Politik
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

385 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Petition, Hartz 4, Sanktionen ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:14
@abschied
Zitat von abschiedabschied schrieb:Es ist uns gänzlich die Freiheit abhanden gekommen, dass sich zuerst ein Unternehmen bei uns vorstellt und wir es nach seinen Qualifikationen fragen.
Wahre Worte! Man kann es nämlich in der Tat auch umdrehen.

Leider ist es aber der Arbeitnehmer, der im Kapitalismus seine Ware 'Arbeitskraft' auf dem Arbeitsmarkt zu umwerben und zu verkaufen hat. Naja, komplexe Thematik...

Mir persönlich wird jedenfalls schlecht, ganz schlecht, wenn ich - zur Zeit in der Bewerbungsphase - bspw. meinen (beruflichen) Lebenslauf mit den ganzen tollen Musterbewerbungen im Netz und den Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche. Keine Lücken dürfen drin sein, möglichst ständig irgendwelche Praktika, Nebenjobs, Auslandsaufenthalte, Zusatzqualifikationen, ausgezeichnete Sprachkenntnisse...

Unternehmen picken sich die Rosinen aus allen Bewerbern heraus und der Rest kann sehen, wo er bleibt. Schade, finde gerade die eine Seite nicht, wo mal die Erfolgsquote bei Bewerbungen von Akademikern untersucht wurde... Ich glaube, es waren so ca. 3-5% Zusagen für eine Stelle. Vielleicht find' ich's noch...

@tic
Zitat von tictic schrieb:das Problem ist das ohne Sanktionen ich mich vors Amt stellen könnt und vor die Tür pissen kann.. was wollen sie machen?
Naja, auch ein Arbeitsloser muss sich an geltenes Recht halten und würde in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begehen, welche natürlich zivilrechtliche Konsequenzen hätte (sofern er sich beim Pinkeln erwischen lässt). ;)

Anzeige
2x zitiertmelden
tic ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:15
war nur nen Überspitztes Beispiel @Noumenon ohne Sanktionen bräuchte man nur zum nötigen Zeitpunkt seine Unterlagen einreichen um weiter Kohle zu bekommen und bei allem anderen kann man dem Amt den Mittelfinger Zeigen...


1x zitiertmelden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:19
@tic
Zitat von tictic schrieb:was ich meine ist blos, wenn einer zb ne Einladung bekommt um mit seim Berufsberater über seine Situation zu quatschen, dieser dann nicht erscheint wo dann normalerweise eine Sanktion droht wenn man kein wichtigen Grund angegeben hat, es wäre Blödsinnig das nicht erscheinen dann quasi noch zu belohnen.. das Amt muss doch wissen wie es bei ihm aussieht
Naja, ist natürlich blöd für den SB, wenn er da umsonst dasitzt und wartet, klar. Aber als Arbeitsloser ist man ja insofern bereits gestraft, als dass man auf kompetente Beratung & Hilfe verzichtet und damit die beruflichen Aussichten nicht unbedingt verbessert. Wer das nicht möchte und nicht mit dem JC kooperiert, der muss halt weiter von ALG II leben oder eben selbst Initiative ergreifen, ganz einfach.


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:20
was ich meine ist blos, wenn einer zb ne Einladung bekommt um mit seim Berufsberater über seine Situation zu quatschen, dieser dann nicht erscheint wo dann normalerweise eine Sanktion droht wenn man kein wichtigen Grund angegeben hat, das wäre Blödsinn.. das Amt muss doch wissen wie es bei ihm aussieht
Das ist meist der Moment, wo die hinnehmbaren Stellen aufgebraucht sind und man eine Leiharbeitsfirma oder irgendein Schrottunternehmen empfohlen bekommt, dem man sich zu beugen hat.

Ich habe diese Situation schon selbst erlebt und jegliche Unterstützung gekündigt auf Kosten meiner Lebensqualität. Mittlerweile denke ich, dass ein Obdachloser mehr Würde hat, als jemand, der sich von so einem Ramschladen bedienen lässt. ;)


melden
tic ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:25
Sanktionen entschärfen aber nicht völlig abschaffen.. @Noumenon

vielen reicht die Kohle ja und sie jammern mehr darüber "dass das Amt wieder rum Sresst" als über die Kohle die sie bekommen..

das Amt berät eh schlecht bis garnich, wer arbeiten will muss eh selber suchen... @abschied

ich kenn selbst die Spielchen vom Amt, ich hab mir angewöhnt wenn einer rum zickt mit Anwälten zu drohen damit sie ihre Arbeit vernünftig machen..


1x zitiertmelden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:33
@tic
Zitat von tictic schrieb:ohne Sanktionen bräuchte man nur zum nötigen Zeitpunkt seine Unterlagen einreichen um weiter Kohle zu bekommen und bei allem anderen kann man dem Amt den Mittelfinger Zeigen...
Ja, das ist richtig. Aber darin sehe ich, wie gesagt, bestenfalls ein geringfügiges Problem. Wer den Bemühungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht nachkommt, der muss eben mit dem Existenzminimum zurecht kommen, während andere (arbeitende) Menschen sich weitaus mehr Luxus leisten können. Arbeit wird also auch weiterhin belohnt (wenn man mal vom Niedriglohnsektor, den Aufstockern etc. pp. absieht).

Das ist ja auch der Ansatz des BGE: Jedem, wirklich JEDEM Menschen steht erst einmal ein bestimmter Betrag zu, den er ohne irgendwelche Bedingungen erhält (sämtliche anderen Sozialleistungen - Kindergeld, Wohngeld, Rente, ALG etc. pp. - fallen weg bzw. werden zum BGE zusammengefasst). Allerdings reicht es nur zum leben, und wer sich wirklich etwas leisten will, muss eben arbeiten gehen.
Zitat von tictic schrieb:Sanktionen entschärfen aber nicht völlig abschaffen..
Wäre vllt. erst einmal ein akzeptabler Kompromiss, ja. Zumindest ich persönlich fände es noch im Bereich des Zumutbaren, wenn man bspw. auf 50-70% der ALG-Leistungen herunterkürzt.
Zitat von tictic schrieb:vielen reicht die Kohle ja und sie jammern mehr darüber "dass das Amt wieder rum Sresst" als über die Kohle die sie bekommen..
Klar, manche Menschen kommen locker mit ALG II über die Runden. Bspw. weil sie weder rauchen noch trinken o.ä. (da spart manch einer schon einmal gut viel Geld im Gegensatz zu anderen Arbeitslosen). Bescheidenheit wird hier wieder zu einer Tugend, warum auch nicht...


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:40
Zitat von NoumenonNoumenon schrieb:Mir persönlich wird jedenfalls schlecht, ganz schlecht, wenn ich - zur Zeit in der Bewerbungsphase - bspw. meinen (beruflichen) Lebenslauf mit den ganzen tollen Musterbewerbungen im Netz und den Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche. Keine Lücken dürfen drin sein, möglichst ständig irgendwelche Praktika, Nebenjobs, Auslandsaufenthalte, Zusatzqualifikationen, ausgezeichnete Sprachkenntnisse...
Hinzu kommt, dass in rund 1/3 der Bewerbungen Lügen enthalten sind. Und um mit diesem 1/3 angemessen zu konkurrieren muss man sich in seinen Bewerbungen ebenfalls tolle Geschichten ausdenken.

Ich halte diese Bewerbungstuerei sowieso für eine Art Täuschungs und Manipulationsakt in der Tierwelt. Vergleichbar mit einem herkömmlichen Tier, das sich besonders groß macht, um sich zu behaupten. Oder grelle Farben zeigt, um zu signalisieren. Alles Schein und Trug, aber erfolgreich.


1x zitiertmelden
tic ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 03:43
ich würd sagen, wer zb nicht die 5 Bewerbungen im Monat die zur Zeit Pflicht sind einreicht,
dem sollte nix gekürzt werden, da tritt dann das ein was du so schön beschrieben hast @Noumenon
muss man dann halt mit leben..

wenn das Amt aber zb Infos vom Bezieher haben will um zu schauen was er denn nun treibt , dieser dann nicht erscheint sollte wie gewohnt sanktioniert werden..

find auch man sollte unterscheiden zwischen jemanden der bissher nur von Harz gelebt hat und jemanden der viel eingezahlt hat und dann in Harz gerutscht ist, man sollte es handhaben "ähnlich" wie bei alg 1, wer viel geleistet hat sollte über nen bestimmten Zeitraum zb 2 Jahre nen höheren Satz bekommen als jemand der niemals gearbeitet hat..

halt das System gerechter gestalten..


1x zitiertmelden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 04:12
@abschied
Zitat von abschiedabschied schrieb:Hinzu kommt, dass in rund 1/3 der Bewerbungen Lügen enthalten sind. Und um mit diesem 1/3 angemessen zu konkurrieren muss man sich in seinen Bewerbungen ebenfalls tolle Geschichten ausdenken.
-.-

Ich habe erst neulich in einer Bewerbung einen Nebenjob als Ladenhilfe während meiner Studienzeit eingetragen gehabt... Hatte ja schon einmal als Ladenhilfe gearbeitet (während meiner Schulzeit) und dachte, ach, erfindest'e doch einfach noch eine Nebentätigkeit für die Studienzeit...

Prompt wurden Arbeitszeugnisse verlangt. Musste dann natürlich schreiben, dass das Arbeitszeugnis in meinen Unterlagen nicht auffindbar ist. Ob das gut ankommt...? Wohl eher nicht... Tja, shit happens... :(

So geht's mir aber immer. Ich sehe um mich herum ständig Menschen, die sich irgendwie durchmogeln. Aber wehe, ICH mogele mal, dann fliegt's natürlich sofort auf. *hmpf!*
Zitat von abschiedabschied schrieb:Ich halte diese Bewerbungstuerei sowieso für eine Art Täuschungs und Manipulationsakt in der Tierwelt. Vergleichbar mit einem herkömmlichen Tier, das sich besonders groß macht, um sich zu behaupten. Oder grelle Farben zeigt, um zu signalisieren. Alles Schein und Trug, aber erfolgreich.
Für meine Bewerbungsunterlagen hab' ich mir auch ein wenig den Arsch aufgerissen gehabt... Extra alles hübsch mit LaTeX angefertigt und so... Aber gut betuchte Menschen lassen sich ihre Bewerbung einfach von anderen schreiben oder das Design anfertigen. Wie etwa hier:
https://lebenslauf.com/
(scheint aber grad down zu sein)
Oder hier:
http://www.designbewerbung.de/
Oder hier:
http://www.stepstone.de/Karriere-Bewerbungstipps/der-stepstone-bewerbungsgenerator.cfm (Archiv-Version vom 21.03.2013)

Man gibt sich teilweise echt viel Mühe und wird dann im schlimmsten Fall von anderen Bewerbern ausgebootet, die einfach 'nen netten Schein auf den Tisch gelegt haben und sich die Bewerbung von anderen haben anfertigen lassen. :(

@tic
Zitat von tictic schrieb:find auch man sollte unterscheiden zwischen jemanden der bissher nur von Harz gelebt hat und jemanden der viel eingezahlt hat und dann in Harz gerutscht ist, man sollte es handhaben "ähnlich" wie bei alg 1, wer viel geleistet hat sollte über nen bestimmten Zeitraum zb 2 Jahre nen höheren Satz bekommen als jemand der niemals gearbeitet hat..
Ja, da gäbe es sicherlich einige Möglichkeiten, das etwas gerechter zu gestalten. Aber Gerechtigkeit gibt es hierzulande häufig bestenfalls nur noch auf dem Papier.


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 05:50
Ja, einen Hartz4 Empfänger kann man das Existenzminimum 100% kürzen so dass der Obdachlos werden und verhungern könnte. Schwerverbrecher bekommen aber im Knast 3 Mahlzeiten, haben es warm und haben sogar Fernseher stehen auch wenn sie nicht bei Knastarbeiten teilnehmen. Wenn das alles komplett wegfallen würde wäre der Aufschrei aber groß. Wo ist da der Unterschied?

Manche hier im Forum meinen dass es Sanktionen geben muss sonst bleiben die Hartz4 Empfänger nur auf ihren Hintern sitzen. Dass es aber das Existenzminimum ist, also das Geld was man braucht um ein Menschenwürdiges Leben zu leben, wird nicht erkannt.

Lest euch mal folgende Seite durch:

http://archiv3.randzone-online.de/?p=15474 (Archiv-Version vom 24.10.2013)


3x zitiertmelden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 08:33
Zitat von DarkOrbDarkOrb schrieb:Ja, einen Hartz4 Empfänger kann man das Existenzminimum 100% kürzen so dass der Obdachlos werden und verhungern könnte.
Falsch!

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L-13-AS-100/10-B-ER

Beschluss vom 21.04.2010
Orientierungssatz:

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jungen Hilfebedürftigen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, das heißt bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100% und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter vorsieht. Durch diese Sonderregelung soll der Druck auf junge Arbeitslose erhöht werden, sich um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu bemühen, wodurch verhindert werden soll, dass diese Hilfebedürftigen frühzeitig in der Langzeitarbeitslosigkeit ohne realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt auf Dauer verbleiben.

...

Bei dieser somit grundsätzlich als zulässig zu erachtenden - scharfen - Sanktion (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 134 zu § 31) muss aber auch auf der Ebene der Verwaltungsentscheidung dem Grundrechtsschutz der jungen Hilfebedürftigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, soll der konkrete Sanktionsbescheid mit der Verfassung vereinbar sein. Durch die der Verwaltung in § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II von dem Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, bereits bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eines jungen Hilfebedürftigen in vollem Umfang die Regelleistung nicht nur für einige Tage, sondern für einen längeren Zeitraum zu kürzen (und auch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II der eigenverantwortlichen Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen zu entziehen und nur noch direkt an den Vermieter zu zahlen), wird in erheblichem Maße in das Grundrecht (des Hilfebedürftigen) auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ( Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429 -, zit. nach juris, Rz. 132) eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert. Denn dem jungen Hilfebedürftigen, der im Regelfall auch über kein oder nur geringes Schonvermögen verfügen wird, stehen mit dem Wirksamwerden der Sanktionsentscheidung für den von der Sanktion erfassten Zeitraum keinerlei Mittel (mehr) zur Verfügung, um seinen notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere seine elementare Bedürfnisse nach essen und trinken zu decken. Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet nach Auffassung des Senats die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens-) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, zit. nach juris, Rz. 13).
Also weder wird man Obdachlos noch verhungert man.

Ein interessanter Fall und ein typischer für all diese ALGII Klagen ist folgender:

Sozialgericht Bremen, S-18-AS-1166/10-ER
Beschluss vom 11.06.2010
Im Rahmen einer Sanktion gegen einen Leistungsempfänger unter 25 Jahren, der an einer Maßnahme unentschuldigt nicht teilnimmt und so deren Abbruch verursacht, muss gleichwohl vor voller Streichung der Bezüge für drei Monate eine Ermessensentscheidung getroffen werden, ob und welche ergänzenden Sachleistungen im konkreten Fall zur Verfügung gestellt werden. Nicht ausreichend ist es dagegen, den Leistungsempfänger im Rahmen des Bescheides lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung solcher Ersatzleistungen hinzuweisen. Ein derartiges Vorgehen wird dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gerecht.
Der Saktionierte wurde mit Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen und geldwerter Leistungen hingewiesen.
"...Ergänzende Sachleistungen:

Auf Antrag können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden..."
Natürlich hatte besagter ALGII Bezieher einen Prozessbevollmächtigten (ist ja schließlich ein Konjunkturpaket für Anwälte) und so beantragte er keine ergänzenden Leistungen sondern klagte erstmal.

An der Sanktion an sich ändert das nicht das geringste, die ist und bleibt nicht zu beanstanden. Ferner muss jetzt per Sanktionsbescheid direkt ein Ermessensbescheid über die ergänzenden Leistungen ergehen.
Bei dieser somit grundsätzlich als zulässig zu erachtenden - scharfen - Sanktion (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 134 zu § 31) muss aber auch auf der Ebene der Verwaltungsentscheidung dem Grundrechtsschutz der jungen Hilfebedürftigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, soll der konkrete Sanktionsbescheid mit der Verfassung vereinbar sein. Durch die der Verwaltung in § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II von dem Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, bereits bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eines jungen Hilfebedürftigen in vollem Umfang die Regelleistung nicht nur für einige Tage, sondern für einen längeren Zeitraum zu kürzen (und auch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II der eigenverantwortlichen Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen zu entziehen und nur noch direkt an den Vermieter zu zahlen), wird in erheblichem Maße in das Grundrecht (des Hilfebedürftigen) auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG L V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBI. 2010, 314 = FamRZ2010, 429 zit. nach juris, Rz. 132) eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert. Denn dem jungen Hilfebedürftigen, der im Regelfall auch über kein oder nur geringes Schonvermögen verfügen wird, stehen mit dem Wirksamwerden der Sanktionsentscheidung für den von der Sanktion erfassten Zeitraum keinerlei Mittel (mehr) zur Verfügung, um seinen notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere seine elementare Bedürfnisse nach essen und trinken zu decken. Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet nach Auffassung des Senats die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg , Beschl. vom 16. Dezember 2008 - L 10 8 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, zit. nach juris, Rz. 13). Macht somit der durch die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgelöste gravierende Grundrechtseingriff eine unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung zu verbindende Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB ll notwendig, so wird entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass dem jungen Hilfebedürftigen - hier dem Antragsteller - eingeräumt wird, selbst nach Ergehen des Sanktionsbescheides einen ergänzenden Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei dem Grundsicherungsträger zu stellen. Vielmehr muss die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB ll, soll die Sanktionsentscheidung nach Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein, zum Ausgleich des weitreichenden Grundrechtseingriffs zugleich mit der Sanktionsentscheidung getroffen werden, und zwar von Amts wegen durch den Grundsicherungsträger.
Und da sage nochmal wer, das JC würde ALGII Empfänger entmündigen... das tun die schon selbst.

@DarkOrb

Wie wäre es damit sich zu informieren statt den Rattenfängern nachzuhecheln?


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 08:51
Ähm... @def , bevor ich hier verbal komplett eskaliere, noch kurz eine Frage...

Dir ist schon klar, dass sich die von dir zitierten Urteile lediglich auf ALGII-Empfänger beziehen, die noch das Privileg des "Welpenschutzes" (U25) genießen, oder...?!


melden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 08:55
@Noumenon

1. Ist mir völlig Ritze wo du wie eskalierst... halt dich bloß nicht zurück.

2. Ist mir das durchaus klar... wird ja auch mehrfach erwähnt.

3. Differenziert man da etwa? Weder im Threadtitel noch im Eröffnungspost machst du das. Darkorb tut das auch nicht... grundsätzlich hetzt hier jeder pauschal gegen "das System" *gruselgrusel* und ich soll jetzt differenzieren? *facepalm*


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:07
@all

diese mär, unter das existenzminimum, sollte doch endlich dahin geschickt werden wo sie hingehört,ins märchenreich!

§31a abs 3 sgb2, dieser pasus wird wohl, von den befürwortern der petition,gerne unter den tisch fallen lassen.

aber zum x-mal, was ist so menschenunwürdig,sich bei seinem JC abzumelden wenn man eine einladung nicht wahrnehmen kann und einen neuen termin auszumachen.

das JC weis keinen einzigen hartz4-empfänger eine arbeit an (sozialversicherungspflichtig) es macht einen vermittlungsvorschlag! was ist denn nun so menschenunwürdig, sich nun auf diesen vermittlungsvorschlag, in vernüftiger weise zu bewerben? sollte es zu einem vorstellungsgespräch kommen, nimmt man diesen in vernüftiger weise war und sollte es dann zur einer einstellung kommen, verhandelt man mit dem zukünftigen arbeitgeber die konditionen des arbeitsverhältnis aus.
also, wo liegt die menschenunwürdigkeit?

das erschließ sich mir nicht.

desweiteren eine verhängte sanktion durch das JC beinhaltet in keinster weise ein verbot gegen die sanktion klage beim sozialgericht einzureichen.


1x zitiertmelden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:09
@_Themis_
Zitat von _Themis__Themis_ schrieb:Der ALG2 Bezug ist also zuzumuten aber unter Tarif arbeiten zu gehen nicht. Zuzumutbar ist also die Belastung der zahlenden Gemeinschaft weil man sich zu fein ist unter Tarif zu arbeiten.
Interessante Logik
Da stimme ich @25h.nox absolut zu, muss ich sagen!

,,Arbeit um jeden Preis" oder ,,Hauptsache Arbeit" sind Sprüche, die lediglich Unternehmen und Konzernen und schlechten Arbeitgebern nutzen. Denn damit setzen sie ihre Arbeiter unter Druck:

,,Was, du willst mehr Kohle? Ich glaub, es hackt! Ich kann sofort hunderte für deine Stelle bekommen, sei froh, dass du das Privileg hast, hier zu arbeiten!"


Kurz gesagt: Man sollte sich nicht verkaufen!

Ich selbst sage mir beispielsweise auch: Ich war nicht lange Zeit in der Schule, hab hart gearbeitet, um den bestmöglichen Abschluss zu bekommen und anschließend habe ich noch eine Menge mehr Kompetenzen entwickelt, damit ich dann für 5€ die Stunde Burger brate.

Ich arbeite nicht unter einem Mindestlohn von 8.50€, das ist für mich die absolute Untergrenze!


,,Wertschätzung" der Arbeit ist ein wichtiges Stichwort, man sollte die Arbeit seiner Mitarbeiter und überhaupt seiner Mitmenschen auch wertschätzen, anstatt sie als minderwertig zu betrachten.

Beispiel gefällig? Niemand brüstet sich damit, Müllmann zu sein, kaum einer will Müllmann sein.

Weil ,,igitt, das stinkt/menschenverachtend/nee, ich räum doch nicht von anderen den Dreck weg..." - aber kaum einem scheint klar zu sein: Würden die Müllmänner nicht mehr arbeiten, dann würden unsere Städte blitzschnell im Dreck versinken, Ungeziefer, Krankheiten würden sich ausbreiten etc.
Schön zu beobachten beispielsweise in manchen italienischen Städten oder auch teils in Spanien.


,,Arbeit um jeden Preis" - das sollte nicht die Maxime sein.
Sondern:,,Arbeit zu einem angemessenen Lohn" - und dabei muss man nicht immer nur dem Profit folgen!


@Noumenon
Zitat von NoumenonNoumenon schrieb:Aber ich versteh' schon was du meinst. Verstehe das Problem nur leider dennoch nicht. Wer einen Job nicht annimmt, muss mit weitaus weniger auskommen - nämlich mit ALG II - und ist dadurch bereits zur Genüge 'bestraft'. So what?!
Du solltest dir vielleicht mal vor Augen führen, dass es hier nicht darum geht, seitens bösen, herzlosen Arge-Mitarbeitern, den berühmt-verhassten ,,Reichen" oder ,,den Politikern" den armen, gänzlich und immer unschuldigen Arbeitslosen einen auf den Deckel zu geben.

Man sollte doch mal folgendes festhalten: Die Sozialhilfen fallen nicht einfach vom Himmel!
Sie werden von der arbeitenden Gemeinschaft bezahlt. Wir sind in dieser Hinsicht eine Solidargemeinschaft, das heisst, dass jeder in einen großen Topf einzahlt und diejenigen, die eben gerade leider keine Arbeit haben, dürfen sich trotzdem aus dem Topf was nehmen und so ihr grundsätzliches Leben finanzieren.
Ja sie dürfen es selbst dann, wenn sie selbst niemals eingezahlt haben.

Und DAS ist keineswegs selbstverständlich, in den meisten Ländern der Welt existieren keine derartigen Sozialsysteme für alle.

Die Gemeinschaft ,,bezahlt" also arbeitslose Menschen, sie unterstützt sie.


Und ich finde, dann hat die Gemeinschaft auch einen Anspruch darauf, dass diese Menschen nicht nur das Geld nehmen, ,,danke" sagen und dann nichts weiter tun.

Es ist aus meiner Sicht absolut vertretbar, einen vernünftigen, machbaren Job zu einem angemessenen Lohn annehmen zu müssen, auch wenn das weder der Traumberuf ist noch der, in dem man seine erste Ausbildung hatte.

Es läuft heute eben nicht mehr so nach dem Motto:,,Einmal in einer Firma angefangen und vom Lehrling mit 15 bis zum Meister in Rente mit 70 in der gleichen Firma gearbeitet".


Dazu sollte man die Leute auch anhalten können.

Wenn jeder machen kann, was er will, ohne Konsequenzen, dann funktioniert auch ein Sozial- und Solidarsystem nicht.
Auch Arbeitslose müssen etwas für die Gemeinschaft tun, sofern es keine schwerwiegenden Gründe gibt, dass sie es nicht machen.

Das Mindeste ist dabei, meine ich, dass sie sich ernsthaft um Arbeit bemühen und konstruktiv mitarbeiten.


Nochmal: Es ist ein PRIVILEG, das in den meisten Ländern der Erde so gar nicht existiert, ein solches Sozialsystem!

Sich hinzustellen und beispielsweise zu sagen:,,Also ich will mindestens 1000€ netto, dann können wir drüber reden, ob ich noch etwas arbeiten gehe", ist sehr dreist.


2x zitiertmelden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:14
@Noumenon

Aber hey, ich bin mal nicht so:

Ein Urteil ohne Altersbezug und da die Lebensgefährtin bereits eine 16 jährige Tochter hat, gehe ich davon aus, dass der Antragteller über 25 ist. Aber genau kann man das nicht sagen.

Sozialgericht Bremen, S-22-AS-965/10-ER
Urteil vom 01.06.2010
Der Antragsteller zu 1) wehrt sich gegen eine gegen ihn verhängte Sanktion. Die Antragsteller beziehen laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Der Antragsteller zu 1) lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren 16- jährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft
...
Aus der Formulierung "kann" ist zu entnehmen, dass die Bewilligung dieser Leistungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungs-trägers steht. Gemäß § 31 Abs.3 Satz 7 SGB II soll der Träger die Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Durch die Formulierung "soll" wird deutlich gemacht, dass die Ermessenentscheidung des Grundsicherungsträgers in diesen Fällen vorgezeichnet ist und nur in atypischen Fällen eine Versagung der Leistungen nach Satz 6 in Betracht kommt. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistun-gen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es grundsätzlich zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistun-gen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER; SG Kassel, Beschluss vom 21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER). Der auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs.3 Satz 6 SGB II dem Grundsicherungsträger eingeräumte Ermessenspielraum verdichtet sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art, in denen Regelleistung und Kosten der Unterkunft auf Null ge-kürzt wurden, derart, dass der Grundsicherungsträger nur dann rechtmäßig handelt, wenn er die anstelle der Geldleistung vorgesehene(n) Leistungen von Amts wegen bewilligt und diese Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verbindet (v gl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER). Eine ausdrückliche und fehlerfreie Ermessensent-scheidung über die Leistungsgewährung nach Satz 6 ist im Interesse einer effektiven Siche-rung des physischen Existenzminimums insbesondere dann Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Sanktionsentscheidungen, wenn in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben (vgl. Berlit in: LPK-SGB II § 31, Rn.107). Unterlässt es der Grundsicherungsträger in diesen Konstellationen von Amts wegen eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Leis-tungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II zu treffen, sind die ergangenen Sanktionsbe-scheide wegen Ermessensausfalls rechtswidrig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B E



melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:30
@Ashert001
Zitat von Ashert001Ashert001 schrieb:Wir kann man ständig vor Leuten den Buckel krumm machen, die selber nie im Leben, eine ehrliche Arbeit hatten? :|

Selbst Kriminellen steht eine Zelle im Gefängnis und drei Mahlzeiten am Tag zu.
Nur Arbeitslose kann man heute tatsächlich bis auf 100% sanktionieren, einige Hungertote im Land gab es schon dadurch.

Was macht Kriminelle eigentlich zu den besseren Menschen?
Welch Intelligenzleistung, voller Ausgewogenheit und Durchblick...

Ja, wozu sind die Mitarbeitern der Arge eigentlich da? Denn schließlich wissen wir ja alle, dass auf magische Weise Hartz4 jeden Monat vom Himmel direkt auf`s Konto fällt. Es ist zwar nicht bekannt, woher überhaupt das Wissen kommt, jemand sei arbeitslos und benötige Hartz4, aber nun ja.

Auch wissen wir, dass Fortbildungen oder Angebote für eine Arbeitsstelle mysteriös ab und zu mal im Briefkasten auftauchen, ebenfalls von selbst. Manche finden sie auch einfach in ihrer Manteltasche, warum auch immer.


Ist ja gar nicht auszudenken, dass es so etwas wie eine Verwaltung und Strukturen und Mitarbeiter braucht, um ein Sozialsystem zu führen...


melden
waage ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:32
@Kc
Zitat von KcKc schrieb:Wenn jeder machen kann, was er will, ohne Konsequenzen, dann funktioniert auch ein Sozial- und Solidarsystem nicht.
Auch Arbeitslose müssen etwas für die Gemeinschaft tun, sofern es keine schwerwiegenden Gründe gibt, dass sie es nicht machen.
aufgrund der akt. randbedingungen bleibe ich gerne bei einer pauschalbewertung .... solange die massive schieflage am arbeitsmarkt zu ungunsten der arbeitnehmer weiterhin bestand hat, ist absurd für sanktionen einzutreten .... der druck auf die arbeitnehmerschaft ist mehr als genügend vorhanden und wird eiskalt vom arbeitsmarkt ausgenutzt (anü, scheinwerkverträge uvm.)

lieber gehen hier einige schmarotzer durch die lappen, bevor hier noch weiter die arbeitnehmer immer mehr in richtung ausbeutung gedrängt werden

gerne dabei, dass dann unter regulären und fairen marktbedingungen die bandagen angezogen werden um schmarotzer zu sanktionieren, aber akt. völlig daneben, erhöht nur weiter den druck auf die gesamte arbeitnehmerschaft

und wenn wir schon bei sozialschmarotzern sind, dann da anfangen, wo es auch erstrangig nötig ist, als stichworte fallen mir hierzu pauschal die großbanken ein, stichsworte wie "gewinne privatisieren, verluste sozialisieren", prekäre arbeitsverhältnisse welche aufgestockt werden müssen, anü für regelbetrieb, abwrackprämie usw. usf


melden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:35
Zitat von KcKc schrieb:,,Arbeit um jeden Preis" - das sollte nicht die Maxime sein.
Meine Maxime ist mein Leben selbst zu bestreiten. Wenn es möglich ist und sich vermeiden lässt, dann will ich anderen nicht auf der Tasche liegen, sondern verdiene selbst mein Geld zum Leben.
Ich war früher für 5 Mark nebenbei arbeiten und ich war mir nicht zu fein, denn ich wollte Dinge, die mir meine Eltern leider nicht geben konnten. Ich wollte etwas, also tat ich auch etwas dafür. Und statt mir großen Forderungen um mich zu werfen und große Töne zu spucken, habe ich einfach getan was getan werden musste: Ich habe malocht. Hart malocht.


1x zitiertmelden

ALG II: Petition zur Abschaffung der §§ 31, 32 SGB II

27.11.2013 um 09:41
@_Themis_
Und,würdest heute für 2,50€ arbeiten gehen?


Anzeige

melden