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Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

85 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Sicherungsverwahrung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

27.04.2012 um 11:35
Da wird einer Frau Entschädigung verweigert, die selbst ihre Unschuld beweisen musste,
weil die Polizei zu dämlich war, die aus eigener Tasche offenbar prädestiniertere Ermittler
bezahlte und die nun auf ihren Kosten sitzen bleibt. Monatelanger Knast, unschuldig,
kann in diesem Fall garnicht hoch genug bezahlt werden und dass die schuldlos
Einsitzende jetzt auch noch auf den Kosten für Privatermittler sitzen bleibt, setzt dem
Fass die Krone auf.

Und da unterhalten wir uns hier über Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte,
die vielleicht zu ihrem eigenen Schutz Geld abdrücken sollten, weil viele Bürger
sie in ihrem persönlichen Dunstkreis nicht aushalten? Die vor sich selbst u.U.
beschützt werden müssen? Die Fünf, die die Diskussion in Gang gesetzt haben,
sind sowieso - wenn erkannt - abgestempelt. Da dürfte wenig mit Integration sein.

Aber mit Schmerzensgeld? Ich kann garnicht so laut lachen, wie ich möchte!

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Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

27.04.2012 um 19:46
ja freilicht ist es aus wissenschaftlicher juristischen sinne so rechtens aber wo bleibt da das gesunde maß an realer gerechtigkeit??

es kann einfach nicht angehen, der verwendete begriff "schmerzensgeld" ist gar respektlos gegenüber den opfern es könnte ja auch haftentschädigung heißen diese seelischen wunden sind in meinen augen eine verunglimpfung die einfach unmenschlich ist!!!

ich selber habe glücklicherweise nicht die erfahrung machen müssen als opfer aber wenn ich schon geschockt bin über sowas wie muss sich da ein betroffener fühlen??? denkt einer mal daran welche seelischen wunden da womöglich aufreißen, die weitaus schlimmer und dauerhaft sind als blauen flecken oder ein gebrochener arm

wie gesagt es ist ein enormes entgegenkommen in sachen gleichbehandlung und menschenwürde das jmd. überhaupt für so ein verbrechen jemals wieder freien boden unter die füße bekommt keine folter erfährt und dabei sollte es bleiben

ich unkriminell = zahle steuern dafür
die kriminell = bekommen 5 stellige summen für die ich jahrzehntelang schufften müsste

es sind bestimmt 80 prozent der bevölkerung strikt dagegen, aber die werden einfach nicht gefragt (es ist ja eine ethische und keine komplexe wirtschaftsfrage die der otto normalo mangels kenntnisse nicht mit abwägen kann) obwohl wir ja angeblich in einer demokratie leben

das geht einfach nicht in mein kopf *kopfschüttel*


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Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

27.04.2012 um 20:37
Kommt ja immer auf die vorangegangene(n) Tat(en) an, aber warum kann man es nicht so richten, dass die Täter einen Teil der Entschädigung als Schmerzensgeld an die Opfer bzw. die Hinterbliebenen abtreten müßen?


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Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

28.04.2012 um 00:10
Zitat von oldbluelightoldbluelight schrieb am 24.04.2012:sicherheitsverwahrte...das lässt darauf schliessen,das es mörder waren und dann auch noch gemeingefährliche.
Ich hab nicht alles gelesen, aber da auf Seite 1 bereits wieder populärer Müll verzapft wird, hier ein paar Fakten

Sicherungsverwahrte können Mörder sein, sind es in der Regel aber nicht, da die SV eine Maßregel zur Sicherung nach §61 StPO (http://dejure.org/gesetze/StGB/61.html) ist und §66 bestimmt:
§ 66
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn




1.

jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die





a)

sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,





b)

unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder





c)

den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,




2.

der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,




3.

er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und



4.

die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.



Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Eine Tat reicht also gerade nicht aus, ferner muss der Täter durch seinen "Hang zu Straftaten" eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Mörder sind in aller Regel Beziehungstäter und haben selten kriminelle Karrieren. Ferner steht auf Mord Lebenslang, was entgegen populärer Auffassung ein rechtliches Instrument ist, mit dem ein Mensch bei entsprechender Gefährdungslage eben doch bis zu seinem Lebensende in Haft gehalten werden kann.


Wer den Artikel des TE gelesen hat, hätte auch sehen können, dass es nicht um Mörder geht.

Zur Sache ist nur zu sagen, dass alles korrekt ist. Die Verlängerung der SV war rechtswidrig, somit begründen sich natürlich Schadensersatzansprüche. Gibts eigentlich nichts zu diskutieren. Auch menschlich nicht - die SVler werden ja nicht "belohnt", sondern "entschädigt". Und das auch nicht für Haft oder SV, sondern lediglich für rechtswidrig verlängerte SV.


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Schmerzensgeld für Sicherungsverwahrte-gerecht oder nicht?

28.04.2012 um 00:18
Zitat von martialismartialis schrieb:Kommt ja immer auf die vorangegangene(n) Tat(en) an, aber warum kann man es nicht so richten, dass die Täter einen Teil der Entschädigung als Schmerzensgeld an die Opfer bzw. die Hinterbliebenen abtreten müßen?
Weil das rechtswidrig wäre.

Das wäre so, wie wenn Du mir auf die Nase haust.
Das Strafgericht verurteilt Dich jetzt sagen wir zu 5.000 Euro Geldstrafe

Und das Zivilgericht zu 1.000 Schmerzensgeld.


Die Geldstrafe geht an den Staat, das Schmerzensgeld an mich.

Jetzt stellt sich raus, dass bei der Berechnung der Geldstrafe ein Fehler unterlaufen ist und Du eigentlich nur 4.500 Euro Geldstrafe zu zahlen gehabt hättest.

Mit welcher Begründung sollten die 500 Euro denn jetzt an mich ausgezahlt werden?


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