Eine interessante Sichtweise, die bestimmt diskussionswürdig ist.
Immer wieder wird in westlichen Ländern ein Verschleierungsverbot diskutiert, teilweise inzwischen auch eingeführt. An das eigentliche Problem hat sich bislang aber niemand herangewagt: ein Islamausübungsverbot. Langfristig wird daran aber kein Weg vorbei führen, wenn die freie, aufgeklärte Welt überleben will.
Die äußerliche, oberflächliche Diskussion um die Vollverschleierung
Diskutiert wird die letzten Jahren meist nur, ob wir in unserem Land die Vollverschleierung verbieten wollen bzw. sollen oder nicht. Belgien, Frankreich und die Niederlande haben dies vor Jahren bereits beschlossen und eingeführt. Auch in Tunesien, Kamerun, im Tschad und im Kongo gibt es solche Verbote. Eine freie Gesellschaft dürfe doch aber Frauen nicht verbieten, sich anzuziehen, wie sie wollen, meinen die einen. Niqab (Bild oben) und Burka (zusätzlich verschleierte Augen) seien aber ein Symbol der Unterdrückung, der Diskriminierung der Frau und widersprechen damit den Grund- und Menschenrechten, meinen die anderen. Denn es gilt Art. 3 Absatz 2 Grundgesetz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Daher müsse dieses Symbol, welches dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, verboten werden. Ja, was denn nun? Sollen wir die Vollverschleierung von Frauen im öffentlichen Raum verbieten oder nicht?
Die Sichtweise, Menschen ihre Kleidung im öffentlichen Raum nicht vorzuschreiben beziehungsweise in keiner Weise einzuschränken – zuhause ja ohnehin nicht – ist sicherlich grundsätzlich richtig, sofern es sich um freie Gesellschaften handelt, in denen sich keine Gruppe einnistet, die einer totalitären Weltanschauung anhängt, welche qua ihrer Lehre danach trachtet, diese Weltanschauung überall durchzusetzen und zu verbreiten.

Bei der islamischen Weltanschauung und Lehre handelt es sich aber um eine solche, die nicht zwischen Welt 1 (Diesseits, Immanenz) und Welt 2 (Jenseits, Transzendenz) trennt, sondern die Regeln des Zusammenlebens im Diesseits aus uralten, archaischen (geistig völlig rückständigen) Schriften ableitet, die an- und vorgeblich aus dem Jenseits (Welt 2) und damit aus dem Absoluten herrühren sollen, die mithin nicht hinterfragbar, nicht kritisierbar und nicht weiterentwickelbar sind.

Denn Allahs Wort, so die Behauptung derer, die an solches glauben, könne nicht verbessert werden, da er als Allwissender imaginiert wird und Allwissende nicht entwicklungsfähig sind. Sie wissen ja von Anfang und zu jedem Zeitpunkt immer schon alles (daher können sie auch nicht denken im engeren Sinne, da dieses ja auf neue Erkenntnis abzielt, was voraussetzt, dass man eben noch nicht alles weiß).
Worum es in Wahrheit geht
Solche Regeln aus einer spekulativ angenommenen Transzendenz dürfen aber in einer aufgeklärten Welt niemals über die Gesetze gestellt werden, die die Staatsbürger einer freien, republikanischen, demokratischen Gesellschaft sich in Freiheit – und das heißt nach Rousseau und Kant in einem Akt der freiwilligen Unterwerfung unter das allgemeine Sittengesetz (kategorischer Imperativ) im Sinne des Allgemeinwohls – selbst gegeben haben.

Wenn die vorgeblichen Regeln aus der Transzendenz die Frau systematisch diskriminieren ebenso wie alle, die nicht bereit sind, an dieses Konstrukt, diese Imagination oder metaphysische Spekulation zu glauben, und zudem noch der Anspruch erhoben wird, dass diese Jenseitsregeln das Diesseits (Welt 1) aller absolut verbindlich regeln sollen, dann haben wir es ganz eindeutig mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung zu tun.

Niqab und Burka respektive die Vollverschleierung sind nur ein Symbol dieser grundgesetzwidrigen, freiheits- und damit menschen- und menschenrechtsfeindlichen Weltanschauung, die letztlich darauf abzielt, genau das, wofür die Befürworter der freien Kleidungswahl eintreten wollen, für immer abzuschaffen. Insofern bleibt die ganze Burka-Diskussion völlig an der Oberfläche und erfasst nicht, worum es eigentlich geht.

In Wahrheit respektive unterhalb der Oberfläche geht es nicht um ein Verbot von Niqab und Burka (Stellvertreterdiskussion oder Ablenkungsmanöver), sondern um ein Verbot aller grund- und menschenrechtswidrigen, aller verfassungs-, freiheits- und menschenfeindlichen Weltanschauungen, also um ein Verbot des Islam selbst.
Und was ist mit der Religionsfreiheit?
Nun führen aber die Islam-Apologeten stets phrasen- und parolenhaft entweder irrtümlich (Unwissenheit) oder vielleicht auch als strategisch eingesetzte Waffe (Raffinesse und Hintertriebenheit) Artikel 4 des Grundgesetzes an und berufen sich auf diesen. Dazu folgendes:

Artikel 4 Grundgesetz ist weithin unverstanden und wird vom Bundesverfassungsgericht (religiös infiltriert?) seit Jahren viel zu weit und falsch ausgelegt. Der Ausdruck „Religionsfreiheit“ kommt im Grundgesetz überhaupt nicht vor, wurde vielmehr vom Bundesverfassungsgericht selbst installiert. In Artikel 4, Absatz 1 GG ist von Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit die Rede:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit werden explizit als unverletzlich gekennzeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Diesseits (Welt 1) als auch über ein kontingentes (nicht notwendig existierendes) Jenseits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, wie ihm beliebt. Auch darf niemand zu irgendeinem Bekenntnis gezwungen werden.
Die Religionsausübung kann und muss bisweilen eingeschränkt werden!
In Absatz 2 ist sodann von freier Religionsausübung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Handlungen, die andere Bürger tangieren können:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Eine Unverletzlichkeit ist hier nicht formuliert und diese kann es in Bezug auf Handlungen auch nicht geben. Warum nicht?

Handlungen dürfen niemals dem Geist des Grundgesetzes widersprechen, auch nicht den Gesetzen. Handlungen, ob religiöse oder nicht, dürfen nicht die Grundrechte und die Freiheit anderer ungerechtfertigt einschränken. Vor allem aber dürfen Handlungen nicht darauf abzielen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere die Grund- und Menschenrechte abzuschaffen.
Die Religionsausübung darf also nicht nur eingeschränkt werden, sie muss eingeschränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Verfassung, die Rechte anderer oder dem allgemeinen Sittengesetz (kategorischer Imperativ) widerspricht. Siehe dazu Artikel 2, Absatz 1 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Das Menschenrecht auf „Religionsfreiheit“ ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen begrenzt. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den religiösen Regeln, hier: nach der Scharia.
Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten stehen über der Religionsausübungsfreiheit
Art. 140 des Grundgesetzes legt hierbei ganz eindeutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Teil des Grundgesetzes sind (Inkorporation). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung heißt es unmissverständlich:

„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“

Damit aber ist die Rangordnung ganz klar und unumstößlich festgelegt: Die staatliche Rechtsordnung (staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Religionsfreiheit und über den religiösen Regeln. Genau dies negiert aber die islamische Weltanschauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mitmeinen, wenn er sich keinen Frevels schuldig machen will! – die an- und vorgeblichen Gesetze Allahs stünden über jeder weltlichen Ordnung, da diese – aus islamischer Sicht – ja nur Menschenwerk sei.
Warum an einem Islamausübungsverbot kein Weg vorbei führt
Dieser Widerspruch ist schlechterdings nicht aufhebbar und die gesamte islamische Weltanschauung damit unheilbar verfassungswidrig, für immer mit dem Grundgesetz sowie allen freiheitlichen Verfassungen dieses Planeten inkompatibel, da Allahs Wort (Verbalinspiration – das Originalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspiriertes Menschenwort) nicht weiterentwickelbar, nicht revidierbar ist.

Die Ausübung des Islam muss somit verboten werden, da dieser auf lange Sicht auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu verraten. Alles andere als ein Islamausübungsverbot käme aber wiederum einem Verrat an unserer eigenen Verfassung, an der freien Welt, an Aufklärung und Humanismus, an den Menschenrechten und am Mensch-Sein des Menschen selbst gleich.
http://www.theeuropean.de/juergen-fritz/12719-das-dilemma-mit-der-vollverschleierung