Mao1974 schrieb:Na, immerhin finde nicht nur ich es seltsam ;-)
Komisch ist auch: "Das Gericht geht aber zu Gunsten von Erdal Kulac davon aus, dass dies erfunden sein könnte".
Ist für meine Begriffe ein Widerspruch, denn irgendjemand müsste die Leiche ja weggeschafft haben (Ulvi kann es nicht getan haben).
Und warum "zu Gunsten von Erdal Kulac?", ist es nicht so, daß er auch straffrei geblieben wäre, wenn die Anschuldigungen nicht erfunden gewesen wären?
Da brauchen wir wohl wieder nen Rechtsexperten ;-)
Das ist so einfach nicht zu beantworten. Da kommen schon echte Rechtsexperten gedanklich ins Schlingern. Ich will mal versuchen, das so einfach wie möglich zu fassen.
Grundsätzlich bliebe das Wegschaffen einer Leiche für einen Angehörigen nach § 258 (6) StGB straffrei. Allerdings ist es recht schwer hier zu (sukzessiven) Teilnahmehandlungen abzugrenzen.
Die Frage, die sich da stellt ist tatsächlicher Natur und faktisch in diesem Fall nicht zu beantworten - war Peggy zum Zeitpunkt des Wegschaffens des Körpers überhaupt tot? Gerade beim Erwürgen ist der Übergang ja fließend.
Wie das ganze Spielchen dann rechtlich einzuordnen ist recht schwierig, da gibt es eine ganze Menge Kausalitätsfragen, die in den sogenannten Brückenpfeiler- und Jauchegrubenfällen ganze Generationen von Jura-Studenten die Köpfe rauchen lassen. Da gibt es dann auch ganz unterschiedliche Meinungen zu. Wenn das hier von gesteigertem Interesse werden sollte, können wir das diskutieren, im Moment halt ich mich damit mal zurück.
Den Vater hat man -aus welchem Grund auch immer- wieder freigelassen. Das LG Hof vermeidet es jetzt sich in seinem Urteil großartig mit der rechtlichen Würdigung des Wegschaffens des Körpers auseinanderzusetzen und nimmt quasi die "Abkürzung" über die "in dubio pro reo"-Schiene. Die ja auch in Anbetracht dessen, dass vorher andere beschuldigt wurden, recht gut vertretbar ist.
Hoffe das war jetzt halbwegs verständlich...