2+4 Vertrag oder die Zusatzvereinb. vom 27/28.Sept. 1990
09.07.2012 um 21:43Anzeige
Rainhard schrieb:was iat eine Rechtsnorm`Ein Gesetzeswerk oder? sehe ich das falsch?AUCH..aber z.B. auch ein normierter Verwaltungsakt wie die Erteilung einer Genehmigung. Oder Satzungen öffentlich-rechtlicher Insititionen odergemeinnütziger Vereine...über die genaue Abgrenzungen herrscht in der Rechtswissenschaft auch keine Einigkeit
Rainhard schrieb:Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit, ungültig.Richtig heißt es in diesem Urteil:
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, auch den räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwG, Urt. v. 28.11.1963, BVerwGE 17,192 = DVBl. 1964, 147).Quelle:
Rainhard schrieb:aber eigentlich ging es um die Zusatzvereinbarung vom 27/28 Sept. 1990 und die Artikel die ich in meinem Text nannte, die noch geltung haben. Wer kann sagen was diese beinhalten?Wenn das wissen willst dann such dir das selber raus, wenn du es schon weist dann zitier es bzw. verlinke es.
Rainhard schrieb:Artikel 2 Absatz 1 lautet:Komischerweise zeigt dieser Artikel sehr wohl das Die Bundesrepublik Deutschland souverän ist.
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschen Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.