Kommentarzusammenfassung für Urteil_HP.pdf Diese Seite enthält keine Kommentare. Landgericht Darmstadt Geschäfftsnummer 542 Js 24.817/09 11 Ks In der Strafsache gegen wegen Zur Geschäftsstelle RER gekommen am „Al IM NAMEN DES VOLKES URTEIL den Industriekaufmann Andreas Darsow, geb. am 08.09.1969 in Aschaffenburg, zul. wohnhaft Friedrich-Ebert-Str. 36 a, 64832 Babenhausen, z. Zt. Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, | verheiratet, deutscher Staatisangehöriger Niordes pp. hat die 11. Große Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Darmstadt in der Hauptverhandlung vom 22.02., 23.02., 25.02., 02.03., 11.03., 16.03,, 18.03., 23.03,, 25.03., 01.04., 11.04., 27.04., 11.05., 18.05., 01.06., 16.06., 29.06., 13.07. und 19.07.2011, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner als beisitzende Richter: Richter am Landgericht Dr. Schnurr Richter Müller als Schöffen: RB vv, Betriebswirt EP. Bankkaufmann als Beamte der Staatsanwalitschaft: Staatsanwältin Gniss Staatsanwalt Neubauer als Nebenkläger-Vertreterinnen: Rechtsanwältin Dr. Kröner, Weiterstadt Rechtsanwältin Tillmann, Weiterstadt Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. - 7 Gm als Verteidiger: Rechtsanwalt Lange, Frankfurt Rechtsanwalt Hintze, Frankfurt Rechtsanwalt Bartel, Potsdam als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle: Justizangesstelite Kraft Justizangestellte Kuhn Justizangestellte Rösen am 19. Juli 2011 für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Angewendete Vorschriften: 88 211, 22, 23, 53, 54, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. En er Car; 4 Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Gründe: Der Angeklagte ist am 08.09.1969 in Aschaffenburg geboren. Sein Vater verstarb vor fünf Jahren, seine Mutter ist derzeit 69 Jahre alt. Seine Schulzeit begann er in Schaafheim in der Grundschule, von wo er über die Förderschule auf das Gymnasium nach Groß-Umstadt wechselte und seinen Realschulabschluss machte. Da er nicht studieren wollte, legte er das Abitur nicht ab und begann stattdessen eine Lehre als Industriekaufmann, die er erfolgreich abschloss. Nach Abschluss der Lehre absolvierte er in der Zeit vom 01.04.1990 bis 31.03.1991 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr, wobei Standorte Koblenz für die Grundausbildung und Darmstadt-Eberstadt für die Stammeinheit waren. Er ist mit Ana Darsow verheiratet und hat mut ihr drei Kinder im Alter von elf und acht Jahren sowie zehn Monaten. Nach seiner Bundeswehrzeit fing er an, bei der Firma Aumann GmbH als Einkäufer zu arbeiten, was er bis zuletzt tat, wobei er WER: nstio verdiente. Zusätzlich hatte er einen u € Job bei dem Tochterunternehmen der Aumann GmbH, der Firma Febro, Seine Frau wiederum arbeitete als Teilzeitkraft im Hotel „Ziegelruh“ in Babenhausen und verdiente dort @ € monatlich. Zudem hatte sie offiziell einen weiteren Mi e-Job bei der Firma Febro, der aber nach interner Vereinbarung durch den Angeklagten „abgearbeitet“ wurde. Der Angeklagte war bislang in seinem Leben zu keinem Zeitpunkt körperlich oder psychisch schwer erkrankt. Zudem erlitt er auch keinen schweren Unfall oder ähnliches, so dass er geistig und körperlich als von je her gesund anzusehen ist. Darüber hinaus ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. nl. Der Angeklagte und der Geschädigte Klaus Toll kamen erstmals 1995 in Kontakt als der Anseklagte eine Eigentumswohnung kaufte, da diese von Klaus Toll, der seit den achtziger Jahren als Immobilienmakler arbeitete, vermakelt wurde. Im Jahre 1999 kam es zu einem weiteren Kontakt, als der Angeklagte Interesse an dem vierseschossigen Kaufobjekt in der Friedrich-Ebert-Straße Nr. 36a zeigte, das Klaus Toll ebenfalls vermakelte. Aufgrund dessen kam es zu Gesprächsterminen im Hause des Klaus Toll, der selbst in dem unmittelbar links daneben angrenzenden Reihenhaus in der Straße mit Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 1) der Nummer 36, zusammen mit seiner Familie lebte und dort ım Souterrainbereich selbständig ein Maklerbüro betrieb. Da das Kaufobjekt dem Angeklagten und seiner Frau gefiel, wurde dieses im Jahre 1999 erworben, so dass der Angeklagte und seine Familie dort im selben Jahr einzogen. Der Angeklagte und seine Familie waren seither unmittelbare Nachbarn der Familie Toll und wohnten quasi „Wand an Wand“. Bei den vier Reihenhäusern Friedrich-Ebert-Straße 56 bis Friedrich-Ebert-Straße 36c handelte es sich jeweils um viergeschossige Bauten mit Jeweils einem Souterrain, einem Erdgeschoss sowie einem 1. und 2. Obergeschoss. Von ihrem Schnitt und ihrer räumlichen Aufteilung waren sie identisch. Alle Stockwerke verband nur die eine Treppe. Das vom Geschädisten Klaus Toll und seiner Familie bewohnte Objekt war das abschließende Reihenendhaus, das des Angeklagten, Friedrich-Ebert-Straße 36a, grenzte rechts an. Wiederum rechts neben der Familie Darsow lebte die Familie ZUG zuletzt die Familie BD die ebenfalls Eigentümer eines dieser Reihenhäuser waren. Das gesamte Grundstück, auf dem der Häuserkomplex stand, war durch eine Hecke eingefriedet. Der eigentliche Eingangsbereich zu diesem Grundstück und den jeweiligen Reihenhäusern lag rechts versetzt neben dem Anwesen der Familie BB. Von dort gelangte man auf einen (von der Friedrich-Ebert-Straße aus gesehen) im rückwärtigen Teil des Grundstück parallel zu den Reihenhäusern gelegenen Weg, der zu den jeweiligen Haustüren führte, deren Eingängsbereiche von der Straße (mithin) nicht eingesehen werden konnten. Dieser Weg führte vom Haus der Familie Dun bis zum Ende des Grundstücks zu dem den Komplex abschließenden Anwesen der Familie Toll. Allerdings verfügte das Reihenendhaus der Familie Toll zusätzlich über eine Eingangstür zum Souterrainbereich. Der (separate) Eingang zum Souterrain war also um das Haus herum gelegen, der Zugang über eine wenige Stufen hinunterführende Treppe konnte jedoch auch unmittelbar durch ein kleines Gartentor von der Friedrich-Ebert-Straße aus erreicht werden. An dieser Ecke des Endhauses der Familie Toll war eine Anlage installiert, die mit einem Bewegungsmelder versehen bei Dunkelheit den gesamten Eingangsbereich zum Souterrain ausleuchten sollte. Die dort lebende Familie Toll wiederum bestand aus den Eheleuten Klaus und Peira Toll sowie dem gemeinsamen Kind Astrid Toll. Sie waren bereits im Jahre 1999 als eine der ersten Familien in den Gebäudekomplex eingezogen, allerdings zunächst noch zur Miete. Ebenfalls von Anfang an betrieb Klaus Toll sein Gewerbe von einem im Souterrain gelegenen Büro aus. Der geschäftliche Wirkungskreis des Klaus Toll im Rahmen seiner Maklertätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen auf die Umgebung von Babenhausen und Dieburg. Klaus Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Ku Toll hatte drei Geschwister namens PB, DB und RE Toll. Seine Frau Petra Toll, geb. Stein, war in den letzten Jahren Hausfrau, nachdem sie noch als Sekretärin für ihren Mann gearbeitet hatte, bevor sie ihre beruflichen Tätigkeiten endgültig einstellte. Ihre am in Offenbach geborene Tochter Astrid Toll, leidet seit ihrer Geburt an emer geistigen Behinderung, einer Form von Autismus, der bereits in frühen Jahren im Kindergarten festgestellt wurde. Sie lebte bei ihren Eltern im zweiten Obergeschoss bzw. Dachgeschoss und verfügte dort über ihren eigenen Lebensbereich, der aus einem Bad, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer bestand. Trotz ihrer Behinderung konnte sie einfache Tätigkeiten beim Verein für Behindertenhilfe in Dieburg und Umgebung e.V. versehen. Diese Tätigkeiten waren nicht Beruf sondern Ergotherapie. Jeden Morgen gegen 07.25 Uhr wurde Astrid Toll dafür durch den Fahrdienst der Behindertenhilfe.von zuhause abgeholt, zuletzt durch den Mitarbeiter, Je Gesen 16.20 Uhr und Freitags gegen 13.15 Uhr war Astrid Toll regelmäßig wieder zuhause. Die Familie Toll führte ein äußerst zurückgezogenes Leben, dass sich darin manıfestierte, dass es kaum Kontakte zu Nachbarn gab, auch zu den Mitglieder der eigenen Familie nicht, Seit geraumer Zeit blieben Klaus und Petra Toll mit ihrer zwischenzeitlich erwachsenen Tochter den Feierlichkeiten ihrer Verwandten fern. Hintergrund dessen war auch, dass wegen der Behinderung der Tochter auch deren Mutter Petra Toll unter erheblichen psychischen Problemen litt. Nicht nur ihr fortschreitendes Alter zollte seinen Tribut, sondern maßgeblich das familiäre Umfeld im alltäglichen Umgang mit dem alleinigen und „über Alles geliebten“, aber behinderten und zwischenzeitlich erwachsenen Kind hatte Petra Toll über all die Jahre zermürbt, im Eingeständnis dessen hatte sie nicht nur jede Kraft und jeden Willen verloren, hinzu kamen psychische Beschwerden und Depressionen. Seit Jahren hatte sie das Haus nicht mehr verlassen. Es gab Anwohner in der weiteren Nachbarschaft, denen nicht bekannt war, dass Petra Toll überhaupt gemeinsam mit Klaus Toll und der Tochter Astrid ım Haus wohnte. Andere unmittelbare Nachbarn sahen sie wenn überhaupt nur am Fenster stehen, während sie rauchte. Die Familie Toll schottete sich insgesamt regelrecht von ihrem Umfeld ab, was sich auch darin ausdrückte, dass die Rollläden des Hauses ständig, d.h. auch tagsüber, geschlossen waren. Andererseits und bei aller Zurückgezogenheit war der Alltag der Familie Toll von auffälligen Verhaltensweisen geprägt. Es gab nicht nur eigentümliche „Anwandlungen“ des zunehmend kauzigen und eigenbrödlerisch veranlagten Klaus Toll. Insbesondere aber waren es Petra und Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 6 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 23.03.2014 20:08:47 Die Häuser sind durch je zwei 30 cm dicke Wände mit einem Luftspalt in der Mitte getrennt. RTL hat mit Dr. Mark Benecke einen Test durchgeführt. Bei diesem Test wurde im Nachbarhaus die Musik auf die höchste Lautstärke aufgedreht. Es war im Haus der Darsows nichts zuhören. Bericht unter http:// doppelmord-babenhausen.de/Dr-.--Mark-Benecke.htm zen Astrid Toll, die mit ihren psychischen Problemen nicht nur das innerfamiliäre Zusammenleben „sondern immer wieder und immer häufiger auch die unmittelbaren Nachbarn beschäftigten“. Nicht nur den unmittelbaren Nachbarn auf dem nächst angrenzenden Grundstück, den Eheleuten MB blieben diese Besonderheiten der Familie _Toll verborgen. Einige Auffälligkeiten im Verhalten der Familie Toll ließen die Nachbarn noch schmunzeln und miteinander darüber reden, während andere Verhaltensweisen der Familie Toll die Nachbarn, u.a. dıe Zeugen MR .ntanss nur ärgerten.“ Zuletzt litten die Nachbarn regelrecht unter diesen den Lebensstil der Familie Toll prägenden Besonderheiten und Auffälligkeiten in ihrem Verhalten. Namentlich der Angeklagte, der mit seiner Familie „Wand an Wand zu bzw. mit den Tolls“ in diesem hellhörigen Reihenhaus wohnte, musste von Anfang an deren Lebensgewohnheiten und deren Eigenheiten teilhaben. Der Angeklagte kannte diese aus seinen langjährigen alltäglichen Wahrnehmungen und seinen mit Klaus Toll gemachten Erfahrungen. Dabei konnte auch der Angeklagte allenfalls schmunzeln oder nur mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen, dass die Familie Toll die eigentliche Haustür über all dıe Jahre erundsätzlich nicht benutzte, sondern das Haus ausschließlich über die Souterraintür betraten. Innen vor der eigentlichen Haustür stand eine Blumenvase, zuletzt bereits von Spinnweben verhangen. Seit dem Einzug war die Küche von keinem Mitglied der Familie Toll benutzt worden, die Küchenschränke waren noch mit Schutzfolie bezogen. Das Essen bezog die Familie Toll fast ausschließlich von der Pizzeria „Maria" in Babenhausen, die nahezu täglich lieferte. Petra Toll bestellte telefonisch das Essen, teilweise nahm sie es auch entgegen. Zuletzt erschien sie jedoch immer seltener am Gartentor, so dass überwiegend Klaus Toll dıe Lieferung entgegennahm und bezahlte. Des Weiteren war das Verhalten der Familie von einem regelrechten Ordnungszwang geprägt, der aufgrund der Erkrankung der Tochter, die den Haushalt führte, zu Tage trat und dem sich die Geschädigten Klaus und Petra Toll als Eltern fügten. Dieser spiegelte sich darin wieder, dass sämtliche Kleider auf den Millimeter genau in den Schränken aufeinander gestapelt wurden und akrıbisch genau darauf geachtet wurde. Jedwede sonstigen Gegenstände, die sich in den Schränken auf den Tischen oder in den Schubladen befanden, waren höchst akckurat und völlig gleichmäßig aufgestellt. So waren unter anderem die Sprühdosen der zahlreich vorhandenen Putzmittel alle exakt ım gleichen Winkel aufgestellt und alle Wasserhähne genau in der Mitte auf einen 90 Grad-Winkel geschlossen, als wäre die Stellung „abgemessen“ worden, Gleiches war bei Gegenständen, bei denen es sich überwiegend um Plastikenten handelte, der Fall, die ım gesamten Bereich derart Seite: 6 durch babenhausen.de/Dr-.--Mark-htm Diese Seite enthält keine Kommentare. Ps auf dem rechten Bereich der Treppenstufen abgestellt waren, dass nur relativ wenig Platz zum Hoch- und Herunterlaufen auf der Treppe verblieb, Hinter diesem Ordnungszwang stand Astrid Toll, die trotz ihrer Behinderung den Haushalt führte, was die Eltern auch zuließen und sich entsprechend ihres Ordnungsempfindens verhielten. Doch nicht nur innerhalb des Hauses gab es auffällige Verhaltensweisen, die einem strengen und daher voraussehbarem Muster folgten. So ging Klaus Toll immer Freitags um 08:00 Uhr morgens zum nahe gelegenen EDEKA - Markt und war dort jeweils immer der erste Kunde. Dort war auffallend, dass er die ausgesuchten Waren in einer ganz bestimmten Reihenfolge nach ihrer Warenart sortiert auf das Kassenband legie und auch wieder so in den Einkaufswagen nach der Bezahlung zurückräumte. Auch stand Klaus Toll regelmäßig in den frühen Morgenstunden auf und verrichtete dort zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr Hausarbeiten, indem er das Haus säuberte und den Müll herausbrachte bzw. sortierte als auch die Mülltonne herausstellte. Danach verließ er zu dieser frühmorgendlichen Zeit regelmäßig das Haus, um anschließend zu walken oder zu jo gegen. Dabei schaltete er immer das an der Ecke seines Haus befindliche Außenlicht an, so dass dieses brannte, wenn er außerhalb des Hauses tätig bzw. unterwegs war. Klaus Toll war dennoch immer nach außen bemüht, im Rahmen seiner Maklertätiskeit das Bild eines erfolgreichen und seriösen Geschäftsmannes darzustellen und darüber hinaus eın fürsorglicher Familienvater zu sein. Dies spiegelte sich unter anderem darin wieder, dass er seine Tochter Astrid in Gegenwart von Nachbarn und seiner Familie als sein „Ein und Alles" bezeichnete und immer bekundete, dass sie finanziell vorgesorgt sei. Auch gegenüber. Menschen, mit denen er keinen längerfristigen Kontakt hatte, verhielt er sıch freundlich und zuvorkommend, indem er beispielsweise regelmäßig „smalltalk" mit den Fahrern seiner Tochter hielt und zu diesen sehr freundlich war. Das Leben der Familie Toll war aber nicht nur von diesen „harmlosen“ Lebensgewohnheiten sondern auch von solchen Verhaltensweisen seprägt, die Ausdruck ihrer persönlichen Probleme waren und (nicht nur) das Familienleben erheblich belasteten. Seine fanuliäre Situation, insbesondere die Behinderung seiner Tochter und die (auch dadurch ausgelösten) psychischen Probleme seiner Frau, belasteten Klaus Toll, so dass es dazu kam, dass er phasenweise bis zu den Jahren 2006 bis 2007 exzessıv Alkohol konsumierte. In dieser Zeit besuchte er unter anderem auch öfters die Kneipe „Cheers“, welches sich in der Nähe des von ihm bewohnten Hauses befand. In diesen Phasen verwahrloste er und torkelte nachts Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. regelmäßig volltrunken lärmend und grölend die Straße entlang, was auch die Nachbarn mitbekamen. Zuletzt schien Klaus Toll sein Alkoholproblem wieder in den Griff bekommen zu haben, jedenfalls war er solchermaßen trunken lange nicht mehr in der Nachbarschaft aufgefallen gewesen. Bei den bereits seit Jahren abgebauten sonstigen sozialen Kontakten beschränkte sich auch der Kontakt auf die wenigen Telefonate mit den Geschwistern des Klaus Toll. Bei Meinungsverschiedenheiten mit Nachbarn — und diese waren nicht wenig — trat Klaus Toll überzogen aggressiv auf. Für klärende Gespräche zeigte er sich nicht zugänglich, sondern verweigerte vielmehr jegliches Entgegenkommen. Teilweise gipfelte dies im Erteilen von Hausverboten: „Verlassen Sie mein Grundstück!” Dies war die andere Seite des dann egozentrischen und sich mit zunehmendem Alter zunehmend uneinsichtig erweisenden Klaus Toll, der sich durch nichts und von niemandem in sein Privatleben hinein regieren lassen wollte. Diese Eigenheit von Klaus Toll war steter Anlass für Streitigkeiten und Problemen mit den unmittelbaren Nachbarn. Diese Auseinandersetzungen gab es beispielsweise wegen des Schneidens der Hecke. Klaus Toll wollte einerseits das Betreten seines Grundstücks nicht dulden, andererseits aber auch den Überwuchs durch Äste etc. nicht hinnehmen. Zudem gab es immer wieder Probleme, wenn Bälle der spielenden Kinder in den Gartenbereich auf das Grundstück der Familie Toll flogen. Klaus Toll fühlte sich belästigt und wollte die Bälle nicht herausgeben. In den letzten Jahren kamen zu den innerfammliären Problemen zusätzlich mehr und mehr finanzielle Probleme, da die Geschäfte als Makler seit den letzten Jahren nicht mehr gut liefen. Die Umsätze gingen mehr und mehr zurück. Fliniergrund dessen war auch, dass Klaus Toll zu Beginn seiner Tätigkeit ın den achtziger Jahren noch der einzige Makler in seinem Wohn- und Wirkungskreis gewesen war, dann jedoch durch die Maklerbüros DM und Willand Konkurrenz entstand. So kam es dazu, dass die Umsätze ab dem Jahre 2008 regelrecht einbrachen und der Geschädigte Klaus Toll im Jahre 2009 bis Ende April sogar nur einen einzigen Abschluss zu verzeichnen hatte, so dass lediglich ca. 3.000 € an Einnahmen im Jahre 2009 bestanden. Zudem spielte Klaus Toll über einen Zeitraum von fast 10 Jahren trotz der negativen finanziellen Veränderungen für ca. 2.000,00 € im Monat Lotto, ohne jedoch jemals einen größeren Gewinn erzielt zu haben. Aufgrund dessen reichten die Einnahmen aus der Vermakelung von Immobilien seit längerer Zeit bei weitem nicht mehr aus, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. so dass immer weiter auf finanzielle Reserven Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. zurückgegriffen werden musste. Diese bestanden ganz überwiegend aus den Einnahmen aus dem Verkauf eines Hauses, das die Geschädigte Astrid Toll zu Lebzeiten ihrer Großmutter von dieser überschrieben bekommen hatte und welches damals zu einem Preis von ca. 300.000 DM verkauft wurde. Von diesem Verkaufserlös war aufgrund der ansonsten nicht ausreichenden Einnahmen jedoch nicht mehr viel vorhanden, so dass noch 30.000 € in einem Bankschließfach bei der Sparkasse Babenhausen verwahrt wurden. Es gab dort und auch bei der Deutschen Bank Konten, die aber daneben keine nennenswerten Guthaben auswiesen. Daneben gab es keine Lebensversicherungen oder andere Absicherungen; insbesondere auch nicht für die behinderte Tochter Astrid Toll. Aufgrund der seit mehreren Jahren bestehenden finanziellen Situation verzichtete die Familie schon seit langer Zeit auf einen gemeinsamen Urlaub. Dies war eine allenfalls zu vernachlässigende Ursache und zugleich auch Ausdruck dessen, dass sıch die Eheleute Klaus und Petra Toll bei der Vielfalt der ihren Alltag prägenden Probleme sich im Laufe der Jahre immer mehr auseinander gelebt hatten. Zuletzt lebten und schliefen sie in getrennten Bereichen des Hauses. Aufgrund dieser persönlichen und wirtschaftlichen Situation war es nicht nur dazu gekommen, dass die Familie Toll ein völlig isoliertes Leben führte, das durch Entbehrungen, Überforderung, finanzielle Ängste und Anspannungen gekennzeichnet war, sondern aufgrund dessen kam es auch zu erheblichen Konflikten innerhalb der Familie und insbesondere zwischen den Ehelcuten Klaus und Petra Toll, die sich mehr und mehr durch gegenseitige lautstarke Streitigkeiten entluden. Daher gab es — auch bereits seit dem Einzug des Angeklagten und seiner Familie beginnend — nicht nur die stets wiederkehrenden frühmorgendlichen Geräusche und Belästigungen in dem hellhörigen Haus, als Klaus Toll noch zu „nachtschlafender Zeit“ regelmäßig putzte oder den Müll heraus brachte und dabei die „Türen schlug“. Über all die Jahre gehörte es vielmehr auch zur Tages-, bei den nachtaktiven Menschen innerhalb der Familie Toll auch immer wieder zur „Nachtordnung“, dass das Treppengepolter, die lautstarken Schreiereien und Beleidigungen sowie die knallend zugeschlagenen Türen am späten Abend bis tief in die Nacht hinein und mitunter bereits wieder am frühen Morgen in dem hellhörigen Haus für die unmittelbaren Anwohner, die Familie des Angeklaeten, die „Wand an Wand” wohnten, unüberhörbar waren, und namentlich von dem Angeklagten als zunehmend unerträglich empfunden wurden. Diese Zustände verschärften sich an Quantität, aber auch an Intensität in den letzten beiden Jahren bis ın das Jahr 2009 hinein. Hierbei spielien insbesondere die Tochter Astrid Toll und deren Mutter Petra Toll eine wesentliche Rolle, da beide aufgrund ihres geistigen bzw. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 10 Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 23.03.2014 20:10:04 Die Polizei wurde im Jahr 2001 geholt. Schreie und Hilferufe bezogen sich auf die Jahre 2001 und 2002. Frau Toll gab komische Geräusche von sich, welche man aber nur draußen vor der Tür hörte. Die Meinungsverschiedenheiten waren im Jahre 2001 vor der schrecklichen Tat. Familie Toll war untereinander sehr verstritten. Herr Toll wurde von seiner Frau ausgesperrt und nicht mehr reingelassen. Frau Toll schrie ihren Mann an. In dieser Zeit trank Herr Toll sehr viel Alkohol und wankte regelmäßig auf der Straße herum. Wir holten die Polizei, weil wir uns Gedanken machten, dass die Eheleute Toll sich verletzen könnten. Die Polizei kam und konnte nichts unternehmen. Andreas Darsow sprach Herrn Toll auf die Streitigkeiten an. Herr Toll fühlte sich wohl ertappt, und erteilte uns Grundstücksverbot. Seit dieser Zeit gab es noch 5 Briefwechsel, danach brach der Kontakt ab. Die nächtlichen Geräusche gab es in den Jahren 2001/2002. Die Kinder wurden in ihrem Schlaf nie gestört. gesundheitlichen Zustands dazu neigten, undefinierbare, fast tierische Laute von sich zu geben. Der Geräuschpegel war dabei teilweise derart extrem hoch, dass die Lärmbeeinträchtieungen nicht nur im unmittelbar angrenzenden Nachbarhaus des Angeklagten, sondern sogar auch im nächsten Nachbarhaus der Familie zB: 5 auch bei der Familie BB und der Familie ME u hören waren. Diese Schreie und Töne waren aber nicht nur extrem laut, sondern auch von ihrem Klang so eigenartig, dass die Nachbarn zum Teil davon ausgingen, dass etwas passiert sein könnte, weshalb in mehreren Fällen auch die Polizei gerufen wurde. Der Angeklagte wiederum, der vor dem Erwerb des Hauses eine kleine Eigentumswohnung besessen und diese vor dem Ankauf dieses Hauses veräußert hatte, war dort hingezogen, um mit seiner jungen Familie ein ungestörtes Leben führen zu können, was aber aufgrund der immensen Lärmbelästigungen insbesondere zur Nachtzeit nicht möglich war. Dies führte dazu, dass sowohl der Angeklagte und seine Frau als auch seine Kindern regelmäßig nachts vom Lärm geweckt wurden und daher an eine durchgängige Nachtruhe nıcht zu denken war. Als unmittelbare Nachbarn der Familie Toll hatten sie am meisten unter den Lärmbelästigungen zu leiden, da auferund der Hellhörigkeit der Reihenhäuser der Angeklagte und seine Familie die Geräusche aus dem Haus der Familie Toll — „Wand an Wand“ — sehr intensiv wahrnahmen. Diese Lärmbelästigungsen begannen bereits kurz nach dem Einzug der Familie des Angeklagten, so dass der Angeklaste mit dem Geschädigten Klaus Toll deshalb im Jahre 2001 Kontakt aufnahm, um diese Problematik zu lösen. Da der Geschädigte Klaus Toll jedoch nicht einsichtig und schon gar nicht gesprächsbereit war, kam es zwischen dem Angeklagten und diesem zu einem wechselseitigen Briefverkehr, ohne dass sich aus Sicht des Angeklagten etwas änderte. Dabei schaltete er den zum damaligen Zeitpunkt noch als Polizeibeamten tätigen Ehemann seiner Kollegin bei der Firma Aumann, PHM MB ein. Durch diesen und unter Vermittlung dessen Ehefrau, die mit ihm bei der Firma Aumann GmbH arbeitete, und von der er um dessen Tätigkeit wusste, ließ der Angeklagte mehrere Schreiben an den Geschädisten Klaus Toll übergeben. Auch wollte sich der Angeklagte dahingehend beraten lassen, ob diese Schreiben von ihrem Inhalt her so verschickt werden könnten. Der Angeklagte versuchte -— wenn auch erfolglos —- darüber hinaus, im Hause Ruhe zu finden und den uneinsichtigen Klaus Toll dadurch zur Einsicht zu bringen, dass er die Polizei herbei rief. Dieser Versuch scheiterte aber genauso wie Beschwerden bei dessen Vermieter A@der nichts Seite: 10 ‚= Verfasser: 2002. Seite: 11 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 23.03.2014 20:26:39 Wir haben nie gesagt, dass wir in unserem Familienleben gestört oder die Lebensqualität beeinträchtigt gewesen wären. Die Familie Toll hatte komische Eigenarten, dass haben wir auch ausgesagt bei der Polizei. Verfasser: Anja Darsow Thema: Bauplatz Datum: 23.03.2014 20:27:41 Wir hatten einen Bauplatz von der Gemeinde Schaafheim in Aussicht. Leider verzögerte sich die Bauplatzvergabe durch die Gemeinde. Deshalb traten wir von unseren Verkaufsabsichten zurück. Natürlich hätten wir uns einen Bauplatz leisten können, wir waren beide berufstätig. Verfasser: Anja Darsow Thema: Ohrenstöpsel Datum: 23.03.2014 20:28:39 Wir wohnen gegenüber einer amerikanischen Kaserne. Nach dem 11. September 2001, den Terroranschlägen in Amerika, wurden die Einlasskriterien in die Kaserne verschärft. Es wurde ein sogenanntes Röntgenauto am Eingang platziert, auf Höhe unserer Reihenhäuser. Dieses Röntgenauto fuhr zum Durchleuchten immer vor und zurück und gab dabei laute Piepgeräusche ab. Mein Mann hatte damals entschieden mit Ohrenstöpsel zu schlafen, um nachts nichts von der amerikanischen Kaserne zu hören. Auch heute in der JVA schläft er nach wie vor mit Ohrenstöpsel. gegen seinen Mieter Klaus Toll unternehmen wollte. Die Folge dessen war lediglich, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten Klaus Toll nunmehr auch wegen der Einschaltung des Vermieters endgültig zerrüttet war. Klaus Toll reagierte sehr wütend und mit völligem Unverständnis. Er wollte und würde seine Verhaltensweisen nicht verändern, insbesondere wollte er sich auch nicht von seinem unmittelbaren Nachbarn, dem Angeklasten, in sein Privatleben hinein regieren lassen. Der Angeklagte und seine Familie, deren eigenes Familienleben durch das Verhalten der Familie Toll generell und insbesondere in der Nacht erheblich beeinträchtigt war, fühlte sich durch den andauernden Lärm immens gestört und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Andererseits waren alle Anstrengungen nicht nur vergebens gewesen, sondern hatten auch die Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens dem ermüchterten Angeklagten (erstmals) rücksichtslos vor Augen geführt, den uneinsichtigen Klaus Toll unter Zuhilfenahme erkennbarer Mittel und Wege nicht zur Einkchr zwingen zu können. Der Angeklagte und seine Ehefrau überlegten daher, wie sie dieses Problem auf andere Weise dauerhaft lösen könnten. Man entschloss sich im Jahre 2001, das eigene Haus zu veräußern und ein freistehendes Haus zu erwerben, wobei auch darüber nachgedacht wurde, gegebenenfalls Bauland zu erwerben und selbst ein eigenes Haus zu bauen. Aufgrund dessen wurde der Immobilienmakler WER beaufiragt, dass Haus zu verkaufen. Zugleich wurde eine Verkaufswerteinschätzung erstellt, die den damaligen Wert des Hauses des Angeklagten mit ca. MED : b:zifferic. Nach zwei Besichtigungsterminen mit Kunden verwarf der Ansceklaste sein Interesse am Verkauf, da er sich eingestehen musste, dass ihm die finanziellen Mittel für den Erwerb eines neuen Hauses bzw. Bauplatzes fehlten. Daher wurde dieses Ansinnen vorerst verworfen, da die entstehenden Kosten und deren Finanzierung zu einer erheblichen Einschränkung des täglichen Lebens der Familie geführt hätten. Man hätte keinen Urlaub mehr machen können und auch auf viele lieb gewordene Dinge im Alltag verzichten müssen. Die Belästigungen ließen jedoch nicht nach, im Gegenteil sie intensivierten sich: Der Lärm wurde häufiger, lauter, und insbesondere undefinierbare, tierisch anmutende Schreie kamen (zunächst noch vereinzelt) hinzu. Um sich vor den Lärmbelästigungen zu schützen und einen einigermaßen ruhigen Schlaf zu finden, verwendete der Angeklagte seit längerer Zeit Ohrstöpsel, die zumindest etwas Abhilfe schaffen konnten. Er wusste sich nicht mehr |=| anderweitig zu helfen, um die Nachtruhe zu finden. Gerne tat er dies allerdings. nicht. Es Seite: 11 Seite: 12 Verfasser: Anja Darsow Thema: Aussage Datum: 23.03.2014 20:32:30 Ich habe so eine Äusserung nie getätigt. Vor Gericht habe ich gar keine Aussage gemacht. Sondern habe auf anraten der Anwälte von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 23.03.2014 20:33:19 Frau Toll gab komische Geräusche von sich, welche man nicht in unserem Haus, sondern nur draußen vor der Tür hörte. Frau Toll rauchte vormittags am Küchenfenster, rief "Ei ei ei" und machte komische Geräusche. Sonst hörte man nichts, auch nicht im Haus, dies sagte ich bei der polizeilichen Vernehmung aus. er 10 widersprach seinem tief verwurzelten Sinn von Gerechtigkeit, sich selbst nicht einschränken zu müssen, nur weil sich andere solchermaßen rücksichtslos zeigten, ohne dass man dagegen etwas tun konnte. Im Übrigen versuchte der Angeklagte jedoch, um einigermaßen seinen Seelenfrieden finden zu können, die Familie Toll einfach zu ignorieren. Aber auch dieses Unterfangen funktionierte aufgrund der dauerhaften und erheblichen Lärmbeeinträchtigungen nicht wirklich. Es gelang dem Angeklagten nicht, sein Problem, die rücksichtslosen und mithin unverschämten Nachbarn einfach zu ignorieren. Dies gelang ihm deshalb nicht, weil der trotz seiner Häufigkeit zumeist unerwartet hereinbrechende Lärm ihm und seiner Familie in den eigenen vier Wänden immer wieder die verdiente (Nacht-)Ruhe nahm, so dass er seines Problems nicht nur beim allabendlichen ungewollten Einführen „seiner Ohrenstöpsel” erinnert wurde. Den Angeklagten beschäftigte sein Problem - ob er wollte oder nicht - mithin Tag und Nacht und zwar derart, dass er auch, obwohl er ansonsten als zurückhaltender und völlig introvertierter Mensch imponierte, sowohl den Nachbarn VE ZB und PB als auch mehreren Arbeitskollegen unabhängig voneinander, häufig und zu verschiedensten Zeitpunkten und Gelegenheiten von den unerträglichen Lärmbeeinträchtigungen berichten musste. Nicht nur auf dem Arbeitsplatz war daher dieses Problem des Angeklagten als solches bekannt gewesen, sondern auch die Nachbarn wussten dies aus seinen Klagen wie aus Erzählungen seiner Ehefrau, die zuletzt noch im Frühjahr 2009 nicht nur davon berichtet hatte, dass der Lärm wieder einmal unerträglich gewesen sei, ihr Ehemann nur noch mit Ohrenstöpsel schlafen könne, und man, wenn dies so weiterginge, erwogen habe, in eine andere Wohnung zu ziehen. Diese Erzählungen der Ehefrau des Angeklagten fanden ihre Begründune darin, dass sich zum Ende des Jahres 2008 und zu Beginn des Jahres 2009 vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden und den Angeklagten aufiwühlenden Problems sich in dem Gebäudekomplex Friedrich-Ebert-Straße 36/36a die Geschehnisse und Verhältnisse um die unheilvolle Nachbarschaft der Familie Toll und derjenigen des Angeklagten dramatisch zuspitzten: Es kamen nämlich die bereits beschriebenen sehr lauten und „unnatürlichen® Schreie von Petra Toll und anderweitige Geräusche seitens der Tochter Astrid Toll hinzu, die aufgrund Ihrer Intensität nicht nur vom Angeklaeten und seiner Familie. sondern auch regelmäßig von der Familie MB und a als Nachbarn vernommen wurden. Im Jahre 2009 steigerten sich die Lärmbelästigungen noch einmal weiter in ihrer Intensität, da die zwischenmenschlichen Probleme innerhalb der Familie Toll weeen der schwierigen Seite: 12 Diese Seite enthält keine Kommentare. 11 finanziellen Lage immer größer wurden, ohne dass sich aus Sicht des Angeklagten eine Lösung dieser für ihn erheblichen Problematik abzeichnete. Der über nunmehr mehrere Jahre andauernde Krach, die damit einhergehende erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität als auch die damit verbundene Wertminderung des eigenen Anwesens beschäftigte den Angeklagten in Anbetracht der sich in den letzen Monaten noch weiter steigenden Lärmintensität umso mehr, so dass er sich dazu gezwungen sah, eine dauerhafte und endgültige Lösung zu finden. Eine Lösung der Problematik durch einen Verkauf des eigenen und den Erwerb bzw. Bau eines neuen Hauses wie bereits im Jahre 2001 angedacht, kam nunmehr nach der Immobilienkrise, die zu einem erheblichen Wertverlust von Immobilien geführt hatte, weiterhin nicht in Betracht, da dies nur mit einer von dem Angeklagten nicht gewollten Neuverschuldung möglich gewesen wäre. Dies war dem Angeklagten, der sich stets über Preise, Kredite und Zinsen informierte und nüchtern kalkulierte, völlig bewusst gewesen. Da andererseits bei einem Verkauf des Hauses zur Finanzierung eines anderen Kaufobjektes zudem nicht unerhebliche Kaufkraftverluste entstanden wären, konnte und wollte der Angeklagte diese in Anbetracht der anstehenden Finanzierung des Kaufs eines neuen Hauses nicht hinnehmen. Aufgrund dieser Umstände — eine einvernehmliche Lösung der Lärmproblematik mit der Familie Toll war aus seiner Sicht definitiv nicht möglich, ein Hausverkauf und der Erwerb eines neuen Hauses kam aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht und ein Umzug in eine Mietwohnung hätte den Traum von einem eigenen Haus beendet — sah der Angeklagte bei seinem Empfinden und in Anbetracht des in weiterer Zukunft weiterhin zu erwartenden und sein und das Leben seiner Familie unerträglich beeinträchtigenden Lärmes keine andere Möglichkeit, als das Problem mit der Familie Toll auf andere Art für immer zu lösen. Zunächst erwog er nur das Unfassbare, bevor er schließlich den Plan fasste, sich seines Problems dadurch zu entledigen, dass er seinen Nachbarn Klaus Toll samt seiner Familie umbringen wollte, um im eigenen Reihenhaus endgültig und dauerhaft in Ruhe leben zu können. Dabei wusste er, dass er nicht nur Klaus Toll, sondern auch dessen Frau und Tochter umbringen musste, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass beide weiter in dem Haus gelebt hätten und daher weiterhin Lärmbelästigungen zu erwarten gewesen wären. Obwohl er darin für sich die einzige Lösung seines Problems sah, sich deshalb auch dazu bereit finden konnte, zumal nach seinem in ihm tief verwurzelten Gerechtigkeitsempfinden allein der Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 14 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 20:37:49 Es konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden, ob überhaupt ein Schalldämpfer verwendet wurde. Zeugen hörten Schüsse morgens um 4.00 Uhr. Am 5. Juni 2009 fand die Schussrekonstruktion am Tatort satt. Die Zeugen erkannten an der Nachstellung, dass die Geräusche, die sie am Tatmorgen gehört haben, die Schüsse ohne Schalldämpfer waren. 12 uneinsichtige und rücksichtslose Klaus Toll (und dessen Familie) dafür verantwortlich war, und er, der Angeklagte, sich in seinen eigenen vier Wänden nicht länger dadurch einschränken lassen wollte, war sich der hierbei wie auch ansonsten ausgesprochen nüchtern denkende und rational erfassende Angeklagte der Niedriskeit seiner Beweggründe völlig bewusst. Namentlich erfasste er, dass trotz seines ständigen Ärgernisses, des als unerträglich empfunden. Lärmes aus der Nachbarwohnung, der (über all die Jahre) ihm die Nachtruhe raubte, kein Anlass gesehen werden kann, das Leben dreier Menschen auszulöschen, nur um endlich die ersehnte eigene Ruhe finden zu können. Da er aufgrund seiner Bundeswehrzeit mit dem Schießen von Waffen vertraut war, entschloss er sich, die Tat mit einer Schusswaffe zu begehen. Da er aber darauf bedacht war, nicht als Täter in Frage zu kommen und überführt zu werden, wollte er die Tat entsprechend seines gefassten Planes so unauffällig wie möglich durchführen. Wegen der örtlichen Begebenheiten - es handelte sich um vier Reihenhäuser, die jeweils „Wand an Wand“ lagen — entschloss er sich weiterhin, die Tat mit einem Schalldämpfer durchzuführen, um den bei den todbringenden Schüssen entstehenden Lärm auf ein Minimum zu reduzieren und um damit verhindern zu können, dass er bei der Tat entdeckt, oder die Nachbarn generel] als Tatzeugen zur Verfügung stehen könnten. Dabei wollte er sich die ihm bekannte Angewohnheit des Klaus Toll zu nutze zu machen, dass dieser jeweils am frühen Morgen regelmäßig gegen 04.00 Uhr sein Haus durch den seitlichen Souterraineingang verließ, um den Müll hinaus zu tragen. Der Angeklagte kannte die örtlichen Gegebenheiten und wusste deshalb auch, wie er beabsichtigte und worauf es ihm ankam, dass dieser Bereich vor dem seitlichen Eingang zum Souterrain nicht ohne Weiteres einsehbar war. Außerdem würden zu dieser frühen Morsenstunde aller Voraussicht nach noch keine Passanten auf der Straße vorbeikommen, die ihn würden sehen können. Ebenso aller Voraussicht nach würden die Nachbarn in ihren angrenzenden Häusern noch schlafen, und sein Opfer Klaus Toll würde nicht nur von seinem, des Angeklagten, Erscheinen sondern von seinem sofortigen Angriff völlig überrascht werden. Dies Alles wollte sich der Angeklagte für sein Vorhaben zu Nutzen machen. Da er sein Problem nur dadurch lösen konnte, dass er das Leben aller Familienmitglieder auslöschte, musste er auch deshalb auffällige Geräusche bzw. Lärm verhindern. Er ging nämlich weiterhin davon aus, sich nach der Tötung des Klaus Toll noch durch das Haus der Familie Toll in das erste und zweite Obergeschoss begeben zu müssen, um zunächst dort Petra Toll und anschließend noch Astrid Toll zu töten. Diese durften deshalb nicht wach werden, um sie ohne Gegenwehr töten zu können, Da er seine Familie und insbesondere seine Seite: 14 SchalldämpferDatum: Seite: 15 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 20:39:21 Andreas ist nicht handwerklich begabt und hat auch kein technisches Verständnis. Für Arbeiten im Haus holte er immer Fachfirmen. Das BKA versuchte den Schalldämpfer nach Anleitung zubauen. Bei dem ersten Versuch flog die PET-Flasche davon. Danach baute das BKA per Drehbank einen Drehaufsatz, dann hat die Flasche an der Waffe gehalten. In unserem Haus gibt es keine Drehbank und Andreas hat auch nirgendwo zugriff auf eine und kann sie auch nicht bedienen. Verfasser: Anja Darsow Thema: Firma Aumann Datum: 23.03.2014 20:39:47 Die Post wurde laut Zeugenaussagen immer um 9.30 Uhr geholt, nach der Frühstückspause. Um 8.00 Uhr war die Poststelle noch nicht geöffnet. Mein Mann musste öfter zur Post fahren. Ich habe bei der Post nach Überwachungsvideos gefragt, leider waren diese schon gelöscht. Nach der Frühstückspause ging mein Mann immer auf den Bauhof/Werkstatt der Firma Aumann zu den Bauleitern, um Besprechungen durchzuführen. Dies wurde durch Zeugen bestätigt. Verfasser: Anja Darsow Thema: Firma Aumann Datum: 23.03.2014 20:41:14 Die Frühstückspause ist von 9:00 Uhr bis 9:15 Uhr. 13 Ehefrau aus seinem Tatplan heraushalten wollte, und er ihr ansonsten hätte erklären müssen, warum er zu diesem bestimmten Zeitpunkt, an dem die Tat begangen werden sollte, nicht zu Hause war, konnte er die Tat nur zu einem Zeitpunkt begehen, wenn sich die restliche Familie außer ihm nicht vor Ort befinden würde. Um diesen kaltblütigen Plan durchzuführen, entschloss er sich, einen Schalldämpfer selbst zu bauen, um diesen bei der Tatbegehung benutzen zu können. Dafür musste er sich die Informationen beschaffen, die er über das Internet — ihm war als Einkäufer für Baumaterialien bei der Firma Aumann die Recherchemöglichkeiten von Preisen und Vergleichsangeboten im Internet bekannt - einholen wollte. Am 18.02.2009 befand sich der Angeklagte auf seiner Arbeitsstelle bei der Firma Aumann : GmbH in Babenhausen. Neben seiner Tätiekeit als Einkäufer übernahm er zusätzlich die Aufgabe, einen Teil der eingegangenen Emails zu lesen bzw. zu überprüfen und gegebenenfalls an den zuständigen Mitarbeiter weiterzuleiten. Diese Aufgabe hatte an sich der Systemadministrator KW inne, der aber durch den Angeklagten insoweit entlastet werden sollte. Neben der Tätigkeit als Einkäufer und dem Bearbeiten der Emails übernahm der Angeklagte zusammen mit dem Mitarbeiter CB zusätzlich das Abholen der Post, wenn der dafür an sich zuständige Arbeitskollege ‚HB urlaubsbedingt oder anderweitig verhindert war, wobei die Post morgens um 08.00 Uhr geholt wurde, Die von der Geschäftsleitung vorgegebenen Pausen während der Arbeitszeiten des Angeklagten waren für die Frühstückspause zwischen 9 Uhr und 09.30 Uhr und für die Mittagspause von 12.07 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Pausen wurden vom Angeklagten immer pünktlich eingehalten, wobei er die Frühstückszeiten in seinem Büro verbrachte und zum Mittagessen regelmäßig nach Hause fuhr. Aufgrund seines Aufgabenbereiches stand dem Angeklagten in seinem eigenen Büro, welches im Erdgeschoss der Firma Aumann lag, ein eigener Computer mit Internetzugang zur Verfügung. Im Erdgeschoss befanden sich noch weitere Büroräume anderer Mitarbeiter, wobei noch ein erstes Obergeschoss existierte, in dem sich unter anderem die Büros der Bauleiter und der Geschäftsleitung befanden. Im Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes befindet sich der Empfangsbereich, über den man zu den Büros im Erdgeschoss und denen im ersien Obergeschoss gelangte. Dieser Bereich war während der Bürozeiten besetzt, wobei dies bis Mitte 2009 die Empfangsdame [EB übernahm, und sich dort alle Personen anmelden mussten, die nicht Mitarbeiter der Firma Aumann waren, um gegebenenfalls zu: dem zuständigen Mitarbeiter vorgelassen zu werden. Im Büro des Angeklagten befand sich auch ein Faxgerät, welches vom Eingang aus linker Hand platziert war und welches von allen Seite: 15 ‚= Verfasser: SchalldämpferDatum: Flasche Werkstatt Seite: 16 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 20:57:36 Jeder Mitarbeiter, dem ein Rechner zur Verfügung stand, hatte ein mit einem Passwort versehenes Benutzerkonto, auf das nicht nur am eigenen Rechner sondern auch an jedem anderen Computer zugegriffen werden konnte. Das Benutzerkonto und das Passwort von Andreas Darsow kannten die Mitarbeiter. Somit konnte man sich von einem anderen Computer mit den Zugangsdaten von Andreas Darsow einloggen. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 09:44:17 Warum wurde nicht nach diesem Dokument geforscht? Es hätte Andreas Darsow entlasten können. 14 Mitarbeitern genutzt werden konnte und wurde, da nur noch ein weiteres Faxgeräl im ersten Obergeschoss existierte. Um das Faxgerät nutzen zu können, musste man am Computer des Angeklagten bzw, an dessen Schreibtisch vorbeigehen. Da dieses Faxgerät tatsächlich von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden mussie, war das Büro des Angeklagten grundsätzlich unverschlossen, so dass es auch betreten werden konnte, wenn sich der Angeklagte nicht in seinem Büro befand. Das Computernetzwerk der Firma Aumann GmbH bestand aus insgesamt 24 Rechnern, wobei es sich dabei um 19 vor Ort in der Firma fest installierte Computer, vier Laptops und einen Server handelte. Diese waren allesamt über den Server mit zwei Druckern vernetzt, wobei sich einer ım Erdgeschoss des Bürogebäudes schräg gegenüber dem Büro des Angeklagten und ein weiterer im ersten Obergeschoss des Bürogebäudes befanden. Von allen Computern hatten bis einschließlich Januar 2010 lediglich 18 Rechner und danach 21 Rechner einen durch die Firma Aumann bzw. die Geschäftsleitung genehmigten Internetzugang erhalten. Jeder der Mitarbeiter wiederum, dem ein Rechner zur Verfügung stand, hatte zugleich ein mit einem Zugangspasswort versehenes Benutzerkonto, auf das nicht nur am eigenen Rechner sondern auch an jedem anderen Computer zugegriffen werden konnte, der zum Netzwerk der Firma Aumann gehörte. Auf dem von dem Angeklagten genutzten Computer hatte dieser das Benutzerkonto mit der Kennung „ADarsow“. Dieser Computer war durch das Passwort „dw“ geschützt, so dass er unter der Verwendung dieses Passwortes auf seinen Computer Zugriff nehmen konnte, wobei dieses Passwort — wie auch das von anderen Mitarbeitern — teilweise untereinander bekannt war, um gegebenenfalls im Krankheitsfalle oder ähnlichen Gelegenheiten auf die Daten des Mitarbeiters zugreifen zu können. Der Internetanschluss der Firma Aumann GmbH wiederum. der auch vom Angeklagten über sein Nutzerkonto genutzt werden konnte, war bei der Telekom (t-online) unter einer sog. statischen IP-Adresse mit der IP-Nr. 87.167.31.129 registriert. Am 18.02.2009 kam es in der Zeit von 09.15 1Ihr bis 09.25 Uhr zu einem Telefongespräch des Angeklagten mit seiner Ehefrau vom Privatanschluss der Familie Darsow mit der Rufnummer iD EEE u seinem Firmenanschluss bei der Firma Aumann mit der Rufnummer 06073 / 60 00 50. Nach Beendigung des Telefonats und seiner Frühstückspause arbeitete der Angeklagte weiter und erteilte dann um 09.31 Uhr einen Druckauftrag über sein Benutzerkonio „ADarsow" für ein nicht näher bestimmbares Dokument auf den Drucker Laser Jet 1320 PCL 6. Bei diesem handelte es sich um einen Gemeinschaftsdrucker der Firma Seite: 16 17 Seite: 17 Verfasser: Anja Darsow Thema: Firma Aumann Datum: 23.03.2014 20:45:42 Der Server- und Druckraum der Firma Aumann, liegt nicht schräg gegenüber von dem Büro meines Mannes, sondern viel weiter in Richtung Werkstatt. Verfasser: Anja Darsow Thema: HP Silencer Datum: 23.03.2014 20:49:57 Diese Internetseite enthält gar keine richtige Bauanleitung. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 20:53:28 Über ein halbes Jahr hatte der Computer vermehrt Störungen, wie nicht hochfahren lassen oder hängte sich auf. Der Administrator der Firma prüfte den Rechner im Büro von Andreas Darsow und stellte fest, der Rechner ist veraltet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre alt war. Den Rechner auszutauschen und den defekten Computer zu entsorgen war die alleinige Entscheidung vom Administrator. Der Rechner wurde im Juni 2009 ausgetauscht. Es konnte nicht geklärt werden, ob der user-agent-string mit dem alten Rechner übereingestimmt hätte. Der Rechner war nicht mehr existent. Verfasser: Anja Darsow Thema: Waffe Datum: 23.03.2014 20:53:39 Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine Walther P38, P1, P5 oder Baugleich war. Dazu gibt es auch ein Gutachten. u 15 Aumann, auf den Druckaufträge verschiedener Mitarbeiter geleitet wurden. Nachdem der Angeklagte sich diesen Ausdruck aus dem Zimmer schräg gegenüber seines Büros, dort wo . sich der Drucker befand, geholt hatte, und dieser Teil seiner Arbeit erledigt war, entschloss er sich, die Recherchen zum Eigenbau eines Schalldämpfers durchzuführen. Um 09.40.52 Uhr (MEZ) recherchierte er von seinem Arbeitsplatz aus über seinen dortigen Computer, der nach dem Netzwerk der Aumann GmbH dem Angeklagten zugeordnet war, über sein Nutzerkonto „ADarsow“, welches die vom dortigen Server vergebene sog, „Benutzer-ID“ mit der SID-Nummer S-1-5-21-1568910217-1438997093-1249961335-1142 hatte, ım Internet. Dabei ging er auf die Internetseite „www.google.de“ auf die dortige Internetsuchmaschine und startete mit den Schlagworten „Schalldämpfer für Waffe Wasserflasche" eine Suchabfrage. Als einer der ersten angezeigten Suchtreffer zu diesem Thema wurde auf der Liste der Suchmaschine „google die Internetseite „URL: http://www.silencer.ch/petsd.pdf* angezeigt. Die Domain „www.silencer.ch“ sowie die auf der Trefferliste bei „google“ angezeigte Subdomain der Seite „www.silencer.ch/petsd.pdf“ wiederum waren auf einem Server des Schweizer Unternehmens Metanet AG, Hardstraße 255, CH-8005 Zürich, hinterlegt. Der Angeklagte klickte diese an und wurde automatisch auf diese Internetseite weitergeleitet, so dass unmittelbar eine Anleitung zum Eigenbau eines Schusswaffenschalldämpfers unter zu Hilfenahme von Bauschaum und einer PET-Flasche angezeigt wurde. Da die Bauanleitung eine nicht unerhebliche Länge hatte, las der Angeklagte diese ın der Zeit zwischen 09.40 Uhr bis 09.51 Uhr durch, um abzuklären, ob diese für sein Vorhaben geeignet war. Nachdem er [estgestellt hatte, dass dies der Fall war. erteilte er um 09.51.42 Uhr einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung des: Schalldämpfers vom Benutzerkonto „ADarsow" auf den Drucker HP Laser Jet 1320 PCL 6. Daraufhin begab sich der Angeklagte in das gegenüber seinem Büro liegende Zimmer, in dem das Faxgerät stand, und nahm diese Bauanleitung an sich. Aufgrund dessen wurde auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ auch ein sog. „user-agent-string“ mit dem Inhalt „Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6;0, Windows NT 5.1; SV])“ hinterlegt, der dem Computer des Angeklagten eingerichteten Standardinstallation des „Internetexplorers 6.0“ sowie dem „Windows XP Service Pack 2 bzw. 3“ entsprach. Nach Kenntnisnahme von dieser Bauanleitung reifte langsam aber sicher der Entschluss, dieses Vorhaben nicht nur zu planen, sondern dieses auch in die Tat umzusetzen. Dabei wollte der Angeklagte die Tat mit einer Waffe der Marke Walther P 38, Kaliber 9 mm begehen, = De 000000 Seite: 17 ‚= Verfasser: 42 _ string Seite: 18 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 21:01:14 Mein Mann hat sich oft auf der Internetseite Finanztips, über die aktuelle Zinslage informiert. Hier gab es auch einen Bericht über das Thema Kündigung eines behinderten Mieters wegen Ruhestörung. 16 zumal auf deren Lauf der von ihm im Internet recherchierte selbstgebaute Schalldämpfer laut der Bauanleitung gut aufgebracht werden konnte. Eine solche Pistole samt dazugehöriger Munition stand dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung oder er’ beschaffte sie sich in der Folgezeit zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt. Da der Angeklagte nunmehr eine Möglichkeit gefunden hatte, die Tat unter größtmöglichster Minimierung der Entdeckungsgefahr zu begehen, plante er nunmehr den konkreten Zeitpunkt, an dem die Tat durchgeführt werden sollte. Entsprechend seines Plans wollte er neben der Nutzung des Schalldämpfers auch die Anzahl möglicher Zeugen minimieren. Da er wusste, dass seine Frau mit den gemeinsamen Kindern wie seit längerer Zeit geplant in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 18.04.2009 zur Großmutter nach Neubrandenburg verreisen wollte, entschloss er sich, die Tat in diesem Zeitraum am 17.04.2009 zu begehen, falls seine Frau tatsächlich Urlaub erhalten würde, zumal er in diesem Zeitraum ein ausreichendes Zeitfenster zur Verfügung hatte, in welchem er die Tat ausreichend vorbereiten und anschließend verüben sowie nachträglich die Tatmitte] wieder vernichten konnte. Dennoch hatte der Angeklagte, der bislang ein völlig beanstandungsfreies Leben geführt hatte und von allen Arbeitskollegen als sehr zuverlässiger und fast überkorrekter Mensch geschätzt wurde, ob dieses kaltblütigen Entschlusses mit sich zeitweise im Ringen, so dass ihm immer wieder auch Zweifel aufkamen, ob diese Tat so wie geplant tatsächlich durchgeführt werden sollte. In Anbetracht dessen recherchierte der Angeklagte noch am 30.03.2009 von seinem Rechner unter seinem Nutzerkonto „ADarsow“ um 14.11.44 Uhr, 14.19.31 Uhr als auch um 14.24.08 Uhr über mietrechtliche Kündigungsmöglichkeiten unter anderem zum Thema „Kündigung eines behinderten Mieters durch Ruhestörung und Kündigung wegen Ruhestörung", um gegebenenfalls über den Vermieter Aßzu einer Lösung des Problems zu kommen. Der Angeklagte musste aber schnell erkennen, dass dies keine Erfolgsaussicht haben würde, da eine etwaige Kündigung vom Vermieter A hätte vorgenommen werden müssen. Aus seinen früheren Gesprächen wusste er, dass dieser aufgrund der guten Zahlungsmoral seines Mieters Klaus Toll dazu nicht bereit sein würde. Dennoch entschloss sich der Angeklagte, der mit sich immer noch zu kämpfen hatte, ein letztes Mal der Möglichkeit nachzugehen, sich des Lärmproblems durch einen Umzug in eine Mietwohnung zu entziehen. In Verfolgung dessen wandte er sich noch Anfang April 2009 (und damit ca. zwei Wochen vor der späteren Tat) an die Maklerin DB, um Mietwohnungen Seite: 18 —_ __ Seite: 19 Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 23.03.2014 21:02:24 Wir haben uns ebenerdige Wohnungen angeschaut, um Ideen-Baugrundrisse für unser geplantes Haus zu erhalten. Wir hatten einen Ordner "Planung Haus", welcher von der Polizei auch beschlagnahmt wurde. Verfasser: Anja Darsow Thema: Urlaub Datum: 23.03.2014 21:03:11 Mein Mann konnte in diesem Zeitraum keinen Urlaub nehmen, weil nach der Winterzeit die Baubranche wieder im Aufwind war. Mein Mann war der alleinige Einkäufer in der Firma. Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 23.03.2014 21:04:01 Mein Mann hatte diese Laute und Piepgeräusche überhaupt nicht hören können, er war ja auf Arbeit. Die anderen Nachbarn sagten im Prozess aus, das die Geräusche in den Vormittagsstunden waren. Verfasser: Anja Darsow Thema: Andreas Darsow Datum: 23.03.2014 21:04:28 Mein Mann hat kein handwerkliches Geschick. Alle Reparaturarbeiten bei uns am Haus, sogar Malerarbeiten lies er von Fachfirmen ausführen. Leisten und Gardinenstangen anbringen lies er meinen Vater ausführen. Mein Mann ist ein Büromensch. Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 21:06:08 Das BKA musste ein Gewinde mit einer Drehbank herstellen um eine Verbindung zwischen PET-Flasche und Waffe herzustellen. In einem Video der Polizei konnte man sehen, dass der nachgebaute Schalldämpfer der Seite www.silencer.ch immer abgefallen ist. Das Video finden sie unter http://www.rtlhessen. de/videos.php?video=22511. Laut Waffenspezialisten hat diese P38 einen Schlitten und diese Verbindung wäre schwierig herzustellen. 17 \ in Schaafheim zu besichtigen. Mit der Mitarbeiterin CB war sogar für den 20.04.200 = ein Besichtigungstermin vereinbart worden. Wie längerfristig geplant, jedoch erst kurzfristig aufgrund der Urlaubsgenehmigung für die Ehefrau des Angeklagten entschieden, fuhr diese gemeinsam mit den Kindern am 14.04.2009 zu den Großeltern nach Neubrandenburg ab. Der Angeklagte verblieb in Babenhausen. Er =] hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt trotz seiner zeitweise auftretenden Zweifel nunmehr endgültig dazu entschlossen, die Tat zu begehen. Der Lärm war nach wie vor vorhanden, so dass sich an der für ihn unerträglichen Situation nichts verändert hatte, im Gegenteil: Die tierisch anmutenden Schreie von Petra Toll und die „spitzen Laute und das Fiepen“ von =| Astrid Toll waren auch in den letzten Wochen und Tagen unverändert aktuell gewesen. Er musste sich sicher nicht als Verursacher der ganzen Problematik mit der gesamten Familie Toll fühlen, Schuld daran trugen allein die anderen. Er war nicht mehr länger bereit, dies Alles erdulden zu müssen, in seinen eigenen vier Wänden keine Ruhe mehr zu finden und ohne die ihm (verhassten) Ohrstöpsel nicht mehr schlafen zu können. Er, dessen sroßer Lebenstraum ein eigenes freistehendes Haus gewesen war, in dem er mit seiner Familie leben konnte, wollte nicht weichen und einen großen Rückschritt machen, indem er mit seiner Familie wieder in eine Mietwohnung hätte zurückziehen müssen — dies ausschließlich deshalb, weil die Familie Toll ihn und seine Familie nicht in seinem eigenen Haus in Ruhe leben ließ. Entweder bevor sein Entschluss, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, also alle Mitglieder der Familie Toll zur Lösung seines Problems zu töten, solchermaßen feststand oder bereits zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zuvor, allerdings im Anschluss an seine Internetrecherche am 18.02.2009 hatte sich Angeklaete die für seinen Plan notwendigen „Utensilien“ besorgt, namentlich diejenigen dıe nach der vorhandenen Anleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers benötigt wurden. Zunächst beschaffte er sich handelsüblichen Bauschaum sowie eine PET-Flasche. Damit baute er den Schalldämpfer zusammen, wie es auf seiner von seinem Arbeitsplatz aus recherchierten und danach ausgedruckten a N Bauanleitung beschrieben war. Dem Angeklasten gelang es auch — über soviel =| handwerkliches Geschick verfügte er ebenso — diesen selbst gebastelten Schalldämpfer am Lauf der (ihm spätestens jetzt zur Verfügung stehenden) Pistole der Marke Walther P 38 Kaliber 9 mm zu befestigen. Der Angeklagte war in die Lage versetzt, den Schalldämpfer auf = dem Lauf der Pistole sicher zu befestigen, weil diese im Gegensatz zu vielen anderen Waffen Seite: 19 — — Mein Mann konnte in diesem Zeitraum keinen Urlaub nehmen, weil nach der Winterzeit die Baubranche wieder im Aufwind war. Mein Mann war der ja SchalldämpferDatum: Flasche silencer.ch http://www .rtlhessen. php?22511. Seite: 20 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 21:06:36 Diese Verbindung ist nicht so einfach herzustellen. Das BKA hatte extra ein Verbindungsstück per Drehbank hergestellt. Verfasser: Anja Darsow Thema: Tathergang Datum: 23.03.2014 21:08:37 Es wurde keine Spuren von Andreas Darsow gefunden. 18 über einen feststehenden Lauf verfügt, der nicht durch das Verschlussstück überdeckt wird. Dies ermöglicht eine Befestigung der mit Bauschaum befüllten und zum Schalldämpfer =| umgebauten PET-Flasche. Diese kann mit einer einfachen Klemme als Aufsatz auf den Lauf der Walther P 38 unproblematisch zusammen- bzw. eingeklemmt / „aufgeschraubt“ werden. Eine weitergehende Eigenschaft dieser Waffe ist, dass die Hülsen nach Abfeuerung der Projektile nach links ausgeworfen werden, wobei insgesamt neun Patronen ohne Nachladen abgefeuert werden können, da acht Patronen in das Magazin und eine weitere unmittelbar in den Lauf eingeführt werden können. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.04.2009 führte der Angeklagte an einem unbekannt gebliebenen Ort einen geheim gebliebenen Beschusstest mit der Pistole durch, um zu sehen, ob der Schalldämpfer funktionierte. Im Verlaufe der Schussversuche verfeuerte er mehrere Projektile aus dem Lauf der ihm zur Verfügung stehenden Walther P 38, auf den zu diesem Zeitpunkt die mit Bauschaum gefüllte PETFlasche aufgeschraubt bzw. aufgeklemmt war. Der Angeklagte konnte dabei zu seiner Zufriedenheit feststellen, dass die Pistole samt dem selbstsebauten Schalldämpfer voll funktionsfüchtig war: Die Befestigung hielt dem Druck stand, so dass der Schalldämpfer nicht von dem Lauf der Pistole fiel. Auch registrierte der Angeklagte eine für ihn befriedigende den Schall dämpfende Wirkung seines Eigenbaus. Er gewann die Sicherheit, das so von ihm zusammengebaute Tatwerkzeug für seine Zwecke nutzen zu können. Von dem Angeklagten unbemerkt, wurden entweder bereits zu diesem Zeitpunkt oder erst später beim Entsorgen seiner Tatmittel Schmauchpartikel auf die von ihm zu diesem Zeitpunkt getragene Kleidung übertragen, die sich aus den Hauptbestandteilen Blei, Barium und Antimon sowie dem Nebenbestandteil Aluminium zusammensetzten. Am 16.04.2009 lief der Alltag der Familie Toll wie üblich ohne besondere Vorkommnisse ab, Der Fahrer der Behindertenwerkstatt HB lieferte Astrid Toll im Rahmen des Fahrdienstes am Nachmittag des 16.04.2009 zu Hause ab, nachdem er sie morgens gegen 07.25 Uhr abgeholt hatte. In der Nacht vom 16.04.2009 zum 17.04.2009 begab sich der An geklagte entsprechend seines Planes in den frühen Morgenstunden, jedoch vor 04,00 Uhr morgens bei vollkommener Dunkelheit, von dem rückwärtigen, von der Friedrich-Ebert-Straße weg selerenen Grundstücksteil seines Hauses auf das Grundstück der Familie Toll. Er huschte von dort aus Seite: 20 ‚= SchalldämpferDatum: _“ Diese Seite enthält keine Kommentare. 19 unmittelbar nach links an der (nicht genutzten) Eingangstür der Familie Toll vorbei, um nach wenigen Metern um die rückwärtige Hausecke herum zum Souterraineingang zu gelangen. Dabei führte er die Pistole Walther P 38 mit dem darauf (sicher) befestigten selbstgebauten Schalldämpfer bei sich. Neben der zu diesem Zeitpunkt voll munitionierten Pistole führte der Angeklagte noch weitere Patronen des Kalibers 9 mm der Marke Poongsan Metal Company aus Seoul mit sich, (wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er ein weiteres gefülltes Magazin als Ersatz oder zumindest eine bzw. mehrere Patronen lose mit sich führte). Auf seinem Weg musste der Angeklagte nicht an den Zugängen der anderen beiden angrenzenden Reihenhäuser vorbei, so dass er auch von den direkten Nachbarn, dem Ehepaar ZB die in der Hausnummer „36 b" und | /’ BEE. dic in der Nummer „36 c" wohnten, nıcht bemerkt werden konnte, Zudem war der vom Angeklagten genutzte Wegbereich zur Aschaffenburger Straße hin wegen eines Erdwalls und zum Nachbarn MB in der Friedrich- Ebert-Straße 34 wegen der baulichen Gegebenheiten nicht einsehbar, so dass er sich sicher sein konnte, insbesondere um diese Uhrzeit und bei den bestehenden Lichtverhältnissen nicht entdeckt zu werden. Da ıhm als Nachbar nicht nur bekannt war, dass die Familie Toll ausschließlich die Souterraintür benutzte, sondern auch, dass Klaus Toll in aller Regel nachts gegen 04.00 Uhr auf diesem Weg das Haus verließ, um den Müll zu entsorgen, und danach gegebenenfalls zu walken oder zu joggen, wollte er sich vor der Souterraintür des Anwesens Friedrich-Ebert- Straße 36 in Babenhausen dort in der Absicht verstecken, seinen Plan umzusetzen und den Nachbarn Klaus Toll und dessen Familienmitglieder zu töten. Dabei wollte er sich derartig verbergen und so gegen den Geschädigten Klaus Toll vorgehen, dass dieser auferund der Situation nicht mit einem Angriff rechnete und daher im Hinblick auf die abzugebenden Schüsse nicht zu einer Verteidigung im Stande war, so dass es aus Sicht des Angeklasten ein leichtes sein sollte, den Geschädigten Klaus Toll durch Schüsse aus unmittelbarer Nähe zu töten, um dann seine Tat entsprechend seines Plans fortzusetzen, sich in die höheren Stockwerke des Hauses der Familie Toll zu begeben und auch im späteren Verlauf dessen Ehefrau Petra Toll und seine Tochter Astrid Toll zu töten; dies alles in seinem unfassbaren Bemühen, endlich in seinem Haus die von ihm sewünschte Ruhe und Zufriedenheit finden zu können. Ausschließlich in diesem Bestreben. sich der lärmenden Familie Toll zu entledisen, wollte er die gesamte Familie auslöschen. Bei diesem Vorhaben war ihm die Niedriekeit seiner Beweggründe (weiterhin) stets bewusst. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 22 Verfasser: Anja Darsow Thema: Tatort Datum: 23.03.2014 21:17:10 Es wurden keine Spuren gefunden. Es konnte nicht geklärt werden, ob das Klebeband schon älter gewesen sei. Witterungsabriebe ect. 20 Da der Angeklagte aber auch aufgrund des Vorhandenseins von Bewegungsmeldern, die eine Lichtschaltung auslösten, an allen Reihenhäusern wusste und dies in seine kaltblütige Planung einbezogen hatte, führte er ein Plastiklebeband mit sich, um den Bewegungsmelder abzukleben. Damit verhinderte der Angeklagte, dass die so gesteuerte Laterne den dortigen Eingangsbereich erleuchtete, sobald Klaus Toll aus der Souterraintür herauskommen würde. Um diesen mit der Auslösung des Lichts nicht auf diese Situation aufmerksam zu machen und um damit ebenfalls eine effektive Verteidigungsmöglichkeit seinerseits zu verhindern, klebte er den Bewegungssensor, der im Bereich des Souterraineingangs links oberhalb der Tür gegenüber den links und rechts der Tür gelegenen Lampen erhöht angebracht war, ab. Es war jetzt Alles getan und der Angeklagte wartete im Schutze der Dunkelheit mit schussbereiter Pistole auf sein späteres Opfer Klaus Toll. Wie von dem Angeklagten ob der Kenntnisse über seinen Nachbarn erwartet und vorausgesehen, stand Klaus Toll tatsächlich wie üblich um kurz vor 04.00 Uhr morgens auf und zog seinen Jogginganzug an. Sodann packte er den Hausmüll in Tüten zusammen und begab sich jeweils mit einem Müllsack in der Hand in das Kellergeschoss. Als er die dortige Souterraintür öffnete, um den Müll zu entsorgen, sah Klaus Toll den zu diesem Zeitpunkt maskierten und vermummten Angeklagten mit der Waffe auf ihn gerichtet vor sich stehen. Klaus Toll erkannte im letzten Moment die auf ihn gerichtete Waffe. Von diesem Anblick wurde Klaus Toll, der sich keines Angriffs versah, derart überrascht, dass er nur noch reflexarlig ein bzw, zwei laute Schreie bzw. eini ge Wortfetzen von sich geben konnte. Im nächsten Moment feuerte der Angcklaste, der sich zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb des Hauses der Familie Toll, allerdings direkt vor der Tür im Außenbereich befand, aus der von ihm mitgeführten Pistole vom Typ Walther P 38 (Kaliber 9 mm) mit dem aufmontierten selbstgebauten Schalldämpfer zunächst zwei Schüsse auf Klaus Toll ab, um ihn in Verfolgung seines Planes unter Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosi gkeit zu töten. Der Angeklaste hielt die Waffe dabei am ausgestreckten Arm und zielte nahezu frontal auf Klaus Toll, wobei sich dieser im Moment der Abgabe der ersten beiden Schüsse noch im Bereich der veöffneten Eingangstür zum Souterrainbereich befand. Da dieser entsprechend des Plans des Angeklagten nicht mit einem Angriff gegen ihn gerechnet hatte, und die Schüsse unmittelbar nach dem Öffnen der Tür durch den Geschädigien Klaus Toll abgegeben wurden, konnte dieser sich auch nicht nur ansatzweise verteidigen. Zumindest aber riss Klaus Toll im letzten Moment kurz vor Abgabe der beiden Schüsse bzw. unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang Seite: 22 _ —_ Pa Diese Seite enthält keine Kommentare. F2uer] damit reflexartig den linken Arm zum Schutz in Richtung des Angeklagten hoch und beweste sich instinktiv etwas nach hinten, so dass der Angeklagte sein Opfer mit dem ersten Schuss nur in die untere Seite des zu diesem Zeitpunkt gebeugten erhobenen Unterarms traf, bevor das Projektil auf der oberen Seite des Unterarms wieder austrat, um danach ın den vorderen Bereich des Oberarms oberhalb der Elle einzutreten und durch diesen zu dringen. Von dort aus schlug es in einer Höhe von 134 cm fast mittig in die Toilettentür ein, durchschlug diese, um dann von der linken gefliesten Wand der Toilette abzuprallen und in die mittlere von drei übereinander gestapelten Toilettenrollen einzudringen als auch dort in dieser stecken zu bleiben. Auch der zweite Schuss, der unmittelbar nach dem ersten, Schuss vom Angeklagten noch im Eingangsbereich außerhalb der Souterraintür auf den Geschädigten, der seinen Arm immer noch erhoben hatte, abgegeben wurde, traf diesen lediglich so in die linke Hand, dass das Projektil diese von der Außenseite des linken Ringfingers durch den Daumeballen verlaufend durchschlug. Das Projektil drang sodann aufgrund der in diesem Moment bestehenden nach hinten gebeugten Körperhaltung des Geschädigten an der linken Brust in Höhe der Zwischenrippe ein, durchschlug den linken Lungenoberlappen und trat oberhalb links der Wirbelsäule wieder aus. Aufgrund des Widerstandes der verschiedenen Körperteile und der dadurch deutlich verringerten Geschwindigkeit blieb das Projektil in der vom Geschädigten getragenen Trainıngsjacke hängen, ohne diese zu durchschlagen. Der Geschädigte Klaus Toll wurde durch diese beiden Schüsse derart verletzt, dass im Eingangsbereich an der Souterraintür im Bereich der Türzarge als auch am Boden und an der Wand ım unmittelbaren Eingangsbereich hinter der Tür Blutspritzer bzw. Blutanhaftungen entstanden. Da die Waffe die leeren Patronenhülsen von ihrer Bauart links auswarf und sich der Angeklagte bei Abgabe dieser beiden Schüsse unmittelbar vor der Tür befand, fiel eine der leeren Hülsen unmittelbar links vor die Eingangstür und blieb dort liegen. Die zweite Hülse fiel ebenfalls links auf den Boden, der aus Beton ist, und prallte von dort aus nach rechts, so dass sie im Gebüsch rechts neben der Tür liegen blieb. Durch seine Körperhaltung, bei der insbesondere der ausgestreckte linke Arın in Richtung des Angeklagten zeiete, erhielt der Geschädigte Klaus Toll Schmauchspuren an seinen Händen, die sich aus den Hauptbestandteilen Blei, Barum und Antimon sowie dem Nebenbestandteil Aluminium zusammensetzten. Trotz der Verwendung des selbstgebauten Schalldämpfers konnten (jedenfalls) diese beiden ersten Schüsse, die außerhalb des Hauses vor der Souterraintür Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 24 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schüsse Datum: 23.03.2014 21:18:53 Am 5. Juni 2009 fand die Schussrekonstruktion am Tatort satt. In unserem Schlafzimmer wurde ein Geräuschpegelmesser aufgestellt um festzustellen wie laut die Schüsse waren. Es wurde mit einem nachgebauten Schalldämpfer, ohne Schalldämpfer und mit Original Schalldämpfer geschossen. Die Schüsse konnte man nicht hören! Wie kann dann die Staatsanwaltschaft behaupten, dass es Ruhestörungen gegeben hat, wenn man noch nicht mal die Schüsse gehört hat. Die Zeugen erkannten an der Nachstellung, dass die Geräusche, die sie am Tatmorgen gehört haben, die Schüsse ohne Schalldämpfer waren. 22 abgeben wurden, von den Nachbarn Pop. SB sowie SEE und Br =]| wahrgenommen werden, die allesamt davon erwachten. Klaus Toll wiederum, den die ersten beiden Schüsse im Bereich der gerade geöffneten Souterraintür getroffen hatten, konnte aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens mır in den Vorraum des Souterrains zurückweichen. Der Ein sangsbereich bzw. Vorraum des Souterrains besitzt eine Größe von lediglich zwei mal zwei Metern bzw. einen Abstand zwischen der Souterraintür und der Badtür von allenfalls 2,25 Meter, wobei die Toilettentür gerade aus (aus Sicht der Eingangstür gesehen) liegt. Links vom Vorraum wiederum befand sich unmittelbar neben der Eingangstür des Souterrains die Tür zum Büro von Klaus Toll, die zu diesem Zeitpunkt offenstand. Der Angeklagte, der ihm sofort nachfolgte, verschloss die Souterraintür hinter sich, um eine weitere Lärmentstehung bei Abgabe weiterer Schüsse zu vermeiden. Dabei zog er diese zu, so dass die Tür in ihr Schloss fiel, bevor er unvermittelt vier weitere Schüsse auf Klaus Toll abfeuerte. Der Geschädigte wankte aufgrund der ihm bereits durch die ersten beiden Schüsse zugefügten Verletzungen nach hinten und war im Begriff, zu Boden zu gehen, als er dabei gegen die hinter ihm befindliche Tür der Gästetoilette stieß bzw. diese berührte und der Angeklagte, der sich immer noch im Eingangsbereich des Souterrains aufhielt und sich lediglich ein kleines Stück in Richtung des Geschädigten bewegt hatte, genau in diesem Moment den ersten Schuss ınnerhalb des Souterrainbereichs abgab. Das Projektil dieses Schusses schlug im Bereich des rechten Schlüsselbeins ein, drang in den oberen linken Rücken ein und trat am linken Schulterblatt von Klaus Toll wieder aus, um von dort aus direkt hinter dem in diesem Moment an der Tür befindlichen Klaus Toll in Höhe von 98 cm in die Toilettentür unterhalb links vom Türgriff einzuschlagen, wo es stecken blieb, bevor es letztlich innerhalb des Türblattes herunterfiel. Mit dem vierten unmittelbar danach abgegeben Schuss verfehlte der Angeklaste, der zu diesem Zeitpunkt immer noch unmittelbar im Eingangsbereich hinter der Souterraintür stand, den aufgrund seiner Schussverleizungen zu Boden gehenden Klaus Toll, so dass das Projektil in einer Höhe von 90 cm in die links neben der aus Holz verarbeiteten Toilettentür befindliche Wand einschlug, die den Vorraum des Souterrains zum links davon gelegenen Büro des Geschädigten abgrenzte, und von dort nach rechts abprallte, so dass es. in den linken äußeren Bereich der Totlettentür in der Höhe von 88 cm einschlus, dort steckenblieb und dann _—— Seite: 24 —- 53 Diese Seite enthält keine Kommentare. 3 innerhalb des Türblattes herunterfiel. Dabei hinterließ das abgeprallte Projektil in der Wand Schmauchabstreifungen und klemmte dort ein verschmauchtes Bauschaumteilchen ein, was dem Projektil nach Abschuss aus der Waffe noch anhaftete und sich dort im Einschussbereich anı der Wand abstreifte. Mit dem fünften Schuss traf der Angeklaste, der seine Position ca. 50 cm in Richtung des Klaus Toll verändert hatte, Klaus Toll im Bereich der Nase, da dieser gerade in sich zusammen zu Boden sackte, wobei sein Kopf nach unten gebeugt war. Das Projektil streifte von der Nase über die Augenhöhle zum rechten Ohr, bevor es in einer Höhe von 34 cm ganz links in den unteren linken Bereich der Toilettentür eindrang, das Türblatt durchschlug, auf den gekachelten Boden der Toilette unmittelbar hinter der Tür auftraf und dort letztlich zersplitterie. Der inzwischen innerlich stark blutende, aber dennoch lebende Klaus Toll atmete noch einmal mehrfach ein, wobei er auch Blut einatmete, bevor der Angeklagte mit dem sechsten und letzten Schuss den nunmehr am Boden liegenden Klaus Toll an der rechten Halsseite traf. Dieses Projektil durchschlug von dort aus den ersten und zweiten Halswirbelkörper, durchtrennte anschließend das anliegend verlaufende verlängerte Rückenmark und drang dann in den Schädel ein, wo es zentrale Teile des Kleinhirns zertrümmerte, um schließlich im Bereich des linken Hinterhauptes stecken zu bleiben. Dieser Schuss führte zum unmittelbaren Tod des Klaus Toll, was der Angeklaete wie auch bei allen anderen abgegeben Schüssen so wollte, um in Verfolgung seines Planes die gesamte Familie Toll — beginnend mit seinem nunmehr ersten Opfer Klaus Toll - zu töten. Bei Abgabe der vier weiteren Schüsse im Souterrainbereich veränderte der Angeklagte jeweils seine Schussposition leicht nach vorne, indem er sich vor jeder weiteren Schussabgabe etwas in Richtung des Geschädigten Klaus Toll zu beweete und diese Schüsse dabei alle bei ausgestrecktem Arm in einer Höhe von ca. 1.25 cm abgegeben wurden. Die aufgrund der vier weiteren im Vorraum abgegebenen Schüsse ausgeworfenen leeren Hülsen wiederum fielen jeweils auf den Boden, wobei davon zwei Hülsen, die auferund des Standorts des Angeklagten unmittelbar hinter der Eingangstür des Souterrainbereichs nach Abgabe der ersten beiden Schüsse unmittelbar in die (vom Eingangsbereich aus gesehen) links gelegene, Aut offene Bürotfür in den Büroraum ausgeworfen wurden, in den Kabeln des dort stehenden PCs und unter dem Arbeitstisch auf dem Boden liegen blieben, Zwei weitere Hülsen der beiden Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 24 danach abgegebenen weiteren Schüsse blieben im Vorraum des Souterrainbereichs unter der dort linker Hand befindlichen Standuhr liegen. Aufgrund der Verletzungen trat Blut aus dem Körper des Geschädigten aus und führte im dortigen Bereich zu einer Blutlache. Im Bereich des am Boden liegenden Klaus Toll entstanden in Richtung der abgegebenen Schüsse durch den in eine PET-Flasche eingefüllten Bauschaum, der durch die abgefeuerten Projektile förmlich durchstoßen und in Richtung des Schusskanals an dessen Rand zerfasert worden war, feine und zum Teil verschmauchte Bauschaumpartikel. Diese Partikel verschmauchten bzw. angeschmauchten Bauschaums wurden durch die Druckwelle bzw. mit den Projektilen in deren Schussrichtung hinausgetragen bzw. geschleudert und blieben sowohl auf der Leiche des Klaus Toll als auch um diese herum auf dem Boden, teilweise in der Blutlache, liegen. Weil die Souterraintür durch den Angeklagten bereits geschlossen worden war, und weil die Tat begangen wurde mittels dieses selbstgebauten Schalldämpfers, der auf der Waffe (ununterbrochen) befestigt gewesen war und bei allen Schüssen seine Funktion verrichtet hatte, wurden die weiteren vier Schüsse, welche innerhalb des Hauses abgefeuert wurden, nicht in der Nachbarschaft gehört. Sodann begab sich der Angeklagte entsprechend seinem Plan — ohne sich weitere Zeit zu gönnen — in das im ersten Obergeschoss gelesene Schlafzimm er, in welchem Petra Toll nach wie vor schlief. Von dem tragischen Geschehen, dem soeben ihr Ehemann zum Opfer gefallen war, hatte weder sie noch ihre Tochter Astrid etwas mitbekommen. Auf seinem raschen Weg nach oben lauschte der Angeklagte angesirengt, er konnte zu seiner Beruhigung keine für ihn verdächtige Geräusche wahrnehmen, die ihm zur Befürchtung Anlass gaben, seine weiteren Opfer könnten etwas von der gerade geschehenen Tat mitbekommen haben. Diesen Umstand wollte der Angeklagte für die Vollendung seines Plans ausnutzen, so dass sich auch Petra Toll keines Angriffs verschen und deshalb auch keine Gegenwehr leisten können sollte. Gleiches galt nach dem Plan des Angeklagten für die Tochter Astrid Toll, die ebenfalls auf diese Weise sterben sollte. Da ihm die Baulichkeiten auch auferund früherer Besuche bekannt waren, und weil sein eigenes Haus als das unmittelbare Nachbarhaus des Anwesens Fr edrich-Eberi-Straße 36a mit diesem spiegelverkehrt zudem baugleich war, begab er sich zielgerichtet und ohne srößere Umschweife und Suche direkt in das im 1. Obergeschoss von der Treppe aus geschen links gelegene Schlafzimmer. Dabei befand sich — aus Sicht von der Treppe hochkommend gesehen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 25 — unmittelbar rechts vom Treppenabsatz ein Bad, nahezu geradeaus zum Treppenabsatz ein möbliertes Wohnzimmer und vor der dem Treppeneeländer zwischen diesem und dem Dachgeschoss eine Truhe, auf der eine Vase stand, wobei der Angeklagte dort überall vorbeilief, um ın das Schlafzimmer der Petra Toll zu gelangen. Petra Toll war eingeschlafen, ohne auch nur im entferntesten daran zu denken, was Ihr in der Nacht widerfahren sollte, So schlief sie auch jetzt - auch deshalb sich keines Angriffs versehend — noch immer auf der rechten Seite ihres Bettes, da sie von dem bisherigen Geschehen, wie es sich Angeklagten bei all seinen Planungen erhoffte, nichts mitbekommen hatte, Der Angeklagte betrat das Zimmer, begab sich um das Bett herum und stellte sich rechts ca. einen Meter vom Bett an dessen Fußende und feuerte zwei Schüsse auf sein erkennbar schlafendes Opfer ab, um Petra Toll im Schlaf zu täten. Das Projektil des ersten Schusses schlug in der linken Stirnseite von Petra Toll ein, durchsetzte deren Großhirn und durchschlug den rechten großen Nervenknoten als auch den knöchernen Schädel, um dann im Kopfkissen steckenzubleiben. Da die Geschädigte aufgrund des ersten Schusses noch nicht verstorben war, atmete sie noch Momente ein und nahm daher auferund der bereits vorhandenen Verletzungen, die zu inneren Blutungen geführt hatten, beim Einatmen Blut in die Lunge auf. Das unmittelbar darauf abgefeuerte zweite Projektil schlug am linken Oberarm ein, trat dann an der linken Schulter aus und blieb nach erneutem Eindringen in die linke untere Ohrregion in der rechten Hinterohrregion stecken. Der zweite Schuss führte unmittelbar zum Tod, da es zu einem Versagen der zentralen Regulation infolge der Zerstörung des Atemzentrums und der rechtsseitigen großen Nervenknoten kam. Der Angeklagte wollte mit seinem zweiten auf den Kopf seines Opfers abgefeuerten Schuss absolut sicher gehen, dass Petra Toll versterben wird. Auch auf der Leiche der Getöteten Petra Toll und um sie herum auf dem Bett wurden jeweils in Schussrichtung feine (verschmauchte) Bauschaumpartikel angelragen, weil aufgrund des nach wie vor aufgesetzten und (voll) funktionsfähigen Schalldämpfers die aus der mit Bauschaum befüllten PET-Flasche austretenden Projektile solche Partikel hinaustrugen. Aufgrund des Auswurfs der Waffe nach links wurde eine der leeren Hülsen auf das linke Bett auf das untere Fußende ausgeworfen und blieb dort liegen. Eine weitere Hülse blieb auf dem Fußboden unmittelbar vor dem TV-Regal am linken Fußende des Bettes (vor dem Bett stehend aus gesehen) liegen. EEE — Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 26 Nachdem der Angeklagte Petra Toll erschossen hatte, ging er sofort in den im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnbereich der Astrid Toll, um seinen Plan endgültig zu vollenden und auch diese zu erschiehen. Da er bereits acht Schüsse abgegeben hatte (und maximal 9 Patronen in die von ihm genutzte Walther P 38 passten, wie er wusste und in diesem Moment äuch realisierte,) vergaß der Angeklagte jetzt nicht, seine Waffe nachzuladen. Denn der Angeklagte wollte auch auf die schlafende Astrid Toll mindestens zwei weitere Schüsse abgeben, um sicher gehen zu können, dass auch sie versterben würde. Jetzt war wieder alles ruhig im Haus, nach wie vor konnte der Angeklagte keine verdächtigen Geräusche aus dem Obergeschoß vernehmen, die darauf hindeuteten, dass Astrid Toll von den letzten Schüssen auf ihre Mutter etwas mitbekommen hatte. Gleichwohl beeilte sich der Angeklagte, um seine Tat endgültig zu beenden. Dabei begab sich der Angcklagte in das Schlafzimmer von Astrid Toll, indem er an dem aus Sicht der Treppe rechts gelegenen, möblierten Aufenthaltsraum und dem weiter links davon gelegenen Badezimmer vorbeilief, um sich in das neben dem Bad gelegene Schlafzimmer von Astrid Toll zu begeben. Diese wiederum schlief noch im Schlafzimmer zugedeckt mit einer Decke in ihrem Bett, da sie nichts von dem bisherigen Geschehen mitbekommen hatte. Auch sie war am Abend in ihrem Bett seelig eingeschlafen, ohne zu ahnen, wäs auf sie im Schlaf zukommen sollte. Auch auf dieses für ihn erkennbar schlafende Opfer feuerte der Angeklagte ın Verfolgung seines Tatplanes insgesamt zwei Schüsse ab, um Astrid Toll zu töten. Beim ersten Schuss stand er unmittelbar zwischen der Eingangstür des Schlafzimmers und dem Bett, in dem die Geschädigte Astrid Toll schlief, wobei das Bett aus seiner Sicht quasi waagrecht zu ihm stand, sich das Kopfende links und das Fußende rechts von ihm befand, wobei Astrid Toll aus seiner Richtung ebenfalls waagrecht im Bett lag. Die Hülse des abgeschossenen Projektils wurde so nach links aus der Waffe ausgeworfen, dass sie letztlich auf dem Nachtschränkchen, welches unmittelbar links neben dem Bett stand, liegen blieb. Danach ging er weiter in das Schlafzimmer hinein, stellte sich unmittelbar rechts an das Fußende des Bettes, in dem die Geschädigte Petra Toll lag, so dass er neben dem rechts davon gelegenen, geschlossenen Fenster stand, und gab den zweiten Schuss ab. Die zum. abgeschossenen zweiten Projektil gehörende Hülse wurde links auf das Bett ausgeworfen (und geriet durch das spätere Aufstehen der Astrid Toll unter die Bettdecke). Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. A Mit einem der Schüsse durchschoss der Angeklagte die rechte Brust der Astrid Toll, wobei das Projektil von dort an der rechten Halsseite eindrang, den Unterkieferknochen zertrümmerte und an der linken Wange wieder aus clrang, um in der Matratze stecken zu bleiben. Dabei prallte es auf die in der Matratze befindliche Metallspiralfeder, so dass es dadurch verformt wurde. Der zweite Schuss traf Astrid Toll in den Kieferbereich oberhalb des Kinns und zertrümmerte die dort. vorhandenen Knochen derart, dass diese teilweise pulverisiert waren, um dann ebenfalls nach Durchstoßen des Körpergewebes in dem oberen Bereich der der Matratze stecken zu bleiben. Aufgrund der Kraftentfaltung, mit welcher der Kieferknochen zerschossen wurde, wurde Astrid Toll sofort bewusstlos, ohne jedoch zu versterben. Auch blutete sie unverzüglich und heftig aus ihren mannigfaltigen Kopf- bzw. Gesichtswunden. Durch die weiteren zwei Schüsse wurden auf das Bett von Astrid Toll ebenfalls in Schussrichtung feine und zum Teil verschmauchte Bauschaumpartikel hinausgetragen bzw. geschleudert. Bei dem Anblick von der sogleich aus ihren Wunden im Bereich des Gesichts bzw. des Kopfes hefti £& blutenden und zudem bewusstlosen Astrid Toll ging der Angeklagte davon aus, dass auch sie tödlich von ihm getroffen wurde. Da er aus seiner Sicht seinen Plan vollendet hatte, verließ er das Haus, zog hinter sich die Souterraintür zu und begab sich auf demselben Weg zu seinem Haus, wie er bereits auf das Grundstück der Familie Toll gekommen war. Die verschossenen Patronenhülsen im Inneren des Hauscs ließ er allesamt zurück. Bei allen Schüssen, die vom Angeklavten aus seiner Walfe abgegeben wurden, verwendete er dieselbe Munition der Marke Poongsan Metal Company aus Seoul, die in den U.S.A. vertrieben wird und die den Bodenstempel PMC 9 mm Lu ger trägt, bei der Schmauchpartikel mit der Elementkombination Blei, Barium, Antimon als Hauptbestandteile und Aluminium als Nebenbestandteil freigesetzt wurden. Astrid Toll wurde jedoch entgegen der Vorstellung des Angeklagten nicht getötet, sondern blieb schwer verletzt, aber regunsslos auf ihrem Bett liegen, so dass auferund ihrer starken Verletzungen erhebliche Mensen an Blut austraten. Aufgrund dieses erheblichen Blutverlustes wurde sowohl die Bettdecke und die Matratze in Kopfhöhe stark mit Blut durchtränkt, wobei aufgrund der immensen Menge am rechten Bettteil das Blut in größeren Mengen herunter lief. Da sie noch lebte, atmete sie trotz ihrer schweren Ver] etzungen, musste dabei zwischendurch — als der Angeklagte den Tatort bereits wieder verlassen hatte — jedoch auch husten, so dass das zuvor eingeatmete Blut auf die Bettdecke verteilt wurde. Nach einem —,—— Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 28 längeren Zeitraum des Liegens im Bett gelang es ihr, sich zu erheben, wobei sie in diesem Moment emeut Blut einatmete und daher solches an die über dem Bett befindliche Schrägwand, die zwischen der Deckenwand und der das Zimmer aufteilenden Wand, aushustete. Dann begab sie sich in Richtung der Schlafzimmertür, ohne diese aber zu öffnen, da sie zu diesem Zeitpunkt sehr verängstigt war. Anschließend sackte sie zwischen dem Bett und der Tür zu Boden und lag dort eine gewisse Zeit, wobei auch ihre Haare den Boden berührten und das aufgrund der Verletzungen stark austretende Blut dort verteilten. Dann richtete sie sich wieder auf und lehnte sich mit ihrem Rücken an das Bettseite, die zur Tür hin gelegen ist, Da sie inzwischen dringend ihre Notdurft verrichten musste, sich aber immer noch nicht traute, aus dem Zimmer zu gehen und das unmittelbar links neben der Tür zu ihrem Schlafzimmer liegende Bad mit Toilette zu betreten, verrichtete sie diese dort, so dass sich im Bereich der großen Blutlache ein Kothaufen befand. In der weiteren Zeit wandelte sie verängstigt und ziellos in ihrem Zimmer umher, wobei sie zwischenzeitlich auch den am Fußende befindlichen Schrank ötfnete und wieder verschloss, als auch das auf einem Tischehen rechts neben der Eingangstür befindliche Telefon abnahm und an ihr blut; ges Ohr hielt, ohne aber mit den Tasien eine Nummer zu wählen. Dabei verlor sie aufgrund ihrer Verletzungen durchgehend viel Blut, so dass sie im gesamten Zimmerbereich erhebliche Blutspuren durch Abtropfungen und Spitzer —- teilweise lachenartig — hinterließ. Teilweise zeitlich versetzt tropfte Blut in Blut und überlagerte sich. Dann begab sie sich in Richtung des Fensters, welches rechts von ihrem Bett auf der anderen Seite des Zimmers (von der Eingangstür aus gesehen) lag, öffnete das Fenster und schaute verängstigt nach draußen. Da sie zu diesem Zeitpunkt erneut den körperlichen Drang verspürte, verrichtete sie ihre Notdurft ein zweites Mal rechts neben dem Bett. Zudem urinierte sie großflächig in den Bereich zwischen Bett und Fenster, so dass das dort von ihren Verletzungen abgetropfte Blut verwässert wurde. Nach einer gewissen Zeit fasste sie Mut, öffnete die Schlafzimmertür und ging In Richtung der zum ersten Obergeschoss führenden Treppe. Kurz vor dem ersten Treppenabsatz angekommen, blieb sie — immer noch verängstigt — stehen und schaute über das dortige Geländer senkrecht die Treppe herunter, um zu schauen, ob sich noch wer im Hause befand. Da sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum schaute, tropfte das aus ihren Wunden im Gesichtsbereich immer noch stark ablaufende Blut auf den mittleren Bereich der Treppenstufen, der sich ca. 2 Meter tiefer befand, so dass sich nicht nur eine gröhere Menge Bluttropfen verteilten und übereinander ansammelten, sondern auferund der Höhe und Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 24 Aufprallgeschwindigkeit nach ihrem Auftreffen auch verspritzten. Aus Furcht aber auch aus Desorientierung begab sie sich zunächst zurück in das Zimmer und schloss die Tür hinter sich, um dort erneut über eine längere Zeit auszuharren und ziellos im Zimmer umherzuirren. Nach mehreren Stunden — die Blutungen hatten inzwischen nachgelassen — entschloss sie sich, wieder aus dem Zimmer herauszugehen und begab sich zuerst in das aus Sicht der Wohnzimmertür gegenüberliegende und rechts vom Treppenaufgang liegende Wohnzimmer, um sich dort kurzzeitig auf der Couch niederzulassen. Danach ging sie immer noch blutend vorsichtig über die Treppe in Richtung des ersten Obergeschosses, um nach ihrer Mutter zu schauen. Dabei verteilten sich sowohl auf der Treppe als auch im Wand- und Fußbodenbereich eine Vielzahl von Blutspuren, bis sie in das Schlafzimmer der Mutter gelangte. Sie betrat das Schlafzimmer durch die Tür und stieg auf die zu ihr gewandte rechte Scite des Bettes, auf deren linken Seite ihre Mutter lag. Da sich diese nicht mehr rührte und Astrıd Toll dies realisierte, harrte sie auch dort eine Weile aus und ging dann zurück zur Treppe, um sich von dort in das Erdgeschoss zu begeben, wobei die Blutungen zu diesem Zeitpunkt weiter nachgelassen hatten, ohne aber gänzlich aufzuhören. Dabei verteilte sie auf der Treppe, an der Wand und auf dem Fußboden weitere Blutspritzer und Blutflecken, die aber im Verhältnis zu den weiter oben gelegenen Treppenteilen deutlich weniger und feiner waren. Da sie durstig war, ging Astrid Toll in die Küche, nahm dort eine Getränkeflasche, um diese vor dem Kühlschrank auf dem Boden sitzend zu öffnen und daraus zu trinken. Danach ging sie über die in den Souterrainbereich führende Treppe und fand dort ihren Vater Klaus Toll ebenfalls regungslos am Boden vor der Tür der Gästetoilette liegend vor, Lebensgefährlich verletzt, verängstigt, geschockt und verstört verbrachle sie einen ganzen Tag in ihrem Elternhaus. Obwohl sie aufgrund ihres psychischen Zustands nicht in der Lage war, das oesamte Geschehen voll zu erfassen, versuchte sie aufgrund eines krankheitsbedinsten Ordnungszwanges zum Teil, den Boden von den von ihr selbst verursachten Blutspuren an verschiedenen Stellen im Haus zu reinigen, was ihr aber nicht gelang, so dass es lediglich zu Verwässerungen kam. In der Zwischenzeit wollte der Fahrer der Behindertenwerkstatt FEB Astrid Toll am Morgen des 17.04.2009 wie gewohnt zwischen 07.20 Uhr zu Hause abholen. Auf sein Klingeln öffnete jedoch niemand. Entgegen der sonstigen Gepflogenheiten hatte Klaus Toll auch vorher nicht darüber informiert, dass Astrid nicht abgeholt werden sollte, was dem Fahrer HE schr ungewöhnlich vorkam, da er Klaus Toll als sehr zuverlässig kannte. Nachdem auch sein Anruf bei der Familie Toll von seinem Mobiltelefon von seinem Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 30 Mobiltelefon aus ergebnislos verlief, fuhr er weiter und meldete seiner Dienstleiterin 8. das ihm niemand veöffnet hatte, woraufhin jene selbst noch einmal versuchte, bei der Familie Toll anzurufen, was aber ebenfalls erfolelos blieb, weil die Eheleute Klaus und Petra bereits tot waren und deren Tochter Astrid den Anruf nicht entgegennahm. Astrid Toll schleppte sich im Laufe des Vormittags des 18.04.2009 vom zweiten Obergeschoss durch das gesanıte Haus nackt bis in den Vorgarten des Hauses. Da sie immer noch blutete und auch starke ältere Blutanhaftungen an sich hatte, die durch den Blutaustritt seit den Schussverletzungen entstanden waren, entstanden auf ihrem W eg nach draußen auf der Treppe des insgesamt viergeschossigen Gebäudes sowohl im Souterrain, im Erdgeschoss als auch im ersten und zweiten Obergeschoss großflächige Blutspuren auf dem Boden. Zudem entstanden an den Wänden des Treppenhauses durchgängig Blutspritzer. Im Garten angekommen wurde sie später zusammengekauert von der Nachbarin S | gefunden, die das Ehepaar MB verständigten. HM VB und die Nachbarin SB eingen dann gemeinsam zum Grundstück der Familie Toll und fanden dort die Geschädigte Petra Toll vor. Da sie nackt, blutverschmiert und verdreckt war, verständigte Hp VB secen 13.20 Uhr die Polizeistation Dieburg und teilte mit, dass er unmittelbar zuvor Astrid Toll im Vorgarten seines Nachbarhauses, dem Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 36 in Babenhausen, entdeckt habe. Die vor Ort eintreffenden Beamten POK Wolfert und PK-A Szwerinski fanden Astrid Toll dort vor und riefen einen Rettungswagen sowie einen Notarzt. Dieser stellte bei Astrid Toll Verletzungen im Bereich der rechten Brust, des Unterkiefers sowie des Hinterkopfes fest. Die Notärztin stelle fest, dass die Verletzungen auch von Schüssen stammen könnten. Astrid Toll wurde dann umgehend zur Weiterbehandlung in die Universitätskliniken Frankfurt verbracht und dort durch den Arzt Dr. Landis notoperiert. In der Zwischenzeit hatten die Polizeibeamten versucht, durch Klingeln an der Souterraintür Kontakt zu den Eheleuten Toll herzustellen. Nachdem dies erTolelos blieb, wurde die freiwillige Feuerwehr Babenhausen verständigt und die Souterraintür des Hauses durch die Feuerwehrleute KM und BEE >cöffnet. Dabei wurde durch den Feuerwehrmann KB dcr Zylinder herausgezogen und die Tür durch einen Bauschlüsse] mittels einmaligen Umdrehens geöfnet. Die Tür war zu diesem Zeitpunkt nur geschlossen. nicht aber verschlossen. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 33 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauchpartikel Datum: 23.03.2014 21:19:51 An der Pulsuhr wurde laut LKA Gutachten 1 Schmauchpartikel gefunden. 31 Hinter der Tür lag Herr Klaus Toll in einer Blutlache, wobei sofort zu erkennen war, dass er‘ erschossen worden war. In dem im ersten Obergeschoss gelegenen Schlafzimmer des Hauses konnte bei der weiteren Durchsuche durch die Polizeibeamten sodann Frau Petra Toll tot in ihrem Bett aufgefunden werden. Im zweiten Obergeschoss befand sich das völlig blutverschmierte Zimmer der Tochter Astrid Toll. Auf dem Weg dorthin befanden sich insbesondere an der Treppe und den Treppenwänden ebenfalls zahlreiche großflächige Blutispuren, was gleichfalls für ıhr eigenes Zimmer galt, wobei sich neben den zahlreichen Blutspuren mitten im Raum der Astrid Toll ein großer Haufen Kot befand. Insbesondere die großflächigen Blutspuren auf der Treppe zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss waren zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgetrocknet. Der Angeklagte hatte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt sowohl die bei den Schussproben als auch die bei der Tat getragene Kleidung sowie die jeweils verwendeten Utensilien, nämlich Waffe, Schalldämpfer, Munition, und die zumindest bei der Tatbegehung getragenen Handschuhe und Kleidung (samt Maskierung) entsorgt, die solche Schmauchspuren aufwiesen, die auch am Tatort festgestellt wurden. Spätestens bei dieser Entsorgung kamen eine von ihm getragene Bundeswehrhose, ein paar grüne Gartenhandschuhe und sein Pulsmesser, die er bei der Entsorgung trug, in Kontakt mit = solchen Gegenständen, die durch die Schussabgaben mit Schmauch kontaminiert waren. Aufgrund des Kontakts kam es zu Abstreifungen von den bereits kontaminierten auf die bei der Entsorgung getragenen Gegenstände, so dass sich auch an letzteren Schmauch befand, der mit dem an Tatort aufgefunden identisch war. Im Rahmen der sodann aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen, die unmittelbar am 18.04.2009 aufgenommen wurden, wurde der gesamte Tatortbereich, d.h. das gesamte Haus untersucht, Es fanden sich im Haus der Familie Toll keinerlei Durchwühlungen von Schränken oder Schubladen und auch sonst keine Durchsuchungsspuren, die auf einen Diebstahl oder Raub hingedeutet hätten. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden dabei auch die Nachbarn befragt, wobei der Angeklagte noch an diesem Tag im Rahmen einer vor Ört stattgefundenen Nachbarschaftsbefragung durch den Polizeibeamten KOK Loeb zu Hause und am 19.04.2009 auf der Polizeistation Dieburg von KOK Daab als Zeuge vernommen wurde. Seite: 33 Seite: 34 Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 23.03.2014 21:20:27 Hier haben wir uns lediglich Grundrisse von Wohnungen angeschaut. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 25.03.2014 12:53:56 Über ein halbes Jahr hatte der Computer vermehrt Störungen, wie nicht hochfahren lassen oder hängte sich auf. Der Administrator der Firma prüfte den Rechner im Büro von Andreas Darsow und stellte fest, der Rechner ist veraltet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre alt war. Den Rechner auszutauschen und den defekten Computer zu entsorgen war die alleinige Entscheidung vom Administrator. Der Rechner wurde im Juni 2009 ausgetauscht. Mein Mann hat keine technischen Fähigkeiten um einen Rechner so zu manipulieren, dass er hochfährt und sich dann aufhängt. Die Frage war damals an den Zeugen K***, ob er Herrn Darsow schaden möchte. Verfasser: Anja Darsow Thema: HP Silencer Datum: 23.03.2014 21:26:18 Der Firmenadministrator K*** sagte im Prozess aus: Ich kann den Zugriff nicht ausschließen. Sein Cousin in Spanien schießt Wildschweine ect.... Richter W*** hat es gar nicht gewürdigt. 3 II) Am 20.04.2009 kam es aufgrund des Kontakts mit dem Maklerbüro DEE vom 02.04.2010 =]| mit der Mitarbeiterin FE zu den vereinbarten zwei Wohnungsbesichtigungen durch den Angeklagten und seine Ehefrau in Schaafheim, wobei es zu keinem Abschluss eines Mietvertrages kam, zumal sich aus der Sicht des Angeklagten das Problem selöst hatte. Nach der. vermeintlich perfekten Tat, bei der eines der Opfer jedoch wider Erwarten überlebt hatte, ging der Angeklagte in der nächsten Zeit nochmals sämtliche Details durch und überprüfte, inwieweit er Spuren hinterlassen haben könnte. Da ihm bewusst wurde, dass er die Informationen über den selbstgebauten Schalldämpfer als genutztes Tatmittel über seinen Computer am Arbeitsplatz der Firma Aumann im Internet recherchiert hatte, und diese Spuren möglicherweise im Nachhinein nachvollziehbar waren, entschloss er sich, für die Vernichtung des Computers zu sorgen, um zu versuchen, die damit verbundenen Spuren, die auf ihn als Täter hätten hindeuten können, dauerhaft zu vernichten. Aufgrund dessen stellte er seinen Rechner auf seinen Schreibtisch, öffnete das Gehäuse und machte sich am Inneren des Computers zu schaffen, so dass er erreichte, dass sich der Computer nicht mehr hochfahren ließ. Bei dieser Gelegenheit wurde er zufällig von dem Arbeitskollegen KB beobachtet. der an seinem Büro vorbeilief. Am 29.04.2009 trat der Angeklagte sodann an den Systemadministrator KB heran und teilte ihm mit, dass sein Rechner defekt sei. Der Systemadministrator überprüfte den Computer und stellte fest, dass sich dieser tatsächlich nicht mehr hochfahren ließ. Da der vom An geklagten genutzte Rechner ein sehr altes Modell war und sich daher eine Reparatur wirtschaftlich nicht rentiert hätte, veranlasste Herr KB am 30.04.2009 den Austausch des Computers. Nach den Ermittlungen auferund der T atortspuren und insbesondere der feinen Schaumstoffteilchen, die auf den beiden Leichen gefunden wurden, kamen die ermittelnden Beamten zu dem Schluss, dass bei der Tat ein selbstgebauter Schalldämpfer verwandt worden sein könnte. Aufgrund dessen wurde im Internet auf der Suchmaschiene „google“ die Suchbegriffe „Schalldämpfer, Bauschaum“ eingegeben, um zu überprüfen, welche frei zugänglichen Informationsquellen zum Selbstbau eines solchen Sch alldämpfers existieren, auf die der vermeintliche Täter hätte zugreifen können. So stießen die Beamten auf die Internetseite „silender.ch* und von dort auf die Unterseite „www.silencer.ch/petsd.pdf“, auf der genau eine solche Bauanleitung für jedermann frei zugänglich zu finden war. _ _—n Seite: 34 Seite: 35 Verfasser: Anja Darsow Thema: Rechtsschutzversicherung Datum: 23.03.2014 21:29:35 Mein Mann musste am 1.05. eine DNA Probe abgegeben. Uns wunderte diese Maßnahme. Wir wollten wissen, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Beratungsgespräch bei einem Anwalt übernehmen würde. Damals wurden wir schon abgehört. Verfasser: Anja Darsow Thema: Geruchsprobe Datum: 23.03.2014 21:32:48 Der Geruch meines Mannes wurde im Haus durch den Spezialhund Pluto nicht gefunden. Dies sagte der Hundeführer vor Gericht aus. Quelle: op-online.de, 30.06.11 "Der Hundeführer wollte das offensichtlich ziellose Verhalten des Spürhundes nicht kommentieren. Erst auf mehrfaches Nachfragen von Richter Wagner, wie das Verhalten des Hundes zu interpretieren sei, antwortete der Polizeibeamte: 'Normalerweise, dass die gesuchte Person nicht da war'." Verfasser: Anja Darsow Thema: DNA Datum: 23.03.2014 21:33:31 Warum darf man sich nicht über diese Themen informieren, wenn man selbst DNA-Proben abgeben muss? Ka) I) Zwischen dem 26. und dem 28.04.2009 brachen die rauschgifisüchtigen ME KP und DD AB in den Tatorı ein: sie erhofften sich, in dem verlassenen Anwesen leichte Beute machen zu können. Am 04.05.2009 und 05.05.2009 — der Angeklagte war bis zu diesem Zeitpunkt nur als Zeuge vernommen worden - nahm dieser mehrfach telefonischen Kontakt zum Versicherungsbüro KW auf, ließ sich in Bezug auf seine Rechtsschutzversicherung beraten und erkundigte sich nach einem Strafverteidiger. Da aufgrund des Ermittlungsansatzes bezüglich der Recherche bei „google“ seitens der ermittelnden Beamten die Möglichkeit gesehen wurde, dass der Täter diese Quelle tatsächlich für den Bau genutzt haben könnte, wurde im Wege des Rechtshilfeersuchens über die Staatsanwaltschaft des Kanton Zürichs durch deren Beschluss vom 28.05.2009 die Sicherstellung der entsprechenden IP-Adressen der Nutzer veranlasst, die seit November 2008 auf diese Internetseite zugegriffen hatten. Die durch die Sonderkommission erfolgte Auswertung der seitens der Schweizer Behörden überreichten Daten ergab, dass auf die Seite bzw. das Dokument „www.silencer.ch/peisd.pdf“ seit dem 01.01.2009 eine Vielzahl von IPAdressen zugegriffen hatten. Aus diesem Datenbestand wurde nach mehrfacher Filterung durch die Polizei 274 Adressen aus dem Umkreis Babenhausen und nach weiteren Ermittlungen unter anderem eine IP-Adresse aus Babenhausen detektiert, die bei der Telekom (t-online) unter der IP-Nr. 87.167.31.129 auf die Firma Aumann GmbFH, Darmstädter Straße 61 in 64832 Babenhausen, dem Arbeitgeber des Angeklagten, registriert ist. Am 08.05.2009 wurde seitens der Polizei ein Spürhundeeinsatz mit dem Hund „Pluto“ vorgenommen, der gemeinsam mit dem Polizeibeamten POM Fleischauer als dessen Hundeführer aus Thüringen angefordert wurde. Unter Zuhilfenahme von Geruchsproben aller Nachbarn der Familie Toll, also auch einer solchen von dem Angeklagten, suchte der Hund den Tatort ab, ohne jedoch eine konkrete Spur aufzunehmen. er Angeklagte recherchierte bereits seit Anfang Mai 2009 mehrfach im Internet sowohl von seinem Arbeitscomputer bei der Firma Aumann als auch über den Laptop seiner Frau von zu Hause aus nach Links unter anderem mit den Themenbereichen Beweissicherung, DNA-Test und -Analyse, genetischer Fingerabdruck, Spurenlehre, Vemehmung, Spürhunde, Sonderkommission, Spurensicherung und über sogenannte Mantrailing-Hunde. Seite: 35 ‚= Verfasser: 35 online.de, "Normalerweise, Proben Seite: 36 Verfasser: Anja Darsow Thema: Hunde Datum: 23.03.2014 21:34:27 Diese Mantrailerhunde waren nicht Gegenstand der Verhandlung. Der Richter hatte dieses nicht eingeführt. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 21:34:59 Es wurden nicht alle Rechner gesichert und gespiegelt. Am 02.06.2009 wurde seitens der Polizei ein weiterer Spürhund namens „Tyson“ aus Thüringen angefordert, der unter der Führung des Polizeibeamten POM Söllner unter Zuhilfenahme von Geruchsproben aller Nachbarn der Familie Toll den Tatort absuchte, ohne eine Konkrete Spur aufzunehmen. Am 03.06.2009 wurde eine Schallpegelmessung durchgeführt, indem die Tat am Tatort dreifach nachgestellt wurde. Im ersten Durchlauf wurde hierfür eine Pistole Walther P 38, 9 mm Kaliber, ohne Schalldämpfer verwandt. Bei einem zweiten Durchlauf wurde die Tat mit einer Pistole Heckler & Koch USP, Kaliber 9 mm, nachgestellt, auf welcher ein professionell hergestellter Schalldämpfer der Marke Brücker & Thomee angebracht war, Die dritte Tatrekonstruktion wurde schließlich mit einer Walther P 38, Kal. 9 mm durchgeführt, auf welcher ein selbstgebauter Schalldämpfer angebracht war, der aus einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche bestand. Die Ehefrau des Angeklagten, Anja Darsow, arbeitete als Empfangschefin im Hotel „ziegelruh“, in dem die beiden Hunde „Quiney® und „Ella“ samt ihrer beiden Hundeführerinnen ab dem 02.07.2009 durch die Sonderkommission untergebracht wurden. mit denen erfolglos eine Spurensuche (sogenanntes Mantrailing) durch geführt wurde. Für den 06.07.2009 und 07.07.2009 wurden seitens der SOKO „FES 36" erneut solche speziell ausgebildeten Spürhunde eingesetzt. Untersuchungsgegenstand war, ob eine von den Nachbarn und unter anderem auch vom Angeklagten genonımene Geruchsprobe im Tatortbereich aufzufinden war, die diesen Hunden ermöglichen sollte, die Polizeibeamten über dessen Geruchsspur zum möglichen Täter zu führen. Der Angeklagte bekam auch mit, dlass durch die Polizei im Rahmen de Ermittlungen diese zwei Mantrailer-Hunde eingesetzt wurden, da diese ihre Hundeführerinnen unter anderem auf das Firmengelände der Firma Aumann führten, weshalb er in einem Telefonat mit seiner Ehefrau unter anderem am 07.07.2009 darüber eingchend sprach. Am 15.07.2009 kam es aufgrund der Ermittlungen der Polizei, aufgrund derer man den Zugriff von der „IP-Adresse“ der Firma Aumann auf das Dokument zur Bauanleitung eines Schalldämpfers auf der Internetseite „www.silencer.ch“ festgestellt hatte, zu einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma Aumann GmbH, bei der unter anderem der wissenschaftliche Mitarbeiter der Polizeipräsidiums Südhessen Sack teilnahm. Aufgrund clessen kam es zu einer Spiegelung von insgesamt 16 Rechnern bzw. deren Festplatten, die Seite: 36 Seite: 37 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 09:42:13 Diese zwei Laptos wurden nicht kurze Zeit später übergeben, sondern 6 oder 8 Wochen nach der ersten Spiegelung. Verfasser: Anja Darsow Thema: Hunde Datum: 23.03.2014 21:35:59 Arbeitskollegen erzählten meinem Mann, dass die Maßnahme wegen ihm stattgefunden hatte. Er wäre unter Verdacht. Wir hatten deswegen telefoniert. Die Mantrailerhundeführerinnen waren bei meiner Arbeitsstelle untergebracht. Verfasser: Anja Darsow Thema: Polizeiverhör Datum: 23.03.2014 21:37:41 Ich wurde auch 6 Stunden verhört. Ein Polizeibeamter K***, sagte mir: "Ich weis, dass es ihr Mann war und wir werden ihn bekommen." Ich war geschockt über diese Aussage. 3 Wr seitens des Systemadministrators der Firma Aumann KW als internetfähig angegeben wurden. Hierbei handelte es sich um elf Computer, die vor Ort in der Firma vorhanden waren, einem dort vorhandenen Server und insgesamt vier Laptops, wobei zwei dieser Laptops kurze Zeit nach der Durchsuchung übergeben wurden. Seitens der Polizei wurden nur dem Gesellschafter-Geschäftführer Dieter Aumann und dem Geschäftsführer TB als auch dem Systemadministrator KW der wahre Grund der Durchsuchung mitgeteilt, offiziell wurde die Durchsuchung gegenüber allen sonstigen Mitarbeitern mit einem „Hacker-Angriff“ begründet, Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Firma anwesend, da er unbezahlten Urlaub genommen und mit seiner Familie in einen länger geplanten Urlaub ins Allgäu gefahren war, wo sich aber seine Tochter einen Bänderriss am Fuß zuzog, so dass dieser samt der Familie wieder nach Babenhausen zurückkehrte und bereits am 21.07.2009 wieder in der Firma erschien und arbeitete. Ab diesem Zeitpunkt kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Anja Darsow zu mehreren Telefonaten, in denen sich die Eheleute über die Ermittlungsarbeit der Polizei und insbesondere über die Durchsuchungsmaßnahme in der Firma Aumann und deren Hintergrund unterhielten. Der Angeklagte wurde aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse am 23.07.2009 vorläufig festgenommen und durch die Polizeibeamten KOK Daab und KOK Kaupmann als Beschuldigter vernommen. Noch am gleichen Tag wurden das Haus des Angeklagten und dessen Auto „verwanzt“ und abgehört. In einem zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Anja Darssow geführten Gespräch, welches die Eheleute unmittelbar nach der Vernehmung des Angeklagten und dessen Entlassung aus dem Polizeigewahrsam führten, als dieser von seiner Ehefrau von der Polizeistation abgeholt wurde und in den Wagen eingestiegen war, fragie sie diesen: „Warst Du auf dieser Seite?“, woraufhin der Angeklagte dies lapidar mit „Nein!“ beantwortete. Die Abhörmaßnahmen blieben insgesamt im Hinblick auf die gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen ergebnislos und führten zu keinen weiteren Verdachtsmomenten gegenüber dem Angeklagten. Ebenfalls am 23.07.2009 kam es während dessen zu der Durchsuchung des vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten Hauses in der Friedrich-Ebert-Straße 36a in Babenhausen. Dabei wurden unter anderen durch den Beamten POK Degen in einem Abstellraum im Kellerbereich seines Hauses ein Bundeswehrhemd und eine dazugehörige Hose, die unter anderen Gegenständen lagen, in der dazugehörigen Garage auf einem (anderen) Regal ein Paar Gartenhandschuhe und durch den POK Degen im ersten Obergeschoss des Anwesens Seite: 37 ‚= Verfasser: 13 Seite: 38 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauch Datum: 23.03.2014 21:39:55 Alle 3 Gegenstände wurden von einem Polizeibeamten beschlagnahmt. Auf den anderen beschlagnahmten Dingen gab es keine Schmauchanhaftungen. Könnte man feststellen, ob der Beamte auf dem Schießplatz war. Ein weiterer Gedanke: Bei der Schussrekonstruktion wurde mit der Tatmunition geschossen, alle Beamte kamen danach in unser Haus (Schlafzimmer) und wollten die Schusslautstärke hören. Verfasser: Anja Darsow Thema: Aussage Datum: 23.03.2014 21:49:52 Auf Anraten der Rechtsanwälte, sollten mein Mann und ich keine Aussage tätigen. Gerne hätten wir ausgesagt. 36 (auch) in einem Schrank im Schlafzimmer ein Pulsmesser aufgefunden und beschlagnahmt, die allesamt Schmauchpartikel aus den Hauptbestandteilen Blei, Barium und Antimon sowie dem Nebenbestandteill Aluminium aufwiesen. Die Bundeswehrhose und das Bundeswehrhemd wurden durch den Beamten POK Degen an den Kollegen KOK Täufer zwecks Asservierung übergeben, wobei dieser diese beiden Kleidungsstücke einzeln und ohne Kontakt mit den anderen sichergestellten Gegenständen verpackte und asservierte. Die von POK Degen gefundenen Gartenhandschuhe als auch der Pulsmesser wurden ebenfalls von ihm selbst einzeln und getrennt von den anderen sichergestellten Gegenständen verpackt und asserviert, so dass insgesamt ausgeschlossen ist, dass die an den Gegenständen befindlicher Schmauchspuren durch eine wechselseitige Kontaminierung während oder nach der Sicherstellung und Asservierung enstanden sind. Aufgrund der schweren Verletzungen wurde Astrid Toll erst im Herbst 2009 aus dem Krankenhaus zu Rehabilitationsmaßnahmen nach Bad Wildungen entlassen, von wo sie erst am 01.04.2011 nach Babenhausen in eine betreute Wohngruppe zurückkehrte und seitdem auch wieder in der Behindertenwerkstatt Dieburg arbeitet. An das Geschehen, das ihr widerfahren ist, hat sie keine Erinnerung. Aufgrund der Ermittlungen erließ das Amtsgericht Darmstadt (Az.: 25 Gs 1289/10) am 05.05.2010 Haftbefehl gegen den Angeklagten, der durch die Polizeibeamten KOK Kaupmann und KOK Loeb am 11.05.2010 vollstreckt wurde und auferund dem sich der Angeklagte seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet. Die seitens der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlune erhobenen Beweisen. Die Angaben zur Person beruhen auf’ den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, da er eine dementsprechende schriftliche Erklärung verlesen hat. Der Angeklaete hat im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch und in der Hauptverhandlung keine weiteren Seite: 38 ‚= 55 _“ Schlafzimmer) 52 Diese Seite enthält keine Kommentare. 37 Angaben gemacht. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dennoch zur Überzeugung gelangt, dass sich der Sachverhalt so wie festgestellt zugetragen, und daher der Angeklagte die ihm in der Anklage vom 25.10.2010 vorgeworfene Tat begangen hat. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich das Tatgeschehen so wie festgestellt abgespielt hat, dabei Klaus und Petra Toll am frühen Morgen des 16.04.2009 gegen 04.00 Uhr in ihrem Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 36 nacheinander getötet und anschleißend Astrid Toll schwer verletzt wurden, dass der eine Täter dabei insgesamt zehn Schuss Munition der Marke Poongsan Metal Company aus Seoul, (die in den U.S.A. vertrieben wird und die den Bodenstempel PMC 9 mm Luger trägt) — bei der Schmauchpartikel mit der Elementkombination Blei, Barium, Antimon als Hauptbestandteile und Aluminium als Nebenbestandteil freigesetzt wurden — aus einer mitgeführten Pistole Walther P 38 auf seine Opfer abfeuerte, und (letztlich) dass während der Abgabe der jeweiligen Schüsse auf den Lauf dieser Pistole ein selbstgebauter Schalldämpfer — bestehend aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche — aufscklemmt bzw. aufgeschraubt war, um den Schall bei der Schussabgabe zu dämpfen. Aufgrund der Angaben der insoweit vernoimmenen Zeugen, namentlich der den Tatort aufnehmenden Polizeibeamten, der Zeugen KTA Fritsch, POK Degen, KOK Täufer und KOK “ Loeb, und der Ausführungen der Sachverständigen Dr. Bux, Pfoser und POK Roggenkamp als auch durch die Augenscheinsnahme von den angeferti gten Lichtbilder, Skizzen sowie den Aufnahmen der sogenannten „Sphäron-Kamera“ sowie aufgrund der Beweisaufnahme im übrigen erschließt sich das konkrete Tatgeschehen bzw. der genaue Tatablauf zur Gewissheit der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen: Dahingehend steht fest, dass genau zwei Schüsse von dem unmittelbar vor dem Eingangsbereich der Souterraintür auf den gerade heraustretenden Klaus Toll abgefeuert wurden, die ıhm bereits jeweils erhebliche, wenn auch noch nicht tödliche Verletzungen zufügten. Mit dem ersten Schuss wurde der Geschädigte Klaus Toll in die untere Seite des zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer von ihm ausgeübten Schutzhaltung erhobenen und zugleich gebeugten erhobenen Unterarms getroffen, der wieder auf der oberen Seite des Unterarms austrat und danach in den vorderen Bereich des Oberarms oberhalb der Elle eintrat und diese durchdrang, um danach in einer Höhe von 134 em fast mitüg ın die Toiletitentür Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 38 einzuschlagen. Die Tür wurde aufgrund der immer noch vorhandenen Restgeschwindigkeit ddes Geschosses durchschlagen, so dass dieses von der linken gefliesten Wand der Toilette abprallte und in die mittlere von drei übereinander gestapelten Toilettenrollen eindrang und steckenblieb. Dass sich das Tatgeschehen hinsichtlich der ersten beiden Schüsse so zugetragen hat, ergibt sich aus den Feststellungen und Angaben des Sachverständigen Dr. Bux im Hinblick auf die anlässlich der Sektion von Klaus Toll erhobenen Befunde sowie unter weiterer Berücksichtigung der Gutachten der (Schusswaffen-) Sachverständigen POK Roggenkamp, Pfoser und Dr. Schulze zur (allgemeinen) Spurenlage am Tatort bzw. zu den (dort aufgefundenen) Projektilen und Hülsen und den mithin zu treffenden Feststellungen (möglicher Schussrekonstruktionen). Der Sachverständige Dr. Bux bekundete zu den Verletzungen des Geschädigten Klaus Toll, dass sich Verletzungen am Oberarm auf der Beugeseite unterhalb der Achsel durch deutliche Flautverletzungen gezeigt hätten. In der Ellenbeuge selbst hätten sich ebenfalls zwei Hautverletzungen befunden, wobei eine davon sich etwas über der Beugefurche befunden habe. Ein Stückchen weg davon habe sich am Unterarm in unmittelbarer Nähe zur Beugefurche eine weitere Hautverletzung, und auch oberhalb des Handgelenks auf der Streckseite des Unterarmes etwa in der Mitte habe sich eine weitere lochartige Verletzung gezeigt. Aufgrund einer Weichgewebspräparation am linken Arm habe sich feststellen lassen, dass sich bei gebeugtem linken Ellenbogengelenk die Kanäle der genannten Verletzungen zur Deckung bringen lassen würden, so dass davon auszugehen sei, dass die Einschussverletzung und die letztliche Ausschussverletzung dem Durchschuss eines Projektils zugeschrieben werden könnte. Dieser Schusskanal sei insoweit erklärbar, als dass der Geschädigte den linken Arm quasi in einer Schutzhaltung hochgehalten habe, bevor das Projektil ihn getroffen und danach den beschriebenen Schusskanal genommen habe. Auferund der Weichteilverletzungen und der knöchernen Bereiche sowie der dort vorhandenen Muskulatur handele es sich um einen mäfligen Widerstand, der zu einer gewissen, aber nicht besonders erheblichen Reduktion der Geschwindigkeit des Projektils führen könne, so dass aus dieser " Sicht eine immer noch erhebliche Restenergie verbleibe, Dass dies zutreffend ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nur aus der Augenscheinsnahme der insoweit angefertigten Lichtbilder, sondern auch aus den Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp, die diese Angaben zu dem Schusskanal im Zusammenhang mit ihren ut Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. rerkedge 39 Feststellungen zu der Deformation des gefundenen Projektils und des rekonstruierten Schussverlaufs bestätigen konnten. Der Sachverständige POK Roggenkamp erklärte zu Beginn seiner Vernehmung, dass er mit zwei weiteren Kollegen am Tatort gewesen sei, um etwaige Schussspuren zu finden und darüber hinaus aufgrund dessen Schussverläufe zu klären als auch den Standort des Schützen zu finden. Dabei habe er die — nachfolgend seitens der Kammer benannten — Spuren festgestellt und gemeinsam mit dem Erkennungsdienst gesichert und hinsichtlich der Differenzierung der Spuren diese auch nummeriert bzw. nummerieren habe lassen. Die Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp gaben insoweit an, dass aufgrund der erheblichen Restenergie der Einschuss an der Tür oben, welches mit der Spuren-Nummer 1.1.3.1. bezeichnet sei, und dem dazugehörigen Geschoss mit der Spuren-Nummer 1.1.3.9., welches auf die Fliese aufgeprallt sowie danach in dem Toilettenpapier stecken geblieben sei, erklärbar sei, so dass dies mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux übereinstimmt und daher diesen Verlauf der Schussbahn — trotz mehrfachen Durchschlagens des Körpers des Geschädigten des Klaus Toll, des Durchschlagens der Tür und des Abprallens von der Wand im Gäste-WC - zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar macht. Der Sachverständige Pfoser führte insoweit aus, dass Geschossteil mit dem Kaliber 9 mm und der Spurennummer 1.1.3.9. zumindest auch auf einen harten Untergrund geprallt sein müsse, d. h. nicht nur auf Gewebe oder Knochen eines Menschen, um die von ihm festgestellte Deformierung — eine weichkonturige Verformung, die durch eine spiegelglatte Abschrägung überlagert ist — zu bewirken. Dabei passe die Verformung der Geschossspitze zu einem Schusskanal, der durch die Schussspur in der Tür mit der Nr. 1.1.3.1 verlaufen könne, und danach an der Wandfliese abgepralli und in die Toilettenrolle eingeschlagen sei, wobei die mit der Nr. 1.1.3.8. bezeichnete Spur an der \Wand damit kompatibel sei. Insoweit würde dieser Ablauf’ zwanglos zu den Deformierungen des Geschossteil mit der Nr. 1.1.3.9. passen, welches ın der Toilettenpapierrolle gefunden worden sei, wobei es durchaus möglich sei, dass das Geschoss vor dem Durchschlagen der Tür und dem Abprallen von der Wand körperliches Gewebe bzw. Weichteile durchdrungen habe, da insoweit - in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux — kein für einen solchen Ablauf relevanter Geschwindigkeitsverlust einirete, Der Sachverständige POK Roggenkamp bestätigte sowohl die Angaben der Sachverständigen Dr. Bux und Pfoser, da er ebenfalls bekundete, dass das Geschoss von seiner Verformung her Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 40 vor dem Eindringen in die Toilettenpapierrolle bereits mindestens einmal auf einen festen Untergrund aufgeprallt sein müsse und dadurch verformt gewesen sei; die Deformationen würden eindeutig dafür sprechen, dass das Geschoss vorher mit der gefliesten Wand einen Kontakt gehabt habe, nachdem es durch die Tür durchgeschlagen sei. Darüber hinaus gab er an, dass auch vom Schusswinkel her, da der Schütze nach seiner Rekonstruktion — wie im folgenden noch dargetan werden wird — außerhalb des Souterrainbereichs vor der Tür gestanden habe, die Annahme einer möglicherweise zum Schutze erhobenen Hand und der insoweit von dem Sachverständigen Dr. Bux dargelegten Verletzungen zweifellos denkbar seien; dies auch deshalb, da der Einschuss in der Tür, der mit der Spur Nr. 1.1.3.1. bezeichnet worden sei, mit der sich an der unmittelbar hinter der Tür linken gefliesten Wand der Toilette befindlichen relativ geringfügigen Beschädigung und dem an der Wand aufsefundenen Einschlag, der wiederum die Spuren-Nr. 1.1.3.8. erhalten habe, bereits von der Höhe her mit jeweils 134 cm übereinstimme, das Geschoss daher durchgeschlagen sein müsse und mithin ein Zusammenhang zwischen beiden Spuren bestehe. Dafür spreche auch, dass dem Verlauf dieser Beschädigung folgend in der mittleren von drei übereinander gestapelten Toiletienpapierrollen, die auf einem Absatz über dem Toilettenbecken gestanden hätten, eine Beschädigung in Höhe von ca. 134 cm festgestellt worden sei, wobei das Geschoss mit dem Kaliber 9 mm dort stecken geblieben sei. Dieser Spur wiederum sei die Spuren-Nr, 1.1.3.9. vergeben worden. Dass diese Angaben der Sachverständi gen insoweit zutreffend sind, ergibt sich nicht nur aus deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, sondern auch daraus, dass die Kammer durch Augenscheinsnahme der jeweili gen Projektile die beschriebenen Verformungen selbst feststellen konnte. Des weiteren steht fest, dass auch der zweite Schuss den Geschädigten Klaus Toll erneut in die linke Hand traf, das Projektil diese von der Außenseite des linken Rin sfingers durch den Daumeballen verlaufend durchschlug, das Projektil sodann auferund der in diesem Moment bestehenden, nach hinten gebeugten Körperhaltung des Geschädi gten an der linken Brust in Höhe der Zwischenrippe eindrang, von dort aus den linken l.ungenoberlappen durchschlug und oberhalb links der Wirbelsäule wieder austrat, wobei es aufgrund der durch das Durchschlagen der verschiedenen Körperteile deutlich verringerten Geschwindigkeit in der vom Geschädigten getragenen Trainingsjacke hängen blieb, ohne diese zu durchschlagen. Dass es sich um einen insgesamt einheitlichen Schusskanal mit verschiedenen Ein- und Austrittswunden mit Ende am hinteren Rücken handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass das vom Sachverständigen Dr. Bux bei der Obduktion des Geschädigten En Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 4 Klaus Toll gefundene Projektil nach den Ausführungen der Sachverständigen POR Rogsenkamp und Pfoser einerseits aufgrund der kaum vorhandenen Verformungen — das Projektil war nur seitlich geringfügig verformt — nicht auf einen harten Gegenstand oder Untergrund getroffen sein könne, andererseits aber dennoch abgebremst werden musste, damit dies nach Durchschlagen des Körpers und dem Austritt am Rücken sprichwörtlich in der vom Geschädigten Klaus Toll getragenen Trainıngsjacke hängen bleiben konnte, Der Sachverständige Dr. Bux gab dazu an, dass sich bei der Obduktion im Rahmen der äußeren Besichtigung bereits in der vom Geschädigten Klaus Toll getragenen Jacke eines Trainingssanzugs mehrere Durchtrennungen bzw. Textildefekte gezeigt hätten, so dass insoweit von möglichen Einschussverletzungen ausgegangen worden sei. Es hätte sich um Durchtrennungen im Bereich des linken Schulterblattes, am linken Oberarm in Schulternähe mit insgesamt drei Durchtrennungen, an der Vorderseite des linken Ärmels im Oberarmbereich, im linken Brustbereich und auf der Beugeseite des linken Oberarmes sowie zwei Textildefekte am rechten Kragen gehandelt, die mit einem Durchschuss kompatibel und dadurch erklärbar seien, zumal der Kragen umgeklappt gewesen sei. Unter der Sportjacke habe der Geschädigte ein weißes T-Shirt getragen, welches ebenfalls Durchtrennungen ım linken Brustbereich und im Bereich des linken Schulterblattes aufgewiesen hätte, die wiederum zu den Textildefekten in der Sportjacke kompatibel (gewesen) seien. Unter dem TShirt habe der Geschädigte ein ärmelloses, weißes Feinrippunterhemd getragen, welches dazu ebenfalls kompatible Defekte im linken Schulterblattbereich und im linken Brustbereich aufweise, was im Übrigen durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Kleidung seitens der Kammer bestätigt wurde. Beim Ausziehen dieses Unterhemdes sei dann, so der Sachverständige Dr. Bux, ein messingfarbenes Projektil auf den Sektionstisch gefallen, welches sich außerhalb des Körpers, aber in der Kleidung befunden habe. Dieses sei dann dem Beamten vom Erkennunesdienst POK Degen — was dieser in seiner Vernehmung ausdrücklich insoweit und auf die Vergabe der Spuren-Nr. 2,1.3.1.bestätigte — zur Sicherstellung übergeben worden. Bei der eigentlichen Obduktion am Körper selbst sei ein Einschuss in Höhe der ersten Zwischenrippe festzustellen gewesen, der einen eigenen Schusskanal auf der linken Seite nach rechts hinten oben aufgewiesen und erst im ersten Zwischenrippenraum lınks der Wirbelsäule bei einer Austrittsverletzung seendet habe. In diesem Verlauf seı der linke Lungenoberlappen durchschossen und der Unterrand der ersten Rippe neben der Wirbelsäule teilweise im Verlauf des Schusskanals gebrochen und deutlich erkennbar eingeblutet Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. En 42 gewesen. In der Luftröhre selbst habe sich bis tief in die Verästelungen hinein umfänglich blutiger Schleim befunden, wobei sich der Einschuss vorne rechts im Bereich des rechten Schilddrüsenunterlappens befunden und weiter nach hinten Richtung Speiseröhre fortgesetzt habe. Da auch in den tiefen und feinsten Atemwegsverästelungen hätten sich umfängliche Blutmassen erkennen lassen, was darauf schließen lasse, dass der Geschädigte noch mehrere tiefe Züge eingeatmet habe und dabei auch Blut mit eingeatmet habe. Auch hier handele es sich um einen aufsteigenden Verlauf des Schusskanals, wobei der Schusskanal vorne am Körper beginne und hinten am Rücken austrete. Es handele sich auch um die Austrittsspur, der das in der Kleidung gefundenen Projektil von der Spurenlage zugeordnet werden könne. Aufgrund dieses Schusskanals könne aber nur von einem Weichteileinschuss und keinem knöchernen Widerstand und damit insgesamt von keinem erheblichen Widerstand für das Projektil ausgegangen werden, so dass diese Spur bzw. der Schusskanal ab der Brust jedenfalls nicht alleine für das Projektil verantwortlich sein könne, welches letztlich im Jogginganzug mangels ausreichender Geschwindigkeit sprichwörtlich „hängengeblieben“ und daher gefunden worden sei. Diese Annahme, die der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar erläuterte, wird auch bestätigt durch die damit übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp. Diese gaben an, dass aufgrund der vorhandenen Verformungen des Projektils, die nicht besonders stark gewesen seien, beim Auftreffen kein wesentlicher Widerstand überwunden worden sein könne und daher Weichteileinschüssen zugeordnei werden müsse. Denn dieses in der Trainingsjacke aufgefundenen Projektil, welches mit der Nummer 2.1.3.1. bezeichnet worden sei, weise keine wesentliche und für einen Aufprall auf einen harten Gegenstand typische Verformung auf, so dass auch kein Widerlager oder ein anderer harter Untergrund beim Aufireffen bestanden haben könne und die Angaben des Sachverständigen Dr. Bux daher auch vollkommen zutreffend seien. Dass die Angaben der Sachverständigen auch insoweit zutreffend sind, ergibt sich erneut nicht nur aus deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, sondern auch daraus, dass die Kammer durch Augenscheinsnahme des Projektils die beschriebenen Verformungen selbst feststellen konnte. Dass entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen der Kammer daher nur zwei auf den ersten Blick verschiedene Schusskanäle für die voreefundenen Verletzungen und für das Auffinden des Projektils in Betracht kommen, die tatsächlich einem einheitlichen Schusskanal entspringen und daher nur durch eine Schussabgabe bzw. ein Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Projektil entstanden sind, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, die auch durch die Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp insbesondere zum Zustand des ım der Kleidung des Klaus Toll aufgefundenen Projektils bestätigt werden. Der Sachverständige Dr. Bux führte nämlich weiter aus, dass bei entsprechender Körperhaltung des Geschädigten Klaus Toll ein „einheitlicher“ Schusskanal in Bezug auf die Verletzungen an der Hand im Zusammenspiel mit den Verletzungen im Brust-/Rückenbereich nachvollzogen werden könnte, da in Anbetracht des zum ersten Schuss anzunehmenden Verhaltens und der damit zusammenhängenden nach hinten gebeugten Rückwärtsbewegung es durchaus erklärbar sei, dass der anlıand der Verletzungen im Handbereich mit der Austrittswunde am linken Ringfinger bestimmte Schusskanal durch die weitere Eintrittswunde in Höhe der Zwischenrippe mit der Austrittswunde am Rücken „quasi verlängert“ worden wäre, damit letztlich einem einzigen Schuss geschuldet sei und daher insgesamt nur ein Schusskanal vorliegen würde. Diese weitergehenden Verletzungen wiederum, die einen für sich betrachtet separaten Schusskanal ergeben würden, jedoch nach einer Gesamtbetrachtung mit denen an der Brust/Zwischenrippe bis zum Rücken in Einklang zu bringen seien, hätten sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux bei der Obduktion im Bereich der Hand von Klaus Toll gezeigt. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux seien zwei Verletzungen am linken Daumenballen, eine Hautverletzung vom Daumen her in Richtung des kleinen Fingers vom Körper weg verlaufend, eine Verletzung am Grund- und Mittelglied des vierten Fingers als auch auf der Rückseite des Mittelglieds des vierten Fingers festgestellt worden, wobei aufgrund der Verletzungsmuster ein nachzuvollziehenden Schusskanal vom Daumen her bis zum Rinefinger vorliegen würde, wobei am Ringfinger die Einschussverletzung liege. Der Sachverständige Dr. Bux führte weiter aus, dass es schr wahrscheinlich sei, dass die Kumulation zweier verschiedener Schusskanäle durch den Körper des Geschädigten Klaus Toll die Geschwindigkeit des Projektils derart verringern könne, so dass wegen der noch vorhandenen Restenergie des Projektils ein Austritt am Körper möglich gewesen sei, dieses Projektil dann aber nicht mehr die Jacke des Trainingsanzugs habe durchdringen können. Damit sei eine Reduzierung der Geschwindigkeit des Projektils insgesamt soweit auch erklärbar, da durch die verschiedenen Ein- und Austritte neben dem mehrfachen Durchdrinsen von Körpereewebe eine derartirse Verlangsamung eintreten könne, die dazu er = > = = I Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 44 führe, dass das Projektil wie hier geschehen nach Austritt aus dem Körper im Rückenbereich durch die Kleidung „abeefangen” werde und diese nicht mehr durchdringen könne. Diese Angaben werden bestätigt durch die Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Rogsgenkamp, die übereinstimmend bekundeten, dass das Geschoss mit der Nr. 2.1.3.1.. welches bei der Obduktion in der Kleidung des Geschädigten Klaus Toll gefunden worden sei, anderweitig verlangsamt worden sein müsse, was auch durch das mehrfache Ein- und Austreten aus bzw, dem mehrfachen Durchäringen von Körpergewebe bewirkt werden könne. Der Sachverständige Dr. Bux gab damit übereinstimmend an, dass nur Weichteilgewebe durchsetzt worden sei, so dass auch keine erhebliche Verminderung der Restenergie vorgelegen habe und aufgrund dessen keine erhebliche Verformung des Projektils zu erwarten seien. Dass es sich, so die beiden Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp, nach der Spurenlage um insgesamt allenfalls fünf Treffer handele, aber insgesamt sechs Verletzungen bzw. Schusskanäle festzustellen seien, könne nur so erklärt werden, dass — entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux — zwei Schusskanäle insgesamt einem Schuss zugeordnet werden müssten, Die Kammer ist daher und in Anbetracht der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux in Übereinstimmung mit dessen Angaben und denen der sachverständigen Pfoser und POK Rogsgenkamp zu der Überzeugung gelangt. dass nur die seitens der Sachverständigen — aufgrund der zu den Akten gereichten Skizze, die von der Kammer ausführlich in Augenschein genommen und mit den Sachverständigen erörlert wurde — bezeichneten Kanäle 4, der die linke Brust bis zum Austritt am Rücken betrifft, und 6, der den Einschuss ım linken Handbereich betrifft, als einheitlicher Schusskanal in Betracht kommen. Die Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp vaben an, dass für diese „Verknüpfung“ zweier Schusskanäle zu einem die Schusskanäle 4 und 5 (Ober-Unterarm/Elle), aber auch praktisch die Kanäle 4 und 6 in Betracht kämen, es aber aufgrund der Spurenlage wahrscheinlicher seı, dass letztlich die Kanäle 4 und 6 zusammeneehören und daher einen gesamten Schusskanal. der zu einem einzigen Projektil, welches in der Kleidung des Klaus Toll gefunden worden sei, bilden würden. Der Sachverständigec POK Roggenkamp gab insoweit an, dass auch von der Schussrichtung und der vermuteten Stellung des Schützen her, dıe frontal zum Eingangsbereich des Souterrains gewesen sei, letzter Schusskanal wahrscheinlicher wäre. Soweit diese Sachverständigen zwei Alternativen zumindest für denkbar hielten (jedoch die von der Kammer festgestellte Variante als wahrscheinlicher Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 45 ansahen), gab der Sachverständige Dr. Bux dazu nachvollziehbar an, dass aufgrund der vorgefundenen Verletzungen und der damit zusammenhängenden Spurenlage, insbesondere ım Hinblick auf die aufzufindenden Blut(spritz-)spuren die Kanäle 4 und 5 zweifelsfrei nicht zusammenhängen und daher als einheitlicher Schusskanal ausscheiden würden. Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen, deren Richtigkeit durch die Augenscheinsnahme der bei der Obduktion aufgenommenen Lichtbilder bestätigt wird, stehen die insoweit getroffenen Feststellungen der Kammer zweifelsfrei fest. Letztlich ist die Kammer aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux im Zusammenspiel mit dem Begebenheiten am Tatort, die durch Augenscheinsnahme der Lichtbilder und durch die Aufnahmen der Sphäron-Kamera gewonnen werden konnten, zur Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte Klaus Toll auch die vom Sachverständigen Dr. Bux beschriebene Körperhaltung, die diesen einheitlichen Schusskanal erklärbar macht, zum Zeitpunkt der zweiten Schussabgabe tatsächlich inne hatte. Denn der Geschädigte war nach dem ersten Schuss, der - wie im folgenden beides noch dargetan werden wird - ebenfalls wie :der zweite Schuss außerhalb des Hauses abgegeben wurde und dabei immer noch die Hand erhoben hatte, in einer natürlichen Rückwärtsbewegung begriffen, da er sich vom Täter wegbewegte, was bei einer lebensnahen Betrachtung als typische reflexartige Reaktion auf ein solches Geschehen anzusehen ist. Darüber hinaus war er aufgrund des ersten Schusses wie bereits dargetan und festgestellt am Unter- und Oberarm sowie im Bereich der linken Hand und am Oberkörper verletzt worden, wobei diese Verletzungen zwar nicht unerheblich, wenn auch nicht tödlich waren, so dass auch die insoweit bestehende nach hinten gebeugte bzw. quası nach hinten fallende Körperhaltung bei lebensnaher Betrachtung nachvollzogen werden - kann, nachdem Ihn der erste Schuss von vorne kommend getroffen und verletzt hatte. Dass sich der Geschädigte auch im Bereich der (gerade geöffneten) Einanestür befand, durch diese vom Souterrain hinaus in das Freie hinaustreten wollte und dabei reflexartig im letzten Moment bereits vor der ersten Schussabgabe als auch zum Zeitpunkt des zweiten Schusses seinen linken Arm erhoben hatte, als auf ihn aus kurzer Distanz die ersten beiden Schüsse vor gegeben wurden, ergibt sich zur Überzeusung der wi der Eingangstür zum Souterrainbereich ab Kammer neben den bereits dargelegten Verletzungen im Arım- und Handbereich, die durch den Sachverständigen Dr. Bux festgestellt wurden, auch aus dem Umstand, dass sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schulze Schmauchspuren an seinen Händen befanden, die mit der Zusammensetzung der am Tatort verwendeten Munition übereinstimmten, sowie aus der Tatsache, dass entsprechende Blutspuren des Geschädisten Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 46 Klaus Toll im Türbereich (u.a. in der Türzarge) gefunden wurden, als auch daraus, dass von mehreren Nachbarn unabhängig voneinander zwei kurz hintereinander abgegebene Schüsse vernommen wurden. Hinzukommen die im Bereich des Souterrain um den Leichnahm (verstreut) aufgefundenen Tüten mit erkennbar Abfall: Die Schmauchspuren, die auf den (Klebe-) Folien von den Händen des Klaus Toll gefunden wurde, und deren Übereinstimmung in ihrer Zusammensetzung (nämlich den Hauptbestandteilen Blei, Barium und Antimon sowie dem Nebenbestandteil Aluminium) mit dem ansonsten am Tatort vorgefundenen Schmauch, der bei Verfeuerung der Tatmunition entstand, hat der Sachverständige Dr. Schulze unzweifelhaft nachgewiesen und dies zunächst damit erkärt, dass bei einer Schussabgabe minimale Schussrückstände durch unverbrannte Treibladungsreste sowie sehr kleine Schmauchpartikel entstünden, die aus dem Lauf der Waffe herausseblasen würden und sich daher im Umfeld des Waffe und des Einschusses — auch abhäneig von den Schussdistanzen — niederschlagen würden. Von Klaus Toll hätten Klebefolien vorgelegen, mit denen nicht nur dessen Hände abgeklebt worden seien. Vielmehr seien insgesamt sieben Klebefolien von dem Geschädigten senommen worden, mit denen die Haut im Bereich der Schussverletzungen abgeklebt worden sei, also vom Ringfinger der linken Hand, jeweils von einem Hlautpräparat am Hals rechts sowie an der Brust rechts, am Rücken bzw. Schulter und der Brust links und vom linken Arm. Die blaue Trainingsjacke und ein helles T-Shirt, welches dieser angehabt habe, hätten ihm, dem Sachverständigen Dr. Schulze, im Original vorgelegen. Diese vorgelegten Teile seien mikroskopisch in Bezug auf Schmauchspuren und kleine Schaumstoffreste untersucht worden. Zudem sei zum analytischen Nachweis von Schmauchspuren ein sogenannter nasschemischer Test eingesetzt worden, bei dem Bleispuren und ihre Verteilung auf der untersuchten Fläche mit Hilfe einer Farbreaktion visuell erkennbar gemacht würden. Des Weiteren seien auch zur Untersuchung der Probe von den Händen des Geschädigten Klaus Toll eine Rasterelektronenmikroskopie in Verbindung mit einer Röntgenmikrobereichsanalyse zur chemischen Elementsbestimmung eingesetzt worden. Alle Klebefolen, die von den Händen gestammt hätten, scien mikroskopisch gezielt auf unverbrannte Treibladungsteilchen untersucht worden. Es seien an den Folien vereinzelt Teilchen festgestellt worden, die nach dem Aussehen und der chemischen Analyse aufgrund ihrer chemischen Konsistenz unzweifelhaft Treibladungsrückstände seien. Auch wenn der nasschemische Test auf bleihaltige Ablagerung lediglich vereinzelte positive Reaktionen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ee 47 darauf ergeben habe, sei dennoch davon auszugehen, dass es sich hier eindeutig um Treibladungsreste bzw. Schmauchspuren handeln würde. Bei dem zusätzlich vorgenommenen nasschemischen Test sei aber zumindest auf der Folie, mit der der rechte Daumen abgeklebt worden sei, eine deutliche Farbreaktion festzustellen gewesen, die auf Bleispuren hinweise. An anderen Stellen der Hände hätten sich ebenfalls vereinzelt Bleispuren gefunden. An der Probe von der rechten Hand des Geschädigten sei eine Reihe von Partikeln mit der für Schmauchspuren ebenso typischerweise charakteristischen wie unverwechselbaren Elementskombination aus den chemischen Elementen Blei, Antimon und Barium gefunden worden. An der linken Hand hätten sich derartige Teilchen in noch etwas größerer Anzahl gefunden, wobei diese Teilchen einen typischen Größenbereich von 1 Mikrometer besessen hätten. Diese festgestellten Partikel an beiden Händen seien nach Aussehen und chemischer Zusammensetzung eindeutig und unzweifelhaft Schussrückstände. Aufgrund der vorgefundenen Spuren am Tatort und insbesondere bezüglich der Vergleichsproben, die anhand der am Tatort gefundenen insgesamt zehn Hülsen genommen worden seien, sei eine Partikelzusammensetzung charakteristisch, die sich aus den chemischen Elmenten Blei, Antimon und Barium zusammensetze und die sowohl auf den Klebefolien von Klaus Toll als auch aller am Tatort aufgefundenen Hülsen zu finden gewesen sei. Darüber hinaus seien bei den Yergleichsproben bezüglich der Hülsen auch Spuren von Aluminium nachgewiesen worden, so dass insoweit auch diese weitergehende Zusammensetzung als charakteristisch zu bezeichnen sei, zumal es diese Kombination bei ca. 1/6 der weltweit genutzten Munition gäbe. Der Sachverständige Dr. Schulze führte weiter aus, dass man aufgrund dieser Feststellungen zu den Spuren an den Händen — entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen der Kammer - unzweifelhaft sagen könne, dass zwischen den Händen des Geschädi sten und dem Mündung des Waffenlaufes (mit aufgesetztem Schalldämpfer) ein relativ kurzer Abstand. zwar keine unmittelbare Nähe aber eine nur etwas größere Distanz von bis zu einem Meter bestanden haben müsse, und dass insbesondere bei Schussabgabe Klaus Toll seine linke Hand erhoben vor sich gehalten haben müsse, Dies folge zwingend daraus, dass an den Händen mindestens 10 bis 15 Partikeln von solchen Schmauchspuren mit dieser charakteristischen Zusammensetzung gefunden worden seien, (wobei.man aber nicht sagen könne, von wie viel Schüssen diese. stanımen, da dies von der Distanz abhängig sei und bei mehreren Schüssen auch eine Überlagerung möglich sei). Da die Masse des Schmauches bei der Schussabgabe in Richtung des Laufes austrete und sich dann auch zu einem großen Teil aus der Waffe heraus Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 48 in Schussrichtung bewegen würde, seien die Schmauchspuren auf den Folien von den Händen des Klaus Toll alleine durch ein solches Geschehen zwanglos erklärbar. Aufgrund dieser Umstände könne daher insgesamt mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die Hände im Ausbreitungsbereich einer Schmauchwolke befunden haben mussten. Für die Feststellungen der Kammer spricht zudem, dass sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schulze an der von Klaus Toll getragenen blauen Trainingsjacke, die ihm — bestätigt durch den Zeugen POK Degen — zur Untersuchung ebenfalls übersandt worden sei, keine Spuren von Schmauchniederschlag gefunden hätten. Es seien zumindest fünf Perforationen auf der Vorderseite und sechs auf der Rückseite der Trainingsjacke festzustellen gewesen, die auf die dort durchgeschlagenen Projektile zurückzuführen seien. Aufgrund dieser Feststellungen würde nichts für die Abgabe von Schüssen aus ganz unmittelbarer Nähe, beispielsweise durch Aufsetzen der Waffe o. ä,, sprechen. Auch der insoweit durchgeführte nasschemische Test im Bereich der Perforationen habe keine ausreichenden Hinweise auf einen deutlichen Niederschlag von Schussrückständen gegeben. Zusätzlich spreche gegen ein Aufsetzen oder eine ganz unmittelbare Nähe bei Schussabgabe, dass die an den Hautpräparaten ebenfalls vorgenommene nasschemische Untersuchung auf Schmauchspurablaserungen lediglich vereinzelt positive Reaktionen, aber keine Spuren eines massiven Schmauchniederschlages gezeigt habe, was ebenfalls dafür spreche, dass keine unmittelbare Nähe bzw. eine etwas größere Distanz von bis zu einem Meter vorgelegen haben müsse, Dass die vom Sachverständigen Dr. Schulze untersuchten Proben auch diejenigen von Klaus Toll bezüglich der genannten Kleidungsgesenstände und der mitiels Folie abgeklebten Körperbereiche waren, ergibt sich aus den Angaben der Erkennungsdienstbeamten POK Degen und KTA Fritsch, die übereinstimmend bekundeten, beide gemeinsam die Schmauchspurensicherung beim Geschädigten Klaus Toll durchgeführt, insoweit auch die Hände eingetütet und diese als auch den Kopfbereich bzw. Gesichtsbereich (der Opfer) abgeklebt zu haben, die dann wiederum an den Sachverständisen Dr. Schulze zur Begutachtung übersandt worden seien. Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Sachverständigen Dr. Schulze mit allen zehn am Tatort gefundenen Hülsen — zwei vor dem Haus außerhalb des Souterrainbereich, zwei innerhalb des Souterrainbereichs bzw. zwei weitere Hülsen im Büros Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 51 Verfasser: Anja Darsow Thema: Waffe Datum: 23.03.2014 21:51:53 Es kam die Frage auf, ob die Walther P38 linksauswerfend ist? Laut Aussage von Waffenspezialisten wirft diese Waffe oben aus. 49 des Geschädigten Klaus Toll, sowie jeweils zwei Hülsen im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss — authentisches Vergleichsmaterial vorlag, was wie bereits dargetan und festgestellt mit den Schmauchspuren an den Händen des Geschädigten Klaus Toll übereinstimmte. Der Sachverständige POK Roggenkamp gab insoweit an, dass er im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit vor Ort auch gemeinsam u.a. mit Erkennungsdienstbeamten insgesamt zehn Hülsen von Patronen aufgefunden habe, die letztlich durch den Erkennungsdienst sichergestellt worden seien. So seien im Souterrainbereich unter der Standuhr, die sich links unmittelbar aus der Eingangstür gesehen im Vorraum befunden habe, zwei Patronenhülsen Kaliber 9 mm gelegen. Zwei weitere Hülsen hätten in dem links vom Vorraum gelegenen Büro, zu dem die Eingangstür offen gewesen sei, auf dem Teppichboden gelegen. Zwei weitere Hülsen hätten im Außenbereich vor der Eingangstür gelegen. Im ersten Obergeschoss habe man im Schlafzimmer der Geschädigten Petra Toll zwei weitere Hülsen gefunden, wobei eine vor dem Fernsehgerät im Schlafzimmer und eine auf der linken Seite des Bettes am Fußende gefunden worden sci, was auch durch die Zeugen KOK Loeb, KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen bestätigt wurde. Zum Dachgeschoss gab der Sachverständige POK Roggenkamp an, dass im Schlafzimmer von Astrid Toll ebenfalls zwei Hülsen aufgefunden worden seien, wobei eine im Bereich des Bettes der Geschädi sten Astrid Toll eine Hülse auf dem Bett unter der Bettdecke und eine weitere Hülse auf dem Nachtschränkchen gefunden worden sei, was ebenfalls durch die Zeugen KOK Loeb, KTA Fritsch, KOK Täufer und POK Degen bestätigt wurde. Der Zeuge POK Degen sagte aus, dass er alle Hülsen, die im Hause gefunden worden seien, nach Sicherstellung asserviert und insoweit das Sicherstellungsverzeichnis erstellt habe, wobei alle diese Hülsen im Hinblick auf die Schmauchspuren zur Begutachtung übersandt worden seien. Insbesondere aus dem Umstand, dass zwei Hülsen außerhalb des Hauses der Familie Toll im Bereich der Eingangstür zum Souterrain gefunden wurden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls, dass die ersten beiden Schüsse, die Klaus Toll — wenn auch nicht tödlich — verletzten, wie festgestellt noch außerhalb des Hauses vor dem Eingangsbereich abgegeben wurden. Denn aufgrund der genutzten Waffe — was im folgenden noch dargetan und ausgeführt werden wird — der Marke Walther P 38 Kaliber 9 mm, die nach Abfeuern der Projektile die Hülsen nach links auswirft, können die beiden Hülsen auferund dieses Mechanismus nur dann im Außenbereich vor dem Eingang zum Souterrain zum Liegen kommen, wenn auch dort die Waffe abgefeuert und die Hülsen entsprechend in diesem Bereich ausgeworfen wurden. Die zwei Hülsen, die wie dargetan und festgestellt im Außenbereich vor der Eingangstür aufgefunden werden konnten, Jagen nach Angaben des Seite: 51 53 Diese Seite enthält keine Kommentare. 50 Sachverständigen POK Roggenkamp nicht in der Verlängerung des Souterrainbereichs bzw. der Eingangstür oder unmittelbar davor, sondern „verteilt“ vor dem Eingangsbereich, da eine Hülse links und eine weitere rechts versetzt von der Einganestür, wenn man vor dieser stehen würde, gelegen habe. Dass die eine Hülse trotz des Auswurfs nach links bei Schusshal tung in Rıchtung der Eingangstür rechts von dieser lag, steht mit den Ausführungen des Sachverständigen POK Roggenkamp in Einklang. Dieser gab dazu an, dass dieser Umstand damit erklärt werden könne, dass die Hülse nach deren Auswurf aus der Waffe beim Auftreffen auf einem harten Untergrund verspringen könne. Da es sich im Bereich vor der Eingangstür um Beton und damit einen sehr harten Untergrund gehandelt habe, sei erklärbar, dass die Patronenhülse, nachdem sie links ausgeworfen worden sei, von dort durch die Geschwindigkeit und Rotation, welche die nicht besonders schwere Hülse noch habe, nach rechts versprungen sei. Dass es sich tatsächlich um Beton als sehr harten Untergrund handelt, konnte die Kammer durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder dieses Tatortbereichs und der Aufnahmen der Sphäron-Kamera selbst feststellen, so dass die Kammer auferund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen von der Richti gkeit dieser Erklärung überzeugt ist; dies umso mehr, da der Sachverständige POK Roggenkamp — entsprechend der insoweit seitens der Kammer getroffenen Feststellungen — insoweit abschließend noch einmal ausdrücklich bestätigte, dass es hinsichtlich der Schussposition des Schützen nach der gesamten Spurenlage nur so gewesen sein könne, dass die ersten beiden Schüsse, die zu dem Auswurf der Patronenhülsen außerhalb geführt hätten, vor der Tür abgegeben worden sein mussten. Des Weiteren sprechen für das festgestellte Geschehen in Bezug auf die ersten beiden Schüsse die aufgefundenen Blutspuren im Eingangsbereich. Der Sachverständige Dr. Bux hat dazu angegeben, dass an der Eingangstür an der dortigen Zarge Blutspritzer zu finden gewesen seien, die mit einem Aufprallwinkel von ca. 90 Grad angetrasen worden seien und die nach dem DNA-Befund unzweifelhaft von Klaus Toll stammen würden. Dass dort derartige Blutanhaftungen in Form von Spritzern vorhanden waren, konnte die Kammer durch Augenscheinsnahme der Lichtbilder feststellen. Wenn aber im Bereich der Türzarge derartige Blutspritzer zu finden waren, lässt dies zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Tür offen gewesen sein muss, da ansonsten in diesem Bereich der Türzarge keine Blutspritzer hätten aufgefunden werden können. Darüber hinaus können sich dort nur Blutspritzer befinden, wenn sich die „Verletzungsquelle‘“, nämlich das Jatopfer Klaus Toll, in dem Moment als das Projektil ihn traf, im Bereich der geöffneten Tür befand. Dass dieser Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. >1 Schluss zutreffend ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der angegeben hat, dass diese Spurenlage dafür spreche, dass die Tür offen gewesen sein müsse, als das Geschehen mit der Verletzung des linken erhobenen Armes und der linken erhobenen Hand, welches sonach zwanglos die Blutspritzer verursacht habe, gerade abgelaufen sei, da ansonsten das Blut vom Winkel und der Höhe seiner Antragung her nicht an diese Stelle im Bereich der Türzarge hätte gelangen können. Darüber hinaus spricht für die Feststellungen der Kammer, dass nach den weiteren Angaben des Sachverständigen Dr. Bux von der Eingangstür am Boden und an der links gelegenen Wand in Richtung zur Tür des Gäste-WCs diverse Blutspuren in Form von Tropfen und Spritzern zu finden waren. Dies spreche, so der Sachverständige Dr. Bux und für die Kammer jederzeit nachvollziehbar, dafür, dass es bereits zuvor gewisse und nicht nur unerhebliche Verletzungen im Bereich der Eingangstür gegeben haben müsse, da von dort das Blut in die Richtung der Wand und auf den Boden abgetropft bzw. verspritzt worden sei. Insbesondere aber spreche für diesen Ablauf, dass sich an der Wand Blutschleuderspuren maximal in Hüfthöhe befunden hätten, die durch eine bereits erfolgte Verletzung im Bereich der Hand bzw. des Armes durch eine Eigenbewegung des Klaus Toll ebenso zwanglos erklärbar seien. Letztlich ergibt sich das Geschehen gerade noch außerhalb des Souterrains und insbesondere zu der Abgabe der ersten beiden Schüsse in diesem Eingangsbereich zur Überzeugung der Kammer entsprechend ihrer getroffenen Feststellungen auch daraus, dass verschiedene Zeugen übereinstimmend und unabhängig voneinander gegen 04.00 Uhr morgens genau zwei Schüsse gehört haben, die kurz hintereinander abgegeben wurden. So hat die Zeugin MB angeben, dass sie am Freitagfrüh um 04.00 Uhr morgens zwei Schüsse gehört habe, die relativ kurze Zeit hintereinander abgegeben worden seien. Sie sei deshalb sprichwörtlich aufgeschreckt und auch ihr Mann sei durch das Knallen wach geworden und habe dann zu ihr gesagt: „Was war denn das?“ Sie habe dann zu ihrem Mann gesagt: „Das waren Schüsse" und dass diese wohl „von der Bar „Cheers“ gekommen“ sein müssten. Ihr Mann sei dann aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut, aber nichts gesehen. In dieser Zeit habe sie ihrer Erinnerung nach auch auf die Uhr geschaut, weshalb sie diese Uhrzeit so konkret auch angeben könne. Diese Schüsse seien jedenfalls aus dieser Richtung der Bar „Cheers“ gekommen, in der sich zunächst auch das Haus der Familie Toll befinde, was die Zeugin ME unter Auscnscheinsnahme und Bezugnahme auf die Örtlichkeiten anhand der Lichtbilder der Kammer beschreiben konnte, Danach sei „absolute Ruhe“ sewesen,. Sie sei sich sicher, dass es sich um Schüsse gehandelt habe, da ihr Mann im Schützenverein sei und Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. es/11/2811l 16:2d 493-65151-99322332 * a us ui Diese Sei = | 49 6151 9999999 Seite enthält keine Kommentare. 52 auch sie selbst schon bereits geschossen habe! Diese Angaben werden bestätigt durch den Zeugen KEBVEEEB, den Ehemann der Zeugin SED ER der beisundste, dass er ın der Nacht von Donnerstag auf Freitag gegen 04.00 Uhr morgens — wobei er die Uhrzeit nicht selbst nachgeschaut, sondern von seiner Frau gesagt bekommen habe — zwei Schüsse gehört: habe, wobei er von dem ersten im Halbschlaf wach geworden sei und den zweiten danach deutlich gehört habe. Er habe seine Frau sofort gefragt, „Was war das?“ und sie habe ihm geantwortet: „Das waren Schüssel!“ Daraufhin sei er aufgestanden, habe den Rollladen ein wenig hochgezogen und habe hinter den Gardinen aus dem Fenster in Richtung des Reihenendhauses der Familie Toll geschaut, da der Schuss aus dieser Richtung zu hören gewesen sei, er habe aber nichts gesehen, weil alles dunkel und auch kein weiterer Lärm zu _ hören gewesen wäre. Dann sej er noch kurz auf die Toilette gegangen und habe sıch wieder hingelegt. Dass die Eheleute ME ausschend von ihren jeweiligen Aussagen zutreffende Wahrnehmungen machten, ergibt sich schon aus dem Inhalt des Gesagten, das sich zudem zwanplos in das Beweisergebnis im Übrigen fügt (wie noch dargelegt werden wird). Beide Zeugen bekundeten ihre Angaben schlüssig und ohne erkennbare Widersprüche, wobei insbesondere hinzu kommt, dass diese „zwei Schussgeräusche“ — welche die Zeugin vn sicher als solche identifizieren konnte, weil sie solche „Schüsse“ schon häufiger auf dem Schützenplatz gehört hatte — von den Zeugen gehört worden seın müssen, widrigenfalls hätte die Zeugin MEP nicht auf ihre Uhr und ibx Ehemann sich nicht aus dem Bett erheben und aus dem Fenster schauen sulssen, schon gar nicht mussten sich die Eheleute zu dieser frühen Morgenstunde, zu einer Zeit also, „wo andere noch schlafen“, über dieses Thema unterbalten. Dass die Zeugen MER - mit ihrem Schlafzimmer als zu dem eigentlichen Tatort nächst gelegenen Nachbarn — zutreffende Wahrnehmungen machten, findet seine Bestätigung nicht zuletzt auch Aufgrund ähnlicher Wahmehmungen weiterer Nachbam zu eben diesem Zeitpunkt um 04.00 Uhr morgens: Dje Zeugen DER 1: Du SB, die ebextalls in der Nachbarschaft der Familie Toll leben, konnten nämlich dieselben Wahrnehmungen machen und bestätigten dies unabhängig voneinander mit ihren Aussagen vor der Kammer. Der Zeuge DEE gab an, dass er in der Nacht von Donnerstag auf Freitag gegen 04.00 Uhr morgens Schüsse gehört habe, von denen er wach geworden sei. Er wisse die Uhrzeit deshalb so’ genau, da er dann sofort auf seinen Radiowecker geschaut habe, der auf kurz nach 04.00 Uhr angezeigt habe. Die Schüsse seien sehr laut gewesen, so-dass er aufgeschreckt und auch zum” Fenster gegangen sei, um dies zu öffnen und den Rollladen hochzuziehen. Dann habe er geschaut, aber nichts Auffälliges bemerkt. und es sei auch wieder alles ruhig gewesen, Diese Seite enthält keine Kommentare. Bs/11/2B1l1l 16:24 49-6151-33922332 a y ua — ag AIR KOIOEEz | Diese Seite enthält keine Kommentare. 53 Er habe in Richtung des Hauses der Nachbam MB und der Familie Toll, welches wiederum aus seiner Sicht noch weiter weg in dieser Richtung liege. Die Schüsse habe er nämlich aus eben dieser Richtung wahrgenommen. Deshalb sei ex auch zu dem in dieser Richtung liegenden Rollladen gegangen, um den Rollladen hochzuziehen. Es seien definitiv zwei Schüsse gewesen, Der erste Schuss habe ihn hochschrecken lassen, bevor kurze Zeit später, nicht einmal 5 Sekunden danach, der zweite Schuss gefallen sei. Dass es Schüsse gewesen seien, könne er deshalb sagen, da diese wie früher aus der Kaserne der Amerikaner geklungen hätten, die in der Nähe gelegen habe,. Dort seien damals öfters Schüsse gefallen. - Vor dem Fenster habe er ca. 15 Sekunden gestanden und herausgeschaut, aber weder etwas sehen und später auch ni chts Weiteres mehr hören, insbesondere keine weiteren Schüsse ınehr wahrnehmen können. Für die Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen VB und des Zeugen DB spricht bereits der frühe Zeitpunkt, zu dem die Zeugen ihre Angaben im Ermittlungsverfahren unabhängig voneinander machten: Die Zeugen POK. Wolfert und PK-A Szerwinski, die (mit) als erste Einsatzkräfte am Tatort ankamen, dass der Zeuge KM wie auch der Zeuge BEE vor Ort bereits am Auffindetag der Tochter Astrid Toll derartige Angaben gemacht hätten, als das ganze Ausmaß des Geschehens so noch gar nicht festgestanden habe und die Eimittlungen erst angelaufen gewesen seien, Diese Angaben wurden daher kaum zwei Tage nach den eigentlichen Wahrnehmungen spontan gegenüber den beiden Polizeibeamten geäußert, so dass schon deshalb davon auszugehen ist, dass das Mitteilungsbedürfnis der Zeugen Men BEE aus dem Eindruck des Erlebten gespeist wurde und damit als authentisch. anzusehen ist. Zum anderen decken sich die Angaben des Zeugen DE konkreten Zeitpunkt gegen 04.00 Uhr morgens, zur Anzahl der zwei Schüsse und letztlich \ auch im Hinblick auf die > Richtung, aus der die beiden Schüsse wahrgenommen worden sind, nicht nur mit den dahingehenden inhaltsgleichen Bekundungen der Eheleute MEER sondern deren dreier Aussagen werden zusätzlich durch die auch dabingehenden Angaben des Zeugen BB SCEEED gestützt. Dieser bekundete nämlich, dass er in der Nacht vom 16, auf den 17. April 2009 auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen habe und gegen 04.00 Uhr morgens durch „Knallgeräusche” aufgewacht sei. Es seien zwei sehr laute „Bnallgeräusche“ unmittelbar hintereinander gewesen, die er zwar mcht unbedingt als Schüsse wahrgenommen habe. Andererseits könne er im Rückblick der Ereignisse auch nicht ausschließen, dass es sıch um Schüsse gehandelt habe, (zumal’die Geräusche bei der Nachstellung durch die Polizei ähnlich, aber nur etwas leiser als in der Nacht geklungen hätten). Nachdem er das zweite Diese Seite enthält keine Kommentare. 4 Geräusch kurze Zeit später — die zeitliche Abfolge sei sehr kurz gewesen, nach seiner Einschätzung allenfalls fünf bis zehn Sekunden- gehört habe, habe er auf die Digitalanzeige seines DVD-Players geschaut und gesehen, dass diese 04.00 Uhr angezeigt habe. Auf seiner Armbanduhr, auf die er dann ebenfalls geschaut habe, sei ebenfalls kurz nach 04.00 Uhr angezeigt worden. Auch diese mithin glaubhaften Angaben, weil sie sich in die Angaben der Zeugen MB und BEER hinsichtlidcehs Zeitpunktes und zumindest auch zur Anzahl der als Schüsse wahrgenommenen Geräusche fügen, lassen folglich — namentlich unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen — an der Richtigkeit und Trefflichkeit der unabhängig voneinander gemachten Wahrnehmungen der Zeugen keinerlei Zweifel aufkommen. Denn dass (auch) der Zeuge BED SP diese Geräusche genauso wie die Zeugen SB und KM und der Zeusc PB „aus Richtung des Hauses der Famihe Toll“, freilich nicht eindeutie als Schüsse wahrnehmen konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass alle Zeugen mehr oder weniger weit entfernt, gleichwohl in derselben Richtung weg vom eigentlichen Tatort ihre Wahrnehmungen machen konnten. Letztlich — auch das ist für die Kammer sehr wesentlich — wurden vor der Souterraintür des Hauses der Familie Toll tatsächlich nur zwei Schüsse in zeitlich unmittelbarer Abfolge abgegeben - wie dies im Hinblick auf den Tatortbefund bereits dargetan und festgestellt worden ist — was nur den Schluss zulässt, dass die Wahrnehmungen aller vier Zeusen nicht die Folge von Trugschlüssen gewesen sein können. Wenn aber seitens der Zeugen MP. DEE und Due SED mit Sicherheit nur zwei Schüsse (bzw. entsprechende Geräusche) gehört wurden, andererseits aber — was im folgenden noch dargetan werden wird — insgesamt zehn Schüsse in drei verschiedenen Bereichen des Hauses abgegeben worden sind, liegt damıt der weitere Schluss nahe, dass die benannten Zeugen - jedenfalls bei den Gegebenheiten am frühen Morgen des 17.04.2009 gegen 04.00 Uhr — eben nur diese zwei Schüsse, die (tatsächlich) außerhalb des Hauses abgefeuert worden sind, wahrgenommen haben bzw. wahrnehmen konnten. Zum anderen steht fest, dass Klaus Toll entsprechend der seitens der Kammer getroffenen Feststellungen nach dem Öffnen der Souterraintür und vor Abgabe der ersten beiden Schüsse noch reflexartig aufschrie, als er den Täter samt mit der auf ihn gerichteten Waffe vor sich stehen sah. Auch eine solche Wahrnehmung konnte die Zeugin MP machen, die aussagte, dass sie zunächst durch sehr laute Schreie aufgewacht sei, bevor sie unmittelbar danach die zwei Schüsse gehört habe. Sie sei sich deshalb sicher, da sie wegen der Lautstärke dieser „‚chreierei* wach geworden sei, bevor sie danach klar und deutlich zwei Schüsse Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ch N wahrgenommen habe. Dass auch diese Angaben den Tatsachen entsprechen und nicht die Folge eines Trugschlusses bei der Zeugin MP waren, ergibt sich nicht nur daraus, dass die von Ihr gegebene Begründung bzw. die Logik in ihrer Aussage schlüssig erscheint, Vielmehr ist die Richtigkeit und Trefflichkeit auch dieser Wahrnehmung der Zeugin MP dem Umstand geschuldet, dass es die normäle Verhaltensweise eines Opfers ist — insbesondere, wenn es sogar noch in die Lage versetzt war, die Hand zur Abwehr“ in Richtung seines Angreifers zu erheben (wie dies Alles auch bereits dargetan und festgestellt worden ist) - auch entsprechende Schreie des Schreckens und nach Hilfe auszustoßen, wie es mithin auch Klaus Toll gerade noch gelang, die letzten Schreie auszustoßen, als er bei Dunkelheit und zu dieser frühen Stunde davon völlig überrascht unversehens in den Lauf der Pistole seines Angreifers, des Angeklagten, blicken musste. Dass sich das Tatgeschehen gegen 04.00 Uhr morgens abgespielt hat, was sich nicht nur wie bereits dargetan und festgestellt aus den Angaben der Nachbarn SP VB, KDD und BEE sowic BE Sb in Bezuc auf die Wahrnehmung zweier Schüsse, sondern auch aus weiteren Umständen ergibt, die sich aus den Angaben der insoweit vernommenen weiteren Zeugen ergeben. Gegen diese Feststellungen der Kammer zu der Anzahl der gehörten Schüsse im Hinblick auf die bereits im Zusammenhang mit dem Tatablauf bezüglich der ersten beiden Schüsse gewürdigten Zeugen Gb und KB VB, Ep SB und Di. aus deren übereinstimmenden Angaben sich wie dargetan auch der Tatzeitpunkt um 04.00 Uhr morgens ergibt, sprechen auch nicht die nach der Tat durch die Polizei durchgeführten Schussversuche, zu denen dıe Zeugen verschiedene Angaben im Hinblick auf den Vergleich der Schüsse, deren Abfolge und Anzahl zum damaligen Zeitpunkt in den frühen Morgenstunden machten. So gab die Zeugin Sp EB an, dass sie bei den Schussproben mehr als zwei Schüsse gehört habe. Bei der Schussprobe mit der Polizei hätte sie jedoch die Abfolge und Lautstärke ungefähr wiedererkannt, nachdem verschiedene Schussfolsen seitens der Polizei vorgenommen worden seien. Der Zeuge KGB WW cab dazu an, dass es im Rahmen der Nachstellung durch die Polizei verschiedene Schussversuche gegeben habe, die unterschiedliche Schussfolgen beinhaltet hätten. Eine dieser Schussfolgen sei ähnlich wie in der Nacht gewesen, da die Schüsse teilweise wie in der Nacht geklungen hätten. Ob er mehr Schüsse gehört habe als in der Nacht, könne er aber nicht mehr sicher sagen. Der Zeuge DEE cal) insoweit an, dass hinsichtlich der Schussversuche durch die Polizei Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 56 verschiedene Varianten durchgeführt seien, diese nur teilweise so wie in der Nacht bzw. nur ähnlich geklungen hätten. Es habe zwar gewisse Abfolgen, die ähnlich gewesen seien, jedoch habe er seiner Erinnerung nach nicht nur zwei Schüsse gehört. Letztlich bekundete der Zeuge DU Si dass im Rahmen der Nachstellung durch die Polizei die Schüsse ähnlich geklungen hätten, jedoch leiser als in der Nacht gewesen seien. Auch wenn die Zeugen zur Lautstärke und zur Anzahl der bei der Nachstellung vernommenen Schüsse zum Teil unterschiedliche Angaben machten, zeigt sich zur Überzeugung der Kammer doch insoweit die Tendenz, dass durchaus eine vergleichbare Situation zur damaligen Nachtzeit — alle Zeugen bestätigten die Ähnlichkeit der Schussabfolge und die Zeugen ME auch eine Ähnlichkeit der Lautstärke — bestäti st wurde. Bei diesen Bewertungen, soweit diese nicht mit den Eindrücken aus der Nacht vom 16.04. auf den 17.04.2009 übereinstimmen, ist zu berücksichtigen, dass dies damals zur Nachtzeit war, die Zeugen allesamt erst durch die lautstarken Geräusche, die als Schüsse identifiziert wurden, erwacht sind und.dadurch keine derart „geschärfle“ bzw, sensible Wahrnehmung hatten, wie dies bei der Nachstellung der Fall war, in der zu erwarten ist, dass aufgrund des Hintergrundes dieser Schusstests sprichwörtlich besonders genau hingehört wurde, so dass diese Bekundungen alleine aus diesem Blickwinkel zu relativieren sind. Dies muss umso mehr gelten, als das mangels Auffindens der Tatwaffe und insbesondere des bei der Tat genutzten selbstgebauten Schalldämpfers nicht sicher feststeht, ob der von der Polizei für die Beschusstest nachgebaute Schalldämpfer tatsächlich identisch war, so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt Abweichungen ergeben konnten. Denn wie bereits ausgeführt stellt die Anleitung zum Bau des Schalldämpfers von der Seite „Silencer.ch“, die seitens der Polizei zum Nachbau genutzt wurde, nach den Angaben des Sachverständigen Pfoser keine im Detail ganz konkrete Beschreibung dar, sondern überlässt dem Verwender dieser Bauanleitung einen gewissen Spielraum, insbesondere was das ausgewählte Material (Bauschaumart, Verbindungsstück, sonstige Befestigung) für den Zusammenbau angeht. Daraus lässt sich schließen, dass die dämpfende Wirkung durchaus Abweichungen unterliegen kann, wenn der Zusammenbau nur allgemein nach der Anleitune, nicht jedoch vollkommen identisch durchgeführt wurde, was der Sachverständige Pfoser auch so bestätigte. Für diesen Tatzeitpunkt spricht — wie noch dargetan werden wird — weiter, dass eine der auffälligen Gewohnheiten des Geschädigten Klaus Toll war, früh morgens aufzustehen und gegen 04.00 Uhr morgens bereits den Müll herauszustellen oder Joggen zu gehen, so dass sich Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 57 dieses Geschehen auch aufgrund dessen im Hinblick auf die Uhrzeit, in der Klaus Toll die Souterraintür öffnete und auf diesen vor der Tür zweimal geschossen, so zugetragen hat. Dafür sprechen auch die nach Einsichtnahme der Lichtbilder und den Angaben der zu den festgestellten Tatortspuren vernommenen Zeugen KOK Loeb, KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen als auch der als erste nach Öffnung der Souterraintür durch die Feuerwehr Babenhausen den Tatort betretenden Beamten PK-A Szerwinski und POK Wolfert festgestellten Tatortspuren, da im Eingangsbereich des Souterrains neben dem Geschädigten Klaus Toll Müllbeutel lagen und damit feststeht, dass dieser zu diesem Zeitpunkt, als sich das todbringende Geschehen abspielte, tatsächlich Müll heraustragen wollte. Wenn also Klaus Toll seinen Gewohnheiten entsprechend den Müll wie immer in den frühen Morgenstunden herausbringen wollte, liegt der Schluss nahe, dass dies ebenfalls gewohnheitsmäßig wie immer um diese Uhrzeit stattfand. Für die Richtiskeit dieser Angaben der Zeugen und der aufgrund dessen getroffenen Feststellungen der Kammer sprechen aber auch noch weitere Umstände, die durch weitere insoweit vernommene Zeugenaussagen bekundet wurden. Zum einen spricht des weiteren für die Tatbegchung zu dem festgestellten Zeitpunkt, dass die Zeuginnen RB und Wgbsowic der Zeuge Te EB den Geschädigten Klaus Toll entgegen dessen seitens der Kammer festgestellten Gewohnheit, um diese Uhrzeit bereits auf der Straße bzw. außerhalb des Hauses unterwegs zu sein, nicht von ihnen um diese Uhrzeit auf der Straße gesehen wurde. Die Zeugin RB bekundete insoweit, sie habe in der Straße, in welcher der Geschädigte Klaus Toll mit seiner Familie gelebt habe, Zeitungen ausgetragen und dabei Klaus Toll nahezu immer zwischen 04.00 und 05.00 Uhr morgens bereits vor seinem Haus oder auf der Straße angetroffen und sich mit ihm regelmäßig unterhalten. Er sei morgens regelmäßig joggen gegangen, wobei dann auch ımmer die Außenbeleuchtung angewesen sei, wenn er „unterwegs“ gewesen sei. Es habe zwar auch Tage gegeben, an denen sie ihn nicht gesehen habe, was aber selten der Fall gewesen sei, wobeı aber dann zumindest das Licht gebrannt habe. Für die Nacht vom 16.04. auf den 17.04.2009 könne sie sich nicht daran erinnern, dass sie ihn gesehen oder zumindest das Licht gebrannt habe. Damit übereinstimmend gab die Zeugin WG an, sie habe als Zustellerin auch Haushalte beliefert, die Zeitungen bestellt und die auch im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße gelegen hätten. Seit Juli 2008 habe sie dort täglich früh morgens ausgeiragen und seı deswegen zwischen 04.00 und 04.35 Uhr auch am Anwesen Toll vorbeigekommen. Herr Toll sei bereits oft schon segen 04.00 Uhr bis 04.45 Uhr ım Garten gewesen und habe zum Beispiel an den Mülltonnen herum gemacht, wobei er auch des Ofteren die Zeitung persönlich Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. _n Go entgegengenommen habe. Sie habe grundsätzlich immer montags bis samsiags die Zeitungen. ausgetragen und sei daher auch am frühen Morgen des 17.04.2009 am Grundstück der Familie Toll vorbeigekommen, wobei sie ihn nicht wie sonst gesehen habe. Ebenfalls übereinstimmend mit den Angaben, Klaus Toll nicht wie üblich auf der Straße gesehen zu haben, bekundete der Zeuge [ED Sub. dass er en Geschädisten Klaus Toll ‚nahezu täglich“ in den frühen Morgenstunden gegen 04.00 Uhr gesehen habe, da er jeden Tag gegen 04.10 Uhr aus dem Haus zu seinem Auto gehe, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, wobei er auch am Anwesen der Familie Toll vorbeikommen würde. Er habe den Geschädigten Klaus Toll um diese Uhrzeit sehr oft vor seinem Anwesen gesehen und daran wäre auffällig gewesen, dass dann auch immer die Außenbeleuchtung an seinem Haus angewesen sei. In der Nacht von Donnerstag, den 16.04.2009, auf Freitag, den 17.04.2009, habe er zwar keine Schüsse gehört, auch wenn er wie immer um kurz vor vier aufgestanden sei, was aber auch damit zusammenhängen könne, dass er sich vor der Fahrt zur Arbeit im Bad frisch gemacht habe. Auffällig sei aber gewesen, dass er den Geschädigten Toll an diesem Morgen entgegen der sonstigen Gepflogenheiten nicht gesehen habe und auch kein Licht angewesen sei. Aufgrund dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen steht daher fest, dass Klaus Toll entgegen seiner Gepflogenheiten weder auf der Straße oder zumindest außerhalb des Hauses gesehen wurde, was dadurch erklärbar wird (und sich deshalb schlüssig in die insoweit getroffene Feststellung der Kammer einfügt), da dieser wie dargetan und festgestellt beim Heraustreten aus der Souterraintür vom Täter abgepasst und er kurze Zeit später in den Räumlichkeiten seines Hauses im Souterrainbereich erschossen wurde, Gegen dıe Annahme, der Geschädigte Klaus Toll sei Joggen gegangen und deshalb möglicherweise bereits auf der Laufstrecke unterwegs gewesen bzw. morgens mit dem Wagen weggefahren und dies sei der Grund, weshalb er an diesem Morgen nicht mehr gesehen wurde, spricht bereits, dass neben Klaus Toll wie dargetan und festgestellt eine Mülltüte als auch neben bzw. unter Ihm die Schlüssel für die Souterraintür als auch sein Auto aufgefunden, so dass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass er offensichtlich gerade auf dem Weg zur Mülltonne nach draußen war, da er neben den Mülltüten auch die Schlüssel für die Tür und sein Auto dabei hatte. Wenn dies aber der Fall war, liegt allein der Schluss nahe, dass er allenfalls nach Entsorgung des Mülls joggen gegangen oder mit dem Auto — wie so häufig zuvor geschehen — weggefahren wäre. Denn selbst wenn Klaus Toll an diesem Morgen Joggen gehen oder mit dem Auto wegfahren wollte, was er aber entsprechend der getroffenen Feststellung jeweils gerade nicht täglich machte, wäre er bereits auf dem Weg Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 39 nach draußen gewesen und hätte dann den Müll naheliegender Weise vorher entsorgt, bevor er losgelaufen oder weggefahren wäre. Demgegenüber hätte eine Entsorgung des Mülls beispielsweise nach dem Joggen die Konsequenz gehabt, dass Klaus Toll noch einmal zu den Mülleimern hätte laufen müssen, was in Anbetracht der Tatsache keinen Sinn gemacht hätte, dass er sowieso schon zuvor daran vorbeigekommen wäre und zusätzlich verschwitzt gewesen wäre. Zudem hätten ihn die bei sich geführten Schlüssel beim Joggen gestört. Vielmehr ist zu erwarten, dass Klaus Toll — entsprechend der Aussagen der Zeugen MB - wie üblich den Müll entsorgt und danach erst Joggen gegangen oder weggefahren wäre. Des Weiteren spricht als weiterer Umstand für den festgestellten Tatzeitpunkt, dass nach den Angaben des Zeugen KB MEEEB nicht wie sonst üblich die Mülltonne vor dem Grundstück stand, obwohl dies beim Geschädigten Klaus Toll gerade freitags regelmäßig so gewesen sei, wenn er nachts lärmend die Mülltonnen herumgeräumt habe, damit der Müll abgeholt werden könne. Dass dies auch ansonsten so der Fall war und diese Wahrnehmung des Zeugen Mb auch nachvollziehbar ist, erschließt sich bereits aus dem Umstand, dass dies dem Zeugen MB nicht aufgefallen wäre, wenn die Mülltonnen tatsächlich nicht wie immer Freitags hätten herausgestellt worden sein müssen. Daraus lässt sich ebenfalls der Schluss ziehen, dass Klaus Toll nicht mehr dazu kam, den Müll zu entsorgen und danach die Mülltonnen zu verbringen, da er bereits beim Öffnen und dem Heraustreten aus der Souterraintür abgefangen und dort auf ihn geschossen wurde. Denn wenn dies tatsächlich später stattgefunden hätte, wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass er gesehen worden wäre, sondern auch die Mülltonnen herausgestellt gewesen wären. Ein weiterer Umstand, der zur Überzeugung der Kammer für.den festgestellten Tatzeitpunkt spricht, ist die sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen HB und Ph cr chende Tatsache, dass die Tochter. wie ebenfalls durch die Kammer Testgestellt letzimals am Nachmittag des 16.04.2009 von der Behindertenwerkstatt Dieburg als ihrer Arbeitsstätte zurückgebracht wurde und am Morgen des 17.04.2011 gegen 07.25 Uhr eine Abholung scheiterte, da Astrid Toll entgegen der sonstigen Gepflogenheiten nicht aus dem Haus kam und auch niemand öffnete oder ans Telefon ging. Der Zeuge HE sah insoweit an, dass er Asirid Toll als Fahrer der Behindertenwerkstatt seit dem Jahr 2008 gefahren habe. Der Ablauf sei so gewesen, dass sie regelmäßig morgens gegen 07.25 Uhr abgeholt und gegen 16 Uhr zurückgebracht worden sei, wobei dies nur Freitags nachmittags etwas früher erfolgt sei. Das letzte Mal habe er sie am 16.04.2009 nachmittags zu hause abgesetzt, wobei er sich dabei Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 60 „hundertprozentig“ sicher sei, da er sie am nächsten Morgen entgegen aller Gewohnheiten habe nicht abholen können. Denn am 17.04.2009 habe er wie immer gegen 07.25 Uhr vor dem Haus der Familie Toll gehalten, um Astrid Toll abzuholen, allerdings sei sie selbst genauso wenig wie ihr Vater — wie sonst aber üblich — aus der Souterraintür herausgekommen, was ihm komisch vorgekommen sei, da dieser ein eher ‚überkorrekter Mensch“ gewesen und dies so „noch nie“ vorgekommen sei. Da ihm zu diesem Zeitpunkt keine Absage oder ein anderer Verhinderungserund bekannt gewesen wäre, habe er erst geklingelt, wobei niemand geöffnet habe, bevor er dann mit dem Handy unter der Nummer der Familie Toll, die ihm bekannt gewesen sei, angerufen habe. Da niemand abgehoben habe, habe er bei seiner Dienstleiterin Frau PP angerufen und dies gemeldet, bevor er letztendlich weitergefahren sei, da er noch andere Personen habe abholen müssen. Bereits diese Angaben lassen den Schluss zu, dass im Hause der Familie Toll niemand und insbesondere Klaus Toll nicht öffnen konnte, da er und seine Frau Petra Toll bereits durch Schüsse gegen 04.00 Uhr morgens getötet wurden. Denn Klaus Toll war als überkorrekt bekannt, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass dieser im Falle einer Verhinderung wie in solchen Fällen zuvor auch üblich bei der Behindertenwerlsstatt angerufen und abgesagt hätte. Dies umso mehr, da solch eine Situation, d.h. eine Nichtabholung ohne vorherige Absage nach Angaben des Zeugen HMMM zu keinem Zeitpunkt zuvor so passiert sei. Dass diese Angaben des Zeugen HE slaubhaft sind, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Bekundungen der Zeugen PM und des Zeugen KM VB, welche die Angaben des Zeugen FEB vollumfänglich belegen. Denn die Zeugin PB gab mit der Aussage des Zeugen HE übereinstimmend an, dass sie am Freitagmorgen, den 17.04.2009, vom Fahrer der Behindertenwerkstatt HE, der u.a. Astrid Toll täglich abgeholt und nach Hause gebracht habe, angerufen worden sei und von ihm mitgeteilt bekommen habe, dass Astrid Toll nicht habe abgeholt werden können, da trotz Klingelns und Anrufens niemand geöffnet habe. Dieser Umstand wurde auch vom Zeugen KB MW bestätigt, der seinen Angaben nach den Abholversuch und dessen Scheitern selbst beobachten konnte, Die Zeugin PB belcundete weite, dass sie dann sofort und auch noch mehrfach über den Vormittag hinweg erfolglos bei der Familie Toll erfolglos angerufen habe, um nachzufragen, was los sei. Dass Astrid Toll einfach so nicht erschien bzw. nicht abgeholt werden konnte, ohne dass die Familie Toll bzw. insbesondere Klaus Toll, der sich immer um seine Tochter gekümmert habe, angerufen habe, se] zuvor nie vorgekommen und deswegen habe sie sich auch sehr gewundert. Dies sei völli g unüblich, da sich der Vater um alle Belange der Tochter gekümmert und derartige Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 61 Informationen zuverlässig und rechtzeitig weitergegeben habe, wenn es zu irgendwelchen Verhinderungen oder ähnlichem gekommen sei. Wenn also auch die Zeugin PR genauso wie der Zeuge FÜR bekundete, dass diese Situation völlig ungewöhnlich gewesen und zuvor niemals vorgekommen sei, da Klaus Toll aus ihrer Sicht ein sehr zuverlässiger Mensch gewesen sei, wäre also zu erwarten gewesen, dass dies auch ın diesem Fall so geschehen wäre, wenn tatsächlich eine Verhinderung seitens der Familie Toll vorgelegen hätte, Dass dies gerade nicht der Fall war, spricht in Anbetracht der Zuverlässigkeit des Klaus Toll in der Vergangenheit dafür, dass einziger Grund für das Nichterfolgen einer Absage gewesen sein kann, dass die Tat so wie dargetan und festgestellt bereits in den frühen Morgenstunden begangen wurde und Klaus und Petra Toll bereits verstorben waren. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Zeugen TEE erklärte, dass sie nicht nur am Morgen, nachdem ihr der Zeuge FB dies gemeldet habe, versucht habe, telefonischen Kontakt aufzunehmen, sondern dies über den ganzen Vormittag weiter probiert hätte, ohne das jemand an das Telefon gegangen sei. Hätten beide Eltern von Astrid Toll, Petra und Klaus Toll, noch gelebt, so wäre spätestens dann zu erwarten gewesen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme irgendwann über den Vormittag hinweg erfolgt wäre. Dafür spricht auch, dass Petra Toll wie dargetan und festgestellt das Haus zwar niemals verließ, jedoch zum Teil auch ans Telefon ging, da die Zeugin Fb beisundete, dass sic zu früheren Zeitpunkten zum Teil auch mit Petra Toll telefoniert habe, so dass das Nichtabheben des Telefons insbesondere auch durch Petra Toll ebenfalls nur den Schluss zulässt, dass die Tat bereits zuvor begangen und die Eheleute Toll bereits verstorben waren. Für diese Feststellungen zum Tatzeitpunkt spricht darüber hinaus, dass ebenfalls entgegen der sonstigen Gepflogenheiten die nahezu täglich stattfindende Lieferung am Mittag des 17.04.2009 mangels Bestellung nicht erfolgte, was sich aus den Angaben der Zeugen HR SD. "EB sowie des Zeugen KB VW cızibt. Der Zeuge HE ab an, er sei Pizzalahrer für die Pizzeria „Maria“ gewesen und habe dort auch am Telefon Bestellungen entgegengenommen. Die Familie Toll habe nahezu täglıch Essen bestellt und er habe sowohl Herm als auch Frau Toll durch die Auslieferung gekannt, da einer von beiden, meistens der Geschädigte Klaus Toll, die Lieferung entgegengenommen und bezahlt habe. Soweit er bei der Polizei ım Ermittlungsverfahren angegeben habe, dass er am 17.04.2009 gegen Mittag an die Familie Toll wie immer Essen ausgeliefert habe, entspreche dies nicht der Wahrheit, so dass er dies hier in der Hauptverhandlung berichtigen wolle und müsse. Hintergrund für diese Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 62 Angaben sei gewesen, dass er von der Chefin Frau SB wegen der nicht angemeldeten Arbeit eines Fahrers in diesem Zeitraum, der auch unter anderem den 16. und 17.04.2009 betroffen habe, darum gebeten worden sei, zu sagen, dass er an diesem Tage gefahren sei, damit keine Probleme mit der Polizei wegen der „Schwarzarbeit“ des anderen Mitarbeiters, der als Fahrer gearbeitet habe, entstünden. Tatsächlich habe er in diesem Zeitraum am Donnerstag den 16.04. lediglich am Telefon gearbeitet, wobei die letzte Bestellung. der Familie Toll nach seiner Recherche am 16.04.2011 eingegangen sei. Er habe sich bezüglich des Datums der letzten Bestellung geirrt, was er im Nachhinein noch mal bezüglich der Bestellungen recherchiert habe, nachdem er sich noch einmal über den genauen Zeitpunkt Gedanken gemacht hätte. Dabei habe er dann festgestellt und sei sich insoweit auch sicher, dass der letztmalige Bestellungstermin am Donnerstag, den 16.04.2009 und nicht am Freitag, den 17.04.2009 gewesen sei. Diese Aussage des Zeugen HER die er in der Hauptverhandlung bekundete und damit seine Angaben im Ermittlungsverfahren vor der Polizei berichtiste, sind glaubhaft, da sie schlüssig und nachvollziehbar sind. Soweit diese Angaben im Widerspruch zu seiner Aussage im Ermittlungsverfahren stehen, konnte der Zeuge diese Änderung zur Überzeugung der Kammer damit schlüssig erklären, da seine Begründung im Hinblick auf die Tätigkeit eines nicht angemeldeten Aushilfsfahrers in diesem Zeitraum und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen für seinen Arbeitgeber ein nachvollziehbarer Anlass sind, bei der Polizei unwahre Angaben zu machen, um seine Arbeitgeberin vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, zumal er seinen glaubhaften Angaben nach ausdrücklich darum gebeten wurde und ihm darüber hinaus die Relevanz seiner Angaben ihm im Hinblick auf den Tatzeitpunkt daher damals nicht derart bewusst war, wie es sich ihm nunmehr im Zusammenhang mit seiner Vernehmung vor Gericht darstellte, Dass diese Angaben den Tatsachen entsprachen, ergab sich auch aus der Aussage der Zeugin SER die bekundete, dass sie Geschäftsführerin des Familienbetriebs Pizzeria „Maria“ sei und der Zeuge FR dor: auch als Auslieferungsfahrer gearbeitet habe. Hinsichtlich ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren, dass am 17.04.2009 noch eine Bestellung durch die Familie Toll eingegangen und diese auch ausgeliefert worden sei, könne sie das heute nicht mehr sagen, da diese Bestellung grundsätzlich auch am Donnertag hätte gewesen sein können. Aus den Unterlagen und dem „Bestellbuch" jedenfalls habe sich nicht ergeben, dass eine Bestellung am 17.04.2009, sondern lediglich am 16.04.2009 eingegangen sei. Zum Hintergrund ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren gab sie - auch im Hinblick auf die inzwischen berichtigte Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 63 Aussage des Zeugen Hp - an, dass sie ihm entsprechendes durchaus so gesagt haben könnte, um eine mögliche strafrechtliche Verfolgung zu verhindern, da verschiedene Fahrer ausfahren und „nicht immer so darauf geachtet“ werde, ob diese angemeldet seien. Auch könne es nach ihren Unterlagen insoweit zutreffen, dass der Zeuge FW nu: am Donnerstag gearbeitet habe und daher nur an diesem Tag eine Bestellung aufgenommen haben konnte. Dass diese Angaben ebenfalls glaubhaft sind, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass ihre Angaben nicht im Widerspruch zu denen des Zeugen FB stechen, sondern auch daraus, dass im Bestellbuch nichts eingetragen war, was aber nach Angaben der Zeugin SW und des Zeugen HB so geschehen wäre, wenn am 17.04.2009 eine Bestellung tatsächlich eingegangen wäre, da eine Eintragung in das Bestellbuch absolut üblich gewesen sei. Darüber hinaus ist der Anlass, den Zeugen HM zu einer unwahren Angabe über den letzten Bestellungszeitpunkt zu veranlassen, aus Sicht der Zeugin MB nachvollziehbar, da sie strafrechtliche Konsequenzen wegen der nicht angemeldeten Tätigkeit des zu diesem Zeitpunkt tätigen Auslieferungsfahrers und der damit verbundenen „Schwarzarbeit“ befürchtete und diese verhindern wollte. Auch die Zeugin PB konnte nicht bekunden, dass der 17.04.2009 tatsächlich der letztmalige Bestellunestermin gewesen wäre. Vielmehr gab sie an, dass sie als Köchin im Restaurant „Maria“ arbeite und dabei teilweise auch selbst Bestellungen entgegennehme, wobei sie nicht mehr sagen könne, wann die letzte Bestellung gewesen sei. Sie könne aber nicht ausschließen, dass diese am Donnerstag, den 16.04.2009, eingegangen sei. Aufgrund dessen stehen ihre Angaben weder im Widerspruch zu denen des Zeugen HE noch zu denen der Zeugin PP, so dass diese nicht nur als glaubhaft anzuschen sind, sondern auch den Schluss zulassen, dass es sich so wie vom Zeugen Hp geschildert und von der Zeugin SB nicht in Abrede sestellt zutrug. Letztlich bekundete der Zeuge KW VW dass für ihn auffällig gewesen sei, dass nicht wie sonst üblich die gegen Mittag stattfindende, tägliche Belieferung durch die Pizzeria „Maria“ stattgefunden habe, da er keinen Fahrer habe kommen und Essen habe anliefern sehen. Dies bestätigt ebenfalls die Angaben des Zeugen HWB, dass an 17.04.2009 keine Bestellung erfolet sei und daher konsequenterweise auch keine Auslieferung stattgefunden habe. Der seitens der Kammer festgestellte Tatzeitpunkt ist auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bux im Hinblick auf den Todeszeitpunkt von Klaus und Petra Toll möglich. Soweit dieser — wie im folgenden ausgeführt werden wird — nachträglich nicht mehr genau bestimmt werden kann, ist jedoch nach dem Gutachten davon auszugehen, dass der Tatzeitpunkt gegen 04.00 Uhr morgens, mit dem der nachfol gende Todeseintritt der Eheleute Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 64 Toll aufgrund des festgestellten Tatgeschehens zeitlich unmittelbar verbunden war, in die mögliche Zeitspanne des Todeseintritts fällt. Der Sachverständige Dr. Bux bekundete insoweit, dass zur Berechnung des Todeszeitpunktes der beiden Leichen Klaus und Petra Toll verschiedene Parameter benutzt würden, die als Ansatz dazu dienen, um sich dem Todeszeitpunkt zumindest anzunähern, da dieser zumeist nicht auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt zurückgeführt werden könne. Bei diesen Parametern handele es sich unter anderem um die Körpertemperatur, die je nach Umgebungstemperatur nach dem Todeseintritt abfallend sei, die Totenflecke, die jeweilige Totenstarre, die Reaktion auf elektrische Reizung der Muskeln als auch die chemische Reizung des Körpergewebes bzw. der Muskeln durch Injektionen als auch die Überprüfung der Empfindlichkeit des Körpergewebes und seiner Muskulatur im Hinblick auf die zeitliche Distanz. Je mehr Zeit vergangen sei desto weni ger seien nämlich die körperlichen Reaktionen darauf vorhanden und insgesamt eine Aussagesicherheit bzgl. Todeszeitpunkt möglich. Einen Ansatz der Berechnung könnte sein, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme der Todeszeitpunkt um 04.00 Uhr morgens am 17.04.2009 in Betracht käme. Würde man diesen Zeitpunkt zugrunde legen, käme man trotzdem nicht zu einem sicheren Rückrechnungszeitpunk,. da bereits die Berechnungsmethode verschieden angesetzt werden könne. Problematisch sei insbesondere zudem, dass Petra Toll mit einer Bettdecke bedeckt gewesen sei und daher nur langsamer auskühle, als im unbedeckten Zustand. Auferund dessen müsse bei ihr als auch beim Geschädigten Klaus Toll, der einen Trainingsanzug angehabt habe, eine Korrektur der Maßangaben für die Berechung stattfinden. Diese Korrektur werde über den sogenannten Isolationsfaktor vorgenommen und damit versucht, etwaige Abweichungen so weit wie möglich rechnerisch auszugleichen. Dieser Faktor liege im Allgemeinen zwischen 1,3 bis 2,8, wobei im konkreten Fall auf die Isolationsfähigkeit der Kleidung bzw. der Decke in die Bewertung und Berechnung einbezogen werden müsse. Im Zusammenhang mit den verlesenen Messwerten zu Klaus Toll gab der Sachverständige Dr. Bux an, dass Klaus Toll ein Lebendgewicht von 74,5 kg gehabt habe und aufgrund des getragenen Jogginganzugs ein Korrekturfaktor nötig sei. Bei einem Berechnungswert, der nach einer mathematischen Berechnungsformel, die ebenfalls wissenschaftlich anerkannt sei und durch seinen Kollegen Potente angewandt werde, sei der Korrekturfaktor des Körpergewichts des Geschädigten Klaus Toll grundsätzlich mit 1.2 anzugeben. Die Körpertemperatur habe insoweit 24,6 Grad Celsius betragen und die Umgebungstemperatur 20,4 Grad Celsius, so dass der Todeszeitpunkt auf den 17.04. zwischen 00.11 Uhr und 14.11 Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Uhr bestimmt werden könne. Es handele sich also nach dieser Berechnungsmethode um eine Todeszeitspanne von 14 Stunden, wobei hier alle Werte gleich wahrscheinlich seien. Dieser Berechung wiederum könne also der Todeszeitpunkt gegen 04.00 Uhr möglich und erklärbar sein. Bei dem von ihm selbst verwandten Modell, welches ebenfalls wissenschaftlich anerkannt sei, sei der Korrekturfaktor im Hinblick auf den Trainingsanzug etwas erhöht auf 1,3 anzusetzen. Auferund seiner Berechnungen sei eine Bestimmung des Todeszeitpunktes am 17.04. im Zeitraum zwischen 02.05 Uhr, 09.05 Uhr und als spätester Zeitpunkt 16.05 Uhr möglich, wobei die Wahrscheinlichkeit im Mittelbereich am höchsten sei. Im Rahmen dieses Modells handelt es sich damit um eine Todeszeitspanne von ca. 16 Stunden, so dass die Uhrzeit um 04.00 Uhr morgens ebenfalls darüber erklärt werden könne. Hinsichtlich der Petra Toll gab der Sachverständige im Zusammenhang mit den verlesenen Messwerten an, dass sie insoweit ein Gewicht von >4,5 kg hatte und mit einer Tagesdecke zugedeckt gewesen sei, so dass ein Korrekturfaktor nach dem Kollegen Potente von 1,3 zu veranschlagen wäre. Die Körpertemperatur habe 25,5 Grad betragen und die Umgebungstemperatur 21,8 Grad, so dass eine Zeitspanne am 17.04. von 06.9 Uhr, 13.22 Uhr bis 20.22 Uhr gegeben sei. Nach seiner ei genen Berechung sei der Korrekturfaktor höher anzusetzen, nämlıch mit 1,8, da er die Decke als relativ dick in Erinnerung gehabt habe. Dies ergäbe eine Zeitberechnung bereits vom 16.04. um 17.22 Uhr über den 17.04. um 00.22 Uhr bis um 07.22 Uhr am 17.04.2011. Beide Berechnungen, die wissenschaftlich anerkannt seien, würden jedoch aufgrund der Umstände - Umgebungstemperatur, Liegezeit, verschiedene „Isolationen“ durch Decke bzw. Trainingsanzug — nicht besonders »enau ausfallen und seien daher zu relativieren. Im Hinblick auf die teilweise unterschiedlichen Ergebnisse sei es so, dass der Korrekturfaktor das maßgebliche Kriterium sei, was diese Unterschiede erklären lasse. Beide Ansätze seien jedoch wissenschaftlich anerkannt und vertretbar. Eine sichere Angabe könne im Hinblick auf eine genauere Bestimmung der Todeszeitpunkte jedoch nicht gemacht werden. Im Hinblick auf die Todeszeitpunkte der Geschädigten Klaus und Petra Toll lasse sich aber jedenfalls mit Sicherheit sagen, dass auf Basis beider Berechnun ssmethoden der Tatzeitpunkt um 04.00 Uhr morgens am 17.04.2009 nicht ausgeschlossen werden könne, so dass dieser Zeitpunkt nach beiden Ansätzen möglich und erklärbar sei. Dass den Berechnungen grundsätzlich die richtigen Temparaturdaten zugrunde gelegt wurden, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokollen, die der Sachverständige zum Gegenstand Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 68 Verfasser: Anja Darsow Thema: Herr Toll Datum: 23.03.2014 21:54:25 Die Zeugin S. wurde am 19.04.2009 befragt, also zwei Tage nach dem letzten Sehen von Herrn Toll, warum sollte sie sich irren? Ich kenne die Zeugin, sie sagt: "Sie hätte Herrn Toll eindeutig gesehen am Freitag, den 17.04.2009." Sie sagte mir das, noch bevor mein Mann unter Verdacht geriet. wc, 66 seiner Berechnung gemacht hat, und den Angaben der Zeugen KTA Fritsch und POK Degen, die bekundeten, diese Messungen bei Klaus und Petra Tol] entsprechend ihrer Eintragungen und ihres Vermerks am Auffindetag vorgenommen zu haben. Der Feststellung des Tatzeitpunktes am 17.04.2009 gegen 04.00 Uhr morgens steht letztlich auch nicht die Aussage der Zeugin SW entgegen. Diese gab an, dass sie den Geschädigten Toll regelmäßig Freitag morgens um 08.00 Uhr im Edeka Markt angetroffen habe, da er immer der erste Kunde gewesen sei und sie auch regelmäßig um diese Uhrzeit eingekauft habe, weshalb man sich an diesen Tagen regelmäßig gesehen habe. Auch habe sie Ihm am 17.04.2009 morgens gegen 08.00 Uhr gesehen, wie er - wie immer — eingekauft habe, wobei sie sıch auch sicher sei. Auch wenn die Zeugin damit die gleichen Angaben wie im Ermittlungsverfahren machte, die damals zeitnah am 19.04.2009 in ihrer polizeilichen Vernehmung im Rahmen der Nachbarschaftsbefragung gemacht wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Zeugin SE: den konkreten Zeitpunkt des letztmaligen Schens des Geschädigten Klaus Toll geirrt hat. Denn wenn die Zeugin wie von ihr selbst angegeben den Geschädigten Klaus Toll jeden Freitag beim Einkaufen antraf und dies aufgrund der Uhrzeit um 08.00 Uhr morgens und aufgrund des Umstands, dass er immer der erste Kunde war, ein für sie einprägsames Moment war, ist nicht nur in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen, was für diesen Tatzeitpunkt spricht, anzunehmen, dass die Zeugin nicht aus ihrer konkreten Vorstellung aufgrund der aktuellen Wahrnehmung heraus, sondern alleine aufgrund der Regelmäßigkeit bzw. „Routine“ des Antreffens des Klaus Toll davon ausging, diesen am Morgen des 17.04.2009 gesehen zu haben. Denn gerade weil diese Regelmäßigkeit gegeben war und daher sich die Zeugin SEE und der Geschädigte Klaus Toll nahezu jeden Freitag sahen, ist die Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Kammer erheblich, dass die Zeugin diesen Umstand auf ihre vermeintlich konkrete Vorstellung übertrug und daher lediglich davon ausging, ihn wie immer geschen zu haben. Auch wenn die Zeugin ihre Angaben im Ermittlungsverfahren zeitnah nach der F eststellung der Tat durch die Polizei machte, spricht gegen ihre Angaben und damit für die Feststellun ge der Kammer des Weiteren, dass die Zeugin — trotz Nachfrage der Kammer - nicht ansatzweise anhand eines oder gar mehrerer nachvollziehbarer Umstände erklären konnte, wieso sie sich ın Bezug auf Ihre Wahrnehmung als konkrete sicher war. Vielmehr gab sie lediglich und insbesondere auf weitere Nachfrage pauschal an, dass „sie ihn halt gesehen habe und dabei sicher“ sei, ohne diese Aussage auch nur ansatzweise begründen zu können. Dass sich die Zeugin Sn hinsichtlich des Zeitpunkts des letztmaligen Sehens des Geschädigten Klaus Toll geirrt hat, wird nicht zuletzt durch die zuvor gewürdisten Umstände — namentlich den Zeitpunkt und die Seite: 68 25 BE 5. Seite: 69 Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 23.03.2014 21:58:00 Es konnte nicht geklärt werden, wie alt der abgeklebte Bewegungsmelder sei. Die Firma V*** und A*** hatte damals bei Familie Toll Teile abgeklebt. Bei der Firma wurde im Prozess nicht nachgefragt. 67 Anzahl der als Schüsse erkannten Geräusche, des Fehlens der sonstigen Gewohnheiten des Klaus Toll (Nichtsehen auf der Straße, keine Mülltonne rausgestellt), des „Fehlschlagens“ der Abholung und der damit verbundenen telefonischen Kontaktaufnahme und der Möglichkeit dieses Zeitpunktes nach dem Gutachten des Sachverständ; gen Dr. Bux — gestützt, die allesamt für sich betrachtet und insbesondere auch in der Verknüpfung miteinander für diesen Tatzeitpunkt sprechen. In diesen Kontext, nicht nur die Tatzeit mithin auf 04.00 Uhr zu datieren, sondern auch, dass die ersten beiden Schüsse noch im Eingangsbereich abgefeuert wurden, als Klaus Toll — wie vom Täter, dem Angeklagten, mithin erwartet und beabsichtigt — zu dieser frühen Morgenstunde völlig ahnungslos gerade mit den Mülltüten in der Hand in der Tür erschienen war, fügt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass das darin zum Ausdruck kommende Unterfangen des Täters, sein Opfer durch einen unvermittelten, sonach „blitzartigen“ Angriff überraschen zu wollen, sich auch in einer weiteren Vorbereitungshandlung widerspiegelt, deren es so nicht bzw. kaum bedurfi hätte, sollte der Überraschungseffekt für sein Opfer nicht solchermaßen ausgenutzt werden: Im Hinblick auf die weitere Ausführung der Tat steht nämlich auch fest, dass der Bewegungssensor, der im Bereich des Souterraineingangs links oberhalb der Tür angebracht war und bei Bewegung die Lichtanlage auslösen sollte, abgeklebt war, mithin und unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen zuvor vom Täter abgeklebt worden sein musste, um den dann davon überraschten Klaus Toll in die Dunkelheit hinaustreten zu lassen. Der Zeuge KOK Täufer gab an, dass im Außenbereich des Hauses zur Souterraintür hin an der Wand zwei Leuchten und links von der Tür dazu erhöht ein Bewegungsmelder installiert waren. Die zwei Leuchten seien wiederum links und rechts von ler Souterraintür angebracht gewesen und hätten in Funktion den gesamten Bereich vor der Eingangstür ausgeleuchtet, Auf dem Sensor selbst sei jedoch eine Folie aufgeklebt gewesen, so dass er, wenn man davor gestanden habe, nicht ausgelöst würde. Die Folie sei „sauber und passgenau dort hineingeklebt worden und habe keine Beschmutzung aufgewiesen und habe neu ausgesehen“. Dieses Material sei auch im gesamten Haushalt der Familie Toll trotz gezielter Suche danach nicht gefunden worden. Auch in den Eingängen (den Haupteingängen) zu den Häusern 36a und 36c hätten sich baugleiche Bewegungsmelder oberhalb der Eingangstüren befunden, allerdings sei nirgendwo eine derartige Folie aufgefunden worden. Dass diese Seite: 69 : Anja1 . Familıilıe . 21:. 0. (6) — _ a Diese Seite enthält keine Kommentare. 68 Angaben zutrefien, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen POK Degen, der dies vollumfänglich bestätigte, sondern zusätzlich aus der Augenscheinsnahme der Lichtbilder zum Eingangsbereich, anhand deren die Kammer diese Angaben zu dem überklebten Sensor selbst überprüfen und als zutreffend in Augenschein nehmen konnte. Weiterhin steht im Fortgang des darauf folgenden Tatgeschehens zur Überzeugung der Kammer — unter Berücksichtigung des weiteren Tatortbefundes und bei verständiger Würdigung einerseits des ÜObduktionsergebnissess und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux dazu sowie andererseits der (Schmauch-) Gutachten der (Schusswaffen-) Sachverständigen POK Roggenkamp, Pfoser und Dr. Schulze zur Schussrekonstruktion — zweifelsfrei fest, dass alle weiteren vier Schüsse auf den davor zurückweichenden Klaus Toll innerhalb des Souterrains bei jetzt geschlossener Eingangstür abgefeuert wurden, wovon, wie dies im einzelnen auch Alles festgestellt worden ist, Klaus Toll nur von drei Schüssen letztlich tödlich getroffen worden ist: Der insgesamt dritte Schuss, der wiederum als erster Schuss im Souterrainbereich ab gegeben wurde, traf den Geschädigten Klaus Toll entsprechend der F eststellungen der Kammer im Bereich des rechten Schlüsselbeins, von dort aus drang das Projektil in den oberen linken Rücken ein und trat am linken Schulterblatt wieder aus. Danach schlug es in Höhe von 98 cm in die Toilettentür unmittelbar unterhalb links vom Türgriff ein und blieb dort stecken, bevor es innerhalb des Türblattes herunterfiel. Zum einen steht nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux fest, dass der Geschädigte Klaus Toll die festgestellten Verletzungen erlitt. Dr. Bux gab insoweit an, dass sich am Übergang des Halses zum Brustkorb oberhalb des rechten Schlüsselbeins in Höhe von ca. 146 cm bei Klaus Toll eine rundlich zu beschreibende Hautverletzung wie ein lochartiger Einschussdefekt gezeigt habe. Das darunter liegende Weichgewebe sei mit einer Tiefe von 20 cm erheblich eingeblutet und cin Schusskanal in die Tiefe des Brustkorbes erkennbar gewesen. Dieser Schusskanal verlaufe abfallend von dem rechten Schlüsselbein durch den unteren Rand des rechten Schilddrüsenlappens bis in die Luftröhre, bevor er dann in der linken oberen Rückenpartie beim linken Schulterblatt bei der dort gelegenen Austrittswunde ende, wobei sich diese ebenfalls als lochartig zeige. Im Verlauf des Schusskanals habe das Projektil den vierten Zwischenrippenraum links durchschlagen, so dass auch der obere Rand der fünften Rippe links angebrochen gewesen sei. Die Atemwege seien umfänglich mit blutigem Schleim befüllt gewesen, wobei sich ın der linken Lunge nur eine geringere Menge gezeigt habe, welche durch ein Einatmen während des Geschehens nach dem Entstehen dieser Verletzung dorthin Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 69 gelangt sei. Auffällig sei jedoch gewesen, dass an der Ausschussstelle am linken Schulterblatt derartige Abschürfungen an der Austrittswunde in Höhe des Körpers des Geschädigten Klaus Toll von 142,5 cm vorgelegen hätten, so dass von einem Widerlager, beispielsweise durch eine Tür, den Boden oder eine Wand, ausgegangen werden müsse. Denn insoweit verlaufe diese Verletzung im Bereich des linken Schulterblattes in einer Höhe von 142,5 cm von schräg rechts oben nach links unten, wobei in Richtung nach unten innen hin ein ebenso breiter Schürfsaum wie nach oben links am Rücken festzustellen gewesen sei. Dass diese Verletzungen einem Schusskanal entsprechen, mithin einem Schuss zuzuordnen sınd, der innerhalb des Souterrains auf Klaus Toll abgegeben worden ist, zunächst dessen Körper durchschlug, bevor das zugehörige Projektil in der Tür steckenblieb, ergibt sich aus den Angaben der Sachverständigen Pfoser, POK Roggenkamp und den insoweit erfolgten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, Der Sachverständige POK Roggenkamp gab an, dass ein im mittleren Bereich der Tür befindlicher Einschlag bzw. ein Loch festzustellen gewesen sei. Genauso wie der „Einschuss” mit der Spuren-Nr. 1.1.3.3. habe also auch dieser dritte Schuss das Türblatt ebenfalls nicht durchschlagen, sondern sei nur von außen aus Sicht auf die Tür zum Gäste-WC sichtbar gewesen. Dieser Einschuss unmittelbar unterhalb des Türgrifis sei mit der Spuren-Nr. 1.1.3.2. bezeichnet worden, wobei diese Perforation im Holz in einer Höhe von ca. 98 cm gelegen habe. Nach den Angaben des Sachverständigen Pfoser könnten aufgrund der Verformung der beiden scfundenen Projektile, die für die beiden Einschüsse ohne Durchschlagswirkung in Betracht kommen, als auch der Form des Einschussloches hierzu nur die Spur unterhalb des Türgriffes mit der Nr. 1.1.3.2. passen, da auch aufgrund der abgebremsten Geschwindigkeit das Projektil in der Tür stecken gcblieben und dort deshalb auch gefunden worden sei. Hinsichtlich der beiden Projcktile mit der Spuren-Nr. 1.1.3.16. bzw. 1.1.3.17., die beide - wie von den Zeugen POK Rogsenkamp und POR Degen bestätigt - in der Tür aufgefunden worden scien, sei eine exakte Zuordnung nur A schwer möglich, da jedes von beiden Projektilen auferund ihrer ähnlichen, wenn auch nicht gleichen Verformungen zur Spur mit der Nr. 1.3.1.2. passe. Wegen der Verformun g bezüglich des Projektils mit der Nummer 1.1.3.16 — weichkonturige, erhebliche Stauung der Geschossspitze -spreche allerdings vieles dafür, dass dieses das zutreffende Geschoss sei. Dabei seı das Steckenbleiben des Projektils zweifellos erklärbar, da der Schusskanal durch den Körper nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux eine gewisse Länge habe und daher nicht unerheblich Körpergewebe und Organe habe durchdringen müssen, bevor es zum Austritt gekommen sei, so dass eine zumindest insoweit erfolgte Reduktion der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 70 Geschwindigkeit des Projektils gegeben gewesen wäre, die das Steckenbleiben in der Tür nachvollziehbar mache. Dass dies entsprechend den Feststellungen der Kammer eine zutreffende Erklärung ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der bekundete, dass es sich aufgrund der knöchernen Situation des Schlüsselbeines und des weiteren Verlaufs des Schusskanals um einen zumindest mäßigen Widerstand gehandelt habe, der zu einer .gewissen Abbremsung des Projektils geführt habe, so dass das Steckenbleiben in der Tür entsprechend der Angaben des Sachverständisen Pfoser nachvollziehbar ist. Dass selbst zwei Geschosse des Kalibers 9 mm im mittleren Bereich der Toslettentür gefunden wurden, als auch, dass sie die genannten Spuren-Nummer erhielten, bestätigten der Sachverständige POK Roggenkamp und der Zeuge POK Degen, wobei sich die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben durch Augenscheinsnahme der Lichtbilder der Tür, der aufgefundenen Geschosse und der Aufnahmen der Sphäronkamera überzeugen konnte. Soweit der Sachverständige Dr. Bux aufgrund der am Rücken aufgefundenen Schürfwunden von einem Widerlager ausgeht, lässt sich dies zur Überzeugung der Kammer mit dem nach Angaben des Sachverständigen Dr. Bux „im gesamten Souterrainbereich als dynamisch zu beschreibendes Geschehen“ erklären. Denn der Geschädigte Klaus Toll war zu diesem Zeitpunkt, während er nach hinten zurückwich, bereits im Eingangsbereich des Souterrains stehend zweimal getroffen worden, so dass er verletzt nach hinten im Zurückweichen zusammensackte und dabei derart gegen die Tür geriet, dass er ein Widerlager fand, bevor er zu Boden ging. Dafür spricht bereits, dass auch nach Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp das Widerlager in der Tür zu sehen sein könnte, da dort auch Einschüsse in Höhe von ca. 98 cm (Spuren-Nr. 1.3.1.2.) zu finden seien, zumal der Vorraum des Souterrains nach Angaben des Zeugen KORK Loeb und des Sachverständigen Dr. Bux gerade mal Ausmaße von ca. zwei mal zwei Metern aufweisen würde und daher sehr „eng“ ausgestaltet gewesen sei, so dass es dem Geschädigten zur Überzeugung der Kammer in dieser kurzen Zeit zwischen den weiteren Schussabgaben auch faktisch möglich war, reflexartig bis zur Tür zurückzuweichen und sprichwörtlich gegen diese zu stoßen, als in diesem Moment der weitere dritte Schuss auf ihn abgegeben wurde. Dass die Beschreibung des Zeugen KOK Loeb vom Tatort zuireffend ist, ergibt sich aus der Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen mit der Sphäronkamera vom Souterrainbereich. = —_— on a —— Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. fl Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen POK Roggenkamp aufgrund der ungefähren Schusslinie die Schützenstellung und deren Ausrichtung gut zurück zu verfolgen sei, so dass der Schütze bei einer üblichen Schützenhaltung mit ausgestrecktem Arm bei einer Höhe von ca. 1,20 bis 1,25, die beim Angeklagten auforund seiner Körpergröße von ca. 1,80 m anzunehmen sei, im Eingangsbereich des Kellerflures unmittelbar hinter der Eingangstür bei der Schussabgabe gestanden habe. Unter der Annahme dessen habe das Projektil vom Einschusswinkel her auch den Körper von Klaus Toll durchdrungen und sei dann in der Tür in Höhe von ca. 98 cm eingeschlagen, aber dort steckengeblieben. Betrachtet man sich den zuvor dargelesten Geschehensablauf, so lässt dies nach alledem entsprechend der Feststellungen der Kammer den Schluss zu, dass bei einem nach hinten zurückweichenden und gerade in sich zusammen sackenden Klaus Toll im Hinblick auf die festgestellten Schussverletzungen eine Körperhaltung sehr wahrscheinlich war, die einen Durchschuss des Körpers mit unmittelbaren Einschlag in die dahinter liegende Tür in Höhe von 98 cm erklärbar macht. Auf Vorhalt eines so (zwanelos) vorstellbaren Ablaufs des Geschehens vor bzw. bei Abgabe des dritten Schusses bestäti gte auch der Sachverständigen Dr. Bux aus rechtsmedizinischer Sicht diesen als „absolut denkbar“, Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass es einen Schuss, namentlich den insgesamt vierten Schuss innerhalb des Souterrains gab, der den Geschädigten verfehlte, da der Geschädigte Klaus Toll aufgrund seiner Schussverletzungen zu Boden ging, so dass das Projektil, ohne diesen zu treffen, in einer Höhe von 90 cm in die links neben der aus Holz verarbeiteten Toilettentür befindliche Wand einschlug. Diese Wand erenzt den Vorraum des Souterrains zum links davon gelegenen Büro ab. Dieses (vierte) Projektil prallte nach rechts von eben dieser Wand ab, so dass es in den linken äußeren Bereich der Toilettentür in der Flöhe von 88 cm eindrang, dort steckenblieb und dann innerhalb des Türblattes herunterfiel. : Dass es nämlich diese Beschädigungen im linken Bereich der Tür (aus Sicht des Betrachters im Souterrain davor stehend) gab, dieses Projektil in der Tür steckenblieb, und auch dazu ein adäquates Projektil in der Tür gefunden wurde, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp. Dieser gab weiterhin an, dass bei der Tatortbesichtigung an der Wand zwischen der Bürofür und zur Toilette, vor der der Geschädigte gelegen habe, sich in Höhe von ca. 90 cm eine oberflächliche Beschädigung befunden habe, die dann mit der Spuren-Nr. 1.1.1.12 bezeichnet worden sei und Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 12 augenscheinlich die Folge eines Streifschusses gewesen sei, weil sie Abstreifungen von Schmauch aufgewiesen hätte. In unmittelbarer Nähe, aber in etwas geringerer Höhe bei ca. 88 cm, sei eine (damit korrespondierende) Perforation im Türblatt festgestellt worden, die mit der Spuren-Nr. 1.1.3.3. bezeichnet worden sei, wobei nur die Außenseite des Türblatts durchschlagen worden sei. Von der Form der Perforation habe diese einem Geschoss von der Seitenansicht her geähnelt. In der Tür selbst seien zwei Geschosse des Kal. 9 mm im mittleren Bereich der Toilettentür gefunden worden, die wiederum mit den Spuren-Nr. 1.1.3.16 und 1.1.3.17 bezeichnet worden seien. Diese Angaben werden bestätigt durch den Zeugen POK Degen, der seinen Angaben nach sowohl die Spuren markiert habe, als auch alle Projektile, die unter anderem auch in der Tür aufgefunden wurden, sichergestellt und asserviert habe. Des Weiteren steht fest, dass das abgefeuerte Projektil die von seitens der Kammer festgestellte Schussbahn hatte, ohne den Geschädigten Klaus Toll zu treffen. Nach den Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp ist nämlich aufgrund der Spurenlage davon auszugehen, dass an der Tür selbst (Spuren-Nr. 1.1.5.3.) ein Projektil mit leicht abfallender Schussrichtung von ca. 15 Grad unter relativ spitzem Horizontalwinkel und mit erheblich verringerter Geschwindiekeit als auch instabiler Fluglage in Höhe von 88 cm aufgeschlagen ist. Dies sei, wie der Sachverständige für die Kammer jederzeit nachvollzichbar erläuterte, durch einen vorherigen Aufprall gegen einen harten Gegenstand bewirkt worden. Der Umstand, dass das Türblatt nicht weiter durchschlagen wurde, sei mithin olıne Weiteres erklärbar, weil in unmittelbarer Nähe dazu an der Wand in nahezu identischer Höhe von ca, 90 cm mit der beschriebenen Perforation eine Auf- bzw. Abprallspur festzustellen ist. Insgesamt lasse dies zweifellos den Schluss zu, dass das Projektil auf die Wand getroffen und von dort aus in Richtung der Tür abgelenkt worden ist. Dieser Tatortbefund stelle mithin eine einheitliche Schussbahn dar, weil der Aufprall an der Wand diese Verringerung der Geschwindigkeit und damit die Spurenlage an der Tür verursacht haben könne, wie der Sachverständige POK Roggenkamp resümierend die Kammer zu überzeugen vermochte, Davon, dass nämlich alle diese Annahmen des Sachverständi gen POK Roggenkamp nicht nur plausibel sind, sondern auch dem Tatortbefund nicht nur entsprechen, ihm vielmehr auch gerecht werden, konnte sich die Kammer durch Au genscheinsnahme von den Lichtbildern und den Aufnahmen der sog. Sphäronkamera ‚ein eigenes Bild machen“, Dass das Geschoss seine Verformungen aufgrund des festgestellten Geschehens so erhielt und die Spurenlage an der Tür auferund des Abprallens von der Wand und nicht durch einen ug Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ’ 3 Weichteileinschuss bezüglich Klaus Toll entstand, ergibt sich weiterhin aus den Bekundungen der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp. Der Sachverständige Pfoser bekundete insoweit, dass das Projektil, das mit der Spuren-Nr. 1.1.3.17 bezeichnet worden sei, aufgrund seiner Verformungen — längsseitig abgeflacht, einseitig zerschürft — mit den Schussspuren links in der Mitte der Tür (Spuren-Nr. 1133) kompatibel sei. Das Geschoss (Spuren-Nr. 1.1.3.17), das ebenfalls in der Tür gefunden worden seien, habe auforund seiner Stauchung : und seines Aussehens keinen direkten Treffer in die Tür gehabt, sondern müsse durch einen anderen Gegenstand beschädigt worden sein, bevor es in der Tür eingeschlagen sei. Da es diese nicht durchdrungen habe, müsse es sich um einen erheblichen Widerstand gehandelt haben, der vorliegend auch durch den Abprall von der Wand (Spuren-Nr. 1.1.1.12) nachvollziehbar sei. Der Sachverständige POK Roggenkamp gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung daran anknüpfend an, dass die Perforation an der Wand (Spuren-Nr. 1.1.1.12) wiederum auferund ihrer Struktur durch ein fast annähernd horizontal eingeschlagenes Geschoss entstanden sei, was sich als unzweifelhaftes Indiz dafür erweise, dass dies ein primärer Geschosseinschlag gewesen sein müsse, ohne ein vorheriges Ziel wie z. B. körperliches Gewebe getroffen zu haben. Dafür spreche auch, dass an dem Einschuss in der Wand auch noch Schmauchabtragungen zu finden gewesen seien, so dass das Geschoss unmittelbar dort nach Abschuss aus der Waffe aufgeprallt sein müsse, da bei vorherigen Durchdringen menschlichen Gewebes solche Schmauchabstreifungen nicht mehr zu erwarten seien, was ebenfalls durch die Sachverständigen Pfoser und Dr. Schulze als zutreffende Erklärung bestätigt wurde, Auch insoweit konnte sich die Kammer dureh Augenscheinsnahme der Lichtbilder und dies Projektils als auch durch die Aufnahmen der sog, Sphäronkamera von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugen. Aufgrund der Feststellungen zu den Spuren an den Geschossteilen in der Hauptverhandlung und insbesondere den dazu gemachten Ausführungen des Sachverständigen Pfoser erklärte der Sachverständige POK Roggenkamp, sci die Alternative, die er in seinem schriftlichen Gutachten — hier war er noch davon ausgegangen, dass beide Geschosse, die die Beschädigung in der Tür verursachten und dort steckengeblieben waren, vorher den Getöteten getroffen haben müssten — aufgezeigt habe, nunmehr auszuschließen, da ein „Abprallen“ von der Wand sowohl nach den Verformunsen des Geschosses mit der Spuren-Nr. 1.1.3.17 als auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten der absolut nachvollziehbarste Weg des Projektils gewesen sei. Er ginge daher nach den eigenen Feststellungen und insbesondere nach der Beweisaufnahme davon aus, dass das Projektil unmittelbar gegen die Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 76 Verfasser: Anja Darsow Thema: Waffe Datum: 23.03.2014 21:59:15 Die Walther P 38 wirft laut Aussagen von Waffenexperten nicht links aus. 74 Wand und dann von dort in die Tür abgeprallt sei. Im Übrigen, so der Sachverständige POR Roggenkamp, sei diese Schussbahn in Bezug auf den Winkel des Einschlages an der Wand, der quası horizontal gewesen sei, mit der Schützenrichtung am Besten in Einklang zu bringen, wie dies Alles von der Kammer bereits dargetan und festgestellt worden ist. Für diese Feststellungen der Kammer hinsichtlich der zurück weichenden Bewegung des Klaus Toll einerseits und andererseits im Hinblick auf die Stellung bzw. den Standpunkt des Schützen zu dem Zeitpunkt der ersten beiden Schüsse innerhalb des Souterrains, die letztlich auch durch die Sachverständigen Dr. Bux, Pfoser und POK Roggenkamp so bestätigt wurden, spricht letztlich auch die Lage der aufgefunden Hülsen. Nach den Angaben der Zeugen KOK Loeb, ROK Täufer und POK Degen als auch nach den Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp seien im Vorraum des Souterrains selbst unter der Standuhr zwei Hülsen gefunden worden. Ebenfalls hätten zwei weitere Hülsen in dem links davon befindlichen Büro in dessen Eingangsbereich gelegen. Eine Hülse sei dort auf dem Teppich am Boden bei den PC-Kabeln vor dem Schreibtisch und eine weitere Hülse unter dem Schreibtisch gefunden worden. Bereits der Auffindeort dieser Hülsen sprich mithin dafür, zumal — wie noch dargetan werden wird — die eingesetzte Pistole Walther P 38 die Hülsen nach links auswirft, dass der Schütze unmittelbar hinter der Tür (in rascher Folge) zwei Schüsse abgefeuert haben musste, so dass diese beiden Hülsen überhaupt in die zu diesem Zeitpunkt geöffnete Bürotür ausgeworfen und im Büro liegen bleiben konnten. Bei diesen Schlussfolgerungen befindet sich die Kammer in völliger Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen POK Roggenkamp. Ebenfalls steht Test, dass der insgesamt fünfle Schuss den Geschädigten Klaus Toll, der auferund der vorherigen Schussverletzungen gerade (weiter) in sich zusammensackte, dabei fast schon am Boden lag und dabei seinen Kopf nach unten beugte, den Bereich der Nase streifte, bevor das Projektil von dort über die Augenhöhle zum rechten Ohr gelangte, bevor es in eıner Höhe von 34 cm ganz links in den unteren linken Bereich der Toilettentür eindrang, deren Türblatt wiederum durchschlus. von dort aus auf den gekachelten Boden unmittelbar hinter der Tür auftraf und dort letztlich zersplitterte: Dass der Schuss im Gesichtsbereich verletzte, bevor es dann die Tür durchschlue und auf dem Boden des Gäste-WCs zersplitterte, ergibt sich nämlich zum einen aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux, der bekundete, dass im Gesichtsbereich an der Nase ein deutlicher Seite: /6 15 Diese Seite enthält keine Kommentare. 75 Streifschuss festzustellen gewesen sei, wobei der Schussverlauf von der Nase in Richtung Ohr erkennbar und auch dadurch plausibel sei, dass der Oberkörper zum Zeitpunkt der Schussabgabe bzw, des Streifens samt des Kopfes in Richtung des Schützens nach vome gebeugt gewesen sei. Dieser Schusskanal lasse nur eine solche Schlussfolgerung zu. An der Nase sei nämlich eine Verletzung festzustellen gewesen, die von schräg rechts oben nach links unten verlaufe und in einer Höhe von 168 cm über Stand und in der Körpermittellinie liege. An der Stirn hätten sich zudem Blutabrinnspuren befunden, die mit einer solchen Körperhaltung in Einklang zu bringen seien. Ebenfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nach diesen Verletzungen der weitere Verlauf des Schusses nach dem Durchdringen der Tür, die als Spur mit der Nr. 1.1.3.4. bezeichnet wurde, bis zur Zersplitterung des Projektils entsprechend der getroffenen Feststellungen geschehen sein muss. Denn nach den Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp sei aufgrund der Schussrichtung als auch aufgrund der Verformung wegen des Aufpralls auf die Tür und deren Durchschlagen von einem sog. Primärtreffer auszugehen, d. h., dass das Geschoss vorher überhaupt keinen oder jedenfalls keinen erheblichen Widerstand vor dem Aufprall gehabt haben könne. Denn dieses Loch in der Tür weise eine relativ regelmäßig ovale Form auf, so dass davon auszugehen sei, dass das durchgeschlagene Geschoss eine stabile Fluglage besessen habe und daher vorher noch kein oder jedenfalls kein vom Widerstand her erhebliches Ziel getroffen haben könne. Die vom Sachverständigen Dr. Bux angegeben Verletzungen seien allenfalls als leichter Weichteildurchschuss anzusehen, der die Geschwindigkeit des Projektils nicht erheblich beeinflussen könne, so dass das Projektil durchaus diese V erletzungen zuvor erzeugt haben könnte, um dann noch ausreichend Energie und Geschwindigkeit zu besitzen, um die Tür zu durchschlagen. Dies wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux bestätigt, der angab, dass es sich auch aus medizinischer Sicht um einen minimalen Weichteileinschuss gehandelt kabe, der keine spürbare Wirkung auf das Projektil gehabt haben dürfte. Diese Spurenlage im Hinblick auf die Tür ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp, die durch die Aussagen der Zeugen KTA Fritsch. KOK Täufer und POK Degen als auch durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder des Souterrains und der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera bestätigt werden. Der Sachverständige POK Roggenkamp gab nämlich nachvollziehbar an, dass bei der Tatortbesichtigung eine Schussperforation im linken unteren Bereich der Tür in Höhe von ca. 30 cm zu finden gewesen sei, die mit der Spuren-Nr. 1.1.3.4. bezeichnet worden sei. Dort um m m 00000000 Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 76 habe das Geschoss die Tür durchschlagen und habe dann in einer nachvollziehbaren Verlängerung der Schusslinie in dem kleinen Toilettenraum im vorderen linken Bereich eine leicht aufgeplatzte, fast runde Beschädigung an der Bodenfliese erzeugt, die mit der Spuren- Nr. 1.1.3.7. bezeichnet worden sei. Dass die Schussrichtung entsprechend der getroffenen Feststellung zur Position des Schützen tatsächlich so gegeben war und daher auch diese Beschädigungen an der Tür und an der Bodenfliese im Verlauf des „Schusskanals“ bewirken konnte, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen POK Roggenkamp und den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbilden von der Schussrekonstruktion. Erläuternd dazu führte der Sachverständige POK Roggenkamp nämlich aus, dass der Schussverlauf aufgrund des Binfallswinkels mit 40 Grad zur Horizontalen relativ steil und nach unten gerichtet gewesen sei, so dass neben den aufeefundenen Hülsen auch dies dafür spreche, dass sich der Schütze bereits bei diesem weiteren Schuss nicht nur im Eingangsbereich des Souterrains aufgehalten, sondern sich auch ein Stück in Richtung des zu Boden sinkenden Klaus Toll bewegt haben müsse, Denn dieser Schuss sei in einer Höhe von ca. 1, 20 m bis 1,25 m durch Absenkung auf den zusammensackend und fast am Boden liegenden Klaus Toll abgegeben worden. Auch ist dadurch und auferund der weiteren Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp erklärbar, dass nach den insoweit gemachten Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp und den Zeugen POK Degen, KOK Täufer und KTA Fritsch auf dem Boden der Toilette vier Geschossfragmente - Geschossmantelteile und Geschossfragmente — aufgefunden wurden, die mit den Spuren-Nr. 1.1.3.11 bis 1.1.3.13 bezeichnet worden seien. Denn dass das Geschoss tatsächlich durch den Aufprall auf den Boden des Gäste-WCs nach Durchschlagen der Tür in mehrere Teile zersplitterte, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Pfoser, der insoweit ausführte, dass die Geschossmantelteile mit den Nr. 1.1.3.11, 1.1.3.12. und die Metallteile 1.1.3.12 und 1.1.3.13 durch eine Kollision mit dem Boden am Gäste-WC erklärbar seien. Es würde sich nämlich um Reste eines einheitlichen Geschosskerns handeln, der von der Verformung her sowohl zu dem Durchschlag in der Tür mit der Spuren-Nr. 1.1.3.4. als auch zu einem vorherigen Durchdringen von Weichteilen passe. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass die Geschossmantelteile vor ihrer Zerlegung genauso wie die zwei Metallteile eine Einheit gebildet hätten. Die Form und Art der Beschädigung auf dem Boden im Gäste-WC mit der Spuren-Nr. 1.].3.1.7. belege, dass das Geschoss auf einen harten Gegenstand zuvor aufgeprallt sein müsse, bevor es diese Spur [5 EEG z Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. I verursacht haben könne. Hinsichtlich des Projektilteils mit der Spuren-Nr. 1.1.3.13 müsse dieses ebenfalls auf einen harten Gegenstand aufgetroffen sein, bevor es aufgerissen und zerlegt worden sei, um die vorgefundenen Schürfspuren aufweisen zu können. Auch insoweit sei die Beschädigung der Tür, die durch ein Projektil durchschlagen wurde (Spuren-Nr. 1.1.3.4.), damit kompatibel. Dass die Angaben der Sachverständigen Pfoser auch insoweit. zutreffend sind, ergibt sich erneut nicht nur aus deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, sondern auch daraus, dass die Kammer durch Augenscheinsnahme der Lichtbilder als auch der Projektilreste die beschriebenen Begebenheiten und insbesondere die Verformungen der Projektilreste selbst feststellen konnte. Letztlich steht fest, dass der sechste und letzte der vier innerhalb des Souterrains abgegebenen Schüsse den jetzt bereits am Boden liegenden Klaus Toll an der rechten Halsseite traf, das Projektil von dort aus den ersten und zweiten Halswirbelkörper durchschlug, anschließend das anliegend verlaufende verlängerte Rückenmark durchtrennte und dann in den Schädel eindrang, wo es zentrale Teile des Kleinhirns zertrümmerte, um schließlich im Bereich des linken Hinterhauptes zur Endlage zu kommen: Die durch diesen Schuss erlittenen Verletzungen, die letztlich zum Tode des Klaus Toll führten, ergeben sich nämlich aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux. Dieser bekundete, dass sich ein Hautdefekt rechtsseitig am Hals in einer Höhe von ca. 154 cm befunden hätte, der lochartig ausgebildet gewesen sei. Nach Entfernung des Hautstückes habe sich eine etwa 3 cm große Umblutung dieser lochartigen Verletzung gezeigt, wobei der Schusskanal nach schräg links oben verlaufe. Ebenfalls hätte sich in beiden Gehörgängen Blut befunden. Bei der Besichtieung der Kopfhöhle habe sich bereits oberhalb des linken äußeren Gehörganges leicht dahinter ein messinglarbenes Projektil gezeigt, das deutlich deformiert gewesen sei. Es habe sich unmittelbar unterhalb der Kopfweichteile noch im Knochen befunden. Darüber hinaus hätten sich offenkundige Knochenbrüche des knöchernen Schädels in der linksseitlichen rückwärtigen Partie gezeigt, wobei auch in diesem Bereich deutliche Einblutungen festzustellen gewesen seien. Bei der Entnahme der unteren Hirnhälfte habe sich gezeigt, dass die linke Kleinhirnhalbkugel und der zentrale Anteil des Kleinhirns umfänglich zerstört gewesen seien, wobei auch eine deutliche Einblutung vorgelegen habe. Auch das dazu angrenzende Rückenmärk sei in diesem Bereich .„breiig erweicht“ wenn auch nicht unmittelbar zerrissen gewesen. In diesem Zusammenhang habe sich ein ansteigender Schusskanal feststellen lassen, der beginnend rechts am Hals nach links hinten oben in die linkere Hinterhauptregion verlaufen sei. Es sei insoweit zu einem Durchschlagen des ersten Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 78 und zweiten Halswirbelkörpers bei beinah vollständiger Durchtrennung des hier liegenden verlängerten Rückenmarks und dann zu einem Durchtritt durch die knöcherne Schädelbasis gekommen, wodurch der zentrale Anteil des Kleinhirns und die linke Kleinhirnhalbkugel in den Schusskanal miteinbezogen und daher teilweise zertrüämmert worden seien. Das Projektil habe schließlich in den knöchernen Anteilen des linken Hinterhauptes seine Endl age gefunden. Dieses Projektil sei dann der Polizei, was vom Zeugen POK Degen bestätigt wurde, übergeben und sichergestellt worden. Die dazu kompatible Ausschusswunde im linken Hinterhaupt zeige eine trichterförmige Form sowie Schussbrüche in beiden hinteren Schädelgruben und im gesamten Hinterhauptbereich. Da das Projektil das hintere Rückenmark durchtrennt habe, habe nur eine sehr kurze Überlebenszeit von wenigen Sekunden bestanden. Anschließend sei nämlich die Atemversorgung nicht mehr gegeben gewesen. Die knöchernden Widerstände - im so beschriebenen Schusskanal - seien relativ groß gewesen und erklärten mithin zwanglos, dass das Projektil schließlich in den knöchernen Anteilen des linken Hinterhauptes seine Endlage vefunden habe. Dieser letzte von dem Sachverständigen Dr. Bux geäußerte Befund wird bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Pfoser, der insoweit ausführte, dass das Geschoss mit der Spuren-Nr. 2.1.2.10 bei der nunmehr bestehenden Form — eine weichkonturi ge Verformung der Geschossspitze und eine keilförmige, erhebliche Aufspaltung unter Freilegung des zerschürften Bleikerns — her ein primäres Ziel, d.h. ohne Auftreffen auf einen harten, körperlichen Gegenstand, gehabt habe. Es sich dabei also um einen sog. \Weichteileinschuss handele, der die vorliegende Deformation erkläre. Dass dieses Projektil nicht mehr aus dem knöchernen Schädel ausgetreten sei, könne mit der Reduktion der Geschwindigkeit durch den Schusskanal, der durch knöchernde Teile des Kopfes geganzen sei, nachvollzogen werden, so dass erden Angaben des Sachverständigen Dr. Bux uneingeschränkt zustimmen könne, zumal sich dies nicht nur mit den auf’ dem Projektil zu erkennenden Deformationen sondern auch seinen eigenen Erfahrungen decken würde. Dass dies so zutrifft, ergibt sich Überzeugung der Kammer bereits aus der Lage der aufgefundenen Hülsen innerhalb des Souterrains. die nach Angaben des Sachverständigen PORK Roggenkamp und der Zeugen POK Degen und KOK Loeb unter der dort befindlichen Standuhr gefunden worden seien. Soweit die ersten beiden Schüsse, die unmittelbar nach Betreten des Souterrains abgegeben wurden, wie dargetan und festgestellt dazu führten, dass die dazugehörigen Hülsen durch die offenstehende Eingangstür ins Büro ausgeworfen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 79 wurden, ergibt sich daraus für die weiteren beiden aufgefundenen Hülsen, dass sich die Stellung des Schützen derart verändert haben muss, dass diese Hülsen der beiden weiteren Schüsse im Souterrain so ausgeworfen wurden, dass sie im Vorraum selbst liegen blieben und gerade nicht in das Büro gelangen konnten. Dies muss umso mehr gelten, als das alle Erkennungsdienstbeamte, namentlich die Zeugen POK Degen, KTA Fritsch und KOK Täufer, sowie der Zeuge KOK Loeb und der Sachverständige POK Roggenkamp wie bereits dargetan mit Sicherheit ausschließen konnten, die Hülsen außerhalb oder innerhalb des Souterrainbereichs von ihrem ursprünglichen Auffindeort wegbewegt zu haben. Für diese Feststellung der Kammer spricht auch, dass nach Angaben der Sachverständigen POK Roggenkamp und Pfoser diese Schusssituation mit verschiedenen Waffen vor Ort im Rahmen einer Nachstellung getestet worden sei und bei einem Waffenmodell, der Marke Walther P 38 Kal. 9 mm, die Auswürfe mit dem Tatortbefund vergleichbar gewesen wären, indem die Hülsen bei der jeweils vermuteten Schussposition wie auch tatsächlich beim Tatablauf geschehen nach Schussabgabe zuerst in das Büro und bei weiterer Bewegung in Richtung der Tür zum Gäste-WC in den Bereich der Standuhr ausgeworfen worden seien. Insoweit gab der Sachverständige POK Roggenkamp weiter an, dass die Schussposition des Schützen immer wieder — allerdings nur um kurze Distanzen von ca. 50 cm — verändert worden sei, da dies bei entsprechender, typischer Waffenhaltung durch gestreckten Arm nach vorne und dem Abstand zwischen der Souterraintür und der Badtür von allenfalls 2,25 m möglich und erklärbar sei. Der Täter könne daher jeweils nur ein bis zwei kleinere Schritte gemacht haben, wobei der Standort zu Beginn der ersten Schüsse innerhalb des Souterrainbereichs ungefähr im Bereich der Ein gangstür gewesen sei und sich dann ca. 50 cm nach vorne verändert haben müsste, Denn die Schusswinkel und die Schusskanäle würden diesen Ablauf „äußerst“ wahrscheinlich machen, wobei dies auch in Anbetracht einer Körpergröße von ungefähr 1,80 m (der Angeklagte hatte laut dem Zeugen KOK Täufer diese Größe) nachvollzogen werden könne. Abschließend gaben die Sachverständigen POK Roggenkamp und Pfoser entsprechend der getroffenen Feststellungen der Kammer zusammenfassend an, dass das gesamte Bewegungsprofil des Täters nachvollzogen werden könne und daher die sich daraus ergebende Schützenstellung im Zusammenspiel mit den Verformungen der Geschosse und den Verletzun gen des Klaus Toll - auch und gerade im Hinblick auf den letzten, zum Tode des Klaus Toll führenden Schuss — bzw. dem sonstigen Spurenbild am Tatort (z.B. dem W andeinschuss) kompatibel seien. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ae 50 Zudem werden die gesamten Feststellungen zum Geschehen innerhalb des Souterrainbereichs und insbesondere auch im Hinblick auf den zuletzt abgegeben Schuss, der zum Tod des Geschädigten Klaus Toll führte, durch das vorgefundene Tatortbild hinsichtlich der Blutspuren bestätigt. Der Sachverständige Dr. Bux gab an, dass das auch im Vorraum des Souterrains gefundene Blut genauso wie an der Tür zum Souterrain unzweifelhaft von Klaus Toll stamme. Klaus Toll habe dort in einer Blutlache gelegen, die aufgrund ihrer Konsistenz gleichförmig und ohne Verwischungen durch Bewegungen sichtbar gewesen sei. Einzig ein Handabdruck von Klaus Toll, so wie er mit seinem Handrücken im Blut gelegen habe, sei dort in der Blutlache abgedrückt gewesen. Am Boden vor der Blutlache in Richtung der Eingangstür seien diverse Blutspuren in Form von Tropfen und Spritzern zu finden gewesen, wobei hier von einem jeweiligen freien Fall auszugehen sei. Teilweise seien diese Spuren auch durchwischt gewesen, so dass im Hinblick auf diese Spuren zweifellos ein dynamischer Vorgang vorgelegen habe, was sich auch darin zeige, dass diese Spuren teilweise nach Antrocknen noch verwischt worden seien. Dies alles spreche dafür, dass es bereits zuvor gewisse und nicht unerhebliche Verletzungen im Bereich der Eingangstür gegeben habe, da von dort das Blut in die Richtung der Wand abgetropft bzw. verspritzt sein müsse. Dafür spreche auch, dass sich an der Wand Blutschleuderspuren maximal in Hüfthöhe befunden hätten, die von einer bereits erfolsten Verletzung im Hand- bzw. Armbereich durch eine Eigenbewegung des Geschädigten Klaus Toll entstanden sein könnten. Auch die Tür zum Gäste WC hätte im unteren Bereich, in Höhe des dortigen Einschusses, deutliche Blutspritzer aufgewiesen, was ebenfalls neben der dort aufgefunden Blutlache dafür spreche, dass hier weitere Verletzungsvorgänge stattgefunden hätten. Direkt vor der Wand, in der ein vermeintlicher Einschuss zu sehen sei und die links von der Tür zum Gäste-WC liege und den Vorraum zum Büro des Geschädigten Klaus Toll abgrenze, seien ebenfalls Blutspritzer zu finden gewesen, was für eine Verletzung bereits im Bereich der Türschwelle spreche. Letztlich ergibt sich die Tatsache, dass die vier weiteren Schüsse entsprechend der Anzahl der gefundenen Hülsen im Souterrainbereich abgegeben wurden, auch - wie bereits dargetan und festgestellt — aus den Angaben der Nachbarn, namentlich der Zeugen SB und KB MER dem Zeusen FB und dem ZeUBEN Sun die übereinstimmend bekundeten, nur zwei Schüsse gehört zu haben, so dass die anderen vier Schüsse zur Überzeugung der Kammer nur im Haus bzw. Souterrainbereich bei geschlossener Tür abgefeuert worden sein können. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. u 81 Dass die gesamte Spurenlage am Tatort wie von den Sachverständigen beschrieben tatsächlich so gegeben war, und sich daher diese Schussrekonstruktion entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen zutrifft, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Sachverständigen POK Roggenkamp, der bekundete, dass diese Spuren allesamt so in seiner Gegenwart mit Nummern bezeichnet worden seien, sonden auch durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera als auch des insoweit vernommenen Beamten vom Erkennungsdienst POK Degen. Dieser erklärte, dass alle Spuren von ihm und dem Sachverständigen POK Roggenkamp so wie ın der Nummerierung angegeben nach und nach abgearbeitet und mit jeweiligen Nummer bezeichnet worden seien. Auch habe er alle aufgefundenen Projektile bzw. -reste, die am Tatort aufgefunden worden seien sichergestellt und asserviert, was insbesondere auch für das von Dr. Bux übergebene Projektil gelte. Des Weiteren steht fest, dass alle weiteren vier Schüsse entsprechend der getroffenen Feststellungen den zurückweichenden Klaus Toll im Souterrainbereich trafen, nachdem der Angeklagte die Tür beim Nachfolgen in den Souterrainbereich unmittelbar nach dessen Betreten geschlossen hatte. Dass der Täter nach Abgabe der ersten beiden Schüsse außerhalb des Souterrainbereichs dem Geschädigten Toll durch die Souterraintür nicht nur in das Haus nachfolste, sondern die Tür auch sofort hinter sich schloss, bevor er unmittelbar danach die weiteren Schüsse auf den Geschädigten Klaus Toll abgab, ergibt sich aus dem Umständen der Tatbegehung. Denn der Täter, der die Tat entsprechend der Feststellungen der Kammer genau geplant hatte, wusste durch — wie im folgenden noch dargetan werden wird — vorherige Schusstests, dass der selbstgebaute Schalldämpfer den bei Schussabgabe entstehenden Lärm nur vermindern, jedoch nicht gänzlich aufheben würde, so dass er durch das Schließen der Tür weiteren Lärm vermeiden wollte, um die Gefahr der Entdeckung — er musste seinem Plan nach noch zwei weitere Menschen in zwei höheren Stockwerken töten und sich dazu nach oben und nach Vollendung seines Planes wieder aus dem Haus begeben — bei mehr als zwei hörbaren Schüssen immens steigen könnte. Dafür spricht auch, dass durch die Nachbarn wie dargetan und festgestellt nur zwei Schüsse gehört wurden, so dass das Fehlen weiterer Wahrnehmungen trotz der mit den ersten Schüssen einhergehenden Sensibilisierung nach allgemeiner Lebenserfahrung damit erklärbar ist, dass bei geschlossener Tür und hinter den Wänden außerhalb des Hauses tatsächlich ein Schusslärm nicht mehr oder jedenfalls kaum noch zu hören war. Dass der Angeklagte keine Fingerabdrücke an der Tür hinterließ, lässt sich wiederum damit erklären, dass bei einer derart geplanten Tat nicht nur eine a ar Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 82 Vermummung bzw. Maskierung vorgenommen wurde, um trotz aller Vorplanung nicht von dennoch zufällig anwesenden Zeugen erkannt zu werden, sondern dabei auch Handschuhe getragen wurden, um keinerlei Spuren wie Fingerabdrücke o. ä. zu hinterlassen. Letzteres versteht sich bei der auch ansonsten äußerst aufwendigen Tatgestaltun g für die Kammer von selbst. Des Weiteren steht entsprechend der Feststellungen der Kammer fest, dass die Geschädigte Petra Toll nach dem Geschehen zum Souterrainbereich im ersten Obergeschoss in ihrem Bett schlafend und sich daher keines Angriffs auf ilır Leben verschend mit zwei Schüssen getötet wurde: Dass sich der Schütze, der Angeklagte, während des todbringenden Geschehens zunächst rechts ca. einen Meter vom Bett an dessen Fußende stellte und von dort unmittelbar hintereinander zwei Schüsse auf Petra Toll ab feuerte, um diese zu (öten, dabei das Projektil des ersten Schusses in deren linken Stirnseite einschlug, deren Großhirn durchsetzte und den rechten großen Nervenknoten als auch den knöchernen Schädel durchschlue wur? um dann ım Kopfkissen steckenzubleiben, wobei diese durch diesen ersten Schuss noch nicht verstarb, erschließt sich zur Gewissheit der Kammer aus den Feststellungen und Angaben des Sachverständigen Dr. Bux im Hinblick auf die anlässlich der Sektion von Petra Toll erhobenen Befunde sowie unter weiterer Berücksichtigung der Gutachten der (Schusswaffen-) Sachverständigen POK Roggenkamp, Pfoser und Dr. Schulze zur (allgemeinen) Spurenlage am Tatort bzw. zu den (dort aufgefundenen) Projektilen und Hülsen und den mithin zu treffenden Feststellungen (möglicher Schussrekonstruktionen ). Zum einen steht nach den Ausführungen des Sachverständi gen Dr. Bux fest, dass Petra Toll die zum ersten Schuss festeestellten V erletzungen erlitt. Dieser gab an, dass bei der Obduktion von Petra Toll bereits bei Abnahme der Haare sich am Kopf eine deutlich aufgerissene Wunde gezeigt habe, in deren Tiefe sich Knochensplitter und Gehirmgewebe erkennen ließen. Es habe sich weiterhin gezeigt, dass der Schädelknochen in diesem Bereich umfänglich zerträmmert und in der Kopfböhle zahlreiche feine Knochensplitie vorhanden als auch großflächige Zerborstungen festzustellen gewesen seien. Bei der Eröffnung des Gehirns habe sich insoweit eine umfängliche Defektzone im rechten Kleinhirnbereich sowie in den zentralen Kleinhimteilen gezeigt. An der linken Stimm habe sich ebenfalls eine Hautverletzung befunden, die schräg von rechts oben nach links unten verlaufe. Zum linken Ohr hin habe sich Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 83 eine etwa 1 cm breite Blutabrinnspur gezeigt. Der Durchschuss durch den knöchernen Schädel und das Gehirn sei von der linken Stirn unmittelbar oberhalb der linken Augenbraue eingedrungen und habe dann einen Schusskanal erzeugt, der das Großhim und auch die großen Nervenknoten durchsetzt habe, um dann letztlich in der Ausschussverletzung am Hinterkopf mit zahlreichen Knochenbrüchen zu enden. Diese Verletzungen sind auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Pfoser mit der Verformung des Projektils, welches nach Austritt durch den Kopf im Kissen gefunden sei, kompatibel, Der Sachverständige Pfoser gab an, an dem Projektil mit der Nr. 1.3.5.1.1.2.1 - KOK Täufer bekundete, dass dieses Projektil im Kissen gefunden worden sei und von dem Kollegen POK Degen, was dieser in seiner Vernehmung ebenfalls bestätigte, mit dieser Nummer asserviert worden sei — ließe sich feststellen, dass dieses nur ein Weichteil getroffen haben könne, da es längsseitig abgeflacht und die Geschossspitze weichkonturig gestaucht gewesen sei, was gegen das Auftreffen auf einen harten Untergrund spreche und daher für ein alleiniges Durchschlagen des Köpers bzw. des Kopfes sprechen würde. Dabei seien die vom Sachverständigen Dr. Bux angegebenen Verletzungen im Kopfbereich durchaus geeignet, diese Verformung zu erzeugen. Ebenfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschädi gte aufgrund des ersten Schusses noch nicht verstorben war und daher noch einmal atmete, dabei aber aufgrund der bereits vorhandenen Verletzungen, die zu inneren Blutungen geführt hatten, beim Einatmen Blut in die Lunge aufnahm. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der insoweit ausführte, dass der Schuss in die Stirn oberhalb der linken Augenbraue noch nicht tödlich gewesen sei, da dieser Schusskanal zum einen aufgrund der insoweit festgestellten Verletzungen nicht zwingend zum sofortigen Tod von Petra Toll habe führen müssen und.zum anderen — was wesentlich für diese Feststellung sei - aufgrund der gefundenen Einblutungen eine Blutaspiration sowie Bluteinreicherungen in das Lungengewebe vorgelegen hätten, so dass die Geschädigte zwingend noch gelebt haben müsse, als sie Blut eingeatmet habe. Des Weiteren steht unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes von Petra Toll fest, dass das zweite Projektil am linken Oberarm ein- und danach an der linken Schulter wieder austrät, bevor es nach erneutem Eindringen in die linke untere Ohrresion in der rechten Hinterohrregion steckenblieb, nachdem es das komplette verlängerte Rückenmark komplett Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 84 durchtrennt hatte, Dieser zweite Schuss war letztlich tödlich, da es zu einem Versagen der zentralen Regulation infolge der Zerstörung des Atemzentrums und der rechtsseitigen großen Nervenknoten kam. Die insoweit festgestellten Verletzungen ergeben sich aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux zu seinem Obduktionsbefund bezüglich der Geschädigten Petra Toll. Der Sachverständige Dr. Bux bekundete nämlich, dass hinter dem linken äußeren Gehörgang sich eine lochartige Verletzung gezeigt habe, die oval von rechts oben nach links unten verlaufen sei. Am Hals seitlich links habe sich eine lochartige Hautverletzung befunden, wobei sich auch unterhalb der Schulterkugel in Richtung des Oberarms ein weitere Hautverletzung gezeigt habe. Letztlich hätte sich am Skelett neben den umfänglichen Schussbrüchen am Schädel ein Durchschuss durch die linke knöcherne Schulterhöhle gezeigt. Aufgrund der Rekonstruktion lasse sich zweifelsfrei ein Schusskanal feststellen, der von der Einschussstelle unterhalb des linken Ohres die knöcherne Schädelbasis berührend durch den Wirbelkanal hindurch getreten sei, bevor es das verlängerte Rückenmark vollständig durchtrennt habe, wobei die knöcherne Schädelbasis eine rinnartige Durchschussverletzung aufgewiesen habe. Der Schusskanal habe sich dann durch die rechte hintere Schädelgruppe fortgesetzt und dann im Bereich der rechten Ilinterohrregion geendet. Beim Abziehen der Kopfschwarte habe sich dort hinter dem rechten äußeren Gehörgang ein Projektil am Übergang vom Knochen zum Weichgewebe befunden, wobei das das Projektil der Polizei - was der Zeuge POK Degen in seiner Vernehmung bestätigte — zur Sicherstellung übergeben worden sei. Diese Schussverletzungen ergäben als Schusskanal ein lineares Bild, da die Verletzungen der Halswirbelsäule und des Kopfes bis zum Auffindeort des Projektils im Bereich der rechten Hinterohrresion in einer nahezu linearen Linie mit der Einschussverletzung am linken Oberarm gelegen hätten. Aufgrund dessen sei ein Schusskanal mit Einschuss am linken Oberarın und dem Austreten an der linken Schulter, einen erneuten Einschuss in der linken unteren Ohrresion und schließlich dem Steckenbleiben des Projektils in der rechten Hinterohrregion unzweifelhaft plausibel, wobei die Geschädigte Petra Toll letztlich nach diesem zweiten Schuss aufgrund der Zerstörung des Atemzentrums und der großen Nervenknoten verstorben sei. Dass sich das Projektil seinen Weg entsprechend der Feststellungen der Kammer bahnte, bevor es steckenblieb, ergibt sich zusätzlich aus den mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen Pfoser, der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 85 bekundete, dass bei dem Projektil mit der Spuren-Nr. 2.2.2.8 die Spitze und dessen Heck weichkonturig verformt bzw. eingedellt gewesen seien und sich blutfarbene Anhaftungen daran befinden hätten. Dies spreche sowohl von den Anhaftungen her als auch von der Verformung her von deutlichen Weichteilspuren bzw. dem Auftreffen auf Knochen, so dass der vom Sachverständigen Dr. Bux beschriebene Schusskanal für die Verformungen des Projektils plausibel sei. Ebenfalls steht fest, dass es sich.um das im Kopf der Geschädigten Petra Toll aufgefundene Projektil handelte, welches letztlich mit der Spuren-Nr. 2.2.2.8. asserviert wurde, was sich aus der Aussage des Zeugen KOK Täufer ergibt, der angab, dass dieses in der Leiche der Petra Toll von Dr. Bux gefunden — was dieser bestätigte — und ihm von diesem übergeben worden sei, bevor es der Kollege POK Degen asserviert habe. Der Zeuge POK Degen wiederum bekundete, dass er das Projektil, welches im Kopf von Petra Toll gefunden worden sei, unter dieser Nummer asserviert habe. Darüber hinaus ist die Kammer entsprechend der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Schütze bei beiden Schussabgaben wie von der Kammer festgestellt rechts am Bettende gestanden hat, um die beiden Schüsse abzugeben und damit Petra Toll zu töten. Der Sachverständige POK Roggenkamp führte nämlich dazu nachvollziehbar aus, dass man am Tatort die vermutete Schützenstellung auch im ersten Obergeschoss mit der (vermuteten) Tatwaffe der Marke Walther P 35 nachgestellt habe, Dabei habe sich ergeben, dass beide Schüsse von dem Schützen rechts am Bettende stehend abgegeben worden sein müssten, da die Waffe links auswerfe und insoweit eine deutliche Übereinstimmung mit dem Fundort der beiden Hülsen, die dort bei Begehung des Tatorts gelegen hätten, vorgelegen habe. Denn nach der Schussabgabe, bei welcher der Auswurf nach links erfolge, sei eine der Hülsen bei der Nachstellung auf die linke Bettseite auf das untere Fußende, in der sich die Geschädigte Petra Toll lag, ausgeworfen worden und sei dort liegen geblieben. Eine weitere Hülse sei an der linken Fußseite des Bettes (vor dem Bett stehend) auf dem Boden vor dem TV-Regal liegen geblieben. Dass dies mit der tatsächlichen Auffindesituation nach der Tatbegehung übereinstimmt, ergibt sich neben der Aussage des Sachverständigen POK Roggenkamp auch aus den Angaben der Zeugen KOK Täufer, KOK Loeb und POK Degen, die allesamt bekundeten, dass eine Hülse vor dem Fernsehgerät im Schlafzimmer in Richtung des linken Bettendes (aus Sıcht des vor dem Betts stehenden Betrachters) und eine weitere Hülse auf der linken Seite des Bettes am Fußende aufgefunden worden sei. Der Zeuge POK Degen bekundete insoweit, dass die Hülsen auch von ihm asserviert worden seien. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 86 Die von der Kammer festgestellte Stellung des Schützen wird zudem bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Dr. Schulze zu den vorgefundenen Schmauchspuren. Der Sachverständige Dr. Schulze führte insoweit aus, dass hinsichtlich der Geschädigten Petra Toll zur Untersuchung -— bestätigt durch die Angaben der Zeugen KTA Fritsch und POK Degen, die ihren Angaben nach alle Proben von der Geschädigten Toll genommen hatten — Klebetupfer vorgelegen hätten, die zur Sicherung eventuell vorhandener Schussrückstände an den Händen abgeklebt worden seien. Darüber hinaus hätten Folien, mit denen Kopf, der rechte Arm, der linke Arm sowie ein Halsausschnitt abecklebt worden sei, als auch Hautpräparate von der Schulterinnenseite und zwei Hautpräparate von hinter den Ohren und dem Auge zur Untersuchung vorgelegen. Die damit ermöglichten Untersuchungen seien sowohl mikroskopisch als auch durch einen ch emischen Nasstest durchgeführt worden. Hinsichtlich der Proben von den Händen seien keine Schmauchpartikel, hinsichtlich der Hautpräparate wiederum seien deutlich ausgeprägt Schmauchspuren bzw. ein solcher Schmauchniederschlag, der im Falle eines sehr geringen Abstandes zwischen Waffenmündung und der beschossenen Fläche zu erwarten gewesen wäre, nicht aufgefunden worden. Hinsichtlich der Klebefolien auf der Haut seien jedoch einzelne Partikel, bei denen es sich um teilweise verbrannte Treibladungsreste handeln würde, festzustellen gewesen. Dies stimmt damit ebenfalls mit der von dem Sachverständigen POK Roggenkamp angegebenen und der insoweit seitens der Kammer festgestellten Schützenstellung überein, da nach Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aulnahmen der sog, Sphäronkamera die Distanz zwischen dem Schützen am rechten Ende des Bettes zum Kopf von Petra Toll ca. | m bis 1,5 m betragen haben sollte. Diese Distanz zwischen dem Lauf der verwandten Pistole (mit dem aufgeschraubten Schalldämpfer) und dem Kopfbereich von Petra Toll wurde nicht nur auch von dem Sachverständigen POK. Roggenkamp so angegeben, sondern entsprach auch der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Schulze hei Auswertung des von ihm in den Klebefolien vom Kopf von Petra Toll vorgefundenen Schmauchspurbefundes. Letztlich steht zur Überzeugung der Kammer auferund des allgemeinen Tatort- und Blutspurenbilds fest, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Abgabe der beiden Schüsse schlief und sich dabei keines Angriffs auf ihr Leben versah, weshalb sie auch nicht auf das Tatgeschehen in irgendeiner Form reagieren, geschweige denn sich verteidigen konnte, Dazu gab der Sachverständige Dr. Bux an, dass die Matratze im Schlafzimmer voll mit Blut gesögen gewesen sei, so dass die Geschäd; ste hier im Hinblick auf ihre schwerwiegenden Verletzungen „ausgeblutet“ sei. Die dort und an der Bettdecke gefundenen Blutspurenmuster aA ee EUROS Bu Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 87 würden eindeutig und zweifelsfrei belegen, dass es keinerlei Bewegungskomponenten gegeben hätte, da die Blutlache einheitlich gewesen sei und keine Verwischungen vorgelegen hätten. Es handele sich um ein „friedliches Bild“ einer „schlafenden Frau“, die offensichtlich keinerlei Reaktion vor, während und nach dem Tatgeschehen gezeigt habe. Dafür spreche insbesondere, dass (insbesondere) die durch die Verletzungen entstandenen Blutspritzspuren der Lage des rechten Armes bzw. der rechten Hand, die neben ihrem Kopf gelegen habe, entsprechen würden. Damit sei nachvollzichbar, dass diese eingeblutete Fläche ım Falle einer Bewegung mit der Hand bzw. dem Arm ansonsten von Blutspuren exakt ausgespart worden wäre. Genau diese Spuren hätten sich stattdessen entsprechend dazu auch als Blutspritzspuren auf der Hand der Geschädigten gezeigt, was wiederum in dieser Form nur bei einer absolut ruhigen Lage der Hand in unmittelbarer Nähe zum Verletzungsort möglich gewesen sei. Ebenfalls sei zu erkennen gewesen, dass die Schulter des rechten Armes zugedeckt gewesen sei und nur der Arm freigelegen habe, was einer typischen Schlafhaltung entspreche. Auch die gleichförmige Abrinnspur des Blutes im Hinblick auf die Einschussverletzung rechts oberhalb der Augenbraue (aus Sicht des vor ihr stehenden Betrachters) zeige zweifellos, dass nach dem Einschuss keinerlei Bewegung des Köpers mehr stattgefunden habe. Letztlich würde für den schlafenden Zustand von Petra Toll sprechen, dass ihre Augen geschlossen gewesen seien, zumal diese nicht erst durch den Todeseinritt — quasi reflexartig o. ä&. — geschlossen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Augen aufgrund des Schlafes geschlossen gewesen seien. Aufgrund dessen ließe sich insgesamt zweifellos sagen, dass die ganzen Verletzungen und das Gesamtbild keinem dynamisches Geschehen geschuldet seien, sondern dass es sich um V erletzungen gehandelt habe, die ohne eine relevante Bewegung der Geschädigten eingetreten seien und letztlich zu ihrem Tode geführt hätten, während sie noch geschlafen habe. Davon, dass diese Angaben des Sachverständigen Dr. Bux zutreffend sind, konnte sich die Kammer ‚durch Augenscheinsnahme der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe Sonderband I, Bl. 130£, und der Aufnahmen der Sphäronkamera selbst ein eigenes Bild machen, da diese tatsächlich die von dem Sachverständigen Dr. Bux beschriebenen Besonderheiten zei gen, mithin zur Gewissheit der Kammer keinen Zweifel an dem „friedlichen Bild einer schlafenden Frau“ aufkommen lassen. Hinsichtlich des Grundes dafür, dass seitens der Nachbarn auch insoweit wie dargelan und festgestellt keine weiteren Schüsse vernommen werden konnten, ergibt sich dieser aus den Angaben des Zeugen KOK Täufer, die durch die Zeugen POK Degen und KOK Loeb auch rn Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 88 insoweit bestätigt wurden. KOR Täufer gab als Zeuge nämlich glaubhaft an, dass im ersten Obergeschoss insbesondere im Schlafzimmer von Petra Toll zum Zeitpunkt der Tatortbegehung alle Fenster geschlossen gewesen seien und insoweit auch keine Blutspuren oder ähnliches, die auf ein nachzeitiges Schließen der Fenster nach der Begehung der Tat hätten schließen lassen, aufzufinden gewesen wären. Dass die bereits als Zeugen gewürdisten Nachbarn, insbesondere die Eheleute Mi nur zwei Schüsse und damit aus dem ersten Obergeschoss keine weiteren Schüsse hören konnten, ergibt sich zudem daraus, dass die Fenster im gesamten Bereich geschlossen waren. Der Zeuge KOK Täufer — bestätigt durch die Zeugen KOK Loeb und POK Degen — bekundete, dass die Fenster im ersten Obergeschoss allesamt geschlossen gewesen und die Rollladen mit Sichtschlitzen unten gewesen seien, was zur Überzeugung der Kammer auch einen zusätzlichen Lärmschutz neben den geschlossenen Fenstern erzeugt, Auch im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen bzw. der Zeugen und mithin der Feststellungen der Kammer aus der Augenscheinsnahme der Lichtbilder des Schlafzimmerbereichs, des vom Zeugen KOK Täufer aufgenommenen Videos als auch der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera vom gesamten Schlafzimmer. Im Hinblick auf das Geschehen im Dachgeschoss, dem Wohnbereich von Astrid Toll, erschließt sich zur Gewissheit der Kammer aus den Feststellungen und Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Bux im Hinblick auf die bei Astrid Toll vorgefundenen Verletzungen — wie dahingehenden Befunde von dem Zeugen und Sachverständigen Dr. Landis erhoben und bekundet wurden — des von Dr. Bux erstatteten Gutachtens zum Blutspurenverteilungsmuster sowie unter weiterer Berücksichtigung der Gutachten der (Schusswaffen-) Sachverständigen POK Roggenkamp, Pfoser und Dr. Schulze zur (allgemeinen) Spurenlage am Tatort bzw. zu den (dort aufgefundenen) Projektilen und Hülsen und den mithin zu treffenden Feststellungen (möglicher Schussrekonstruktionen). Hiernach steht fest, dass insgesamt zwei Schüsse auf Astrid Toll abgegeben wurden, wobei der Täter beim ersten Schuss ünmittelbar zwischen der Eingangstür des Schlafzimmers und dem Bett, in dem die Geschädigte Astrid Toll schlief, stand und sich dabei das Bett aus seiner Sicht quasi waagrecht zu ihm als auch das Kopfende links und das Fußende rechts von ihm befand. Die Geschädigte Astrid Toll wiederum lag entsprechend der getroffenen Feststellungen der Kammer aus seiner Richtung vom Einganesbereich des Schlafzimmers aus gesehen ebenfalls waagrecht im Bett. Mit dem ersten Schuss durchschoss der Angeklagte demnach die rechte Brust der Astrid Toll, wobei das Projektil von dort an der rechten mn - Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. are 89 'Halsseite eindrang, dann den Unterkieferknochen zertrümmerte und an der linken Wange wieder heraustrat, um in der Matratze stecken zu bleiben. Dies ergibt sich im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der angab, dass im Gesichtsbereich im Bereich der rechten Gesichtshälfte unten ein Einschuss festzustellen gewesen sei, der auf der linken oberen Gesichtsseite mit ansteigendem Verlauf ausgetreten wäre, Auch an der rechten Brust sei leicht aufsteigend zur Körpermitte eine Durchschussverletzung festzustellen gewesen, die wiederum zum ersten Durchschuss (durch das Gesicht) als einheitlicher Schusskanal in einer linearen Verlängerung plausibel erklärbar sei. Damit übereinstimmend bekundete nämlich der Zeuge Dr. Landis (die Anknüpfungstatsachen für den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Bux), dass er als Operateur von Astrid Toll eine Einschussverletzung in der rechten Wange unten und eine Austrittswunde in der linken Wange etwas höher festgestellt habe. Zudem habe es auch eine Verletzung an der linken Brust durch einen Streifschuss gegeben, die aber von einem Kollegen versorgt worden sei. Dabei hielt er es für nachvollziehbar, soweit diese Verletzungen einem einheitlichen Schusskanal entstammen würden. Dass diese Bestimmung des Weges des Projektils und damit eines einheitlichen Schusskanals entsprechend der Feststellungen der Kammer zutrifft, ergibt sich zudem aus den Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp. Der Sachverständige Pfoser bekundete nämlich, dass sich im Hinblick auf das Projektil mit der Spuren-Nr. 1.4.5.3.4., das nach Angaben des Zeugen POK Degen unter dieser Spuren-Nr. asserviert worden war, längsseitig von der Spitze bis zum Übergangsbereich des Hecks muldenförmige Abschrägungen und auf der entsprechenden Gegenseite im Bodenbereich des Hecks Eindellungen gezeigt hätten. Aufgrund dieser Deformierungen ließe sich zweifelsfrei feststellen, dass dieses Projektil nur durch eine Weichteilberührung verfornt worden sei, d. h,, dass es im Körpergewebe oder auf einen Knochen aufgetroffen sein müsse, ohne zuvor auf einen sonstigen harten Untergrund geprallt zu sein. Im Hinblick auf die Verletzung an der Brust und dem weiteren Schussverlauf durch die beiden Gesichtshälften ließen sich die Verformungen an dem dazugehörigen Projektil mit der Spuren-Nr. 1.4.5.3.4. nur insoweit erklären, als dass diese nicht frontal durch den Aufprall auf den Kiefer, sondern durch den vorigen Durchschuss der Brust entstanden sein könnten. Diesen Angaben stehen ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführunsen des Sachverständigen POK Roggenkamp zu der ermittelten Schützenstellune, die diesen Schusskanal ebenfalls nachvollziehbar macht. Der Sachverständige POK Roggenkamp gab nämlich an, dass der Fundort einer der beiden im Schlafzimmer von Astrid Toll Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 90 sichergestellten Hülsen, die auf dem Nachtschränkchen gefunden worden sei, aufgrund des Auswurfsmechanismus der Waffe nach links nur erklärbar sei, wenn der Schütze zum Zeitpunkt der Schussabgabe nach Betreten des Zimmers im Eingangsbereich mit Sicht auf das waagrecht zu ihm stehende Bett seitlich davon gestanden habe. Darüber hinaus steht im Hinblick auf das Geschehen im Dachgeschoss fest, dass sich der Täter vor der Abgabe des zweiten Schusses weiter in das Schlafzimmer hinein um das Bett herum begab, sich sodann unmittelbar rechts an das Fußende des Bettes stellte und danach den zweiten Schuss von vorne auf den Kopf von Astrid Toll abfeuerte. Dieses zweite Projektil traf Astrid Toll in den Kieferbereich oberhalb des Kinns und zertrümmerte die dort vorhandenen Knochen derart, dass diese teilweise pulverisiert wurden, um dann ebenfalls nach Durchstoßen des Körpergewebes in dem oberen Bereich auszufrefen und in der Matratze stecken zu bleiben, wobei es auf die in der Matratze befindliche Metallspiralfeder aufprallte, so dass es dadurch verformt wurde. Die Verletzungen durch den zweiten Schuss ergeben sich nämlich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der bekundete, dass sich ein weiterer Einschuss frontal in Höhe des Kinns bzw. des Kiefers befunden habe, wobei dieser leicht abfallend gewesen sei und den Kiefer erheblich beschädigt habe. Des Weiteren sei bei einer Kernspintomografie am Übergang zwischen Dünn- und Dickdarm eine metallische Verschattung zu sehen gewesen, die sowohl von einem Geschossteilchen als auch von einem Zahnteil, beispielsweise durch eine herausgefallene Plombe, erzeust worden sein könne. Dieses Geschossteil könnte daher zu dem frontalen Einschuss gehören, da dies aufgrund des Einschlags auf den Knochen abgesplittert sein könnte, bevor es die Geschädigte dies verschluckt haben könnte. Alles dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen und Sachverständigen Dr. Landis, der ausführte, dass er die Geschädigte Astrid Toll operiert und auch insoweit (den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Bux) entsprechende Aufnahmen durch die Kernspintomografie habe machen können, wobei die wesentlichste Verletzung diejenige im Kiefer- bzw. Ges; chtsbereich im unteren Dritte] des Kopfes zwischen dem Mund und über dem Kinn gewesen sei. Das Projektil bzw. auch dasjenige, das die weitere Einschussverletzung verursacht habe, sei dabei relativ frontal in den Unterkiefer eingetreten, wodurch der Unterkiefer links liegend nahezu völlig zerträmmert und die Knochen teilweise „pulverisiert“ gewesen seien. Das Projektil könnte daher vom Unterkieferknochen gestoppt und danach das Projektil entweder verschluckt oder auch ausgöspuckt worden sein, wobei auch denkbar wäre, dass nur Teile dieses abgesplitterten Projektils verschluckt worden seien. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 9] Dass der von der Kammer festgestellte Schusskanal tatsächlich so verlief und dass das dazugehörige Projektil nach Aufprall auf die Metallfeder in der Matratze steckenblieb, ergibt sich überdies aus den Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp. Der Sachverständige Pfoser führte nämlich aus, dass das Projektil mit der Spuren-Nr. 1.4.5.3.5. eine andersartige Deformierung als das erste Geschoss (Spuren-Nr. 1.4.5.3.4.) aufgewiesen habe. Die Geschossspitze sei an zwei Stellen relativ weichkonturig angestaucht und zusätzlich im Übersangsbereich seien seitlich „Spitze zu Heck“ scharfkantige Beschädigungen in einer U-Form zu finden gewesen. Aufgrund der Scharfkantigkeit handele es sich zweifelsfrei nicht um eine Deformierung aufgrund des alleinigen Auftreffens auf ein Weichteilgewebe oder Knochen, sondern es müsse zumindest zusätzlich auf einen harten Untergrund, gegebenenfalls auch nach Durchdringen des Körpers, aufgetroffen sein. Der Sachverständige POK Roggenkamp — bestätigt durch die Angaben der Zeugen KOK Loeb, KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen — gab dazu an, es seien zwei Projektile in der Matratze gefunden, anschließend aus der Matratze geschnitten und durch den Zeugen POK Degen — was dieser bestätigte — unter den angegebenen Spuren-Nummern asserviert worden. Im Hinblick auf die Matratze sei eine der dort vorhandenen Stahlfedern beschädigt gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass eine der Kugeln dort aufgeprallt sein müsse. Der Sachverständige Pfoser bestätigte diese Annahme, da er insoweit erklärte, dass diese Deformierung durchaus mit dem Auftreffen auf eine Stahlfeder, die sich in einer Matratze befinde, erklärbar sej. Die Feststellungen der Kammer werden auch durch die weitere Spurenlage gestützt. So gab der Sachverständige POK Roggenkamp an, dass im Bereich des Bettes der Geschädigten Astrid Toll eine Hülse auf dem Bett unter der Bettdecke gefunden worden sei, die aber aufgrund ihrer Lage letztlich erst durch eine Bewegung von Astrid Toll dort hin gekommen sein könne. Der Schuss wiederum, der die Hülse auf das Bett ausgeworfen habe, müsse — aufgrund des Auswurfs der Hülse durch die Waffe nach links — rechts vom Bett stehend abgegeben worden sein, damit die Hülse überhaupt auf das Bett habe fallen können, bevor sie dann unter die Bettdecke geraten sei. Die Plausibilität dieser Erklärung ergibt sich zur Überzeugun g der Kammer ebenso aus der Augenscheinsnahme der vom Sachverständigen POK Roggenkamp angefertisten Skizze und der insoweit angefertieten Lichtbilder des Schlafzimmers von Astrid Toll. Danach ist die Liegeposition der Hülse auf dem Bett bei einem Auswurf nach links tatsächlich nur bei einer Stel] ung des Schützen am rechten Ende des Bettes (vor dem Bett fronta] stehend) erklärbar. Dass sich Astrid Toll noch bewegte und daher die Hülse so unter die Decke gekommen sein kann, ergibt sich —- wie im folgenden noch Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 92 dargetan werden wird — bereits daraus, dass diese entsprechend der Feststellungen der Kammer überlebte und sich aus dem Bett entfernte, bevor sie durch das gesamte Haus lief, wobei die Hülse bewegt worden sein kann. Die vom Sachverständigen POK Roggenkamp dargestellte Spurenlage wird darüber hinaus auch ‚bestätigt durch die Angaben der Zeugen KOK Loeb, KTA Fritsch, KOK Täufer und POK Degen, wobei letzterer bekundete, diese Hülsen auch asserviert zu haben. Ebenfalls stcht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschädigte Astrid Toll - ebenso wie ihre Mutter Petra Toll - bei Abgabe der beiden Schüsse im Schlafzimmer zugedeckt mit einer Decke noch in ihrem Bett schlief, sich daher keines Angnıfis auf ihr Leben versah und dadurch gegenüber den beiden Schüssen auf sie wehrlos war. Darüber hinaus steht fest, dass sie aufgrund der Kraftentfaltung, mit welcher der Kieferknochen durch den zweiten Schuss zerstört wurde, für einen längeren Zeitraum bewusstlos wurde, ohne jedoch zu versterben. Alles dies ergibt sich nämlich aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der bekundete, dass sich auf dem gesamten Bett im Schlafzimmer massive Blutdurchtränkungen der Matratze gezeigt und insbesondere dort, wo sich der Kopf der Geschädigten aufgrund der (wie dargetan) aufgefundenen Schussverletzungen in diesem Bereich befunden haben musste, sich immense Blutspuren und Einsaugungen befunden hätten, die trotz des Einsaugevorgangs in die Matratze deutlichen Ablaufspuren seitlich am Bett erzeugt hätten. Auch sei die Betidecke teilweise völlie von Blut „Aurchsaftet“ gewesen, was insgesamt keinen Zweifel daran lassen würde, dass Astrid Toll bei Erhalt der Schüsse zugedeckt im Bett gelegen habe. Alles dies lasse andererseits nur den Schluss zu, dass Asirid Toll nicht nur dort bereits gelegen und noch geschlafen habe, als sie von den beiden Schüssen getroffen worden sei, sondern dort auch noch eine längere Zeit danach nahezu regungslos weiter gelegen haben müsse, um diese Blutspuren in ihrer Quantität zu erzeugen. Dafür spricht zur Überzeugung der Kammer, dass Astrid Toll nach lebensnaher Betrachtung aufgestanden wäre, wenn sie von dem Geschehen im Souterrain und ersten Obergeschoss etwas mitbekommen hätte, um gegebenenfalls nachzuschauen, was zu diesem Zeitpunkt im Hause vor sich ging. Darüber hinaus lässt ihre Liegeposition nach Augenscheinsnahme der Lichtbildern sowie den Aufnahmen der sog. Sphäronkamera als auch den dazu gemachten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux auferund der vorhandenen Blutspuren im Bett und auf der Decke, die Astrid Toll daher bedeckt haben muss, in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux nur den Schluss zu, dass sie eine typische schlafhaltung einnahm, als die beiden Schüsse fielen. Ebenfalls wird diese Annahme durch Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. pP die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux bestätigt, der bekundete, dass wegen der immensen Blutspuren im Bett auszuschließen sei, dass Astrid Toll unmittelbar nach dem Eintritt der Verletzungen durch die beiden Schüsse sofort wieder „aufgesprungen“ wäre. Vielmehr müsse sie dort vielmehr für einen längeren Zeitraum im Bett gelegen haben, um dieses immense Blutspurenbild zu erzeugen. Aufgrund der Schussverletzungen in ihrem Gesicht und den dort gefundenen Blutspuren müsse sie zwar nicht zwingend handlungsunfähig gewesen sei, es sei jedoch „sehr wahrscheinlich“, dass sie aufgrund der erheblichen Verletzungen und durch die immense Kraftentfaltung gegen ihren Kiefer, der zu dessen „Pulverisierung“ führte, eine Zeitlang bewusstlos gewesen sei, als diese Blutspuren im Bett entstanden seien. Soweit sich auf der Bettdecke auch „Auspustespuren“ befunden hätten, die aufgrund einer Einatmung von Blut verursacht worden seien, seien diese wiederum kompatibel mit der Verletzung des Unterkiefers der Geschädi gten, so dass diese Spuren wiederum noch kurz vor Eintritt einer etwai gen Bewusstlosigkeit entstanden sein müssten. Ebenfalls sprechen die Angaben des Sachverständigen Dr. Bux in Bezug auf die gefundenen Blutspuren auch für die seitens des Gerichts festgestellte und vom Sachverständigen POK Roggenkamp ermittelte Schützenstellung, da dieser bestätigte, dass auch die Blutspuren im Bett in Verbindung mit den vorhandenen Verletzungen für die wechselnde Stellung des Schützen — beim ersten Schuss vom Eingangsbereich aus und beim zweiten Schuss frontal vor dem Bett stehend - sprechen würden. Dass die gesamten Beschreibungen der Sachverständigen Pfoser, POK Roggenkamp und Dr. Bux allesamt zutreffend sind, konnte die Kammer durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder des Dachgeschossbereichs, des von Zeugen KOK Täufer angefertigten Tatortvideos und den Aufnahmen der sog, Sphäronkamera plausibel erklären. Bei diesem Anblick, der sich dem Täter, dem Angeklagten, mithin bieten musste, liegt es für die Kammer unter Berücksichtigung des Bewei sergebnisses im Übrigen, seinem Vorhaben — wie es ım Einzelnen noch dargelegt werden wird — „die ganze Familie auszulöschen“, auf der Hand, dass er bei der (solchermaßen) aus ihren mannigfaltigen Kopfwunden sofort heftig blutenden Astrid Toll, die (jedenfalls weithin) regungslos vor ihm in ihrem Bett lag, davon ausgehen musste und dies auch tat, dass er sein Opfer, das er töten wollte, mit seinen ihre Wirkung erkennbar nicht verfehlenden zwei Kopfschüssen tödlich getroffen hatte. Dabei lässt sich die Tatsache, dass auch diese beiden Schüsse im Dachgeschoss durch die Nachbarn nicht vernommen wurden, damit erklären, dass auch die Fenster in diesem Bereich Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. aa 94 - im Zimmer der Astrid Toll und die Dachluke im dort gelegenen Wohnzimmer — geschlossen waren, als die Schüsse abgegeben wurde. Nach dem Angaben des Sachverständigen Dr. Bux befanden sich auf dem Fensterbrett und am Boden darunter Blutstropfen und Kontaktspuren am Griff des Fensters in ihrem Schlafzimmer, wobei auch Blutantragungen an der Zarge des Fensters gefunden worden seien, so dass das Fenster geöffnet worden sein müsse, da, ansonsten keine derartigen Kontaminationen möglich gewesen seien. Im Bereich der Fensterbank des Schlafzimmers, so der Sachverständige Dr. Bux weiter, seien Blutanhaftungen, insbesondere am Fenstergriff zu sehen und auch Blutspritzer am Boden aufzufinden gewesen. Das Fenster sei gekippt gewesen und sei dann von ihm verschlossen worden. Es hätten sich auch Kontaktspurren am Fensterschloss im Wohnzimmerbereichbefunden, so dass davon auszugehen sei, dass das Fenster geöffnet wurde, da dieses bei der Auffindesituation offen gewesen sei, was durch die Zeugen KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen bestätigt wurde, wobei der Zeuge KOK Täufer bekundete, dass er das Fenster bzw. die Dachluke im Wohnbereich wieder verschlossen habe. Das Blut wiederum stamme, so der Sachverständige Dr. Bux, nur von Astrid Toll, so dass auch deshalb davon auszugehen sei, dass diese das zuerst geschlossene Fenster geöffnet habe, um herauszuschauen. Im Nachgang dazu steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Bux zum Blutspurenverteilungsmuster auch fest, dass Astrid Toll innerhalb der nächsten zwei Tage den festgestellten Weg im Haus genommen hat. Insoweit steht zum einen fest, dass die Geschädigte Astrid Toll nach den beiden Schüssen noch eine Weile im Bett lag und erheblich blutete, bevor sie im Bett aufstand und dabe; gegen den oberen schrägen Wandbereich aspirierte, um dann aus dem Bett aufzustehen und innerhalb des Zimmers herumzulaufen, ohne jedoch das Zimmer zu verlassen. Der Sachverständige Dr, Bux gab wie bereits dargetan dazu an, dass auf dem Bett im Schlafzimmer massive Blutdurchtränkungen der Matratze - auch und gerade im Bereich des Kopfes — aufgefunden worden seien, die zu deutlichen Ablaufspuren seitlich am Bett geführt hätten. Auch hätten sich auf der Bettdecke auch Auspustespuren gefunden, die aufgrund einer Einatmung von Blut verursacht worden seien, was alles für eine längere Liegeposition spreche. Da sich an der Schrägwand oberhalb des Bettes ebenfalls leicht aufsteigend Blutspritzer befunden hätten, die auf einer Aspiration eines eingeatmeten Bluts schließen lassen würden, könne dies alleine wegen der Höhe der Blutspuren an der Wand nur durch ein Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 97 Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 23.03.2014 21:59:37 Die Zeugin Astrid Toll hatte vor Gericht nicht ausgesagt. Es wurde ein Gutachten vom Gericht eingeholt, was die Aussage von Astrid Toll nicht gestattete. 95 Aufstehen im Bett bewirkt worden sein. Die Geschädigte müsse also im Bett aufgestanden sein, dort dann in Richtung der Wand das eingeatmete Blut ausgeatmet bzw. gehustet haben und aus dem Bett gestiegen sein. Des Weiteren befinde sich im dortigen Bereich eine Abstützspur, die sich zwanglos in dieses Verhalten einfüge. Das Vorhandensein dieser Spuren ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nur aus der Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der sog. Sphäronkamera, sondern auch aus den Angaben der Zeugen KÖK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb, die übereinstimmend bekundeten, dass neben den starken Blutanhaftungen auf bzw. am Bett auch diese Spuren an der Wand zu finden gewesen seien. Auch, dass Astrid Toll entsprechend der Feststellungen der Kammer für einen längeren Zeitraum das Zimmer nicht verließ, lässt sich mit der von Angst und Panik geprägten Situation erklären, da sie trotz ihrer Erkrankung mitbekommen hatte, dass ihr etwas schlimmes passiert war und ihr dies durch jemand anderes zugefügt wurde. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass sie nicht nur ängstlich im Zimmer verblieb, sondern aufgrund ihres Angstzustandes zu diesem Zeitpunkt nicht einmal den Weg auf die Toilette suchte. Denn weiter steht fest, dass sie nach dem Herumlaufen im Zimmer insgesamt zweimal Kot abgesetzt und einmal uriniert hatte, bevor sie dann irgendwann aus dem Fenster schaute, in dem sie das geschlossene Fenster zuvor öffnete, Dies wiederum ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux, der insoweit bekundete, dass von der Türschwelle bis zu dem geradeaus befindlich gelegenen Bett der Geschädigten sich bis nach leicht rechts hin zur Bettkante immense Blutlachen und -spuren gezeigt hätten sowie sich dort auch ein Kothaufen am Boden befunden habe. Es hätten sich derart viele Blutspritzertropfungen und großflächige Antragungen auffinden lassen, die allesamt auferund ihrer Entstehung aufgrund einer Mehrzeitigkeit entstanden sein, d. h. dass die Geschädi ste aufgrund des weiteren Blutens aus den Verletzungen und dem dort vorgenommenen Bewegungsmuster immer wieder neue Blutspuren gesetzt habe, die über älteren gelegen hätten. Diese enorme Menge an Blutspuren in einem Zimmer habe er in einem solchen Ausmaß so vorher noch nicht gesehen. Auch habe sich ein zweiter Blutfleck rechts neben dem Bett befunden und auch Kotanhaftungen im Betibereich auf der Matratze, Auch hätten sich auf dem Boden vom Bett in Richtung des Fensters, welches. vom Bett aus geschen links gelegen habe, immense Blutspritzer und Tropfen befunden, wobei ein großer Bereich dieser Flecken verändert gewesen sei, da es sich um einen Urinfleck gehandelt habe, der vor dem Heizkörper gelegen gewesen sei und welcher die Blutanhaftungen bzw. Einsaugungen im Teppich „verwässert“ hätten. Dies wird bestätigt Seite: 97 Diese Seite enthält keine Kommentare. 96 durch die Angaben der Zeugen KOK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb als auch der Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera, die das vom Sachverständigen Dr. Bux beschriebene Bild aufwiesen. Weiter gab der Sachverständige Dr. Bux an, dass auf dem Fensterbrett und am Boden darunter sich Blutstropfen und Kontaktspuren am Griff des zu dem Zeitpunkt seiner Tatortbegehung geschlossenen Fensters im ihrem Schlafzimmer befunden hätten, wobei auch Blutantragungen an der Zarge des Fensters gefunden worden seien, so dass das Fenster geöffnet worden sein müsse. Im Bereich der Fensterbank des Schlafzimmers seien Blutanhaftungen insbesondere am Fenstergrilf zu sehen und auch Blutspritzer am Boden aufzufinden gewesen. Es hätten sich auch Kontaktspuren am Fensterschloss im Wohnbereich befunden, so dass davon auszugehen sei, dass das Fenster geöffnet wurde. Dass dieses nach dem Auffinden von Astrid Toll ursprünglich offen bzw. gekippt war und danach geschlossen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen KTA Fritsch, POK Degen und KOK Täufer, wobei der Zeuge KOK Täufer bekundete, dass er das gekippte Fenster wieder verschlossen habe. Das Blut wiederum stamme, so der Sachverständige Dr. Bux, nur von Astrid Toll, so dass auch deshalb davon auszugehen sei, dass diese das zuerst geschlossene Fenster geöffnet habe, um herauszuschauen. Dass diese Annahme des Sachverständigen Dr. Bux zutrifft, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Geschehensablauf und der damit verbundenen körperlichen und psychischen Situation, da die Geschädigte Astrid Toll zu diesem Zeitpunkt immer noch stark blutete und daher überall im Zimmer und insbesondere auch im Bereich des Fensters Blutspuren hinterließ, da sie sich nicht traute, aus dem Zimmer herauszugehen und stattdessen in ihrer Angst und ihrem Schockzustand aus dem Fenster zu schauen. Ebenfalls steht fest, dass es während des Aufenthalts im-Schlafzimmer auch zwischenzeitlich einen Kontakt mit dem Telefon und Lichtschalter gab und auch der Schrank geöffnet wurde, wobei es sich insgesamt um einen relativ langen Zeitraum handelte, da es immense Blutspuren gab, die teilweise übereinander lagen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, die ebenfalls durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der sog. Sphäronkamera als auch durch die Angaben deı Zeugen KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen bestätigt werden, habe rechts von der Eingangstür aus gesehen ein Tisch mit einem Telefon gestanden, welches Blutspuren von Astrid Toll sowohl am Hörer als auch im Mundbereich des Telefonhörers aufgewiesen habe, wobei an den Tasten selbst keinerlei Blutspuren zu finden gewesen seien. Daher sei insoweit davon auszugehen, dass das Telefon abgehoben und „gehorcht‘' worden sein, ohne selbst gewählt zu haben. Auch am Schrank, der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. F© cha 97 am Fußende des Bettes stehe, hätten sich innen und außen Kontaktspuren befunden, so dass davon auszugehen sei, dass die Geschädiste Astrid Toll den Schrank geöffnet und hineingeschaut habe. Auch am Lichtschalter im Zimmer, der sich an der Wand befunden habe, an der rechts davon auch die Tür liege, hätten sich ebenfalls Kontaktspuren befunden, so dass davon auszugehen sei, dass das Licht zumindest zeitweise eingeschaltet worden sei. Die Blutlache vor dem Bett zur ir hin zwischen Tür und Bett hätte sehr dicke Blutantragungen auf der einen Seite und auf der anderen Seite wenige Zentimeter daneben deutlich Haarwischspuren aufgewiesen, weswegen davon auszugehen sei, dass die Geschädigte Astrid Toll dort zu Boden gegangen sei und an dieser Stelle eine Weile gekauert habe, da ansonsten diese erheblichen Blutantragungen, die zum Teil. deutlich verdickt gewesen seien, nicht entstehen könnten. Die Wischspuren wiederum seien zweifellos dadurch erklärbar, dass Astrid Toll mit ihren Haaren am Boden liegend durch mehrfache Bewegungen die dortigen Blutspuren verwischt habe. Auch am Bett selbst seien großflächige Kontaktspuren am Seitenteil zu finden gewesen, die sich dadurch erklären ließen, dass die Geschädigte den dortigen Bettbereich mit ihrem blutenden Rücken während eines Anlehnungsvorganges berührt habe, wobei dieser Zeitraum aufgrund der Quantität der Blutspuren an dieser Stelle nicht unerheblich gewesen sein könne. Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer entsprechend der getroffenen Feststellungen fest, dass die Geschädigte Astrid Toll nach einem längeren Zeitraum doch den Mut fasste, aus dem Zimmer herauszugehen und sich nach einer Weile des Hin- und N erlaufens — zuerst nur bis zum Treppenabsatz der Treppe, die in das erste Obergeschoss führte, begab, um dort herunterzuschauen und dann unter anderem in das gegenüber, des Schlafzimmer gelegene Wohnzimmer und von dort wieder zurück zu gehen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Bux, der bekundete, dass sich im Dachgeschoss im Bereich von der Treppe in Richtung des Zimmers der Astrid Toll nach links (von der Treppe kommend gesehen) massive Blutantragungen gezeigt, die von der Treppenschwelle bis zur Eingangstür zum Schlafzimmer gelegen hätten. An der Treppe selbst bzw. vor dem Treppenabgang und im weiteren Bereich des Dach geschosses hätten sich deutlich weniger und viel kleinere und leichtere Spritzer gefunden. Innerhalb der Fläche, die erhebliche und massive Blutantragungen gezeigt habe, hätten sich auf dem Boden, der ebenfalls mit Teppich ausgelegt gewesen sei, sowohl immense Antropf- und Spritzspuren wie Wischspuren gezeigt, die teilweise extrem großflächig gewesen seien, was ähnlich wie im Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 98 Schlafzimmer selbst für ein mehrzeitiges Geschehen spreche. Dies müsse umso mehr gelten, als dass dort diverse Antragungen vorhanden gewesen seien, die nacheinander gefolot sein müssen, da dort aufgrund vorhandener Verwischungen und klarer Eintropfungen eine zeitliche Verschiebung der Blutspuren bzw. des Auftragens dieser vorgelegen haben müsse. Innerhalb dieser Blutspur würden sich auch diverse verschiedenartige Blutanhaftungen zeigen, die von sehr starkem Tropfen über deutliche Spritzer und verdünnte Blutanhaftungen zu großflächigen und eingesogenen Blutanhaftun gen feststellbar gewesen seien. Zudem hätten an der Eingangstür zum Schlafzimmer von außen sowie auch von innen deutliche Kontaktund Schmierspuren mit dem Blut von Astrid Toll vorgelegen, die sich sowohl am Rahmen als auch an der Klinke jeweils befunden hätten. Dies spricht dafür, dass die Geschädigte Astrid Toll sich mehrfach zwischen dem Zimmer und der Treppe hin- und herbewegte, ohne sich zuerst - aus ihrer Sicht ganz nach vorne - zum Treppenabsatz zu wagen, was sie aus nachvollziehbarer Angst erst etwas später machte und deshalb auch weitere Blutspuren am Treppengitter und auf der Treppe selbst entstehen konnten. Denn der Sachverständige Dr. Bux gab insoweit weiter an, das auch am Treppengitter, welches die Treppe im Dachgeschoss beende, sich massive Blutantragungen und sich genau in der Mitte des Gitters Kontaktspuren befunden hätten, in deren Verlängerung nach unten auf der Treppe in das erste Obergeschoß die blutlachenartigen ineinander getropften großflächigen Blutanhaftungen gelegen hätten. Er habe diese Situation zu lestzwecken vor am Geländer nachgestellt und auferund der dann zu findenden Spuren letztlich festgestellt, dass Astrid Toll sich über das Gitter gebeugt haben müsse und aus ihren Verletzungen frisch und stark geblutet habe, so dass das Blut auf den dort befindlichen mittleren Treppenbereich getropft sei, so dass von dort aus aufgrund der Höhe ein deutlicher Spritzeffekt stattgefunden habe, der dann sowohl die weiteren Flächen an der Treppe als auch die Wand sowie die Türen gelegenen Treppenstufen darunter betroffen habe, Auch hätten in diesem Bereich Zewa-Tücher auf dem Boden gelegen, wobei dort Spritzspuren auf dem Tuch als auch unter dem Tuch feststellbar gewesen seien, so dass dies auch für ein dynamisches Geschehen, welches zeitversetzt stattgefunden haben müsse, sprechen würde. Auch seien in diesem Bereich Fußspuren des rechten Fußes der Geschädigten Astrid Toll zu finden gewesen, innerhalb dessen sich wieder neuerliche Bluttropfen befunden hätten. Teilweise seien dort auch Verwischungen festzustellen gewesen, so dass nur teilweise eine Eintrocknung nach Einsaugungen stattgefunden habe. Diese gesamte Spurenlage, so der Sachverständige Dr. Bux spreche für eine Mehrzeitigkeit des Blutabtropfeeschehens, d. h. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 101 Verfasser: Anja Darsow Thema: Tatort Datum: 23.03.2014 22:00:03 Im Prozess wusste die Polizei nicht mehr, ob die Fenster schon offen waren oder geschlossen. Ob die Lichter an waren oder nicht. Es konnte nicht mehr gesagt werden. Die Polizei ist durch das Haus gelaufen ohne Spurensicherung. 99 dass es zum wiederholten Hin- und Herbewegen mit neueren Blutverlusten gegeben haben müsse, insbesondere im Dachgeschoss, aber auch — wie noch ausgeführt werden wird — im gesamten Bereich des Hauses. Dies wird auch bestätigt durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera als auch durch die Angaben der Zeugen KOK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb, die bekundeten, dass im Dachgeschoss am Treppenaufgang Blutspritzer an der Wand und auf’ den Treppenstufen zu finden gewesen, die Spritzer auf den Treppenstufen allerdings eher mittig gewesen seien und auf drei Stufen, die ungefähr in der Mitte der Treppe ım zweiten Obergeschoss gelegen hätten, stärkere Blutanhaftungen bzw. kleinere Blutlachen zu sehen gewesen wären. Auch im Flurbereich des Dachgeschosses hätten sich auf dem Geländer und auf dem Boden diverse Blutspritzer und Flecken befunden. Zum Wohnbereich im Dachgeschoss gab der Sachverständige Dr. Bux wiederum an, dass im Wohnzimmer, welches rechts von der Treppe aus gesehen liege, sich auch Blutanhaftungen auf der Couch und auf der dort am Boden liegenden Puppe befunden hätten, wobei diese Anhaftungen im Verhältnis zu denen vor und im Schlafzimmer der Geschädigten Astrid Toll wesentlich geringer gewesen seien, so dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stark geblutet und sie sich daher erst später dorthin begeben habe. Gleiches gelte für das im Dachgeschoss gelegen Bad, welches sich aus Sicht des Schlafzimmers der Geschädigten Astrid Toll direkt links davon liege und in dem nur wenige Blutspritzer vorgelegen hätten. Dies spreche dafür, dass die Geschädigte Astrid Toll in diesen Bereichen erst sich dann aufgehalten und bewegt habe, als die erheblichen Blutaustritte aus den Verletzungen viel weniger intensiv gewesen seien. Auch seien dort am Dachfenster im Wohnbereich Blutspuren von Astrid Toll zu finden gewesen, was ebenfalls durch die Zeugen KOK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb bestätigt wird, die angaben, dass im Wohnbereich selbst, welches zwei Dachfenster habe, am linken Fenster Blutantragung erkennbar und ein Fenster nach oben und nur einen Spalt breit gekippt gewesen sei. Allerdings sei das Fenster bei der Filmaufnahme des Videos, so der Zeuge KOK Täufer, wieder geschlossen gewesen, was durch einen Kollegen geschehen sein müsse. Im Badezimmer wiederum seien die Fenster geschlossen und die Rollläden unten gewesen. Auch der weitere Verlauf der Bewegungen von Astrid Toll im Haus über das erste Obergeschoss bis in den Souterrainbereich steht aufgrund der Spurenlage bzw. der Blutspuren fest. Insoweit begab sic sich zuerst über die Treppe in das erste Obergeschoss, um dort nach Seite: 101 03 Diese Seite enthält keine Kommentare. 100 ihrer Mutter zu schauen. Dies ereibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der angab, dass auf der Treppe zwischen erstem Obergeschoss und Dachgeschoss die dort aufzufindenden blutigen Antragungen noch deutlich intensiver als im ersten Obergeschossbereich selbst und als im weiteren Verlauf in das Fredgeschoss und den Souterrainbereich gewesen. Im gesamten Haus habe es sich aber jedenfalls um normale Abtropfspuren gehandelt und nicht um ein neueres weiteres Schussgeschehen.. Auf der dortigen Treppe hätten sich teilweise blutlachenarti ge Anhaftungen gezeigt, wobei dort auch massiv „Blut in Blut“ getropft sei, so dass hier mehrere Blutspuren übereinander liegen würden. Auf der Treppe hätten sich auch teilweise verdünnte Spuren von Blut befunden, so dass von einem Wischen mit Wasser durch Astrid Toll ausgegangen werden müsse. An der Wand, die im Bereich der vom ersten Obergeschoss in das Dachgeschoss führenden Treppe hätten sich eine Vielzahl von Spritzern und Bluttropfen bis in Richtung der Kopfhöhe der sich dort bewegenden Astrid Toll gezeigt. Es gebe dort auch an den senkrechten Metallstäben des Treppegeländers deutliche Blutablaufspuren, die senkrecht nach unten verlaufen seien. In diesem Bereich der gesamten Treppe seien die erheblichen Blutanhaftungen und Spritzer nicht durchwischt, sondern nur durch verdünntes Blut „Üübertropfi“ gewesen. Auch im Rahmen des verdünnten Blutes seien teilweise Tropfen ineinander festzustellen gewesen, so dass cs wieder cine „Blut in Blut-T ropfung“ gegeben habe. Im ersten Obergeschoß selbst hätten sich teilweise blutlachenartige Spurenmuster gefunden, wobei auch an der Zimmerdecke teilweise Spritzer gewesen seien. Dabei sei Blut im Bereich zwischen der von der Treppe hoch in den ersten Obergeschoß zum Dachgeschoss befindlichen Truhe abgelaufen, so dass es von dort sogar am Geländer und an der ins Erdgeschoß führenden Hinterwand, die vor dem Geländer liege, herunter getropft sei. An den Wänden und an Türrahmen des ersten Obergeschosses hätten sich feinste angewischte und auch angeschleuderte Blutspuren, die teilweise verwässert bzw. verdünnt gewesen seien. gezeigt, die auf eine Bewegung der Astrid Toll als auch auf einen Wischvorgang hindeuten würden. Auch am Boden hätten sich zahllose Blutspritzer befunden, wobei diese für ein sog. sekundäres Blutspurenbild würden, was bedeuten würde, dass „Blut in Blut“ getropft und dadurch Abspritzungen entstanden seien. Auf der Holztruhe, die vor dem Treppengeländer stehe, hätte sich ein Krug befunden, auf dem sich teilweise eine Vielzahl von Spritzern gefunden hätten, wobei eine gesamte Fläche ausgespart worden sei, so dass dies den Winkel ausgemacht habe, der vom Körper der Geschädigten aus gesehen nicht erreichbar bzw. verdeckt gewesen sein, so dass auch insoweit von einem Bewegungsmuster von Astrid Toll ausgegangen werden müsse. Im Aufenthaltsraum des ersten Obergeschosses wiederum hätten ee Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 10] sich auf der Couch teilweise aufgesaugte und verwischte Butantragungen befunden, die dadurch erst entstanden sein könnten, dass sich die Geschädigte Astrid Toll erst später, nachdem sich ihre Verletzung im Hinblick auf den Blutverlust etwas gebessert hätten, dort hingelegt habe. Letztlich hätten sich auf dem linken Bett Antragungen und durch Blut abgedrückte Fußspuren auf der dort befindlichen Bettdecke befunden, die nur von Astrid Toll stammen würden, da diese offensichtlich zu ihrer Mutter gegangen sei und nach ihr geschaut habe. Diese Angaben des Sachverständigen werden bestätigt durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen der sog. Sphäronkamera als auch der Zeugen KOK Täufer, POK Degen. KTA Fritsch und KOK Loeb, die dies insgesamt und insbesondere im Hinblick auf die Spuren auf der linken Beitseite (vor dem Bett stehend), in der die Geschädigte Petra Toll nicht lag, als auch der Blutanhaftungen im unteren Bereich der von ihr genutzten Bettecke übereinstimmend bestätigten. Des weiteren steht fest, dass sich die Geschädigte Astrid Toll über die Treppe vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss und dort in die Küche begab, um dort etwas zu trinken. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bux, der angab, dass sich im mittleren Bereich der Treppe, die vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss führe, viele großflächige Tropfspuren und auch diverse feinere Tropfen, die auch teilweise durch Abspritzen entstanden seien und sich ebenfalls an Wand und am Treppeneitter befunden hätten, gezeigt. Auch am Handlauf der Treppe als auch an der Wand, an der die Treppe jeweils lang führe, seien Blutspritzer erkennbar gewesen, wobei der Winkel „von oben nach unten” gewesen sei, so dass es sich um Abtropfspuren gehandelt habe. Auffälli g sei gewesen, dass neben den vielen dicken Bluttropfen auch feine Blutabtropfspuren und Spritzer vorgelegen hätten, es aber insbesondere keine Verwischungen innerhalb der Blutspuren wie in den anderen Stockwerken gegeben hätte. Dies lasse sich nur so erklären, dass ein Trocknungszeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu zwei Tagen stattgefunden haben müsse, damit keine Verwischungsspuren trotz Begehung durch Astrid Toll entstehen könnten. Im Erdgeschoß wiederum habe sich auf dem Boden, der mit einem Teppich ausgelegt gewesen sei, mit einer Vielzahl von eher feineren Antropf- und Spritzspuren gezeist, die ebenfalls senkrecht gefallen seien. Dort wiederum habe es erneut Wischspuren gegeben, so dass davon auszugehen sei, dass dort eine Bewegung nach dem ersten Herunterbluten stattgefunden haben müsse. In der Küche im Erdgeschoß habe sich auf dem Boden neben einer dort stehenden Flasche Blutantragungen, die teilweise verwischt bzw. nahezu weggewischt worden seien, als auch diverse „Zewa-Tücher“ befunden, was für einen weiteren Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 30) 102 Wischvorgang durch Astrid Toll spreche. Auch an der Flasche selbst hätten sich sowohl am Flaschenhals auch am geöffneten Verschluss Blutspuren von Astrid Toll gefunden, so dass davon auszugehen sei, dass diese aus der Flasche getrunken habe, bevor sie diese dort wieder abgestellt hätte. Diese Blutanhaftungen im Küchenbereich und an der Flasche seien aber zeitlich von den Entstehen der erheblichen Verlotzung der Astrid Toll deutlich später erfolgt, da die Antragung dort im Verhältnis zu der Schwere der Verletzung und insbesondere im Vergleich zu den Spuren im Dachgeschoss relativ wenig gewesen seien. Diese Ausführungen zum Spurenbild in diesem Bereich - und die damit verbundenen Feststellungen der Kammer — werden nicht nur bestätigt durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder, des vom Zeugen KOK. Täufer aufgenommenen Tatortvideos und den Aufnahmen der sog. Sphäronkamera, sondern auch durch die Angaben der Zeugen KOK Täufer, POK Desen, KTA Fritsch und KOK Loeb, die bekundeten, dass sich im Ess- und Wohnbereich Blutspritzer und in der Küche verschiedene Blutanhaftungen auf dem Boden vor dem Kühlschrank befunden hätten, wobei dort auch eine Plastikflasche gestanden und der Schraubenverschluss für diese Flasche ca. 5 cm davon weg als auch in der Nähe dazu Zewa- Tücher auf dem Boden gelegen hätten. Vom Erdgeschoss aus begab sich die Geschädigte Astrid Toll entsprechend der getroffenen Feststellungen der Kammer in den Souterrainbereich, um dort nach ihrem Vater zu schauen und sich dort in dem Raum rechts vom Eingangsbereich des Vorraums des Souterrains aus geschen eine Zeit lang aufzuhalten, bevor sie das Haus aus der dortigen Tür in den Garten verließ. Der Sachverständige Dr. Bux gab an, dass die Treppe, die vom Erdgeschoss- in den Souterrainbereich führe, nur Blut von Astrid Toll aufweise, wobei die dort vorhandenen Blutflecken und Spritzer teilweise erheblich verdünnt gewesen seien, was eventuell durch Wasser oder Reinigungsmittel hervorgerufen worden sein könne. Auch am Wandbereich an der ins Erdgeschoss führenden Treppe und am Treppengeländer selbst seien diverse Spritzer von ihrem Blut zu finden gewesen. Darüber hinaus seien im Raum rechts von dem Souterrainbereich auf dem dort befindlichen Stuhl Blutspuren von Astrid Toll befunden, die durch einen körperlichen Kontakt entstanden seien. Auch die Zeugen KORK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb gaben damit übereinstimmend an, dass auf den Treppenstufen einzelne Blutstropfen in Richtung des Erdgeschosses aufzufinden gewesen seien, wobei diese angetrocknet gewesen wären. Auch am Geländer und an der Wand hätten sich überall Blutspritzer befunden. Ebenfalls bestätigten sie, dass es Blutanhaftungen unter Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 103 anderem auf dem Stuhl, der im Zimmer rechts vom Vorraum des Souterrains gestanden habe zu finden gewesen seien. Diese Angaben werden bestätigt durch die Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der sog. Sphäronkamera durch die Kammer. Dass Astrid Toll auch versuchte, die die Blutspuren zum Teil zu säubern, weshalb die aufgefundenen Verwischungen und die verdünnten Blutflecken entstanden, ergibt sich daraus, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung wie bereits dargetan einen pedantischen Ordnungssinn hatte und daher das Haus nicht beschmutzen wollte, weswegen sie sich trotz ihrer Verletzungen krankheitsbedingt dazu gezwungen sah, zu versuchen, diese Spuren zu beseitigen. Letztlich steht entsprechend der Feststellungen fest, dass Astrid Toll das Haus durch die Souterraintür in den Gartenbereich verließ, als das Blut des Geschädigten Klaus Toll vollkommen getrocknet war, um dann später im Garten aufgefunden zu werden. Der Sachverständige Dr. Bux führte aus, dass die Blutspuren, die der Geschädigte Klaus Toll aufgrund seiner Verletzungen auf dem Boden hinterließ, allesamt keine Verwischungen oder Fußspuren aufgewiesen hätten, obwohl der W eg in den Garten diese „gekreuzt“ hätte, so dass dies nur damit erklärbar sei, dass das Blut bereits vollständig getrocknet gewesen sei, was für einen längeren Zeitraum zwischen Abtropfung und Darüberlaufen, namentlich bis zu zwei Tagen, spreche. Die Feststellungen zum Auffinden der Geschädigten Astrid Toll im Vorgarten des Reihenendhauses Friedrich-Ebert-Straße 36 wiederum ergeben sich aus den Angaben der Zeugen Kuna SUP NP. PX-A Szerwinsii, POK Wolfert und EEE. >: Zeuge KV ekundete, er habe am Samstag, den 18. April gegen 13.15 Uhr Astrid Toll im Vorgarten aufgefunden, wie sie unmittelbar bei der Gartentür im Eingangsbereich liegend gekauert habe. Hintergrund sei gewesen, dass die Nachbarin Ss zu Ihm und seiner Frau gekommen sei, und gesagt habe, dass dort im Garten jemand hege. Da seine Frau — was die Zeugin uw in ihrer Vernehmung insoweit bestätigte - sich nicht getraut habe, sei er zusammen mit der Nachbarin hingegangen und habe dort Astrid „in Embryohaltung“ mit dem Kopf in Richtung Haus liegend vorgefunden. Sie habe sich noch bewegt, sei aber nicht ansprechbar gewesen und es sejen Blut- und Schmutzspuren, jedoch keine Verletzung zu sehen gewesen. Deshalb habe er dann schnell die Polizei gerufen, die dann sofort gekommen und einen Rettungswagen gerufen habe. Dies wird bestätigt durch den Zeugen u Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 104 der angab, dass er gegen 13.00 Uhr gemeinsam mit einem Freund am Haus der Familie Toll vorbeigelaufen sei und dort eine Person nackt im Vorgarten habe liegen geschen, wobei keine Verletzung zu sehen gewesen seien, da sie nur mit dem Rücken zu ihm positioniert sei. Dann sei eine ältere Dame gekommen und habe ebenfalls nachgeschaut, wobei er und sein Bekannter dann weggelaufen seien, weil man geschockt gewesen sei. Als er ca. 30 Minuten später zurückgekommen sei, sei bereits die Polizei dagewesen. Auch die Zeugen PK-A Szerwinski und POK Wolfert als diejenigen Beamten, die als erste am Tatort eintrafen, bestätigten damit übereinstimmend, dass beide zum Haus in der Friedrich-Ebert-Straße 36 gefahren seien, da von einem Zeugen mitgeteilt worden sei, dass im Vorgarten eine unbekleidete Person liege, welche die Tochter der benachbarten Eheleute sei. Dies sei gegen 13.20 Uhr gewesen und man habe sich dann dort hin begeben, wo man dann um 13.35 Uhr eingetroffen sei. Der Nachbar vB habe dann beide hingeführt und man habe unmittelbar im vorderen Bereich des Vorgartens hinter der Zauntür eine unbekleidete weibliche Person gesehen, die dort zusammengekauert gesessen habe. Auch sei sie nicht ansprechbar gewesen. Sie habe geronnene Blutspuren im Bereich der Hände und des Kopfes als auch bei den Füßen gehabt, so dass sofort der Rettungswagen verständigt worden sei. Als man in den Vorgarten eingetreten sei, sei diese Person aufgestanden und apathisch in Richtung der Kellertür gelaufen, wo sie sich dann wieder zusammen gekauert hingesetzt habe. In der Zwischenzeit habe die Rettungswagenbesatzung eine Notärztin hinzu gezogen, da die Verletzungen erheblich gewesen seien. Diese habe dann Verletzungen im Brustbereich, im Unterkieferbereich und am Hinterkopf festgestellt. Es sei dann veranlasst worden, dass Astrid Toll in die Uniklinik Frankfurt gebracht wurde. Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aufgrund der Auffindesituation seitens der Polizeibeamten POK Wolfert und PK-A Szerwinski nicht nur der Rettungsdienst, sondern auch die freiwillige Feuerwehr in Baberihausen gerufen wurde, die Tür von dieser geöffnet und sich dann die Auffindesituation entsprechend der Feststellungen der Kammer dargestellt hat. Die Polizeibeamten POK Wolfert und PK-A Szerwinski gaben übereinstimmend an, dass man nach dem Auffinden der Person und des Rufens eines Rettungswagens versucht habe, Kontakt zur Familie Toll aufzunehmen, in dem man geklingelt und auch angerufen habe, Als dies nicht gelungen sei, habe man die Freiwillige Feuerwehr Babenhausen gerufen, die dann auch durch die Feuerwehrleute und Fi relativ schnell eingetroffen sei. Dabei hätte der Feuermann Küp das Schloss aus der Kellertür herausgezogen und habe festgestellt, dass die Tür nur geschlossen und nicht verschlossen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Er 105 gewesen sei, weil er den Bauschlüssel, den er zur Türöffnun g benutzt habe, nur einmal habe drehen müssen. Nach der Öffnung der Tür habe dort unmittelbar im Flurbereich hinter der Tür eine Person und Müll bzw. ein Müllbeutel gelegen, welcher augenscheinlich tot gewesen sei. Man habe dann aufgrund dieser Situation sofort das Haus nach weiteren Personen abgesucht und dabei auch mehrere Zimmer - unter anderem auch das Bad - betreten. Im Schlafzimmer des ersten Obergeschosses habe man eine weibliche Leiche im Bett liegend aufgefunden, die zugedeckt gewesen sei. Auch habe man im Dachseschossbereich das Zimmer gefunden, welches wohl der Tochter gehört habe, in dem erhebliche Blutspuren vorzufinden gewesen seien. Man habe in den verschiedenen Zimmern die Türen geöffnet und die Lichtschalter betätigt, da kein Licht angewesen sei und auch die Rollläden unten gewesen seien. Auffällig sei aber gewesen, dass sonst im Haus alles in Ordnung gewesen sei, da es nicht durchfühlt oder unordentlich gewesen sei, so dass in diesem Moment von keinem Raubmord oder ähnlichem ausgegangen worden sei. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugen | und DE. die bekundeten, dass sie bzw. die freiwillige Feuerwehr, für die sie tätig seien, von der Polizei gerufen worden seien, um eine Tür in der Friedrich-Ebert-Straße 36 zu Öffnen, wobei es sich um den Souterraineingang gehandelt habe, der hinter bzw. links neben dem Haus liege. Dies sei durch den Zeugen | auch geschehen, wobei der Zeuge A assistiert habe. Der Zeuge habe den Schlosszylinder gezogen, so dass dieser in den Vorraum des Souterrainbereichs — bestätiet durch die Angenscheinsnahme der Lichtbilder des Eingansbereichs und des Vorraums des Souterrains — gefallen sei, und dabei festgestellt, dass er nur einmal habe drehen müssen, so dass die Tür nicht verschlossen, sondern nur geschlossen gewesen sei. Er habe den Leichnam kurz gesehen, der unmittelbar hinter der Tür gelegen habe, sei aber nicht weiter in die Wohnung gegangen. Darüber hinaus bekundeten die Zeugen POK Wolfert und PK-A Szerwinski unter Augenscheinsnahme der Lichtbilder gleichfalls, dass im Souterrainbereich nicht nur ein Schließzylinder gelegen habe, sondern neben der Leiche auch Mülltüten gelegen hätten, wobei der Müll teilweise aus den Tüten herausgefallen gewesen sei und auf dem Boden herum gelegen habe. Dies wird nicht nur bestätigt durch die seitens der Kammer selbst in Augenschein genommenen Lichtbilder, sondern auch durch die Angaben der Erkennun gsdienstbeamten KTA Fritsch, POK Desen und KOK Täufer sowie der weiteren Beamten KOK Loeb und POK Roggenkanıp, die zudem übereinstimmend bekundeten, dass darüber hinaus Schlüssel für die Tür und für das Fahrzeug des Klaus Toll bei ihm am Boden liegend gefunden worden seien, als auch, dass Petra Toll Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 106 zugedeckt auf der rechten Bettseite gelegen habe, wobei die Augen geschlossen gewesen seien. In Übrigen stehen die F eststellungen zu den örtlichen Begebenheiten bezüglich der durch den Geschädigten Klaus Toll vermakelten Reihenhäuser in der Friedrich-Ebert-Str. 36-36e in Babenhausen, der Art und Bauweise der vier aneinander liegenden Reihenhäuser, deren Anordnung sowie der Erreichbarkeit bzw. Begehbarkeit in Bezug auf die Wegeverhältnisse aufgrund der Angaben der Zeugen KOK Loeb, KHK Kem, KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen, die allesamt als ermittelnde Beamte diverse Male am Tatort zugegen waren und daher auch die örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar so wie festgestellt erklären konnten, den damit übereinstimmenden Angaben der in den an grenzenden Reihenhäusern lebenden, unmittelbaren Nachbarn AR und BE: wi: durch die Inaugenscheinnahme der insoweit angefertigten Lichtbilder, des vom Zeugen KOK Täufer angefertigten Videos und nicht zuletzt der Aufnahmen mit der Sphäron-Kamera, die ausführlich in Augenschein genommen wurden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den außerhalb und innerhalb des Hauses der Familie Toll bestehenden Begebenheiten, die sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugen KOK Loeb, KHK Kern, KOK. Täufer, KTA Fritsch und POK Degen sowie durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, des vom Zeugen KOK Täufer angefertigten Videos und nicht zuletzt der Aufnahmen mit der. Sphäron-Kamera ergeben. Des Weiteren steht nach dem Gutachten des (Schusswaffen-) Sachverständigen Pfoser zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der im gesamten Haus verwandten bzw. gegen alle drei Opfer eingesetzten Tatwaffe wie festgestellt um ein und dieselbe Pistole, nämlich eine solche der Marke Walther, Modell P 38, Kal. 9 mm Luger, handelte, aus der alle 10 Projektile abgefeuert worden sind. Damit steht jedoch auch fest, dass der Täter auf dem Weg ins Dachgeschoss Patronen nachlud, um insgesamt zehn Schüsse abgegeben zu können. Auch dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Pfoser, der bekundete, dass Gegenstand der Untersuchung insgesamt 10 Hülsen, 9 Geschosse, 2 Geschossmantelteile und 2 Metallteile gewesen seien. Untersuchungsauftrag sei die Bestimmung der Anzahl der bei der Tatausübung benutzten Waffen, der verwendeten Waffensysteme, des Munitionsherstellers der Tatmunition und ein Spurenverglech der Tatmunition mit der zentralen Tatmunitionssanımlung gewesen. Die Munitionstele seien dafür allesamt Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 109 Verfasser: Anja Darsow Thema: Waffen Datum: 23.03.2014 22:01:16 Im Prozess hieß es P1 oder P5 oder Baugleiche Waffen. 107 stereomikroskopisch sowohl auf tatrelevante System- und Individualspuren untersucht worden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sei eine Identifizierung hinsichtlich der benutzten Waffe möglich, da auferund der vorgefundenen Spuren an den Hülsen und Projektilen die Aussage getroffen werden könne, dass die insgesamt zehn gefundenen Hülsen, zu denen wiederum die sichergestellten und von ihm begutachteten neun Projektile und zwei Geschossteile, die zu einem einzigen Projektil gehören würden, in derselben Pistole gezündet und abgefeuert worden sein müssen. Beim Vergleich der Spuren aus den Geschossen und Geschossmantelteilen seien deutliche charakteristische Übereinstimmungen festzustellen gewesen, so dass dies die Aussage erlauben würden, dass die Verfeuerungsspuren an den Geschossen und Mantelteilen zweifellos von dem selben Lauf verursacht worden seien. Anhand dieser Spuren könne er mit Sicherheit feststellen, dass es sich bei der durchweg genutzten Waffe um eine Selbstladepistole der Marke Walther, Modell P 38, Kal. 9 mm Luger oder um eine systemgleiche Waffe der Marke Mauser handeln würde. Es handele sich bei der genutzten Waffe und bei allen damit abgegebenen Schüssen nach der Spurenlage mit Sicherheit um denselben Waffentyp, wobei eine konkrete Zuordnung auf das exakte Modell nicht sicher möglich gewesen sei, Jedenfalls aber könne mit Sicherheit gesagt werden, dass das System der benutzten Waffe aufgrund der Spurenlage an allen Hülsen und Projektilen auf das Basismodell der Marke Walter P 38 zurückgeführt werden könne. Eine Einordnung in dieses bestimmte Waffentypsystem sei deswegen möglich, da alle Teile, die in Kontakt mit dem Projektil bzw. mit Hülsen stünden, sog. „gruppenspezifische Merkmale“ ergeben würden, so dass hier mit Sicherheit gesagt werden könne, dass dieselbe Waffe genutzt worden sein müsse, da alle Spurenträger dieselben individuellen Merkmale aufweisen würden, was zum Beispiel den sog. Aufzieher - an den Hülsen sejen durchweg identisch aussehende Spuren eines Schussvorgangs aus einer Selbstladepistole zu erkennen gewesen (wovon sich die Kammer nach den Erläuterungen des Sachverständisen Pfoser durch Augenschein von den sichergestellten Hülsen selbst ein damit übereinstimmendes Bild machen konnte) — und die Auswerferposition betreffe. Genau über dıese Besonderheiten könnten andere Systeme sicher ausgeschlossen werden, zumal das hier verwandte Waffensystem definitiv links auswerfend gewesen sei, Dass dies allesamt entsprechend den Feststellungen der Kammer auch so zutrifft, bestätigen im Übrigen die von den Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp durchgeführten Schusstests mit verschiedenen Waffensystemen, die in Betracht kamen. So gaben beide an, dass verschiedene Waffen getestet worden seien, und die Auswürfe der Hülsen aus der Waffe Seite: 109 Pl Diese Seite enthält keine Kommentare. En 108 nur bei einem einzigen Modell, nämlich der Marke Walther, Modell P 38, Kal. 9 mm Luger bzw. Mauser, mit der Spurenlage am Tatort vergleichbar gewesen seien. Denn die Hülsen seien (nur) beim Schusstest unter Verwendung einer Pistole Walther P 38, Kal. 9 mm Luger bzw. Mauser jeweils an die Stellen ausgeworfen worden, wo sie tatsächlich am Tatort nach Angaben der Zeugen POK. Degen, KTA Fritsch, KOK. Täufer und KOK Loeb sowie des Sacherständigen POK Roggenkamp vorgefunden und sichergestellt worden seien. Wenn also im Rahmen der Tatrekonstruktion die Schusstests mit den (verschiedenen) Waffen nur bei demjenigen mit der Pistole Walther P 38 — entsprechend der Angaben der Sachverständigen Pfoser und POK Roggenkamp - mit dem Tatort vergleichbare Ergebnisse brachten, spricht letztlich auch dies für den Gebrauch dieses W affentyps. Im Hinblick darauf könne er zweifellos — so der Sachverständige Pfoser -— jedoch auch feststellen, dass (mithin) in diese Pistole Walther P 38 bzw. eines solchen systemgleichen Walfentyps („typbedingt“) maximal acht Patronen in das Magazin und eine weitere im Lauf, mithin insgesamt 9 Patronen eingeführt werden könnten. Sonach erschließt sich zwanglos, dass bei den inssesamt im Haus gefundenen und sichergestellten 9 Hülsen und 8 Projektilen sowie den zwei einem neunten Projektil zuzuordnenden Projektilteilen — folglich entspricht dıe Zahl der aufgefundenen Projektile inklusive der einem weiteren Geschoss zuzuordnenden 2 Projektilteile der der aufgefundenen Hülsen, was es bereits nahelegt, dass insgesamt nicht mehr als 10 Schüsse während des Tatgeschehens abgefeuert worden sein können - ein Nachladevorgang stattgefunden haben müsse. Dass damit aber zur Überzeugung der Kammer auch richtig ist, dass der Täter, der Angeklagte, vor dem Geschehen im Obergeschoss solchermaßen kaltblütig realisieren musste, dies mithin auch tat, seine Pistole (nahezu) leer geschossen zu haben, diese deshalb nachladen musste — er folglich zu diesem Zeitpunkt. über ausreichende Munition verfügte und Ersatzpatronen sonach vor Antritt seiner Tat auch mitgenommen haben musste — versteht sich ebenso von selbst, wie sich zur Gewissheit der Kammer bei verständi ger Würdigung dieser Verhaltensweisen des Täters ebenso sicher erschließen lässt, dass ein solcher Täter, also der Angeklagte, bereits bei der T atplanung sicher gehen wollte und entsprechende Vorbereitungen traf, alle drei Bewohner des Hauses mit dem Einsatz seiner Pistole „ohne wenn und aber“ töten zu können, folelich immer auch wollte, die gesamte Familie Toll „auszulöschen“, (wie dies weiterhin noch llargelegi werden wird). Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 109 Fest steht nach dem Tatortbefund im Hinblick auf die dort aufgefundenen Hülsen und Projektile, dass die bei der Tat verwendete Munition ohne Ausnahme dem selben Hersteller, nämlich die Poongsan Metal Company aus Seoul. Insoweit hat der Sachverständige Pfoser nämlich feststellen können, dass es sich bei allen zehn Hülsen, die ihm als Asservate zur Begutachtung übergeben worden seien, (ausnahmslos) um solche dieses Herstellers Poongsan Metal Company aus Seoul handeln würde. Diese würden vorwiegend in Amerika vertrieben (und insbesondere auch von den amerikanischen Streitkräften genutzt — dahingehend will sich die Kammer den Hinweis ersparen, dass der Angeklagte Jahre hinweg in unmittelbarer Nähe zu einer amerikanischen Kaserne wohnte) — werden und den Bodenstempel PMC 9 mm Luger tragen. Nach dem Ergebnis der dahingehend jeweils übereinstimmenden Gutachten sowohl des Sachverständigen Dr. Schulze -— dem am Tatort sichergestellten Hülsen und Projektile zur Untersuchung des daran anhaftenden Schmauches im Original zur Verfügung standen und der davon entsprechende Folien zur Schmauchspurbestimmung zog - als auch des Sachverständigen Dr. Schumacher — dem die Folien von Dr. Schulze zur Verfügung standen - steht im Hinblick auf die am Tatort (ausschließlich) verwandte Munition des Herstellers Poongsan Metal Company aus Seoul zur Gewissheit der Kammer fest, dass die Patronen dieses Herstellers als Besonderheit im Anzündsatz beim Verfeuerungsvorgang nicht nur die für Schmauch charakteristische Elementkombination Blei, Barum und Antimon (als Hauptbestandteile) sondern auch Aluminium als Nebenbestandteil freisetzt, was — nach den auch insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Schulze und Dr, Schumacher — in dieser Kombination lediglich bei ca. 1/6 der weltweit genutzten Munition der Fall sei, wie dies im Übrigen Alles bereits dargetan und festgestellt worden ist. Ausschließlich unter Zugrundelesung des Tatortbefundes und der weiteren Spurenlage, namentlich der an allen drei Tatorten der im Anwesen Toll jeweils in (rekonstruierter) Schussrichtung gelegenen Schaumstoffpartikel erschließt sich unter Berücksichtigung der dahingehenden Gutachten der (Schusswaffen-) Sachverständigen POK Roggenkamp, Pfoser und Dr. Schulze einerseits sowie unter verständiger Würdigung dessen im Hinblick auf die Angaben des Materialwissenschaftlers und Sachverständi gen Dr. Sandler zur Analyse dieser Schaumstofipartikel, nämlich deren Bestimmung als Bauschaum(partikel) mit den für die Munition des Herstellers Poongsan Metal Company typischen Schmauchantragungen andererseits, zur Gewissheit der Kammer, dass die Benutzung eines selbst gebauten a VEN Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 112 Verfasser: Anja Darsow Thema: Gutachten Datum: 23.03.2014 22:01:53 Hier stand noch ein Gutachten aus. Dr. Sandler sollte noch etwas prüfen. Es kam nie dazu. ee 110 Schalldämpfers, der auf den Lauf der Pistole Walther P 38 aufgeklemmt bzw. aufgeschraubt war, während der Tatausführung keinem vernünftigen Zweifel unterliegen kann: Zum einen steht nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sandler fest, dass es sıch bei allen im Bereich der verschiedenen Tatorte gefundenen und asservierten Partikeln zweifelsfrei „eindeutig und um nichts anderes als um Bauschaum“ handelt. Der Sachverständige Dr. Sandler - als Materialkundler bei „BASF Ludwigshafen“ u.a. mit der Entwicklung und Analyse dieser Stoffe betraut - gab dazu an, dass er vier verschiedene Partikel bzw. Teilchen, die asserviert und ihm übergeben worden seien, zur Untersuchung erhalten habe, wobei das Material ohne bestimmte Vorgabe untersucht worden sei. Dabei habe es sıch um die Asservate mit der Nr. 1.1.3.14 (Wandeinschuss, auf Boden gefallen), 1.1.3.15 (meben dem Kopf des Klaus Toll am Boden), 1.3.5.1.1.1.3 (exstes Obergeschoss auf Kissen im Ehebett) und 1.4.5.2 (Dachgeschoss im Bett) gehandelt. Eine erste oberflächliche optische Beurteilung habe bezüglich der Proben ein ähnliches Erscheinungsbild ergeben, da es sich um kleine Bruchstücke gehandelt habe, die eine zum Teil deutliche, wenn auch - im Hinblick auf zwei Proben schwächere — variierende Verfärbung der Oberfläche aufgewiesen hätten. Aufgrund der chemischen Untersuchungen habe aufgrund des sog. „IR-Spektrums“ (jedoch) festgestellt werden können, dass alle untersuchten Spektren eine gute Übereinstimmung zeigen würden, so dass es sich insoweit zweifelsfrei um ein und dasselbe Material handeln würde. Alle untersuchten Spektren seien sehr ähnliche Systeme gewesen, die man klassisch als „Bauschaumsysteme“ bezeichnen würde. Dass es sich um Bauschaum handele, könne trotz der Unterschiede auch deswegen gesagt werden, da es sich bei den untersuchten Proben um solche Systeme handele, die teilweise auch nicht als Füllmasse, sondern für andere Anwendungen gedacht seien, dennoch aber dieselbe Grundstruktur, die auf . den Oberbegriff „Bauschaum“ zutreffen würde, besäßen. Auf dem Markt seien insgesamt 50.000 bis 100.000 Tonnen verschiedenster Arten und Varianten von Bauschaum im Umlauf, wobei mit einem handelsüblichen Bauschaum durchaus jede PET-Flasche für den hiesigen Zweck befüllbar sei. Trotz der verschiedenen leichten Unterschiede, die aus seiner Sicht wie ausgeführt erklärbar seien, stünde zu dem hier untersuchten Originalmaterial ohne Zweifel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich um solchen Bauschaum handeln würde. Er könne daher aufgrund der vorgefundenen Proben und der Übereinstimmungen in Bezug auf ihre chemische Zusammensetzung eindeutig sagen, „dass sich um nichts anderes als Seite: 112 53 Diese Seite enthält keine Kommentare. 111 Bauschaum‘“ handeln würde, wobei eine genauere Bestimmung auf den Hersteller nach einem Abgleich dieser Spektren mit einer Datenbank mangels eindeutiger Übereinstimmung nur schwer bzw. nicht möglich sei. Es seien durch ihn zwar verschiedene vergleichbare Bauschaume untersucht worden, die ihm von der Polizei zu Vergleichszwecken übergeben worden seien. Die am Tatort vorgefundene und ihm zur Verfügung gestellte Menge reiche jedoch jeweils nicht für eine vollständige Charakterisierung aus, wobei es aber insoweit. für drei der von der Polizei als Probe zur V erfügung gestellten Bauschaumarten grundsätzlich gute Überstimmungen gegeben habe, wobei der Bauschaum der Firma „Berner“ eine „sehr starke“ und damit die beste Übereinstimmung aufgewiesen hätte. Allerdings hätte auch nicht die Probe der Firma „Berner“ eine hundertprozentige Übereinstimmung nachweisen lassen können. Er könne aufgrund der Auswertungsergebnisse weder mit Sicherheit ausschließen noch sicher angeben, dass es sich bei den ihm übersandten Partikel um Bauschaum der Firma „Berner“ handele. Im allgemeinen und insbesondere in Bezug auf den Bauschaum der Firma „Berner“ könnten die von ihm festgestellten Abweichungen zwischen dem Originalmaterial und dem jeweiligen Vergleichsmaterial der verschiedenen Firmen auch durch eine chemische Veränderung aufgrund der Belastung und der Temperaturveränderung wegen der Schusssituation als auch aufgrund der mechanischen Beeinträchtigung durch die Kugel entstanden sein, was aber wiederum nicht zwingend sei. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Gerichts jederzeit nachvollziehbar, da die Kammer — ungeachtet der durch seine Tätigkeit bei der Firma „BASF“ ausgewiesenen besonderen Sachkunde des Sachverständigen Dr. Sandler - die von ihm gefundenen Ergebnisse und seine Erläuterungen dazu auch durch Inaugenscheinnahme der untersuchten Bauschaumteilchen und der in den sogenannten Gaschromatographen visuell darsestellten Verläufe (seiner verschiedenen Untersuchungsergebnisse), insbesondere der dort zu erkennenden sog. „peaks“ (d.h. der verschiedenen Scheitelpunkte, die die Ansatzpunkte für den Abgleich bezüglich der chemischen Zusammensetzung darstellen) verstehen und mithin auch nachvollziehen konnte. Insoweit konnte sich die Kammer bei den dazu gemachten Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Sandler nämlich davon überzeugen, dass drei der untersuchten Proben und dabei wiederum der Bauschaum der Firma „Berner“ eine sehr starke, wenn auch nicht vollumfängliche Übereinstimmung in ihrer visuellen Darstellung im Gaschromatographen mit den untersuchten und am Tatort asservierten Schaumstoffpariikeln aufweist, Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 114 Verfasser: Anja Darsow Thema: Tatort Datum: 23.03.2014 22:02:37 KOK L*** sah das Schaumteilchen aus der Wand fallen. Im Prozess wurde aber festgestellt, dass Herr L*** erst später zur Untersuchung kam, als die Sphärenkamera schon alles aufgenommen hatte und in der Wand befand sich kein Schaumteilchen. 112 Im Hinblick auf die Vergleichsproben, die dem Sachverständigen Dr. Sandler zu Untersuchungszwecken übergeben wurden, sagte der Zeuge Rühl aus, dass er im Rahmen der Ermittlungen unter anderem für die Bauschaumermittlungen zuständig gewesen sei. Er habe die insgesamt 13 Proben von Bauschaum für die chemische Untersuchung durch die Firma „BASF“ nach und nach eingekauft und diese zur Analyse übergeben habe, um eine mö gliche Identität bzw. Übereinstimmung mit: den Proben der Bauschaumteilchen vom Tatort überprüfen zu lassen. Dass es sich andererseits bei den untersuchten Proben auch um solche vom Tatort handelte, die dort aufgefunden und dem Sachverständigen Dr. Sandler übergeben wurden, ergibt sich dies aus den Angaben der S purensicherungsbeamten KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen sowie aus den Angaben der Zeugen KOK Loeb und KHK Kem. Der Zeuge POK Degen bekundete, dass er im gesamten Tatortbereich - im Souterrain, im ersten Obergeschoss und ım Dachgeschoss — die Plastikteilchen bzw. Schaumpartikel sichergestellt habe, nachdem er sie entweder selbst aufgefunden habe, oder sie ihm von Kollegen übergeben worden seien. Unter anderem seien von ihm auch die Partikel mit den Spuren-Nr. 1.1.3.14, die auf dem Boden im Souterrainbereich unmittelbar unterhalb der Wand gefunden worden sei, die mit der Nr.1.1.3.15, die neben dem Kopf des Geschädigten Klaus Toll am Boden des Souterrainbereichs gefunden worden sei, mit der Nr. 135111 ‚3, die im 1. Obergeschoss auf dem Kissen im Ehebett neben der Geschädigten Petra Toll aufgefunden worden sei, und mit der Nr. 1.4.5.2, die im Dachgeschoss im Bett der Geschädigten Astrid Toll aufgefunden worden sei, sichergestellt worden. Diese Angaben wurden nicht nur durch die Aussagen der Zeugen KTA Fritsch und KOK Täufer, sondern auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt. Der Zeuge KOK Loeb bestätigte dies ebenfalls, indem er bekundete, dass auf der Leiche und auch um die Leiche herum feine Kunststoffpartikel gefunden worden seien. Es habe sieh dabei um verschiedenste Partikel gehandelt, die sowohl auf der Leiche von Klaus Toll als auch „drumherum“ gelegen hätten. Im gesamten Bereich des im Schlafzimmer des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses jeweils stehenden Bettes hätten sich zudem gleichartig aussehende feine Plastikteilchen bzw. Partikel befunden, wobei aber — je „höher“ man im Hause gekommen sei — zunehmend weniger Partikel aufgefunden worden seien. Darüber hinaus habe sich im Eingangbereich des Souterrains ein Wandeinschuss befunden, bei dem ein verschmauchtes Schaumstofftej] eingeklemmi gewesen sei, bevor es während der Untersuchungen heruntergefallen sei und auf dem Boden gelegen habe. Dies habe er selbst aus dem Augenwinkel mit eigenen Augen sehen können, was ihm sofort Seite: 114 Anja1 . . 0. 2:2 :37 _ ah das Diese Seite enthält keine Kommentare. 113 aufgefallen sei. Es habe auch nur die eine Stelle an der Wand gegeben, aus welchem dieses Stück habe herausfallen können. Das Herausfallen se; geschehen, als die Tatortarbeit und Spurensicherung von ihm und Kollegen vorgenommen worden sei, was allerdings nicht am 19.04.2009, sondern erst später — wohl am 20.04.2009 gewesen sei. Insoweit bekundete der Zeuge KOK Täufer, dass die durch ihn angefertieten Lichtbilder vom 19.04.2009 stammen würden und dort in dem Wandeinschuss ein Bauschaumteilchen nicht zu erkennen gewesen sei. Der Zeuge KOK Loeb erklärte zu diesem zeitlichen Aspekt, dass das (verschmauchte) Bauschaumteilchen vorher an der offensichtlich durch einen Schuss bis auf den Putz beschädigten Wand unter die zerfranste Tapete „eingeklemmt“ worden sei, um dann, als er gerade dort mit der Tatortaufnahme beschäfi gt gewesen sei, heraus- bzw. herunter zu fallen. Er sei sich sicher, diesen Sachverhalt so wie geschildert wahrgenommen zu haben, zumal er keinen Grund habe, insoweit falsche Angaben zu machen. Dass diese Angaben zutreffen und der Wahrheit entsprechen, ergibt sich zum einen darans, dass die Kammer — insbesondere auch mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen — keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser in sich schlüssigen und daher nachvollziehbaren Aussage des Zeugen KOK Loeb hat, der (der Kammer) als zuverlässiger und integerer Beamte bekannt ist, und der zu keinem Zeitpunkt im Hinblick auf seine Ermittlungstätigkeit und seine damit zusammenhängenden Aussagen negativ aufgefallen ist. Dass KOK Loeb bei dem Inhalt seiner Aussage einen Grund geschen haben sollte, objektiv wie subjektiv die Unwahrheit zu sagen, erscheint wiederum für die Kammer kaum erklärlich. Hinzu kommt, dass KOK Loeb über geradezu hellseherische Fähigkeiten verfügt haben müsste, weil er diese Wahrnehmung zu einem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens (durch ein dann „nachgestellies“ Lichtbild) aktenkundig machte, als zwar schon über den Einsatz eines selbstgebauten Schalldämpfers von den Beamten am Tatort spekuliert worden ist, dessen Einsatz unter Verwendung einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche jedoch keinesfalls sicher war. In diesen Zusammenhang fügt sich die Aussage des Zeugen KHK Kern, der bekundete, dass ihm der Kollege KOK Loeb selbst von einem Herausfallen eines Bauschaumteilchens aus der Wand während der Tatortarbeit, mithin zu einem Zeitpunkt erzählt habe, als diese noch nicht vollkommen abgeschlossen gewesen sei. Wenn also der Zeuge KOR Loeb zeitnah zu den Untersuchun gen und der Spurensicherung am Tatort solche Angaben auch gegenüber einem anderen Kollegen machte, ist nicht von einer „ ausgedachten Geschichte“, sondern vielmehr von authentischen An gaben auszugehen. Dies gilt umso mehr, als dass die Angaben zum Herunterfallen durch den Sachverständigen Pfoser — für den Fall Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 114 des Einsatzes eines selbstgebauten Schalldämpfers — als äußerst plausibel bestätigt werden. Denn dieser gab an, dass die Schilderungen von KOK Loeb für ein „Einklemmen“ des Bauschaums in der Einschussstelle an der Wand durchaus nachvollziehbar seien. Es sei nämlich gut möglich, dass sich Bauschaumpartikel beim Durchqueren des Projektils an dieses antragen und sich vom Geschoss ersi beim Aufprall auf die Wand abstreifen würden. Dieses Phänomen könne ohne oder auch mit vorgefertigter Bohrung am Flaschenboden beim Gebrauch eines selbstgebauten Schalldämpfers insbesondere ‚in den Anfängen“ geschehen, wobei am Anfang mehr Partikel und später mit jedem weiteren Schuss weniger austreten würden, weil der Weg zwischenzeitlich sprichwörtlich „Ireigeschossen“ worden sei. Da die untersuchten Partikel wie dargetan und festgestellt allesamt aus Bauschaum waren, und diese alle in den verschiedenen Tatortbereichen (vornehmlich) in jeweils rekonstruierter Schussrichtung unmittelbar auf bzw. um die Geschädi sten herum gefunden wurden, steht aufgrund der weiteren dahingehenden Angaben der Sachverständigen Rogenkamp, Pfoser und Dr. Schulze zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass diese bereits bei der Tatortarbeit auffälligen Bauschaumpartikel tatsächlich und ausschließlich dem Einsatz eines selbstgebauten Schalldämpfers bei der Tatausführung zuzuschreiben sind: Wie bereits im Hinblick auf den auffälligen Befund noch am Tatort unter den ermittelten Beamten diskutiert worden sci, so der Sachverständige POK Roggenkamp, sei (ihm) nämlich bekannt (gewesen), dass ein Schalldämpfer bestehend aus einer als Aufsatz genutzten, mit Bauschaum befüllten und mit einem Verbindungsstück an der dem Lauf der Waffe befestigten PET-Flaschen selbst gebaut werden könne. Die Richtigkeit und Trefflichkeit der ursprünglich im Emittlungsverfahren nur geäußerten Vermutung des Sachverständigen Rogenkamp zum Gegenstand einer solchen Vorrichtung ist nunmehr zweifelsfrei erwiesen. Zum einen ergibt sich die Tatsache, dass diese Bauschaumteilchen zur Überzeugung der Kammer im Zusammenhang mit der Abgabe der verschiedenen Schüsse stehen, daraus, dass diese Bauschaumpartikel verschmaucht waren. Hinzu kommt, dass die „Verschmauchung“ der Bauschaumpartikel in ihrer chemischen Zusammensetzung nicht nur die für Schmauch charakteristische Elementkombination Blei, Barium und Antimon als Hauptbestandteile sondern auch Aluminium als Nebenbestandteil aufwies, mithin in der Zusammensetzung des Schmauches derjenigen der am Tatort sichergestellten Projektile und Hülsen, also der vom Täter verwandten Munition des Herstellers Poongsan Metal Company aus Seoul entsprach. Der Sachverständige Dr. Schulze konnte nämlich feststellen, dass auferund des Verdachts der Nutzung eines selbstgebauten Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 115 Schalldämpfers das vorhandene Untersuchungsmaterial, insbesondere die von den Opfern genommenen Klebefolien, auf Schaumstoffreste in den Einschussbereichen und auf ihre Verschmauchung untersucht worden seien. Hinsichtlich der Klebefolien bei den Einschussbereichen sei es so, dass insgesamt sieben Klebefolien beim Geschädigten Toll genommen worden seien. An allen Folien seien vereinzelt Partike] gefunden worden, bei denen es sich um Bruchstücke von Schaumstoff handeln könnte, und auch einzelne Teilchen, die wie verbrannte Treibladungsreste ausgesehen hätten. Bei den Klebefolien, die von den Händen des Klaus Toll genommen worden seien, seien zum einen Teilchen festgestellt worden, die nach ihrer chemischen Analyse Treibladungsrückstände darstellen würden, zum anderen seien aber auch andere feine Partikel gefunden worden, die aus seiner, des Sachverständigen Dr. Schulzes, Sicht auf den ersten Blick genauso wie bei den Folien von den Einschussbereichen wie bauschaumarti ge Partikel ausgeschen hätten. Der nasschemische Test auf bleihaltige Ablagerung habe zum Teil auch positive Reaktionen gezeigt, so dass aus seiner Sicht davon auszugehen sei, dass es sich hier um Schmauchspuren an diesen Bauschaumteilchen handeln würde. Darüber hinaus seien ihm auch weitere Schaumstoffteilchen zur Untersuchung bezüglich vorhandener Schmauchspuren übergeben worden. Die Schaumstoffteilchen, die vor allem im Eingangsbereich des Hauses, aber auch im schlafzimmer von Petra Toll im ersten Stock und im Schlafzimmer von Astrid Toll im Dachgeschoss gefunden worden seien, seien stichprobenartig untersucht worden, da alle Teile ein gleichartiges Aussehen bzw. Struktur gehabt hätten. Diese stichprobenartig vorgenommene Analyse habe (ebenso) gezeigt, dass es sich um einen Schaumstoff handeln würde. Die untersuchten Schaumstoffteilchen seien mit Partikeln übersät und teilweise massiv verschmaucht gewesen, die allesamt die gleichen Elemente wie die anderen sichergestellten und untersuchten Gegenstände, nämlich Blei, Antimon, Barium und zum Teil Aluminium als typische Schmauchbestandteile aufgewiesen hätten, so dass es sich dabej definitiv um Schmauchteilchen handeln würde, welche die gleiche Konsistenz wie die ansonsten an anderen untersuchten Gegenständen aufgefundenen Schmauchteilchen gehabt hätten. Zum anderen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Verschmauchungen an den untersuchten und am Tatort aufgefundenen Bauschaumpartikel durch die Abgabe von Schüssen auf die Geschädigten entstanden und auch in Richtung der Opfer „mitgerissen" bzw. aus der mit Bauschaum befüllten Flasche herausgeschossen wurden. Dies ergibt sich bereits "daraus, dass diese verschmauchten Bauschaumteilchen allesamt in die bereits festgestellte und dargelegte Richtung der Schussabgabe im Souterrainbereich, im ersten Obergeschoss und im nn Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 116 Dachgeschoss ausgetreten und dort zum Liegen gekommen sind, was sich nicht nur aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Aufnahmen von der Sphäronkamera ergibt, sondern auch durch die Zeugen POK. Degen, KOK Täufer, KTA Fritsch und KOK Loeb sowie den Sachverständigen POK Roggenkamp bestätigt wird. Die Zeugen bekundeten nämlich übereinstimmend, dass die Partikel auf und um den Geschädigten Klaus Toll sowie auf dem Boden aufgefunden worden seien, sondern gleichfalls in etwas weniger oroßer Anzahl bei der im ersten Obergeschoss aufgefundenen Petra Toll sowie in deren Bett und letztlich auch in noch etwas geringerer Anzahl auf dem Bett von Astrid Toll, Diese Feststellungen zum Verteilungsmuster der sichergestellten und verschmauchten Bauschaumpartikel haben zur Überzeugung der Kammer ihre Ursache in den damit übereinstimmenden und mithin nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. Schulze zum Ablauf bei einer Schussabgabe, nämlich der daraus folgenden Entstehung einer schmauchwolke, die in diesem Zusammenhang stehende Einwirkung auf das Projektil und die daraus folgende Konsequenz für den in der mit der Waffe als Aufsatz verbundenen PETFlasche befindlichen Bauschaum. Der Sachverständi ge Dr. Schulze führte nämlich dazu aus, dass der durch die Schussabgabe entstehende Schmauch — dessen Entstehung und Zusammensetzung bereits dargetan wurde — aus allen Öffnungen einer Waffe, jedoch überwiegend aus dem Lauf als auch seitlich aus den Öffnungen heraustreten würde, sobald kein luftdichter Abschluss gegeben sei. Die Schmauchwolke selbst sei nach dem Abschuss der Munition extrem schnell und werde erst mit dem Austritt aus dem Lauf durch den Luftwiderstand abgebremst. Diese Schmauchwolke Diege förmlich aus der Waffe heraus, verbinde sich dann — unterstellt, man nutze einen Schalldämpfer, der aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche besteht — mit diesem Bauschaum und trete gemeinsam mit dem Projektil und den durch das Projektil „lerausgerissenen“ Bauschaumteilchen endgültig aus, wobei diese Bauschaumteilchen dann durch den Schmauch kontaminiert seien. Die Kontamination der Bauschaumteilchen erfolge, da der Schmauch auf den in der Flasche befindlichen Bauschaum treffe, bevor sich das Projektil dadurch seinen Wee bahne, so dass diese Bauschaumteilchen beim Austritt des Projektils mitgerissen und aus der Waffe herausgeschleudert würden. Damit übereinstimmend gab der Sachverständige POK Roggenkamp an, dass die Gaswolke austreie, wenn das Geschoss den vorherigen Widerstand durch den Bauschaum „weggeschossen” habe, und reiße dabei auch die heraus gelösten Partikel mit, die dann auch zugleich beschmaucht seien. Da Bauschaum, so der Sachverständige Dr. Schulze weiter, eine sehr geringe Masse besitze und daher leicht Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 117 durchdrungen werden könne, sei dies möglich, ohne dass es zu einer erheblichen Kraftreduzierung der Schusskraft komme. Die Teilchen selbst allerdings würden aufgrund ihrer schwachen Masse durch den Luftwiderstand erheblich abgebremst, so dass zweifellos erklärbar sei, dass diese Teilchen - übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen und Feststellungen der Kammer — in Schussrichtun g auch im Bereich und auf dem Opfer liegen würden, Der Schalldämpfer selbst würde zwar faktisch die Schmauchwolke grundsätzlich „abfangen“, könne aber aufgrund des Durchschusses und der damit verbundenen Kollision und Zerstörung des Bauschaums im Bereich des Schusskanals deren Austritt nicht ganz verhindern. Die Bauschaumteilchen würden daher wie ausgeführt bereits im Schalldämpfer beschmaucht und so gemeinsam mit der Schmauchwolke hinaustreten. Dabei sei es so, dass aufgrund der Schnelligkeit der Gaswolke diese zum Teil vor dem Projektil und danach erst der Rest der Schmauchwolke mit dem überwiegenden Anteil der Teilchen herauskomme. Daher sei, so der Sachverständige Dr. Schulze (abschließend zusammenfassend), ein Schuss mit einem Schalldämpfer, der aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche konstruiert und auf einer Waffe angebracht sei, aufgrund des Zustands der Bauschaumteilchen als auch deren Fundorte selbst absolut möglich und erklärbar. Dass der beschriebene Ablauf den Tatsachen entspricht, ergibt sich nicht nur aus den für die Kammer absolut nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schulze, sondern auch aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Schumacher, der diese ausdrücklich als „absolut zutreffend“ bestätigte. Dass unter Berücksichtigung alldessen — was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau“ bei der Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt, weil eine andere Ursache für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten Bauschaumteilchen nicht plausibel erklärbar ist - dessen Verwendung im Sinne des Resümees des Sachverständigen Dr. Schulze nicht nur „absolut möglich und erklärbar“ ist, vielmehr bei der Tat tatsächlich ein selbstgebauter Schalldämpfer bestehend aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche genutzt wurde, erschließt sich zur zweifelsfreien Gewissheit auch unter weiterer Berücksichtigung der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Pfoser, der Augenscheinsnahme eines von ihm gedrehten Videos hinsichtlich seiner Tests mit - nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.sileneer.ch“ — zuvor selbst angefertigten Schalldämpfern und seinen Erläuterungen dazu: Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 120 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 22:04:21 Sachverständiger Pfoser musste einige Flaschen (Schalldämpfer) für die diversen Beschusstests herstellen. Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 22:05:31 Sachverständiger Pfoser hatte ein Verbindungsstück per Drehbank beim BKA hergestellt, damit der Schalldämpfer überhaupt auf der Flasche gehalten hat. Mit einfachen Klemmen ist der Schalldämpfer immer wieder runter gefallen. 113 Der Sachverständige Pfoser gab nämlich an, es seien diverse Beschusstests mit einem =]| selbstgebauten Schalldämpfer gemacht worden, wobei der Bau des Schalldämpfers in Bezug auf den Bauschaum und der dafür genutzten, handelsüblichen PET-Flasche entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite „www.sllencer.ch“, die schr offen formuliert gewesen sei, erfolgt sei. Aufgrund dessen habe er sich deshalb nur daran orientieren können. Soweit dort konkrete Angaben gemacht worden seien, habe er alle Angaben eingehalten, insbesondere auch in Bezug auf das Zwischenstück mit der Länge von 20 cm Abstand. Da die Bauanleitung sehr allgemein formuliert sel, da sie nicht für eine bestimmte Waffe geschrieben worden sei, müsse man beim Bau jeweils auf die Besonderheiten der jeweilig genutzten Waffe Rücksicht nehmen und diese einbeziehen, was auch für die bei den Tests verwendete Waffe der Marke Walther P 38 Kaliber 9 mm gelte, so dass hierbei immer das Waffenmodell benutzt worden sei, welches nach der sutachterlichen Analyse bei der Tat benutzt worden sei. Bei den Schusstests mit dem danach gebauten Schalldämpfer seien unter anderem 10 Schüsse per Video festgehalten worden, wobei die ersten 5 Schüsse eingespannt und die weiteren 5 Schüsse freihändig abgegeben worden seien. Es seien aber auch noch 10 weitere Schüsse abgegeben worden, die nicht per Video gefilmt worden seien. Bei diesen Schusstests sei die Partikelverteilung am Boden ca. in 1,90 m Länge und 80 cm Breite erfolgt, so dass diese Verteilung sehr ähnlich gewesen sei, wie man diese am Tatort vorgefunden habe, Mit der steigenden Anzahl der Schüsse seien grundsätzlich weniger Partikel bei den Schussabgaben entstanden, wobei auch hier keine einheitliche Verringerung gegeben gewesen sei, da beim Schuss & weniger und bei den Schüssen 9 und 10 dann auf einmal wieder mehr an Bauschaum als Partikel am Boden verteilt entstanden seien. bs habe zwar eine gewisse Anzahl, aber zum Teil auch weniger harte Partikel gegeben, wie diese am Tatort aufgefunden worden seien, wobei dies mit einer chemischen Reaktion erklärbar sei. Denn beim Ausschäumen der Flasche mit dem Bauschaum müsse Wasser hinzufügt werden, wobei die Menge des Wassers Einfluss auf die Konsistenz des ausgehärteten bzw. aushärtenden Bauschaums habe. Bei den Schusstests sei die Flasche zuerst relativ stark mit Bauschaum befüllt worden und man habe dann mit verschiedenen Flaschen weiter getestet, wobei der Bauschaum immer weiler reduziert worden sei. In diesem Fall sei erkennbar gewesen, dass cs in der Flasche Nachzündungen gegeben habe, die von unverbrannten Teilchen entstanden seien, die sich in der Flasche erst gezündet hätten. Dies sei insbesondere dann der Fall gewesen, wenn weniger Bauschaum in der Flasche gewesen sei, _— _—. Seite: 120 Schalldöä mpferDatum: 23.0 3.22001144 222:2 Schalldämpfer) : SchalldämpferDatum: _ _ ne Diese Seite enthält keine Kommentare. 119 Erweisen sich mithin bei diesen Ausführungen des Sachverständigen Pfoser zu den Ergebnissen seiner von ihm (im Auftrag der Kammer) durchgeführten Beschusstests die (theoretisch) von dem Sachverständi gen Dr. Schulze beschriebenen Phänomene beim Austritt eines Projektils durch eine auf den Lauf einer Pistole (Walther P38) aufgesetzten und mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche als mit den Tatsachen im praktischen Versuch im völligen Einklang stehend, wird bei den von dem Sachverständi gen Pfoser im Beschusstest gewonnenen Erfahrungen nicht nur die Hypothese des Sachverständigen Dr. Schulze verifiziert, sondern für die Kammer steht mit Blick auf das weitere Beweisergebnis auch fest, dass (jedenfalls) ein solcher nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ selbst angefertigter Schalldämpfer bei der Schussabgabe solche Verteilungsmuster der dabei hinaus geschleuderten Bauschaumteilchen zeigt, wie sie auch am Tatort vorgefunden wurden und zwar einschließlich des Phänomens, dass mit der steigenden Anzahl der Schüsse durch die mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche grundsätzlich weniger Partikel hinausgeschleudert werden, was sich wiederum mit dem Tatortbefund zwanglos in Einklang bringen lässt unter der Annahme, dass zunächst auf Klaus, danach auf ‚Petra und zuletzt auf Astrid Toll geschossen worden ist. Unter Berücksichtigung all dessen erschließt sich zur Gewissheit der Kammer weiterhin, dass jedenfalls ein solcher nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www,silencer.ch“ selbst angefertigter Schalldämpfer nicht nur geeignet war, diese Verteilungsmuster der bei Schussabgabe hinaus geschleuderten Bauschaumteilchen ZU zeigen - wovon Sich die Kammer durch Augenschein von den Videosequenzen der sogenannten „High Speed“-Kamera ein eindrucksvolles Bild (auch hinsichtlich der Morphologie übereinstimmend mit den vom Tatort zerrissenen und zerfetzten Partikel bzw. Partikelteilchen) von den Materialeigenschaften des Bauschaumes vor, bei und nach Durchschlagen des Projekts machen konnte - dass ein solcher selbst gebauter Schalldämpfer mithin auch während des gesamten Tatgeschehens, also bei der Abgabe aller 10 Schüsse zum Einsatz gekommen und insbesondere auf den Lauf der Pistole aufgeseizt gewesen sein muss, wie es die über die einzelnen Tatortbereiche verteilten verschmauchten Bauschaumartikel zur Voraussetzung haben. Dieser Feststellung steht nicht bereits entgegen, dass im Rahmen der am 03.06.2009 durchgeführten Schussrekonstruktion durch die Polizei am Tatort, wie durch ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Video dokumentiert wurde, die Konstruktion Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 122 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 22:07:04 Das BKA hat nicht überprüft, dass der Schalldämpfer 10 Schüsse halten würde. Hier wird es auf einmal behauptet. 120 des Schalldämpfers mit einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche nach jeder Schussab gabe von dem Lauf der Pistole herunterfiel und vor einer erneuten Schussabgabe jedes Mal wieder mühselig neu aufgesteckt werden musste. Dass nämlich die mit Bauschaum gefüllte PRTFlasche demgegenüber während des gesamten Tatgeschehens am frühen Morgen des 17.04.2009 ununterbrochen, also bei der Abgabe aller 10 Schüsse, fest - beispielsweise mit einer handelsüblichen sogenannten Schlauchschelle - auf den Lauf der Pistole Walter P 38 aufgeschraubt bzw. aufgeklemmt gewesen sein musste und dies mithin auch war, erschließt sich zur Gewissheit der Kammer bereits unter verständiger Würdigung des überfallartigen äußerst dynamischen Tatgeschehens unmittelbar noch vor bzw. im engen Souterrain, bei welcher der Täter, der Angeklagte, in rascher Schussfolge insgesamt 6 Schuss abfeuerte, sein vor ihm gerade noch mit zunächst erhobener Hand zurückweichendes Opfer einige wenige Schritte machen konnte, bevor Klaus Toll nacheinander von 5 Projektilen getroffen wurde, infolge der ersten Schusseinwirkungen aber bereits langsam in sich zusammensackte und noch in der Bewegung - also im Zusammensacken begriffen — von weiteren Projektilen dementsprechend „lagegerecht“ (also beispielsweise vom fünften Schuss in halb gebückter Körperhaltung mit in Richtung des Schützen gebeugten Kopfes) verletzt wurde, bevor er annähernd auf dem Boden liegend den sechsten letztlich umittelbar tödlichen Schuss erhielt. Bei der ganzen Dynamik dieses Geschehens, bei der der Täter Klaus Tol] mit seinem vierten Schuss noch verfehlte, wie dies in allen Sequenzen im Einzelnen alles ausführlich dargetan und festgestellt worden ist, kann mit Sicherheit und zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden, dass der Täter die Zeit gefunden hätte, „mit ähnlicher Muße“ wie der auf dem Video von der Schussrekonstruktion zu sehende Beamte jeweils die nach den einzelnen Schüssen heruntergefallene und mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche wieder auf den Lauf der Pistole zu stecken. Hinzu kommt, wie dies im Einzelnen auch alles bereits dargetan und festgestellt worden ist, dass der Täter nach den ersten beiden Schüssen auch noch seine Hände benötigte, um die Tür zum Souterrain zu schließen, sich dabei aber kaum bzw. zugleich bücken konnte, um die heruntergefallene PET-Flasche aufzuheben und sie erneut auf die Pistole zu montieren. Feststeht namlich auch, dass die (verschmauchten) Bauschaumpartikel nicht nur auf und um den Geschädigten Klaus Toll, an (den Beschädigungen) seiner von ihm getragenen blauen Joggingjacke sowie auf dem Boden um Ihn herum, aufgefunden worden, sondern auch an der dem vierten Schuss zuzuordnenden Beschädigung an der Wand, also dem Schuss, dessen Projektil Klaus Toll verfehlte und das den Bauschaumpartikel beim Abprallen von der Wand unter der Tapete abstreifte, bevor es dort herunterfiel und dabei zufällig von dem Zeu gen Loeb gesehen werden konnte, wie dies Seite: 122 Schalldäö mpfer 23.03. 2014 22:} Diese Seite enthält keine Kommentare. 121] im Einzelnen auch alles dargetan und festgestellt worden ist. Wenn dem aber so war, konnten die auf und um den Geschädigten Klaus Toll festgestellten Bauschaumpartikel — ungeachtet ihrer Vielzahl und Verteilung — nicht ausschließlich von einem der ersten Schüsse herrühren, dies unter der Annahme, dass die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche nur bei dem ersten bzw. bei beiden ersten Schüssen auf den Lauf der Pistole aufgesteckt war, bevor er herunterfiel und dann (etwa) nicht mehr aufgehoben worden sein könnte, Letzteres kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, soweit (noch) bei Abgabe des vierten Schusses im Souterrain das den Klaus Toll verfehlende Projektil sein ihm angetragenes Bauschaumpartikel beim Aufprall an der Wand abstreifen konnte. Im Kontext dessen sprechen die an den zwei weiteren Tatortbereichen im Schlafzimmer von Petra Toll sowie im Obergeschoss auf dem Bett von Astrid Toll aufgefundenen Bauschaumparlikel für sich selbst und lassen die Kammer mit Blick auf das weitere Beweisergebnis zur zweifelsfreien Überzeugung kommen, dass die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche demgegenüber während des gesamten Tatgeschehens.am frühen Morgen des 17.04.2009 ununterbrochen auf den Lauf der Pistole Walther P 38 aufgeschraubt bzw. aufgeklemmt gewesen war. Es kommt nämlich hinzu, dass die PET-Flasche bei der Schussrekonstruktion vom 03.06.2009 nach den Angaben des Sachverständigen Pfoser „dilettantisch“ befestigt gewesen sei — wie der Sachverständige Pfoser zu berichten wusste -— indem dort einfach nur der Bauschaumschalldämpfer aufgesetzt worden und mit einfachem Klebeband befestigt gewesen sei. Insbesondere seien dabei auch keine Schlauchschelle oder ähnliche befestigungsgeeignete Gegenstände genutzt worden. Zwar hätten sich auch bei seinen — von dem Sachverständigen Pfoser — durch die Videoaufnahmen dokumentierten Beschusstestes im eingespannten Zustand der Waffe beim ersten Schuss die PET-Flasche bzw. deren Verschlusskappe vom Lauf gelöst, so dass ein eigens verstärkter Aufsatz genutzt worden sei, der ca. in einer Stunde hergestellt worden sei und danach gehalten habe. Dafür habe man cine Drehbank und eine Säge bzw. Fräsmaschine gebraucht, um den Aufsatz entsprechend einzukerben. Allerdings sei die PET-Flasche bei den freihändigen Versuchen, also nicht mit ın einer speziellen Vorrichtung extra fest eingespannten Waffe, auch mit der originär verwendeten Verschlusskappe zu keinem Zeitpunkt herunter gefallen, so dass diese Situation zweifelsfrei alleine durch die „inspannsituation" erklärbar wäre, da dies Einfluss auf die physikalisch wirkenden Kıäfte auf die PET-Flasche und damit auch auf die Verschlusskappe habe. Hinzu komme insoweit, Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 124 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schalldämpfer Datum: 23.03.2014 22:08:05 Das BKA hat die Versuchsreihe nicht mit einem Kabelbinder oder einer Schlauchschelle durchgeführt. 122 dass die Rückstoßwirkung im eingespannten Zustand deutlich geringer sei als in der freihändigen Situation, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Druck bzw. die entstehende Kraft im Moment der Schussabgabe im eingespannten Zustand deutlich näher auf die Flasche und deren Bestandteile einwirke. Allein in einem Fall sein ein Probeschalldämpfer sogar geborsten, da noch zuviel Feuchtigkeit enthalten gewesen sei, weil der Baumschaum nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, auszuhärten. Nachdem er dies zeitlich später gemacht habe und der Bauschaum ausgehärtet gewesen sei, habe es keine Probleme mehr gegeben. Die Tests im nicht eingespannten Zustand seien, so der Sachverständige Pfoser weiter, nicht mit dem selbst angefertigten (also dem „gedrehten‘) Verschlussstück, sondern entsprechend der Anleitung mit einem sogenannten Kabelbinder bzw. einer „Schlauchschelle“ genannt, der cine Art Klemme darstelle und überall bei haushaltsüblichen Waren zu erwerben sei, befestigt worden. Dies „sei durch jeden Laien möglich“, da dies kein besonderes handwerkliches Geschick voraussetze. Aufgrund der Tests mit den Originalverschlüssen habe sich vielmehr eindeutig ergeben, dass 10 Schussabgaben hintereinander mit einer derartig einfachen Befestigung durch eine Schlauchschelle unproblematisch möglich seien, ohne dass die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche abfiele. Im Hinblick darauf steht jedoch zur Gewissheit der Kammer auch fest, dass jedenfalls ein nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „wwWw.silencer.ch“ selbst angefertigter Schalldämpfer jedenfalls dann für die Abgabe von einer unbestimmten Vielzahl von Schüssen (jedenfalls bis zu 10) nacheinander funktionstüchtig sein kann, wenn die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche hinreichend fest - beispielsweise mit einer handelsüblichen sogenannten Schlauchschelle — auf den Lauf der Pistole (Walther P 38) aufgeklemmt bzw. aufgeschraubt wird, anderenfalls hätte der Sachverständige Pfoser nicht diese Erfahrungen machen können, wovon sich die Kammer durch Augenschein seiner während der Beschusstests (auch von einzelnen Schussserien) überzeugen konnte. In diesen Zusammenhang fügt sich, dass in der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite www.silencer.ch selbst von einer „Klemmschraube“ zu lesen ist, die zwar nach den weiteren dahingehenden Bekundungen des Sachverständigen Pfoser tatsächlich einer Schlauchschelle entspreche und eine ausreichende und geeignete Befestigung darstelle, so dass dem Leser dieser Bauanleitung eine ausreichende Befestigungsmöglichkeit angeboten würde, um entsprechend seiner eigenen Feststellungen zehn Schüsse abgeben zu können, ohne dass sich der Schalldämpfer löse und abfalle. Allerdings wird - wovon sich die Kammer bei Verlesung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.,silencer.ch“ selbst überzeugen konnte - in der .. Seite: 124 SchalldämpferDatum: 05 Diese Seite enthält keine Kommentare. 123 Bauanleitung von der Benutzung „von Reinigungsadaptern, weiche mit einer Klemmschraube auf den Lauf geklemmt werden“ abgeraten. Andererseits werden noch andere „Adapter“ angeboten bzw. genannt, die den verlangten festen Halt der PET-Flasche auf dem Lauf der Pistole versprechen, ohne dass es dafür einer Drehbank, einer Säge bzw. Fräsmaschine zur Herstellung eines Werkstückes, das der Sachverständige Pfoser für seine Zwecke, nämlich für die Schussversuche mit der in einer speziellen Vorrichtung eingespannten Waffe, nach seiner Zeichnung extra anfertigen ließ, bedurfte. Bereits beim Lesen des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ steht nämlich fest, dass der mit den Worten des Sachverständigen Pfoser sprichwörtliche „Laie“ durch diese Bauanleitung in die Lage versetzt wurde, auch eine funktionierende Halterung herzustellen, und zwar nicht nur durch Verwendung einer Klemmschraube, von der (trotz entgegenstehender, weil bei Schussabgaben aus der Hand uneingeschränkt positiven Erfahrungen des Sachverständigen Pfoser) zwar abgeraten wurde, sondern auch durch Verwendung anderer (handelsüblicher) „Adapter von BET" (bzw. einem „Rohrverbindungsstück mit Verschlussstopfen“). Andererseits ergibt sich die Funktionstüchtigkeit eines solchermaßen unter Verwendung der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ selbstgebauten Schalldämpfers sowohl grundsätzlich als auch am Tatort nicht nur aus dem mehrfach gewürdigten Umstand, dass auf den Leichen bzw. im jeweiligen Tatortbereich Bauschaumteilchen gefunden wurden, was wie dargetan verlangt, dass ein solcher Schalldämpfer genutzt worden sein und dabei funktioniert haben muss, sondern auch daraus, dass die Schnelligkeit der Schussabgabe hinsichtlich der ersten sechs Schüsse im Souterrainbereich wie dargetan und festgestellt ausschließen lässt, dass der Schalldämpfer - wie im Video der Schussnachstellung durch die Polizei — nach jedem Schuss abfiel und erneut aufgesetzt und befestigt werden musste. Darüber hinaus spricht für die Funktionstüchtigkeit eines nach dieser Bauanleitung selbstgebauten Schalldämpfers — ungeachtet der danach jederzeit möglichen Konstruktion eines funktionierenden Adapters — allgemein bzw. grundsätzlich, dass sich die Wirkung des Schalldämpferss nach den Angaben des Sachverständigen Pfoser mindestens entsprechend eines ÖOriginalschalldämpfers herausgestellt habe, mithin eine gute dämpfende Wirkung vorhanden gewesen sei. Die Schallverminderung entstehe dadurch, dass die aus der Waffe in die Flasche austretende Schmauchwolke zuerst in die Baumschaumporen in der Flasche gedrückt werde und dort hineindringe, und das Projekul erst dem nachfolge und dann Teile dieser Bauschaumpartikel, dıe dadurch zuvor beschmaucht worden seien, mitreiße. Auch wenn das Geschoss aus der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 124 Flasche ausgetreten sei, folge noch — was im Übrigen ebenfalls die Feststellungen der Kammer zu den aufgefundenen Bauschschaumteilchen nach Augenscheinsnahme des durch den Sachverständigen Pfoser angefertigten Videos bestätigt — weiter herausgerissener Bauschaum hinter diesem Geschoss her, da im Inneren der Flasche ein immenser Druck entstanden sei, der diesen Effekt zur Folge habe. Auch vor dem austretenden Geschoss sei eine deutliche Schmauchwolke vorhanden, die wegen des eben beschriebenen Drucks in der Flasche entstehe und die dann bei einer bestehenden Öffnung durch eine Aufbohrung des Endes der Flasche vorhanden sei. Dass diese Angaben zutreffen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern und den dazu angefertigten Videoaufnahmen. Damit zusammenhängend ist für die Kammer aber auch erklärbar, dass in den verschiedenen Bereichen des Hauses immer weniger Bauschaumteilchen gefunden wurden, je höher der Täter im Haus gekommen war, da entsprechend des festgestellten Tatablaufs durch die immer weiter anstei gende Zahl der abgegebenen Schüsse ein immer größer werdender Schusskanal vorhanden war, so dass die weiter austretenden Projektile weniger Widerstand durch den in der PET-Flasche befindlichen Bauschaum hatten und daher immer weniger Teilchen mit dem Projektil und der Schmauchwolke in Schussrichtung austreten konnten, was im Übrigen auch der Sachverständige Pfoser wie dargetan aufgrund seiner Tests verifizieren konnte. In diesem Zusammenhang steht ebenfalls fest, dass die genutzte PET-Flasche vor der Nutzung bereits am Boden, der in Schussrichtung lag, aufgebohrt war und ebenfalls bei der Abgabe von zehn Schüssen genutzt werden konnte. Der Sachverständige Pfoser führte dazu nämlich aus, dass auch getestet worden sei, ob die Schüsse mit dem selbstgebauten Schalldämpfer durch eine PET-Flasche, die am Ende aufgebohrt gewesen sei, abgefeuert worden seien. Bei den Tests mit der nicht aufgebohrten PET-Flasche ohne Öffnung habe sich die Spitze der Hülse jeweils nicht unerheblich deformiert. Bei einem dieser Schüsse sej auch ein Plastikteil des Flaschenendes mit weggeschossen worden, welches dann ca. 4 m weit weg geflogen sei. Mit einer Bohrung sei dies nicht passiert und das Projektil sei dann ohne Beschädigung des aus‘ Plastik bestehenden Bodens der PET-Flasche durchgedrungen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass bei Tatbegehung -- was entsprechend der Angaben der Zeugen KOK Täufer, KTA Fritsch, POK Degen, KOK Loeb und des Sachverständigen POK Roggenkamp von der Kammer verifiziert werden konnte, zumal kein Plastik o. ä. im gesamten latortbereich gefunden wurde - ebenfalls eine am Ende aufgebohrte Flasche benutzt worden sein müsse. Bei all diesen Schussabgaben, bei denen der Boden der PETtagen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Flasche aufgebohrt gewesen sei, sei die Flasche grundsätzlich so geblieben, wie sie ursprünglich zusammengebaut worden sei, nur mit weniger Bauschaum im inneren. Eine Nutzung sei daher grundsätzlich und auch weiter möglich gewesen. Die Schussergebnisse seiner Testes stünden, so der Sachverständige Pfoser abschließend, zweifelsfrei nicht in Widerspruch zu den bisherigen Ergebnissen der Begutachtung, insbesondere in Bezug auf die Geschossrichtungen, die Geschossverformungen und insbesondere auch die Steckschüsse, sondern würden diese vielmehr bestätigen. Wenn dem aber so ist, dass selbst bei gewissenhafter Tatortaufnahme kein entsprechendes Plastiktei} gefunden und sichergestellt werden konnte, liegt es für die Kammer (nach den von dem Sachverständigen Pfoser gemachten Erfahrungen beim Beschuss eines nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Intemetseite www.silencer.ch gebauten schalldämpfers) nicht nur auf der Hand, dass die PET-Flasche zum Zeitpunkt ihres Einsatzes am Flaschenboden aufgebohrt gewesen sein muss, sondern in diesen Zusammenhan g fügt sich auch, dass es in der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite www.silencer.ch dazu heißt: „Als erstes sollie im Flaschenhoden ein Loch gemacht werden‘, (und entsprechend der praktischen Erfahrungen des Sachverständigen Pfoser) sonst kann je nach verwendetem Kaliber der Druck auf die Flasche zu groß sein und sie reist, dann ist auch der schalldämpfende Effekt zunichte gemacht‘ Unter Berücksichtigung all dessen steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass derjenige „Laie“ (um im Wortgebrauch des Sachverständigen Pfoser zu bleiben) der auf die Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite www.silencer.ch zugreifen konnte und dies tatsächlich auch tat, dadurch (zumindest) in die Lage versetzt wurde, die Tat am frühen Morgen des 17.04.2009 unter Einsatz eines mittels einer mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche selbst gebauten Schalldämpfers begehen zu können. Feststeht (namentlich) im Hinblick auf das Ergebnis der dahingehenden Gutachten der Sachverständigen Sack und Wood andererseits auch, dass es der Angeklagte war, der nicht nur diese Möglichkeit suchte, sich vielmehr am 18.02.2009 um 09.40.52 Uhr unter seinem Nutzerkonto „ADarsow“ bei seinem Arbeitgeber, der Firma Aumann GmbH. zu einer Recherche bei der Internetplattform „google" mit den Such begriffen „Schalldämpfer, für Waffen, Wasserflasche“ (zunächst) für eine solche Bauanleitung interessierte, dabei die entsprechende Seite fand und um 09.51.42 Uhr auf die Bauanleitung des PDF-Dokuments Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 126 der Internetseite „www.silencer.ch“ aufsuchte, diese in der Zeit von 09.40 Uhr bis 09.51 Uhr „studierte“, sich damit jedoch nicht zufrieden gab, sondern mithin auch einen Anlass sah, um 09.51.42 Uhr einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung zu erteilen, um sich damit (über den Moment hinaus) in die Lage zu versetzen, die Anleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers für sich nutzbar machen zu können, wie sich aus dem sonach gezeigten Verhalten — mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen — zur Überzeugung der Kammer zwanglos und ohne Weiteres erschließen lässt: Entsprechend der getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht nur fest, dass es am 18.02.2009 um 09.40,52 unter dem Nutzerkonto des Angeklasten „ADarsow“ zu einer Recherche bei der Suchmaschine „google“ mit den Suchbegriffen „Schalldämpfer, für Waffen, Wasserflasche“ und kurze Zeit später um 09.51.42 Uhr zu einem Druckauftrag für die auf der Internetseite „sllencer.ch“ als PDF-Dokument abgelegte Bauanleitung für einen Schalldämpfer kam, sondern auch, dass der Angeklagten selbst mit Hilfe des zu diesem Zeitpunkt von ihm genutzten Computers bei der Firma Aumann GmbH im Internet recherchierte, bevor er anschließend den entsprechenden Druckauftrag erteilte, Zum Flntergrund dessen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst fest, dass durch die Sonderkommission zuerst ermittelt werden konnte, dass diese Vorgänge bzw. der relevante Zugriff auf das Internet über die sog. „IP-Adresse“ mit der Nr. 87.167.31.129 erfolgte, die durch die Firma Aumann GmbH zum fraglichen Zeitpunkt genutzt wurde,. Der Zeuge KOK Schmitt gab an, dass er im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens tätig gewesen sei und ein Kollege aufgrund der Feststellungen am Tatort im Hinblick auf die auf den Leichen aufgefundenen Partikel auf die Idee gekommen sei, dass bei der Tat möglicherweise ein selbstgebauter Schalldämpfer aus Bauschaum genutzt worden sein könnte. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Sachversländigen POK Roggenkamp, der angab, dass er während der Spurensicherungsmaßnahmen zugegen gewesen sei und diese Vermutung geäußert habe. Aufgrund dessen, so der Zeuge KOK Schmitt weiter, habe man auf „gut Glück“ bei der Suchmaschine „google“ mit den Worten „Schalldämpfer, Bauschaum“ gesucht. Als einer der ersten Treffer sei auf der Liste be; „google“ ein Link. d.h. eine Verweisung auf eine Internetseite mit dem Namen „www,silencer.ch“ erschienen, der dann durch dessen Anklicken auf eine Bauanleitung für einen Schalldämpfer führte. Soweit bei der „google-Suche“ noch andere Treffer angezeigt gewesen seien, hätten die Ermittlungen, die Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 129 Verfasser: Anja Darsow Thema: HP Silencer Datum: 23.03.2014 22:10:45 Von 274 - 47 = 227, weitere Auswahl, dann wurden nur 23 überprüft, dass sind nur 10 Prozent, 90 Prozent wurden nicht überprüft. 127 insoweit auch bezüglich aller anderen Ireffer getätigt worden seien, nichts Relevantes ergeben. Insbesondere im Hinblick auf etwaige (Internet-) Foren sei nach deren Durchsicht bis zu diesem Zeitpunkt nur all gemein über einen derartigen Schalldämpfer diskutiert worden, ohne dass es konkrete Beschreibungen zum Bau oder gar eine echte Bauanleitung gegeben hätte, Auch sonstige Ermittlungen hätten insoweit nichts anderes ergeben, so dass man sich auf diese Internetseite konzentriert habe. Die Schweizer Internetseite „www.silencer.ch“ sei die einzige gewesen, bei der man aufgrund der getätigten Ermittlungen tatsächlich eine genaue Bauanleitung gefunden habe. Aufgrund dessen habe es dann seitens der Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen bezüglich des Zugriffs auf Daten auf diese Schweizer Seite wegen der sog. „IP-Adressen“ gegeben, die auf diese Internetseite und das Dokument zugegrifien hätten. Hintergrund dessen sei gewesen, dass man über die “IP-Adresse die Anschlussinhaber, die auf diese Seite zugegriffen hätten, habe ermitteln und identifizieren wollen, weil sie bei einem Tatbezug gegebenenfalls als Täter in Betracht kommen konnten, zumal am Tatort bauschaumartige Partikel gefunden worden seien. Aufgrund.des Rechtshilfeersuchens seien dann seitens der Schweizer Kollegen an Kollegen von ihm auf einer CD die angeforderten Daten des Servers des Schweizer Unternehmens Metanet AG, die in Zürich angesiedelt gewesen sei, übergeben worden, die danach ausgewertet worden seien. Zu Beginn hätte es sich um ca. 480.000 Datensätze gehandelt, die sich rückwirkend seit der Tat innerhalb von sechs Monaten auf diese Internetseite bezogen hätten. Da diese Daten eine erhebliche Datenmenge dargestellt habe, habe man diese auf einen Zugriffszeitraum vom 01.01. bis zum 19.04.2009 sefiltert, wobei diese Beschränkung aus kriminalistischer Sicht erfolgt sei, da man davon ausgegangen ‚ dass der Täter relativ zeitnah zur Tat auf diese Internetseite und das dazugehörige Dokument zugegriffen haben könnte. Um eine noch genauere Eingrenzung vorzunehmen, habe man diese Daten zusätzlich nicht nur auf den Aufruf der Seite „www,silencer.ch“, sondern speziell auf den Aufruf der Bauanleitung selbst überprüft, bevor man eine letzte weitere Filterung vorgenommen habe, indem man die zu überprüfenden Datensätze auf den Tatortnahbereich begrenzt habe, um festzustellen, ob in dem Nahbereich von ca. 60 Kilometern um den Kreis Babenhausen herum über eine „IP-Adresse“ auf diese Internetseite und das Dokument mit der Bauanleitung zugesriffen worden sei. Nach der mehrfachen Filterung seien insgesamt 274 IP-Adressen übrig geblieben, deren Anschlussinhaber dann überprüft worden seien, wobei letztlich 47 Anschlüsse nicht mehr im Detail nachvollziehbar gewesen seien. Alle anderen Zugriffe sejen überprüft worden, ohne dass sich eine tatbezogene Seite: 129 r 2014 22:10:45 Anja Darsow Thema: HP Silencer Datum: 23.03. ———— Fr re m 227, weitere Auswahl, dann wurden nur 23 überprüft, dass sind nur 10 Prozent, 90 Prozent wurden nicht überprüft Diese Seite enthält keine Kommentare. EEE TEE TI Teen VRTE N T E ES FETTE EEE NT ENTENS en 128 Relevanz ergeben hätte, Aufgrund dessen sei festgestellt worden, dass unter anderem von der „IP-Adresse“ mit der Nr. 87.167.31.129 der Firma Aumann, bei der der Angeklagte gearbeitet hätte, auf diese Seite und das Dokument zugegriffen worden sei. Dass es sich um die „IP-Adresse“ der Firma Aumann gehandelt habe, habe über den Provider herausgefunden werden können, weil diese „IP-Adresse“ — als sogenannte „statische IP“ dauerhaft und nur einmalig vergeben — auf die Firma Aumann GmbH dort registriert gewesen und von ihr genutzt worden sei. Dass diese Angaben zutreffen, steht nicht nur fest aufgrund der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen KOK Schmitt, die von den Zeugen KHK. Kern und KOK Loeb bestätigt wurden, sondern auch aufgrund der Übereinstimmung mit den Angaben der Sachverständigen Wood und Sack, die bestätigten, dass diese „IP-Adresse“, die bei dem Zugriff auf die Seite „www.silencer.ch“ und auf das dort abgelegte Dokument über die Bauanleitung für einen Schalldämpfer, auf die Firma Aumann GmbH zurückverfolgt werden kann. Der Sachverständige Sack gab insoweit an, dass der Rückschluss von einer „IP-Adresse“ auf einen Nutzer, hier die Firma Aumann, möglich sei, da diese „IP-Adresse“ fest zugeordnet sei, weil vom sop. „Provider“, demjenigen, der den Zugang zum Internet zur Verfügung stelle, dem jeweiligen Internetnutzer eine festgeleste und damit bestimmte Zahlenkombination zugeordnet werde, wobei dies bei der Firma Aumann ebenfalls so unter der Nr. 87.167.31.129 erfolgt sei. Dies sei eine ständige Zuordnung gewesen, da die Firma Aumann eine sogenannte „statische IP“ sehabt habe, was nach Auskunft des Providers der Fall gewesen und eine Verwechslung daher ausgeschlossen sei. Dabei erhalte die Firma Aumann GmbH diese IP-Adresse unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Nutzer, so dass nicht jeder PC selbst, der bei der Firma Aumann GmbH ins Internet gehen könne, eine eigene „IP“ erhalte. Dies bedeute wiederum, dass bei allen Nutzungen des Internets über die Verbindung der Firma Aumann GmbH immer nur diese „IPAdresse“ verwendet und angezeigt würde. Daher sei es im Hinblick auf die Intemetseite „silencer.ch“ und die dazu übermittelten Daten so, dass auf dem Server dieser Seite „Log- Dateien“ gespeichert würden, aus denen ausgelesen werden könne, wer diese Seite besucht habe, bzw. mit welcher „IP-Adresse“ darauf Zugriff genommen worden sei. Die Daten wiederum hätten die hiesigen Kollegen von der Schweizer Polizei erhalten, in dem sie sie dort abgeholt hätten. Diese Angaben wurden auch durch den Sachverständigen Wood so bestätigt, so dass die Kammer keinen Zweifel besitzt, dass es sich um die „IP-Adresse“ der Firma Aumann handelte, über die auf die Schweizer Internetseite zugegriffen wurde, Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 131 Verfasser: Anja Darsow Thema: Sachverständiger Datum: 23.03.2014 22:12:10 Sachverständiger Wood schrieb in seiner E-Mail an die Polizei, "Herzlichen Glückwunsch Fall gelöst..". Sachverständiger Wood arbeitet nur für die Staatsanwaltschaft. Er hat keine entlastenden Dinge gesucht. 139 ; Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben der beiden Sachverständigen Wood und Sack nicht nur fest, dass es diesen Zugriff auf diese Internetseite und das relevante Dokument über die „IP-Adresse“ der Firma Aumann gab, sondern auch, dass dies über das Nutzerkonto des Angeklagten mit der Kennung „ADarsow“ erfolgte, Der Sachverständige Wood gab an, dass er von der Sonderkommission bezüglich der Auswertung von Festplattendaten beauftragt und diese ihm auch vom Beamten KOK Schmitt > was dieser in seiner Vernehmung bestätigte — übergeben worden seien. Bei der Auswertung habe er eine Auswertungssoftware mit den Namen „EnCase“ benutzt, die er seit langen Jahren erfolgreich anwende und die weltweit auf dem Maıkt als führende Software anzusehen sei. Er habe seither mit dieser ca. 2000 Gutachten in Strafsachen verarbeitet und es habe noch nie irgendwelche Probleme gegeben. Er selbst sei beim Militär für die Auswertung von Computern im Hinblick auf sensible Daten zuständig gewesen und habe schon eine langjährige Berufserfahrung. Seine konkrete Aufgabenstellung seitens der Polizei sei gewesen, zu untersuchen, ob von den auszuwertenden Rechnern bzw. deren Festplattenspiegelungen ein Zugriff auf ein bestimmtes PDF-Dokument erfolgt sei, ob dieses ausgedruckt worden sei, ob über diese Rechner nach bestimmten Suchbegriffen gesucht worden sei, und schließlich ob es möglich wäre, gegebenenfalls den Zugriff durch andere A Rechner auszuschließen. Insoweit habe er zweifelsfrei feststellen können. dass von dem Benutzerkonto „ADarsow“ mit der sog. „Benutzer-SID“ (was für „Security-ID“ stünde) S-1-5-21-1568910217-1438997093- 1249961335-1142 am 18.02.2009 um 9:51:42 Uhr das Dokument „Ditpzwww.silencer.ch/petsd.pdf“, welches eine Bauanleitung für einen Schalldämpfer sei, auf dem Drucker „HP Laserjet 1320 PCL 6“ gedruckt worden sei. Das sogenannte „SID“ stelle eine einmalige Nummer dar, die vom Netzwerk jeweils im Hinblick auf Nutzungsberechtigungen, die bei jedem Vorgang überprüft würden, beim „einloggen“, das heißt beim Hineingehen über das Benutzerkonto mit dem jeweiligen Nutzername und Kennwort, vergeben und von Windows verwaltet würden, wobei diese Rechte auch vor dem Ausdrucken kurzzeitig überprüft würden. Druckaufträge auf dem Netzwerkdrucker würden in einer auf dem Server liegenden Datei protokolliert, die wiederum mit „SysEvent.evi“ bezeichnet sei. Diese Datei, aus der man das feststellen könne, gehöre zu den sog. „Win-Log- Seite: 131 —_ —_ Diese Seite enthält keine Kommentare. 130 Dateien“, Dort würden alle Aktivitäten protokolliert, die vorgenommen würden. Das Benutzerkonto habe immer dieselbe „SID"-Nummer, esal ob dieser Computer, der ursprünglich zugewiesen gewesen sei, noch existiere oder nicht, was sich hier ebenfalls be; den Daten für „ADarsow“ gezeigt habe, da diese sowohl bei der Nutzung des alten (ausgewechselten) als auch des neuen Rechners identisch gewesen sei. Die letzten vier Ziffern dieser Nummer würden sich immer auf den Benutzernamen beziehen, dass heißt auf denjenigen, auf den das Benutzerkonto zugewiesen sei, was vorliegend das Benutzerkonto des Angeklagten mit der Kennung „ADarsow“ gewesen sei, in einem Netzwerk mit Netzwerkbenutzern unabhängi g vom eigentlich verwendeten PC. Wesentlich sei dabei, dass auch das relevante PDF-Dokument über die Bauanleitung „www.silencer.ch/petsd.pdf“ im Rahmen einer Textsuche nach dem Begriff „silencer.ch“ unzweifelhaft durch ihn ausgedruckt worden sei, da sich ausschließlich auf der Festplatte des Rechners bzw. des Servers der Firma Aumann („AUMI12“) ein Treffer ergeben hätte. Dies sei über die sog, „nystem-Event-Log-Datei“ („Sys.Event.evt“), was so viel wie Ereignis- Protokoll-Datei bedeute, identifiziert worden, die wiederum als Datei alle Nutzungsvorgänge als Daten speichere und darüber eine rückwirkende Überprüfung möglich sei. Die nachvollzogenen Ausdrucke würden auch mit den Aufrufen übereinstimmen, die über das System getätigt worden seien und die letztlich zu dem relevanten Ausdruck geführt hätten. Ebenfalls sei festzustellen, dass auch das gegenwärtig (mit dem neuen Computer) eingerichtete Benutzerkonto „ADarsow“ immer noch die gleiche individuelle „Benutzer-SID“ habe, wie diese, die für den damaligen relevanten Zeitraum bestanden habe, da es sich um eingerichtete Netzwerkkonten für den Zu griff auf dem Firmenserver liegende Daten sowie die Druckfreigaben auf den Netzwerkdrucker handele. Alleine daraus könne man aber noch nicht mit Sicherheit schließen, wer das Benutzerkonto bzw. den jeweiligen Computer tatsächlich genutzt habe, wenn beispielsweise (wie vorliegend auch der Fall) ein Passwort bekannt sei und ein Dritter Zugriff darauf habe. Denn im Hinblick auf das Netzwerk der Firma Aumann GmbH sei es so, dass sich alle Benutzer dieses Netzwerks jeweils auf allen Computern einloggen könnten, da diese Teil des Netzwerksystems seien. Ebenfalls sej es möglich, mit fremden Daten an anderen oder dem ei genen PC einzuloggen, wenn das Passwort bekannt sei. Dennoch stehe aber wie bereits ausgeführt zumindest mit Sicherheit fest, dass über das Benutzerkonto des Angeklagten, das relevante Dokument „Ailp:www.silencer.ch/petsd.pdf“ auch ausgedruckt worden sei. Des Weiteren stehe nach seiner Untersuchung fest, dass keiner der sonst von ihm untersuchten Rechner einen Treffer für die Suchbegriffe „www.silencer.ch“ Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 133 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:14:48 Wir haben durch den Verteidigergutachter nachgewiesen, dass über andere PC´s mit dem Benutzernamen A. Darsow gleiche Spuren hinterlassen werden können. Der Administrator gab Laptos 8 Wochen später ab, nachdem Shredderprogramme (Löschprogramm) drüber gelaufen waren. und „petsd.pdf{* ergeben hätte, so dass ausgeschlossen werden könne, dass diese Webseite von einem der anderen Computer der Firma Aumann aufgesucht und dort das PDFDokument ausgedruckt worden sei. Diese Angaben, die schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, werden zudem =]| bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Sack. Dieser bekundete, dass er als Dipl.- Informatiker bei der Polizei zuständig für die Auswertung von Computern und insoweit auch bei der Durchsuchung bei der Firma Aumann am 15.07.2009 dabei gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass eine „IP-Adresse“ der Firma Aumann auf einer Internetseite „www.silencer.ch“ im Zusammenhang mit einem Dokument gefunden worden sei, welches im Zusammenhang mit einer Schlagwortsuche auch eine Bauanleitung bezüglich eines schalldämpfers betroffen habe. Untersuchungsgegenstand sei daher gewesen, ob und mit welchem PC und welchem Benutzerkonto ins Internet gegangen und auf gewisse Dokumente zugegriffen worden sei, da grundsätzlich nur nachvollzogen werden könne, von welchem Benutzerkonto der Zugriff erfolgt sei. Dabei sei es so gewesen, dass der Administrator der Firma Aumann, der Zeuge x ihm alle (dessen Aussage .nach) internetfähigen rs mitgeteilt und ihm dazu eine Liste übergeben habe. Man habe die Fesıplatten und ihre Inhalte derart gesichert, dass man sie „gespiegelt“ habe, dass heißt man habe ein Abbild bzw. eine Kopie von diesen bzw. deren jeweiliger Festplatte erstellt, wobei dies zuerst bei 11 PCs, 4 Laptops und einem Server geschehen sei. Aufgrund einer späteren Beauftragung seien noch drei weitere PCs ausgewertet worden, die von insgesamt acht vom Systemadministrator j bei der Durchsuchung am 15.07.2009 als nicht für das Internet freigegebene Rechner ausgewiesen und daher zuerst nicht untersucht worden seien. Dann habe man die PCs und Festplatten auch von ihrem Standort her dokumentiert und fotografiert, bevor die Festplatten nach deren „Spiegelung“ wieder in die PCs eingebaut worden seien. Der dem Angeklagten _ am 18.02.2009 zur Verfügung stehende Computer (also sein damaliger Arbeitsplatzrechner) — der zwischenzeitlich ausgewechselt worden und vernichtet worden sei, (weil der Angeklagte nach der Tat, wie festgestellt worden ist und noch dargelegt werden wird, für dessen Vernichtung gesorgt hatte) — habe folglich nicht „gespiegelt“ und ausgewertet werden können. Bei der Untersuchung habe er alle ihm vorliegenden Kopien der Datenträger über verschiedene Suchkriterien wie z.B. .„silencer, Schalldämpfer, Bauschaum, Polizei, Toll, Immobilien, Dietz“ etc. mittels vorliegender Software unter Einstellung von Parametern, die = Seite: 133 ‚= Verfasser: PC's Löschprogramm) Seite: 134 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:15:10 Diese Computer wurden erst im Prozess 2 Jahre später gespiegelt. 132 den Suchmodus inhaltlich beeinflussen würden, durchsucht, was aber zu Beginn erfolglos geblieben sei, und er dies auch zuerst so der Sonderkommission gemeldet hätte. Als er aber erfahren habe, dass durch den Sachverständigen Wood doch relevante Daten im Hinblick auf das Dokument, das als Bauanleitung auf der Seite „silencer.ch“ abgelegt gewesen sei, gefunden habe, habe er den Zeichensatz bzw. die Suchparameter verändert, um eine andersartige größere Filterwirkung zu bekommen und dies solange getan, bis bei der weiteren Überprüfung in der sog. „System-Event-Log-Datei” („SysEvent.evt“) das relevante Dokument bzw. der Zugriff darauf anhand der dazugehörisen Daten, wie es auch der Sachverständige Wood festgestellt habe, ebenfalls und zweifelsfrei (auch von ihm, dem Sachverständigen Sack) gefunden worden sei, Da man nunmehr gewusst habe, dass es einen derartigen Zueriff gab. jedoch der von dem Angeklagten am 18.02.2009 genutzte zwischenzeitlich ausgcwechselte und vernichtete Computer zu einer konkreten Untersuchung nicht mehr zur V erfügung gestanden habe, sei man, so der Sachverständige Sack weiter, bei den weiteren Untersuchungen der gespiegelten Festplatten im Hinblick auf einen etwaigen Nachweis eines Zugriffs grundsätzlich nach einem Ausschlussprinzip vorgegangen. Anhand einer durch die Kammer in Augenschein genommenen Powerpoint-Dokumenlation zum Netzwerk - mit einem Schaubild. das (bezogen auf den Zeitpunkt vor der Beauftragung zur Untersuchun g der 8 weiteren Rechner) u.a. 15 Computer und einen Server zeigte — erläuterte der Sacherständige Sack für die Kammer „bildhaft“ und deshalb jederzeit nachvollziehbar, dass es sich (insoweit) um ein Firmennetzwerk handele, wobei alle PCs zu einem einzigen bestimmten Server vernetzi seien, und cs insoweit zwei allgemein nutzbare Drucker gäbe, die aber nur über die Vernetzung über den Server genutzt werden könnten. Dem Schaubild entsprechend seien (zunächst) 16 Datenträger (11 PCs, 4 Laptops, 1 Server) nach der Durchsuchung am 15.07.2009 untersucht worden, wobei drei dieser Laptops danach übergeben worden seien und allesamt einen Internetzugang aufgewiesen hätten. Bei allen Computern sei es so, dass für einen Ausdruck von Dokumenten der Druckauftrag auf einen Netzwerkdrucker über den Server erteilt werden müsse, so dass diese Aktivität auch dort grundsätzlich gespeichert würde, wenn keine nachträgliche Löschung stattfinde. Das Schaubild zeige dabei nur die ihm zunächst (von dem Zeugen x als internetfähig bekannt gegebenen 16 Computer. Später - nach weiterer Beauftragung durch die Kammer — hätten ihm jedoch 24 Datenträger zur Verfügung gestanden, weil acht PCs aufgrund der =| Seite: 134 Diese Seite enthält keine Kommentare. 133 Informationen des Zeugen Klbruerst nicht untersucht worden seien, die aber nach der weiteren Beauftragung bzw. Untersuchung - jedenfalls nicht feststellbar — zum Zeitpunkt des 18.02.2009 keinen bzw. noch keinen eignen Internetzugang gehabt hätten. Bei den Untersuchungen der Kopien der Festplatten der gespiegelten Computer am 21.07.2009 habe sich auf keinem der noch vorhandenen PCs der Begriff „Silencer“ als Suchbegriff finden lassen. Auch eine insoweit vordefinierte erweiterte Beoriffsliste bezüglich weiterer Suchbegriffe, die mit dem Zugriff in Verbindung stehen könnten, habe kein Ergebnis bei den ausgewerteten Computern gegeben. Als weiterer Schritt sei dann nach temporären Interneidateien auf diesen Festplatten geschaut worden, wobei zuerst gezielt nur nach den Zugriffsdaten vom 18.02.2009 gesucht worden seien. Es habe bei seiner ersten Untersuchung nur fünf PCs, nämlich die der Mitarbeiter GG ) FR. em] A). m und den Laptop des Systemadministrators u bzw. bei der Abschlussuntersuchung 28.08.2009 abweichend dazu noch den Rechner des Du A gegeben, die am 18.02.2009 im Internet gewesen seien. Jedoch hätten alle Zugriffe insoweit in Bezug auf die zurückzuverfol genden Internetseiten, die auf der Festplatte gesichert worden seien, nichts Relevantes ergeben, zumal diese nicht mit den Suchbegriffen übereingestimmt hätten. Da, so der Sachverständige Sack weiter, von einem eigenhändigen Löschen einzelner Internetverläufe und der dazu gehörigen Unterverzeichnisse durch einen normalen PC-Nutzer nicht auszugehen sei, weil diese Verläufe, die lokal in verschiedenen Unterverzeichnissen gespeichert seien, für einen Laien „nicht einfach zu löschen“ seien (wobei er auch beim Systemadministrator: Ki nicht davon ausgehe, dass dieser aufgrund der für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse dies auferund der Kompliziertheit ebenfalls vornehmen könne) spreche dies gegen einen relevanten Zu griff. Des Weiteren seien danach die gespiegelten PCs bzw. Festplatten zusätzlich nach den Suchbegriffen auf Treffer vor und nach dem 18.02.2009 untersucht worden. Dabei seien bei seiner Untersuchung am 21.07.2009 zuerst noch drei PCs und bei seiner Abschlussuntersuchun g am 28.08.2009 insgesamt 7 PCs von Mitarbeitern samt Server festzustellen gewesen, die aber insgesamt ebenfalls keine relevanten Zugriffe auf die Internetseite oder entsprechende Suchbegriffe aufgewiesen hätten und auch insoweit ein Löschen wie bereits ausgeführt nur rein theoretisch möglich, aber tatsächlich nicht zu erwarten sei. Letztlich seien dann noch die Kopien der Festplatten im Hinblick auf Treffer nach dem 18.02.2009 untersucht worden, wobei in seiner Untersuchung am 21.07.2009 noch fünf Rechner und in seiner weiteren Untersuchung am 28.08.2009 nur zwei Computer in Erscheinung getreten seien, wobei bei letzterem der Rechner des Mitarbeiters Tg und der Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 136 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:16:35 Warum wurde der Rechner von Andreas vernichtet! Der Administrator der Firma prüfte den Rechner im Büro von Andreas Darsow und stellte fest, der Rechner ist veraltet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre alt war. Den Rechner auszutauschen und den defekten Computer zu entsorgen war die alleinige Entscheidung vom Administrator. Der Rechner wurde im Juni 2009 ausgetauscht. Wir wissen nicht, ob der Zugriff mit dem Rechner stattgefunden hat. 134 (neue) Computer des Angeklagten gewesen sei. Hinsichtlich aller eben genannten und insbesondere der beiden zuletzt genannten PCs hätten sich bei der Suche ebenfalls keine relevanten Begrifflichkeiten gezeigt, wobei der Internetverlauf durch die setsprechenden Nutzer bzw. durch diese softwaremäßige Standardfunktion regelmäßig alle gespeicherten Dateninhalte gelöscht würden, die auch nicht wieder hergestellt werden könnten, so dass eine Löschung nicht mehr exkandisher Daten nicht auszuschließen sei. Der Rechner des Mitarbeiters Ta (.AUMO4*) habe jedoch bereits seit dem 21.10.2008 den Internet Explorer 7.0, das Nachfolgeprogramm des Internet Explorers 6.0, aufgewiesen, so dass dieser nicht für den beim Zugriff auf die Schweizer Internetseite aufgefundenen „user-agent-string“, der wiederum auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ mitprotokolliert würde, in Betracht komme (was im folgenden noch genau dargetan werden wırd). Für diesen Rechner sei am 18.02.2009 lediglich um 13:48:57 Uhr ein Zugriff dokumentiert worden, der aber nur ein normaler Benutzerzugriff und kein Zustiff auf das Internet gewesen sei. Eine weitere Untersuchung für den jetzigen PC des Angeklasten wiederum sei nicht vorgenommen worden, da dieser PC erst nach dem 18.02.2009 angeschafft worden sei und daher für diesen Zeitraum keine relevanten Daten beinhalten könne. Als erstes Ergebnis könne daher gesagt werden, dass kein anderer Computer etwaige relevante Daten aufgewiesen habe, die auf einen Zugriff auf die Internetseite „silencer.ch“ und das dort abgelegte Dokument schließen lassen würden. Allein unter Berücksichtigung dieses Ausschlussverfahrens komme nur derjenige Computer in Betracht, von dem aus der fragliche Internetauftritt am 18.02.2009 erfol gt sein könne, der dem Angeklagten unter diesem Datum noch zur Verfügung gestanden habe, zwischenzeitlich jedoch vernichtet worden sei und nicht mehr zur Untersuchung zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund dessen jedoch, dass der Zeuge Ki ihn acht PCs als nicht internetfähig beschrieben und er diese deshalb zunächst nicht untersucht habe, habe er sich zur Verifizierung seiner früheren Erkenntnisse gemeinsam mit Kollegen nach entsprechender Beauftragung durch die Kammer noch einmal zur Firma Aumann GmbH begeben und alle restlichen $ Rechner untersucht. Fünf dieser PCs hätten bereits über den Browser und bzw. oder über das Betriebssystem für den Zugriff ausgeschlossen werden können, was über das sogenannte sog. “System-Tool Win-Audit“ geschehen sei, da dies dort entsprechende Informationen habe auslesen können. Hinsichtlich der Untersuchung der drei weiteren PCs mmm n or — Seite: 136 35 — | Ä Über ein halbes Jahr hatte der Computer vermehrt Störungen, wie nicht hochfahren lassen oder hängte sich auf. Diese Seite enthält keine Kommentare. habe sich herausgestellt, dass aufgrund der dort nachzuvollziehenden Internetverläufe und deren Inhalte ausgeschlossen werden könne, dass diese zum damaligen Zeitpunkt zur Recherche oder dem Zugriff auf die fragliche Internetseite bzw. das relevante Dokument genutzt worden wären. Er habe im Detail den gesamten Verlauf überprüft und nicht nur keine relevanten Daten gefunden, sondern dabei auch festgestellt, dass diese drei Rechner erst im Januar 2010 internetfähig gemacht worden seien, so dass diese drei PCs im Zeitraum um bzw. am 18.02.2009 nicht im Internet hätten genutzt werden können. Diese Angaben des Sachverständigen Sack werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen MM ‚te des Zeugen cn die bekundeten, dass bis zum 18.02.2009 von diesen weiteren acht Computern von der Firma Aumann keine für das Internet freigegeben und erst im Jahre 2010 weitere drei Rechner internetfähig gemacht worden seien. Im Hinblick auf die Ausschlussmethode sei es letztlich so, dass aufgrund des „Ersteutachtens“ in Bezug auf die 16 gespiegelten Datenträger (11 Computer, 4 Laptops, 1 Server, wobei zwei dieser Laptops der Mitarbeiter Bü und Kl kurze Zeit später übergeben worden seien) zum früheren Zeitpunkt und der Nachbegutachtung der weiteren 8 Computer im April 2011 nach Beauitragung durch das Gericht alle in der Firma Aumann GmbH vorhandenen Rechner und damit insgesamt 24 Rechner untersucht worden wären (alle gespiegelten Datenträger als auch dıe Auswertung des „Systemstools“ der fünf nicht gespiegelten Rechner seien auch allesamt der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden, was er auch dem Rechtsanwalt per Email- Verkehr mitgeteilt habe). Daher könne er im Hinblick auf die Ausschlussmethode zumindest sagen, dass keiner der untersuchten Rechner für den Zugriff auf die Internetseite „silencer.ch“ relevante Daten aufgewiesen hätte, Da aber der damals vom Angeklagten genutzte Computer nicht zur Untersuchung vorselegen habe, habe er als weiteren Ansatz, um den Zugriff dem damaligen Computer des Angeklagten zuschreiben zu können, den sog. „user-agent-string“ ausgelesen und ausgewertet, der auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ beim Zugriff auf diese Seite bzw. auf das dort abgelegte Dokument gespeichert würde. Es sei nämlich so, dass die ersten zwölf Ziffern dieses „user-ageni-string“* dem Anschlussinhaber — vorliegend die der Firma Aumann — zugerechnet werden würden. Bei allen weiteren Ziffern, die an diesen Daten „hängen“ würden, handele es sich um die Kennungsdaten im Hinblick auf die senutzie Software und das verwendete Betriebssystem, die der zugreifende PC beim Internetzueriff gehabt habe. Diese Möglichkeit des Auslesens ergebe sich auch deshalb, da bei jedem Zu eritf auf eine Internetseite und damit auch auf die Seite „Www.silencer.ch“ zusätzlich zu der IPDiese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 136 Adresse weitere PC-Informationen „mitgeloggt” würden, was Aufschluss über das vom Computer verwendete Betriebssystem sowie dem Browser gebe. Diese Ausführungen entsprachen denen des Sachverständigen Wood, der dies damit übereinstimmend erläuterte. Hier sei, so der Sachverständige Sack weiter, festgestellt worden, dass es sich um den „useragent- string“ Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6,0, Windows NT 5.1: SV1) handele, also um die Standardinstallation des Internet Explorers 6.0 sowie von Windows XP Service Pack (2 bzw. 3). Die Kammer ist nicht nur aufgrund der Nachvollziehbarkeit der übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständi gen von dem soeben Darselesten sondern des Weiteren auch davon überzeugt, dass auf dem Computer des Angeklagten der Internet Explorer 6.0 als damals genutzte Version installiert war, was sich aus den Angaben des Zeugen Kfpund des Sachverständigen Sack ergibt. Der Zeuge Kcab nämlich in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung insoweit an, dass der Rechner des Angeklagten, der damals der „mit Abstand älteste“ gewesen sei, diese Version des Internet Explorers 6.0, die zum damalıgen Zeitpunkt nicht die aktuellste gewesen sei, gehabt habe, da diese als Standardinstallation des Betriebssystems installiert würde und darüber hinaus im Hinblick auf die Installation des Internet Explorers keine eigenständige „Update“-Funktion, dass heisst ein systembedingtes Aufspielen des neuen Programms ohne Einwirkung von außen, installiert gewesen sei. Er habe vielmehr neuere Programme bzw. Updates in Bezug auf den Internet Explorer 7.0, wenn von dem jeweiligen Nutzer gewünscht, jeweils auf die Computer der Mitarbeiter „eigenhändig aufgespielt“. Die Kammer sieht diese Angaben als glaubhaft an, da sie ohne erkennbare Widersprüche und nachvollziehbar bekundet wurden und — was wesentlich ist — durch die Angaben des Sachverständigen Sack bestätigt werden. Dieser bekundete insoweit nicht nur, dass sich dies aus dem „user-agent-string“ ergebe, dass es sich um den Internet Explorer 6.0 handele. Zudem sei ihm auch vom Systemadministrator Kg im Rahmen der Ermittlungen mitgeteilt worden, dass keine automatische „Update“-Funktion vorhanden gewesen sei, was in Bezug auf letzteres auch auf die von Anfang an vorhandenen „Werkseinstellungen“ von diesem so gesagt worden sei. Da der der damalige Computer bzw. die damalige Version tatsächlich „alt“ vewesen sei. sei aus seiner Sicht „absolut nachvollziehbar“, dass nur die ältere Version des Internet Explorers aufgespielt gewesen sei, solange dies nicht durch den Zeugen Koch selbst geschehen wäre, zumal die gefundenen Informationen nicht dagegen sprächen. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 139 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:19:53 Auch hier wieder nur eine Vermutung. wen Wenn also wie dargetan und festgestellt davon auszugehen ist, dass der Internet Explorer 6.0 auch zum Zeitpunkt des 18.02.2009 installiert war, ergibt sich — was durch den Sachverständigen Sack so bestätigt wurde — daraus, dass dieser die im sog. „USer-agentstring“ aufzufindenden Informationen insoweit beeinflusst hat und damit auch von anderen Konfigurationen wie zum Beispiel vom Internet Explorer 7.0 oder Mozilla FireFox zu unterscheiden ist. Dies wird auch bestätigt durch die weiteren Angaben des Sachverständigen Sack. Dieser bekundete, dass bei Auslesung der „User-Agents“ der verschiedenen Computer der Firma Aumann auffällig gewesen sei, dass sich bei den gegenständlichen Zugriffen nur drei Rechner kaum unterschieden hätten, was die zusätzlichen Informationen aus dem „useragent- string“ betroffen hätte, wobei dies neben den Computern der Mitarbeiter Kg AED. VE der vom Angeklagten nunmehr gemutzte (neue) Rechner gewesen sei. Da dieser jedoch wie ausgeführt neueren Datums gewesen scı, komme er für den Zusriff . nicht in Betracht, Der Rechner der Mitarbeiterin Mp iederum habe zwar am 18.02.2009 einen Internetzugriff aufgewiesen, jedoch ohne hier relevanten Internetverlauf. Der Rechner des Ku wiederum habe nur Internetzugriffe vor und nach dem 18.02.2009, nicht aber am 18.02.2009 aufgewiesen. Aufgrund dessen bliebe letztlich nur ein einziger Rechner, der für den relevanten Zugriff und den damit einhergehenden „user-agent- = string“ in Frage komme, der jedoch nicht mehr daraufhin überprüfbar sei, nämlich der zwischenzeitlich ausgewechselte Computer des Angeklagten. Somit könne aufgrund der vorliegenden Datenträger und den insoweit vorgenommenen Untersuchungen insgesamt gesagt werden, dass jedenfalls nach den insoweit vorhandenen Daten kein derartiger Zugriff erfolgt sei, so dass nicht nur das Benutzerkonto des Angeklagten, sondern auch dessen Rechner mit seiner damaligen Kennung für diesen Zu griff in Frage komme. Soweit nach all diesen Ausführungen der beiden Sachverständigen Sack und Wood nur der Rechner des Angeklagten bzw. dessen tatsächliche Nutzung für den relevanten Zugriff in Betracht kommt, will die Kammer jedoch alleine deshalb noch nicht den Schluss ziehen, dass der über den Computer des Angeklasten am 18.02.2009 vorgenommene Zugriff durch den Angeklagten selbst stattgefunden hat. Die Kammer verkennt nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Sack nicht, dass es verschiedene, wenn auch zum Teil nur eher theoretische Möglichkeiten gegeben haben kann, die zu den aufgefundenen Informationen anf dem Server der Firma Aumann GmbH bzw. des Servers der Interneiseite „silencer.ch“ geführt haben könnten. | Seite: 139 Datum: 23.03.2014 22:19:53 Seite: 140 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:20:20 Das war doch ohne weiteres möglich, der Gutachter Sack hatte es im Prozess bestätigt. Zum einen sei es, so der Sachverständige Sack, technisch möglich, dass man alleine nur über das dortige Internetkabel bzw. den Stecker, der in der Firma Aumann in den Räumlichkeiten vorhanden sei, direkt ins Internet gehen könne, wobei ohne weitere Umstellungen nicht auf den Server und Drucker zugegriffen werden könne. Er selbst habe sich ebenfalls so ins Internet begeben, indem er dort seinen Laptop mit seiner Internetfunktion über das Intemetkabel durch Einstecken benutzt habe. Da aber das Netzwerk so — ohne Veränderung der Einstellungen — nicht ausgerichtet (gewesen) sei, sei es so nicht möglich und auch ihm nicht möglich gewesen, auf den Server und zugleich auf den Drucker zuzugreifen, solange die Netzwerkeinstellungen nicht geändert würden. Andererseits seien Änderungen an den Netzwerkeinstellungen grundsätzlich nicht auszuschließen, da dieser Zugriff kein spezielles computertechnisches Verständnis verlange und die Vorgehensweise zudem als Information unproblematisch im Internet zu finden sei. Daher sei es auch technisch möglıch, mit einem fremden, d. h. nicht dem Netzwerk zugehörigen Rechner, beispielsweise einem Notebook, sich an das Netzwerk der Fa. Aumann anzuschließen, die Seite „silencer.ch“ zu besuchen und unter der Verwendung des Benutzerkontos des Angeklagten über die Serverfreigabe des Druckers HP LJ 1320 das abgelegte relevante Dokument auszudrucken, wenn sowohl die Passwörter bekannt seien und darüber hinaus auch Administratorenrechte bestünden. Allerdings müsse der Computer, der auf diese Weise unmittelbar auf das Internet und ebenso auf Server und Drucker Zugriff habe, wie bereits ausgeführt, dieselbe Konfiguration wie derjenige Rechner haben, der den sog. „USer-agent-string“ auf dem Server der Internetseite „silencer.ch“ bewirkt habe, um aufgrund dessen den identischen „string“ zu erzeugen. Im Hinblick auf die Konfiguration des damals genutzten. Rechners, die den sog. „user-agentstring“ auf dem Server der Internetseite „silencer.ch“ definiert bzw. beeinflusst habe (und die durch den Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ bewirkı worden sei), sei dies eher „sehr unwahrscheinlich“, Denn der Internet Explorer 6.0; der auf dem damaligen Rechner des Angeklagten installiert gewesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt „sehr veraltet“ gewesen und daher von anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuelleren Rechnern nicht mehr genutzt worden. Es sei — so im Übrigen auch der Sachverständi ge Wood — ebenfalls möglich, jeden Computer in der Firma Aumann zu benutzen und nicht nur die eigenen Daten des Nutzers, sondern auch von jedem anderen Nutzer und das wiederum an jedem Computer aufzurufen, wenn man dessen Nutzerkonto und Passwort besitze, was vorliegend innerhalb der Firma auch zum Teil der Fall gewesen sei. Soweit cs darüber hinaus mehrere Nutzer gäbe, die nicht Mitglieder der Seite: 140 20 _ Diese Seite enthält keine Kommentare. Domäne „Aumann GmbH“ seien, würden bei einem Zugriff von diesem (als Netzwerkfremden, dass heißt dem Server nicht bekannten Benutzerkonten) ebenfalls die Eingabe eines Benutzernamens und Kennworts verlangt, welches dann auch das Konto „ADarsow“ mit dem Kennwort „dw“ sein könne, wenn dies bekannt sei. Dort könne man als externer Nutzer über dieses Konto trotzdem auf den Server und die Druckerfreigaben zugreifen, so dass diese Daten dann auch unter diesem . Benutzernamen protokolliert und verwendet würden. Allerdings sei es dabej ebenfalls so, dass der 100 % identische Er agent-string“ auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ wie ausgeführt nur dann aufgezeichnet werde, wenn der genutzte Rechner die 100 % identische Konfiguration wie die des Angeklagten habe, was mit der eben dargestellten Begründung eher unwahrscheinlich ist. Eine Nutzung des Internets wiederum sei aber sowieso nur möglich, wenn der zu diesem Zeitpunkt genutzte Computer dafür konf gunert sei, was eben nur für einen Teil der Computer hier der Fall gewesen wäre. Anders wäre dies nur im Fall einer Manipulation bzw. Veränderungen der Einstellungen, die nicht seitens der Firma Aumann GmbH vorgegeben waren. Soweit heute nicht mehr festzustellen sei, ob damals die acht PCs vor dem Januar 2010 manipuliert und damit doch internetfähig gemacht worden seien, sei dies zwar technisch, aber nur unter sehr hohem Aufwand und nicht von einem Laien möglich. Gleiches gelte im Hinblick auf alle untersuchten Computer wie bereits im Zusammenhang mit dem Ausschlussverfahren ausgeführt für das Löschen der Verläufe über bestimmte Aktivitäten, die zum Zeitpunkt der Untersuchung allesamt keinerlei insoweit auffällige Informationen aufgewiesen hätten. Hier reiche zum Löschen des relevanten Verlaufsbereichs nicht „nur ein Mausklick“, sondern man müsse „tel in das System eindringen“, um alles, was durch ihn aufgefunden werden könne, zu löschen. Dieses Löschen, welches lediglich für die relativ schnell zu erreichenden Indexdateien „einfach“ sei, würde sich ansonsten als „extrem kompliziert“ und von einem Laien nicht ausführbar darstellen. Auferund dessen halte er Insoweit — trotz der seiner Auffassung wenn auch nur eher theoretischen Möglichkeit einer Mamipulation — es für sehr unwahrscheinlich, dass der relevante Zugriff von einem dieser acht Rechner vorgenommen wurde, zumal deren Konfiguration nicht 100 % identisch mit derjenigen sei, die den auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ registrierten „useragent- string“ erzeugt habe. Soweit nach alledem ein Zueriff auf das Nutzerkonto „ADarsow“ auch unter einer Nutzung eines anderen Computers möglich wäre, so der Sachverständi ge Sack weiter, sei die Kennung no Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 142 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:23:29 Das Benutzerkonto von Andreas Darsow wurde auch auf zwei Rechner von Kollegen gefunden. Ri. [40 des Nutzers, die sogenannte „User-ID*, auch „vecurity-ID“ („SID“) genannt, die auf dem Server abgelegt werde, nicht verschieden, soweit die Benutzerdaten samt dem Passwort des Angeklagten gemutzt würden. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass bei der Nutzung eines anderen Rechners mit der Kennung „ADarsow“ und dem Passwort „dw“ die identische „SID“ angezeigt werde, da sich die „SID“ immer nur auf den Nutzer beziehe, so dass hierdurch — ohne die weiteren Differenzierungen im Hinblick auf den „USer-agent-string“ — eine Unterscheidung nicht nachvollzogen werden könne, ob dies tatsächlich vom Computer des Angeklagten oder einem anderem Computer vorgenommen worden sei. Würde eine solche Nutzung des Benutzerkontos von einem anderen Rechner innerhalb der Firma Aumann stattfinden, würde in den Windowsregistrierungsdateien der Benutzer eingetragen sowie die persönlichen Ordner auf dem PC angelegt werden. Diese wären damit auffindbar, soweit diese gelöscht würden. Allerdings sei eine vollkommene Löschung, so dass diese auch nicht nach Wiederherstellung auffindbar wären, „sehr schwierig und aufwendig“. Solange auf den Rechnem nichts gefunden werde, sei diese Variante also „sehr unwahrscheinlich“. Im Hinblick auf einen möglichen „Remote-Zugriff“ von außerhalb auf das Netzwerk der Firma Aumann als auch innerhalb des Netzwerks sei es zwar auch möglich, dass ein anderer «Nutzer «des Netzwerks sich unmittelbar auf dem Rechner, der über die Daten dem- Angeklagten zugeschrieben würde, unter seiner Kennung und mit seinem Passwort, soweit es bekannt sei, mittels V erwendung eines sog. „Remote-Programms“ anmeldet und sich dabei ar einem anderen Rechner befindet. Im Hinblick auf diese Nutzung der sog. „Remote-Funktion“ handele es sich um eine Art technische „Fernbedienung“, mit der man über den eigens genutzten Rechner auf einen anderen Computer, damit auch den des Angeklagten, nicht nur allgemein zugreifen, sondern gegebenenfalls auch ins Internet gehen könne, soweit der „ferngesteuerte“ Computer diese Funktion aufweise. Der Rechner, der dem Angeklasten zugerechnet werde, habe jedoch als Standardeinstellung auch den Dienst „Remote-Desktop- Verbindung“ gehabt, so dass es möglich sei, dass das Zugriffsrecht mit dem Nutzer „ADarsow“ auch noch nachträglich von den Gruppen „Administratoren“ und „Domänen- Adininistratoren“, die Zugriff auf diesen Dienst hätten, eingerichtet worden sein könne, sofern es nicht bereits vorher bestanden habe, was jetzt - mangels zur Zeit aufzufindender Daten — nicht mehr festzustellen sei. Soweit deshalb zum jetzigen Zeitpunkt dafür nichts spreche, könne dies jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, da verwendete Wartungsprosramme (wie z. B. „Tune Up Utilities*) diese aus der Registrierung automatisch löschen. Allerdings sei es so, dass die Nutzung eines „Remote-Programms“ je nach Ausgestaltung entweder auf Seite: 142 ” Benutzerkonto Seite: 143 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:24:05 Dieses Programm wurde vom Firmenadministrator benutzt, vor der Spiegelung des Laptos. Hier wurde auch das Benutzerkonto von meinem Mann gefunden. Dieser Administrator hatte 60.000 Zugriffe auf Waffenseiten und -foren, welche durch ein Schredderprogramm vernichtet werden sollten. Wiederhergestellt von unserem Verteidigergutachter F*** T***. 4] dem primär genutzten oder auf dem „terngesteuerten“ Rechner, als Aktivität festgehalten und abgespeichert würde, was aber vorliegend weder in Bezug auf den Laptop des Zeugen | noch auf die anderen Computer der Firma Aumann — jedenfalls nicht nachweisbar — der Fall gewesen sei. Soweit nicht eine Löschung z.B. durch ein sog. „Schredderprogramm“ für das Nichtauffinden entsprechender Daten verantwortlich sein könne, spreche dies grundsätzlich gegen einen Zugriff auf diesen Rechner „von außen“. Generell müsste ein „physikalischer“, dass heißt. unmittelbarer Zueriff auf den fernzusteuernden Rechner vor Ort für die Einrichtung erfolgen. Dafür spreche auch als weitere technische Hürde, dass bei der Einrichtung dieses Remote-Zugriffes je nach genutztem Programm auch Einstellungen auf dem „Router“ geändert werden müssten, für den man ein Passwort brauche. Letzteres gelte, so der Sachverständige Sack weiter, auch für die mögliche Einrichtung eines 508. „virtuellen privaten Netzwerks“ („YPN”), dass heißt der Ermöglichung des Zugriffs auf Nutzungen und Nutzerrechte eines Netzwerks zum Beispiel von einem „Fremdrechner“ über einen netzwerkinternen Rechner. Auch hier sei für die Einrichtung dieser Verbindung der physikalische, also der unmittelbare Zugriff vor Ort auf den netzwerkinternen PC sowie auf die gesondert passwortgeschützten Einstellungen im vorhandenen Internetrouter der Firma Aumann GmbH notwendig und darüber hinaus die grundsätzliche Kenntnis über die interne Netwerkstruktur der Firma Aumann Voraussetzun 8. Trotz dieser bezüglich der alleini gen Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine von der Firma Aumann von seinem Arbeitsplatz am 18.02.2009 aus erfolgten Internetrecherche zu berücksichtigenden Einschränkun gen, die der Sachverständige Sack im Einzelnen erwogen hat, und der damit zusammenhängenden möglichen anderweitigen Erklärungen für einen Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ und dem Ausdruck des darauf abgelegten Dokuments, ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass es alleine der Angeklagte war, der diesen Zugriff und den nachfolgenden Ausdruck von seinem damals genutzten und in der Zwischenzeit vernichteten Rechner vormahın. Zum einen ergibt sich dies bereits aus der von dem Sachverständigen Sack zur Nachvollziehbarkejt der Kammer jeweils aufgezeigten schr geringen Wahrscheinlichkeit, dass eine der von ihm genannten Alternativen tatsächlich der Entstehungsgrund für die relevanten Daten auf dem Server der Firma Aumann GmbH und der Internetseite „www..silencer.ch“ sein kann, und zum anderen können diese aufgezeisten Alternativen unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen als bloß theoretische Möglichkeiten zur Gewissheit der Kammer. ausgeschlossen werden: Seite: 143 . : 23.03.2014 22:24:05 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23. Mann v Dieses brogramm wurde vom Firmenadministrator benutzt, vor der Spiegelung des Laptos. Hier wurde auch das enutzerkonto Von meinem sollten gefunden. Dieser Administrator hatte 60.000 Zugriffe auf Waffenseiten und -foren, welche durch ein Schredderprogramm ver T***, Diese Seite enthält keine Kommentare. Die Alternative im Hinblick auf den Zugriff über das vorhandene Internetkabel mit einem gegebenenfalls fremden Laptop innerhalb der Firma Aumann, welches nur mit einer — technisch nicht komplizierten — Änderung der Netwerkeinstellungen möglich wäre, würde entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Sack nur dann dieselben Daten in Bezug auf den auf dem Server der Interneiseite „www.silencer.ch“ nachgewiesenen „USer-agent-string“ erzeugen, wenn der Computer die identische Konfiguration aufweisen würde, was in Anbetracht dessen, dass die Konfiguration des zum damaligen Zeitpunkt genutzten Computers des Angeklagten wie dargetan und festgestellt „veraltet“ war, zur Überzeugung der Kammer mithin sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich ist. Gleiches gilt für die „interne“ Nutzung des Benutzerkontos und des Passworte des Angeklagten auf einem anderen Rechner der Firma Aumann, da dies ebenfalls mur bei einer 100 % übereinstimmenden Konfiguration des Rechners den identischen „USer-agent-string“ erzeugen würde. Soweit bei dem Rechner der Arbeitskollegin ME („AUMOI®) nicht nur ein Benutzerverzeichnis „ADarsow“ vorhanden gewesen sei, sondern auch nach den weiteren Feststellungen der identische „User-agent-string“ vorliege, konnte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer die Nutzung am 18.02.2009 dadurch ausschließen, dass dieses vorhandene Nutzerkonto „ADarsow“ letztmals im November 2006 genutzt und dieser Computer zum fraglichen Zugriffszeitpunkt nur eine völlig andere, völlig unauffällige Internethistorie aufgewiesen habe, die keinen Zusammenhang mit den relevanten Daten gehabt hätten. Auch soweit nach Angaben des Sachverständigen Sack auf dem Laptop des Administrators Kp..AUMI3“) ein Benutzerkonto mit der Kennung „ADarsow“ festgestellt worden sei, komme dies zweifelsfrei ebenfalls nicht für den fraglichen Zugriff in Betracht, da auf diesem Laptop zum fraglichen Zeitpunkt seit dem 09.05.2008 das Betriebssystem „Windows Vista“ installiert gewesen sei und daher bei einem Internetzugriff einen anderen „USer-agent-string“ erzeuge, als der auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch“ mitprotokollierte. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass es auch insoweit sehr unwahrscheinlich ist, dass ein anderer „interner“ Rechner bei dem Zugriff und Ausdruck genutzt wurde, da alle anderen Rechner der Firma Aumann nach den Angaben des Sachverständigen Sack nicht dieselbe Konfiguration wie der Rechner des Angeklagten haben bzw. nicht am 18.02.2009 den relevanten Zugriff vorgenommen haben können. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 145 Im Hinblick auf die acht Computer, die erst später untersucht wurden, konnte der Sachverständige Sack für die Kammer nachvollziehbar wie dargetan ausschließen, dass es einer dieser Rechner gewesen sein könne, über den der Zugriff und der Ausdruck bewirkt wurde, zumal zur Überzeugung der Kammer ein Internetzugang zum damaligen Zeitpunkt — nach den Ausführungen des Sachverständi gen Sack waren nur drei dieser Computer und erst ab Januar 2010 internetfähig — nicht festgestellt werden konnte und ein Löschen derartiger „Manipulationen“ darüber hinaus nach den Ausführungen des Sachverständigen schwierig und nicht einfach zu bewerkstelligen ist. Insoweit ist auch diese Alternative, soweit sie dennoch theoretisch möglich bleibt, als unwahrscheinlich anzusehen. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen Sack angegebene Möglichkeit der Nutzung eines sogenanntes „virtuelles privaten Netzwerks“ („VPN“) hält es die Kammer ebenso für unwahrscheinlich, dass dies der Fall gewesen ist. Denn hierfür ist für die Einrichtung des Routers wie dargetan die V erwendung eines Passwortes nötig, das grundsätzlich nur dem Systemadministrator KB bekannt ist. Zur Überzeugung der Kammer ist es insoweit aufgrund dessen sehr unwahrscheinlich, dass jemand als Dritter dies eingerichtet und genutzt haben könnte. Letztlich ist die Alternative im Hinblick auf ein Zugriff auf den Rechner des Angeklagten mittels eines „Remote“-Programms zur Überzeugung der Kammer äußerst unwahrscheinlich, da nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Sack bei einem ‚internen Remote- Zugriff“ eine manuelle bzw. physikalische Einrichtung aın „fernzusteuernden“ Rechner — hier dem damals von Angeklagten genutzten — notwendig sei, so dass „man sprichwörtlich davor sitzen müsse“, um diese Funktion einzurichten. Des Weiteren sei eine Einrichtung „von außen“ technisch noch aufwendiger und komplizierter, da zusätzlich Einstellungen am sogenannten Router nötig seien, wobei für den Zu griff auf diesen ein Passwort nötig sei. Da zur Überzeugung der Kammer dieses Passwort grundsätzlich nur der Zeuge KW as Systemadministrator hatte, Da &s daher sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Dritter diese Funktion eingerichtet haben könnte, verbleibt für die Einrichtung und Nutzung eines solchen „Remote-Programms“ bzw. eines „Virtuellen privaten Netzwerks“ nur die Möslichkeit, dass der Zeuge KW schbst dies tat, um solchermaßen aufwendig nicht nur auf das Internet zuzugreifen, sondern auch das relevante Dokument am 18.02.2009 ausdrucken. T— Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 144 Dieser kommt aber zur Überzeugung der Kammer für den Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ und den Ausdruck des Dokumenis über die Bauanleitung eines Schalldämpfers an diesem Tage nicht in Frage, was sich aus der Aussage des Zeugen KR und den insoweit gemachten Angaben des Sachverständ; gen Sack ergibt. Der Zeuge KR bekundete nämlich, dass er Systemadministrator bei der Firma Aumann GmbH sei und aufgrund dessen auch bereits am 15.07.2009, dem Tag der Durchsuchung, ausführlich nach den technischen Begebenheiten befragt worden sei. Auch sei er nicht nur in der gerichtlichen Vernehmung, sondern bereits durch die Polizei gefragt worden, ob er jemals nach einem Schalldämpfer und eine Internetseite „www.silencer.ch“ gesucht habe. Er habe aber nie bewusst danach recherchiert, da er sich mur für Bogenschießen interessiere und auch in einem Verein sowie in Internetfören angemeldet sei, wo über dieses Thema geschrieben werde. Er selbst besitze keine Waffen, sei in keinem Schützenverein oder ähnlichem und interessiere sich auch nicht dafür, In Bezug auf die Suche nach einem „„challdämpfer“ für eine Schusswaffe könne es lediglich sein, dass er im Rahmen seines Hobbys -— dem Bogenschießen — über das Internet nach Begriffen, wie z.B. „Dämpfer“ oder ähnliches gesucht habe, weil so die Zielplatte genannt werde, auf die man mit Pfeil und Bogen schieße. Wenn er derartiges gesucht habe, könne er wohl nur die Schlagworte „Styropor, Dämpfer, Zaelscheibe“ oder ähnliches eingeweben haben. jedenfalls nicht die Wortkombination, die hier gesucht und gefunden worden sei. Er habe zwar ein sog. „Remote-Programm“ installiert, mit welchem er von seinem PC in der Firma den Server warten und auch auf andere Rechner zugreifen könne, Für diese von ihm genutzte „Remote-Funktion“ habe er ein zusätzliches Passwort gehabt, da nur er als Adminisirator einen Zu griff darauf hätte haben sollen. Er habe sich für die Nutzung des „Remote-Programms" sprichwörtlich vor seinen Rechner in der Firma gesetzt, um auf diesen und auf den Server Zugriff zu nehmen, um ihn zu verwalten oder dort Daten zu verändern, was unter anderem auch seine Aufgabe gewesen sei. Es könne auch scin, dass er über die Möglichkeit des internen Zu grifis auf den Server auch auf andere Dokumente und Rechner zugegriffen und insoweit Druckaufträge erteilt habe, dass könne er ım Einzelfall nicht mehr venau nachvollziehen. Jedenfalls habe er ..seine Fernbedienune*“, dass heißt die sog. „Remote-Funktion®“. die er in Bezug auf. den Zugriff auf den Server in der Firma Aumann gehabt habe, nicht “von außen“ zum Beispiel. über seinen Laptop nutzen können noch in dieser Form für andere Nutzer eingerichtet, Dies läge darin begründet, dass dies von der Geschäflsleitung nicht für notwendi g erachtet und daher abgelehnt, als auch von ihm für seine Tätiekeit nicht zwingend benötigt worden sei. Ein „virtuelles privates Netzwerk“ habe er sich letztlich auch nicht eingerichtet, da das eingerichtete „Remote- Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 145 Programm“ für seine Tätigkeit vollkommen ausgereicht habe, Bei der W artung und Pflege des Servers wiederum, zu der auch die Verwaltung von Dokumenten gehöre, habe es eine Vielzahl von Fehlermeldungen bezüglich der Druckaufträge gegeben, die ihm im Rahmen seines Serverzugriffs immer wieder regelmäßig angezeigt worden seien, d.h. auch während er seine interne „Remote-Funktion“ genutzt habe, und die er dann immer gelöscht habe. Soweit es für die Fehlermeldung in dem Protokoll einen eigenen Eintrag gebe, könne er die Vielzahl der Druckaufträge, die über seinen Namen liefen, nicht erklären. Fr wisse auch nicht, ob es zwei Rechner mit einem Benutzerkonto „ADarsow“ gebe, insbesondere nicht auf dem Rechner der Mitarbeiterin ME da er dies seiner Erinnerung nach nicht eingerichtet habe. Allerdings sei es so, dass sich jeder Mitarbeiter an dem Rechner des anderen und auch am eigenen Rechner anmelden könne, wenn demjenigen die Kenndaten und das Passwort bekannt seien, da dies ja auch der Sinn eines Netzwerks seı, falls ein anderer Computer ausfalle. Der Zugang zu den über das Passwort freigegebenen Daten sei dann grundsätzlich möglich, unabhängig davon, von welchem Rechner dies aus erfolge. Wenn dies so gelaufen sei, könne er sich die verschiedenen Benutzerkonten auf anderen als den Benutzern zugeordneten Rechnern eventuell erklären, Vor der Abgabe seines Laptops an die Polizei, den er als Firmenrechner benutzt habe und der regelmäßig zu Hause gewesen sei, habe er mur private Daten gelöscht, die er mit einem sogenannten „schredderprogramm“ unwiederbringlich vernichtet habe, Er habe eben nicht gewollt, dass private Daten außerhalb der betrieblichen Daten, die für die Polizei relevant gewesen seien, dort aufgespielt gewesen seien. Es habe sich dabei wohl um Filme, Bilder, Programme oder sogenannte „Apps“ gehandelt, er könne das jetzt aber nicht mehr alles genau im Detail nachvollziehen. Allerdings habe er keine in Bezug auf eine etwaige Recherche relevanten Daten vernichtet, da er dies auch nicht über seinen Laptop gemacht habe. Es könne durchaus sein, dass das Löschprogramm über eine Zeit von neun Stunden gelaufen sei, da man nicht dabei sein müsse, sondern dies von selbst laufe, bis es fertig sei. Auf Vorhalt, dass es diverse Begriffe gäbe, die in einer Vielzahl auf dem Rechner zu finden gewesen seien (wobei dies teilweise nach Wiederherstellung der Daten festgestellt worden sei). könne er dies nur teilweise erklären. Nach den Begriffen „Waffen“ bzw. „Waffenhändler“, „Schalldämpfer“, „silencer“ habe er bewusst nicht gesucht. Auch die Begriffe „Walther“ (wie die Waffe), „Munition“ oder ähnliches habe er nicht bewusst gesucht. Im Hinblick auf den Begriff „silencer“ könne er sich das allenfalls so erklären, dass dies auch ein verwendeter Beoriff beim Bogenschießen sei. um den Bogen mechanisch leiser und ım Rahmen der Führung ruhiger zu machen. Es könne nur so gewesen sein, dass er auf Internetseiten gewesen sei, die auch mit dem Bo genschießen und auch dem Erwerb und Kauf Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 148 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:27:08 Der Gutachter der Verteidigung hat rausgefunden, dass der Zeuge K.... auf den Waffenforen war. Verfasser: Anja Darsow Thema: HP Silencer Datum: 23.03.2014 22:28:40 Zeuge K. sagte im Prozess: "Ich kann den Zugriff nicht ausschliessen..". Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 23.03.2014 22:29:27 Zeuge K. war sehr nervös im Prozess. Er sagt: "Ich weis nicht mehr was ich gelöscht habe". Auf die Frage warum er gelöscht habe, kam keine Antwort. 146 von dazugehörigen Gegenständen zu tun hätten, auf denen auch Inhalte mit andersartigen Waffen zu finden gewesen seien. Er habe jedenfalls nicht bewusst danach gesucht, vielmehr sei es so, dass bei vielen Anbietern von Bögen und von dazugehörigen Materialien im Hinblick auf das Bogenschießen, die im Internet vertreten seien, auch andersartige Waffen und Munition verkauft werde, so dass dies möglicherweise so erklärbar sei. Er selbst sei auch niemals bis zum 18.02.2009 auf dem Internetportal „Waffen-online“ gewesen, da er insgesamt nur auf drei Bogenforen „gesurft“ habe, aber dort wiederum nicht angemeldet gewesen sei. Die Kammer ist nach dem persönlichen Eindruck und auch nach dem Inhalt seiner Aussage davon überzeugt, dass der Zeuge x die Wahrheit bekundet hat und daher insbesondere nicht für den Zugriff am 18.02.2009 verantwortlich sein kann. Seine Angaben sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei, da sie in Bezug auf die relevanten Punkte — die „interne“ Nutzung eines „nemote-Programms“, die vermeintliche Suche nach Begriffen, die mit Waffen zu tun haben, das Löschen privater Daten wie Musik oder Filme und ähnliches, als auch das Auffinden von Benutzerkonten auf anderen als diesen Nutzern zugewiesenen Rechnern — schlüssige Erklärungen liefern, ohne dass die Kammer Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hätte, Vielmehr werden diese Angaben bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Sack. Dieser gab an, dass im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Kg bezüglich der hohen Zahl an Ausdrucken, die in Bezug auf ihn in der sogenannten „S ystem- Event-Datei“ gefunden worden seien, er wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, und diese Tatsache auch unproblematisch aufgrund technischer Probleme erklärbar sei. Soweit diese gesamten Dateien umgeleitet worden seien, habe es sich nur um Dateien gehandelt, die dem Zeugen im Rahmen seiner Administratorentäti gkeit im Zusammenhang mit der W artung des Servers durch das „Remote“ — Programm angezeigt worden seien, bei denen es sich aber nicht um tatsächlich ausegedruckte Dokumente gehandelt habe. Diese Dokumente hätten allesamt eine Größe von 0 Bytes gehabt, so dass definitiv kein Inhalt vorhanden gewesen und dieser auch nicht ausgedruckt worden sei. Dies sei ein computertechnisch bekannter Fehler in der Konfiguration des Netzwerkes bzw. des Servers bei Microsoft. Daher könne er, der Sachverständige Sack, zweifelsfrei sagen, dass diese Meldungen Fehler im System sind, die nicht dem Zeugen KW durch ein tatsächliches Verhalten zugeschrieben werden könnten. Denn diese Fehler würden beim Adminisirator auflaufen, wenn dieser das „Remote- Programm“ benutze, was wie gesagt beim Serverzugriff ein völlig bekanntes und übliches Problem bei dieser Software sei. — = Seite: 148 23.03.20 14 227 . . sehr Diese Seite enthält keine Kommentare. 147 a Des Weiteren führte der Sachverständige Sack aus, dass im Hinblick auf den vom Zeugen ee] genutzten Laptop, der nach dessen Inhalt auch zu privaten Zwecken genutzt worden sei, sich insoweit unter anderem Informationen über den Besuch der Internetseite „www.Waffen- Online.de“ und „www.Frankonia.de“ gezeigt hätten, auf dem auch ein Forum exisiiere, welches sich mit dem Thema Schusswaffen und Selbstbau von Schalldämpfern beschäftige. Die auf dem Rechner aufgerufene Seite „Waffen-Online“ sei allerdings erst am 27.05.2009 und damit deutlich nach der Tat aufgerufen worden, ein vorheri ger Zugriff sei nicht feststellbar gewesen. Ob ein früherer Zugriff stattgefunden habe, könne er wegen der Nutzung des „Schredderprosramms“ nicht hundertprozentig ausschließen, dies sei aber dennoch unwahrscheinlich, da auch die genannten Daten wiederhergestellt worden seien und daher zu erwarten sei, dass auch gegebenenfalls ältere Daten hätten wiederhergestellt werden können, was jedoch nicht zwingend sei. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Wahrscheinlichkeit, dass trotz der Nutzung des Schredderprogramms ein früherer Zugriff entgegen der Angaben des Zeugen Ki stattgefunden hat, jedenfalls schr gering, wenn auch nicht Sänzlich ausgeschlossen ist, zumal der Zeuge x auch die Nutzung des Löschprogramms für die Kammer nachvollziehbar damit begründen konnte, dass es sich um rein private Daten gehandelt habe, die nicht von anderen gesehen werden sollten, auch wenn er nur allgemein und nicht mehr im Detail sagen konnte, um welche privaten Daten es sich genau handelte. Aus älledem lässt sich keinesfalls ableiten, dass der Zeuge in Bezug auf die bereits dargelegten Angaben die Unwahrheit gesagt haben könnte. Auch die Angaben des Zeugen ke j zur ihm vorgehaltenen Suche nach Begriffen, die mit Waffen und der relevanten Internetseite zu tun hätten, sind nach den Angaben des Sachverständigen Sack als wahrheitsgemäß anzusehen. Denn dieser führte aus, dass die seitens der Verteidigung auf dem Laptop aufgefundenen Wörter wie z.B. „Walther“, „Waffe“ oder ähnliches nicht zwingend aufgrund der Suche dieser Begriffe dort aufzufinden seien, sondern bereits deshalb erklärbar bleiben, weil der Zeuge Koch mit dem Laptop Seiten bzw. Dokumente aufgerufen habe, die unter anderem auch Teile dieser Wörter aufgewiesen hätten, ohne dass er diese bewusst gelesen haben bzw. gesucht haben müsse. Beispielsweise sei es so, dass in Bezug auf das Wort „Waffe“ dies auch dann unter Verwendung eines entsprechende Suchprogramms als „Ireffer“ angezeiot werde, wenn beispielsweise das Wort „Waffe“ auf einer Seite, auf der sich das Wort „Waffeleisen“ befinde, im Rahmen des Suchmodus als „Treffer“ aufgezeigt werde, ohne dass er dieses Wort tatsächlich gesucht habe. Gleiches gelte, wenn bei dem Besuch einer Internetseite, auf dem ein solcher Begriff an irgendeiner Stelle auftauche, ohne SEHE ao Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. AD 148 dass dieser vom Zeugen x gesucht oder gar gelesen worden sei, da auch dann ein „Suchtreffer“ bei der Untersuchung des Laptops des Angeklagten angezeigt würde. Dies alles habe er selbst getestet und könne dies daher so mit Sicherheit sagen. Insoweit erklärt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nur das Auffinden von derartigen Begriffen bei der Nutzung eines Suchprogramms, dass man über den zu untersuchenden Rechner laufen lässt. Gleichermaßen unverfänglich erklärt sich darüber hinaus auch der Besuch von Internetseiten, die mit Waffen zu tun haben. Denn der Sachverständige führte insoweit weiter aus, dass, soweit auf den beiden Rechnern des Administrators Ku („Aum03“ als PC, „Aum13“ als Laptop) eine größere Anzahl von Zugriffen auf Internetseiten festzustellen gewesen sei, die von Waffenhändlern geschaltet seien oder auch mit Waffenforen zu tun hätten, dies - entsprechend der Angaben des Zeugen KP- auch damit erklärbar sei, dass auf den relevanten Seiten der jeweilige Betreiber bzw. Waffenanbieter nach seiner, des Sachverständigen Sack, Recherche regelmäßig auch Informationen und Gegenstände in Bezug auf Bogenschießen gegeben bzw. angeboten habe. Insbesondere der Zugriff auf eine Seite der Firma „Waflen-Schlotimann“, bei dem die Worte „Bchalldämpfer“ und „silencer“ zu finden gewesen seien, sei auf der Startseite ein Gewehr mit diesen beschriebenen Begriffen und einem dazugehörigen Bild angezeigt worden, ohne dass nachweislich vom Laptop des Zeugen KM aktiv danach gesucht worden wäre. Daher entstehe ein solcher Begriffszusammenhang wie bereits ausgeführt dadurch, dass allein diese Seite aufgerufen worden sei, auf der diese Informationen vorhanden seien, ohne dass der Nutzer des Laptops danach konkret gesucht habe, Unter Augenscheinsnahme der dazugehörigen und von der V erteidigung vorgelegten Bilder erklärte der Sachverständige weiter, dass auf den Rechnern „Aum03“ und „Aum1l3“ sich u.a. auch wiederhergestellte Bilder von Schusswaffen als auch Gegenstände, die wie Baustellenteile o.ä. ausgesehen hätten, aufzufinden gewesen seien. Unter diesen Bildern hätten sich allerdings auch Fotos von Bögen, die zum Schießen von Pfeilen geeignet sind, befunden und nicht nur (Schuss-) Waffen. Darüber hinaus seien die anderen Gegenstände, die möglicherweise zum Bau einer selbstgebauten Waffe dargestellt gewesen sind, nicht auf den Seiten der Waffenhändler o.ä., sondern auf anderen Seiten wiederhergestellt worden. Auch daraus fo] gt zur Überzeugung der Kammer nicht, dass der Zeuge KM die Unwahrheit gesagt hat, insbesondere was die ihm vorgehaltenen Recherchen am 18.02.2009 angeht, da diese Anlage der in Augenschein genommenen Lichtbilder nach den Ausführungen des Sachverständigen Sack lediglich eine „Zusammenstellung“ der insgesamt auf dem l,aptop gefundenen und wiederhersestellten Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 149 Lichtbilder sei, die nicht auf einen bzw. mehrere Zugriffe auf die selbe Seite zurückzuführen seien. Vielmehr seien diese Bilder, so der Sachverständige Sack weiter, Ähnlich wie bei den Begrifflichkeiten dann auf dem Rechner aufzufinden, wenn eine Seite aufgerufen werde, auf der dieses Photo vorhanden sei, ohne dass hiernach konkret gesucht oder dieses bewusst angeschaut worden sei. Zum anderen ist das Auffinden eines Verzeichnisses mit den Namen „ADarsow“ auf dem Laptop des Zeugen u so dass über den Laptop auf das Benutzerkonto des Angeklagten zugegriffen wurde, zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Sack auch dadurch ebenso unverfän glich erklärbar, dass das Benutzerkonto unmittelbar am Laptop selbst genutzt wurde, was zum Beispiel deshalb geschehen sein könnte, weil der Zeuge x oder der Angeklagte selbst (weil es ım Laufe der Jahre gemeinsamer Arbeit dazu eine Gelegenheit gab) wegen etwaiger unter diesem Nutzerkonto gespeicherten Informationen sich unmittelbar über den Laptop, der genauso wie alle anderen Rechner des Netzwerks der Firma Aumann Teil dessen ist, eingeloggt hat. Soweit ein Zugriff durch den Zeugen Knmittelbar über den Laptop selbst unter dem Benutzerkonto des Angeklagten auf das Benutzerkonto | des Angeklagten stattgefunden und er dies auch theoretisch so am 18.02.2009 bei dem relevanten Zugriff gemacht haben könnte, steht wie bereits dargetan fest, dass der Laptop des Zeugen KR nach den Ausführungen des Sachverständigen Sack aufgrund des Betriebssystems „Windows Vista“ für den auf dem Server der Internetseite „www,silencer.ch“ mitprotokollierten „USETageni- string“ nicht in Frage kommt und daher am 18.02.2009 nicht auf diese Intemetseite zugegriffen haben kann. Gleiches eilt zur Überzeugung der Kammer für ein sog. „virtuelles privates Netzwerk“, dass der Zeuge KB scnuizi haben könnte. Zum einen gibt es für die Nutzung eines „Remote-Programms“ nach Angaben des Sachverständieen Sack nach Untersuchung des Laptops keine Anzeichen, auch wenn dieser nicht ausschließen konnte, dass dieses gelöscht worden sein könnte. Zum anderen gab der Zeuge KÜ slaubhaft an, dass er nur bei seinem Computer in der Firma Aumann ein solches Pro gramm gehabt und genutzt habe, da dies die Geschäftsleitung nicht gewollt habe. Da der Sachverständige Sack auch bestätigte, dass der Zeuge Ki} dies ihm so bereits am 15.07.2009 vor Ort in der Firma Aumann erzählt habe, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, da dies eine spontane und zugleich nachvollziehbare Erklärung war. Zudem gab der Zeuge KB auch zu, dass er „intern“ ein solches Programm zur Wartung verwendet, so dass er insoweit ebenfalls wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Nach alledem ist die Aussage des Zeugen [mr Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 150 Kai, glaubhaft anzusehen, so dass dieser auch als Verursacher des relevanten Zugriffs ausscheidet. Hinzukommt weiterhin und zwar nicht nur im Hinblick auf den Zeugen Ku als vorgegeben Verantwortlicher für den fraglichen Internetzugriff am 18.02.2009, sondern dies gilt auch für alle weiteren unbekannt gebliebenen Dritte, die sich statt des alleini gen Verantwortlichen, nämlich nur dem mithin in Betracht kommenden Angeklagten, für diesen Internetzugriff von dessen Arbeitsplatz aus, unter dessen Kennung und unter dessen Benutzerkonto dafür verantwortlich machen sollen, dass allen von dem Sachverständigen Sack aufgezeisten theoretischen Möglichkeiten, die einen anderen als den Angeklagten als Verantwortlichen möglich machen bzw. erscheinen lassen, eines gemeinsam ist, dass derjenige, der statt des Angeklagten einen solchen Weg wählte, um Zugriff auf dass PDF-Dokument der Internetseite „www.silencer.ch“ zu finden, nicht nur über die (wie dargetan) von dem Sachverständigen Sack aufgezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, sondern darüber hinaus auch über ein ausreichendes Motiv verfügen muss, diesen aufwendigen Weg gchen zu wollen, eine losgelöst von hiesiser Tat vergleichsweise „banale“ Internetseite aufzurufen. Sollte dieser Internetzugriff jedoch der „Beginn“ zu hiesiger Tat gewesen sein - wie es für die Täterschaft des Angeklagten der Fall gewesen ist , und von der Kammer im Einzelnen alles noch weiterhin dargelegt werden wird — erschließt sich zur Überzeugung der Kammer auch bereits unter Berücksichtigung des objektiven Tatbildes, nämlich eines Täters, der bei Tatbegehung Alles unternahm, um nicht entdeckt zu werden, um so weniger ein plausibles Motiv, dem Angeklagten eine solche Tat zuschieben zu wollen, zumal ein solcher Täter weder mit Blick auf den Angeklagten noch mit Blick auf seine späteren Opfer (wie auch noch darzulegen sein wird) in der Hauptverhandlung zu Tage getreten ist: Zudem sprechen weitere wesentliche Umstände in Bezug auf den Angeklagten selbst dafür, dass es nur der Angeklagte gewesen sein kann, der diesen Internetzugriff vornahm und sich das Dokument über die Bauanleitung für einen Schalldämpfer ausdruckte, zumal nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Gesamtumständen kein Anlass besteht, auch im Hinblick auf alle sonstigen Arbeitskollegen oder sar einem unbekannten Dritten von der Urheberschaft dieses Zugriffs und des damit verbundenen Ausdrucks auszugehen. Zum einen spricht für die Urheberschaft des Angeklaeten in Bezug auf den relevanten Internetzugriff, dass dies tatsächlich sein Nutzerkonto war und das V orljegen der alternativen Möglichkeiten, nn Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 153 Verfasser: Anja Darsow Thema: Firma Aumann Datum: 23.03.2014 22:31:42 Die Frühstückspause ist von 9:00 Uhr bis 9:15 Uhr. 151 die der Sachverständige Sack aufgezeigt hat, nach dem bisherigen Beweisergebnis wie dargetan sehr unwahrscheinlich ist. Zum anderen kann es auch nur deshalb der Angeklagte gewesen sein, da er zur Überzeugung der Kammer auch am Vormittag des 18.02.2009 in der Firma Aumann und dort in seinem Büro zugegen war, dort kurz vor dem Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ noch mit dem eigenen Telefonanschluss zu Hause telefonierte'und noch andere Dokumente ausdruckte, bevor er dann kurze Zeit später um 9:51:42 Uhr nach dem Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ dieses Dokument mit der Bauanleitung für einen Schalldämpfer ausdruckte. Zur Überzeugung der Kammer kommt niemand anderes als der Angeklagte für diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Umstände in Betracht. Dafür spricht bereits, dass der Angeklagte, der - wie noch dargetan werden wird — von seinen Arbeitskollegen als schr zuverlässiger und fast schon überkorrekter Mensch beschrieben wird, auch die Angewohnheit bzw. Eigenart hatte, die Pausenzeiten in der Firma Aumann, die morgens zwischen 9-9.30 Uhr und mittags von 12.07-13 Uhr lagen, pünktlich einzuhalten. = Diese Pausenzeiten, an die auch der Angeklagte gebunden war, gab es nach den Aussagen der Zeugen u a DB u und u. die dies übereinstimmend angaben. Dass der Angeklagte diese auch immer pünktlich einhielt, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen u DER und 4 Der Zeuge ı gab an, dass der Angeklagte diese Pausenzeiten immer „pünktlich auf die Minute“ eingehalten habe, so dass er ihn um diese Uhrzeiten nie bei sich in der Werkstatt gesehen habe. Wenn er versucht habe, ihn in diesem Zeitraum zu erreichen, habe er ihn grundsätzlich im Büro erreicht, da er dort morgens seine Pause gemacht und nur Mittags überwiegend, was er von Kollegen gehört habe, nach Hause gefahren und dann „überpünktlich“ zurückgekommen sei. Auch der Zeuge DE A u. der „Seniorchef“ der Firma Aumann GmbH, bekundete, dass der Angeklagte immer und ohne Beanstandungen seine Pausenzeiten ein gehalten habe, wobei er diese auch zulässigerweise grundsätzlich ‚voll ausgeschöpft“ habe. Letztlich bestätigte dies die Zeugin I) die ebenfalls angab, dass der Angeklagte immer auf die Einhaltung der Pausenzeiten geachtet habe. Wenn er also nach diesen glaubhaften Angaben nach immer seine Pausenzeiten einhielt und er zu diesem Zeitpunkt wie immer seine Frühstückspause in seinem Büro verbrachte, ist davon auszugehen, dass er auch am 18.02.2009 um diese Uhrzeit in seinem Büro anwesend gewesen war. Für diesc Annahme spricht zudem, dass es zwischen 09.15 bis 09.25 Uhr zu einem Telefonat vom Telefonanschluss des Angeklagten bei der Firma Aumann mit der Rufnummer REF mit seinem privaten Seite: 153 Datum: 23.03.2014 22:31:42 Diese Seite enthält keine Kommentare. 152 Telefonanschluss von zu Hause mit der Rufnummer VE 1, indem er durch diese Nummer auf seinem Anschluss bei der Firma Aumann an gerufen wurde. Wer anderes als der Angeklagte, dessen Anschluss bei der Firma Aumann für diesen Anruf genutzt wurde, hätte einen Anlass gehabt, nicht nur mit dem eigenen privaten Telefonanschluss, sondern auch über einen Zeitraum von ca, 10 Minuten zu telefonieren. Dass dieses Telefonat in diesem Zeitraum getätigt wurde, ergibt sich aus den dem Zeugen Kern vorgehaltenen Verbindungsdaten und den dazu gemachten Angaben des Zeugen KHK Kern, der bekundete, dass diese Nummern überprüft und der angerufene Telefonanschluss auf den Angeklagten angemeldet gewesen seien. Für diese Annahme spricht weiter, dass der Angeklagte als sehr korrekter Mitarbeiter bezeichnenderweise diese Telefonate, da sie aus seiner Sicht „Privat“ waren, nur in seiner Pausenzeit machte, was zur Überzeugung der Kammer genauso in das seitens der Arbeitskollegen gezeichnete (im weiteren noch darzulegende) Verhaltensbild passt wie die Tatsache, dass die von dem Sachverständigen Wood um 09:31:42 Uhr festgestellten, aber nicht mehr konkret bestimmbaren Ausdrucke kurz nach Ende der Pausenzeit erfolgten, so dass davon auszugehen ist, dass dies ebenfalls der An geklagte gewesen sein muss, der wenige Minuten nach dem Telefonat mit zu Hause diese Ausdrucke tätıgte. Dass diese Ausdrucke vom Nutzerkonto des Angeklagten „ADarsow“ vetäti gt wurden, steht zur Überzeueung der Kammer aufgrund der Angaben des Sachverständigen Wood und der insoweit verlesenen Daten fest. Dieser gab an, dass er aufgrund seiner Untersuchungen habe feststellen können, dass um 09:31:42 Uhr ein Ausdruck einer nunmehr nicht mehr nachvollziehbaren HTMLDatei aus dem Programm „outlook“ stattgefunden habe, der auf dem Server mit der von diesem vergebenen SID-Nummer 5-1-5-21-1568910217-1438997093-1249961335-1142 und dort in der sog. „SysEvent.evi“-Datei auszulesen gewesen sei, wobei diese Nummer auf das Benutzerkonto „ADarsow“ zurückzuführen sei. Ebenso sei der Ausdruck hiernach mit dem Drucker „Laserjet 1320 PCL_ 6* erfolet, zu dem dieses Nutzerkonto auch eine Nutzungsberechtigung habe. Diese Art von Dokumenten sei eine typischerweise bzw. regelmäßig aufzufindende Datei, was sich aus der Auslesung der sonstigen früher getätigten Ausdrucke mit dieser „SID*-Nummer ergebe, so dass er zweifellos davon auspinge, dass auch diese Datei um 9:31:42 Uhr durch den Angeklagten ausgedruckt worden sei. Dass diese Angaben zutreffen, ergibt sich auch aus der Übereinstimmung mit den insoweit durch die Kammer verlesenen Daten, die vom Sachverständigen Wood erhoben wurden. Wenn also wıe dargetan nach dem bisherigen Beweisergebnis fesisteht, dass auch diese Ausdrucke vom Angeklagien getätigt wurden, ereibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Tatsache, dass gerade einmal ca. 9 Minuten später der Zugriff auf die Internetseite Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 153 „WWW,silencer.ch“ (wie bereits dargetan und festgestellt) und dann weitere ca. 11 Minuten später um 09:51:42 Uhr der relevante Ausdruck des Dokuments über die Bauanleitung erfolgte, dass dies ebenfalls der Angeklagte war. Dafür spricht zum einen der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen den Tel efonaten, dem dazu nachfolgend kurz nach Ende der Mittagspause getätigten Ausdruck und diesen weiteren Begebenheiten, die die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Raum für diesen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen haben und ein anderer Mitarbeiter oder gar eine unbefugte Person vor Ort Zugriff genommen haben könnte, mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen für ausgeschlossen erscheinen lassen. Zum anderen hatte der Angeklagte auch keinen Grund, sich in dieser Zeit aus dem Büro zu entfernen, da seine weitere Aufgabe, die Post zu holen, die er neben der Tätigkeit als Einkäufer und dem „Tiltern“ von eingehenden Mails auch inne hatte, wenn der zuständige Mitarbeiter verhindert war, bereits immer um 8 Uhr morgens anfıel, was nach den Angaben der Zeugen Tu ee] und rg feststeht. Der Zeuge HR bekundete, dass er grundsätzlich für die Abholung der Post zuständig gewesen sei, was immer früh morgens um 8 Uhr angestanden hätte. Falls er krankheits- oder urlaubsbedingt gefehlt habe, habe diese Aufgabe entweder der Angeklagte oder der Kollege HR übernommen. Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen gg. ZH die ebenfalls von dieser Vertretungssituation und dieser Uhrzeit berichteten. Daraus schließt die Kammer, dass auch die Abholung der Post - soweit der Angeklagte am 18.02.2009 überhaupt dafür zuständig gewesen wäre — nicht in den Zeitraum fiel, indem die Zugriffe ins Internet und der relevante Ausdruck erfolgten. Aber nicht nur aus alledem sondern auch aus dem Umstand, dass zur Überzeugung der Kammer weder ein anderer Mitarbeiter noch eine unbekannte Person für den relevanten Zugüiff und Ausdruck in Betracht kommen, schließt die Kammer, dass der Angeklaste der Urheber dessen war. Der Zeuge Kommt wie bereits dargetan nicht für diesen Zugriff in Betracht. Darüber hinaus hatte er nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, was durch die Zeugen KHK Kern und KOK Loeb bestätigt wurde, keinerlei Kontakt zur Familie Toll, so dass auch insoweit — im Gegensatz zum Angeklagten, der aufgrund der erheblichen Probleme mit der Familie Toll ein Interesse an einer solchen Bauanleitung im Hinblick auf die Tatbegehung haben konnte — kein Interesse des Zeugen KEEP an einer solchen Bauanleitung bestehen konnte, (und er im Übr; gen — wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - auch kein anderweitiges Interesse daran h atte). Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 154 Gleiches gilt für die Zeugin vu die bekundete, keinen solchen Zusnff auf diese Seite gemacht zu haben, da sie keinerlei Interessen an Waffen und Zubehör hätte. Auch habe sie mit Klaus Toll niemals zu tun gehabt und ihn daher bis auf die Erzählungen durch den Angeklagten nicht persönlich gekannt. Soweit auf ihrem Rechner (mit der Kennung „AUMOI1“) wie dargetan ein Verzeichnis über ein Nutzerkonto „ADarsow“, das dem Angeklagten zugewiesen ist, gefunden wurde, kam sie als Urheberin des relevanten Zugriffs auf die Internetseite „www.silencer.ch“ und des nachfolgenden Ausdrucks nach den Ausführungen des Sachverständigen Sack wie bereits dargetan und festgestellt auch nicht in Betracht. Ihre Aussage ist auch glaubhaft. Insbesondere musste sie insoweit nicht die Unwahrheit sagen, weil sie mit dem Geschehen am frühen Morgen des 17.04.2009 „nichts zu tun hat“, zumal die Zeugen KOK Loeb und KHK Kern bekundeten, dass die Ermittlungen keinen direkten Bezug zum Geschädi gten Klaus Toll und seiner Familie ergeben hätten. Auch der Zeuge Hu kommt zur Überzeugung der Kammer nicht als derjenige in Frage, der für den relevanten Internetzugriff und nachfolgenden Ausdruck verantwortlich war. Zum einen gab der Zeuge EM} an, dass er nicht nach einem solchen Schalldämpfer im Internet recherchiert habe, wobei er einräumen müsse, dass er das Internet zum Teil auch privat genutzt habe, allerdings für diese Recherche nicht. Er kenne den Geschädigten Toll und seine Familie nicht persönlich und habe daher auch nie Kontakt gehabt. Dass diese Aussage der Wahrheit entspricht, ergibt daraus, dass der Zeuge FH terund seiner schlüssigen, nachvollziehbaren und — im Hinblick auf die Privatmutzung des Internets — offenen Angaben keinen Anlass bietet, an der Glaubhafiigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Zudem werden diese ebenfalls durch die Angaben der Zeugen KHK Kern und KOK Loch bestätist, dfe bekundeten, dass es keinen nachweisbaren Kontakt zu Klaus Toll und seiner Familie gegeben habe. Soweit sich nach Angaben des Sachverständigen Sack auf dem Rechner des Mitarbeiters Hu Suchtreffer auf die Seiten „Frankonia“ und „Sportwaffen-Schneider“ hätten finden lassen, würden diese Suchtreffer allesamt aus früheren Jahren — weit vor dem 18.02.2009 — stammen und wären erst nach bereits erfolgter Löschung wiederhergestellt und daher sichtbar geworden. Auch hieraus ergibi sich zur Überzeugung der Kanımer kein Zusammenhang zu dem relevanten Zugriff, zumal der Zeuge Hg wie bereits dargetan auch deshalb nicht als tatsächlicher Nutzer des Kontos „ADarsow“ in Betracht kommt, weil dessen Rechner („AUMO4“) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Sack bereits seit dem 21.10.2008 den Internet Explorer 7.0 aufwies, so dass dieser nicht für den auf dem Server der Internetseite „www..silencer.ch“ aufgefundenen „usernn I — Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 157 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 09:38:07 Zeuge K. A. hat sich mit dem Passwort von meinem Mann angemeldet. Der Zeuge gab die heimliche Nutzung des Rechners meines Mannes nicht von sich aus zu, erst auf Ansprache durch die Verteidigung. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 09:39:18 Zeuge K. A. hatte ausgesagt, dass er nichts mehr von diesen angeblichen Fotos gefunden hatte. 155 agent-string“ in Betracht kommt. Ebenfalls ist für diesen Rechner am 18.02.2009 ledi glich um 13:48:57 Uhr ein Zugriff dokumentiert, der seitens des Sachverständigen Sack nur als ein normaler Benutzerzugriff olne Zugriff auf das Internei festgestellt wurde. Nach alledem scheidet der Zeuge | wovon die Kammer überzeugt ist, als Urheber des Zugriffs und des relevanten Ausdrucks der Bauanleitung am 18.02.2009 aus. Ferner scheidet zur Überzeugung der Kammer auch der Zeuge NR: Urheber des Zugriffs und Ausdrucks der Bauanleitung aus. Der Zeuge bekundete, dass er zwischenzeitlich zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch die Polizei am 15.07.2009 nicht mehr in der Firma seines Vaters gearbeitet habe, danach aber wieder zurückgekehrt sei. Am 18.02.2009 sei er dort anwesend gewesen und habe gearbeitet, allerdings nicht nach einem Schalldämpfer recherchiert und auch kein Dokument ausgedruckt. Die Internetseite „www.silencer.ch“ kenne er nicht und habe diesen Begriff erst im Zusammenhang mit diesem Verfahren gehört. Es habe auch nicht von zu Hause aus auf diesen Server oder auf sein Benutzerkonto zugreifen können. Zudem kenne er den Geschädi gten Klaus Toll nicht und habe nur. im Zusammenhang mit dem Angeklagten davon gehört. Es habe eine bemerkenswerte bzw. eher unangenehme Situation mit dem Angeklagten gegeben, als er diesen „dabei erwischt‘ habe, wie er auf seinem Computer Internetseiten mit „Pornobildern“ angeschaut habe. Er sei unangekündigt in dessen Büro gekommen und habe dort von dem in dem Zimmer des Angeklagten befindlichen Faxgerät ein Fax abschicken wollen. Da er in dem Moment an dem Platz vom Angeklagten habe vorbeigehen müssen, habe er kurz auf den Bildschirm sehen und dort pornographisches Bildmaterial sehen können. Er habe dem Angeklagten zuerst nichts gesagt, sei dann aber abends noch einmal in dessen Büro gegangen und habe sich dann unter dessen Kürzel und dessen Passwort, welches ihm bekannt gewesen sei, bei ihm eingeloggt, um dies zu überprüfen. Diese Überprüfung aufgrund der gespeicherten Pfade habe seine Wahmehmung bestätist. In Anbetracht dieser offenherzigen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen DR AU ist die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge ohne Nachfrage von sich aus die „heimliche“ Nutzung des Rechners und des Benutzerkontos bekundete und zugleich in seiner Vernehmung glaubhaft verneinte, keinesfalls auf diesem oder anderen Wege am 18.02.2009 im Internet recherchiert und auf die Seite „www.silencer.ch“ zugegriffen zu haben, spricht für dessen Glaubhaftigkeit. Dies muss in Anbetracht des bisherigen Beweisergebnisscs zum Angeklagten selbst, der an diesem Tag und um die fragliche Uhrzeit anwesend war, umso mehr gelten, da der Zeuge sich nicht im Seite: 157 07 _ 18 Diese Seite enthält keine Kommentare. 156 fraglichen Zeitraum an dessen Rechner gesetzt und sich über dessen Benutzerkonto ins Internet begeben haben kann. Dagegen spricht auch, dass er dies in dem von ihm dargelegten Fall nur abends, nachdem der Angeklagte nicht mehr anwesend war, gemacht hatte, so dass nahegelegen hätte, auch in dem weiteren Fall zu einem Zeitpunkt zu recherchieren, an dem der Angeklagte nicht mehr anwesend gewesen wäre und ihn daher dabei nicht hätte ertappen können. Letztlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen | ii dass er die Wahrnehmungen zu dem Besuch der „Pornoseiten“ auch seiner Schwester, der Zeugin u u deren Angaben nach so erzählt habe, so dass diese Begebenheit auch tatsächlich so abgelaufen sein kann, da er keinen Anlass gehabt hätte, insoweit eine Geschichte zu erfinden. Nach alledem kommt auch der Zeuge | | nicht als derjenige in Betracht, der den relevanten Zugriff und Ausdruck am 18.02.2009 vorgenommen hatte. - Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass alle sonstigen Mitarbeiter und insbesondere die zeucn ET — EEE ee ebenfalls für diesen Zugriff nicht in Betracht kommen, da sie alle glaubhaft angaben, keinerlei derartige Recherchen und Zugriffe in Bezug auf einen selbstgebauten Schalldämpfer gemacht zu haben und auch den Geschädigten Toll und: seine Familie nicht persönlich zu kennen. Dies wird bestätigt durch die Ermittlungen des Sachverständigen Sack, der wie bereits dargetan bekundete, dass keiner der von diesen Mitarbeitern genutzten Rechner, soweit diese überhaupt internetfähig gewesen seien, für den 18.02.2009 einen relevanten Zugriff auf die Internetseite „www.silencer,ch“ und Daten zu einem nachfolgenden Ausdruck des Dokuments zum Bau eines Schalldämpfers aufgewiesen hätten. - Im Übrigen ist es zur Überzeugung der Kammer auch fernliegend, dass einer der gesamten Mitarbeiter der Firma Aumann auf die Internetseite „www.silencer.ch“ zugegriffen und das abselegte Dokument entweder mittels eines „Remote-Programms“ oder eines „virtuellen privaten Netzwerks“ („VPN“) über den Rechner des Angeklagten und dessen Benutzerkonto ausgedruckt haben könnte. Zum einen ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Sack mit sehr vielen technischen Problemen und Unwäebarkeiten verbunden, die eine ' Kenntnis voraussetzen, die bei Laien, wie es die Mitarbeiter der Firma Aumann zur Überzeugung der Kammer sind, nicht vorhanden sind. Darüber hinaus ist es auch deshalb gänzlich unwahrscheinlich, da diese Einrichtung der beiden genannten Zugriffsmöglichkeiten auf den Rechner des Angeklagten mit einem großen Aufwand verbunden ist und es die Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 157 Mitarbeiter viel einfacher gehabt hätten, ihre eigene Internetfunktion für etwaige Recherchen zu benutzen, als diesen Aufwand zu betreiben. Einen Grund, dass irgendeiner der Mitarbeiter einen Anlass dazu hätte, auf diesem Wege bewusst den Rechner des Angeklagten samt seinem Nutzerkonto für die Recherchen und den Ausdruck zu nutzen, ist für die Kammer selbst und auch nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen — bestätigt durch die Zeugen KHK Kern und KOK. Loeb - nicht ersichtlich und daher fernliegend. Gleichfalls ist es in Anbetracht der dargelegten Zeitpunkte im relevanten Zeitraum am Vormittag des 18.02.2009 nach dem bisherigen Beweisergebnis für die Kammer auszuschließen, dass sich einer der Mitarbeiter zu dem relevanten Zeitpunkt sprichwörtlich an den Rechner des Angeklagten gesetzt und diesen Zugriff durchgeführt hätte. Dass der Angeklagte nach alledem nur aus Zufall und damit unverschuldet in den Fokus der Ermittlungen geraten sein könnte, da einer der Mitarbeiter — enigegen aller ihrer Aussagen — den Zugriff und den Ausdruck doch vorgenommen hat, schließt die Kammer nach dem bisherigen Beweisergebnis - mithin aus, Letztlich spricht für die Urheberschaft des Angeklagten für den relevanten Internetzugriff und Ausdruck am 18.02.2009, dass dafür auch ein unbekannter Dritter zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kommt. Zum einen würde ein Zugriff vor Ort. d.h. am Rechner des Angeklagten durch einen Dritten, der nicht Mitarbeiter der Firma war und sich daher dort unbefugt aufgehalten hätte, bedingen, dass sich die unbekannte Person — der Zeuge U Alp pr ach plakativ von dem möglichen unbekannten „Phantom“ — sich dorthin hätte begeben müssen, um an den Rechner zu gelangen. Dabei hätte aber die Gefahr bestanden, dass dieser auf dem Weg dorthin oder im Büro selbst aufgefallen bzw. entdeckt worden wäre. Denn die Zeugin U: die wie dargetan und festgestellt ihren Angaben nach als Empfangesdame arbeitete, und an deren Sitzplatz, der der Empfangsbereich des Bürogebäudes war, jeder, der dieses Gebäude betrat, zwecks Anmeldung vorbei musste, hätte diesen „abeelangen” und befragt, wohin diese Person wolle, was sie auch in ihrer Vernehmung bestätigte. Auch der Zeuge Di bekundete damit übereinstimmend, dass sie als sehr zuverlässige Mitarbeiterin bekannt sei und „wie ein Schiesshund“ aufpassen würde und daher bislang auch noch nie eine unbefugte Person ohne Anmeldung die Bürobereiche seiner Firma betreten hätte, jedenfalls sei ihm kein solcher Vorfall bekannt. Wenn auch die Möglichkeit besteht, dass eine unbefuste Person trotz alledem, ohne bemerkt zu werden, das Bürogebäude - gegebenenfalls dabei die Fluchttür genutzt oder den Moment abgewartet hätte, als die Zeugin TEE Kurzzeitic ihren Platz verlassen hätte, um beispielsweise auf Toilette nz Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 160 Verfasser: Anja Darsow Thema: Word-Dokument Datum: 24.03.2014 09:45:11 Leider konnten wir nicht mehr feststellen, was dieses Word-Dokument beinhaltet hatte. Warum wurde nicht nach diesem Dokument geforscht? Es hätte Andreas Darsow entlasten können. Er 158 zu gehen — betreten haben könnte, ergibt sich daraus nur, dass dies zwar möglich, ın Anbetracht der Eigenarten der Zeugin U os: eher unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus hätte im Falle dessen, dass diese unbefugte Person das Bürogebäude ungesehen betreten und sich zum Büro des Angeklagten begeben hätte, die Gefahr bestanden, dass der Angeklagte dort vor Ort gewesen wäre bzw. diese Person durch den Angeklagten nach dessen Rückkehr ertappt worden wäre. In Anbetracht des bisherigen Beweisergebnisses und der insoweit zur Überzeugung der Kammer feststehenden Tatsache, dass der Angeklagte an diesem Tag anwesend war, und es keinen nachvollziehbaren Grund gab, dass dieser den Raum für einen Zeitraum zwischen dem Zugriff auf die Datei um 09:40:52 Uhr und dem Ausdruck um 9:51:42 Uhr und damit immerhin für mindestens ca. 11 Minuten verlassen haben sollte, wobei es wie dargetan noch um 09.31 Uhr zu einem Ausdruck eines weiteren Dokuments gekommen war, von dem davon auszugehen ıst, dass dies der Angeklagte ausdruckte, so dass dieser jedenfalls in diesem Zeitraum anwesend war, macht bei diesen zeitlichen Gegebenheiten die Möglichkeit, dass dieser genau in diesen ca. 11 (oder wenig mehr) Minuten, in denen die unbekannte Person diese Recherche und den Ausdruck hätte vornehmen können, nicht anwesend gewesen sein könnte, nicht nur äußerst unwahrscheinlich, sondern schließt sie in Anbetracht des Beweisergebnisses aus. Zum anderen scheidet auch ein Zugriff durch eine unbekannte Person „von außen“ mittels eines „Remote*-Programms oder eines „virtuellen privaten Netzwerks“ zur Überzeucung der Kammer aus. Denn im Hinblick auf beide Möglichkeiten würde dies wie bereits dargetan bedingen, dass diese unbekannte Person nach den Ausführungen des Sachverständigen Sack dafür zuerst ins Büro des Angeklagten an dessen Rechner gemusst hätte, um dies an diesem Rechner, der „ferngesteuert“ werden sollte, einzurichten, zumal dies dort auch „genehmigt“ werden musste, und im Hinblick auf das „virtuelle private Netzwerk“ des Weiteren auch das Routerkennwort bekannt sein musste, was in Anbetracht des soeben gewürdigten Ergebnisses und der kurzen Zeitspanne ebenfalls ausgeschlossen erscheint. Letztlich spricht gegen einen Zusriff „von außen“- unabhäneig davon, in welcher Weise — auf den Rechner des Angeklasten, dass im Falle eines Druckauftrags „von außen“ mittels des Rechners und des Benutzerkontos des Angeklagten das Problem entstanden wäre, dass dieser Ausdruck der Bauanleitung für einen selbstgebauten Schalldämpfer kurze Zeit später in dem — schräg gegenüber dem Büro des Angeklagten -— gelegenen Raum, in dem sich der Netzwerkdrucker „IP Laserjet 1320 PCL 6“ befand, ausgedruckt worden wäre. Daher hätte dieser Ausdruck von der von außen zugreifenden Person abgeholt werden müssen, wobei sich wieder die Seite: 160 Dokument 11 Dokument Diese Seite enthält keine Kommentare. 159 bereits dargelegten Probleme in Bezug auf das Betreten des Bürogebäudes und dieses Raumes ergeben hätten. Da keiner der Zeugen von einem Fund eines solchen Ausdrucks der Bauanleitung für einen Schalldämpfer berichtete und auch die sonstigen Ermittlungen der Polizei nach Angaben des Zeugen KHK Kern insoweit kein Ergebnis brachten, ist davon auszugehen, dass dieser Ausdruck zeitnah abgeholt wurde. Dass dies nicht eine unbekannte Person, sondern der Angeklagte selbst war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund der Nähe des Büros des Angeklagten zu dem Raum, in dem sich der Drucker befand, so dass sich dies für ihn viel unkomplizierter gestaltete als für einen Außenstehenden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass es für eine unbekannten Person insgesamt viel leichter und ungefährlicher gewesen wäre, beispielsweise in ein Internetcafe zu gehen, bei dem im Übrigen auch eine Zurückverfolgung auf den konkreten Nutzer nicht möglich gewesen wäre. Dass eine unbekannte Person oder gar einer der Mitarbeiter dies alles bewusst gemacht hätten, um gerade den Angeklagten in Verdacht zu bringen und so gegebenenfalls von sich abzulenken, scheint nicht nur deshalb, weil diese Person dafür genaueste Kenntnisse über die Opfer und deren Gewohnheiten als auch die Problematik des Angeklagten mit diesen hätte haben müssen, sondern auch in Anbetracht des bisherigen Beweisergebnisses ausgeschlossen. Die Feststellungen zu den - soeben gewürdigten - räumlichen Begebenheiten innerhalb der Firma Aumann GmbH insbesondere bezüglich des Bürogebäudes und der dort vorhandenen Büros und Räumlichkeiten ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der insoweit in vernommen Zeugen Ti A. Kg VE Ey a am u die dies so wie festgestellt bekundeten, und des Sachverständigen Sack, der die Durchsuchung der Firma Aumann und die Sicherstellung der dortigen Rechner mit durchführte. Ebenfalls steht insoweit fest, dass das im Erdgeschoss der Firma Aumann liegende Büro des Angeklagten einen eigenen Computer mit Internetzugang, den der Angeklagte unter dem Benutzerkonto „ADarsow“ mit dem Kennwort „dw“ nutzte, als auch ein Faxgerät aufwies, wobei letzteres durch verschiedene Mitarbeiter genutzt wurde und daher sein Büro immer offen stand. Dies bekundete der Angeklagte so nach Angaben des Zeugen KOK Daab gegenüber diesem selbst und dies wurde auch bestätigt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen Du A: VE | Br rw CH CHR CR uw Pr Rp ind des Sachverständigen Sack, wobei allerdings nur die Zeugen vu DEEP: up KK 5 cc: Angeklagte gegenüber dem Zeugen KOK Daab in seiner Vernehmung nach dessen Angaben Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. " j M 160 bekundeten, dass das Passwort des Angeklagten bekannt gewesen sei, um im Krankheitsfälle oder anderer Abwesenheit bzw. bei einer anderen Bedarfssituation auf sein Konto Zugriff nehmen zu können. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel, dass es der Angeklagte war, der am 18.02.2009 den relevanten Zugriff und den nachfolgenden Ausdruck vornahm. Wenn aber sonach feststeht, dass 1. es der Angeklagte war, der sich am 18.02.2009 um 09.40.52 Uhr unter seinem Nutzerkonto „ADarsow“ bei seinem Arbeitgeber, der Firma Aumann GmbH, zu einer Recherche bei der Internetplattform „google“ mit den Suchbegriffen „Schalldämpfer, für Waffen, Wasserflasche“ (zunächst) für eine solche Bauanleitung interessierte, dabei die entsprechende Seite fand und um 09.51.42 Uhr die Internetseite „Www.silencer.ch“ aufsuchte, diese in der Zeit von 09.40 Uhr bis 09.51 Uhr „studierte“, sich damit jedadh nicht zufrieden gab, sondern mithin auch einen Anlass gesehen haben muss, um 09.51.42 Uhr einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung zu erteilen, um sich damit (über den Moment hinaus) in die Lage zu versetzen, die Anleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers für sich nutzbar machen zu können; 2. dass derjenige „Laie“ (um im Wortgebrauch des Sachverständigen Pfoser zu bleiben), der auf die Bauanleitung des PDE-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ zugreifen konnte und dies tatsächlich auch tat, dadurch in die Lage versetzt wurde, die Tat am frühen Morgen des 17.04.2009 unter Einsatz eines mittels einer mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche selbst gebauten Sch alldämpfers begehen zu können; ; erschließt sich zur Gewissheit der Kammer, dass der Angeklagte sich am 18.02.2009 zur Internetrecherche und zum Ausdrucken der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ entschloss, um sich in die Lage zu versetzen, die Tat am 17.04.2009 unter Einsatz eines mittels einer mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 16] selbst gebauten Schalldämpfers begehen zu können — wie dies im Einzelnen bereits Alles festgestellt worden ist und noch dargetan werden wird — weil er 1. ein Interesse, mithin einen Anlass zum Eigenbau eines Schalldämpfers bzw. sogar ein Bedürfnis gesehen haben muss, sich der Bauanleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers dauerhaft zu versichern; tn unter Berücksichtigung seiner dahingehenden Einlassungen im Ermittlungsverfahren, zunächst anlässlich seiner Vernehmung am 19.04.2009 als Zeuge gegenüber dem Zeugen KOK Daab und sodann im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 erneut gegenüber dem Zeugen KOK Daab, in Abrede stellte, seit seiner Bundeswehrzeit vor mehr als 10 Jahren in Kontakt zu Schusswaffen seckommen zu sein, (zuletzt) auf konkrete Vorhalt erklärte: „Schalldämpfer? Keine Vorstellung!“, es mithin nach seinen Lebensumständen keinerlei anderweitigen Bezug zu Schusswaffen, also eines unverfänglichen Anlasses bzw. „banalen“ Interesses gegeben haben kann und auch nicht gab, und sonach schon gar nicht eines Bedürfnisses zur dauerhaften Versicherung einer „papierenen“ Anleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers, weil dieser ohne (Faible für) Schusswaffen zu nichts taugt und nicht gebaut werden muss; zumal der Angeklagte den Zugriff auf die Internetseite „www.silencer,ch” und den Befehl zum Ausdrucken der Bauanleitung anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung u.a. segenüber KOK Daab am 23.07.2009 - also zu einem Zeitpunkt, als ihm die sich aus dem Tatortbefund ergebende „Brisanz“ dieser Frage kaum bekannt gewesen sein konnte, es sei denn, er verfügte über Täterwissen — nicht etwa deshalb und im ausschließlichen Bestreben, nicht noch mehr in den Fokus der Ermittiungen zu geraten, abgestritten haben kann, was — ungeachtet seiner damit in Widerspruch stehenden sonstigen, also von Anfang an, bereits anlässlich seiner ersten Überhörung am 18.04.2009 durch den Zeugen KOK Loeb und auch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens, anlässlich seiner späteren förmlichen Vernehmungen als Zeuge am 19.04.2009 und mithin bis zuletzt im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvemehmung am 23.07.2009 jeweils gegenüber den Zeugen KOK Daab bzw. KOK Kaupmann zu Tage getretenen bzw. regelrecht „zur Schau sestellten“ Kooperationsbereitschaft, vorgeblich „reinen Gewissens“ sein zu können - Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. en 162 was mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen jedoch sicher ausgeschlossen werden kann, nämlich insbesondere, weil I: sich an vier unterschiedlichen Gegenständen — nämlich an einem sogenannten Pulsmesser, an einem Paar Gartenhandschuhen, an einer Hose und an einem (dazu passenden) Hemd — die im Rahmen der am 23.07.2009 erfolgten Durchsuchung des Anwesens des Angeklagten an drei verschiedenen Orten - nämlich in der Garage auf zwei unterschiedlichen Regalen bzw. in der Wohnung im ersten Stock auf einem weiteren Regal — mithin in unterschiedlichen Lebensbereichen durch die Zeugen KOK Degen und Täufer aufgefunden und sichergestellt worden sind (wie dies im Einzelnen alles festgestellt worden ist), nach dem Ergebnis der dahingehenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Schulze und Dr. Schumacher Schmauchantragungen befanden, die bezogen auf die jeweiligen Gegenständen zwar von unterschiedlicher Anzahl waren, in ihrer Gesamtschau aber nur dahin zu würdigen sind, dass es sich in seinen Hauptbestandteilen um die für Schmauch unverwechselbaren Elementskombination aus den chemischen Elementen Blei, Antimon und Barium handelt, „es sich (bei diesen Antragungen unterschiedlicher Anzahl) also „um Schmauch und um nichts anderes als Schmauch“ handelt, und dass darüber hinaus Spuren des Nebenbestandteils von Aluminium gefunden wurden, mithin die so vorgefundenen Schmauchspuren in ihrer Zusammensetzung also nicht nur exakt denjenigen entsprechen, die am Tatort sefunden worden sind, sondern in ihrer Elementskombination mit Aluminium als Nebenbestandteil nur bei ca. 1/6 der weltweit genutzten Munition vorkommt, wie dies auch für die am Tatort (ausschließlich) verwandte Munition des Herstellers Poonesan Metal Company zutrifft, (wie auch dies im Einzelnen bereits alles dargetan und festgestellt worden ist); namentlich der Angeklagte nicht nur die Möglichkeit hatte, die Tat so zu gestalten wie sie — wie bereits dargetan und festgestellt — tatsächlich am frühen Morgen des 18.04.2009 abgelaufen ist, bei der der Täter, also der Angeklagte, zunächst mit absolutem Vernichtungswillen 6 Schuss in Richtung seines ersten Opfers Klaus Toll abfeuerte, bevor er sich durch das gesamte Haus begeben musste, um seine beiden weiteren Opfer im Schlaf ebenso mit absoluten Vernichtungswillen zu töten — wie auch dies im Einzelnen bereits alles darsetan und festgestellt worden ıst — was in verständiger Würdigung dieser Verhaltensweise eines solchermaßen handelnden Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 165 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 09:45:45 Es gab keinen unerträglichen Lärm. Das wurde von niemanden bestätigt. Die Familie Toll hatte intern Probleme. Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 09:50:05 Diese Schilderung ist eine Lüge vom Zeugen K. Über ein halbes Jahr hatte der Computer vermehrt Störungen, wie nicht hochfahren lassen oder hängte sich auf. Der Administrator der Firma prüfte den Rechner im Büro von Andreas Darsow und stellte fest, der Rechner ist veraltet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre alt war. Den Rechner auszutauschen und den defekten Computer zu entsorgen war die alleinige Entscheidung vom Administrator. Der Rechner wurde im Juni 2009 ausgetauscht. 163 Täters nur ein solches Tatmotiv zulässt, wie es der spezifischen Täter- Opferbeziehung entsprinst, bei der der Angeklagte — seiner Persönlichkeit entsprechend — nach einer Lösung verlangte, aber keinen einen anderen Ausweg fand, als die gesamte Familie Toll „auszulöschen“, um allein damit „seinem Problem“, dem (zuletzt) unerträglichen Lärm entfliehen und endlich in seinen eigenen vier Wänden in Ruhe und Frieden (soll heißen, = unglaublich es klingen mag, „ohne Ohrstöpsel“) leben zu können; 3. wie sich auch bei verständiser Würdigung seines Nachtatverhaltens zeigt, namentlich im Hinblick auf die Schilderung des Zeugen KEEP dc den Angeklagten seinen Angaben nach ‚ca. zwei Wochen nach der Tat“ in seinem Büro beobachten konnte, als dieser sich an seinem geöffneten Arbeitsplatzrechner zu schaffen machte, was unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen zur Überzeugung der Kammer nur den Zweck gehabt haben kann, Sorge zu tragen , dass der Computer sich nicht mehr hochfahren ließ und von dem Zeugen KW vernichtet werden musste, was mithin geschehen ist in dem naheliegenden Bestreben des Angeklagten, alle Spuren seines Internetauftritts vom 18.02.2009 beseitigen zu wollen; und nach allem dem sowie unter weiterer Berücksichtung der Ermittlungsergebnisse, wie diese u.a. von den Zeusen KOK Loeb bzw. KHK Kern (als „SOKO“ — Leiter) bekundet wurden, dass das äußerst aufwendig und in allen Richtungen geführte Ermittlungsverfahren nicht nur keinen anderen Täter zu Tage förderte, sondern insbesondere auch, dass ein anderweitiges Motiv, alle Mitglieder der Familie Toll (also insbesondere auch die friedlich in ihren Betien schlafenden, mithin als Zeugen nicht Betracht kommenden beiden Frauen, in diesem Kontext Astrid. Toll als eine völlig „unschuldige“ Person) föten zu müssen, im Hinblick auf deren jeweils vorhandenen besonderen Persönlichkeiten und Lebensumstände für die Kammer, auch unter weiterer Berücksichtigung des Tatgeschehen vom 17.04. 2009 — wie es sich aus dem Tatortbefund (und dem Fehlen aller Diebstahlsspuren) erschließen lässt - nicht erkennbar ist und mithin auch jeder anderer Täter zu ihrer Überzeugung sicher ausgeschlossen werden kann: Zunächst steht damit zur Überzeugung der Kammer nicht nur (wie dies bereits dargetan und festgestellt worden ist) fest, dass bei der Tatbegehung ein selbstgebauter Schalldämpfer — eine mit Bauschaum befüllte PET-Flasche, die an der Waffe befestigt wurde — genutzt wurde, der Seite: 165 ‚= Verfasser: 45 05 Diese Seite enthält keine Kommentare. 164 voll funktionstüchtig war, sondern im Hinblick auf das bisherige und weitere Beweisergebnis auch, dass es der Angeklagte war, der diese Bauanleitung nach der Recherche ım Internet selbst über sein Benutzerkonto ausdruckte, in der folgenden Zeit nachbaute und letztlich bei der Tat nutzte, um den bei den Schussabgaben entstehenden Lärm zu reduzieren. Dass dies dem Angeklagten rein praktisch und technisch auch möglich war, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Pfoser, Dieser bekundete nämlich zur Möglichkeit des Nachbauens (wie bereits ausgeführt), dass diese Bauanleitung „für jeden Laien“ — und damit zur Überzeugung der Kammer auch für den Angeklagten — zusammengebaut werden könne, wobei dafür für die Herstellung des Befestigungsstückes zwischen Waffe und Schalldämpfer nicht zwingend eine von ihm verwendete Art „Drehbank“ verwendet werden müsse, sondern ebenfalls — was er auch so als unproblematisch funktionstüchtig getestet habe — eine einfache wie in der Bauanleitung beschriebene „Klemme“ ausreiche, die „jeder Laie mit einem Schraubenzieher“ befestigen, und der Schalldämpfer so mit der Waffe verbunden werden könne, dass eine Nutzung ohne Abfallen nach Schussabgabe unproblematisch möglich sei. Dies veranschaulichte der Sachverständige nicht nur anhand von Erklärungen während der Augenscheinsnahme des Schalldämpfers, sondern auch anhand der insoweit angefertisten Videoaufnahmen und Lichtbilder zum Befüllen der PET-Flasche mit Bauschaum, die in verschiedenen Varianten in Bezug auf die Füllmenge durchgeführt wurde. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diesen Schalldämpfer unproblematisch bauen und spätestens nach gewissen Beschusstests, die er wie noch dargetan werden wird auch vor der Tatbegehung vornahm, so auf der Waffe befestigen konnte, dass dieser nicht abfiel. Dass der bei der Tatbegehung genutzte Schalldämpfer voll funktionstüchtig war, zeiet wıe darsetan und festgestellt die Tatsache, dass auf den Leichen von Klaus und Petra Toll bzw. auf dem Bett von Astrid Toll wie ebenfalls bereits dargetan und festgestellt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sandler Bauschaumpartikel gefunden wurden. Darüber hinaus spricht für die Funktionstüchtigkeit des bei der Tatbegehung genutzten Schalldämpfers, dass die nach den Feststellungen der Kammer - insbesondere im Souterrainbereich — erfolgten Schussabgaben sehr schnell hintereinander erfolgten, so dass daraus nur geschlossen werden kann, dass der Schalldämpfer nicht jedes Mal heruntergefallen sein kann und wieder befestigt werden musste. Des Weiteren spricht dafür, dass es der Angeklagte war, der diesen Schalldämpfer funktionstüchtig baute und bei der Tat auch nutzte, dass nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Sandler, der die am Tatort gefundenen Bauschaumteilchen untersuchte, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Frei 165 a wie bereits dargetan zwar keine hundertprozentige Übereinstimmung zu einem der zu Vergleichszwecken getesteten Bauschaumproben festzustellen gewesen sei, jedoch der Bauschaum der Firma Berner am ähnlichsten gewesen sei und sehr starke Übereinstimmungen aufgewiesen habe. Dieser Bauschaum wiederum wird aber nicht nur bei der Firma Aumann GmbH, bei der der Angeklagte arbeitete, genutzt (und daher dort auch eingekauft), sondern auch für jedermann zugänglich gelagert, was sich beides wiederum aus den Angaben der Zeugen x: Lagerbereich tätig sind. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte diesen Bauschaum bei der Konstruktion dieses Schalldämpfers beim Befüllen der PET-Flasche nutzte, da er ergibt, die beide in der Werkstatt bzw, im unproblematisch an dieses Material kommen konnte. Soweit die Übereinstimmungen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sandler „sehr stark“, jedoch „nicht hundertprozentig“ waren — was sich im Übrigen für die Kammer durch die Augenscheinsnahme der in den sog. Gaschromatographen niedergelegten Untersuchungsergebnisse bestätigte — erklärte der Sachverständige weiter, das die veränderten Werte, die zu einer Differenzierbarkeit geführt hätten, auch dadurch erklärbar seien, dass durch die aufgrund der Schussabgabe und der damit zusammenhängenden austretenden Schmauchwolke, die mit dem Bauschaum unmittelbar nach Abschuss bei wegen des Zündvorgangs erheblichen Temperaturen in Verbindung komme und diesen kontaminiere, auch eine chemische Reaktion an dem Bauschaum selbst stattfinden könne, die die Konsistenz der untersuchten Bauschaumproben derart verändere, so dass es wiederum zu diesen abweichenden Werten kommen könne, die sich bei seinen Tests gezeigt hätten. Soweit dies nicht zwingend sei, so der Sachverständige Dr. Sandler weiter, sei dies aus chemischer Sicht durchaus möglich und könne keinesfalls ausgeschlossen werden. Daraus schließt die Kammer, dass die Abweichungen deshalb eintreten und beı den Vereleichstests zu Tage treten konnten, da genau die vom Sachverständigen Dr. Sandler beschriebenen chemische Reaktionen am PBauschaum tatsächlich eintraten und dadurch die von einer hundertprozentigen Übereinstimmung abweichenden Werte entstanden und mithin erklärbar sind. Wenn aber nach alledem feststeht, dass nicht nur die Recherche und der Ausdruck der Bauanleitung für einen selbstgebauten — und bei der Tatbegehung tatsächlich durch den Täter genutzten -— Schalldämpfer über das Benutzerkonto des Angeklagten und über seinen damaligen Rechner getätigt wurden, sondern auch, dass dies der Angeklagte selbst war, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Tat auch damit Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 168 Verfasser: Anja Darsow Thema: Durchsuchung Datum: 24.03.2014 09:50:52 Es war kein Geheimnis mehr, weshalb die Durchsuchung bei Aumann GmbH stattfand. Der Zeuge R. informierte meinen Mann, über diese Maßnahme. Aıyra 166 ausgeführt hat, weil es bereits naheliegt, dass derjenige etwas recherchiert und ausdruckt, der dies für sich nutzen will. Dafür spricht des Weiteren, dass der Angeklagte von der Recherche bezüglich eines Schalldämpfers zu einem Zeitpunkt Kenntnis hatte, indem alleine derjenige davon wissen konnte, der zii dieser Recherche zu tun und diese daher selbst durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus seinem Aussageverhalten gegenüber der Polizei in seiner Vermnehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 im Zusammenspiel mit einem am 24.07.2009 um 11:27:31 Uhr mit dem Zeugen RE zeführten Telefonat. In diesem Telefonat, welches von dem Anschluss mit der Rufnummer EEE die wiederum dem Zeugen ru gehörte, auf die Rufnummer ER. welcher der Firma Aumann GmbH gehörte, was nach An gaben des Zeugen EKHK Kerm allesamt so ermittelt wurde, ging es, unter anderem um die Ermittlungsergebnisse der Polizei, insbesondere aber auch um eine über die IP-Adresse der Firma Aumann recherchierte und ausgedruckte Bauanleitung für einen Schalldämpfer. Während also der Angeklaste noch am Tag zuvor im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 gegenüber dem Vermehmungsbeamtem, dem Zeugen Daab, wie dieser bestätigte, auf konkreten Vorhalt: „Stichwort Schalldämpfer“, antwortete: „Keine Vorstellung“, hatte das am 24.07.2009 mit dem Zeugen ru geführte Telefonat, wie dieser in seiner Vernehmung als zutreffend bestätigte und was sich nach dem Abspielen der Telefonüberwachungsaufnahmen und der Verlesung des verschrifteien Telefonats nicht dem Hauch eines Zweifels unterliegen kann, auch einen Inhalt, der zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei erschließen lässt, dass der Anseklapte nämlich sehr wohl von dem „Stichwort Schalldämpfer“ eine „vorstellung“ haben musste und auch hatte, zumal er wusste und ihm dies in seiner Situation als Beschuldigter während seiner Vernehmung bei Nennung des „Stichwortes* kaum mehr als 5 Monate später nicht in Vergessenheit geraten sein kann, dass er am 18.02.2009 auf die Internetseite „www.silencer.ch“ von seinem Arbeitsplatz aus nicht nur zugegriffen, sondern auch die Bauanleitung zur Herstellung eines Schalldämpfers ausgedruckt hatte, wie dies im Einzelnen bereits alles dargetan und festgestellt worden ist. “ Dass der Angeklagte nämlich deutlich mehr wusste, als er gegenüber KOK Daab Glauben machen wollte, ergibt sich auch aus dem Inhalt des Telefonats vom 24.07.2009, Denn auf Vorhalt durch den Angeklagten während des Telefonats über das, was der Zeuge Rp Seite: 168 Anja1 . . 09:.5 0:5. 2 _ Diese Seite enthält keine Kommentare. 167 gegenüber dem Zeugen DEEP AUEER weitergelragen habe, antwortete der Zeuge | „...und da hab ich gesagt, ich hab kein Wort gesast, aber Darsow weiß eigentlich über den ganzen Kram... Schalldämpfer und so“. Damit erklärte der Zeuge RE seocnüber dem Angeklagten eindeutig, dass er gegenüber dem Zeugen DE ABER weiss: ocschen hätte, dass der Angeklagte auch etwas tiber den „Schalldämpfer“ wusste, was diesem in Anbetracht dessen, dass die Tat durch ihn mittels dieses Gegenstands ausgeführt würde und er davor wie dargetan und festgestellt über seinen Firmenrechner recherchiert hatte, nicht Recht sein konnte, zumal der Zeuge B_ | Al dies offensichtlich — der Angeklagte schloss dies aus den ihm durch KOK Daab gemachten Vorhalten - der Polizei mitgeteilt haben musste. Dass dieser von der Kammer gezogene Schluss auch richtig ist, zeigt sich auch durch die unmitlelbar darauf folgende Reaktion des Angeklagten, der sagte: „Das muss 'er weitergetragen haben. Das muss er weitergetragen haben. Das war natürlich auch ein großer Knackpunkt, wo die...“. Nicht nur, dass der Angeklagte die Aussage des Zeugen RR übe: seinen Wissensstand und den in diesem Zusammenhang von diesem genannten Begriff „Schalldämpfer“ nicht negierte bzw. bestritt, was in Anbetracht dessen, dass es ihm an sich hätte wichtig sein müssen, seinen Wissensstand nach außen grundsätzlich viel geringer darzustellen, wenn er dies vor der Vernehmung noch nicht gewusst hätte, nur bedeuten kann, dass er auch darüber mit dem Zeugen Re esprochen hatte, was auch erklärt, warum der Zeuge Fü diesen Begriff unbefangen und ungefragt in dem Telefonat als erster ansprechen konnte. Auch dass der Angeklagte selbst im selben Atemzug von dem „Knackpunkt“ spricht, zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt über den Hintergrund der Anwesenheit der Polizei bei der Firma Aumann am 15.07.2009 Bescheid wusste und ihm daher auch bewusst war, dass die Polizei nicht wegen eines vermeintlichen „Hackerangriffes“ sondern wegen seines eigenen Zugriffs auf die Internetseite „www.silencer.ch“ vom 18.02.2009 „alle Computer mitgenommen haben musste“. Dje Kammer kann sich in diesem Zusammenhang den Hinweis darauf ersparen, dass (bereits sprachlich) der Knackpunkt das Gegenteil einer fehlenden Vorstellung ist. Wenn nämlich der „Schalldämpfer“ (auch) aus Sicht des Angeklagten bei den polizeilichen Emnittlungen eine ganz wesentliche Rolle spielte, und der Angeklagte auferund der durch KOR Daab erfolgten Vorhalte für sich zu der Überzeugung gelangt war, dass der „Schalldämpfer“ durch die Polizei als „Knackpunkt“ in Bezug auf den gegen ihn gerichteten | Verdacht angesehen wurde, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nunmehr wusste, dass die von ihm über seinen Firmenrechner getätiete Recherche Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 168 in Bezug auf einen selbstgebauten Schalldämpfer in Anbetracht der Durchsuchung der Firma und der Ermittlungen der Polizei in Bezug auf einen Internetzugriff — wodurch die Gefahr bestand, dass dies trotz Vernichtung seines damals genutzten Rechners zurückverfolgt werden könnte — für ihn, der bereits Beschuldigter war, zum Problem werden konnte bzw. bereits geworden war. Im Hinblick darauf war es aus Sicht des Angeklagten auch nur konsequent, in der einen Tag vor diesem Telefonat erfolgten Vernehmung durch den Zeugen KOK Daab auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass etwas bei der Untersuchung der Computer gefunden worden sei, was mit der Tat zu habe, lediglich anzugeben, dass er keine Vorstellung habe, und auf den Vorhalt: „Stichwort Schalldämpfer" ebenfalls mit „keine Vorstellung“ zu antworten. Damit versteht sich von selbst, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch KOK Daab bei diesen Fragen und Vorhalten von Anfang an wusste, um was es geht, er also bewusst die Unwahrheit sagte, soweit die Fragen den Problembereich Schalldämpfer und Internet angingen. In diesen Zusammenhang fügt sich, dass er wider besseres Wissen gegenüber KOK Daab, wie dieser ebenfalls bestätigte, zunächst nicht nur leugnete überhaupt zu wissen, dass die Polizei am 15.07.2009 bei der Firma Aumann gewesen war, bevor er dies dann doch auf entsprechenden Vorhalt einräumen musste, allerdings beschwichtigen wollte, „es sei von einem Virus und einem Hackerangriff gesprochen worden“, und die dahingehende Frage durch KOK Daab, „ob er dies geglaubt habe“, mit der Antwort ohne einen Zweifel aufkommen zu lassen zurückwies: „Geglaubt und abgehakt, EDV-Angelegenheiten sind nicht meine Sachen!“ Diese Einlassung spricht im Hinblick auf den Aussagehintergrund — nämlich (in der Vernehmung durch KOK Daab) Alles zu tun, um seinen Zugriff auf die Internetseite „www.silencer.ch“ vom 18.02.2009 nicht offenbaren zu müssen — für sıch selbst, zumal der Angeklagte noch in einem von der Kammer vorgespielten und dessen Protokoll in Augenschein genommenen Telefonat am 21.07.2009, mithin bereits 2 Tage zuvor, seiner Ehefrau von dem Polizeieinsatz bei der Firma mit den Worten berichtet hatte: „Am letzten Mittwoch, am 15. ‚war die Polizei mit 10 Mann hier bei der Firma Aumanın,.... ham Internetverbindungen durchgeguckt,... und die offizielle Version ist ein Hacker wäre hier drin gewesen,.....das ist natürlich Blödsinn, ... also die suchen da, wer da irgendwie von hier rausgegangen ist...!“ Bei verständiger Würdi gung dieser Worte und unter Berücksichtigung des weiteren Beweisergebnisses, insbesondere in Bezug auf seine dem entgegenstehenden Angaben gegenüber KOK Daab, versteht es sich von selbst, dass der Angeklagte nicht nur um die Relevanz des Schalllämpfers sondern auch um die ganze Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. D 169 Brisanz seines Internetauftrittes vom 18.02.2009 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wusste, Dies zeigt auch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem genannten Vorhalt des Zeugen KOK Daab, nachdem dieser konkreter wurde und dem Angeklagten mitteilte, dass u.a, mit dem Begriff Schalldämpfer bei „google“ gesucht worden sei. Nach Angaben des Zeugen KOK Daab habe dieser noch genauso sachlich wie in der sonstigen Vernehmung ' geantwortet, dass er dafür keine Erklärung und gefragt habe, was diese Seite beinhalte. Auf die Antwort des Zeugen KOK Daab, dass dort eine Bauanleitung für einen Schalldämpfer niedergelegt sei, habe der Angeklagte, so der Zeuge KOK Daab weiter, zum ersten und einzigen Mal in dieser Vernehmung sehr emotional und unsachlich reagiert und gesagt, dass er dies nicht im Internet gelesen habe und sich dies daher nicht erklären könne. Im selben Atemzug habe er dann weiterhin gesagt: „Wenn ich mir einen „Miss-Marple-Film“ angeschaut hätte, würde mir das vielleicht auch zum Nachteil ausgelegt.“ Danach, so der Zeuge KOK Daab, habe sich der Angeklagte „wieder gefangen“ und sei entsprechend seines sonstigen Verhaltens nicht nur in der Vernehmung sondern im Verlaufe des gesamten Ermittlungsverfahrens wieder in seinen sachlichen, nüchternen Ton zurückgefallen. Mithin erschließt sich aus diesem Gefühlsausbruch, dass er sich in diesem Moment durch die Ermittlungsergebnisse in die Ecke gedrängt fühlte, da er keine adäquate Erklärung mehr geben konnte. Aufgrund dessen wurde er zum ersten Mal unsachlich, obwohl er sich so aber entsprechend seines sonstigen Verhaltens gerade nicht zeigen wollte, durch sein sonstiges Aussageverhalten vielmehr den Anschein erwecken wollte, nichts zu verbergen zu haben, mithin „reinen Gewissens zu sein“. Diese spontane Emotionalität zeigt zur Überzeugung der Kammer, das es dem Angeklagten, der vorgab, mit dem Begriff „Schalldämpfer“ nichts anfangen zu können, bewusst war, welche Wichtigkeit dieser Schalldämpfer und die dazugehörige Recherche im Rahmen der Ermittlungen hatte und ihn als Täter überführen könnte (was im Übrigen auch der Anlass war, dass der Angeklagte -— was im folgenden noch dargetan werden wird — seinen bei der Recherche im Internet genutzten Computers zu manipulieren und dadurch für seine Vernichtung zu sorgen). Dass der Angeklagte tatsächlich „reinen Gewissens“, ohne mit der Tötung seiner Nachbarn etwas zu tun zu haben, nicht etwa deshalb und im ausschließlichen Bestreben, nicht (zu Unrecht) noch mehr in den Fokus der Ermittlungen zu geraten, dieses Aussageverhalten zeigte und insbesondere wider besseres Wissen abstritt, am 18.02.2009 wegen seines eigenen Zugniifs auf die Internetseite „www.silencer.ch" vom 18.02.2009 gewesen zu sein, hält die Kammer zwar für fernliegend, sie hat diese Möglichkeit gleichwohl erwogen und mit Blick Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 170 auf das Beweisergebnis im Übrigen jedoch als sicher ausgeschlossen verworfen. Bereits für fernliegend hält die Kammer eine solche Verhaltensweise, weil der Angeklagte im Wissen um seinen am 18.02.2009 erfolgten Zugriff auf die fragliche Internetseite bei der Konkretheit der ihm am 23.07.2009 von KOK Daab gemachten Vorhalte davon ausgehen musste, dass ihm der Zueriff bereits nachgewiesen war, wovon er auch ausging, wie seine emotionale Verhaltensweise, als er sich trotz seiner von ihm „zur Schau getragenen Kooperationsbereitschaft“ in die Ecke gedrängt sah, erschließen lässt, ganz vordergründig demgegenüber so emotional nicht reagieren musste, vielmehr einen plausiblen Grund für den Zugriff und Ausdruck der Bauanleitung spätestens jetzt nennen konnte, so es denn einen solchen gab, was jedoch bei seiner Reaktion erkennbar nicht der Fall gewesen sein kann. In diesem Kontext sind zum Anderen auch die weitergehenden Einlassungen des Angeklagten gegenüber KOK Daab anlässlich seiner (Beschuldigten-) Vernehmung vom 23.07.2009 von Bedeutung, wobei der Angeklaste auf die Frage, wann er zum letzten Mal geschossen habe, geantworlet habe, wie KOK Daab als Zeuge weiterhin bekundere, „zur Bundeswehrzeit bzw. ein oder zwei Jahre später anlässlich einer Reserveübung letztmals geschossen zu haben.“ Im Kontext obiger Annahme, der Angeklagte könnte seinen Internetzugriff vom 18.02.2009 bewusst wahrheitswidrig verschwiegen haben, um ansonsten „reinen Gewissens“ nicht noch mehr unter Verdacht zu geraten, liegt es bereits fern, dass eine solche Aussage aus derselben Motivation heraus von dem Angeklagten gemacht worden sein kann. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie der Zeuge Daab gleichfalls als Vernehmungsbeamte bestätigen konnte, bereits in seiner Aussage vom 19.04.2009 die Frage nach einer Waffe verneint habe. Wäre der Angeklagte also bereits zu diesem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, also ein Tag nach Auffinden der Leichen tatsächlich „reinen Gewissens“ gewesen, hätte kein Anlass bestanden, diese Frage zu verneinen, wenn der Angeklagte tatsächlich etwa über ein besonderes „Faible“ für Schusswaffen verfügt hätte, wie es für den Internetzugriff vom 18.02.2009 einschließlich des „papierenen“ Ausdrucks der Bauanleitung eine (dann) unverfängliche Erklärung für ein solchermaßen zum Ausdruck gekommenes Bedürfnis bedeutet hätte. Zum damaligen Zeitpunkt sah sich der Angeklagte unter der Annahme „reinen Gewissens“ auch nicht durch entsprechende Vorhalte („Schalldämpfer, Internet..‘“) unter Druck gesetzt. Er hätte also ohne Weiteres dem Zeugen Daab auf die Frage nach dem Besitz einer Waffe von einem etwa vorhandenen „Faible‘ dafür erzählen können, sollte er ein solches tatsächlich gehabt haben, zumal der Angeklagte auch ansonsten durch sein Mitteilungsbedürfnis imponierte und freimütig einräumte, dass die Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 173 Verfasser: Anja Darsow Thema: Aussage Datum: 24.03.2014 09:52:44 Diese Aussage hat mein Mann bei der ersten Festnahme Herrn KOK D*** gesagt. Hier wollte man ihm anbieten, geben sie die Tat zu und sie bekommen Totschlag im Affekt...... Was sollen solchen Aussagen der Polizei. Mein Mann machte danach diese Aussage. Seite: 1/3 171 | | Familie Toll „halt keine normalen Nachbarn“ seien und „man bei anderen Nachbarn man in Was sollen solchen Aussagen der Polizei. Mein Mann machte danach diese Aussage. manchen Situationen bestimmt anders reagiert hätte, hier seien halt bestimmte Umstände fast Normalität gewesen,“ sowie „bei dem damals noch zu tolerierenden Lärm aus der Wohnung Toll, dem Treppengepoltere und den lauten Schreie nachts, die ihn nur mil Ohrstöpsel schlafen ließen.“ Legte er mithin seine ihn zur Tat tatsächlich bewegenden Motive solchermaßen offen, (was er in der Erkenntnis tat, diese aufgrund der in der Nachbarschaft bekannten Lärmbelästigungen und seine, des Angeklagten, besonderen Probleme im Umgang damit vor den Ermittlungsbehörden nicht würde geheim halten können, wie noch näher dargelegt werden wird), weil er „reinen Gewissens“ nichts zu verbergen hatte, hätte er nach der Frage nach einer Waffe ebenso über eine entsprechende Affinität berichten können, was er jedoch nicht tat. Hinzu kommt weiterhin, dass — wie es die Zeugen EKHK Kem und KOK Loeb bekundeten — (losgelöst zur Tat) die Lebensumstände des Angeklagten, seiner Freizeitbeschäftigungen u.ä., keine besondere Affinität zu (Schuss-) Waffen habe erkennen lassen, die aus sich heraus den Ausdruck der Bauanleitung zum Eigenbau eines Schalldämpfers plausibel erklären könnte. In diesen Zusammenhang fügt sich nach den weiteren Angaben des Zeugen KOK Daab, dass der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an seine emotionale Reaktion in sachlicher Weise =| vesagt habe, dass die Verdachtsmomente wohl gegen ihn ausreichen würden, um ihn für die nächsten 20 Jahre einzusperren. Er würde dadurch seinen Arbeitsplatz, seine Familie und sein canzes Leben verlieren, zumal sein Vater mit 63 Jahren mit Krebs verstorben und seine Familie von Krebserkrankungen gezeichnet sei, so dass er nicht mehr lebend aus dem Gefängnis komme. Dass diese Angaben nicht in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen wurden, erklärte der Zeuge KOK. Daab glaubhaft damit, dass der Angeklagte diese Angaben nicht in seine Aussage bzw. das Protokoll mit habe aufnehmen lassen wollen, was er, der Zeuge KOK Daab, auch so in den Vermerk zur Vernehmung aufgenommen habe. Auch diese weiteren, emüchtert getätigten Angaben des Angeklagten zeigen, dass er keinen plausiblen Grund bzw. Anlass für den Internetzusriff und um so weniger für den Ausdruck der Bauanleitung nennen konnte, weil es einen solchen mithin auch nicht gab, mit Ausnahme des einzig wahren Grundes, nämlich zur Vorbereitung seiner später am frühen Morgen des 17.04.2009 verübten Tat, was der Angeklagte jedoch nicht einräumen wollte. Zu diesem Aussageverhalten des Angeklagten zu seinem Internetzugriff vom 18.02.2009 fügt sich die weitere Tatsache, dass an vier verschiedenen Gegenständen, die im Anwesen des Seite: 174 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauch Datum: 24.03.2014 09:54:14 Der Sachverständiger Dr. Schulze vom LKA fand in seinem Gutachten kein Aluminium in der Schmauchspur. Erst der Gutachter vom BKA stellte zusätzlich Aluminium in der Schmauchspur fest. 172 Anseklasten an drei unterschiedlichen Orten sichergestellt wurden, Schmauchpartikel angetragen waren, die in ihrer Elementkombination mit denen übereinstimmen, die am Tatort festgestellt wurden, was zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel aufkommen lässt, dass der Angeklagte entgegen seinen Angaben sesenüber KOK Daab lange „nach seiner Bundeswehrzeit“ jüngst mit einer Waffe, nämlich der Walther P 38 mit dem auf dem Lauf aufgeklemmten bzw. geschraubten Schalldämpfer, in Kontakt gekommen sein muss: Dass diese Schmauchspuren gefunden wurden, die in ihrer Elementkombination identisch mit denen vom Tatort waren, ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Schulze und Dr. Schumacher. Der Sachverständige Dr. Schulze gab an, dass er diverse sichergestellte Gegenstände, unter anderem auch eine Bundeswehrjacke, eine Bundeswehrhose, zwei paar grün beschichtete Arbeitshandschuhe und auch einen Pulsmesser, auf Schmauchspuren untersucht habe. Er habe alle Untersuchungsmaterialien so anscliefert worden bekommen, wie sie asserviert worden seien und dann ohne deren Veränderung auf dem Untersuchungstisch ausgebreitet und untersucht worden seien. Zur Untersuchung seien von den Ärmeln und bei der Hose aus den Taschen und zusätzlich vom Hosenbund jeweils mit Klebefolien stichprobenartig Tupiproben entnommen worden. An den Handschuhen wiederum sei der Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger beprobt worden. Diese Untersuchungen seien wie bei den Untersuchungen zu den Proben vom Tatort selbst erneut durch ein Rasterelektronenmikroskop erfolgt, wobei gezielt nach mikroskopisch kleinen Partikel gesucht worden sei, die die charakteristische chemische Elementkombination Blei, Barium, Antimon und Aluminium aufgewiesen hätten, da diese aufgrund der vorgefundenen Spuren am Tatort als Partikelzusammensetzung charakteristisch gewesen sei. Zusammengefasst erläuterte er, dass an der überwiegenden Zahl der Proben keine derartigen Partikel sefunden worden seien, die eine charakteristische Zusammensetzung zu den Schmauchspuren ergeben hätten. Vielmehr sei nur bei der Bundeswehrhose bzw. - hemd, bei den Arbeitshandschuhen und bei dem Pulsmesser diese Zusammensetzung gefunden worden, die mit denen vom Tatort identisch seı. Der Sachverständige Dr. Schumacher bekundete, dass er die Bundeswehrhose und das Bundeswehrhemd, vier Aubeitshandschuhe und einen Pulsmesser auf Schuss- bzw. Schmauchspuren untersucht habe. Um V ereleichsmaterial zu erhalten, sei aus den am Tatort sefundenen Hülsen Referenzmaterial entnommen worden, das Schmauchspurpartikel mit der Seite: 174 Seite: 175 Verfasser: Anja Darsow Thema: Bundeswehrhose Datum: 24.03.2014 09:55:58 Die Bundeswehrhose wurde nicht auf Waschmittelrückstände untersucht. Auch wurde nicht geprüft, ob meinem Mann die Hose noch gepasst hätte. Er trug die Hose zuletzt bei einer Reserveübung der Bundeswehr. 173 Elementkombination Blei, Barium, Antimon und Aluminium aufgewiesen habe. Dass Aluminium insbesondere dort gefunden worden sei, sei nicht ungewöhnlich, da dies im Anzündsatz enthalten sei und zur Verbesserung der Antriebsgeschwindigkeit diene. Dies sei auch deshalb nicht ungewöhnlich, da ungefähr 1/6 aller bekannten Munitionsarten zusätzlich Aluminium,beishalten. axiirden. Auch.sı- gab.übersinstinmendpit.dem Sashverständien His Schulze zusammengefasst an, dass er hinsichtlich der sefundenen Spuren an den untersuchten Gegenständen, die beim Angeklagten gesondert sichergestellt worden seien, aufgrund Ihrer Zusammensetzung sagen könne, dass es sich definitiv um Schmauchspuren einer Munition handele, die mit der vom Tatort bzw. den dort gefundenen Hülsen, die im Anzündsatz Aluminium beinhalte, mithin „ohne wenn und aber“ identisch sei. Diese Zusammensetzung sei vollkommen unauffällig und als Schmauchspur zweifelsfrei — der Sachverständige sagte dazu plakativ: „Dies ist Schmauch und nichts als Schmauch“ - erklärbar. Daraus folgend und aufgrund weiterer Ausführungen der Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer zum einen fest, dass es bei den Antragungen auf der Bundeswehrhose als auch auf dem Bundeswehrhemd um Schmauch mit derselben chemischen Elementkombination handelt, die auch an den Spurenträgern im Tatortbereich, insbesondere an den Hülsen, gefunden wurden. Der Sachverständige Dr. Schulze führte nämlich insoweit vertiefend aus, dass die Hose dort auf Schmauchspuren untersucht worden sei, wo diese nach dem wahrscheinlichen Tathergang am ehesten auftreten könnten. Insoweit hätten sich auf der Probe, die aus der rechten Aufsatztasche der Bundeswehrhose genommen worden sei, einige Partikel mit der charakteristischen schmauchspezifischen Zusammensetzung aus Blei, Antimon und Barium sowie Aluminium ergeben. Auf der Probe der linken Tasche hätte sich eın einzelnes Teilchen mit schmauchtypischer Zusammensetzung ergeben. Die Anzahl dieser Partikel sei zwar mehr als bei den untersuchten Handschuhen, aber dennoch insgesamt „nicht sehr viele“ gewesen. Auferund des vermuteten Tatgeschehens — bei insgesamt zehn abgegebenen Schüsse — wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass nach den Schussabgaben mehr Intensität und Quantität an Partikeln vorhanden gewesen wären, wenn die Hose in der unmittelbaren Nähe der Waffe bei Tatausführung getragen worden wäre. Daher könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Hose bei der Tat getragen worden sei. Zwar sei es denkbar, dass die Partikel durch Waschen, Putzen oder ähnliches abgetragen werden, allerdings hinge dies davon ab, wo sich der Schmauch befinde. An versteckten Flächen, beispielsweise wie Innentaschenecken oder u ———— Seite: 1/5 58 Die Bundeswehrhosese w\ urde nicht auf Waschmittelrückstände untersucht. . Auch wurde ni cht geprüfÜ t, ob mei| nem Mann di|e Hose noch ä a gepasst hatte. Eruo Diese Seite enthält keine Kommentare. in, 174 anderen Stellen an der Hose, wie zum Beispiel die Taschen oder ähnliches, halte es sich durchaus länger, selbst wenn dort gewaschen werde. Schmauch verflüchtige sich jedenfalls nicht, sondern könne sich lang andauernd an der Stelle halten, an der es abgelagert worden sei. Theoretisch sei jedoch auch denkbar und damit nicht auszuschließen, dass der Täter bzw. Angeklagte an Waffen ausgebildet worden sei, die diese Zusammensetzung beinhalten, so dass Schmauchspuren bis heute vorhanden sein könnten. Allerdings seien diese Spuren ın ihrer Quantität gut erklärbar, wenn die Hose mit einem bei Tatbegehung genutzten und damit stärker mit Schmauchspuren kontaminierten Gegenstand in Berührung komme und sich daher die Partikel auf die Hose abgestriffen hätten, was auch in der Fachliteratur als sog. sogenannte Sekundärspurübertragung bezeichnet würde. Auch der Sachverständige Dr. Schumacher führte damit ım Ergebnis übereinstimmend aus, dass er an der Bundeswehrhose, die er als Asservat erhalten und sodann sofort untersucht habe, an mehreren Stellen derartige Partikel mit der charakteristischen Elementkombination Blei, Barium, Antimon und Aluminium gesichert habe, Um die Verteilung der bleihaltigen Antragungen auf der Außenseite der Hose zu visualisieren, seien durch ihn ein sog: chemographisches Abdruckverfahren eingesetzt worden, also mit Essigsäure getränktes Fotopapier auf dem Kleidungsstück aufgepresst worden, so dass Teile der Schussüberbleibsel 'angelöst und auf das Fotopapier übertragen worden seien. Durch die weitere Behandlung mit einer Anfärbreagenz seien diese Antragungen danach als rötliche Anfärbung sichtbar gemacht worden. So wurden im Hinblick auf die Untersuchung der Vorder- und Rückseite der Hose am rechten Knie und Oberschenkel ein Bereich von 10x 6 cm sichtbar, was ebenfalls für den Bereich des linken Oberschenkels galt, wo schwache streifenatige bzw. bezüglich des Oberschenkels flächenartige Anfärbungen zu schen gewesen seien. Insoweit seien dann Abdrücke gemacht worden, so dass sich sogar die Falten der Hose durchgedrückt hätten. Aufgrund dessen sei eine genaue Lokalisierung dieser Flächen möglich gewesen. In der rechten Hosentasche seien wenige Partikel bestehend aus Blei, Barium und ÄAntimon, und nur eins davon zusätzlich mit Aluminium, in der rechten Beintasche wiederum seien wenige Partikel, bestehend aus Blei, Barium, Antımon und Aluminium gefunden worden. Der überwiegende Teil der gefundenen Partikel habe sich jedoch an der Außenseite des rechten vorderen Oberschenkels in Höhe des Knies ergeben, wo zahlreiche Partikel mit Blei, Barıum, Antimon und teilweise zusätzic mit Aluminium ergeben hätten. Die Partikelzusammensetzung sei aus prozentualer Sicht aufgrund des explosiven Vorgangs und der schnellen Abkühlung rein zufällig, aber die vorgefundenen Elemente seien zweifelsfrei — Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 177 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauch Datum: 24.03.2014 10:02:42 Nach der Lautstärkepegelmessung/Schussrekonstruktion im Juni 2009 waren 8 Polizeibeamte in unserem Haus und hörten sich die Schüsse in unserem Schlafzimmer an. Diese Beamten kamen direkt vom Ort der Schießübungen. Es wäre eine Schmauchübertragung von den Polizeibeamten möglich gewesen? Die Sicherung der Beweismittel wurde von einem Polizeibeamten im Juli 2009 durchgeführt. dr. 175 typisch für eine Schmauchspur. Dies hätten nicht nur die Messwerte, sondern auch die optische Betrachtung der Partikel ergeben. Im Hinblick auf die wenige Anzahl der Partikel seı ein Waschvorsang jedoch eher fraglich, da in der Tasche weniger Partikel als außen an der Hose zu finden gewesen seien, obwohl dies an sich anders zu erwarten gewesen wäre, wenn ein Waschvorgang stattgefunden hätte, Schmauch lasse sich allerdings auch durch Abtragen, Abschütteln oder Ähnliches entfernen, wobei dann allerdings nur 20 bis 30% wegfallen würden, was vorliegend im Hinblick auf die wenige Anzahl der gefundenen Partikel „nicht passe“, Insoweit könne diese Quantität der gefundenen Partikel nicht zwingend durch eine Schussabgabe erklärt werden, ın deren Nähe sich die Hose befunden habe, da es dafür zu wenige Partikel seien. Jedoch ließen sich diese Spuren — in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen Dr. Schulze — auch und gerade aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der lokalisierten bleihaltigen Antragungen im Bereich des rechten Knies und des linken Oberschenkels im Hinblick auf deren geringere Anzahl damit erklären, dass es zumindest einen Kontakt mit beschmauchten Oberflächen gegeben haben müsse, so dass sich diese Spuren vom kontaminierten Gegenstand auf die Hose absestriffen hätten. Ähnliches gelte für das untersuchte Bundeswehrhemd, auf dem sich nur ein einzelnes Partikel mit der hier vorliegenden Zusammensetzung aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium gefunden habe. Diese Kontamination sei ebenfalls unwesentlich und könne daher genauso wie bei der Hose nicht durch eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe erklärt werden, sondern eher durch einen Abstreifvorgang mit einer kontaminierten Fläche. Auch bezüglich des sichergestellten Handschuhpaares steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die dort gefundenen Spuren Schmauchspuren darstellen und mit denen vom Tatort übereinstimmen, was sich ebenfalls aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Schumacher und Schulze ergibt. Der Sachverständige Dr. Schulze führte insoweit aus, dass auf den Proben, die von der Außenseite zwischen Daumen bis Zeigefinger genommen worden seien, nur bei einem der Handschuhe — und zwar der deutlich von Erdanhaftungen verschmutztere von den beiden grünen und ihm zur Untersuchung übergebenen Arbeits- bzw. Gartenhandschuhen — einige Partikel mit schmauchspezifischer Zusammensetzung der Elemente Blei, Barium, Antimon und zum Teil auch Aluminium sowie weitere bleihaltige Teilchen festgestellt worden sei. An dem rechten Handschuh wiederum sei ein einzelnes Teilchen mit den hier charakteristischen Elementen Blei, Antimon, Barium und Aluminium gefunden worden. Seite: 177 Schussrekonstruktion schlafzimmer Diese Seite enthält keine Kommentare. 176 Die Anzahl der Partikel an den Handschuhen sei ähnlich wie bei der Hose insgesamt nicht sehr groß gewesen, was für beide Handschuhe gelte, obwohl aufgrund der Anzahl der Schüssen am Tatort zu erwarten gewesen wäre, dass mehr solche Partikel vorhanden gewesen wären, wenn diese Handschuhe tatsächlich bei der Tatbegehung benutzt worden wären. Daher . könne man nicht sagen, dass diese Handschuhe zwingend bei der Tat benutzt worden sein müssen. Ähnlich wie bei der Hose sei aufgrund der Anzahl der vorgefundenenr ‘* Schmauchspurpartikeln auch eine sogenannte Sekundärspurübertragung möglich, zum Beispiel indem der Handschuh mit einer verschmauchten Stelle in Kontakt gerate und diese Partikel darauf abgestriffen würden. Auch der Sachverständige Dr, Schumacher bekundete damit übereinstimmend, dass er die ihm als Asservat übergebenen Arbeitshandschuhe untersucht habe, wobei nur an einem Arbeitshandschuh (mit der Nr. 4) am Handrücken wenige Partikel der hier charakteristischen Zusammensetzung von Blei, Bariım, Antimon und Aluminium ergeben habe, wobei es sich auch hier zweifelsfrei um Schmauch und „um nichts anderes“ handele, der mit dem von Tatort übereinstimme und der wie bei der Bundeswehrhose und - hend durch Abstreifen auf den Handschuh gekommen sein könne. Letztlich ıst die Kammer auch davon überzeugt, dass auch an dem beim Angeklagten sichergestellten Pulsmesser ein Schmauchpartikel gefunden wurde, der mit der vom Tatort als charakteristische Elementkombination (aus Blei, Barium, Antimon und zum Teil auch Aluminium) anzusehende Schmauchspur übereinstimmt. Der Sachverständige Dr. Schulze gab an, dass er diverse Uhren und zwei Pulsmesser auf Schmauchspuren untersucht habe, da normalerweise zu vermuten sei, dass im Bereich des Niederschlass einer Schmauchwolke dort Spuren zu finden seien, da die Waffe vom Täter in der Hand gehalten werde und sich daher am Handgelenksbereich, an dem sich regelmäßig eine Uhr oder ähnliches befinde, Schmauchspuren zeigen könnten. Allerdings sei auf den Uhren nichts zu finden gewesen und auf einem der Pulsmesser (mit der Spuren-Nr, 7.5.1.18) nur ein einziges Partikel mit der charakteristischen Zusammensetzung gefunden worden. Ein solches einzelnes Partikel lasse keinen fundierten Rückschluss bei der Nutzung des Pulsimessers während der Schussabgabe zu, da dieser einzelne Partikel „zu wenig“ sei. Denn bei einer Schussabgabe in der Nähe der Pulsuhr seien deutlich mehr Schmauchspuren zu erwarten gewesen. Allerdings könne ein solches einzelnes Partikel durchaus auch ohne eine direkte Schussabgabe dorthin kommen, indem es darauf im Sinne einer sogenannte Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 177 Sekundärspurübertragung abgestriffen werde. Dies könne zum Bespiel auch dadurch passiert sein, dass ein Gegenstand angefasst worden sei, an der sich mehrere Schmauchspuren befunden hätten. Soweit der Sachverständige Dr. Schumacher angab, dass er bei der Untersuchung dieses Pulsmessers, die nach der des Kollegen Dr. Schulze versucht worden sei, keine Partikel mehr gefunden habe, spricht dies nicht gegen die entsprechend der getroffenen Feststellung der Kammer bestehende Annahme. Denn Sachverständige Dr. Schumacher erklärte diese Tatsache damit, dass aufgrund der Beschaffenheit des Pulsmessers, der eine glatie Kunststoffoberfläche besitze, eine sehr effektive Sicherung derartiger Spuren möglich sei, so dass das Auffinden von keinem Partikel in Anbetracht dessen, dass der Kollege Dr. Schulze zuvor nur einen relevante Partikel gefunden habe, nachvollziehbar sei. Gegen die Feststellung der Kammer, dass es sich beı den Spuren an den untersuchten Gegenständen, die beim Angeklagten sichergestellt wurden, um Spuren mit einer solchen Elementskombination handelt, die derjenigen der am Tatort aufgefundenen Schmauchspuren, also namentlich denen von den Hülsen der (Tat-) Munition der Marke Poongsan Metal Company, spricht auch nicht, dass neben den genannten Elementen zusätzlich Kalium gefunden wurde. Soweit der Sachverständige Dr. Schulze bekundete, dass bei den untersuchten Gegenständen, die beim Angeklagten sichergestellt worden seien, als weiteres chemisches Element Kalium gefunden und dies nicht elementarer Bestandteil einer Schmauchspur sei, konnte er zur Überzeugung der Kammer dieses Phänomen nämlich schlüssig erklären und ging dabei weiterhin vom Vorliegen einer typischen Schmauchspur aus. Denn er führte insoweit aus, dass diese Tatsache zweifellos nicht gegen das Vorliegen einer charakteristischen Schmauchspur sprechen würde, da es nicht völlig untypisch sei, dass die typische Zusammensetzung von Schmauch aus Blei, Barium und Antimon mit anderen Elementen wie Kalium durch Umwelteinflüsse erweitert werde, ohne dass sich an der Feststellung, dass es sich um eine Schmauchspur handele, etwas ändere. Vielmehr bliebe kein Zweifel daran, dass es sich aufgrund der sonstigen Zusammensetzung eindeutig um eine Schmauchspur handele, da die sonstigen Elemente zweifelsfrei nur für Schmauchspuren festgestellt werden könnten und auch im vorliegenden Fall festgestellt worden seien. Aluminium wiederum sei ein weiterer Nebenbestandteil, der bei der Tat genutzten Munition — was auch der Sachverständige Dr. Schumacher bestätigte -— im Antriebssatz enthalten sei und im Gegensatz zu dem ebenfalls gefundenen Kalium typisch für Schmauchspuren bzw. Spuren von verfeuerter Munition sei. Jedes Schmauchteil sei für sich verschieden, habe aber eine Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 180 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauch Datum: 24.03.2014 10:03:25 Wir haben den Bremsstaub unseres Autos zur Untersuchung gegeben. Hier wurde aber nur Barium gefunden. Eisen kam nicht darin vor. En 178 grundsätzliche charakteristische Zusammensetzung und könne im Übrigen restliche Nebenbestandteile aufweisen. Diese könnten beispielsweise Kupfer, Zink oder Aluminium sein, was — auch der Sachverständige Dr. Schumacher sprach von einem 1/6 der mit dieser Zusammensetzung genutzten Munition — nicht ungewöhnlich sei, da ein nicht unerheblicher Anteil von Munitionsarten Aluminium als weiteren Nebenbestandteil hätte. Dies gelte aber gerade nicht für Kalium, da letzteres auch aus anderen Gründen, zum Beispiel durch Umwelteinflüsse, dorthin gelangt sein könne, Der Sachverständige führte daher noch einmal deutlich ‘aus, dass der Fund von Kalium neben Aluminium nicht der Annahme einer charakteristischen Schmauchspur entgegenstünde, da die Aluminiumteile für sich gesehen als Nebenbestandteile nicht wesentlich für die Identifizierung als Schmauchspurpartikel gewesen seien, sondern vielmehr allein mit den drei klassischen Elementen gearbeitet worden sei, deren Elementkombination (nämlich Blei, Bari und Antimon) eine Schmauchspur nicht nur charakterisiere, sondern es auch ausschließe, dass es sich bei diesem Vorkommen bzw. Blei um etwas anderes handele als um Schmauch. Aufgrund dessen sei von den untersuchten Gegenständen, die beim Angeklagten sichergestellt worden seien, ein sicherer Rückschluss auf die am Tatort vorgefundenen Schmauchspuren möglich. Diese Zusammensetzung, die sowohl am Tatort und an den beim Angeklagten sichergestellten Gegenständen festgestellt worden sei, könne zweifelsfrei nur durch eine Schussabgabe bewirkt worden sein, da es bislang in der gesamten Fachliteratur in Bezug auf genau diese für Schmauchspuren typische Zusammensetzung keine andere nachgewiesene Erklärung gebe. Insoweit könne er mit Sicherheit ebenfalls ausschließen, dass Feuerwerkskörper oder ähnliches für diese Spurenlage infrage kämen, da diese eine völlig andere Zusammensetzung als die hier gefundenen Spuren hätten. Er könne dies auch beurteilen, da er im Rahmen seiner Tätigkeit auch Sprengstoff und ähnliche Dinge wie Feuerwerkskörper untersuchen würde. Soweit es einen Ansatz aus Italien gäbe, der diese Zusammensetzung in Zusammenhang mit Bremsvorgängen bringe, ergebe sich bei diesem Ansatz, dass als weiteres Kriterium bzw. als weiterer Bestandteil einer solchen Zusammensetzung Eisen hinzutrete, was aber im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen bei den Untersuchungen weder am Tatort noch bei den untersuchten Gegenständen des Angeklasten gefunden worden sei. Aufgrund dessen könne dieser Ansatz „völlig zweifelsfrei” auseeschlossen werden. Seite: 180 Diese Seite enthält keine Kommentare. 179 Zur Gewissheit der Kammer konnte nach dem weitergehenden Ergebnis der Gutachtens der Sachverständigen Dr. Schumacher und Dr. Schulze ausgeschlossen werden, dass der 'Schmauch - der wie dargetan an den vier unterschiedlichen Gegenständen (allein deshalb) nachgewiesen werden konnte und insoweit zweifelsfrei nur die Folge einer „jüngeren“ Schussabgabe (und des dabei freigesetzten Schmauches) gewesen sein kann —- auf der Bundeswehrhose bzw. dem dazugehörigen Hemd (bereits) in einer Zeit angetragen wurde, als der Angeklagte vom 01. April 1990 bis zum 31. März 199] seinen Grundwehrdienst bei der- Bundeswehr versah bzw. ableistete bzw. als er ein bis zwei Jahre später an einer Reserveübung teilnahm, mithin auch die als sogenannte Sekundärübertragungen auf dem Pulsmesser bzw. auf den Arbeits- /Gartenhandschuhen nachgewiesenen Schmauchspuren gegebenenfalls solchermaßen erklärt werden könnten, vielleicht sogar müssten. Dies silt zum einen für etwaig bei der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Pflege und Reinigung von Waffen genutzte Schmierfette oder ähnliches. Der Sachverständige Dr. Schulze führte insoweit nämlich aus, dass Aluminium und Kalium bei der Nutzung von Schmierfetten oder Schmierölen bei der Bundeswehr die gefundene Elementkombination der quasi mit Blei, Antimon und Blei „verschweisten bzw. verschmolzenen“ Partikel (um ein Bild der Beschreibung zu finden) plausibel erklären zu können. Aluminium sei nämlich für die Anzündleistung des Schussvorganges wesentlich und es sei nicht erklärbar, wie dieser Aluminiumantel an dem jeweiligen solchermaßen miteiander „verschweisten” Schmauchpartikel erst später durch eine Antragung aufgrund einer Kontamination mit Schmierfetten zustande gekommen sein solle. Auch der Sachverständige Dr. Schumacher bekundete damit übereinstimmend, dass ein „nachträgliches Hinzukommen“ beispielsweise von Aluminium auszuschließen sei, da bei der Abkühlung nach Schussabgabe die Elemente miteinander verschmelzen würden und daraus bzw. während dessen der charakteristische Partikel entstehe, so dass eine Integration von Fetten und Ölen nachträglicher Art grundsätzlich nicht plausibel sei und spätestens unter dem Mikroskop eindeutig erkennbar gewesen wäre, was aber bei den Untersuchungen gerade nicht der Fall gewesen sei. Beide Sachverständige gaben darüber hinaus an, dass eine charakteristische Zusammensetzung der vier Bestandteile aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium in einem Partikel durch nachträgliche Verbindung oder Vermischung nicht möglich sei, selbst wenn in diesen Schmierfetten oder anderen genutzten Mitteln Aluminium enthalten sei. Bei derart kleinen Partikeln, die — so der Sachverständige Dr. Schumacher — nur 1/20 des Haardurchmessers eines Menschen darstellen würden, könne für diese Verbindung, die der Partikel aufiweise, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. A 180 auferund der wechselseitig voneinander abhängigen Konsistenz alleine eine Verschmelzung bei bzw. kurz nach der Schussabgabe verantwortlich sein, so dass ein nachträgliches Hinzukommen keinesfalls diese chemische Verbindung erzeugen könne. Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei der Bundeswehr abgefeuerte Munition keine . Schmauchpartikell hervorbringt mit der charakteristischen Elementkombination aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium, die sowohl am Tatort als auch an den bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenständen festgestellt wurde. Der Sachverständige Dr. Schumacher gab nämlich an, dass Schmauchpartikel mit genau dieser Elementkombination auch nicht die Folge von Zündvorgängen beim Abfeuern ', von Bundeswehrmunition sein könnten, da bei der Bundeswehr grundsätzlich keine Munition Verwendung finden würde, die in ihren jeweiligen Anzündsätzen - mit einer „Einschränkung“ im Hinblick auf die Panzerfaust 44 und das dort verwendete Anzündhütchen - genau diese charakteristische Zusammensetzung von Blei, Antimon, Barum und Aluminium verfüge, was er, der Sachverständige Dr. Schuhmacher, nachgefragt habe und ıhm darüber hinaus aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sei. Soweit nach Auskunft der Bundeswehr in den sogenannten „Anzündhütchen“, die in der Panzerfaust 44 genutzt würden, auch Aluminium vorhanden sei, könne dies die hier gefundenen Partikel nicht erklären. Bei der Panzerfaust gäbe es nämlich vom Anzündverlauf her im Gegensatz zur Tatmunition mehrere Stufen, so dass insoweit keine typische Verschmelzung wie beim Anzündsatz der Tatmunition stattfinde. Diese Ergebnisse fanden ihre Bestätigung in den (ebenso) durch die Kammer in Auftrag | gegebenen Beschusstests des Sachverständigen Dr, Schumacher, der damit seine theoretischen Überlegungen zur Chemie beim Abfeuern einer Panzerfaust verifizieren konnte, nämlich, dass auch die Ausbildung an der Panzerfaust durch deren Abschuss während der Wehrdienstzeit des Angeklagten bzw. der nachfolgenden Reserveübung nicht für die Schmauchspuren verantwortlich sein kann, die bei auf bei ihm auf der (so bezeichneten) Bundeswehrhose bzw. auf dem dazugehörigen Hemd gefunden wurden. Es war nämlich der Auftrag durch die Kammer an den Sachverständigen Dr. Schumacher gewesen, durch praktische Beschusstests zu überprüfen, ob die auf den Kleidungsstücken des Angeklagten gefundenen Schmauchpartikel mit der Zusammensetzung „PbBaSbAl“, d.h. Blei, Barium, Antimon und Aluminium, auch vom „Abfällen“ einer Panzerfaust mit Übungsmunition Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ig a Fe o o .. . a a TTS AT en a ET ZT FE a I N I Te ET EEE SERELTEEERTEFOICERERTESENTTT REITER. Diese Seite enthält keine Kommentare. verursacht worden sein könnten. Zum Hintergrund der Beschaffung einer Panzerfaust, die zu der damaligen Wehrdienstzeit des Angeklagten bzw. der kurz danach stattgefundenen Reserveübung genutzt worden sei, war zunächst davon auszugehen , dass der Angeklagte nach den Ermittlungen - wie EKHK Kern bestätigte - seinen Grundwehrdienst vom Ol. April 1990 bis zum 31. März 1991 ableistete und unter anderem auch an einer Panzerfaust ausgebildet wurde bzw. ein bis zwei Jahre später an einer Reserveübung teilnahm. In diesem gesamten Zeitraum Anfang der neunziger Jahre sei, so der Sachverständige Dr. Schumacher, die leichte Panzerfaust 44 mit einer Übungsmunition DM 28 eingesetzt worden. Diese Übungsmunition sei inzwischen durch die Munition DM 48 ersetzt worden, da die dadurch. zurückbleibenden Rückstände nicht biologisch abbaubar gewesen seien und n DM 48 nunmehr marmorähnliche Stoffe Verwendung finden würden, die biologisch abbaubar wären. Allerdings seien die Explosionsstoffe zu 100 % identisch und unterschieden sich damit auch nicht vom Vorgängermodell, welches nicht mehr existiere. Diese Angaben seien ihm von dem zuständien Mitarbeiter des Herstellers, der Firma MWM Nico, gegeben worden, der dafür zuständig sei und mit dem er mehrfach telefoniert habe. Zudem sei dieser auch bei den Schusstesis ‚vor Ort gewesen und habe diese Informationen noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Zusammensetzung der neuen Übungsmunition DM 48 sei von ihm, dem Sachverständigen Dr. Schumacher, auch ausführlich kontrolliert und verglichen worden, wobei seine Vorabinformationen durch den Hersteller vollumfänglich zugetroffen hätten. Aufgrund dessen habe mit der Übungsmunition 18 mm x 96 Leuchtspur DM 48 und dem Treibladungsanzünder DM 47 zum Vergleich ein Beschuss stattgefunden. Soweit damals die Munition DM 28 genutzt worden sei, ändere dies aber nichts an dem Ergebnis eines solchen A Beschusstests, da sich im Hinblick auf die chemische Zusammensetzung dieser Munition und die damit verbundenen bleihaltigen Partikel ohne Zweifel identische Ergebnisse zeigen würden. Die bei dem Beschusstest benutzte leichte Panzerfaust 44 sei von der wehrtechnischen Dienststelle 91 in Meppen zur Verfügung gestellt und letztlich am 19.05.2011 auf dem Schießstand des Herstellers in Trittau bei der Firma RWM Nico beschossen worden. Da die Waffe allerdings nicht mehr zum Beschuss durch Personen zugelassen gewesen sei, sei sie eingespannt, und durch Fernauslösung ein Schuss abgefeuert worden. Die befeuerten Hülsen vom Treibladungsanzünder ind der Übungspatrone seien. danach asserviert worden, wobei vor und hinter der Waffe mit Klebefolie ein Stifiprobenteller platziert worden sei, um Proben von der (Schmauch-) Partikelwolke zu sichern. Darüber hinaus seien nach der Schussabgabe die Außenseite der Waffe abgetupft worden. Letztlich sei im Hinblick auf die Simulation einer dazu sich in der unmittelbaren Nähe aufhaltenden Person Diese Seite enthält keine Kommentare. ’ 182 ein Bekleidungsstück an der Vorderseite der Waffenhalterung angebracht worden, das ebenfalls asserviert worden sei. Im Hinblick auf die Laboruntersuchungen seien vom Inneren der Hülse des Treibladungsanzünders sowie der Projektil- und Rückseite der Hülse der Übungsmunition jeweils mit Tupfern eine Abriebprobe entnommen und anschließend präpariert worden. Diese Proben seien danach mittels kleinster Elektronenmikroskopie in Verbindung mit einer Röntgenmikroanalyse untersucht worden. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass am Treibladungsanzünder viele Partikel der Zusammensetzung Kalıum- Schwefel und sowie Partikel der Zusammensetzungen Blei; Blei und Barium: Blei, Barıum und Antimon; teilweise häufig mit Kalium, jedoch kein Aluminium hätten nachgewiesen werden können. An der Hülse der Übungsmunition auf der Projektilseite hätten sich viele Partikel der Zusammensetzung Kalium-Schwefel, zum Teil auch häufig mit Aluminium gezeigt. Ebenfalls seien bleihaltige Partikel häufig mit Kalium, selten mit Aluminium aufzufinden gewesen. Es seien jedoch keine relevanten Partikel der Zusammensetzung Blei, Barium, Antimon und Aluminium (PbDaSbA]) aufzufinden gewesen. Auf der Rückseite der Hülse der Übungsmunition hätten sich viele Partikel der Zusammensetzung Kalıum-Schwefel und teilweise mit Aluminium befunden, jedoch keine bleihaltigen Partikel und auch keine Zusammensetzung wie im früheren Gutachten. Hinsichtlich der Proben aus dem Umfeld der Schussabgabe seien diese genommenen Proben ebenfalls mittels Rasterelektronenmikroskopie mit der Röntgenmikroanalyse untersucht worden. Insoweit hätten die Untersuchungen ergeben, dass sich ca. ein Meter vor der Mündung Partikel mit der Zusammensetzung Kalıum-Schwefel, teilweise mit Aluminium, als auch wenige Partikel von Blei und Barium mit viel Kalium gezeigt hätten, allerdings hätten keine drei Komponenten mit Blei, Barium und Antimon und erst Recht nicht mit Aluminium vorgelegen. In Hinblick auf die Distanz, die ca. 2,5 Meter vor der Mündung betragen habe, hätten sich nur Partikel der Zusammensetzung Kalium-Schwefel ohne bleihaltige Partikel und ohne Aluminium gezeigt. Letztlich hätten sich zwei Meter hinter der Mündung nur Partikel der Zusammensetzung Kalium-Schwefel ebenfalls ohne bleihaltige Partikel, Aluminium oder Ähnliches gezeipt. Hinsichtlich der Proben von der Waffe selbst, die von der Außenseite der Waffe genommen und durch Rasterelektronenmikroskopie und der Röntgenmikroanalyse untersucht worden seien, hätten sich Partikel der Zusammensetzung Blei, Blei und Barium sowie Blei und Antimon, teilweise mit Aluminium oder Kalium gezeigt. Allerdings hätte sich hier Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 183 eindeutig nicht die Elementkombination gefunden wie bei den Spuren, die am Tatort und zum Beispiel an der Bundeswehrhose charakteristisch gewesen seien, Auch an einem Stoffstück zur Kleidungssimulation, welches abgetupft und durch die angegebenen Analysemethoden untersucht worden sei, hätten sich zwar bleihaltige Partikel befunden, die häufig Silizium und teilweise Aluminium enthalten hätten sowie auch Partikel äke Zusemizensehnng Kalium-Schwefel und teilweise Aluminium, ohne aber die drei charakteristischen Komponenten in Verbindung mit dem Aluminium aufzuweisen. Aus all diesen Ergebnissen ließe sich schlussfolgern, dass der Treibladungsanzünder DM 47 Schmauchpartikel in der typischen Zusammensetzung Blei, Barium und Antimon erzeugen würde, wobei diese Partikel meistens auch zusätzlich Kalium bzw. Kupfer enthalten würden, jedoch kein Aluminium. Abgesehen von diesem Ausrieb des Treibladungsanzünders hätten sich aber auf allen anderen Proben definitiv keine schmauchtypischen Partikel mit der Zusammensetzung Blei, Barium und Antimon ergeben, was entsprechend insbesondere für die Partikel der in dem früheren Gutachten festgestellten Zusammensetzung Blei, Barium, Antimon und Aluminium gelte. Vielmehr seien dominierende Teile der Zusammensetzung kaliumhaltige und schwefelhaltige Verbrennungsrückstände des Schwarzpulvers, die teilweise mit Aluminium aus dem Hülsenmaterial der Übungspatrone kombiniert seien, ohne aber genau die — wie im früheren Gutachten zu den asservierten Gegenständen des Angeklagten aufgefundenen — „Verschmelzungen“ aufzuweisen. Insgesamt setze das untersuchte Waffensystem nur kleinere Mengen bleihaltiger Partikel frei, die nur gelegentlich Aluminium, oft auch Kalium oder Silizium enthalten würden, ohne aber die relevante Elernentkombination aufzuweisen. Daraus werde deutlich, dass die Zusammensetzung der von einer Panzerfaust erzeugten Schmauchwolke von der Schmauchzusammensetzung der auf der beim Angeklagten sichergestellten Bekleidung gefundenen Partikel zweifellos und mit Sicherheit unterscheidbar wäre. Denn das Austreten der Partikel mit der Zusammensetzung Blei, Barium, Antimon und Aluminium, die in dieser Zusammensetzung im früheren Gutachten bezüglich der Kleidungsstücke und insbesondere der Bundeswehrhose des Angeklagten festgestellt worden sei, sei in diesem neuerlichen Testbeschuss zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Vielmehr weise das untersuchte Waffensystem auferund des verwendeten Schwarzpulvers zusätzlich kaliumhbaltige Rückstände auf, die allesamt nicht auf den zuvor untersuchten Kleidungsstücken aufzufinden gewesen seien, was ebenfalls gegen die Übereinstimmung der Proben vom Tatort und Hose als auch durch den jetzigen Beschusstest Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 184 spreche. Gleiches gelte für den Umstand, dass sich eine größere Anzahl bleihaltiger Partikel lediglich an der Außenseite der Waffe befunden habe und es kaum möglich erscheine, dass diese gefundene, sehr geringe Menge tatsächlich ausreichend sei, um einen derart hohen Anteil an Bleiantragungen zu hinterlassen, wie es bei der Hose des Angeklagten festgestellt worden sei. Dort seien „viel zu viel“ bleihaltige Partikel auf der Hose gefunden worden, die aufgrund der im Rahmen des Beschusstest gefundenen Partikel so nicht zu erwarten seien. Insgesamt sei es nach alledem auszuschließen, dass die auf den Kleidungsstücken des Angeklagten gefundenen Rückstände von einem Übungsschießen mit einer leichten Panzerfaust verursacht werden können, zumal Schwarzpulverrückstände fehlen würden, und die Konsistenz nicht übereinstimme, somit, so der Sachverständige Dr. Schumacher resümierend, „die ganze Chemie nicht stimmen würde“. Darüber hinaus wären die damit einhergehende Anzahl entstehender Partikel aufgrund des von ihm durchgeführten Tests zweifellos viel zu gering, um eine solche Menge an Partikeln zu erzielen, die beispielsweise auf der Bundeswehrhose gefunden worden seien. Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schumacher vermag die Kammer nichts hinzuzufügen. Wenn sonach zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es zu den Antragungen von Schmauchspuren u.a. auf die (so bezeichnete) Bundeswehrhose bzw. auf das dazugehörige Hemd während seiner Bundeswehrzeit gekommen ist, weil dort keine Munition Verwendung findet bzw. fand, die in ihrem Anzündsatz die typische Elemientkombination Blei, Barium, Antımon und Aluminium aufweist, und andererseits aber fest steht, dass sich der Angeklagte am 23.07.2009 gegenüber KOK Daab dahin eingelassen hat, „zur Bundeswehrzeit bzw. ein oder zwei Jahre später anlässlich einer Reserveübung letztmals geschossen zu haben,“ ist diese Einlassung nicht nur als bloße Schutzbehauptung widerlegt, sondern darüber hinaus wird manifest, dass er, der Angeklagte, sich in derselben Absicht dazu aufgerufen fühlte, dahingehend objektiv wie subjektiv die Unwahrheit sagen zu wollen, weil sich sonach dasjenige zwanglos in den Kontext zu seinem Aussageverhalten hinsichtlich seines Internetzugriffes vom 18.02.2009 fügt, bei dem er ebenso bewusst wahrheitswidrig — wie dies im Einzelnen alles dargelegt worden ist - sowohl den Zugriff generell als auch den Ausdruck der Anleitung zum Eigenbau des Schalldämpfers leugnete, um nicht offenbaren zu wollen, dass er sich nicht nur in die Lage versetzt hatte, den Schalldämpfer bei seiner Tat am 17.04.2009 benutzen zu können, sondern auch in der Jüngeren Vergangenheit mit einer (scharfen) Waffe geschossen zu haben, und erschließt sich deshalb zur Gewissheit der Kammer auch unter Berücksichtigung auf das weitere Beweisergebnis, dass der Angeklagte Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 187 Verfasser: Anja Darsow Thema: Schmauch Datum: 24.03.2014 10:04:35 An der Pulsuhr war 1 Partikel zusätzlichem mit Kalium. 185 ım Hinblick auf die an vier verschiedenen Gegenständen aus seinem Lebensbereich zweifelsfrei nachgewiesenen Schmauchspuren (mit der auch für den Tatort charakteristischen Elementkombination) über eine Waffe bzw. die Pistole Walther P 38 verfügte und mit dieser nach alledem (auch) im Anwesen der Familie Toll nicht nur schießen konnte, sondem tatsächlich auch die zehn Schüsse auf seine Opfer abfeuerte: Zunächst steht nämlich im Hinblick auf das verständig nur so zu würdigende Aussageverhalten des Angeklagten fest, dass die vier verschiedenen Gegenstände, nämlich die (so bezeichnete) Bundeswehrhose und das dazugehörige Hemd, der Pulsmesser und das grüne Paar Arbeits- bzw. Gartenhandschuhe, auf denen zwar in unterschiedlicher Häufigkeit jeweils (einzelne) Partikel mit der auch für den Tatort charakteristischen Elementkombination, mithin „Schmauch und nichts als Schmauch“, zweifelsfrei nachgewiesen worden sind, nicht nur allesamt ausschließlich dem Lebensbereich des Angeklagten, also ihm selbst zugeordnet werden müssen, sondern dass diese dort auch an drei ganz unterschiedlichen Orten in dessen Anwesen, nämlich in einem Abstellraum im Kellerbereich die untersuchte Bundeswehrhose und das dazugehörige Hemd, in der Garage das Paar grüne Gartenhandschuhe und im ersten Obergeschoss im Schlafzimmer in einem Schrank den Pulsmesser, sichergestellt werden konnten, und erweist sich mithin zur Gewissheit der Kammer auch als selbstverständlich, dass nur er mit (s)einer Schussabgabe die für die sogenannte Sekundärübertragung — wie bereits dargetan und festgestellt worden ist — verlangte Ursache gesetzt haben kann, dass diese Ursache von dem Angeklagte jedoch auch in jüngerer Vergangenheit zur späteren am 23.07.2009 erfolgten Sicherstellung dieser Gegenstände gesetzt worden sein musste, wie es sich bereits „ganz vordergründig“ erschließen lässt bzw. auf denjenigen zutrifft, der sich — wie es der Angeklagte getan hat - amı 18.02.2009 die Anleitung zum Bau eines Schalldämpfers ausdruckt, somit nicht nur sein Interesse „am Bau“ bzw. an dessen Herstellung bekundet, damit auch die Realisierung erwarten lässt und zuletzt auch dessen praktische Verwendung. Letzteres eilt nämlich bei so vordergründiger Sichtweise, weil das Bemühen um eine Bauanleitung, ohne einen Schalldämpfer bauen zu wollen, sich als völlig nutzlos, mithin als ebenso unwirklich erweist, wie Schmauch auf der Kleidung eines Menschen, der mit Waffen nichts zu tun hat bzw. damit nicht ın Kontakt steht, nichts zu suchen hat, also völlig irreal ist. Die Annahme dessen, also die Nutzlosigkeit der Bauanleitung wie auch der nur auf der Kleidung eines Schützen bzw. Waffenträgers nachzuweisende Schmauch, gilt um so mehr, weil der Angeklagte nach dem Inhalt seiner jeweiligen Aussagen bzw. Einlassungen im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Seite: 187 Seite: 188 Verfasser: Anja Darsow Thema: Bundeswehrhose Datum: 24.03.2014 10:05:55 Der Polizeibeamte gab Richter Wagner die Antwort: "Wir haben die Gegenstände nicht auf Staub geprüft, ich weiss nicht mehr ob Staub da war." 186 gegenüber KOK Daab jede andere plausible Erklärung dafür nicht nur vermissen ließ, sondern bei verständiger Würdigung sogar verneinte, wie dies im Einzelnen alles dargetan und festgestellt worden ist. Demnach erweist sich bereits bei solch vordergründiger Sichtweise infolge fehlender plausibler Alternativen als einzig real, dass der Angeklagte den Schalldämpfer nach der im vorliegenden Bauanleitung anfertigte, auf den Lauf einer Walter P 38 „aufklemmte“ und damit schoss: Einzig real ist danach, dass der Schalldämpfer zur Pistole gehört wie der Schmauch nur die Folge einer Schussabgabe sein kann. Dass es sich bei diesen vier verschiedenen Gegenständen andererseiis um solche des Angeklagten handelte bzw. bei diesem in seinem Haus gefunden wurden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass es am 23.07.2009 zu einer Durchsuchung des Hauses des Angeklagten in der Friedrich-Ebert-Str, 36a in Babenhausen kam und dabei unter anderen in einem Abstellraum im Kellerbereich das untersuchte Bundeswehrhemd und eine dazugehörige Hose, in der Garage ein Paar grüne Gartenhandschuhe und im ersten Obergeschoss im Schlafzimmerschrank ein Pulsmesser beschlagnahmt wurden. Dies steht fest auferund der Angaben der Zeugen KOK Täufer, POK Degen, KTA Fritsch und KOK Loeb. Der Zeuge POK Degen gab an, dass er bei der Durchsuchung des Anwesens des Angeklagten mitgewirkt habe und er dort im Kellerbereich des Hauses des Angeklagten ın einem Abstellraum, der über die Garage des Angeklagten, die in der Tiefgarage liege, erreichbar sei, Bundeswehrsachen, namentlich eine Hose und ein Hemd, enideckt und an den Kollegen KOK Täufer zur Sicherstellung weitergegeben habe. Die Einfahrt zu dieser Garage befinde sich rechts von dem Reihenhauskomplex, wobei jede einzelne Garage ihr eigenes Eingangstor besitzen würde, Der Einfahrtsbereich sei außerhalb rechts von dem Reihenhauskomplex gewesen, bevor man dann in den Tiefgaragenkomplex hineinfahren könne. Von der Garage aus wiederum gelange man über eine Stahltür in den Kellerbereich des Hauses des Angeklagten, so dass man von dort eine links davon gelegene Abstellkammer betreten könne, in der die beiden Kleidungsstücke gefunden worden seien, die unmittelbar unter einer Tüte sowie danach noch unter einem darauf befindlichen Heizlüfter gelegen hätten. Darauf wiederum hätten noch Motorradüberziehschuhe aus Leder gelegen. Auf den Kleidungsstücken und den darüber liegenden Gegenständen seien keinerlei Staub oder Spinnenweben zu finden gewesen, so dass seinem Eindruck nach alles benutzt und nicht wie bei einer längerfristigen Lagerung ausgesehen habe. Ebenfalls habe er em Paar Gartenhandschuhe in der Garage des Hauses des Angeklagten aufgefunden, das sich in einem dort befindlichen Regal befunden hätte. Letztlich sei von ihm im ersten Stockwerk in einem Seite: 183 Diese Seite enthält keine Kommentare. en gun 187 Schrank des Schlafzimmers ein Pulsmesser gefunden und danach asserviert worden. Im Hinblick auf die Gegenstände, die sichergestellt worden seien, habe es einen ausdrücklichen Auftrag gegeben, wegen etwaiger Schmauchspuren solche Sachen, die in einen Kontaktbereich mit bei der Schussabgabe austretenden Schmauch gestanden haben könnten, sicherzustellen, um diese insoweit zu untersuchen. Der Zeuge POK Degen bekundete‘ insoweit, dass die grün beschichteten Arbeitshandschuhe von ihm (unter der lfd. Nr. 14) als auch der Pulsmesser asserviert und mit der Spuren-Nr. 7.5.1.18 (Pulsmesser) bezeichnet worden seien. Der Zeuge KOK. Täufer wiederum bekundete, dass er die Bundeswehrhose unter der lfd. Nr. 6 asserviert und die Spuren-Nr. 7.5.1.28 und hinsichtlich des Bundeswehrhemds unter der lfd. Nr. 5 asserviert und die Spuren-Nr. 7.5.1.27 vergeben habe. Dass diese Gegenstände auch gefunden und asserviert wurden, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der Zeugen KTA Fritsch und KOK Loeb, die dies bestätigten. Dass diese Bekundungen und die damit verbundenen Beschreibungen des Keller- und Garagenbereichs den Tatsachen entsprechen, ergibt sich nicht nur aus den in Augenschein genommen Lichtbildern und der vom Zeugen POK Degen angefertigten und zu den Akten oereichten Skizzen, sondern auch aus den damit vollumfänglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KOK Täufer, KTA Fritsch und KOK Loeb, die die Angaben des Zeugen POK Degen bestätigten. Der Zeuge KOK Täufer bestätigte — ebenso wie der Zeuge KOK Loeb - insoweit ausdrücklich unter Zeichnung einer Skizze, die ebenfalls in Augenschein genommen wurde, dass es diese Tunde gegeben habe, und diese Gegenstände durch ihn nach Übergabe sichergestellt und asserviert worden seien, wobei er insoweit für alle sesicherten Gegenstände den Sicherstellungsnachweis niedergeschrieben habe. Bei verständiger Würdigung dieser Auffindesituation erweist sich mithin, dass die allesamt — ungeachtet ihrer auf den jeweiligen Gegenständen vorkommenden Häufigkeit, wie bereits. dargetan und festgestellt — und zweifelsfrei, (wobei die jeweils einzelnen Teilchen am rechten Handschuh mit den hier charakteristischen Elementen Blei, Antimon, Barium und Aluminium bzw. am sichergestellten Pulsmesser mit der Elementkombination aus Blei, Barium, Antimon und „zum Teil“ auch Aluminium im Kontext aller weiteren Befunde zu würdigen sind, mithin dieselbe Aussage zulassen), als Schmauchpartikel zu bestimmenden Anhaftungen mit ihrem Auftreten an den so unterschiedlichen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens es bereit als fernliegend erscheinen lassen, dass ein zufälliges Ereignis sie „zusammenführte“, um Schmauch in der jeweiligen Häufigkeit antragen zu können. Die Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 188 Kammer kann sich kaum ein gleichermaßen unverfängliches Szenario im Alltag namentlich mit Blick auf das weitere Beweisergebnis vorstellen, bei dem losgelöst von seiner Tat, deren Vorbereitung oder im Nachgang dazu die mit Schmauch behafteten Kleidungsstücke, das Paar (verschmutzte) Gartenhandschuhe wie auch der Pulsmesser gemeinsam getragen wurden. Hinzu kommt, dass der Nachweis von Schmauch an diesen vier unterschiedlichen Gegenständen als Folge des Abfeuerns einer Schusswaffe. durch die wahrscheinliche Sekundärübertragung — wie es bereits dargelegt worden ist und noch weiterhin dargelegt werden wird — nicht damit erklärt werden kann, dass diese Gegenstände außerhalb des Lebensbereiches des Angeklagten mit Schmauch zufällig im Alltag jeweils einzeln und isoliert voneinander in Berührung gekommen sein können. Insoweit sei nur der Hinweis auf den allgemein üblichen häuslichen Gebrauch bzw. Verwendungszweck von Arbeits- bzw. Gartenhandschuhen erlaubt. Alles dies .legt es — selbst bei isolierter Betrachtung ohne Berücksichtigung des Taikeschehens und das Beweisergebnis im Übrigen — vielmehr nahe, dass im unmittelbaren Lebensbereich des Angeklagten, also allgemein in dessen Leben, Schmauch als Folge vom Abfeuern einer Schusswaffe (zumindest in letzter Zeit) eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben muss, zumal nach der Auffindesituation der jeweiligen Gegenstände im Schlafzimmer, in einem Abstellraum im Keller bzw. in der Garage — abgesehen von den beiden zueinander gehörenden Kleidungsstücken — eine wechselseitige Kontamination (durch gleichzeitiges Lagern) ausgeschlossen werden kann. Insoweit kann die Kammer ebenfalls sicher ausschließen, dass diese an den verschiedenen Gegenständen an ganz unterschiedlichen Orten im Anwesen des Angeklagten gefundenen Schmauchspuren anderweitig, nämlich im Rahmen der Sicherstellung und Asservierung dieser Gegenstände wechselseitig kontaminiert wurden, was sich aus den Angaben der Beamten KOK Täufer und KOK Desen ergibt. Der Zeuge Degen gab an, dass er die von ihm gefundene Bundeswehrhose und das Bundeswehrhemd an den Kollegen KOK Täufer zwecks Asservierung einzeln und getrennt voneinander übergeben habe. Der Zeuge Täufer bestätigte dies und gab darüber hinaus an, dass er die Bundeswehrhose und das Bundeswehrhemd vom Kollegen Degen separat angenommen und „eingetütet“ habe, ohne dass diese Kleidungsstücke untereinander oder gar mit anderen sichergestellten Gegenständen in Kontakt gekommen seien. Er könne daher ausschließen, dass diese und auch alle sonstigen asservierten Gegenstände miteinander in Berührung gekommen seien und so nachträglich Übertragungen von (Schmauch-) Spuren Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. “Er er a 189 geschehen sein könnten. Des Weiteren gab der Leuge Degen an, dass er das von ihm gefundenen Paar grüne Gartenhandschuhe als auch den von ihm gefundenen Pulsmesser selbst einzeln und getrennt von den anderen Sichergestellten Gegenständen „verpackt und asserviert“ habe. Er habe diese Gegenstände im Rahmen der Asservierung jeweils getrennt voneinander als auch ohne Kontakt zu anderen sichergestellten Gegenständen asserviert, so dass er ebenfalls mit Sicherheit eine nachträgliche wechselseitige Übertragung von &chmauch-). Spuren..ausschließen ‚könne. ..Dass..diese.. Aussage. ‚des Zeugen..BOK- Degen... zutrifft, ergibt sich auch daraus, dass beide Zeugen, KOK Täufer und POK Degen, übereinstimmend angaben, dass man wegen der vermuteten Spuren an derartigen Gegenständen bewusst darauf geachtet habe, dass die einzelnen sichergestellten Gegenstände nicht miteinander in Kontakt kamen, um ‚etwaige zufällige Spurenübertragungen zu vermeiden. Nach alledem ist daher zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die an den Gegenständen befindlichen und nachgewiesenen Schmauchspuren durch eine wechselseitige Kontaminierung während oder nach der Sicherstellung und Asservierung entstanden sind. Daraus folgt aber zwanglos, dass diese alleine deshalb beim Angeklagten aufzufinden waren, da er wie dargetan und festgestellt mit der Tatbegchung zu tun hatte und die Schmauchspuren nur dadurch an diese Gegenstände — beispielsweise durch ein Abstreifen bei der Entsorgung der kontaminierten Kleidung und der kontaminierten Tatutensilien - kommen konnten. Die Kammer ist nämlich wie festgestellt davon überzeugt, dass die beim Angeklagten an verschiedenen Gegenständen gefundenen Schmauchpartikel, die in ihrer Elementkombination mit denen vom Tatort übereinstimmen, nur den einen Schluss zu lassen, dass er nicht nur mit solcher Munition in Kontakt stand, die beim Abfeuern aus der ihm mithin zur Verfügung stehenden Pistole Walther P 38 Schmauch hinterließ, wie er am Tatort gefunden wurde, sondern dass er die Tat auch begangen hat, wobei es mithin bei dem Beweisergebnis im Übrigen kein Zufall mehr sein kann, dass die an den Gegenständen aus seinem Lebensbereich nachgewiesenen Schmauchpartikel in ihrer Elem entkombination Blei, Barium, Antımon und Aluminium als Nebenbestandteil von einer Munition freigesetzt worden ist, die im Anzündsatz der am Tatort (ausschließlich) verwandten Munition des Herstellers Poongsan Metal Company aus Seoul entspricht, was in dieser Kombination lediglich bei ca. 1/6 der weltweit genutzten Munition der Fall ist. a ER I TE a ana En = Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 190 Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Schumacher aufgrund der Spurenlage eine Zuschreibung der Gegenstände zum unmittelbaren Tatgeschehen wie dargetan nicht bzw. nicht mit der ausreichenden Sicherheit möglich ist, so ist — in Übereinstimung mit den Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Schulze und Dr. Schuhmacher — davon auszugehen, dass der Angeklagte jedenfalls mit solchen Gegenständen im Sinne einer sogenannten Sekundärspurübertragung in Berührung kam, die durch solche Schmauchspuren kontaminiert waren, die auch am Tatort gefunden wurden. Dass dies auch so der Fall war, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei einer derart im Detail geplanten Tat, bei der auch ein selbstgebauter Schalldämpfer verwendet wurde, zu erwarten ist, dass vor der Tatbegehung die Funktionsfähigkeit eines solchen Schalldämpfers getestet wird, da der Täter — zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte - sicher gehen wollte, dass er in Anbetracht dessen, dass er insgesamt drei verschiedene Menschen in drei verschiedenen Stockwerken eines Hauses durch Schüsse töten wollte, ein funktionstüchtiges Tatmittel bei sich führt. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer im Ergebnis nicht darauf an, ob diese Kontamination, die letztlich zu den Spuren auf den beim Angeklagten sichergestellten Gegenständen führte, bei dem Testbeschuss selbst oder erst bei der Entsorgung der dabei oder während der Tat genutzten Kleidung bzw. Tatmittel geschah. Denn jedenfalls lässt das Vorliegen dieser Spuren auf den Gegenständen des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nur den einen Schluss zu, dass er mit Gegenständen in Kontakt gekommen sein muss, die durch tatortidentische Schmauchspuren kontaminiert waren. Wenn aber diese Gegenstände, die zu der sogenannten Sekundärspurübertrasung führten, derart kontaminiert waren, lässt dies wiederum nur den Schluss zu, dass diese mit der Tat und deren Begehung aufgrund der Übereinstimmung der chemischen Elementkombination aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium in unmittelbarer Beziehung stehen. Dies bedeutet letztlich, dass es der Angeklagte gewesen sein muss, der nicht nur mit den kontaminierten Gegenständen in Berührung kam, sondern diese originäre Kontamination, die später dann zu den „AÄbstreifungen“ auf den beim Angeklasten sichergestellten Gegenständen (Bundeswehrhemd und - hose, ein Pier grüne Handschuhe und Pulsmesser) führte, indem er zumindest auch bei Tests der Waffe mit dem Schalldämpfer Schüsse mit der Munition abgab, die auch bei der Tat genutzt wurde. Wenn dies aber der Fall ist, kommt bereits deshalb — und wie sich auch im Folgenden noch aus anderen Gründen zeigen wird — nur der Angeklagte als Täter in Betracht. Für diese den Feststellungen entsprechende Schlussfolgerung der Kammer spricht zudem, dass die Anhaftungen wie bereits dargetan und festgestellt an verschiedenen Gegenständen gefunden wurden, die an drei völlig verschiedenen Stellen — der Pulsmesser im ersten Stock in einem Schlafzimmerschrank, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 191 die grünen Handschuhe auf einem Regal in der Garage als auch Bundeswehrhemd und — hose in einem Nebenraum im Keller des Hauses des Angeklagten — gefunden wurden, so dass eine zufällige Übertragung hinsichtlich der verschiedenen Fundorte der Gegenstände (bis auf Bundeswehrhemd und — hose) beispielsweise durch gemeinsame Lagerung oder ähnliches ausscheidet. Dies erschließt sich auch deshalb, da alle Gegenstände, die die relevanten Spuren aufwiesen, im von der Außenwelt abgeschlossenen Lebensbereich des Angeklagten gefunden wurden und daher nur der Angeklagte Zugriff darauf hatte und damit durch deren Nutzung ın Berührung kam. Insbesondere ist nach alledem auch auszuschließen, dass Bundeswehrhose und _ hemd zufälligerweise bereits mit diesen Antragungen in einem ..second-hand-Shop“, Flohmarkt oder ähnlichem gekauft worden sind, ohne dass der Angeklagte mit der Entstehung der Spuren etwas zu tun hätte, da nicht nur diese Kleidung, sondern auch die Handschuhe und der Pulsmesser betroffen sind und eine zufällige Übertragung wie dargetan ausscheidet. Ebenfalls waren die kontaminierten Handschuhe sowohl nach Angaben des Sachverständigen Dr. Schumacher als auch nach den Aussagen des Zeugen POK Degen, der diese fand und sicherstellte, zum Teil verschmutzt und wirkten „benutzt“ bzw. nach — Angaben des Zeugen POK Degen — jedenfalls nicht langfristig gelagert, so dass auch insoweit davon auszugehen ist, dass der An geklagte diese regelmäßig nutzte. Auferund dessen ist eine zur Überzeugung der Kammer nur als reine Zufälliskeit zu bezeichnende Situation, dass der Angeklagte sich tatsächlich diese Bundeswehrhose und das dazugehörige Hemd zu einem Zeitpunkt verschaffte, als es bereits mit den Schmauchspuren kontaminiert war, und damit wiederum sowohl die Handschuhe als auch der Pulsmesser — ebenso zufällig — kontaminiert wurden, wobei es sıch dabei — umso mehr zufällig - um die mit den Tatortspuren identischen Schmauchspuren (der am Tatort verwendeten Munition) handelte, in Anbetracht dieses und des sonstigen Beweisergebnisses auszuschließen. Soweit der Angeklagte also gegenüber dem Zeugen KOK Daab in seiner Vernehmung, die der Zeuge KOK Daab in der Hauptverhandlung wiedergab, angab, dass er seit der Bundeswehr nichts mehr mıt Waffen zu tun gehabt habe, erweist sich dies zum einen als eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte Schutzbehauptiung, da er wie dargetan mit einer Waffe geschossen habe muss. Zum anderen zeigt diese Einlassung darüber hinaus, dass eine - ebenso zufällige — Übertragung beispielsweise auferund der Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder Kontakt zu Personen, die Umgang mit Waffen haben, ebenfalls ausscheidet, da der Angeklagte selbst nicht von derartigen Kontakten berichtete. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 192 Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht des Weiteren, dass er in der Nacht vom 16.04. auf den 17.04.2009 auch die Möglichkeit hatte, die Tat ungestört zu begehen, da seine Frau mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit vom 14.04. bis zum 19.04.2009 bei ihren Eltern ın Neubrandenburg zu Besuch war, der Angeklagte mithin in dieser Zeit alleine zu Hause in Babenhausen zurück blieb. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KOK Daab über den Inhalt der dahingehenden Angaben des Angeklagten. Der Zeuge KOK Daab, der den Angeklagten am 19.04.2009 als Zeuge und am 23.07.2009 als Beschuldigter vernommen hatte, bekundete, dass der Angeklagte in seiner Zeugenvernehmung angegeben habe, dass er, der Angeklagte, in dieser Woche alleine zu Hause gewesen sei, da seine Frau mit den Kindern seit Dienstag außerhalb auf einem Familienbesuch.bei ihren Eltern gewesen und erst am Tag vor der Vernehmung wieder zurück gekommen wäre. Dies habe der An seklagte auch in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 noch einmal so bestätigt, indem er dort in Ergänzung zu seiner ersten Vernehmung angegeben habe, dass der Urlaub seiner Frau bereits länger geplant gewesen sei. Er selbst habe wegen der Auftragslage der Firma keinen Urlaub genommen, zumal er davon ausgegangen sei, dass sein Chef ihm auch keinen Urlaub genehmigt hätte. Von dem Geschehen habe jedoch auch er, der Angeklagte, nichts mitbekommen, weil er gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu Bett gegangen sei, „und wie eigentlich immer automatisch schon die Ohrenstöpsel in seine Ohren gesteckt habe‘, wie er bereits anlässlich seiner ersten Aussage am 19.04.2009 dem Zeugen Daab erklärte. Auch die Zeugin u und der Zeuge w bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber in den Tagen nach der Tat angegeben habe, dass er zu diesem Zeitpunkt alleine Zuhause und seine Frau bei ihren Eltern gewesen sei. Diesen Umstand machte sich der Angeklagte mithin zur Überzeugung der Kammer zu Nutze, weil er für die Tat vor 04.00 Uhr morgens aufstehen musste, um wie dargetan und festgestellt den Bewegungsmelder abzukleben und den Geschädigten vor der Souterraintür wartend abzupassen, Insoweit war es aus seiner Sicht auch nötig, dass er die Abwesenheit seiner Frau ausnutzen musste, da er ihr ansonsten dafür eine Erklärung bätte liefern müssen, warum er so frühzeitig aufstand, wohin er sing und letztlich ob er - im Falle einer dennoch durchgeführten Tatbegehung — damit zu tun habe, da seine Frau, die von der Tat des Angeklagten nichts wusste und damit auch keinesfalls einverstanden gewesen wäre, den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und der Tatbegehung erkannt und daher ihm unangenehme Fragen gestellt hätte, die ihn in Erklärungsnot gebracht hätten. Dass der Angeklagte auch schon ausreichende Zeit vorher wusste, dass seine Ehefrau zu ihren Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. zum 193 Eltern fahren würde, und er dies in seinc Planungen für einen möglichen Tatzeitpunkt so einbinden konnte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KORK Daab. Dieser bekundete nämlich, der Angeklaste habe ihm gegenüber in seiner Vernehmung vom 23.07.2009 angegeben, dass der Urlaub seiner Frau „langfristig“ geplant gewesen sei, so dass er dies in seinen Plan in Bezug auf den möglichen Tatzeitpunkt einbeziehen konnte. Soweit sich aus den verlesenen und abgehörten Aufnahmen der Telefongespräche vom 23.07.2009 aus dem ab 20:16:14 Uhr geführten Gespräch zwischen der Ehefrau des Angeklagten mit dem Anschluss mit der Telefonnummer ANSEHEN und ihrer Mutter mit dem Anschluss GEN ergibt, dass der Urlaub „kurzfistig“ gemacht worden sei, kann dies im Zusammenhang mit der Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK Daab nur so verstanden werden, dass dies langfristig für diesen Zeitraum geplant war, jedoch die letztliche Umsetzung -dieser Planung in Anbetracht ıhrer Tätigkeit ım Hotel und der damit zusammenhängenden Frage, ob sie überhaupt Urlaub genehmigt bekommen würde, kurzfristig entschieden wurde, zumal die Entscheidung darüber sprichwörtlich nicht in ıhrer Macht stand. Dennoch konnte der Angeklagte aufgrund des seinen Angaben nach langfristig anvisierten Zeitraums für den Urlaub seiner Frau samt Kindern daraufhin seine Planungen einrichten und letztlich auch umseizen, nachdem der Urlaub tatsächlich in dieser Zeit stattfand. Dies alles lässt zur Überzeugung der Kammer nur den einen Schluss zu, dass diese Schmauchspuren letztlich nur deshalb auf den verschiedenen Gegenständen, die beim Angeklagten gefunden und sichergestellt wurden, festgestellt werden konnten, weil er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatbegehung steht und diese Tat selbst begangen hat. Steht mithin bereits unter Berücksichtigung alldessen die Täterschaft des Angeklagten zur Gewissheit der Kammer außer Frage, wie sich im Übrigen auch bei verständiger Würdigung seines von ihm gezeigten Nachtatverhaltens (wie noch darzulegen sein wird) erschließen lässt, steht weiterhin fest, dass der Angeklagte -— und namentlich unter Berücksichtigung des Tatortbefundes, wie noch darzulegen sein wird, nur er und kein anderer (vorstellbarer) Täter -— für sich auch ein Motiv sah, während der Entschluss zur Tat in ihm als einem ansonsten sozıal angepassten bis dahin völlig unauffällig lebenden Menschen und treusorgenden Familienvater zunehmend reifte, diese — bei nüchterner und objektiver Betrachtungsweise -— kaum vorstellbare und kaltblütige Tat zu begehen, um nur dadurch sein Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 196 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:07:05 Die Häuser sind durch je zwei 30 cm dicke Wände mit einem Luftspalt in der Mitte getrennt. RTL hat mit Dr. Mark Benecke einen Test durchgeführt. Bei diesem Test wurde im Nachbarhaus die Musik auf die höchste Lautstärke aufgedreht. Es war im Haus der Darsows nichts zuhören. Bericht unter http:// doppelmord-babenhausen.de/Dr-.--Mark-Benecke.htm 194 Problem lösen und endlich ın „seinen eigenen vier Wänden“ in Ruhe und Frieden leben zu können, wie es (nur) aus der besonderen Täter-Opfer-Beziehung, im Hinblick darauf aber unter der Annahme seiner (wie festgestellten und dargelegten) Täterschaft verständlich wird, angesichts dessen aber zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer ebenso wenig einem Zweifel unterliegen kann; nämlich unter Berücksichtigung ) des menschlichen Umgangs miteinander als „Nachbarn” in dem hellhörigen Reihenhauskomplex „Wand an Wand“ ,„ dem jahrelang aus der Wohnung Toll dringenden Lärm, insbesondere auch zu „nachtschlafender Zeit“, der den Angeklagten zunehmend zermürbte, auch weil er ihm ohnmächtig aus geliefert war, und er nichts dagegen unternehmen konnte; der „nicht normalen“ Lebensumstände der nachaktiven und in ihrer Wohnung regelmäßig lärmenden „außergewöhnlichen“ Familie Toll, deren besonderen Persönlichkeiten, der von ihrem Autismus geprägten Verhaltensweisen und Aufülligkeiten der Tochter Astrid Toll, ihrer kranken bzw. psychisch auffälligen und zunehmend unter Kontrollverlust leidenden Mutter Petra Toll sowie dem eigensinnigen, völlig uneinsichtig und aggressiv reagierenden Klaus Toll; einer Persönlichkeit des Angeklagten, der generell als zwar angepasster, aber „ich bezogener Mensch“ vermeintliche Ungerechtigkeiten nur widerwillig akzeptieren wollte, für sich und seine Interessen jedoch stets nüchtern kalkulierte, deshalb auch seine Rechte für sich beanspruchte, sein Leben plante, dabei flexibel sein und sich (bis zu einem Grade auch) unterordnen konnte, aber auch dazu neigte, eigene Fehler zu externalisieren, im steten Bemühen seine Vorteile und Ziele zu erreichen: seines großen Lebenszieles von einem freistehenden Haus, das für ihn (infolge des Preisverfalles auf dem Immobilienmarkt) unerreichbar wurde, er sich also zunehmend weniger bei dem sich über all die Jahre unerträglich steigernden, nur „anfangs noch tolerierbaren“ Lärm damit abfinden konnte, mit seiner Familie in den „eigenen vier Wänden“ nicht „in Ruhe und Frieden“ leben, insbesondere nachts nicht mehr ohne Öhrstöpsel schlafen zu können, zumal andere Abhilfe aussichtslos schien, er namentlich seine „eigenen vier Wände“ nicht aufgeben und allein auferund „.der nicht normalen Nachbarn“ zurück in eine Mietwohnung ziehen wollte; ee u — Seite: 196 durch babenhausen.de/Dr-.--Mark-htm Diese Seite enthält keine Kommentare. Er wie dies im Einzelnen alles festgestellt worden ist und dargelegt werden wird: Diese persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinen späteren Opfern begann nämlich schon frühzeitig, als der Angeklagte mit Klaus Toll bereits im Jahre 1995 im Zusammenhang eo dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Schaafheim erstmals in Kontakt kam, bevor im Jahre 1999 das Reihenhaus in der Friedrich-Ebert-Str.36a in Babenhausen erworben wurde, das genau wie die Eigentumswohnung von Klaus Toll vermakelt wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten gegenüber dem ihn vernehmenden Beamten KOK Daab. Der Zeuge KOK Daab gab an, dass der Angeklagte ihm gegenüber in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 bekundet habe, dass er vor dem Erwerb des Reihenhauses zuvor bereits seine frühere Eigentumswohnung ebenfalls über Klaus Toll in seiner Tätigkeit als Makler vom Bauherrn Az im Jahre 1995 erworben habe. Dies erzählte er auch der Zeugin A. die bei ihrer Vernehmung angab, dass der Angeklagte ihr in früherer Zeit erzählt habe, dass er in einem Reihenhaus wohne, was der Herr Az gebaut und welches er von Klaus Toll erworben habe, wobei alle vier Reihenhäuser von diesem vermakelt worden seien. Dass zum anderen der Angeklagte das Reihenhaus vom Geschädisten Klaus Toll erwarb, ergibt sich ebenfalls aus den damit übereinstimmenden Angaben den Zeugen AR der bestätigte, dass er die vier Reihenhäuser, in denen auch der Angeklagte und die Familie Toll gelebt hätten, gebaut habe und sie dann bis auf das Anwesen der Familie Toll, welches er an Klaus Toll lediglich vermietet habe, alle im Jahre 1999 verkauft habe, wobei das Reihenhaus unmittelbar links neben dem Geschädigten Klaus Toll, der von den vier Reihenhäusern ganz links in der Nr. 36 gewohnt habe, an den Angeklagten verkauft habe. Auch die Lebensumstände der Familie Toll, die aus den nunmehr verstorbenen Klaus und Petra Toll und der an Autismus leidenden Tochter Astrid Toll bestand und die einen wesentlichen Grund für die spätere Tatbegehung darstellten, ergeben sich nach der Beweisaufnahme so, wie sie von der Kammer festgestellt worden sind. Der Zeuge A bekundete insoweit, dass er im Jahre 1999 das ganz links gelegene Objekt in der Friedrich- Ebert-Straße mit der Nummer 36 - als einziges der vier Reihenhäuser — an die Familie Toll vermietet habe und der Geschädigte Klaus Toll die drei weiteren Reihenhäuser für ihn vermakelt und verkauft habe, was im Hinblick auf das Haus des Angeklagten durch dessen Angaben gegenüber dem Zeugen KOK Daab in seinen Vernehmungen am, 19.04. und Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 196 23.07.2009 bestätigt wurde. Dass Klaus Toll seinen Lebensunterhalt als Makler verdiente, ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugen KORK. Mühlsiegl, KOK Loeb und KHK Kern, die als ermittelnde Beamte das Geschäftsfeld und den Tätigkeitsbereich des Geschädigten Klaus Toll beleuchteten. Der Zeuge KOK Mühlsieg) bekundete, dass er bezüglich des Geschädigten Klaus Toll im Hinblick auf seine Maklertätigkeit ermittelt und das Geschäftsfeld untersucht habe, wobei die Tätigkeit als Makler nur regionalbezogen auf den Bereich Bäbenlıansen und Dieburg beschränkt gewesen sei und insbesondere keine weitergehenden Bezüge oder gar Auslandsbezüge hätten festgestellt werden können, was ebenfalls durch die Zeugen KORK Loeb und KHK Kern als auch durch die Zeugen > und PER Tai; Geschwister des Geschädigten Klaus Toll in ihren Aussagen bestätigt wurde. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge WE: chfalls wie die Zeugin DEN dass der Geschädigte Klaus Toll genauso wie sie im Bereich Babenhausen und Umgebung als Makler tätig gewesen sei, man aber keinen näheren Kontakt gehabt bzw. gesucht habe. Letztlich bekundete auch der Zeuge BÄREB. der den Internetauftritt im Rahmen der Maklertätigkeit _ des Klaus Toll gestaltete, dass er die Internetseite des Geschädigten seit längerer Zeit betreut habe, wofür mehrere Termine im Monat ausgemacht worden seien, an denen jeweils besprochen worden sei, welche Immobilien, die zur Vermakelung angestanden hätten. Die Termine hätten meistens frühmorgens gegen 08.00 Uhr immer im Büro des Geschädigten Klaus Toll stattgefunden. Klaus Toll wiederum fiel in seinem Auftreten nach außen über die Jahre auch durch den zum Teil exzessiven Konsum von Alkohol immer insbesondere dann auf, wenn seine Geschäfte als Makler nicht besonders gut liefen. Der Zeuge BED ekundete insoweit, dass Klaus Toll immer dann dem Alkohol zugesprochen habe, wenn es geschäftlich nicht gut gelaufen sei, da dann in dieser Zeit keine Inserate geschaltet worden seinen. Wenn er wieder Inserate geschaltet habe, habe man auch äußerlich erkennen können, dass es eine Phase gewesen sei, wo er in Ordnung gewesen wäre und dem Alkohol nicht zugesprochen hätte. Gleichfalls bekundete der Zeuge Affpdass der Geschädigte Klaus Toll zeitweise Alkoholiker gewesen sei und regelmäßig in diesen Phasen große Mengen an Alkohol konsumiert habe. In diesen Zeiträumen dann aber auch tagsüber und insbesondere auch nachts „randaliert“ habe, weswegen es zu Problemen gekommen sei. Ahnliches berichteten auch das Ehepaar N] vw und KB; unmittelbare Nachbarn nächst zu dem von der Familie Toll bewohnten Reihenendhaus auf der selben Straßenseite, dass Klaus Toll wohl starker Alkoholiker gewesen sei, auch Entzüge gemacht und dies ihnen selbst erzählt habe. Er sei Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 197 dann in dieser Zeit, wenn er Alkohol konsumiert habe, teilweise „sturzbetrunken“ und dabei „lärmend“ in der Siedlung herumseetorkelt. Dies wird gleichfalls bestätigt durch die Angaben des Zeugen KOK Daab, der bekundete, dass der Angeklagte dies in seiner Vernehmung ebenfalls so angegeben habe. In seiner Vernehmung als Zeuge am 19.04.2009 habe er ausgesagt, dass Klaus Toll in früheren Zeiten phasenweise sehr stark alkoholisiert gewesen sei, wobei er auch einen relativ verwahrlosten Eindruck gemacht habe. In den letzten Jahren sei das aber nicht mehr so offensichtlich gewesen, sein äußerer Eindruck sei wieder besser geworden, was der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 23.07.2009 so - sinngemäß — wiederholt habe. Dass es eine weitere für ihn typische Eigenart war, Klaus Toll also bereits früh morgens gegen 04.00 Uhr regelmäßig „Joggen“ ging oder (bzw. davor) auch den Müll herausbrachte und in die Mülltonnen entsorgte, bereits in den frühen Morgenstunden das Haus reinigte und die Straße fegte, ergibt sich zunächst aus den Angaben der Zeugen vo Sie hätten ihn um diese Zeit morgens des Öfteren gesehen bzw. insbesondere zu „nachtschlafender“ Zeit noch häufiger gehört, weil dies regelmäßig aufgrund des Einräumens in die Mülltonnen und des damit verbundenen „Rückens“ der Mülltonne regelmäßig mit einem starken und deutlich zu vernehmenden Lärm verbunden gewesen sei. Diese Angaben werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen BE und Hi: beide angaben, dass ihr Bruder davon erzählt habe, dass er regelmäßig gegen 04.00 Uhr morgens aufstehe und „joggen“ gehen bzw. andere Sachen im Hause verrichten würde. Von desselben Wahrnehmungen und Gewohnheiten des Klaus Toll berichteten auch Zeuginnen Cu. VI d und 4 Su Der Zeuge | Su gab ar, dass er täglich gegen 04.10 Uhr aus dem Haus gehe und in sein Auto steige, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, wobei er auch am Anwesen der Familie Toll vorbeifahren müsse. Er habe um diese Uhrzeit regelmäßig Klaus Toll vor seinem Anwesen gesehen und man habe ihn nicht übersehen können, weil immer die Außenbeleuchtung an seinem Haus gebrannt habe. Ähnliches erklärte die Zeugin STRIEEBP. ©: anzab, dass sie am Anwesen der Familie Toll gegen 05.00 Uhr bis 05.30 Uhr vorbeigekommen sei, da sie um diese Zeit ihren Hund ausführe. Dort hätte sie Klaus Toll regelmäßig im Jogginganzug gesehen, wobei man sich nur gegrüßt, nicht aber unterhalten habe. Auffällig sei aber auch für sie gewesen, dass die Außenleuchte immer geleuchtet habe, sobald sie am Haus der Familie Toll vorbeigekommen wäre und Klaus Toll gesehen hätte. Auch die Zeugin W N bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie als Zustellerin seit Juli 2008 im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße die Zeitungen ausgetragen habe. Sie sei deswegen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 198 regelmäßig zwischen 4.00 und 4.35 Uhr auch am Anwesen Toll vorbeigekommen. Sie habe grundsätzlich immer montags bis samstags die Zeitungen. Herr Toll sei bereits oft schon gegen 04.00 Uhr im Garten gewesen und habe „an den Mülltonnen herum gemacht“, was sie gewundert habe. Dort habe sie die Zeitung grundsätzlich in den Briefkasten gesteckt, oftmals habe er ihr auch die Zeitung persönlich abgenommen. Damit übereinstimmende Angaben machte auch die Zeugin RE die gleichfalls Zeitungen ausgetragen, dabei Klaus Toll immer so gegen 5 Uhr morgens bereits auf der Straße angetroffen und sich mit ihm regelmäßig unterhalten habe. Er sei immer morgens „joggen“ gegangen. Immer habe die Außenbeleuchtung geleuchtet, auch wenn er unterwegs gewesen sei. Es habe zwar auch Tage gegeben, an denen sie ihn nicht gesehen habe, aber zu 90 % habe zumindest das Licht gebrannt. Letztlich bekundete auch der Angeklagte in seinen Vernehmungen gegenüber dem Zeugen KORK Daab, dass Klaus Toll gegen 04.00 Uhr morgens die Straße gefegt oder Schnee . geschaufelt habe, oder bereits so früh mit seinem Fahrzeug einfach nur weggefahren sei. (Auf die Uhrzeit gegen 04.00 Uhr habe sich der Angeklagte jedoch nicht so sicher festlegen wollen, wie der Zeuge Daab zu berichten wusste. Also auch in diesem Kontext erweist sich mithin die Raffinesse, die sein Aussageverhalten einerseits mit „zur Schau getragener Kooperationsbereitschaft“ bestimmte, er also sagen wollte, was, wie er wusste, von ihm nicht geheim gehalten werden konnte, er andererseits aber Alles verschwieg bzw. relativierte, was ihm hätte „gefährlich werden können“, wie es bereits dargetan worden ist und in Würdigung seines Nachtatverhaltens noch dargetan werden wird). Dass Klaus Toll um 04.00 Uhr morgens jedoch „nachtaktiv“ gewesen sei, wisse er, der Angeklagte, jedoch auch von dem Nachbarn VRR der ihm zudem erzählt habe, dass Klaus Toll um diese Zeit auch „Joggen“ gehen würde. Allerdings habe er auch selbst zeitweise mitbekommen, dass Klaus Toll nachts draußen gewesen und gekehrt sei, da er nicht immer mit Ohrstöpsel geschlafen habe. Die Feststellungen zu der Geschädigten Petra Toll, ihrer Persönlichkeit und Lebensweise, die im Hinblick auf die vorherrschende Lärmbelästigsung ein weiterer wesentlicher Faktor war, ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Nachbarn; die im unmittelbaren Umfeld der Familie Toll und damit dem (beschränkten) Lebenskreis von Petra Toll lebten. Die Eheleute VO gaben als Zeugen dazu an, dass diese sehr zurückgezogen gelebt habe, und man sie nur zu Beginn des Einzugs der Familie Toll einige wenige Male, jedoch die die letzten fünf bis sechs Jahre dann kaum melır gesehen habe. Gleichwohl hätte man von deren Anwesenheit im Haus ausgehen müssen, weil Petra Toll immer wieder zu hören gewesen sei. Petra Toll hätte nämlich häufig und dabei die letzten zwei Jahre besonders laut geschrien und eigenartige Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 201 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:08:31 Diese Geräusche waren nur am Vormittag zu hören, wenn man draussen gestanden hat. Mein Mann hat diese Geräusche nicht gehört, er war auf der Arbeit. Im Haus, sowie auch bei den Nachbarn im Haus, hörte man keine Geräusche. Fa 199 | 2 lautstarke Laute von sich gegeben, ohne eine Sinn zu erkennen. Es habe teilweise nach „terischen Lauten“ geklungen und dies sei zuletzt nahezu täglich geschehen, teilweise auch mehrfach. Bei ihrer, der Zeugin YV. Gartenarbeit seien diese Laute und Schreie „markerschütternd“ und unüberhörbar gewesen. Die Schreie hätten immer ein paar Sekunden angedauert und seien gerade in den letzten zwei Jahren vor dem tödlichen Geschehen noch schlimmer geworden. Dabei „sei man im ersten Moment regelrecht erschrocken“, weil regelmäßig der Eindruck entstanden sei, „als sei etwas ganz Schlimmes passiert“, hätte man nicht gewusst, woher es kommt. Klaus Toll hätte Ihnen, den Zeugen 4 nämlich dazu erklärt, dass seine Frau seit längerer Zeit seelische Probleme wesen der Erkrankung ihrer Tochter habe und dies für ihr auffälliges Verhalten verantwortlich sei. Die Schwester von Klaus Toll, die Zeugin 7 | TER bekundete, dass sie mit Petra Toll nicht oft, doch aber ın einer gewissen Regelmäßiskeit telefoniert habe. Dabei habe sie zum Teil traurig gewirkt und dies auf Nachfrage mit altersbedingten Problemen erklärt. Sie, die Zeugin DU TER ::i daher davon ausgegangen, dass Petra Toll altersbedingt sowohl psychische als auch körperliche Probleme hatte, auch wenn sich dies in den Telefonaten nur angedeutet habe. Auch der Zeuge ZU kundete, dass er selbst als weiterer Bewohner des Anwesens, der in der Friedrich-Ebert-Straße 36 b ein Reihenhaus weiter als die Familie des Angeklagten rechts neben der Familie Toll gelebt habe, Petra Toll die letzten Jahre überhaupt nicht mehr außerhalb des Hauses gesehen habe. Innerhalb des letzten halben Jahres habe er sie - jedoch eher selten - am Fenster stehend gesehen, als sie geraucht habe. Auch bekundete er übereinstimmend mit den Zeugen Mi. dass von Petra Toll in den letzten Jahren regelmäßig „undefinierbare Laute‘ gekommen, die unüberhörbar gewesen seien. Sie habe gerade in der letzten Zeit „eigenartige Laute“ von sich gegeben, die sich wie von geistig behinderten Menschen angehört hätten. Diese seien sowohl tagsüber als auch frühmorgens zu vernehmen gewesen, regelmäßig bereits zwischen 5 und 7 Uhr morgens, aber auch ab und zu gegen 19.00 Uhr abends und noch später, was er insbesondere im Sommer, wenn er und seine Familie draußen gewesen seien, ständig wahrgenommen habe. In frühen Jahren habe man auch von ihr ab und zu Hilferufe gehört, weswegen er auch einmal die Polizei gerufen habe, was aber die letzten Jahre nicht mehr so gewesen sei. Hinsichtlich der Persönlichkeit und Lebensweise von Astrid Toll erschließen sich die Feststellungen einerseits im Hinblick auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Berger sowie andererseits aus den Aussagen der sie über all die Jahre betreuenden Seite: 201 ‚= Verfasser: Diese Seite enthält keine Kommentare. Pr. 3 200 Personen, und in ihrem Erscheinen bzw. den Auswirkungen auf ihr näheres privates Umfeld aus der Aussage der Zeugin By TE so wie der dazu gehörten Nachbarn: Zum einen steht durch das Gutachten von Prof. Dr. Berger, welches dieser nachvollziehbar und schlüssig erstattete, fest, dass Astrid Toll unter einem sogenannten Autismus litt und daher aus medizinischer Sicht als behindert anzusehen sei. Der Sachverständige führte namlich aus, dass Astrid Toll am sogenannten „Asperger-Syndrom“ leide und sich dies durchweg auch in ihrem Verhalten zeigen würde. Für Außenstehende erscheine es als (teilweise) zwanghaftes und sehr eigenartiges Handeln, und zwar sowohl in der Art, wie sie kommunizierte, als auch wie sich Astrid Toll ansonsten serieren würde, Insbesondere der im Hause Toll aufzufindende Ordnungszwang, der von Zeugen berichtet worden sei, sei typischerweise als Symptom für einen Autismus anzusehen. Allerdings leide sie unter einer cher gering gradigen Behinderung und sei insbesondere keinesfalls schwachsinnig. Diese Annahme wird auch durch die Aussagen weiterer Zeugen, die Astrid Toll im Alltag kennen lernten, bestätigt. Die Tante von Astrid Toll, die Zeugin Bi TA bekundete, bei Astrid sei eine Behinderung diagnostiziert worden, da bereits im Kindergarten festgestellt worden sei, dass sie Autistin wäre, Sie sei aber zur Schule gegangen und habe einen Sonderschulabschluss erlangt und habe auch lesen und schreiben können. Zudem habe sie immer ein sehr gutes Gedächtnis gehabt. Petra Toll habe ihr auch erzählt, dass Astrid den Haushalt führen würde, weil sie, Petra Toll, mit der Hausarbeit nicht „durchkäme, wenn ihr Astrid nicht helfen würde.“ Dies wird auch durch die Angaben des Zeugen 7 4 Tu bestätigt, der bekundete, dass Astrid für die Wohnung verantwortlich gewesen sei, indem sie insbesondere die Hausarbeit übernommen und im Hause aufgeräumt habe, was von ihren Eltern so auch erlaubt bzw. sogar gefördert worden sei. Die Zeugin Pf bekundete ebenfalls, dass sie als Mitarbeiterin der Behindertenwerkstatt in Dieburg mit Astrid Toll bis zum festgestellten Geschehen täglich zu tun gehabt hätte und sie auch nunmehr nach ihrer Rückkehr wieder betreuen würde. In ihrer frühen Jugend sei bei ihr Autismus diagnostiziert worden, weswegen sie als behindert gelte und daher seit längerer Zeit bei der Behindertenwerkstati in Dieburg arbeite, wobei sie normale Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen, Aufräumen oder ähnliches durchführen könne. Auch sei mit ihr in einem gewissen, eingeschränkten Rahmen eine Konversation möglich. Gleiches bekundeten die Zeuginnen FR. “pp ni 1ER dic Astrid Toll in ihrer Zeit während ihrer Rehabilitationsmaßnahme nach dem Tatgeschehen ihren Angaben nach über mehrere Monate in Bad Wildungen betreuten. Auch der Zeuge Hp onnte dementsprechende Erfahrungen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 20] mit Astrid Toll machen, dass er sie jeden Morgen gegen 7.25 Uhr abgeholt und zur Behindertenwerkstatt nach Dieburg und von dort nachmittags gegen 16.20 Uhr bzw. Freitags gegen 13.15 Uhr wieder zurück nach Hause gefahren habe. Er habe ihr bei den kurzen Gesprächen angemerkt, dass sie behindert gewesen sei, da die Kommunikation mit ihr zwar möglich, nicht aber völlig problemlos und „normal“ verlaufen sei, da sie überwiegend über Themen habe sprechen wollen, mit denen er nichts habe anfangen können. Dass Astrid Toll als Folge ihrer Behinderung auch die Angewohnheit hatte, regelmäßig „quietschende bzw. quiekende Geräusche“ von sich zu geben, und insbesondere dann, wenn sie nicht ihren Willen bekam, regelrechte Anfälle bekommen und dabei „so laut quieken bzw. quietschen“ konnte, dass dies nur als „außerst unangenehm“ empfunden worden sei, wie dies festgestellt worden ist und noch weiterhin dargelegt werden wird, hat insbesondere die sie über all die Jahre betreuende Zeugin PB: undei. Dass diese Behinderung von Astrid Toll das Leben der Familie und die damit verbundenen verschiedenen und zum Teil eigenartisen Gewohn- und Gepflogenheiten beeinflusste und nicht zuletzt auch auf die jeweiligen Persönlichkeiten ihrer Eltern sowie deren Umgang miteinander ausstrahlen musste und dies auch tat, erschließt sich bei verständiger Würdigung der von deren Umfeld zu machenden Wahrnehmungen und bekundeten Auffälliekeiten: Dass die Familie Toll grundsätzlich sehr zurückgezogen lebte, ergibt sich nicht nur daraus, dass Petra Toll wie dargetan und festgestellt das Haus seit mehreren Jahren nicht mehr verließ, sondern auch aus weiteren Begebenheiten, die insbesondere vom nahen Umfeld wahrgenommen wurden. Die Eheleute Mais Nachbarn bekundeten übereinstimmend, dass die Rollläden des Reihenendhauses grundsätzlich immer geschlossen und nur selten teilweise hochgezogen gewesen seien. Dies habe nach Außen so gewirkt, dass sogar Leute nachgefragt hätten, ob die Wohnung zu vermieten sei, da diese davon ausgegangen seien, dass das Haus nicht bewohnt wäre. Auch der Zeuge U SD) erklärte in seiner Vernehmung, dass er als Nachbar bei der Familie Toll regelmäßig gesehen habe, dass die Rollläden geschlossen seien, da sie „so gut wie nie“ offen gewesen seien. Die Fenster der Familie Toll seien allenfalls gelegentlich geöffnet gewesen, auch der Rollladen sei allenfalls eiwas hochgezogen worden, zum Beispiel, wenn Petra Toll am Fenster geraucht habe. Im Badezimmer habe er öfters die Tochter des Geschädigten Klaus Toll, teilweise nackt, am Fenster gesehen, wobei das Fenster überwiegend geschlossen und nur selten offen gewesen sei. Dies wird ebenfalls bestätigt durch die Zeuein FE Ge insoweit ancab, dass sie in Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. DJ oO rJ einer Seitenstraße zur Straße, in der die Familie Toll und der Angeklagte gelebt hätten, wohne und ihr immer aufgefallen sei, dass in dessen Haus die Rollläden unten gewesen seien, so dass der Eindruck hätte entstehen können, dass das Haus unbewohnt gewesen sei. Ein weitere und zugleich ungewöhnliche Verhaltensweise war, dass die Familie Toll grundsätzlich nicht den Hauseingang, sondern zum Betreten des Hauses immer den Nebeneingang im Souterrainbereich nutzte. Die Zeugin Mill sagte insoweit aus, dass Familie Toll grundsätzlich nur die Souterraintür als Eingang und nicht die normale Haustür benutzt habe, was bestätigt wird durch die Angaben des Zeugen Blickhan, der bekundete, seine geschäftlichen Termine mit dem geschädigten Klaus Toll immer in dessen Büroräumen im Souterrainbereich vorgenommen und dafür die Souterraintür als Eingang benutzt zu haben. Dass die eigentliche Eingangstür zur Front des Reihenendhauses nicht benutzt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den bei der Tatortermittlung tätigen Beamten POK. Wolfert, KOK Täufer, KHK Kern und KOK Loeb, die allesamt bestätigten, dass die eigentliche Hauseingangstür augenscheinlich nicht genutzt worden sei, was sich aufgrund einer vor der Tür im Innenbereich des Hauses ‚stehenden Blumenvase und an leichten Spinnweben im Türeingangsbereich gezeigt habe. Letztlich gab der Angeklagte selbst in seiner Vernehmung als Zeuge am 19.04.2009 gegenüber dem Zeuge KOK Daab nach dessen Angaben an, dass eine der Gewohnheiten der Familie Toll gewesen sei, dass nicht den Haupteingang, sondern die Tür zum Büro als Eingangstür benutzt worden sei. Die Kammer konnte sich auch durch Augenscheinsnahme der insoweit angefertigten Lichtbilder, des angefertigten Tatortvideos des Polizeibeamten KOK Täufer als auch der Aufnahmen der sog. „Sphäron-Kamera“ von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugen, da tatsächlich eine Blumevase in diesem Bereich stand und die Tür unbenutzt wirkte, Bei verständiger Würdigung dessen war dies nicht nur Ausdruck, sondern Sinnbild dafür, dass es nicht nur keine „Außenkontakte“ gab, sondern solche von der Familie Toll auch nicht gesucht wurden, also insbesondere Klaus und Petra Toll mit ihrer (behinderten) Tochter zuhause alleine sein wollten, sie mithin ihr eigenes Leben führen wollten und auf Freunde und Bekannte verzichten konnten. Aber auch der infolge ihrer Behinderung Astrid Toll beherrschende Ordnungszwang strahlte auf die ganze Familie ab, wie es bei der häuslichen Gestaltung und der dort herrschenden „extremen Ordnung“ auf der Hand liegt. Dass diese ‚extreme Ordnung“ im Hause herrschte, von den am Tatort ermittelnden Beamten (teilweise) mit einem „Kopfschütteln bzw. Lachen“ geschildert, wurde für die Kammer bildhaft durch den erfolgten Augenschein von Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 203 Lichtbildern aus der Lichtbildmappe sowie denjenigen der Sphäron-Kamera. Der Zeuge KHK Kern bekundete, dass im gesamten Haus alles extrem geordnet gewesen sei, so dass sich die wie ein regelrechter Ordnungswahn dargestellt habe. Beispielsweise seien Spraydosen oder andere Behältnisse punktgenau zueinander angcordnet gewesen, was ebenfalls für den Schmuck und andere Gegenstände gegolten hätte. Ebenfalls seien alle Wasserhähne punktgenau auf 90° zugeschlossen gewesen und alle in Schränken und Schubladen gelaserten Gegenstände sorgfältig mit Papiertüchem unterlegt gewesen. Auch habe das Haus nicht besonders bewohnt ausgeschen, sondern habe vielmehr extrem hygienisch gewirkt bzw. sich in einem sehr „klinischen Zustand“ befunden. Es habe dort ausgesehen ‚wie in einer Ausstellung“, insbesondere sei auffällie gewesen, dass in der Küche immer noch Folien angebracht gewesen seien, so dass die Küche augenscheinlich nie benutzt wurde, obwohl die Familie dort seit neun Jahren gelebt habe. Ähnliches bekundeten die Zeu gen KOK Loeb und KOK Täufer, die diese Angaben des Kollegen bestätigten, was gleichfalls für den am Tatort für die Gerichtsmedizin anwesenden Sachverständi gen Dr. AB sil:. Der Grund für diese extreme Ordnung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Tatsache, dass nach Angaben der Zeugen Mi und Dip WB die Tochter Astrid Toll grundsätzlich mit Zustimmung ihrer Eltern für den Haushalt zuständig gewesen sei. DB m bekundete, dass die Geschädigte Petra Toll ihr gegenüber mehrfach am Telefon gesast habe, dass, wenn sie Astrid nicht hätte, sie mit der Hausarbeit nicht zurechtkäme, da Astrid den Haushalt geführt habe. Der Zeuge TE sagte ebenfalls aus, dass Astrid Toll für die Wohnverhältnisse verantwortlich gewesen sei, die Hausarbeit übernommen und im Hause aufgeräumt habe, was ihre Eltern so erlaubt hätten. Der „Ordnungswahn“ hänge wohl mit ihrem Autismus zusammen, so dass die räumliche Situation, die von der Polizei beim Auffinden des Tatorts beschrieben worden sei, sich damit erklären lasse. Dass dies ein zutrefiender Schluss ist, den die Kammer so wie festgestellt ebenfalls zieht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den Angaben des Sachverständigen WPDr. FE der einen Autismus bei Astrid Toll diagmostizierte und erklärte, dass eine solche übertriebene Ordnungsliebe eine typische Verhaltensweise und Symptom von Autismus sei, Da andererseits die Küche durch die Familie Toll augenscheinlich nicht genutzt wurde, lassen sich insoweit auch die Feststellungen der Kammer erklären, dass die Familie sich nahezu täglich durch die Pizzeria „Maria“ beliefern ließ und daher selbst nicht zu Hause kochen musste. Die Zeugin ip sab dazu an, dass sie als Geschäftsführerin und Chefin der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 204 Pizzeria WB Hanezu täglich Bestellungen der Familie Toll — entweder durch eine männliche oder eine weibliche Stimme - erhalten habe, wobei sie diese zum Teil durch Mitarbeiter oder persönlich telefonisch entgegengenommen habe, was durch die Aussage der Zeuein aD die ihren Angaben nach als Köchin in der Pizzeria BEER: .rbeitete, als auch durch den Zeugen HB der seinen und den Angaben der Zeugin Each sowohl in der Küche als auch als Auslieferungsfahrer arbeitete, bestätigt wird. Aber auch das nachbarschaftliche Umfeld konnte diese cher ungewöhnliche Tatsache walınehmen, namentlich die Eheleute Mi wunderten sich darüber und brachten ihre Verwunderung ob ihrer Wahrnehmungen gegenüber der Kammer zum Ausdruck. Bei verständiger Würdigung dessen erschließt sich daraus auch die (mach eigenem Bekunden) mit der Führung des Haushaltes überforderie Petra Toll. Dass diese „Überforderung“ auch Ausdruck der Persönlichkeit von Petra Toll war, die auch altersbedingt in den letzten Jahren „abbaute“ und deshalb (sogar) psychisch auffällig wurde, deshalb laut schrie, versteht sich für die Kammer von selbst, wie sich andererseits daraus erschließen lässt, dass die solchermaßen überforderte und zunehmend abbauende Persönlichkeit von Petra Toll im alltäglichen Umgang zwanesläufi g auch das Verhalten von Klaus und Astrid Toll beeinflussen musste. Dass Streit mit der im Übrigen über Alles geliebten einzigen Tochter deshalb „vorprogrammiert“ war — wovon die lauten und aus der Wohnung hallenden Streitereien, beispielsweise in dem Sinne, „ass das, du weißt, das ich das nicht mag“, zeugen, — verlangt schon deren infolge ihrer Behinderung vorhandenen niedrigen Frustrationstoleranz, bei der sie insbesondere dann, wenn sıe nicht ihren Willen bekam, regelrechte Anfälle bekommen konnte und dabei „laut quiekte bzw. quietschte“. wie dies Alles festgestellt worden ist und noch weiter dargelest werden wird. Dass diese Persönlichkeit von Petra Toll damit notwendigerweise auch auf ihren Umgang mit ihrem Ehemann „abfärben“ musste, also nicht nur dessen Verhalten - wovon andererseits bereits seine „nächtlichen Aktivitäten“ zeugen — beeinflusste, sondern auch für ihn Probleme brachte, der Anlass für Streit bot, erschließt sich bereits daraus, dass sich die finanzielle Situation der Familie Toll in den letzten Jahren entscheidend verschlechterte. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie Toll und deren negativer Entwicklung, die ganz entscheidend insbesondere für die familiären Spannungen und die daraus resultierenden lautstarken Streiterejen waren, stehen fest aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden insoweit ermittelnden Beamten KOK Mühlsiegl und KHK Kern, den Angaben der Geschwister von Klaus Toll, der Zeugen EI ED. sowie dem Zeugen FD * Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 1.2 ee: un Der Zeuge KOK Mühlsiegl — bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK Kem - bekundete, dass sich aus den Ermittlungen im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse ergeben habe, dass Klaus Toll als Makler seit den 80er Jahren zuerst relativ erfolgreich gearbeitet habe, die letzten Jahre bezüglich der Umsätze aber immer schlechter gelaufen seien. So hätte es in den Jahren ab 2006 immer weni ger Umsätze und für das Jahr 2009 sogar nur einen einzigen Abschluss mit der der Folge einer Maklerprovision gegeben, was sich anhand der Umsätze auf dem Geschäftskonfo des Klaus Toll gezeigt habe, die seit dem Jahre 2006 rückwirkend überprüft worden seien. Der Geschädigte habe sich zwar immer weiter durch Anzeigeschaltungen oder ähnliches bemüht, sein Geschäft gewinnbringend aufrecht zu er halten, was aber augenscheinlich nicht funktioniert habe. Die finanziellen Verhältnisse der Familie Toll seien daher gerade die letzten Jahre immer angespanntier gewesen, obwohl es aufgrund eines Hausverkaufs eine Art „Puffer“ gegeben habe, da das im Rahmen einer Erbschaft an Astrid Toll vererbte Haus von Klaus Toll für damals ca. 300.000,00 DM verkauft worden sei. Davon sei dann insbesondere die letzten Jahre mehr und mehr gelebt worden, da die finanziellen Einnahmen durch die Maklertätigkeit des Geschädigten Klaus Toll nicht mehr ausgereicht hätten. Es hätte bei der Deutschen Bank ein Geschäftskonto und bei der Sparkasse Babenhausen ein Privatkonto gegeben, wobei bei der Sparkasse Babenhausen zusätzlich ein Schließfach vorhanden gewesen sel, in dem 30.000,00 Euro in ‚ verschiedenen Briefumschlägen aufbewahrt worden seien. Auf dem Privatkonto bei der Sparkasse Babenhausen hätte ursprün glich ein Betrag von 140.000,-- Euro bestanden, der aus dem Hausverkauf stammen müsse, der aber mit der Zeit mehr und mehr verbraucht worden scı. Es sei festgestellt worden, dass die normalen Lebensführungskosten srundsätzlich bar bezahlt und insoweit keine, insbesondere auch keine höheren Beträge, überwiesen worden seien. Vielmehr sei der Geschädigte regelmäßig samstags zu seiner Bank gegangen und habe einmal wöchentlich mehrere hundert Euro abgehoben. Weitere größere auffällige Ausgaben habe es nicht gegeben. Die finanzielle Situation habe sich auch deshalb immer weiter verschärft, da die monatlichen Kosten die Einnahmen der letzten Jahre deutlich überstiegen hätten. Zwar habe man einen staatlichen Zuschuss für die behinderte Tochter bekommen, jedoch habe Klaus Toll jahrelang für ca. 2.000,00 Euro im Monat Lotto gespielt, ohne jedoch größere Gewinne gehabt zu haben, wobei nach Auskunft der Lottogesellschaft nur bei über 5.000,00 Euro ein Vermerk über die Gewinne stattfinde, was bei Klaus Toll aber nicht der Fall gewesen sei. Diese hohe Kostenbelastung stimme in Bezug auf den beschriebenen Geldabfluss wegen der hohen Kosten mit den relativ weni gen Geldeingängen auf den Konten überein, so dass davon auszugehen sei, dass überwiegend von dem Geld aus dem Hausverkauf nn | Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 206 gelebt worden sei. Darüber hinaus habe es auch keine Altersvorsorge für die Familie und insbesondere auch nicht für die Tochter gegeben, so dass im Endeffekt durch das verbrauchte Geld aus der Erbschaft keine Sicherheiten mehr da gewesen wären, Diese Angaben des Zeugen KOK Mühlsiegl werden bestätigt durch den Inhalt der Aussagen der weiteren hierzu vernommenen Zeugen. Der Zeuge TEE ab insoweit an, dass gewisse finanzielle Reserven bestanden hätten, da der Tochter Astrid Toll zu Lebzeiten ihrer Großmutter ein Haus überschrieben worden sei, welches dann für ca. 300.000,00 DM verkauft worden wäre, was auch FE Hekundete. Beide erklärten, dass sie allerdings bis jetzt davon ausgegangen seien, dass das Geld für die Tochter angelegt worden sei, da dies der Bruder Klaus Toll immer wieder so gesagi habe. Die Tochter sei für seinen Bruder und dessen Frau „das einzig Wichtige“ im Leben gewesen, und es sei von Klaus Toll auch immer erklärt | worden, dass diese abgesichert sei. Des Weiteren gab der Zeuge POEREES an, dass ihm Klaus Tolt bei Telefonaten des Öfteren von „Höhe und Tiefen“ erzählt habe, wobei dies sowohl privat auf seine familiäre Situation als auch auf seine finanzielle Situation bezogen worden sei, da es in den letzten Jahren nach den Angaben von Klaus Toll geschäftlich „immer. schlechter“ gelaufen sei, Er habe ihm insbesondere erzählt, dass gerade die letzte Zeit, bevor Klaus Toll letztlich gestorben sei, die Geschäfte „sehr schlecht“ gelaufen seien. Letztlich gab auch der Zeuge EB 1 damit übereinstimmend an, dass Klaus Toll ihm bei den gemeinsamen Terminen zu Besprechungen wegen des Inhalts des Internetauftritts erzählt habe, dass es insbesondere ab dem Jahre 2008 „erhebliche Einbrüche bei den Umsätzen“ in seiner Maklertätigkeit gegeben habe, so dass er in dieser Zeit auf seine Reserven habe zurückgreifen müssen. Betrachtet man neben diesen glaubhaften Ansaben der Zeugen zusätzlich die weiteren Kosten, die durch die nahezu täglichen Essenslieferungen durch die Pizzeria „Maria“ entstanden sind, wird für die Kammer manifest, ‘dass die laufenden Kosten der Familie in” keinem Verhältnis zu den immer geringer werdenden Einnahmen standen, es mithin schlüssig ist, dass mehr und mehr das eigentlich zur Absicherung gedachte Geld aus dem Hausverkauf verbraucht wurde. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Problematik und der immer weiter fortschreitenden krankheitsbedingten psychischen Veränderung von Petra Toll ist es jederzeit nachvollziehbar, dass sich die familiären Probleme immer weiter stei gerten, die Streitigkeiten in der Familie provozieren mussten, so dass es regelmäßig zu lautstarken Streitereien innerhalb der Familie und insbesondere zwischen den Eheleuten Toll sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit kam. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Dass es nämlich diese vehementen Streitigkeiten, die wie festgestellt zum Teil auch mit lautstarkem Türenschlagen verbunden waren, gab, und der dadurch verursachte Lärm in der letzten Zeit sich nicht nur an Intensität sondern auch in einer (insbesondere aus Sicht des Angeklagten) kaum zu ertragenden Häufigkeit gesteigert hatte, bekundeten die in dem Reihenhauskomplex rechts neben der Familie Toll und im Unterschied zu dem Angeklagten nicht „Wand an Wand“ mit ihren Familien lebenden Nachbarn, die. Zeugen Zypp und BERMEBP nämlich, dass regelmäßige lautstarke Streitereien (zwischen den Eheleuten) sowohl tagsüber wie auch nachts an der Tagesordnung gewesen seien. So gab der Zeuge A sab, er selbst habe im Keller ein eigenes Zimmer, in dem er schlafe und wo er regelmäßig nachts Streitereien und lärmende Geräusche gehört habe. Die lauten Stimmen seien dabei häufig von anderem Lärm begleitet worden, zum Beispiel von „Türenschlagen oder anderem Gepolter“, welches teilweise wie „Klopfgeräusche“ geklungen hätte. Auch der Zeuge ER der am anderen Ende des Komplexes von vier Reihenhäusern ganz rechts, mithin am weitesten entfernt von der Familie Toll wohnte, bekundete, dass (selbst) er regelmäßig den lautstarken Streit zwischen den Eheleuten Toll wahrgenommen habe, was teilweise auch nachts der F all gewesen sei. Man habe dann mehrere laute Stimmen auch noch bis in seinem Haus gehört, wobei allerdings nur undeutliche Wortfetzen zu verstehen gewesen seien. Diese lautstarken Streitgespräche hätten sich phasenweise abgespielt, allerdings seien diese dann sogar teilweise „tagelang“ so abgelaufen. Zum anderen seien auch oftmals zur Tages- und zur Nachtzeit Geräusche zu hören gewesen, die wie „Klopfgeräusche“ geklungen hätten, die er nicht nur selbst deutlich gehört habe, sondern von denen ihm auch vom Angeklagten und dem anderen Nachbarn, dem Zeugen ZU zäh: worden sei. Dies sei unter ihnen als Nachbarn, die darunter zu leiden gehabt und darüber geklagt hätten, häufig Thema gewesen. Von diesem aus der Wohnung dringenden Lärm berichtete auch der Angeklagte schon in seiner ersten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gegenüber dem vernehmenden Beamten KOK Daab. KOK Daab bekundete nämlich dazu als Zeuge vom Hörensagen, dass der Angeklagte ihm gegenüber bereits in seiner Vernehmung als Zeuge am 19.04.2009 angegeben habe, dass die die Familie Toll sehr isoliert selebt habe, aber untereinander zerstritten gewesen sei, da man die vielen und lautstarken Streitereien meistens am offenen Fenster mitbekommen habe. Zwar seien meist die Rollläden unten gewesen, offensichtlich seien jedoch die Fenster geöffnet gewesen. Die ersten zwei Jahre von 1999 — 2001 seien die Streitereien noch weniger gewesen, aber bereits damals habe man mitbekommen, dass es Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ai) 208 innerhalb der Familie Toll Spannungen gegeben haben müsse. Über die Jahre - so der Angeklagte gegenüber dem Zeuge KOK Daab - hätten sich die Streitereien dann aber „verstärkt“, wobei die eigentlichen Streitiekeiten sich nicht nur durch verbale lautstarke Beschimpfüngen manifestiert hätten, sondern auch von lautem „lürenschlagen“ begleitet worden wären. Am Anfang sei es auch vorgekommen, dass Klaus Toll offenbar ausgesperrt worden sei, deshalb an der Tür geklopft und dabei herumgeschrien habe, dass man ihn reinlassen solle. Man habe zu diesen Zeitpunkten, als diese Streitereien abgelaufen seien, die Treppe poltern hören, die Türen seien geschlagen worden und begleitend dazu sei laut herumgeschrien worden, Den Inhalt dessen, was im Streit geschrieen wurde, habe er (zumeist) nicht verstehen können. Jedenfalls habe er aber vor ca. 3 - 4 Wochen vor der Tat einmal gehört, als Frau Toll geschrien habe: „Lass das, Du weißt, dass ich das nicht mag“, Dieser Krach habe aber auch nachts stattgefunden, da die Familie Toll auch „nachtaktiv“ gewesen sei. Auch dann seien nachts Schreie zu hören gewesen und auch, dass Türen geschlagen wurden. Bereits in den ersten zwei Jahren nach ihrem Einzug sei es zwar auch schon zu Störungen gekommen, die habe man aber damals noch toleriert und auch ein Stück weit belächelt. Erst als man sich danach wirklich belästigt gefühlt habe, habe er dann Klaus Toll darauf direkt angesprochen, wobei dieser jedoch völlig uneinsichtig gewesen sei und herumgeschrien habe. Dazu sei noch gekommen, dass er daraufhin ein Grundstücksverbot von Klaus Toll erhalten habe. Es habe sich nichts geändert, die Belästigungen seien dann weiter gegangen, wobei Klaus Toll ihm, dem Angeklagten, gegenüber immer sehr aufbrausend gewesen sei, wenn er ihn darauf direkt angesprochen habe. Ähnliches habe der Angeklagte, so der Zeuge KOK Daab, dann auch in seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 geschildert, dass es regelmäßig nächtliche Aktivitäten seitens der Familie Toll gegeben habe, so sei Klaus Toll z.B. mitten in der Nacht mit seinem Fahrzeug weggefahren oder habe gegen 04.00 Uhr morgens die Strasse gefegt oder Schnee „‚geschippt“. Oder in den späteren Abendstunden zwischen 22.00 und 23.00 Uhr habe man auch öfters hören können, dass gesaugt worden sei, oder vermehrt die Treppe gelegt bzw. geputzt worden sei. Die Reihenhäuser seien nämlich wie üblich sehr hellhörig gewesen. In den letzten Monaten, so der Angeklaste gegenüber dem Zeugen KOK Daab weiter, hätte die Lautstärke zugenommen und die Intensität des Lärms sei stärker geworden. Es sei auch regelmäßig vorgekommen, dass es — wie auch die anderen zwei bis drei Häuser weiter weg wohnenden Nachbarn mitbekommen und sich darüber beschwert hätten — zu Jautstarken Schrejerejen gekommen sei. Diese Schreie seien „spitz“ und laut gewesen, wobei Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 211 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:09:13 Die Geräusche ect. waren verstärkt im Jahres 2001 und nicht im Jahre 2009. Das wurde von allen Zeugen auch so ausgesagt. Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:09:52 Das war im Jahre 2001. Seite: 211 209 man nicht gewusst habe, was in diesem Haus eigentlich passiere. Die Schreie habe man Das war im Jahre 20017 überwiegend tagsüber hören können und seien deshalb von ihm, dem Angeklagten, Petra Toll zugeschrieben worden, da Herr Toll tagsüber nicht zu Hause gewesen sei. Diese Schreie habe er selbst tagsüber nur am Wochenende gehört oder wenn er frei gehabt habe. Auch nachts habe es Schreie gegeben, allerdings nicht in dieser Häufi gkeit wie am Tage. Von diesen Streitereien bzw. von diesem aus der Wohnung Toll zu ihm ‚in seine ei genen vier Wände“ dringenden (für ihn, den Angeklagten, mithin unerträglichen, wie noch weiter =| dargelegt werden wird) Lärm, den lauten Stimmen und („spitzen“) Schreien, dem „Ireppengepolter‘“ und dem „Türenschlagen“, berichtete und klagte der Angeklagte auch gegenüber einer Vielzahl weiterer Personen, (was seine insoweit gezeigte „Offenheit“ gegenüber KOK Daab anlässlich seiner beiden Vernehmungen am 19.04. bzw. 23.07.2009 zur Überzeugung der Kammer zwanglos erklären lässt, wie bei Würdigung seines Nachtatverhaltens noch näher dargelegt werden wird): So wusste die Zeugin See DENE davon zu berichten, der Angeklagte und seine Frau hätten mehrfach erzählt, dass nachts auch Türen geschmissen würden oder ähnliche Geräusche zu vernehmen seien und man „diesen Krach nicht mehr aushalten“ könne. Der Vermieter der Wohnung Toll, der Zeuge AM sagte insoweit aus, dass Klaus Toll zeitweise Alkoholiker gewesen sei, in diesen Phasen tagsüber und insbesondere auch nachts lautstark „randaliert“ habe. Dadurch sei es zu Problemen gekommen, so dass der Angeklagte ihn mit der Bitte um Abhilfe auch angeschrieben habe. Auch die Zeugen TEMP Alp, der Arbeitacher des Angeklagten, RR CHE. CR KB 215 auch die Zeuginnen A 2 A die allcsam: Arbeitskollegen bei der Firma Aumann waren, gaben an, dass der Angeklagte ihnen häufig von immensen Lärmbeeinträchtigungen — laut der Zeugen KOö3 u — Ara CB en aucr wegen Streitereien, Türenschlagen und ähnlichem — erzählt habe. Nicht nur in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sondern auch auf seiner Arbeitsstelle war das „Problem des Angeklagten“ aus dessen vielfältigen Erzählungen und Klagen in der weiteren bis in die nahe Vergangenheit (mithin) ebenso belcannt gewesen. So bekundete der Zeuge CHE dass der Angeklagte ihm gegenüber von „Alkoholexzessen“ des Nachbarn gesprochen habe, die unter anderem zu immensen Lärmbelästi gungen tags wie nachts geführt hätten. Der Zeuge KW ab dazu an, dass nach den Angaben des Angeklagten „andauernd Benster und Türen zugeschlagen“ worden seien, wobei der Angeklagie in einem Falle im Jahre 2008 zu ihm gekommen und ihm erzählt habe, dass der Lärm in der letzten Nacht =| | „besonders schlimm gewesen“ sei, und er deswegen nicht richtig habe schlafen können. | Diese Seite enthält keine Kommentare. 210 Feststeht darüber hinaus, dass zu diesen Lärmstörungen als Folge ihrer Streitereien zusätzliche lautstarke Beeinträchtigungen hinzu kamen, die jeweils ihren Grund in auffälligen und zugleich lärmintensiven Verhaltensweisen einzelner Mitglieder der Familie Toll hatten: Da Petra Toll psychisch mehr und mehr angeschlagen war, und sich dieser Zustand in den Jahren 2008 und 2009 bis zu ihrem Ableben noch verschlimmerte, kam es nämlich dazu, dass sie dazu neigte, undefinierbare Laute und Töne von sich zu geben, die innerhalb der. Nachbarschaft nicht nur lautstark, sondern auch immer regelmäßiger zu hören waren. Die Zeugen : Ken übereinstimmend an, dass Petra Toll mit den Jahren immer Öfters geschrien und eigenartige lautstarke Laute von sich gegeben habe, die ohne konkreten Sinn gewesen seien, teilweise nach „tierischen Lauten“ geklungen und regelmäßig mehrere Sekunden angedauert hätten. Dies habe sich immer weiter gesteigert — die Zeugin SE Va von „ins Mark erschütternde Lauten“ — und undefinierbaren Schreie habe man bis zuletzt im Jahr 2009 nahezu täglich, teilweise auch mehrfach am gleichen Tag wahrnehmen können. Diese „tierischen Laute“ hätte sie insbesondere hören können, wenn sie sich zum Beispiel im Garten aufgehalten habe, oder die Fenster gekippt gewesen seien, Die Zeugin EEE \ BE > gab darüber hinaus an, dass Klaus Toll ihr gegenüber dazu erklärt habe, dass seine Frau auch wegen der Erkrankung ihrer Tochter seit längerer Zeit seelische Probleme habe und deren Verhalten damit zusammenhinge. Diese Angaben zu den undefinierbaren Schreien, den von der Zeugin Mit „tierischen“ verglichenen Lauten, die Petra Toll regelmäßig und sich immer weiter steigernd von sich gab, wurden nicht nur deren Ehemann, den Zeugen MER sondern ebenfalls durch den Zeugen zu bestätigt, der bekundete, dass er insbesondere innerhalb des letzten halben Jahres regelmäßig undefinierbare Laute gehört habe. Diese, die „wie von geistig behinderten Menschen“ — auch der Zeuge AMP beschrieb diese „eigenartigen Laute“ — geklungen hätten, habe er, der Zeuge Zu Peira Toll zugeordnet. Die undefinierbaren Schreie habe man schon vor längerer Zeit wahrnehmen könne, zuletzt jedoch „noch intensiver.“ Er habe Petra Toll dann oftmals am Fenster Rauchen sehen, bevor bzw. währenddessen sie diese merkwürdigen Laute ausgestoßen habe. Diese Laute seien sowohl tagsüber als auch frühmorgens, teilweise schon zwischen 5 und 7 U, als auch unregelmäßiger nachmittags ab 19 Uhr am Abend zu hören gewesen. Insbesondere im Sommer, wenn er und seine Familie draußen gewesen seien, habe man dies oftmals wahrgenommen. Zudem habe er früher auch ab und zu Hilferufe gehört, weswegen er auch die Polizei gerufen habe, da diese Rufe sehr laut und daher ernst zu nehmen gewesen seien. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 2]] Auch der Angeklagte berichtete von diesen besonderen „spitzen“ Lauten bzw. Schreien in seinen Vernehmungen, indem er gegenüber dem Zeugen KOK Daab dessen Angaben nach in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 insoweit erklärte, dass die Lautstärke in den letzten Monaten (vor dem tödlichen Geschehen) zugenommen habe und die Intensität des Lärms stärker geworden sei. Diese Schreie seien „spitz und laut gewesen. Auch nachts habe es jedoch Schreie gegeben, allerdings nicht in dieser Häufigkeit wie am Tage. Es habe sich, so der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KOK Daab, um derartig „laute Schreie“ gehandelt, so dass man gedacht habe, „dass etwas passiert sei“. Von diesen lautstarken Beeinträchtigungen tags wie nachts berichtete der Angeklagte (auch wieder auf seiner Arbeitsstelle) darüber hinaus auch der Zeugin EB und dem Zeugen KB Die Zeusin EEE bekundete, dass der Angeklagte ihr gegenüber geklagt hätte, Petra Toll würde regelmäßig und teilweise auch nachts Laute von sich geben und „unverständlich herumschreien.“ Auch der Zeuge KR bekundete ähnliches, indem er angab, dass der Angeklagte in Bezug auf seine Nachbarn von Tönen, die wie ein „Wimmern“ oeklungen und die bis zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 tags wie nachts zu hören gewesen seien, berichtet habe. Zum anderen war es nicht nur Petra Toll, sondern auch Astrid Toll war aufgrund ihrer Behinderung Urheber bzw. ein weiterer Grund für derartige Lärmbeeinträchtigungen durch Töne bzw. Laute als auch das lautstarke Türenschlagen. Dass auch Astrid Toll aufgrund ihrer Behinderung in bestimmten Momenten dazu neigte, eigenartige undefinierbare Töne auszustoßen, nämlich ein lautes „Quietschen bzw. Quieken“ ergibt sich aus den Angaben der Zeugin Petrucci. Die Zeugin PAD arbeitete ihren Angaben nach in der Behindertenwerkstatt in Dieburg „seit Jahren als Betreuerin von Astrid Tol]“, Sowohl vor der Tat als auch nach deren Rückkehr im April 2011 hätte sie täglich mit ihr zu tun gehabt, deshalb kenne sie, die Zeugin TOP Astrid Toll und ihre Gewohnheiten besonders gut, „man müsse ihr dazu nichts erzählen.“ Astrid Toll sei bei ihrer Behinderung eine liebenswerte, alles andere als aggressive Person, habe aber regelmäßig und immer auch dann, „quietschende bzw. quiekende Geräusche“ von sich gegeben, wenn sie nicht ihren Willen bekommen hätte. Diese Anlässe für die „Ausbrüche“ von Astrid seien dabei stets vergleichsweise Nichtigkeiten gewesen, wenn sie 2.B. keinen weiteren Nachtisch bekommen oder irgendeine ihr übertragene Arbeit anders oder gar nicht habe machen wollen, als ihr aufgegeben worden sei. Bis sie sich dann wieder „abgereat“ hätte, seien teilweise mehrere Minuten, bei anderen Angelegenheiten aber auch mal eine halbe Stunde gedauert habe. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 214 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:10:47 Wir haben Astrid Toll nie schreien hören, dass haben auch die Zeugen B. und Z. ausgesagt. >J ki HJ Während dieser Phasen sei Astrid „quasi nicht ansprechbar gewesen, sondern (zum Zeichen ihres Missfallens) unerträglich laut gequietscht bzw. gequiekt“ Da dieses Verhalten einen solchen Lärm erzeugt habe, dadurch auch andere Mitarbeiter in der Behindertenwerkstatt gestört worden seien, und es deshalb regelmäßig zu Beschwerden gekommen sei, habe keine andere Möglichkeit bestanden, als Astrid Toll immer dann, wenn sie solche „Anfälle“ gehabt habe, aus der Werkstatt zu schicken. Sie habe ın diesen Fällen vor der Werkstatt „draußen so lange weiter gemacht,“ bis sie sich endlich wieder abgeregt habe, was aber je nach Anlass teilweise lange gedauert habe. Dass die insoweit von Astrid Toll von sich gegebenen Töne sehr lautstark und unangenehm waren, konnte das Gericht selbst wahrnehmen, da die Zeugin diese Töne nachahmte. Daraus schließt die Kammer, dass Astrid Toll derartige Töne nicht nur bei der Arbeit, sondern erst Recht zu Hause und auch über einen längeren Zeitraum von sich gab, wenn sie wieder einmal Ihren Willen nicht bekam. Denn, wenn sie in betreuter Umgebung bei ihrer täglichen Arbeit in der Behindertenwerkstatt dazu neigte, bereits dort also mit Frustrationen nicht anders umgehen konnte, spricht nichts dagegen, sondern lest den Schluss vielmehr nahe, dass sie sich vor bzw. gegenüber ihren Eltern so zeigte bzw. verhielt, wenn sie aus ihrer Sicht dazu Anlass hatte und ihren Willen durchsetzen wollte. Dahingehend fügt sich zudem die Aussage des Zeuge ER dass er als Betreuer der Internetseite ihres Vaters bei einem seiner Treffen im Hause Toll, „komischer und nicht verständliche Laute und Geräusche“ gehört hätte. Klaus Toll habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, dass seine Tochter eine Autistin sei und die von ihr ausgehenden Geräusche mit dieser Behinderung zusammenhängen würden. In diesen Kontext fügen sich weiterhin die dahingehenden Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin | die bekundete, der Angeklagte habe ihr gegenüber davon erzählt, dass nicht nur Petra Toll sondern auch ihre Tochter Astrid regelmäßig komische Laute von sich gegeben hätten. „Dies sei zu dem sonstigen Lärm noch hinzugekommen.“ Letztlich konnten auch die Zeugen U PIE ihren Anzaben nach nicht ausschließen, dass die von ihnen vernommenen undefinierbaren Schreie und Laute teilweise auch von Astrid Toll gekommen sein können, da sie diese Töne wie bereits dargetan nur zum Teil Petra Toll zuordnen konnten, wenn sie diese dabei gesehen hatten. Dass Astrid Toll darüber hinaus aber auch für das lärmende Türenschlagen zumindest mitverantwortlich war, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin TE die bekundete, dass Astrid Toll in den Momenten, ın denen sie „ihre Anfälle“ gehabt habe, nicht nur diese „quiekenden oder quietschenden Geräusche“ von sich gegeben habe, sondern sie habe bei diesen Gelegenheiten Seite: 214 Seite: 215 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 25.03.2014 12:57:08 Wir hatte wirklich keine Lärmbelästigungen im Jahre 2008 oder 2009. Auch hörten wir die Müllboxen nicht. "Er 213 auch die Angewohnheit gehabt, beim Verlassen des Raumes regelmäßig laut die Tür „zuzuknallen“. Der mithin aus der Wohnung am Tage und auch bei Nacht dringende und von dem Angeklagten als unerträglich empfundene Lärm ereibt sich zudem aus der Angewohnheit von Klaus Toll - wie dies von der Kammer festgestellt und bereits dargelegt worden ist- gegen 04.00 Uhr aufzustehen, um Tätigkeiten wie das Herausräumen von Müllboxen in einer solchen Lautstärke zu verrichten, dass den Nachbarn in den frühen Morgenstunden häufig der Schlaf geraubt wurde. Unter Berücksichtigung all dessen steht jedoch auch fest, dass der Angeklagte diesen am Tage und auch in der Nacht aus der Wohnung Toll zu ihm in die eigene Wohnung herüber dringenden und solchermaßen in Art, Häufigkeit und Intensität „ungewöhnlichen Lärm“ als unerträglich wahrnahm, was sich zur Gewissheit der Kammer — ungeachtet der vielen Klagen, die er insoweit gegenüber anderen führte, denen er immer wieder „von seinem Problem" berichtete — bereits bei verständiger Würdigung dessen erschließen lässt, dass der Angeklagte sich einzig deshalb veranlasst sah, fortan nur noch mit Ohrenstöpseln zu schlafen. Es steht nämlich fest, dass der Angeklagte wegen dieser immensen Lärmbeeinträchtigungen, die sich insbesondere auch regelmäßig zur Nachtzeit ereigneten und ihm daher sprichwörtlich den Schlaf raubten, sich einzig aus diesem Grund dazu veranlasst sah, nachts — quasi als Schutzreaktion darauf — mit Ohrenstöpseln zu schlafen, um wenigstens so eine ausreichende Nachtruhe zu finden. Der Angeklagte gestand diesen Umstand nämlich in seinen Vernehmungen vom 19.04. und 23.07.2010 gegenüber dem KOK Daab (letztlich) selbst ein. KOK Daab sagte insoweit als Zeuge aus, der Angeklagte habe in seiner Vernehmung als Beschuldister angegeben, dass er, um Schlafen zu können, die Ohrenstöpsel getragen habe, die er, der Angeklagte, (allerdings) schon sehr lange nutzen würde, sich einstmals nach der Geburt seiner Kinder aus der Firma mitgenommen habe, um Ruhe zu finden und auch nachmittags einmal schlafen zu können. Dies habe er so an gegeben, dabei jedoch - mithin im Kontext seines weiteren Einlassungsverhaltens, nur die Tatsachen offen einzugestchen, die ihm von der Polizei sowieso als belastend würden nachgewiesen werden und deren er nicht entgehen konnte, wie bei der Würdigung seines Nachtatverhaltens noch näher dargelegt werden wird — zunächst (in Realisierung der jetzt gegen vorliegenden Ermittlungsergebnisse) noch zu relativieren versucht habe, dass der Lärm aus der W ohnung Toll „keineswegs der Seite: 215 _ Seite: 216 Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 24.03.2014 10:12:01 Unser Wunsch nach Schaafheim zu ziehen in ein freistehendes Haus, hatte nichts mit Ohrenstöpsel oder Familie Toll zu tun gehabt. 214 einzige Grund“ gewesen sei, Ohrenstöpsel zu tragen. Er habe nämlich weiterhin angegeben, dass er die Ohrstöpsel „in der Regel nicht“ trage, soweit seine Kinder zu Hause seien, da er sie nachts hören wolle. Wenn es jedoch laut geworden sei, habe er sich diese dann in die Ohren gesteckt. Wenn er allein zu Hause sei, benutze er sie dann teilweise bereits, sobald er sich schlafen lege. Demgegenüber hatte der Angeklagte diese Einschränkung anlässlich seiner ersten Überhörung am 18.04.2011 noch in den ersten Stunden nach dem Auffinden von Astrid Toll diese Einschränkung gegenüber KOK Loeb nicht gemacht, sondern dabei keinen Zweifel aufkommen lassen — wie KOK. Loeb als Zeuge aussagte — „aufgrund des Lärms aus der Wohnung Toll in den letzten Jahren immer mit Ohrenstöpsel geschlafen, um Ruhe zu haben.“ Bei diesen Worten habe der Angeklagte auf seine Ohren gezeigt und zur weiteren Erklärung angemerkt, „seine Frau und seine Kinder hätten dies eher nicht benötigt, sie hätten einen guten Schlaf.“ Bereits nach deren Inhalt und im Hinblick auf ihren „Erlebnisbezug“ bleibt diese Aussage des Zeugen Loeb uneingeschränkt glaubhaft, zumal] unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Übrigen keinerlei Anlass zur Befürchtung besteht, KOK. Loeb könnte solchermaßen objektiv und dann notwendigerweise (bei dem Inhalt seiner Angaben) auch subjektiv die Unwahrheit gesagt haben. Auf entsprechende Vorhalte habe der Angeklagte dann auch ihm gegenüber schließlich eingeräumt - wie KOK Loeb als Zeuge aussagte - „die Ohrenstöpsel seien jedoch als kurzfristige Lösungsmöglichkeit gedacht gewesen, langfristig habe er ein freistehendes Haus erwerben wollen.“ Mithin kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der aus der Wohnung T oll dringende Lärm ihm die Nachtruhe raubte und dies für ihn ein, nämlich „sein“ Problem bedeutete, das er „kurzfristie“ nur durch den Gebrauch von Ohrenstöpseln „lösen“ konnte, nach dessen langfristiger Lösung er (mit dem Erwerb eines freistehenden Hauses) suchte, weil die „kurzfristige“ Lösung für den Angeklagten sonach keine Lösung seines Problemes bedeutete, nämlich die Ohrenstöpsel den mithin als unerträglich empfunden Lärm nicht beseitigen konnten. Hinzukommt, dass der Angeklagte im Vorfeld seiner Tat über die Jahre auch anderen Personen gegenüber, damals noch unbefangen, von seinem Problem und von dessen (um in seiner Sprache zu bleiben) kurzfristigen Lösung berichtete, nämlich gegenüber Fi Nachbarn und Arbeitskollegen erzählte er ‘von Obıstöpseln als (einzigem) Hilfsmittel gegen ° diese erebliche Lärmbeeinträchtigung. So bekundeten die Zeugen Sp 1) ip ME 7 > E ı GE, CHE 2 KO dass er diesen Umstand Seite: 216 _ _ Seite: 217 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:13:19 Die Lärmbelästigung fanden im Jahr 2001 statt. Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:13:56 Diese Briefe sind aus dem Jahre 2001. 215 Ihnen so ausdrücklich und im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Lärmbeeinträchtigungen zur Nachizeit erzählt habe. Dass dabei der als unerträglich empfundene Lärm sein Problem war, dessen Ursache jedoch die Ohrenstöpsel nicht beseitigen konnten, sondern allenfalls eine unbequeme Hilfe boten, die Nachtruhe zu finden, erschließt sich bei verständiger Würdigung dessen, dass er zunächst versucht hatte, gegen den Lärm anzugehen, dabei jedoch erkennen musste, dass dieses Unterfangen aussichtslos war: Der Angeklagte fühlte sich nämlich entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen. dazu aufgerufen, zunächst gegen die Lärmbelästigungen auch mit der Hilfe Dritter vorzugehen. So rief er mehrfach wegen der Lärmstörungen die Polizei, die jedoch nicht kam bzw. nichts veranlasste. Auch verfasste er Beschwerdebriefe an Klaus Toll und leitete sie „Zur Kenntnis“ an die Polizei weiter. Dies alles war so ergebnislos wie die Schreiben an den Vermieter von Klaus Toll, den Zeugen A geblieben. Der Zeuge Agab dazu an, dass es hinsichtlich des Angeklagten und der Familie Toll Probleme gegeben habe, die er deswegen mitbekommen habe, weil ihn der Angeklagte in diesem Zusammenhang mehrfach angeschrieben und um Abhilfe gebeten habe. Unter anderem sei ein Streitpunkt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten Klaus Toll die Lärmbelästigung seitens der Familie Toll gewesen. Es soll nach den Angaben des Angeklagten lautes Türenschlagen, Schreien und Stampfen auf der Treppe oder ähnliches gegeben haben, weswegen es auch zu einem. Briefwechsel zwischen dem Angeklagten und Klaus Toll gekommen sei, und der Angeklagte auch ihn deswegen angeschrieben habe. Der Geschädigte Toll sei zeitweise Alkoholiker gewesen, habe regelmäßig in diesen Phasen Alkohol konsumiert und dann in diesen Zeiträumen auch tagsüber und insbesondere auch nachts randaliert, weswegen es zu diesen Problemen gekommen sei. Er habe deshalb versucht, mit Klaus Toll in Ruhe zu sprechen, welcher aber in keiner Weise zu Gesprächen bereit gewesen sei. Trotz des Versuchs, auf Klaus Toll einzuwirken, habe sich nichts geändert. Ebenfalls gab der Zeuge Bi damit übereinstimmend an, dass er durch Gespräche mit dem Angeklagten mitbekommen habe, dass dieser den Vermieter Af@wegen der Lärmprobleme eingeschaltet und insoweit Briefe an diesen gerichtet habe. Dass es tatsächlich zu einem Briefverkehr mit dem Zeugen Aßgsowie zu einem Briefwechsel mit dem Geschädigten Klaus Toll kam, wird auch durch die in Augenschein genommenen und auszugweise verlesenen Briefe bestätigt. Dieser Briefwechsel zwischen dem Angeklagten =| Seite: 217 Datum: 24.03.2014 10:13:19 Datum: 24.03.2014 10:13:56 Diese Seite enthält keine Kommentare. am 216 und dem Geschädigten Klaus Toll wird zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen ME. der bekundete, dass er von den nachbarschaftlichen Problemen des Angeklagten mit der Familie Toll deshalb mitbekommen habe, da er von seiner Frau, die Arbeitskollegin des Angeklagten bei der Firma Aumann gewesen sei, angesprochen worden wäre, dass der Angeklagte nachbarschaftliche Probleme wegen Lärmbelästigung habe und aufgrund dessen ein Schreiben an den Nachbarn habe aufsetzen wollen. Er habe den Inhalt des Schreibens kontrollieren sollen, ob man dies so weiterschicken könne, weswegen seine Frau vom Angeklagten einen Brief mitbekommen habe, in dem es um den permanenten Lärm und Krach gegangen sei und auch auf den damaligen Vermieter Bezug genommen worden sei. Letztlich habe er diesen Brief nach dessen Erhalt gelesen und danach über seine Fran ausrichten lassen, dass man den Brief so schreiben bzw. absenden könne. Dass dies so wat, ergab sich auch aus den Angaben der Zeusin MED die dics in ihrer Aussage so bestätigte. Darüber hinaus bekundete der Zeuge Mg weiter, dass es zwar keinen offiziellen Vorgang im Sinne einer Anzeige des Angeklagten gegenüber Klaus Toll gegeben habe, dieser jedoch die „Beschwerdebriefe“ an den Geschädigten teilweise zur Kenntnisnahme auch an die Polizeistation weiterleitete, was sich durch Augenscheinsnahme der betreffenden Briefe durch die Kammer als zutreffend bestätiste. Ein weiterer, aber im Ergebnis fast als hilflos anmutender Versuch des Angeklagten, gegen diese Probleme vorzugehen, der aber letztlich wie alle anderen Maßnahmen kläglich scheiterte, waren die mehrfachen Anrufen bei der Polizei wegen der Lärmstörungen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen KOK Daab am 19.04.2009 selbst an, dass er wegen dieser Lärmbelästigung auch zwei oder drei Mal die Polizei gerufen habe, weil es Schreie und eine erhebliche Lärmbelästigungen in diesen Momenten gegeben habe. Als die Beamten damals gekommen seien, sei es wieder ruhig gewesen, so dass es gegen die Familie Toll keine Maßnahmen gegeben habe. Auch in seiner Vernehmung als Beschuldigter am’ 23.07.2010 bekundete er dies gleichfalls, wobei er darüber hinaus noch erklärte, dass man nicht habe deuten können, ob es möglicherweise zu einer körperlichen Eskalation gekommen wäre, weshalb auch die Polizei gerufen worden sei. Zudem gab der Zeuge Rn seiner Vernehmung damit übereinstimmend an, dass der Angeklagte auch ihm gegenüber davon erzählt habe, dass teilweise sogar die Polizei gerufen worden sei, als der Lärm besonders laut gewesen wäre. Auch die Zeugin BEER bekundete insoweit, dass sie einmal bei der Familie Darsow zu Hause gewesen sei und am Briefkasten einen Zettel gelesen habe, auf dem zu lesen gewesen sei, dass die Post nicht bei der Familie Toll abgegeben werden solle. Sie - — Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 219 Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 24.03.2014 10:15:29 Familie Toll war untereinander sehr verstritten. Herr Toll wurde von seiner Frau ausgesperrt und nicht mehr reingelassen. Frau Toll schrie ihren Mann an. In dieser Zeit trank Herr Toll sehr viel Alkohol und wankte regelmäßig auf der Straße herum. Wir holten die Polizei, weil wir uns Gedanken machten, dass die Eheleute Toll sich verletzen könnten. Die Polizei kam und konnte nichts unternehmen. Andreas Darsow sprach Herrn Toll auf die Streitigkeiten an. Herr Toll fühlte sich wohl ertappt, und erteilte uns Grundstücksverbot. Dies war im Jahr 2001. 217 habe danach gefragt und die Frau des Angeklagten habe ihr erzählt, dass es bei der Familie Toll „nachts sehr laut“ sei und man deswegen auch versucht habe, mit der Familie Toll zu sprechen und Ruhe herzustellen. Auch sei deswegen die Polizei gerufen worden. Man habe wegen dieser Geschichte keinen Kontakt mehr zu der Familie Toll und dieser aus dem Weg gehen wollen, weswegen auch die Post dort nicht mehr abgegeben werden sollte. Ebenfalls bekundete die Zeugin MAP, dass sie vom Angeklagten erfahren habe, dass die Polizei gerufen worden sei, da der Lärm so laut gewesen wäre. Die seitens der Kammer festgestellten, erheblichen, über Jahre andauernden und in den letzten Jahren sich noch steigernden Lärmbelästigungen, die das Leben des Angeklagten und seiner Familie immens beeinflussten und die Lebensqualität wesentlich beeinträchtigten, wurden zusätzlich noch flankiert durch anderweitige nachbarschaftliche Streitigkeiten, die bereits if den ersten Jahren nach dem Einzug begannen und die das Nachbarschaftsverhältnis des Geschädigten Klaus Toll zu allen Nachbarn, mithin auch zum Angeklagten, von Anfang an zusätzlich belasteten und den Kontakt auf ein Minimum reduzierten, soweit dieser überhaupt noch nötig war. Auch und gerade dies war ein wesentlicher Grund dafür, dass klärende Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten Klaus Toll, die zu einer Besserung hätten führen können, tatsächlich nicht möglich waren. So gab das Ehepaar Mg übereinstimmend bei ihrer Aussage an, dass Klaus Toll zu Beginn grundsätzlich freundlich und hilfsbereit gewesen sei, was sich aber mit der Zeit extrem geändert habe. Anfangs habe man sich gegenseitig geholfen, beispielsweise beim Schneeräumen oder bei Reparaturarbeiten. Die ersten nachbarschaftlichen Streitigkeiten hätte es dann aber frühzeiti g gegeben, da ein Baum geschnitten werden sollte, dessen Äste auf den Bereich des Grundstücks von Klaus Toll geragt hätten. Klaus Toll habe dies untersagt, sein Grundstück dafür zu betreten. Als der Zeuge BE dennoch die Äste geschnitten habe und diese auf das Grundstück gefallen seien, habe Klaus Toll diese nicht von diesem wegräumen lassen, sondern vielmehr am nächsten Tag vor die Einfahrt des Grundstücks der Eheleute Müller gelegt. Ebenfalls habe es Probleme wegen der auf ihrem Grundstück befindlichen Platanenbäume gegeben, weil das Laub auf das Grundstück des Geschädigten Toll gefallen sei und er sich auch darüber massiv beschwert habe. Diese Angaben wurden Ai Übrigen vom Zeugen MM dem Vermieter des Geschädigten Klaus Toll, so bestätigt, da ihm dies so mitgeteilt worden sei bzw. der Geschädigte sich auch bei ihm darüber beschwert habe. Darüber hinaus habe es nach Angaben der Zeugen BE Probleme gegeben, weil Klaus Toll sonntags Laub aufgesaugt und diesen extremen Lärm verursacht habe. Als dieser darauf mit Seite: 219 Diese Seite enthält keine Kommentare. 218 der Bitte angesprochen worden sei, dies nicht am Sonntag zu machen, habe dieser mit völligem Unverständnis reagiert und habe danach beide nicht mehr beachtet und jedwede‘ Kommunikation abgebrochen. Auch zu sonstigen Nachbarn habe er keinen Kontakt gehabt, vielmehr habe er beispielsweise den im Garten der Nachbarn spielenden Kindern den Ball weggenommen bzw. diesen nicht mehr herausgegeben, wenn diese den Ball aus Versehen auf sein Grundstück geschossen hätten, was gleichfalls vom Zeugen ZU in seiner Aussage bestätigt wurde, da er dies als Nachbar auch selbst in Bezug auf die eigenen und die Kinder des Angeklagten mitbekommen habe. Aufgrund dessen sei er deswegen auch zu Klaus Toll gegangen und habe um die Rückgabe des Balles gebeten, wobei dieser den Ball mit den Worten „das ist aber das letzte Mal“ doch herausgegeben habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten, die durch den Zeugen KOK Daab in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Weiteren Streit gab es wegen des Schneidens der Hecke zum Nachbargrundstück des Angeklagten, was sich aus den Angaben des Zeugen KOK Daab, der den Angeklagten auch hierzu vernahm, und der Zeugen AB TEE und TEE cısibt. Der Zeuge KOK Daab bekundete, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung als Zeuge am 19.04.2009 angegeben habe, dass es auch zu Problemen gekommen sei, da sich Klaus Toll auch bei Herm Al@über ihn und seine Familie wegen der Hecke, die zwischen beiden Grundstücken liege, beschwert habe, Dies führte dazu, dass Herr A bei ihm, dem Angeklagten, angerufen und verlangt habe, dass er die Hecke in Richtung des Grundstücks der Familie Toll schneiden sollte, was er dann auch getan habe. Dass es hinsichtlich des Angeklagten und seiner Familie deshalb erhebliche Probleme gab, bekundete auch der Zeuge AlBdamit übereinstimmend, da er angeschrieben worden sei, da der Geschädigte Klaus Toll die Hecke zwischen den Grundstücken wohl eigenmächtig gekürzt und danach die Heckenrest auf das Grundstück der Familie Darsow geworfen habe. Dies wird auch eh die Zeugen BEER und EEE >estätist, der seinen Angaben nach von den Streitereien zwischen Klaus Toll und dem Angeklagten wegen der Hecke durch die Erzählungen des Angeklagten mitbekommen hätten. Dass der Angeklagte vor dem Hintergrund alldessen — den vergeblichen und von ihm, dem Angeklagten, als völlig nutzlos empfundenen Versuchen, Abhilfe zu schaffen, und dem über alle die Jahre schwelenden Konflikt mit dem sich solchermaßen uneinsichtig zeigenden Klaus Toll - für sich keine andere Möglichkeiten mehr sah, seinem Problem zu begemen, er die Person Klaus Toll und seine Familie nur noch „ignorieren“ wollte, was aber nicht für den alltäglichen Lärm gelten konnte, der selbst durch den Gebrauch der Ohrenstöpsel nicht zu ignorieren war, dass er deshalb zunächst bestrebt war, sich „den Traum vom freistehenden Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 221 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:15:59 Das haben die Zeugen nicht ausgesagt im Prozess. 219 Haus“ zur Lösung seines Problems verwirklichen zu können, dass er in der Erkenntnis der fehlenden Realisierbarkeit dieses Traumes zuletzt auch den Umzug in eine Mietwohung in Erwägung zog, und auch diesen Gedanken wieder verwarf, weil er sein Eigentum nicht aufgeben wollte und in ihm deshalb der Gedanke gereift war bzw. konkrete Vorstellungen angenommen hatte, dass er die Ursache des Lärms, nämlich alle Mitglieder der Familie Toll beseitigen musste, erschließt sich unter Berücksichtigung des Nachweises seiner Täterschaft - wie diese bereits dargetan und festgestellt worden ist — des Beweisergebnisses im Übrigen sowie vordergründig im Hinblick auf seine dahingehenden eigenen Angaben gegenüber den Zeugen KOK Loeb und Daab und unter verständiger Würdigung seiner wiederholten Erklärungen gegenüber den Eheleuten MB, der aus der Wohnung Toll dringende Lärm sei für ihn derart unerträglich, dass er nicht nur mit Ohrenstöpseln schlafen könne, sondern dass er wegen des Krachs sogar sein Haus verkaufen wolle, was sich für ihn aufgrund seiner finanziellen Situation tatsächlich jedoch nicht rechnete, und er dabei seine ganze Olinmacht spürte: Zunächst ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Loeb und Daab, dass der Angeklagte ihnen gegenüber erklärt habe, dass er seine nutzlosen Unterfangen Klaus Toll dazu zu bewegen, den Lärm einzustellen, schließlich aufgegeben — die Polizei sei nicht gekommen, wenn ja, sei es wieder ruhig im Hause gewesen, jedenfalls habe sie ihm nicht helfen könne: „wir können da nıx machen Herr Darsow, Tschüß‘“; auch Herr AB der Vermieter, habe dies auch nicht wirklich gewollt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, „‚aber wissen Sie, wie schwer es | ist, einen Mieter zu bekommen, der bezahlt“ — und stattdessen „zur Familie Toll ein Ignorierverhältnis“ entwickelt habe. Dass der Angeklagte Klaus Toll mithin zwar im persönlichen Umgang zu ignorieren suchte, jedoch alles andere tat, sich nur nicht „mit der Situation arrangierte“ — wie er noch am 18.04.2009 den Zeugen Loeb Glauben machen wollte — hätte dies doch von dem Angeklagien verlangt, dass er auch mit dem aus der Wohnung dringenden Lärm „übereingekommen“ wäre, was jedoch wie bereits dargetan und festgestellt keinesfalls der Fall gewesen ist, wie letztlich auch säine Erklärungen gegenüber den Zeugen Sb... VE „der Lärm sei für ihn derart unerträglich, dass er sein Haus verkaufen wolle,“ beredtes Zeugnis legen. Bei diesen seinen Bekundungen, die übereinstimmend von den Zeugen Se und HE VlWslaubhafi so wiedergegeben worden sind, erschließt sich andererseits nicht nur, dass der Auszug nicht dem Lebenstraum von einem freistehenden Haus sondern aktuell nur dem als unerträglich empfundenen Lärm Seite: 221 Datum: 24.03.2014 10:15:59 Diese Seite enthält keine Kommentare. Pa 220 geschuldet war, sondern auch, dass dem Angeklagten dieser Weg versperrt war, weil er als kühl kalkulierender Mensch nämlich nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse verfügte. In diesem Zusammenhang steht nämlich aufgrund seiner eigenen Angaben gegenüber KOK Daab im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigter zunächst fest, dass „es richtig sei und er sich aufgrund. des Ablaufs der Zinsbindunssfiist im Jahre 2009 verschiedene Modellrechnungen zurecht gelegt und sich auch erkundigt habe, was beispielsweise eine großje Mietwohnung für einen finanziellen Aufwand bedeuten würde, um abwägen zu können, was die finanziell günstigste Variante sei, er sei nämlich jemand, der schon ständig kalkulieren würde, und deshalb beispielsweise regelmäßig die Entwicklung der Immobilienpreise im Internet verfolgt habe.“ Wenn er aber solchermaßen nüchtern kalkulierte und dabei unter Einbeziehung der Entwicklung der Immobilienpreise erwogen hat, was . beispielsweise eine große Mietwohnung für einen finanziellen Aufwand bedeuten würde, dies jedoch nicht nur kalkulierte, sondern tatsächlich noch unmittelbar vor seiner Tat, Interesse an einer großen Mietwohnung bekundete, wie noch näher darzulegen sein wird, erschließt sich, dass er solchermaßen in seiner erklärten Absicht, aufgrund des für ihn derart unerträglichen Lärmes sein Haus verkaufen zu wollen, zu der Einsicht gelangte, ein freistehendes Haus aus dem Verkaufserlös bei dem familiären Einkommen nicht zu seiner Zufriedenheit finanzieren zu können. Dass die tatsächlichen Verhältnisse auch so waren, wie der Angeklagte (bezeichnender Weise) unmittelbar vor seiner Tat auch veranlasst durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist im Jahre 2009 „nüchtern“ kalkulierte, dass also weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Entwicklung der Immobilienpreise den Erwerb eines freistehenden Hauses zuließen, steht zweifelsfrei fest. Zunächst beruhen die Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und seiner Familie, die (wie noch dargetan werden wird) nämlich ein weiterer Umstand war, der zum Entschluss führte, diese unvorstellbare Tat nicht nur zu planen, sondern tatsächlich auch zu begehen, auf den Angaben des Zeugen KOK Mühlsiegl. Dieser gab an, er habe im Rahmen seiner dazu geführten Ermittlungen festgestellt, dass die die Gnanzielle Situation der Familie Darsow zwar sehr stabil gewesen sei, da mehrere Einkommen der Familie vorgelegen hätten. Zum einen habe der Angeklagte ca. WB-- Euro netto bei der Firma Aumann verdient und habe auch noch einen weiteren MB Euro-Job bei der Firma Febro gehabt. Darüber hinaus habe seine Frau einen offiziellen WB Euro-Job bei der Firma Aumann gehabt, die aber aufgrund interner Vereinbarung mit der Firma Aumann Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 223 Verfasser: Anja Darsow Thema: Darlehn Datum: 24.03.2014 10:16:17 Die Umschuldung des Darlehens war erst hier möglich. Das war der früheste Termin. Verfasser: Anja Darsow Thema: Haus Datum: 24.03.2014 10:16:34 Aus dem Gutachten der Stadt Babenhausen ergibt sich kein Kaufverlust. Das Haus wurde durch die Stadt Babenhausen geschätzt. 4 NI 1) ke durch den Angeklagten abgeleistet werden durften. Seine Frau selbst sei als Teilzeitkraft in einem Hotel tätig gewesen und habe dafür im Monat ca. -- Euro erhalten. Zudem habe die Familie auch noch Kindergeld für ihre Kinder erhalten, so dass insgesamt ein monatliches Einkommen von ca. MMMB- Euro bestanden habe. Demgegenüber habe die monatliche Belastung für das Haus zuletzt bei einer Darlehensrate von M-- Euro bestanden, wobei auf dem Haus bzw. Grundstück eine Hypothek in Höhe von ÜEB-- Euro gelastet habe. Zudem gab der Angeklagte selbst zu der Finanzierung des Reihenhauses in Babenhausen gegenüber dem Zeugen KOK Daab in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 23.07.2009 nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung an, dass das Haus in Babenhausen damals GE DM gekostet habe und dies zusammen mit seiner Frau über ein Darlehen in Höhe von EEEEEP- DIV finanziert worden sei, wobei die Differenz zum Kaufpreis durch den Verkauf seiner Eigentumswohnung und Eigenkapital gedeckt gewesen sei. Die damaligen monatlichen Raten hätten sich auf9- Euro belaufen, bis er vor ca. 6-8 Wochen, (erneut bezeichnender Weise jedenfalls wenige Wochen nach seiner Tat) eine Umschuldung mit der das Darlehen gebenden Bank vorgenommen habe und insoweit die Möglichkeit bekommen habe, gegen Gebühren dieses Darlehn vorzeitig abzulösen und dann einen neuen Vertrag zu einem günstigeren Zinssatz abzuschließen. Die Darlehnssumme belaufe sich zur Zeit jetzt nur noch auf € und die monatliche Rate betrage daherge . Dass der Erwerb eines freistehenden Hauses bei dieser finanziellen Situation des Angeklagten jedenfalls nach seinen Finanzierungsvorstellungen für ihn tatsächlich nicht in Betracht kam, erschließt sich auch daraus, wie von ihm erkannt wurde, dass die notwendige Veräußerung des Reihenhauses in Babenhausen zu ‚einem faktischen Kaufwertverlust geführt hätte. In diesen Zusammnenhang fügen sich nämlich die dahingehenden Bekundungen der Zeugin VE, dass der Angeklagte ihr nämlich erzählt habe, er habe bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt in Schaafheim ein Grundstück kaufen und ein freistehendes Haus bauen wollen. Dies habe er jedoch nicht umgesetzt, da er „herumgerechnet“ und dabei festgestellt habe, dass eine Finanzierung nicht bzw. nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Insbesondere der Verkauf des eigenen Hauses und des damit verbundenen Erlöses habe dagegen gesprochen. Diese Finanzierungsfrage war aber nicht nur zum damaligen Zeitpunkt, sondern auch bis zum Februar 2009 Anlass, das Bemühen um den Verkauf des Hauses zwecks Erwerb bzw. Bau eines freistehenden Hauses nicht mehr konkret weiter zu verfolgen, was sich darüber hinaus aus den Angaben des Zeugen Kg erzibt. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte bei den Gesprächen über einen Hausverkauf im Jahre 2007 angegeben habe, Seite: 223 Diese Seite enthält keine Kommentare. 222 dass aufgrund der Immobiliensituation keine Möglichkeit gegeben sei, seine Immobilie zu einem „ordentlichen“ Preis zu verkaufen, weswegen dies dann nicht weiter in Angriff genominen worden sei. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen KOK Daab, der bekundete, dass der Angeklagte ihm gegenüber in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 23.07.2009 erklärt habe, dass er sich auch die letzten Jahre bis in die Jahre 2008 und 2009 hinein den Gedanken gemacht habe, das Reihenhaus zu verkaufen und in ein freistehendes Haus zu ziehen. Wenn also eine nach Meinung des Angeklasten tragfähige Finanzierungsmöglichkeit vorgelegen hätte, wäre aufgrund seiner Situation — der Lärm der Familie Toll war für den Angeklagten unerträglich und er hätte sich zudem seinen großen „Iraum“ von einem freistehenden Haus erfüllt - ein Verkauf seines Reihenhauses und der Erwerb eines neuen Hauses bzw. Bauplatzes die einzig schlüssige Konsequenz gewesen. Da dies aber unterblieb, liegt alleine der Schluss nahe, dass die damals möglichen Finanzierungsmodelle aus Sicht des Angeklagten nicht tragfähig waren, was auch durch seine Begründung gegenüber dem Zeugen KB bsstätist wird, zumal er selbst nach Angaben des Zeugen KOK Daab in dessen Vernehmung bekundete, dass er immer kalkuliere und daher alles genau berechne, was zeigt, dass der Angeklagte einen solchen Schritt nur bei einer aus seiner Sicht hundertprozentig akzeptablen Finanzierung gemacht hätte. Ebenfalls spricht zur Überzeugung der Kammer für diese Feststellung insbesondere der Umstand, dass es tatsächlich zu einem Kaufwertverlust für den Angeklagten gekommen wäre, wenn eine Veräußerung des Hauses auch und gerade in der Zeit vor Februar 2009 stattgefunden hätte. Dies ergibt sich aus den Emittlungen des KOK Mlüühlsiegl, der bekundete, dass er auch zu dem Verkaufsversuch, der wieder aufgegeben worden sei, und den damit verbundenen Hintergründen Ermittlungen geführt habe, zumal hieraus ein mögliches Motiy für die Tat in Anbetracht eines möglichen Verkaufswertverlustes beim Verkauf seines Hauses und der damit weiterhin bestehenden Wohn- und Lebenssituation im Verhältnis zu der Familie Toll hätte bestehen können. Das Ortsgericht Babenhausen sei insoweit zu einem derzeitigen Verkehrswert von u - Euro gelangt, dem ein damaliger Kaufpreis von EEE - DM gegenüber gestanden habe, so dass ein wirtschaftlicher Kaufwertverlust von ca. ED Euro der seit dem Kauf des Hauses bestehenden Inflation und der in dieser Zeit eingeiretenen Immobilien- und Wirtschaftskrise wegen —- was beides gerichtsbekannt ist — eingetreten sei. Dass dies dem Angeklagte alles bekannt war, ereibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen DB selbst angab, dass er alles genau berechnen und kalkulieren würde, sondern insbesondere auch aus seiner bereits gewürdigten Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KB dass er sein Haus nicht zu einem Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 225 Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 24.03.2014 10:16:53 Es ging lediglich darum, uns Tipps für den Bau des Haus zu holen. Grundflächen anschauen ect.... Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:17:22 Es ärgert mich, dass die Kammer einfach Behauptungen aufgestellt hat. Jeder Zeuge könnte es widerlegen und unsere Freunde.... 223 ordentlichen Preis verkaufen könne. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedenfalls, dass der Angeklagte bekanntermaßen nicht nur keinen echten Wertzuwachs, sondern auch wegen dem mit der Inflation und der Immobiliekrise einhergehenden Kaufkraftverlust sein Haus wirtschaftlich unter dem Kaufwert hätte veräußern müssen, was in Anbetracht der von ihm selbst geschilderten Haltung als Grund anzusehen war, von einem Verkauf des Reihenhauses zum Zwecke des Erwerbes eines anderen Hauses abzusehen, so dass ihm diese am nahesten liegende Lösungsmöglichkeit ebenfalls verwehrt blieb, was seinen Frust über die aus seiner Sicht unverschuldete und zugleich auf Dauer nicht zu ertragende Lebenssituation weiter steigerte. Wenn aber sonach feststeht, dass der Angeklagte noch Anfang April konkret an zwei größeren Mietwohnungen sein Interesse bekundete, und eine dieser Wohnungen noch am 20.04.2009 besichtigt hatte, nach der Besichtigung aber nichts mehr weiter veranlasste und sich bei der Maklerin nicht mehr meldete, stattdessen wenige Wochen später, mithin nach seiner Tat, mit seiner Bank eine neue F inanzierung für sein Anwesen abschloss und mit seiner Familie weiterhin dort wohnen blieb, lässt sich nicht nur erschließen, dass der Angeklagte fortan keinen Grund mehr sah, die Wohnung zu verlassen, sondern es erweist sich unter dieser Voraussetzung sein Motiv für die von ihm begangene Tat: Gerade aus der unmittelbaren Nachbarschaft — ‚Haus an Haus“ lebend - folgenden besonderen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Familie Toll, die oanz wesentlich durch die dargelegten persönlichen Umstände und daraus resultierenden Konsequenzen für den jeweiligen Nachbarn und insbesondere für den Angeklagten und seine Familie beeinflusst und geprägt war, erwuchs nämlich im Zusammenspiel mit der (nachfolgend dargestellten) Persönlichkeit des Angeklagten SU Überzeugung der Kammer sein Motiv, diese unvorstellbare und kaltblütige Tat zu begehen. Dieses Motiv, diese Tat zu begehen, ergibt sich zum einen quası als von „außen“ kommender Grund aus den seit Jahren andauernden Lärmbelästigungen, die wie dargetan und festgestellt seitens der ganzen Familie Toll über die gesamten Jahre nach dem Einzug, beginnend im Jahre 2001 bis einschließlich 2009, ausgingen, nicht nur die Lebensqualität des Angeklagten und seiner Familie erheblich einschränkten, sondern auch aufgrund der noch weiter ansteigenden Intensität der Lärmbelästigungen in den letzten beiden Jahren bis in das Jahr 2009 zu einem aus Sicht des Angeklagten untragbaren Zustand führten. Zum anderen ergibt sich dieses — als „innerer“ Grund für die Tatbegehung — aus dem eigenen Persönlichkeitsbild Bam an 0 Seite: 225 Freunde... Diese Seite enthält keine Kommentare. 224 und der damit zusammenhängenden Lebenseinstellung des Angeklagten, da dieser Zustand, der aus Sicht des Angeklagten alleine der Familie Toll geschuldet war und sich Anfang 2009 darstellte, so in dieser Form keinesfalls so weitergehen konnte und daher einer Lösung zugeführt werden musste, die der Angeklagte letztlich mangels aus seiner Sicht adäquater Alternativen in der Tötung der Familie Toll sah. Anlass bzw. Grundlage für den Entschlusses des Angeklagten, diese unfassbare Tat zu begehen, waren zur Überzeugung der Kammer die immensen Lärmbelästigungen, die das Leben des Angeklagten und seiner Familie seit Jahren wie dargetan und festgestellt tags wie nachts und in der letzten Zeit sich noch erheblich steigernd beeinträchti gten. Dies waren nicht nur die quietschenden und nicht näher definierbaren Töne bzw. Laute durch Petra und Astrid Toll, die sich für Außenstehende wie dargetan teilweise als „animalisch“ (so der Zeuge Ku ME bzw. „ins Mark erschütternd“ (so die Zeugin SEE \ EB darsteliten, sondern insbesondere auch deren Lautstärke, mit denen sie durch die Nachbarn und insbesondere auch den Angeklagten wahrgenommen wurden, ohne dass es eine effektive Möglichkeit gab, sich dem dauerhaft zu entziehen. Die Kammer konnte sich von der erheblichen Intensität nicht nur aufgrund der bereits gewürdigten Aussagen aller Zeugen, die Angaben zu diesen Schreien und Lauten machten und die allesamt von einer sehr erheblichen Lautstärke sprachen — so z.B. die Zeugen ED VE N En BE - ein Hlakatives Bild machen, sondern insbesondere aus den Nachstellungen dieser Laute, die zum Teil in der Hauptverhandlung vorgenommen wurden. Die Zeugen Se EM und Ku ER ahmten diese Schreie bzw. Laute von Petra Toll, die die Zeugin MB wie bereits dargetan selbst als „ins Mark erschütternd“ empfand, in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Vernehmung nach, wobei sich sowohl die Töne bzw. Laute selbst als auch die damit verbundene Lautstärke auch in der Wahrnehmung der Kammer als nicht nur besonders unangenehm, sondern auch für einen wenig sensiblen Menschen als nur schwer zu ertragen darstellten. Dies wurde auch durch die Zeugin PD bestätict, die die Schreie bzw. Laute von Astrid Toll, die diese wie dargetan im Rahmen ihrer Arbeit bei der Behindertenwerkstatt Dieburg von sich gab, wenn ihr etwas nicht passte, ebenfalls in ihrer Vernehmung nachahmte und genauso wie die Nachahmungen durch die Zeugen ME durch eine erhebliche Lautstärke und Penetranz geprägt waren. Zur Überzeugung der Kammer stellt sich dies bereits — unabhängig von noch weiteren „Lärmquellen“ — als immense Lärmbelästigung dar, die sich wie dargetan und festgestellt über einen schr langen Zeitraum hinzog und der niemand ausgesetzt sein möchte, da dies eine mehr als nur erhebliche Beeinträchtigung des ee eo Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 227 Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 24.03.2014 10:18:14 All diese Streiterein waren im Jahre 2001. 225 Lebensalltags darstellt. Dies muss umso mehr gelten, als dass diese Laute bzw. Schreie entsprechend der getroffenen Feststellungen schon seit Jahren regelmäßig zu hören waren und sich in den letzten beiden Jahren vor der Tat noch deutlich steigerten, da sich die psychische Situation Petra Tolls, aber auch der gesamten Familie Toll aufgrund persönlicher und finanzieller Probleme, noch weiter verschlechterte. Aufgrund dieser Probleme der Familie Toll kam es wie dargetan und festgestellt neben den psychisch bedingten Schreien von Petra und Astrid Toll auch immer wieder und in den letzten Jahren immer häufiger zu Streitereien in der Familie, die ebenfalls sehr lautstark durch Schreiereien geführt wurden und regelmäßig mit lautstarkem Türenschlagen verbunden waren, wobei dies zur Überzeugung der Kammer wie dargetan und festgestellt nicht nur von Klaus und Petra Toll während ihrer Streitereien, sondern auch von Astrid Toll ausging, wenn sie ihren Willen nicht bekam, so dass letztlich die ganze Familie durch das Herumschreien als auch das lautstarke Türenschlagen im Rahmen von streitigen Auseinandersetzungen in der Erzeugung dieses immensen Lärms involviert waren. Zur Überzeugung der Kammer waren diese Lärmbelästigungen insbesondere aus Sicht des Angeklagten, aber auch für einen außenstehenden Betrachter, schwerwiegend, was sich aber nicht nur aus dem soeben nachgezeichneten streit- bzw. krankheitsbedingten Lärm, den Klaus, Petra und Astrid Toll verursachten, sondern auch aus den Gewohnheiten des Klaus Toll selbst, der wie dargetan und festgestellt regelmäßig in den frühen Morgenstunden gegen 4 Uhr bereits die Straße fegte, den Müll entsorgte und die Mülltonnen mit Lärm verbunden herausstellte oder anderweiüig „nachtaktiv“ war, ergibt. Die Kammer ist auch insoweit davon überzeugt, dass der Angeklagte als unmittelbarer Nachbar von diesen Gewohnheiten Kenntnis hatte bzw. dieses Verhalten aufgrund des entstehenden Lärms selbst — zu seinem Leidwesen — in dem hellhörigen Anwesen „Wand an Wand lebend hautnah“ mitbekam. Dies ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK Daab selbst, der bekundete, dass der An geklaste ihm gegenüber in der Vernehmung vom 23.07.2009 angegeben habe, dass ihm, dem Angeklagten, aufgefallen sei, dass Klaus Toll teilsweise schon gegen 4 Uhr morgens die Straße gefest, Schnee geschnippt oder mit dem Wagen weggefahren sei. Soweit der Angeklagte laut dem Zeugen KOK Daab danach angegeben habe, dass er sich mit der Uhrzeit „nicht mehr so sicher“ sei und dies kurz darauf damit begründete, dass er das von Nachbarn gehört habe, relativierte der Angeklagte dies kurz danach selbst, indem er laut dem Zeusen KOK Daab Seite: 227 Seite: 228 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:19:13 Nur im Jahre 2001 gab es den Lärm. 226 nachfolgend angegeben habe, dass er dies zeitweise selbst mitbekommen habe, wenn er keine Ohrenstöpsel getragen habe, weil er wach geworden sei. Darüber hinaus wäre es auch aus Sicht der Kammer äußerst unwahrscheinlich, dass man als unmittelbarer Nachbar bei derartigen Aktivitäten um diese Uhrzeit, die allesamt mit Lärmverursachungen verbunden sind, nichts mitbekommt, zumal der Angeklagte gerade erst wegen des nächtlichen Lärms, den er selbst wie dargetan bis ca. 1 Uhr nachts und wieder ab ca. 4 Uhr morgens beschrieb, sich die Ohrstöpsel besorgte. Darüber hinaus konsumierte Klaus Toll wie dargetan und festgestellt in gewissen Lebensphasen, in denen seine Maklertätigkeit schlecht lief, in größeren Mengen Alkohol, so dass er auch insoweit durch lautstarkes Verhalten in der Nachbarschaft auffiel, was ebenfalls für die Nachbarschaft und damit insbesondere für den Angeklagten eine zusätzliche „Lärmquelle“ seitens der Familie Toll darstellte. Die Kammer schließt darüber hinaus aus dem Umstand, dass all diese Lärmbeeinträchtigungen wie dargetan und festgestellt von den Nachbarn Mi, 7 und BEER: war jedenfalls zum Teil verschiedenartig beschrieben, jedoch im Hinblick auf die erhebliche Intensität des von der Familie Toll in verschiedenen Varianten ausgehenden Lärms übereinstimmend als ganz erheblich empfunden wurden, dass dies für den Angeklagten und seine Familie im Verhältnis zu den Nachbarn, die im Gegensatz zum Angeklagten nicht unmittelbar „Haus an Haus“ mit der Familie Toll lebten, noch als deutlich erheblichere Lärmbeeinträchtigung und den Lebensalltag äußerst negativ beeinflussende Belästigung im Hinblick auf das tägliche Leben empfunden wurde, da sie den verschiedenartigen Lärm wegen der Wohnsituation — unmittelbar nebeneinander liegende Reihenhäuser, die gerade einmal durch eine Hauswand getrennt sind - direkt mitbekamen, ohne sich dem effektiv entziehen zu können. Wie sehr sich der Angeklagte durch diese Situation beeinträchtigt fühlte, zeigt insbesondere auch sein eigener Umgang mit dieser Lebenssituation, der von immer weiter steigenden „Gegenmaßnahmen“ geprägt war, die aber nicht von Erfolg gekrönt waren und daher den Frust des Angeklagten über seine Lebenssituation weiter ansteigen ließen. Zuerst unternommene Gesprächsversuche mit Klaus Toll über den von ihm und seiner Familie ausgehenden Lärm scheiterten nach Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK Daab, die dieser in der Hauptverhandlung wiedergab, da Klaus Toll uneinsichtig war und auf das Vorbringen empört reagierte, so dass das nachbarschaftliche Verhältnis bereits insoweit negativ beeinträchtist war und man seither nur noch durch wechselseitige Briefe konmunizierte, deren Inhalt wie bereits dargelest einen typischen Nachbarschaftsstreit wiedergab, der keiner einvernehmlichen Lösung zugänglich war. Seite: 228 ‚= Verfasser: Datum: 24.03.2014 10:19:13 Diese Seite enthält keine Kommentare. tr I =] Da der Lärm jedoch so erheblich war — der Angeklagte selbst sprach gegenüber dem Zeugen KOK Daab wie dargetan von teilweise derart lauten Schreien, die man Petra Toll zugeordnet habe, dass ..ıman nicht gewusst habe, ob etwas passiert sei“ — und sich dieser aufgrund der aus seiner Sicht nicht mehr möglichen Kommunikation mit Klaus Toll zu Beginn der 'Lärmproblematik in den ersten Jahren ab 2001 nicht mehr anders zu helfen wusste, rief er mehrfach die Polizei und versuchte so sogar, staatliche Hilfe zu erlangen, was aber zum Leidwesen des Angeklagten ebenfalls scheiterte, da die Polizei nach Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK Daab, die dieser in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundete, nichts unternahm bzw. unternehmen konnte, da der Lärm zum Zeitpunkt ihres Erscheinens jeweils aufgehört hatte, Weiterhin versuchte der Angeklagte wie bereits dargetan und festgestellt auch durch Einschaltung des Vermieters des Geschädigten Klaus Toll, den Zeusen Al@sesen die Lärmbeeinträchtisungen vorzugehen, da er — bestätigt durch die Angaben des Zeugen KOK Daab über den Inhalt der Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung als Zeuge vom 19.04.2009 — die Hoffnung hatte, dass dieser auf seinen ‚ Mieter einen positiven Einfluss nehmen könnte oder dem Geschädigten Klaus Toll möglicherweise kündigen würde, was die Lärmproblematik gelöst hätte. Dieses Unterfangen scheiterte aber genauso wie alle anderen Versuche, die Lärmproblematik in Bezug auf die Familie Toll einer Lösung zuzuführen, da der Vermieter Asich zwar nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung einschaltete und mit Klaus Toll auch in Bezug darauf kommunizierte, jedoch nichts erreichen konnte. Darüber hinaus war der Zeuge Al als Vermieter nicht bereit, rechtliche Schritte bis hin zu einer Kündigung einzugehen, was dieser nicht nur in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, sondern was auch der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KOK Daab nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung in seiner Vernehmung bekundete, Der Zeuge KOK Daab gab an, dass der Angeklagte ihm gegenüber von den Gesprächen mit dem Vermieter A@berichtet und insoweit ausgesagt habe, dass der Zeuge ABim Hinblick auf eine etwaige Trennung vom Geschädigten Klaus Toll als Mieter zum Angeklagten sinngemäß gesagt habe: „aber wissen sie, wie schwer es ist, einen Mieter zu bekommen, der pünktlich zahlt“. Hieraus konnte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer nur ableiten, dass diese Möglichkeit, das Lärmproblem zu lösen bzw. gelöst zu bekommen, ebenfalls nicht durchgreifen würde, da der Zeuge MB nicht bereit war, das Mietverhältnis zum Geschädigten Klaus Toll zu beenden. Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 230 Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 24.03.2014 10:19:49 Wieder eine Behauptung, der Zeuge W. hat das nie gesagt. Wir wollten wegen des Bauplatzes in Schaafheim verkaufen. Verfasser: Anja Darsow Thema: Planung Haus Datum: 24.03.2014 10:20:05 Wir sollten einen günstigen Bauplatz in Schaafheim bekommen. Es gab aber Verzögerungen in der Grundstücksvergabe. Das ist Nachweisbar durch die Gemeinde Schaafheim.. 228 In Anbetracht dessen ist zur Überzeugung der Kammer ein weiterer wesentlicher und zugleich bezeichnender Umstand, der die Erheblichkeit der Lärmsituation für den Angeklagten und seine Familie und damit den Hintergrund der Tatbegehung veranschaulicht, dass sich der Angeklagte bereits ım Jahre 2001 dazu (erstmals) aufgerufen fühlte, zu versuchen, sein Haus, welches auferund der Lage zu der „Lärmquelle“ Familie Toll nicht die gewünschte Steigerung seiner Lebensqualität, sondern vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung derer mit sich brachte, eine durch den Makler WEB zu verkaufen, was sich aus dessen Angaben vor Gericht ergibt. Der Zeuge WM sagte aus, dass er vom Angeklagten im Jahre 2000 bzw. 2001 zum Verkauf seines Hauses in der Friedrich-Ebert-Straße 36a beauftragt worden sei. Dies sei ein Auftrag gewesen, der über sechs Monate gelaufen, zuvor aber einvernehmlich aufgehoben worden sei, da der Angeklagte das Haus dann doch nicht mehr habe verkaufen wollen. Der Wert des Hauses sei damals mit ca EB >: schätzt worden. Dies wird auch durch die Angaben des Zeugen ZB und der Zeugin ME bestätigt, da diese bekundeten, dass ihnen der Angeklagte erzählt‘ habe, dass er kurz nach dem Einzug bereits wieder versucht habe, sein Haus in Babenhausen zu veräußern. Auch der Angeklagte selbst erklärte dies ın seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 gegenüber dem Zeugen KOK Daab, der bekundete, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass er vor ca. 7 — 8 Jahren den Makler Willand aus Babenhausen beauftragt habe, für sein Haus eine Wertermittlung durchzuführen. Aufgrund von Verzögerungen des Schaafheimer Baugebietes habe man diese Planung jedoch zurückgestellt. Aber gerade weil aus Sicht des Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt auf einem anderen Weg wie dargetan und festgestellt eine Lösung des Problems nicht möglich erschien und die erheblichen Lärmstörungen, die seine Lebensqualität immens beeinträchtigten, bereits seit dem Jahre 2001 vorhanden waren, sahı der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer in einem Verkauf des Reihenhauses und dem Erwerb eines freistehenden Hauses eine weitere Möglichkeit sich des Problems dauerhaft zu entledigen, sein Haus in Babenhausen zu verkaufen und in ein anderes, freistehendes Haus zu ziehen. Dabei geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie festgestellt davon aus, dass der Versuch des Verkaufs durch den Makler WEB zu diesem Zeitpunkt primär wegen der Tanläringen durchgeführt wurde und nur ein weiterer Aspekt insoweit war, dass sich der Angeklagte damit zugleich seinen großen Traum in Bezug auf ein freistehendes Haus erfüllt hätte. Der Zeuge KORK Daab bekundete zwar, dass der Angeklagte ihm gegenüber in seine Vernehmung vom 23.07.2009 angegeben habe, dass Haupterund für die Idee, in ein Haus zu ziehen, die Verwirklichung seines Traumes eines freistehenden Hauses gewesen sei, wobei die Seite: 230 Diese Seite enthält keine Kommentare. 27 Ruhestörungen durch die Familie Toll nur einen allenfalls geringen Einfluss gehabt hätten. Der Zeuge WEM sab dazu übereinstimmend an, dass der Angeklagte ihm gegenüber als Grund für den Verkauf angegeben habe, dass er die Möglichkeit habe, auf einem Bauplatz ein freistehendes Haus zu bauen, was nach den eigenen Angaben des Angeklagten nach ein großer Traum gewesen sei, einmal ein freistehendes Haus zu besitzen. Auch der Zeuge Zug und die Zeugin VO bekundeten insoweit, dass der Angeklagte erzählt habe, dass er damals ein freistehendes Haus habe erwerben wollen, da dies sein Traum von ihm gewesen sel, Auch wenn der Angeklagte gegenüber Dritten wie dargetan erklärte, dass der Grund für den Verkauf der Bau eines eigenen freistehenden Hauses als sein „Traum“ gewesen sei, ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass dies im Hinblick auf die nachbarschaftlichen Probleme lediglich ein weiterer Aspekt und Grund war, warum er sich zum Verkauf des Hauses entschlossen hatte und dies durch die Beauftragung des Zeugen WW in die Tat umsetzen wollte. Betrachtet man sich die erheblichen nachbarschaftlichen Probleme und insbesondere die starken Lärmnbelästigungen tags wie nachts, die bereits zu diesem Zeitpunkt wie dargetan und festgestellt gegeben waren, so wird zur Überzeugung der Kammer alleine damit nachvollziehbar, dass nach dem gesamten tatsächlichen Aufwand in Bezug auf die Suche und den Erwerb des Reihenhauses, den Umzug und den damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand und nicht zuletzt die Finanzierung selbst nach so kurzer Zeit - der Angeklagte war erst im Jahre 1999 eingezogen und lebte daher erst eine recht kumse Zeit in dem von ihm erworbenen Reihenhaus — ein neuer Entschluss reifen konnte, so schnell wieder einen neuerlichen wie bereits beschriebenen Aufwand an Zeit und Kosten einzugehen, um gegebenenfalls ein freistehendes Haus zu bauen bzw. zu erwerben. Auch wenn dies immer der „raum“ des Angeklagten war und er dies auch so nach außen artikulierte, ist der Verkauf des erworbenen Hauses und der Bau eines eigenen freistehenden Hauses nach so kurzer Zeit ohne die erheblichen Probleme, die der Angeklagte mit seinem Nachbarn Klaus Toll und dessen Familie hatte, für die Kammer kaum nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte entweder bereits im Jahre 1999 versucht hätte, ein freistehendes Haus zu erwerben bzw. zu bauen oder aber erst über einen gewissen längeren Zeitraum hinwes in dem erworbenen Reihenhaus zu leben, bevor der Angeklagte ernsthaft die Erfüllung seines Traums umgesetzt und dafür wieder einen eroßen finanziellen und zeitlichen Aufwand in Kauf genommen hätte. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Angeklagte selbst gegenüber dem Zeugen KOK Daab in seiner Vernehmung vom 23.07.2009 — eingeführt durch die Aussage des Zeugen KOK Daab in der Hauptverhandiung — angab, dass er sein Ziel, ein freistehendes Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 232 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:21:02 Diese Aussage habe ich nie getätigt. Als der Zeuge M. im Prozess danach gefragt wurde, konnte dieser sich auch nicht daran erinnern. Jetzt steht sowas hier. ln, 230 Haus zu bewohnen „zunächst über die Eigentumswohnung und das Reihenhaus Schritt für Schritt“ habe erreichen wollen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in Anbetracht des damit zusammenhängenden zeitlichen und finanziellen Aufwands nicht bereits nach so kurzer Zeit, sondern vielmehr erst nach einigen Jahren den von ihm avisierten weiteren Schritt gegangen wäre, wenn nicht diese erheblichen Probleme bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hätten. Dass der Lärm der tatsächliche Grund des Angeklagten war,. ergibt sich darüber hinaus aus den Angaben der Zeugin Ükes EEE die diese Feststellung der Kammer insoweit bestätigte, indem sie bekundete, dass der Angeklagte erstmals schon zu einem früheren Zeitpunkt in den ersten Jahren nach dem Einzug ihr gegenüber ausdrücklich. gesagt habe, dass er sein Haus verkaufen wolle, weil „der Krach aus dem Hause Toll unerträglich wäre“. Diese Lärmbelästigung war jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht nur in der Zeit nach dem Einzug, sondern auch in den folgenden Jahren bis zum Jahre 2009 weiterhin der Grund, dass dieser Gedanke, in ein anderes und freistehendes Haus zu ziehen, nie endgültig fallen gelassen wurde. Dies ergibt sich wiederum aus den Angaben des Zeugen KB dcr erklärte, dass sich auch die Ehefrau des Angeklagten in den Jahren nach 2001 mit ihm mehrfach und zuletzt vor ca. zwei Jahren über die „lautstarken Probleme‘ unterhalten und diese dazu gesagt habe, dass sie und ihr Mann überlegt hätten, das Haus zu verkaufen und wegzuziehen, weil der Lärm sie sehr stören würde und „nicht zu ertragen“ sei. Sie habe wörtlich gesagt, dass, wenn sich die Lärmsituation mit dem Nachbarn Toll nicht bessere, „sie mit dem Gedanken spielen würden, das Haus zu verkaufen“, Auch der Zeuge Kg bestätigte dies, indem er angab, der Angeklagte ihm gegenüber in einem im Jahre 2006 oder 2007 stattfindenden Gespräch erzählt habe, ein freistehendes Haus erwerben zu wollen, wobei der Angeklagte dies im Zusammenhang mit den Erzählungen gesagt worden sei, in denen Thema die Lärmbelästigungen gewesen sei und er deshalb daraus geschlossen habe, dass der Grund für dieses Unterfangen gewesen sei, wegen der bestehenden Lärmbelästigungen keine direkten Nachbarn zu haben und damit solche Probleme zukünftig zu vermeiden. Letztlich gab der Angeklagte selbst in der in seiner Vernehmung am 23.07.2009 auf die Frage im Hinblick auf Lösungsmöglichkeiten wegen der sich immer weiter steigernden Lärmbelästigungen gegenüber dem Zeugen KOK Daab nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung an, dass die Nutzung von Öhrenstöpseln eine „kurzfristige Lösungsmöglichkeit““ gewesen sei und man .„lanefrisig‘ ein freistehendes Haus habe erwerben wollen. Insoweit ergibt sich aus seiner Aussage, dass der Erwerb eines freistehenden Hauses aus Sicht des Angeklagten eine Lösung des für ihn kaum mehr zu Seite: 232 Seite: 233 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:21:33 Diese Aussage habe ich nie getätigt. Frau M. wurde im Prozess gefragt, konnte sich an diese Aussage auch nicht mehr erinnern. ertragenden Problems gewesen wäre (und er sich damit zugleich seinen großen Traum erfüllt hätte, wobei letzteres tatsächlich entgegen der Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung durch den Zeugen KORK Daab in Anbetracht der damaligen Lebenssituation nur ein weiterer Aspekt war, diesen Schritt tatsächlich zu versuchen). Dafür spricht nicht zuletzt, dass selbst seine Ehefrau Anja Darsow gegenüber der Zeuein Se ViiBhach deren Aussage in der Hauptverhandlung innerhalb- der letzten zwei Jahre vor Tatbegehung erklärt habe, dass wenn der Lärm so weiterginge, man sich „ein neues Haus suchen“ müsse. Da davon auszugehen ist, dass die gesamte Problematik mit der Familie Toll und deren Lärmverursachung nicht nur einmal Gegenstand von Gesprächen zwischen den Eheleuten war, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte auch und gerade in den letzten beiden. Jahren vor der Tatbegehung diese Lösungsmöglichkeit in Erwägung zog und auch darüber konkret mit seiner Frau sprach. Dies alles zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte wegen der weiterhin bestehenden Probleme den Wegzug als Lösungsmöglichkeit grundsätzlich nie aufgegeben hatte und daher auch noch deutlich später als zum Zeitpunkt des konkreten Verkaufsversuchs mit anderen Personen darüber sprach. Dies alles fügt sich damit in das Gesamtbild der Lebenssituation der Familie Darsow ein, so dass sich auch daraus ergibt, dass die: Lärmbelästigungen der wesentliche Grund für diesen früheren Verkaufsversuch und den fortwährend bestehenden Gedanken daran bis zum Jahre 2009 waren. Ein weitere und für die Kammer sehr wesentliche Tatsache, die für die Erheblichkeit der Problematik in Bezug auf den Angeklagten und seine die Familie und damit für das Motiv für diese kaltblütige Tat spricht, ist, dass der Angeklagte, der sich (wie im folgenden noch dargetan werden wird) selbst als einen Menschen beschreibt, der keine Freunde braucht und Probleme mit sich selbst ausmacht, der aber andererseits von den Arbeitskollegen als ein eher zurückgezogener und unkommunikativer Mensch beschrieben wird, mit dem keine nähere oder gar private Beziehung aufgebaut werden konnte, sich dazu aufgerufen fühlte, verschiedenen Mitarbeitern von den Lärmstörungen durch die Nachbarsfamilie Toll und dem konkreten Umgang damit — u.a. von der Nutzung von Ohrenstöpseln und der Überlegung, wegzuziehen — berichtete. Der Zeuge KOK Daab bekundete, der Angeklagte habe ihm gegenüber in seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 geäußert, dass er, der Angeklagte, keine engen Freunde, sondern cher Bekannte habe. Er brauche auch keinen Rat und tausche sich deshalb auch nicht mit Bekannten aus. Auch seine Arbeitskollegen Seite: 233 Seite: 234 Verfasser: Anja Darsow Thema: Andreas Darsow Datum: 24.03.2014 10:22:29 Kein Zeuge sagt, dass mein Mann unkommunikativ war. zeichneten ein damit grundsätzlich übereinstimmendes Bild, da diese (zusammengefasst) bekundeten, dass der Angeklagte ein zuverlässiger und fast schon „überkorrekter“ — der Zeuge KB ARE bereichnete ihn als „äußerst penibel“ — Kollege gewesen sei, der jedoch keinen näheren Kontakt gesucht bzw. gewollt habe, und es sich daher mit ihm um ein rein kollegiales Verhältnis gehandelt habe, ohne dass auch nur ansatzweise etwaige private Kontakte vorhanden gewesen bzw. entstanden wären. Dieses Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, (wie er sich im Übrigen auch selbst gegenüber KOK Daab beschrieben hat), wurde so von den Zeugen DEE / GEH FE, CE, TEE Km. LE. Ke AU ET SEE nd AU in ihren Vernehmungen gezeichnet, ohne aber dass diese ihn in Bezug auf die Tatbegehung belasteten. Wenn aber ein Mensch wie der Angeklagte, der sich gegenüber Kollegen grundsätzlich sehr zurückhaltend und unkommunikativ zeigte und sich selbst als einen Menschen beschreibt, der keinen Rat braucht, und sich daher in Bezug auf etwaige Probleme - nur insoweit kann die Einholung eines Rates von Dritten zur Überzeugung der Kammer verstanden werden — alles mit sich selbst ausmacht, zeigt sich hieraus umso deutlicher, wie sehr den Angeklagten die für ihn erhebliche und so kaum tragbare Situation doch belastete und umtrieb, wenn er verschiedenen Kollegen von der Firma Aumann GmbH von der mit seiner außerhalb des Arbeitsplatzes bestehenden Lebenssituation und den damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen tags wie nachts, die in den letzten beiden Jahren vor der Tatbegehung noch einmal deutlich an Vehemenz zunahmen, unabhängig voneinander und mehrfach erzählte. Dies waren — wie bereits dargetan — die Zeugen TED AN dcr Arbeitgeber des Angeklagten, so wie die Zeugen FÜR CE, CHR: und Ka als auch die Zeusinnen Am nd ERBE. dic cr selbst in seinen Vernehmungen gegenüber dem Zeugen KOK Daab nicht als Bekannte bezeichnete, denen er ihren Angaben nach immer wieder und immer wieder und zu verschiedenen Gelegenheiten bis hin in die Zeit vor der Tatbegehung im April 2009 von den erheblichen Lärmproblemen mit der Nachbarsfamilie Toll berichtete. Denn diese Zeugen bekundeten, dass der Angeklagte ihnen mehrfach allgemein von immensen Lärmbeeinträchtigungen — laut der Zeugen Kg Ad 2 EEE Konıcıci wegen Streitereien, Türenschlagen und ähnlichem — erzählt habe, wobei der Zeuge CB angab, dass der Angeklagte ihm gegenüber von „Alkoholexzessen“ des Nachbarn gesprochen habe, die unter anderem zu immensen Lärmbelästigungen tags wie nachts geführt hätten. Der Zeuge KB wiederum gab dazu an, dass nach den Angaben des Angeklagten andauernd Fenster und Türen zugeschlagen worden seien, wobei der Angeklagte in einem Fall im Jahre 2008 zu ihm gekommen und ihm erzählt habe, dass der Lärm in der letzten Nacht „besonders Seite: 234 Diese Seite enthält keine Kommentare. En 233 schlimm gewesen“ sei und er deswegen nicht richtig habe schlafen können. Darüber hinaus erzählte er nicht nur von diesen Problemen, sondern gab teilweise gegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitern wie ebenfalls bereits dargetan an, in welcher Form er mit dem Problem umgehe (Nutzung von Ohrenstöpseln) und was aus seiner Sicht eine langfristige Lösungsmöglichkeit sei (Wegziehen nach Verkauf seines Hauses in der Friedrich-Ebert-Str. 36a in Babenhausen). In diesem Zusammenhang spricht nicht nur der bereits dargeleste Briefwechsel mit dem Geschädigten Klaus Toll für sich, sondern es ist auch aus Sicht der Kammer geradezu bezeichnend, mit welchem Aufwand und insbesondere auf welche Art und Weise der Angeklagte diese Briefwechsel vornahm. Wie bereits dargetan und festgestellt ließ er sich seine Briefe an Klaus Toll von dem Zeugen MW dem damaligen Ehemann der Arbeitskollegin Mi der zu diesem Zeitpunkt bei der Polizei in Dieburg seinen Dienst verrichtete, nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung vor Absendung „überprüfen“ und leitete diese auch an die Polizeistation Dieburg weiter, was sich auch aus den in Augenschein genommenen und teilweise verlesenen Briefen ergibt, in denen auch die Übersendung einer Kopie an die Polizei in Dieburg zur Kenntnisnahme vermerkt ist. Auch dieses Verhalten und der damit verbundene Aufwand lässt nur den Schluss zu, dass dieser Streit mit Klaus Toll wegen der Lärmbelästigungen nicht nur ihm schwer zu schaffen machte, sondern ihn sogar so sehr umtrieb, dass er — entgegen seiner eigenen Angaben, dass er kein Rat brauche und alles mit sich selbst ausmache — nicht nur anderen Personen davon erzählte, sondern eine andere Person, den Zeugen ME einschaltete und involvierte, den er aber nicht einmal persönlich näher kannte, nur um sich in Bezug auf den Inhalt seiner Schreiben abzusichern und darüber hinaus durch Übersendung an die Polizeistation (wenn auch nur zur Kenntnisnahme) seine Sitmation über die Weiterleitung an eine staatliche Stelle quasi öffentlich zu machen. Wie sehr ihn der Lärm in seinem eigenen Lebensalltag beeinträchti ste, zeigt nicht zuletzt der für dıe Kammer’ insoweit wesentliche Umstand, dass der Angeklagte wie dargetan und festgestellt nachts Ohrstöpsel nutzte, um sich gegenüber den — auch während der Schlafenszeit herrschenden — Lärmbeeinträchtisungen zu schützen und so ausreichend Schlaf zu finden. Die Nutzung solcher Ohrenstöpsel, wie der Angeklagte nicht nur in seinen Vernehmungen einräumte, sondern davon wie dargetan auch einer Vielzahl von Arbeitskollegen erzählte, zeigt zur Überzeugung der Kammer. dass gerade auch nachts verschiedenster Lärm - sei es durch Streitereien innerhalb der Familie, durch die Schreie von Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 236 Verfasser: Anja Darsow Thema: Lärmbelästigung Datum: 24.03.2014 10:23:00 Durch die Ohrenstöpsel hat er doch gar nichts gehört. Verfasser: Anja Darsow Thema: Familie Toll Datum: 24.03.2014 10:23:20 Im Jahre 2001. 234 Petra und Astrid Toll oder durch das gewohnheitsmäßige Verhalten des Geschädigten Klaus Toll selbst - in erheblicher Weise zu hören war, der aus Sicht des Angeklagten dazu führte, dass er regelmäßig davon wach wurde, daher eine normale und zugleich erholsame Nachtruhe nicht möglich war, und er alleine unter Nutzung dieser Ohrenstöpsel einen ausreichenden Schlaf finden konnte. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, in welcher Intensität diese Beeinträchtigung gerade durch den Angeklagten empfunden wurde, da eine längerfristige Nutzung von Ohrenstöpseln, die der Angeklaste in seinen Vernehmungen gegenüber dem Zeugen KOK Daab (nach dessen Angaben ın der Hauptverhandlung) selbst bekundete, zur Überzeugung der Kammer nur dann vorgenommen und dies als weitere Beeinträchti gung quası nur dann in Kauf genommen wird, wenn an eine erholsame Nachtruhe ohne diese Maßnahme zur Lärmreduktion praktisch nicht zu denken ist. Soweit der Angeklagte in seinen Vernehmungen am 19.04. und 23.07.2009 nach der Aussage des Zeugen KOK Daab jeweils angab, dass man den Lärm irgendwann einfach ignoriert habe, sind diese Aussagen zur Überzeugung der Kammer nur insoweit richtig, als dass der Angeklagte und seine Familie faktisch gezwungen waren, damit zu leben und daher versuchen mussten, mit diesen Begebenheiten doch in irgendeiner Form umzugehen. Allerdings besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel, dass dies auch und gerade in Anbetracht einer möglichen Motivlage für eine solche Tatbegehung eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten darstellt, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlest ist. Das bisherige Beweisergebnis zeigt zur Überzeugung der Kammer vielmehr auch, dass es dem Angeklagten aufgrund der Vehemenz der Lärmstörungen selbst gar nicht möglich war, diese Problematik einfach zu ignorieren, was ihn letztlich nicht nur dazu trieb, nach den genannten alternativen Möglichkeiten zu suchen, sondern auch die Tötung der Familie Toll ıns Auge zu fassen und bis ins Detail zu planen, Denn nach alledem war die Situation für den Angeklagten aus seiner Sicht zur Überzeugung der Kammer niederschmetternd und frustrierend, da alle alternativen Lösungsmöglichkeiten fruchtlos blieben: Die Gespräche mit und die Briefe an Klaus Toll hatten keinen Erfole, vielmehr verhärtete sich das nachbarschaftliche Verhältnis schnell und unwiderruflich, die Rücksprache und das Einschalten des Vermieters A der nicht zu einer Kündigung bereit war, als auch das Einschalten staatlicher Stellen durch das Rufen der Polizei erbrachte keinerlei Besserung und ein möglicher Wohnsitzwechsel durch einen Hausverkauf und dem Umzug in ein anderes, Seite: 236 — Thema: Familie Toll Datum: 24.03.2014 10:23:20 Im Jahre 2001. Diese Seite enthält keine Kommentare. 239 gegebenenfalls freistehendes war — jedenfalls aus Sicht des Angeklagten — finanziell nicht möglich. Dass dies den Angeklagten umtrieb und daher seine Frustration über diesen Zustand, dessen Ende nicht absehbar war, immer weiter anstieg, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der ihn und seine Familie „terrorisierende“ Lärm wie dargetan und festgestellt nicht nur über die ganzen Jahre seit 2001 andauerte, sondern insbesondere auch daraus, dass gerade in den letzten beiden Jahren vor der gegenüber der Familie Toll verübten Tat wie ebenfalls bereits dargetan und festgestellt eine sehr erhebliche Steigerung der Lärmsituation gegeben war. Dem Angeklagten war also bewusst, dass er auf nicht absehbare Zeit nit einer Situation konfrontiert sein würde, die er als nicht mehr ertragbar empfand, so dass aus seiner Sicht eine Lösung gefunden werden musste. Dass diese Überlegungen des Angeklagten zur Lösung seines Problems schließlich auch so weit reichten, entgegen seinen V orstellungen, seinem „Lebensplan“, für sich und seine Familie Eigentum zu schaffen, um im eigenen Heim leben zu können, worauf er entsprechend seiner Persönlichkeit so zielstrebig zunächst durch den (Ver-) Kauf seiner Eigentumswohnung und dann durch den Kauf des Reihenhauses hin gearbeitet hatte, sich zuletzt auch darauf eingelassen hat, den Umzug in eine große Mietwohnung in Kauf zu nehmen, weil er in der Erkenntnis fehlender Finanzierbarkeit sich dafür interessieren musste — wie es bereits dargestellt und festgestellt worden ist — erlaubt zur Gewissheit der Kammer den Rückschluss auf die innere Befindlichkeit des Angeklagten, dass dieser in der ihm ei genen kalkulierenden Art alle Möglichkeiten zur Lösung seines Problems erwog, in letzter Konsequenz mithin auch diejenigen, die er für sich niemals gewollt hatte, und bei dieser Entschlossenheit sonach aber auch solche, die ein außenstehender Dritter, der „sein Problem“, seine Frustrationen seine Ohnmacht ob der als ausweglos empfundenen Situation Tag für Tag nicht erdulden musste, kaum würde nachvollziehen können. Dass der Angeklagte mithin alle Möglichkeiten zur Lösung seines Problems erwog, erschließt sich nämlich unter Berücksichtigung des weiteren Beweisergebnisses zur Gewissheit der Kammer bei verständiger Würdigung seiner vielfältigen Recherchen im Internet und zwar (mindestens) im Zeitraum ab dem 18.02.2009 bis unmittelbar vor Begehung seiner Tat. Der Angeklagte verfolgte nämlich nicht nur gemäß seinen eigenen Bekundungen in diesem Zeitraum regelmäßig die Entwicklung der Immobilienpreise und interessierte sich im Internet für größere Mietwohnungen, in die er mit seiner Familie einziehen konnte, (wie dies Alles bereits dargetan und festgestellt worden ist), sondern er recherchierte (zuletzt) am EEE ZZ Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 236 30.03.2009 nach Gerichtsurteilen, die allgemein die Kündigung wegen Ruhestörung, aber insbesondere auch die Kündigungsmöglichkeiten gegenüber einem psychisch kranken bzw. behinderten Mieter betrafen. Dies ergibt sich nämlich aus den Angaben des Sachverständigen WE der bekundete, dass unier dem Nutzerkonto „ADarsow“ mit der auf dem Server der Firma sun vcrocbenen SID-Nummer S-1-5-21-1568910217- 1438997093-1249961335-1142 am 30.03.2009 zwischen Id:11:44 Uhr und 14:24:08 Uhr wegen Kündigungsmöglichkeiten recherchiert und dabei verschiedene Unterseiten der Internetseite „www.finanztip.de/recht/Mietrecht“ aufgerufen worden seien. Dass der Angeklagte beim Studieren dieser Urteile bzw. ausgedruckten Recherchen, die von der Kammer auszugsweise verlesen worden sind und dementsprechend in ihrem Inhalt nach gewürdigt werden konnten, (sonach) erneut feststellen musste, dass diese Möglichkeit, auf dem Rechtswege vorzugehen, keine Lösung für ihn bedeuten konnte, was seine Frustrationen — wie für die Kammer folglich auf der Hand liegt - weiter steigerte, Denn der Angeklagte wusste unabhängig von den sehr hohen Anforderungen an eine solche Kündigung, wie ihm jetzt mit seiner Recherche noch einmal bestäti gt worden war, dass alleine der Vermieter A Klaus Toll hätte kündigen können, wozu dieser aber nach seiner eindeutigen Aussage gegenüber dem Angeklagten selbst nicht bereit war. Dies war im Übrigen auch der Grund, warum der Angeklagte es unterließ, weitere Beschwerden über die Familie Toll beim Zeugen Alpvorzubringen, da er aufgrund der früheren Gespräche und dessen damaliger Aussagen wusste, dass dieser nichts in seinem Sinne unternehmen würde. Da der Angeklagte jedoch im engen Zeitraum zu dem späteren Tatgeschehen am 19.04.2009 ticht nur vorgenannte Recherchen im Internet anstellte, die bereits ihrem Inhalt nach unzweifelhafi nur den einen Zweck haben konnten, nämlich „sein Problem“ zu lösen, andererseits aber auch feststeht, dass er und nur er, der Angeklagte, am 18.02.2009 um 09.51.42 Uhr auf die Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „WWWw.silencer,.ch“ aufsuchte, diese in der Zeit von 09.40 Uhr bis 09.51 Uhr „studierte“, sich damit jedoch nicht zufrieden gab, sondern mithin auch einen Anlass sah, um 09.51.42 Uhr einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung zu erteilen, wie dies im Einzelnen alles dargetan und festgestellt worden ist, erschließt sich bei verständiger Würdigung mithin aller nur dem einen Zweck dienenden Recherchen, dass der Angeklagte in seiner als ausweglos empfundenen Situation spätestens ab diesem Zeitpunkt für sich auch zu dem Entschluss gelangt war, „sein Problem“ dadurch lösen zu können, dass er die Ursache des als Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 237 unerträglich empfundenen Lärms beseitigte, er also alle Familienmitglieder töten musste, was für ihn, den Angeklagten, folglich ein Motiv bedeutete. Dem steht nicht bereits entgegen, dass er noch am 30.03.2009 zwischen 14:11:44 Uhr und 14:24:08 Uhr wegen Kündigungsmöglichkeiten recherchierte, bzw. noch für den 20.04.2009 den Besichtungstermin der großen Mietwohnung vereinbart hatte, mithin nach dem 18.02.2009 auch noch nach „legalen“ Lösungen suchte, Vielmehr erschließt sich mit Blick auf das Beweisergebnis jm Übrigen eine solche Verhaltensweise zwanglos daraus, dass der Angeklagte ob dieses kaltblütigen Entschlusses dennoch mit sich zeitweise zu kämpfen hatte, ihm auch immer wieder Zweifel auf kamen, ob dies auch tatsächlich bis zum Ende „Aurchgezogen“ werden sollte, was ihn aber im Ergebnis nicht davon abhielt, diese ins Auge gefasste Tat durchzuführen. Dass es diese zeitweisen Zweifel gegeben hat, liegt für die Kammer schon deshalb nahe, weil er bislang ein völlig beanstandungsfreies Leben geführt hatte und von allen Kollegen in ihren Aussaeen in der Hauptverhandlung als sehr zuverlässiger und fast überkorrekter Mensch beschrieben wurde. In Anbetracht dessen ist sein zwischenzeitliches Verhalten zwischen der Recherche am 18.02.2009 und der Tatbegehung in der Nacht vom 16.04. und auf den 17.04.2009 zur Überzeugung der Kammer nicht anders zu verstehen. In seinem Frust über die von ihm als ausweglos empfundene Situation kam dem Angeklagten daher auch der — für den außenstehenden Beobachter kaum fassbare — Gedanke, dass das Problem durch die Tötung der Familie Toll gelöst werden konnte. Dass der Angeklagte - entsprechend seiner Persönlichkeit, die ihn Alles nüchtern kalkulieren ließ - diese Tat bis in das Detail plante, erschließt sich bereits durch den Besuch des PDF-Dokuments der Internetseite „wrvw.silencer.ch“ sowie unter weiterer Berücksichtigung des Tatgeschehens bei Auswertung des Tatortbefundes, der an einer Tatvorgestaltung keinerlei Zweifel aufkommen lassen kann: Der Angeklagte wusste nämlich, dass er - um nicht als Täter identifiziert zu werden — gewissen Sicherheitsvorkehrungen treffen, und die Tat so unauffällig wie möglich begehen musste, Dass er sich dabei entschloss, eine ihm mithin samt Munition zur Verfügung stehende Pistole Walther P 38 — ohne dass in der Hauptverhandlung geklärt werden konnte, seit wann Pistole und Munition ihm zur Verfügung standen — zu nutzen, erschließt sich bereits aus seinem Interesse bei der Tatausführung einen Schalldämpfer nutzen zu wollen, dessen es nicht bedurfte, wollte er keine Schusswaffe nutzen. Dass er nicht nur die Waffe nutzen wollte, sondern tatsächlich auch ausweislich des Tatortbefundes bei Tatausführung nutzte, erschließt Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. > 238 jedoch auch, dass er über entsprechende Möglichkeiten verfügte und er solche in seine Tatplanung mit einbezog. Dies Alles versteht sich für die Kammer von selbst, wobei natürlich in die dahingehende Überzeugungsbildung mit eingestellt wurde, dass eine (scharfe) Pistole Walther P 38 samt dazugehöriger Munition im Allgemeinen nicht von solchermaßen unbescholtenen Personen vorgehalten wird bzw. einfach zu erlangen ist. Weil er jedoch eine Pistole mit einem Schalldämpfer nutzen wollte, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer dass (namentlich) der Angeklagte Anlass für diese Notwendigkeit hatte, diese mithin aus gegebenen Anlass als naheliegend „einkalkulierte“: Insbesondere für sein Vorhaben bestand nämlich nicht nur Anlass, wie dies für jeden anderen planvoll vorgehenden Täter auch der Fall gewesen wäre, mögliche Zeugen nicht durch laute Schüsse aufmerksam zu machen. Bei dem Angeklagten trat hinzu, er er alle drei Mitglieder der Familie Toll sicher töten musste, von ‘denen er wusste, dass zumindest Petra und Astrid Toll in den darüberliegenden Stockwerken schlafen würden und nicht aufmerksam gemacht werden sollten. Dabei wollte er sich nämlich auch seine Kenntnisse über die Gewohnheiten des Klaus Toll nutzbar machen, da ihm wie dargetan und festgestellt bekannt war, dass lese regelmäßig um 04.00 Uhr morgens das Haus verließ. Dies musste der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer tun, da er alle drei Familienmitglieder erschießen wollte und nur so Zugang zum Hause Toll bekommen würde, wenn er den Geschädigten Klaus Toll beim Öffnen der Souterraintür abpassen würde, da diese dann offen und damit das Haus für ihn insgesamt zugänglich war. Nur so konnte er von dort unbehellist in alle anderen Räumlichkeiten in den oberen Geschossen des Hauses, in denen Petra Toll (1. Obergeschoss) und Astrid Toll (Dachgeschoss) schliefen, um auch diese zu töten, gelangen. Da ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung und durch seine Bundeswehrzeit bekannt war, dass die Abgabe von Schüssen eine gewisse Lautstärke erzeugte, wollte er auch dafür einen Schalldämpfer benutzen, der diese Lautstärke zumindest reduzieren und daher nicht nur die allgemeine Gefahr vor Entdeckung aus seiner Sicht verringern würde, sondern auch diejenige, dass Astrid und Petra Toll durch (zu) laute Schussgeräusche von dem Geschehen im Souterrain aufmerksam würden. Aus Sicht des Angeklagten kam jedoch noch ein ganz anderer und für ihn wesentlicher Aspekt hinzu, der in der besonderen Vorgeschichte zu diesem Geschehen und den baulichen Gegebenheiten im Anwesen, bei denen der Angeklagte in dem hellhöri gen Haus „Wand an Wand“ und immer über den daraus dringenden Lärm geklagt hatte, seine Begründung fand, den Gebrauch eines Schalldämpfers geradezu verlangte. Im Falle der späteren Entdeckung der Tat würde nämlich auch und gerade der unmittelbare Nachbar, der sich immer über den Lärm beklagte hatte, sich fragen lassen müssen, ob er Schüsse gehört Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. en 1 239 habe. Dass diese zwangsläufige Überlegung auch den Angeklagten beschäftigte und ihm Anlass bot, einen Schalldämpfer nutzen zu müssen, dass ihm diese „Lärmproblematik‘ also durchaus bewusst war, erschließt sich bei verständiger Würdigung seiner „spontanen Reaktion“ gegenüber KOK Loeb, bei der er anlässlich der Überhörung am 18.04.2009 auf die entsprechende Frage angegeben habe, „wie gewöhnlich habe er mit Ohrenstöpsel geschlafen, er habe überhaupt keine Wahrnehmungen gemacht, die er mit einem Schuss in Verbindung bringen könne.“ Dass der Angeklagte in der erkannten Notwendigkeit, einen Schalldämpfer bei der Tatausführung nutzen zu wollen, diesen in der Zeit zwischen 18.02.und 17.04.2009 nicht nur entsprechend der ausdruckten Bauanleitung herstellte und diesen solchermaßen fest auf den Lauf der ihm zur Verfügung stehenden Pistole Walther P 38 „aufklemmte bzw. aufschraubte“, erschließt sich bereits im Hinblick auf das Tatgeschehen, wie dieses ausweislich des Tatortbefundes dargetan und festgestellt worden ist. Daraus erschließt sich jedoch auch zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat entsprechende Schussversuche - an welchen Orten auch immer — unternahm. Dies liegt gerade im Hinblick auf seine besondere Persönlichkeit, die ihn Alles kalkulieren und kontrollieren ließ, für die Kammer besonders nahe. Dass der Angeklaste nicht nur hinsichtlich der Gewohnheiten von Klaus Toll sowie über den Schnitt des von ihm bewohnten Anwesens und den sonstigen Verhältnissen der Familie Toll informiert war, sondern auch ansonsten — wie kaum ein anderer Täter — über entsprechende Kenntnisse verfügte und diese in seine Planung mit einbrachte, erschließt sich zum einen aus der Tatsache, dass der Bewegungsmelder vor der Tür zum Souterrain abgeklebt worden ist. Der An geklagte habe nämlich gewusst und dies in seiner Vernehmung als Beschuldigter auch so angegeben, wie KOK Daab als Zeuge bekundet, dass - wie auch bei ihm und den anderen Nachbarn ZUG BEE - ein Bewegungsmelder an den Häusern angebracht gewesen sei. Um also seine Entdeckung seinerseits von Dritten als auch vom Angeklagten selbst zu verhindern, den er nach Austreten aus dem Souterrainbereich abpassen und ihn bereits dort attackieren wollte, um ihn in seiner Verteidigungsbereitschaft mangels Erwartung eines solchen Angriffs einzuschränken, musste der Angeklagte mithin verhindern, dass dieser aufgrund der Einschaltung des Lichts in irgendeiner Form Verdacht schöpfen konnte. In Hinblick darauf ist die Kammer andererseits davon überzeugt, also solchermaßen folgt die eine Annahme bzw. Schlussfolgerung aus der jeweils anderen, dass nämlich der Angeklaste ein Klebeband dort entsprechend der Angaben der Zeugen POK Degen und KOK Täufer „passgenau“ auf dem über dem Eingangsbereich Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 0% 240 befindlichen Bewegungsmelder einfügte, um so zu verhindern, dass das Licht angehen würde, wenn er dort auf Klaus Toll wartete, bis dieser aus der Tür herausgetreten war. Soweit beim Angeklagten bei der Durchsuchung am 23.07.2009 kein solches Klebeband gefunden wurde, spricht dies nicht gegen die Feststellungen der Kammer, da bei einer derart geplanten Tat, die > wie noch zum Nachtatverhalten dargetan werden wird - nicht nur die Recherche über einen selbstgebauten Schalldämpfer, sondern auch dessen Herstellung und vorherigen Test voraussetzt, davon auszugehen ist, dass der Angeklagte alle offensichtlichen Beweise wie auch ein solches Klebeband spätestens nach der Tatbegehung entsorgte. Dafür, dass das Abkleben auch einen konkreten Tatbezug hatte, spricht zudem, dass bei der Durchsuchung des Hauses der Familie Toll laut der Zeugen KOK Loeb, KHK Kern, KOK Täufer. POK Degen und KTA Fritsch ebenfalls keinerlei solches Klebeband gefunden wurde, so dass die bereits eher unwahrscheinliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass der Geschädigte dies aus welchen Gründen auch immer selbst abgeklebt haben könnte. Ebenfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte als Bewohner des Reihenhauskomplexes und damit der unmittelbaren. Kenntnis der örtlichen Begebenheiten. wusste, dass er den entsprechend der getroffenen Feststellungen, die insbesondere auf den in Augenschein genommen Lichtbildern und Aufnahmen der sog. Sphäronkamera beruhen, genommen Weg von sich zum Haus der Familie Toll und zurück nehmen wollte und später auch nahm, um die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung durch andere Anwohner, die durch die Schussabgabe aufgeschreckt worden sein könnten, größtmöglich zu minimieren. Dadurch war für den Angeklagten nämlich klar, dass dieser Plan nicht nur zu Beginn, sondern auch nach Vollendung der Tat insoweit funktionieren konnte, dass er selbst auf dem Rückweg kaum einer Entdeckungsgefahr ausgesetzt war, selbst wenn Nachbarn aufgrund der Schüsse aufgeschreckt aus dem Fenster geschaut hätten, Dass es bei dieser Planung zum endgültigen Entschluss kam, diese kaltblütige Tat zu begehen und dabei die gesamte Familie Toll auszulöschen, er gerade nicht die „Flucht“ in eine Mietwohnung antrat, lässt sich zur Überzeugung der Kammer mit der Persönlichkeit des Angeklagten erklären, der letztlich nicht bereit war, da der Umzug in eine Mietwohnung aus seiner Sicht einen Rückschritt in seinen Planungen dargestellt hätte. Insoweit war die Verquickung von Lebens- und Zukunftsplanung des Angeklagten einerseits und seine Persönlichkeitsstruktur, die durch verschiedene Zeugen in der Hauptverhandlung gezeichnet wurde, andererseits zur Überzeugung der Kammer verantwortlich dafür, dass der Angeklagte Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 241 sich trotz zeitweise bestehender Bedenken tatsächlich zu dieser kaltblütigen und rational kaum fassbaren Tat entschloss, um im Ergebnis aus seiner Sicht wieder ungestört mit seiner Familie leben und seine Lebensvorstellung damit weiter verwirklichen zu können. Wie bereits ausgeführt, gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KOK Daab nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung an, dass er den Gedanken an Eigentum schon lange mit sich herumtrage und seine Vorstellung immer gewesen sei, ein freistehendes Haus zu bewohnen und dieses Ziel möglicherweise zunächst über eine Eigentumswohnung und ein Reihenhaus Schritt für Schritt zu erreichen. Aus Sicht des Angeklagten hätte ein Umzug in eine Mietwohnung zur Überzeugung der Kammer mithin einen erheblichen Rückschritt bedeutet, da er von den seiner Vorstellung nach notwendigen drei Schritten bereits zwei „erfolgreich“ gegangen war und nur noch ein Schritt fehlte, seinen „Traum“ von einem freistehenden Haus zu verwirklichen. Diese Situation war letztlich auch deshalb aus Sicht des Angeklagten nicht akzeptabel, da er sich als sehr korrekter Mensch für diese missliche Situation mit der Familie Toll und den damit zusammenhängenden, die Lebensqualität immens beeinträchtigenden Problemen nicht verantwortlich fühlte und daher nicht akzeptieren konnte und wollte, dass er unverschuldet für ihn und seine Familie negative Konsequenzen zu ziehen gehabt hätte. Der Angeklagte wurde insoweit von Kollegen, namentlich von den Zeugen Kom, eo 5 KO "OD. 1 GENE, "GEHEN A BEE CAR. AED AED. TA. von dem Firmeninhaber DEM Al. :1s sch: zuverlässiger, sehr konsequenter und fast schon überkorrekter Mensch beschrieben, der seine Arbeit immer ordentlich und ohne Beanstandungen verrichtet habe. Das Bild eines fast schon überkorrekten Menschen ergibt sich des Weiteren aus den Angaben der Zeugen ee 939 a 3 Kite allesamt übereinstimmend bekundeten (und als ein Beispiel für diese Überkorrektheit anführten), dass der Angeklagte eine Person sei, der die in der Firma vorgegebenen Pausenzeiten fast pedantisch genau — „pünktlich auf die Minute“ (Zeuge KB 02. „konsequent“ (Zeugin TÜRE) - einschalten habe. Darüber hinaus gab der Zeuge Di AED 21: Chef des Angeklagten damit übereinstimmend an, dass der Angeklagte ein Mitarbeiter sei, der von seiner Arbeitszeit her „überpünktlich“ sei, was sowohl die Arbeits- als auch dıe Pausenzeiten angehe. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten, die dessen Entschluss, diese Tat zu begehen, mithin konstellierte, konnte der Zeuge DEF Au noch konkreiere Angaben machen und für das „Verständnis des Unfassbaren“ beitragen helfen. Dieser bekundete nämlich, dass, wenn es Streitpunkte mit dem Angeklagten gegeben habe, er emotional nicht Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 242 betroffen gewirkt habe bzw. sich das jedenfalls nichts habe anınerken lassen. Jedoch sei der Angeklagte ein Mensch gewesen, der bei etwaigen Problemen - was sich zur Überzeugung der Kammer auch in die Beschreibung eines fast überkorrekten Menschen einfügt - in der Firma immer Aktennotizen gemacht habe, um eine „doppelte Absicherung“ zu haben. Er habe in solchen Fällen, in denen es mal Probleme gegeben habe, kaum eine emotionale Regung gezeigt, sondern dies eher „in sich hineingefressen“. In einem Fall habe ein Mitarbeiter zum Beispiel ihm, dem Zeugen DER AUEEER, erzähl, dass der Angeklagte, nachdem er von ıhm in Bezug auf die Einholung von Vergleichspreisen krilisiert habe, ihm gegenüber zwar nichts gesagt, dann aber vor Wut „förmlich gezittert“ habe, weil der Angeklagte sich offensichtlich über seine Vorwürfe doch so aufgeregt habe. Man sei zwar nicht oft, aber doch einige Male aneinander geraten, insbesondere dann, wenn er den Angeklagten kritisiert habe. Der Angeklagte habe sich aber über ihn direkt oder bei seinen Kollegen nicht ausdrücklich beschwert, jedenfalls habe er davon nie erzählt bekommen. Er habe generell und auch ın dem Beispielsfall, den er geschildert habe, den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte mit Kritik generell nicht gut umgehen könne, wenn er sich nicht im Unrecht sche bzw. selbst davon ausgegangen sei, keinen Fehler gemacht zu haben, auch wenn er die Kritik im Ergebnis jedenfalls angenommen und bei seiner Arbeit umgesetzt habe. Dass diese Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten zutrifft, ergibt sich daraus, dass der Zeuge DE Au seine Wahmehmungen schlüssig, widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz bekundete und sich diese quasi als Detailbeschreibungen zwanglos in die allgemeineren Angaben der anderen Arbeitskollegen einfügen. Wenn also der Angeklagte eine derartige Persönlichkeitsstruktur besitzt, die von einem Tast überkorrekten und konsequenten Verhalten gekennzeichnet ist, ist es aus Sicht der Kammer mehr als nur naheliegend, dass der Entschluss, diese kaltblütige Tat tatsächlich zu begehen, sich auch deshalb gegenüber der Alternative „Umzug in eine Mietwohnung“ durchsetzen konnte, da der Angeklaete nicht bereit war, sein Leben, seine Lebensvorstellung und die damit verbundene Lebensplanung aufzugeben, „ein Leben in den eigenen vier W änden führen zu wollen.“ Denn ein Umzug in eine Mietwohnung hätte für den Angeklagten (und seine Familie) einen Rückschritt bedeutet, für den er sich jedoch verantwortlich fühlte und den er deshalb nicht gehen wollte. Denn die Problematik, die ihn zu den Gedankenspielen im Hinblick auf die Mietwohnung als Alternative veranlasste, kam aus Sicht des Angeklagten alleine aus der Sphäre der Familie Toll durch das Verhalten aller Familienmitglieder, für die weder er selbst noch seine Familie etwas konnten. Er sah sich vielmehr als unschuldiges und Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 243 in seiner Lebenssituation erheblich eingeschränktes Opfer einer Nachbarsfamilie, ohne dass er irgendetwas hätte dagegen unternehmen können, um diesen Zustand zu verändern, zumal dieser Zustand auch auf unabsehbare Zeit fortbestanden hätte. Er war mithin als aus seiner sicht „unschuldiges Opfer“ einer Nachbarschaftsproblematik nicht dazu bereit, eigene und für ihn negative Konsequenzen zu ziehen und sich dieser Problematik durch einen Umzug zu entziehen. Nach alledem konnte zur Überzeugung der Kammer also nicht nur der Entschluss reifen, diese Möglichkeit einer Lösung des Problems anzudenken und zu planen, sondern tatsächlich auch kaltblütig in die Tat umzusetzen. Dabei musste er aus seiner Sicht auch alle drei Familiemitglieder töten, um sicher zu gehen, dass niemand aus der Familie Toll als „Lärmverursacher“ — alle Familienmitglieder verursachten diesen erheblichen Lärm wie dargetan und festgestellt sowohl alleine als auch gemeinsam — weiterhin in der Wohnung leben würde. Bei Petra und Klaus Toll ist dies bereits deshalb der Fall, da diese trotz ihrer eigenartigen Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen völlig unproblematisch auch ohne den Ehepartner hätten dort weiterleben und damit auch weiter Lärm verursachen können. Hinsichtlich der Geschädigten Astrid Toll ergab sich zumindest die Möglichkeit, dass diese gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Betreuers oder ähnlichem doch weiter hätte Icben können. Genau diese wenn auch nur eher unwahrscheinliche Möglichkeit galt es aus Sicht des Angeklagten, der das Lärmproblem dauerhaft und endgültig lösen wollte, auszuschalten, so dass auch die Tötung von Astrid Toll notwendig war, um alle Eventualitäten auszuschließen. Auch insoweit spricht das Tatgeschehen für sich selbst, sah der Angeklagte nämlich nicht die Notwendigkeit, Astrid Toll zu töten, um allen Eventualitäten begegnen zu können, musste er sich auch zu ihr hinauf ın das Dachgeschoss begeben, um sie ım Schlaf zu töten bzw. zu können. Unter Berücksichtigung all dessen können an der Täterschaft des Angeklagten keinerlei Zweifel aufkommen, zumal das ihn bewegende Motiv allenfalls für einen außenstehenden Dritten „unfassbar“ erscheinen kann, für ihn, den Angeklagten, war „sein Problem“ jedoch so real, dass er glaubte, sich des als „unerträglich“ empfundenen Lärms, der ihn in „seinen eigenen vier Wänden“ nicht in Ruhe und Frieden leben ließ, nur dadurch entledigen konnte, dass er die Ursache des Lärms, alle Mitglieder der Familie Toll „auslöschte“, wie sich im Hinblick auf seine Täterschaft auch aufgrund seines von ihm gezeigten Nachtatverhaltens und bei verständiger Würdigung dessen erweist: Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Em 244 Erneut ganz vordergründig spricht hierfür bereits der Umstand, dass der Angeklagte — unter Berücksichtigung der dahingehenden Angaben des Zeugen Ka - den Austausch des von ihm während des fraglichen Zeitraums der Recherche im Internet und dem Ausdruck eines PDF-Dokuments einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer auf der Internetseite „www.silencer.ch“ am 18.02.2009 genutzten Computers selbst veranlasste, um diesen als mögliches Beweismittel vernichten zu lassen. Entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen steht insoweit fest, dass der Computer, der von dem Angeklagten unter anderem in der Zeit um den 18.02.2009 genutzt wurde, am 30.04.2009 durch den Systemadministrator Kf@ausgetauscht wurde. Der Zeuge x gab insoweit an, der alte Arbeitsplatzrechner des Angeklagten sei durch ihn am 30.04.2009 ausgewechselt und unmittelbar danach ein neuer Computer, den er zuvor bestellt habe, installiert worden. Bei der Neuinstallation sei es so, dass jeder Computer einen eigenen Namen bekomme, an den Server angemeldet werde und die Userdaten und alles Sonstige dazu eingegeben würde. Falls es derartige Auswechslungen oder ähnliches gegeben habe, habe er dies immer in Daten in einer Excell-Tabelle gespeichert, die auf dem Server hinterlegt sei. Hintergrund der Auswechslung seien Funktionsprobleme gewesen, die nach Aussage des Angeklagten bei seinem alten Rechner bestanden hätten: Zum einen sei es so gewesen, dass das Hochfahren des Computers öfters problematisch gewesen sei, zum anderen sei es bereits früher so gewesen, dass sich der Computer öfters „aufgehängt“ habe, wenn der Angeklagte E-Mails, die er zu seiner, des Zeugen KB Entlastung abarbeiten und „filtern“ sollte, habe abrufen wollen, Das vom Angeklagten angegebene Problem des nicht möglichen „Hochfahrens“ habe er vor Ort vor der Auswechslung auch überprüft, da die Mitarbeiter oftmals keine ausreichende Kenntnis über Computer hätten und deswegen oftmals schnell von einem Schaden auseingen, obwohl dies einfach zu beheben sei. Der Computer des Angeklagten sei sechs Jahre alt und daher aus technischer Sicht veraltet gewesen, so dass dann aufgrund der seinerseits tatsächlich festgestellten Probleme ein neuer Rechner — nach Zustimmung durch seinen Chef Ts ARE - bestellt worden sei. Der alte Rechner sei wiederum später wie immer bei der Firma An Mühltal entsorgt worden, nachdem er die Festplatte manuell mit einem Hammer zerstört habe. Wann er den Computer dort hingebracht habe, nachdem der neue installiert worden sei, könne er jetzt nicht mehr sagen, so dass es möglich sein könne, dass dieser - unter Vorhalt der Ermittlungen des Sachverständigen W- wie dieser festgestellt habe, noch einmal am 15.5.2009 eingeloggt gewesen sei, um eine Sicherungskopie von bestimmten Daten zu machen. Diese Angaben werden bestätigt von dem Angeklagten seJbst, der in seiner Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 247 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 10:24:53 Mein Mann hat nie am offenen Rechner geschraubt. Er kennt sich auch nicht aus. Mein Mann war erstaunt über diese Aussage des Zeugen. Auf Nachfragen des RA Lang im Prozess konnte der Zeuge K. nicht ausschließen ob der Administrator nicht am Rechner war oder kurz aus dem Arbeitszimmer meines Mannes war. Der Zeuge K. musste auch nach der Festnahme meines Mann, den Firmenwagen abholen. Damals sagte er zu mir, es tut ihm leid, aber Herr A. will das alles. Wenn ich Hilfe bräuchte sollte ich ihn anrufen. > I on ersten Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2010 gegenüber dem Zeugen KORK DB entsprechende Angaben machte. Der Zeuge KOK DB bekundete, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er zum damaligen Zeitpunkt im April 2009 den ältesten PC in der ganzen Firma gehabt habe und zwischenzeitlich die zusätzliche Aufgabe bekommen hätte, die eingehenden Emails durchzuschauen und zu bearbeiten, um den Kollegen Ki zu entlasten. Hierbei habe der Computer immer wieder „gehangen“ bzw. habe sich nicht hochfahren lassen, so dass oftmals ein vernünftiges Arbeiten nicht möglich gewesen sei. Es sei sprichwörtlich in diesen Fällen nichts mehr geeangen, da der PC nicht mehr reagiert habe, weshalb dieser auch vom Systemadministrator KB ausgetauscht worden sei. Dieser habe jedoch schon früher wegen der Probleme immer wieder gesagt, dass er einen neuen Computer benötige, weil er den ältesten Rechner hätte, was dann so umgesetzt worden sei. Auch der Zeuse Di AB zab an, dass er damals in die Bestellung eines neuen Computers eingewilligt habe, da der Administrator KPihm mitgeteilt habe, dass der Computer defekt bzw, die Festplatte „kappuut” tt“ 5v ewesen sei. Dass es darüber hinaus (im Hinblick auf die Tatbegehung bezeichnenderweise) der Angeklagte war, der diese Auswechslung letztlich veranlasste, indem er den Computer, der nach Angaben des Zeugen Kfder älteste in der Firma war und in der Vergangenheit schön öfters Probleme bereitet hatte, dennoch aber noch grundsätzlich funktionierte, bewusst manipulierte, um einen Austausch zu veranlassen, ergibt sich aus ‚der Aussage des Zeugen KW. Dieser bekundete nämlich, dass er ca. zwei Wochen nach der Tat, also ca. Ende April/Anfang Mai 2009, den Angeklagten in dessen Büro gesehen habe, wie er „an seinem Computer herumhantiert habe“, Er sei an dessen Büro vorbei gelaufen, als er einen Lieferschein im Nebenzimmer zum Angeklagten in den dafür vorgesehenen Korb gebracht und dort hinein gelegt habe. Dabei habe er in das Büro des Angeklagten durch die offene Tür hineingeschaut. Dort habe er gesehen, wie der „Computertower” auf dem Schreibtisch des Angeklagten gestanden habe, die Abdeckung dabei abgenommen und das Gehäuse geöffnet gewesen sei, und der Angeklagte daran „herumseschraubt“ habe. Dass diese Angaben des Zeugen Kapraun glaubhaft sind, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom diesem in seiner V ernehmung in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, da sie schlüssig, widerspruchsfrej und ohne eine auch nur ansatzweise erkennbare Belastungstendenz bekundet wurden. Soweit der Zeuge KW diese Angaben erstmalig in der Hauptverhandlung und nicht bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei Seite: 247 Seite: 248 Verfasser: Anja Darsow Thema: Computer Datum: 24.03.2014 10:25:25 Die angeblichen Indizien waren auch bei Befragung der Polizeibeamten bekannt, warum tätigt er diese Aussagen erst so spät im Prozess. 246 machte, konnte er dies zur Überzeugung der Kammer damit nachvollziehbar erklären, dass er erst im nachhinein aufgrund der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien auch und gerade in Bezug auf den damals genutzten Rechner „die mögliche Wichtigkeit“ dieser Wahrnehmung realisiert und dies ihn in der letzten Zeit daher „sehr belastet“ und so umgetrieben habe, dass er zum Teil schlecht habe schlafen können. Denn es sei ihm „komisch ‚ vorgekommen“, dass es der Computer gewesen sein solle, von dem dieser Internetzueriff gemacht worden sei, der wiederum der Computer des Angeklagten und dieser dann auch „zufälligerweise kaputt gewesen sei“, als die Polizei darauf Zugriff habe nehmen enter, Dies hätte er deshalb damit in Verbindung gebracht und ihn deswegen auch als möglichen Tatzusammenhang „bis heute belastet“, weshalb er dies in der heutigen Aussage „unbedingt und wahrheitsgemäß“ angeben wolle. Er habe bei der Polizei bzw. nach der Tat bei seinen Vernehmungen von diesen Wahrnehmungen deshalb davon nichts erzählt, da er dem Angeklagten diese Tat damals nicht zugetraut habe und diesen daher als Kollegen nicht habe belasten wollen. Jetzt sei es aber so, dass sich nach den ganzen Zusammenhängen und den Tatsachen, die sich offensichtlich aufgrund der Ermittlungen ergeben hätten, aus seiner Sicht ein anderes Bild darstelle und er deshalb diese Informationen wahrheitsgetreu bei Gericht habe weitergeben wollen. Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Die für seine gegenüber seiner polizeilichen Aussage erweiternden Angaben konnte der Zeugen KB schlüssig und nachvollziehbar erklären, zumal kein Grund ersichtlich ist, welchen Grund der Zeuge KB haben sollte, den Angeklagten durch unwahre Angaben zu belasten, Vielmehr zeichnete er bis auf diesen Teil der Aussage von dem Angeklagten das Bild eines zuverlässigen Arbeitskollegen, mit dem es nie Probleme gegeben habe und dem er an sich eine solche Tat nicht zutrauen würde. Wenn aber daher feststeht, dass der Angeklagte tatsächlich an seinem damaligen Rechner, von dem wie dargetan und festgestellt die Recherchen und der Ausdruck im Hinblick auf die Bauanleitung erfolgten, kurz nach der Tat „‚herumhantierte“, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er den Rechner damals so manipulierte, dass dieser - zumal er bereits alt war und schon früher Probleme machte — endgültig nicht mehr funktionierte und daher entsorgt werden musste, was letztlich auch so geschah. Dies wollte und musste der Angeklagte deshalb erreichen, da ihm kurz nach der Tatbegehung bewusst wurde, dass über diesen Rechner, über den er die Recherche gemacht hatte. Spuren vorhanden waren, die auf ihn als Täter hindeuten würden, da er wie dargetan und festgestellt tatsächlich einen dort beschriebenen selbsigebauten Schalldämpfer bei der Tatbegehung nutzte und diese Seite: 248 ‚= Verfasser: PR Diese Seite enthält keine Kommentare. 247 Informationen auf dem Computer bzw. auf dessen Festplatte vorhanden waren. Aufgrund dessen musste der Rechner samt der Festplatte, auf der die den Angeklagten belastenden Informationen gespeichert waren, vernichtet werden. Da er als langjähriger Mitarbeiter wusste, dass die Computer entsorgt und die Festplatten unwiederbringlich von einer externen Firma zerstört würden — der Zeuge KM bekundete, dass diese Vorgehensweise zur Vernichtung von alten Rechnen und Festplatten allen ‚Mitarbeitern im Hause bekannt gewesen seien, da dies über die Jahre im gesamten Haus kommuniziert worden sei — musste er dafür sorgen, dass sein zum Zeitpunkt der Recherche genutzter Computer vernichtet wird und er einen neuen Computer erhält, auf dem keine ihn belastenden Informationen zu finden waren. Dass der Angeklagte dabei selbst nur versuchte, den Computer zu reparieren, als er vom Zeugen Kg sesehen wurde, ist zur Überzeugung der Kammer fernliegend. Dies ergibt sich zum einen aus der dargelegten Motivlage des Angeklagten, der versuchen musste, dass ihn belastende Beweismittel vernichtet werden, aber auch zum anderen aus der Tatsache, dass der Angeklagte weder gegenüber dem Zeugen Knoch gegenüber dem Zeugen KOK DE in seinen Vernehmungen angab, dass er selbst versucht habe, den Computer zu reparieren, bevor er ihn endgültig als defekt angesehen und dies dem Zeugen Kfpinitscteilt habe. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sowohl der Zeuge Ws auch der Zeuge KOK Di in ihrer Aussage von einem derartigen Geschehen nichts bekundeten, sondern auch daraus, dass der Zeuge Tl damit übereinstimmend angab, dass er im nachhinein seine Wahrnehmungen vom Verhalten des Angeklagten dem Zeugen Ki erzählt und dieser gegenüber ihm dazu ausdrücklich angegeben habe, dass er, der Zeuge Kg dies jetzt zum ersten Mal höre, da der Angeklagte ihm davon nichts erzählt habe, dass er, der Angeklagte, selbst versucht habe, den Computer zu reparieren. Wenn aber tatsächlich ein Reparaturversuch seinerseits stattgefunden hätte, hätte es nahe gelegen, dass er dies dem Zeugen KM mitgeteilt hätte, um herauszustellen und zu bekräftigen, dass der Computer tatsächlich und endgültig defekt ist und daher zwingend ausgewechselt werden muss. Weiterhin spricht für die Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf sein Verhalten nach der Tatbegehung — was sich in das bereits gezeichnete Verhaltensbild eines Täters, der versucht ist, alles gegen ihn sprechende möglichst zu verdecken, zwanglos einfügt — der Inhalt der Aussagen, die gegenüber dem Zeugen KOK DPscmacht wurden, im Verhältnis zu dem, was der Angeklagte tatsächlich wusste, sich aber dazu gedrängt sah, sein tatsächliches Wissen nicht Preis zu geben. Dies ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 gegenüber dem Zeugen KOK TE und dem Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 248 . Zeugen KOK Ku. der dieser beiwohnte), indem er sich einerseits offen und kooperativ zeigte und insbesondere die Probleme mit der Familie Toll erzählte, andererseits aber genauere Angaben zu einer weitergehenden Kenntnis insbesondere in Bezug auf tatbezogene Umstände, die er tatsächlich zu diesem Zeitpunkt besaß, zu vermeiden versuchte, um nicht noch mehr in den Fokus der Ermittlungen zu geraten. Dieses Verhalten des Angeklagten zu seiner vermeintlichen Offenheit lag darin begründet, dass dem Angeklagte bewusst war, dass die bestehenden Probleme mit der Familie Toll ın der Nachbarschaft bekannt waren und dies durch seine Gespräche mit dem Vermieter A dem Zeugen Mund dessen Frau als auch durch die Erzählungen bei verschiedenen anderen Arbeitskollegen bekannt war und daher seitens der Polizei ermittelt werden würden, so dass er aus seiner Sicht in seinen beiden Vernehmungen, der am 19.04.2009 als Zeuge und der am 23.07.2009 als Beschuldister, faktisch dazu gezwungen war, wie bereits dargetan konkrete Angaben dazu zu machen. Jedoch war ihm gleichfalls bewusst, dass er zu bestimmten Tatsachen, von denen er in Wirklichkeit aufgrund seiner Tatbegehung wusste, keine Angaben machen durfte, da er ansonsten Wissen preiseegeben hätte, weiches jemand nur haben konnte, der mit der Tatbegchung zu tun hatte und welches ihn noch verdächtigter gemacht hätte. Diese vermeintliche Offenheit und Kooperativität spiegelt sich bereits in seinen ersten Angaben nach seiner ersten Festnahme als Beschuldigter in seiner Vernehmung am 23.07.2009 gegenüber dem Zeugen KOK DfPrieder, der angab, dass der Angeklagte nach erfolster Belehrung gleich zu Beginn der Vernehmung gesagt habe, dass er als Zeuge eigentlich alles schon gesagt habe und wortwörtlich zu ihm, dem Zeugen KOK Di bekundet habe: „Man hätte mich auch vorladen können, auch dann wäre ich jederzeit zur Polizei gekommen.“ Dabei sei der Angeklagte sehr ruhig, gefasst und überhaupt nicht aufgeregt gewesen, was gleichfalls für seine Zeugenvernehmung am 19.04.2009 gelte. Er habe sich auch mit keinem Wort über die Art und Weise, wie die Festnahme am 23.07.2009 abgelaufen sei, beschwert, sondern vielmehr auf weiteres Befragen sachliche und nüchterne Antworten gegeben. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte offen und kooperativ zeigen wollte und sich auch auf den ersten Blick so zeigte, indem er wie bereits dargetan sowohl in seiner Vernehmung als Zeuse am 19.04.2009 als auch insbesondere in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.07.2009 ausführliche Angaben zu den Problemen mit der Familie Toll machte. Dass diese Offenheit und Kooperativität tatsächlich nur vorseschoben war, da er sich wie ausgeführt zu den von ihm in beiden Vernehmungen gemachten Angaben nach seiner Festnahme als Beschuldigter umso mehr Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 249 gedrängt sah, um nicht noch mehr in den Fokus der Ermittlungen zu geraten, zeigt bereits die Tatsache, dass er gegenüber seinen Arbeitskollegen ein ganz andere Meinung über die Vernehmungen am 19.04.2009 und nach der Festnahme am 23.07.2009 als auch dem jeweiligen Verhalten der Polizei machte. Gegenüber dem Zeuge DEEP ASP beschwerte er sich bereits über die Vernehmung vom 19.04.2009 und deren Inhalt — er war zu diesem Zeitpunkt noch Zeuge - und habe sich dabei, so der Zeuge DEEAu P sehr darüber aufgeregt, wie die Polizei ihn behandelt habe. Er habe sich dort gleich als Beschuldigter gefühlt und habe „versteckte Fragen“, d.h. Fangfragen, gestellt bekommen. Dass dies so zur Überzeugung der Kammer gerade nicht der Fall war, sondern es sich um eine völlig normale Zeugenbefragung aus dem nahen Umfeld des Geschädigten Klaus Toll handelte, zeigen die Angaben des Zeugen KOK DEEBRIs auch die des Zeugen KOK IzM um Inhalt deren Vernehmungen unmittelbar nach der Tat und der damit verbundenen Art und Weise, wıe der Angeklagte befragt wurde. Beide gaben an, dass er allgemein befragt worden seı und dass insbesondere keine Fangfragen oder ähnliches gestellt worden seien, zumal zu diesem Zeitpunkt dazu mangels Verdachtsmomente — was zur Überzeugung der Kammer auch richtig ist — gar kein Anlass bestanden habe. Darüber hinaus beschwerte sich der Angeklagte ausdrücklich bei den Zeuginnen VD und LEE als auch dem Zeugen Rp darüber, dass und wie er als Beschuldigter festgenommen worden sei, wobei er gegenüber der Zeugin |] angab, dass er sich „wie ein Schwerverbrecher“ vorgekommen sei und bei der Befragung als Täter schon festgestanden habe. Demgegenüber äußerte er gegenüber dem Zeugen KOK keinerlei Beschwerden oder ähnliches, sondern antwortete sachlich und. nüchtern — und zwar so, dass der Zeuge KOK Di und der Zeuge KOK Kr der dem beiwohnte) sich ob dieses schweren Tatvorwurfs über die Ruhe und Gelassenheit des Angeklagten ihren Aussagen nach sehr wunderten — was zur Überzeugung der Kammer zeigt, dass der Angeklagte nach Außen souverän und aufgrund seiner danach gemachten Angaben als offen zeigen wollte. Diese vermeintliche Offenheit, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen an den Tag legte, bezog sich zur Überzeugung der Kammer aber gerade auf nicht alles, was Gegenstand der Ermitilungen und damit auch eines etwaigen Tatverdachts gegen ihn war. Dies ergibt sich zum einen wie bereits dargetan und festgestellt aus dem Inhalt des Telefonats mit dem Kollegen Ran 24.07.2009 um 11:27:31 Uhr — und damit einen Tag nach der Festnahme* als Beschuldigter - in Bezug auf seinen tatsächlichen Kenntnisstand im Verhältnis zu den Angaben, die er in seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 gegenüber dem Zeugen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 250 KOK DIEB machte. Hierbei verschwieg er nämlich, dass er von einem „Schalldämpfer“ wusste, indem er auf das vom Zeugen DB senannte „Stichwort: Schalldämpfer” mit „keine Vorstellung“ antwortete, obwohl er die Wichtigkeit dieses Begriffs und den Zusammenhang mit der Tat und den insoweit zusammenhängenden Ermittlungen der Polizei sehr wohl kannte und zuvor unter anderem mit dem Zeugen RB darüber gesprochen hatte, was sich zur _ Überzeugung der Kammer alles wie bereits dargetan aus dem Telefonat mit diesem am 24.07.2009 ergibt. Darüber hinaus zeigt sich dieses Verhalten des Angeklagten im gleichen Gespräch erneut ın einem anderen Zusammenhang. Denn in diesem Telefonat von dem Anschluss mit der Rufnummer EEE , dic dem Zeugen WB schörtce, auf die Rufnummer EEE. welcher der Firma Aumann GmbH gehörte, ging es nach Übergabe des Telefonhörers von dem Zeugen KÜEEB an den Angeklagten, was der Zeuge KB in seiner Vernchmung bestätigte und was sich nach dem Abspielen der Telefonüberwachungsaufnahmen und der Verlesung des dazu niedergeschriebenen Wortprotokolls zur Überzeugung der Kammer inhaltlich so ereignete, zu Beginn des Gesprächs um die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom Vortag, deren Inhalt und den Zusammenhang des Zeugen WB damit. Der Angeklagte gab hierbei an, dass die Polizei ihm gewisse Sachen „vorgeworfen“ habe, über die sich beide, der Zeuge RB und der Angeklagte, unterhalten hätten. Der Angeklagte stellte dem Zeugen FÜR insoweit die Frage: „Haben sie dann mit dem DE AB darüber gesprochen?“. Dass er diese Frage stellte, beeründete er dann mit den Worten: „Der Chef muss dann anscheinend bei der Polizei angerufen haben und gesagt haben, der Darsow weiß Bescheid..“, was die Polizei ihm, dem Angeklagten, vorgeworfen hätte, Der Zeuge N erklärte dazu nur, dass er nur gesagt habe, dass er sich mit ihm, dem Angeklagten, unterhalten hätte. Dann sagte der Zeuge RM weiter: „Jch habe nur gesast, ich habe mich mit dem Darsow unterhalten und der weiß alles. Also sagen wir mal zumindest des net, was ich weiß.“ Auch wenn der Zeuge FÜ in seiner Vernehmung sich an den Inhalt dieses Telefonats nicht mehr erinnern und daher keine Angaben zum Flintererund dieser Aussage machen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er damit gegenüber dem Angeklagten einräumte, dass er jedenfalls mit der Aussage gegenüber dem Zeusen DEEP Ab: .. der weiß Bescheid..“ mehr bekundcte, als es dem Angeklagten in Bezug auf seinen tatsächlichen Wissensstand, den er gegenüber der Polizei gerade nıcht gänzlich offengelegt sehen wollte, Recht war und Recht sein konnte. Auch wenn der Zeuge RB im Nachsatz dazu angab, dass der Angeklagte nicht alles wusste, was er, der Zeuge RE gewusst habe, antwortete der Angeklagte sofort und ohne Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ar] Umschweife mit den Worten: „Genau, aber das ist halt das Problem. Das ist genau das Problem. Der Chef muss dann die Polizei informiert haben...“ Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, das der Angeklagte genau aufgrund der Tatsache, dass er mehr wusste, als er bei der Polizei angab bzw. eingestand, und diesen Angaben des Zeugen Re und den dem nachfolgenden des Zeugen TB AU zescnüber der Polizei ein „Problem“ für ihn im Hinblick auf den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sah. So kann auch nur die weitere Erklärung wenig später aufgefasst werden, in der der Angeklagte gegenüber dem Zeugen FB saste: „Also meine Bitte an Sie, Herr WW sasen sie am besten gar nichts mehr zu DEE AG Dem Angeklagten war also bewusst, dass der Zeuge Di AUBEEEB als, was er erfahren würde (und damit auch Informationen über den Wissensstand des Angeklagten zu tatbezogenen Ermittlungsaspekten), an die Polizei weiter tragen würde, was aus seiner Sicht aber den gegen ihn bestehenden Verdacht noch hätte verstärken können, so dass er dies tunlichst verhindern wollte. Der Zeuge DPA EEEBP bestätigte auch, dass er mit dem Zeugen RWsesprochen und dieser gegenüber angegeben habe, dass er mit dem Angeklasten ausführlich gesprochen habe, wobei der Zeuge Rhm gegenüber gesagt habe, dass der Angeklagte seiner, des Zeugen Rp Meinung nach über die polizeilichen Maßnahmen bereits alles gewusst habe. Aber nicht nur aus diesem Gesprächsinhalt, sondern auch aus anderen von ihm geführten Telefonaten, ergibt sich dieses Verhaltensbild des Angeklagten, was darauf schließen lässt, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch weitergehende und für die Ermittlungen relevante Kenntnisse hatte, als er gegenüber der Polizei zugab. Dies zeigt ebenfalls der Inhalt eines vom Angeklagten mit seiner Ehefrau Anja Darsow am 21.07.2009 um 8:48:19 Uhr geführten Telefonates und der insoweit festzustellenden Divergenzen zu den Angaben vor der dem Zeugen KOK DM in seiner kurz darauf erfolgten Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009. In diesem Telefonat, welches am Tag der Rückkehr des Angeklagten von seinem aufgrund des Bänderrisses seiner Tochter — was sich aus dem verlesenen Attest des Krankenhauses MVZ Immenstadt im Allgäu vom 20.07.2009 ergibt — früher beendeten unbezahlten Urlaub geführt wurde, ging es um die am 15.07.2009 durchgeführte Durchsuchung der Firma AP S mbH. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonüberwachungsaufnahmen und der Verlesung des dazu niedergeschriebenen Wortprotokolls. Insoweit erzählte der Angeklagte seiner Frau, dass dıe Polizei am 15.07.2009 „Internetverbindungen durcheeschaut“ hätte und am heutigen Tage noch einmal da gewesen sei. Danach sagte er weiter: „..Und die offizielle Version ist, dass Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 8) N 2 Hacker wäre hier drin gewesen. Das ist natürlich Blödsinn... die suchen da, wer da irgendwie von hier rausgegangen ist.“ Auf die darauf folgende Frage seiner Frau: „der wo was angeguckt hat, oder was?, antwortete der Angeklagte kurzum: „Anscheinend....“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs führte der Angeklagte noch einmal aus, dass die Polizei nach Angaben seines Chefs wegen eines Hackerangriffs von Außen untersucht hätte. Auf Aussage seiner Frau, dass die „da gucken, wer da vielleicht eine mitführt, die sich irgendetwas angeguckt hat darauf“ sagte der Angeklagte: „Und das denk ich auch, dass irgendjemand guckt ob hier irgendjemand da vielleicht auf irgendwelchen Seiten gewesen ist.“ Der Angeklagte sprach also eindeutig und mehrfach darüber, dass er der ofliziellen „Hacker- Version“ nicht glauben und stattdessen davon ausgehen würde, dass die Polizei kontrolliert hätte, wer über einen Internetanschluss im Internet und dort auf bestimmten Seiten gewesen sei. Dass er dies selbst so von Anfang an dachte (und nicht erst durch seine Frau auf diese Idee gebracht wurde) ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge des Gesprächs, da er schon vor ihrer Aussage zum Grund der Durchsuchung selbst gesagt hatte „die suchen da, wer da irgendwie von hier rausgegangen ist“, woraus in Anbetracht des weiteren Gesprächsinhalts nur geschlossen werden kann, das der Angeklagte selbst zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass eine Nutzung des Internets, der von der Firma AU aus stattgefunden hatte, nachvollzogen werden sollte. Bei der Vernehmung am 23.07.2009 wiederum — nur zwei Tage später — gab er jedoch gegenüber dem Zeuge KOK DEEP was dieser bestätigte, an, dass er von Kollegen im Hinblick auf die Durchsuchung am 15.07.2009 lediglich erfahren und daher auch mehr nicht gewusst habe, als dass es um „einen Virus und einen Hackerangriff“ gegangen sei. Auf die weitere Frage, ob er dies so geglaubt habe, antwortete der Angeklagte: „Geglaubt und abgehakt. EDV-Angelegenheiten sind nicht meine Sache.“ Dies zeigt erneut, dass der Angeklagte weitergehende Angaben nicht machen wollte (und aus seiner Sicht auch nicht machen konnte), da er wusste, dass seine Kenntnis vom wahren Hintergrund der Durchsuchung auf seine Täterschaft zurückgeführt werden könnte. Darüber hinaus zeigt diese Kenntnis vom wahren Hintergrund der Durchsuchung vor der eigentlichen Vernehmung am 23.07.2009, nämlich einer Internetnutzung, die in irgendeiner Form für die Ermittlungen relevant waren, dass er eine konkrete Vorstellung darüber hatte, was der Grund der Durchsuchung war. Soweit der Angeklagte selbst gegenüber dem Zeugen KOK MiBanzab, von keinem der Mitarbeiter etwas über den wahren Hintergrund erzählt bekommen zu haben und dies auch durch die Zeugen DÜ Ay. "Ep und FTP die durch die Polizei nach Angaben des Sachverständigen MB als einzige über den wahren Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. N In Se Hintergrund informiert wurden, so bestätigt wurde, indem diese bekundeten, gegenüber allen Mitarbeitern und damit auch gegenüber dem Angeklagten dies nicht erzählt zu haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte dies anderweitig erfahren hatte. Wenn aber der Angeklagte den wahren Hintergrund mangels derartiger Informationen nichts wissen konnte, lässt dies den Schluss zu, dass er dies nur deshalb gewusst haben kann, da er selbst Kenntnis von einem relevanten Zugriff auf das Internet hatte und dies auch gegenüber dem. Zeugen RW so in einem - vor dem 24.07.2009 geführten Telefonat stattgefundenen — Gespräch zwischen beiden artikulierte. Wenn er aber diese Kenntnis hatte und nach dem bisherigen Beweisergebnis wie dargetan keine andere Person für die Recherche in Betracht kommt, ist dies zur Überzeugung der Kammer alleine damit erklärbar, dass der Angeklagte selbst diese Recherche vorgenommen hatte, um die Tat mittels des so gesuchten und danach selbst gebauten Schalldämpfer begehen zu können. Dass der Angeklagte eine konkrete Vorstellung vom Hintergrund der Durchsuchung aufgrund seiner eigenen Recherche hatte, ergibt sich nicht nur aus dem soeben dargelegten, sondern insbesondere aus den weiteren Angaben des Zeugen DE MM) Dieser bekundete zum weiteren Gespräch mit dem Zeugen RB dass dieser ihm ebenfalls erzählt habe, dass der Angeklagte im Bezug auf den vermeintlichen Hackerangriff als Grund der Durchsuchung gelacht und gesagt habe, dass sie wegen ihm (dem Angeklagten) da gewesen seien. Die Aussage des Zeugen O3 Fisi zur Überzeugung der Kammer auch glaubhaft, da sie schlüssig und ohne erkennbare Widersprüche bekundet wurde und der Zeuge nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihm in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, keine erkennbare Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten zeigte, sondern seine Angaben sachlich und nüchtern schilderte. Ebenfalls werden diese bestätigt durch die Angaben des Zeugen KOK Kg. der angab, dass der Zeuge dies ihm auch bei einer telefonischen Befragung am 24.07.2009 so erzählt und er daher insoweit auch einen Vermerk angefertigt habe. Auch wenn der Zeuge RB selbst keinerlei konkrete Erinnerungen an die Gesprächsinhalte mit dem Angeklagten — er gab an, dass es mehrere Gespräche gegeben habe - und dem Zeugen DER AR hatte, konnte er ausdrücklich nicht ausschließen, dass der Angeklaste ihm dies so gesagt und er das dem Zeugen Tr SB so weitererzählt hatte, zumal er sich an ein Gespräch mit dem Zeugen DSO EE in dieser Zeit durchaus erinnern konnte. Nach alledem hat die Kammer keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des ZeugenD EE EEE zu zweifeln. Wenn der Angeklagte aber in einem Gespräch mit dem Zeugen FE: ischen der Durchsuchung am 15.07.2009 und der Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 nicht nur bereits wusste, dass es um einen Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Pe“ Ko 254 Internetzugriff ging, sondern auch, dass die Polizei diese Untersuchungen wegen ihm vornahm, ist dies zur Überzeugung der Kammer damit erklärbar, da er selbst den Zugriff über das Internet vorgenommen hatte, der durch die polizeiliche Maßnahme untersucht und verifiziert werden sollte. Dass dies zutrifft, ergibt sich darüber hinaus - in Anbetracht des Hintergrundes dieser Recherche, des damit zusammenhängenden Ausdrucks der Bauanleitung für einen mit Bauschaum befüllten, selbst zu bauenden Schalldämpfer, der konkreten Tatbegehung, bei der ein solcher genutzt wurde als auch den beim Angeklagten an verschiedenen (und an verschiedenen Stellen im Haus aufgefundenen) Gegenständen mit dem Tatort identischen Schmauchspuren — auch und gerade wie dargetan aus dem Zusammenspiel mit dem Beweisergebnis im Übrigen. Des Weiteren sprechen auch weitere Angaben in seiner am 23.07.2009 durch den Zeugen KOK DB Aurchgeführten Vernehmung für das bereits dargelegte Bemühen, tatrelevante Umstände nicht mehr als nötig in einen Zusammenhang mit ihm zu bringen. Dies zeigte sich ebenso bei den Angaben zu den Gewohnheiten des Klaus Toll, als der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KOK DiiBauf die Frage, ob cs ansonsten zur Nachtzeit Lärmbelästigungen aus dem Hause Toll gäbe, antwortete, dass Lärmbelästigungen maximal bis 1 Uhr nachts gegeben habe und ihm, dem Angeklagten, ansonsten aufgefallen sei, dass Klaus Toll „teilweise gegen 04.00 Uhr die Straße kehrte oder Schnee schippte oder auch wegfuhr“, wobei er danach jedoch noch anfügte: „Mit der Uhrzeit gegen 04.00 Uhr bin ich mir nicht mehr so sicher“. Dies zeigt nicht nur, dass der Angeklagte von nächtlichen Aktivitäten wie bereits dargetan Kenntnis hatte, sondern auch, dass er in diesem Moment in Anbetracht des Tatgeschehens und insbesondere den ersten beiden Schüssen, die wie dargetan und festgestellt um 04.00 Uhr vor . dem Haus der Familie Toll abgegeben wurden und daher auch — was der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen eigenen Angaben gegenüber dem Zeuge KOK DfBnach schon von dem Nachbar Mrch dessen Erzählung mitbekommen hatte und was der Zeuge VIER so in seiner Vernehmung bestätigte — von den Nachbarn gehört worden waren, damit zu vermeiden versuchte, dass der Tatverdacht gegen ihn noch stärker werden würde. Denn in Anbetracht der damit für die Polizei vermeintlichen Tatzeit musste ihm klar sein, dass er bei Angabe dieser konkreten Zeit so wie entsprechend der Feststellungen der Kammer auch der Fall im Hinblick auf die Begehung der Tat umso mehr in Verdacht geraten würde, da er sich diese Gewohnheit des Geschädigten Klaus Toll dabei zu nutze gemacht haben könnte. Da nach Angaben des Zeugen KOK DE Auıch ihn oder den Kollegen KOK Km. der der Vernehmung beiwohnte, keinerlei Uhrzeiten angegeben wurden, ist auch klar, warum der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. öl 255 Angeklagte diese Angaben spontan und wahrheitsgetreu machte, um sie dann kurze Zeit später aus den genannten Gründen zu relativieren. Da aber der Zeuge KOK Diigkdies seinen Angaben nach auch so bemerkt hatte, stellte er später noch einmal die Frage, woher denn der Angeklagte wisse, dass Klaus Toll nachts wegfahre und die Straße kehre, wenn er — was der Angeklagte zuvor als Reaktion auf den Lärm angab - regelmäßig Ohrstöpsel beim Schlafen trage, worauf der Angeklagte zuerst geantwortet habe, dass er das nur von seinem Nachbarn Herrn MB schört habe. Aus Sicht des Angeklagten war dies konsequent, da er damit aus den genannten Gründen verhindern wollte, dass er diese Gewohnheiten selbst um 04.00 Uhr morgens mitbekommen hatte. Auf weitere Nachfrage des Zeugen KOK DEM ob es richtig sei, dass er die nächtlichen Aktivitäten also selbst nicht mitbekommen habe, „ruderte“ der Angeklagte jedoch etwas zurück und antwortete ähnlich seiner zuerst gemachten Aussage, dass er dies zeitweise schon mitbekommen habe, weil er nicht immer mit Ohrstöpseln geschlafen habe. Er sei wach geworden und habe Klaus Toll auf der Straße kehren gesehen, habe sich dadurch aber nicht gestört gefühlt, was er auf weitere Nachfrage noch einmal bekräftigte. Dass der Angeklagte seine eigene Aussage innerhalb kürzester Zeit immer wieder revidierte bzw. relativierte, lässt sich zur Überzeugung der Kammer damit erklären, dass ihm auch im weiteren Verlauf der Vernehmung bewusst wurde, dass sowohl die Angabe, die nächtliche Aktivität des Geschädigten Klaus Toll nicht mitbekommen und zugleich alles nur vom Nachbarn MB erzählt bekommen zu haben, im Hinblick darauf, dass er unmittelbarer Nachbar des Geschädigten war und daher dies alles wie auch tatsächlich der Fall „hautnah“ mitbekam, so wenig glaubhaft war. Dennoch versuchte er die Tatsache, dass die Polizei nunmehr aufsrund seiner eigenen Aussage wusste, dass er diese frühmorgendlichen Aktivitäten des Geschädigten Klaus Toll kannte, im Hinblick auf eine sich dadurch ergebene und erhebliche Lärmbelästigung als weiteren Aspekt für ein mögliches Tatmotiv damit —- allerdings für die Kammer wenig nachvollziehbar — zu relativieren, indem er angab, sich dadurch nicht gestört gefühlt zu haben. Wenn er aber die Ohrstöpsel deshalb regelmäßig trug, um eine ungestörte Nachtruhe zu haben und nicht aufzuwachen, ist diese Aussage unschlüssig und widersprüchlich, da erst die gestörte Nachtruhe der Anlass für die Probleme und das Tragen der Ohrenstöpsel war, so dass ihn dies auch gestört ken musste, Daraus folst zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte dies entgegen seiner Angaben schr wohl als Störung empfand, die aus seiner Sicht Teil der Gesamtproblematik der Lärmbelästigung durch die gesamte Familie Toll war und sich nur aus dem Grund dazu gedrängt sah, diesen Umstand zu relativieren, da er keinen weiteren Umstand liefern wollte, der die jahrelangen und vielseitigen Lärmstörungen der Familie Toll als sein Tatmotiv untermauert hätte. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. II Ih mn Ein ähnliches Verhalten zeigte der Angeklagte erneut in seiner Vernehmung am 23.07.2009 gegenüber dem Zeuge KOK DEE Der Zeuge KOK DM stellte dem Angeklagte (seiner Aussage) nämlich die Frage, ob es richtig sei, dass der Angeklagte seit Jahren nicht mehr im Hause Toll gewesen sei, worauf der Angeklagte geantwortet habe: „So kann man es formulieren. Ich war in dem Haus zu der Zeit, als wir unser Haus erworben haben, dort hat er uns z.B. die Treppe und Küche gezeigt...“. Auf den später erfolgten Vorhalt, dass Teppichböden großflächig abgeklebt worden seien und die darauf erfolgte Frage, ob er sich im Hinblick auf etwaige dort zurück gebliebene Hautschuppen sicher sei, dass ‚in dem Haus“ vom Angeklagten nichts zu finden sei, antwortete der Angeklagte nach Angaben des Zeugen KOK DE dass er „in dem Haus“ gewesen sei und er daher nicht wisse, ob noch Spuren von ihm zu finden seien. Auf die weitere Frage, in welchen Zimmern der Angeklagte gewesen sei, habe dieser geantwortet: „Ich war im ganzen Haus gewesen, er hat mir alles gezeigt.“ Auch hierbei zeigt sich zur Überzeugung, dass der Angeklagte ob seiner vermeintlichen Offenheit darauf bedacht war, seine Aussagen so zu formulieren, dass sie nicht zusätzlich gegen ihn sprechen würden. Denn der Angeklagte wusste nach der Offenlegung der sroßflächigen DNA-Spurenentnahme durch den Zeugen KOK DEM dass er, da er sich im ganzen Haus während der Tatbegehung bewegt hatte, dort auch Spuren hinterlassen haben könnte. Dass er sich durch seine letztliche Angabe, er sei im „ganzen Haus“ gewesen, absichern wollte, ergibt sich aus der Tatsache, dass er zuerst nur als Beispiele Treppe und Küche aufführte und erst nach dem weiteren Befragen durch den Zeugen KOK Di Jas „ganze Haus“ ins Spiel brachte. Auch der Zeuge KOK DER bekundete, dass es seinem Eindruck nach alleine um Räumlichkeiten im unteren Bereich des Hauses gegangen sei, die der Angeklagte aufgezählt habe. Daher habe er, der Zeuge, diese Örtlichkeiten im Haus als Beispiele aufgenommen, da der Angeklagte auch nur diese genannt habe. Dies sei aber genau der Anlass dafür gewesen, die Frage in Bezug auf Spuren im gesamten Haus zu erweitern, um zu schaue, wie er auf diese für den Angeklagten möglicherweise problematische Tatsache reagieren würde. Seine Reaktion, nämlich das Erstrecken auf die Besichtigung des ganzen Hauses, habe er mehr oder weniger erwartet, da der Angeklagte, wenn er der Täter war, das ganze Haus betreten hatte und sich daher nach Erhalt dieser Information dazu gedrängt sehen musste, einen etwaigen Fund von seinen DNA-Spuren erklären zu können, Diese Angaben des Zeugen KOK Di sind auch aus Sicht der Kammer vollkommen nachvollziehbar, da der Angeklagte verhindern musste, noch weiter in den Verdacht zu geraten, als es biskker der Fall war. Ihm blieb daher keine andere Möglichkeit, als seine Aussage dahingehend anzupassen, um ein Auffinden von Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 259 Verfasser: Anja Darsow Thema: DNA Datum: 24.03.2014 10:25:49 Wenn man sofort DNA Proben abgeben muss und komisch befragt wird.... wer würde sich nicht so fühlen? 237 Spuren erklärbar zu machen, wobei die von ihm zuvor genannte Aufzählung bezeichnenderweise keine Räumlichkeiten bezüglich des ganzen Hauses beinhaltete, sondern erst nach dem Vorhalt des Zeugen KOK DM nicht nur als Feststellung, sonder sogar mit der Begründung, dass Klaus Toll ihm alles gezeigt habe, bekundet wurde. Dieses Verhalten, sich durch eigene Angaben keinem bzw. keinem weitergehenden Verdacht auszusetzen, spiegelt sich auch in seinem Verhalten nach der ersten Vernehmung als Zeuge wieder, die vom Zeugen KOK DIEB am 19.04.2009 durchgeführt wurde. Denn nach dieser Vernehmung, die nach der Aussage des Zeugen KOK DE allgemein, ohne irgendeinen Verdacht gegen den Angeklagten und nur im Hinblick darauf, dass der Angeklagte einer der Nachbarn der geschädigten Familie Toll war, durchgeführt wurde, machte sich der Angeklagte einen Notizzettel über den Inhalt dessen, was er bei dieser Vernehmung angegeben hatte. Dass dies so war, ergibt sich aus dem Vorhalt des Zeugen KOK. Di der angab, diesen Zettel gesehen und dem Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung am 23.07.2009 als Frage vorgehalten zu haben. Der Angeklagte habe als Grund dafür angegeben, dass man „aus dem Fernsehen“ wüsste, dass es zu einer zweiten Befragung komme und er damit Widersprüche habe vermeiden wollen. Ihm sei sowieso von Anfang an klar gewesen, dass er „auf der Hitliste der Polizei“ stehe, da er der nächste Nachbar sei und vor Jahren Streit mit Herm Toll gehabt habe. Dies zeigt ebenfalls zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte zum einen offen und kooperativ auftreten wollte, dennoch aber vermeiden wollte, über die durch die Polizei sowieso zu ermittelnden Umstände hinaus in Verdacht zu geraten. Wenn der Angeklagte aber zu diesem Zeitpunkt — er war nur Zeuge und wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KOR DB auch dementsprechend nur so befragt — noch keinen konkreten Anlass hatte, eine etwaige weitere Vernehmung (gar als Beschuldigter) zu befürchten, spricht dies dafür, dass er sich deshalb absichern wollte, da er tatsächlich und aus anderen als von ihm vorgegebenen Gründen weitere Ermittlungen gegen sich befürchten musste. Wenn er aber nichts zu verbergen gehabt hätte, hätte er sich gänzlich offen und kooperativ zeigen können, wie er es gegenüber der Polizei vorgab, und dabei nicht befürchten müssen, dass er durch seine eigenen: Angaben in einer weiteren Vernehmung in den Fokus der Ermittlungen geraten würde. Diese Befürchtung, dass eine weitere Vernehmung stattfinden könnte, hatte er zur Überzeugung der Kammer entgegen seiner Angaben jedoch nicht, weil er dies allgemein „aus dem Fernsehen“ wusste, sondern, weil er auferund der Tatbegehung selbst und den dafür notwendigen Planungen, wie sie dargetan und Testgestellt sind, Anlass hatte, dass doch etwaige konkretere Umstände auf ihn als Täter hindeuten könnten, was im Seite: 259 Diese Seite enthält keine Kommentare. 258 Übrigen wie ebenfalls bereits dargetan und festgestellt der Anlass ebenso dafür war, den bei der Recherche im Internet genutzten Rechner endgültig unbrauchbar zu machen und diesen vernichten zu lassen. Insoweit reit sich in dieses bezeichnende Verhaltensmuster des Angeklagten des Weiteren eın, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt bzw. nach seiner Vernehmung vom 19.04.2009, bei der er lediglich als Zeuge vernommen wurde, sich dennoch wie ein Beschuldigter behandelt fühlte und dies auch gegenüber dem Zeugen DEM A ib artikulierte. Wie bereits dargetan gab er gegenüber diesem an, dass er sich schon zu diesem Zeitpunkt wie ein Beschuldigter gefühlt habe, da ihm „Fangfragen“ gestellt worden seien, obwohl dies nach den Aussagen der Zeugen KOK DE und KOK [AR die ihn nach der Tat vor Ort bzw. auf der Polizeistation vernahmen und der Zeuge KOK I den Angeklagten seinen Angaben nach zusätzlich am 02.05.2009 aufsuchte, um DNA-Absgleichsspuren auf freiwilliger Basis von ihm zu erlangen, serade nicht der Fall gewesen sei. Beide Zeugen gaben an, dass ihm eindeutig vermittelt und gesagt worden sei, dass er nur Zeuge sei und man ihm daher auch keinerlei Fangfragen oder. ähnliches gestellt habe, zumal die Ermittlungen noch keinen konkreten Ansatz ergeben hätten und daher auch kein Verdacht gegen ihn bestanden habe. Vielmehr seien diese Befragungen auch mit den anderen Nachbarn durchgeführt und auch von diesen DNA-Proben auf freiwilliger Basis genommen worden, Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte alleine deshalb in der Situation sah, sich selbst als Beschuldigten anzusehen, da er dies in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen aufgrund des eigenen Tatbezugs empfinden musste. Dass die anderen Nachbarn dies ihren Angaben nach zu keinem Zeitpunkt so empfanden, zeigt, dass es einen anderen Grund als die Art und Weise, wie die Befragungen und Gespräche mit dem Angeklagten abliefen, gegeben haben muss, nämlıch, dass er tatsächlich mit der Tatbegehung in Zusammenhang stand. Dieses Verhalten des Angeklasten, sich zu einem Zeitpunkt bereits als „Beschuldigter“ zu fühlen, an dem es dazu objektiv noch keinen Anlass bestand, es sei denn, dass sich der Angeklagte ob der von ihm durchgeführten Tat selbst gedanklich dazu machte, wird auch bestätigt durch das weitere Verhalten des Angeklagten im Nachgang zu seiner Zeugenvernehmung und der Abgabe seiner DNA-Probe. Der Angeklagte rief den Zeugen MB. seinen Versicherungsmakler, am 04./05.05.2009 und damit kurz nach der Abgabe seiner DNA-Probe an den Zeugen KOK LM am 02.05.2009 mehrfach an bzw. rief dieser ihn mehrfach zurück, wobei es um die Rechtsschutzversicherung des Angeklagten als auch über Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 259 den Erhalt eines Pflichtverteidigers über diese bzw. die Kontaktmöglichkeit zu einem Strafverteidiger ging. Dass der Angeklagte am 04.05. und 05.05.2009 bei seinem Versicherungsmakler KM wie _ festgestellt Erkundigungen zu seiner Rechtsschutzversicherung und zu einem Strafverteidiger einholte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KM und den verlesenen und dem Zeugen vorgehaltenen Verbindungsdaten mit der Rufnummer ED die der Zeuge KW als seine geschäftliche Telefonnummer bestätigte. Der Zeuge KEEP zab weiter an, er habe den Angeklagten und seine Familie als Versicherungsmakler betreut, wobei es Anfang Mai 2009, es könnten durchaus Gespräche am 04./05.05.2009 gewesen sein, mehrere Telefongespräche gegeben habe, wobei der Angeklagte wiederholt nachgefragt habe, was mit der Rechtsschutzversicherung sei bzw. worauf sich diese beziehe. Als Erklärung habe er angegeben, dass in seiner Nachbarschaft ein Mord passiert sei und dass man „schnell in so etwas hineinrutsche“. Er, der Angeklagte, sei so komisch befragt worden, da man ihm offensichtlich nicht geglaubt hätte, dass er nichts gehört habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass ein Nachbar diesem erzählt hätte, dass im Falle einer erweiterten Rechtsschutzversicherung alle Rechtsan gelegenheit abgedeckt sein würde. Er habe deswegen gefragt, ob seine Rechtsschutzversicherung so etwas übernehmen würde. Dies habe er aber gegenüber ihm negativ beantwortet, da seine Versicherung keine Vorsatzdelikte wie beispielsweise Mord abdecken würde. Weiterhin habe sich der Angeklagte nach einem Rechtsanwalt erkundigt und er, der Zeuge KR habe ihm gesagt, dass ihm Rechtsanwalt KB im Hinblick auf die strafrechtliche Tätigkeit bekannt sei. Es seien wechselseitige Telefonate gewesen, wobei überwiegend der Angeklagte angerufen habe. Ob allerdings alle Gespräche von ihm mit dem Angeklagten geführt wurden, oder ob auch andere Mitarbeiter die Gespräche geführt haben, könne er jetzt nicht mehr sagen. Dass es sich bei den verlesenen und dem Zeugen Ki vorgchaltenen Verbindungsdaten mit der Rufnummer EEE um dessen Telefonnummer handelte, bestätigte dieser, so dass die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben mangels Widersprüche oder ähnlichem überzeugt ist. Wenn der Angeklagte aber noch zu einem Zeitpunkt, an dem er wie alle anderen Nachbarn als Zeuge vernommen wurde und gleichfalls wie alle anderen Nachbarn eine DNA-Probe abgeben musste (die er laut dem Zeugen KOK [Prreiwillis und kooperativ abgab), sich derartig intensiv über die Situation im Hinblick auf einen Strafverteidiger und eine etwaige Kontaktmöglichkeit informierte und sich dies in insgesamt sieben wechselseitigen Telefonaten manifestierte, zeigt dies zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 260 bereits zu diesem Zeitpunkt dazu gedrängt sah, Informationen einzuholen und Vorkehrungen zu treffen, da er damit rechnete, dass es zu Problemen kommen würde. Da dies aber wie dargetan nicht auf dem Verhalten der Ermittlungsbeamten gegenüber ihm, sondern vielmehr auf seiner eigenen psychischen Situation, die ihn zu diesem Zeitpunkt zu diesem Verhalten veranlasste, beruhte, zeigt dies zur Überzeugung der Kammer erneut, dass der Angeklagte aus seiner Sicht einen triftigen Grund hatte, sich nach der#Abgabe der DNA-Proben derartige Gedanken zu machen und sich bereits zu diesem Zeitpunkt beim Zeugen KM über die Möglichkeit einer Beauftragung eines Verteidigers eindringlich zu informieren. Bezeichnenderweise informierte sich der Angeklagte kurze Zeit später nach der Abgabe der DNA-Probe, als er immer noch Zeuge war, konkret über die Kosten einer solchen Beauftragung bei seinem danri später beauftragten Rechtsanwalt OR Dass dies so war, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Zeuge KB seinen Angaben nach genau diesen Rechtsanwalt empfohlen hatte und dieser auch später beauftragt wurde, so dass der Schluss naheliegt, dass der Angeklagte, dem es augenscheinlich sehr dringlich war, sich über einen Anwalt beraten zu lassen, zeitnah nach den Gesprächen mit dem Zeugen Ki noch Anfang bis Mitte Mai 2009 Kontakt zu dem später beauftragten Rechtsanwalt KB aufnahm. Für den kurzfristigen informatorischen Anruf bei dem empfohlenen Rechtsanwalt bereits Anfang bis Mitte Mai 2009 sprechen die Angaben des Angeklagten in dem in der Hauptverhandlung verlesenen und über die Überwachungsmitschnitte abgespielten Telefonat mit seiner Ehefrau am 24.07.2009 (also kurz nach seiner Festnahme am 23.07.2009), welches von seinem Privatanschluss zu Hause mit der Rufnummer zu der Rufoummer der Firma I 3 < „Ki | geführt wurde. Dort sprachen beide über die beim Angeklagten zu Hause durchgeführte Durchsuchung und darüber, ob ein Rechtsanwalt beauftragt werden solle. Bereits‘*äus der Aussage des Angeklagten, dass man einen Termin mache und a diesen Betrag bezahlen“ müsse, erschließt sich, dass der Angeklagte zuvor bereits mit einem Rechtsanwalt gesprochen und dieser ihm auch einen Kostenpunkt genannt haben musste. Denn mit dem Wort „diesen“ kann nur ein bestimmter und dem Angeklagten und seiner Frau bekannter Betrag gemeint gewesen sein. Diese Kenntnis ergibt sich zudem daraus, dass im weiteren Verlauf des Gesprächs durch den Angeklagten (sinngemäß) gesagt wurde, dass man sich jetzt informieren wolle und seine Frau Anja Darsow darauf antwortete: „Ob wir jetzt einmal 1000 € oder was investiert...die können auch einen beraten“. Daraus ergibt sich, dass eine konkrete Kostenvorstellung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau im Raume stand und dies nur Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 26] durch einen Anruf bei dem ihm empfohlenen Rechtsanwalt Kun erklärbar ist, wobei sich daraus ebenfalls ergibt, dass der Angeklagte noch Anfang/Mitte Mai 2009 noch nicht bereit gewesen war, diesen Betrag zu zahlen. Für die Kenntnis hinsichtlich etwaig entstehender Kosten durch eine Kontaktaufnahme spricht daran anschließend im Übrigen, dass der Angeklagte unmittelbar auf diese Aussage seiner Frau darauf antwortete: „Ja gut, dann machen wir es einfach: so, ich ruf den einfach mal an, frag wie es aussieht, ob er überhaupt Termine hat...“ Nach diesem Wortlaut kann der Angeklagte nur von einem bestimmten Rechtsanwalt gesprochen haben, was sich in den Worten „den ruf ich an“ bzw. „ob er überhaupt Termine hat“ widerspiegelt. Dass der Angeklagte bereits zu einem Zeitpunkt, in dem er noch Zeuge war und auch wie dargetan nur so „behandelt“ wurde, sich nicht nur eindringlich über Rechtschutzmöglichkeiten bezüglich seiner Versicherung informierte und sich einen Rechtsanwalt nennen ließ, sondern diesen auch anrief, um sich unter anderem über die entstehenden Kosten zu informieren, zeigt zur Überzeugung der Kammer tiven, dass sıch der Angeklagte zu einem Verhalten aufgerufen fühlte, dass weit | über das hinausgeht, was in einer Situation, in der man als Nachbar lediglich als Zeuge vernommen wurde und wie alle Nachbarn eine DNA-Probe abgeben musste — gerade in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte nichts zu befürchten gehabt hätte, wenn er tatsächlich die Tat nicht begangen hätte — nur dann nachvollziehbar ıst, wenn er insoweit Befürchtungen in Bezug auf seine Person hegte bzw. hegen musste. Dieses Verhalten zeigt daher erneut, dass der Angeklagte aus seiner Sicht bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nur dann einen triftigen Grund gehabt haben konnte, derartige Informationen einzuholen, da er Ermittlungen gegen sich befürchten musste. Wenn er dies aber tatsächlich schon zu diesem Zeitpunkt befürchtete (und daher diese Infoxmationen *inholte), ıst dies auch und gerade in .Änbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen nur damit erklärbar, dass der Angeklagte mit der Tat zu tun hatte, Insoweit spricht dafür ebenfalls (und reit sich damit zwanglos in das Gesamtverhalten des Angeklagten ein), dass der Angeklagte bereits seit Anfang Mai 2009- also als er noch Zeuge war — eine Vielzahl von Recherchen zu verschiedenen Besriffen, die im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen standen, sowohl von seinem Computer in der Firma Als GmbH als auch über den Laptops seiner Ehefrau Anja Darsow zu Hause vornahm. Dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen WE dcr die Datenträger, auf denen sich die gespiegelten Festplatten des Servers, des zuletzt vom Angeklagten genutzten Computers und des Laptops der Ehefrau befanden, nach Übergabe durch den Beamten KOK KB was dieser Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. „au 12 N 12 in seiner Vernehmung bestätigte, untersuchte. Der Sachverständige Wg8sab an, dass der Angeklagte jeweils unter der für ihn auf dem Server vergebenen SID-Nummer S-1-5-21- 1568910217-1438997093-1249961335-1142 am 12.05.2009 um 9:20:42 Uhr — also kurze Zeit nach dem 06.05.2009, als zum ersten Mal im Tatortbereich durch die Polizei Spürhunde eingesetzt wurden — über den Begriff „Mantrailing‘“ und am 25.05.2009 zwischen 15:15:18 Uhr und 15:35:20 Uhr über das Benutzerkonto „ADarsow“ bzw. seinem Rechner (09-0184- 1_AUM02) unter anderem hinsichtlich der Begriffe DNA, DNA-Test, genetischer Fingerabdruck, Sonderkommission, Spurensicherung, Spurenlehre, Beweissicherung und Vernehmung jeweils über die Internetseite „www.wikipedia.org“ recherchierte. Auch über den Laptop seiner Frau und dem dortigen Profilnamen „anja“ hätten, so der Sachverständige WEB weiter, diverse Recherchen auf dieser Internetseite stattgefunden, Es sei am 06.05.2009 in der Zeit von 20:54:37 Uhr bis 21:30:04 Uhr unter anderem über die Begriffe genetischer Fingerabdruck, DNA, Untersuchung, Richtest, DNA-Test und DNA-Reihenuntersuchung recherchiert worden. Ebenfalls sei am 14.05.2009 um 8:19:58 Uhr bei der Internetseite „www.amazon.de“ über den Begriff „Spürhunde“ und am 15.05.2009 um 20:39 Uhr über den Begriff „Mantrailing“ recherchiert worden. Dass dies zutrifft, ergibt sich aus den insoweit verlesenen Auswertungen des Gutachtens des Sachverständigen WE Eine derartige und zugleich intensive Recherche nach Begriffen, die allesamt in Verbindung mit den polizeilichen Ermittlungen stehen und im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen dafür sprechen, dass sich der Angeklagte Gedanken über derartige Ermittlungsansätze in Bezug en seine Person machte, spricht auch aufgrund des frühen Zeitpunktes, indem er noch nicht in den Fokus der Ermittlungen geraten und daher lediglich Zeuge war, dafür, dass der Angeklagte sich nicht wie jemand verhielt, der tatsächlich nichts zu befürchten gehabt hätte, sondern sich auch und gerade nach in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen berechtigterweise Gedanken machen musste, ob die Ermittlungen in Bezug auf die recherchierten Begriffe auf seine Person führen konnten. Nicht zuletzt spricht für ein auffälliges und übermäßiges Interesse an den Ermittlungen, dass nach Angaben des Sachverständigen WE sowohl am 01.06.2009 um 11:59:02 Uhr über den Rechner der Ehefrau als auch am 03.07.2009 um 16:40:14 Uhr über seinen Rechner in der Firma auf der Internetseite „www.wer-kennt-wen.de" nach dem Zeugen Oliver KOK If suchte, der ihm als einer der Ermittlungsführer bekannt war, da er mit dem Angeklagten mehrfach — unter anderem bei den Abgaben der DNA- und Geruchsprobe — gesprochen hatte. Ein derartiges Interesse an einer bestimmten Person, die unter anderem die Ermittlungen federführend begleitete und zum Teil selbst durchführte, zeugt ebenfalls von dem Drang des Angeklagten, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 263 im Detail so viel wie möglich über einen der — letztlich gegen ihn — ermittelnden und aus seiner Sicht wesentlichen Beamten zu erfahren. Dieses Verhalten legt jedoch nur derjenige an den Tag, der seinen „Gegner“ kennen und daher auch insoweit vorbereitet sein will, was in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen dafür spricht, dass dieses Interesse alleine deshalb bestand, da der Angeklagte mit der Tat zu tun hatte. Dass der Angeklagte auch einen Anlass dazu hatte, nicht nur wie dargetan und festgestellt bereits im Mai 2009 nach dem Begriff „Maintrailing“ über die Seite „wikipedia“ zu recherchieren, sondern darüber hinaus mit seiner Frau unter anderem am 07.07.2009 um 13:18:53 ausführlich darüber zu sprechen, ergibt sich daraus, dass die Ehefrau des Angeklagten Anja Darsow als Empfangschefin im Hotel „Ziegelruh“ arbeitete und dass in diesem Hotel die beide Hunde „Quiney“ und „Ella“ samt ihrer beiden Hundeführerinnen ab dem 02.07.2009 durch die Sonderkommission — bestätigt durch den Zeugen KHK Kem - untergebracht wurden, mit denen letztlich eine Spurensuche (sog. Mantrailing) durch geführt werden sollte. Ebenfalls steht in diesem Zusammenhang fest, dass der Angeklagte den Einsatz der Mantrailer-Hunde nicht nur von seiner Frau erzählt bekam, sondern auch selbst wahrnahm. Denn in dem Telefongespräch am 07.07.2009 um 13:18:53 Uhr, welches vom privaten Telefonanschluss des Angeklagten mit der Rufnummer) zum Anschluss der Firma AUEEEB nit der Rufnummer EEE se führt wurde, erzählte der Angeklagte seiner ihn anrufenden Ehefrau Anja Darsow: „Die Hunde waren bei uns...Flier bei der Firma AMEEEN Die sind am Zaun lang gelaufen. Zum Parkplatz vom Chef...“ Daraus ergibt sich zwanelos, dass der Angeklagte die Absuche mit den Hunden selbst beobachten konnte, da diese unter anderem auf das Grundstück der Firma ABER oelaufen waren. Dass es dieses Telefonat gab und die jeweils genannten Rufnummern bzw. Anschlüsse mit den jeweiligen Inhabern so ermittelt wurden, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK Kern, der dies auch insoweit bestätigte. Im Übrigen stehen die weiteren Umstände fest aufgrund der Angaben des Zeugen KHK Kern, der angab, dass die Ehefrau des Angeklagten dort gearbeitet habe, was durch die Ermittlungen bestätigt worden sei. Ebenfalls gab er an, dass dort die sog. „Mantrailer-Hunde“ samt ihrer Hundeführerinnen untergebracht worden seien. Auch für den 06.07.2009 und 07.07.2009 seien seitens der Sonderkommission erneut solche speziell ausgebildeten Spürhunde eingesetzt worden, Des Weiteren spricht für die Täterschaft des Angeklagten nicht nur das bisherige Beweisergebnis, sondern auch die Tatsache, dass — trotz umfangreichster Ermittlungen der Diese Seite enthält keine Kommentare. Seite: 266 Verfasser: Anja Darsow Thema: Klaus Toll Datum: 24.03.2014 10:26:39 Klaus Toll hatte hier scheinbar schon Angst vor irgendwelchen Leuten. Der Zeuge W. sprach auch von dem Flaschenschalldämpfer. Sowas wäre doch einfach zu bauen. ect. 264 . Polizei „in alle möglichen Richtungen“ — zur Überzeugung der Kammer kein anderer Täter in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere für den Ermittlungsansatz in Bezug auf ein mögliches Problem des Geschädigten Klaus Toll mit den sog. „Hells Angels“ im Zusammenhang mit etwaigen Immobiliengeschäften, die diese zu dieser Tat veranlasst haben könnten. Hintergrund dieses Ermittlungsansatzes sei gewesen, so der Zeuge KHK Kern, dass der Geschädigte Klaus Toll zu einem Zeugen aus der Rockerszene Angaben darüber gemacht habe, dass er Probleme mit diesen habe und Hilfe bräuchte. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen vw der derjenige war, der vom Geschädigten Klaus Toll angesprochen wurde. Dieser gab an, dass der Geschädigten Toll ihn in der Gaststätte „Cheers“ in Babenhausen ca. zwei bis die Jahre vor der Tat ein einziges Mal angesprochen, obwohl er ihn schon öfters dort gesehen habe, und „um Hilfe gebeten“ habe. Der Geschädigte habe ihm damals von angeblichen Problemen mit den „Hells Angels“ erzählt und ihm einen Betrag von bis zu EEE - Euro geboten, wenn er ihın helfen würde. Da dieser aber offensichtlich stark betrunken gewesen sei, habe er diese Aussagen „überhaupt nicht ernst genommen“, sondern habe vielmehr den für ihn offensichtlichen Eindruck gehabt, dass sich der Geschädigte Klaus „habe aufspielen“ wollen, zumal dieser auch nichts konkreteres über die angeblichen Pröbleme Erzählt habe. Er habe diesen Aussagen daher zu keinem” Zeitpunkt: glauben geschenkt, da es diesem seiner Empfindung nach nur darum gegangen sei, mit ihm irgendwie in Kontakt zu treten und „sich wichtig“ zu machen. Auch die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Aussage keinerlei realen Hintergrund hatte, sondern es sich — wie es auch der Zeuge Wolf so eindeutig empfand — nur um Angaben handelte, die dazu dienen sollten, ein adäquates Gesprächsthema gegenüber jemanden, der aus der Rockerszene kommt, zu haben und dadurch mit dem Zeugen Win Kontakt zu treten, wobei es ihm dabei darauf ankam, diesen zu beeindrucken und sich damit „wichtig zu machen“. Dafür spricht auch, dass der Geschädigte Klaus Toll nach Angaben des Zeugen WEB; diesem Zeitpunkt stark betrunken war und daher auch die „Hemmschwelle“ verloren hatte, eine derartige Geschichte zu erzählen und sich dadurch in ein anderes Licht zu stellen, was ihm erlaubte, mit diesem zu sprechen. Dass dies tatsächlich nur eine frei erfundene Geschichte war, ergibt sich auch daraus, dass der Zeuge WEB nur ein einziges Mal von ihm angesprochen wurde und dabei lediglich pauschale Angaben gemacht wurden, die keinen konkreteren Hintergrund ersichtlich machten. Wenn dieser aber tatsächlich Probleme gehabt hätte, hätte nahegelegen, den Zeugen Whoch einmal anzusprechen und ihn für die Hilfe Seite: 266 Diese Seite enthält keine Kommentare. 265 “ anzuwerben, was aber gerade nicht geschah, zumal das Gespräch mit diesem mit ca. zwei bis drei Jahren vor der Tat länger zurückliegt. Darüber hinaus ergaben alle Ermittlungsergebnisse der Polizei keinerlei Ansätze in diese Richtung, so dass auch insoweit eine Täterschaft durch die sog. „Hells Angels“ ausscheidet. Sowohl nach Angaben der Zeugen KHK Kern, KOK Kaupmann und KOK Mühlsiegl habe es im Hinblick auf die Maklertätigkeit des Geschädigten Klaus Toll keinerlei Verbindungen zu Personen, die mit dieser Gruppe in Verbindung gebracht würden, gegeben. Dabei seien insbesondere alle gefundenen Unterlagen bei Klaus Toll, der akribisch Buch geführt habe, ausgewertet worden, ohne dass es auch nur ansatzweise einen Kontakt in diese Richtung gegeben habe. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen KOKin Kalinka und KOK Heberer. Die Zeugin KOKin Kalınka bekundete, dass sie zuständige Sachbearbeiterin bei dem Polizeipräsidium Südosthessen für Rocker und Milieukriminalität und damit auch regelmäßig bezüglich Ermittlungen von „Hells Angels“ sei. Der Kollege POK Beyer habe sie im Hinblick auf den Fall Toll kontaktiert, da _ eine Verknüpfung zu der Rockerszene bzw. zu den „Hells Angels“ wegen des regelmäßigeren Besuches der Bar „Cheers“ und den Angaben des Zeugen WM bestanden haben könnte. Es seien Informationen über den Geschädigten als auch zum Beschuldigten und eine weitere Liste mit Namen und Daten übergeben worden, die sie ın Bezug auf die Rockerszene und insbesondere die „Hells Angels“ überprüft habe, wobei dies keinerlei Ansätze in Bezug auf den Mordfall Toll gegeben habe, da es keine Verbindungen zwischen der Rockerszene bzw. den „Hells Angels“ und. dem Geschädigten Klaus Toll gegeben habe. Gleiches gilt für den Zeugen KOK Heberer, der bekundeie, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei dem Polizeipräsidium Südhessen im Dezernat für organisierte Kriminalität und dort wiederum im Bereich „Rocker“ tätig gewesen sei und dadurch viel Kontakt zu verschiedenen Motorradelubs und dem dortigen Milieu gehabt habe. Aufgrund dessen sei er im Mordfall Toll durch den Kollegen POK Beyer kontaktiert worden, da der Geschädigte Klaus Toll offensichtlich regelmäßig in der Bar „Cheers“ verkehrt und dort mit einem der Rockerszene zuzuordnenden WÄR „Cheyenne“ genannt, gesprochen habe. Insoweit sei ihm eine Liste mit Namen und Daten übergeben worden, die er allesamt genau in Bezug auf einen Kontakt zu Familie Toll überprüft habe, was allerdings nicht einen einzigen Ansatz ergeben hätte. Auch der Zeuge Wolf bestätigte dieses Ermittlungsergebnis im Rahmen seiner Aussage, da er angab, dass er derzeit Präsident der „Black Widows“ und früher auch Mitglied der sogenannten „Hells Angels“ gewesen sei, so dass er immer noch viele Kontakte zu der Rockerszene habe bzw. sich dort immer noch bewege. Er habe sich später, nachdem er von dem Tatgeschehen gehört habe und von der Polizei soweit vernommen worden sei, in der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 266 Szene und seinen Bekanntenkreisen, die auch noch mit „Hells Angels“ zu tun hätten, umgehört und es seien dort weder Immobiliengeschäfte noch etwaigen Probleme mit dem Geschädigten Klaus Toll bekannt gewesen. Wenn irgendwelche Probleme bestanden hätten, hätte er davon mitbekommen müssen, da er immer noch guten Kontakt zu einigen Personen aus diesem Szenekreis der „Hells Angels“ habe. Dass die Angaben der genannten Zeugen und insbesondere des Zeugen WB der Wahrheit entsprechen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus deren Schlüssigkeit und bezüglich des Zeugen WB der offenen Art und Weise, wie diese vom Zeugen vo bekundet wurden, die keinen Anlass zu Zweifeln an deren Wahrheitsgehalt ergaben. Zudem stimmen sie mit den Angaben der Polizeibeamten und den insoweit erzielten Ermittlungsergebnissen überein, so dass die Kammer keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit aller dieser Aussagen besitzt. Hieraus folgt zum ein, dass es alleine der Angeklagte war, der (in Bezug auf diese Möglichkeit der Täterschaft eines anderen) einen konkreten Anlass hatte, diese Tat zu begehen. Gegen einen Zusammenhang der Tat mit den „Hells Angels“ spricht zum anderen die Art und Weise, wie die Tat begangen wurde. Denn hierbei musste derjenige, der die Tat beging, sich durch alle Stockwerke des Hauses bewegen, um diese Tat so, wie sie letztlich abgelaufen und seitens der Kammer festgestellt ist, zu begchen. Insoweit bestand aber aufgrund der ersten beiden außerhalb des Hauses der Familie Toll abgegebenen Schüsse ein erhebliches Risiko, dass Nachbarn oder andere Mitglieder der Familie Toll selbst davon wach werden und die Polizei rufen könnten, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ein derartiger Täter dieses zusätzliche Risiko auf sich nehmen sollte, wenn es lediglich Probleme mit dem Geschädigten Klaus Toll und daher keinen Anlass gab, die ganze Familie auszulöschen. Vielmehr ist der Angeklagte wıe dargetan und festgestellt der einzige, der cın nachvollzichbares Motiv hatte, alle Familienmitglieder zu töten. Zudem mussten für den konkreten Ablauf der Tat, wie er von der Kammer festgestellt ist, nicht nur die genauen Lebensumstände der Familie Toll, sondern auch die Begebenheiten im Haus in Bezug auf die Bereiche bzw. Stockwerke, in denen dıe weiteren Opfer Petra und Astrid Toll schliefen, bekannt sein, was in Bezug auf einen Täter aus dem Bereich der „Hells Angels“ unwahrscheinlich ist, dies jedoch wie dargetan und festgestellt beim Angeklagten der Fall war. Letztlich spricht gegen diesen Zusammenhang, dass zur Überzeugung der Kammer unwahrscheinlich ist, dass ein Täter, der in Verbindung mit den „Hells Angels“ steht, bei einer derartigen Tatbegehung einen selbst gebauten Schalldämpfer benutzt, wenn diese Gruppe — was gerichisbekannt ist - dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet wird und daher eine Möglichkeit bestanden hätte, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. en 267 an einen „echten“ Schalldämpfer zu gelangen, der mit der dazu passenden Waffe den bei der Tatbegehung entstehenden Lärm ebenfalls (oder gegebenenfalls noch deutlicher) hätte reduzieren können, ohne dass es des mit einem gewissen Aufwand verbundenen Selbstbaus eines Schalldämpfers bedurft hätte. Dafür sprechen auch die weiteren Angaben des Zeugen WEB Dieser bekundete, dass zwar ein solcher selbstgebauter Schalldämpfer aus Bauschaum bei den „Hells Angels“ bekannt sei, allerdings sei nach seiner Erfahrung aus seiner Zeit bei dieser Gruppe unwahrscheinlich, dass diese für eine etwaige Tatbegehung einen solchen Schalldämpfer benutzen würden, da diese grundsätzlich an alle Arten von Waffen und Waffenzubehör kommen würden und daher die Tat mit der entsprechenden Ausstattung begehen würden. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass ein Täter aus der Sphäre der „Helis Angels“ nicht in Betracht kommt, was gleichfalls für einen anderen unbekannten Täter gilt. Zum einen sprechen dagegen wıe bereits dargetan die notwendigen Kenntnisse über. die Gewohnheiten und Tatörtlichkeit als auch insbesondere das fehlende Motiv, trotz der damit zusammmenhängenden Erhöhung des Risikos die gesamte Familie durch ein Betreten des gesamten Hauses auszulöschen. . Auch sind alle Ermittlungen im Hinblick auf einen unbekannten Täter in den Bereich „Osteuropa“ nach Angaben der Zeugen KOK Mühlsiegl und KHK. Kern gänzlich ohne Ansatz geblieben, so dass dies in diesem Zusammenhang ebenfalls als Möglichkeit ausscheidet. Der Zeuge KOK Mühlsiegl bekundete, dass er sowohl alle Telefonkontakte als auch das akribisch geführte Notizbuch des Angeklagten untersucht und Daten überprüft habe, ohne dass sich ein Ansatz ergeben hätte. Zum anderen sind auch am Tatort keine DNA-Spuren von tatortunberechtigten Personen — weder von Angeklagten, allerdings auch nicht von einem unbekannten Dritten — gefunden worden. Soweit der Sachverständige Dr. SEE | seincı Vernehmung zuerst noch angab, dass es nach den bis dahin vorliegenden Untersuchungen eine einzige DNA-Spur gegeben habe, die unbekannt geblieben sei, gab der Zeuge KHK Kern in seiner danach liegenden Vernehmung bei Gericht an, dass diese Spur nach Angaben des Sachverständigen ie sesenüber ihm nunmehr aufgeklärt worden sei und zweifellos einem ebenfalls am Tatort anwesenden Polizeibeamten von der Polizeistation Dieburg zugeordnet werden könne, so dass es keine unbekannte DNASpur am Tatort mehr gäbe. Auch soweit die Zeugimen und MiWangaben, dass sie in der Zeit vor der Tat des Öfteren fremde Autos mit Kennzeichen von außerhalb gesehen hätten, ergibt zur Überzeugung der Kammer nichts anderes. Denn beide Zeuginnen bekundeten in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass in dieser Zeit ein Haus in der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 268 Nachbarschaft zum Verkauf angestanden habe und sie deshalb auch davon ausgegangen wären, dass diese Autos dort vorbeigefahren seien, um sich dieses von Außen anzuschauen. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass diese Wahrnehmungen, die schlüssig und ohne widerspruchsfrei bekundet wurden, einen nachvollziehbaren Grund für das Vorbeifahren fremder Autos darstellen und daher keinen konkreten Anlass geben, darin irgendeinen Bezug zur Tat zu sehen. Letztlich gaben die Zeugen KOK Kaupmann, KHK Kern und KOK Mühlsiegl übereinstimmend an, dass die Ermittlungen — auch nachdem der Angeklagte als Beschuldigter in deren Fokus geraten sei — dennoch immer extrem aufwendig und „breitgefächert“ (so der Zeuge KHK Kern) geführt worden seien. Insbesondere gab der Zeuge KOK Kaupmann an, dass man aufgrund der Tatbegehung auch im Hinblick auf dıe Tötung von türkischen Bürgern bei der „AG Bosporus“ ermittelt habe, was aber genauso wie im Übrigen durchweg zu keinem irgendwie gearteten Ermittlungsansatz geführt habe. Gleiches gelte auch für alle Spurenansätze bezüglich von Waffen im Kreis Babenhausen, da insoweit auch alle Zeugen ergebnislos und ohne Ansatz vernommen worden werden. Ebenfalls seien alle möglichen Nummern aus dem Funkzellenbereich zum Tatzeitpunkt ausgewertet worden und die betreffenden Personen auch vernommen worden, ohne dass sich ein konkreter . Spurenansatz ergeben habe. Auch soweit der Zeuge SEP im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KOK Loeb angab, dass er durch zwei Leute bedroht worden wäre und deshalb eine Waffe bräuchte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht, dass insoweit ein anderer Täter als der Angeklagte in Betracht kommt. Der Zeuge KOK. Loeb gab an, dass der Zeuge SE) im Ermittlungsverfahren ihm gegenüber bekundet habe, dass er als Auslieferungsfahrer die Familie Toll beliefert habe und der Geschädigte Klaus Toll im September 2008 zu ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er ihm eine Pistole besorgen könne. Auf Nachfrage, warum er gerade ihn gefragt hätte, habe Klaus Toll gesagt, dass er doch aus Bosnien- Herzegowina käme und daher Leute kennen könnte, die solche Waffen besorgen könnten. Auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, dass ihn zwei Männer bedroht hätten, ohne genauere Details, Namen oder weitere Umstände zu erläutern. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Geschädiste Klaus Toll nach einem „BE zefrast, allerdings ohne irgendeinen Zusammenhang zu der Frage nach der Waffe herzustellen. Trotz Nachfrage habe er auch nicht genauer erklärt, warum er nach diesen Namen gefragt habe. Er habe dann Klaus Toll eine ihm bekannte Person diesen Namens, die er vom Fußball kenne, genannt, wobei der Geschädigte nur kurzatmig mit „aha“ reagiert habe. Später habe er man bis Februar 2009, bis dahin er noch Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Er 269 an die Familie Toll ausgeliefert habe, nicht mehr darüber gesprochen. Dass diese Angaben so gemacht wurden, ergibt sich auch aus dem verlesenen Vermehmungsprotokoll, dass vom Zeugen KOK Loeb niedergeschrieben und vom Zeugen SM} abgezeichnet wurde. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese Aussage gegenüber dem Zeuge SB keinen realen Hintergrund hatte, da Klaus Toll ähnlich wie beim Gespräch mit dem Zeugen vo keine konkreteren Angaben machte und auch nicht einmal wegen einer Waffe zu einem späteren Zeitpunkt nachfragte. Wenn aber tatsächlich eine derartige Bedrohung stattgefunden hätte, die den Geschädigten Klaus Toll ernsthaft zu dem Erwerb einer Waffe hätte zwingen müssen, hätte es nahegelegen, den Zeugen SE noch einmal danach zu fragen, zumal auch nach Angaben der Zeugen KHK Kern und KOK Loeb im gesamten Haus der Familie Toll keine Waffe gefunden wurde, so dass sich eine Nachfrage insoweit erübrigt hätte. Auch bestätigten diese beiden Zeugen als auch der Zeuge KOK Mühlsiegl, dass auch insoweit Ermittlungen angestellt worden seien und außerhalb der Nachbarschaftsproblematik keinerlei Probleme mit anderen Personen — weder geschäftlich noch privat — festzustellen gewesen wären. Gleiches gilt für die Nachfrage nach einem ‚BE, die nach Angaben des Zeugen SEM um einen unabhängig von der Frage nach der Waffe und zum anderen zeitlich später gestellt wurde. Insoweit gab der Geschädigte Toll nicht einmal einen konkreten Grund an, so dass es verschiedene Gründe gegeben haben kann, dass er nach diesem Namen fragte, zumal auch diesbezüglich nach Angaben der Zeugen KHK Kern und KOR Loeb trotz Ermittlungen keinerlei Ansätze für einen Tatbezug festgestellt werden konnten. Aufgrund dessen ist die Kammer in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen davon überzeugt, dass diese beiden Geschehnisse gegenüber dem Zeugen keinen Zusammenhang zum Tatgeschehen aufweisen und allein der Angeklagte diese kaltblütige Tat begangen hat. Gegen einen selbst durchgeführten oder beauftragten Selbstmord des Klaus Toll, der sich wegen seiner wirtschaftlichen und privaten Probleme das Leben nehmen und dabei seine Familie nicht alleine zurücklassen wollte, spricht bereits der Tatablauf. Zum einen ist aufgrund des festgestellten Geschehens die Annahme ausgeschlossen, von einem eigenhändig durchgeführten Selbstmord, bei dem vorher die Familie erschossen wurde, auszugehen, da es sich insbesondere in Bezug auf Klaus Toll um ein dynamisches und von außen kommendes Geschehen handelte. Genau dieser Umstand spricht aber auch gegen einen beauftragten Selbstmord, der auf die ganze Familie erstreckt wurde, da Klaus Toll wie dargetan und festgestellt vor der Abgabe der ersten beiden Schüsse geschrieen und die linke Hand zum Schutz erhoben hatte (und sich damit aufgrund eines offensichtlichen Überraschungsmoments Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 270 reflexarlig schützen wollte). Die letzte — allerdings insoweit nur rein theoretisch — denkbare Alternative, dass er dem Täter gesagt habe, dass er nicht wissen wolle, wann dies passiere, scheint umso mehr fernliegend. Auch lagen nach den Angaben der Zeugen KHK Kern und KOK Mühlsiegl keine auffälligen Kontobewegungen bzw. Transferierungen vor, die — da ein solcher Täter zur Überzeugung der Kammer nicht umsonst arbeiten würde — für eine solche Möglichkeit sprechen, zumal auch keine auffälligen Telefonate oder Eintragungen im Notizbuch zu finden waren. Ebenfalls führten die Ermittlungen zu einem anonymen Brief, indem die Inhaberin eines Restaurants in Babenhausen bezichtigt wurde, gemeinsam mit ihrem Koch Kokain zu verkaufen und diese von Klaus Toll 40.000 € erhalten habe, zu keinem relevanten Ergebnis, so dass auch insoweit zur Überzeugung der Kammer ein Tatbezug ausscheidet. Denn nach Angaben des Zeugen KHK Kem sei das Schreiben völlig pauschal und ohne konkrete Angaben verfasst worden. Alle mit diesem Schreiben in Zusammenhang stehenden ‘ Ermittlungen sowohl zum Kokainverkauf als auch in Bezug auf Klaus Toll hätten keinerlei Ansätze gebracht, insbesondere nicht zu einem Kontakt zwischen der Inhaberin TGEEEB und Klaus Toll. Vielmehr sei der Hindhnck entstanden, dass der anonyme Verfasser das Ermittlungsverfahren nur nutzen wollte, um den Betreibern, warum auch immer, Probleme zu machen. Letztlich können auch die verschiedenen Angaben von Astnd Toll, die sie gegenüber mehreren Person gemacht hat, bei der Kammer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen zu lassen. Nach Angaben der Zeuginnen HER nd Ile Astrid Toll während der Rehabilitationsmaßnahmen in Bad Wildungen ihnen gegenüber pauschal und ohne nähere Konkretisierung bzw. Begründung von „den Tätern” gesprochen und habe erklärt, dass sie hoffe, dass „diese“ gefasst würden. Auch wenn Astrid Toll dies gegenüber den Zeuginnen Iu nd FOR ansab, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie tatsächlich nicht zwei Täter am Tatort wahrgenommen hat und diese - alleine gegenüber den Zeuginnen [und EE getätigte - Aussage lediglich ihrer eigenen Vorstellung, die durch die Zeit nach der Tat geprägt ist, geschuldet war. Dass sie tatsächlich keine konkrete Wahrnehmung hatte, wird auch bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. BB Disser gab an, dass sie ihm gegenüber angegeben habe, dass ein Schuss abgegeben und sie davon wach geworden sei, wobei sie weiter gesagt habe, dass „die Erinnerung weg gewesen“ sei. Sie habe lediglich weiter angegeben, am Kopf geblutet zu haben. Der Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 271 Sachverständige führte insoweit aus, dass aus seiner Sicht nicht sicher zu klären sei, ob sie diese Tatsachen erst nach der Tat erfahren und lediglich so weitergegeben oder selbst im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen festgestellt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass sie das angebe, was sie jetzt als „ihre Realität“ empfinde, sei es auch, dass diese Angaben gegebenenfalls nicht immer den Tatsachen, sondern alleine ihrer Vorstellung entsprechen würden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie eine weitergehende Wahrnehmung gehabt habe, als diejenige, die sie bislang mitgeteilt habe. Für diese Ausführungen sprechen auch die eigenen Wahrnehmungen der Zeugen KORK Kaupmann und KHK Kern aus den Vernehmungen der Astrid Toll, die bekundeten, dass sıe diese mehrfach aufgesucht und versucht hätten, sie zu vernehmen. Sie habe in der ersten möglichen Vernehmung, da sie zuerst aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht hätte vernommen werden können, lediglich angegeben, dass sie gestürzt sei. Danach habe sie in einer weiteren Befragung demgegenüber erklärt, dass sie einen Knall bzw. „Ping-Ping- Geräusche“ gehört habe. Demgegenüber habe sie dann in einer anderen danach erfolgten Befragung, einmal von irgendeiner Stimme gesprochen,-olhne nähere Angaben zu machen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angeben können, wer der Täter gewesen sei und wie viele diese gewesen waren. Da vorher bekannt gewesen sei, dass sie von „den Tätern“ gesprochen habe, habe man insbesondere insoweit äußerst behutsam nachgefragt und sie habe dennoch in sehr aufgeregter emotionaler Erregung ausdrücklich gesagt, dass sie dies nicht wisse. Vielmehr hätten ihre spärlichen Angaben während der verschiedenen Vernehmungen zum Tatgeschehen, so die Zeugen KOK Kaupmann und KHK Kern weiter, zum Teil gewechselt, was unter anderem auf die Angaben, ob das Licht von dem oder den Tätern angemacht worden sei oder von ihr selbst, zutreffe. Beide Zeugen folgerten - zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar — dass sie gewisse Informationen bereits gehabt habe, da ihre Tante BaERTE its bei ihr gewesen sei und dementsprechend auch von dem Einbruch ın das Haus im Nachhinein erzählt habe. Diese bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie mit Astrid auch über das Geschehen gesprochen und daher nicht ausschließen könne, dass sie gewisse Informationen in Bezug auf die Tat, die sie von der Polizei gehabt habe, ihr erzählt haben könnte, so dass diese sehr unkonkreten Angaben der Geschädigten Astrid Toll erklärbar sind. Dass Astrid Toll den verschiedenen Zeugen — wenn überhaupt — das erzählte, was sich ın diesem Moment als ihre Realität darstellte und daher auch nicht den Tatsachen entsprochen hat, ergibt sich auch aus den weiteren Angaben der Zeugen KOK Kaupmann und KHK Kem, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 212 die übereinstimmend bekundeten, dass man ihren Angaben nicht im Detail habe folgen können, da sie ohne „roten Faden‘ bzw. aufgrund ihres zum Teil verschiedenen Inhalts „eher verwirrend“ als auch schr allgemein und pauschal formuliert gewesen seien. Es sei daher der Eindruck entstanden, dass sie tatsächlich nichts gesehen hätte und diese Angaben nunmehr aus den verschiedenen Eindrücken, die nach Tat entstanden seien, erklärbar seien. Dies wırd ebenfalls bestätigt durch die An gaben der Zeuginnen FE und VER die ebenfalls nur von nicht konkreten Angaben berichteten. Ein weiterer Beleg dafür, dass diese Wahrnehmunsen nicht den Tatsachen entsprachen und daher mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere auf die Anzahl der Täter nichts zu tun hatten, ergibt sich aus den weiteren Angaben des Zeugen KOK Kaupmann. Dieser berichtete, dass Astrid Toll angegeben habe, ihre Eltern noch gesehen zu haben, obwohl der Zeitpunkt der Vernehmung nach deren Tod gelegen habe. Auch die Zeugen KOK Kaupmann und KHK Kern gingen | übereinstimmend mit der Kamımer davon aus, dass sich aus den Angaben von Astrid Toll aufgrund ihres Eindrucks aus den verschiedenen Vernehmungen keinerlei wesentliche Tatsachen ergeben würden, die für den tatsächlichen Tatablauf relevant wären, da diese offensichtlich nichts Genaueres zum Tathergang sagen könne. Auch die Zeuginnen VW WE und ER, die diese allesamt in dem Zeitraum nach der Tat in der Rehabilitationsmaßnahme betreuten, gaben an, dass Astrid Toll ihnen gegenüber mehrfach ausdrücklich erklärte habe, nichts genaueres zum Geschehen zu wissen. Alleine die Zeugin KEEER bekundete insoweit, dass Astrid Toll ihr gegenüber, auf die Frage, was passiert sei, Angaben gemacht, dazu aber lediglich erklärt habe, dass „alles dunkel“ und „alles Nacht“ gewesen sei und sie etwas gehört habe, da die Lampe getroffen worden sei bzw. „an der Lampe einen Schuss gehört“ habe und weggelaufen sei. Auch habe Astrid Toll gesagt, dass sie einen Schatten und dann einen hellen Blitz gesehen habe. Von mehreren Tätern oder ähnlichem habe sie nicht gesprochen, was zur. Überzeugung der Kammer im Verhältnis zu den anderen Aussagen genau die Unstetigkeit ihrer Angaben mangels tatsächlicher Wahrnehmungen widerspiegelt. Die Zeugin KW führte dazu weiter aus, dass diese Angaben, die Astrid Toll ihr gegenüber gemacht habe, erst nach der Befragung durch die Polizei gemacht worden seien, woraus die Kammer schließt, dass sie dabei emeut Eindrücke aus ihrer Befragung in die von ihr wahrgenommene „Realität“ aufnahm und dies daher auch so erzählte. Diese Unstetigkeit in Bezug auf den Inhalt ihrer Aussagen zeigte sich letztlich erneut gegenüber der Zeugin HE indem diese davon berichtete, dass Astrid Toll ihr gegenüber geäußert habe, dass „ein böser Mann“ gekommen sei und ihre Eltern jetzt tot seien, Ihr Vater hätte mit dem immer Ärger gehabt und deshalb auch mit ihm geschimpft. Diese Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. En 2713 „Version“ ist erneut eine völlig andere als die bereits gewürdigten Angaben, was erneut zur Überzeugung der Kammer beweist, dass Astrid Toll mangels „echter“ Wahrnehmungen während des Tatgeschehens in Bezug auf den oder die Täter diese Angaben lediglich aufgrund ihrer eigenen Vorstellung, die durch die Eindrücke und Erfahrungen nach dem Tatgeschehen entstanden bzw. beeinflusst sind, bekundete. Bei diesen wenigen, vidersprcklichen und zumeist olıne jeden Erlebnisbezug, sondern allgemein gehaltenen Angaben von dem „bösen Mann“, die hinsichtlich konkreter Erinnerungen von Astrid Toll bereits für sich selbst sprechen, kommt hinzu, dass Astrid Toll jedenfalls bei Erhalt ihres ersten Kopfschusses in ihrem Bett schlief, wie dies bereits dargetan und festgestellt worden ist, mithin daran keine Erinnerung haben kann. Dies liegt jedoch auch für die Annahme nahe, sollte Astrid Toll nach Erhalt des zweiten Schusses, als der Täter, mithin der Angeklagte, zuvor um das Bett herumgehen musste, für Momente erwacht sein. Denn infolge der Schussverletzungen in ihrem Gesicht und den im Bett gefundenen Blutspuren muss sie zwar - nicht zwingend handlungsunfähig gewesen sein, sie war dies jedoch „sehr wahrscheinlich“, folglich auch im Hinblick auf ihre Bewusstseinslage und Wahrnehmungsfähigkeit, wie Alles dies von der Kammer namentlich unter Berücksichtigung des Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BAM (auch zum Blutspurenverteilungsmuster) bereits dargetan und festgestellt worden ist, nämlich dass Astrid Toll aufgrund der erheblichen Verletzungen und durch die immense Kraftentfaltung der beiden Projektile gegen ihren Kiefer, die diesen förmlich „pulverisiert“ hatten, eine Zeitlang bewusstlos gewesen sein muss, als diese Blutspuren im Bett entstanden sind. Aus alledem folgt, dass die Kammer keinerlei Anlass hat, von der Täterschaft eines bislang unbekannten Dritten oder entgesen dem (auch) insoweit eindeutigen Tatortbefund sogar von mehreren (anderen) Tätern ausgehen zu müssen. Aufgrund des auch insoweit eindeutigen Tatortbefundes und des sich daraus erschließenden Tatgeschehens kann die Kammer auch sicher die Annahme ausschließen, dass es sich um einen „Raubmord“ oder ähnliches handelte. Denn nach Angaben aller am Tatort tätigen Polizeibeamten gab es an keiner einzigen Stelle im Haus — die Zeugen KTA Fritsch, POK Degen, KOK Täufer, KOK Loeb und KHK Kern gaben an, dass das Haus ansonsten extrem aufgeräumt ausgesehen und keinerlei Durchsuchungsspuren aufgewiesen habe — Anzeichen für eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, Schränken und ähnlichen: Dies spricht dafür, dass die Tötung (der gesamten Familie Toll) der einzige Grund war, das Haus zu betreten, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 274 wofür wie dargetan und festgestellt zur Überzeugung der Kammer nur der Angeklagte ein Motiv hatte. Aber auch alle weiteren Ermittlungen, die in Bezug auf andere mögliche Verdächtige vorgenommen wurden, führen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dazu, dass dıe Kammer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagien bekommt. Im Hinblick auf DEE SB geht die Kammer nicht davon aus, dass dieser mit dem Geschehen um die Familie Toll im Zusammenhang steht. Zum Hintergrund dieser Ermittlungen gab der Zeugen KOK Kaupmann an, dass dessen Mutter gegenüber der Polizei behauptet habe, dass sie bei ihm cine Waffe gesehen habe und das ein Bezus zum Geschädigten Toll bestanden hätte, Trotz aufwendiger Ermittlungen habe sich aber keinerlei Bezug zur Familie Toll feststellen lassen. Auch habe weder die Vernehmung des DER SER oder eine Hausdurchsuchung bei ihm irgendeinen Ansatz erbracht, der für dessen Täterschaft gesprochen hätte, vielmehr habe dieser ein Alibi gehabt, welches sich nach einer Überprüfung als richtig herausgestellt habe. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass seine Mutter reine Vermutungen und Spekulationen ohne konkreten Hintergrund geäußert habe, zumal ihre Aneaben allesamt „sehr schwammig“ gewesen seien. Diese Angaben werden bestätigt durch die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KOK Loeb und KHK Kern, so dass DE SWR ur Überzeugung der Kammer als Täter ausscheidet. Gleiches gilt für RB SEM, der mit Astrid Toll gemeinsam bei der Behindertenwertstatt in Dieburg arbeitete. Der Zeuge KOK Kaupmann gab zu den gegen diesen geführten Ermittlungen an, dass es über die Behindertenwerkstatt Kontakte zwischen ihm und Astrid Toll gegeben habe. Im Hinblick auf ihn habe sie angegeben, dass sie des Öfteren von ihm Äpfel bekommen habe und er sie auch öfters besucht habe, was sich beiden Ermittlungen habe verifizieren lassen. Allerdings hätten die Ermittlungen und die bei ihm erfolgte Hausdurchsuchung keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung gegeben, sondem vielmehr den Eindruck ergeben, dass N 5 aufgrund seiner geistigen Behinderung intellektuell und emotional nicht dazu in der Lage sei, eine solche Tat so zu begehen. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen FO und Vo. die als Betreuerinnen in der Behindertenwerkstatt in Dieburg auch mit ihm zu tun hatten und insoweit angaben, dass dieser zu einer solchen Tatbegehung nicht fähig sei, so dass zur Überzeugung der Kammer auch bezüglich RB SEE cine Täterschaft ausscheidet. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Des Weiteren kommen zur Überzeugung die beiden Einbrecher MORE ın< DA X DIE in der Zeit zwischen dem 26.04. und 28.04.2009 nach der Tatin das Haus der Familie eingebrochen sind, nicht als Täter in Betracht, was sich aus den Angaben des Zeugen KOK Loeb ergibt. Dieser bekundete, dass diese nur in diesem Zeitraum, der mangels genauerer Angaben der Beiden nicht genauer einzugrenzen sei, sich aber nur in diesem Zeitraum habe stattfinden können, in dem Haus der Familie Toll eingebrochen wären. Die dabei entwendeten Gegenstände seien bei einem Pfandleiher aufgetaucht und über diesen seien die Daten von den zu Tätern ermittelt worden, bei denen es sich um „Junkies“ handele, die sich aufgrund des Leerstehens des Hauses dort Beute erhofft hätten. Bei der Vernehmung von diesen habe sich ergeben, dass sie gewusst hätten, dass aufgrund der Tat niemand mehr vor Ort gewesen sei und gedacht hätten, dass sich dort auch möglicherweise Schmuck oder ähnliches dort befunden hätte. Die beiden Einbrecher hätten ansonsten keinerlei Bezug zur Familie Toll gehabt und in Angesicht ihrer Tatbegehung und des Motivs sei eine Verwicklung in die Tat auch nicht anzunehmen. Auch hätten beide zum Zeitpunkt der Tatortbegehung bei der Auswertung der Funkzellen in diesem Bereich keinerlei Telefonate geführt. Dass diese als Täter zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kommen, ergibt sich nicht nur aus diesen Angaben, die schlüssig und nachvollziehbar sind, sondern auch daraus, dass es zur Überzeugung der Kammer fernliegend ist, dass ein Täter nach einer solchen Tat an den Tatort zurückkehrt, um dann erst das Haus nach brauchbarem Diebesgut zu durchsuchen. Letztlich scheidet auch ein weiteres Mitglied aus dem Familienkreis der Klaus Toll aus. Die Zeugen BE und Pas Geschwister des Angeklagten gaben bei ihrer Vernehmung glaubhaft an, dass sie nichts mit dem Tod von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin zu tun hätten und erst von der Polizei informiert worden seien. Dass diese Angaben zutreffen, ergibt sich nicht nur aus den polizeilichen Ermittlungen in diese Richtung, die nach den Angaben der Zeugen KOK Loeb, KHK Kern und KOK Kaupmann keinen Ansatz — auch nicht für Probleme innerhalb der Familie — ergeben hätten, sondern aus dem Umstand, dass es um die finanziellen Verhältnisse von Klaus Toll wie dargetan und festgestellt schlecht bestellt und insoweit kaum noch Vermögen vorhanden war, Die Geschwister wussten ihren Angaben nach aufgrund von Telefonaten mit Klaus Toll auch, dass seine Tätigkeit als Makler schon längere Zeit nicht mehr erfolgreich verlief, so dass sie nicht davon ausgehen konnten, im Falle des Todes der gesamten Familie eine große Erbschaft zu erhalten. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. ae, Nach alledem ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nur nach dem bisherigen Beweisergebnis, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass kein anderer Täter in Betracht kommt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat auch begangen hat. Gegen die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte diese Tat begangen hat, spricht auch nicht die Tatsache, dass von ihm selbst keine tatrelevanten Spuren am Tatort bzw. im Tatortbereich gefunden wurden. Denn der Zeuge POK Degen bekundete, dass er — genauso wie der Zeuge KOK Loeb, der dies bestätigte - vom Angeklagten Speichelproben genommen habe, die im Hinblick auf etwaige DNA-Spuren zu Vergleichszwecken mit den Spuren vom Tatort, die im Haus, von den Leichen und im Auto des Geschädigten Klaus Toll genommen worden seien, auf Übereinstimmungen ausgewertet worden seien. Nach dem Ergebnis der vielfältigen bei dem hessischen Landeskriminalamt durchgeführten Untersuchungen brachten diese jedoch keinerlei Übereinstimmung. Durch die Angaben des Sachverständigen Dr. Schneider zu den „äußerst umfangreichen“ DNA-Gutachten steht nämlich — im Ergebnis zusammengefasst — fest, dass alle Vergleichstests von am bzw. im Tatortbereich genommenen Spuren keinerlei Übereinstimmung mit den Spuren des Angeklagten ergeben hätten. Er habe die DNA-Spuren vom Tatort und an bzw. von den Opfern untersucht. Insbesondere hinsichtlich der Kleidung des Klaus Toll seien am Körper bzw. an den Kleidungsstücken des Geschädigten insgesamt vier Spuren gewesen, die aber nicht vom Angeklagten gestammt hätten, sondern als DNA-Spuren des Sachverständigen Dr. BP und der Polizeibeamten KOK Täufer, KTA Fritsch und POK Degen hätten zugeordnet werden können. Diese Spuren ließen sich dadurch erklären, dass trotz Schutzanzug und Atemmaske ein unmittelbarer Kontakt der Beteiligten bei der Tatortsuche bzw. Spurenfeststellung gegeben sei, indem beispielsweise das Gesicht und der Körper abgeklebt werde, und es daher ein häufig anzutreffender Befund sei, weil es aufgrund des sehr nahen bzw. intensiven Kontakts der Beamten des Erkennunssdienstes mit dem Opfer zur Übertragung von DNA - Spuren trotz der getragenen Schutzanzüge kommen könne. Andererseits folge daraus nicht bzw. lasse das Nichtauffinden von DNA-Spuren des Angeklasten am Tatort nicht den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte nicht am Tatort war bzw. diese Tat nicht begangen haben kann. Denn es seı „Keinesfalls zwingend sondern allenfalls möglich,“ dass solche DNA-Spuren (in Hautschüppchen) gefunden werden müssten, ein sicherer Schluss mithin nicht gezogen werden könne, soweit keine auf den Täter hinweisende Spuren am Tatort gefunden würden, so dass dies „keinesfalls“ der Annahme entgegenstehen würde, dass der Angeklagte der Täter Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 277 war. Denn beispielsweise auf einer Folie von ca. 10x10 cm würden sich ungefähr 1.000 (Haut-) Partikel befinden, die zu finden seien und dann analysiert werden müssten. Falls eine DNA-Spur von einer Hautschuppe gefunden würde, müsse diese millionenfach vervielfältigt werden, bevor diese untersucht werden könne, da ansonsten kein sicherer Rückschluss auf eine Übereinstimmung möglich sei. Für eine solche Folie von gerade mal 10x10 cm bräuchte man, um sie komplett zu bearbeiten, drei ganze Tage durch eine einzige Arbeitskraft. Dabei sei die Wahrscheinlichkeit, eine ausreichende Spur für eine DNA-Probe aufgrund einer Hautschuppe zu finden, so groß wie diejenige, „auf 20 Fußballfeldern eine Stecknadel zu suchen und zu finden“. Soweit diese Spuren überhaupt zu finden seien, was wie ausgeführt keinesfalls zwingend sei, entstünden diese insbesondere bei intensivem Kontakt zwischen Täter und Opfer, könnten aber — vergleichbar mit einem Fingerabdruck — auch beim einmaligen Kontakt entstehen, was aber ebenfalls keinesfalls zwingend sei. Selbst wenn der Täter über das Opfer gestiegen sei oder gar sich das Opfer von näherem angeschaut habe, müsse es daher nicht zu der Spur einer Hautschuppe auf dem Körper des Geschädigten kommen. Selbst wenn ein Täter auf dem gesamten Körperbereich allerdings eine oder mehrere Hautschuppen verlieren würde, wäre dies wie zuvor ausgeführt relativ schwierig bzw. sehr unwahrscheinlich, wenn auch zumindest möglich, diese aufzufinden. Die Wahrscheinlichkeit bei einer Untersuchung des ganzen Körpers des Opfers wäre vergleichbar mit einem „Blutstropfen im Edersee“. Daher mache diese ganze Untersuchung nur bei ganz eng begrenzten Regionen Sinn, so dass man vorher analysieren müsse, wo gegebenenfalls der Täter den Geschädigten berührt haben könne oder ihm anderweitig nahe gekommen sei. So sej auch vorliegend vorgegangen worden, so dass nicht der gesamte Körperbereich, sondern nur ausgewählte Stellen untersucht worden seien. Hierbei hätten die gefundenen Ergebnisse lediglich bestätigt, dass es einen intensiven Kontakt zwischen den Personen, die beim Erkennungsdienst die Spurensicherung vorgenommen hätten, gegeben habe. Obwohl diese Mitarbeiter „Profis“ seien, sei dies dennoch möglich, da sich dies trotz der Schutzanzüge aufgrund des sehr engen, körpernahen Kontakts nicht verhindern lassen würde. Dass diese Angaben des Sachverständigen Dr. Schneider zutreffen, ergibt sich nicht nur aus deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit, sondern auch daraus, dass auch der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Bux sie als „völlig zutreffend“ bestäti ste. Aufgrund ihrer Nachvollziehbarkeit hat sich die Kammer daher diese Ausführungen zu Eigen gemacht. Daraus folet zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte, auch wenn die DNAVergleichstest allesamt negativ ausfielen, dennoch der Täter war, da ein Auffinden einer Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 278 solchen Spur in diesem Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I | keinesfalls zwingend, sondern allenfalls möglich, wenn auch unwahrscheinlich ist und daher der Angeklagte nicht als Täter ausscheidet. Dies muss umso mehr gelten, als das nach dem zur Überzeugung der Kammer festgestellten Tatablauf hinsichtlich aller drei Opfer keinerlei näherer oder gar körperlicher Kontakt stattgefunden hat, da es zu keiner unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzung kam und auch nach den Angaben der Zeugen POK Degen, KOK Täufer, KTA Fritsch und KOK Loeb keine Durchsuchungsspuren oder ähnliches am Geschädigten Klaus Toll festzustellen gewesen seien und hinsichtlich Petra und Astrid Toll die Schüsse jeweils aus einer gewissen Distanz abgegeben wurden. Alleine der Umstand, dass der Täter (nach Augenscheinsnahme der Lichtbilder und der Aufnahmen der Sphäronkamera) die Leiche des Klaus Toll „übersteigen“ musste, um in die oberen Geschosse zu gelangen, gleichwohl keine DNA-Spuren von dem Angeklagten gefunden wurden, erlaubt - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sun - nur die Schlussfolgerungen, dass dieses keinen „intensiven körperlichen Kontakt“ voraussetzende Verhalten des Angeklagten entweder nicht zu einem Verlust solcher relevanten Tatspuren geführt hat und auch nicht führen musste, oder solche DNA-Spuren von Hautschüppchen, sofern sie überhaupt am Tatort vorlagen, nicht gefunden werden konnten. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte, der diese Tat im Detail plante, einen Schalldämpfer selbst baute und diesen auch testete, mit Sicherheit nichts dem Zufall überlassen wollte, Handschuhe und geschlossene Kleidung trug und sich dementsprechend maskierte, um von niemandem erkannt werden zu können. In diesem Fall ist es aber umso fernliegender, dass aufgrund dessen und des nicht vorhandenen unmittelbaren Kontakts Hautschuppen auf dem Tatopfer verloren wurden, deren Auffindung im Übrigen keinesfalls zwingend ist. In diesem Kontext ist zudem noch einmal darauf hinzuweisen, dass die vielfältigen DNA-Untersuchungen auch keinerlei anderweitige Spur auf dem Körper von Klaus Toll erkennen ließen, die nicht tatortberechtigten Personen zuzuordnen sınd. Gleiches gilt zur Überzeugung der Kammer für die Ergebnisse der im gesamten Tatortbereich genommenen Spurproben im Hinblick auf etwaige Faserspuren. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 25.11.2010 wurden zwar keinerlei Faserspuren gefunden, die auf einen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und dem Angeklagten schließen lassen. Allerdings bedeutet dies zur Überzeugung der Kammer nicht, dass der Angeklagte nicht am Tatort war und diese Tat daher nicht begangen haben kann. Denn wie ausgeführt hatte sich der Angeklagte mit Sicherheit bei einer solchen Tat und deren Planung maskiert und seine am Tatort genutzte Kleidung und alle sonstigen Utensilien vernichtet, Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. Diese Seite enthält keine Kommentare. 279 zumal die Hausdurchsuchung beim Angeklagten wie dargetan und festgestellt am 23.07.2009 und damit über vier Monate später stattfand, so dass der Angeklagte ausreichend Zeit hatte, alle tatrelevanten Spurenträger zu beseitigen. Darüber hinaus ist nach dem festgestellten Tatablauf mangels konkreter Berührungsmomente zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern die Übertragung von Fasern sehr unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist auch laut dem diesem Gutachten nicht zu erwarten, dass bei einer Spurensicherung, die vier Tage nach der Tat stattfand, derartige Fasern aufgefunden werden müssen, da diese Spuren aus verschiedenen Gründen abgefallen oder abgestriffen worden sein könnten. Auch der Umstand, dass in der rechten Hosentasche der (so bezeichneten) Bundeswehrhose F keine Bauschaumpartikel, sondern andere Plastikteile gefunden wurden, spricht nıcht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Einerseits musste (wie bereits dargetan und festgestellt) die Bundeswehrhose nicht unmittelbar bei der Tatbegehung selbst getragen worden sein. Andererseits mussten sich solche Bauschaumteilchen nicht in der Hosentasche befinden, zumal das Szenario, wie diese dorthin gelangen sollten, wenn sie aus dem Schalldämpfer in Schussrichtung hinausgeschleudert werden, schwer vorstellbar ist. Des Weiteren spricht auch nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten, dass er nicht nur während der gesamten Abhörmaßnahmen durch die Polizei - weder am Telefon, noch zu Hause oder in seinem Auto — irgendwelche Angaben zur Tatbegehung machte, sondern vielmehr gegenüber seiner Frau am 23.07.2009 auf deren Frage ausdrücklich in Abrede zur stellte, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Nach Angaben des Zeugen KHK Kern habe die Ehefrau des Angeklagten diesen unmittelbar, nachdem er nach seiner Vernehmung am 23.07.2009 von ihr abgeholt worden und zu ihr ins Auto gestiegen sei, die Frage gestellt: „ “ = er " " “ . + nm mat, ER eu kn a rn ee Oo "| da rin” ar 41 f FI RE ee j AußzE F ihn a na=T = > Fi I aha: En AL uam danach nicht mehr über diese Sache gesprochen worden sei. Auch im Oors s wreT gR ET Angeklagte während der Überwachungsmaßnahmen keinerlei Angaben gemacht, die auf einen Tatbezug schließen lassen würden. Dies spricht jedoch nicht gegen die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte EEE Tejathtel\ wie dargetan und festgestellt der Täter war. Denn dies lässt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos damit erklären, dass es (wie dargetan und festgestellt) zum einen zum Tatplan des Angeklagten gehörte, niemanden in die Planung — und erst Recht nicht. Su CH ge -- mit einzubeziehen. Also ist es von ihm nur konsequent, die Frage seiner Ehefrau, „ob er auf Diese Seite enthält keine Kommentare. 280 der (Internet-) Seite gewesen sei“, zu verneinen, (wenngleich sich die Kammer in diesem Zusammenhang nicht den Hinweis ersparen will, dass der Angeklagte auf dieser Internetseite „www,silencer.ch” gewesen war und dies auch wusste, er mithin keinen Grund haben musste, die Frage seiner Frau gleichwohl zu verneinen, soweit es zumindest ihr gegenüber für seinen Zugriff am 18.02.2009 einen unverfänglichen Anlass gegeben haben sollte, der nichts mit der Tat zu tun hatte). Zum anderen war dem Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er gegebenenfalls polizeilichen Abhörmaßnahmen unterliegen könnte. Dass dies so war, ergibt sich bereits aus Telefonaten seiner Ehefrau mit ihrer Mutter und ihrem Vater, die noch am 23.07.2009 geführt wurden. Im Gespräch mit ihrer Mutter um 17.46 Uhr sagte diese zu Anja Darsow: „die wern vielleicht uns sogar abhören“, worauf Anja Darsow antwortete: ».J4, klar sollen se“ und später in diesem Zusammenhang: „ Ja ist doch kein Problem. Könne se doch machen..“ Ähnliches ergibt sich aus dem am gleichen Tag mit ihrem Vater um 20.16 Uhr geführten Gespräch, indem sie zu ihm sagte: „Und wenn se jetz abhöm, dann sollen se halt abhörn, is mir auch egal..“. Der Umstand, dass die ühefas des Angeklagten dies sowohl ihrer Mutter als auch ihrem Vater so deutlich sagte, lässt zur Überzeugung der Kammer nur den naheliegenden Schluss zu, dass sie nicht nur mit ihrem Vater und ihrer Mutter, sondern auch mit dem Angeklagten, der sich wie dargetan und festgestellt in Bezug auf die polizeilichen Ermittlungen — auch und gerade in Bezug auf seine Person — viele Gedanken machte, darüber gesprochen hat. Denn wer sonst als der Angeklagte hätte zu diesem Zeitpunkt Anlass dazu gehabt, sich über derartige Maßnahmen der Polizei Gedanken zu machen und darüber auch mit seiner Frau zu sprechen. Dass es diese Telefonate gab, ergibt sich aus den verlesenn und in der Hauptverhandlung abgespielten‘ Aufzeichnungen der Telefonüberwachung vom 23.07.2009 hinsichtlich des von seiner Ehefrau gemutzten Mobilfunkanschluss mit der Nummer GE on dc auf dem Festnetzanschluss ihrer Mutter ME mit der Rufnummer GP 4 scrufen wurde. Gleiches gilt für das spätere mit ihrem Vater geführte Telefonat, welches von dem Anschluss ihrer Mutter ME nit dcr Rufnummer EL dem Anschluss des Angeklagten mit der Rufnummer pe