Bruderchorge schrieb:Davon abgesehen musst du dich nicht zusammen schlagen lassen, wenn du das nur durch den Tod des Angreifer abwehren könntest.
Wenn das NUR durch den tod des angreifers abgewehrt werden kann, dann ist das eine ganz andere ausgangssituation. Ich schrieb doch, dass der tot des angreifers durchaus legitim ist, wenn das eigene leben nicht anders zu retten ist.
Bruderchorge schrieb:Niemand muss Unrecht bzw einen gegenwärtigen Angriff über sich ergehen lassen, wenn er nur durch eine unverhältnismäßig krasse Reaktion sich verteidigen könnte.
Müssen nicht, allerdings muss man dann damit rechnen, dass man nicht mit notwehr durchkommt und selbst hinter gittern landen kann. Die verhätlnismäßigkeit MUSS gegeben sein. Kann das eigene leben nur durch den tod des angreifers gerettet werden, dann notwehr. Reicht es ihm in die eier zu treten und abzuhauen, dann ist der tot des täters keine notwehr mehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
@Alarmi
Alarmi schrieb:Sagen wir es mal so: ich kann es total verstehen und mein Mitleid fuer das Opfer haelt sich in Grenzen!
Sehe ich doch ähnlich, dennoch ist das keine rechtfertigung. Darf es einfach nicht sein.
Alarmi schrieb:Ich denke, die Chancen stuenden extrem gut!
Ich denke die chancen stehen dabei extrem schlecht
;)Alarmi schrieb:Die Frage dabei ist aber doch - geht es anders?
Selbst bewaffnet gegen unbewaffnet aber körperlich überlegen geht anders. Stich in den oberschenkel kann schon ausreichen, um eine situation zu schaffen, die zur flucht völlig ausreicht.
Alarmi schrieb: Und war es dem Ausuebenden im Moment der Notwehr bewusst, dass es anders ging?
Völlig egal. Stellt es sich hinterher heraus, dass es definitiv anders ging und der angriff mit sanfteren mitteln hätte abgebrochen werden können, dann biste dran.
Die Verteidigungshandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff stehen. Gibt es mehrere Mittel zur Abwehr des Angriffs, so hat der Angegriffene grundsätzlich das mildere Mittel zu wählen.
http://www.rechtslexikon.net/d/notwehr/notwehr.htmAuch muss der gebrauch von lebensgefährlichen waffen gegenüber unbewaffneten angreifern angekündigt werden, sofern möglich.
Alarmi schrieb:Im Grunde genommen ist das doch aber alles nur Gerede! Als ob es moeglich waere, sowas in einer Notwehrsituation noch abzuschaetzen!
Wer nicht komplett panisch reagiert, der kann das. Das weiß ich aus erfahrung.
@kleinundgrün kleinundgrün schrieb:Doch. Wenn es das mildeste Mittel ist, den Angriff zu beenden, ist auch tödliche Gewalt zulässig.
Und auch NUR dann. Schrieb ich aber auch.
kleinundgrün schrieb:Aber wenn Dich einer an greift, und mildere Mittel nicht den Angriff mit der selben Sicherheit beenden würden, ist auch eine Tötung gerechtfertigt.
Ich darf auch niemanden erschießen, der mich unbewaffnet ausrauben will. Da bin ich verpflichtet ersteinmal meine waffe zu zücken und dem angreifer zu drohen. Schießen darf ich erst, wenn er dennoch nicht ablässt, dann aber auch nicht zwangsläufig töten, sondern nur verletzen, da keine direkte gefahr für mein leben besteht. Wie bereits gesagt töten darf ich NUR, wenn es anders nicht geht.
kleinundgrün schrieb:Notwehr erfordert einen gegenwärtigen Angriff. In solchen Szenarien fehlt es in der Regel daran. Zudem sind heir mildere Mittel nahe liegend, die die situation auch sicher beenden würden
Gegenwärtig oder bevorstehend. Vor den schüssen gab es einen handgreiflichen streit. Ob der ehemann zu einem zweiten angesetzt hätte, weiß ich nicht. Kenne den herren ja nicht. Dahingehend kann die frau besser entscheiden, ob er zu einem erneuten angriff ansetzte, weil sie nach 47jahren weiß, dass er gern nochmal nachtritt.