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Der Vater des Amokläufers

316 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Winnenden Amoklauf Vater Urteil ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:25
@Novator

ja klar, naja und ich wollte ausdrücken, das es hier jemanden schon sehr bequem gemacht wurde, seinen entschluss, seine fantasien in die tat umzusetzen.

ich denke, das spielt wirklich eine große rolle; von der ersten fantasie bis zur tat.und um so bequemer, umso eher die umsetzung

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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:25
@Cathryn

das ist richtig. hier gilt nun die anzeigepflicht, dass ich die waffe durch erbschaft erworben habe. entweder ich reiche die rechtlichen nachweise ein, dann darf ich die waffe behalten, mache sie unbrauchbar, oder ich muss sie bei der zuständigen behörde abgeben (unentgeltlich)


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:26
@Officer
Zitat von OfficerOfficer schrieb:ob sie miteigentümerin ist, ist klar geregelt. den eigentum an einer waffe erhealt man, wenn man die rechtlichen grundlagen dafür nachweisen kann (bedürfnis, sachkunde, etc.) hat sie dies nicht, geht das auch nicht.
jein. sofern sie die waffen ERBT braucht sie das bedürfnis nicht mehr nachzuweisen *flöööööt*.
ja ich weiss, das widerspricht jetzt dem, dass ich grad noch von einem mit-eigentum ausgegangen bin. aber ich würd das jetzt schon gerne komplett durchspielen...

@Novator
Zitat von NovatorNovator schrieb:Ok, die sind wohl doch etwas sicherer als ich sie mir vorgestellt habe. ^^
haste geglaubt die machen sich die mühe entsprechende gesetze auszuformulieren ohne dann genauestens anzugeben wie die entsprechenden unterbringungsmöglichkeiten aussehen? wär schon etwas seltsam, oder?


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:27
auch bei einer erbschaft, muss ich ein bedürfnis nachweisen, sofern ich die waffe in meinen besitz/eigentum übergehen lassen will.

hier ein kleiner nachtrag aus der aktuellen rechtsprechung:

"Bei der aktuellen Version des WaffG wird der Erbfall nicht mehr als Bedürfnis zugelassen. D.h. der Erbe einer Waffe für die eine WBK benötigt wird, bekommt allein aus dem Grund keine Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über sein Erbstück auszuführen."


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:28
Zitat von wobelwobel schrieb:sofern sie die waffen ERBT braucht sie das bedürfnis nicht mehr nachzuweisen
Klar muss sie das. Es sei denn, sie laesst sie schussuntauglich machen und begruendet dann den Besitz mit "Sentimentalitaet". Wer eine Waffe besitzen will MUSS ein BEDUERFNIS nachweisen, egal ob die Waffe gefunden, gebastelt, geerbt, gekauft, oder was auch immer ist.


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:30
@Cathryn
Zitat von CathrynCathryn schrieb:Stell dir mal vor, du hast eine alte Waffe auf dem Dachboden gefunden. Sie gehoerte dem Uropa, der leider nicht mehr unter uns weilt und deswegen auch nicht der Besitzer der Waffe sein kann. Da sie nun durch das Finden (sie ist in keinem Testament aufgetaucht) in deinen Besitz uebergegangen ist, bist du nun in der Pflicht, sie bei der Polizei zu melden.
soweit klar - ist in meinem direkten bekanntenkreis übrigens mehrfach passiert.
Zitat von CathrynCathryn schrieb:Die muessen sie abholen, denn, wenn du keine WBK hast, dann darfst du sie nicht besitzen und natuerlich auch nicht transportieren.
DAS ist in besagten fällen aber nicht passiert, das lief anders.
da kam nur die aufforderung, sich schleunigst 'ne waffenbesitzkarte zu besorgen oder die waffe freiwillig abzugeben. abgeholt wurde da garnichts.
Zitat von CathrynCathryn schrieb:Du kannst kein Geld fuer diese Waffe verlangen, du darfst sie naemlich nicht verkaufen, wenn du nicht der Besitzer bist, und der kannst du ohne WBK nicht sein. Sonst waere das illegaler Waffenhandel.
da seh ich das eigentliche problem.
denn EIGENTÜMER biste ja kraft erbe geworden. entsprechend solltest du die waffe auch verkaufen können oder nicht?


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:32
@Cathryn
Zitat von CathrynCathryn schrieb:Und die Polizei muss die Waffen auch aus seinem Gewahrsam holen, denn, wenn seine WBK weg ist, dann darf er die Waffen nicht mehr besitzen.
EIGENTÜMER kann er aber ja trotzdem bleiben.
und seine frau evtl. miteigentümerin.
er könnte also seinen teil des eigentums an seine frau überschreiben. somit wäre sie alleinige eigentümerin der waffen und es wäre allein ihre entscheidung ob sie sie (natürlich nur mit WBK) behalten will oder verkaufen will.
richtig?


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:34
@Officer
Zitat von OfficerOfficer schrieb:das ist richtig. hier gilt nun die anzeigepflicht, dass ich die waffe durch erbschaft erworben habe. entweder ich reiche die rechtlichen nachweise ein, dann darf ich die waffe behalten, mache sie unbrauchbar, oder ich muss sie bei der zuständigen behörde abgeben (unentgeltlich)
unbrauchbar machen musst du sie nicht zwingend!
aber die WBK brauchst du.


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:34
bitte verwechsele das nicht, "rechtliche" herrschaft, sprich eigentümer, kann ich AUCH nur dann werden, wenn die erforderlichen nachweise entsprechend vorliegen. hier spielt es keine rolle ob besitzer oder eigentümer. der bewachungsunternehmen, der seinen mitarbeitern wafffen überlässt, ist ebenfalls eigentümer und nicht besitzer (das sind die mitarbeiter) und es müssen sowohl AG als auch AN die erforderlichen nachweise vorlegen!


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:35
Zitat von wobelwobel schrieb:denn EIGENTÜMER biste ja kraft erbe geworden. entsprechend solltest du die waffe auch verkaufen können oder nicht?
Jedes Recht hat eine Einschraenkung. Eine Waffe ist eingestuft unter "Gefaehrliche Sache" und deswegen eben nicht zu behandeln wie ein Regenschirm, eine Kaffeetasse oder Omas Silberbesteck. Du musst das Recht haben, ueberhaupt erst Eigentuemer zu werden - und wenn du das nicht hast, dann kannst du nicht der Eigentuemer sein. Und verkaufen kannst du es schon lange nicht, ohne eine Erlaubnis. Sonst gaebe es keinen Illegalen Waffenhandel.

Kurz: was fuer gewoehnliche Erbstuecke gilt, gilt nicht fuer Waffen. Deswegen gibt es das WaffG - das Waffengesetz.


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:35
@ wobel

das unbrauchbarmachen war auch nur eine variante, wie ich sie auch ohne eine nachweisfunktion behalten darf. sorry, ich hatte wohl ein "oder" vergessen.


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:36
@Officer
Zitat von OfficerOfficer schrieb:auch bei einer erbschaft, muss ich ein bedürfnis nachweisen, sofern ich die waffe in meinen besitz/eigentum übergehen lassen will.
das ist wohl ländermässig verschieden.

@Officer
Zitat von OfficerOfficer schrieb:"Bei der aktuellen Version des WaffG wird der Erbfall nicht mehr als Bedürfnis zugelassen. D.h. der Erbe einer Waffe für die eine WBK benötigt wird, bekommt allein aus dem Grund keine Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über sein Erbstück auszuführen."
was genau zitierst du da?
hier ist das nämlich nicht der fall bzw. war zumindest letztes jahr nicht so.
wurde das waffengesetz denn seit letztem jahr nochmal überarbeitet? hab ich garnicht mitgekriegt...


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:37
@KittyMambo

die aktualität beachten. neues waffenrecht ;)

was mir gerade auffällt...soweit ich weiss sind gewisse waffenrechtliche dinge länderrecht. wenn ich falsch liege berichtigt mich.

ps: ich meine NICHT das waffengesetz an sich


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:38
@KittyMambo
danke für den link, aber ingolstadt liegt in bayern und von daher hilft mir das leider nicht weiter.
mich interessiert natürlich die bawü-version.


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:39
@Officer
der meinung bin ich eigentlich auch, dass das ländermässig unterschiedlich ist (hatte es auch bereits erwähnt).
also jedenfalls wär ich sehr froh drum wenn mir da jetzt einer auf die sprünge helfen könnte, ob sich da in bawü seit letzem jahr was geändert hat - dann wär ich nämlich im zugzwang...


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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:41
@wobel

Schau mal, ob dir das hilft:

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=1297518&llmid=0&action=processes

Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.

Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.



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Der Vater des Amokläufers

27.02.2011 um 16:41
grundsätzlich kann man das bei der zuständigen behörde aktuell einholen. einfach anrufen.


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27.02.2011 um 16:41
@wobel
ist ja leider nur ein beispiel, wie diese stadt es handhabt; mehr als anhaltspunkt


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27.02.2011 um 16:44
@Officer
na klar, das datum war mir auch klar :) es ging mir wirklich drum, das wir hier ein paar eckdaten haben, wie ungefähr es gehandhabt wurde.so einfach ist das mit dem erben und verscherbeln von waffen nicht


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