Kirmeszylinder
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BGB 1831
22.03.2026 um 16:29Hallo liebes Forum,
auf welcher Grundlage kann ein Betreuer einen betreuten vorsätzlich wegsperren?
Unter welchen Aspekten ist das zulässig, das eine vom familiengericht bzw Amtsgericht betreute Person gegen den Willen das betroffenen festgehalten wird.
Ist das nun so fest wie der Beschluss selbst , der aktiv sein soll.
Wie findet man die Diagnose, den Richter dazu befähigt, nach 1831 BGB zu beurteilen ?
Man sollte immer unterscheiden, ob es das wohl ist betroffen ist oder ob der betreue nur aus Bequemlichkeit gehandelt hat.
Wenn eine einstweilige Verfügung vorliegt, so Schluss führe ich auf, dass die Situation einer Fremdgefährdung zugewiesen würde. Wenn der Betreuer schon so hart vorgehen muss.
Ist 1831:ein freiheitsentziehendes Urteil mit längerem Beschluss??
LG
Kirmeszylinder
auf welcher Grundlage kann ein Betreuer einen betreuten vorsätzlich wegsperren?
Unter welchen Aspekten ist das zulässig, das eine vom familiengericht bzw Amtsgericht betreute Person gegen den Willen das betroffenen festgehalten wird.
Ist das nun so fest wie der Beschluss selbst , der aktiv sein soll.
Wie findet man die Diagnose, den Richter dazu befähigt, nach 1831 BGB zu beurteilen ?
Man sollte immer unterscheiden, ob es das wohl ist betroffen ist oder ob der betreue nur aus Bequemlichkeit gehandelt hat.
Wenn eine einstweilige Verfügung vorliegt, so Schluss führe ich auf, dass die Situation einer Fremdgefährdung zugewiesen würde. Wenn der Betreuer schon so hart vorgehen muss.
Ist 1831:ein freiheitsentziehendes Urteil mit längerem Beschluss??
LG
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