Peggy Knobloch
16.02.2014 um 00:43Anzeige
Datum
09.12.2013
Landgericht Bayreuth ordnet Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Fall „Peggy“ an
Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom 09.12.2013 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Fall „Peggy“ angeordnet. Damit kommt es gegen den am 30.04.2004 vom Landgericht Hof wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Ulvi K. zu einer neuen Hauptverhandlung. Der Angeklagte befindet sich derzeit wegen anderer Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Unterbringung ist von der heutigen Entscheidung nicht betroffen.
Scipper schrieb:Von einer Aufhebung des vorherigen Urteils war in dem Fernsehbericht keine Rede.weil es eben nicht aufgehoben wurde. und in diesem Punkt war deine vorher dargelegte Meinung falsch. Jetzt hast du es, glaub ich zumindest, selbst verstanden. oder auch nicht....reicht, wenns alle anderen user verstehen ....
jaska schrieb:Der Angeklagte befindet sich derzeit wegen anderer Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus.Ohne diese anderen Taten - wegen denen er in der Anstalt einsitzt - wäre er sogar auf freien Fuß zu setzen, sofern kein Haftgründe vorliegen, wie etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.
wäre er sogar auf freien Fuß zu setzen, sofern kein Haftgründe vorliegen, wie etwas Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.wie begründest du diese Ansicht?
jerry142 schrieb:Laut StPO muss das Urteil aber aufgehoben werden, sobald es nicht durch das Verfahren bestätigt, sondern geändert wird. § 373 StPO.richtig.
jerry142 schrieb:Das Urteil kann auch nicht zuvor aufgehoben worden sein, sonst bedürfte es des § 360 nicht.ergibt sich als logische Konsequenz.
jerry142 schrieb:Ich finde den link allerdings auch nicht auf die Schnelleegal, ich brauch die Quelle nicht. das "alte" Urteil gg UK ist derzeit rechtskräftig, das wurde von dir, @jerry142 verdeutlicht und belegt
Scipper schrieb:Das kann aber ein Irrtum meinerseits seines ist ein Irrtum deinerseits, und du bist damit nicht der Einzige. hawo hatte es dir bereits erklärt, jetzt hat dir @jerry142 bereits den entsprechenden § genannt. ich zitiere :
§ 373es ist wichtig, in einer sachlichen Diskussion auch mal Irrtümer einzugestehen. erst dann kann man wieder auf Faktenbasis diskutieren.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.