Eine Warenunterschiebung, d. h. wenn anstelle der bestellten
Ware einer bestimmten Marke bzw. auch Qualität eine andere
Ware anderer Qualität oder Marke vom Wirt geliefert wird, kann
im Extremfall Betrug gemäß § 263 StGB sein.
Drei verschiedene Formen der Warenunterschiebung:
1. Der Gast bestellt ein Pils einer bestimmten Marke und der Wirt
bringt ihm eine Flasche Pils einer anderen Marke. Es handelt
sich hier um eine erkennbare Unterschiebung.
2. Wenn der Gast das Pils einer bestimmten Marke bestellt hat
und es in einem neutralen Glas serviert bekommt, ist es für ihn
nicht ohne weiteres erkennbar, wenn es sich um ein Pils einer
anderen Marke handelt. Hier liegt eine irreführende Warenun-
terschiebung vor. Auch wenn es sich um eine gleichwertige
Qualität handelt, ändert sich der Tatbestand der Warenunter-
schiebung nicht.
3. Wenn der Wirt eine minderwertige Qualität aus der Original-
flasche der bestellten, besseren Markenqualität zum höheren
Preis ausschenkt, handelt es sich um eine betrügerische Wa-
renunterschiebung.
Jede Warenunterschiebung ist unzulässig (§ 1 Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb – UWG). Außerdem verstoßen die betrü-
gerische Warenunterschiebung und alle fahrlässigen oder vor-
sätzlichen Markenverwechslungen, die der irreführenden Unter-
schiebung zuzurechnen sind, gegen § 3 UWG. Danach ist es un-
zulässig, irreführende Angaben über die Beschaffenheit oder den
Ursprung einer Ware zu machen.
Wenn dem Gast ein anderes als das bestellte Getränk serviert wird,
ohne einen Hinweis zu geben, entsteht beim Gast der Eindruck,
er habe genau das bestellte Getränk erhalten. Auch die folgenden
Einlassungen können den Wirt nicht entlasten: Es habe nur eine
nicht gewollte und zufällige Verwechslung von qualitativ und preis-
lich gleicher Getränke stattgefunden oder sein Personal habe ei-
nen Fehler gemacht.
Grundsätzlich ist die Bestellung so auszuführen, wie sie aufgege-
ben wurde. Hier hat der Wirt keinen Spielraum für eigenmächtiges
Handeln. Auch die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgetränks
muß mit dem Gast vorher abgestimmt werden, sogar bei einem
höherwertigen Ersatzgetränk ist dies notwendig.
Ist eine Bestellung unklar, muß der Wirt nachfragen und eine
Klärung herbeiführen. Wenn es zu einer unkorrekten Abwicklung
einer Bestellung kommt, muß der Gast das zunächst falsch ser-
vierte Getränk nicht bezahlen, auch dann nicht, wenn er bereits
einen Probeschluck genommen hat.
Auch durch eine irreführende Bezeichnung auf der Speise- und
Getränkekarte kann eine Warenunterschiebung entstehen.
Es ist dem Wirt ganz allgemein untersagt, zur Täuschung geeig-
nete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen
oder sonstige Aussagen über die Herkunft von Lebensmitteln, ihre
Menge oder ihr Gewicht zu machen. Nach dem Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz vom 21. Dez. 1958 (BGBl. 1 S. 950) ist
der Wirt verpflichtet, korrekte Bezeichnungen zu führen. Alle Ver-
letzungen dieser Vorschrift stellen zumindest eine versuchte
Warenunterschiebung dar.
Die Tafelwasser-Verordnung (vgl. A 3300) z. B. schreibt genau vor,
welches Wasser als „Mineralwasser“ oder „Sprudel“ oder nur als
„Tafelwasser“ zu deklarieren ist. Jede Abweichung zwischen
Angebot und Warenlieferung ist eine Warenunterschiebung, im
Extremfall sogar eine betrügerische, die nach § 263 StGB geahn-
det wird.
http://www.kochwelt.de/fileadmin/user_upload/Magazin_Dokumente_zum_Downloaden/strafgesetzbuch_betrug_zechprellerei.pdf (Archiv-Version vom 17.05.2017)