21 Tote bei Loveparade
27.07.2010 um 18:05@22aztek
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichtfertige Fahrlässigkeit (= die sogenannte Grobe Fahrlässigkeit) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.
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Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichtfertige Fahrlässigkeit (= die sogenannte Grobe Fahrlässigkeit) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.
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