Gina-Lisa Lohfink - der Prozess
29.06.2016 um 18:44@kleinundgrün
Paragraph 177 definiert das so eng, dass er dennoch eine der 3 Nötigungshandlungen also Drohung, Gewalt oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage begehen müsste um für Vergewaltigung verklagt zu werden.
Daher (und das drängt sich mir schon die ganze Zeit auf ) bin ich der Meinung dass du die derzeitige gesetzliche Lage fehlinterpretierst und dich stattdessen auf deinen gesunden Menschenverstand gestützt hast. Denn deine Interpetation der derzeitigen Lage ist ja exakt die, dass Vergewaltigung strafbar zu sein hat, wenn dem Angeklagten klar sein muss, dass das Opfer keinen Sex will.
Dieser Zustand entspricht aber nicht dem aktuellem Zustand sondern unserer Forderung.
kleinundgrün schrieb:Aber natürlich hast Du recht - falls eine bloße Bedrohungssituation wirklich keine "Drohung" im Sinne der Norm wäre (was ich spontan nicht glauben könnte), dann könnten clevere Täter das aus nutzen. Und das wäre eine Auslegungslücke.Exakt eine der Lücken die eine Änderung schließen soll. Tatsächlich ist es so, dass der Täter GESTEHEN KANN, GEWUSST ZU HABEN, DASS DAS OPFER DEN SEX NICHT WOLLTE. (sorry fürs schreien)
Paragraph 177 definiert das so eng, dass er dennoch eine der 3 Nötigungshandlungen also Drohung, Gewalt oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage begehen müsste um für Vergewaltigung verklagt zu werden.
Daher (und das drängt sich mir schon die ganze Zeit auf ) bin ich der Meinung dass du die derzeitige gesetzliche Lage fehlinterpretierst und dich stattdessen auf deinen gesunden Menschenverstand gestützt hast. Denn deine Interpetation der derzeitigen Lage ist ja exakt die, dass Vergewaltigung strafbar zu sein hat, wenn dem Angeklagten klar sein muss, dass das Opfer keinen Sex will.
Dieser Zustand entspricht aber nicht dem aktuellem Zustand sondern unserer Forderung.