mroktober schrieb:Dass die Verkaufsprovision wegfällt, ist ja ganz nett, aber leider gibt es mittlerweile zu viele Fallstricke.
Da verzichte ich auf das Verkaufen bei ebay, auch wenn ich Geld dafür bekommen würde.
Ich verzichte auch spätestens seit Einführung des neuen Bezahlsystems darauf, etwas bei eBay zum Verkauf anzubieten. Insofern war mir auch die Diskussion um die nunmehr gesetzlich erforderliche Meldung ans Finanzamt entgangen:
mroktober schrieb:Des Weiteren muss ebay seit dem 1. Januar 2023 alle Daten von Verkäufen dem Finanzamt melden.
Dieser Mechanismus greift, wenn man 30 Artikel und mehr im Jahr verkauft hat,
oder man einen Verkaufserlös von 2000,- überschritten hat.
Ich habe mich ein wenig im Userforum von eBay und auf anderen Seiten in die Thematik eingelesen. Fairerweise muss man sagen, dass eBay gesetzlich laut
PStTG dazu verpflichtet ist, als Plattform diese Meldung vorzunehmen, das gilt beispielsweise auch für Vermietungsplattformen wie Airbnb. Und selbstverständlich schafft das neue Gesetz keine andere oder zusätzliche Steuerpflicht, was leider gelegentlich so aufgefasst wird. Eine Meldung ans Finanzamt allein begründet also noch keine Steuerpflicht auf Verkäufe.
Man muss aber schon bei relativ geringer Verkaufstätigkeit nun eben davon ausgehen, dass das Finanzamt überhaupt von der Handelstätigkeit auf eBay und vergleichbaren Plattformen erfährt, dass man von eBay aufgefordert wird, seine Steuer-ID einzureichen, und dass man aus diesem Grunde über seine Verkäufe ggf. sehr genau Buch führen sollte:
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen könnten die Finanzämter aber dennoch nachhaken, warnt der Lohnsteuerhilfeverein und empfiehlt, sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht mit einem Verkaufstagebuch zu wehren. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet und nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe, heißt es seitens der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Quelle:
https://www.golem.de/news/lohnsteurerhilfe-emsige-ebayverkaeufer-sollten-verkaufstagebuch-fuehren-2302-171736.htmlAuf der zitierten Seite finden sich weitere Einzelheiten dazu, ob und wann Gewinne versteuert werden müssen. Da die Bedingungen sehr unterschiedlich sind, abhängig etwa davon, in welchem Zeitabstand der veräußerte Gegenstand zuvor angeschafft wurde, wird ein Verkäufer ggf. dem Finanzamt gegenüber nachweisen müssen, welcher Art die getätigten Verkäufe waren und ob ein Erlös von daher zu versteuern ist oder nicht.
Privat angeschaffte Neuware, die nach mehr als einem Jahr mit Preisabschlag verkauft wurde, dürfte aber im steuerlichen Sinn nicht als Gewinn zu versteuern sein, da ja ein Verlust des Wertes eingetreten ist. Also etwas ein Handy, das für € 1200,- angeschafft und dann 13 Monate später für z.B. € 800,- veräußert wurde.
Die Diskussion innerhalb der eBay-Community scheint darin einig zu sein, dass die "Priverblichen" auf der Plattform mit der Maßnahme zurecht getroffen werden, also diejenigen Anbieter, die unter der falschen Flagge des Privatverkäufers regelmäßig große Mengen an Neuware verhökern. Auf sie scheint der Gesetzgeber abzuzielen, da ein ausländischer Plattformbetreiber nun verpflichtet ist, die entsprechenden Umsätze von sich aus zu melden, statt den Finanzämtern die mühsame Suche zuzumuten. Für letztere hat die Finanzverwaltung offenbar bisher schon eine Software (XPider) verwendet, die nach verdächtigen Angeboten gefahndet hat.
Ein interessanter Thread der eBay-Community befindet sich übrigens
hier.
Zusammenfassend muss man sagen, dass zusätzlich zu dem neuen Bezahlsystem mit den oben bereits diskutierten Fallstricken jetzt eine Meldung der Verkaufstätigkeit an das zuständige Finanzamt erfolgt, je nachdem, welches Limit zuerst erreicht ist:
- mehr als 30 Verkäufe im Jahr
- ein Umsatz von mehr als 2.000 Euro pro Jahr
An der Frage der Steuerpflichtigkeit und der Frage, ob und ab wann gewerbliches Handeln aus Sicht des Finanzamts vorliegt, ändert das neue Gesetz nichts.
Da die neue gesetzliche Regelung bislang wenig Beachtung findet, wird die
dicke Überraschung manchen zu Beginn des Jahres 2024 ereilen, wenn den Finanzämtern erstmals die Verkaufsdaten vieler Verkäufer aus dem dann zurückliegenden Jahr 2023 vorliegen.