Wille & Freiheit: Dem Deutschen Volke zur Mahnung - Art. 1 gilt


*DingDong*

"Was brauchts Ihr?"
"Wir möchten mit Ihnen reden!"
"Dazu braucht Ihr mich."
"Sie haben keine Chance!"
"Danke, ich habe bereits alles was ich brauche. Sie brauchen mich, um mit Ihnen zu reden.
Dazu brauchen Sie entweder meinen Willen in Übereinstimmung mit Ihrem dies zu wollen, was ich verneine,
oder mich entgegen meinem Willen in Ihrer Gewalt. Für den Fall, dass Sie Gewalt anwenden um mich
dazu zu bekommen, brauchen Sie einen Grund, sofern Sie ein Mensch sind und nicht wie ein Tier
dies unbegründet tun. Warten Sie einen Moment, ich gebe Ihnen ein paar Gründe dazu."

*Geht rein, legt drei Messer auf den Boden, kommt wieder an die Tür.*

"Jetzt bräuchte ich etwas von Ihnen, und zwar eine Entscheidung."
"Öffnen Sie die Tür!"
"Ja, das wollte ich Sie gerade fragen, ob ich die Tür öffnen soll, aber die Entscheidung
liegt ja nun nicht mehr bei mir hier drinnen in der Wohnung in meinem Willen,
sondern bei Ihnen draußen vor der Tür."

Im weiteren Fortgang zeigt sich:

Öffnet die Polizei die Tür und sieht den Grund dafür nicht unmittelbar nackt vor sich stehen,
sondern auf dem Boden, war ausreichend Grund für die Entscheidung bereits in der Wohnung vorhanden
ohne die dafür notwendige Freiheit außerhalb der Wohnung.

Schießt die Polizei den nackten Mann nieder, ist die Entscheidung innerhalb der Wohnung gefallen,
aber auch mit ausreichend Grund ohne Freiheit.

Öffnet der Mann die Tür nackt, hat er zwar genügend Willen, aber ebenso wenig Gewalt über sich wie ein Tier.

Hat er Gewalt über sich und nicht vor sich, hat er seinen Willen bereits ausreichend begründet.


Greets
Matrose Murphy