@al-mekkaRechtslage [Bearbeiten]
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet bzw. zur Ausreisepflicht führt. Darüber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden, d. h. dass einem ausgewiesenen Ausländer in der Regel kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden darf. Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53, Regelausweisungsgründe in § 54, Ermessensausweisungsgründe in § 55 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).
Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die zum Beispiel durch eine Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.
Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluss. Eine geplante Festnahme durch die Polizei ohne richterlichen Beschluss ist in der Regel rechtswidrig. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, deren Gründe in § 62 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt sind. Während der Haft müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs, etc.). Die Gründe der Haft müssen unverzüglich durch einen Richter überprüft werden.