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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

33 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gleichbehandlungsgesetz ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 12:59
@Radix

Dann halte halt dieses rechtsgerichtete Ufoschmierblattverlag für seriös und C&P Beiträge für gehaltvolle Thread, welche Deinen Freigeist fördern, kein Prob. :D

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Radix ehemaliges Mitglied

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:02
@jimmybondy

Ohh, danke!


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:02
@jimmybondy

Es wundert mich nicht: Du schreibst Deinen üblichen Unsinn und schon ist der Thread jenseits des ursprünglichen Themas!

@Thread: R.I.P.


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:02
Wir koennen festhalten, der Beitrag von @eisen entspricht nicht der geltenden und angewandten Wahrheit.


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:04
@krijgsdans

Würde mich auch sehr Wundern :D


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:04
@eisen

Unsinn. Lies mal die Bedeutung des Wortes Indiz nach....

Zizat Wiki:

(...)Im Allgemeinen ist ein Indiz mehr als eine Behauptung, aber weniger als ein Beweis.
Im Recht gilt als Indiz eine erwiesene Tatsache (...)

Wikipedia: Indiz


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:15
@niurick

Ein OT-Dummbatzbeitrag von Dir an mich, der das beinhaltet was er mir vorwirft. Das verwundert ebensowenig...


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:17
@Auweia
@RobbyRobbe
@krijgsdans
Jaaaiiinn.
Ich hab mal ein Urteil des Bunesgerichtshofes herausgesucht bzw. eine Pressemitteilung.
Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.

Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.

Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.

Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=59990&linked=pm

Wobei ich es für grenzdebil halte sich auf einen Rechtsstreit einzulassen wenn

Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei

der AR so etwas tatsächlich von sich gegeben hatte.


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Radix ehemaliges Mitglied

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:18
@Auweia
aus der in Schlussfolgerung der Beweis für eine andere, nicht unmittelbar bewiesene Tatsache abgeleitet werden kann.
nicht wird!


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:35
@Radix

Ein Indiz ist trotzdem nicht gleich einer Behauptung.


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Radix ehemaliges Mitglied

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:39
@Auweia
Schau mal in deinem Link, da steht es doch so schön und Du hast es aus welchen Gründen auch immer, nicht für nötig befunden, eben jenes zu zitieren.
Ein Indizienbeweis im Strafprozess ist ein Beweis der strafbaren Handlung aufgrund von Tatsachen, die nicht unmittelbar den zu beweisenden Vorgang ergeben, aber einen Schluss auf diesen zulassen.



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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:44
@Radix

Alla Guut.

Ich geh zu der Stelle und behaupte Du hast mich diskriminiert. Du bekommst Post von denen und behauptest gar net wahr!

Und dann?


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Radix ehemaliges Mitglied

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:46
@Auweia

Im Normalfall, würde jetzt Aussage gegen Aussage stehen.


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:50
@Radix
Es gilt auch in diesem Fall Aussage gegen Assage.
In dem Fall kommts noch nicht einmal zur Ermittlung.


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Radix ehemaliges Mitglied

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?

11.07.2012 um 13:54
@emanon

Dann ist doch alles gut.

So wie ich des Diskussionsleiters Beitrag verstanden habe, wäre es allerdings anders, wenn der Angezeigte durch die Semantik diskriminiert (bzw. sich angesprochen fühlt) wäre. Ob das stimmt?


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Begründung: Kein C&P ohne Quellenangabe!