Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann
03.04.2023 um 11:25@Lento
Hier extra noch mal für dich, was der Gesetzgeber will:
Hier extra noch mal für dich, was der Gesetzgeber will:
Vor dem Hintergrund der genannten Maßstäbe ist die neue Regelung des § 362 Nr. 5 StPO auf solche Ausnah- mesituationen beschränkt, in denen eine Wiederaufnahme des Verfahrens das hinter Art. 103 Abs. 3 GG stehende Anliegen der Befriedung nicht untergraben würde, sondern ihm erst zur Wirkung verhelfen soll.Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/19/303/1930399.pdf
Denn die Regelung erfasst ausschließlich die schwersten der deutschen Rechtsordnung bekannten Taten – nämlich Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermord (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), das Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches).
Das sind solche Taten, die mit der Höchststrafe belegt sind und nicht der Verjährung unterliegen – womit bereits das besondere Unrecht und der besondere Inhalt dieser Tatbestände verdeutlicht wird. Der Schutz eines Menschenlebens nimmt in unserer Rechtsordnung den höchsten Rang ein.
Bei diesen Taten ist ein zu Unrecht erfolgter Freispruch – anders als bei Taten im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität – schlechthin unerträglich. Bereits die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes stellte im Abschlussbericht der Sitzung vom 26. bis 28. November 2002 zu ihrem Gutachten zum Wiederaufnahmeverfahren unter anderem fest: „Die Kommission sieht es als schwer erträglich an, einen Freispruch bei Mord/Völkermord nicht mehr korrigieren zu können, obwohl nachträglich sichere Beweismittel die Täterschaft einwandfrei festgestellt haben.“