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EU-Verfassung, worum gehts da...

516 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: EU, Verfassung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 13:36
Link: www.youtube.com (extern)

da sagt dieser herr doch was anderes....
die TODESSTRAFE KANN eingeführt werden!

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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 13:38
Link: www.lutz-forster.de (extern) (Archiv-Version vom 14.06.2008)


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 15:45
da sagt dieser herr doch was anderes....
die TODESSTRAFE KANN eingeführt werden!
---------------------------------------------


Prinzipell kann in jedem Land die Todesstafe eingeführt werden wenn man je mehr oder weniger die Verfassung ändert.


was der Typ dort erzählt kannn sind die Einschränkungen für Sonderzustände.

In Friedenszeiten oder normalenzeiten ist das ja nicht möglich.

In absoluten Krisenzeiten ( New Orleans) V Fall, dürfte es schwierig sein allen einen regulären Prozess oder Haftstrafen zu verhängen.

Das ist aber insofern nichts neues, weil wohl viele länder diese Strafen oder vorgehensweise eh für solche Fälle vorgesehen hat.


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 16:10
Nachdem Frankreich am 29.Mai 2005 die EU - Verfassung durch Volksabstimmung abgelehnt hatte und die Niederlanden am 1.Juni 05, wurde eine Reflexionsphase ausgerufen.

Sie endete mit dem Beschluss des Europäischen Rates vom21/22 Juni 2007, der vorsieht, die eingangs genannten EU- Verträge lediglich zu ändern, statt sie durch ein Verfassung zu ersetzen.

Mit dem Vertrag von Lissabon, der in allen Mitgliedsstaaten, ausser Irland, OHNE VOLKSABSTIMMUNG ratifiziziert werden kann, soll ein Grossteil der Inhalte des Verfassungsvertrages in die grundlegenen Verträge eingearbeitet werden.
( aus Wikipedia )


Frankreich hat diesen Vertrag von Lissabon schon ratifiziert, in Deutschland ist es im Mai vorgesehen.


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 16:32
Andererseits werden auch soziale Mindeststandards ganz brutal diktiert,ja ist es denn den polnischen Arbeitslosen zuzumuten das sie mit mehr als 20€ im Monat auskommen??
Und auch Bildungsstandards werden festgezurrt,achja,sowas benötigen die tschechischen Roma nicht,die weigern sich ja ohnehin ihre Kids in die Schulen zu schicken...wers glaubt


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 16:32
"-Gesellschaftsformen die man heute als Multikulti-"

Die Geschichte zeigt ja was mit großen multikulurellen Gesellschaften passiert :D


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 16:33
Und die hiesige Notstandsgesetzgebung ist um einiges härter als das was in der EU-Verfassung vorgesehen ist


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 19:16
Warhead


jajaj, wenn die Leute den Verfassungstext mal gelesen hätte.

da stehen noch so andere Dinge drin, wie Religionsfreiheit, oder Gleichbehandlung von Mann und Frau, wirklich ein böses Blatt diese Verfassung.


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 19:59
@Warhead

Und die hiesige Notstandsgesetzgebung ist um einiges härter als das was in der EU-Verfassung vorgesehen ist
.................................................................................................................
Kannst du ja sicher belegen !
Zum Nachlesen für dich
Siebzehntes Gesetz
zur Ergänzung des Grundgesetzes
["Notstandsgesetze"]

Vom 24. Juni 1968


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

§ 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt ergänzt:

1. Artikel 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:



"Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:



"Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."

3. Artikel 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:



"(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."

4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:



"Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."

5. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12 a eingefügt:



"Artikel 12 a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf, die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."

6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

7. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:



"(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

8. Der bisherige Wortlaut des Artikels 35 wird Absatz 1; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:



"(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.[1]
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."

9. Nach Artikel 53 wird folgender neuer Abschnitt IV a eingefügt:


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 20:00
"IV a. Gemeinsamer Ausschuß

Artikel 53 a

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt."

10. Artikel 59 a wird aufgehoben.
11. Artikel 65 a Abs. 2 wird gestrichen.
12. In Artikel 73 Nr. 1 werden die Worte "der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und" gestrichen.
13. Nach Artikel 80 wird folgender neuer Artikel 80 a eingefügt:



"Artikel 80 a

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt."

14. Artikel 87 a erhält folgende Fassung:



"Artikel 87 a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen."

15. Artikel 91 erhält folgende Fassung:



"Artikel 91

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt."

16. Nach Artikel 115 wird folgender neuer Abschnitt X a eingefügt:



"X a. Verteidigungsfall

Artikel 115 a

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dein Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115 b

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115 c

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.[2]
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115 d

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115 a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115 e

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.[3]


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EU-Verfassung, worum gehts da...

28.02.2008 um 20:01
Artikel 115 f

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115 g

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Artikel 115 h

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115 i

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 115 k

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115 c, 115 e und 115 g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115 c, 115 e und 115 g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.[4]

Artikel 115 l

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden."

17. Artikel 142 a und Artikel 143 werden aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[5]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Bonn, den 24. Juni 1968

Der Bundespräsident
Lübke

Der Bundeskanzler
Kiesinger

Der Bundesminister des Innern
Benda

Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt

Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer

Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder

Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid


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EU-Verfassung, worum gehts da...

05.04.2008 um 18:03
Link: www.krone.at (extern)

600 Teilnehmer bei Demo gegen EU-Reform

Rund 600 Menschen haben sich am Samstag am Wiener Westbahnhof versammelt, um gegen den EU-Reformvertrag zu demonstrieren. Transparente mit den Aufschriften "AusbEUter", "Gusi und ORF erfüllt eure Pflicht" und "Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf" waren zu sehen. Die Teilnehmer der Protestkundgebung zogen über die Mariahilfer Straße zum Parlament, wo sich um 15.00 Uhr eine Menschenkette um das Parlament bildete und die Abschlusskundgebung stattfinden soll.

Zwischen 220 und 230 Exekutivbeamte sind laut Polizeiangaben im Einsatz. Die von der Plattform "Volxabstimmung" organisierte Protestkundgebung verläuft derzeit friedlich, beim Parlament werden nach Angaben der Veranstalter rund 2.300 Menschen erwartet.

2.500 Menschen bei FPÖ-Demo in Wien
Bei einer von der FPÖ organisierten Kundgebung gegen den EU-Reformvertrag haben am Freitag in Wien rund 2.500 Menschen teilgenommen. FPÖ-Bundesparteiobmann Heinz-Christian Strache prangerte am Ballhausplatz vor allem die "Demokratiefeindlichkeit" der anderen Parteien an und forderte nachdrücklich eine Volksabstimmung. "Wir werden Widerstand leisten und zwar über den 9. April hinaus", betonte Strache vor dem Bundeskanzleramt.

Wer Österreich liebe, müsse sich gegen den "Irrweg des EU-Zentralismus" entscheiden, sagte Strache, und forderte Bundeskanzler Alfred Gusenbauer (SPÖ) auf, endlich "Selbstcourage" zu zeigen, um eine Volksabstimmung zu ermöglichen. Der EU-Reformvertrag sei ein "Entrechtungsvertrag" und die rot-schwarzen Volksvertreter seien eigentlich "Volksverräter". Die FPÖ habe seit Straches Amtsantritt als Bundesparteiobmann sechs Anträge für eine Volksabstimmung im Parlament eingebracht. Alle Anträge seien abgelehnt worden.


Wie kommts das nur so wenige Österreicher aktiv sind ?


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rasco ehemaliges Mitglied

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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 02:33
Ist wirklich interessant... die EU-Verfassung hat auf alle enorme Auswirkungen, aber das Thema schein auch hier nahezu niemanden zu interessieren.

- Letzter Beitrag vor mehr als 20 Tagen
- Insgesamt nur 2 Seiten Beiträge

Andere, z. T. noch so unsinnige und dösbaddlige Themen werden hier bis zum Erbrechen über zig-Seiten diskutiert, aber sowas... nö, interessiert niemanden groß.
Na, bei so einem Volk wären die Macht- und Kapitalismusbestreber dieses Vertrages auch blöde, wenn sie so eine dämliche Masse nicht bis an ihre Grenzen ausbeuten würden, wofür der EU-Vertrag die formelle Legalisierung möglich macht. :D


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rasco ehemaliges Mitglied

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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 02:52
@Fedaykin:

Du hast zwar keine große Ahnung, aber wenigstens davon dann doch reichlich, und die tönst du mit Pauken und Trompeten hier raus:

was der Typ dort erzählt kannn sind die Einschränkungen für Sonderzustände.
In Friedenszeiten oder normalenzeiten ist das ja nicht möglich.
In absoluten Krisenzeiten ( New Orleans) V Fall, dürfte es schwierig sein allen einen regulären Prozess oder Haftstrafen zu verhängen.
Das ist aber insofern nichts neues, weil wohl viele länder diese Strafen oder vorgehensweise eh für solche Fälle vorgesehen hat.


und dann schreibst du:

jajaj, wenn die Leute den Verfassungstext mal gelesen hätte.

und zeigst damit aber auf, dass DU nicht wirklich was gelesen (oder verstanden) hast.

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen"



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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 08:30
Zitat von elfenpfadelfenpfad schrieb am 28.02.2008:Frankreich hat diesen Vertrag von Lissabon schon ratifiziert, in Deutschland ist es im Mai vorgesehen.
schon komisch das jetzt aufeinmal das VOlk nicht mehr befragt wird !!! man weiß ja auch warum ...


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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 11:16
Bitte ich habe die EU Verfassung vor mir liegen, und komm nicht so großkotzig daher,


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Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen"
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Da geht es um die Tötung , nicht um die Todesstrafe,


nebenbei, wo ist der unterschied zur jetzigen gesetzlichen Regelung?

und wann wurde es das letzte mal durchgeführt?


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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 11:26
Link: www.mehr-demokratie.de (extern) (Archiv-Version vom 27.03.2008)


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rasco ehemaliges Mitglied

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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 12:40
@Fedaykin:

Bitte ich habe die EU Verfassung vor mir liegen, und komm nicht so großkotzig daher

Das wage ich mal sehr zu bezweifeln, denn sie besteht aus enorm vielen Zusatzprotokollen, von deren Existenz Otto-Normalverbraucher noch nichtmal eine Ahnung hat (z. B. das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK). Nebenbei bemerkt dürftest du den größten Teil davon auch nicht kapieren, denn die Formulierung des EU-Vertrages stellt selbst für Rechtswissenschaftler eine z. T. schwer- bis nichtverdauliche Kost dar. Vielleicht sollten die Doofen sich aber mal besser von Fedaykin aufklären lassen, was denn Sache ist ;) :D

Da geht es um die Tötung , nicht um die Todesstrafe

Darauf kommt es nicht an!

nebenbei, wo ist der unterschied zur jetzigen gesetzlichen Regelung?

wenn Du nichtmal das zu unterscheiden weißt, dann kann ich dir auch nicht helfen. Zu bedenken gebe ich, dass weder Unterziff. a, b oder c in solch normativ intransparenter, und stattdessen höchst relativierender und durch die Rechtsprechung dehnbarer Form im deutschen Recht statthaft wäre.


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rasco ehemaliges Mitglied

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26.04.2008 um 12:53
@Prometheus:

Frankreich hat diesen Vertrag von Lissabon schon ratifiziert, in Deutschland ist es im Mai vorgesehen.

schon komisch das jetzt aufeinmal das VOlk nicht mehr befragt wird !!! man weiß ja auch warum ...


Tjo, man hat eben aus den 'Fehlern' der Vergangenheit gelernt. Was Frankreichs Regierung sich da geleistet hat, ist ein Regierungsbetruf 1. Sahne. Das Volk stimmte klar gegen eine EU-Verfassung; nun ratifiziert die Regierung entgegengesetzt, ohne das Volk zu fragen, obwohl sie den Volkswillen klar kennt.

Und das lustige dabei ist: niemand regt sich dort groß drüber auf :D


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EU-Verfassung, worum gehts da...

26.04.2008 um 13:41
Das wage ich mal sehr zu bezweifeln, denn sie besteht aus enorm vielen Zusatzprotokollen, von deren Existenz Otto-Normalverbraucher noch nichtmal eine Ahnung hat (z. B. das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK).
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Ist es wahr? Hatte aber noch keine Muße alle 482 Seiten durchzulesen.

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Nebenbei bemerkt dürftest du den größten Teil davon auch nicht kapieren, denn die Formulierung des EU-Vertrages stellt selbst für Rechtswissenschaftler eine z. T. schwer- bis nichtverdauliche Kost dar.
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Naja die meisten Artikel in der Eu Verfassung finden sich in ähnlicher Weise in den jeweiligen Landesverfassungen wieder. Welcher Artikel missfällt dir denn besonders

von derJuristischen Sprache, ist es im Vergleich mit dem Deutschen Steuerrecht sogar noch ein Leichtgewicht.


Vielleicht sollten die Doofen sich aber mal besser von Fedaykin aufklären lassen, was denn Sache ist




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wenn Du nichtmal das zu unterscheiden weißt, dann kann ich dir auch nicht helfen. Zu bedenken gebe ich, dass weder Unterziff. a, b oder c in solch normativ intransparenter, und stattdessen höchst relativierender und durch die Rechtsprechung dehnbarer Form im deutschen Recht statthaft wäre.
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Klar ist das Statthaft.



http://www.fb1.uni-siegen.de/philosophie/mitarbeiter/kuster/referat_rebein_251007.pdf



Nebenbei , bin ich sicher das du das Grundgesetz kennst , und seinen Wortlaut.

schau also im Grundgesetz, unter "Konvention zu Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Abschnitt I Art. 2

nur mal so zum Spaß


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