Abahatschi schrieb:Das Kind ist schon im Brunnen gefallen, ob Dir das gefällt oder nicht
Wie wäre es mit einem "Oh, Mist, da habe ich ins Klo gegriffen"? Wäre nach diesen Texten vielleicht nicht das schlechteste ....
Abahatschi schrieb:die Arbeitnehmerin wird nur durch eine Kündigungschutzklage zu ihrem Recht kommen
Das ist in dieser Absolutheit Blödsinn.
Abahatschi schrieb:Ohne Gerichtshilfe wird der AG nichts machen, keine Abfindung zahlen, kein gutes Zeugnis ausstellen.
Wenn man ihn auf einer menschlichen Ebene trifft, ist zumindest ein ordentliches Zeugnis drin. Eine Abfindung eher nicht, aber die bekommt der TE ja auch vor Gericht nicht automatisch. Das hängt davon ab, wie belastbar die Kündigung ist.
Abahatschi schrieb:Überrasch mich doch: ohne Klage, wann wird der AG seine Begründung äußern und warum?
Na dann überrasche ich Dich doch gerne, auch wenn ich an Deiner Stelle mich hier nicht mehr so weit aus dem Fenster lehnen würde:
Da hilft das Gesetz weiter. Bei einer außerordentlichen Kündigung:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Lies selber, es steht da.
Bei einer ordentlichen besteht kein solcher Anspruch.
Aber hier ist ja vermutlich keine Frage, worin dieser Grund bestehen könnte?