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Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

45 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Drogen, Alkohol ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

23.03.2017 um 11:39
@kleinundgrün

Für mich wäre es schon ein Riesenunterschied, ob mich zB ein angetrunkener Jugendlicher an einer Bushaltestelle anlaßlos mit dem Tod bedroht, der mich gar nicht kennt, oder jemand, der schon mal versucht hat, mich und meine Familie zu töten. Das würde ich auch prognostisch anders werten. Von daher würde ich mir wünschen, dass jemand wie der Herr Brückenschmeisser wirklich bis zu seinem letzten Tag im Gefängnis sitzt, auch wenn andere ihn hier in dieser Diskussion ohne erkennbaren Anlass eine 'gequälte Kreatur' nennen. Für mich ist es eher eine 'quälende Kreatur'.

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Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

23.03.2017 um 12:04
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:ohne erkennbaren Anlass eine 'gequälte Kreatur' nennen
Es gibt sicher einen Grund, warum der Täter so handelte. Und es ist nicht allzu fern liegend, dass bei seiner Entscheidungsfindung, diesen Stein zu werfen, psychische Aspekte eine Rolle spielten, die wenig angenehm waren.
Das weiß ich natürlich nicht - aber fern liegend ist es auch nicht.


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Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

23.03.2017 um 12:40
@kleinundgrün

Mag schon sein, dass er kein erfreuliches Leben hat, das gibt einem nicht das Recht, Unbeteiligte zu ermordern und kann so eine Tat auch in keiner Weise relativieren.
Ich bin immer dafür, Straftaten in erster Linie aus der Opferperspektive zu betrachten und da wäre es für mich dann keine Erleichterung, wenn der Täter als Kind mal beim Fußball in der Pause nicht reingewählt wurde.
Wer solche Taten begeht, hat aus meiner Sicht in Freiheit nichts zu suchen.


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Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

23.03.2017 um 12:44
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb: das gibt einem nicht das Recht, Unbeteiligte zu ermordern
absolut nicht.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:wenn der Täter als Kind mal beim Fußball in der Pause nicht reingewählt wurde.
Das ist aber sehr polemisch. So solltest Du an der Stelle nicht argumentieren.


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Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?

27.08.2018 um 13:49
auch mir sind manche Aspekte des Strafrechts unverständlich, ich will mal zwei Punkte zur Diskussion stellen:

1) der Zweck von Haftstrafen und ihre Anwendung

meiner Ansicht nach sollten Haftstrafen als Strafzweck allein auf den Schutz der Gesellschaft vor Straftätern konzentriert angewendet werden, also weniger als Strafe für den Täter, sondern als Schutz möglicher künftiger Opfer begriffen werden!
Daher meine ich, dass die Höhe einer Haftstrafe auch weniger von der Schwere der Tat als vielmehr von der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung, von der Gefahr, dass der Täter erneut Straftaten begehen könnte, abhängen sollte.
Daher würde ich es durchaus für sinnvoll und richtig halten, beispielsweise Personen, die immer wieder vor Gericht landen, auch wenn es nur um kleinere Straftaten geht, zB. Taschendiebe, die immer wieder erwischt und verurteilt werden, ab einer gewissen Zahl von Taten auch langfristig in Haft zu nehmen (vergleiche zB Three Strikes Rule in den USA).
Und ich würde es befürworten, auch und gerade eine Person, der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlt, keine Straftaten auszuüben, in unserem Strafrecht also als "schuldunfähig" beurteilt wird, langfristig, notfalls lebenslang in Haft zu nehmen, nicht als Strafe, sondern zum Schutz der Gesellschaft, auch dann, wenn es sich prinzipiell um kleinere Straftaten handelt, die normalerweise nicht eine Haftstrafe begründen würden!

2) die Anwendung und die Ausgestaltung von Jugendstrafrecht bei jungen Erwachsenen

- meiner Ansicht nach sollte Jugendstrafrecht nur auf begründeten Antrag der Verteidigung Anwendung finden. Das bedeutet, dass die Verteidigung in der alleinigen Bringschuld sein muss nachzuweisen, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht angezeigt ist. Dies beginnt mit dem Altersnachweis. Wenn die Verteidigung keinen zweifelsfreien Beweis liefern kann, dass der Angeklagte unter 21 Jahre alt ist, sollte grundsätzlich kein Jugendstrafrecht in Anwendung kommen. Und es geht weiter mit dem Nachweis, dass der Reifezustand des Angeklagten eine Anwendung des Jugendstrafrechts gebietet. Dass die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden (also volljährigen unter 21 Jahren) zB. im Bereich Gewaltkriminalität den Normalfall darstellt (90% aller Verurteilungen in dieser Gruppe) statt die Ausnahme für besonders retardierte Fälle, halte ich für grundfalsch. Jugendstrafrecht für Heranwachsende sollte grundsätzlich eine Ausnahme für besonders auffällige Fälle und nicht die Regel darstellen.
Weiter ist der Grundgedanke des Jugenstrafrechts ja, dass von einer gegenüber erwachsenen Tätern höheren Formbarkeit ausgegangen wird, daher Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung stärker im Vordergrund stehen. Das halte ich auch für richtig. Damit jedoch, dass die Strafen im Jugendstrafrecht niedriger sind, wird quasi im Vorwege ein Erfolg dieser Massnahmen "eingepreist". Das halte ich für verkehrt. Meiner Ansicht nach sollten im Jugendstrafrecht die gleichen Strafen wie im Erwachsenenstrafrecht gelten, nur in der Ausgestaltung sollte dann stärker auf Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung gesetzt werden und BEI ERFOLG, aber eben einzig dann, sollte dann eine frühzeitigere Prüfung und ein Erlass der Reststrafe erfolgen. Aber nicht von vornherein einen Erfolg erwarten und einpreisen.


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