Hausbesitzer erschießt Jugendlichen bei Einbruchsversuch
15.12.2015 um 22:11Anzeige
stereotyp schrieb:Das wird aber einfach nur schlecht recehrchiert sein....Ich denke nicht.
dike schrieb:Warum spricht es gegen den Schützen, dass die Szenerie gut beleuchtet war? Man muss ihm immerhin zugute halten, dass evtl einer der Flüchtigen eine Waffe dabei hatte.Weil er sehen konnte das dort nur 3 Typen sind die Fersengeld geben.
Bone02943 schrieb:Ich habe mal aus dem 6. Stockwerk beobachtet wie jemand mir mein Fahrad gestohlen hat. Meinste ich hätte dem einen Ziegelstein auf den Kopf werfen dürfen oder ihn versuchen zu erschießen?Prinzipiell kommt da der Gebrauch einer Schusswaffe schon in Betracht, wenn der da gerade dein 1000 EUR Rad abschleppt. Für dein rostiges 20 Jahre altes Damenrad mit Restwert 20 EUR evtl. schon wieder nicht so.
menowin schrieb:Dann dürfte das Betreten des Grundstücks, was keinen messbaren wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht, in keinem Fall den Schusswaffengebrauch rechtfertigen?!In keinem Fall möchte ich nicht ausschließen aber ich glaube kaum das du Notwehr geltend machen kannst wenn jemand gerade durch dein Gartentor marschiert und du ihn daraufhin erschießt. :)
menowin schrieb:Dann dürfte das Betreten des Grundstücks, was keinen messbaren wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht, in keinem Fall den Schusswaffengebrauch rechtfertigen?!Oh contraire. Der Gegenwert spielt sehr wohl eine Rolle. Ich verstehe ja, dass das für Nichtjuristen schwer verständlich ist. Aber die Rechtslage sieht nun mal so aus: Du darfst jede deiner Rechtspositionen ( auch/insbesondere Eigentum) prinzipiell mit jedem Mittel (auch, wenn das körperliche Beeinträchtigung nach sich zieht) in Notwehr verteidigen. (Recht braucht Unrecht nicht zu weichen.) Die Notwehrhandlung ist dann gerechtfertigt. Um aber eben so absurde Ergebnisse auszuschließen, dass jemand aus dem 6. Stock auf jemanden schießt, der sein 20 € Rad klaut, ist daran noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung angeschlossen. Da gilt es erst einmal aus gleich effektiven Mitteln das schonendste zu wählen. Danach aber fällt die Tat nur bei krassen Mißverhältnissen raus (Schulbeispiel: Rentner im Rollstuhl sitzt auf der Veranda und ballert mit dem Jagdgewehr auf die Nachbarskinder, die Äpfel vom Baum "klauen".) Sprich, der vorher geschilderte Fall ist so ein krasses Mißverhältnis.
Der Wert des Gegenstand spielt keine Rolle. Es geht um den Tatbestand inkl. Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit etc.
dike schrieb: Im nachhinein war es evtl genau die Verhältnismässigkeitsprüfung, die (bisher) den heute 81jährigen Rentner von Haft verschont hat.Deshalb würde ich gerne mal das Urteil lesen. Denn es hat dem ganzen ja die Schärfe über den Strafrahmen genommen. Ein -oft gemachter aber eigentlich unprofessioneller- Kompromiss. Denn verzrteilt worden ist er ja, sprich seine Tat war nicht verhältnismäßig. Und ich denke eher, dass das darauf gestützt wurde, dass die Notwehrlage, die gegeben sein muss, um eine Notwehrhandlung zu rechtfertigen, nicht mehr bestand. Die Notwehrlage setzt nämlich einen gegenwärtigen, rechtswidrigen (strittig) Angriff auf eine Rechtsposition dessen, der Notwehr üben will, voraus. Ich denke mal, die Richter haben gesagt, der Angriff war nicht mehr gegenwärtig, da die Jugendlichen ja schon am fliehen waren. Dann hätten sie aber eigentlich härter bestrafen müssen, sich aber mit "Einbeziehung der Gesamtumstände, minder schwerer Fall, blabla mit einen Kompromiss rausgemogelt, von dem sie dachten, der würde vielleicht nicht angefochten (direkte Vermeidung von zusätzlicher Arbeit).
dike schrieb:Eine andere Frage, weil du auf den Fall Rollstuhlfahrer ansprichst: welches Notwehrrecht geniesst dieser im Fall dass es nicht um seine Apfelbäume, sondern um einen Einbruch in seiner Wohnung geht und er die Eindringlinge in flagranti überrascht? Also eine Kombination beider Fälle sozusagen. Und, um die Übung noch etwas zu komplizieren, wird besagter Rollstuhlfahrer von den Eindringlingen im Schlaf überrascht, muss sich also erstmal in den Rollstuhl hieven... geht sicher zu weit als Beispiel, aber ein Jurist könnte es theoretisch weiterspinnen.Kannst Du Dir aus dem zuvor Gesagtem eigentlich erschließen: da der Rollstuhlfahrer den Dieb ja nicht festhalten kann, oder so, ist der Schusswaffengebrauch bei ihm sehr schnell das Mittel, das bei gleicher Effektivität das schonendste ist. Für die eigentliche Verhältnismäßigkeitsübung macht das keinen Unterschied.
Ich komme auch nur drauf, weil ich bisher nichts zum weiteren Verlauf des Sportschützen-Prozesses, also des titelgebenden Falls gefunden habe.
stereotyp schrieb:Denn die Tat als gerechtfertigt anzusehen wäre ganz sicher angefochten worden, ebenso den Rentner 5 Jahre in den Bau zu stecken.Das würde erklären, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung in besagtem Fall Berufung eingelegt haben
dike schrieb:Das würde erklären, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung in besagtem Fall Berufung eingelegt habenMich wundert nur das die Verteidigung in Revision gegangen ist.
http://www.kreiszeitung.de/lokales/rotenburg/sittensen-ort53359/urteil-gegen-rentner-sittensen-revision-eingelegt-4372920.html
was mich als Nichtjuristen schon etwas verwundert.
threefish schrieb:Mich wundert nur das die Verteidigung in Revision gegangen ist.Der Rentner wird in Revision gegangen sein, weil er nicht eingesehen hat, etwas Unrechtes getan zu haben. ("Die Mistschweine sind in mein Haus eingebrochen. Ich als treuer Steuerzahler werde jawohl noch das Recht haben,..." und sein Anwalt wird ihm liebend gern gesagt haben:" Stimmt. Das jagen wir durch alle Instanzen." (höhere Instanz = wesentlich mehr Geld) ).
Da der Rentner aller Wahrscheinlichkeit nicht noch einmal in so eine Situation
kommen wird dürfte er nicht Gefahr laufen die Bewährung zu verletzen und in den Knast zu kommen.
stereotyp schrieb:Der Rentner wird in Revision gegangen sein, weil er nicht eingesehen hat, etwas Unrechtes getan zu haben. ("Die Mistschweine sind in mein Haus eingebrochen. Ich als treuer Steuerzahler werde jawohl noch das Recht haben,..."Da gebe ich dir recht pure Rechthaberei.