Rechtlich gesehen gilt der Einkaufswagen als geklaut wenn das Gelände des Parkplatzes verlassen wurde. Eine geplante Rückgabe spielt keine Rolle, da könnte man sich ja auch andere Gegenstände aus dem Laden mitnehmen und behaupten man wollte sie zurückbringen. Natürlich gilt auch hier "Wo Kein Kläger da kein Richter", in der Regel wird sowas wohl nicht so eng gesehen.

Habe aber mal von einem Fall gelesen wo jemand einen Einkaufswagen zurückbringen wollte der irgendwo einfach auf der Straße stand, dann von der Polizei gesehen wurde und ernsthafte Probleme bekam.

Übrigens gibt es mittlerweile schon Einkaufswagen mit Wegfahrsperre, da erübrigt sich das Problem dann.