Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!
21.12.2013 um 03:46Ich hoffe das Bild ist nicht Urheberrechtlich geschützt... *'hust* :D
Tenor:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/228_O_173_13_Beschluss_20131202.html
Der Antrag vom 20.08.2013, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses vom 22.08.2013 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22.08.2013 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt folgendes:
Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützten Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit bildet bereits die von der Antragstellerin trotz Hinweises der Kammer nicht klargestellte Tatsachenlage keine tragfähige Basis, einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht annehmen zu können. Darüber hinaus begründet die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel in einem Ausmaß, dass die Kammer von der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht ausgehen kann.
Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gutachten der […] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.
Ungeachtet dessen ist das Gutachten auch schon deshalb nicht aussagekräftig, weil weder darin noch durch die Antragstellerin mitgeteilt wird, um welchen "Medien-Hoster" es sich handelt.
Tenor:Anscheinend scheinen nicht alle Kammern des LG derartig schlampig zu arbeiten ;)
Der Antrag vom 05.08.2013, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses vom 06.08.2013 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 06.08.2013 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt folgendes:
Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.
Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.
Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
"Eine Anwaltskanzlei ist ein Wirtschaftsunternehmen - jede Anwaltskanzlei! Und wir tun das hier ja nicht ... äääh .... für einen guten Zweck, sondern wir tun das hier um Geld zu verdienen."
"Das ist jetzt quasi der erste Testballon. Wir sind gerade dabei einen spannenden Beitrag zum Urheberrecht zu leisten, in dem wir die Frage klären, ist ein Stream überhaupt legal oder nicht. Und das hat ja dann auch weitreichende Konsequenzen, wird das haben."
"Ich bin nur der Anwalt, und ... ääähm ... technische Detailfragen ... ääähm ... kann ich eigentlich nicht beantworten. Zumindest nicht guten Gewissens."
Mr.Q schrieb:Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.Haben sie es da schon mal probiert, die Anträge beim LG Köln zu stellen?
DiePandorra schrieb:Haben sie es da schon mal probiert, die Anträge beim LG Köln zu stellenIch verstehe das so, dass die Anträge gestellt wurden, und eine Kammer ihre Bedenken mitgeteilt hat, worauf DS nicht reagiert hat ( was wiederum ein deutliches Zeichen ist. Er wusste, dass er keine Gegenargumente hat). Ich hoffe, für den ein oder anderen wird die Geschichte Folgen haben. Schön wäre es, wenn man dem Urmel nachweisen könnte, dass er in dem ganzen Manöver seine Finger drin hatte. Im Moment redet er sich ja damit heraus, dass er "nur" der Anwalt sei. Das hörte sich am Anfang noch ganz anders an. Da war zB die Software ein "Alleinstellungsmerkmal" seiner Kanzlei. So ganz nebenbei haut er im Moment auch alle sein Komplizen in die Pfanne. Ob die sich das gefallen lassen? Vielleicht erzählt von denen einer mal die ganze Geschichte.
DiePandorra schrieb:So nach dem Motto: wir reichen das jetzt solange ein, bis es ein Richter durch läßt?Ich verstehe obiges Zitat eher dahingehend, daß RA Sebastian im August zwar die Anträge gestellt hatte, jedoch auf die Bedenken des Gerichts gar nicht nicht mehr reagiert hatte, weswegen dem Auskunftersuchen trotz mehrmaligem nachfragen des Gerichts schlussendlich nicht statt gegeben wurde.
Komparator schrieb:Mein persönlicher Schutz besteht aus einer Rechtschutzversicherung.Der wird dir bei einer Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung allerdings nicht helfen.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsverletzung?http://www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/Rechtsschutzversicherung
Diese Frage muss leider mit „Nein“ beantwortet werden. In den Versicherungsbedingungen sämtlicher Rechtsschutzversicherungen sind Urheberrechtsverletzungen vom Leistungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Dies bedeutet, dass man die Kosten, die aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung entstehen, selbst zu tragen hat.
Komparator schrieb:Finde es immer wieder lustig, wenn User diese besagte Plattform wieder und wieder besuchen, um auch ein Schreiben von diesen Schmarotzern zu bekommenMan sollte vielleicht noch einmal deutlich machen, dass viele der Abgemahnten glaubhaft versichern, dass sie die betreffende Seite, also Redtube, nicht besucht haben, oder zumindest nicht freiwillig. Die Indizien deuten bisher darauf hin, dass User mit Hilfe von Werbebannern (die nicht unbedingt pornösen Inhalt hatten) umgeleitet wurden. Hierbei spielt auch die "Vertipper"-Domain Retdube eine Rolle. Es gibt Hinweise darauf, dass der Traffic auf Redtube, der jetzt abgemahnt wurde, vom Abmahner selbst erzeugt wurde.