@ups Witzig, daß ich gerade dabei war Deine Fragen zu beantworten, als Du sie gestellt hast...
;)Also: Rechtlich gesehen ist auch heute das "nackt herumlaufen" keine Straftat sondern wird lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet, da es sich nicht um die weitgehend bekannte "Erregung eines öffentlichen Ärgernisses" (§ 183a StGB) handelt. Das wäre der Fall, wenn in der Öffentlichkeit -gleich ob angezogen oder unbekleidet- eine "sexuelle Handlung" vorgenommen werden würde. Diese Begrifflichkeit nun wieder stellt aber einen sogenannten "Unbestimmten Rechtsbegriff" dar; eine Auslegung ob eine solche Handlung nach dem genannten Paragraphen zu verfolgen ist, erfolgt unterschiedlich. Bei lediglich "öffentlicher Nacktheit" wird daher in der Regel nur von einer "Belästigung der Allgemeinheit" ausgegangen (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz). In der Praxis werden Fälle von öffentlicher Nacktheit meist mit einem Platzverweis behandelt, selbst eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erfolgt normalerweise nicht.
Interessant in diesem Zusammenhang ist aber, daß nach dem "Codex Iuris Canonici" (CIC; Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich) von 1983, "'Erregung öffentlichen Ärgernisses" ein Ausschlußgrund für die Gewährung eines kirchlichen Begräbnisses sein kann. Also nehmt Euch in Acht, Ihr Ferkel...
:D :D :D(Quelle: wikipedia)