@F-117 genau, bei ALLEN Jugendlichen oder bei keinem.....nur ist eben nicht jeder Fall exakt gleich und das Strafmaß ist immer eine Einzelstrafe, also auf diese eine Person und ihrer konkreten Schuld zugeschnittenes Maß. Es gibt den Strafrahmen, in dem der Richter sich bewegen kann und es sind alle möglichen Kriterien hinzuzuziehen, hier siehst Du es genau:
Die Strafzumessung erfolgt grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Im deutschen Strafrecht sind die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 StGB niedergelegt, sie erfahren insbesondere für das Jugendstrafrecht eine Differenzierung. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind:
Die Strafe muss sich im Strafrahmen der rechtlich festgestellten (prozessualen) Tat bewegen.
Die Schuld ist Maßstab innerhalb des Strafrahmens.
Dabei ist am Maßstab zu beachten, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird (Prognose).
Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Strafzumessungstheorien, insb. Spielraumtheorie):
Motive des Täters (Ziele und Beweggründe)
die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung
die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat
das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen)
das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) (kurz T-O-A)
die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf, usw.[1]
Es dürfen bei der Abwägung jedoch keine Merkmale des Tatbestandes in die Strafzumessung einfließen (da diese bereits den Strafrahmen begründen).
Im Jugendstrafverfahren wird vor allem auf Sanktionsvermeidung gesetzt. Da sich Jugendliche und teilweise Heranwachsende noch in der persönlichen Reifung und Entwicklung befinden, soll nach dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht eher mit erzieherischen Maßnahmen als durch Strafe versucht werden, die Devianz in Zukunft zu vermeiden. Mittlerweile wird dies jedoch – zum Teil populistisch – in der Kriminalpolitik bei Fällen, in denen das Prinzip versagte teilweise in Frage gestellt. Bei jugendlichen Mehrfach- oder Intensivtätern wird die Umkehrung – Strafe vor beziehungsweise statt Erziehung gefordert.
Quelle: Wiki