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Mordfall Hinterkaifeck

51.749 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Bauernhof, Hinterkaifeck ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Hinterkaifeck

Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 08:56
.... des Herausgebers.

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Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 10:48
@Kailah
Ich bekomme mittlerweile gar keine Mails mehr zurück von denen ;)
Diesen Aufwand kann man sich leider sparen.


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Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 11:37
/dateien/31345,1409823479,Der UmbauOriginal anzeigen (0,5 MB)@Kailah
Zitat von KailahKailah schrieb:Geht doch! Bin ganz 'von den Socken'. Und alles ohne Wilhelm-Busch-Bilder!
Ich muss sie enttäuschen, geht leider nicht.


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Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 12:43
@pensionär

Ich kann nicht beweisen, dass es so war. Möglicherweise kommen da aber noch Fakten ans Licht, die in der Hinsicht Klarheit schaffen. Der Fortgang der Geschichte legt für mich allerdings eher nahe, dass dort Einflussnahmen stattfanden. Die Weimarer Republik entfernte sich zunehmend von dem, was wir ein rechtsstaatliche Gebilde nennen würden.

Andersrum ist mir natürlich klar, dass es nahezu unmöglich ist, zu beweisen, das so etwas nicht geschah.

@jaska

Vielen Dank, das war genau das Buchprojekt, das ich meinte.

@Kailah

Jetzt hab´ ich gedacht, Du zauberst uns die Chronik aus dem Hut und mich schon gefreut, aber soooo einfach scheint das dann doch nicht zu sein.

Es wäre wohl nicht das erste Mal, dass die von Riederer angesprochene Epoche solche Reaktionen auslöst. Man muss kein Verschwörungstheoretiker sein, um sowas zu registrieren.
Zitat von KailahKailah schrieb:......
Günter Riederer schrieb damals: »Die Ausstellung breitet eine schier überquellende Fülle an Dokumenten, Plakaten, Photos, historischen Uniformen und Asservaten aus, die facettenreich und vielschichtig die Polizeiarbeit dokumentieren«, kritisierte aber, dass »die Verflechtungen zwischen politischer Geschichte und Polizeigeschichte nur allzu knapp umrissen werden. Gerne hätte man mehr über die Rolle und das Selbstverständnis der Münchner Polizei in den Krisenjahren der Republik Ende der zwanziger Jahre« und auch darüber hinaus erfahren.

Die hier erstmals im Buchhandel erhältliche, stark erweiterte und aufwändig illustrierte CHRONIK DES POLIZEIPRÄSIDIUMS MÜNCHEN 1294–2010 in zwei Bänden schafft nun Abhilfe.
........
Ich nenne das immer "postnationalsozialistische Amnesie".

Der Herr Riederer scheint irgendwie den Eindruck gehabt zu haben, "da fehlt doch was...". Man könnte sich auch da fragen, ob und wer eine Vorsortierung des Materials der Ausstellung vornahm.

MfG

Dew


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Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 14:50
CHRONIK DES POLIZEIPRÄSIDIUMS MÜNCHEN 1294–2010

Für mehr als 'Seltsam' empfinde ich das Jahr 1294.

Grüße aus Gröbern


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Mordfall Hinterkaifeck

04.09.2014 um 18:02
@Kailah
Das mußten Sie ja jetzt nicht unbedingt auch noch präsent haben. (Aber im Gröberner Forschungszentrum hätte es doch sicher Materialien dazu gegeben?)

Chronik des Polizeipr�sidiums M�nchen II
1974-2010
Zur Buchbeschreibung
Inhaltsverzeichnis
Band I
• I. Einleitung
• II. Von den Richtersknechten zur Gendarmerie 1294-1813
o 1. Richters-und Pf�nderknechte 1294-1315

http://stadt-muenchen.net/literatur/d_inhaltsverzeichnis.php?id=1256 (Archiv-Version vom 26.07.2014)


Die Rudolfinische Handfeste, meist kurz Rudolfinum genannt, war eine Handfeste, also eine Urkunde, mit der Herzog Rudolf I. am 19. Juni 1294 der Stadt München alle Rechte, die ihr seine Vorgänger gewährt hatten, bestätigte.
Die Urkunde enthält 22 Artikel, die die wichtigsten Rechtsnormen der Stadt überliefern, und stellt somit eine Art Grundgesetz der Stadt München dar. Der Stadt wird in dieser Urkunde auch die Niedere Gerichtsbarkeit überlassen. Erstmals werden die Einwohner Münchens urkundlich als "Burgaer" bezeichnet... (Quelle Wikipedia : zu Rudolfinische Handfeste).

[Vielleicht passen „Richtersknechte“ auch nicht in eine lupenreine bayerische Historie…]


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Mordfall Hinterkaifeck

05.09.2014 um 00:17
@pensionär
Nein, im Forschungszentrum geht die Materialsammlung leider nicht bis in Spätmittelalter zurück.
Ich hoffe, dass das der HK-Forschung nun nicht zum Nachteil gereicht.

Grüße aus Gröbern


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Mordfall Hinterkaifeck

05.09.2014 um 19:52
Heute Freitag,

um 20.15 auf ARTE

das Heimat-Drama "Der Verdingbub"

Max ein Waisenkind wird von der Bauernfamilie Bösiger aufgenommen, er freut sich auf eine richtige Familie. Doch statt Liebe und Anerkennung erfährt er nur Demütigungen und wird als Arbeitstier ausgenutzt.
Eine Äußerst schwere Kost - mitreißend!

Youtube: Der Verdingbub (2011) Trailer
Der Verdingbub (2011) Trailer
Externer Inhalt
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Mordfall Hinterkaifeck

07.09.2014 um 21:28
Am 5. November 1950 wird ein junges Ehepaar auf einem Einödhof in Niederbayern auf hinterhältige Art und Weise ermordet. Der Tatverdacht fällt schnell auf den »Metzgerfuchs«, der im Dorf zweifelhaften Ruf genießt. Ist er der gesuchte Doppelmörder? Ausgangspunkt des Romans sind die den Akten und Prozessunterlagen entnommenen Fakten. Bei der Auflösung des Falles steht aber vor allem die Frage im Vordergrund, durch welche Verkettung von Umständen es zu dem Verbrechen kommen konnte. In zahlreichen, collageartigen Rückblenden über einen Zeitraum von 44 Jahren erlebt der Leser prall gezeichnete, lebensechte Persönlichkeiten aus dem ländlichen Bayern und zugleich ein faszinierendes Portrait dörflichen Alltags in den unmittelbaren Nachkriegsjahren. Ein Kriminalfall, der ähnlich wie die Morde von Hinterkaifeck (»Tannöd«) auch nach Jahrzehnten nichts von seiner Brisanz verloren hat.

http://www.weltbild.de/3/15539570-1/buch/die-schuesse-von-oed.html

Acht Jahre nach dem Verbrechen kam es zu einem Prozess vor dem Landshuter Schwurgericht, welcher im Saal einer Gangkofner Gastwirtschaft durchgeführt wurde.
Die Last der Indizien führte zwar zu einem Schuldspruch und zu zweimal lebenslänglich.
Nach 20 Jahren wurde der mutmaßliche Täter wegen guter Führung aus der JVA Straubing entlassen, aber er hat bis zuletzt immer bestritten mit der Tat etwas zu tun zu haben.
Der mutmaßliche Täter hat nach seiner Haftentlassung eine Witwe geheiratet und führte ein solides Leben, Mitte der 1990er Jahre soll er verstorben sein.


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Mordfall Hinterkaifeck

07.09.2014 um 22:45
@Hauser
Danke Hauser. Ich denke, auch in diesen beiden Fällen hat LS "Dreck am Stecken". Wie auch immer; es wird uns weiterbringen!

Grüße aus Gröbern.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.09.2014 um 06:13
@Kailah

Wer böse redet, hat Vergnügen.
Wer böse handelt, hat Erfolg.


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09.09.2014 um 00:58
@Hauser
Steht wo? 😜


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Mordfall Hinterkaifeck

09.09.2014 um 19:18
1. § 1708 Abs. 2 BGB a.F. regelt die erweiterte Unterhaltsverpflichtung des Zahlvaters gegenüber dem unehelichen Kind - sie verschärft das Risiko für den Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem § 1708 Abs 1 BGB a.F. , der bekanntlich zeitlich auf die Vollendung des 16. Lebensjahres beschränkt ist, ganz erheblich und wie folgt:

„Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs 1 findet Anwendung.“

[Vgl. auch Kommentar: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Kommentar von Reichsgerichtsräten) 9. Auflage 1940; IV. Band Familienrecht] § 1708 Anm.3, wo kommentierend hinzugefügt ist …“infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, mögen diese verschuldet oder unverschuldet sein…“.

Es handelt sich hierbei neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch nach § 1708 Abs. 1 BGB a.F. um einen „außerordentlichen Unterhaltsanspruch“ “er erfordert Bedürftigkeit des Kindes und, wie durch die Verweisung auf § 1603 Abs 1 ausgesprochen ist, Leistungsfähigkeit des Vaters.“ (aaO).

2. § 1603 Abs. 1 BGB a.F. begrenzt diesen außerordentlichen Unterhaltsanspruch nämlich wie folgt:
„Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“

3. § 1712 Abs 1 BGB a. F. bestimmt: „Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters;…“
Unterhaltsverpflichtungen gehen bekanntlich auf die Erben des (Zahl)Vaters über. Diese haben jedoch die Möglichkeit, das uneheliche Kind – obwohl ihm weder ein Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht zusteht - mit einem Betrag, der seinem Pflichtteil entsprechen würde, abzufinden.
Das ergibt sich aus § 1712 Abs 2 a.F.:
„Der Erbe des Vaters ist berechtigt, das Kind mit dem Betrag abzufinden, der dem Kinde als Pflichtteil gebühren würde, wenn es ehelich wäre…“

4. Zu prüfen ist auch bei der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1708 Abs 2 BGB a. F. ob eine wirksame ! Unterhaltsvereinbarung nach § 1714 BGB a.F. zwischen dem Vater und dem Kind für die Zukunft, ggf. durch einen Abfindungsbetrag auch für diesen Fall getroffen wurde.
„Auch wegen der außerordentlichen Unterhaltsansprüche (1708 Abs. 2 BGB) kann das Kind abgefunden werden. Ob der Vertrag im einzelnen Falle so zu verstehen ist, daß auch diese Ansprüche betroffen sein sollen, ist Sache der Auslegung.“ (vgl aaO § 1714 Anm. 1).

5. § 1713 BGB a.F. : „Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Kindes…“( mit Ausnahmen im Folgetext der Vorschrift.)


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Mordfall Hinterkaifeck

10.09.2014 um 12:18
Einige Fragen zum Begräbnis eines Kindes.

1.1 Name
A. S.

1.2 Geboren
März 1922

1.3 Gestorben
26.03.1922

1.4 Eltern
L. S.
A. S., geb. D.

2 Leben/Beruf
Im Alter von wenigen Wochen starb A. an Keuchhusten. Sie wurde einen Tag vor den Morden, am 30.03.1922, beerdigt.

2.1 Wohnort(e)
Gröbern
[zit. (unter Kürzung) aus HK-net Wiki.]

1. Hat die Verwandtschaft der Eltern und des Kindes an der Beerdigung teilgenommen – die ortsansässigen Verwandten ja sowieso. (Die Frauen des Dorfes gingen bei uns im Schwarzwald bei einem Kinderbegräbnis, egal wie alt das Kind geworden war, alle mit und hatten auch alle ihre Kinder dabei. Erwachsene Männer kamen, soweit ich mich in die 40er/50er erinnern kann, bei so kleinen Kindern, die sie noch gar nicht kennenlernen konnten, nur mit, wenn sie zu der Verwandtschaft oder engen Freunden der Kindeseltern gehörten. Sie gingen ansonsten ihrer Arbeit nach).
Sind Schwestern, Brüder, Geschwisterkinder der Eltern auch ggf. von auswärts angereist und auch ggf. von weiter her?
Ist man von auswärts ggf. vielleicht schon an den Tagen/am Tag zuvor angereist und ggf. auch etwas länger geblieben?
Zu welcher Uhrzeit dürfte Pfarrer Haas die Beerdigung in Waidhofen abgehalten haben?

2. Oder war damals in der Region üblicherweise die Beerdigung eines so kleinen Kindes gerade angesichts relativ hoher Säuglingssterblichkeit kein besonderes Ereignis für das Dorf, so daß nur der allerengste Familienkreis teilgenommen hat und die übrigen ihrem Tagewerk nach gegangen sind ?

3. Ob wohl V.G. aus Hinterkaifeck am 30.3.1922 an dem Säuglingsbegräbnis teilgenommen hat - mit Cilly und dem Buberl? Das müßte bei doch ziemlicher Nachbarschaft auf dem Land eigentlich selbstverständlich gewesen sein ? Immerhin war Josef zudem doch der Halbbruder der kleinen Verstorbenen. Wäre Cilly in der Schule ggf. sonst von Mitschülerinnen unangenehm gefragt worden, warum sie denn nicht bei der Beerdigung waren?

4. Oder war V.G. am 30.3.1922 vielleicht auswärts Besorgungen machen und deshalb je nach Uhrzeit der Beerdigung verhindert? (Der Zeuge Bley hat zu Protokoll gegeben, sie sei „am Tag vor dem Mord“ ebenso wie ihr Vater [vgl. HK-net Wiki zu Bley], (was nach h. M. dann der 30.3. gewesen sein müßte) einkaufen gewesen, ein anderer (Zeuge Kammer nennt das Datum „29. März spät nachmittags“) [vgl. HK.-net Wiki zu Kammer] und bezieht sich soweit ersichtlich auf einen Einkauf lediglich durch Gr.)

5. Hat V.G. , wenn sie selbst verhindert war, statt ihrer vielleicht die Oma gebeten, mit Josef und Cilly an der Beerdigung teilzunehmen ?


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Mordfall Hinterkaifeck

10.09.2014 um 23:51
Naja, da kennt sich jemand aus. Glaubt der zumindest. Interessant ist dabei das jeder irgendwas weiss oder gehört hat, aber keine(r) macht sich Gedanken, was das für die Nachfahren bedeutet! Es gab danach soviel widerliches , Weltkrieg usw, macht Euch lieber Gedanken um Euer eigenes Leben, capice? In diesem Sinne -gehabt Euch wohl- mfG


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Mordfall Hinterkaifeck

11.09.2014 um 00:17
Guten Abend bzw Guten Morgen, wie dem auch sei? Fragen über Fragen! Noch jemand wach?


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Mordfall Hinterkaifeck

11.09.2014 um 10:27
@pensionär

Zum Beitrag vom 09.09.2014 um 19:18:

Da es um die Verpflichtungen des "Zahlvaters" seinem unehelichen Kind gegenüber geht, nehme ich an, der Beitrag dient zu Erläuterung der Situation des L.S. und seiner Familie gegenüber Josef Gruber.

Entweder habe ich heute morgen einen lichten Moment oder das, was Du da herausgearbeitet hast, bisher überlesen, nicht verstanden oder es hat noch niemand so erwähnt bzw. gefunden.

Bislang ging ich davon aus, dass ein uneheliches Kind dem Vater gegenüber keine Erbansprüche hatte.

Den Beitrag verstehe ich aber nun so, dass unter Umständen doch Erbansprüche entstehen konnten, mit denen sich die Erben auseinanderzusetzen hatten.
Entweder, indem sie die Zahlungen weiter leisteten, bis zum gesetzlich festgelegten Ende mit Vollendung des 16ten Lebensjahres,
oder,
über das 16te LJ hinaus ( und bis wann dann denn? ), wenn sich geistige oder körperliche Gebrechen zeigten,
oder
vermittels der Zahlung einer Abfindung, die dem Pflichterbteil eines ehelichen Kindes zu entsprechen hatte.

Immer die "Leistungsfähigkeit" der zahlväterlichen Seite vorausgesetzt, also dass da Geld war.

Da diese Abfindungsmöglichkeit der zahlenden Seite eingeräumt war, hätte sich das uneheliche Kind dagegen nicht wehren können, nehme ich an, wodurch die Frage: "monatliche Zahlungen oder Abfindung?" ein reines Rechenexempel wurde.

Entsprechend dieser Überlegung würde sich m. E. daraus nicht nur eine ( je nach dem, wie sich das in Zahlen ausgewirkt hätte ) Verstärkung eines daraus resultierenden Motivs von L.S. ergeben, sondern vielleicht auch eine Verschiebung der Motivlage auf seinen Sohn, der sein Erbe dadurch geschmälert sah.

Insbesondere, wenn sich vielleicht abzeichnete, dass der J.Gr. eine Behinderung hatte, wofür uns aber jeglicher Hinweis fehlt.

Habe ich das in etwa richtig verstanden?

MfG

Dew


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Mordfall Hinterkaifeck

11.09.2014 um 14:20
LS sagte 1931 doch aus:
Ich habe also für die Vaterschaftsanerkennung keinen Pfennig aus eigener Tasche bezahlt und die Viktoria Gabriel hat mir damals sogar eine Bestätigung gegeben, in der sie die Erklärung abgab, daß ich für die Vaterschaftsanerkennung keinen Pfennig zu zahlen hätte. Diesen Zettel habe ich noch aufgehoben bis er im Jahre 1926 beim Brand meines Hauses mit verbrannt ist.

Egal wie unwirksam dieser Zettel mit dieser Bestätigung vor Gericht gewesen wäre, er glaubte an dessen Gültigkeit und bewahrte ihn auf, selbst dann noch als das Kind um das es ging schon verstorben war. Das zeigt mir das er sich aufgrund dieses Papiers scheinbar auf der sicheren Seite fühlte und vor finanziellen Belastungen den Josef betreffend keine Angst hatte.

@pensionär
Zur Beerdigung der kleinen Anna werden wir keine Antworten finden, nur denke ich das trotz der hohen Kindersterblichkeitsrate und bereits drei zuvor verstorbenen Kindern bei der Mutter um die kleine Anna als erstes eheliche Kind innerfam. getrauert wurde. Man bedenke auch das damals noch die Verstorbenen bis zur Bestattung daheim aufgebahrt wurden.


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Mordfall Hinterkaifeck

11.09.2014 um 16:46
/dateien/31345,1410446785,Aufbahrung eines KindesOriginal anzeigen (0,9 MB)@margaretha
Zitat von margarethamargaretha schrieb:Man bedenke auch das damals noch die Verstorbenen bis zur Bestattung daheim aufgebahrt wurden.
Dieses Kind wurde in der Wohnstube aufgebahrt. (Lkr. GAP, 1942) Mehrere Tage hielten die Nachbarn bei einem Toten bis zur Beerdigung Totenwache oder mussten wie auf Hinterkaifeck Wache schieben.


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Mordfall Hinterkaifeck

11.09.2014 um 17:00
@Dew

Du schreibst :

"Da es um die Verpflichtungen des "Zahlvaters" seinem unehelichen Kind gegenüber geht, nehme ich an, der Beitrag dient zu Erläuterung der Situation des L.S. und seiner Familie gegenüber Josef Gruber."

Antwort: Ja. Es ging mir aber auch darum, meine Beiträge zu den Unterhaltsfragen, die ich vor etwa 2 Jahren hier eingestellt hatte, um den Komplex des § 1708 Abs. 2 BGB a. F. zu erweitern.

Der Komplex des § 1708 Abs. 1 a. F. BGB war meines Erachtens bereits erörtert. Er hat auch eine weitere im brillianten Gutachtenstil umfassend abgehandelte Darstellung durch DerGreif in HK-net. gefunden.

Nein @Dew, das uneheliche Kind wäre und war nie erbberechtigt, es hätte ggf. nur auch gegen seinen Willen von den Erben des Unterhaltsverpflichteten mit einem pflichtteilsentsprechenden Betrag abgefunden werden können.

@Dew
@margaretha

Für die Beurteilung einer hypothetischen Motivlage Unterhalt kommt es -und darauf habe ich schon früher immer wieder hingewiesen - letztlich darauf an, ob und ggf. welche Vorstellungen sich die handelnden Personen von der unterhaltsrechtlichen Situation überhaupt gemacht haben. Trotzdem ist es wichtig, daß man als Rahmen für Vorstellungen oder auch Fehlvorstellungen die rechtliche Situation möglichst genau kennt.

Und jedenfalls LS hat tatsächlich noch bei seiner letzten Vernehmung alles für mich so offen erzählt mit der Abfindungsgeschichte, daß ich annehme, daß ihm jedenfalls die Problematik einer möglichen Nichtigkeit des Abfindungsvertrages nie bewußt geworden war. (Ebensowenig den ermittelnden (Straf)juristen.)

Darüber hinausgehend aber hätte er seine Worte in Unterhaltsfragen und ob VG noch nach dem Abfindungsvertrag mit Mehrforderungen an ihn herangetreten war sicher wohl überlegt oder ggf. auch geschwiegen. So daß dieses Protokoll einen nicht der Frage enthebt, ob die Unterhaltsfragen zwischen den Parteien 1922 noch eine konfliktbehaftete Rolle gespielt haben könnte.

Ob der Abfindungsvertrag - nimmt man überhaupt seine Wirksamkeit an, ggf. sich auch auf den Fall der Not § 1708 Abs. 2 BGB a. f. erstreckte, wäre Gegenstand richterlicher Auslegung gewesen, darauf habe habe ich hingewiesen.

@Dew

Ich persönlich würde den Begriff "Motivlage" für den damals minderjährigen Sohn für mich eher vermeiden, weil ich ihn seit langem
aus, wie ich glaube -für mich guten Gründen- aus dem Kreis potentieller Täter gedanklich ausgeschieden habe. Aber seine Interessenlage war ggf. im Fall des §1708 Abs. 2 BGB a. F. ggf. massiv betroffen

Ansonsten hast Du mich erkennbar richtig verstanden.

Ob es 1922 für beide Seiten schon einen konkreten Anlaß gab, damals auch an die weitere Zukunft des kleinen J. über das 16. Lebensjahr hinaus auch nur zu denken ?

Der Komplex 1708 Abs. 2 a.F. BGB zeigt für mich jedenfalls erst die gesamte Tragweite des Risikos der Übernahme einer Vaterschaft in unterhaltsrechtlicher Sicht.


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