stereotyp schrieb:Hört sich für mich nicht wie ein Gesetzestext an....
Ist es ja auch nicht, Gesetzestexte kennzeichnet man mit Hinweisen wie etwa:
Aus welchem Gesetz Paragraphen, Abschnitten, Anhängen usw, ggf nem Link zu dem entsprechenden Gesetz im Internet.
Aber das halte ich in diesem Zusammenhang für wenig sinnvoll, denn wer den Gesetzestext lesen möchte kann es doch tun und wer keine Lust hat sich damit genauer auseinander zu setzen gibt nach der ersten Seite eh entnervt auf, deswegen hab ich hier nicht das für jeden Offensichtliche verlinkt sondern die Fakten grob und vereinfacht zusammengefasst.
Aus dem einfachen Grund, dass man mit der Fehlinformation ein Küchenmesser falle grundsätzlich nicht unters Waffengesetz gewaltig auf die Fresse fallen kann.
sacredheart schrieb:Ich kann mich insbesondere deshalb 0 aufregen, weil eben nicht alle Gerichtsakten öffentlich sind und man sich von den wenigen Presseinfos kaum eine so dezidierte Meinung bilden kann, welches Urteil nun angemessen wäre.
Leider dürfen wir halt nicht annehmen, das jeder so vernünftig ist und wenn man es so betrachtet ist die Schlagzeile "Flüchtlingshelfer erstochen - Freispruch für den Täter" und alles sinngemäß Ähnliche ganz gewaltiger Zündstoff der echt ins Auge gehen kann...
H.W.Flieh schrieb:Damit sprichst Du gerade etwas an:
In dem Artikel aus dem wochenblick des EP steht
Brotmesser mit 14cm Klinge
...
Daher läge ja zumindest ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor wenn dem so wäre.
Nein, so einfach ist das auch nicht. Genaugenommen sogar ganz schön kompliziert:
Zunächst einmal:
Wenn man in einem Gerichtsverfahren vom Straftatbestand irgendeines Tötungsdeliktes freigesprochen wird, weil der Richter entschieden hat, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, dann bedeutet das noch lange nicht, dass kein davon unabhängiges Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet wird.
Allerdings haben wir im gerichtlichen Umgang mit dem Waffengesetz massenweise "kommt darauf an -Geschichten", bei denen es oft gar keine einheitliche Definition gibt was nun wie verboten ist und was wieder nicht.
Deswegen ist auch die Liste mit "verbotenen Gegenständen" recht kurz und die Diskussionen darüber was nun unter das Eine oder Andere fällt sehr lang.
Zunächst einmal ist ein Messer mit einer Klingenlänge über 12cm ebenso wenig automatisch als Waffe einzustufen wie ein Küchenmesser "nie als Waffe gilt."
Darüber hinaus ist ein Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge kein verbotener Gegenstand (Ausnahmen sind im Waffengesetz exakt beschrieben), sondern je nach Bauform und "Zweckbestimmung" unter Umständen "nur" eine Hieb- und Stoßwaffe die man selbstverständlich besitzen und sogar transportieren darf, aber halt nicht im "direkten Zugriff" führen.
Darüber wie solch ein "erlaubter Transport" aussieht scheiden sich auch die Geister, aber üblicherweise ist man auf der sicheren Seite, wenn man nen Kabelbinder oder sowas um den Karton zwurbelt ehe man das Messer aus dem Geschäft nach Hause oder von Zuhause irgendwoanders hin trägt.
Hat es sich also überhaupt um eine Messer gehandelt von dem anzunehmen ist, dass es als Waffe eingestuft wird, dann wäre theoretisch noch zu klären ob der Täter es widerrechtlich "geführt" oder nur "transportiert" hat.
ABER (mal wieder) dazu müsste das benutzte Messer überhaupt als Waffe eingestuft werden, denn nur dann kann ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen.
In mindestens einem Artikel war von einem "Brotmesser" die Rede.
Allein ich kenne massig Leute die unter einem Brotmesser etwas völlig anderes verstehen.
Für mich ist ein Brotmesser sowas:
https://www.roer-solingen.de/wp-content/uploads/2010/09/10210-745x745.jpgSollte solch ein Ding die Tatwaffe sein, dann dürfte kein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen, weil solch ein Brotmesser seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist:
"die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen"
und es auch keine explizite Erwähnung im Waffengesetz findet.
Also lange Rede kurzer Sinn:
Ob ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt, ist unmöglich zu sagen ohne zu wissen über was für ein Messer wir genau reden und selbst WENN die Tatwaffe vorliegt könnten 5 Richter 10 verschiedene Meinung haben.
Ich habe mal im Tran nachm Training vergessen mein Wurfmesser vom Arm abzukletten und bin dann in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten.
Meiner Ansicht nach hätte der Polizist das gute Recht gehabt mir einen reinzuwürgen, weil die Klinge zwar kürzer als 12cm ist, das Messer aber einen beidseitigen Schliff aufweist um die Flugeigenschaften zu verbessern und es "zugriffsbereit" an meinen Arm geklettet war.
Allerdings entschied der Polizist, dass es sich nicht um eine Waffe, sondern um ein "Sportgerät" handeln würde, da der Hersteller nahezu alle "Waffeneigenschaften" zugunsten der Wurfeigenschaften entfernt hat.
So meinte er, dass z.B. kein zum Kampf bestimmter Dolch so einen Griff hätte und der klangvolle Produktname "Airborne" die Frage wozu Hersteller und Händler das Ding vertreiben nicht offen lässt.
Hätte man sich den Spaß erlaubt, dann hätte man auch im "Kartontest" festgestellt, dass die Durchstichwirkung weder mit meinem völlig legal geführten Jagdmesser noch mit einem schweizer Taschenmesser mithalten kann, einfach weil es dafür konzipiert wurde gut in eine Zielscheibe aus Stroh oder Weichholz zu fliegen, nicht aber um Fleisch und Blutgefäße zu zerfetzen.
Alles soweit richtig, aber wie gesagt, hätte ich einen anderen Polizisten getroffen, dann hätte er mir das Ding abnehmen und Anzeige erstatten können, aufgrund des beidseitigen Schliffs und wäre damit absolut im Recht gewesen.
So wars einfach nett mich "laufen" zu lassen und sichergestellt, dass ich das nicht nochmal vergesse hat er dabei direkt auch noch, das Ganze war mir nämlich gewaltig peinlich.
Ob ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt hängt also vom Messer ab und davon:
- ob es so eindeutig nicht als Waffe gewertet wird, dass sich alles weitere erübrigt
- es im Waffengesetz explizit erwähnt wird
- bereits eine Einstufung DIESES Modells stattgefunden hat, die wäre dann im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ist all das nicht der Fall entscheidet ein Feststellungsbescheid über die waffenrechtliche Einstufung von der dann alles Weitere abhängt.
H.W.Flieh schrieb:Es ist egal ob Brotmesser, Küchenmesser oder Outdoormesser. Messer mit feststehender Klingenlänge >12cm unterliegt dem Führungsverbot in Deutschland.
Wie ich nun (hoffentlich nicht zu ausführlich) erläutert habe stimmt das so genauso wenig wie die Aussage "Küchenmesser sind niemals Waffen im Sinne des Gesetzes."
Spukulatius schrieb (Beitrag gelöscht):Na Du hast aber eine ganze Menge "Meinung" zu einem Thema zu dem es leider recht wenig Fakten gibt... Da ist ein gerüttelt Maß an Unfug dabei..
Da du meine Beiträge ganz offenkundig nicht wirklich gelesen und/oder verstanden hast verwundert es mich kein bisschen, dass du zwar aus irgendwelchen Gründen das Bedürfnis hast Anderen zu unterstellen sie würden "Unfug" von sich geben, allerdings das weder begründest noch belegst und dann ganz nebenbei durch mehr oder weniger geschicktes selektives Weglassen des Einen und Zitieren des Anderen die unverschämte Behauptung ich würde "Victimblaming" betreiben zwar gern mal eben loslässt, aber ebenfalls nicht belegst (dabei würdest du ja auch Gefahr laufen über die Tatsache, dass ich genau das Gegenteil geschrieben habe zu stolpern).
Auch würde dir bei dem Versuch deine Behauptungen zu belegen ggf noch auffallen, dass ich mich ausnahmslos auf die Tatsache, dass kaum Fakten vorliegen und selbst die eher mit Vorsicht zu genießen sind berufe und DAS wäre doch nun wirklich schade.
Immerhin ist die ja auch entgangen, dass ich wortwörtlich geschrieben, dass niemand es verdient getötet zu werden:
Fraukie schrieb:"Flüchtlingshilfe" ist nicht sich zu Schlägereien zu treffen und auch wenn es niemand verdient getötet zu werden war das Opfer hier ja ganz offensichtlich auch kein Chorknabe.
Das der Getötete ganz genau so wie der "Täter" nicht über die Fähigkeit verfügt hat einen Konflikt gewaltfrei zu lösen ist ein vollständig objektiver Fakt, der durch die Tatsache untermauert wird, dass beide Parteien zu diesem verabredeten "Duell" überhaupt aufgekreuzt sind obgleich weder die unstrittige Vorgeschichte über vorausgegangene Konfrontationen noch die Wahl von Ort und Zeit die Vermutung zuließen man würde sich lediglich zu einem klärenden Gespräch treffen.
Die Tatsachen, dass niemand es verdient getötet zu werden, es aber durchaus Situationen gibt in denen man durch eine gewisse Handlungsweise zum eigenen Untergang beiträgt schließen einander weder aus noch ist irgendeine Anschuldigung enthalten.