Peggy Knobloch
26.11.2023 um 20:18Lento schrieb:dass nicht M.S. auch für die Verbringung haftbar ist, denn die Verbringung ist nunmal ursächlich für die späte Entdeckung.Manuel S. müsste für die bei Susanne K. vorhandenen Gesundheitsschäden „haftbar“ sein, für nix anderes, dass ist doch der zivilrechtliche Knackpunkt.
Wieso sollte die Verbringung kausal für Susanne Ks Gesundheitsschädigung sein? Das behauptet sie ja nicht mal selber, und maßgebend ist zivilrechtlich nur, was der Kläger selber zur Begründung seines Anspruchs vorträgt.
Außerdem hat die Klägerin erst 2018 durch Manuel S´ Teilgeständnis von der Verbringung erfahren. Wenn überhaupt, kann ihre Kenntnis von der Verbringung sowieso erst ab diesem Zeitpunkt kausal für den Eintritt von Gesundheitsschäden gewesen sein.
Soweit die Klägerin aber vorträgt, ihre Schäden seien schon früher eingetreten, kann keine Kausalität der Verbringung vorliegen. denn vorher wusste sie ja nichts von der Verbringung durch Manuel S.
Watt schrieb:m.Meinung nach wurden sämtliche juristischen Auseinandersetzungen verkackt mit dem Freispruch von UK.Das ist ein weiterer Punkt. Lagen bei Susanne K. bereits aufgrund der Belastung durch den Prozess gegen Ulvi K gesundheitliche Beeinträchtigungen vor? Inwieweit und durch welche Verletzungshandlungen hat Manuel S. diese Beeinträchtigungen überhaupt noch verschlimmern können? Was war bzw. ist wirklich kausal für die Schäden bei Frau Knobloch?