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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

112 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wahlen, SPD, Grüne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Niederbayern88 Diskussionsleiter
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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:16
@King_Kyuss
Ich bezog mich eher auf die Frage "Ab wann ist jemand deutscher"
Deshalb wollte ich auf den Thread zeigen. Nicht dass jetzt hier Seitenlang über das Thema handelt, wann für jemand jemand "deutsch" ist.

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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:16
@Rick_Blaine
Offenbar gibt es das für die Staatsbürger. Deine Beispiele sind also alle falsch gewählt. Hat zwar nicht nur was mit Steuern zu tun, indirekt aber schon mit "Eigentum" 

Persönlich sehe ich das auf Kommunalwahlen beispielsweise gar nicht problematisch. 


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:23
@Niederbayern88

Naja @Fedaykin  schrieb ja davon, dass er nicht möchte das andere Kulturen hier "überhand nehmen":
Zitat von FedaykinFedaykin schrieb:Ich möchte nicht das andere Kulturen vor allem die Primitiveren überhand nehmen mit Archaischen bräuchen, Weltanschauungen oder die türken mit ihren frühes 20 Jahrhundert Nationalismus hier unruhe stiften.
und weiter:
Zitat von FedaykinFedaykin schrieb:aber hier geht es ja ums Wahlrecht, und nein wer nicht angehöriger des Staates ist sollte auch nichts eine Regeln bestimmen. Ganz einfache Sache.
Beitrag von Fedaykin (Seite 1)

Da sollte man schon diskutieren, ab wann ist jemand Staatsangehöriger, also Deutscher? Ich frage mich wieso es so wichtig sein soll, das dieser Mensch der hier lebt und Steuern zahlt extra noch einen deutschen Pass haben muss um seine Umgebung mitgestalten zu dürfen. 


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Niederbayern88 Diskussionsleiter
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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:25
@King_Kyuss
Darf ich ehrlich sein?
Er sollte einen deutschen Pass haben, hier wohnen und arbeiten und demnach Steuern zahlen. Dann darf er wählen.
Es steht ja sowieso alles auf Wikipedia, ab wann jemand wählen darf. Und in meinen Augen verstößt es, wie ich schon schrieb, gegen den Wahlgrundsatz wenn jemand NICHT deutscher Staatsbürger ist und dennoch wählen dürfte (Laut SPD/Grüne)


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:27
@Niederbayern88
Deine Bedingung um wählen zu dürfen, verstößt ebenso gegen den Wahlgrundsatz. 


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18.02.2017 um 10:31
Naja in Österreich darfst du, als EU Ausländer, an den Gemeinderatswahlen und der Europawahl teilnehmen.

Einerseids finde ich das eine schöne Geste.
Man kann per Wahl an der politischen Gestaltung im direkten Wohnumfeld teilhaben und wird nicht ausgeschlossen.
Andererseids darfst du aber, egal wie lange du hier lebst, nicht an den "großen" Wahlen teilhaben.

Da bleibt dann nur das akzeptieren, oder die Annahme der öst. Staatsbürgerschaft.

Dementsprechend sehe ich das Thema eher so, dass man durchaus über den öst. Weg nachdenken könnte.


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:35
@vincent
Hab mich falsch ausgedrückt ok?
Aber ich muss mich hier ja nicht rechtfertigen.

Würden die SPD und die Grünen so etwas wirklich versuchen durchzusetzen, ist dies für mich eher ein Indiz, dass denen unsere alten Gesetze egal sind und für Ausländer versuchen wollen, diese zu umgehen. Und ich frage mich WIESO? Für was haben wir solche Gesetze, die man ja nicht umändern kann, wenn dann nach 70 Jahren jemand daher kommt und meint "es muss geändert werden".


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:39
@Niederbayern88
Keine Ahnung, ob du dich falsch ausgedrückt hast. Aber man muss in Deutschland 
Er sollte einen deutschen Pass haben, hier wohnen und arbeiten und demnach Steuern zahlen. Dann darf er wählen.
von diesen Bedingungen nur eine erfüllen.. den Besitz der Staatsangehörigkeit.

Es steht nirgends geschrieben, dass das GG nicht verändert werden dürfe. Lediglich die Ewigkeitsklausel verhindert eine Veränderung der Artikel 1 bis 20. Der Rest unterliegt dieser Klausel nicht. Das Wahlrecht - Artikel 38 ist also veränderbar.


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18.02.2017 um 10:41
Vieleicht ein weiterer Versuch die Quote der AfD für die kommenden Wahlen zu pressen. Sowas kann auch nach hinten losgehen...  


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:43
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das eigentlich recht gut verständlich erklärt, als es 1990 die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländer in Schleswig Holstein für verfassungswidrig befand:
Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 9. Februar 1989 verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dieser Bestimmung muß das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden eine gewählte Vertretung haben; der Begriff des Volkes wird dabei mit demselben Inhalt wie in Art. 20 Abs. 2 GG verwendet. Diese Vorschrift meint mit "Volk" das deutsche Volk. Damit erfaßt der Begriff des Volkes in den Gemeinden und Kreisen nur deren deutsche Einwohner. Das schließt die Gewährung eines Kommunalwahlrechts an Ausländer aus.
52

I.
1. Der Verfassungssatz "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) enthält - wie auch seine Stellung und der Normzusammenhang belegen - nicht allein den Grundsatz der Volkssouveränität. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift selbst, wer das Volk ist, das in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Staatsgewalt ausübt: Es ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG als demokratischer und sozialer Bundesstaat mit rechtsstaatlich-gewaltengliedernder Struktur konstituiert; als demokratischer Staat kann sie nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden, die Träger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeübten Staatsgewalt ist. Diese Personengesamtheit bildet das Staatsvolk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. BVerfGE 83, 37 (50)BVerfGE 83, 37 (51)Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG hat daher nicht zum Inhalt, daß sich die Entscheidungen der Staatsgewalt von den jeweils Betroffenen her zu legitimieren haben; vielmehr muß die Staatsgewalt das Volk als eine zur Einheit verbundene Gruppe von Menschen zu ihrem Subjekt haben.
53

2. Das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen gebildet. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt (vgl. BVerfGE 37, 217 [239, 253]). Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt.
54
Auch andere Regelungen des Grundgesetzes, die einen Bezug zum Volk aufweisen, lassen keinen Zweifel daran, daß Staatsvolk das deutsche Volk ist: Nach der Präambel ist es das Deutsche Volk, welches sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben hat; Art. 33 Abs. 1 und 2 gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; nach Art. 56 und Art. 64 Abs. 2 schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen; schließlich weist Art. 146 dem deutschen Volke die Entscheidung über eine das Grundgesetz zu gegebener Zeit ablösende Verfassung zu. In nicht zu übersehender Parallelität erklären die Präambel und Art. 146 GG das deutsche Volk zum Träger und Subjekt des Staates der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso erhält Art. 116 GG, der die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten Statusdeutschen erstreckt, seinen Sinn erst dadurch, daß der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist. Der Verfassungsgeber hat dort, wo er im Blick auf Besonderheiten der Nachkriegszeit bestimmte Modifikationen dieses Grundsatzes zugelassen hat, dies ausdrücklich geregelt.
55

3. Ist also die Eigenschaft als Deutscher nach der Konzeption des BVerfGE 83, 37 (51)BVerfGE 83, 37 (52)Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als dem Träger der Staatsgewalt, so wird auch für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, diese Eigenschaft vorausgesetzt. Das bedeutet keineswegs, daß dem Gesetzgeber jede Einwirkung auf die Zusammensetzung des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt wäre. So überläßt das Grundgesetz, wie Art. 73 Nr. 2 und Art. 116 belegen, die Regelung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch der Kriterien, nach denen sich die Zugehörigkeit zum Staatsvolk des näheren bestimmt, dem Gesetzgeber. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann. Es trifft nicht zu, daß wegen der erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes der verfassungsrechtliche Begriff des Volkes einen Bedeutungswandel erfahren habe. Hinter dieser Auffassung steht ersichtlich die Vorstellung, es entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, kann jedoch nicht zu einer Auflösung des Junktims zwischen der Eigenschaft als Deutscher und der Zugehörigkeit zum Staatsvolk als dem Inhaber der Staatsgewalt führen. Ein solcher Weg ist durch das Grundgesetz versperrt. Es bleibt unter diesen Umständen nach geltendem Verfassungsrecht nur die Möglichkeit, auf eine derartige Lage mit entsprechenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zu reagieren, etwa dadurch, daß denjenigen Ausländern, die sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, sich hier rechtens aufhalten und deutscher Staatsgewalt mithin in einer den Deutschen vergleichbaren Weise unterworfen sind, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert wird.
56
BVerfGE 83, 37 (52)BVerfGE 83, 37 (53)II.
Auch die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Insofern tritt der territorial begrenzte Verband der im Bereich des jeweiligen Landes lebenden Deutschen, das (Landes-)Volk, als Legitimationssubjekt an die Stelle des Staatsvolkes der Bundesrepublik Deutschland oder - wie etwa bei der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene und der Ausführung von Bundesgesetzen - an seine Seite.
57

III.
1. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes auch für die Kreise und Gemeinden vorgeschrieben wird. Schon der Wortlaut der Norm, der - abgesehen von der territorialen Begrenzung - den Begriff "Volk" einheitlich für Länder, Kreise und Gemeinden verwendet, weist darauf hin, daß es sich auch hier ausschließlich um die Deutschen handelt, die jeweils das Volk bilden und dessen Vertretung wählen.
58
2. Die von seinem Wortlaut her naheliegende Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht auch seinem Sinn und Zweck.
59
a) Die Norm bestimmt, daß die Grundentscheidungen der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie sowie für ein demokratisches Wahlverfahren nicht nur auf Bundes- und Landesebene gelten sollen, sondern auch in den Untergliederungen der Länder, den Gemeinden und Gemeindeverbänden (vgl. BVerfGE 52, 95 (111) zu Art. 2 Abs. 2 Landessatzung Schleswig-Holstein). Die Vorschrift gewährleistet damit für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage.
60
b) Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG trägt auf diese Weise der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung. Zwar wurden die Gemeinden BVerfGE 83, 37 (53)BVerfGE 83, 37 (54)im 19. Jahrhundert vielfach dem gesellschaftlichen Bereich zugeordnet und als Korporationen der Bürger in Abwehrstellung gegenüber dem Staat begriffen; die Verfassung des Deutschen Reiches von 1849 regelte das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung in ihrem Grundrechtsteil (§ 184). Die Gemeinden sind jedoch im Laufe der Entwicklung, bei Aufrechterhaltung oder Ausbau ihres Rechts auf Selbstverwaltung, zunehmend in den staatlichen Bereich einbezogen und eingefügt worden. Vollends in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes steht die kommunale Selbstverwaltung nicht mehr in Abwehrstellung zur Staatsorganisation. Sie wird, wie Art. 28 GG zeigt, im Rahmen der staatlichen Organisation konstituiert und in den staatlichen Aufbau integriert. Das Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau und damit für die gegliederte Demokratie entschieden (vgl. BVerfGE 79, 127 [149]; ebenso - zu Art. 2 Abs. 2 der Landessatzung Schleswig-Holstein - BVerfGE 52, 95 [112]).
61
Gemeinden und Kreisen sind Strukturelemente eigen, wie sie auch einen staatlichen Verband kennzeichnen. Der der Selbstverwaltung der Gemeinden offenstehende Aufgabenkreis ist nicht sachlich-gegenständlich beschränkt sondern umfassend, soweit ihr gebietlicher Wirkungsbereich betroffen ist. Gemeinden bedürfen keines speziellen Kompetenztitels, um sich einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen; ihnen ist insoweit eine Allzuständigkeit ausdrücklich durch die Bundesverfassung (Art. 28 Abs. 2 GG) verbürgt. Für die Kreise fehlt es an einer solchen Verbürgung (vgl. BVerfGE 79, 127 [147]); jedoch wird auch ihnen herkömmlich kraft Landesrechts, bezogen auf ihren Bereich, Allzuständigkeit gewährt. Betätigen sich Gemeinden und Kreise in dem ihrer Selbstverwaltung unterliegenden Bereich, so üben sie ebenso hoheitliche Gewalt und damit Staatsgewalt aus wie bei der Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. BVerfGE 8, 122 [132]).
62
Der inhaltlich-gegenständlich nicht weiter eingegrenzten Aufgabenzuweisung entspricht eine vergleichbar allgemeine Anknüpfung für die personelle Zugehörigkeit zu einer kommunalen GeBVerfGE 83, 37 (54)BVerfGE 83, 37 (55)bietskörperschaft. Sie bestimmt sich nicht nach gruppenspezifischen Kriterien, wie besonderen Eigenschaften, Funktionen oder Interessen, sondern ausschließlich nach der Wohnsitznahme im Hoheitsbereich der Gebietskörperschaft; deren personale Grundlage ist damit von einer "offenen" und in diesem Sinne unbestimmten Allgemeinheit geprägt. Dementsprechend ordnet Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den Ländern sondern auch den Gemeinden und Kreisen ein "Volk" als Legitimationssubjekt zu; es ist der eigentliche Träger der Selbstverwaltung und soll demgemäß eine Vertretung haben, die nach denselben Grundsätzen zu wählen ist, wie sie für die Wahlen zum Bundestag und zu den Landesparlamenten gelten.
63
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG will mithin nicht die "mitgliedschaftlich-partizipatorische" Komponente, die aller Selbstverwaltung, auch der funktionalen, eigen ist, von Verfassungs wegen zusätzlich stärken, sondern die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage im Staatsaufbau sicherstellen. Anderenfalls wäre auch schwer verständlich, warum die für die Wahlen zu den Parlamenten des Bundes und der Länder geltenden Wahlgrundsätze auch für die Kommunalwahlen von Bundesverfassungs wegen vorgeschrieben sind. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wahlrechts von Ausländern im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung anders stellt.
64
c) Für seine mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG getroffene Entscheidung, nach der die durch Wahlen vermittelte demokratische Legitimation der Gemeindevertretung von den in der Gemeinde ansässigen Deutschen auszugehen hat, hatte der Verfassungsgeber nach alledem gute Gründe: Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die staatliche Ebene verankerte demokratische Prinzip erfährt durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG seine Ausgestaltung für die Gemeinden und Kreise.
65
3. Auch im Aufbau des Art. 28 Abs. 1 und 2 GG kommt zum Ausdruck, daß die von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschriebenen Wahlen der kommunalen Vertretungen nicht auf eine körperschaftliche Legitimation gerichtet sind. Wäre dies gewollt, so hätte die Regelung in Art. 28 Abs. 2 GG getroffen werden müssen, nicht aber BVerfGE 83, 37 (55)BVerfGE 83, 37 (56)in Art. 28 Abs. 1 GG. Hier steht sie einerseits am gleichen Ort wie die Wahl der Volksvertretung auf Landesebene, andererseits in systematischem Zusammenhang mit der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG....
Urteil des BVerfG vom 31.10.1990  2 BvF2 6/89, BVerfGE 83/37  zum alten Art. 28 GG
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083037.html#


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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:43
Wobei man halt das Volk dann näher definieren müsste, weil es in Artikel 20 heißt..
"Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."


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Niederbayern88 Diskussionsleiter
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Ausländer in Deutschland wählen lassen?

18.02.2017 um 10:43
Zitat von vincentvincent schrieb:Er sollte einen deutschen Pass haben, hier wohnen und arbeiten und demnach Steuern zahlen. Dann darf er wählen.
Jetzt sag mir aber bitte nicht, dass du jetzt auf diese 2 Sätze gleich von mir denkst, dass ich sowas ernsthaft als Bedienung für eine Wahl festlege.
Weil dann kann ich gleich aufhören hier zu schreiben.

In der Schule haben wir die 5 Wahlgrundsätze gelernt. Uns wurde gesagt, dass diese Bindend sind damit jemand Wählen DARF. Darauf berufe ich mich. Auf die Wahlgrundsätze. Und nicht auf den von mir geschriebenen kleinen 2 Sätzen die ich Zitiert habe.


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18.02.2017 um 10:48
Diese Idee befürworte ich schon länger.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Wieso soll dann das Zahlen von Steuern ein Wahlrecht bewirken?
Es geht hier nicht um ein Recht, das durch eine Zahlung erworben wird. Wer langfristig in Deutschland lebt, der ist nicht nur von politischen Entscheidungen mitbetroffen; er hat wahrscheinlich auch das Bedürfnis, sich sozial, kulturell und politisch zu engagieren und sein Umfeld mitzugestalten. Ihm diese Möglichkeit auch zu gewähren, fördert m.E. die Integration und kommt der gesamten Gesellschaft zugute.

Freilich kann man darüber streiten, ob ein "Ausländer", der bereits in seinem Heimatland wählen darf, hier noch einmal bei der Bundestagswahl abstimmen soll und auf diesem Weg z.B. zweifachen Einfluß auf die Europapolitik gewinnt; da wäre wahrscheinlich die Wahlgerechtigkeit verletzt.

Aber bei einem aktiven und passiven Wahlrecht auf lokaler und regionaler Ebene sehe ich keine Probleme, sondern nur Vorteile. Was spricht dagegen, dass z.B. ein Türke, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt, den Gemeinderat in seiner Stadt wählen darf oder sich sogar aktiv in die Lokalpolitik einbringt?


(e: gerade beantwortet, da muss ich jetzt Deine Textwand lesen)


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18.02.2017 um 10:49
@Niederbayern88
In den fünf Wahlgrundsätzen wird die Staatsbürgerschaft doch aber gar nicht erwähnt.
Naja, das Zitat von AndySipowicz bringt ja etwas Klarheit zum Volksbegriff.


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18.02.2017 um 10:51
@Mr.Stielz
Dann stellt sich aber die Frage, wieso derjenige sich nicht einbürgern lässt. Der Weg steht ihm frei und damit indirekt auch die Wahlmöglichkeit.


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18.02.2017 um 10:51
@Mr.Stielz

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage oben beantwortet: der Weg, den die Verfassung vorsieht, ist, dass jener Türke dann eben die Einbürgerung beantragen muss und Deutscher werden muss, wenn er da mitbestimmen will.

Es macht auch keinen Sinn, zu sagen, Kommunalwahlrecht ja, aber Landes- und Bundeswahlrecht nein. Denn der Einwohner einer Kommune ist ja genauso von Landes- und Bundesgesetzen betroffen. Auch darauf weist das BVerfG ja deutlich hin. Wieso soll er dann nur das Kommunalwahlrecht erhalten?


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18.02.2017 um 10:54
@vincent
Habe es im Eingangspost aber klar angezeigt wie es bei Wikipedia steht.
Wikipedia ist in meinen Augen schon vertrauenswürdig.


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18.02.2017 um 11:02
@Rick_Blaine
Was ich nicht verstehe ist, dass das Verfassungsgericht sich durch das
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
in Artikel 28 doch in der gesamten Begründung ad absurdum führt. Auch dein Einwand, wieso man eine Kommunalwahl von Landtags- und Bundestagswahlen nicht trennen kann, fällt nach derzeitiger Lage weg.


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18.02.2017 um 11:13
@vincent

Das BVerfG hat m.E. eine sehr vernünftige und vor allem stringente Begründung geliefert. Es war die Politik, die danach den Art. 28 geändert hat. Ob deren Gründe aber genauso stringent sind, wage ich zu bezweifeln. Aber der Gesetzgeber steht da über dem BVerfG.


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18.02.2017 um 11:14
Zitat von King_KyussKing_Kyuss schrieb:Achso deutsche Kulturbräuche wie z.B. Fasching sind nicht furchtbar primitiv und manchmal sogar assozial, die teilweise ein sehr veraltetes Weltbild zur Schau stellen? Wobei reichlich Alkohol fließt und Sexismus zur Schau gestellt wird und man quasi vor der Fastenzeit nochmal ordentlich auf den Putz haut.
Fasching ist nicht so primtiv wie Steinigen, Beschneiden, etc.

Und du bewertest den Fasching oder Regionale Brauchtum doch bedeutend über. Vor allem weil es nur 5 Tagen im Jahr Regionale Bedeutung hat.

Na wie Insiedeman sagte, macht keinen Sinn das zu diskutieren, wenn man sich jetzt an Karneval als Gegenargument hochziehen will im bezug auf wirklich Kulturelle Bräuceh die mit einer Modernen Gesellschaft im Alltag nicht vertretbar sind.

Und für die Primitiven Kuluuren und Religionsfanatiker ist Karneval ja eh von Satan persönlich geschaffen worden.


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