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Muslim will keinen Alkohol einräumen

681 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Supermarkt ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 14:54
Die Kündigung ist meiner Meinung nach gerechtfertigt. Das gehört ja schließlich zum normalen Tätigkeitsfeld.
Ebenso kann es als Verstoß gegen die Religionsfreiheit angesehen werden. Schließlich wird durch seine Weigerung das Recht des Ladeninhabers, von Religion und religiösen Regelungen verschont zu bleiben, beeinträchtigt.

Außerdem wäre das dann wahrscheinlich erst der Anfang einer ganzen Klagewelle:
- Keine Bedienung von weiblicher Kundschaft oder von "Ungläubigen",
- kein Kontakt mehr mit Produkte, die Schweinefleisch enthalten (egal ob frisch oder als Teil eines Fertigproduktes),
- Weigerung des Lebensmittelverkaufes bzw. deren Berührung während des Ramadans,

Ich glaube, hier versucht nur jemand, sich auf Kosten des Gleichbehandlungsgesetzes zu bereichern oder ist schlicht und ergreifend zu Faul zum arbeiten.

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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 14:54
@25h.nox

Es ist mitunter die despektierliche Wahrnehmung wie Deine, die daran hindert zu verstehen, was jemanden zu dem bewegt, was er tut.
Fangen wir damit an, dass es für einen Moslem nicht irgendetwas ist, was im Qur'an steht. Es geht dann damit weiter, dass es unredlich ist, von einem Märchenbuch zu sprechen.

Wenn wir so an das Thema herangehen, werden wir die Beweggründe nicht nachvollziehen können.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 14:57
Wegen seinem Glauben kann er keinen Alkohol einräumen, alles klar.^^

Kündigung gerechtfertigt.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 14:57
Religion kann den Job kosten
Wer Arbeitsanweisungen vom Chef einfach ignoriert, riskiert seinen Job - auch, wenn er aus religiösen Gründen handelt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor (Az.: 2 Sa 699/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach dürfen Mitarbeiter zwar nicht zu etwas gezwungen werden, das einen schweren Verstoß gegen ihren Glauben darstellt. Dennoch lässt sich längst nicht jede Arbeitsverweigerung damit entschuldigen, dass Mitarbeiter einer Anweisung wegen ihrer Religion nicht nachkommen können. Unter Umständen droht ihnen in solchen Fällen daher die Kündigung.
http://www.t-online-business.de/arbeitsrecht-religion-kann-den-job-kosten/id_18698272/index (Archiv-Version vom 06.11.2009)

und zu dem fall hier wird es morgen am donnerstag eine gerichtsentscheidung geben
Weil er als streng gläubiger Muslim keinen Umgang mit Alkohol haben dürfe, weigerte sich ein Mann, der als Ladenhilfe in Schleswig-Holstein arbeitete, alkoholische Getränke in Verkaufsregale zu räumen. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen im Getränkeverkauf zu arbeiten, setzte der Supermarkt den Mann schließlich im März 2008 vor die Tür. Der Mitarbeiter klagte daraufhin gegen seine Entlassung. An diesem Donnerstag entscheidet das Bundesarbeitsgericht in Erfurt über die Kündigung.

"Der Zweite Senat muss prüfen, ob die Arbeitsverweigerung mit religiösen Gründen zu rechtfertigen ist", sagt Inken Gallner, Sprecherin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Eine generelle Antwort darauf haben die Juristen allerdings nicht. Inwieweit Arbeitnehmer aus Glaubens- oder Gewissenskonflikten Anordnungen verweigern dürfen, hängt immer von den einzelnen Umständen ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) entschied etwa im Jahr 2002, dass nicht ohne das Einverständnis des Arbeitgebers zusätzliche Gebetspausen während der Arbeitszeit eingelegt werden dürfen.

Erst im vergangenen August erklärte das Bundesarbeitsgericht die Abmahnung einer Erzieherin aus Baden-Württemberg für rechtens, die im Kindergarten ihr Kopftuch nicht ablegen wollte (2 AZR 593/09). Im Dezember 2009 bestätigten die Bundesrichter die Kündigung einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die im Türkischunterricht mit Kopftuch vor ihre muslimischen Schüler trat (2 AZR 55/09). Dagegen sah das höchste deutsche Arbeitsgericht im Jahr 2002 bei einer muslimischen Verkäuferin aus Hessen keinen Kündigungsgrund darin, dass sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen (2 AZR 472/01).

"Grundsätzlich ist der Arbeitsplatz kein religionsfreier Raum", sagt der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass arbeitsvertragliche Pflichten nicht erfüllt werden. "Wie viele Zugeständnisse der Arbeitgeber machen muss, ist eine Abwägung im Einzelfall." Niemand sei gezwungen, gegen sein Gewissen zu handeln. "Die Frage ist dann immer, kann ich deswegen gekündigt werden, weil ich persönlich ungeeignet bin für die Tätigkeit und ist es dem Arbeitgeber zumutbar, diese Leistungen anderen zuzuweisen."
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-02/arbeitsrecht-religionsfreiheit


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 14:59
Zitat von niurickniurick schrieb:Fangen wir damit an, dass es für einen Moslem nicht irgendetwas ist, was im Qur'an steht. Es geht dann damit weiter, dass es unredlich ist, von einem Märchenbuch zu sprechen.
das alkoholverbot ist ähnlich wie das schweine fleisch verbot eine kleinere regel, kein zentrales dogma. und märchenbuch ist absolut zutreffend. es werden moralische und ethische inhalte als geschichten vermittelt.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:01
Beweggründe hin oder her. ich nenne das arbeitsverweigerung und einen exklusiven vertrag hat er nicht.

da gibt es für mich auch kein wenn und aber.

wer er nicht will der muss auch nicht.
dann muss er halt kündigen oder wie in dem fall er wird gekündigt.

wenn er damit recht bekommen würde, was kommt als nächstes?
die kollegen die seine arbbeit dann mit machen müssen werden sich auch bedanken.
unruhe ist vorprogramiert!!!

das wort integration bekommt doch immer wieder eine neue betrachtungsweise und das von beiden seiten.


MFG


xpq101

:>


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:05
Zitat von niurickniurick schrieb:Fangen wir damit an, dass es für einen Moslem nicht irgendetwas ist, was im Qur'an steht.
wenn jemandem seine Religion so wichtig ist, hat er selber dafür zu sorgen das er eine Arbeit annimmt die er nach seinem Sinne machen darf, zumindest muss er vor dem Unterschreiben seines Arbeitsvertrages abklären was er alles nicht machen darf.

Und das nicht einräumen wollen/dürfen von Alkohol zieht eine menge Sachen nach sich, zum Beispiel die ganzen Süßigkeiten und andere Lebensmittel die Alkohol enthalten,
außerdem kommt dann bestimmt auch noch nach das er wegen seiner Religion keine Schweinefleisch Produkte verräumen darf.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:05
@xpq101
Zitat von xpq101xpq101 schrieb:das wort integration bekommt doch immer wieder eine neue betrachtungsweise
Im Link ist von einem Moslem die Rede, nicht von einem Ausländer.
Xenophob?


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:07
@25h.nox
Zitat von 25h.nox25h.nox schrieb:das alkoholverbot ist ähnlich wie das schweine fleisch verbot eine kleinere regel, kein zentrales dogma. und märchenbuch ist absolut zutreffend. es werden moralische und ethische inhalte als geschichten vermittelt.
Es ist keine kleine Regel, sondern eine sehr grosse. Obschon es ums trinken geht und nicht ums ins Regal einräumen, davon steht nichts weder im Koran noch Sunna! :D
Aber darum geht es doch gar nicht!

Auch wenn ich aus nichtreligiösen, rein ethischen Bedenken gegen Alkoholmissbrauch bin,
gehe ich dann in die Säuferbude als Kellnerin und serviere den Herren ihre Schnäpse?
Ich wähle doch meine Arbeit so, dass ich sie vom ethischen Standpunkt vor mir selber vertretbar finde!
Also liegt es an ihm, was für eine Arbeit er wählt und ausüben kann! Niemand hat ihn zu diesem Arbeitsplatz im Supermarkt gezwungen.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:12
Zitat von kinglonkinglon schrieb:Ist die Kündigung gerechtfertigt?
Ja.
Dann sollte er sich nen anderen Job suchen.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:12
Zitat von lilitlilit schrieb:Es ist keine kleine Regel, sondern eine sehr grosse.
igitt, was für ein bild vom islam du hast. lebensmittelvorschriften haben absolut nichts mit der botschaft der religion zu tun, das sind verhaltensregeln, keine glaubensinhalte...


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:13
Und außerdem, was übertreibt der denn so.., als ob er das jetzt trinken muss.

Einfach nur lächerlich.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:13
@niurick

stimmt!

ich bezog mich lediglich auf den link im eingangsthread.
Erst im vergangenen August erklärte das Bundesarbeitsgericht die Abmahnung einer Erzieherin aus Baden-Württemberg für rechtens, die im Kindergarten ihr Kopftuch nicht ablegen wollte (2 AZR 593/09). Im Dezember 2009 bestätigten die Bundesrichter die Kündigung einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die im Türkischunterricht mit Kopftuch vor ihre muslimischen Schüler trat (2 AZR 55/09). Dagegen sah das höchste deutsche Arbeitsgericht im Jahr 2002 bei einer muslimischen Verkäuferin aus Hessen keinen Kündigungsgrund darin, dass sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen (2 AZR 472/01). Für öffentliche Diskussionen sorgte zuletzt das Ansinnen einer Muslimin, voll verschleiert mit einer Burka in der Frankfurter Stadtverwaltung arbeiten zu wollen. Ihr Arbeitsverhältnis wurde inzwischen einvernehmlich beendet.
Relegion ist privatsache und hat nichst auf der arbeit zu suchen...so meine meinung und es ist mir auch gleich um welche relegion es sich handelt. ausnahme sind natürlich kirchliche träger aber die besitzen eine toleranzgrenze. wobei ich auch kein freund von kirchlichen trägern bin.


MFG


xpq101

:>


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:15
Zitat von WünscheWünsche schrieb:Und außerdem, was übertreibt der denn so..
eben es hat ihn ja bevor er Krank geschrieben war auch nicht interessiert
Der Mann sollte nach längerer Krankheit erneut im Getränkeverkauf arbeiten.
aus dem eingangs Link.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:18
@bonita
Zitat von bonitabonita schrieb:eben es hat ihn ja bevor er Krank geschrieben war auch nicht interessiert
Stimmt so nicht!
Vorher hat er gar nicht in der Getränkeabteilung gearbeitet.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:19
@25h.nox
Zitat von 25h.nox25h.nox schrieb:igitt, was für ein bild vom islam du hast. lebensmittelvorschriften haben absolut nichts mit der botschaft der religion zu tun, das sind verhaltensregeln, keine glaubensinhalte...
Was kann ich denn dafür dass Juden und Muslime kein Schweinefleisch essen und bei Muslimen Alkohol verpönt ist?
Was weisst du über mein Bild vom Islam?
Für mich sind diese Regeln auch Bagatellen und bin nur gegen Alkohol- und DrogenMISSBRAUCH,
weil es Körper und Hirn ruiniert, der Rest und der Genuss von Drogen ist jedem freigestellt!
ein absolutes Verbot wird ja sowieso umgangen, und bringt nichts.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:20
@bonita

Ich hab' es vorher anders verstanden. Es klang, als wurde er nach der Auszeit in die Getränkeabteilung versetzt. Aber vielleicht in anderer Funktion als zuvor?


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:22
Religion hin oder her. Er musste es ja nicht trinken, sondern die Flasche einfach nur anfassen und in die Regale ordnen.


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:23
@niurick
Steht aber so in der Welt Online.
Der Mann sollte nach längerer Krankheit erneut im Getränkeverkauf arbeiten. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen setzte der Supermarkt den Mann schließlich im März 2008 vor die Tür. Seither klagt er gegen seinen Rauswurf.
http://www.welt.de/politik/deutschland/article12606554/Muslim-will-keinen-Alkohol-einraeumen-Kuendigung.html


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Muslim will keinen Alkohol einräumen

23.02.2011 um 15:30
es gab da wohl schonmal so nen fall jedenfalls hab ich da was gefunden
Zu den Aufgaben der Ladenhilfen zählen vornehmlich Auffüll- und Verräumaufgaben. Sie können flexibel im gesamten Warenhaus eingesetzt werden, wobei die Beklagte den Ladenhilfen aus praktischen Gründen meist einen bestimmten Arbeitsbereich zuweist. Der Kläger arbeitete bis Mitte 2006 im Getränkelager. Er musste dort zunächst vorwiegend nicht-alkoholische Getränke umräumen, im letzten Jahr aber auch Regale mit alkoholischen Getränke füllen oder Bier- und Weinkisten an den dafür vorgesehenen Plätzen abstellen, was er anstandslos tat.

Nachdem der Kläger aus nicht näher genannten Gründen um einen anderweitigen Einsatz gebeten hatte, setzte ihn die Beklagte ab Mitte 2006 in der Frischwarenabteilung ein. Dort kam es zu erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, die die Beklagte dazu veranlassten, den Kläger ab Februar 2008 wieder im Getränkebereich einzusetzen.

Nunmehr weigerte sich der Kläger, dieser Anordnung Folge zu leisten. Er berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Eine in Gegenwart des Betriebsratsmitgliedes geführte Unterredung mit dem Kläger führte ebenso wenig zu einer Änderung des klägerischen Standpunktes wie eine schriftliche Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in dem Getränkebereich.

Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte dem Kläger deshalb am 03.03.2008 fristlos, zwei Tage später vorsorglich ordentlich zum 30.08.2008. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab (Urteil vom 16.06.2008, 2 Ca 455 c/08). Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden.

Das Arbeitsgericht sah in der Weigerung des Klägers, in dem Getränkebereich zu arbeiten, einen schwerwiegenden Pflichtverstoß. Er könne sich nicht auf Glaubens- und Gewissensgründe berufen, da der islamische Glaube nur den Genuss von Alkohol, nicht jedoch jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Diesbezügliche Verbote seien jedenfalls der Kammer nach den Versen des Korans nicht offenbar geworden. Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor, weil in der verhaltensbedingten Kündigung nur eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion liege, die jedenfalls sachlich gerechtfertigt sei.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Berufung des Klägers dagegen teilweise statt. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, allerdings sei das Arbeitsverhältnis wirksam durch die ordentliche Kündigung zum 30.08.2008 beendet worden.

Auch das Landesarbeitsgericht sieht in der Arbeitsverweigerung des Klägers einen gravierenden Pflichtverstoß, der an sich einen Kündigungsgrund darstelle. Anders als das Arbeitsgericht gelangt das LAG jedoch zu der Auffassung, dass der Kläger sich durchaus auf eine grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensentscheidung berufen habe.

Die Gewissensgründe des Klägers berechtigten diesen allerdings nach Ansicht des LAG nicht dazu, die Arbeit im Getränkelager zu verweigern. Vielmehr sei eine Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 12 GG und dem des Klägers aus Art. 4 GG vorzunehmen, die jedenfalls im Hinblick auf die ordentliche Kündigung vorliegend zu Lasten des Klägers ausgehe.

Das LAG führt dazu aus, die Zuweisung des konkreten Arbeitseinsatzes sei durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Das Direktionsrecht sei gemäß § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 106 Gewerbeordnung (GewO) nach billigem Ermessen auszuüben. Was der Billigkeit entspreche, werde auch durch das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) mitbestimmt.

Kollidiere das Recht des Arbeitgebers, im Rahmen seiner von Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers näher zu konkretisieren, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so müsse bei der Anwendung der Generalklausel des § 315 BGB ein grundrechtskonformer Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen herbeigeführt werden. Die kollidierenden Grundrechte seien in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die geschützte Rechtsposition für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Das vom Kläger in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasse die Freiheit, nach eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Die Glaubensfreiheit gewährleiste dabei nicht nur die persönliche Freiheit, nach Maßgabe einer autoritativen oder allgemein anerkannten Lehre einer Religionsgemeinschaft zu leben, sondern auch die individuelle Religionsfreiheit als Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.

In den Schutzbereich des Art. 4 GG fielen auch Verhaltensweisen, die nicht allgemein von den Gläubigen geteilt würden. Für eine zulässige Berufung auf Art. 4 GG komme es nur darauf an, dass eine Verhaltensweise überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert sei. Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie nicht leisten könnten und nicht leisten dürften.

Demzufolge zweifelte das LAG anders als das Arbeitsgericht im konkreten Fall nicht daran, dass der Kläger den Umgang mit Alkohol aus religiöser Überzeugung verweigerte.

Dem stehe jedoch die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 12 GG gegenüber. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, die Ladenhilfen entsprechen den betrieblichen Bedürfnissen im gesamten Warenhaus einsetzen zu können. Eine dauerhafte Beschäftigung in einer anderen Abteilung sei nach den näher ausgeführten Umständen der Beklagten nicht möglich gewesen, nachdem die Tätigkeit des Klägers in der Frischeabteilung an den hohen Fehlzeiten des Klägers dort gescheitert war.

Das LAG meinte daher im Ergebnis, auch der hohe Stellenwert der Glaubens- und Religionsfreiheit könne nicht dazu führen, das Direktionsrecht dauerhaft so einzuschränken, dass der Kläger nicht mehr in der Getränkeabteilung eingesetzt werden könnte.

Dabei berücksichtigt das Gericht zu Lasten des Klägers, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags damit habe rechnen müssen, einmal im Getränkelager eingesetzt zu werden, und dass er im Getränkelager eine längere Zeit klaglos gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sei eine strikte und beharrliche Weigerung des Klägers, überhaupt und jemals wieder in der Getränkeabteilung zu arbeiten, angesichts des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts nicht akzeptabel.

Die Arbeitsverweigerung des Klägers bewertete das Gericht demzufolge als nicht gerechtfertigt und die Arbeitsanweisung folglich als gerechtfertigt im Sinne eines "billigen Ermessens".

Die Interessensabwägung führe allerdings zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Bei Würdigung aller Umstände des Falles sei es der Beklagten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen und den Kläger vorübergehend während der Kündigungsfrist in einer anderen Abteilung des großen Warenhausesweiter zu beschäftigen. Dies war der Beklagten nach Meinung des Gerichts möglich gewesen, sie habe jedoch nicht geprüft, ob ein solcher anderweitiger Einsatz möglich sei. Das Bestandsschutzinteresse des Klägers angesichts seiner siebeneinhalbjährigen Beschäftigung und seiner Unterhaltsverpflichtung überwögen das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen.

Zunächst weist das LAG mit guten Gründen die Sichtweise des Arbeitsgerichts ab, der Kläger könne sich nicht auf Glaubens- und Gewissengründe berufen, weil der Islam nur der Genuss von Alkohol verbiete. Denn es ist nicht die Aufgabe eines staatlichen Gerichts festzulegen, ob in Anspruch genommene religiöse Überzeugungen mit einer Religion im Einklang stehen oder nicht. Eine solche richterliche Bewertung wäre eine Verletzung der Religionsfreiheit, die gerade darin besteht, selbst zu entscheiden, welche konkreten Gebote aus religiösen Gründen zu beachten sind.

Im übrigen hat das LAG auch zurecht entschieden, dass die religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall hinter den Rechten des Arbeitgebers zurückzustehen hatten. Letztlich war das Verhalten des Arbeitnehmers nämlich widersprüchlich, indem er sich zunächst von einem westlichen Warenhausbetreiber einstellen ließ, dann aber die dort zum Verkauf stehenden alkoholischen Waren nicht berühren wollte.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Verweigerung_des_Transports_von_Alkohol_aus_religioesen_Gruenden_LAG_Schleswig-Holstein_5Sa270-08.html


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