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Der Begriff 'alleinerziehend'

876 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Alleinerziehend Scheidungskinder Familie ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Begriff 'alleinerziehend'

18.04.2018 um 09:06
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Wir wohnen in NRW, und wir haben gerade den Unterhalt neu berechnet. So sagte es mir die Dame vom Jugendamt. Wenn du einen konkreten Beleg hättest, dass das doch Mehrbedarf ist, wäre ich sehr dankbar. Bisher hab ich der Beistandschaft getraut. Das Kind kann ja auch als Schlüsselkind nach Hause, ging ja früher auch....
Darf ich denn fragen, wie alt deine Tochter ist und wie die Schulzeiten sind? Vielleicht spielt das ja auch eine Rolle. Ich frage bei meiner Freundin mal nach, was ihr damals gesagt wurde und ob sie da konkret irgendwas hat auf das du dich berufen könntest.
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Das Kind kann ja auch als Schlüsselkind nach Hause, ging ja früher auch....
Ist das die Begründung des Amtes? Naja ich denke da spielen viele Faktoren mit. Früher sind die Mütter in der Regel auch nicht Vollzeit bis abends arbeiten gegangen, die Arbeitsstätten lagen näher, die Schulen lagen näher (Meine Tochter muss z.B. auch in den nächst größeren Ort zur Schule, weil in unserem kleinen Dorf die Betreuungszeiten lachhaft sind).
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb: Das trifft wohl auf den Kindergarten zu, der OGS unterstellt die Rechtsprechung aber eine Verwahrung der Kinder mit Hausaufgabenbetreuung und Essen, aber ohne pädagogisches Konzept.
Das ist ja auch wirklich der Witz, oder? Als ob Hausaufgaben nichts mit Pädagogik zu tun haben. Aber es ist interessant, ich erinnere mich daran, dass ich vor einigen Jahren, als ich noch Kitakosten-Zuschuss bekam, beim Jugendamt nachgefragt habe, wie es denn mit der Übernahme der Schulbetreuungskosten aussieht. Da sprach die Dame von einem Zertifikat, das bei den Kitas Pflicht sei, bei den Schulen freiwillig, weshalb wenige Schulen sich dieses holen und deshalb die Kosten der Betreuung über die Schule vom Jugendamt nicht übernommen werden. Vielleicht liegt da der Fall bei dir ähnlich.

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18.04.2018 um 09:49
@Ilvareth

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.11.2008&Aktenzeichen=XII%20ZR%2065/07
Hier alle möglichen Stellungnahmen, Rechtsgutachten usw. zu dem Urteil

Bundesgerichtshof
BGB § 1610 Abs. 2
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
BGH, Urteil vom 26. 11. 2008 – XII ZR 65/07; KG Berlin (lexetius.com/2008,4215)


Besprechung/ Auslegung zu dem Urteil
27.07.2009 | Kindesunterhalt
BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf


Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuungen eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle mit Ausnahme der Verpflegungskosten nicht enthalten (BGH 26.11.08, XII ZR 65/07, FamRZ 09, 962, Abruf-Nr. 091593).

Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Eltern des 2002 geborenen Klägers lebten bis Februar 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kläger bei der allein sorgeberechtigten Mutter, die im Sommer 2004 in die Schweiz verzogen ist. Der Kläger, der an Epilepsie leidet, besucht dort eine Kindertagesstätte, für die erhebliche Beiträge zu zahlen sind. Seine Mutter ist seit 2005 etwas mehr als halbschichtig erwerbs-tätig. Der Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger begehrt neben dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle u.a. monatlich 298 EUR zusätzlich für den Besuch der Kindertagesstätte.

Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen. Das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe
Die Betreuung des Kindes in der Kindestagesstätte dient in erster Linie den Kindesinteressen und nicht dem Zweck, der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es wird insbesondere auf die umfassenden Betreuungsleistungen verwiesen, die dem Kind wegen der krankheitsbedingten Beeinträchtigung zugutekommen.

Der Kita-Beitrag ist mit Ausnahme der Verpflegungskosten Mehrbedarf, der auch in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Insofern wird die bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ausgenommen ist der auf die Verpflegung entfallende Anteil, der mit dem Kindesunterhalt abgegolten wird.

Praxishinweis
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Begründung dafür, dass der Kindergartenbeitrag in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sein kann, ergibt sich bereits aus dem Einkommensteuergesetz. In § 32 Nr. 6 EStG ist nämlich nicht nur ein Kinderfreibetrag von 3.648 EUR berücksichtigt, der dem Mindestunterhalt zugrunde liegt, sondern auch ein weiterer Kinderfreibetrag von 1.080 EUR, der den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abdecken soll. Dieser erfasst auch die Kindergartenbeiträge. Weil dieser nicht Gegenstand des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ist, kann der Aufwand, den dieser Teilbetrag erfasst, auch nicht Bestandteil der Düsseldorfer Tabelle sein.

Ferner scheint der BGH nicht mehr kategorisch daran festzuhalten, dass der Ganztagskindergarten ausschließlich im Interesse des Kindes liegen muss. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, ob er in erster Linie den Kindesinteressen oder dem Zweck dient, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vorliegend hat der BGH auf die Kindesinteressen abgestellt und dies insbesondere mit den umfassenden Leistungen begründet, die auch dem an Epilepsie leidenden Kind zugutekommen.

Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass beide Elternteile anteilig für den Mehrbedarf haften, weil die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB für den Mehrbedarf nicht gilt. Die anteilige Haftung der Eltern wird nach derselben Formel berechnet, die auch für den Volljährigenunterhalt gilt (BGH FamFZ 98, 286). Als Sockelbetrag ist allerdings der angemessene Selbstbehalt von 1.100 EUR und nicht der notwendige von 900 EUR abzuziehen, da die Verteilung des Mehrbedarfs der Angemessenheitsprüfung unterliegt.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Mehrbedarf ein unselbstständiger Bestandteil des Unterhaltsanspruchs ist und mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden muss. Es sind insoweit auch die Fallstricke zu berücksichtigen, die für die Abänderungsklage gelten. Insbesondere muss eine Veränderung der Verhältnisse gegeben sein. Wenn im Ausgangsverfahren der Mehrbedarf unberücksichtigt geblieben ist, kann dieser mit der Abänderungsklage nur geltend gemacht werden, wenn sich eine Veränderung der Verhältnisse im Übrigen eingestellt hat. Daher ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf sofort mit der Erstklage geltend gemacht wird.


www.iww.de/fk/archiv/kindesunterhalt-bgh-aendert-rechtsprechung-zur-beruecksichtigung-von-kindergartenbeitraegen-f13629


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18.04.2018 um 10:30
@jada
Überwiegend geht es also um den Kindergarten oder Kita. Das war ja schon klar. Nur die Schulbetreuung kann also als Mehrbedarf geltend gemacht werden (wenn ich das richtig verstanden habe). Mir ist allerdings wirklich schleierhaft, wie eine Beistandschaft das nicht als notwendigen Mehrbedarf auslegt. Wenn da mal nicht schon das Kind in den Brunnen gefallen ist. Ich konnte mich zwischenzeitlich auch kurz mit meiner Freundin in NRW unterhalten. Sie sagt, dass bei der Scheidung die Betreuungskosten ebenfalls Gegenstand waren und ihre Anwältin das sehr wohl als Mehrbedarf definiert hat, wo der Vater sich beteiligen muss (bei ihr hinfällig, da der Vater Unterhalt für beide Kinder bezahlt und die Betreuungskosten für Kleinen der in den Kindergarten geht und die Große die in die OGS geht).


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18.04.2018 um 10:54
@Lilith101
Meine Tochter ist sieben, geht in die erste Klasse und hätte in der Regel spätestens gegen 12 Schluss. Ich hätte also vier Stunden, um zu arbeiten, abzüglich Wegezeit, wenn ich sie bringe und / oder abhole. In den letzten Wochen kamen aber auch öfter mal Zettel mit nach Hause, der Unterricht endet bereits um 11:00 Uhr (Lehrerin war länger krank). Bei einer 41-Stunden-Woche, wie ich sie habe, ohne OGS nicht zu machen. Auch der Papa hat ne 41-Stunden-Woche.


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18.04.2018 um 10:58
@Ilvareth
Das heißt, dass die OGS ja dir UND dem Papa zu Gute kommt. Was mich wieder dazu bringt, dass es ja für beide nützlich ist, so dass ihr beide Arbeiten gehen könnt. Ich wüsste ehrlich nicht, warum er sich an den Kosten nicht beteiligen sollte.

Nichtsdestotrotz hast du meinen höchsten Respekt wie du das alles machst!


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18.04.2018 um 11:09
Zitat von Lilith101Lilith101 schrieb:Nichtsdestotrotz hast du meinen höchsten Respekt wie du das alles machst!
Was hab ich für eine Wahl? Wenn ich das nicht mache, gehts den Bach runter für uns.
Der Papa war auch der Ansicht, dass das Mehrbedarf sei und er sich beteiligen müsse, bis zur Auskunft der Beistandschaft. Eine freiwillige Beteiligung ist bisher nicht erfolgt. Nun ja, das ist rechtens. Er muss sich nicht beteiligen. Dass die Rechtslage aber so ist, ärgert mich schon. Ich kann das verpacken, aber für viele AE‘s ist das schon ne harte Rechnung, OGS bezahlen um arbeiten zu können oder lassen und nicht / viel weniger arbeiten. Wenn der Vater die Kinder zum Beispiel nie nimmt und als Bertreuung damit nie zur Verfügung steht, finde ich daher den erhöhten Unterhalt auch nur fair, auch wenn das nie ein echter Ausgleich sein kann, weder für Kinder noch für die AE.


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18.04.2018 um 11:11
@Lilith101

Ich habe noch keine eindeutige Antwort gefunden.
Zitat von jadajada schrieb:Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten.
vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes - Ist die Hortbetreuung vergleichbar mit einer Kindergartenbetreuung? Einige Gerichte sind der Auffassung, dass der Hort nur eine Art Verwahrstelle für die Kinder ist. Die pädagogische Komponente (kindgerechten Einrichtung) soll in der Schule sein.

Es ist fraglich, ob ein Hort kindgerechte Aufgaben übernimmt. Wie sieht es z.B. mit der Hausaufgabenbetreuung aus? Sind die Kinder nur in einem Raum und machen die Hausaufgaben selbstständig oder gibt es eine Fachkraft, die die Kinder unterstützt?

Was ist mit Ganztagsschulen?

Andererseits die Begründung des BGH:

Die Begründung dafür, dass der Kindergartenbeitrag in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sein kann, ergibt sich bereits aus dem Einkommensteuergesetz. In § 32 Nr. 6 EStG ist nämlich nicht nur ein Kinderfreibetrag von 3.648 EUR berücksichtigt, der dem Mindestunterhalt zugrunde liegt, sondern auch ein weiterer Kinderfreibetrag von 1.080 EUR, der den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abdecken soll.

EStG §32 (6)
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 394 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Der Unterhaltspflichtige konnte den Kinderfreibetrag und die Kosten für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf geltend machen bzw. wurde automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Danach die Berechnung des Unterhaltes. Daher kann steuerrechtlich gar kein Betrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle enthalten sein.

Nach dem EStG würde ich die Hortbetreuungskosten unter dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sehen.

Ich schätze am Besten kann dir ein Anwalt helfen für Familien-/ Steuerrecht. Oder auch ein guter Steuerberater.


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18.04.2018 um 11:22
@Ilvareth
Ich verstehe dich total und trotzdem wollte ich dir sagen, dass ich das toll finde. Ich weiß was das bedeutet, ich hab ebenfalls ein Vollzeitjob mit 40 Stunden, meine Tochter geht nun in die 2. Klasse. Der Kindsvater nimmt sie zwar alle zwei Wochenenden, die Ferien sind ein Kampf, jedes Jahr aufs Neue. Er bezahlt weniger als den Mindestunterhalt und beteiligt sich auch nicht an den Betreuungskosten.


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18.04.2018 um 11:30
@Lilith101
Die OGS ist also eine Offene Ganztagsschule?

Für was sind die Kosten? Essen, Materialien, Kurse? - sind mit dem Unterhalt abgegolten und daher kein Mehrbedarf

Oder steht explizit noch etwas zur pädagogischen Betreuung?


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18.04.2018 um 11:37
@jada
Da musst du @Ilvareth fragen. Meine Tochter geht nach der Schule in eine Kita :)


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18.04.2018 um 11:50
@jada
Also dafür, dass meine Tochter die OGS besuchen darf, zahle ich einen einkommensabhängigen Elternbeitrag an die Stadt, so wie bei der ganz normalen Kita. Der beträgt bei mir 100 € im Monat. Dazu kommen Essensgeld (rund 50€ im Monat, die zahle ich direkt an den Träger, in diesem Fall die Caritas) und einen Obst-und Getränkebeitrag, auch direkt an den Träger, irgendwas um die 30 € im Schuljahr. Verpflegung kann nicht Mehrbedarf sein, das ist im Unterhalt drin. Statt zu Hause wird das Kind eben in der OGS versorgt. Es ginge bei der Frage Mehrbedarf rein um den Elternbeitrag von 100€.


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18.04.2018 um 11:54
@Ilvareth
Das stimmt. Essenskosten wie Mittagessen, Imbiss, Frühstück dürfen nicht berechnet werden. Diese sind im Unterhalt enthalten, dies ist kein Betrag, der zu teilen ist. Es geht also rein um die Betreuungsgebühr.


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18.04.2018 um 12:16
@Ilvareth
Ich hatte dazu ja etwas heute um 11.11 Uhr angeführt. Aber an Lilith verlinkt


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18.04.2018 um 15:25
@jada
Ja, ich weiß, gelesen hab ich das. Ich ging auch bisher davon aus, dass das, was mir die Beistandschaft gesagt hat, gar nicht anzuzweifeln ist. Irritiert bin ich nur, weil @Lilith101
schrieb, dass es bei ihrer Freundin völlig anders läuft. Zumal, und das hat mich schon geärgert in dem Zusammenhang, dass im Gesetz die Offene Ganztagsschule explizit „Bildung“ und nicht „Betreuung“ ist. Ich kann auch nicht einfach sagen, zwei Tage die Woche kommt mein Kind nicht, da mache ich eher Feierabend und hole sie direkt von der Schule. Nimmt sie das Bildungsangebot nicht regelmäßig wahr, verlieren wir den OGS-Platz.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Ganztag/Kontext/12-63Nr2-Grundlagenerlass.pdf (Archiv-Version vom 04.06.2016)
Da steht regelmäßige Teilnahme, Bildung, Entscheidungskompetenz über Freistellung etc. Als ich das zum ersten Mal gelesen habe (vor der Anmeldung) hab ich mich gefragt, ob es um einen „offenen Ganztags“ geht oder um eine Selbstverpflichtung bei der Bundeswehr. Der Begriff „offen“ implizierte für mich ein irgendwie freieres Angebot, aber es beinhaltet tatsachlich eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme. Klar, wenn das zum Bildungsbereich gehört, macht eine regelmäßige Teilnahme mehr als Sinn. Gerade bei Kindern, die zu Hause nicht Deutsch sprechen oder wo in der Herkunftsfamilie die Hilfestellung fehlt für Hausaufgaben.
Bei uns gibt es auch diverse Projekte, im ersten Halbjahr hat meine Tochter „Malschule“ gemacht, und die Ergebnisse wurden zu Hause gerahmt und aufgehängt (das eine sieht aus wie von Miro, wirklich toll), einige an die Großeltern verschenkt, da ist wirklich was bei rumgekommen an Techniken und Verständnis für Materialien. Jetzt geht sie zum Voltigieren mit ein paar Mädels auf einen nahe gelegenen Reiterhof. Basketball wird angeboten und noch andere Sachen, je nach Altersstufe. Da ist schon deutlich mehr als Kinderverwahrung.
Vor dem Hintergrund finde ich es allerdings zum Haareraufen, dass der BGH die OGS als reine Betreuung sieht. Zumindest bei uns machen die sich nämlich ganz schön lang für die Kinder und versuchen ihnen Sachen zu ermöglichen, die gerade Kindern aus finanziell schwächeren Familien sonst verwehrt blieben, wie das Reiterhofprojekt.
Ich persönlich zahle das halt, ich kann arbeiten und meine Kurze geht gerne in die OGS und nimmt da auch viel Wissen und Können und schöne Erlebnisse mit, nur denke ich da immer an die AE‘s, die finanziell nicht so gut gestellt sind wie ich, und da finde ich es nicht wirklich fair, dass der Ungangselternteil an den Kosten wohl nicht beteiligt werden kann, weil man einen so gravierenden Unterschied zwischen Kita und OGS macht. Auch wenn die Kosten deutlich geringer sind als bei der Kita, und auch wenn es nach Einkommen gestaffelt ist. Je nachdem, was man für laufende Kosten hat und auf was für einem Schuldenberg man sitzt, kann die OGS schon mal unerschwinglich sein für AE alleine.
Deshalb finde ich ja den Hinweis von @jada so spannend.


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Der Begriff 'alleinerziehend'

18.04.2018 um 17:42
@Ilvareth
Liebe Grüße an deine Tochter. Ich hätte gerne etwas in die Richtung von Gustav Klimt=)
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Da steht regelmäßige Teilnahme, Bildung, Entscheidungskompetenz über Freistellung etc. Als ich das zum ersten Mal gelesen habe (vor der Anmeldung) hab ich mich gefragt, ob es um einen „offenen Ganztags“ geht oder um eine Selbstverpflichtung bei der Bundeswehr. Der Begriff „offen“ implizierte für mich ein irgendwie freieres Angebot, aber es beinhaltet tatsachlich eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme. Klar, wenn das zum Bildungsbereich gehört, macht eine regelmäßige Teilnahme mehr als Sinn. Gerade bei Kindern, die zu Hause nicht Deutsch sprechen oder wo in der Herkunftsfamilie die Hilfestellung fehlt für Hausaufgaben.
Ich hatte heute mal ein bisschen nach dem Schulsystem NRW geschaut... So Viele unterschiedliche Schulformen...Und ich dachte schon in MV ist es kompliziert. So etwas wie eine OGS gibt es bei uns nicht. Schule + Hort oder Ganztagsschule (die dann bei einem privaten Träger).
Für 100 EUR bekomme ich hier nicht mal die Hortverwahrung mit Hausaufgabenraum... Eine Ganztagsschule, mit ähnlichem Konzept, wie eure OGS, wird um einiges teurer... Da finde ich dieses Konzept OGS schon gut.

Hast du schon mal probiert nur für deine Tochter Hartz4 (Bildung und Teilhabe) oder Wohngeld zu beantragen?
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Je nachdem, was man für laufende Kosten hat und auf was für einem Schuldenberg man sitzt, kann die OGS schon mal unerschwinglich sein für AE alleine.
Ich denke wenn der/die Barunterhaltspflichtige nicht will oder mehr Energie dazu verwendet sich arm zu rechnen, als seinem/ihrem zur Seite zu stehen, ist mit diesem Menschen etwas falsch... Mal die Frage stellen: Ist es dir dein Kind nicht wert? Bei dir handelt es sich um 50 EUR je Partei, dass er sich dem verweigert macht ihm zu einem ganz armen Würstchen. Entweder schafft er es nicht für die Kosten des Lebens seines Kindes gerade zustehen oder er ist einfach boshaft.

Jeder sollte doch für seine Kids geben, was er kann. Klar manchmal hängt eine Zweitfamilie mit dran, die braucht auch. Aber das was man hat, kann man doch auf seine Kids verteilen.

Ich hatte bei der Trennung das so gemacht:
Ich habe ihn gefragt, was er für sein Kind geben kann. Er hat mir eine Summe gesagt, bei der ich weiß, dass er sie zu seinen damaligen Verhältnissen nicht hätte zahlen müssen. Er hat sich an seine Zahl gehalten, Monat für Monat, außer es gab mal eine Rücksprache, weil es nicht ging. Jetzt verdient er viel mehr, hat aber auch eine Ehefrau und ein zweites Kind. Die Summe von damals ist geblieben. Ich weiß nicht wieviel er an Einkommen hat und er nicht wieviel ich verdiene...

@Ilvareth
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Gerade bei Kindern, die zu Hause nicht Deutsch sprechen oder wo in der Herkunftsfamilie die Hilfestellung fehlt für Hausaufgaben.
Durch die Nachrichten bekomme ich ein paar Dinge mit. Ist es wirklich so schlimm, wie teilweise medial verbreitet?

(In MV ist ja kein "Hotspot" zu der Thematik. Einiges bekomme ich durch Arbeitskollegen mit.)


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18.04.2018 um 19:34
Zitat von jadajada schrieb:Hast du schon mal probiert nur für deine Tochter Hartz4 (Bildung und Teilhabe) oder Wohngeld zu beantragen?
Sie hat Eltern, die beide Beamte im gehobenen Dienst sind und entsprechend besoldet werden bei Vollzeit. Das brauche ich nicht versuchen, es sei denn, ich möchte einen Sachbearbeiter erheitern. Wohngeld....sie wohnt in meinem Eigentum....ich wäre auf jeden Fall Tagesgespräch.....es ist ja jetzt nicht so, dass ich nicht weiß, wovon ich das zahlen soll, aber ich würde mich halt auch freuen, das Geld oder eben einen Teil davon anders nutzen zu können.
Zitat von jadajada schrieb:Durch die Nachrichten bekomme ich ein paar Dinge mit. Ist es wirklich so schlimm, wie teilweise medial verbreitet?
Ich sage es mal so: früher hat man sich diesbezüglich über die Leute aus dem tiefsten Anatolien aufgeregt. Heute wissen wir hier: die Leute aus Ostanatolien sind gar nicht so schlimm.
Wir haben bei uns einen extremen Zuzug von Südosteuropäern, und da sind schon viele Erwachsene dabei, die auch ihre eigene Sprache in Wort und Schrift nicht beherrschen. Darunter gibt es solche und solche. Die, die sich hier irgendwo durchmauscheln, und die, die für sich und die Kinder wirklich was erreichen wollen. Erstere sind die, von denen man immer so liest, und ja, ich habe auch beruflich mit ihnen zu tun, und das ist wirklich so, wie es in den Medien steht. Medial vergisst man dann leider die anderen, einfache, aber anständige, hart arbeitende Leute. Deren Kinder würden von einer zusätzlichen Bildungsmöglichkeit wie der OGS enorm profitieren.
Zitat von jadajada schrieb:Ich hätte gerne etwas in die Richtung von Gustav Klimt=)
Hab grad mal durchgeguckt, aber der Stil wurde nicht vermittelt. Wir könnten das versuchen mit Pastellkreiden umzusetzen. Das musst du aber als Geschenk annehmen, für Geld zu malen hat sie abgelehnt😉


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18.04.2018 um 19:55
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Sie hat Eltern, die beide Beamte im gehobenen Dienst sind und entsprechend besoldet werden bei Vollzeit. Das brauche ich nicht versuchen, es sei denn, ich möchte einen Sachbearbeiter erheitern. Wohngeld....sie wohnt in meinem Eigentum....ich wäre auf jeden Fall Tagesgespräch.....es ist ja jetzt nicht so, dass ich nicht weiß, wovon ich das zahlen soll, aber ich würde mich halt auch freuen, das Geld oder eben einen Teil davon anders nutzen zu können.
Ok, aber ganz ehrlich... Bei deiner Situation machen 50 Euro mehr oder weniger den Kohl auch nicht fett... Klar, denkt man hmmmm... aber wie die die Betreuung deiner Tochter beschrieben hast, finde ich das eine sehr gute Variante...

Ich überlege, ob ich mein Kind in der Ganztagsschule bewerbe (ja richtig gelesen, ich muss mich bewerben, Job, Einkommen und Lebensumstände preisgeben/ war schon bei der Kitaanmeldung so=( )...
Die reinen Betreuungskosten für die Ganztagsschule würden sich auf 350 - 450 EUR bewegen. Dafür hätte er aber ein abgesichertes Nachmittagsprogramm, z.B. Fussball, Pfadfinder, Hauswirtschaft etc. Die Betreuungszeiten in der Schule sind von 6.30Uhr bis 18.00Uhr. Also weniger Stress für mich. Kind kann einem Hobby fröhnen ohne dass ich ihm nachmittags durch die Stadt fahren muss, was wohl eh nicht funktionieren würde....
Mal zur Einschätzung: Ich zahle ca. 950 EUR für die Wohnung. Nix Besonderes, aber Garten und sehr gute Lage...(dabei sind die Wohnkosten im Osten ja soooo günstig =)) Tja, das Mehrgeld für die Schule würden sich bemerkbar machen... und da steht man wieder und muss Entscheidungen treffen....
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Hab grad mal durchgeguckt, aber der Stil wurde nicht vermittelt. Wir könnten das versuchen mit Pastellkreiden umzusetzen. Das musst du aber als Geschenk annehmen, für Geld zu malen hat sie abgelehnt😉
Sie wird wohl keine Kapitalistin=)


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18.04.2018 um 20:53
Zitat von jadajada schrieb:Ok, aber ganz ehrlich... Bei deiner Situation machen 50 Euro mehr oder weniger den Kohl auch nicht fett...
Auf lange Sicht nicht, klar, aber je nach Monat knirscht es hier auch schon mal ordentlich. Letztes Jahr war die Pumpe an der Heizung kaputt, auf einen Schlag war ein Tausender weg. Ich muss schon auch Rücklagen bilden können, ich muss eben auch für wirklich alles alleine grade stehen finanziell. Da meine Tochter privat versichert ist (hätte ich gerne anders, geht aber nicht) muss ich auch jede Arztrechnung erst mal vorstrecken, und Kinder bekommen es ja gerne so eingerichtet, dass nur der Weg in die Notaufnahme bleibt, gerne Nachts (es gibt den „Nachtzuschlag“ und den „Tiefe-Nachtzuschlag“, der ist dann noch ein bisschen teurer). Und unseren gemeinsamen Hund hab ich auch noch hier. Den nimmt er zwar auch mit zum Umgang, aber die Kosten sind alle meine, und die Dame ist nicht mehr die jüngste. Ich muss schon immer gucken, dass mein Polster groß genug ist, denn wir haben genug Potential für mehrere finanzielle Tiefschläge zur gleichen Zeit.
Allerdings ist es für mich wirklich erleichternd, in einer Situation zu sein, in der ich mich nicht um Geld streiten MUSS. Wenn er mal nicht zahlen sollte (was er sich bisher noch nie erlaubt hat) geht hier nicht sofort die Welt unter. Das nimmt auch ne Menge Druck. Ich hätte schon zwei, drei Monate, um das zu regeln.
Ich weiß aber auch, dass ich damit zu einer absolut privilegierten Minderheit an AE‘s gehöre. Ich weiß die Möglichkeiten, die ich habe, durchaus zu schätzen. Aber ein großer Teil der AE‘s muss halt jeden Monat kämpfen, um über die Runden zu kommen. Dass es mir nicht so geht, ist weniger das Ergebnis eigener Leistung als glücklicher Umstände. Deshalb packt mich sowas auch dann an, wenn es mich persönlich weniger betrifft.


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19.04.2018 um 07:47
Guten Morgen ihr Lieben,
Ich hab da mal eine Grage, vielleicht könnt ihr mir da weiter helfen.
Folgendes, ein bekannter von mir hat einen Sohn, der lebt bei der Mutter.
Er hat vor einigen Jahren das gemeinsame Sorgerecht beantragt, das wurde aufgrund Aussagen der Mutter verhindert, ob gerechtfertigt oder nicht, sei dahin gestellt-Ich kenne ihre Aussagen nicht.
Seit 2,5 Jahren besteht kein Kontakt zum Kind, weil laut ihr er ein schlechter Einfluss wäre, sie lässt ihn den Jungen nicht sehen.Allerdings liegt das wohl eher daran, das sie einen neuen Partner hat und der den Kontakt wohl nicht wünscht.
Darf sie das so einfach?


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19.04.2018 um 07:52
@micinima
Da sie wohl das alleinige Sorgerecht und wahrscheinlich auch das Umgangsrecht hat, geht das. Aber: da die Rechte der Väter in den letzten Jahren gestärkt wurden, wäre ein Besuch beim Jugendamt eine durchaus realistische Option. Wenn die Gründe, die damals dagegen sprachen ihm das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen vielleicht sogar heute nicht mehr besteht, hat er gute Karten. Ich würde ihm auf jeden Fall raten, mit der richtigen Stelle beim Jugendamt, bei uns ist das der soziale Dienst des Jugendamtes, Kontakt aufzunehmen und die Sache neu aufrollen lassen.


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