Bishamon schrieb:Der Revierinhaber (Ausnahme Sachsen) darf einen Wolf nicht eigenmächtig von seinen Leiden erlösen. Er braucht die Erlaubnis durch die Naturschutzbehörde (nach § 45 Abs. 7 BNatSchG). Oder im Zuge einer polizeirechtlichen Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger
Er muss das verletze Tier solange leiden lassen bis alle nötigen Personen vor Ort sind.
Das entspricht nicht Paragraf 1 Tierschutz Gesetz. Meine Frage deswegen vorhin, ob schonmal jemand ein schreiendes Wildtiere gehört hat, oder ein Wildtier, was qualvoll zu Tode geht, weil man es nicht erlösen darf.
@Pestsau Dieser Absatz ist für den Wolf wichtig zu wissen.
Pestsau schrieb:Das kann auch bedeuten, das ein verletztes Tier zum Tierarzt gebracht wird und dort behandelt wird
Nicht!
Pestsau schrieb:. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, ist die Aufnahme des Tieres unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden. Informationen zum Schutzstatus stehen
Pestsau schrieb:allerdings zulässig, kranke oder verletzte Tiere vorübergehend aufzunehmen um sie gesund zu pflegen
Da steht aber nichts von streng geschützten Tieren, wie der Wolf.
Der Größenunterschied zwischen Vogel und Wolf ist dir bewusst?
Woher weißt du, dass er wieder vollständig gesund ist.
Woher weißt du, dass er wieder in der Natur zurecht kommt?