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Peggy Knobloch

98.163 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:22
@emz
Juristisch ist Ulvi nicht mal mehr vorbestraft.
Demzufolge kann er wieder angeklagt werden.
Sicher müssen dafür klare Beweise vorliegen.

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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:30
@Lukasheinrich
Und wenn du dazu die entsprechenden §§ angibst, dann hätten wir eine einheitliche Basis. ;)


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:42
@emz
Da er nicht wegen aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde, sondern nur, weil man ihm zum derzeitigen Zeitpunkt die Tat nicht nachweisen kann, gilt für ihn die selbe Regel wie für die drei Verdächtigen gegen die die Ermittlungen eingestellt wurden. Auf gut Deutsch gibt es einen Tatnachweis ist er flücke. Oder steht Ulvi nun komplett über dem Gesetz?


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:45
in D gilt generell: ne bis in idem


ne bis in idem -ist ein elementarer Grundsatz des Strafprozessrechts (durch Art. 103 Abs. 3 GG grundrechtsartig geschützt), dass wegen einer Tat, die rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht noch einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Auch ein rechtskräftig Freigesprochener darf nicht in einem anderen Verfahren wegen derselben Tat verurteilt werden. In seltenen Ausnahmefällen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) zulässig. (Rechtskraft, Strafklageverbrauch) http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22937/strafklageverbrauch (Archiv-Version vom 25.09.2015)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

im Fall Kulac liegt ein unbeschränkter Strafklageverbrauch vor


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:45
@Lukasheinrich
Er wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:47
@Lukasheinrich
Doch, er wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

@lawine
Bezieht sich das nicht nur auf die Strafe an sich, also das Strafmaß?

Wir brauchen wohl den @DoctorWho :)


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:50
@jaska
Zitat von jaskajaska schrieb:Bezieht sich das nicht nur auf die Strafe an sich, also das Strafmaß?

nein

@DoctorWho wird euch den Grundsatz ne bis in idem vielleicht besser erklären können, aber was andres hat er auch nicht anzubieten :)


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 11:59
Mir persönlich hat man es so mal erklärt, das Ulvi theoretisch noch mal angeklagt werden kann, da er durch den erfolgten Widerruf seiner vorangegangener Verurteilung als nicht vorbelastet gilt. Wenn zum Beispiel sein Strafmaß reduziert wurden wäre auf zum Beispiel 10 Jahren, hätte man ihm nicht noch mal Anklagen können.
Bei den eingestellten Ermittlungen wurden ja die Verdächtigen theoretisch der Tat auch nicht überführt, aber wenn man einen neuen Tatnachweis erbringt, werden die Ermittlungen wieder auf genommen.
Vielleicht würde sich etwas anderes ergeben, wenn man den genauen Wortlaut der Urteilsbegründung kennt.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:00
§ 359 StPO - WAV zugunsten des Verurteilten
§ 362 StPO - WAV zuungunsten des Verurteilten

Wikipedia: Ne bis in idem#Regelungen in Deutschland
Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem sind nur in äußerst eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die Strafprozessordnung Deutschlands (StPO) – erst recht zum Nachteil des Angeklagten (nur hier kommt ein Verstoß gegen den ne-bis-in-idem-Grundsatz in Betracht) – sehr enge Voraussetzungen vor. Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.



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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:03
@emz
Ein Tatnachweis wäre eben so ein Grund.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:08
@Erdmännchen

Euere Textzerplückerei und Euer Halbwissen ist mir jetzt zu doof.Ich warte auf jemanden der sich damit auskennt :) Vllt hat @DoctorWho ja irgendwann Zeit dafür :)


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:10
@lawine

etwas mehr zu bieten habe ich schon ;)

@all

mal etwas ausführlicher zum Verbot der Doppelbestrafung und den möglichen Fallkonstellationen, siehe auch BeckOK GG Art. 103 Rn. 45 ff., Stand 1.3.2015:

Über den Wortlaut des Art 103 Abs 3 GG hinausgehend ist allerdings nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat ausgeschlossen (Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 25 mwN). Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein verfassungsrechtlich garantiertes Prozesshindernis (vgl v.Münch/Kunig/Kunig GG Art 103 Rn 36; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 15). Entscheidungen, die ein solches Prozesshindernis bilden, sind zunächst Urteile verurteilender oder freisprechender Art (Sachurteile) ... Die von einem Sachurteil ... ausgehende Sperrwirkung wird im Grundsatz durch den Umfang der gerichtlichen Kognitionspflicht bestimmt (ausführlich Radtke Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, 107 ff; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, (2011) § 264 Rn 63 ff).

Urteile, die die Einstellung des Verfahrens aussprechen (§ 260 Abs 3 StPO) entfalten hingegen keine Sperrwirkung, weil sie als Prozessurteile keine Entscheidung in der Sache enthalten (vgl v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 216; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 29). Eine nur eingeschränkte Sperrwirkung haben gerichtliche Einstellungsbeschlüsse nach § 153 Abs 2 und § 153 a Abs 2 StPO, weil ihnen keine den Sachverhalt abschließend erfassende Entscheidung zugrunde liegt (vgl im Detail v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 217; LR-StPO/Kühne, 26. Aufl 2006, Einl K Rn 102 ff; Radtke Strafklageverbrauch, 174 ff, 213 ff); ebenso verhält es sich bei die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlüssen, bei denen nach §§ 174 Abs 2 und 211 StPO die Möglichkeit besteht, die Klage aufgrund neuer Tatsachen wiederum zu erheben (vgl BGHSt 18, 225, 225 f = NJW 1963, 1019).

Keine Sperrwirkung nach Art 103 Abs 3 GG entfalten grundsätzlich Entscheidungen der Staatsanwaltschaft (vgl v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 216; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 29; zu § 54 SDÜ unten Rn 49); der in § 153a Abs 1 S 5 StPO angeordnete begrenzte Strafklageverbrauch bildet insoweit eine Ausnahme ...


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:14
@lawine
Zitat von lawinelawine schrieb:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

im Fall Kulac liegt ein unbeschränkter Strafklageverbrauch vor
Frage. Wurde U.K. bestraft?


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:18
@Hörteissenior
Nein. "Nur" gemaßregelt.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:21
@Lukasheinrich
@Hörteissenior
ohoh

er wurde rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
er wurde rechtskräftig vom Mordvorwurf freigesprochen, dass ihn insoweit beschwerende Urteil aufgehoben


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:25
@lawine

Sorry.
Mein Fehler.
Der Mordvorwurf ist für mich gegessen, somit nicht mehr Gegenstand dieser Diskussion.

Entschuldigung. Missverständlich geschrieben.


Was natürlich nicht eine weitere Anklage wegen z.b. Vergew. mit Todesfolge; Körperverl. m. Todesf. etc ausschließt.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:30
@DoctorWho
Na das hättest du aber auch einfacher ausdrücken können. Die letzten beiden Abschnitte, die du zitiert hast, treffen doch außerdem gar nicht zu, da ja nun mal ein Urteil erfolgt ist.

Also wäre eine Wiederaufnahme nun nur noch möglich, wenn in der letzten Hauptverhandlung zugunsten U.K.s eine unechte Urkunde eingebracht worden wäre, ein Zeuge zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch ausgesagt hätte, ein Mitglied der Strafkammer Amtspflichten verletzt hätte, oder U.K. ein glaubhaftes Geständnis ablegen würde. Aber NICHT, wenn sich irgendwelche anderen belastenden Indizien ergeben sollten... selbst wenn sie sehr belastend sind. Richtig?


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:33
@Erdmännchen

Oder, wenn ein anderer Tatvorwurf zum tragen kommt.

Dr. Who sollte dies wissen.


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:34
@Erdmännchen
die beiden letzten Abschnitte in @DoctorWho Erklärung betreffen den Strafklageverbrauch und sind zum Verständnis wichtig


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Peggy Knobloch

24.04.2015 um 12:37
@Erdmännchen
Zitat von ErdmännchenErdmännchen schrieb: Na das hättest du aber auch einfacher ausdrücken können.
Immerhin traut uns @DoctorWho zu, dass wir seinen Ausführungen folgen können.
Oder hat da jemand Probleme damit?


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