Peggy Knobloch
01.08.2014 um 20:26Anzeige
Blondi23 schrieb:Ok :P::D :D
Dann kann es aber noch dauern, bis du deine Antwort erhalten wirst. Wenn überhaupt.
sigbert schrieb:Hallo... Die Antwort... Den Rest liest eh keiner...:D :D :D
Dumas schrieb:Würdest Du Deinem Kind mit Ulvi Kulac Umgang gewähren?Gruß, Dumas
Klare Frage, einfache Antwort: JA oder NEIN ?
der_wicht schrieb:Jetzt wird bitte wieder zum Thema diskutiert!Kannst das bitte genauer definieren? Also Herr Kulac gehört jetzt nicht zum Thread-Thema?
der_wicht schrieb:Diese mehrseitige Unterhaltung zum Frage- und Antwort-Spiel, zwischen Dir und pillepalin, gehört nicht zum Topic. Wenn ihr "Du hast mein Schippchen geklaut" spielen wollt, dann macht das doch künftig per PN, statt stundenlang in der Diskussion.Ich erlaube mir, Dir zu widersprechen.
der_wicht schrieb:dann macht das doch künftig per PNNein danke, ich mach das lieber öffentlich.
der_wicht schrieb:Wenn ihr "Du hast mein Schippchen geklaut" spielen wollto.k. ...wenn Du das so siehst.
der_wicht schrieb:Hast Du das Gefühl, dass ich mit Dir darüber diskutieren will?Nein, hab ich nicht. Aber es sollte einem User erlaubt sein, den Standpunkt aus seiner Sicht zu erklären. Vielen Dank.
jaska schrieb:Objektiv betrachtet hat da wieder mal einer gezielt gestichelt und die Gemüter erhitzt. Und jetzt isse wech...Danke Jaska :) Werte die "Antwort" jetzt auch so.
Nimm als Antwort ein klares "NEIN", da scheint Ihr einer Meinung zu sein :)
jaska schrieb:Zum Thema: es gibt keine Entlastung Ulvi K.'s bzgl des Mordes, was in Deutschland auch nicht nötig ist. Da muss die Tat bewiesen werden und das konnten die Richter beim WAV nicht. Deshalb der Freispruch.Ja Jaska, Du hast recht :)
Dass damit keinerlei neue Erkenntnisse aufkamen war zu befürchten.
Und ob nach so langer Zeit überhaupt noch was rauskommt steht in den Sternen.
Hoffen wir das Beste.
jaska schrieb:Zum Thema: es gibt keine Entlastung Ulvi K.'s bzgl des Mordes, was in Deutschland auch nicht nötig ist. Da muss die Tat bewiesen werden und das konnten die Richter beim WAV nicht. Deshalb der Freispruch.Nein, so kannst Du das nicht sagen.
Blondi23 schrieb:Eben. Dass er die Tat IN DIESER FORM begangen HAT.Wie meinst Du das?
Blondi23 schrieb:Letzteres geht nicht nur an dich, sondern auch an die anderen User, die öfter mal die juristischen Hintergründe darstellen.Ich finde die Beiträge von @JosefK1914 nicht nur interessant, sondern sehr wichtig.
Heike75 schrieb:Ich möchte seine Beiträge nicht missen.Habe ich irgendwo gesagt, dass man auf Beiträge einiger User verzichten könne? Ich habe nur gesagt, dass einige Aspekte besser in einem gesonderten Thread behandelt würden, da man diesen dann besser gerecht würde. ;)
Heike75 schrieb:Wie meinst Du das?Wenn ich eine Theorie aufstelle und diese Theorie zur Verhandlung bringe, dann wird genau diese Theorie Bezug genommen und die einzelnen Punkte entweder belegt oder widerlegt. Jede andere Theorie, die auch möglich sein könnte, wird aber nicht behandelt, weil sich das Verfahren hinziehen würde und man sich ja nur auf das Wesentliche konzentriert. Nämlich auf das, was im Vorfeld schon immer von Bedeutung gewesen ist.
Heike75 schrieb:Ulvi K. wurde freigesprochen, weil er die Tat, so wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, nicht begangen haben KANN.Worauf fußt Deine Aussage?
Der tragende Grund für die seinerzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes am 30.04.2004 durch das Landgericht Hof war das zunächst von ihm abgelegte, später aber widerrufene Geständnis, er habe Peggy getötet, ihr Mund und Nase zugehalten, bis sie sich nicht mehr gerührt habe.
Der Sachverständige Prof. Dr. Kröber hat nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Bayreuth in seinem ergänzenden mündlichen Gutachten vom 06.05.2014 in der Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren - erstmals anders als bisher - ausgeführt, dass nach wie vor eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spreche, das Geständnis des Angeklagten sei erlebnisbegründet, es könne aber heute aussagepsychologisch nicht mehr sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte ein falsches Geständnis abgelegt habe.
Sonstige Beweise für eine Täterschaft des Angeklagten, unmittelbare Tatzeugen, beweiskräftige Spuren oder ein Tatort mit Leiche sind trotz der umfangreichen Ermittlungen bis heute nicht bekannt.
Bei dieser Sachlage ist - wenn aussagepsychologisch nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte ein falsches Geständnis abgelegt hat - im Zweifel für den Angeklagten auf Freispruch zu plädieren.