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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

206 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Politik, Geld, Macht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

07.01.2008 um 13:26
"Und diese Schweinerei hat der Sparkassendirektor in Klein Kleckersdorf mit zu verantworten, @lesslow? ;-)"

vllt ist er ja einer von mi6 und beobachtet die kommunalwahl in kleckersdorf, da neben kleckersdorf eine entscheidende forschungsfabrik ihren sitz hat, die unbedingt in die richtigen hände fallen muss xDD

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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

07.01.2008 um 13:35
@lesslow, das ist Kleinvieh.

Die Entscheidung des SK-Dir. beeinflusst das globale Geschehen nicht. Und die innere Sicherheit wird dadurch auch nicht gefährdet. ;-)


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07.01.2008 um 13:40
was gefährdet schon die sicherheit?
es gibt ohnehin nur relative sicherheiten. sicherheiten gegen freiheit zu tauschen, ist als würde ich gold für papier (scheine) hergeben.


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

07.01.2008 um 13:50
Zitat von lesslowlesslow schrieb:es gibt ohnehin nur relative sicherheiten.
Aha. Und warum dann der inflationäre Anflug von Threads wie

"Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

Finanzkollaps 2008

Islam = Gefahr für die Finanzelite?" ??



Weil es im Gegenzug nur relative Unsicherheit gibt, oder?

;-)


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07.01.2008 um 14:25
Eine interessante Begegnung

1993 veranstaltete die Potsdamer Fördergemeinschaft zur Gründung einer Friedensuniversität in Berlin einen Diskussionsabend. Im Haus der Weltkulturen trafen sich drei Politpensionäre besonderer Art – der ehemalige amerikanische Außenminister Henry Kissinger, der frühere sowjetische Botschafter in der DDR, Valentin Falin, sowie Egon Bahr, in den sechziger und siebziger Jahren persönlicher Berater und Chefunterhändler des damaligen Bundeskanzlers Willy Brandt. Thema der Diskussion waren die Erinnerungen der drei Herren an die große Zeit der deutschen Ostpolitik sowie an die Verhandlungen zum Abkommen über den Status Berlins. Als Moderator fungierte der Journalist Giovanni di Lorenzo, seinerzeit Chefredakteur des Berliner „Tagesspiegel“.

Im Verlauf der - ansonsten gar nicht so besonders erhellenden - Diskussion sprach Henry Kissinger, fast beiläufig, einen vielsagenden Satz aus, dessen Tragweite wohl der Mehrheit der anwesenden Zuhörer nicht bewußt war: „Die vier Botschafter (der Siegermächte des zweiten Weltkrieges, Anm. d. Red.) brauchten über das Berlin-Abkommen nicht viel zu verhandeln. Sie brauchten nur den Text zu unterzeichnen, den die Bilderberger ausgearbeitet hatten.“



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07.01.2008 um 14:27
Link: sauber.50webs.com (extern)

Wer finanzierte Hitler und die NSDAP?

zdralOhne Geld keine Revolution, ohne Geld kein Hitler. Wer gab der NSDAP soviel Geld, daß sie innerhalb von zehn Jahren aus dem Nichts an die Macht kommen konnte? Unsere Spurensuche zeigt: Niemand spendete Hitler aus Idealismus Geld. Jeder sah in ihm einfach ein Mittel zum eigenen Zweck. Eine Rezension über das Buch "Der finanzierte Aufstieg des Adolf H." von Wolfgang Zdral.

Geld ist das Brecheisen der Macht. Friedrich Nietzsche

Bevor wir Hitlers weiteren Aufstieg zur Macht weiterverfolgen, gehen wir hier der Frage nach, wer seine Geldgeber waren. Denn Geld ist das Benzin, nicht nur der Wirtschaft, sondern auch der Weltpolitik. Zu Recht kommentiert das Ministerium des Äußeren im Jahre 1923 über die Nazis: "Wie zum Krieg, so gehört zur Revolution erstens Geld, zweitens Geld, drittens Geld. Ohne Geld keine Revolution." :

http://sauber.50webs.com/kapital/


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07.01.2008 um 14:33
Geld ist das Brecheisen der Macht --Ohne Geld keine Revolution
Da beisst sich die Katze in den Schwanz. Weltverbessernden Revolutionäre sind am Ende an einer ganz profanen Waffe verreckt, dem eigenen Willen zur Macht.


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07.01.2008 um 14:33
Link: www.heise.de (extern)

Die Bush-Familie und die Naziförderung aus den USA

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/15/15280/2.html


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07.01.2008 um 14:36
"Da beisst sich die Katze in den Schwanz. Weltverbessernden Revolutionäre sind am Ende an einer ganz profanen Waffe verreckt, dem eigenen Willen zur Macht."

da hast du vollkommen recht.
Am Vorabend der französischen Revolution (1789) empörten sich die Aufklärer und warfen der Monarchie vor ein terroristisches Schreckensregiment (par la terreur) zu sein. Auch Voltaire bezeichnet 1769 die staatlich inszenierte öffentliche Folterpraxis vor Hinrichtungen mit Rädern und Zerreißen bei lebendigem Leibe als „Terrorapparat" (appareil de terreur). Allerdings waren die französischen Revolutionäre es selbst, die ab 1793 mit Robespierre den Terrorismus, die Terrorherrschaft, als staatliches Machtmittel ausriefen.

In einem „Tugendstaat" seien das Volk durch Vernunft zu leiten und die Feinde des Volkes durch „terreur" zu beherrschen, so Robespierre am 5. Februar 1794 vor dem Konvent: Terror ist nichts anderes als rasche, strenge und unbeugsame Gerechtigkeit. Er ist eine Offenbarung der Tugend. Der Terror ist nicht ein besonderes Prinzip der Demokratie, sondern er ergibt sich aus ihren Grundsätzen, welche dem Vaterland als dringendste Sorge am Herzen liegen müssen. Dem Exekutivorgan dieses Staatsterrors, dem Pariser Revolutionstribunal, fiel Robespierre noch im selben Jahr schließlich selbst zum Opfer.«



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07.01.2008 um 14:40
Link: www.3sat.de (extern) (Archiv-Version vom 21.11.2007)

http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/kulturzeit/lesezeit/72400/index.html (Archiv-Version vom 21.11.2007)

so jetzt schluss mit dem dritten reich ^^


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

07.01.2008 um 14:43
Zitat von lesslowlesslow schrieb:so jetzt schluss mit dem dritten reich ^^
Endlich!! Wird ja auch mal Zeit 60 Jahre nach WKII.


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07.01.2008 um 14:46
aus diesem link von lesslow:

"Zudem setzt er damalige Prominente als Galionsfiguren ein - beispielsweise den bayerischen Aristokraten Freiherr Theodor von Cramer-Klett, Vertreter des Vatikans in Bayern und glühender Faschist. "


Der Schreibstil des Autors Zdral wird schon anderswo als ‘zu sorglos und magazinlastig’ kritisiert.
Wer Interesse hat, möge sich einmal mit der Chronik der Familie Cramer - Klett auseinander setzen. Anfragen beim Heimatverein Aschau im Chiemgau!
Das so hingeworfene Prädikat ‘glühender Faschist’ für Theodor von Cramer - Klett wird dann ganz schnell ein völlig anderes Bild ergeben!
Dazu ist der Autor noch nicht einmal in der Lage, zu differenzieren! Es gab nicht nur einen Theodor von Cramer - Klett.

Und jemand anderem hier empfehle ich, nicht einfach so sorglos unqualifizierten Unsinn ins Netz zu stellen, so lange man sich bei ihm zuhause mit "Großdeutschland, Hallo” am Telefon meldet!

Lindy


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

07.01.2008 um 14:54
Zitat von songbirdsongbird schrieb:"Großdeutschland, Hallo”
Lesslow, ist das wahr??? :D


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07.01.2008 um 14:59
ich nehm sowas nicht in den mund


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08.01.2008 um 01:13
8. August 2007 Fragen zur Einkommensteuer
Herrn Burkhard Lenniger gebührt wohl die Ehre, der sich Gedanken darüber gemacht hat, wie er die besonders von Prof. Kirchhof angeprangerte Unverständlichkeit des Einkommensteuerrechts nutzbar machen konnte. Ich gebe hier gern einen ausgearbeiteten Einspruchsentwurf weiter, mit dem ebenfalls die Nichtigkeit des EStG wegen kompletten Unsinns geltend gemacht werden kann. Man befindet sich in guter Gesellschaft bei dieser Argumentation, denn auch der BFH hielt das EStG für eine Herausforderung an Denksportler und Knobelfans, aber nichts für den normalen 'Steuerbürger'. Hier sind die Gründe:








Bürger Jedermann

Adresse

An das

Finanzamt Ort, Datum

Feststellung der Nichtigkeit / Steuernummer:

Gegen die vom Finanzamt ( Name ) erlassenen Einkommensteuerbescheide

Veranlagungszeitraum 19 vom ..........

Veranlagungszeitraum 19 vom..........

usw.

legen wir / ich Einspruch ein.

Die genannten Einkommensteuerbescheide sind nichtig. Sie stützen sich auf § 32a EStG als Ermächtigungsgrundlage. Diese Ermächtigungsgrundlage ist auch nichtig, weil sie gegen den Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verstößt und deshalb selbst verfassungswidrig ist, also als Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung unserer konkreten Einkommensteuerschuld nicht in Betracht kommen kann.

Wir beantragen deshalb die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Einkommensteuerbescheide und deren Aufhebung.

Begründung:

I.

Zunächst verweisen wir auf konkrete Aussagen von Prof. Dr. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a.D., zur Verfassungswidrigkeit des § 32a EStG in der ARD – Sendung vom 14.05.2007 „Das Märchen vom gerechten Staat, Wie er uns mit Steuern abkassiert“

Dort hat Prof. Kirchhof ausgeführt – wir zitieren:

Das geltende Steuerrecht ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt was, sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.

Und jetzt würde ich Ihnen mal ganz gerne den Paragraphen 32 a vorlesen, also dann steht dort folgender Text:

„Die tarifliche Einkommenssteuer beträgt (228,74 x z + 2397) x z + 989 wobei z ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des bis auf einen vollen Euro Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens ist.“

Der Gesetzgeber verweigert den Dialog mit dem Steuerpflichtigen. Er bemüht sich gar nicht mehr, dass der Steuerpflichtige durch Lektüre dieses Textes ihn verstehen könnte sondern er nennt eine mathematische Formel, die der Experte mit seinem Computer berechnen kann, die aber der Bürger als solcher nicht lesen kann.“ (Zitatende)

Auf diese Ausführungen von Prof. Kirchhof berufen wir uns zur Begründung unserer Anträge, denn auch für uns als Adressaten der belastenden Steuerbescheide ist der Inhalt des § 32a EStG unverständlich.

Wir können die vom Finanzamt gegen uns festgesetzte persönliche Einkommensteuerschuld in den Einkommensteuerbescheiden nicht berechnen, geschweige denn deren Richtigkeit nachprüfen. Deshalb sind § 32a EStG und die darauf beruhenden Steuerbescheide nichtig.

II.

Weiter berufen wir uns zur Begründung unserer Anträge auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht vom 6. September 2006 XI R 26/04. In diesem Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) als verfassungswidrig bezeichnet.

Konkret begründen wir:

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche abhängt, müssen die Klarheit des Normeninhalts und die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen zugleich dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen und haben demokratische Funktion. Schließlich sollen sie die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren, und dienen zugleich demokratischen Prinzipien. Die verfassungsrechtlich sichergestellte Gewähr von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vermag einer unbestimmten oder unklaren Norm nicht zur Bestimmtheit oder Klarheit zu verhelfen.

Die Anforderungen im Einzelfall richten sich nach Art und Schwere des jeweiligen Eingriffs. Sie erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert. Je schwerwiegendere Auswirkungen ein Gesetz hat, desto höher sind die an die Gesetzesbestimmtheit und -klarheit zu stellenden Anforderungen (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3. März 2004 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53 ff.; vom 9. April 2003 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52, 75; Urteil vom 19. März 2003 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1, 20, m.w.N.; Beschluss vom 8. Januar 1981 2 BvL 3, 9/77, BVerfGE 56, 1, 13).

Für den Bereich des Steuerrechts müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG die steuerbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 400; vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 362, jeweils m.w.N.).

An dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten hat das BVerfG –entgegen im Schrifttum geäußerter Zweifel (vgl. z.B. Holdorf, Betriebs-Berater –BB– 2001, 2085; Werner, Die Mindestbesteuerung im deutschen und US-amerikanischen Einkommensteuerrecht, 2000, S. 75 f.)– stets festgehalten und seine Beachtung in jüngerer Zeit zunehmend häufiger angemahnt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, 243, BStBl II 1999, 182, 191; Urteil in BVerfGE 108, 1, 20; Beschluss in BVerfGE 110, 33, 53; vgl. auch zum Zusammenwirken von Sozial- und Steuernorm in BVerfGE 108, 52, 75; vgl. auch Papier/Möller, Archiv des öffentlichen Rechts –AöR– 122, S. 177, 185, 197; Heintzen, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft –DStJG– 28 (2005), S. 163, 177).

Der Inhalt von Steuerrechtsnormen muss sich in Tatbestand und Rechtsfolge aus der –objektivierten– Sicht der Steuerpflichtigen erschließen.


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

08.01.2008 um 01:13
Der von einer Vorschrift des EStG "Betroffene" (vgl. z.B. Beschluss in BVerfGE 110, 33, 53; Urteile in BVerfGE 108, 1, 20; vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, und vom 12. April 2005 2 BvR 581/01, BVerfGE 112, 304) ist der Steuerpflichtige, nicht sein Steuerberater (Hey, a.a.O., S. 559 ff.). Es reicht nicht aus, dass sich die Rechtsfolgen einer Norm allenfalls Experten erschließen (BVerfGE 110, 33, 64). Ebenso wie sich der Steuerpflichtige persönlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar macht, muss er grundsätzlich anhand des ihm zugehenden Steuerbescheids dessen Rechtmäßigkeit beurteilen können.

Der Schluss, bei Steuergesetzen könne die Feststellung, ob eine Vorschrift noch dem Gebot der Klarheit entspreche, nicht mehr aus der Sicht des Steuerpflichtigen getroffen werden (Werner, a.a.O., S. 74; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Aufl., Bd. 1, S. 136), steht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht im Einklang. Diese fordert für die Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten eine Einfachheit und Klarheit der gesetzlichen Regelung, die es dem "nicht steuerrechtskundigen Pflichtigen" (Beschluss in BVerfGE 99, 216, 243) erlaubt, seinen Erklärungspflichten nachzukommen.

Der Betroffene muss anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (Beschlüsse in BVerfGE 113, 348, und BVerfGE 112, 304, m.w.N.), denn die einmal entstandene Steuer ist unumkehrbar.

Auch Rechtsanwendungsgleichheit und Sozialstaatsprinzip stehen der Annahme entgegen, von Verfassungs wegen reiche es aus, wenn der Inhalt eines Gesetzes für den Fachmann unter Aufbietung aller juristischen Interpretationsmöglichkeiten irgendwie verständlich ist (vgl. Hey, a.a.O., S. 559 ff.; Herzog, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 25, 26).

Nicht "Betroffener" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ist die die Steuergesetze vollziehende Finanzverwaltung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 216). Der Annahme, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkannten Kompliziertheit der gesetzlichen Regelung (dokumentiert z.B. in BRDrucks 475/4/99, S. 3; Nolte, a.a.O., S. 110) könne mit der Möglichkeit einer EDV-technischen Umsetzung durch die Verwaltung begegnet werden, liegt ein grundlegender Irrtum über den Normadressaten zugrunde.

Verletzung des Gebots der Normenklarheit:

Gemessen an Art und Schwere der durch die Festsetzung der Steuerschuld betroffenen Grundrechte entspricht § 32a EStG nicht mehr dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Inhalt und Systematik der Vorschrift erschließen sich bei hoher Fehleranfälligkeit allenfalls dem mathematischen Fachmann und Kenner "mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben" (Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichts vom 29. Juni 1990 G 81/82/90 u.a., Sammlung 12420/1990; wiedergegeben z.B. bei Kanzler, FR 2003, 665).

Wir halten deshalb die Regelung des § 32a EStG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit für verfassungswidrig.

Wir halten es für zwingend, die Regelung des § 32a EStG unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit zu beurteilen.

Gemessen an den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Vorschrift den Grundsatz der Normenklarheit, denn sie sind sprachlich unverständlich, widersprüchlich, irreführend, unsystematisch aufgebaut und damit in höchstem Maße fehleranfällig.

Die sprachliche Unverständlichkeit der streitgegenständlichen Norm ist evident.

Der Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit kann aus rechtsstaatlichen Gründen weder durch Außerachtlassung der misslungenen Vorschrift noch "durch pragmatische Gesetzesverstöße der Verwaltung" (Papier/Möller, AöR 122, S. 177, 181, 189), noch durch eine verfassungskonforme Auslegung bereinigt werden. Weder der Steuerpflichtige als Normadressat noch die Exekutive oder die Rechtsprechung können von Verfassungs wegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Tatbestand und/oder Rechtsfolge einer Norm grundlegend "rekonstruieren". Dies ist allein Aufgabe der Legislative. Anderenfalls liefe das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot der Normenklarheit ins Leere, denn eine Idee lässt sich hinter jedem unklaren Gesetz erkennen.

Die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit ist nicht zu rechtfertigen (Hey, a.a.O., S. 554; Jehke, a.a.O., S. 210). Weder Zeitnot noch die vom Gesetzgeber selbst gewählte Komplexität des § 32a EStG noch die für den Gesetzesvollzug einsetzbare Datenverarbeitungstechnik heilen die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Raupach/Böckstiegel, FR 1999, 617, 621; Kirchhof in Kirchhof, a.a.O., § 2 Rn 130; ders., AöR 128, S. 1, 39; Birk, DStJG 27 (2004), S. 9, 14 f.).

Letztlich hat sich der § 32a EStG auch für die Finanzverwaltung trotz des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung als "sehr kompliziert" erwiesen Dabei ist zugunsten der Normadressaten zu berücksichtigen, dass das BMF jederzeit Gelegenheit hat, die Gesetzesformulierung des § 32a EStG zu beeinflussen.

III.

Wir verweisen weiter darauf, dass in jedem Steuerbescheid der Übergang

von der Zeile des „zu versteuernden Einkommens“

zur Zeile der „festgesetzten Steuerschuld“

nicht schlüssig ist, weil er sich nicht schlüssig aus dem Betrag des zu versteuernden Einkommens ergibt und von uns nicht nachgerechnet, deshalb nicht nachvollziehbar, also auch nicht zu kontrollieren ist.

Wir sind folglich gezwungen, an die rechnerische Richtigkeit der festgesetzten Steuerschuld im Steuerbescheid zu glauben und darauf zu vertrauen, dass das Finanzamt richtig gerechnet hat.

Eine Steuerfestsetzung, die ihre Rechtfertigung ausschließlich auf Glaubhaftigkeit der Finanzverwaltung stützt, ist willkürlich und verstößt eklatant gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit.

Rechtsstaatlichkeit ist aber gerade für das Steuerrecht, das wie Polizeirecht als Eingriffsrecht wirkt, zu fordern. Der Staat darf sich nicht nach Gutdünken ohne eine wirksame Ermächtigungsgrundlage am Vermögen seiner Bürger bedienen.

IV.

Die Gültigkeit des § 32a EStG ist im Streitfall entscheidungserheblich.

§ 32a EStG ist im Streitfall, der die genannten Veranlagungszeiträume betrifft, anzuwenden.

V.

Wir sind der Auffassung, dass die gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit verstoßende Vorschrift des § 32a EStG als solche nichtig ist und es daher im Streitfall nicht darauf ankommt, ob wir aufgrund von Vorbildung oder einer Steuerberatung den Norminhalt noch erfassen können müssten.

Die Normenklarheit ist hier ausschließlich notwendigerweise an objektiven Maßstäben zu messen.

Ebenso wenig ist entscheidend, ob der aufgrund unverständlicher Normen ergangene Steuerbescheid im Einzelfall vom Steuerpflichtigen noch nachvollzogen werden kann, denn der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit soll den Normbetroffenen in die Lage versetzen, die Rechtslage so zu erkennen, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag (siehe Rechtsprechung des BVerfG oben unter B. II.). Derartige Dispositionen müssen zwangsläufig lange vor Ergehen des Steuerbescheids getroffen werden.

VI.

Nichtige Steuerbescheide im Sinne von § 125 Abs.1 AO sind entweder von Amts wegen, spätestens aber auf Antrag des / der Steuerpflichtigen aufzuheben. Nichtige Steuerbescheide (nichtige Verwaltungsakte) entfalten keine Bindewirkung.

Auf verfassungswidrigen und somit nichtigen Einkommensteuerbescheiden basierende Zwangs-massnahmen sind ebenfalls nichtig und somit sofort und ersatzlos aufzuheben.


Gez. Unterschrift


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

08.01.2008 um 01:33
"Die tatsächliche Wahrheit ist, dass seit den Tagen von Andrew Jackson, gewisse Teile der großen Finanzzentren die Regierung beherrschen"

(Franklin D. Roosevelt, US-Präsident 1933)


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

08.01.2008 um 07:47
Es ist schon lange bekannt, das der Deutsche Steuerdschungel nicht mehr zu durchdringen ist, auch für versierte Steuerbeamte nicht.

Mit den Steuergesetzen könnte man ganze Bibliotheken füllen.
Aufgrund dessen wollte einst Mertz ja auch die Bierdeckel Steuererklärung.
Ist natürlich nie was draus geworden.

Vielleicht ist diese Undurchsichtigkeit auch gewollt.


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

08.01.2008 um 13:59
also ist es tatsächlich verfassungswidrig, wenn die verfassung sagt, dass sie für den bürger zu verstehen sein muss.


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Banken und ihre Rolle im globalen Geschehen

08.01.2008 um 14:27
Derart gesehen scheint die Steuerberechnung in ihrer Unklarheit Verfassungswidrig zu sein und somit ungesetzlich.

Aber mach mal was dagegen. Für einen Unternehmer wäre es fast Harakiri, gegen den Steuerbescheid anzugehen. Im darauffolgenden Jahr käme die erste Buchprüfung ^^.


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