allmotlEY schrieb: Ist das so zu verdtehen, dass der Kunde auf jeden Fall zum Termin pünktlich da zu sein hat, und es eine zumutbare Wartezeit nur für den Kunden gibt?
Nein. Auch die Wartezeit gilt für beide.
Da meist das Unternehmen die Partei ist, welche anschließend einen
monetären Schäden geltend macht ist stets die für den Kunden günstigere Variante zu wählen.
Wartet der Handwerker vor verschlossener Tür eine Stunde, so muss diese Stunde gezahlt werden (was oft lustig wird beim Eintreiben der Forderung)
Reist er aber schon nach 5 Minuten wieder unverrichteter Dinge ab, wird er schadenersatzpflichtig obwohl er eigentlich pünktlich war und der Kunde (geringfügig) verspätet.
Wartet der Kunde eine Stunde vergeblich hat er Anspruch auf Schadenersatz (theoretisch zumindest)
Verschwindet der Kunde schon nach 5min aus der Wohnung, wird er schadenersatzpflichtig wenn der Handwerker 2min später auftaucht.
Edit
Dann muss man noch nach Abrechnungsmodi unterscheiden. Bei Abrechnung nach Aufwand ist die Wartezeit des Handwerkers zu vergüten. Bei Preispauschale gibt es für die zumutbare Wartezeit keine weitere Vergütung.