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Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

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bearbeitet von jaska am 10.01.2022
Verknüpfte Diskussion: Mordfall Charlotte Böhringer
Für den Mord an Charlotte Böhringer wurde ihr Neffe Benedikt Toth verurteilt. Im Nachgang gab es eine Reihe an Verfahren und angestrebten Wiederaufnahmeverfahren.


Verfahrensgang (erstellt von Palio, 10. 01. 2022)
Verfahrensgang:
LG München I, 12.08.2008 - 1 Ks 128 Js 10979/06 (Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes)
BGH, 28.04.2009 - 1 StR 171/09 (Revision verworfen)
BVerfG, 23.11.2009 - 2 BvR 1188/09 (Nichtzulassung der Beschwerde)
EGMR, 16.01.2014 - 27306/10 (Beschwerde unzulässig)
LG Augsburg, 05.12.2014 - 8 Ks 401 Js 143338/12 (1. Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen)
OLG München, 21.07.2015 - 3 Ws 367/15 (Zurückweisung)
BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1566/15 (Nichtzulassung der Beschwerde)
LG Augsburg, 28.05.20 - Az.? (2. Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen)
OLG München, 21.07.2021 - 3 Ws 721/20 (Zurückweisung)

Quellen:
https://www.sueddeutsche.de/panorama/prozesse-augsburg-gericht-parkhaus-mord-wird-nicht-wieder-aufgerollt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200528-99-221860
https://www.abendzeitung-muenchen.de/muenchen/muenchner-parkhaus-mord-prozess-wird-nicht-neu-aufgerollt-art-746769
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnchen%20I&Datum=2008-08-12&Aktenzeichen=1%20Ks%20128%20Js%2010979/06

Der Fall in Wikipedia
Wikipedia: Mordfall Charlotte Böhringer



Weitere Inhalte:

  • 1. Urteil Landgericht München

  • 2. Wiederaufnahmeantrag


Urteil Landgericht München 1
Ks 128 Js 10979/06

Im Namen des Volkes

Die 1. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts München 1 erlässt in dem Strafverfahren gegen
TOTH Benedikt geboren am 02.02.1975 in Budapest
Ungarn
Ledig, ohne Beruf
deutscher Staatsangehöriger
zuletzt wohnhaft:

derzeit in der Justizvollzugsanstalt
München-Stadelheim
Eltern:
Vater: T.
Mutter: T.
wegen Mordes u.a.
in der öffentlichen Sitzung vom 12.08.2008, aufgrund der Hauptverhandlung vom
02.05.07, 14.05.07, 15.05.07, 21.05.07, 22.05.07, 23.05.07,
13.06.07 18.06.07, 19.06.07, 27.06.07, 29.06.07
16.07.07, 17.07.07 18.07.07 19.07.07 20.07.07 26/27.07.07
02.08.07 13.08.07
10.09.07 14.09.07 20.09.07 24.09.07 27.09.07 28.09.07
15.10.07 29.10.07
13.11.07 19.11.07 20.11.07 27.11.07 29.11.07
04.12.07 06.12.07 13.12.07 14.12.07 20.12.07 21.012.07
02.01.08 16.01.08 17.01.08 18.01.081 21.01.08. 22.01.08
24.01.08 28.01.08 29.0108 31.01.08
01.02.08 11.02.08 12.02.08 15.02.08 18.02.08 19.02.08
21.02.08 22.02.08 25.02.08 27.02.08
06.03.08 17.03.08 18.03.08
03.04.08 14.04.08 16.04.08 18.04.08 21.04.08 23.04.08
28.04.08 30.04.08
07.05.08 09.05.08 28.05.08 30.05.08
05.06.08 12.06.08 13.06.08 18.06.08 19.06.08
03.07.08 04.07.08 07.07.08 11.07.08 18.07.08 19.07.08
24.07.08 29.07.08 30.07.08 31.07.08
05.08.08 07.08.08 08.08.08 12.08.08

an der teilgenommen haben:
Der Vorsitzende: G.
Vorsitzender Richter am Landgericht

Die Beisitzer O.
Richterin am Landgericht
Dr. L.
Richter am Landgericht

Die Schöffinnen
K.
B
Die Anklagevertreter K.
Oberstaatsanwalt
Staatsanwalt als Gruppenleiter
Staatsanwalt

Die Verteidiger M.
Rechtsanwalt
W.
Rechtsanwalt
Die Urkundsbeamtinnen: E.
Justizangestellte
N.
Justizangestellte
M.
Justizsekretär
S.
Justizobersekretärin
Y.
Justizangestellte
S. Justizhauptsekretärin
folgendes


Urteil
Der Angeklagte TOTH Benedikt, geboren am 02.02.1975 in Budapest/Ungarn, ist schuldig des Mordes sowie des Diebstahls in drei Fällen
Er wird hier wegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Verfall des Erbanteils des Angeklagten in Höhe von ½ am Nachlass von Charlotte Böhringer (Geschäftsnummer des AG München – Nachlassgericht – 60 VI 6757/06 wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1 und 2 Alternativen 3 und 5, 242, 53, 54, 57a Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB
(S. 4)

Gründe:
Am Montag, den 15.05.2006, lauerte der Angeklagte seiner Tante, Charlotte Böhringer (C.B.), vor deren Wohnung im Anwesen Baaderstrasse 4 in München auf. Als Frau Böhringer um ca. 19.00 Uhr ihre Wohnungstür öffnete, um zu ihrem regelmässigen Stammtisch zu gehen, schlug der Angeklagte mindestens 24 Mal mit einem Schlagwerkzeug auf den Kopf des Opfers ein. C.B. war vom Angriff völlig überrascht und deshalb nicht in der Lage dem Angriff wirksam zu begegnen. Beides nutzte der Angeklagte bewusst aus. Er handelte daher heimtückisch.

Frau Böhringer verstarb aufgrund der erlittenen Gewalt an zentraler Lähmung bei schweren Schädel-Hirnverletzungen in Verbindung mit massivem Blutverlust nach aussen.
Motiv für die Tat war das Streben des Angeklagten, durch den Tot der Tante seine finanzielle Situation zu verbessern. Der Angeklagte rechnete damit, Nachfolger des Opfers als Leiter der „Parkgarage Böhringer“ zu werden und auf diese Weise in eine gut bezahlte berufliche Position einzurücken, die er ohne die Tat zeitnah nicht bekommen hätte. In diesem Handlungsmotiv sah das Schwurgericht ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstossendes Gewinnstreben um jeden Preis, mithin eine Handlung aus Habgier.

Der Angeklagte bestreitet die Tat.
Unmittelbare Tatzeugen sind nicht vorhanden.
Aus der Gesamtschau aller bewiesenen Indizien, die aufgrund ihrer grossen Zahl und Geschlossenheit keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zulassen, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt.
Bei der durchgeführten Gesamtwürdigung berücksichtigte die Kammer insbesondere, dass der Angeklagte sowohl ein Motiv für die Tötung seiner Tante als auch die Gelegenheit dazu hatte. Andere Personen hatten kein Motiv für die Tat. Eine sexuelle Tatmotivation oder ein finanzielles Motiv im Sinne eines Raubmordes durch einen fremden Täter scheiden aus.
Im mitgeführten Geldbeutel des Angeklagten wurde nach der Tat ein Bargeldbetrag von über 2300 E sichergestellt, wovon zumindest 2000 E vom Opfer stammen.
Am Morgen des Auffindetages der Leiche wurden von der Wohnungstüre des Opfers eine Bild-Zeitung, eine Abendzeitung und eine Süddeutsche Zeitung entwendet. Genau diese Kombination von Zeitungen mit den Stadtteilausgaben (AZ und SZ) für den Tatort wurde in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt. Der Angeklagte wohnt aber in einem Teil Münchens, in dem jeweils andere Stadtteilausgaben vertrieben werden. (S. 5)
Im durchsuchten Büro des Opfers fanden sich daktyloskopische bzw. humanbiologische Spuren des Angeklagten auf einer auf dem Boden liegenden Klarsichthülle und einer dort liegenden Geldbörse. Auf dem Schreibtisch befanden sich seine Spuren sowohl auf einem Briefumschlag, in dem das Testament des Opfers steckte, als auch auf dem Testament selbst. Alle diese Gegenstände haben Bezug zur Tat. Entweder wurden sie vom Täter bei der Durchsuchung zu Boden geworfen oder sie haben Bezug zur Nachlassregelung durch das Opfer. Nur an diesen Gegenständen und sonst nirgendwo im Büro befinden sich die Spuren des Angeklagten. Im Bereich des Sakkos, wo der Täter sein Opfer mit behandschuhten Händen in Blut berührte, fand sich die DANN spur des Angeklagten. Eine Erklärung dieser Spuren durch Geschehnisse in der Auffindesituation der Leiche scheidet aus.
Das Nachtatverhalten des Angeklagten war im Hinblick auf verschiedene Details auffällig. Er vermittelte nach der Tat beispielsweise den Eindruck, als sei er bereits vor der Auffindung des Opfers von dessen Tod ausgegangen. Diese Auffälligkeiten passen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zum Kenntnisstand und zur Interessenlage des Täters.
Der Angeklagte kannte die Gewohnheiten des Opfers. Es war ihm als Neffen und Angestellten in der Parkgarage Böhringer möglich, zur Tat anzusetzen und bei möglichen Störungen oder unvorhergesehenen Umständen diese auch jederzeit wieder abzubrechen, ohne Verdacht zu erregen.
Die Tat war sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Folgen nach dem Tod der Tante in ganz besonderer Weise auf die Bedürfnisse und die Anliegen des Angeklagten zugeschnitten.
Die in der Tatwohnung festgestellten und nicht zuordenbaren Schuhspuren und die dort festgestellten nicht zuordenbaren DNA-Spuren deuten nicht auf den oder die mit dem Angeklagten nicht identischen Spurenverursacher als den oder die Täter hin. Dies gilt insbesondere für den so genannten Spur/Spur-.Treffer mit dem Verfahren „Ursula Hermann“.
Der Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Linkshänder handelt und die Schläge nach den Feststellungen der Kammer ausnahmslos mit der rechten Hand geführt worden sind, spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. (S. 6)

Im Februar 2006, also ca. drei Monate vor der Tötung des Opfers, entwendete der Angeklagte bei drei verschiedenen Gelegenheiten aus dem Parkkassenautomaten seiner Tante Geld, um dieses für sich zu behalten. Es handelte sich dabei um 1379 E. um 1326 E und um 1141 E.
Der Angeklagte bestreitet auch diese Taten und gibt an, er habe das Geld mit Einverständnis der Tante aus ihrem Automaten genommen und ihr übergeben. Er wird hinsichtlich dieser Taten im Wesentlichen durch den Umstand überführt, dass er zeitnah zur jeweiligen Tag grössere Bareinzahlungen auf sein Konto tätigte.
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 StGB.
Im Einzelnen hat das Schwurgericht folgendes festgestellt. (S. 7)
A
Der 33 Jahre alte Angeklagte wurde am 02.02.1975 als erstes Kind seiner Eltern E. und B. T. in Budapest/Ungarn geboren. Der Angeklagte hat och einen zwei Jahre jüngeren Bruder. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern war immer sehr gut. Seine Beziehung zu seinem Bruder M. war besonders eng. Die Familie lebte zunächst in Ungarn, wo der Angeklagte auch noch den Kindergarten besuchte. Im Oktober 1981 übersiedelte die ganze Familie nach Deutschland, indem sie nach einer von den ungarischen Behörden genehmigte Auslandsreise nicht mehr nach Ungarn zurückkehrte. Grössere Eingewöhnungsprobleme ergaben sich für den Angeklagten nicht. Auch die sprachliche Umstellung wurde vom Angeklagten in sehr kurzer Zeit bewältigt. Er wurde in Germering bei München im Alter von 7 Jahren in der dortigen Grundschule eingeschult. Zur fünften Klasse trat er auf das Gymnasium Germering über. Der Angeklagte erzielte im Gymnasium überdurchschnittliche Leistungen. Die 10. Klasse verbrachte er als Gastschüler in den Vereinigten Staaten. Da dort die Lehrpläne mit dem deutschen Stoffplan nicht vergleichbar waren, musste er nach seiner Rückkehr nach Deutschland die 10. Klasse nochmals besuchen. Im Jahr 1996 schloss der Angeklagte seine schulische Ausbildung mit dem Bestehen des Abiturs ab.
Er begann, ab 01.10.1996 in München Jura zu studieren. Da das Studium der Rechtswissenschaften seinen Neigungen nicht entsprach, entschloss sich der Angeklagte nach zwei Semestern zu einem Fachwechsel. Er studierte sodann ab dem Wintersemester 1997 im Hauptfach Theaterwissenschaften. Nach Bestehen der Zwischenprüfung im Juli 1999 bewarb er sich bei der Falkenbergschule, einer privaten Schauspielschule. Dort wurde er jedoch nicht aufgenommen. Er wechselte wiederum das Studienfach und schrieb sich ab dem 01.10.1999 erneut für Jura ein. Bis zum Ende des Sommersemesters 2006 meldete sich der Angeklagte nicht zur ersten Juristischen Staatsprüfung an. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im zwölften Fachsemester befand, galt die Staatprüfung für den Angeklagten als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Zum Ende des Sommersemesters am 30.09.05 wurde der Angeklagte mangels Rückmeldung exmatrikuliert.
(vgl. zum Studium detailliert unten BI)

Im Juli 1995 ging der Angeklagte eine Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten, der Zeugin F.S. ein. Neben einer kurzen Trennung in der Anfangsphase der Beziehung kam es 1999 auch einmal zu einer zweimonatigen Trennung.
Der Angeklagte lebte in den Jahren 1998 bis 2001 zusammen mit seinem Freund L. in einer Wohngemeinschaft in Germering. Anschliessend nahm er sich eine Wohnung in der W. in München. Im Jahr 2005 bezog er zusammen mit seiner Verlobten eine Wohnung in der L. in München. (S. 8)

Der Angeklagte arbeitete neben Schule und Studium jahrelang im Betrieb seiner Tante, dem späteren Opfer, und verdiente dort zuletzt monatlich 1030 E netto. Für Miete und Krankenversicherung musste er zuletzt ca. 700 E pro Monat bezahlen.

Der Angeklagte Toth ist körperlich und geistig gesund. Über Unfälle oder Krankheiten - insbesondere unter Beteiligung des Kopfes -, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigen könnten, ist nichts bekannt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für einen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Der Angeklagte Toth ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 26.05.08 vorbestraft wie folgt:

14.07.2005 AG München
953 Cs 484 Js 121548/05
Rechtskräftig seit 13.09.2005
Trunkenheit im Verkehr
Datum der letzten Tag: 29.05.05
Angewendete Vorschrift: § 316 Abs. 1 und 2 StGB
30 Tagessätze zu je 20 Euro Geldstrafe

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalte zugrunde.
Am 29.05.05 gegen 01.05 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrrad auf der Ludwigstrasse in München, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Er überquerte dabei die Theresienstrasse trotz für ihn roter Ampel. Eine um 01.33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1.73 Promille.

Der Angeklagte wurde am 18.05.2006 vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 19.05.2006 (Er VIII Gs 522/06), ihm eröffnet am selben Tage, seither in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim. (S. 9)
B

Vor der Tat:
(1)
Ausgangslage:
Der Angeklagte, der aus Ungarn stammt, lebte seit 1981 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Deutschland. Hier wohnte bereits seit den 70-iger Jahren die Schwester seiner Mutter, C.B.. Frau Böhringer war seit 1988/1989 mit dem ca. 20 Jahre älteren Oskar Böhringer verheiratet. Letzterer hatte es als Unternehmer zu beträchtlichem Wohlstand gebracht. Ihm gehörten u.a. in Würzburg über 40 vermietete Wohneinheiten. Das Kernobjekt seines Vermögens war eine mehrstöckige Parkgarage mit angeschlossener Tankstelle in zentraler Lage in der Münchner Innenstadt. Der Garagenbetrieb wurde von Herrn Böhringer geleitet und verschaffte ihm neben den Mieteinnahmen aus den Immobilien noch zusätzlich erhebliche Einkünfte.
Der selbstbewusste, souveräne, freundliche und wirtschaftlich erfolgreiche Oskar Böhringer beeindruckte den Angeklagten. Herr Böhringer wiederum war dem Angeklagten und dessen Bruder M. ebenfalls zugetan. Oskar Böhringer verfolgte den Gedanken, den Angeklagten und dessen Bruder als seine Nachfolger aufzubauen und sie nach seinem geschäftlichen Rückzug in dem von ihm aufgebauten Betrieb als Leitung einzusetzen. Auch C.B., die Tante des Angeklagten, hatte keine eigenen Kinder. Ihre nächsten Verwandten warn ihre in Ungarn lebenden Eltern, ihre Schwester und ihr Schwager – also die Eltern des Angeklagten – sowie deren Kinder M. und Benedikt, der Angeklagte. Damit wuchsen der Angeklagte und sein Bruder, die Vertreter der nächsten Generation, geradezu selbstverständlich in die Rolle als Nachfolger Oskar Böhringer und ihrer Tante hinein. Sie arbeiteten bereits seit ihrer Schulzeit in der Parkgarage und wurden von ihrer Tante auch im Übrigen finanziell unterstützt. Oskar Böhringer starb jedoch im Jahr 1995, also zu einer Zeit, als die Toth-Brüder noch Gymnasiasten waren und nicht über die Kenntnisse verfügten, die sie zur Leitung des von Herrn Böhringer hinterlassenen Gewerbebetriebs befähigt hätten. Nach dem Tod ihres Mannes übernahm daher Frau Böhringer die Führung der Parkgarage. Da sie aber weder über eine entsprechende kaufmännische Ausbildung noch über einschlägige geschäftliche Erfahrungen verfügte, war sie mit der Leitung des Betriebs überfordert. Aus diesem Grunde war sie abhängig von technischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Beratern. Diese Situation missfiel ihr sehr, zumal sie auch immer argwöhnte, sie würde als Frau von ihren Geschäftspartnern regelmässig übervorteilt. (S. 10)

(2)
Besondere Förderung durch die Tante und damit verbundene Einflussnahmen:
Da der Angeklagte der ältere der beiden Brüder auch derjenige war, der aktiver agierte und Entscheidungen traf, wurde er von seiner Tante als „Lieblingsneffe“ und als eine Art Sohn behandelt. Er wurde von ihr in der Parkgarage zum Teil auch mit Aufgaben aus dem Bereich der Geschäftsleitung betraut. Mehr und mehr kristallisierte sich der Angeklagte für C.B. als die Person heraus, den sie als ihren alleinigen Nachfolger und den ihres Mannes in der Leitung des Betriebs sah und entsprechend behandelte. Der Angeklagte richtete sich in beruflicher und persönlicher Hinsicht schon seit seiner Schulzeit auf die Übernahme der Leitung der Parkgarage zu einem späteren Zeitpunkt ein. Dies war als verlockende Perspektive angelegt.
C.B. versuchte aber auch, in ihrem Sinne auf den Angeklagten Einfluss zu nehmen: Sie unterstützte ihn finanziell, indem sie ihn in der Garage beschäftigte und ihn dort auch mit Leitungsaufgaben betraute. Gleichzeitig versuchte sie aber ihre Vorstellungen hinsichtlich des gesellschaftlichen Umgangs, der Auswahl der Partner und der Ausbildung bei ihm durchzusetzen.
Dies gelang ihr nicht hinsichtlich der Auswahl seiner Freundin:
Der Angeklagte hielt an seiner Freund F.S. fest, obwohl Frau Böhringer andere Verbindungen aus ihren Kreisen favorisierte. Als sich der Angeklagte im Herbst 2004 mit F.S. verlobt hatte, versuchten beide eine gemeinsame Wohnung anzumieten und zusammenzuziehen. Frau Böhringer hatte Vorbehalte gegen die Beziehung des Angeklagten zu F.S. Um eine Verfestigung dieser Bindung abzuwenden, verhinderte sie durch Intervention beim eingeschalteten Makler erfolgreich, dass dem Paar eine Wohnung vermietet wurde. Monate später, im September f2005, bezogen bei dann doch eine gemeinsame Wohnung in der …. >Obwohl sich der Angeklagte mit F.S. verlobt und damit die Ernsthaftigkeit der Verbindung unterstrichen hatte, war Frau Böhringer gleichwohl mit F.S. als künftiger Ehefrau des Angeklagten zunächst nicht einverstanden. Dieser Umstand wurde von ihr auch deutlich gemacht, nachdem sie erfahren hatte, dass der Angeklagte mit seiner Freundin in der … zusammengezogen war. In der Folgezeit gab die Tante dann aber ihre Widerstände gegen eine Eheschliessung des Angeklagten mit seiner Verlobten auf. Sie erläuterte dem Angeklagten, dass sie der Vermählung zustimmen würde, wenn sich der Angeklagte damit einverstanden erklärte, dass sie den Ehevertrag zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten durch einen Anwalt ihrer Wahl entwerfen lasse, um sicherzustellen, dass ihr Geschäft weder zerschlagen werde noch in falsche Hände kommen könne.
Die Einflussnahme des Opfers auf den Angeklagten gelang nur scheinbar hinsichtlich des vom Angeklagten gewählten Ausbildungsweges: (S. 11)
Auf ihren Wunsch – wobei seine spätere Funktion als ihr Nachfolger im Vordergrund stand – studierte der Angeklagte ab dem Wintersemester 1996/1997 an der LMU Jura. Das Studium sagte ihm nicht zu. Zum Wintersemester 1997 nahm er einen Fachrichtungswechsel vor und studierte Theaterwissenschaften. Im Juli 1999 bestand er die Zwischenprüfung für Theaterwissenschaften mit der Note ausreichend. Er setzte diesen Weg jedoch nicht fort. Die Aufnahmeprüfung zur Falkenbergschule als Schauspieler hatte er nicht bestanden. Das Theaterstudium war im Ergebnis mit mässigem Erfolg verlaufen.
Auf Betreibung seiner Tante nahm er ab dem Wintersemester 1999 sein Jurastudium wieder auf und meldete sich hierfür bis zum Sommersemester 2005, das am 30.09.2005 endete, jeweils wieder rück. C.B. war der Auffassung, dass der spätere Chef der Parkgarage und ihr Nachfolger ein abgeschlossenes Jurastudium und eine Rechtsanwaltszulassung benötigte, um den wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Tätigkeit jeweils ohne weiteres gewachsen zu sein.
Der Angeklagte betrieb das Jurastudium jedoch lustlos. Er hatte zwar alle Scheine gemacht und im Jahr 2002 auch einen Repetitor besucht. Zum Examen trat er jedoch niemals an. Im September 2004 wurde der Angeklagte wegen Überschreitens des 12. Fachsemesters vom Landesjustizprüfungsamt von Amts wegen zur 1. Juristischen Staatsprüfung angemeldet. Da er an dieser Prüfung nicht teilnahm, galt diese im Januar 2005 erstmals nicht bestanden. Spätestens zum Termin 2006/II (Meldeschluss Juni 2006) hätte r diese Prüfung ein einziges Mal wiederholen können. Der Angeklagte sah sich aufgrund seines mangelhaften Kenntnisstandes des geforderten Prüfungswissens jedoch nicht in der Lage, das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen.

(3)
Ausbildungslüge:
Der Angeklagte sah sich zum einen seiner Tante gegenüber im Wort, das Jurastudium abzuschliessen. Zum anderen befürchtete er im Falle der Offenbarung seines Misserfolges beim Studium von Seiten des Opfers Druck und auch Konsequenzen sowohl im Hinblick auf die ihm entgegengebrachte Wertschätzung als auch im Hinblick auf seine spätere Rolle als Nachfolger C.B. Der Angeklagte begann daher, seine Tante, aber auch sein gesamtes weiteres persönliches Umfeld (Verlobte, Eltern, Bruder, Freunde, Bekannte) zu belügen und den erfolgreichen Jurastudenten und Rechtsreferendar zu geben. Er gab konsequent vor, sein Erstes Juristisches Examen bestanden zu haben und nunmehr Rechtsreferendar zu sein. Um den falschen Eindruck des bestandenen Ersten Examens nach aussen deutlich zu machen und ihn in der Vorstellung des Personals und seiner Tante zu manifestieren, hatte der Angeklagte im Frühjahr 2005 sogar in der Parkgarage Weisswürste für alle Angestellten ausgegeben. Weiter spiegelte er seinem gesamten Umfeld vor, neben dem Referendariat bei einem Finanzberater zu arbeiten und von diesem die feste Zusage für einen Arbeitsvertrag nach dem Abschluss der Ausbildung erhalten zu haben. Im Zeitraum vor der Tat – im Mai 2006 – täuschte er seinem Umfeld vor, nun unmittelbar vor dem Zweiten Staatsexamen zu stehen und noch im Mai 2006 mit den Prüfungsklausuren zu beginnen. (S. 12)
Der Angeklagte wollte sein Scheitern bei seiner juristischen Ausbildung gerade auch gegenüber seiner Verlobten, seinen Verwandten, Freunden und Bekannten nicht zugeben, da sich dies mit seinem eigenen Selbstverständnis nicht vertrug.
So schilderte er seinem besten Freund L. nach dem angeblich geschriebenen Ersten Examen der Wahrheit zuwider die Prüfungssituation und einen von ihm gemachten Kardinalfehler in einer Klausur. Mit L. hatte er sogar vereinbart, dass ihn dieser am letzten Tag des Examens im Prüfungsgebäude abholen könne. Mit der erlogenen Behauptung, er habe die letzte Klausur bereits früher abgegeben, traf der Angeklagte sich mit L. nicht dort, sondern beorderte ihn telefonisch zu einem nahe gelegenen S-Bahnhof. Der Angeklagte berichtete L. später wahrheitswidrig vom Bestehen der Prüfung, von der Arbeit im Referendariat für Gericht und Staatsanwaltschaft und von einer beabsichtigten Doktorarbeit, für die er sogar schon einen Doktorvater gefunden haben wollte. Später macht er seinem Freund weis, er bereite sich auf das Zweite Staatsexamen vor und gehe parallel dazu einer Arbeit bei einer Beratungsfirma nach. Der Angeklagte erfand weiter die beabsichtigte Karriere als Rechtsanwalt im Beratungsbereich nach bestandenem Assessorenexamen. In gleicher Art und Weise belog er seine Verlobte, seinen Bruder, seine Eltern, seine Tante und ausnahmslos alle seine Freund und Bekannten. Noch etwa Anfang Mai 2006 liess C.B. über den Zeugen R. beim Angeklagten nach dem Stand seiner juristischen Ausbildung nachfragen. Dieser erhielt vom Angeklagten die Auskunft, er sei bei der Justiz – Staatsanwaltschaft oder Gericht – tätig, mache im Juli 2006 sein Zweites Staatsexamen und sei dann mit seiner Berufsausbildung fertig. Diese Informationen gab R. an das Opfer weiter. Nichts davon entsprach der Wahrheit.

(4)
Zugespitzte Situation im Mai 2006, dem Monat der Tatbegehung:
Der Angeklagte befand sich im Mai 2006 in einer schwierigen Lage. Anders als er war seine Verlobte als Lehrerin nach abgeschlossenem Studium beruflich erfolgreich. Sein bester Freund L. hatte sein juristisches Examina bestanden und arbeitete inzwischen als Rechtsanwalt. Der Angeklagte selbst war mittlerweile über 30 Jahre alt. Er hatte damit ein Alter erreicht, in dem sich nach einem Studium in der Regel ein beruflicher Fortschritt und ein angemessener Verdienst einstellt. Der Angeklagte jedoch arbeitete nach wie vor bei seiner Tante in einem Aushilfsjob für knapp über 1000 E monatlich. Dieser Job bot ihm keinerlei Entwicklungsperspektive und hielt ihn in völliger finanzieller Abhängigkeit vom Opfer. Andere konkrete berufliche Möglichkeiten, die eine wesentlich bessere finanzielle Bezahlung bedeutet hätten, bestanden nicht. IM Studium war er auf der ganzen Linie gescheitert. (S. 13)

Was sich der Angeklagte wünschte und vorstellte, war die Position des Geschäftsführers der Parkgarage, die mit einer wesentlich besseren finanziellen Ausstattung verbunden sein würde. Damit würde er eine andere Stellung auch im Verhältnis zu seiner Verlobten und seinem Freundeskreis haben. Er war zudem der Auffassung, aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung die im Bereich der Paragrafen anfallenden Leistungsarbeiten am besten durchführen zu können. Gegen die Tätigkeit in der Garage an sich hatte er nichts einzuwenden. Er hatte sich seit seiner Schulzeit auf dieses Leben – abgesehen von seinem Wunsch, Schauspieler zu werden, den er nicht weiterverfolgten konnte – eingestellt mit der mittelfristigen Perspektive, den gut dotierten Posten des Leiters der Parkgarage einzunehmen und der langfristigen Aussicht, einmal – möglicherweise mit seinem Bruder – Nachfolger seiner Tante und Oskar Böhringers zu werden. C.B. hatte immer wieder – auch gegenüber dem Angeklagten – deutlich gemacht, dass sie ihn und seinen Bruder als ihre „Kinder“, Nachfolger und Erben sah. Schliesslich hatte sie ganz aktuell, als sie nämlich ihre Widerstände gegen die Verbindung ihres Neffen zu S. aufgab und einen Ehevertrag zur Sicherung der Firma vorschlug, noch einmal dem Angeklagten gegenüber ganz deutlich gemacht, dass der Angeklagte als ihr Nachfolger und Erbe vorgesehen war.
Die Situation in der Parkgarage hatte sich jedoch im Jahr 2006 im Sinne einer für den Angeklagten nachteiligen Zuspitzung verändert. Anfang des Jahres war der Zeuge W. im Büro eingestellt worden, der den Bereich EDV betreute und zur völligen Zufriedenheit C.B. arbeitete. Er deckte damit aufgrund seines Könnens genau den Bereich ab, in dem der Zeuge R. als eher technisch versierter Geschäftsführer der Parkgarage, Defizite aufwies. Beide ergänzten sich wechselseitig. Damit war für den Angeklagten aber eine Lage entstanden, in der er sich nicht mehr – wie bisher – unentbehrlich für C.B. fühlen durfte. Seine Tante hatte im Gegenteil sogar eine Konstellation geschaffen, in der sie mit den Angestellten R. und W. ganz ohne den Angeklagten auskommen konnte.
Der Angeklagte sah sich deshalb ganz auf seine Funktion als Aushilfskraft mit ca. 1000 E Einkünften im Monat zurückgeworfen. Die Übernahme der Funktion als Leiter oder Geschäftsführer der Parkgarage war nach den Bedingungen des Opfers mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung verknüpft. Da er diese Bedingung nicht erfüllte und nicht erfüllen würde, sah er weder kurz- noch langfristig eine Verbesserung seiner Situation und vor allem seiner Verdienstmöglichkeiten.
Etwa eine Woche vor der am 15.05.06 begangenen Tat kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Tante zu einem heftigen Streit über das Entsorgen und Einsortieren von Autoreifen, in dessen Verlauf sich beide wechselseitig beschimpften, sie ihn zum „Verschwinden“ aufforderte und der Angeklagte das Gelände der Parkgarage verliess. Bis zum Tod seiner Tante nahm er seine Arbeit nicht wieder auf. (S. 14)

II. Die Tat:

(1)
Tatentschluss:
Durch den Streit mit seiner Tante wurden dem Angeklagten die Schwierigkeit seiner Situation, die persönliche und finanzielle Abhängigkeit von seiner Tante und die fehlende Möglichkeit, seine finanzielle Lage in absehbarer Zeit zu ändern, nachdrücklich bewusst.
Er hatte seine berufliche und wirtschaftliche Existenz und seinen Erfolg – verbunden damit auch sein Selbstwertgefühl – auf seine Tante und das Parkhaus Böhringer ausgerichtet. Er hatte dabei ihre Bedingung – den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung – für die Firmennachfolge bzw. Geschäftsführung und Erbschaft akzeptiert. Er hatte diese Bedingungen nicht erfüllt. Er hatte nicht einmal das Studium abgeschlossen, wohl aber über lange Zeit hinweg das Bestehen des Ersten Examens und das Bevorstehen des Zweiten Examens im Mai und damit das Ende seiner Ausbildung vorgetäuscht. Dies nicht nur gegenüber seiner Tante, sondern auch gegenüber allen Verwandten und Freunden. Mit dem Herannahen der Termine für das Zweite Examen Ende Mai 2006 bestand die naheliegende Gefahr, dass diese Ausbildungslüge offenbar werden würde. Ohne Examen würde sich in der Parkgarage im besten Fall nichts ändern: Er würde weiterhin der schlecht dotierte Aushilfstankwart bleiben.
Auch die Fortsetzung oder der Ausbau der Lüge z.B. angebliches Bestehen des Zweiten Examens würde nicht helfen, da er die bereits angekündigte – aber erlogene – Tätigkeit „Jurist in einer Beratungsfirma“ gerade nicht antreten konnte.
Eingestehen wollte er sein Scheitern nicht. Er fürchtete nach der Lüge und dem Vertrauensbruch die Schande vor seinen Freunden und Verwandten und insbesondere die Konsequenzen, die seine Tante ergreifen würde. Er musste damit rechnen, seine angestrebte Position und die damit verbundene Verbesserung seiner finanziellen Situation nie erreichen zu können, obwohl er nach seiner Ansicht für die Leitung prädestiniert war, weil er sich am besten im Geschäft auskannte. Im besten Fall konnte er bei einem Aufdecken seiner Ausbildungslüge damit rechnen, seine Aushilfeposition ohne jegliche Perspektive zu behalten.
Vor diesem Hintergrund beschloss er, seine 59-jährige Tante, die noch viele Jahre an Lebenserwartung vor sich hatte, zu töten. Mit der Tötung versprach er sich eine Lösung seiner Probleme, aber insbesondere seine Erfüllung seiner finanziellen Wünsche. Dabei war es für den Angeklagten nicht von entscheidender Bedeutung, ob er selbst als Erbe durch ein Testament eingesetzt sein würde. Aus den Äusserungen seiner Tante wusste er jedenfalls, dass an ihn und seinen Bruder gedacht war. Bei einer gesetzlichen Erbfolge würden seine ungarischen Grosseltern erben, die jedenfalls auch auf ihn bei der Führung der Parkgarage angewiesen sein würden. Da er die Geschäfte der Parkga- (S. 15) rage gut kannte, würde er aus dem Verwandtenkreis beim Tod seiner Tante selbstverständlich als derjenige gelten, der die Leitung der Parkgarage übernehmen würde. Da diese Anforderung nach dem Tod der Tante auch augenblicklich an ihn herangetragen werden würde, ihn vollends binden und fordern würde, wäre die Frage des Ablegens einer Examensprüfung wegen dieser neu entstandenen Aufgabe augenblicklich hinfällig und zwar auf Dauer.
Die Fortsetzung oder gar der Abschluss der juristischen Ausbildung stünde nicht mehr zur Diskussion, insbesondere nachdem die Person, der die Ausbildung wirklich ein Anliegen war, nämlich seine Tante, nicht mehr leben würde. Er würde nach aussen hin seine juristische Ausbildung im Sinne eines „Opfers für die Familie“ nicht abschliessen.
Die Gefahr, dass die Ausbildungslüge, das Scheitern im Studium und der massive Vertrauensbruch offenbar werden würden, wäre gebannt. Für die Firmenleitung bedürfte es tatsächlich keines Studium und keines Abschlusses.
Neben dem Abschütteln dieser Probleme kam es dem Angeklagten aber bei der Tötung seiner Tante primär darauf an, seine lange gehegten Wünsche und Ziele zu verwirklichen:
Die Einnahme der Position des Chefs in der „Parkgarage Böhringer“ würde seine finanzielle Situation grundlegend verbessern und ihm auch die lang entbehrte finanzielle Unabhängigkeit verschaffen. Daneben wären damit ein Prestigegewinn und ein sicherer Job im familieneigenen Betrieb verbunden, für dessen Leitung er aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Stellung in der Familie auch befähigt und vorgesehen war. Diese Aussicht auf die Vermehrung seines Vermögens stand dabei im Vordergrund.

(2)
Die Tat:

In Verfolgung seiner Tötungsabsicht begab sich der Angeklagte am 15.05.06 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich noch vor 19.00 Uhr, zum Eingang der Wohnung seiner Tante, die sich im 4. Stock der Parkgarage im Anwesen Baaderstrasse 6 in München befindet. Er wusste aufgrund der Kenntnis ihrer Gewohnheiten, dass Charlotte Böhringer um etwa 19.00 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um, was sie montags regelmässig zu tun pflegte, einen Stammtisch in der Gaststätte … aufzusuchen. Er wartete mit Handschuhen an den Händen und einem teils scharfkantigen Gegenstände, vermutlich einem Werkzeug, dessen Aussehen nicht näher bekannt ist, vor der Wohnungstür im 4. Obergeschoss, um augenblicklich beim Öffnen der Türe durch seine Tante auf deren Kopf einzuschlagen, um sie zu töten. Dabei kam es ihm darauf an, seine ausgehbereite völlig ahnungslose Tante, die mit keinerlei Angriff auf ihr Leben rechnete. Überraschend beim Öffnen der Türe zu attackieren, um von vorneherein jede Gegenwehr von ihrer Seite zu unterbinden. Dabei musste er schnell und effektiv vorgehen, da er sich das Risiko eines Scheiterns der Tötung im Hinblick auf seine Beziehung zum Opfer nicht leisten konnte. (S. 16)

Da die Wohnungstür sich aus seiner Sicht nach links öffnete, nahm er – obwohl er Linkshänder ist – im Hinblick auf diese örtliche Gegebenheit das Werkzeug zum Zuschlagen in die rechte Hand, um ein mögliches sofortiges Zudrücken der Türe durch das Opfer durch den Einsatz seiner linken Hand im Sinne eines Abblockens zu verhindern und gleichzeitig augenblicklich in den offenen Eingangsbereich durch das Türblatt nicht behindert, zuschlagen zu könne. Als C.B. ahnungslos die Wohnungstüre öffnete, begann der Angeklagte sofort auf den Kopf seines völlig überraschten Opfers einzuschlagen, um es zu töten. Der Geschädigte gelang es im Hinblick auf den überraschenden Angriff weder, sich zu wehren noch zu flüchten. Nach den ersten Schlägen wich sich zurück. Der Angeklagte schlug weiter mit dem Werkzeug, das er in der rechten Hand führte, wobei er möglicherweise zeitweise die linke Hand unterstützend zu Hilfe nahm, mindestens 24 Mal gegen den Kopf des Opfers, wobei er die letzten vier bis fünf Schläge ausschliesslich mit der rechten Hand von oben nach unten und von aussen nach innen führte. C.B. verstarb unmittelbar nach der Tat an zentraler Lähmung bei schweren Schädel-Hirnverletzungen in Verbindung mit massivem Blutverlust nach aussen.
Der Angeklagte begab sich vom Eingangsbereich der Wohnung über die Treppe nach oben und betrat das Büro seiner Tante. Er suchte nach einem Testament, um Sicherheit hinsichtlich einer möglichen Erbeinsetzung zu haben. Er fand in einem auf dem Schreibtisch in einem Briefhalter stehenden Kuvert ein auf den 20.10.2002 datiertes Testament, das neben seinem Bruder und dem Zeugen R. auch ihn selbst als Erben bedachte. Er fand auch ein früheres Testament, das ausschliesslich ihn und seinen Bruder als Erben einsetzte, ohne den Zeugen R. zu berücksichtigen. Um keinen Hinweis auf seine Täterschaft zu geben, nahm der Angeklagte davon Abstand, das spätere Testament vom 20.11.2002 zu vernichten, da er nicht sicher sein konnte, wer von der Existenz dieses Testaments tatsächlich Kenntnis hatte.
Vor Verlassen der Wohnung nahm er vier 500-E-Scheine des Opfers an sich und kehrte in seine Wohnung in die G. zurück, wo er zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls vor 19.34, wieder eintraf.
Bei der Tatbegehung war der Angeklagte voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des Strafgesetzbuches. (S. 17)
III. Zeitlich frühere Diebstähle des Angeklagten zulasten des Opfers im Februar 2006:
Im Februar 2006 hatte der Angeklagte weiter Straftaten zum Nachteil seiner Tante verübt. Der Angeklagte begann jedenfalls ab 18.06.02 den Parkkassenautomaten der Parkgarage in der Baaderstrasse 6 in München unbefugt und ohne Wissen seiner Tante zu entleeren und die aus dem Automaten entnommenen Barmittel für sich zu behalten.
Es handelte sich dabei um folgende Einzelfälle:

(1)
Am Samstag, den 18.02.06, ging der Angeklagte seiner Tätigkeit als Kassierer im Laden der von seiner Tante betriebenen Parkgarage nach. Gegen 14.28 Uhr entleerte er unberechtigt den dortigen Parkkassenautomaten mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1379 E, um das Geld für sich zu behalten. Einen Teil der Tatbeute, nämlich 995 E, zahlte er am Montag, den 20.02.06, bei der Filiale der … auf sein Konto mit der Nummer … ein.

(2)
Am Samstag, den 25.02.06, ging der Angeklagte wieder seiner Tätigkeit als Kassierer der von seiner Tante betriebenen Parkgarage nach. Gegen 14.06 Uhr entleerte er unberechtigt den dortigen Parkkassenautomaten mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1326 E, um das Geld für sich zu behalten. Einen Teil der Tatbeute, nämlich 1000 E, zahlte er noch am Tag der Wegnahme am Einzahlautomaten der … auf sein Konto mit der Nummer … sein.
(3)
Am Faschingsdienstag, den 28.02.06, entleere der Angeklagte gegen 15.17 Uhr unberechtigt den Parkkassenautomaten der Parkgarage seiner Tante mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1141 E, um das Geld für sich zu behalten. Noch am Tag der Wegnahme zahlte er 1200 E am Einzahlungsautomaten der …. Auf sein Konto mit der Nummer … ein. (S. 18)

Im Rahmen einer regulären Entleerung des Kassenautomaten durch den Zeugen R. am 02.03.06 war die unberechtigte Geldentnahme durch den Angeklagten entdeckt worden. Der Zeuge R. sprach den Angeklagten hierauf an. Der Angeklagte meinte hierauf, im Kassenautomat sei ein Schein hängen geblieben. Deshalb habe er die Zwischenentleerung gemacht. Der Angeklagte hob daraufhin 1000 E vom Konto seiner Verlobten bei der … für das er Kontovollmacht besass, ab. Anschliessend legte er 1141 E in bar in die Registrierkasse der Parkgarage ein.
Bei den jeweiligen Taten war der Angeklagte voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB. (S. 19)

C.
(Darstellung der Angaben des Angeklagten im Zusammenhang)
(1)
Der Angeklagte Toth äusserte sich sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren. Seine Angaben stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

(a)
Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:
(i)
In der Anfangsphase der Hauptverhandlung liess der Angeklagte über seine Verteidiger erklären, er sei unschuldig. Er habe das Opfer weder getötet noch bestohlen. Mehr wolle er nicht sagen. Der Angeklagte bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit dieser Erklärung und den Umstand, dass sie in seinem Namen abgegeben worden sei.

(ii.)
Im weiteren Verlauf kam es von Seiten des Angeklagten zu jedenfalls unangemessenen, zum Teil unverschämten, zum Teil auch beleidigenden Zwischenrufen und sonstigen Äusserungen bei Zeugenvernehmungen. Als KOK L. als Zeuge Ausführungen darüber machte, dass sich der Angeklagte weigerte, das gefertigte Sicherstellungsverzeichnis zu unterzeichnen, rief der Angeklagte dazwischen: „Das wissen Sie wirklich?“ Als der Zeuge erklärte, der Angeklagte habe sich nicht über Konzentrationsschwierigkeiten beklagt, deutete der Angeklagte durch einen Griff mit dem Finger an die Stirn einen sogenannten „Vogel“ an. Als KHK B. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Zeugen S. erläuterte, erklärte der Angeklagte, ohne dass ihm das Wort erteilt worden war: „Der hat schon so viel Müll erzählt.“ Als KHK K. die Vernehmungsatmosphäre am 18.05.06 als ruhig charakterisierte, lachte der Angeklagte laut auf. Auf Zurechtweisung durch den Vorsitzenden meinte er nur, es sei schwer, nicht zu lachen. Als KHK K. ausführte, der Angeklagte sei ihm eigentlich nicht unsympathisch gewesen, stiess der Angeklagte mit seinem Kopf gegen den vor ihm befindlichen Tisch. Als KHK K. verneinte, dass KOK L. während der Vernehmung gebrüllt habe, rief der Angeklagte dazwischen, das sei der reine Wahnsinn, was der Zeuge erzähle. Als KHK K. verneinte, dass dem Angeklagten während der Vernehmung das Telefonieren verweigert wurde, sprang der Angeklagte von seinem Sitzplatz auf und drängte zur Tür zum Vorführtrakt. Laut äusserte er, ob er jetzt in sein „Loch“ gehen könnte. (S. 20)
Als er vom Vorsitzenden aufgefordert worden war, sich zu beruhigen, rief der Angeklagte im Hinblick auf KHK K. aus: „Ein Schwerverbrecher ist das!“ Im Anschluss an den vom Verteidiger verlesenen Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter äusserte sich der Angeklagte am 12.02.08. Er führte aus, er sei unschuldig. Das Gericht sehe die entlastenden Indizien nicht. Die festnehmenden Polizeibeamten hätten ihn nur in Haft genommen, weil sie Dienstschluss hätten machen wollen. Das Gericht müsse bei seiner Beurteilung doch nicht diesen „vogelwilden“, „unfähigen Polizisten“ folgen. Es gehe nur um seine Verurteilung. Niemand interessiere sich für die Tat. Es gehe in diesem Verfahren nicht um die Wahrheit. Er würde „auspacken“, wenn es einen „Hauch von Objektivität gebe in diesem Gericht“. Er habe sich damit abgefunden, dass er seine Unschuld beweisen müsse. Als das Gericht am 30.05.08 per Beschluss die Durchführung von Versuchsreihen ablehnte, äusserte sich der Angeklagte dergestalt, dass dies „kein Gericht“ sei, sondern ein „Exekutionskommando“. Es sei angenehm, dass sein Magen leer sein, so könne er „nicht speien“. Beim zweiten Plädoyer der Verteidigung am 05.08.08 zitierte RA Wittling den von der Verteidigung benannten und dann in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. J. und stellte – entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen einen Besen mit der rechten Hand geführt. Der Angeklagte unterbrach seinen eigenen Verteidiger und rief dazwischen: „Das stimmt ja gar nicht“.
(iii.)
Der Angeklagte hatte insgesamt dreimal die Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen und zum letzten Wort:
(1)
Am 19.07.08 nach dem erste Plädoyer seiner Verteidiger führte er aus, er sein insoweit schuldig, als er es gegenüber seinem Umfeld an Aufrichtigkeit habe mangeln lassen und seine Freunde im Hinblick auf den Abschluss des Jurastudiums getäuscht habe. Er sei aber nicht schuldig, seine Tante ermordet oder bestohlen zu haben. Die Ermittlungen seien aber auf ihn als „Objekt Toth“ fokussiert worden. Es sei immer nur darum gegangen, ihn zu widerlegen. Was sich in der Hauptverhandlung Zeugen –und zwar auch solche von der Polizei- geleistet hätten, da würde es ihm die Haare aufstellen. Diese Leute von der Mordkommission würden in alles etwas hineininterpretieren, sogar in ein glasklares „Nein“ ein „Ja“. Er fordere sein Recht und wolle für sich und seine Familie sein früheres Leben zurück. (S. 21)

(2)
Anlässlich des zweiten und des dritten Plädoyers seiner Verteidiger am 05.08.08 und am 08.08.08 nahm der Angeklagte jeweils Bezug auf seine Ausführungen vom 19.07.08.

(b)
Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren:

(i)
In seiner ersten Zeugenvernehmung am 16.05.06, die vom Vernehmungsbeamten KHK S. und hinsichtlich der späteren Korrekturen zu dieser Vernehmung von KOK L. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte zusammengefasst an, seine Tante C.B., das spätere Opfer, habe ihren Mann, Herrn Böhringer, etwa 1987 geheiratet. Herr Böhringer sei sehr vermögend gewesen. Nach seinem Tod habe die Tante dessen Parkgarage weitergeführt. Er selbst habe neben seinem Studium in der Firma seiner Tante in der Verwaltung, in der Tankstelle und im Geschäft gearbeitet. Er sei praktisch der Assistent der Geschäftsführung gewesen. Er habe keine festen Arbeitszeiten gehabt. Je nach Situation an der Universität habe er in der Garage „durchgearbeitet“ oder sich auf das Jurastudium konzentriert. Er habe 1000 E netto im Monat verdient und sei von seiner Tante finanziell abhängig gewesen. Seine Tante, das Opfer, sei eine sehr dominante Frau gewesen. Sie sei mit der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer regelmässig unzufrieden gewesen und habe gestritten. Insbesondere die nach ihrer Ansicht unzureichende Leistung des seit über 30 Jahren in der Garage beschäftigten Geschäftsführers R. hätte das Opfer gestört. Sie habe den Geschäftsführer entlassen wollen. Ihr sei aber klar gewesen, das sie hierfür einen ausreichenden Kündigungsgrund haben müsse. Die Tante habe eine Intrige „aufgezogen“. Sie wollte den Geschäftsführer einer Unterschlagung oder Veruntreuung beschuldigen und dadurch einen „sofortigen Kündigungsgrund“ schaffen. Sie – die Tante – habe ihn mehrmals beauftragt, die Kassenautomaten ihres Parkhauses zu entleeren. Für die Mankobeträge habe sie den Geschäftsführer verantwortlich machen wollen. Sie habe ihm – dem Angeklagten – deshalb auch den Büroschlüssel abgenommen, so dass Herr R. für eventuelle Fehlbeträge allen verantwortlich gewesen wäre. Allerdings verfüge auch der Mitarbeiter W. über einen Büroschlüssel. Er – der Angeklagte – habe sich der Tante gegenüber bereit erklärt, die vereinbarten Entleerungen durchzuführen. Die aus dem Automaten entnommenen Gelder habe er bei der Tante abgeben müssen. Er habe die Vorgehensweise seiner Tante missbilligt und habe deshalb eine im Auftrag der Tante durchgeführte Automatenentleerung am Faschingsdienstag 2006 so durchgeführt, dass Herr R. die Leerung durch ihn habe bemerken müssen. Auf diese Weise habe er ihn auf das Vorgehen der Tante (S. 22) aufmerksam machen wollen. Zum Ablauf der letzten Tage vor der Tat führte der Angeklagte aus, er sei am Donnerstag (11.05.06) letztmals vor der Tat in der Garage gewesen. Er habe seine Tante am Sonntag (14.05.06) gegen Mittag in ihrer Wohnung über dem Parkhaus besucht. Sie hätten an diesem Tag wieder über Herrn R. gesprochen. Die Tante habe, wie bereits früher, geäussert, bevor sie Herrn R. mehrfach abmahnen würde, würde sie ihn eher der Unterschlagung oder Untreue bezichtigen. Die Tante sei an diesem Tag gut gelaunt gewesen. In den 1 ½ Monaten vor der Tat sei sie manchmal nervös und leicht aufbrausend gewesen. In den letzten Tagen vor dem Besuch sei dies aber nicht mehr der Fall gewesen. Am Montag (15.05.06) habe er nicht gearbeitet. Er sei erst am Dienstag (16.05.06) gegen 09.00 Uhr in die Parkgarage gekommen. Er habe dort erfahren, dass Herr P. ein Mitarbeiter seiner Tante, bereits vor seinem Eintreffen in der Garage vergeblich versucht habe, die Tante telefonisch zu erreichen. Auch er versuchte mehrmals erfolglos, mit seiner Tante telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dies sei aber kein Alarmzeichen für ihn gewesen, da die Zeitungen, die jeden und auch diesen Morgen der Tante an die Türe gehängt worden seien, entfernt gewesen seien. Das Fehlen der Zeitungen habe er um ca. 11.30 Uhr, aber noch vor 12.00 Uhr, anlässlich eines Gangs durchs Parkhaus selbst festgestellt. Die Tante habe sich dann weder im Laufe des Vormittags noch am frühen Nachmittag gemeldet. Der Zugang zum Büro wäre für ihn nötig gewesen, weil er z.B. Zigaretten hätte bestellen müssen. Da ihm die Tante den Büroschlüssel abgenommen habe und die beiden anderen Schlüsselbesitzer Herr R. und Herr W. an diesem Tag nicht in der Garage gewesen seien, habe er auch am frühen Nachmittag noch mehrmals versucht, die Tante zu erreichen. Sein Bruder M. sei hinauf zur Wohnung der Tante gegangen und habe überprüft, ob die Alarmanlage eingeschaltet sei. Sie sei ausgeschaltet gewesen. M. habe die Anlage aber dann aktiviert. Seinem Bruder M. sei der Umstand, dass sich die Tante nicht meldete, so ungewöhnlich vorgekommen, dass er Herrn W. telefonisch bat, mit seinem Büroschlüssel nach München zu kommen. Mit W. Büroschlüssel hätte man sich Zugang zu dem im Büro hinterlegten Wohnungsschlüssel der Tante verschaffen können und hätte dann die Wohnung öffnen können. Nachdem Herr W. in der Garage angekommen sei, seien er und Herr W. zur Wohnung der Tante hinaufgegangen. Er habe die Wohnungstüre aufgesperrt und einen Spalt geöffnet. Er habe dabei festgestellt, dass der Kontaktstift der Alarmanlage Widerstand geboten und damit die Scharfstellung angezeigt habe. Er sei deshalb wieder ins Geschäft hinuntergelaufen, um den Deaktivierungschip zu holen. Nachdem er die Alarmanlage ausgeschaltet gehabt habe, habe er die Tür geöffnet. Er habe seine Tante blutüberströmt auf dem Bauch in der Diele liegen sehen. Er sei zu seiner Tante hin, habe sie geschüttelt und an irgendeiner Hand den Puls gefühlt. Sie sei eiskalt gewesen. Er und Herr W. seien dann zurück in den Vorraum gegangen und hätten das Eintreffen von Polizei und Notarzt abgewartet. (S. 23)

(ii)
In seiner zweiten Zeugenvernehmung am 18.05.06, die vom Vernehmungsbeamten KOK L. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, machte der Angeklagte zusammengefasst folgende Angaben.

(1)
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, seine Familie sei 1981 von Ungarn nach Deutschland übersiedelt. Die Tante sei schon in den 60-iger Jahre nach Deutschland geflohen. Er habe keine Schulden und lebe von dem Einkommen aus der Parkgarage. Er verdiene 1000 E netto. Davon bezahle er monatliche knapp 500 E Miete, 100 E für die Krankenversicherung und unterhalte sein Auto. Unregelmässig habe er von der Tante noch etwas zugesteckt bekommen, derartige Zahlungen hätten sich meist im 100-Euro-Bereich befunden Er sei natürlich von seiner Tante finanziell abhängig gewesen. Er habe aber niemals befürchtet, sie würde ihn kündigen, da sie auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei, da er sich am besten mit dem Geschäft ausgekannt habe.
(2)
Er habe das Jurastudium nur angefangen, weil es seine Tante so gewollte habe. Auch seine Eltern hätten dies gewollt. Nach zwei Semestern habe er gemerkt, dass Jura nichts für ihn sei. Er habe dann zu Theaterwissenschaften gewechselt und dieses Studium bis zum „Vordiplom“ betreiben. Wegen des Fachwechsels habe es mit der Tante Streit gegeben. Sie sei deswegen verärgert gewesen und habe ihn gefragt, wie es mit dem Geschäft weitergehen solle, wenn er nicht Jura studiere. Die Tante habe immer wieder, ohne konkret zu werden, gesagt, er solle, eventuell zusammen mit seinem Bruder, die Führung der Firma übernehmen. Seine Tante habe deshalb darauf gedrängt, dass er weiter Jura studiere. Sie habe auch Konsequenzen für den Fall durchblicken lassen, dass er das Jurastudium nicht wieder aufnehme. Konkrete Folgen habe sie aber nicht angedroht. Er habe dann das Jurastudium fortgesetzt. Seit dem Tod seines Onkels habe er viel im Geschäft mitgearbeitet. Teilweise sei er ein halbes Jahr überhaupt nicht in der Universität gewesen.
(3)
Die Tante habe im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer juristischen Ausbildung des Angeklagten immer wieder vage geäussert, dass er allein, sein Bruder allein oder beide zusammen einmal ihr Vermögen erbe würden. Zur konkreten Erbfolge (S. 24) nach der Tante gab der Angeklagte an, dass es seines Wissens kein Testament gebe. Sie habe zwar öfters Testamente aufgesetzt. Es sei aber niemals zu einem vollständigen, gültigen Testament gekommen. Er denke, es komme zur gesetzlichen Erbfolge. Damit würden die in Ungar lebenden Eltern der Tante das gesamte Vermögen erben. Aus ihren mündlichen Angaben wisse er aber, dass die Tante ihn und seinen Bruder M als Alleinerben einsetzen habe wollen. Es sei aber schon länger her, dass die Tante sich derartig äusserte.
(4)
Das Verhältnis zu seiner Tante sei teilweise gut und teilweise auch wieder schlecht gewesen. Vor 2 oder 3 Jahren habe es wegen eines belanglosen Streits sogar einmal eine Phase gegeben, in der sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Die Tante sei aufbrausend gewesen und habe sich über Kleinigkeiten aufregen können. Verbal seien die Streitigkeiten heftig gewesen. Zu Tätlichkeiten sei es nie gekommen. Insgesamt bewerte er das Verhältnis aber als „gut“, freundschaftliche und kollegial“. Als er aus seiner Wohnung aus der …. Ausgezogen sei und mit seiner Freundin die gemeinsame Wohnung in der …. Bezogen habe, habe ihn seine Tante darauf angesprochen, ob er seine Freundin heiraten wolle. Als er dies bejaht habe, sei die Tante anfangs nicht begeistert gewesen. Er denke aber , sie habe ihre Einstellung geändert, als sie zu ihm gesagt habe, die Hochzeit gehe in Ordnung, wenn er einen entsprechenden Ehevertrag abschliesse, der im Falle der Scheidung die Firma sichere. Durch einen derartigen Vertrag hätte ausgeschlossen werden sollen, dass das Geschäft entweder zerschlagen werde oder in „falsche Hände“ komme. Ab Faschingsdienstag 2006 sei das Verhältnis zu seiner Tante schlechter geworden, weil er sich geweigert habe, weiterhin Zwischenentleerungen der Kassenautomaten durchzuführen. Deshalb sei es zu einem Streit gekommen, die Tante habe nicht mehr mit ihm gesprochen. Vor allem in der letzten Zeit hätten sie aber wieder ein gutes Verhältnis gehabt.
(5)
Zu den Zwischenentleerungen der Kassenautomaten gab der Angeklagte an, seine Tante habe Herrn R. entlassen wollen, was allerdings aufgrund der langen Firmenzugehörigkeit rechtlich schwierig gewesen sei. Die Tante habe gesagt, sie wolle keine Abfindung zahlen. Er – der Angeklagte – sei auf die Idee mit der Entleerung der Kassenautomaten gekommen. Die Tante habe daraufhin von ihm auch derartige Entleerungen verlangt, um Herrn R. „Unterschlagung“ von Firmengeldern vorwerfen zu können. Er sei sich sicher, dass seine Tante niemanden von dieser zwischen ihnen beiden vereinbarten Intrige zulasten von Herr R. erzählt habe. Um den Vor- (S. 25) wurf der Unterschlagung gegen Herrn R. plausibel darstellen zu können, habe ihm die Tante noch vor – an späterer Stelle der Vernehmung meinte er im – Mai 2005 unter irgendeinem Vorwand in Anwesenheit von Herrn R. den geschäftlichen Schlüsselbund mit dem Büroschlüssel abgenommen. Ohne Büroschlüssel habe er keinen Zugang zum Automatenschlüssel mehr gehabt. Er sei dann als Entleerer der Automaten nicht mehr in Frage gekommen, da für das Büro nur die Tante, Herr W und Herr R. einen Schlüssel gehabt hätten. Er habe dann nur noch einen Schlüssel für die Parkhausschranke gehabt. Für die im Auftrag der Tante durchgeführten Entleerungen habe er den Büroschlüssel immer von der Tante geholt. Er habe etwa 5-6 Mal absprachegemäss den Kassenautomaten entleert. Er habe die Entnahmen immer seiner Tante ausgehändigt und habe dafür 100 E erhalten. Am Faschingsdienstag 2006 sei Herrn R. die Entleerung aufgefallen. Er habe ihn darauf angesprochen. Er – der Angeklagte – habe daraufhin das fehlende Geld und den Abrechnungsbeleg nicht der Tante, sondern Herrn … ausgehändigt. Zu Herrn R. habe er gesagt, er habe im Auftrag der Tante gehandelt, da sich diese unversteuerte Privatentnahmen habe verschaffen wollen.
(6)
Zur letzten Zeit vor der Tat und speziell zu seinem Tagesablauf am Tattag (Montag, 15.05.06) und am Auffindetag (Dienstag, 16.05.06), führte der Angeklagte aus:

(a)
Ein paar Wochen vor der Tat sei es zu einem Streit zwischen ihm und seiner Tante gekommen. Er habe auf Anordnung seiner Tante im Reifenmagazin aufgeräumt und Altreifen entsorgt. Die Tante habe seine Arbeit kontrolliert und sei mit seiner Leistung nicht zufrieden gewesen. Er sei daraufhin wieder zurück ins Reifenmagazin gegangen und habe bemerkt, dass nun viele Reifen aus dem Regal herausgezogen und durcheinander gewesen seien .Er habe sich geärgert und seiner Tante vorgeworfen, das sie seine Arbeit torpedieren würde. Diese habe jedoch seine Leistung als „Scheisse“ bezeichnet. Darum habe er erwidert, dann solle sie die Arbeit selbst machen. Sie habe daraufhin gemeint, er solle verschwinden. Er sei dann mit dem Rad auch weggefahren. Nach diesem Streit habe er nicht mehr in der Garage gearbeitet. (S. 26)
(b)
Er habe seit Donnerstag, den 11.05.06, an einer sich verstärkenden Erkältung gelitten. Er sei an diesem Tag in der Garage gewesen. Er habe jedoch nicht gearbeitet, sondern sich nur von Herrn R. verabschiedet, der seinen Urlaub angetreten habe. Die Tante habe ihn dort gesehen und zu ihm gesagt, er solle sich nicht so aufführen und nicht eingeschnappt sein. An diesem Tag habe ihn die Tante auch für den folgenden Sonntag zu sich gebeten.
(c)
Am Sonntag, den 14.05.06 habe er die Tante um kurz nach 12.00 Uhr in ihrer Wohnung besucht. Er habe von diesem Treffen vor der Auffindung des getöteten Opfers niemanden berichtet, auch seiner Verlobten nicht. Frau Böhringer habe bei dem Treffen mit ihm besprochen, dass sie beabsichtige, die Unternehmensform der Firma zu ändern und ihn – den Angeklagten – als eingetragenen Geschäftsführer zu bestellen. Sie habe angesprochen, ob sie nicht nochmals manipulierte Verfehlungen zulasten von Herrn R. inszenieren sollten. Dies habe er aber abgelehnt, weil bereits ausreichend Gründe zu seinen Lasten geschaffen worden seien. Die Tante habe ihn noch gebeten, am folgenden Dienstag und Freitag ins Geschäft zu kommen, um dort die Leitung zu übernehmen, da an diesen Tagen weder Herr W. noch Herr R. im Dienst sein würden. ER habe dies zugesagt.
(d)
Er sei wegen seiner Erkältung den gesamten Montag, den 15.05.06 zuhause geblieben. Er habe die Wohnung lediglich in der Früh verlassen, um nach der Post zu sehen. Gegen 15.30 Uhr sei seine Verlobte von der Arbeit gekommen. Er und seine Verlobte seien am Montagabend auf die Geburtstagsfeier der Zeugin S. eingeladen gewesen. Er habe jedoch für seine Person abgesagt, weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gegangen sei und sich nach seinem Kenntnisstand dort nur Frauen getroffen hätten. Seine Verlobte habe ca. zwischen 17.30 und 18.00 Uhr die Wohnung verlassen. Er habe dann die Wohnung auch verlassen, um an der nah gelegenen U-Bahn-Station eine Zeitung zu kaufen. In die Wohnung zurückgekehrt, habe er ein Erkältungsbad genommen. Während des Bases habe um 19.02 das Festnetztelefon geklingelt. Er habe nach Verlassen der (S. 27) Wanne am Festnetzapparat erkennen können, dass die Mutter seiner Verlobten angerufen habe. Er habe daraufhin um 19.31 Uhr oder 19.32 Uhr bei dieser zurückgerufen. Nachdem besetzt gewesen sei, habe er zunächst seine eigene Mutter angerufen. Nachdem er mit dieser gesprochen hatte, konnte er dann auch die Mutter seiner Verlobten telefonisch erreichen. Seine Verlobte sei dann an diesem Abend gegen 22.00 Uhr wieder nach Hause gekommen.
(e)
Am Dienstag, den 16.05.06, sei er mit seinem Auto zur Garage gefahren und sei dort ca. zwischen 08.45 Uhr und 09.00 Uhr angekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung führte er aus, es könne auch sein, dass er mit dem Fahrrad dorthin gefahren sei. Er wisse es nicht mehr. Auf die gegen Ende der Vernehmung gestellte Frage, wann er letztmals ein Fahrradmit einem Hochdruckreiniger gereinigt habe, gab der Angeklagte an, dass er dies an jenem Dienstag letztmals gemacht hätte. Auf die Frag, warum er dies bislang noch nicht erwähnt habe, obwohl doch der Tagesablauf abgefragt worden sei, meinte der Angeklagte, es sei ihm entfallen und man habe ihn nicht danach gefragt. Er habe das Rad gereinigt, weil es geliehen gewesen sei. Er habe es sauber zurückgeben wollen. Nach der Reinigung habe er es noch zum Reparieren gebracht. Als er an diesem Morgen erstmals an der Garage angekommen sei, habe er gewusst, dass Herr W. und Herr R. die beiden Büroschlüsselinhaber, an diesem Tag nicht in der Arbeit sein würden. Da er nichts zu arbeiten gehabt habe, sei er wieder nach Hause gefahren, weil er dort irgendetwas liegen gelassen habe. Auf die Frage führte er weiter aus, er wisse nicht mehr, was er liegen gelassen habe. Es könnten der Geldbeutel, Zigaretten oder Schlüssel gewesen sein. Nach diesen Ausführungen führte er aus, er müsse sich nun korrigieren, er sei nicht nach Hause gefahren, sondern mit seinem Auto Richtung Augsburg, um dort seinen bei einer Anwaltskanzlei arbeitenden Freund L. dem am Vortag von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, einen Überraschungsbesuch abzustatten. Gegen 11.00 Uhr sei er in Augsburg angekommen. Er habe aber dann ausgerechnet, dass es ihm zeitlich nicht mehr möglich sein würde, seinen Freund zu treffen. Er habe nämlich zu Beginn der Mittagspause des Parkausangestellten P. um 12.00 (S. 28) Uhr wieder in der Garage zurück sein wollen. Er habe deshalb wieder umgedreht und sei gegen 11.45 Uhr an der Garage angekommen. Er habe einen Kontrollgang durch das Parkhaus gemacht und dabei festgestellt, dass die Tüte mit den Zeitungen seiner Tante nicht mehr am Türknauf zu ihrer Wohnung gehangen hätten. Er habe vergeblich versucht, seine Tante zu erreichen. Er habe ihr auf die Mailbox ihres Handys gesprochen, dass der Büroschlüssel benötigt werde, weil Bestellungen abzugeben seien. Gegen 16.00 Uhr sei er nach Hause gefahren. Er habe telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass sich die Tante immer noch nicht gemeldet habe. Sein Bruder habe in seinem Auftrag festgestellt, dass die Alarmanlage in der Wohnung der Tante deaktiviert gewesen sei. Dies sei für ihn ein Anhaltspunkt dafür gewesen, dass die Tante in der Wohnung gewesen sei. Er sei aus diesem Grund zur Garage gefahren und dort gegen 18.30 Uhr eingetroffen. Dort habe ihm sein Bruder mitgeteilt, Herr W. sei bereits mit dem Schlüssel zur Garage unterwegs. Er sei zur Wohnungstüre hinaufgegangen und habe das Handy der Tante angerufen. Er habe es hinter der Wohnungstür klingeln hören. Das Vergessen des Handys sei für ihn kein Alarmsignal gewesen. Da die Tante aber nicht erreichbar und auch nicht mit Bekannten unterwegs gewesen sei, habe die für ihn bedeutet, dass etwas passiert sein müsse.
(f.)
Als Herr W. eingetroffen sei, seien beide zur Wohnung der Tante hinaufgegangen und daher habe er die Tür zunächst nur einen Spalt geöffnet. Sie seien nach unten gegangen, um den Alarmanlagenchip zu holen. Oben habe er dann die Anlage deaktiviert und die Tür geöffnet. Auf Vorhalt, dass es doch vorrangig darum ging, der Tante zu helfen, meinte der Angeklagte, er habe in dieser Situation anders gedacht und erst den Alarm ausgemacht. Er habe in der Wohnung Blut und die Tante auf dem Bauch liegen sehen. Er sei zu ihr hingegangen, habe sich zu ihr runtergekniet. Dabei sei seine Jeans am linken Knie mit Blut in Kontakt gekommen. Er habe die Tante am Bein geschüttelt und an der Hand den Puls gefühlt. (S. 29)
(iii.)
Nach Beendigung der Zeugenvernehmung vom 18.05.06 um 19.40 wurde der Angeklagte als Beschuldigter belehrt. Nach der Belehrung macht der Angeklagte bei der Polizei keine Angaben mehr. Bei der Durchsuchung des Angeklagten in der polizeilichen Haftanstalt wurde ein Bargeldbetrag von 2320 E und 4200 ungarische Forint aufgefunden. Der Angeklagte gab hierzu an, er hätte immer so viel Bargeld dabei. Er wolle sich ein Fahrrad kaufen. Zur Herkunft des Geldes gab er an, teilweise handele es sich um seine Ersparnisse, teilweise habe er das Geld von seiner Tante erhalten und teilweise stelle es Gewinne aus Sportwetten dar.
(iv.)
In seiner Vernehmung anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 19.05.06, deren Inhalt durch die Ermittlungsrichterin A. glaubhaft eingeführt wurde, gab der Angeklagte selbst und über seinen Verteidiger an, ein Vernehmungsbeamter habe ihn dazu aufgefordert, alle Schlüssel der Parkgarage, die sich in seinem Besitz befunden hätten, zur Vernehmung mit zubringen. Auf die Frage, warum er trotz seiner gegenteiligen Angaben in der polizeilichen Vernehmung dann doch im Besitz von Schlüsseln für Schlösser im Tatortanwesen gewesen sei, habe der Angeklagte gemeint, er habe auf Aufforderung eines Beamten zuhause alle Schlüssel zusammengesucht. Die Tante habe immer wieder Schliesszylinder austauschen lassen, so dass er den Überblick über Schlüsselbestand und welche Schlösser diese gesperrt hätten, verloren habe. Die Schlüssel seien bei ihm und auch bei der Tante in Vergessenheit geraten.
(v.)
In der Vernehmung im Rahmen der mündlichen Haftprüfung am 07.06.06, deren Inhalt durch die Ermittlungsrichterin R. und Rechtsanwalt M. glaubhaft eingeführt wurde, gab der Angeklagte an, aus seinem Umfeld habe er ausschliesslich das Opfer darüber informiert, dass er nicht zur Ersten Juristischen Staatsprüfung angetreten sei. Er sei allerdings bereits „scheinfrei“ gewesen. Er bestreite den ihm zur Last liegenden Tatvorwurf. (S. 30)

D.
(Verwertbarkeit der Zeugenvernehmung vom 18.05.06)

Die Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 18.05.2006 sind trotz des gegen die Verwertung gerichteten Widerspruchs der Verteidigung in vollem Umfang verwertbar.

(1)
Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt – subjektiv – den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich – objektiv – in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in Sk-StPO 41. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person en förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach aussen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren: Strafprozessuale Eingriffsmassnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schliessen lassen (Rogall aaO Rdn. 23). Aber auch Eingriffsmassnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Massnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmässig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen (/vgl. BGH NJW 1997; 1591, 1592; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 215. Aufl. § 136 Rdn. 4). Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus den §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Hanack aaO; Rogall aaO 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoss gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemässen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände (S. 31) des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 29094, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 (…); 2004, 368; Beschl. Vom 25. Februar 2004 – 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde – zumal zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (vgl. BGH Beschluss vom 18.07.2007, 1 StR 280/07; BGH vom 03.07.2007, 1 StR 3/07).
Gemessen an diesen Grundsätzen bedeutet dies für den hier vorliegenden Fall:
(a)
Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden, dass bis zur Beschuldigtenbelehrung des Angeklagten am 18.05.06 um 19.40 Uhr kein konkreter und ernsthafter Tatverdacht im oben dargestellten Sinne vorlag. Eine Umgehung der Beschuldigtenrechte durch willkürliches Unterlassen einer Belehrung lag daher nicht vor.
(i)
Nach den glaubhaften Ausführungen der polizeilichen Sachbearbeiterin KHK’in V. wurde die Ermittlungslage dahingehend beurteilt, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht gegen den jetzigen Angeklagten vorhanden waren. Die Zeugin KHK’in V. führte zum Stand der polizeilichen Ermittlungen zum Zeitpunkt der fraglichen Zeugenvernehmung aus, dass man sich noch im Stadium der Informationssammlung befunden habe. Im Wesentlichen sei bekannt gewesen, dass das Opfer alleine gewohnt habe, dass ihre Persönlichkeit nicht ganz einfach gewesen sei, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer nicht frei von Streitereien gewesen sei, dass das Opfer aber auch mit anderen Personen v.a. mit ihrem Personal, Reibereien gehabt habe. So sei im Raum gestanden, dass das Opfer den langjährigen Geschäftsführe, den Zeugen R. habe kündigen wollen. Man habe routinemässig das Alibi des Angeklagten überprüft, indem man nachvollzogen habe, welche Zeit man benötige, um von der Wohnung des Angeklagten zum Tatort zu kommen. An diesem Tag sei aber genauso routinemässig das Alibi des Zeugen R. überprüft worden. Einen konkreten Verdacht hätten die ermittelnden Polizeikräfte und speziell sie, bei der alle gewonnenen Informationen zusammengelaufen seien, zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung gegen den Angeklagten nicht gehabt. (S. 32)
(ii.)
Die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde entsprach dem Stand der Ermittlungen. Danach gingen die Ermittlungsbehörden zu Recht davon aus, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen konkreten und ernsthaften Tatverdacht gegen den Angeklagten begründeten, so dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Rechtswegen geboten gewesen wäre. Den Strafverfolgungsbehörden fehlten hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Opfer getötet haben könnte. Allein der Umstand, dass Tötungsdelikte oftmals von Personen aus dem Umfeld begangen werden, begründete nicht die Beschuldigtenstellung des Angeklagten. zumal der Angeklagte nicht die einzige Person aus dem Umfeld war, die aufgrund allgemeiner Überlegungen als Täter in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Auch die Ermittlungen der notwendigen Wegzeiten belegt nicht das Vorhandensein eines konkreten Verdachts bei den Ermittlungsbehörden. Diese Ermittlungsmassnahme fand vielmehr im Zuge einer routinemässigen Alibiüberprüfung statt.
(iii)
Der Vernehmungsbeamte KOK L. führte zur Entwicklung der Verdachtslage während der Vernehmung bis zu der von ihm am 18.05.06 um 19.40 erteilten Beschuldigtenbelehrung glaubhaft Folgendes aus: Am 18.05.06 habe er nach seiner dienstfreien Zeit wieder seinen ersten Arbeitstag gehabt. Er sei daher in die Ermittlungen noch überhaupt nicht eingebunden gewesen und sei über den Sachverhalt lediglich bei der alltäglichen Morgenbesprechung informiert worden. Die Zeugenvernehmung des Angeklagten vom 16.05.06 habe er vor der Vernehmung gekannt. Er habe zum Zwecke der Informationsgewinnung den späteren Angeklagten ausführlich und detailliert befragt. Der Angeklagte sei als naher Angehöriger des Opfers und gleichzeitig als Mitarbeiter im Betrieb des Opfers eine wichtige Auskunftsperson gewesen. Er – L. habe am Ende der Vernehmung im Wege einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des fehlenden Alibis den Eindruck gewonnen, „da stimme etwas nicht“. Deshalb habe er den Angeklagten dann als Beschuldigten belehrt. Nicht nachvollziehbar sei für ihn z.B. gewesen, dass der Angeklagte eine exakte, fast minutengenaue Erinnerung an Telefonverbindungen am Tattag gehabt habe. Andere Zeitangaben seien dagegen eher vage ausgefallen. Auffällig seien Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten in der Aussage gewesen. So habe der Angeklagte seine Fahrt nach Augsburg am Auffindetag des Opfers in seiner ersten Vernehmung am 16.05.06 nicht erwähnt und sich erst bei der Vernehmung am 18.05.06 daran erinnert. Bei der Schilderung dieser Fahrt sei der dann nervös geworden. Nicht schlüssig sei für ihn auch gewesen, dass der Angeklagte Details entweder falsch oder erst auf Nachfragen geschildert habe. So habe er z.B. zunächst angegeben, er sei am Tag der Leichenauffindung mit dem Auto zur Garage gefahren. Später führte er dann aus, er wisse es nicht mehr. Möglicherweise sei er auch mit dem Fahrrad gefahren. Dass er am Auffindetag das von ihm benutzte Rad mit einem Dampfstrahler gereinigt habe, habe der Ange- (S. 33) klagte erst erwähnt, als er, obwohl man den Tagesablauf genau besprochen habe, direkt gefragt worden sei, wie er seine Fahrräder reinige.
(iv.)
Die vom Vernehmungsbeamten KOK L. geschilderten und oben dargestellten Umstände begründen keinen konkreten und ernsthaften Verdacht, der Angeklagte habe das Opfer getötet. Objektive Beweismittel oder Augenzeugen der Tat oder wenigstens der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort waren nicht vorhanden. Stand der Ermittlungen war lediglich, dass sich der jetzige Angeklagte widersprüchlich bzw. auffällig eingelassen hatte. Diese Auffälligkeiten oder Widersprüchlichkeiten sind für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtheit zwar nicht recht plausibel. Allerdings sind diese Umstände – und zusätzliche relevante Erkenntnisse waren auch am Ende der Zeugeneinvernehmung noch nicht bekannt – nicht in der Lage, einen hinreichend gesicherten Erkenntnissen basierenden konkreten und ernsthaften Tatverdacht gegen den nunmehrigen Angeklagten zu stützen. Es lagen – mit anderen Worten – keine Umstände vor, die ausreichend deutlich auf die Täterschaft des Angeklagten hinwiesen. Ermittelt waren zu diesem Zeitpunkt – also bei Übergang zur Beschuldigtenvernehmung – leidglich Umstände, die den auf kriminalistischer Erfahrung beruhenden Schluss nahelegten, dass der Angeklagte mit der Tat etwas zu tun haben könnte. Jedenfalls aber hat der Vernehmungsbeamte dann bei dieser Verdachtslage die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht willkürlich überschritten, wenn er den Angeklagten bis 19.40 Uhr als Zeugen vernahm.
(b.)
Neben der Stärke des Tatverdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach aussen, insbesondere auch in der Wahrnehmung des Vernommenen darstellt. Eine – aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilende – Gesamtschau aller relevanten Umstände vor, während und parallel zur Vernehmung ergeben im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Ermittlungsbehörden ihm bereits als Beschuldigten gegenübertraten und mithin einen gegen ihn gerichteten Verfolgungswillen hatten. Insbesondere der Ablauf der Vernehmung zeigt, dass es nicht darum ging, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines bisherigen Aussageverhaltens zu konfrontieren. Es handelte sich vielmehr um eine offen geführte Vernehmung zur Abklärung des Umfelds und der Lebensumstände des Opfers und des Angeklagten. Es ist insbesondere anhand der Vernehmung nicht erkennbar, dass die Fragestellung direkt darauf abzielte, einen Tatnachweis gegen den Angeklagten zu führen oder zu erleichtern. Mit dem Vorwurf eines Tötungsverbrechens wurde der Angeklagte nicht konfrontiert. (S. 34)
(i.)
Aus den näheren Umständen im Vorfeld der Zeugenvernehmung vom 18.05.06. bzw. aufgrund des Verhaltens der Ermittlungsbeamten gegenüber anderen Personen als dem Angeklagten ergibt sich kein Verfolgungswille gegenüber dem Angeklagten. Entgegen den Angaben der Verlobten des Angeklagten, F.S. brachte KHK B. ihr gegenüber nicht bereits in der Nacht der Auffindung des Opfers zum Ausdruck, dass der Angeklagte als Beschuldigter angesehen werde. Ebenso wenig brachte KHKin R. dies gegenüber der Zeugin S. zum Ausdruck.
(1.)
Die Zeugin S. führte in der Hauptverhandlung aus, sie sei in der Nacht vom 16.05.06 auf den 17.05.06 gegen 01.15 Uhr in der Parkgarage von einem Polizeibeamten, der sich ihr nicht vorgestellt habe und ihr auch keinen Ausweis gezeigt habe, gefragt worden, ob er mit ihr sprechen könne. Nachdem sie dies bejaht habe, sei sie von diesem Beamten befragt worden. Im Laufe des Gesprächs habe der Beamte „urplötzlich“ wissen wollen, wie lange man von ihrer und des Angeklagten Wohnung n der G. bis zum Tatort brauche. Sie habe entgegnet – sie wundere sich, was der Beamte ihr für Fragen stelle. Daraufhin sei der Beamte laut geworden und habe gefragt: „Trauen Sie Ihrem Mann zu, dass er es war?“ Sie habe die Frage verneint. Daraufhin habe der Beamte gesagt: „Da wären Sie nicht die erste, die nicht weiss, was ihr Mann tut.“ Sie habe dann später erfahren, dass es sich bei dem Beamten um KHK B. gehandelt habe. Die Zeugin S. führte weiter aus, sie sie am 18.05.06 – dem Tag der Zeugenvernehmung des Angeklagten – am frühen Nachmittag von KHK’in R. an ihrer Arbeitsstelle angerufen worden. Frau R. habe ihre Zeugenvernehmung zeitlich fixieren wollen. Sie – die Zeugin – habe die Beamtin nach dem Angeklagten gefragt. Frau R. habe geantwortet: „Der ist hier und bleibt hier.“ Als sie dann gegen Abend selbst vernommen worden sei, habe sie mehrmals gefragt, ob sie den Angeklagten sehen dürfe. Frau R. habe dies mit dem Wort „Nein“ untersagt.
(2.)
Die Angaben der Zeugin S. in diesem Zusammenhang sind unglaubhaft und widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen KHK B. und KHK‘ in R.
(a)
Die Ausführungen der Zeugin hinsichtlich dieser Punkte sind nicht glaubhaft. Die Zeugin, die Verlobte des Angeklagten, hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nur teilweise Gebracht gemacht und punktuell Angaben gemacht. Bereits ihre Wortwahl bei der Vernehmung in (S. 35) der Hauptverhandlung legt es nahe, dass sie für den Angeklagten lediglich positiv aussagen und ihm keinesfalls schaden will. Als sie aufgefordert worden war, den Angeklagten zu beschreiben, schilderte sie ihn als „gebildet, liebevoll, empfindsam, friedfertig und harmonieliebend“. Sie fügte aber gleich hinzu, dass „kein Adjektiv“ ausreiche, „um den Angeklagten zu beschreiben“. Bei der Befragung durch KHK B. gab die Zeugin, was sie in der Hauptverhandlung berichtete, an, sie habe die Wohnung in der G. und damit den Angeklagten am Abend des 15.05.06. – also dem Tattag – um ca. 19.00 Uhr verlassen. Nachdem der Angeklagte aber in der polizeilichen Vernehmung ausgeführt hatte, längere Zeit alleine in der Wohnung gewesen zu sein, korrigierte die Zeugin ihre diesbezüglichen Zeitangaben letztlich in der Hauptverhandlung. Sie gab nun an, dass sie bereits um ca. 16.00 Uhr in die Wohnung verlassen habe und um ca. 22.00 Uhr wieder zurückgekehrt sei. Sie verschaffte mit ihrer ursprünglichen Aussage gegenüber KHK B. dem Angeklagten zunächst ein falsches Alibi, das eine Täterschaft des Angeklagten nicht hätte möglich erscheinen liess. Hieraus folgt, dass die Zeugin bereit ist, massivste Verdunkelungshandlungen zugunsten des Angeklagten vorzunehmen. Es liegt daher nicht fern, dass sie auch versucht, die Verwertung der Zeugenvernehmung des Angeklagten – entsprechend dem Widerspruch der Verteidigung – zu verhindern.
(b)
Die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung zur Befragung durch KHK B werden widerlegt durch dessen glaubhafte Angaben. KHK B. führte aus, er habe die Zeugin S. am Tatort routinemässig befragt. Er habe von ihr zunächst erfahren, dass ihr Freund gerade bei der Vernehmung sei. Der Bruder des Angeklagten M.T. sei ebenfalls noch am Tatort gewesen. Diesen habe aber der KDD bereits vernommen gehabt. Daher habe er nun mit der bis dahin noch nicht befragten Zeugin gesprochen. Sie habe die Fragen zunächst flüssig beantwortet. Sie sei aber bei der Beantwortung zögerlich geworden, als er habe wissen sollen, wo sie selbst in dem Zeitraum, der für die Tatbegehung in Frage gekommen sei, gewesen seien. Als er sie zusätzlich danach fragte, wo der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ihrer Kenntnis nach gewesen sei, habe die Zeugin aufgeschreckt gefragt, warum er dies wissen wolle. Er habe geantwortet, dies sei eine reine Routineabklärung. Die Zeugin habe daraufhin gemeint, es gehe (S. 36) nicht an, dass er ihr Fragen stelle, ob sie ihrem Mann die Tat zutraue oder nicht. Er selbst habe sie auf keinen Fall gefragt, ob sie dem Angeklagten die Tat zutraue. Möglich sei, dass er ihr sinngemäss gesagt habe, es sei doch nicht ungewöhnlich, dass sie – die Zeugin – nicht wisse, was er – der Angeklagte – in der Zeit gemacht habe. Er habe ihr mit seinen Äusserungen verdeutlichen wollen, dass die Befragung Routine zur Informationsgewinnung sei. Die Zeugin habe daraufhin geantwortet, sie habe die Wohnung um ca. 19.00 Uhr verlassen, der Angeklagte sei alleine dort zurückgeblieben. Sie selbst sei auf einer Geburtstagsfeier gewesen, habe von der Feier aus den Angeklagten auf dessen Handy angerufen und sei um ca. 21.15 Uhr wieder zuhause gewesen. Der Angeklagte sei bei ihrer Rückkehr zuhause gewesen. Die Angaben des Zeugen B. sind glaubhaft. Sie wurden ruhig, sachlich und ohne Belastungseifer vorgetragen. Ein eigenes Interesse an einer unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts ist nicht gegeben. Der ihm zugeschriebene Satz, ob die Tat dem Angeklagten zugetraut werde, passt schon nicht zu seinem damaligen Kenntnisstand, da ihm zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verdachtsmomente gegen den Angeklagten bekannt waren. Letzteres haben die Zeugen KOR W. POM L und KK B. glaubhaft übereinstimmend bestätigt. Die Ausführungen von KHK B. werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen T. Dieser gab auf die Frage, ob ihm Umstände bekannt geworden seien, die auf einen gegen den Angeklagten gerichteten Verdacht der Ermittlungsbehörden am Auffindetag schliessen liessen, in der Hauptverhandlung an, er habe am Auffindeabend die Kasse des Tankstellenshops gemacht. KHK B. und S. hätten sich unterhalten. Er habe KHK B. lediglich sagen hören, dass sie – S. nicht die Einzige sei, die nicht wisse, was ihr Mann mache.
(c.)
Hinsichtlich der von der Zeugin berichteten Äusserungen der Kriminalbeamtin R. vgl. oben Teil D. 2. B. i. 1.) wird die Zeugin S. widerlegt durch die Angaben von KHK’in R. Diese führte in der Hauptverhandlung aus, sie habe am 18.05.06 mit der Zeugin telefoniert, weil diese zu einem vereinbarten Vernehmungstermin nicht gekommen sei. Man habe in dem Telefonat die Vernehmung auf 14.00 Uhr verschoben. Die Zeugin habe dann noch gefragt, ob der Angeklagte noch im Hause sei. Sie habe darauf geantwortet, er werde noch (S. 37) vernommen. Sie habe den Satz „Der ist hier und bleibt hier“ ganz sicher nicht gesagt. Sie sei über den Stand der Vernehmung nicht informiert gewesen und habe deshalb auch gar nicht sagen können, dass jemand „hier“ bleibe. Die Vernehmung habe nicht auf dem Stockwerk stattgefunden, wo sie ihr Büro habe. Darum habe sie vom Verlauf der Vernehmung auch nichts mitbekommen. Sie habe erst gegen 21. Uhr erfahren, dass der Angeklagte als Beschuldigter belehrt worden sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob die Zeugin den Angeklagten habe sehen wollen. Falls es eine derartige Bitte gegeben hätte, hätte sie diese zwar nicht zugelassen, sondern hätte erklärt, dass ein Zusammentreffen ungünstig zu arrangieren sei, weil doch gerade beide vernommen würden. Ganz sicher hätte sie diese Bitte nicht mit einem schlichten „Nein“ abgeschlagen. Die Angaben der Zeugin R. sind glaubhaft. Sie berichtete sachlich und ruhig.
(d.)
Die Angaben des Zeugen Rechtsanwalt Dr. J., dem Zeugenbeistand von S. und Personen aus dem Umfeld der Zeugin – z.B. ihre Mutter S. – führen in diesem Zusammenhang zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn. Diese Zeugen können zu den hier geschilderten Vorgängen nur die Erzählungen von S. wiedergeben und haben selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht.
(ii.)
Aus den näheren Umständen der Zeugenvernehmung vom 18.05.06 ergibt sich kein Verfolgungswill der Ermittlungsbehörden gegenüber dem Angeklagten. Ebenso wenig ergibt sich die Anwendung von nach § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethoden.
(1)
Der Angeklagte schrieb Rechtsanwalt W. einen Brief, den dieser am 30.07.2007, also über ein Jahr nach der Tat, erhielt. In diesem Brief, der im Hauptverhandlungstermin vom 20.09.07 verlesen wurde, führte der Angeklagte zusammengefasst aus: Der Vernehmungsbeamte KOK L. habe ihn praktisch vom Beginn der Vernehmung an angeschrien, was sich im weiteren Verlauf sogar zu einem „konstanten Geschrei“ entwickelt habe. Der Beamte habe sich im Vernehmungsraum „vor ihm aufgebaut“. Obwohl er darauf hingewiesen habe, dass er seit über zwei Tagen allenfalls eine Stunde geschlafen und nur wenig gegessen habe, sei die Vernehmung fortgeführt worden. KOK L. habe ihn einen „Lügner“ genannt. Auf seine wiederholten Fragen, ob er nun Beschuldigter sei, habe KOK L. regelmässig „ausweichend“ geantwortet. Als er sei- (S. 38) ne Fahrt nach Augsburg geschildert habe, habe ihn KOK L. erneut der Lüge bezichtigt. Seine Frage nach seinem Rechtsstatus sei wider ausweichend beantwortet worden und zwar nach dem Schema, ob er eine Beschuldigtenbelehrung gehört habe. Er habe angekündigt, das Geschrei von KOK L. nicht länger mitmachen zu wollen. Daraufhin sei eine Pause eingelegt worden. Nach der Pause habe ihm KOK L. vorgeworfen, alles, was er – der Angeklagte – gesagt habe, sei Scheiss“. Dies habe er – der Angeklagte – als direkte Anschuldigung aufgefasst. Er habe KOK L. erneut gefragt, ob er nun Beschuldigter sei. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Er habe verlangt, einen Anwalt zu sprechen, was KOK L. nur mit „Gebrüll“ beantwortet habe. Er habe daraufhin das Verhör abbrechen wollen und sei bereits in der Tür gestanden. KHK K. sei in diesem Moment in den Verhörraum gekommen und habe ihn überredet, mit der Vernehmung weiterzumachen. Er habe der Fortsetzung nur aufgrund seines Zustands nach „zwei Tagen ohne Schlaf und Nahrungsaufnahme“ zugestimmt. Ab dem Nachmittag habe sich auch KHK B. im Vernehmungszimmer befunden. Dieser habe allerdings keine Fragen gestellt, sondern lediglich ständig seinen Kopf geschüttelt. Er habe den Vernehmungsraum immer wieder verlassen und sei dann wieder gekommen. Als sich die Vernehmung thematisch mit seinem Verlöbnis beschäftigt habe, habe KOK L. einen „erneuten Tobsuchtsanfall“ gehabt und ihn wieder als „Lügner“ beschimpft. Das Erscheinen von Rechtsanwalt W. in den Räumen der Mordkommission habe „erheblichen Wirbel“ gestiftet. Nachdem sich der Anwalt wieder entfernt habe, seien die Vernehmungsbeamten sehr beruhigt gewesen und die Vernehmung sei fortgeführt worden. KOK L. habe sich ab diesem Zeitpunkt nur noch „schreiend und beleidigend“ zu Wort gemeldet. Der Angeklagte habe in der Folgezeit mehrfach nach seinem Status gefragt, was jedes Mal ausweichend beantwortet worden sei. Sein wiederholtes Verlangen, einen Anwalt zu sprechen, sei immer ignoriert worden. Er habe am späten Nachmittag zum wiederholten Male verlangt, die Vernehmung abzubrechen, er habe sich immer von KHK K. überreden lassen, doch weiter zu machen. Nachdem er von KHK K. auf einen angeblichen Widerspruch in seiner Aussage hingewiesen worden sei, habe er geantwortet, er wolle nichts mehr sagen und wünsche eine Pause. Eine Pause sei ihm als die einzige Möglichkeit erschienen, ein Telefonat führen zu können, da seine dahingehenden Bitten während der Vernehmung immer ignoriert worden seien. Er habe dann auf dem Gang ein Telefonat mit seinem Freund Rechtsanwalt L. geführt. KHK K. habe sich ebenfalls dort aufgehalten und habe ihm dann dazu veranlasst, den Hörer soweit vom Ohr (S. 39) wegzuhalten, dass KHK K. das Gespräch in seiner Gesamtheit mithören haben können. Sein Freund L. habe ihm geraten, nichts mehr zu sagen und die Vernehmung abzubrechen, falls er – L. – ihn nicht zurückrufen sollte. Kurze Zeit später habe Herr L. zurückgerufen, wobei KHK K: das Gespräch wieder mitgehört habe. Herr L. habe ihn beschworen, telefonischen Kontakt mit Rechtsanwalt Wittig aufzunehmen oder die Vernehmung sofort abzubrechen. Nach dem Telefonat habe er gegenüber KHK K. geäussert, er wollte nun abbrechen und bei anderer Gelegenheit ausgeschlafen fortsetzen. KHK K. sei es erneut gelungen, ihn zum Weitermachen zu überreden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er KHK K: gefragt, ob er denn noch Zeuge sei. Dass KOK L. nur am Schreien“ sei, komme ihm „spanisch“ vor. KHK K. habe ihn damit beruhigt, dass er ihn fragte, ob er denn eine (Beschuldigten)-Belehrung gehört habe. Man habe die Vernehmung dann fortgeführt. Als ihm im Zusammenhang mit der Schilderung eines Streits mit dem Opfer widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen worden sei, habe KOK L: wie „verrückt gebrüllt“ und KHK K. ihm nun aus einer Entfernung von maximal 10 Zentimeter ins Gesicht geschrieben, dass sie ihn nun „endgültig am Arsch“ hätten und er jetzt „wohl nicht mehr rauskommen werde …“. Zum Zeitpunkt der letzten Pause um 18.02 Uhr habe er schon seit geraumer Zeit nicht mehr telefonieren dürfen. Als er den Wunsch gehabt habe, zu telefonieren, habe ihm KHK K. das Handy abgenommen und das Telefonat untersagt. Als sein Handy dann aber geklingelt habe, sei es ihm aber erlaubt worden, mit dem Anrufen, seinem Vater, zu sprechen. Nach dem Telefonat sei die Vernehmung weitergeführt worden. Als er die Vernehmung erneut habe abbrechen wollen und aufgestanden sei, habe er einen sanften Druck auf der Schulter gespürt und KHK K. habe gesagt, er – der Angeklagte – gehe jetzt nirgendwohin. Man habe ihm auf die Frage die ausdrückliche Auskunft gegeben, er sei „noch selbstverständlich Zeuge, nicht Beschuldigter“. Anschliessend habe ihn KHK K eine gute halbe Stunde nur angeschrien und habe ihm dabei seine „Theorie und Konstruktion detailliert (auf)gedrückt“. Dabei sei KHK K. die meiste Zeit zu ihm so weit herabgebeugt gewesen, dass sich K. Gesicht dem seinen auf eine Handbreit genähert habe. Es müsse „normal viel, sehr viel passieren“, um ihm einen Schrecken einzujagen. Er habe jedoch den Eindruck gehabt, in Herrn K. „dem Leibhaftigen persönlich gegenüberzusitzen“. (S. 40)
(2.)
Die Ausführungen des Angeklagten, welche den Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden belegen sollen, sind durch das Verhalten des Angeklagten selbst sowie die Angaben der Zeugen KOK L., KHK K., KOR W., Rechtsanwalt W., L. und S. widerlegt:
(a)
Der Angeklagte hat auf die wiederholten Fragen der Vernehmungsbeamten immer bekundet, die Vernehmung könne fortgeführt werden. Noch um 15.46 Uhr – vor dem Gespräch mit Rechtsanwalt W. – gab er zu Protokoll, er benötige eigentlich keine anwaltliche Hilfe. Nach dem Gespräch mit dem Anwalt teilte er den Vernehmungsbeamten mit, er habe seine Verlobte angerufen und diese dazu veranlasst, baldmöglichst zur Zeugenvernehmung zu kommen. Vor dem Hintergrund der behaupteten, Verhörmethoden ist es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte immer wieder der Fortsetzung der Vernehmung zustimmt und dass er der Meinung ist, keinen anwaltschaftlichen Beistand zu benötigen. Völlig unverständlich wäre vor diesem Hintergrund der Umstand, dass er auch noch seine Verlobte dazu bewegt, dass sie ins Polizeipräsidium kommt und sie damit in die Gefahr bringt, unter Einsatz der gleichen „Methoden“ vernommen zu werden.
(b)
KOK L. führte im Hinblick auf den Ablauf der Vernehmung aus, es habe sich um eine Vernehmung zur Gewinnung von Informationen zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gehandelt. Der Vernehmungstag sei sein erster Arbeitstag nach dem Urlaub gewesen. Er habe kaum Kenntnis vom Sachverhalt gehabt und habe daher umfassend alle Bereiche abgefragt. Im Zusammenhang mit den Angaben zur „Augsburg-Fahrt“ des Angeklagten sei es richtig, dass er mit mehr Nachdruck und lauter gesprochen habe. Er habe dem Angeklagten damit zeigen wollen, dass es in einer Vernehmung nicht angehe, ungenaue Angaben zu machen. Der Angeklagte sei zunächst überrascht gewesen, aber anschliessend sei die Vernehmung in normaler Tonlage fortgeführt worden. Er habe den Angeklagten jedoch weder kurzzeitig noch permanent angeschrien. Er habe sich auch nicht körperlich vor dem Angeklagten aufgebaut, sondern sei auf seinem Stuhl sitzen geblieben. Er habe die Angaben des Angeklagten niemals als „Scheiss“ und den Angeklagten selbst auch nicht als „Lügner“ bezeichnet. Der Angeklagte habe das Verhör zu keinem Zeitpunkt ab-(S. 41) brechen wollen, er sei niemals aufgestanden, um zu gehen. Lediglich nach der Belehrung als Beschuldigter habe der dem Angeklagten gesagt, dass seine Angaben teilweise „unglaubwürdig“ seien. KHK K. habe den Angeklagten niemals angeschrien und schon gar nicht aus einer 10-cm-Entfernung. Dem Angeklagten sei weder das Telefonieren verwehrt worden, noch habe man ihm das Handy vor der Festnahme abgenommen.
(c.)
Der weitere Vernehmungsbeamte KHK K. führte in diesem Zusammenhang aus, er habe der Vernehmung etwa ab 14.50 Uhr beigewohnt. Bevor er das Vernehmungszimmer betreten habe, sei er darüber informiert worden, dass die Verlobte des Angeklagten nicht zu ihrer eigenen Vernehmung erscheinen habe wollen und das sie einen Anwalt eingeschaltet habe. Zu Beginn habe er bemerkt, dass eine gewisse Spannung zwischen KHK L. und dem Angeklagten geherrscht habe. Diese Spannung habe er aber lösen können, indem er nun die Frage gestellt habe. Der Angeklagte habe niemals den Wunsch geäussert, die Vernehmung abzubrechen. Er habe auch bis nach der Beschuldigtenbelehrung nie nach einem Anwalt verlangt. Leidglich als Rechtsanwalt W. gegen 15.45 Uhr um ein Gespräch mit dem Angeklagten ersucht habe, habe der Angeklagte gesagt, er werde mit ihm – dem Anwalt – reden, wenn der schon einmal da sei. Dies habe der Angeklagte dann auch getan. Die Atmosphäre in der Vernehmung sei entspannt und ruhig gewesen. Weder er noch KOK L. hätten den Angeklagten angeschrien oder gar permanent gebrüllt. Es sei richtig, dass der Angeklagte in einer Vernehmungspause ein Telefonat auf dem Gang geführt habe, als er – K. – sich ebenfalls dort aufgehalten habe. ER – K. – habe jedoch nicht verlangt, dass der Angeklagte den Hörer vom Ohr weg halte, um das Gespräch mithören zu können. Er habe auch nicht wahrgenommen, dass jemand kurz nach diesem Gespräch beim Angeklagten zurückgerufen habe. Er habe dieses Rückruf-Gespräch, falls es ein solches gegeben habe, auch nicht mitgehört. Er habe, da er dieses Telefonat nicht mitbekommen habe, den Angeklagten auch nicht dazu gedrängt, das Gespräch abzubrechen. Vielmehr sei nach der Pause die Vernehmung ohne besondere Vorkommnisse wieder fortgesetzt worden. Man habe dem Angeklagten im übrigen Telefonate auf Wunsch erlaubt. Nachdem KOK L. den Angeklagten als Beschuldigten belehrt habe und gerade dabei gewesen (S. 42) sei, ihm – K. – die Gründe dafür zu erläutern, sei KOK L. im Ton lauter geworden, um vom Angeklagten bei seinen Ausführungen nicht immer wieder unterbrochen zu werden.
(d.)
Die Angaben der Zeugen KOL L. und KHK K. sind glaubhaft, sie stimmen in den wesentlichen Details überein und werden zudem noch von den Angaben des Angeklagten gegenüber anderen Zeugen gestützt:
(i)
Die Zeugen L. und K. trugen ihre Wahrnehmungen ruhig um Detaillgenauigkeit bemüht in der Hauptverhandlung vor. KOK L. und KHK K. liessen sich auch nicht durch unangebrachte Reaktionen bzw. Kommentierungen des Angeklagten während ihrer Aussage in ihrem sachlichen Vortrag stören. So lachte der Angeklagte bei Angaben der Zeugen L. und K. immer wieder und warf dem Zeugen K. sogar vor, „Schmarrn“ zu erzählen. Es ist im Übrigen kein Grund dafür ersichtlich, dass die Kriminalbeamten versucht haben sollten, eine Aussage des Angeklagten mit derartigen Methoden bekommen, wie sie letzterer beschrieben hat.
(ii.)
Dass die Vernehmung nicht auf die Weise, wie vom Angeklagten geschildert, durchgeführt wurde, ergibt sich zusätzlich aus den Angaben des Angeklagten, die er gegenüber dem Zeugen KOR W. und gegenüber seinem Verteidiger Rechtsanwalt W. und seinem Freund Rechtsanwalt L. machte. KOR W. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er habe am 19.05.06 – also am Tag nach der Zeugenvernehmung – mit dem Angeklagten auf der Dienststelle eine Vernehmungsgespräch geführt. Dabei habe ich der Angeklagte mitgeteilt, dass ihm die die Vernehmung vom Vortrag ziemlich zugesetzt habe. Auf seine – W. Frage -, ob er damit sagen wolle, er sei unfair oder gar gesetzeswidrig behandelt worden, habe der Angeklagte dies ausdrücklich verneint. Rechtsanwalt W. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er habe den Angeklagten am Nachmittag des Vernehmungstages im Polizeipräsidium gesproch- (S. 43) chen. Der Angeklagte habe ihm berichtet, er werde seit 09.00 Uhr vernommen. Er habe das Gefühl, man glaube ihm nicht und verdächtige ihn. Ob ihm der Angeklagte damals gesagt habe, er – der Angeklagte – fühle sich als Beschuldigter, könne er heute nicht sagen. Er – W. – glaube, er habe den Angeklagten dahingehend beraten, er benötige keinen Anwalt. Auch ein Abbruch der Vernehmung sei nicht angezeigt gewesen. Jedenfalls habe er – W. – sich wieder entfernt. Die Ausführungen des Angeklagten in dem verlesenen Brief an seinen Anwalt (im Brief schildert der Angeklagte, es sei bereits vor dem Besuch von Rechtsanwalt W. zu folgenden Situationen gekommen; konstantes Geschrei und Aufbauen des Vernehmungsbeamten, Bezeichnung als Lügner, ausweichende Antwort auf die Frage nach seinem Status, vergebliches Verlangen nach Anwaltskontakt) sind nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben des Angeklagten, die dieser während der Unterbrechung der Vernehmung gegenüber Rechtsanwalt W. machte. Im Gegensatz zu seiner Darstellung in dem verlesenen Brief berichtete er Rechtsanwalt W. lediglich von einem „Gefühl“, dass man ihm nicht glaube und ihn verdächtige. Nicht plausibel ist der Umstand, dass der Angeklagte dem Anwalt alle anderen Vernehmungsdetails verschwiegen haben sollte, wenn er tatsächlich dazu gekommen wäre. Dass er diese Umstände dem Anwalt nicht mitteilte, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, dass sich Rechtsanwalt W. an diese vom Angeklagten berichteten gravierenden Rechtsverstösse der Ermittlungsbeamten nicht erinnern könnte. Es wäre dann auch nicht plausibel, dass der Anwalt den Angeklagten unter diesen Umständen im Polizeipräsidium allein zurückgelassen hätte und zudem noch zu einer Fortsetzung der Vernehmung geraten hätte. Der Zeuge L. der beste Freund des Angeklagten, führte in diesem Zusammenhang glaubhaft ergänzend aus, er habe sich im Laufe des 18.05.06 darum bemüht, dass der Angeklagte von Rechtsanwalt W. besucht werde. Nachdem Rechtsanwalt W. den Angeklagten im Polizeipräsidium gesprochen habe, habe ihm Rechtsanwalt (S. 44) W. telefonisch mitgeteilt, der Angeklagte habe ich – W. – wieder weggeschickt. Diese Aussage stellt damit ein Detail – nämlich, warum sich Rechtsanwalt W. nach dem Gespräch mit dem Angeklagten wieder entfernte, klar, an das sich Rechtsanwalt W. in seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr mit Bestimmtheit erinnern konnte. Der Angeklagte selbst hat den Anwalt wieder „weggeschickt“. Diese Handlung des Angeklagten wäre aber nicht nachvollziehbar, wenn die Vernehmung in der Weise durchgeführt worden wäre, wie es vom Angeklagten nun behauptet wird. Weiter führt der Zeuge L. glaubhaft aus, der Angeklagte habe ihn, nachdem sich Herrn W. entfernt gehabt habe, während einer Vernehmungspause gegen 17.45 Uhr angerufen. Der Angeklagte habe ihm in diesem Gespräch u.a. mitgeteilt, die Polizei sage, er würde sich in Widersprüche verwickeln. Der Angeklagte habe ihn befragt, was er tun solle. Auch diese Äusserungen des Angeklagten, die Situation ohne jegliche Dramatik schildern, sind nicht nachvollziehbar, wenn die Vernehmung in der vom Angeklagten nun behaupteten Weise durchgeführt worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sofort darum gebeten hätte. Ihm einen Anwalt zu schicken, weil er von der Polizei zu Unrecht beschuldigt werde. Dies erfolgte aber nicht. Nur ergänzend sei angeführt, dass das Zusprechen einer kurzen, aber bestimmten Bitte im o.g. Sinn auch dann möglich gewesen wäre, wenn KHK K., wovon die Kammer aber aufgrund dessen glaubhaften Angaben nicht ausgeht, das Telefonat mitgehört hätte. (S. 45)
(iii.)
Nach der Vernehmungspause von 17.42 Uhr bis 18.02 Uhr erklärte sich der Angeklagte auf ausdrückliche Frage dazu bereit, weitere Fragen zu beantworten. Die Ausführungen der Zeugen Rechtsanwalt W. und L. im Hinblick auf den in der genannten Pause von Rechtsanwalt W. erteilten und vom Zeugen L. dem Angeklagten telefonisch mitgeteilten Rat, stehen aber, davon abgesehen, dass der Angeklagte mit einer Fortsetzung der Vernehmung ausdrücklich einverstanden war, nicht im Widerspruch zu den Angaben von KHK K.
(1.)
Rechtsanwalt W. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er sei am Vernehmungstag nach seinem Besuch beim Angeklagten von Herrn L nochmals angerufen worden. Herr L. habe ihm sinngemäss berichtet, dass der Angeklagte bei der Vernehmung ein „schlechtes Gefühl“ habe. Er habe Herrn L. gesagt, er selbst könne „nicht weg“, aber Herr L. sollte dem Angeklagten telefonisch mitteilen, er – der Angeklagte – solle die Vernehmung abbrechen oder einen Rechtsanwalt oder ihn selbst als Beistand verlangen. Weitere Angaben zu diesem Punkt konnte Rechtsanwalt W. nicht machen. Wahrnehmungen zu diesem Komplex, also ob der Angeklagte z.B. einen Abbruch der Vernehmung verlangte, hat der Zeuge Rechtsanwalt W. nicht gemacht.
(2.)
Auch die Angaben des Zeugen L. belegen nicht, dass der Angeklagte von einem Beamten den Abbruch der Vernehmung bzw. die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt verlangt hat. Der Zeuge L. gab an, der Angeklagte habe ihm in dem – bereits oben geschilderten – Telefonat gegen 17.45 Uhr gesagt, es sei keine „so gute Idee“ gewesen, dass L. Ihm und S. jeweils einen Anwalt besorgt habe. Der Angeklagte habe ihn am Telefon gefragt, was er (S. 46) tun solle. ER – L. – sei durch die Situation nun überfordert gewesen. Er sei, wie er sich selbst ausdrückte, „völlig durch den Wind“ gewesen. Er habe deshalb das Gespräch mit dem Angeklagten beendet und Rechtsanwalt W. angerufen und diesen um Rat gefragt. Rechtsanwalt W. habe ihm aufgetragen, dem Angeklagten mitzuteilen, er solle die Vernehmung entweder abbrechen oder mit einem Anwalt sprechen. Er habe daraufhin den Angeklagten angerufen und ihm den Rat von Rechtsanwalt W. mitgeteilt. Der Angeklagte habe dies dann auch zu einem Polizeibeamten gesagt. Daraufhin sei das Telefonat beendet gewesen. Er habe gedacht, entweder komme der Angeklagte nun nach Hause oder Rechtsanwalt W. fahre ins Präsidium und stehe dort dem Angeklagten bei.
(3.)
Der Aussage des Zeugen wird nicht gefolgt, soweit Herr L. ausführt, der Angeklagte habe die von ihm übermittelte Verhaltensmassregel des Anwalts W. an einen Polizeibeamten weitergegeben. Entweder trügt den Zeugen aufgrund seiner damaligen Situation („völlig durch den Wind“) die Erinnerung, und W. Rat wurde vom Angeklagten überhaupt nicht an jemanden weitergegeben, oder der Angeklagte hat ihm die Weitergabe der Nachricht an einen Beamten nur vorgespielt.

(a)
Der Zeuge L. war vom Angeklagten im vorangehenden Telefonat konfrontiert worden, dass sein – L. – Aktionismus mit der Beauftragung mehrerer Anwälte keine „so gute Idee“ gewesen sei. Der Zeuge erkannte aufgrund dieser Bemerkung des Angeklagten, dass er den Angeklagten dadurch möglicherweise in Schwierigkeiten gebracht hatte, weil das Auftauchen (S. 47) mehrerer Anwälte im Präsidium bei unverdächtigen Zeugen jedenfalls ungewöhnlich ist. Der Zeuge L. konnte deshalb in dieser Situation nach eigenen Angaben nicht mehr sachgerecht reagieren und Ratschläge geben. Er wandte sich vielmehr hilfesuchend an Rechtsanwalt W. Den von Rechtsanwalt W. erteilten Rat gab der Zeuge L. dann telefonisch an den Angeklagten weiter und will am Telefon gehört haben, dass der Angeklagte die von Rechtsanwalt W. geratene Vorgehensweise, nämlich Abbruch der Vernehmung oder Gespräch mit einem Anwalt, zu einem Polizeibeamten gesagt hat. Dies trifft aber nicht zu. Der Zeuge KHK K. führte glaubhaft aus, dass es zu keiner solchen Mitteilung gekommen sei. Nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet, er habe den Abbruch der Vernehmung etc. verlangt, als der Zeuge L. noch in der Leitung gewesen sei. Vielmehr beschreibt der Angeklagte den Ablauf dergestalt, dass er auf „Druck“ von KHK K. das Telefonat habe beenden müssen und er erst danach den Abbruch der Vernehmung verlangt habe. Im Hinblick auf die vom Zeugen L. glaubhaft geschilderte eigene Verfassung bei diesem Telefonat und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die spätere Festnahme seines Freundes, des Angeklagten, für den Zeugen ein äusserst belastender Umstand war, ist es plausibel, dass die Erinnerung des Zeugen hinsichtlich des Details der Weitergabe des Rats von Rechtsanwalt W. an einen Polizeibeamten nicht zuver-(S. 48) lässig ist und er dies im Sinne einer Selbsttäuschung aber inzwischen selbst glaubt. Belegt wird die schlechte Erinnerung des Zeugen plakativ durch folgenden Umstand: Rechtsanwalt W. berichtete glaubhaft, er habe L. mitgeteilt, er könnte nicht weg. Folglich konnte er den Angeklagten im Polizeipräsidium nicht persönlich aufsuchen. Gleichwohl führte der Zeuge L. aus- und dies belegt seine unzuverlässige Erinnerung-, er sei davon ausgegangen, der Angeklagte komme entweder nach Hause oder Rechtsanwalt W. würde ihn im Präsidium aufsuchen.
(b.)
Der Zeuge hatte zudem überhaupt keine zuverlässigen Erkenntnisquellen, dass der Angeklagte, falls er den Satz, er wollte die Vernehmung abbrechen oder einen Anwalt sprechen, doch am Telefon gesagt haben sollte, tatsächlich zu einem Polizeibeamten gesagt hat. Sehen konnte der Zeuge die Situation nicht. Von einer eventuellen akustisch wahrnehmbaren Reaktion eines angesprochenen Polizeibeamten berichtet der Zeuge nicht. Seine Feststellung, d.h. die Weitergabe der Forderung an einen Polizeibeamten, wäre in dieser Sachverhaltsalternative daher entweder ein vom Zeugen selbst gezogener Schluss, oder würde auf einer Erläuterung des Angeklagten mit dem Inhalt beruhen, er sage diesen Satz nun zu einem Polizeibeamten. Im ersten Fall wäre dieser Schluss des Zeugen ohne Aussage, da er ohne Tatsachengrundlage gezogen worden wäre. Aus dem blossen Wiederholen dieser Forderung durch den (S. 49) Angeklagten kann nicht, auch wenn er sich im Präsidium befindet, geschlossen werden, er sage den Satz zu einem Beamten. Im zweiten Fall kommt einer möglichen Äusserung des Angeklagten mit diesem Inhalt keine Glaubhaftigkeit zu: Nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet, er habe den Zeugen L. darüber informiert, dass er die Forderung nun an einen Polizeibeamten weitergebe. Dem Angeklagten war durch das Gespräch mit RA Witting am Nachmittag auch bekannt, dass der Anwalt der Meinung war, eine „Rechtsanwaltsauflauf“ würde bei der Polizei einen „Verdacht erst begründen“. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass der Zeuge L. letztlich dafür verantwortlich war, dass sich mehrere Anwälte einschalteten. Vorausgesetzt der Angeklagte sagte zu L. am Telefon, er teile die Forderung nach dem Vernehmungsabbruch nun einem Polizisten mit, dann liegt es bei der gegebenen Situation nahe, dass der Angeklagte den Zeugen L. täuschte und die Forderung tatsächlich nicht gegenüber der Polizei erhob. Auf diese Weise konnte er nämlich, was er dann auch tatsächlich erreichte, sicherstellen, dass sein – also des Angeklagten – Umfeld und speziell der Zeuge L. nicht weitere „Aktionen“ starteten, die sich in den Augen der Polizei als Auffälligkeiten darstellten. (S. 50)
(3.)
Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren folgt auch nicht etwa aus dem Einsatz von „Verbotenen Vernehmungsmethoden“:
(a)
Es kam während der Vernehmung zu keiner Täuschungshandlung durch die Ermittlungsbeamten:

(i.)
Der Angeklagte führte in seinem verlesenen Schreiben an Rechtsanwalt W. aus, er habe die Vernehmungsbeamten L. und K. mehrmals danach gefragt, ob er bereits den Status des Beschuldigten habe. Die Beamten hätten sinngemäss immer mit der Gegenfragte geantwortet, ob er – der Angeklagte – eine Beschuldigtenbelehrung gehört hätte. Er habe gegen Ende die Vernehmung abbrechen und gehen wollen. Nachdem man ihm gesagt habe, er gehe jetzt nirgendwohin, habe man ihm auf die Frage ausdrücklich gesagt, er sei „selbstverständlich Zeuge, nicht Beschuldigter“.
(ii.)
Auch diesbezüglich wird der Angeklagte widerlegt durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen L. und B. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, die Frage, ob der Angeklagte nun Zeuge oder Beschuldigter sei, sei bis zur Belehrung als Beschuldigter gegen Ende der Vernehmung nicht problematisiert worden. Unterstützt und untermauert werden diese Angaben durch den Umstand, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Rechtsanwalt W. und L. der Angeklagte ihnen gegenüber nicht einmal andeutete, er werde von der Polizei über seinen Status als Zeuge oder Beschuldigter im Unklaren gelassen.
(b.)
Zum Zeitpunkt der Vernehmung war der Angeklagte nicht in einer für die Anwendung von § 136a Abs. 1 StPO relevanten Form übermüdet oder durch Hunger geschwächt.
(i.)
Der Angeklagte führte in seinem verlesenen Schreiben an Rechtsanwalt W. aus, er habe KOK L. darauf hingewiesen, dass er seit über zwei Tagen allenfalls eine Stunde ge- (S. 51) schlafen habe und nur „einen Bissen Lasagne“ gegessen habe.
(ii.)
KHK K führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, mangelnde Nahrungsaufnahme des Angeklagten sei überhaupt kein Thema gewesen. Der Angeklagte habe zwar darauf hingewiesen, dass er seit dem Auffinden des Opfers nur wenig geschlafen habe. Allerdings habe er die wiederholten Fragen der Vernehmungsbeamten – zuletzt um 19.08 Uhr - , ob weiter Fragen gestellt werden könnten, ausnahmslos bejaht und sich niemals auf Übermüdung oder Hunger berufen. Im Übrigen ergeben die sachgerechten Reaktionen des Angeklagten auf Fragen und Vorhalte, dass von einer Übermüdung oder Schwächung, eventuell zusätzlich durch die Dauer der Vernehmung veranlasst, keine Rede sein konnte. Die Zeugen W. und L. berichteten zudem nichts darüber, dass der Angeklagte ihnen gegenüber geäussert habe, er könne aufgrund von Übermüdung und/oder Schwächung durch Hunger die Vernehmung nicht weiterführen. Zum Thema Schlaf führte die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin S. in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, der Angeklagte und sie seien am Vorabend der Vernehmung etwa gegen 22.30 Uhr ins Bett gegangen. Als sie am nächsten Morgen – dem Tag der Vernehmung – zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr in die Arbeit gefahren sei, habe der Angeklagte noch geschlafen. Sie habe ihn nicht wecken wollen und deshalb einen Zettel geschrieben, der sich nun bei den Akten befinde. Die Zeugin war sichtlich bemüht zugunsten des Angeklagten auszusagen und ihm nicht mit ihren Angaben zu schaden. Die Bedeutung ihrer Angaben zu den Ruhezeiten des Angeklagten vor der Vernehmung im Hinblick auf § 136a StPO hat die Zeugin nicht überblickt und für ein bedeutungsloses Detail gehalten. Aus diesem Grund ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugin in dieser Hinsicht die Wahrheit sagte, zumal der erwähnte Zettel tatsächlich beim Angeklagten sichergestellt wurde. (S. 52)

(E.)
(Beweiswürdigung)

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von den Vernehmungsbeamten KHK S. und KOK L. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt und lediglich in Details ergänzt wurden durch die aufgeführten Zeugen (vgl. Teil E. 1.b.). Die Feststellung hinsichtlich der Vorverurteilung beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
(a.)
Der Angeklagte stellte die familiären, persönlichen sowie seine finanziellen Verhältnisse und den äusseren Ablauf seiner Ausbildung bis zur Wiederaufnahme des Jurastudium nach dem Fachwechsel zu Theaterwissenschaften in den wesentlichen Punkten wie festgestellt dar. Der Angeklagte gab weiter an, er sei seit 1995 mit F.S. liiert. Es habe in der Beziehung auch mal Trennungsabsichten gegeben, zuletzt aber nicht mehr. Er habe sich 2004 mit F.S. verlobt. Seit Sommer 2005 wohne er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung.
(b.)
Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie in dieser Hinsicht mit den insoweit glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen übereinstimmen. Einige Details konnten von den Zeugen noch ergänzend vorgetragen werden.

(i.)
Der Zeuge T. sen., der Vater des Angeklagten, bestätigte insoweit glaubhaft die Angaben des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen. Er machte detaillierte Angaben zur Situation nach der Übersiedelung nach Deutschland, zur schulischen Ausbildung des Angeklagten und zum Ablauf des Studiums bis zur Wiederaufnahme des Jurastudiums nach dem Fächerwechsel.
(ii.)
Der Zeuge L. der beste Freund des Angeklagten, sowie die Zeugin T. bestätigten übereinstimmend und glaubhaft die wesentlichen Angaben des Angeklagten hinsichtlich Schul- und Studiumsverlauf, Wohnungsverhältnissen und der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten. L. erläuterte in diesem Zusammenhang den erfolglosen Versuch des Angeklagten, an einer namhaften Schauspielschule als Student aufgenommen zu werden. Die Zeugin T. ergänzte glaubhaft, dass sich der Angeklagte und seine Verlobte im Laufe der Jahre zweimal kurz getrennt hätten. (S. 53)

(iii.)
Die exakten Studiendaten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen H., einem in der Verwaltung der Universität München tätigen Beamten, der den äusseren Studienverlauf wie festgestellt glaubhaft in der Hauptverhandlung darstellt.
(iv.)
Die Feststellungen zu den Folgen der Überschreitung der Regelstudienzeit (Fiktion des erfolglosen Ablegens des 1. Staatsexamens) beruhen auf den glaubhaften Angaben der ehemaligen Mitarbeiterin des Justizprüfungsamtes Frau H.
(c.)
Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang ausschliesslich wegen eines am 29.05.05 begangenen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 26.05.08.
Die getroffenen Feststellungen zur „Ausgangslage“ vor der Tat (vgl. Teil B.I.I.) beruhen im Wesentlich auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von den Vernehmungsbeamten KHK S. und KOK L. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt und lediglich in Details ergänzt wurden durch die aufgeführten Zeugen (vgl. Teil E. 2.b.).
(a)
Der Angeklagte stellte die „Ausgangslage“ im Wesentlichen wie festgestellt dar. Er beschriebe, dass zunächst seine Tante und dann die Familie T. nach Deutschland eingewandert seien. Das Opfer habe den sehr vermögenden Oskar Böhringer geheiratet und nach dessen Tod die Geschäfte weitergeführt. Er habe seit dem Tod von Herrn Böhringer viel in der Firma mitgearbeitet. Die Tante habe immer wieder gesagt, dass er alleine bzw. er zusammen mit seinem Bruder ihre Firma einmal übernehmen solle. Die Tante sei auf seine Hilfe angewiesen gewesen, da sich er „am besten mit dem Geschäft ausgekannt“ habe.
(b.)
Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie in dieser Hinsicht mit den insoweit glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen übereinstimmen. Einige Details konnten von den Zeugen noch ergänzend vorgetragen werden.
(i.)
T. der Vater des Angeklagten, bestätigte insoweit glaubhaft die Angaben des Angeklagten. Er stellte die Familienverhältnisse des Opfers ergänzend zu den Angaben des Angeklagten detaillierter dar und führte insbesondere aus, dass weder das Opfer noch ihr Ehemann Oskar Böhringer eigene Kinder gehabt hätten. Der Zeuge beschrieb Oskar Böhringer als gutmütig freundliche Person. Oskar Böhringer ha- (S. 54) be ihm gegenüber angekündigt, der Angeklagte und dessen Bruder M. Sollten einmal seinen Parkgaragenbetrieb weiterführen. Der Angeklagte sollte zum Geschäftsführer aufsteigen. Es sei der „Traum“ des Oskar Böhringers gewesen, dass der Angeklagte diese Position einmal einnehme.
(ii.)
Die Angaben des Angeklagten zu den Fähigkeiten der Tante im Hinblick auf die Firmenleitung wurden übereinstimmen und glaubhaft von mehreren Zeugen beschrieben. Die Angaben der Zeugen lassen zusammengefasst eine geschäftliche Unerfahrenheit des Opfers und ihrer Überforderung bei der Leitung der Firma erkennen. Die Zeugin H. eine Freundin des Opfers, berichtete glaubhaft, Oskar Böhringer habe es versäumt, seine Frau für die Betriebsführung „einzulernen.“ Nach seinem Tod sei das Opfer dann als Geschäftsführerin nicht „zurechtgekommen“. Rechtsanwalt H. ein anwaltlicher Berater des Opfers, führte aus, Frau Böhringer sei in rechtlichen Fragestellungen „hilflos“ gewesen. Sie habe ihre Entscheidungen emotional getroffen. Sie habe ihm grosses Vertrauen entgegengebracht. Die Zeugin H. eine Freundin des Opfers. Erläuterte, das Opfer habe zu wenig Einblick in die geschäftlich relevanten Sachverhalte gehabt. Sie sei einfach zu wenig ausgebildet gewesen. Das Opfer habe z.B. nicht einmal einen Zusammenhang zwischen Umsatz und Kassenbestand herstellen können. Sie – das Opfer – habe immer vermutet, dass sie im Geschäftsleben bestohlen oder betrogen werde. Ähnlich äusserte sich die Zeugin L. die als Teilzeitkraft für das Opfer buchhalterisch tätig wurde. Frau X. gab glaubhaft an, das Opfer habe sich mit dem Rechnen schwer getan. Prozentrechnen habe sie überhaupt nicht gekonnt. Die Zeugin M., eine Freundin des Opfers, führte glaubhaft aus, das Opfer, sei in geschäftlichen Belangen immer unsicher gewesen und habe deshalb immer von den verschiedenen Seiten Meinungen zu geschäftlichen Aktionen eingeholt. Der Zeuge M. der Bruder des Angeklagten, gab glaubhaft und plakativ an, das Opfer habe das Geschäft nicht leiten können. Sie sei für den geschäftlichen „Ablauf nicht nötig“ gewesen. Das Opfer habe, wie der Zeuge K., ein Anlageberater des Opfers, glaubhaft berichtete, immer davor Angst gehabt, dass man ihr Vertrauen missbrauche, bzw. dass sie, wie es die Zeugen H. und H. übereinstimmend ausdrücken, als „alleinstehende Frau nicht ernst genommen“ werde. (S. 55)
(3.)
Die getroffenen Feststellungen zur „Förderung“ des Angeklagten durch das Opfer und die damit verbundene „Einflussnahme“ auf ihn beruhen ebenfalls grossteils auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von den Vernehmungsbeamten KHK S. und KOK L. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt wurden durch die aufgeführten Zeugen (vgl. unter Teil E.3. b-f). Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich der Angeklagte nicht geäussert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen seine Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch mit den Angeklagten mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage sah, im Jahr 2006 das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen, beruht auf einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände (vgl. unter Teil E. 3. g).
(a.)
Der Angeklagte führte im Hinblick auf „Förderung“ und „Einflussnahme“ durch die Tante glaubhaft aus, er habe nach dem Tod von Oskar Böhringer neben dem Studium in der Parkgarage gearbeitet. Dabei sei er sowohl in der Verwaltung als auch im Verkauf tätig gewesen. Er habe zeitweise sehr viel im Geschäft mitgearbeitet. Es habe Zeiten gegeben, in denen er ein halbes Jahr gar nicht in der Universität gewesen sei. Er sei als Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen. Neben ihm habe es noch den eigentlichen Geschäftsführer – den Zeugen R. – gegeben, mit dem er kollegial zusammengearbeitet habe. Es habe kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und dem Geschäftsführer R. gegeben. Seine Tante habe immer wieder gesagt, er solle, eventuell zusammen mit seinem Bruder, später die Führung der Firma übernehmen. Der Angeklagte äusserte sich zum Verhältnis seiner Tante zu seiner Verlobten – S. – nur wenig detailliert. Zusammengefasst führte er aus, die Tante sei nicht „begeistert“ gewesen, als er mit seiner Verlobten zusammengezogen sei. Er denke aber, die Tante habe ihre Einstellung geändert, weil sie dann mit einer Hochzeit einverstanden gewesen sei. Bedingung sei aber der Abschluss eines Ehevertrags gewesen, der von einem vor ich – oder Tante – benannten Rechtsanwalt zu entwerfen sei. Durch diesen Vertrag habe die Tante ausschliessen wollten, dass das Geschäft im Falle einer Scheidung zerschlagen werde oder in die „falsche Händen“ komme. Im Hinblick auf das Jurastudium räumte der Angeklagte ein, er habe das Studium der Rechtswissenschaften nur auf Wunsch der Tante begonnen. Die Tante habe auch immer wieder eine Verbindung zwischen der abgeschlossenen juristischen Ausbildung und seiner Nachfolge in der Unternehmensleitung hergestellt. Da ihm Jura nicht zugesagt habe, habe er zu Theaterwissenschaften gewechselt und in diesem Fach auch das „Vordiplom“ (= Zwischenprüfung) erfolgreich abgelegt. Es habe wegen des Fachrichtungswechsels Streit mit der Tante gegeben. Sie sei deshalb verärgert gewesen. Sie habe ihn gefragt, wie es mit dem Betrieb weitergehen solle, wenn er nicht Jura studiere. Sie habe es nie konkretisiert, aber doch durchblicken lassen, dass sie an Konsequenzen denke, wenn er nicht wieder Jura studiere. Man habe deutlich gemerkt, dass es ihr Wunsch gewesen sei, dass er Jura studiere. Er habe sich dann mit der Tante zusammengesetzt. Sie habe gewollt, dass er mit Jura weitermache. Er habe dann das Jurastudium (S. 56) wieder aufgenommen. Er habe alle Scheine gemacht. Er stehe derzeit vor dem 1. Staatsexamen.
(b.)
Die Angaben der Angeklagten zu seiner Tätigkeit in der Parkgarage werden von einer Reihe von Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bestätigt und im Detail ergänzt: Der Zeuge W., Mitglieder der Betriebsleitung der Parkgarage, führte in diesem Zusammenhang aus, der Angeklagte habe sich in allen Bereichen der Betriebsführung ausgekannt. So habe er Warenwirtschaftssystem und die Bürosoftware beherrscht, er habe eine Inventur durchführen können und habe Erfahrungen als Vertreter des Geschäftsführers R. gehabt. Die Zeugin L. die als Buchhalterin für das Opfer tätig wurde, führte glaubhaft aus, der Angeklagte sei mit dem Warenwirtschaftssystem dem Bestellwesen und dem Bereich „Dauerparkplätze“ vertraut gewesen und habe die ihm dort gestellten Aufgaben bewältigt.
(c.)
Der Umstand, dass der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Bruder M. der im Betrieb der Tante im Wesentlichen nur Kassierertätigkeiten im Nachtdienst verrichtete, auch im Bereich von unternehmerischen bzw. nach aussen wirksamen Entscheidungen tätig wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der nachfolgend zusammengefasst dargestellten Zeugenaussagen. So berichtete der Zeuge Dr. S., der als Architekt der Getöteten tätig war, glaubhaft, dass der Angeklagte bei Baubesprechungen oft teilgenommen habe, weil das Opfer „bautechnische Sachverhalte“ nicht verstanden habe. Der Zeuge P. ein Freund des Angeklagten, führte glaubhaft aus, er sei beruflich im Getränkevertrieb tätig gewesen Er habe ausschliesslich mit dem Angeklagten darüber verhandelt, ob ein Energy Drink aus seinem Sortiment künftig in der Tankstellen Böhringer geführt werde. Das Getränk sei dann dort auch gelistet worden. Mit Frau Böhringer selbst habe er niemals gesprochen, er kenne sie nicht einmal. Der Zeuge P. der Vorstand der B. AG, gab glaubhaft an, die Tankstelle Böhringer habe ab 2004 von seiner Firma die Kraftstoffe bezogen und später auch auf Biokraftstoff umgestellt. Der Benzin-Lieferantenwechsel – sei hin zu der von ihm geleiteten Firma – sei auf Initiative des Angeklagten erfolgt. Frau Böhringer habe sich vom Angeklagten in diesem Sinne beraten lassen. Hinsichtlich des Biokraftstoffs sei Frau Böhringer zunächst ablehnend gewesen. Der Angeklagte sei aber sehr interessiert an diesem Produkt gewesen. Er habe seinem Eindruck nach Einfluss auf die Tante gehabt. Diese habe auch dann den Widerstand gegen das Biobenzin aufgegeben. Er vermute, dass dies aufgrund der „Überzeugungsarbeit“ des Angeklagten geschehen sei.
(d.)
Die Angaben des Angeklagten zu der von der Tante in Aussicht gestellten Nachfolgeregelung wurden von verschiedenen Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bestätigt So gaben die Zeugen E. und E. und H. glaubhaft und übereinstimmend an, das Opfer habe beide Neffen - also den Angeklagten und seinen Bruder M. als Nachfolger in der Firma gesehen. Der Vater des Angeklagten berichtete glaubhaft, die Tante sei zwar in ihren Meinungen wechselhaft gewesen. Es sei „mal so und mal so“ gewesen. Sie ha- (S. 57) be aber dann den Angeklagten als ihren Nachfolger aufgebaut. Gleiches berichtete die Zeugin S. die glaubhaft ausführte, das Opfer habe ihr gesagt, der Angeklagte solle einmal alles weiterführen. Die Zeugin L. gab glaubhaft an, in der Firma sei man aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Angeklagten und seiner Erfahrungen bei der Leitung der Firma davon ausgegangen, dass er nach dem Abschluss seiner Ausbildung eine leitende Stellung in der Parkgarage bekommen würde. Der Zeuge S. führte ebenfalls glaubhaft aus. Der Angeklagte sei ihm vom Opfer als ihr Nachfolger vorgestellt worden. Dass dem Angeklagten bekannt war, dass ihn die Tante als geschäftliche Nachfolger sah, wurde bestätigt durch den Zeugen P. einem Freund des Angeklagten. Dieser gab glaubhaft an, ihm sei über den Angeklagten bekannt geworden, dass Frau Böhringer den Angeklagten als ihren Nachfolger angesehen habe. Indiziell für diese geplante Nachfolgeregelung ist auch der Umstand, dass Frau Böhringer versuchte, den Angeklagten in ihren Kreisen, den sogenannten „Münchner Gesellschaft“, einzuführen und bekannt zu machen. Diese Bemühungen wurden von verschiedenen Zeugen, z.B. den Zeugen Dr. R. und H. glaubhaft und übereinstimmend berichtet.
(c.)
Die Angaben des Angeklagten, seine Tante sei von seiner Verlobten S. nicht „begeistert“ gewesen, wird bestätigt und konkretisiert von übereinstimmenden und glaubhaften Angaben einer Reihe von Zeugen. So führten sowohl der Vater des Angeklagten als auch die Mutter der Verlobten glaubhaft aus, die Tante habe Frauke nicht gemocht. Ebenso von Frau Böhringer deren Äusserungen wiedergaben. Die Zeuginnen H. und M. gaben glaubhaft zusätzlich an, das Opfer habe seine Abneigung der Verlobten damit begründet, dass diese nur ihr – Böhringers – Geld haben wolle. S., die Verlobte des Angeklagten, gab hierzu glaubhaft an, das Opfer habe sich abfällig über ihren Beruf als Sonderschullehrerin geäussert. Sie habe mit dem Opfer letztmals 1998 gesprochen. In den Jahren vorher habe es Kontakte gegeben. Dieser sei dann abgebrochen. Dies habe sich einfach so ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verlobte des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, sind nicht vorhanden. Ihre Angaben passen sich in das durch andere Zeugen und den Angeklagten vermittelte Bild widerspruchslos ein. Die Zeugin S. eine Freundin von S. ergänzte glaubhaft, es habe zwischen S. und der Tante eine wechselseitige Antipathie geherrscht. Das Opfer habe auch eine Belastung für die Beziehung zwischen dem Angeklagten und S. dargestellt. S. habe sich oft über das Opfer geärgert, wenn der Angeklagte wieder mit seiner Tante ausging. An diesen Unternehmungen habe S. nicht teilgenommen. Der Zeuge P. ein Freund des Angeklagten berichtete glaubhaft von ähnlichen Wahrnehmungen. S. sei – so P’s Ausführungen – einerseits niedergeschlagen und ärgerlich auf die Tante gewesen, als diese den Bezug einer gemeinsamen Wohnung verhindert habe. Zudem sei er zu Spannungen zwischen dem Angeklagten und S. gekommen, wenn der Angeklagte etwas für das Opfer erledigt habe und deshalb gemeinsame Unternehmungen mit seiner Ver- (S. 58) lobten abgesagt habe. Übereinstimmend und glaubhaft schildern die Zeugen S., T., L., S. und P. den Umstand, dass die Tante den Bezug einer gemeinsamen Wohnung durch den Angeklagten und S. in der Schellingstrasse Ende 2004 verhindert habe.
(f.)
Die Angaben zur Fachwahl, dem Fachwechsel, der Wiederaufnahme des Jurastudiums wurden bestätigt durch die glaubhaften Ausführungen des Vaters des Angeklagten. Die führte ergänzend zu den Angaben des Angeklagten aus, der Angeklagte habe das Jurastudium aufnehmen müssen. Das sei ein „Befehl der sehr autoritären Tante“ gewesen. Die Feststellungen zu den Studiendaten und der Fiktion der erfolglosen Ablegung des 1. Staatsexamens beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H. (Angestellter der Universitätsverwaltung) und H. (ehemalige Mitarbeiterin des Justizprüfungsamtes). Die Feststellungen im Hinblick auf die erfolglose Bewerbung bi einer privaten Schauspielschule beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen L. und P. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Jahr 2002 einen Repetitor besucht hatte, beruht auf den glaubhaften Angaben seiner damaligen Kommilitonin H., die ausführte, sie habe im Jahr 2002 mit dem Angeklagten eine private Arbeitsgemeinschaft gehabt und mitbekommen, dass er beim Repetitor eingeschrieben gewesen sei. Er habe in diesem Jahr auch den letzten für das 1. Examen notwendige Schein gemacht.
(g.)
Die Feststellungen, dass sich der Angeklagt im Jahr 2006 aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse nicht in der Lage sah, tatsächlich zum Ersten Juristischen Staatsexamen anzutreten, beruht auf einer Gesamtschau folgender Umstände:
(i.)
Der Angeklagte selbst räumt ein, dass er sehr viel im Geschäft seiner Tante mitgearbeitet habe. Er sei während seiner Studienzeit nicht sehr oft an der Universität gewesen. Teilweise sei er sogar ein halbes Jahr nicht an der Universität gewesen. Der Angeklagte machte auch zu keiner Zeit geltend, dass er sich auf das Examen vorbereitet habe und geplant habe, sich im Termin 2006/II der Prüfung zu unterziehen.
(ii.)
Der Zeuge L. selbst Jurist und bester Freund des Angeklagten, führte glaubhaft aus, ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte in den Monaten vor der Tat viel mit ihm „unterwegs“ gewesen sei. Er für seine Person habe in der Phase vor dem 1. Examen sehr viel Zeit mit dem Lernen verbracht, was ihm beim Angeklagten nicht aufgefallen sei. Als sich der Angeklagte vor längerer Zeit, allerdings, wie er nun erfahren habe, ohne tatsächlich dann anzutreten, für das 1. Staatsexamen vorbereitet habe, habe er – der Zeuge – schon mitbekommen, dass der Angeklagte damals viel gelernt habe. (S. 59)
(iii.)
Der Zeuge W. führte glaubhaft aus, der Angeklagte habe in den ersten Monaten des Jahres 2006 sehr viel in der Parkgarage gearbeitet. Er sei praktisch jeden Tag in der Garage gewesen. Er habe ihn sogar einmal gefragt, wie es der Angeklagte schaffe, sich einerseits auf das Examen vorzubereiten und andererseits so viel und häufig in der Garage tätig zu sein. Der Angeklagte habe ihm zur Antwort gegeben, das sei alles ganz locker.
(iv.)
In Ergänzung zu den Angaben der Zeugin H. die davon berichtete, der Angeklagte habe im Jahr 2002 einen Repetitor besucht, führte der Zeuge KHK M. glaubhaft aus: Er habe die Bankkonten des Angeklagten beginnend ab dem 02.012.2004 bis zur Verhaftung im Mai 2006 ausgewertet. Einen Dauerauftrag oder auch nur eine Einzelüberweisung an ein juristisches Repertorium habe es in dieser Zeitraum nicht gegeben. Es habe lediglich am 12.01.04 und am 01.07.04 je eine Überweisung von 39.80 € gegeben, mit der über die Studentenpresse der Bezug einer juristischen Zeitung beglichen wurde. Nach Juli 2004 seien derartige Überweisungen bezogen auf Repetitor oder Juristische Zeitschriften nicht mehr erfolgt.
(v.)
Aus der Gesamtschau dieser Umstände schliesst die Kammer, dass der Angeklagte 2005/2006 keine zeitintensive Examensvorbereitung betriebe und dass es ihm dann realistischerweise nicht möglich war, das 1. Staatsexamen zum Termin 2006/II mit Erfolg abzulegen.
(4.)
Die Feststellungen im Hinblick auf die „Ausbildungslüge“ beruhen ebenfalls grossenteils auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Die von den Vernehmungsbeamten KOK L. Ri’inAG R. und dem Zeugen Rechtsanwalt M. der der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin, R. beiwohnte, glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt wurden durch die aufgeführten Zeugen (vgl. unten Teil E.4.b-c). Zu den Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich der Angeklagte nicht geäussert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen seine Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch zu den Ausführungen des Angeklagten zu setzen. Der Angeklagte bestritt jedoch, dass seine Tante nicht gewusst habe, dass er bislang zum Ersten Juristischen Staatsexmaen noch nicht angetreten sei. Diesbezüglich wir der Angeklagte widerlegt durch eine Gesamtschau der hierzu relevanten Aussagen und Umstände (vgl. unten Teil E.4.d). (S. 60)
(a.)
Der Angeklagte räumte in seiner polizeilichen Vernehmung bei der Mordkommission bzw. in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung zusammengefasst glaubhaft ein, er habe sich auf Wunsch der Tante nach dem Fachwechsel zu den Theaterwissenschaften wieder bereit erklärt sein Jurastudium fortzusetzen. Die Tante habe Konsequenzen für den Fall, dass er keine juristische Ausbildung mache, angedeutet. Dabei habe sie ihn gefragt, wie es mit dem Betrieb weitergehen soll, wenn er – der Angeklagte – nicht Jura studiere. Ausserdem sie die Tante der Meinung gewesen, dass Jura das „einzig Anständige“ gewesen sei. Bei der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin führte der Angeklagte aus „scheinfrei“ gewesen zu sein. Er räumte ein, sein gesamtes Umfeld darüber getäuscht zu haben, dass er nicht zur Ersten Juristischen Staatsprüfung angetreten sei. In seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung am 19.07.08 bestätigte der Angeklagte dies nochmals persönlich und entschuldigte sich dafür bei seinem Umfeld. Er bestritt aber, dass er auch seine Tante diesbezüglich belogen habe. Seine Tante sei vielmehr die einzige Person gewesen, die gewusst habe, dass er das Erste Examen nicht geschrieben habe.
(b.)
Der vom Angeklagten eingeräumte Umstand, dass dem Opfer die Erlangung eines juristischen Abschlusses sehr wichtig war und bei Nichterreichen dieses Ziels auch Konsequenzen in Aussicht stellte, wird durch übereinstimmende und glaubhafte Angaben verschiedener Zeugen bestätigt. T., der Bruder des Angeklagten führt glaubhaft aus, die Tante habe auf jeden Fall einen Abschluss des Angeklagten in Jura gewollt. Sie habe Examen und Zulassung zur Anwaltschaft gefordert. Der Zeuge H. gab glaubhaft an, das Opfer habe geäussert, der Angeklagte solle sein Studium machen und dieses abschliessen. Die Zeugin K. berichtete glaubhaft, für das Opfer sei es sehr wichtig gewesen, dass der Angeklagte einen Abschuss „bringe“. Auch die Zeugin S. berichtete glaubhaft davon, dass das Opfer Ergebnisse und Abschlüsse des Studiums habe „sehen“ wollen. Die Zeugin H. erläuterte glaubhaft, das Opfer habe ihren Wunsch nach einem Juraabschluss durch den Angeklagten damit begründet, dass in der Firma immer wieder ein Anwalt gebraucht werde und es dann – laut Frau Böhringer – „besser sei, wenn man das selbst machen“ könne. Der Zeuge E. berichtete glaubhaft davon, dass das Opfer einen Studienabschluss in Jura mit der weiteren Zukunft des Angeklagten gekoppelt habe. So habe das Opfer gesagt, der Angeklagte bekomme alles von ihr, wenn er sein Studium fertig mache. Er habe dem Opfer sogar einmal vorgeschlagen, den Betrieb bereits zu übergeben. Frau Böhringer habe dies aber abgelehnt und gesagt, erst müsse der Angeklagte seine juristische Ausbildung abgeschlossen haben. Der Zeuge H. führte glaubhaft aus, das Drängen der Tante auf Abschluss des Studiums zu Spannungen zwischen Tante und Neffen geführt habe. Er habe einmal mit dem Angeklagten über dieses Thema gesprochen. Dabei habe der Angeklagte geäussert, die Tante baue ihm gegenüber deshalb grossen Druck auf. Er leide sehr darunter. (S. 61)
(c.)
Der vom Angeklagten eingeräumte Umstand, dass er gegenüber seinem gesamten Umfeld der Wahrheit zuwider vorgab, das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich bestanden zu haben, wurde durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben seiner Verwandte, seiner Verlobten, seiner Freund und seiner Arbeitskollegen aus der Parkgarage bestätigt. Die Zeugen ergänzten, die Ausführungen des Angeklagten im Hinblick darauf, mit welchen Einzelheiten der Angeklagte seine „Lüge“ ausschmückte und welche „Berufs- und Karrierepläne“ er seinem Umfeld vorspiegelte.
(i.)
Die Mitglieder des engsten Familienkreises, nämlich der Vater und der Bruder des Angeklagten, gaben glaubhaft an, die Familie habe bis zur Festnahme des Angeklagten gedacht, er habe weiterhin Jura gemacht und er sei im Referendariat. Das 2. Staatsexamen hätte, so wusste der Vater des Angeklagten zu berichten, im Juni 2006 stattfinden sollen.
(ii.)
Die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin F.S. äusserte sich zu diesem Punkt nicht, sondern machte in dieser Hinsicht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Jedoch berichtete die Zeugin T., eine gute Freundin von S. glaubhaft, die Verlobte des Angeklagten sei bis zur Festnahme davon ausgegangen, dass der Angeklagte kurz vor der Ablegung des Zweiten Staatsexamens stehe und nebenbei noch in einer Vermögensberatung arbeite. Die Zeugin S. sagte glaubhaft aus, es sei für F.S. ein „Schlag“ gewesen, als sie nach der Festnahme des Angeklagten habe erfahren müssen, dass der Angeklagte weder Referendar noch nebenberuflich Mitarbeiter in einer Beraterfirma gewesen sei und dass er noch nicht einmal das 1. Staatsexamen abgelegt habe. Auch die Mutter der Verlobten des Angeklagten gab glaubhaft an, der Kenntnisstand der Familie unmittelbar vor der Festnahme sei es gewesen, dass der Angeklagte sich auf das 2. Staatsexamen vorbereite. Das Examen hätte im Sommer 2006 stattfinden sollen. Nebenbei habe der Angeklagte noch bei einem „Berater“ gearbeitet. Der Zeuge L. gab glaubhaft an, die Verlobte des Angeklagten sei nicht darüber informiert gewesen, dass der Angeklagte das Jurastudium nicht abgeschlossen habe. Er habe die Verlobte des Angeklagten am 15.05.06 – also dem Tattag – auf der Geburtsfeier der Zeugin S. getroffen. An dieser Feier habe der Angeklagte nicht teilgenommen. F.S. habe erzählt, dass das Zweite Staatsexamen des Angeklagten am Dienstag in einer Woche (Erläuterung= 23.05.2006) beginnen würde. Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten Z. der über seine diesbezüglichen Ermittlungen berichtete, wäre die erste Klausur des Zweiten Juristischen Staatsexamens tatsächlich am 23.05.06 gestellt worden. (S. 62)
(iii.)
Der Zeuge P. ein Freund des Angeklagten, bestätigte ebenfalls glaubhaft, dass nach seinem Kenntnisstand der Angeklagte unmittelbar vor Ablegung des 2. Staatsexamens gestanden habe und nebenbei bei einer Vermögensberatungsfirma gearbeitet habe. Der Zeug L. der beste Freund des Angeklagten, berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, auch er habe vor der Festnahme nicht gewusst, dass der Angeklagte niemals zum 1. Examen angetreten sei. Er habe vielmehr den Angeklagten am letzten Prüfungstag des angeblich mitgeschriebenen 1. Examens im Prüfungsaal abholen wollen. Es sei bereits mit der S-Bahn auf dem Weg dorthin gewesen. Der Angeklagte habe ihn auf seinem Handy angerufen und könne ihn – L – daher bereits mit dem Auto an einer S-Bahnstelle abholen. Man habe sich dort dann getroffen und über die näheren Begleitumstände des Examens gesprochen. Der Angeklagte habe auch erwähnt, dass er in einer Klausur das Abstraktionsprinzip missachtet habe und deshalb in dieser Arbeit mit „0 Punkten“ rechne. Nach einiger Zeit habe ihm der Angeklagte erzählt, er habe ein Gesamtergebnis von über 6 Punkten erreicht. In der Zeit vor der Tat habe ihn der Angeklagte darüber informiert, dass er das 2. Staatsexamen in Kürze ablegen würde. Er werde nach dem Examen bei einem Finanzberater zu arbeiten beginnen. ER habe dort bereits eine feste Zusage für einen Arbeitsvertrag. Zudem habe er auch Kontakt zu einem Jura-Professor, der ihm die Möglichkeit zur Promotion bieten würde.
(v.)
Der Zeuge R., der Geschäftsführer der Parkgarage, berichtete diesbezüglich glaubhaft, der Angeklagte habe den Mitarbeitern der Firma ein Weisswurstessen spendiert. Grund hierfür sei das bestandene 1. Staatsexamen gewesen.
(d.)
Der Angeklagte bestritt, dass auch seine Tante nicht gewusst habe, dass er bislang noch nicht zum Ersten Juristischen Staatsexamen angetreten sei. Er behauptete vielmehr, seine Tante sei die einzige Person aus seinem Umfeld gewesen, die gewusst habe, dass er das Erste Juristische Staatsexamen noch nicht abgelegt habe. Diesbezüglich wird der Angeklagte widerlegt durch eine Gesamtschau der hierzu relevanten Aussagen und Umstände: Schon seine eigenen Angaben sprechen dagegen, dass er seine Tante informiert hatte. Im Übrigen wird der Angeklagte widerlegt durch den Zeugen R. Dieser berichtete glaubhaft davon, er sei noch im Tatmonat vom Opfer beauftragt worden, den Angeklagten nach dem Stand seiner juristischen Ausbildung zu befragen. Hätte der Angeklagte aber, wie von ihm behauptet, seine Tante vom Abbruch des Studium informiert, wäre deren Nachfrage über den Zeugen R. nicht nötig und plausibel gewesen. Eine Information der Tante durch den Angeklagten über diesen Punkt zeitlich nach der R.-Anfrage kann die Kammer als fern liegend ausschliessen. Der Angeklagte hatte somit das Opfer nicht darüber informiert, dass er das 1. Examen noch nicht abgelegt hatte. (S. 63)
(i.)
Der Zeuge B. der Steuerberater des Opfers, führte in der Hauptverhandlung aus, im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Eingruppierung des Angeklagten sei von Bedeutung gewesen, ob der Angeklagte noch studiere oder nicht. Bei einem Gespräch über den Status des Angeklagten habe das Opfer geäussert, der Angeklagte habe das Studium „beendet“, abgebrochen oder nicht fortgeführt“. Was das Opfer nun genau gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Die Angaben des Steuerberaters des Opfers in diesem Zusammenhang führen zu keiner Sachverhaltsklärung, weil sie mehrdeutig sind. Die Ausdrücke „Abgebrochen“ oder „Nicht-Fortgeführt“ lassen den Schluss zu, dass kein erstes Examen gemacht wurde. Der Ausdruck „Beendet“ lässt wiederum den Schluss zu, das Studium sei erfolgreich mit dem 1. Staatsexamen abgeschossen worden.

(ii.)
Hätte der Angeklagte seine Tante vom Abbruch des Studiums informiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in seinen beiden Zeugenvernehmungen zumindest andeutet. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Der Angeklagte führte in seiner ersten Zeugenvernehmung aus, es habe Zeiten gegeben, da habe er durchgearbeitet, dann habe er sich wieder mehr auf sein Jurastudium konzentriert und sei weniger in der Firma gewesen So sei es auch in den letzten Wochen gewesen In seiner zweiten Vernehmung führte er aus, er studieren in München derzeit Jura. Bei diesen Angaben hat er sein Versagen hinsichtlich des 1. Examens und eine Kenntnis des Opfers davon nicht angesprochen, obwohl die entsprechenden Ausführungen in diesem Zusammenhang nahegelegen hätten. Als fern liegend kann die Kammer ausschliessen, dass der Angeklagte entsprechende Angaben aus Furcht vor dem Bekanntwerden im Familien- und Bekanntenkreis nicht gemacht wurden. Dass dieser Personenkreis vom Inhalt der Vernehmung des Angeklagten Kenntnis erlangen würde, war nicht zu erwarten. Zudem hätte er die vernehmenden Polizeibeamten unter Schilderung seiner Situation um entsprechende „Diskretion“ ersuchen können.
(iii.)
Der Zeuge R. berichtete glaubhaft, er sei vom Opfer etwa Anfang Mai 2006 beauftragt worden, den Angeklagten nach dem Stand seiner Ausbildung zu befragen. Der Angeklagte habe ihm geantwortet, er sei derzeit als Referendar tätig und würde in Kürze das zweite Staatsexamen ablegen. Diese Auskunft habe er – R. – an das Opfer weitergegeben. Er denke, dass dies auch der letzte Kenntnisstand des Opfers gewesen sei. Die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich dieses Vorfalls ist glaubhaft. Der Zeuge R. liess dem Angeklagten gegenüber keinen Belastungseifer erkennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge den geschilderten Sachverhalt erfunden haben soll. Die von Zeugen berichteten Äusserungen des Ange-(S. 64) klagten stimmen inhaltlich überein mit den Angaben der ebenfalls gehörten Umfeldzeugen, die über keinen anderen Kenntnisstand verfügten.
(iv.)
Die Möglichkeit, dass es zeitlich nach dem geschilderten Gespräch zwischen R. und dem Angeklagten Anfang Mai 2006 noch zu einer Unterredung zwischen dem Angeklagten und seiner Tante kam, kann die Kammer als fern liegend ausschliessen. Hätte ein solches Gespräch, wie vom Angeklagten behauptet, stattgefunden, dann hätte der Angeklagte seine Tante darüber informieren müssen, dass er sie seit Jahren in einem ihr höchst wichtigen Bereich – nämlich seiner juristischen Berufsausbildung – belogen hatte. Es wäre schon nicht plausibel, dass der Angeklagte als einzige Person gerade seine Tante hierüber informieren haben sollte, aber sein Umfeld, zu dem nach den Angaben der Verwandten und Freund ein ausgezeichnetes, vertrauensvolles Verhältnis bestand, weiterhin belügen sollte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass die Tante diese für sie selbst und die Familie brisante Information geheim halten sollte. Die Brisanz ergibt sich daraus, dass der Angeklagte seine Verlobte, seine Eltern, seinen Bruder und seinen Freundeskreis jahrelang hintergangen hatte. Deshalb hätte sich der Angeklagte niemals sicher sein können, dass seine Tante dieses „Geständnis“ für sich behalten würde. Im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen hätte der Angeklagte sogar davon ausgehen müssen, dass die Tante ihre eigene Schwester – also die Mutter des Angeklagten – über die Ausbildungslüge des Angeklagten informiert hätte.
(5.)
Die Feststellung zur zugespitzten Situation im Mai 2006, dem Monat der Tatbegehung, beruhen im Wesentliche auf einer zusammenfassenden Würdigung der bereits oben unter den Abschnitten E 2 bis E 4 getroffenen Feststellungen sowie einiger zusätzlicher, speziell für diesen Themenkreis bedeutsamer Umstände, die aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten bzw. glaubhafter Zeugenaussagen festgestellt werden konnten.
(a)
Die für den Angeklagten schwierige persönliche und auch wirtschaftliche Lage ergibt sich aus dem Lebensalter des Angeklagten zur Tatzeit – nämlich 31 Jahre – und dem Umstand, dass er seit dem Verlassen des Gymnasiums keine weiterführende Ausbildung mehr abgeschlossen hatte. Er war nach wie vor lediglich Abiturient und gescheiterter Student. Erwerbstätig war er als Aushilfskraft im Betrieb seiner Tante mit einem relativ geringen Pauschallohn – nämlich ca. 1000 €. Von der Tante war er, wie er selbst glaubhaft einräumte, finanziell völlig abhängig. (S. 65)
(b.)
Die Feststellungen zum beruflichen Erfolg der engsten Bezugspersonen des Angeklagten – nämlich seiner Verlobten und seines besten Freundes L – beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Sowohl die Zeugin S.F. als auch der Zeuge L. gaben an, dass sie nach dem Abschluss ihres jeweiligen Studiums nunmehr als verbeamtete Sonderschullehrerin bzw. als Rechtsanwalt tätig seien.
(c)
Die Feststellung, dass der Angeklagte den Wunsch hatte, künftig als Leiter der Parkgarage tätig zu werden, folgt aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände.
(i.)
Zunächst zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Angeklagte ein Engagement in der Parkgarage zeigte, das über das einer Aushilfskraft hinausging. Die Zeugin T. berichtete glaubhaft, der Angeklagte habe ihr gegenüber geäussert, sein Onkel Oskar Böhringer sei sein grosses Vorbild. Deswegen sei er bemüht, die Garage am Laufen zu halten. Er wollte das Lebenswerk des Onkels – nämlich die Garage – fortführen. Der Zeuge L. gab glaubhaft an, der Angeklagte habe seinen Onkel bewundert und quasi für dessen Andenken in der Garage gearbeitet. Der Zeuge R. führte glaubhaft aus, der Angeklagte habe sich in der Garage „stark“ eingesetzt und grossen Einsatz gezeigt.
(ii.)
Daneben ist der Umstand zu bewerten, dass sich der Angeklagte bereits in seiner Position als Aushilfskraft um Belange der Betriebsleitung und den künftigen wirtschaftlichen Erfolg der Firma kümmerte. In diesem Zusammenhang ist nochmals hinzuweisen auf sein Aktivwerden im Hinblick auf den Benzinlieferantenwechsel und die Sortimentserweiterung durch Listen von Ware seines Freundes P. (vgl. oben Teil E.3.c.). Die Zeugin L. führt in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass der Angeklagte während einer Erkrankung des Geschäftsführers R. 6 Wochen lang die Führung des Kassenbuches übernommen habe, obwohl dafür eigentlich die Bürokraft zuständig gewesen sei.
(…)
Das Gehabe der Angeklagten nach aussen belegt ebenfalls diesen Wunsch. So berichtete die Zeugin S. glaubhaft, das Opfer habe ihr gegenüber gemeint, der Angeklagte würde sich im Betriebe schon wie der „Chef“ aufführen. Zudem wurde ihm seit seiner Schulzeit von seinem Onkel Oskar und seiner Tante immer wieder gesagt, dass er als Betriebsleiter vorgesehen sei.
(iv.)
Zu berücksichtigen ist ferner auch die eigene Einschätzung des Angeklagten, der sich selbst als am besten geeignet für die Geschäftsführung gesehen hat. (S. 66)
(d.)
Die Position des Geschäftsführers der Parkgarage war – wie der Anwalt der Geschädigten, Rechtsanwalt H. glaubhaft berichtete – mit über 3.500 € monatlich gut dotiert. Zumindest der ungefähre Bereich der monatlichen Entlohnung war dem Angeklagten, der schon seit vielen Jahren im Betrieb und dort auch in der Verwaltung beschäftigt war, bekannt.
(e.)
Die Feststellung, die Tante habe dem Angeklagten und seinem Bruder in Aussicht gestellt, ihre Erben zu werden, beruht auf den Angaben des Angeklagten und den übereinstimmenden Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen.
(i.)
Der Angeklagte führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, aus Äusserungen der Tante wisse er, dass sie ihn und seinen Bruder als Alleinerben habe einsetzen wollen. Da er aber denke, dass sie niemals ein gültiges Testament verfasst habe, rechne er mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Dann würden seine in Ungarn lebenden Grosseltern erben.
(ii.)
Das Opfer machte aus der von ihr geplanten gewillkürten Erbfolge zugunsten des Angeklagten und seines Bruders kein Geheimnis. So berichteten die Zeugen H., Dr. S., H., B. und S. übereinstimmend davon, dass sie das Opfer darüber informiert habe, die Neffen würden „alles erben“, sie würden „alles bekommen“ oder sie seien als „Erbe vorgesehen“. Dass diese erwartete Erbeinsetzung auch Thema in der Familie des Angeklagten war, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Vaters des Angeklagten, der ausführte, dass sie sich „natürlich Hoffnungen auf das Erbe gemacht“ hätten.

(f.)
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einstellung des Zeugen W. als weiteren Geschäftsführer beruht auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen:
(i.)
Der Zeuge W. führte aus, er sei als Stellvertreter des Geschäftsführers R. von Frau Böhringer eingestellt worden. Er habe an 3 festen Tagen pro Woche gearbeitet. Seine primäre Aufgabe habe darin bestanden, den Betrieb im Bereich EDV, d.h. Rechnungs- und Warenwirtschaftswesen und Bestandskontrolle, auf den aktuellen Stand zu bringen. Mit dem Opfer habe er sich gut verstanden.
(ii.)
Der Umstand, dass Frau Böhringer mit den fachlichen Leistungen des Zeugen W. hoch zufrieden war, folgt aus den übereinstimmenden Angaben folgender Zeugen: Der Zeuge E. berichtete, Frau Böhringer habe ihm gesagt, mit W. habe sie einen guten Griff gemacht. Dieser kenne sich gut mit EDV aus. DR. R. führte aus, das Opfer sei von W. „schwer begeistert“ gewesen und (S. 67) habe gemeint, der bringe den Betrieb auf „Vordermann“. Gegenüber dem Steuerberater B. und gegenüber Rechtsanwalt H. habe das Opfer – so der übereinstimmende Bericht der Zeugen B. und H. geäussert, W. solle einmal die Leitung des Betriebes übernehmen.
(g.)
Die Feststellung, dass nach der Einstellung des Zeugen W. als weiteren Geschäftsführer die Mithilfe des Angeklagten im Parkgaragenbetrieb für die Tante verzichtbar wurde, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Umstände:
(i.)
Der Angeklagte war bis zur Einstellung des Zeugen W. die einzige Person im Betrieb, die den Geschäftsführer R., der immer wieder auch länger krank war, vertreten konnte. Zudem kannte der Angeklagte sich im Bereich Wareninventur, Warenwirtschaftssystem und mit der Bürosoftware aus. Genau diesen anspruchsvolleren Bereich der Tätigkeiten des Angeklagten in der Parkgarage deckte nun der Zeuge W. ab, wobei das Opfer mit der Leistung des Zeugen sehr zufrieden war. Im Mai 2006 – als dem Tatmonat – war der Zeuge W. schon knapp ein halbes Jahr in der Parkgarage tätig und hatte daher auch schon praktische Erfahrungen bei der Vertretung von Herrn R. sammeln können. In dieser Zeit hatte er sich auch mit den spezifischen Eigenheiten des Parkgaragenbetriebs, z.B. dem Dauermietbereich vertraut machen können. All dies war dem Angeklagten, der weiterhin im Betrieb der Tante tätig war, bekannt.
(ii.)
Der Umstand, dass der Angeklagte für die Tante im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs nicht mehr unentbehrlich war, wurde deutlich und auch dem Angeklagten vom Opfer plakativ deutlich gemacht, indem sie seine Befugnisse im Betrieb beschnitt. So durfte der Angeklagte, entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen W. ab seiner – W.‘s – Aufnahme der Tätigkeit in der Parkgarage die Parkkassenautomaten nicht mehr entleeren. Hierzu seien nur er und der Zeuge R. befugt gewesen. Zudem musste der Angeklagte die Büroschlüssel abgeben. Dieser Umstand wird übereinstimmend glaubhaft bestätigt von den Zeugen W., E., R. und T. Die Zeugin L. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft und ohne jeglichen Belastungseifer, sowie um korrekte Erinnerung bemüht, aus, Herr R. habe ihr etwa im April 2006 im Auftrag des Opfers ausgerichtet, sie solle bei ihrem Dienstschluss immer die Bürotüren absperren. Zur Begründung sei angegeben worden, das Opfer wolle nicht mehr, dass sich der Angeklagte alleine im Büro aufhalte. (S. 68)
(h.)
Die Feststellung der fehlenden Perspektive für den Angeklagten im Betrieb ergibt sich aus der Gesamtschau der hierzu festgestellten Umstände: Die Tante hatte den Aufstieg des Angeklagten in die Leitungsebene des Betriebes immer mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung verknüpft. Vor dem Hintergrund des Abbruchs seines Studiums und der daran anschliessenden Lüge, das Examen bestanden zu haben und sich nur auf das Assessorexamen im Referendariat vorzubereiten, war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass er die erhoffte leitende Position in der Firma der Tante nicht bekommen würde Die Tante war bei der Betriebsführung aufgrund des nunmehr vorhandenen Leistungspersonals – R. für den technischen und W. für den kaufmännischen Bereich – auf seine Mithilfe nicht mehr angewiesen. Der Angeklagte erkannte bei dieser Sachlage, dass er keine Aufstiegschancen und damit auch keine lukrative Entlohnung seiner Arbeit mehr zu erwarten habe. Er würde vielmehr, wenn ihn die Tante weiterbeschäftigte, weiterhin nur „Aushilfe“ mit einem bescheidenen monatlichen Gehalt sein.
(i.)
Die Feststellungen zum Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Tante etwa eine Woche vor der Tat beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen P. und S. Beide Zeugen gaben an, der Angeklagte und das Opfer seien über die Behandlung von Autoreifen in einen Streit geraten, sie hätten sich gegenseitig beschimpft. Der Angeklagte sei zum „Verschwinden“ aufgefordert worden. Er sei dann gegangen und habe bis zum Auffindetag der Leiche am 16.05.06 nicht mehr in der Garage gearbeitet.
(6.)
Die Feststellungen zur Tatzeit – am 15.05.06 nach ca. 18.15 und Beginn des Angriffs bis spätestens einschliesslich 19.10 Uhr – beruhten auf den nachfolgend aufgeführten Zeugenangaben sowie ergänzend auf den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. P.
(a.)
Aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugen W. und KOK L. ergibt sich, dass das Opfer am 15.05.06 um ca. 18.15 Uhr noch gelebt hat.
(i.)
Der Zeuge W. berichtete glaubhaft, er habe am 15.05.06 mit dem Opfer in der Zeit zwischen ca. 18.00 Uhr und ca. 18.15 Uhr noch telefoniert. Das Opfer habe ihn angerufen. Er habe mit Frau Böhringer über die organisatorische Durchführung der kommenden Arbeitswoche gesprochen. Anschliessend sei er dann mit dem Auto nach Haus gefahren. (S. 69)
(1.)
Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang die Unwahrheit sagen sollte. Vorteile durch eine Falschbelastung hätte der Zeuge nicht. Er hat dieses Telefonat bereits bei seiner ersten Vernehmung am Auffindetag der Getöteten angegeben. Ein Belastungseifer war bei dem Zeugen nicht erkennbar. Er schilderte seine Wahrnehmungen ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und überlegt.
(2.)
Seine Angaben wurden zudem durch den Bruder des Angeklagten, den Zeugen M.T. insoweit bestätigt, als dieser glaubhaft angab, es könne richtig sein, dass Herr W. das Firmengelände am Tattag um ca. 18.15 Uhr verlassen habe.
(3.)
Der Umstand, dass das Telefonat zwischen dem Opfer und dem Zeugen W. im Anrufspeicher der Telefonanlage des Anwesens nicht protokolliert ist, belegt weder, dass das Gespräch nicht geführt wurde noch dass es aus dem Speicher von einer unbekannten Person gelöscht wurde. Der Sachverständige für Informationssysteme H. führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, bei der im Anwesen des Opfers installierten Telefonanlage handele es sich um eine Netzanlage mit mehreren Geräten. Ein internes Telefonieren von der Wohnung der Getöteten in die Tankstelle sei ohne Nutzung einer „Amtsleitung“ möglich. Eine Speicherung von derartigen internen Gesprächen in den Rufnummernlisten der Endgeräte finde allerdings bei der bestehenden Konfiguration nicht statt. Ein internes Gespräch zwischen der Opferwohnung und der Tankstelle werde daher nicht gespeichert und könne aus diesem Grund anhand der Gesprächslisten auch nicht nachvollzogen werden.
(ii.)
Der Zeuge KOK L., der die Verbindungsdaten der Telefonanlage der Parkgarage auswertete, berichtete glaubhaft, dass am Tattag aus dem Privatfestnetz des Opfers um 18.14 Uhr noch die Nummer der (…)Verwaltungs-GmbH in Würzburg angewählt worden sei. Ein Gespräch sei aber nicht zustande gekommen. Hiernach liegt nahe, dass das Opfer nach Ende des Telefonats mit dem Zeugen W. noch vergeblich versuchte, den Verwalter ihrer Wohnungswesen in Würzburg zu erreichen.
(b.)
Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. R. folgt, dass das Opfer am 15.05.06 mit R. zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr am Stammtisch im (…) verabredet gewesen war. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass man für den Fussweg von der Opferwohnung bis zum Lokal zwischen ca. 7 und ca. 11 Minuten benötigt. Aus den Angaben des Zeugen T. ergibt sich, dass das Opfer um 19.10 Uhr seinen Anruf in ihrer Wohnung nicht mehr entgegengenommen hat. Der gerichtsmedizinische (S. 70) Sachverständige hält einen Todeszeitpunkt zwischen 18.15 Uhr und 19.00 Uhr für plausibel, kann aber einen Todeszeitpunkt nach 19.00 Uhr nicht ausschliessen. Im Wege einer Gesamtwürdigung schliesst die Kammer hieraus, dass der Überfall auf das Opfer um 19.10 Uhr, als sie den Anruf von T. nicht entgegennahm, gerade stattfand bzw. dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Im Einzelnen:
(i.)
Der Zeuge Dr. R. berichtete glaubhaft, er sei mit dem Opfer am 15.05.06 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr zum Stammtisch in der Gaststätte verabredet gewesen.
(ii.)
Die Zeugen KHK’in und KHK M sind die nahe liegenden Fusswegruten von der Wohnung des Opfers bis zum Lokal X. abgegangen.
(1.)
Die Zeugin KHK’in V. berichtete glaubhaft, sie habe von der Wohnung des Opfers den Weg über die Rumfordstrasse, Zweibrückenstrasse zum Vordereingang der Gaststätte genommen. Sie habe hierfür 10 Minuten und 54 Sekunden benötigt.
(2.)
Der Zeuge KHK M. berichtete glaubhaft, er habe den Weg zum Hintereingang der Gaststätte abgegangen Er sei dabei über die Westenrieder Strasse bzw. über die Rieger Passage gegangen. Er habe dafür 7 Minuten 20 Sekunden bzw. 7 Minuten 35 Sekunden gebraucht. Er habe im Rahmen seiner Weg-/Zeit-Ermittlungen in Erfahrung gebracht, dass das Opfer gern den Weg über die Rieger-Pelz-Passage genommen habe und sich dort die Schaufenster angesehen habe.
(iii.)
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Opfer die getroffene Verabredung mit Dr. R. zeitlich nicht einhalten wollte. Somit liegt es unter Berücksichtigung der benötigten Fusswegzeiten nahe, dass das Opfer seine Wohnung jedenfalls nicht nach ca. 19.23 Uhr (= späteste vereinbarte Treffzeit 19.30 abzüglich kürzester Fussweg) verlassen wollte. Hätte das Opfer die früheste vereinbarte Treffzeit nämlich 19.00 Uhr einhalten wollen, wäre es ca. zwischen 18.49 Uhr und ca. 18.54 Uhr (= 19.00 Uhr abzüglich längster Fussweg bzw. kürzester Fussweg) aufgebrochen. Im Hinblick auf den Umstand, dass da Opfer gern noch einen Schaufensterbummel machte, besteht die nahe liegende Möglichkeit, dass der Aufbruch auch etwas früher stattgefunden hat. (S. 71)

(1.)
Der Umstand, dass das Opfer zum Montagsstammtisch im (…) regelmässig erst gegen 19.30 Uhr gekommen ist und damit grundsätzlich etwas später als die übrigen Stammtischmitglieder, hat für den Tattag keine Bedeutung. Am Tattag hatte sich das Opfer nämlich, anders als sonst üblich, mit Dr. R. verabredet, so dass zeitlichen Gewohnheiten an Tagen ohne spezielle Verabredungen keine Aussagekraft zukommt.
(2.)
Der Zeuge M.T. berichtete glaubhaft, er habe seine Tante am Tattag um 19.10 Uhr in ihrer Wohnung angerufen. Er habe sie im Hinblick auf eine geplante Terrassenreinigung informieren wollen. Nachdem die Tante nicht ans Telefon gegangen sei, habe er eine Notiz gemacht und auf dieser die Uhrzeit 19.10 Uhr notiert. Der Zeuge führte weiter aus, ein Anruf von der Kasse, also seinem Apparat, klingele in der Wohnung an zwei verschiedenen Telefonen. Er habe auch 1-2-mal mitbekommen, dass die Tante einen Anruf nicht entgegengenommen habe und das Telefon habe läuten lassen. Dies sei dann gewesen, wenn die Tante in Hektik gewesen sei.
(3.)
Die theoretische Möglichkeit dass das Opfer den Anruf von M.T. aus der Tankstelle um 19.10 Uhr absichtlich nicht entgegengenommen hat, kann die Kammer nach einer Gesamtschau folgender Umstände als fern liegend ausschliessen:

(a.)
Nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen M.T., der das Opfer als Neffe jahrelang kannte, kam es nur äusserst selten vor, dass das Opfer das Läuten des Telefons ignorierte.
(b.)
Ein derartiges Verhalten legte sie nach den Angaben des Zeugen M.T. nur an den Tag, wenn sie unter Zeitdruck war. Es sind keinerlei Anhaltspukte dafür vorhanden, dass das Opfer an diesem Tag in Eile oder in Hektik war, so dass sie deshalb einen Anruf nicht entgegen genommen hätte.
(c.)
Dem Opfer war als Firmenchefin zusätzlich bekannt, dass zur Zeit des Anrufs niemand von der Geschäftsleitung mehr in der Garage war. Sie fühlte sich für den ungestörten Ablauf in der Firma verantwortlich und hätte daher einen Anruf von dort, was an der Telefonanlage erkennbar war, nicht ignoriert. (S. 72)
(iv.)
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P. vom Institut für Rechtsmedizin führte zum Todeszeitpunkt des Opfers aus, die Körperkerntemperatur des Opfer habe am 17.05.06 um 02.50 Uhr bei der Obduktion bei 20.4 Grad gelegen. Die Aussentemperatur am Auffindeort habe 19,4 Grad betragen. Die Körpertemperatur sei also der Raumtemperatur weitgehend angeglichen gewesen. Bei den gegebenen Temperatur-, Kleidungs-, und Luftzugsbedingungen sowie unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Opfers (60 Kg) wäre eine vollständige Abkühlung der Leiche im Bereich von ca. 40 Stunden mit einer Fehlertoleranz von 1/- 7 Stunden nach dem Todeseintritt zu erwarten. Grundsätzlich sei die fast vollständige Auskühlung der Leiche daher umso besser erklärbar, je näher der Todeszeitpunkt an der Aufnahme der letzten Mahlzeit, also am 15.05.06 ca. 14.00 Uhr, liege. Die Obduktion habe ca. 37 Stunden nach dieser Mahlzeit stattgefunden. Eine differenzierte, nähere Aussage zum Todeszeitpunkt im Laufe des Abends des 15.05.06 erscheine nicht begründbar. Eine Bestimmung des Todeszeitpunkts über die an der Leiche gemessene Blutalkoholkonzentration sei mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen bezüglich Zeiten und Menge nicht möglich. Die Untersuchung des Mageninhalts des Opfers habe bei Annahme einer Standardmahlzeitgrösse den wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt bei 17.00 Uhr ergeben. Dies folge aus der noch vorhandenen Speisemenge und deren Andauungszustand. Der 90% Streubereich liege allerdings zwischen 15.00 Uhr und 23.00 Uhr. Bei zusammenfassender Beurteilung sei daher festzustellen, dass ein Todeszeitpunkt zwischen 18.15. Uhr und 19.00 Uhr gut n Frage komme. Ein Todeszeitpunkt nach 19.00 Uhr sei nicht ausschliessbar, werde aber unwahrscheinlicher, je grösser der zeitliche Abstand nach 19.00 Uhr sei.
(7.)
Die Feststellungen zum Tatgeschehen an sich, zur Todesursache und zum Geschehen unmittelbar nach der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Spurensicherungsbeamten KK F. zur festgestellten Spurenlage sowie auf den überzeugenden Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. P, Sr. S. und Prof. Dr. P. sowie Chemiesachverständigen Dr. F.
(a.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. berichtete glaubhaft, das Opfer sei ausgehfertig bekleidet im Eingangsbereich seiner Wohnung tot aufgefunden worden. Die Handtasche des Opfers sei ausgeleert neben der Leiche gefunden worden. Am Tischchen neben der Leiche sei ein in Blut gesetzter Abdruck eines Handschuhs (Spur: 2.2.0.11) gesichert worden. Auch an der rechten Seite des vom Opfer getragenen Sakkos seien in Blut gesetzte Handschuhspuren (Spuren: 4.3.04.04, 4.3.04.05, 4.3.04.06) gefunden worden. An der Wand rechts vor der Treppe im Kopfbereich der Leiche habe man an der Tapete eine Lackan- (S. 73) tragung (Spur: 2.2.0.34) sichern können. An einem Schädelknochen des Opfers seien ebenfalls schwarze Antragungen gesichert worden (Spuren: 4.2.0.21 bis 4.2.0.23). KK F. erläuterte weiterhin die örtlichen Gegebenheiten des Tatortanwesens, der Wohnung des Opfers und die des unmittelbaren Tatorts. Dabei führte er aus, dass die Wohnungstüre der Opferwohnung von aussen gesehen nach links innen zu öffnen sei.
(b.)
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. P führte überzeugend aus, er habe am Tatort das Blutspurenbild analysiert. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass sich der Ort der ersten Gewalteinwirkung auf ein Opfer anhand von Blutspritzern nicht feststellen lasse, da es bei einem Schlag auf ein unverletztes Opfer noch nicht zu Spritzspuren komme. Betrachtet man von der Wohnungstüre her den Flur, in dem es zur Tat gekommen sei, seien an der rechten Wand in einer Raumtiefe von 1.7 m drei ineinander übergehende und sich teilweise überlagernde Spritzzentren festzustellen. Diese seien etwa 120 – 150 cm über dem Niveau des Bodens und seien daher einer entweder aufrechten oder gering gebückten Haltung des Opfers zuzuordnen. An der linken Flurwand mehr stirnseitig sei mindestens ein weiteres Spritzerzentrum festzustellen. Unmittelbar vor der Treppe an der stirnseitigen Wand seien ausgedehnte, einander überlagernde Spritzzentren mit fächerförmig verteilten Spritzmustern erkennbar gewesen. Damit korrespondierend seien Abschleuderspuren an dem dort befindlichen Deckenträger aufgefunden worden. Aufgrund des Spurenbildes sei plausibel, dass es sich um ein sehr rasch ablaufendes Geschehen gehandelt habe. Der Angriff auf das Opfer sei unmittelbar nach der Türe begonnen worden. Es sei dann, worauf die Spritzerzentrenlage hinweise, zunächst zu Schlägen nahe der rechten Wand und dann zu Schlägen nahe der linken Wand gekommen. Weitere Schläge seien dann erneut an der rechten Wand gesetzt worden. Im Bereich der Leichenendlage sei, was sich aus der Massivität der Blutspuren ergeben, der Grossteil der Schläge gegen das Opfer geführt worden. Hinweise für ein „Hin-und Her“-Gehen der Kampfbewegungen hätten sich aus dem Spurenbild nicht ergeben.
(c.)
Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. S. führte aus, er habe am Tatort ein so genanntes 3D-Laserscanning durchgeführt. Auf der Basis der damit gewonnenen Daten habe er eine digitale Tatortrekonstruktion erstellt und eine digitale Blutspurenmusterauswertung im Hinblick auf die Schlaghand vorgenommen. Danach könne er lediglich ergänzen, dass die letzten 4-5 Schlage in Leichenendlage vom Täter mit der rechten Hand geführt worden seien. Dies ergebe sich aus den zurückberechneten sekundären Schleuderspuren am Deckenvorsprung, den räumlichen Verhältnissen des Tatortbereich, den festgestellten Blutspurenschatten und der Ausrichtung der asservierten Werkzeugspur an der Wand. (S. 74)
(d.)
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P. der die Leiche obduzierte, führte überzeugend aus, dass an der Leiche eine Vielzahl von massiven Verletzungen festgestellt worden seien. Allein am Kopf habe man mindestens 24 ineinander übergehende Kopfschwartendurchtrennungen festgestellt. In einem Fall sei es auch zu einem Impressionsbruch des Schädeldaches gekommen. Von den Verletzungen seien folgende Regionen schwerpunktmässig betroffen gewesen: Die rechte und linke Hinterhauptsregion, die tiefe Hinterhauptsregion sowie der rechte und linke Stirnbereich. Daneben habe es noch eine Reihe kleinere Blutergüsse an den Armen und den Schultern gegeben. Der linke Ringfinger sei am Endglied zertrümmert gewesen. Am rechten Handrücken seien vier Hautdurchtrennungen feststellbar gewesen. Die Verletzungen an den Händen liessen sich am plausibelsten als passive Abwehrverletzungen – also schützend auf den Kopf aufgelegte Hände – erklären. Die Kopfverletzungen hätten zu kräftigen Unterblutungen im Kopf und zu massiven Ausblutungen geführt. Der Tod sei infolge zentraler Lähmung aufgrund der schweren Hirnverletzungen wahrscheinlich in Verbindung mit dem massiven Blutverlust nach aussen eingetreten. Die Verletzungen seien durch Einwirkung einer stumpfen oder halbscharfen Gewalt zu erklären. Die geradlinig, winkelig geschürften Wundränder liessen an ein hammerähnliches Werkzeug mit einer langen, fast schneidenden, also scharfkantigen Endzone denken. Da keine klare Abformung erkennbar sei und man zudem nicht wisse, wie das Werkzeug aufgetroffen habe, seien weitere Angaben zur Art und des Werkzeugs aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Denkbar sei ein Hammer mit kleiner Kante oder ein Kombiwerkzeug. Bei den an Mund, After und Scheide gefertigten Abstrichen hätten keine Samenfäden oder Teile von diesen abgrenzen lassen. Die anlässlich der Obduktion gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen und vom Sachverständigen erläutert.

(e.)
Die Feststellungen zur vom Täter benutzten Schlaghand – nämlich der rechten Hand – beruhen auf einer Gesamtwürdigung der örtlichen Gegebenheiten am Tatort im engeren Sinne. Anhaltspunkte für einen Schlaghandwechsel während des Angriffs bestehen nicht.

(i.)
Die Wohnungstür der Tatortwohnung, vor welcher der Täter auf sein Opfer wartete, öffnet nach innen links. Bei dieser räumlichen Gestaltung liegt der Einsatz der rechten Hand als Schlaghand durch den angreifenden Täter nahe. Er kann mit dieser Hand sofort nach Öffnen der Türe auf die durch das Türblatt nicht mehr geschützten Seite des Opfers einschlagen und gleichzeitig mit der freien linken Hand ein ev. Zurückdrängen der Tür durch das Opfer abblocken. Für das Setzen der Schläge würde schon ein nur geringes Öffnen der Türe ausreichen. Die Blutspritzerzentren im Eingangsbereich der Wohnung, die zunächst auf Schläge nahe der rechten Wand und dann auf Schläge nahe der linken Wand hinweisen, deuten darauf hin, dass sich das Opfer zunächst im rechten Bereich des Ganges aufhielt und zunächst auch blutende Ver- (S. 75) letzungen auf der rechten Körperseite erlitt. Dies wiederum lässt bei den örtliche Gegebenheiten ebenfalls auf den Einsatz der rechten Hand schliessen.
(ii.)
Gründe, die den Täter während des Angriffs dazu veranlassen oder gar dazu zwingen würden, die Schlaghand zu wechseln, sind nicht ersichtlich Hierzu führte der biomechanische Sachverständige A. überzeugend aus, bei der hier gegebenen Anzahl von Schlägen gehe e bei der Frage der Muskelermüdung um die sogenannte Peripherieermüdung. Aus belastungsphysiologischer Sicht sei eine Ermüdung allerdings nicht naheliegend. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Täter nur die ersten vielleicht 5-10 Schlägen sehr intensiv und schnell gesetzt habe. Nach diesen Schlägen sei davon auszugehen, dass sich das Opfer dann nichtmehr habe wehren können. In diesem Stadium habe es für den Täter keinen Grund mehr gegeben, weiterhin sehr schnell auf den Kopf des Opfers einzuschlagen. In dieser Konstellation stelle sich das Problem der Muskelermüdung gar nicht, weil die Folgeschläge mit reduzierter Geschwindigkeit ausgeführt werden können. Daneben bestünde noch die Möglichkeit, dass der Täter bei den Schlägen seine Kraft grundsätzlich rationierte bzw. so genannte „Minipause“ zwischen den Schlägen eingelegt habe. Auch in diesem Fall sei dann keine Ermüdung zu erwarten, die den Täter zu einem Schlaghandwechsel veranlassen würde Den von grosser Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen, die in sich schlüssig, verständlich und plausibel waren, schliesst sich die Kammer an.

(f.)
Die Ausführungen von Prof. P. zum Tatwerkzeug wurden ergänzt durch die Angaben des Chemiesachverständigen Dr. F. Dieser führte aus, seine Untersuchungen mit Stereolupe, Ramanspektroskopie und Fourier-Transform-Infrarotspektroskopie hätten ergeben, dass die schwarzen Spuren am Schädelknochen des Opfers und eine schwarze Antragung an einer Tapete vom Tatort einerseits materialgleich seien und es sich dabei andererseits um einen einschichten, schwarzen Lackabrieb handelte, dessen Infrarotspektrum auf einen Werkezuglack hinweise.
(g.)
Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung des Opfers beruhen auf den glaubhaften Angaben des Spurensicherungsbeamten KK F. Der Beamte berichtete glaubhaft, die Wohnung des Opfers sei zum grössten Teil in unauffälligem, bestimmungsgemässen Zustand gewesen, ohne dass Veränderungen im Zusammenhang mit der Tat erkennbar gewesen seien. Lediglich am Tatort im engeren _Sinne – also im Flur, in dem die Leiche aufgefunden worden sei – und im Büro des Opfers sowie unmittelbar am Zugang zum Büro seien Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Im Büro seine je eine Schublade des Schreibtisches und der Kommode herausgezogen worden. Zwei Schubläden der Kommode seien am Boden liegend aufgefunden worden. Der Schreitischstuhl sei (S. 76) umgekippt worden. Um den Stuhl herum seien eine Vielzahl von Schriftstücken, zum Teil mit Klarsichtfolien versehen, verteilt gewesen. Auf dem Schreibtisch sei in einem Plastikständer ein Umschlag mit der Aufschrift „Bence Toth- Benedikt Toth“ aufgefunden worden. In dem Umschlag hätten sich Schriftstücke, wohl Testamente, vom 29.08.00, vom 24.01.01 und vom 20.11.02 aufgefunden worden. Im Gang unmittelbar vor der Bürotüre befinde sich ein kleines Tischchen. Dessen Schublade sei herausgezogen worden. Der Inhalt der Schublade und diese selbst seien auf dem Boden vor dem Tischen liegend aufgefunden worden.
(h.)
Die Feststellungen zum Auffindungsort und zum Inhalt des rechtlich relevanten Testaments des Opfers vom 20.11.02 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK B. und Rechtsanwalt B. Die Feststellung, dass das Testament vom Opfer handschriftlich verfasst wurde, beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Schriftsachverständigen K.
(i.)
Der Fundort des Testaments ergibt sich im Detail aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KHK B. der in der Hauptverhandlung ausführte, er habe am 24.05.06 das Büro der Tatortwohnung durchsucht. Im hinteren Teil des Schreibtisches seien verschiedene Schriftstücke aufrecht stehend in einen Ständer aufgefunden worden. Dabei habe sich auch ein Umschlag mit der Aufschrift „Bence Tot- Benedikt Toth“ befunden. Dieser Umschlag sei nach dem äusseren Eindruck bereits geöffnet gewesen und wieder verschlossen worden. Er habe den Umschlag neben dem verklebenden Tesafilm geöffnet und darin verschiedene Schreiben – augenscheinlich von Frau Böhringer – vorgefunden. Darunter hätten sich auch mehrere handschriftlich abgefasste Testamente mit verschiedenen Daten befunden.
(ii.)
Der Inhalt der aufgefundenen Testamente ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt B. dieser gab an, er sei vom Nachlassgericht als Teilnachlasspfleger nach CB bestellt worden. Die Erblasserin habe drei Testamente hinterlassen. Eines vom 29.08.2000, eines vom 24.01.2004 und das letzte vom 20.11.2002. Während in den älteren Testamenten nur die Neffen der Erblasserin als Erben eingesetzt worden seien, wurde in der Verfügung von Todes wegen vom 20.11.2002 auch R. bedacht. Zunächst sei man aufgrund der Formulierung des Testaments davon ausgegangen, dass Benedict Toth, T. und R. zu je zu einem Drittel Erben seien. Über die Auslegung des Testaments sei zwischen T. und R. gestritten worden. Es sei zu einem gerichtlichen Vergleich gekommen, nach dem nunmehr der Angeklagte und R. Erben nach CB zu je ½ seien. R. sei nur mehr der Vermächtnisnehmer. (S. 77)
(iii.)
Dass die Testamente vom 24.01.02 und 20.11.02 vom Opfer stammen, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Schriftsachverständigen R. Sie erläuterte, sie habe u.a. ein Testament mit Datum vom 24.01.02, in dem das Brüderpaar Toth als Erbe eingesetzt worden sei, und ein Testament mit Datum vom 20.11.02, in dem das Brüderpaar Toth und R. bedacht worden seien, dahingehend untersucht, ob die Schreibleistung von der Getöteten stamme. Ein Vergleich mit den Vergleichsschriftproben, bei dem die Urheberschaft des Opfers festgestanden habe, habe eine Reihe hochwertiger Entsprechungen ergeben. Unerklärbare Abweichungen seien nicht festzustellen gewesen. Die übersandten Schriftstücke, darunter die beiden genannten Testamente, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hand – also demselben Urheber – stammen. Die erhobene Gesamtbefundskonstellation führte im Hinblick auf die Urheberschaft zu dem Schluss, dass die fraglichen Schriftstücke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Frau Böhringer stammen. Den überzeugenden, plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schloss sich die Kammer an.
(i.)
Die Feststellung, dass der Angeklagte am Tattag jedenfalls bereits um 19.34 Uhr in seiner Wohnung in der Georgenstrass war, beruht auf den Angaben des Angeklagten in Zusammenhang mit den Ausführungen der Zeugin S. und den Angaben des Zeugen KOK L.
(i.)
Der Angeklagte gab an, er habe am 15.05.06 versucht, die Mutter seiner Verlobten anzurufen. Da dort besetzt gewesen sei, habe er seine eigenen Mutter angerufen. Anschliessend habe er um 19.31 oder 19.32 Uhr nochmals bei der Mutter der Verlobten angerufen und diese auch erreicht.
(ii.)
Die Zeugin F.S. gab glaubhaft an, sie sei am Abend des 15.05.06 auf einer Geburtstagsfeier gewesen und erst nach 22.00 Uhr nach Hause gekommen zu sein. Der Angeklagte sei bei ihrer Rückkehr allein zuhause gewesen.
(iii.)
Der Zeuge KOL L. gab glaubhaft an, er habe die Verbindungsdaten des Festnetzanschlusse T/S. in der (…) ausgewertet. Es habe sich ergeben, dass von dort am 15.05.06 um 19.34 und 19.37 vergeblich versucht wurde, eine Verbindung zu S., also der Mutter der Verlobten des Angeklagten, herzustellen. Um 19.38 wurde sodann ein Gespräch mit dem Anschluss der Eltern des Angeklagten geführt. Um 19.50 Uhr kam dann eine Verbindung mit dem Festnetzanschluss S. zustande. (S. 78)
(8.)
Ergänzend hat die Kammer anhand der von den Polizeibeamten KK B., KK X. und KHK M. als Zeugen erläuterten Fotographien insbesondere ein Bild vom gesamten Tatortanwesen „Baaderstrasse 6“, vom Tatort im engeren Sinne und den Spurenträgern gemacht.
(9.)
Jedes in der Beweisaufnahme gewonnene Indiz reicht alleine für sich gesehen noch nicht aus, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der Angeklagte am 15.05.06 das Opfer von CB in ihrer Wohnung getötet hat.
Allerdings erbringt die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis:
Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Tötung seiner Tante
(vgl. unten 9.a)
Familienmitglieder des Angeklagten, die ebenfalls ein Motiv für die Tat gehabt hätten, scheiden als Täter aus.
(vgl. unten 9. B)
Andere Personen hatten kein Motiv, CB zu töten. Eine sexuelle Tatmotivation oder ein finanzielles Motiv, im Sinne eines Raubmordes durch einen „fremden Täter“ scheiden aus.
(vgl. unten 9c)
Der Angeklagte hatte die Gelegenheit, seine Tante zu töten, da er für den festgestellten Tatzeitraum kein Alibi hat.
(vgl. unten 9d)
Das vom Angeklagten bei der Festnahme mitgeführte und bei ihm aufgefundene Bargeld in Höhe von über 2.300 € stammt zumindest in Höhe von 2000 € vom Opfer. Es handelt sich dabei weder teilweise um Ersparnisse des Angeklagten noch teilweise um Wettgewinne und ebenfalls nicht teilweise um ein Geschenk der Tante an den Angeklagten.
(vgl. unten 9e)
Am Morgen des Auffindetages der Leiche wurden von der Wohnungstüre des Opfers eine Bild-Zeitung, eine Abendzeitung und eine Süddeutsche Zeitung entwendet. Genau diese Kombination von Zeitungen mit den Stadtteilausgaben der AZ und der SZ für den Tatort wurde in der Wohnung des Angeklagten nicht vertrieben. Eine „Ausleihe“ dieser Zeitungen durch den Angeklagten im Tankstellenshop fand nicht statt.
(vgl. unten 9f.) (S. 79)
Im durchsuchten Büro des Opfers finden sich Spuren des Angeklagten auf einer auf dem Boden liegenden Klarsichthülle und einer dort liegenden Geldbörse. Auf dem Schreibtisch befinden sich seine Spuren auf dem Umschlag, in dem sich das letztlich gültige Testament befand, als auch auf dem relevanten Testament selbst. Diese Gegenstände haben alle Bezug zur Tag. Entweder wurde sie vom Täter im Rahmen des Tatgeschehens bei der Durchsuchung zu Boden geworfen oder sie haben Bezug zur Nachlassregelung durch das Opfer. Nur an diesen Gegenständen und sonst nirgendwo im Büro befinden sich die Spüren des Angeklagten.
(vgl. unten 9g)
Im Bereich des Sakkos, wo der Täter sein Opfer mit behandschuhten Händen berührte, findet sich die DNA Spur des Angeklagten. Eine Erklärung dieser Spuren durch Geschehnisse in der Auffindesituation der Leiche scheidet aus. Sowohl eine DNA Übertragung durch Sprechen als auch eine DNA Übertragung durch normales Abschuppen der Haut liegen wegen der Lage der Spuren und der betroffenen Grössenverhältnisse fern.
(vgl. unten 9 h)

Das Nachtatverhalten des Angeklagten war im Hinblick auf verschiedene Details auffällig. Diese Auffälligkeiten passen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zum Kenntnisstand und zur Interessenlage des Täters. Sie weisen in ihrer ungewöhnlichen Häufung auf den Angeklagten als Täter hin. Zu nennen sind bereits hier: Der Angeklagte vermittelte den Eindruck, als sei er bereits vor der Auffindung des Opfers vom Tod ausgegangen. Obwohl der Angeklagte vor der Auffindung der Toten den Geschäftsführer angeblich hätte vertreten sollen, war er an diesem Tag entgegen sonstiger Übung auffallend leger gekleidet. Obwohl er den Geschäftsführer angeblich hätte vertreten sollen, hielt er sich praktisch nicht in der Parkgarage auf. Er fuhr am Vormittag nach Augsburg und den Grossteil des Nachmittags verbrachte er daheim. Obwohl er den Geschäftsführer angeblich hätte vertreten sollen, verfügte er nicht über den hierfür nötigen Büroschlüssel und kümmerte sich auch nicht darum, einen solchen Schlüssel zu bekommen. Obwohl sich die Angestellten in der Garage Sorgen um die Tante machten, wiegelte der Angeklagte ab und zeigte kein Interesse, den Verbleib der Tante zu klären. Die Fahrt nach Augsburg ist it der gegebenen Begründung und den besonderen Begleitumständen nicht plausibel erklärt.
(vgl. unten 9i)
Der Angeklagte kannte die Gewohnheiten des Opfers. Es war ihm möglich, zur Tat gleichsam anzusetzen und bei Störungen oder unvorhergesehenen Umständen diese auch wieder abzubrechen, ohne Verdacht zu erregen.
(vgl. unten 9 j) (S. 80)
Den Angeklagten entlastet nicht, dass er nach Auffindung der Leiche „schockiert“ wirkte, weil er zum Belügen seines Umfelds wie seine Studienlüge zeigt, in der Lage ist. Der Angeklagte war am Tattag nicht in so gravierender Weise erkrankt, dass er die Tat nicht hätte begehen können.
(vgl. unten 9k)
Die festgestellten, nicht zuordenbaren Schuhspuren deuten nicht auf den oder die Schuhspurenverursacher als den oder die Täter hin.
(vgl. unten 9 l)
Die festgestellten nicht zuordenbaren DNA-Spuren auf einem Glas und einer Kommode aus der Wohnung Böhringer deuten trotz Identität mit einer nicht zuordenbaren DNA-Spur auf einer Schraube aus dem Verfahren „Ursula Herrmann“ nicht auf den DNA-Verursacher als Täter hin.
(vgl. unten 9 m)
Der Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Linkshänder handelt und die Schläge nach den Feststellungen der Kammer ausnahmslos mit der rechten Hand, möglicherweise teilweise unterstützt mit der linken Hand, gefühlt worden sind, spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten.
(vgl. unten 9 n)
Alle diese Indizien weisen unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf hin und schliessen sich wie ein Ring um diesen. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich dabei nicht um einen zwingenden Schluss handelt. Aber die Indizien lassen wegen ihrer grossen Zahl und ihrer Geschlossenheit einen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht mehr zu. Bei ihrer Gesamtschau hat die Kammer die einzelnen Indizien gewichtet und in Beziehung zueinander gesetzt. Besondere Bedeutung mass die Kammer insbesondere dem Indiz des bestehenden Motivs und dem Umstand zu, dass der Angeklagte eine erhebliche Bargeldmenge – bei seinem Verdienst über zwei Monatsgehälter – ungeklärter Herkunft mit sich führte. Wesentlich war auch die Häufung der daktyloskopischen bzw. humanbiologischen Spuren des Angeklagten an Gegenständen, die einen Bezug zur Tat aufweisen bzw. die an der Leiche gesichert werden konnten. In der Gesamtschau von überragender Bedeutung war auch der Umstand, dass das Verbrechen in ganz besonderer Weise auf die persönlichen Bedürfnisse des Angeklagten zugeschnitten war (Einrücken in die seit langem erstrebte und gut dotierte Position des Geschäftsführers nach dem Tod sowie Lösung der „Studienlüge“ exakt zum für den Angeklagten passenden Zeitpunkt durch den Tod der Tante). Die Denkmöglichkeit, dass die Tat von einem anderen Täter insbesondere im Zusammenhang mit dem Fall „Hermann“ begangen wurde, erachtet die Kammer vor dem gesamten Indizienhintergrund als so fern liegend, dass sie ausgeschlossen werden konnte.
Im Einzelnen (S. 81)
(a.)
Der Angeklagte hatte ein Motiv, seine Tante zu töten. Dies ergibt sich aus seiner Gesamtschau der Umstände, die aufgrund der im Abschnitt E2 bis E8 genannten Beweismittel festgestellt werden konnten:
(i.)
Seit seiner Kindheit war das Leben des Angeklagten und auch das seiner engeren Familie mit der Person „Oskar Böhringer“ und dessen Parkgarage in der Baaderstrasse verwoben. Schon als Schüler hatte er dort gearbeitet. Er sah sich selbst und wurde auch von anderen bereits als Nachfolger des angeheirateten Onkels gesehen. Nach dem Tod des Onkels und mit der Weiterführung der Garage durch die Tante setzte sich diese Entwicklung im Sinne einer Lebensplanung fort. Der Angeklagte wurde von seiner Tante als Aushilfe im Betrieb angestellt. Dadurch erhielt er bereits frühzeitig die Einblicke in die Abläufe und die Zusammenhänge der Firma, die ich für seine spätere Führungsposition prädestinierte. Die Aushilfstätigkeit bot ihm zwar während seines Studiums ein gewisses finanzielles Auskommen. Eine Perspektive bot ihm dieser Job als „Mädchen für alles“ jedoch nicht. Die Tante bot ihm aber in ihrer Firma eine verlockende tatsächliche Perspektive. Er sollte der gut bezahlte Geschäftsführer der Parkgarage werden. Im Gegenzug für das Inaussichtstellen dieser künftigen Position wollte die Tante aber auch die Studienrichtung des Angeklagten bestimmen. Sie bestand mit Nachdruck im Hinblick auf seine künftige Stellung als Geschäftsführer darauf, dass der Angeklagte Jura studierte.
(ii.)
Der Angeklagte lebte allerdings, was ihm bewusst war, in völliger Abhängigkeit vom Wohlwollen seiner Tante. Er hatte ansonsten keine begründete Aussicht auf eine anspruchsvolle, seinem Selbstverständnis entsprechende berufliche Position. Trotz seiner 31 Jahre verfügte er über keinerlei Berufs- oder Studienabschluss. Sein Jurastudium konnte er nicht erfolgreich beenden; die Zwangsexmatrikulation war bereits erfolgt; für das Erste Staatsexamen fehlten ihm die nötigen Kenntnisse. Das Studium der Theaterwissenschaften hatte er ebenfalls abgebrochen; an der Schauspielschule war er nicht angenommen worden. Somit waren seine gesamte verbliebene berufliche Perspektive auf seine Lebensplanung auf die Übernahme der Geschäftsleitung in der Parkgarage ausgerichtet. Allerdings bestanden für ihn zwei Probleme:
(1.)
Er hatte weiterhin keinen Abschluss, der ihn für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Parkgarage qualifizierte. Er hatte die Bedingung seiner Tante, nämlich den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung, für die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte der Parkgarage bei angemessener Entlohnung, nicht erfüllt, Damit schwand für ihn die realistische Aussicht, die von ihm begehrte Position des Geschäftsführers, die er erstrebte, von ihr jemals zu erhalten. (S. 82)
(2.)
Seine engere Familie, seine Tante, sein Freundeskreis und seine Verlobte gingen selbstverständlich davon aus, dass er seine juristische Ausbildung erfolgreich abschliessen würde. Seine Verlobte und sein bester Freund L. waren beruflich bereits erfolgreich. Der Angeklagte hat sein Jurastudium ohne Abschluss abgebrochen. Von der Familie wär er aber immer als der Nachfolger in der Parkgarage ausersehen, weil ihn alle für den Fähigsten hielten. Er war derjenige, der sich aktiv um die Geschäfte in der Garage kümmerte und sich dort engagierte. Seine Eltern hatten weder kaufmännische Kenntnisse noch die entsprechenden Ambitionen. Sein Bruder war immer der passivere gewesen und hatte sich damit begnügt, in der Parkagarage als Kassierer im Nachtdienst zu arbeiten. Einfluss auf die Betriebsführung hatte er aus dieser Position heraus im Gegensatz zum Angeklagten nicht. Vor diesem Hintergrund erlaubte es dem Angeklagten sein Selbstverständnis nicht, sein Umfeld mit der Wahrheit über sein berufliches Scheitern auf der gesamten Linie zu bedienen. Um seinen diesbezüglichen Misserfolg nicht eingestehen zu müssen und um zu vermeiden, dass seine Bezugspersonen von ihm enttäuscht wären, baute er den Schein auf, er habe das Erste Juristische Staatsexamen bereits erfolgreich absolviert befinde sich im Referendariat und stünde kurz vor der Ablegung des Zweiten Examens. Zusätzlich gab er, u seine Lügengebäude entsprechend seinem Selbstverständnis abzurunden, vor, er habe auch bereits eine konkrete Aussicht, nach dem Abschluss der Ausbildung in der Beraterbranche tätig werden können und promovieren zu dürfen.

(iii.)
Die Situation, in der sich der Angeklagte befand, spitzte sich für ihn im Jahr 2006 negativ zu.

(1.)
Zum einen hatte seine Tante Herrn W. als zusätzliches Mitglied der Betriebsleitung eingestellt. Frau Böhringer war mit dessen Arbeitsleistung hoch zufrieden. Herr W. stellte mit seinen Kenntnissen vor allem auf dem Gebiet der EDV eine ideale Ergänzung zum Geschäftsführer R. dar, dessen Stärken mehr auf dem technischen Bereich lagen. Durch die Einstellung von Herrn W. war das Opfer nicht mehr auf den Angeklagten und seine Fähigkeiten angewiesen. Das Opfer beschnitt nach und nach – vor allem die anspruchsvolleren – Kompetenzen des Angeklagten im Betrieb. Vom ursprünglichen „Assistenten der Geschäftsleistung“ – wie er sich selbst bezeichnete und auch selbst sah – wurde er mehr und mehr wieder zur „Aushilfe“ im Tankstellenbereich herabgestuft. In dieser Situation genügten dann für den Angeklagten schon alltägliche Streitigkeiten mit der Tante und kritische Töne vor ihr, die es zwar vorher auch schon gegeben hatte, um seine von ihm und seinem (S. 83) Umfeld fest eingeplante Perspektive als Geschäftsführer der Parkgarage gefährdet zu sehen.
(2.)
Zusätzlich stellte sich für den Angeklagten seine „Ausbildungslüge“ als immer konkreteres und vor allem immer akuter nach einer Lösung drängendes Problem dar. ER hatte sein gesamtes Umfeld über lange Zeit hinweg darüber erfolgreich belogen, sein Jurastudium mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen zu haben. Seine Täuschung hatte sogar das im Mai 2006 bevorstehende Zweite Staatsexamen und noch dazu eine feste Anstellungszusage im Beratungsbereich umfasst. Sobald er nach dem Examenstermin im Jahr 2006 keinen adäquaten Job aufnehmen würde können, würde, was dem Angeklagten klar war, sein umfassenden Lügengebäude in sich zusammenbrechen und er würde vor seiner Verlobten, vor seiner Familie, vor seinen Freunden und nicht zuletzt vor seiner Tante als Lügner und Hochstapler dastehen.
(3)
Es bestand daher für den Angeklagten akuter Handlungsbedarf. Zwar hatte er keinen dringenden Geldbedarf. Jedoch wurde mit dem Herannahmen des angeblichen Examenstermin das Problem mit der nicht abschliessbaren Ausbildung immer unaufschiebbarer. Der Abschluss war ihm selbst wichtig, was sich beispielsweise daraus schliessen lässt, dass er zum nicht abgelegten 1. Staatsexamen eine Feier im Betrieb veranstaltete. Sein Nichtantreten zur Prüfung sah er selbst als Versagen an. Darum hatte er auch seine Freunde und auch die Familie nicht mit der Wahrheit bedient. Sein Selbstverständnis erlaubt es ihm auch nicht, dieses Versagen gegenüber seiner Familie, seinem Freundeskreis und seiner Tante nachträglich einzugestehen. Zudem würde damit nach einer derart langen zeitlichen Dauer der Lüge ein massiver und schwerer Vertrauensbruch offenbar, wobei die Reaktionen der getäuschten Personen für den Angeklagten nicht abschätzbar waren.
(4.)
Den Ausweg aus seinem Dilemma, sein Versagen hinsichtlich des Ersten Examens zu offenbaren und auch seine Tante mit der Wahrheit zu bedienen, hat der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer nicht gewählt (vgl. oben Teil E 4.d.). Eine Offenbarung hätte auch nicht seiner Interessenlage entsprochen: Die Rolle als Versager passte nicht zu seinem Selbstverständnis. Er hätte damit auch seine ganze persönliche und finanzielle Perspektive zunichte gemacht. Er hätte vor seiner Familie, vor seinen Freunden und vor seiner Verlobten „sein Gesicht verloren“ und sich als Schwindler und Lügner entlarvt. Er hätte mit einer Offenbarung zwar die Notwendigkeit des „Weiterlügens“ aus der Welt geschaffen, aber seine eigene Position erheblich ver- (S. 84) schlechtert. Selbst wenn er sich zum 1. Examen noch anmelden würde, sah er aufgrund seiner mangelnden Kennnisse und der nicht durchgeführten Vorbereitung nicht die geringste Chance, die Prüfungen zu bestehen. Dann würde er aber definitiv die Bedingung seiner Tante für den Aufstieg zum gut dotierten Geschäftsführer der Parkgarage nicht erfüllen und wäre dann auf Dauer dem Wohlwollen seiner Tante ausgeliefert geblieben. Er wäre dann in diesem Betrieb voraussichtlich ein schlecht bezahlter Aushilfsjobber mit 1000 € Gehalt im Monat geblieben. Diese Aussicht missfiel dem Angeklagten.
(iv.)
Dem Angeklagten wurde vor diesem Hintergrund bewusst, dass der Tod seiner Tante seine persönlichen und vor allem seine finanziellen Probleme auf Dauer lösen würde.
(1.)
Im Hinblick auf den persönlichen Bereich war sich der Angeklagte im Klaren, dass er sich in der Parkgarage am besten von allen Familienmitgliedern auskannte. Er verfügte auch als einziger über die notwendigen rechtlichen und praktischen Kenntnisse, um die Firma der Tante nach deren Tod zu leiten. Damit war es ohne Bedeutung, wer im Familienverband Erbe sein würde. Jedenfalls würde ihm aufgrund seines erworbenen Sachverstands und seiner Erfahrungen automatisch die Rolle zufallen, die Geschäfte in der Parkgarage zu führen. Seine Ausbildungslüge würde in diesem Fall niemals zu Tage treten: Niemand würde ihn im Geschäftsleben als Leiter eines Familienbetriebs nach seinem Studienabschluss fragen. Als Geschäftsführer musste man kein Volljurist sein. Jeder aus der Familie und seinem Umfeld hätte Verständnis dafür, dass er angesichts der Belastung mit der Leitung der Parkgarage seine juristische Ausbildung nicht fortführen und das 2. Examen nicht ablegen würde.
(2.)
Im Hinblick auf den eigenen finanziellen Bereich würde sich die Situation auch erheblich zum Positiven verändern. Jeder aus der Familie wäre froh, dass er sich für die Geschäftsführertätigkeit „opfert“ und so die Leitung des Betriebes in Familienhand bliebe. Obwohl er über keinerlei abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hätte er damit endlich die Chef-Position mit Leitungsbefugnis und entsprechendem Prestige erhalten. Diese Position könnte ihm aus der Familie keiner mehr streitig machen. Dank eines entsprechenden Geschäftsführergehalts wäre er auch endlich finanziell unabhängig. (S. 85)
(b.)
Die Familienangehörigen des Angeklagten, nämlich sein Bruder M. T. sein Vater und seine Mutter, hätten zwar ein theoretisches Motiv für die Tat. Jede der genannten Personen würde von einem Erbfall nach CB entweder unmittelbar als Erbe oder mittelbar als Erbe der gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten der CB bzw. als deren Ehemann faktisch finanziell profitieren. Die Kammer kann jedoch die genannten Personen als Täter ausschliessen.
(i.)
Bei keinem der Familienangehörigen des Angeklagten ergaben sich ausser dem genannten „Erbmotiv“ auch nur andeutungsweise weitere Anhaltspunkte auf eine unmittelbare Täterschaft.
(ii.)
B.T. sen. Gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe sich am Tatabend mit seiner Frau zusammen in der gemeinsamen Wohnung in Starnberg aufgehalten. Somit verfügen der Vater und die Mutter des Angeklagten über ein Alibi.
(iii.)
M.T. führte glaubhaft aus, er habe zum Tatzeitpunkt als Kassierer Dienst im Tankstellenshop gehabt. Trotz umfangreicher Ermittlungen liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass die Kasse in dem lebhaft besuchten Parkhaus für längere Zeit unbesetzt gewesen wäre. Daher kann es die Kammer, weil nicht plausibel, ausschliessen, dass M.T. seinen Platz an der Kasse verlassen hat, zur Wohnung seiner Tante ging, dort die Tat mit der anschliessenden Bürodurchsuchung beging und dann seinen Dienst an der Kasse wieder aufnahm.

(c.)
Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt, dass auch andere Personen ein Motiv gehabt hätten, CB zu töten:
(i.)
Es gibt, ausser beim Angeklagten, keine Hinweise auf ein in der persönlichen Beziehung zum Opfer begründetes Motiv für die Tat.
(1.)
Das Opfer hatte intensiven Sozialkontakt insbesondere zu Personen der sogenannten „Gesellschaft“. Keiner der aus diesem Kreis gehörten zahlreichen Zeugen berichtete aber davon, dass das Opfer mit Mitgliedern dieser Personengruppe ernsthaften Streit gehabt hätte oder dass sich gar gravierende Feindschaften entwickelt hätten. Diese Feststellungen gelten insbesondere für die Ärzte Dr. R. und sie Dr. A., den Anlagevermittler H. und den Architekten Dr. S. (S. 86)
(a.)
Dr. R. war nach seinen glaubhaften Angaben am Tatabend mit dem Opfer zum Stammtisch verabredet. Er sei vor dem vereinbarten Stammtischbesuch im (…) in der Sauna gewesen. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass er ein Motiv gehabt hätte, das Opfer zu töten. Keiner der zahlreichen Zeugen berichtete etwas über ein gespanntes Verhältnis zwischen Dr. R. und dem Opfer. Der Zeuge B., ein Mitarbeiter der Stadtwerke München, führte glaubhaft aus, dass mit der Saunakarte des Dr. R. am 15.05.06 (=Tattag) der Saunabereich des Münchner (…) besucht worden sei. Gespeichert sein ein Eintritt um 15.54 Uhr und ein Austritt um 19.18 Uhr. Für die festgestellte Tatzeit hat Dr. R. damit ein Alibi. Anhaltspukte dafür, dass die Saunakarte des Zeugen Dr. R. an diesem Tag von einer anderen Person genutzt worden war und der Zeuge gar nicht im (…)bad war, liegen nicht vor. Der Spurensicherungsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass vom Zeugen Dr. R. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass der Zeuge DR. R. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für Dr. R. in Frage käme das Opfer zu töten, bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.
(b)
Das Opfer hatte etwa im Jahre 2000 in der Schweiz einen Skiunfall. Sie wurde von Dr. A. ärztlich behandelt. Zu diesem entwickelte sich dann in der Folgezeit eine engere Beziehung mit gegenseitigen Besuchen. Dr. A führt als Zeuge glaubhaft aus, der Kontakt sei im beiderseitigen Einvernehmen ab dem Jahr 2002 wieder lockerer geworden. Man habe sich nur noch auf Gesellschaften getroffen und telefoniert. Über einen Streit oder Konflikt zwischen beiden berichtete der Zeuge nichts. Der Spurensicherungsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass vom Zeugen Dr. A. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. vom (S. 87) Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass Dr. A. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für Dr. A. in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.
(c.)
H. vermittelte dem Opfer eine Geldanlage, die sich dann nicht, wie erwartet, positiv entwickelte. Der als Zeuge gehörte Wirtschaftsdetektiv S. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, das Opfer habe ihm berichtet, sie hätte 200.000 DM über H. angelegt. H habe ihr dann keine nachvollziehbaren Unterlagen über den Verbleib des Geldes überlassen. Das Opfer habe ihm – den Zeugen S. deshalb etwas 2003/2004 mit Ermittlungen betraut. Er habe Ersterkundigungen angestellt und dabei festgestellt, dass das Geld zunächst vom Konto des Opfers bei der zu einer Investmentfirma transferiert worden sei. Weitere detaillierte Ermittlungen wären mit hohem Aufwand und Kosten verbunden gewesen. Dies habe er dem Opfer mitgeteilt, worauf diese ihre Bemühungen eingestellt habe, weitere Informationen über das Geld zu bekommen. Eine Freundin des Opfers, die Zeugin R. berichtete glaubhaft, für das Opfer sei die Ache mit der Anlage abgeschlossen gewesen. Der Zeuge R. R. führte glaubhaft aus, auch nach der erfolglosen Anlage habe das Opfer den Anlagevermittler H. noch im Rahmen von Gesellschaften getroffen. Der Spurensicherunsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass vom Zeugen H. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD R. A. vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass H. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für H. in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.
(d.)
Die Zeugin H. berichtete, es sei im Herbst 2005 zu Unstimmigkeiten zwischen Frau Böhringer und dem Architekten Dr. S. wegen einer angeblich zu hohen Honorarabrechnung gekommen. Frau Böhringer (S. 88) habe gedroht, S. zu verklagen, worauf dieser ihr sagte, sie solle das unterlassen, sonst würde „etwas Schlimmes“ passieren. S. habe sich aber danach wegen seiner Äusserungen schriftlich beim Opfer entschuldigt. Im Übrigen sei S. bereits 84 Jahre alt. Der Spurensicherungsbeamte KK F gab glaubhaft an, dass vom Zeugen Dr. S. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD R. A. vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass DR. S. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für Dr. S. in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.

(2.)
Das Opfer hatte bisweilen einen ruppigen Umgangston mit ihren Mitarbeitern. Schwerwiegende Konflikte entstanden hieraus jedoch nicht. Es haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben, dass einer der Mitarbeiter das Opfer tötete. Dies gilt insbesondere für die beiden Geschäftsführer R. und W.

(a.)
Das Opfer hatte immer wieder einmal darüber nachgedacht, Herrn R. zu entlassen. Rechtsanwalt H. berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft, er berate das Opfer seit dem Jahre 2001. Schon damals habe sich Frau Böhringer immer wieder mit der Arbeitsleistung ihres Geschäftsführers R. unzufrieden gezeigt. Herr R. sei im August 2004 einmal abgemahnt worden. Grund hierfür sei gewesen, dass er nach einem Krankenhausaufenthalt längere Zeit kein Attest vorgelegt habe. Das Opfer habe aber im Hinblick auf eine mögliche Entlassung von Herrn R. keine konsequente Linie vertreten. Als sie sich einmal bei ihm über R. Arbeitsleistungen beschwert habe, habe er gesagt, sie solle doch den Gedanken an die Kündigung weiterverfolgen. Dies sei ihr dann aber nicht mehr wichtig gewesen. Er habe mit dem Opfer am Todestag ein Treffen vereinbart gehabt. Dazu sei es aber nicht gekommen, da er Terminprobleme gehabt habe. Es hätte bei dem Treffen um Fehlabrechnungen in der Parkgarage gehen sollen. Das Opfer habe aber keine (S. 89) genannt, wer dafür nach ihrer Meinung verantwortlich sei. Wenn er in seiner polizeilichen Vernehmung gesagt habe, dass es um Herrn R. gehen solle, so sei dies ausschliesslich seine Interpretation gewesen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Opfers vom 23.09.04 ergab sich, dass Frau Böhringer ihn zu diesem Zeitpunkt nochmals abmahnte. Dass die Entlassung R. für das Opfer schon längere Zeit kein Thema mehr war, ergab sich jedoch aus der Gesamtschau der glaubhaften Aussagen der Zeugen L., S. W. und M.T.
(i.)
Der Zeuge L. führte aus, er habe sich als Anwalt vor allem mit dem Arbeitsrecht beschäftigt. Der Angeklagte habe ihn deshalb zur Rechtslage bezüglich der Kündigung eines Mitarbeiters befragt. Der Angeklagte habe erzählt, dass seine Tante hierüber aber keine Entscheidung getroffen habe. Dies sei aber vor ein paar Jahren gewesen. Seither wurde er nie mehr zu diesem Themenkreis um Rat gebeten.
(ii.)
Gegen das Fortbestehen einer ernsthaften und konsequenten Kündigungsabsicht sprechen auch die Angaben des Versicherungsangestellten S. Dieser berichtete glaubhaft, das Opfer habe ca. 1 Jahr vor seinem Tod, noch eine Unfallversicherung für Herrn R. abgeschlossen. Die Kammer hält es für fern liegend, dass das Opfer eine derartige Versicherung abgeschlossen hätte, wenn es Herrn R. hätte kündigen wollen.

(iii.)
Dass das Opfer die Kündigung des Zeugen R. nicht weiter betrieb, deutete es auch gegenüber dem Zeugen W. an. Herr W. führte aus, das Opfer habe in diesem Zusammenhang ihm gegenüber geäussert, F. sei zu lange in der Firma und er würde eine hohe Abfindung fordern. Frau Böhringer habe zwar über Herrn R. gejammert, aber sie habe ihn gleichwohl gemocht.
(iv.)
In diesem Zusammenhang gab der Zeuge M.T. an, seine Tante habe R. zunächst „los werden“ wollen. Sie habe es aber dann doch (S. 90) nicht „über’s Herz“ gebracht. Sie habe ihn als Mitarbeiter behalten wollen.
(v.)
In der Gesamtschau aller Umstände ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Opfer ihren Geschäftsführer aktuell entlassen wollte. Der Spurensicherungsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass vom Zeugen R. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass Herr R. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Für die festgestellte Tatzeit hat er zudem ein Alibi, das von den Zeugen B. und A. übereinstimmend glaubhaft bestätigt wurde. Unter Würdigung aller Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für den Zeugen R. in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.
(b.)
Der Zeuge W. war erst seit kurzem in der Firma des Opfers beschäftigt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gibt es keine Hinweise dafür, dass zwischen dem Opfer und Herrn W. eine private Beziehung bestand, aus der sich ein Motiv für die Tat hätte ergeben können. Konflikte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis entwickelt hätten, sind ebenfalls nicht bekannt geworden. Vielmehr war Frau Böhringer mit der Arbeit ihres neuen Angestellten hoch zufrieden und lobte ihn auch gegenüber anderen Personen (vgl. dazu oben Teil E. 5. F. ii). Lediglich die Zeugin E. deutete gegenüber dem Polizeibeamten KHK K der dies in der Hauptverhandlung glaubhaft ausführte, an, dass Herr W. ihr „eigenartig“ vorgekommen sei. Auf Nachfrage habe die Zeugin dann ausgeführt, sie könne es sich nicht vorstellen, dass jemand aus der Familie der Täter sei. Aber Herr W. sei immer so „ruhig“ gewesen. Weitere Angaben habe die Zeugin nicht gemacht. Der Umstand, dass der Zeuge W. am 29.08.06 seinen PKW Golf verkaufte und im Dezember 2006 einen Audi A3 Neuwagen kaufte, kann nicht mit der Tat in Zusammenhang gebracht werden. Nach den glaubhaften Anga- (S. 91) ben des Zeugen L. der den Wagen des Zeugen ankaufte, habe der Golf einen Motorschaden gehabt, der ohne Austauschmotor irreparabel gewesen sei. Der Spurensicherungsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass vom Zeugen W. eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, das der Zeuge W. als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers ausscheide. Die Kammer ist sich bewusst, dass der Zeuge für die denkbare Tatzeit ab ca. 18.15 Uhr kein durchgehendes Alibi besitzt. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere, dass die Tat dem Zeugen keinen Vorteil gebracht hätte, kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für den Zeugen W. in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen.
(c.)
Bei den anderen Angestellten des Opfers liegen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines Tötungsmotives bzw. sonstige Anhaltspunkte für die Täterschaft vor. Der Spurensicherungsbeamte KK F. gab glaubhaft an, dass von sämtlichen Angestellten der Firma Böhringer je eine DNA-Probe genommen wurde und diese im Institut für Rechtsmedizin vergleichend untersucht wurde. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. vom Institut für Rechtsmedizin führte überzeugend aus, dass keine der untersuchten DNA-Spuren der Angestellten als Verursacher der nicht zuordenbaren humanbiologischen in der Wohnung des Opfers in Betracht komme. Unter Würdigung aller Umstände kann die Kammer keinen Umstand erkennen, der als Motiv für eine der Angestellten in Frage käme, das Opfer zu töten bzw. durch eine andere Person töten zu lassen. (S. 92)

(ii.)
Eine sexuell motivierte Tat kann ebenfalls als fern liegend ausgeschlossen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Opfer zeitnah zur Tat eine sexuelle Beziehung eingegangen war bzw. unterhalten hatte. Die gerichtsmedizinische Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf sexuelle Gewalt bzw. vor dem Tod ausgeführten Sexualverkehr. Die durchgeführten Spermaabstreiche an der Leiche erbrachten keinen Befund.

(iii.)
Finanzielle Motive von Personen ausserhalb des Umfelds des Opfers im Sinne eines Raubmordes durch einen „fremden Täter“ können nach den konkreten Umständen im vorliegenden Fall als fern liegend ausgeschlossen werden. Gegen eine solche Motivation sprechen mehrere gewichtige Fakten:
(1.)
Die Türe zur Wohnung des Opfers war als Wohnungstür und damit als Türe zu einem möglicherweise „lohnenden Objekt“ nicht erkennbar. Ein fremder, d.h. ein nicht aus dem Umfeld des Opfers stammender, Raubmörder hätte keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass sich hinter der Tür eine Wohnung mit zahlreichen Wertgegenständen befand. Für eine mit den konkreten Gegebenheiten nicht vertraute Person hätte es vielmehr nahegelegen, hinter der Tür einen Lager- oder Betriebsraum der Parkgarage zu vermuten.
(a.)
Die in Augenschein genommenen und vom Spurensicherungsbeamten KK F. glaubhaft erläuterten Fotografien vom Eingangsbereich zur Wohnung des Opfers und dessen Umgebung vermittelten folgendes Bild: Die Tür zur Wohnung des Opfers befindet sich auf dem vierten Parkdeck der Parkgarage in einem Durchgang, der den östlichen Flügel mit dem westlichen Flügel verbindet. In diesem Durchgang befinden sich die Wohnungstüre, die Türen zu zwei Aufzügen, der Abgang ins Treppenhaus sowie die Tür zu einem Betriebsraum, dem sogenannten CO-Raum. Die Türen waren alle ohne Ausnahme mit Signalgelben Farben gestrichen. An der Wohnungstür befanden sich weder ein Namensschild noch ein Postkasten. Neben der Tür war lediglich eine einfach gehaltene Klingel mit Wechselsprechanlage angebracht. Der gesamte Durchgang war mit einem mehreren Meter langen Teppichbodenläufer mit beidseitigem Gummirand ausgelegt, wie er üblicherweise auf viel benutzten Verkehrswegen zum Einsatz kommt. (S. 93)
(b.)
Zunächst ist festzuhalten, dass es ohnehin nicht gerade nahe liegt, dass sich auf dem vierten Parkdeck einer Parkgarage der Eingang zur ca. 450 qm grossen Luxusdachwohnung der Eigentümerin der Parkgarage befindet. Im konkreten Fall fügte sich die Eingangstüre dazu noch farblich völlig in die Umgebung von Aufzug und Betriebsraum ein. Die Tür war schlicht wie die anderen Türen, so dass ihre Bestimmung als Wohnungseingangstüre ausgezeichnet verschleiert wurde.
(2.)
Gegen einen Raubmord durch einen fremden Täter spricht auch der Umstand, dass die Wohnung nur äusserst oberflächlich durchsucht wurde. Bei einer Raubmordtat wäre aber gerade eine gründliche Durchsuchung aller oder zumindest vieler Räume zu erwarten gewesen, da es dem Täter in diesem Falle ausschliesslich auf eine möglichst grosse Beute angekommen wäre.
(a.)
Die in Augenschein genommenen und vom Spurensicherungsbeamten KK F. glaubhaft erläuterten Fotografien von der Wohnung des Opfers ergaben, dass sich unmittelbar vor dem Eingang zum Büro Spuren einer Durchsuchung finden liessen. Sämtliche anderen Räume wiesen keinerlei offensichtliche Durchsuchungsspuren auf. Auch offenstehende Schranktüren deuten nicht auf eine Durchsuchung hin. Die Zeugin V., die Putzfrau des Opfers, führte nämlich in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass die zum Teil offenstehenden Schranktüren den Normalzustand darstellten, das da Opfer diese zur Belüftung der Kleidung offen stehen gelassen habe.
(b.)
Gesehen hat die Kammer die Möglichkeit, dass ein Täter aus dem o.g. Personenkreis die gesamte Wohnung zwar durchsucht haben könnte, aber die Durchsuchung, ohne erkennbare Durchsuchungsspuren zu hinterlassen, vorsichtig durchführte oder Durchsuchungsspuren durch Aufräumen der Wohnung wieder beseitige. Nicht plausibel ist jedoch, dass ein „fremder Täter“ sein Entdeckungsrisiko dadurch erhöht, dass er eine Durchsuchung entweder langsam durchführt oder Spuren danach beseitigt und dadurch länger als unbedingt nötig in der Wohnung verbleibt. Zudem wäre es nicht verständlich, warum dieser Täter dann im Büro und davor ganz offensichtliche Durchsuchungsspuren hinterlassen hätte. (S. 94)
(3.)
Von entscheidender Bedeutung in diesem Zusammenhang ist allerdings der Umstand, dass an der Leiche und in der Wohnung teure Pelze, Bargeld in Schweizer Franken und wertvoller Schmuck, aufgefunden wurden. Es liegt fern, dass ein Raubmörder diese Wertsachen zurückgelassen hätte.
(a.)
Die Zeugin S., eine Freundin des Opfers, die nach der Tat mit der Polizei eine Wohnungsbegehung durchführte gab glaubhaft an, dass alle ihr bekannten, teuren Pelzmäntel des Opfers in der Wohnung noch vorhanden seien.
(b.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. berichtete glaubhaft, im durchsuchten Büro des Opfers sei am Boden liegend rechts vor dem Schreibtisch eine schwarze Ledergeldbörse aufgefunden worden. In der Börse hätten sich insgesamt 1550 Schweizer Franken in bar befunden. An der Leiche selbst seien insgesamt drei Schmuckstücke aufgefunden worden. Dabei habe es sich um eine geflochtene Goldkortelkette gehandelt, an der sich ein goldenes, mit Brillanten besetztes Kreuz befunden habe. Am rechten Ringfinger habe ein goldener Ring mit oval verlaufendem Brillantenbesatz gesteckt. Am linken Handgelenk sei eine goldene Automatikarmbanduhr der Marke „Breguet“ aufgefunden worden. Im Tresor im Abstellraum der Wohnung sei eine grössere Menge Schmuck und Münzen sichergestellt worden. Der Schlüssel, der es erlaubt hätte, den Tresor zu öffnen, sei im Schloss gesteckt. Der Spurensicherungsbeamte KHK M. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er habe im Unterschränkchen im Badezimmer, in der Rollkommode im Schlafzimmer und in einer Kommode im Salon zahlreiche Schmuckstücke sichergestellt.
©
(c.)
Im Hinblick auf dem Wert der zurückgelassenen Schmuckgegenstände machten die Zeugen H. und der Teilnachlassverwalter Rechtsanwalt B. folgende Angaben
(i.)
Der Zeuge H. führte glaubhaft aus, er sei Juwelier und Goldschmied. Er sei Inhaber des (…) H. in München. Seit Anfang der 1990-iger Jahre habe Oskar Böhringer – damals sei noch sein Vater Inhaber des Geschäfts gewesen – Schmuck bei ihnen gekauft. Auch das (S. 95) Opfer sei Kundin gewesen. Die Schmuckstücke, die von Oskar oder CB gekauft worden seien, seien hochpreisig gewesen. So sei z.B. Anfang der 1990-iger Jahre eine Perlenkette für ca. 40.000 DM und 1999 eine Sphirkette für 20.000-25.000 DM an die Böhringers verkauft worden. Ein Rolling-Stones-Ring für 9500 DM sei an CB verkauft worden. Sowohl den Ring als auch die Saphirkette könne er auf den vorgelegten Fotos des sichergestellten Schmucks erkennen. Hinsichtlich der Perlenkette sei er sich nicht sicher, ob die auf den Bildern dargestellte diejenige aus dem von ihm geführten Familienbetrieb sei.
(ii.)
Rechtsanwalt B. führte glaubhaft aus, er habe in seiner Funktion als Teilnachlasspfleger den nach der Tat in der Wohnung aufgefundenen Schmuck des Opfers schätzen lassen. Die Schätzung habe ergeben, dass der Gesamtwert des Schmuckes mit 119.785, -- Euro anzusetzen sei.

(d.)
Dem Umstand, dass ein sogenannter „Memory-Ring“ des Opfers in der Wohnung bzw. an der Leiche nicht aufgefunden werden konnte, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

(i.)
Das Opfer war im Besitz eines Memory-Rings, der rundherum mit Brillanten besetzt war. Der Vater des Angeklagten, der Zeuge B.T. Senior, erläuterte glaubhaft, dass das Opfer mit diesem Ring auf zwei Fotos zu sehen sei. Diese Fotos seien aber bereits ca. 1994 bzw. ca. 1997 aufgenommen worden.
(ii.)
Ob das Opfer diesen Ring bis zu ihrem Tod in ihrem Besitz hatte, konnte nicht geklärt werden. Die hierzu gehörten Zeugen gaben zusammengefasst an, es sei ihnen kein Ring – und damit auch nicht dieser Memory-Ring- aufgefallen, den das Opfer immer und damit bis zu ihrem Tode getragen habe. (S. 96)
(1.)
So führte der Zeuge B. glaubhaft aus, die Ringe des Opfers seien in der Wohnung überall herumgelegen. Besondere Ringe, die Frau Böhringer immer wieder getragen haben, seien ihm nicht aufgefallen. Sie habe mal dieses, mal jenes Schmuckstück getragen:
(2.)
Die Zeugin S. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, es habe keinen Ring gegeben, den das Opfer immer getragen habe.
(3.)
Die Zeugin B. berichtete glaubhaft, das Opfer habe meistens mehrere Ringe pro Hand getragen. Sie könne keine Angaben dazu machen, ob das Opfer einen Ring immer oder bevorzugt getragen habe. Sie habe nicht darauf geachtet.
(4.)
Der Zeuge T. führte im Hinblick auf diesen Memory-Ring aus, das Opfer habe ihn seines Wissens recht oft getragen. Sie habe ihn aber auch z.B. beim Saunagang abgelegt Ob der Ring noch vorhanden sei, wisse er nicht.
(iii.)
Nicht geklärt werden konnte, ob dieser Ring vom Täter entwendet wurde. Aufgrund der Zeugenaussagen kann nicht festgestellt werden, ob CB diesen Ring am Tage ihres Todes noch in ihrem Besitz hatte. Es kann lediglich festgestellt werden, dass sie ihn zumindest bis zum Jahr 1997 noch besass. Ob es seither zu einem Verlust oder Verkauf oder zu einer Umarbeitung des Ringes – dass das Opfer eine Umarbeitung eines anderen Ringes in Auftrag gegeben hatte, wurde von KHK’in V. glaubhaft bestätigt. Kam, konnte nicht geklärt werden. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser Ring im Zusammenhang mit der Tat entwendet worden ist. Aber selbst, wenn man eine derartige Wegnahme unterstellen würde, würde dies nichts an dem Umstand ändern, dass der Täter Bargeld und Schmuck in erheblichem Wert in der Woh- (S. 97) nung und an der Leiche zurückgelassen hätte. Dieser Umstand würde weiterhin gegen eine Tatbegehung durch einen „fremden“ Raubmörder sprechen.
(d.)
Der Angeklagt hatte am 15.05.2006 die Gelegenheit, seine Tante zu töten. Nachdem ihn seine Verlobte am Tattag spätestens gegen 17.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung allein zurückgelassen hatte, wäre es ihm zeitlich möglich gewesen, die Tat zu begehen und um 19.34 Uhr wieder in seiner Wohnung zurück zu sein und vom dortigen Festnetztelefonanschluss einen Anrufversuch zu tätigen. Das Spurenbild am Tatort schliesst eine Tat, die insgesamt nur einige Minuten Zeit in Anspruch nahm, nicht aus.
(i.)
Der Angeklagte war am 15.05.06 jedenfalls ab ca. 17.00 Uhr alleine zuhause. Es existieren keine Hinweise dafür, dass er sich ab dem Zeitpunkt, als seine Verlobte die Wohnung verlassen hatte, bis zu deren Rückkehr ununterbrochen in der Wohnung bzw. im Nahbereich der Wohnung aufhielt. Erst um 19.34 kam es vom Festnetztelefon der Wohnung zu einem Anrufversuch. Eist davon auszugehen dass der Angeklagte diesen Anrufversuch machte. In der Zwischenzeit, also ab ca. 17.00 Uhr, hätte er die Wohnung verlassen, sich zum Tatortanwesen begeben, dort die Tat begehen und um 1934 Uhr wieder in der Wohnung zurück sein können.
(1.)
Der Angeklagte führte im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf am 15.05.06 zusammengefasst aus, er schätze, seine Verlobte sei zwischen 1.30 und 18.00 Uhr gegangen. Bis etwa 22.00 Uhr sei er alleine zuhause gewesen. Er habe jedoch um 19.31 Uhr oder 19.32 Uhr versucht, die Mutter seiner Verlobten telefonisch zu erreichen.
(2.)
Die Verlobte des Angeklagten gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass sie den Angeklagten bereits etwa gegen 16.00 Uhr alleine in der Wohnung zurückgelassen und ihn dort bei ihrer Rückkehr um ca. 22.00 Uhr allein angetroffen habe. Sie sei nach dem Verlassen der Wohnung erst noch zu ihrer Freundin, der Zeugin T. und von dort dann zu einer Geburtstagfeier gegangen. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin werden bestätigt von der Zeugin T. Die Zeugin T. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, S. habe sie am 15.05.06 besucht. Sie sei zwischen 16.00 und 16.45 Uhr zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe zwar nicht auf die Uhr gesehen, aber jedenfalls sei S. spätestens um 17.00 Uhr bei ihr gewesen. S. sei ca. zwei Stunden in ihrer Wohnung geblieben und sei dann an- (S. 98) schliessend auf ein Geburtstagsfest am Chinesischen Turm gegangen.
(3.)
Der Zeuge L. führte glaubhaft aus, er habe die Verbindungsdaten des Festnetzanschlusses S. in der (…)strasse ausgewertet. Es habe sich ergeben, dass von dort am 15.06.06 um 19.34 und 19.37 vergeblich versucht wurde, eine Verbindung zu S., also der Mutter der Verlobten des Angeklagten, herzustellen. Auch diese Anrufversuche seien in den Verbindungsdaten dokumentiert. Um 19.38 wurde sodann ein Gespräch mit dem Anschluss der Eltern des Angeklagten geführt. Um 19.50 Uhr kam dann eine Verbindung mit dem Festnetzanschluss S. zustande.
(4.)
Die Kammer ist sich bewusst, dass die Zeitangaben sowohl des Angeklagten als auch der Zeugen keine punktgenauen Werte darstellen. Allerdings ist aus einer Zusammenschau der Angaben der Zeugin T. zu schliessen, dass der Angeklagte spätestens um 17.00 Uhr, d.h. der spätesten Ankunftszeit von Frau S. bei der Zeugin T. bereits in seiner Wohnung alleine war. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Anrufversuch um 19.34 Uhr hätte er die Gelegenheit zur Tatausführung gehabt.

(ii.)
Es wäre dem Angeklagten zeitlich möglich gewesen, sich in diesem Zeitraum zur Wohnung des Opfers zu begeben, dort die Tat zu begehen und um 19.34 Uhr wieder in seiner Wohnung in der (…)strasse zu sein und von dort aus zu versuchen, eine Telefonverbindung zur Mutter seiner Verlobten herzustellen:

(1.)
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die Wegstrecke von der Parkgarage zur Wohnung des Angeklagten realistischerweise am schnellsten mit dem Fahrrad in etwa 13 Minuten zurückzulegen ist.
Der Polizeibeamte KHK M. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er habe eine Weg/Zeitüberprüfung zwischen der Wohnung des Angeklagten und dem Tatortanwesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto gemacht. Er habe dabei zwei verschiedene Fahrwege mit der U-Bahn bzw. U-Bahn und S-Bahn überprüft. Unter Einrechnung der Dauer von Fusswegen sei die Strecke mit der U-Bahn unter der Voraussetzung von sofortigen Anschlüssen in 17 Minuten zu bewältigen. Mit Wartezeiten könne sich die Fahrzeit jedoch auf bis zu 26 Minuten ausdehnen. Kombinie-(S. 99) re man U-Bahn und S-Bahn, sei die Strecke unter der Voraussetzung von sofortigen Anschlüssen in 14 Minuten zu bewältigen. Mit Wartezeiten könne sich die Fahrzeit jedoch auf bis zu 25 Minuten ausdehnen. Mit dem Auto habe er bei geringem bis mittlerem Verkehrsaufkommen für die Strecke 11 Minuten 30 Sekunden benötigt.
(b.)
POM U .führte glaubhaft aus, er habe den Weg von der Wohnung des Angeklagten zur Parkgarage mit dem Fahrrad auf zwei verschiedenen Routen zurückgelegt. Dabei habe reger Fahrzeug- und Fussgängerverkehr geherrscht. Er habe auf beiden Routen mehrmals an Ampeln warten müssen. Er habe auf der schnelleren Route über die Barerstrasse 12 Minuten 41 Sekunden benötigt.
(c.)
Zwar ist nach der Messung die Strecke am schnellsten mit dem Auto zurückzulegen. Allerdings sind dabei weder zeitliche Verzögerungen durch Verkehrsbehinderungen, die in der Münchner Innenstadt an der Tagesordnung sind, noch eine zeitaufwändige Suche nach einem Parkplatz am Zielort berücksichtigt. Ein Einfahren in das Parkhaus wäre wegen der Gefahr des Erkennens nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Fahrrad das schnellste Verkehrsmittel, um die Strecke zwischen der Wohnung des Angeklagten und dem Tatortanwesen zurückzulegen.
(2.)
Der Wege von der Wohnung des Angeklagten zur Tatwohnung war in zeitlicher Hinsicht ohne jegliche Eile zu bewältigen. Die Verlobte des Angeklagten traf spätestens um 17.00 Uhr bei ihrer Freundin T. ein, so dass der Angeklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt alleine war. Der Angeklagte hatte somit ab 17.00 Uhr ausreichend Zeit, um sich bis etwa 19.00 Uhr, dem zeitlichen Bereich der Tatbegehung, vor die Wohnungstüre des Opfers zu begeben.
(3.)
Den Rückweg musste der Angeklagte spätestens um etwa 19.17 Uhr antreten, so dass er um 19.34 Uhr wieder in seiner Wohnung telefonieren konnte. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus einer Gesamtdauer für den einfachen Weg von der Wohnung des Opfers zur Wohnung des Angeklagten von ca. 17. Minuten. Diese Dauer setzt sich zusammen aus einer reinen Fahrzeit von ca. 13 Minuten mit dem Fahrrad sowie geschätzte 4 Minuten Wegezeit von der Wohnung des Opfers zum Ausgang des Anwesens (S. 100) Baaderstrasse 6 und vom Hauseingang (…)strasse (…) hinauf zur Wohnung des Angeklagten in den vierten Stock.
(4.)
Der Angriff auf das Opfer fand bereits vor 19.10 Uhr oder jedenfalls um 19.10 Uhr statt (vgl. oben Teil E.6.b). Selbst bei Annahme der spätesten Angriffszeit – also 19.10 Uhr – reichte die verbliebene Zeit für den Angeklagten aus, um seinen Rückweg spätestens um ca. 19.17 Uhr anzutreten. Die Tötung des Opfers war kein zeitaufwändiger Vorgang, weil ca. 24 Schläge auf den Kopf sehr schnell gesetzt werden können. Danach begab sich der Täter nur noch ins Büro. Er riss vor und im Büro ein paar Schubläden heraus, kippte den Stuhl um, überprüfte das Vorhandensein und den Inhalt des kurz gefassten Testaments, steckte vier 500 € Scheine ein und verliess die Wohnung wieder. All dies ist innerhalb ganz weniger Minuten durchführbar. 5-7 Minuten sind dafür allemal ausreichend.
(iii.)
Die am Tatort festgestellte Spurenlage ist mit einer nur wenige Minuten dauernden Anwesenheit des Täters am Tatort durchaus vereinbar. Das relativ kurze Zeitfenster, das dem Angeklagten zur Verfügung stand, widerspricht daher seiner Täterschaft nicht: Neben der Leiche befanden sich eine Vielzahl von Blutspritzern am Boden und ebenfalls eine Vielzahl von Gegenständen des Opfers. Es handelte sich dabei um ihre Handtasche und Gegenstände, die nach den Gesamtumständen und ihrer Lage auf den Boden aus dieser Tatsache heraus – und auf den Boden fielen. Lediglich bei einem einzigen der zu Boden gefallenen Gegenstände (Mercedes-Mäppchen hinter Handtasche rechts) ist davon auszugehen, dass er Kontakt zu auf dem Boden befindlichen Blut hatte. Nachdem sich auf diesem Mäppchen aber eine Blutanhaftung nachweisen liess, folgt jedenfalls für diesen einen Gegenstand, dass er in noch nicht abgetrocknetes Blut gefallen ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass zwischen dem Tötungsakt (Entstehung der Blutspritzer) und dem wie auch immer gearteten Entleeren der Tasche, was naheliegenderweise zum Kontakt diese Mäppchens mit dem Blutspritzer führte, auch ein nur ganz geringer zeitlicher Abstand liegen konnte, weil das Blut noch nicht getrocknet war. Es ist nicht feststellbar, dass noch weitere Gegenstände aus der Handtasche Kontakt zu Blutspritzern haben mussten. Damit ist auch plausibel, dass weitere blutige Kontaktspuren an den Gegenständen nicht gesichert werden konnten. Somit kann auch aus den Fehlen derartiger weiterer blutiger Kontaktspuren nicht geschlossen werden, der Täter müsse sich länger in der Wohnung aufgehalten haben, um ein Trocknen der Blutspritzer zu ermöglichen. (S. 101)

(1.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, vom Eingang der Wohnung aus betrachtet habe man neben der Leiche rechts auf dem Fliesenboden eine Vielzahl von Blutspritzern festgestellt. Deren Dichte habe mit zunehmender Entfernung von der Leiche, also aus Betrachtersicht von rechts nach links abgenommen. Rechts neben der Leiche habe sich auch die mit der Öffnung nach unten zeigende Handtasche des Opfers befunden, die schräg nach oben an einem Tischbein lehnte. Auch Betrachtersicht rechts hinter, rechts neben und vor allem mittig bis links vor der Tasche hätte eine Vielzahl von Gegenständen gelegen. Es habe sich dabei v.a. um Gegenstände zum Aufbewahren von Dokumenten und Schminkutensilien gehandelt. Die Gegenstände seien alle mit Ausnahme eines Handys auf dem Fliesenboden neben der Leiche gelegen. Das Telefon sei auf einem zusammengeschobenen Teppichläufer aufgefunden worden. Die Gegenstände seien im Rahmen der Tatortarbeit vom Boden und vom Teppich entfernt worden. Die Spurensicherung habe sodann den Bereich neben der Leiche ohne die Gegenstände fotografiert, so dass hierauf nur noch die Lage der Blutspritzer zu sehen gewesen sei. Die Gegenstände seien mit der Tatortlampe besichtigt worden. Lediglich an der Handtasche seien mit der Lampe Antragungen wie von Blut sichtbar geworden. Dabei habe es sich um die oben liegenden Seite des Handtaschenkörpers (2.2.02.12.), die Griffe der Tasche (2.2.02.13.) und den in der Tasche befindlichen Lacklederbesatz (2.2.02.14.2.2.02.15.) gehandelt. Die Spuren habe man auf Blut untersuchen lassen. Bei den anderen von den Gegenständen gesicherten Spuren wurden lediglich DNA-Untersuchungen in Auftrag gegeben. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte überzeugend aus, an den von KK F. einzeln bezeichneten Spure sei im Institut für Rechtsmedizin ein Sangurtest durchgeführt worden. Dieser habe einen positiven Reaktionsausgang gezeigt. Es habe sich daher bei diesen DNA-Merkmale untersucht worden. Es sei mit je 9 PCR-Systemen ein DNA-Merkmalsmuster dargestellt worden, das sich auf eine einzige Verursacherin zurückzuführen lässt und vollständig identisch mit den DNA-Merkmalen der B.1947Charlotte sei. Mit diesem Code sei, wie KK F. glaubhaft darstellte, das Opfer bezeichnet worden. (S. 102)
(2.)
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. P erstellte anhand des vorhandenen Bildmaterials sowie unter Heranziehung der neben der Leiche aufgefundenen und asservierten Gegenstände im Original ein Gutachten aus der Sicht eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen für Blutspuren Der Sachverständige legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, er könne keine Angaben dazu machen, wie sich die Gegenstände im Zuge des Fallgeschehens verhalten hätte, also ob sie beispielswiese auf einen Blutspritzern zunächst gefallen, aber über diesem Blutspritzer dann doch nicht zum Liegen gekommen seien.
(a.)
Eine optische Analyse der fotografierten Blutspuren ergebe, dass sekundäre Veränderungen der Blutspuren wie sich beispielsweise durch Kontakt mit Gegenständen mit nur einer Ausnahme nicht feststellbar seien. Lediglich das Mercedes-Mäppchen, das bei Betrachtung aus Richtung der Eingangstür hinter der Tasche rechts zum Liegen gekommen sei, liege relativ plan auf dem Fliesenboden auf. Im Bereich unter diesem Mäppchen sein eine kontakttypische Kapillarspur mit streifiger Ausprägung festgestellt worden. Eine Überprüfung des Mercedes-Mäppchens habe ergeben, dass sich auf diesem eine optisch zum Bodenfleck passende Antragung befunden haben. Ein nunmehr daraufhin veranlasster Bluttest habe ergeben, dass sich auf dem Mäppchen Blutantragungen befinden. Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass dieses Mäppchen nach den Gesamtumständen auf noch nicht abgetrocknetes Blut gefallen sei. KK F. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, der Umstand, dass auf dem Mäppchen bei der ersten Spurensuche kein Blut nachgewiesen worden sei, erkläre sich wie folgt: Mit der Tatortlampe sei dort keine Blutantragung zu erkennen gewesen. Deshalb sei von dem Mäppchen auch nur ein DNA-Abrieb gemacht worden. Dieser sei nur mit dem Antrag auf DNA-Untersuchung und nicht mit dem Auftrag zur Untersuchung auf Blut weitergeleitet worden.
(b.)
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. P. führte hinsichtlich der weiteren Gegenstände überzeugend aus, bei einer visuellen Überprüfung unter Berücksichtigung der Form der Gegenstände und der Blutspritzer müsse es nicht zum Kontakt dieser Gegenstände zu gegebenenfalls unter ihnen befindlichen Blutspritzern (S. 103) gekommen sein. Im Einzelnen sei festzuhalten, dass die Zigarettenschachtel zwar im Randbereich von Blutspritzern zum Liegen gekommen sei. Aufgrund der schrägen Aufnahmerichtung ergebe sich aber ein Blickschatten, so dass ein Kontakt zum Blut nicht zwingend sei. Ein weiteres schwarzes Mäppchen, also nicht das bereits erwähnte Mercedes-Mäppchen, sei vor der Handtasche links brückenartig schräg über der Zigarettenschachtel gelegen und habe daher keinen vollständigen Kontakt zum Boden darunter gehabt. Somit müsse auch dieses Mäppchen keinen Kontakt zu den darunterliegenden Blutspritzern gehabt haben. Eine silberfarbene Puderdose überdecke zwar Blutspritzer auf dem Boden. Allerdings habe diese Dose eine konvexe Form, so dass sie nur auf einem einzigen flächenmässig sehr kleinen Bereich auf dem Boden aufliege. Daher müsse auch diese Dose keinen Kontakt zu den darunterliegenden Blutspritzern haben. Der Lederzugbeutel und die Smint-Schachtel lägen schräg auf der Brieftasche auf, so dass auch hier kein Kontakt zu darunterliegenden Blutspritzern stattgefunden haben müsse.
(3.)
Der photogrammetrische Sachverständige L. führte überzeugend aus, er habe Bilder von der Tasche und den am Boden liegenden Gegenständen mit Hilfe der Photogrammmetrie vermessbar gemacht. Zur Verfügung gestanden sei Bildmaterial, das von der Spurensicherung von diesem Teil des Tatorts gemacht worden sei. Die Bilder seien jedoch „schräg“ zum Boden, d.h. nicht im 90 Grad Winkel, zur Bodenebene aufgenommen worden. Aufgrund des nicht senkrechten Aufnahmewinkels sei ein Foto, auch wenn es auf den Massstab 1:1 vergrössert sei, nicht vermessbar. Parallel zum Boden verlaufende Strecken auf dem Foto seien daher nicht ebenso lang wie in der Wirklichkeit, sondern verzerrt. Er habe das vorhandene Bildmaterial daher nach den Grundsätzen der Photogrammmetrie computergestützt „entzerrt“. Damit sei das Foto in der bodenebene, also als 2-D Bild, vermessbar gemacht worden. Eine Darstellung der Gegenstände im Raum, also als 3-D-Bild, in dem dann nicht nur in der Bodenebene, sondern auch in der Höhenebene vermessbare Bilder entstehen würden, sei mit der Photogrammmetrie ebenfalls möglich. Allerdings müsste dafür Bildmaterial zur Verfügung stehen, das photographische Daten der betreffenden Gegenstände mit ihrer Lage im Raum liefere. Es müsste dafür mit der Kamera um den Gegenstand „herumgegangen“ worden sein und Bilder des Gegenstands von allen Seiten gemacht worden sein, um dadurch dessen Lage im Raum photogrammetrisch ausreichen festzuhalten. Sei derartiges Bildmaterial vorhanden, könne (S. 104) man sich in einem dann entzerrten 3-D-Bild gleichsam virtuell im Raum bewegen und Messungen sowohl in der Längen-, Breiten-, als auch in der Höhenrichtung durchführen. Bilddaten, die nicht vorhanden seien, könnten aber im Wege der photogrammetrischen Bearbeitung nicht gewonnen werden. Im vorliegenden Fall liege Bildmaterial vor, welches die Gegenstände aus zwei verschiedene „Grundausrichtungen“ zeige. Die Szene sei aus dem Blickwinkel von der Türe aus und von der Treppe herunter bei der Tatortaufnahme jeweils mehrmals fotografiert worden. Ein „Foto-Blick“ unter bzw. hinter die Gegenstände sei allerdings nicht vorhanden. Es fehle somit auch an Bild-Daten aus diesem Blickwinkel und damit für diesen Bereich. Seine Aufgabenstellung sei nun gewesen, aufgrund des vorhandenen Bildmaterials Aussagen zur Frage des Kontakts von Gegenständen neben der Leiche zu auf dem Boden befindlichen Blutantragungen zu machen. Er könnte nur Angaben zur Endlage der Gegenstände, also wie sie sich auf den Bildern darstelle, machen. Zu dem der Endlage vorangegangenen dynamischen Vorgang könne er nichts sagen. Der Sachverständige führte weiter aus, er habe sich mit insgesamt 28 Blutspritzern (Lenzer Nummerierung: 0 bis 26 + 17A) aus dem Bereich neben der Leiche beschäftigte, bei denen ein möglicher Kontakt zu einem Gegenstand zu diskutieren sei

(a.)
Anhang eine Vergrösserung eines Bildes (L. Bild 12) liesse sich bereits folgende Aussagen treffen. Auf dem Bild seien von den 28 Blutspritzern 12 Spritzer „frei sichtbar“. Die Sicht auf diese 12 Blutspritzer sei also nicht durch einen Gegenstand verdeckt, so dass eindeutig festgestellt werden könne, dass diese Blutspritzer in der Endlage der Gegenstände zu keinem der Gegenstände Kontakt hätten. Anhand einer weiteren Vergrösserung (L. Bild 39/078) liessen sich weitere 6 Blutspritzer als kontaktlos ausscheiden, da auch diese frei sichtbar seien.
(b.)
Hinsichtlich der Blutspuren, die nicht frei sichtbar, sondern auf den Lichtbildern durch einen Gegenstand verdeckt seien, habe er Fotomontagen angefertigt, um die Frage des Kontaktes Blutspur-Gegenstand weiter aufzuklären zu können: Er habe hierfür jeweils ein entzerrtes Bild des Bodens mit Gegenständen und Blutspritzern sowie ein entzerrtes Bild des Bodens mit Blutspritzern, aber ohne Gegenständen, also Photomontage übereinander projiziert und das so entstandene „Doppel“-Bild entwickelt und vergrössert. Es habe sich auf diese Weise ein überlagertes Lichtbild ergeben, auf dem ein Gegen- (S. 105) stand zu sehen sei und gleichzeitig aber auch der vom Gegenstand verdeckte Boden darunter. Man könne mit dieser Art von Doppel-Bild gleichsam den Gegenstand liegen und gleichzeitig aber auch durch ihn hindurch sehen.
(i.)
Bei einer Reihe von Blutspuren lass sich mit verschiedenen positiven Graden von Wahrscheinlichkeit („grosse Wahrscheinlichkeit 90:10“ „sehr grosse Wahrscheinlichkeit“, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) annehmen, dass es keinen Kontakt zwischen dem Gegenstand und dem Blutspritzer in der Endlage gegeben habe: Es handele sich dabei um zwei Blutspuren, die vom Mittelteil bzw. vom Bodenteil der Handtasche verdeckt worden seien (Nummerierung L.Spur 0 + Spur 23), eine Spur, die vom Rand des Lederzugbeutels verdeckt worden sei (Nummerierung L. Spur 1), eine Spur, die vom hinteren Bodenteil der Handtasche verdeckt worden sei (Nummerierung L. Spur 11), zwei Spuren, die von der Puderdose verdeckt worden seien (Nummerierung L. Spur 17 + Spur 18), eine Spur, die von dem über der Zigarettenschachtel liegenden Mäppchen verdeckt worden sei (Nummerierung L. Spur 17 A). Diese Einschätzung ergebe sich für die einzelnen Punkte anhand der auf der Photomontage feststellbaren Lage unter dem Gegenstand in Verbindung mit der Form des Gegenstands.
(ii.)
Bei einem Blutspritzer (Nummerierung L. Spur 13) lasse sich aus photogrammetrischer Sicht nicht entscheiden, ob die Spur zum Gegenstand Kontakt gehabt habe oder nicht. Im Hinblick auf die Lage der Tasche und die vorhandene Versteifung der Tasche sei ein Kontakt aber eher unwahrscheinlich.
(iii.)
Bei zwei Blutspuren sei unter der Voraussetzung, dass der darüber liegende Gegenstand plan auf dem Boden liege, von einem Kontakt des Gegenstands zum Blutspritzer auszugehen. Hinsichtlich des Mercedes-Mäppchens rechts hinter der Tasche sei auf der Photomontage zu erken- (S. 106) nen, dass es über zwei Blutspuren liege. Unter der oben dargestellten Voraussetzung habe dieses Mäppchen Kontakt zu den unter ihm befindlichen Blutspuren (Nummerierung L. Spur 21 + Spur 22) gehabt.
(4.)
Eine weitergehende Aufklärung der Frage, ob die Gegenstände Kontakt zu Blutspuren hatten, liess sich (vgl. Anträge der Verteidigung, zu Protokoll genommen als Anlage 75.01. und 78.01) durch die Erholung eines weiteren dreidimensional gefertigten photogrammetrischen Gutachtens nicht erreichen. Ein derartiges dreidimensionales photogrammetrisches Gutachten war daher nicht zu erholen. Die Frage des Kontakts der neben der Leiche liegenden Gegenstände wurde sowohl aus der Sicht eines gerichtsmedizinischen Blutspurensachverständigen und von einem photogrammetrischen Sachverständigen auf der Grundlage einer zweidimensionalen Betrachtung erstellt.
(a.)
Die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung waren darauf gerichtet, eine 3-D-Begutachtung hinsichtlich der „blau gekennzeichneten“ Spuren erstellen zu lassen. Bei diesen Spuren handelt es sich nicht um die auf den Bildern vom Tatort frei sichtbaren Blutspuren, sondern um diejenigen Blutspuren, auf welche die Sicht durch Gegenstände verdeckt ist.
(b.)
Die Erstellung eines photogrammetrischen 3-D-Gutachtens würde hinsichtlich dieser Punkte zur Frage des Kontakts keine weitere Aufklärung erbringen. Die Kammer besitzt insoweit zur Beurteilung dieser Frag aufgrund der Anhörung des photogrammetrischen Sachverständigen L. eigene Sachkunde: Die Kammer hat bereits durch den Sachverständigen L. ein photogrammetrisches Gutachten in zweidimensionaler Form erstatten lassen. Mithilfe dieses Gutachtens konnten Entfernungen und Abstände in der Längen- und Breitenrichtung parallel zum Boden vermessbar gemacht und auch tatsächlich gemessen werden. Das beantragte photogrammetrische Gutachten in dreidimensionaler Form würde eben der Vermessbarkeit der Lichtbilder in der Länge und Breite zusätzlich die Vermessbarkeit in der Höhendimension zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall sollte mit Hilfe der Höhenvermessung beispielsweise festgestellt werden, ob und wie weit die Handtasche in bestimmten Bereichen aufgrund ihrer schrägen Lage am Tischbein den Kontakt zum Boden behielt bzw. ver- (S. 107) loren hatte. Ein photogrammetrisches Gutachten kann jedoch, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es in 2D oder in 3D erstellt wird, nur solche Bereiche eine fotografierten Raumes vermessbar darstellen, zu dem auch Foto-Daten vorliegen. Mit anderen Worten heisst dies, dass eine höhenvermessbare Darstellung der neben der Leiche liegenden Gegenstände nur dann im Wege eines 3-D-Gutachtens möglich ist, wenn und soweit Bilddaten zur Höhendimension vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der hier relevante Tatortbereich lediglich aus der Blickrichtung von vorne, d.h. aus Richtung Eingangstüre und aus Richtung der Treppe bildlich aufgenommen. Für die Darstellung der Höhendimension in einem 3-D-Gutachten wären allerdings Tatortbilder erforderlich, welche die hier interessierenden Bereiche in der dritten Dimension, also der Höhe, abgebildet hätten. Mit anderen Worten wäre es nötig, dass fotographische Datenabbildungen des Raums unter und hinter den Gegenständen wie z.B. der Zigarettenschachtel, dem Lederzugbeutel oder der schräg am Tischbein liegende Handtasche ausgewertet und in das 3-D-Gutachten eingearbeitet würden. Derartige Bilder, di, wie es der Sachverständige L. ausdrückte, unter die Gegenstände „reinfotographiert“ worden seien, sind aber nicht erstellt worden und damit auch nicht vorhanden. Eine Rekonstruktion und Anfertigung der erforderlichen Bilder am rekonstruierten Tatort ist nicht möglich, da auch hierfür die nötigen Daten, z.B. genaue Neigungslage der Tasche oder z.B. exakte Auflagefläche des Lederzugbeutels, fehlen.
(5.)
Der biomechanische Sachverständige A. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München führte überzeugend aus, im Hinblick auf die Zeit, die Blut zum Trocken benötige, könnten genaue Angaben nicht gemacht werden. Die konkrete Trocknungszeit hänge ab von den verschiedensten Parametern wie z.B. dem Volumen des Bluttropfens, der Oberfläche, auf der der Tropen zum Liegen komme, der Luftfeuchtigkeit oder der Temperatur im Raum, in dem das Blut trockne. Zur Abschätzung könne jedoch gesagt werden, dass so genannte Standardtropfen, d.h. ein Tropfen mit 0,05 ml Blut, bei einem Fall aus 60 cm Höhe auf helle Kacheln bei einer kontrollierten Raum- und Bodentemperatur von 19.6-19,8 Grad nach 60-75 Minuten komplett vertrocknet seien, so dass ein Verwischen durch Kontakt mit Gegenständen nicht mehr möglich sei. Allerdings sei für den hier vorliegenden konkreten Fall darauf hin- (S. 108) zuweisen, dass die relevanten Bluttropen am Tatort in der Baaderstrasse abgeschätzt meist deutlich kleiner seien, so dass auch mit einer schnelleren Trocknungszeit zu rechnen sei. Zum Thema des Kontaktes zwischen Blutspritzern und Gegenständen, führte der Sachverständige aus: Die Frage, ob die neben der Leiche aufgefundenen Gegenständen im Zuge des dynamischen Geschehens Kontakt zu Blutspritzern gehabt hätten, liesse sich nur über eine Rekonstruktion des Ereignisses herbeiführen, da zur Endlage der am Tatort gefundenen Gegenstände geführt habe. Die hierfür erforderliche beweissichere Rekonstruktion sei aber im konkreten Fall nicht durchführbar, da ein zum Ursprungsereignis identisches Nachstellenaus mehreren Gründen nicht möglich sei. Bekannt sei nämlich nur der Endzustand, also die statische Lage der Gegenstände bei Auffindung der Leiche. Ein zwingender Anfangszustand sei nicht vorhanden, da es mehrere Möglichkeiten gebe, wie die Gegenstände in der Handtasche angeordnet gewesen seien und bedingt dadurch auf verschiedene Weise zu Boden gefallen seien. Es gebe auch mehrere Möglichkeiten, wie die Gegenstände aus der Handtasche herausgekommen seien. Es sei denkbar, dass die Gegenstände ohne weitere Krafteinwirkung ausgeschüttet oder mit einer Bewegung der Tasche herausgeschleudert worden seien. Ebenso denkbar sei, dass die Gegenstände beim Herausfallen Kontakt zu einander gehabt hätten oder aber ohne Einwirkung eines anderen Gegenstands auf dem Boden zu liegen gekommen seien. Neben der aus den genannten Gründen nicht rekonstruierbaren Ausganglage scheide die Möglichkeit einer beweissicheren Rekonstruktion zusätzlich auch noch deshalb aus, weil es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Anfangszustand und der Endlage gebe. Das heisse, dass zwei nicht unterscheidbare Vorgänge, wie das Ausschütten einer gleich gepackten Tasche aus gleicher Höhe gleichwohl unterschiedlichen Endlagen der ausgeschütteten Gegenstände führen können. Auf der anderen Seite könne eine bestimmte Endlage auch aus völlig verschiedenen Anfangslagen erreicht werden. Beispielsweise könne man die Tasche aus unterschiedlicher Höhen ausschütten, aber gleichwohl in beiden Fällen eine identische Anordnung der herausgefallenen Gegenstände auf dem Boden erhalten. Daneben sei noch zu berücksichtigen, dass der statische Endzustand nicht zwingend dem möglichen vollständigen Kontaktausmass während des dynamischen Vorgangs entsprechen müsse. Beim Auftreffen der Gegenstände bestünde noch die Möglichkeit der plastischen und elastischen Deformation. Die plastische Deformation würde nach dem Aufprall auf dem Boden verbleiben und wäre daher auch im Endzustand noch nachvollziehbar. Bei der elastischen Deformation komme es nur zu einer vorübergehenden Änderung der Form des Gegenstandes. Sie ist (S. (S. 109) daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Die elastische Deformation hänge vor allem von der einwirkenden Kraft ab. Diese sei im vorliegenden Fall weder bekannt noch durch Rekonstruktion ermittelbar. Da nicht bekannt sei, ob die Gegenstände zu Boden gelegt, geschleudert oder gefallen seien und aus welcher Höhe dies erfolgt sei, könne über die elastische Deformation und ihre Folgen im Hinblick auf Blutkontakt nichts gesagt werden. Aus diesen Gründen könne daher nur der Endzustand dahingehend beurteilt, ob dort Kontakt zwischen den Gegenständen und den Blutspritzern stattgefunden habe. Die Gegenstände, die sich neben der Leiche befunden hätten. Liessen sich im Endzustand aufgrund des vorhandenen Bildmaterials in drei Gruppen einteilen. Bei einer Gruppe sei der Kontakt zu Blut sehr unwahrscheinlich, bei der anderen Gruppe erscheint der Kontakt möglich, er könne aber nicht sicher nachgewiesen werden bei der dritten Gruppe könne von einem Kontakt des Gegenstands mit Blut ausgegangen werden.
(a.)
Bei der Gegenstandsgruppe mit dem aus biomechanischer Sicht sehr unwahrscheinlichen Blutkontakt handele es sich um Gegenstände, die über am Boden befindlichen Blutantragungen zum Liegen gekommen seien und sie scheinbar bedecken. Der Schein trüge aber. Aufgrund der Form bzw. der Lage der Gegenstände sei ein Blutkontakt sehr unwahrscheinlich.

(i.)
Dies gelte für eine Blutspur unter der Handtasche. Die Tasche sei aber schräg an das Tischbein angelehnt gewesen. Die Blutspur war nahe am Tischbein. Ein Kontakt sei daher sehr unwahrscheinlich (Nummerierung (…) Spur 0).
(ii.)
Zwei Spuren seien von einer Puderdose verdeckt gewesen. Die Puderdose verjünge sich allerdings nach unten und habe nur mit einer kleinen Fläche Bodenkontakt. Sie deformiere zudem nur wenig. Ein Kontakt zu den darunter am Rand befindlichen Blutspuren sei daher sehr unwahrscheinlich (Nummerierung (…)Spur 17 + 18).
(iii.)
Eine Spur sei von einem Feuerzeug verdeckt gewesen. Die Spur sei am Rand des Feuerzugs gelegen. Das Feuerzeug steige aber an der dem Boden zugewandten Seite deutlich auf, so dass nur eine dünne „Mittellinie“ tatsächlich Kontakt zum Boden habe. Wenn das Feuerzeug, was er weder bejahen noch verneinen könne, nicht deutlich ge- (S. 110) schaukelt habe, sein ein Kontakt zur Blutspur sehr unwahrscheinlich (Nummerierung L (…) Spur 20).

(iv.)
Eine Spur sei vom Bereich des hinteren Endes des Bodens der Handtasche verdeckt, die an einem Tischbein lehnte. Im Bereich der Blutspur befand sich die Tasche jedoch jedenfalls bereits über dem Boden. Ein Kontakt sei daher sehr unwahrscheinlich (Nummerierung L.(…)Spur 23).
(b.)
Bei der Gegenstandsgruppe mit dem bezüglich einzelner Blutspuren aus biomechanischer Sicht möglichen, aber nicht sicher nachgewiesenen Blutkontakt handele es sich um den Lederzugbeutel und die Handtasche.
(i.)
Eine Blutspur befinde sich im Randbereich vom Lederzugbeutel und werde auf den Bildern von diesem verdeckt. Aufgrund der nicht rekonstruierbaren und auf den Fotos auch nicht sichtbaren Falten des Beutels auf der Unterseite, könne nur gesagt werden, dass ein Kontakt möglich, aber nicht sicher nachweisbar sei (Nummerierung L. Spur 1).
(ii.)
Eine Blutspur befinde sich etwa unter dem vorderen Drittel der Handtasche. In diesem Bereich sei die Tasche schon relativ weit vom Tischbein entfernt, an dem der hintere Teil der Tasche gelehnt habe. Die Lage sei aber wegen eines zwischenzeitlich entstandenen Knicks der Tasche und der nicht mehr nachvollziehbaren Lage des Inhalts der Tasche nicht rekonstruierbar. Zudem sei möglich, dass die Tasche beim Auftreffen zunächst den Boden berührte und sich dann wieder hochschob. Daher könne er auch in diesem Fall nur sagen, dass ein Kontakt möglich, aber nicht sicher nachweisbar sei (Nummerierung L. Spur 13). (S. 111)
(iii.)
Eine Blutspur befinde sich unter einem (Mercedes)-Mäppchen, das hinter der Handtasche rechts flach auf dem Boden gefunden worden sei. Das Mäppchen sei zwar eben auf dem Boden aufgelegen, aber habe am Rand eine Biegung nach oben aufgewiesen und hätte dort dann keinen Bodenkontakt gehabt. Vor allem, wenn das Mäppchen auf der Kante gelandet sei und dann nur in die Endlage gekippt sei, sei ein Blutkontakt möglich, aber nicht sicher nachweisbar (Nummerierung L. Spur 22).
(c.)
Die dritte Gruppe bestehe nur aus einem Gegenstand. Hier sei aus biomechanischer Sicht von einem Kontakt des Gegenstands zu einem Blutspritzer auszugehen. Es handele sich dabei um einen Spritzer, der sich unter dem bereits erwähnten (Mercedes)-Mäppchen befunden habe. Nachdem die Spur verwischt gewesen sei, sei es plausibel, dass sie Kontakt zu einem Gegenstand gehabt habe. Die Kontur der Spur stimme zudem mit der des Mäppchens überein, so dass es nahe liege, dass die Verwischung durch das Mäppchen verursacht worden sei.
(d.)
Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass bei einer Spur von einem Kontakt auszugehen ist. Alle anderen Blutspuren müssen keinen Kontakt zu einem Gegenstand gehabt haben.
(6.)
Die gehörten Sachverständigen waren überzeugend. Ihre Gutachten waren plausibel, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Insbesondere die bildlichen Darstellungen und vor allem die vom Sachverständigen L. angefertigten photomontierten Bilder ermöglichten eine verständliche und anschauliche Darstellung der Gutachten. Die Kammer macht sich die Ausführungen der drei Sachverständigen zu Eigen. (S. 112)
(7.)
Hieraus ergeben sich für die Kammer zwei Schlüsse:
(a.)
Das Mercedes-Mäppchen, das hinter der Tasche rechts zum Liegen gekommen ist, fiel in noch feuchtes bzw. nicht völlig abgetrocknetes Blut. Dies ergibt sich aus den Antragungen am Mäppchen sowie der zur Kontur des Mäppchens passenden Wischspur am Boden. Aufgrund des Kontaktes zu noch auf das Mäppchen übertragbaren Blut kann jedenfalls hinsichtlich dieses Gegenstandes nicht festgestellt werden, er sei erst in gewissem zeitlichem Abstand nach der Spritzerentstehung zu Boden gefallen. Somit kann im Hinblick auf diesen Gegenstand auch nicht geschlossen werden, dass zwischen Spritzerentstehung und Kontakt des Mäppchens mit diesem die Trocknungszeit des Blutflecks vergangen sei. Dann kann aber wiederum ebenso wenig angenommen werden, der Angeklagte scheide als Täter aus, weil die Zeit, die ihm für die Tatbegehung zur Verfügung gestanden habe, nicht ausgereicht habe, um so lange in der Tatwohnung zu bleiben, bis der Blutfleck soweit getrocknet war, dass keine Kontaktspuren mehr entstehen konnten.
(b.)
Alle anderen neben der Leiche liegende Gegenstände sind in Positionen aufgefunden worden, bei denen sie nicht zwingend Kontakt zu Blutspritzern im Bodenbereich unten ihnen gehabt haben müssen. Somit müssen diese Gegenstände nicht zwingend Blutkontaktpuren aufweisen, auch wenn die Blutspuren zum Zeitpunkt des zu Boden Fallens der Gegenstände noch feucht bzw. nicht völlig abgetrocknet waren. Folglich kann aus dem Umstand der fehlenden Blutkontaktspuren bei diesen Gegenständen auch nicht darauf geschlossen werden, zwischen Entstehen der Blutspritzer und dem zu Boden Fallen der Gegenstände sein gewisse Zeit vergangen, was die Täterschaft des Angeklagten ausschliesse. (S. 113)
(e.)
Das vom Angeklagten bei der Festnahme am 18.05.06 mitgeführte und sichergestellte Bargeld in Höhe von 2350 € in Scheinen stammt wertmässig zumindest in Höhe von 2000 € vom Opfer. Nach der Tat lag dieser Betrag zunächst in einer Stückelung von vier 500-Euro-Scheinen vor. Bei dem aufgefundenen Geldbetrag handelt sich dabei weder, wie der Angeklagte behauptet, teilweise um Wettgewinne des Angeklagten, noch teilweise um ein Geschenk der Tante an den Angeklagten und auch nicht teilweise um Ersparnisse des Angeklagten.
(i.)
Der Angeklagte war m 16.05.06, also am Tag nach der Tat, im Besitz von vier 500-€-Euro-Scheinen.
(1.)
Bei der Festnahme am 18.05.06 führte der Angeklagte einen Bargeldbetrag von 2350 € in Scheinen mit sich. Darunter befanden sich u.a. drei 500-€-Scheine, zwei 100-€-Scheine und zwölf 50-€-Scheine. Dies wurde von den festnehmenden Beamten K. und L. glaubhaft angegeben. Deren Aussage wurde bestätigt von dem in der Arrestanstalt des Polizeipräsidiums am 18.05.06 beschäftigten Polizeibeamten W.
(2.)
KHK K. berichtete glaubhaft über seine Ermittlungen an der R-Tankstelle in Augsburg. Der Pächter der Tankstelle habe ihm mitgeteilt, ein Rechtsanwalt habe ihn – den Pächter – gebeten, einen Zahlungsvorgang zu recherchieren. Es sei ihm vorgegeben worden, dass jemand am 16.05.06 – also dem Auffindetat der Leiche – an dieser R-Tankstelle in Augsburg getankt und mit einem 500-€-Schein bezahlt habe. Gleich anschliessend habe die Person noch eine Apfelschorle gekauft. Der Rechtsanwalt habe um einen Kassenjournalausdruck gebeten und diesen dann auch abholen lassen. KHK K berichtet weiter, eine Kassenausdruck der R. Tankstelle sei dann von Rechtsanwalt M. zur hiesigen Akte zum Beleg dafür gereicht worden, dass der Angeklagte am Auffindetag nach Augsburg gefahren sei. Seine – K. – Ermittlungen an dieser Tankstelle hätten ergeben, dass es am 16.05.06 zwischen 10.44 Uhr und 10.45 Uhr zu einem derartigen Zahlungsvorgang gekommen sei, bei dem mit einem 500€-Schein gezahlt und anschliessend noch eine Apfelschorle erworben worden sei.
(3.)
Aus den geschilderten Umständen schliesst die Kammer in der Zusammenschau der Ermittlungen des Zeugen K. und dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrag in 100-€ und 50-€ Scheinen, dass der Angeklagte am 16.05.06 zusätzlich zu den drei bei ihm bei der Festnahme sichergestellten 500-€-Scheinen noch über einen weiteren 500-€-Schein verfügte, den (S. 114) er bei der R.-Tankstelle wechselte. Anhaltspunkte für Einnahmen des Angeklagten nach der Tat bis zur Festnahme liegen nicht vor.
(ii.)
Aus der beim Angeklagten bei der Festnahme sichergestellten Bargeldsumme vom 2350 € stammen zumindest 2000-€ - vor dem Wechselvorgang in der R-Tankstelle in einer Stückelung zu vier 500-€-Scheinen – vom Opfer.
(1.)
Die vom Angeklagten vorgebrachten Erklärungen ausserhalb des kriminellen Geschehens, die den Besitz dieser relativ grossen Bargeldsumme rechtfertigen sollen, sind widerlegt.
(a.)
Der Angeklagte erklärte nach der Sicherstellung des Geldes dessen Herkunft damit, ein Teil stamme aus Sportwetten, einen Teil habe er vom Opfer geschenkt bekommen und ein Teil stelle Erspartes dar.
(b.)
Dass ein relevanter Teil der sichergestellten Bargeldsumme von 2350 € aus Sportwetten stammt, kann als fern liegend ausgeschlossen werden.
(i.)
Der Zeuge L., der beste Freund des Angeklagten, gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, der Angeklagte habe gelegentlich in Wettbüros auf Sportergebnissen gewettet. Er habe nur ein einziges Mal von einem grösseren Gewinn des Angeklagten erfahren. Er sei im Februar oder März 2006 zusammen mit dem Angeklagten im Auto nach Andechs gefahren. Der Angeklagte habe ihm erzählt, er habe ca. 800 € gewonnen. In der Folgezeit sei nie mehr von einem Gewinn die Rede gewesen, obwohl er und der Angeklagte sehr engen, regelmässigen Kontakt pflegen würden und auch er – der Zeuge – derartige Sportwetten mache.
(ii.)
Der Zeuge P. führte glaubhaft aus, er habe ein paar Mal im selben Büro wie der Angeklagte auf Sportergebnissen gewettet Er habe auch einmal von einem grösseren Gewinn erfahren. Er könne aber nicht mehr sagen, um welche Summe es gegangen sei und wann dies gewesen sei. Er wisse aber, dass er nur ein einziges Mal von einem grösseren Gewinn des Angeklagten erfahren habe. (S. 115)
(iii.)
Der Zeuge N. führte glaubhaft aus, er arbeite im Wettbüro C. in der (…) in München. Das Büro sei nicht weit von der Parkgarage Böhringer entfernt. Der Angeklagte sei bei ihm Wettkunde gewesen. Der Angeklagte sei seit etwa April 2006 regelmässig in seinem Büro gewesen. Er habe immer auf „sichere Spiele“ gesetzt. Deshalb habe der Angeklagte niemals bei ihm eine nennenswerte Summe gewonnen. Vielmehr habe der Angeklagte nach dem Wetten immer wieder gesagt: „Jetzt habe ich 10 € gespendet.“ Das Wettbüro sei 7 Tage pro Woche offen. Er arbeite ca. 5-6 Mal pro Woche dort. Er könne natürlich keine Angaben zu Tagen machen, an denen er nicht gearbeitet habe.
(iv.)
Aus den dargestellten Angaben ergibt sich zunächst, dass der Angeklagte in dem Wettbüro in der Nähe der Parkgarage ab ca. April 2006, wo er seitdem regelmässig seine Wettscheine abgab, zumindest während der Anwesenheitszeiten des Zeugen N (5-6x pro Woche) keine grösseren Gewinne gemacht hat. Der Angeklagte erzählte zumindest seinem besten Freund L. von einem grösseren Gewinn im Februar/März 2006. Auch seinem Kollegen P. erzählte er einmal von einem grösseren Gewinn, wobei sich der Zeuge weder an die Gewinnsumme noch den Zeitpunkt des Gewinnes erinnern konnte. Die Äusserungen des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem grösseren Wettgewinn zeigen, dass er derartige Gewinne nicht diskret für sich behielt, sondern darüber seinen besten Freund und auch einen Kollegen unterrichtete. Daher hält es die Kammer für fern liegend, dass er nicht wenigstens seinem besten Freund, den er häufig traf und der ebenfalls Sportwetten abschloss, davon berichtet hätte, wenn er erneut eine nennenswerte Summe gewonnen hätte. Daher schliesst es die Kammer auch als fern liegend aus, dass der Angeklagte zeitnah zum Tatdatum noch einmal einen grösseren Wettgewinn erzielte. Damit kann es ebenfalls als fern liegend ausgeschlossen werden, dass ein relevanter Teil des beim Angeklagten bei der Festnahme sichergestellten Geldes aus einem Wettgewinn stammt. (S. 116)
(c.)
Dass ein relevanter Teil der am 18.05.06 beim Angeklagten sichergestellten Bargeldsumme von 2350 € ein Geschenkt des Opfers an den Angeklagten war, kann ebenfalls als fern liegend ausgeschlossen werden.
(i)
Erst nach der Sicherstellung dieser relativ grossen Bargeldsumme bei der Festnahme äusserte der Angeklagte, das Geld sei teilweise ein Geschenk seiner Tante. Ergänzend berichtete der Zeuge Rechtsanwalt W. glaubhaft, der Angeklagte habe ihm bei einer Besprechung nach der Festnahme erzählt, er – der Angeklagte – sei am Sonntag, 14.05.06, in der Wohnung seiner Tante gewesen. Die Tante habe ihn wegen seiner Gewichtzunahme angesprochen und gemeint, er müsse „etwas tun“. Der Angeklagte habe nach seinem Bericht zum Opfer gesagt, er suche schon nach Fahrrädern. Darauf habe ihm die Tante 1000 € in die Hand gedrückt. Weder die kursorische Einlassung (teilweise Geschenk der Tante) noch die detailliertere über RA W. eingeführte Einlassung (1000€ Geschenk für Fahrrad) des Angeklagten sind glaubhaft, weil zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte ein derartiges Geschenk auch bereits in seinen polizeilichen Vernehmungen vor der Sicherstellung des Geldes erwähnt hätte. Obwohl er Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und zum Ablauf der letzten Treffen mit seiner Tante – insbesondere seines angeblichen Besuchs vom 14.05.06 – machte, erwähnte er nicht, was naheliegend gewesen wäre, dass er von ihr ein Geldgeschenk bekommen habe. Der Angeklagte kam sogar im Verlauf seiner Vernehmung auf Geldgeschenke seiner Tante explizit zu sprechen. Dabei erwähnte er aber ebenfalls nicht das angebliche Geldgeschenk kurz vor der Tat, das er bei seiner Festnahme noch in bar mit sich führte. Er gab vielmehr nur an, er bekäme von der Tante unregelmässig „etwas Geld“ zugesteckt. Das sei meist im „hundert Eurobereich“. (S. 117)

(ii.)
Gegen ein Geldgeschenk der Tante spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte dies seinem besten Freund L. nicht erzählte. Der Zeuge L. führte glaubhaft aus, er habe zum Angeklagten regelmässigen, häufigen Kontakt gehabt. Der Angeklagte habe ihm weder von einem Geldgeschenk der Tante erzählt, noch davon, dass der Angeklagte die Tante am Muttertag, d.h. am 14.05.06, also einen Tag vor der Tat, überhaupt besucht habe.
(iii.)
Denkbar wäre die Möglichkeit, dass die Tante dem Angeklagten entgegen den Angaben des Angeklagten gegenüber RA W. eine grösste Geldsumme bereits vor dem Muttertagssonntag schenkte. Gegen ein solches Geldgeschenk der Tante bis einschliesslich zum 11.05.06 spricht aber der Umstand, dass der Angeklagte sich immer wieder kleine Bargeldbeträge durch Abhebungen von seinem Konto verschaffte. Der Zeuge KHK M. der die Konten des Angeklagten auswertete, führte glaubhaft aus, der Angeklagte habe ab Mitte April 2006 folgende Bargeldabhebungen getätigt: Am 15.04.06 habe er 100 €, am 19.04.06 habe er 50 €, am 24.04.06 habe er 50 €, am 03.05.06 habe er 50 €, am 08.05.06 habe er 100 €, am 09.05.06 habe er 50 € und am 11.05.06 habe er 100 € von seinem Konto beider (…) abgehoben. Die Kammer schliesst hieraus, dass er zu keinem Geldgeschenk der Tante gekommen war. Hätte der Angeklagte, wie von ihm behauptet, am Tag der Festnahme (18.05.06) noch über das Geldgeschenk der Tante verfügt, so wären in diesem Fall die Kleinbetragabhebungen nicht nötig gewesen wären. Der Angeklagte hätte ja dann über Bargeld verfügt und es wäre kein Grund ersichtlich gewesen, den vorhandenen Bargeldbetrag durch Abhebungen noch aufzustocken. Nach den Angaben des Angeklagten hatte dieser in den Tagen vom 11.05.06 bis zum 13.05.06 keinen Kontakt zur Tante, so dass in dieser Zeit die Übergabe eines Geldgeschenks nicht stattgefunden haben kann. (S. 118)
(iv.)
Dass dem Angeklagten bei dem von ihm behaupteten Besuch am Sonntag, den 14.05.06 ein Geldgeschenk von seiner Tante gemacht wurde, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, weil dieses behauptete Treffen nicht stattfand. Der Angeklagte führte dazu aus, er habe mit der Tante ein paar Wochen vor der Tat einen Streit über die Behandlung von Reifen gehabt. KHK’in V. die eine in diesem Zusammenhang erstellte Rechnung auswertete, gab glaubhaft an, demnach habe dieser Streit am 09.05.06 stattgefunden. Nach den Angaben des Angeklagten habe er nach diesem Streit nicht mehr in der Garage gearbeitet. Lediglich am 11.05.06 sei er in der Garage gewesen, um sich von Herrn R. zu verabschieden, der seinen Urlaub angetreten habe. Dabei habe er die Tante gesehen, die ihn für Sonntag, den 14.05.06, eingeladen habe. Die Behauptung des Angeklagten seine Tante am Sonntag, 14.05.06, besucht zu haben, ist widerlegt:
(1.)
Gegen das Stattfinden dieses Besuches am 14.05.06 spricht schon der Umstand, dass der Angeklagte davon niemanden, auch nicht seiner Verlobten oder seinem besten Freund L. erzählt hat. Erst am Auffindetag erwähnte er diesen Besuch gegenüber dem Zeugen P.
(2.)
Gegen das Stattfinden dieses Besuches spricht auch der Umstand dass das Opfer an diesem Tag häufigen Telefonkontakt zu ihren Freundinnen bzw. zu Dr. R. hatte. Diesen gegenüber erwähnte sie aber nicht, obwohl dies nahe gelegen wäre, dass der Angeklagte am 14.05.06, dem Muttertag, zu Besuch gekommen sei oder kommen werde. Der Angeklagte führte aus, er sei an diesem Sonntag, 14.05.06, um kurz nach 12.00 Uhr bei seiner Tante gewesen. Der Besuch sei „kurz und gut“ gewesen. Der Polizeibeamte L. hat die Telefonverbindungsdaten des Opfers ausgewertet und glaubhaft in der Hauptverhandlung dargestellt. Demnach habe das Opfer am (S. 119) Sonntag, den 14.05.06 ab 10.31 Uhr knapp über 1 Minute mit ihrer Freund XH. Telefoniert Ab 10.36 Uhr habe sie über 8,5 Minuten mit ihrer Freundin M.S. gesprochen, mit der sie um 11.36 Uhr nochmals knapp 4 Minuten telefoniert habe. Um 11.47 Uhr habe sie knapp 2 Minuten mit ihrer Freundin J.E. telefoniert. Um 12.26 Uhr habe sie 85 Sekunden mit Dr. R. gesprochen, weil sie um 12.28 Uhr nochmals knapp über 5 Minuten mit Dr. R. telefoniert habe. Um 12.33 Uhr habe sie J.E. angerufen, mit der sie über 29. Minuten gesprochen habe. Auch dieses Gespräch sei wohl unterbrochen worden, da ein erneutes Gespräch mit J.E. wenige Sekunden vor 13.04 Uhr aufgebaut worden sei. Dieses Gespräch habe dann knapp über 5 Minuten gedauert. Um 13.55 habe das Opfer dann noch über 13 Minuten mit ihrer Freundin M. gesprochen. Keine der als Zeugen gehörten Telefongesprächspartner des Opfers berichten davon, dass frau Böhringer einen bevorstehenden oder einen stattgefundenen Besuch des Angeklagten am Muttertag erwähnte. Vielmehr berichteten die Zeuginnen S. und M. und H. glaubhaft, das Opfer habe an diesem Sonntag sogar vergeblich versucht, mit ihnen jeweils eine Verabredung zum Mittagessen zu treffen. Ein derartiges Verhalten des Opfers wäre nicht nachvollziehbar, wenn sie den Angeklagten um die Mittagszeit erwartet hätte. Zudem berichtete die Zeugin H. noch glaubhaft, das Opfer habe sich bei ihr darüber beklagt, dass es am Muttertag wieder alleine war. (S. 120)
(3.)
Gegen das Stattfinden des Besuches spricht der Umstand, dass die vom Angeklagten bei diesem Besuch geschilderten Vertretungsabsprachen zwischen ihm und seiner Tante nicht getroffen wurden.
(a)
Der Angeklagte führte aus, seine Tante habe ihn anlässlich des Besuches am Muttertag gebeten, am folgenden Dienstag und Freitag ins Geschäft zu kommen, um dort die Leitung zu übernehmen. An diesen Tagen seien weder Herr W. noch Herr R. im Dienst. Er, der Angeklagte, habe dies zugesagt.
(b.)
Dass eine derartige Verabredung nicht getroffen wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen W. Dieser führte aus, das Opfer habe sich noch bei dem Telefonat am Todestag gegen 18.00 Uhr bei ihm beklagt, wie sie die Woche überstehen solle, wo doch ihr Geschäftsführer R. in Urlaub sei und er – W. – aufgrund einer Teilzeitregelung nur am Montag, Mittwoch und Donnerstag arbeite. Frau Böhringer habe ihn sogar gebeten, dass er wenigstens jeden Tag, aber dann nur halbtags, in die Garage komme und dort die Leitungsfunktion wahrnehme. Weder die Klage über die Abwesenheit ihrer Geschäftsführer noch die Bitte an W. abweichend von seinem Dienstplan auch am Dienstag in der Parkgarage zu erscheinen, wären nachvollziehbar, wenn Frau Böhringer mit dem Angeklagten bereits eine „Vertretungsregelung“ getroffen hätte. Gestützt und bestätigt wird die Einlassung des Zeugen W. (S. 121) durch den Umstand, dass Frau Böhringer den Angeklagten nicht mit einem Schlüssel zum Büro ausstattete, obwohl es für die Leitung der Geschäfte nötig gewesen wäre, dort Zutritt zu haben. Dass der Zugang zum Büro erforderlich war, räumt der Angeklagte auch ein. Bei seiner ersten Zeugenvernehmung führte er aus, der Zugang zum Büro wäre schon notwendig gewesen, weil er an diesem Tage die Zigarettenbestellung zu erledigen gewesen wäre. Das entsprechende Formular befände sich im Büro und ohne dieses könne man nicht bestellen.
(c.)
Gegen eine Vertretungsabsprache zwischen dem Opfer und dem Angeklagten spricht auch die Kenntnislage des Zeugen M.T., der glaubhaft berichtete, Herr W. hätte in der Tatwoche jeden Tag kommen sollen. Hinsichtlich der Vertretung habe das Opfer nichts angeordnet.
(d.)
Dass es sich bei dem Geld zumindest teilweise um Erspartes handelt, kann als fern liegend ausgeschlossen werden.
(i.)
Der Angeklagte führte aus, er habe bei seiner Tante im Monat ca. 1000 € verdient. Seine monatlichen Mietkosten beliefen sich auf knapp über 500 €; er zahle monatlich 100 € Krankenversicherung und trage die Kosten für den Unterhalt seine PKW Golf.
(ii.)
KHK M. der die Konten des Angeklagten auswertete, bestätigte glaubhaft im Wesentlichen dessen Angaben und gab anhand der Unterlagen exakte Zahlen an. Es ergebe sich aus den Belegen folgendes Bild. Der Angeklagte habe monatlich ein Nettogehalt von 1030 € bezogen. Monatlich seinen vom Konto des Angeklagten 578 € (S. 122) Miete, 122,91 € Krankenkassenbeitrag, 25,57 € Lebensversicherung und an Telefongesellschaften ca. 70-90 € überwiesen worden. Die Autoversicherung, die einmal jährlich im Januar fällig geworden sei, habe 693,50 € für das Jahr 2006 gekostet.
(iii.)
Weiter stellte KHK M. glaubhaft dar, dass der Angeklagte ab dem 18.04.06 bis zum 11.05.06 insgesamt sieben Mal zwischen 50 € und 100 € aus einem Geldautomaten gezogen habe (vgl. detailliert mit Daten: oben Teil E.9.e.ii.c., iii).
(iv.)
Bei einer Gesamtschau der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten in Verbindung mit seinem Abhebeverhalten kann es die Kammer als fern liegend ausschliessen, dass der Angeklagte wesentliche Summen erspart hat und diese i bar mit sich herumtrug. Bei einem Nettoverdient von 1030 € hatte der Angeklagte vorsichtig gerechnet monatliche Fixausgaben von 854.27 € (578.00 + 122.91 + 25.57 + 70,00 + 693.50:12). Zum Bestreiten der Lebenshaltung bleiben ihm monatlich ca. 175 €. Auch bei Zugrundlegung der Angaben der Zeugin F.S. nach denen sie die „Hauptkosten“ der Lebenshaltung des Paares (…) getragen habe, standen dem Angeklagten demnach monatlich nur 175 € zur Verfügung, mit denen noch wenigstens ein Teil der Lebenshaltungskosten beglichen wurde. Es ist bei diesen Gegebenheiten schon lebensfremd, anzunehmen, der Angeklagte habe hieraus noch Ersparnisse bilden können. Ausgeschlossen werden können „Ersparnisse“ vor dem Hintergrund der festgestellten Barabhebungen. Hätte der Angeklagte über nennenswerte Ersparnisse in bar verfügt, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er innerhalb des Monats vor der Tat insgesamt 7 Mal kleinere Beträge von seinem Konto abhob. (S. 123)
(2.)
Der Schluss, dass vier 500-€-Scheine, von denen och drei beim Angeklagten bei der Festnahme sichergestellt werden konnten, vom Opfer stammen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände. Das Opfer verfügte zum Zeitpunkt der Tat über Bargeld im Bereich von höchstens ca. 2500 € in Bar. Nach der Tag konnten nur noch 58.38 € in der Wohnung des Opfers sichergestellt werden. Die festgestellte Stückelung des Geldes – vier 500-€-Schiene im Besitz des Angeklagten – passt zu den Gewohnheiten des Opfers, das den Besitz grosser Scheine bevorzugte. Die Art und Weise des Umgangs des Angeklagten mit den 500-€-Scheinen deutet auf die unrechtmässige Herkunft hin.
(a.)
Das Opfer hatte im Zeitraum vom 11.05.06 bis zur Tag am 15.05.06 einen ermittelten Bargeldzufluss in Höhe von 3250 €. An Ausgaben konnte für diesen Zeitraum 703.60 sowie die Ausgaben für einen Biergartenbesuch ermittelt werden.
(i.)
Der Polizeibeamte RR Z. der die Kontobewegungen des Opfers auswertete, gab glaubhaft an, das Opfer habe am 1105.06 einen Betrag von 3000 € von ihrem Konto abgehoben. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass das Opfer die Abhebung deshalb tätigte, weil ihr Bargeldbestand zur Neige ging und nicht mehr allzu hoch war. Zusätzlich kam es, wie der Zeuge W. glaubhaft berichtete, am 13.05.06 zu einer Privatentnahme von 250 € durch Frau Böhringer aus der Tankstellenkasse. Somit liess sich ein Barzufluss von 3250 € ab 11.05.06 bis zur Tat bei Frau Böhringer feststellen.
(ii.)
An Ausgaben konnten folgende Posten festgestellt werden:
(1.)
RR Z. konnte, wie er glaubhaft berichtete, anhand von sichergestellten Kassenzetteln ermitteln, dass das Opfer am 12.05.06 im (…) Z. Einkäufe im Wert von 94.70 € und 158,90 € tätigte und die Gesamtsumme von 253,60 € in bar beglich. (S. 124)
(2.)
Die Zeugin H. bestätigte glaubhaft, ihre Tochter habe vom Opfer am 11.05.06 oder am 12.05.06 einen Betrag von 200 € als Geschenk erhalten.
(3.)
Die Zeugin KHK’in V. berichtete glaubhaft, nach Angaben des Kassiers S. sei Frau Böhringer am 13.05.06 zu einer Familienfeier bei Weyarn eingeladen gewesen. Das Geld aus der Privatentnahme vom 13.05.06 habe das Opfer als Geschenk für ein Kind der Gastgeber mitgenommen. Weitere Ausgaben des Opfers für den Zeitraum vom 11.05.06 bis zur Tag hätten sich laut KHK’in V. konkret nicht feststellen lassen. Das Opfer habe am 11.05.06 abends einen Biergarten besucht, am 12.05.06 sei sie abends von Familie P. eingeladen gewesen und am 13.05.06 habe Frau Böhringer an einer Familienfeier in Wyarn teilgenommen.
(4.)
Insgesamt ergeben sich daher konkret festgestellt Ausgaben von 705.60 € (253.60 € + 200.00 € + 250.00 €). Hinzuzurechnen sind noch die Kosten für den Besuch des Biergartens am 11.05.06., so dass insgesamt Ausgaben im Bereich von ca. 750 €. Anzunehmen sind. Bei den Privateinladungen an den Folgetagen sind bei lebensnaher Betrachtungsweise keine weiteren Kosten mehr entstanden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Opfer bis zu seinem Tod noch weitere Ausgaben hatte. Somit ist davon auszugehen, dass das Opfer bei seinem Tod noch über Bargeld im Bereich von höchstens ca. 2500 €, d.h. 3250 € abzüglich ca. 750 €, verfügte. (S. 125)
(b.)
Nach der Entdeckung der Leiche konnte in der Wohnung des Opfers nur mehr ein Betrag von 58.38 € sichergestellt werden.
(i.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, in der Wohnung des Opfers seien neben Schweizer Franken lediglich noch ein Betrag von 58.38 in Euros sichergestellt worden.
(ii.)
Das sichergestellte Bargeld hält sich nicht einmal mehr annäherungsweise in dem Bereich, der nach den durchgeführten Ermittlungen eigentlich beim Opfer noch in bar hätte vorhanden gewesen sein müsste. Aus diesem Bargeldfehlbestand, für den andere Erklärungen nicht ersichtlich sind, schliesst die Kammer, dass im Zuge der Tat vom Täter Geld mitgenommen wurde.
(c.)
Die beim Angeklagten festgestellte Stückelung des Geldes - 4x 500-€ - also in grossen Scheinen passt zu den Gewohnheiten des Opfers, das gern mit grossen Scheinen Umgang hatte.
(i.)
Der Zeuge R. berichtete glaubhaft, das Opfer habe den Umgang mit 500-€ Scheinen bevorzugt. Regelmässig habe sie sich bei Privatentnahmen das Geld in 500-€ Scheinen geben lassen. An der Tankstelle würden nämlich von Stammkunden 500-€ Scheine entgegengenommen, so dass diese dann in der Kasse gelegentlich verfügbar seien. Er könne sich an einen Vorfall erinnern, bei dem Frau Böhringer eine Privatentnahme aus der Kasse gemacht habe. Da ihr die Scheine zu „klein“ gewesen seien, habe er extra zur Bank gehen müssen und den Betrag in grosse 500-€ Scheine wechseln.
(ii.)
Die Zeugin H. bestätigte glaubhaft die Angaben des Zeugen R. und berichtete, das Opfer habe immer in bar, oft mit grossen Scheinen und nie mit Karte bezahlt. Kreditkarten habe das Opfer nicht gemocht. (S. 126)
(d.)
Zusätzlich deutete die Art und Weise, wie der Angeklagte mit den 500-€ Scheinen umging, auf eine unrechtmässige Herkunft hin:
(i.)
Der Angeklagte wechselte am Auffindetag der Leiche, also einen Tag nach der Tat, an einer R-Tankstelle in Augsburg einen 500-€ Schein, obwohl eine Wechselvorgang nicht nötig gewesen wäre. Ausgehend von dem bei der Festnahme mitgeführten Bargeld hätte er zum Zeitpunkt des Wechselvorgangs noch über mindestens 350 € in kleineren Scheinen verfügt.
(1.)
Die Tatsache, dass der Angeklagte am Auffindetag an einer R-Tankstelle einen 500-€ Schein wechselte, ergibt sich aus den bereits oben dargestellten Umständen (vgl. oben Teil E.e.i.2.).
(2.)
Die Stückelung des beim Angeklagten bei der Festnahme aufgefundenen Bargeldes ergibt sich ebenfalls aus den oben dargestellten Feststellungen (vgl. oben Teil E.e.i.1.).
(3.)
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach dem Wechselvorgang am 16.05.06 um ca. 10.45 noch weitere Geldzuflüsse hatte, so dass sich das Wechseln nur aufgrund des Zuflusses als nicht notwendig darstellen würde. Aus der Stückelung des sichergestellten Geldes folgt nunmehr, dass der Angeklagte bei dem Wechselvorgang an der Tankstelle noch über eine Summe von 350 € in Scheinen unter der 500-€ Stückelung verfügte. Ein Wechseln war daher nicht nötig. Das Verhalten des Angeklagten ist daher nicht plausibel nachvollziehbar. Es deutet vielmehr darauf hin, dass sich der Angeklagte eines auffälligen 500-€ Scheins durch Wechseln entledigen wollte. (S. 127)
(ii.)
Die bei der Festnahme noch im Besitz des Angeklagten befindlichen 500-€ Scheine steckten nicht im üblichen Scheinfach der Geldbörse, sondern waren gesondert und klein zusammengefaltet in einem Fach unter der Münztasche des Geldbeutels des Angeklagten verstaut:
(1.)
Der Festnehmungsbeamte KHK K. berichtete glaubhaft, er habe nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten die Geldbörse des Angeklagten durchsucht. Unter dem Münzgeldfach des Portemonnaies habe er in dem darunter angebrachten Fach drei klein zusammengefaltete 500-€ Scheine gefunden.
(2.)
Auch der Umstand, dass der Angeklagte die drei 500 € Schiene gesondert und relativ versteckt in seinem Geldbeutel verwahrte, weist darauf hin, dass er den Besitz dieser Scheine möglichst verheimlichen wollte. Dies wiederum deutet auf eine unrechtmässige Herkunft der Scheine hin.
(iii.)
Der Angeklagte verschwieg zunächst das Mitsichführen von 1500 € die bei einer genaueren Durchsuchung seines Geldbeutels, in der Stückelung von drei 500-€ Scheinen, dort aufgefunden wurden.
(1.)
Der Polizeibeamte W. führte aus, der habe an dem Abend, an dem der Angeklagte in die Polizeihaftanstalt des PP München gebracht worden sei, dort Dienst verrichtet. Er könne sich an den Vorfall sehr gut erinnern, da er an diesem Tag in der Haftanstalt aushilfsweise tätig gewesen sei. Der Angeklagte sei von den Ermittlungsbeamten der Mordkommission gebracht worden. Dann sei dem Angeklagten das sichergestellte Geld vorgezählt worden. Der Angeklagte habe gesagt: „Das sei alles.“ Bei einer anschliessenden genaueren Durchsuchung des Geldbeutels sei dann noch ein grösserer (S. 128) Geldbetrag aufgefunden worden. Der Angeklagte habe dazu gesagt: „Ach, da ist ja auch noch was.“
(2.)
Die Angaben des Zeugen W. sind glaubhaft. Er schilderte seine Wahrnehmung ruhig und sachlich. Ein Interesse am Ausgang des Verfahrens war bei ihm nicht erkennbar. Seine Erinnerung war detailliert, was nachvollziehbar ist, weil der Dienst in der Haftanstalt für ihn keine Routine, sondern als Aushilfetätigkeit eine Ausnahme darstellte.
(3.)
Das in der Haftanstalt vom Angeklagten gezeigte Verhalten ist vor dem Hintergrund seiner bereits dargestellten beengten finanziellen Verhältnisse (vgl. oben Teil E.e.ii.1.d) nicht nachvollziehbar. Er hätte damit das Vorhandensein von ca. 1,5 Monatsgehältern in bar in seinem Geldbeute vergessen. Dies anzunehmen, ist lebensfremd und kann daher als fern liegend ausgeschlossen werden. Vielmehr deutet sein Verhalten darauf hin, dass er den Besitz des Geldes verheimlichen wollte. Ein Grund hierfür – ausserhalb des hier relevanten Tatgeschehens – ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass ihn die erfolgte Festnahme so beeindruckte, dass dieses Vergessen nachvollziehbar erscheinen würde, sind nicht gegeben. Der Angeklagte reagierte vielmehr auch nach der Festnahme noch situationsangepasst und überlegt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er auch nach dem Auffinden des Geldes noch versuchte, eine plausible Erklärung für die Herkunft (Geschenk, Wette, Erspartes) des Geldes zu geben. (S. 129)
(e.)
Auf zwei 500-€ Scheinen, die beim Angeklagten sichergestellt wurden, konnte DNA des Opfers nachgewiesen werden. Nicht zu klaren war, ob es sich dabei in einem Fall, bei dem es sich um eine Blutmischspur handelt, sogar um Blut des Opfers handelte. Diese Umstände wurden in dieser Gesamtschau nicht zulasten des Angeklagten gewertet, da nicht zu klären war, ob die DNA Spur vom Angeklagten nicht erst nach der Tat auf die Scheine gesetzt worden war. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich bei der Auffindung der Leiche mit (Blut-)DNA des Opfers z.B. an den Hände oder unter den Fingernägeln kontaminierte und die DNA-Muster des Opfer dann ach der Auffindung der Leiche unabsichtlich auf die zunächst lose in der Hosentasche getragenen 500-€ Scheine übertragen hat.
(f.)
Vor der Wohnungstüre des Opfers wurden am Morgen des 16.05.06, also dem Auffindetag der Leiche, eine Tüte mit Tageszeitungen entfernt. In dieser Tüte befanden sich die Bildzeitung, die Abendzeitung und die Süddeutsche Zeitung jeweils vom 16.05.06. Bei der SZ und der AZ handelte es sich jeweils um Stadtteilausgaben für das Liefergebiet Baaderstrasse, also des Tatorts. Genau diese Kombination von Zeitungen des 16.05.06 mit den Stadtteilausgaben für die Baaderstrasse sind beim Angeklagten in dessen Wohnung in der (…)strasse (…) sichergestellt worden. Der Angeklagte wohnt in einem anderen Zeitungs-Liefergebiet, d.h. er hätte in seinem Stadtteil die bei ihm aufgefundenen Stadtteilausgaben nicht kaufen können. Der Angeklagte hat die bei ihm aufgefundenen Stadtteilausgaben nicht kaufen können. Der Angeklagte hat die bei ihm aufgefundenen Zeitungen am 16.05.06 nicht aus dem Tankstellenshop ohne Bezahlung mitgenommen, um sie nach dem Lesen wieder zurückzubringen.

(i.)
Am Morgen des 16.05.06 packte der Tankstellenangestellte P. eine Tüte mit drei Zeitungen, die für das Opfer bestimmte waren. An diesem Tag erhielt das Opfer – wie zu dieser Zeit üblich – jeden Tag die Bildzeitung, die Abendzeitung und die Süddeutsche Zeitung.
(1.)
Der Tankstellenangestellte P. führte glaubhaft aus, er habe am 16.05.06 um 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen und eine Tüte mit drei Zeitungen für das Opfer gepackt. In der letzten Zeit vor dem Tod des Opfers sei es üblich gewesen, dass Frau Böhringer die Bildzeitung, die Abendzeitung und die Süddeutsche Zeitung erhalten habe. Die Bildzeitung und die Abendzeitung habe er auf die Rechnungsnummer des Opfers im Kassensystem verbucht. Für die Süddeutsche Zeitung sei dies allerdings unterblieben, da diese Zeitung von Frau Böhringer ohne (S. 130) Bezahlung und damit ohne Einbuchung gelesen und dann wieder in den Shop zur Rückleitung an den Pressegrossisten zurückgebracht worden sei. Die Tüte mit den Zeitungen habe dann sein Kollege T.S. etwa gegen 08.00 Uhr hinauf zur Wohnungstüre des Opfers gebracht.
(2.)
Die Angaben des Zeugen P. sind glaubhaft.
(a.)
Er trug seine Wahrnehmungen ruhig und sachlich in der Hauptverhandlung vor. Sie stimmen mit den Angaben im Ermittlungsverfahren, die er auf Vorhalt bestätigte überein. Der Vernehmungsbeamte KHK P. bestätigte glaubhaft, der Zeuge P. habe die drei Zeitungen, welche das Opfer täglich gelesen habe, flüssig und ohne zu Zögern bei der durch ihn durchgeführten Vernehmung bereits am 18.05.06., also kurz nach der Tat, genannt.
(b.)
Der Umstand, dass das Opfer im Mai 2006 regelmässig drei Zeitungen erhielt, wurde bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R. sowie die Spurenlage.
(i.)
Der Zeuge R. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, das Opfer habe die drei genannten Zeitungen täglich erhalten. Sie seien ihr vom Angestellten immer an die Wohnungstür gehängt worden.
(ii.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, bei der Tatortarbeit sei festgestellt worden, dass im Schlafzimmer des Opfers eine sauber zusammengelegte SZ vom 15.05.06 – also dem Tattag – auf dem Bett gelegen habe. Diese Ausführungen des Spurensicherers belegen zunächst, dass das Opfer auch am Tag ihres Todes die SZ bezogen hatte. Zudem war die SZ „sauber zusammengelegt“, wovon sich die Kammer auch durch den Augenschein von Lichtbild Nr. 176 und Nr. 179 überzeugte. Dies spricht dafür, dass diese Zeitung bereits gelegt war, als „ungelesen und nicht-verkauft“ wieder in den Grossistenrücklauf gelegt zu werden. Beide Umstände untermauern die Angaben des Zeugen P. Der Zeuge KHK Z. ergänzte hierzu glaubhaft, in der Wohnung des Opfers seien neben der Süddeutschen Zeitung vom 15.05.06 auch die Bildzeitung vom 15.05.06 und die (S. 131) Abendzeitung vom 15.05.06 sichergestellt worden. Diese Spurenlage stützt ebenfalls die Aussage des Zeugen P. der von einem täglichen Bezug von drei verschiedenen Zeitungen spricht.
(iii.)
Die Ausführungen des Zeugen M.T. widersprechen diesen Feststellungen nicht. M.T. gab an, dem Opfer seien immer nur 2 Zeitungen geliefert worden. M.T. war aber in der Zeit vor der Tat regelmässig nur im Nachtdienst tätig. Er hatte daher mit der Belieferung seiner Tante mit Zeitungen in der Regel nichts zu tun. Es ist daher naheliegend, dass er über die aktuellen Zeitungsbezugsgewohnheiten seiner Tante gar nicht informiert war.
(iv.)
Auch die Angaben des Zeugen S. widersprechen diesen Feststellungen nicht. Der Zeuge führte glaubhaft aus, er habe am Tattag eine Plastiktüte mit Zeitungen zur Wohnungstür des Opfers gebracht. Wie viele und welche Zeitungen sich in der Tüte an diesem Tag befunden hätten, wisse er nicht. Es habe sich um eine (…)Tüte gehandelt. Die Tüte sei weiss und nicht durchsichtig gewesen. Soweit er wisse, beziehe das Opfer die Bildzeitung und die TZ. Hinsichtlich des Auffindetages hat der Zeuge ohnehin keine konkrete Kenntnis, welche Zeitungen er, verpackt in einer Tüte, an der Wohnungstür des Opfers anbrachte. Sein Kenntnisstand hinsichtlich des üblichen Zeitungsbezugs des Opfers ist nicht zutreffend. Dass das Opfer die TZ bezog, wurde von keinem der in diesem Zusammenhang gehörtem Zeugen vorgebracht. Wenn der Zeuge schon hinsichtlich der bezogenen Zeitungen falsch informiert war, lässt sich aufgrund dieses Kenntnisstandes auch nichts Tragfähiges zur Anzahl der bezogenen Zeitungen schliessen. (S. 132)
(ii.)
Der Angeklagte hatte am Morgen des 16.05.06 die Gelegenheit, die Tüte mit den Zeitungen, die an der Wohnungstüre des Opfers hingen, wegzunehmen.
(1.)
Der Angeklagte und die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin F.S. gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass Frau S. die gemeinsame Wohnung in der Georgenstasse am 16.05.06 bereits zwischen 06.15 und 06.30 Uhr verlassen habe.
(2.)
Der Parkgaragenangestellte T.S. schilderte glaubhaft zusammengefasst folgenden Ablauf am Morgen des 16.05.06: Er, S. sei gegen 08.00 Uhr an der Tankstelle zum Arbeitsbeginn erschienen. Er habe dann die von P. vorbereiteten Zeitungstüte an der Wohnungstür des Opfers auf dem vierten Parkgaragendeck angebracht. Anschliessend sei er die Parkrampen bis ins Erdgeschoss hinuntergegangen und habe die Papierkörbe geleert. Sodann sie er – wie jeden Tag – mit dem Besen die Rampe wieder bis zum vierten Parkdeck hinaufgegangen. Oben angekommen, habe er die Zeitungen noch an der Türe bemerkt. Anschliessend habe er die Auffahrten bis ins Erdgeschoss heruntergekehrt. Unten sei er im Shop auf die Zeugin V. die Putzfrau von Frau Böhringer getroffen. Diese habe berichtet, dass Frau Böhringer ihr die Türe nicht öffne. Die Angaben des Zeugen S. sind glaubhaft. Das Kerngeschehen wurde im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft von den Zeugen P. und V. bestätigt. Die Zeugin V. ergänzte, sie habe, als sie an der Wohnungstüre des Opfers vergeblich geläutet habe, die Zeitungstüte dort nicht mehr vorgefunden und dies auch P. und dem Angeklagten gesagt, der im Shop gewesen sei.
(3.)
Der Angeklagte räumte glaubhaft ein, dass sein PKW Golf im Parkhaus geparkt gewesen sei. Die Zeugen P. und S. ergänzten diese Aussage des Angeklagten glaubhaft um da Detail, dass der Wagen des Angeklagten im 4. Parkdeck gestanden habe.
(4.)
Der Zeuge KHK B. schilderte glaubhaft, er habe mit den Zeugen P. und S. die von diesem im Zusammenhang mit den Zeitungen geschilderten Tätigkeiten nachgestellt und jeweils die Zeit genommen. Es habe sich ergeben, dass ab dem Zeitpunkt, an dem der Zeuge S. die Zeitungen letztmals bemerkt habe, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zeugin V. (S. 133) das Fehlen der Zeitungen festgestellt habe, etwa 10 Minuten vergangen seien.
(5.)
Eine Gesamtschau dieser Umstände ergibt, dass der Angeklagte die Gelegenheit hatte, die Zeitungen von der Wohnungstür des Opfers wegzunehmen.
(a.)
Ohne dass es seiner Verlobten auffiel, konnte der Angeklagte die gemeinsame Wohnung ab etwa 06.30 Uhr verlassen und zur Parkgarage fahren. Unter Berücksichtigung seiner Fahrzeit von ca. 13 Minuten mit dem Fahrrad (vgl. oben Teil E. 9. d. ii 1. B) von der Wohnung bis zur Garage hätte er diese noch vor Arbeitsbeginn der Zeugin P. um 07.00 Uhr erreichen können. Vor 07.00 Uhr und damit ohne die Gefahr von P. gesehen zu werden, hätte er das Parkhaus auch unproblematisch über die Dauerparkauffahrt betreten können, da er hierfür nach eigenen Angaben über einen Schlüsselchip verfügte.
(b.)
Dem seit Jahren in der Garage beschäftigten und damit ortkundigen Angeklagten wäre es auch unproblematisch möglich gewesen, die Garage später, also nach 07.00 Uhr und nach Arbeitsbeginn des Zeugen P. ungesehen zu betreten. Der Angeklagte führte in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmung durch den Kriminaldauerdienst selbst aus, es sei ihm bekannt, dass die Notausgangstüre durch eingeklemmte Steine präpariert werden könne. Dann könne man das Parkhaus jederzeit betreten. Aufgrund der in Augenschein genommenen und vom Spurensicherungsbeamten KK F. glaubhaft erläuterten Lichtbilder der Parkgarage steht fest, dass vom Shop zur Notausgangstüre Baaderstrasse keine Sichtmöglichkeit besteht. Durch die derart manipulierte Notausgangstür würde demnach ein geeigneter Weg führen, um vom Personal unbemerkt ins Treppenhaus und zur Wohnungstür des Opfers zu gelangen.
(c.)
Der Angeklagte, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Garage mit den dortigen Abläufen vertraut war, konnte z.B. in seinem im Parkdeck 4 abgestellten PKW versteckt warten, bis der Zeuge S. die Zeitungen bemerkt hatte, als er an diesem Tag zum 2. Mal im vierten Parkdeck war. Der Angeklagte hätte dann die weggenommenen Zeitungen dann in seinem auf dem Parkdeck abgestellten PKW Golf deponieren können, über das Nottreppenhaus die Garage verlassen und dann mit dem (S. 134) Rad erstmals „sichtbar“ am Tankstellenshop erscheinen. Das mögliche Zeitfenster von 10 Minuten hätte für diese Tätigkeiten ohne Zeitdruck ausgereicht. Der Weg vom 4. Parkdeck bis zum Erdgeschoss kann ohne Eile in ca. 2 Minuten bewältigt werden. Die vom Shop uneinsehbare Notausgangstüre ist nur wenige Meter vom Geschäft entfernt. Hieraus ergibt sich auch, obwohl dies immer wieder von der Verteidigung in Abrede gestellt wurde, dass es für die Möglichkeit der Wegnahme der Zeitungen ohne jede Bedeutung ist, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte an diesem Tag erstmals von den in der Garage arbeitenden Personen gesehen wurde. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, ungesehen in das Parkhaus zu gelangen und die Zeitungen unbemerkt von der Tür seiner Tante wegzunehmen. Wann er dann danach erstmals am Shop als zur Arbeit kommend gesehen wurde, ist irrelevant.
(iii.)
Eine Wegnahme der Zeitungen an der Wohnungstür des Opfers an diesem Tag durch Fremdpersonen kann aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände als fern liegend ausgeschlossen werden.

(1.)
Nach den übereinstimmenden Angaben der über den regelmässigen Zeitungsbezug des Opfers informierten Zeugen kam ein Zeitungsdiebstahl, wenn überhaupt, nur äusserst selten vor.
(a.)
Der Zeuge R. führte glaubhaft aus, soweit er wisse, seien die Zeitungen von der Wohnungstüre des Opfers niemals weggekommen.
(b.)
Der Zeuge E. der Fahrer des Opfers, bestätigte glaubhaft auch er habe in all den Jahren niemals erfahren, dass die Zeitungen einmal gestohlen worden seien. Frau Böhringer habe nie etwas von einem Zeitungsdiebstahl erzählt. Er sei sich sicher, dass sie dies, wenn es vorgekommen wäre, lautstark kundgetan hätte. Lediglich am Tag der Auffindung der Leiche seien die Zeitungen, wie er gehört habe, nicht mehr an der Türe gewesen.
(c.)
Der Zeuge S., ein Angestellter der Garage, führte glaubhaft aus, dass er niemals mitbekommen habe, dass die Zeitungen des Opfers jemals gestohlen worden seien. (S. 135)
(d.)
Der Zeuge M.T. gab hingegen an, es sei „mal vorgekommen“, dass die Zeitungen nicht mehr da gewesen seien. Er wisse aber nicht, wann und wie oft.

(2.)
Gegen einen Diebstahl durch eine Fremdperson sprechen zudem folgende Umstände:

(a.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. erläuterte glaubhaft, dass das 4. Parkdeck der Garage Böhringer ausschliesslich für Parkplatz-Dauermieter reserviert ist. Aus diesem Umstand folgert die Kammer, dass sich in der Regel nur ein begrenzter Kreis von Dauerkunden auf diesem Deck aufhält.
(b.)
Anhaltspunkte dafür, dass sich Fremdpersonen an diesem Morgen auf dem 4. Parkdeck aufgehalten haben, liegen nicht vor. Weder der Zeuge S. noch die Zeugin V. haben von derartigen Wahrnehmungen berichtet. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass Autofahrer, die ihre Wägen in öffentlichen Parkhäusern abstellen, ihre Autos erfahrungsgemäss zunächst in den unteren Decks parken, weil sich die Parkhausbenutzer in der Regel lange Wege bis zum Ausgang sparen wollen.
(c.)
Unter Berücksichtigung der jedenfalls äusserst seltenen Frequenz von Diebstählen und der weiteren dargestellten spezifischen Umstände, hält die Kammer einen Zeitungsdiebstahl durch Fremdpersonen gerade am Tag der Leichenauffindung für so fern liegend, dass er ausgeschlossen werden kann.
(iv.)
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18.0506 wurden genau diese Art von Zeitungen (SZ, AZ und Bild) und auch genau diese Stadteilausgaben der SZ und AZ (Süd- bzw. Ostausgabe) gefunden, die an der Türe des Opfers weggenommen worden waren. Gerade diese Stadteilausgaben werden aber im Postleitzahlenbereich der Wohnung des Angeklagten nicht vertrieben.
(1.)
Der Zeuge KOK H. berichtet glaubhaft, er habe bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18.05.06 in der G. drei verschiedene Zeitungen vom 16.05.06 gefunden. Es habe sich dabei um die Bildzeitung, die Abendzeitung und die Süddeutsche Zeitung gehandelt. Die Zeitungen hätten sich in der Abstellkammer der Wohnung am Boden in einem Korb mit Altpapier befunden. Der Zeuge KHK B. beschrieb glaubhaft den Zustand der sichergestellten (S. 136) Zeitungen. Er führte aus, dass sowohl die AZ als auch die Bildzeitung einen benutzten Eindruck gemacht hätten. Während die SZ komplett mit Werbung vorhanden gewesen sei und einen unbenutzten Eindruck gemacht hätte.
(2.)
Der Zeuge KHK Z. führte glaubhaft aus, dass die Münchner Tagespresse zum Teil in sich inhaltlich unterscheidenden Stadtteilausgaben vertrieben würde. So würde die Süddeutsche Zeitung in einer Nord-, Ost-, Süd-, und Westausgabe hergestellt. Gleiches gelte für die Abendzeitung. Lediglich die Bildzeitung erschiene in ganz München in einer einheitlichen Ausgabe.
(a)
In der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten SZ habe sich die Berichterstattung „München VMS“ befunden. Seine Ermittlungen beim Süddeutschen Verlag hätten ergeben, dass es sich deshalb um ein Exemplar der „Südausgabe“ der Zeitung handele. Aufgrund der abgedruckten Artikel sei das Exemplar nach Mitternacht gedruckt worden und sei daher nicht im Abendverkauf erhältlich gewesen. .
(b.)
In der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten AZ habe sich neben dem Preisaufdruck der Buchstabe „O“ befunden. Seine Ermittlungen beim Abendzeitungsverlag hätten ergeben, dass es sich deshalb um ein Exemplar der „Ostausgabe“ der Zeitung handele. Neben dem Preisaufdruck hätten sich „3 Sterne“ befunden, was bedeute, dass es ich um keine im Abendverkauf erhältliche Zeitung handele.
(c.)
Seine Ermittlungen bei beiden Verlagen und der Fa.J dem Grossisten, der die Parkgarage Böhringer beliefere, hätten ergeben, dass im Postleitzahlenbereich der Wohnung des Opfers von der Süddeutschen Zeitung die Ostausgabe und von der Abendzeitung die Süd- oder Ostausgabe ausgeliefert werde. Im Postleitzahlenbereich der Wohnung des Angeklagten werden von beiden Zeitungen ausschliesslich die „Nordausgabe“ verkauft. Ergänzend hierzu habe er bei der Firma Jost noch ermitteln können, dass an die Garage grundsätzlich die Ostausgaben der SZ und AZ geliefert würden. Bei Packfehlern sei es aber auch durchaus möglich, dass die Südausgabe zur Garage ausgefahren werde. In keinem Fall würde aber die Nordausgabe ausgeliefert, da diese von der Fa. J. gar nicht vertrieben würde. (S. 137)
(v.)
Die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Zeitungen im Tankstellenshop ohne Bezahlung quasi „ausgeliehen“ hatte und sie wieder zurückgebracht hätte, kann aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände ebenfalls als fern liegend ausgeschlossen werden.
(1.)
Gegen diese Möglichkeit spricht der Umstand, dass der Angeklagten den für die Kasse und die Abrechnung verantwortlichen Kassierer, nämlich den Zeugen P. über eine derartige Ausleihe nicht informiert hat. Der Zeuge P. gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, es sei in der Tankstelle schon so gehandhabt worden, dass Angestellte sich eine Zeitung ohne Bezahlung „ausgeliehen“ haben und diese dann am nächsten Tag in den Rücklauf gegeben haben. Auch der Angeklagte habe sich auf diese Weise Zeitungen zum Lesen verschafft. Allerdings habe ihm der Angeklagte immer darüber informiert, wenn er sich Zeitungen genommen habe. Dies sei am 16.05.06 – dem Auffindetag des Opfers – definitiv nicht der Fall gewesen.
(2.)
Gegen diese Möglichkeit spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte genau die Anzahl von Zeitungen – nämlich drei – und dann auch noch genau die Kombination von Zeitungen – nämlich Bildzeitung, Abendzeitung und Süddeutsche Zeitung – „ausgeliehen“ haben sollte, die auch die Tante an diesem Tag bekommen hatte.
(3.)
Die objektive Spurenlage in der Wohnung des Angeklagten nach seiner Festnahme, also zwei Tage nach dem Verschwinden der Zeitungen von der Wohnungstür des Opfers, spricht ebenfalls gegen eine derartige „Zeitungsleihe“ aus dem Tankstellenshop. Die Bildzeitung, die AZ und die SZ vom 16.05.06 waren nämlich bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18.05.06 abends, also zwei Tage später, immer noch nicht zurückgegeben, sondern befanden sich in der Wohnung des Angeklagten in einer Abstellkammer und dort in einem Korb mit ausschliesslich Altpapier, das zur Entsorgung bereits gestellt war. Das ist weder in zeitlicher – 2 Tage später – noch in örtlicher Hinsicht – im Altpapierkorb – ein Umgang mit Zeitungen, die man sich nur geliehen hat und die man wieder an den Pressegrosshandel zurückgeben muss. Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass es nach Auffinden des Opfers im Haushalt des Angeklagten möglicherweise andere Prioritäten gegeben hat und ein Zurückbringen der Zeitungen deshalb unterblieb. Dann bleibt als Auffälligkeit jedoch immer noch die Feststellung, dass zumindest zwei Zeitungen (AZ und Bild) einen benutzten Eindruck machten und daher nicht so behandelt wurden, dass sie für den Rücklauf zum Grossisten geeignet waren. (S. 138)
(4.)
Die Auswertung der Liefer- und Remissionsscheine des Pressegrossisten sowie dem Kassenjournal der Tankstelle für den 16.05.06 spricht in Zusammenschau mit der oben getroffenen Feststellung, dass Frau Böhringer an diesem Tag eine SZ „ohne Buchung“ im Kassenjournal geliefert bekam, gegen eine derartige Ausleihe. Denn für diesen Tag ist der Verbleib aller gelieferten Exemplare der Süddeutschen Zeitung geklärt, so dass kein Exemplar der Süddeutschen Zeitung mehr verblieb, welches sich der Angeklagte aus dem Shop hätte „ausleihen“ können.
(a.)
Die Zeugin S. vor der Pressevertriebsfirma J. führte glaubhaft aus, dass am 16.05.06 an die Parkgargage Böhringer 10 Exemplare der Bildzeitung mit einem Einzelverkaufspreis von 0,50 €, 9 Exemplare der Abendzeitung zum Einzelverkaufspreis von 0,60 € und 6 Exemplare der Süddeutschen Zeitung zum Einzelverkaufspreis von 1.60 € geliefert worden seien. Von diesen Zeitungen seien 4 Exemplare der Bildzeitung, 6 Exemplare der Abendzeitung und 2 Exemplare der Süddeutschen Zeitung remittiert worden. Zu den Verkaufspreisen führte die Zeugin ergänzend aus: Es gebe kein von ihrer Firma vertriebenes Presseprodukt mit einem Einzelverkaufspreis von 0,50 € bzw. 1.60 € ausser der Bildzeitung bzw. der SZ. Der Verkaufspreis der Abendzeitung von 0,60 € wird allerdings auch für die Wochenzeitung „Frau im Trend“ in Rechnung gestellt. Von den vier am 13.05.06 an die Parkgarage gelieferten Exemplaren der „Frau im Trend“ sei nur ein Exemplar remittiert worden.
(b.)
Der Zeuge KHK Z wertete, aufbauend auf diesen Feststellungen, das Kassenjournal des Tankstellenshops für den 16.05.06 aus:
(i.)
Von 10 Exemplaren der am 16.05.06 gelieferten Bildzeitungen seien 4 zurückgegeben worden. Es bestehe also eine Differenz von 6 Stück. Im Kassenjournal tauchte unter der Warengruppe „Zeitschriften-Bücher“ an diesem Tag 5 Mal der Verkaufspreis dieser Zeitung, nämlich 0.50 €, auf. Somit sei nach dem Journal, da der Verkaufspreis von 0.50 € in der genannten Warengruppe eindeutig die Bildzeitung bezeichne, von 5 verkauften Exemplare auszugehen. Der Verbleib von 1 Exemplar der Bildzeitung sei ungeklärt. (S. 139)
(ii.)
Von 9 Exemplaren der am 16.05.06 gelieferten Abendzeitungen seien 6 zurückgegeben worden. Es bestehe also eine Differenz von 3 Stück. Im Kassenjournal tauche unter der Warengruppe „Zeitschriften-Bücher“ an diesem Tag 3 Mal der Verkaufspreis dieser Zeitung, nämlich 0,60 €, auf. Da der Preis von 0,60 € aber nicht eindeutig sei, weil auch die Möglichkeit bestehe, dass am 16.05.06 Exemplare der „Frau im Trend“ verkauft worden seien, die ebenfalls 0,60 € gekostet hätten, könne über den Verbleibt der gelieferten Abendzeitungen keine Angaben gemacht werden.
(iii.)
Von 6 Exemplaren der am 16.05.06 gelieferten Süddeutschen Zeitungen seien 4 zurückgegeben worden. Es bestehe also eine Differenz von 2 Stück. Im Kassenjournal tauche unter der Warengruppe „Zeitschriften-Bücher“ an diesem Tag 1 Mal der Verkaufspreis dieser Zeitung, nämlich 1,60 € auf. Somit sei nach dem Journal, da der Verkaufspreis von 1.60 € in der genannten Warengruppe eindeutig die Süddeutsche Zeit bezeichne, von 1 verkauften Exemplar auszugehen. Der Verbleib von 1 Exemplar der Süddeutschen Zeitung sei daher ungeklärt.
(iv.)
Betrachtet man lediglich die ausgewerteten Unterlagen, ist der Verbleibt eines Exemplars der Bildzeitung und eines Exemplars der Süddeutschen Zeitung vom 16.05.06 tatsächlich ungeklärt. Über den Verbleibt der Exemplare der Abendzeitung kann keine Aussage getroffen werden. Bei dieser isolierten Betrachtung nach den Unterlagen stünden also für jede Zeitung - bei der AZ zugunsten des Angeklagten unterstellt – zumindest 1 Exemplar zur Verfügung, dessen Verbleib ungeklärt ist, so dass es von den Exemplaren her möglich gewesen wäre, dass er sich diese drei Zeitungen aus dem Shop „ausgeliehen“ hat. Betrachtet man allerdings die Gesamtheit aller Umstände und bezieht, wie oben dargestellt (vgl. Teil E. 9. F. i) die Tatsache mit ein, dass Frau Böhringer am 16.05.06 eine nicht ins Kassensystem eingebuchte Süddeutsche Zeitung an die Tür geliefert bekam, dann ist der Verbleib (S. 140) aller Süddeutschen Zeitungen geklärt und es war für den Angeklagten nicht möglich, sich eine Süddeutsche Zeitung „auszuleihen“. Der Verbleib der an diesem Tag gelieferten 6 Exemplare der Süddeutschen Zeitungen stellt sich dann wie folgt dar: 4 Exemplare wurden remittiert, 1 Exemplar wurde, da im Kassensystem verbucht, verkauft und 1 Exemplar wurde, wie üblich ohne Verbuchung im Kassensystem, an die Wohnungstür des Opfers gehängt. Steht aber kein Exemplar der Süddeutschen zur Verfügung, scheidet „eine Leihe aus dem Shop“ als Erklärung für das Vorhandensein der drei Zeitungen beim Angeklagten jedenfalls für die SZ aus.
(vi.)
Dass die Zeitungen am Auffindetag der Leiche von der Tür des Opfers wegegenommen wurden, spricht nicht gegen den Angeklagten als Täter. Bestand für den Angeklagten, aus welchen Gründen auch immer, das Erfordernis, die Auffindung der Leiche zeitlich zu verzögern, so hätte auch er, der mit den Gewohnheiten des Opfers und den Gegebenheiten in der Garage vertrauter war, entgegen dem Verteidigervortrag, die Zeitungen am 16.05.2006 entfernt. Es konnte nämlich nur durch die Wegnahme der Zeitungen die Entdeckung des toten Opfers zeitlich verzögert werden. Ein Hängenlassen der Zeitungen hätte die Entdeckung der Leiche an diesem Tag vergleichsweise beschleunigt.
(1.)
Wären die Zeitungen an einem Tag, an dem sich das Opfer nicht im Büro meldete, aber die Geschäftsleitung in der Garage anwesend war, an Frau Böhringers Wohnungstür hängen geblieben, so ist denkbar, dass die Angestellten hieraus den Schluss gezogen hätten, Frau Böhringer sei verreist. Ohne in der Garage darüber Bescheid gesagt zu haben. Die Auffindung der Leiche wäre dadurch möglicherweise sogar um Tage verzögert worden.
(2.)
Aufgrund der besonderen Umstände am Auffindetag, dem 16.05.06, hätte aber das Hängenlassen der Zeitungen die Auffindung der Leiche geradezu beschleunigt. Nur die Wegnahme der Zeitungen verzögerte die Auffindung der Leiche um relevante Zeit.
(a.)
Am 16.05.06 befanden sich beide Autos des Opfers – wie der Zeuge S. glaubhaft berichtete – am Morgen auf ihren Parklätzen auf dem vierten Parkdeck vor der Wohnung des Opfers. Da das Opfer, wie alle Angestellten wussten, im Regelfall mit dem Auto verreiste, spricht schon die Anwesenheit ihrer Fahrzeuge gegen eine spontane unangekündigte Reise. (S. 141)
(b.)
Eine Reise an diesem Tag hätte auch nicht zum Selbstverständnis und zur Persönlichkeit des Opfers gepasst. Frau Böhringer war, wie allen Angestellten bekannt war, sehr auf das Funktionieren ihrer Firma bedacht. Dazu gehörte auch der Umstand, dass die Geschäftsleistung ausreichend besetzt war. An diesem Tag waren aber weder der Geschäftsführer R. noch sein Vertreter W. im Geschäft. Somit war am 16.05.08 kein Mitglieder der Geschäftsleitung im Dienst.
(c.)
Bei diesen den Mitarbeitern bekannten Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass diese zu dem Schluss gekommen wären, dass Frau Böhringer nicht verreist, sondern in der Wohnung sei. Wären zusätzlich auch noch die Zeitungen an der Wohnungstür hängen geblieben, hätten die Gegebenheiten dazu gedrängt, anzunehmen, dass dem Opfer etwas zugestossen sei. Mit einem baldigen Aufbrechen der Wohnung und der damit verbundenen baldigen Entdeckung der Leiche wäre daher zu rechnen gewesen.
(d.)
Die Wegnahme der Zeitungen suggerierte jedoch, dass das Opfer diese am Morgen des 16.05.06 zu sich in die Wohnung geholt hatte und sich nur noch nicht bei ihren Mitarbeitern gemeldet hatte. Die Angestellten mussten aber davon ausgehen, dass zumindest bis zum Hineinhole der Zeitungen in ihre Wohnung bei Frau Böhringer noch alles in Ordnung war. Unter dieser Prämisse war es für die Angestellten zwar ungewöhnlich, aber nicht extrem beunruhigend, dass sie sich nicht bei ihren Mitarbeitern meldete. Die Entdeckung der Leiche wurde somit durch die Wegnahme der Zeitungen verzögert.
(vii.)
Der Umstand, dass auf den beim Angeklagten sichergestellten Zeitungen keinerlei daktyloskopische bzw. humanbiologische Spuren des Zeugen P. gefunden wurden, spricht nicht gegen die Annahme dass der Angeklagte die von M.P. in die Tüte gepackten und von T.S. an die Wohnungstür des Opfers gehängten Zeitungen weggenommen hat.
(1)
Der daktyloskopische Sachverständige P. führte überzeugend aus, das Setzen einer Fingerspur hänge von verschiedenen Faktoren ab. Relevant dafür sei der Untergrund, die Beschaffenheit der übertragenden Hand bzw. des übertragenden Fingers. Es gebe „gute und schlechte“ Spurensetzer, was zum Bei- (S. 142) spiel mit der unterschiedlichen starken Schweissproduktion zusammenhänge. Auch Druck und Dauer des Kontakts sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit seien von Bedeutung. Jedenfalls müsse das Berühren der Zeitungen bei den mit dem Verpackungsvorgang im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nicht zwangsläufig zur Übertragung einer Fingerspur führen.
(2.)
Die humanbiologische Sachverständige PD R. A. führte überzeugend aus, die Übertragung von DNA-Spuren hänge ebenfalls von vielen verschiedenen Faktoren ab. Wenn keine DNA-Spur auf einem Gegenstand gefunden worden sei, bedeute dies nicht, dass eine Person diesen Gegenstand nicht in der Hand gehabt haben könnte. Nicht jede Berührung führe zu Übertragung von DNA-Material, so dass auch nach einer Berührung nicht zwangsläufig mit einer DNA-.Spur auf dem berührten Gegenstand zu rechnen ist.
(g.)
Auf Gegenständen im Büro der Opferwohnung, die einen Bezug zur Tag aufweisen, wurden daktyloskopische oder humanbiologische Spuren des Angeklagten gesichert. Sie weisen auf diese Anwesenheit des Angeklagten im Büro im Zuge der Tatbegehung hin. Für diese Spuren gibt es jeweils isoliert betrachtet theoretische Erklärungen ausserhalb des Tatgeschehens. Diese sind jedoch weder plausibel noch erklären sie den Umstand, dass die Spuren ausschliesslich auf Gegenständen mit Bezug zur Tat aufgefunden wurden. Diese Erklärungsansätze ohne Bezug zum Tatgeschehen lassen sich daher im Wege einer Gesamtbetrachtung als fern liegend ausschliessen.

(i.)
Im durchsuchten Büro der Tatortwohnung wurde auf einer auf dem Boden liegenden Klarsichthülle die daktyloskopische Spur des Angeklagten gesichert. Auf dem vor dem Schreibtisch am Boden liegenden Geldbeutel und der darin befindlichen Kreditkarte, sowie auf dem auf dem Schreibtisch stehenden Umschlag und dem darin befindlichen Testament wurden DNA-Spuren gesichert, die ohne vernünftigen Zweifel vom Angeklagten stammen.
(1.)
Der daktyloskopische Sachverständige J. führte überzeugend aus, auf einer Klarsichtfolie, sei eine für eine daktyloskopische Begutachtung ausreichende Anzahl von Bestimmungsmerkmalen gesichert worden. Nach den Grundsätzen der Daktyloskopie stehe daher fest, dass die dort aufgefundene Fingerspur vom linken Mittelfinger des Angeklagten stamme. Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, diese Klarsichtfolie (2.6.08.01) sei im Büro am Boden liegend vor dem Sideboard unter dem Fenster aufgefunden worden. (S. 143)
(2.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte weiter glaubhaft aus, im durchsuchten Büro des Opfers sei eine Geldbörse (2.04.) mit 1560 Schweizer Franken am Boden vor dem Schreibtisch liegend aufgefunden worden. Die Aussenkanten der Börse (2.6.04.01) und eine darin befindliche American Express Platin Karte (2.6.04.06) seien auf DNA-Spuren abgerieben worden. Auf dem Schreibtisch im Büro sei ein Umschlag mit mehreren handschriftlichen Testamenten des Opfers und einer Generalvollmacht aufgefunden worden. Das „aktuellste“ Testament (2.6.12.03), nämlich das vom 20.11.02, und der Umschlag (2.6.12.09), in dem sich alle die genannten Schriftstücke befunden hätten, seien ebenfalls zur Sicherung von DNA-Spuren abgerieben worden. Im Büro des Opfers seien noch eine Vielzahl von Abrieben des Büromaterials, also von unbenutzten Briefbögen, Schriftstücken und Mappen, gemacht worden.
(3.)
Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte überzeugend aus, u.a. die genannten Spuren seien im Institut für Rechtsmedizin untersucht worden.
(a.)
Für die DNA-Spuren mit den Spurnummern 2.6.04.01 (=Aussenkanten der Geldbörse), 2.6.04.06 (American Express Karte) und 2.6.12.09 (Umschlag mit Testament) habe die Typisierung mit je 9 PCR-Systemen übereinstimmend DNA-Merkmalsmuster ergeben, die sich auf einen einzigen Verursacher zurückführen liessen und vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person, der die Speichelprobe DAD-9168 entnommen worden sei, übereinstimme. Nach den Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige lediglich eine von über 1 Billion Personen das festgestellte Identifizierungsmuster. KK P entschlüsselte glaubhaft den Code für die DNA-Vergleichsprobe und führte aus, dass der von DR. A. hier verwendete Code, derjenige des Angeklagten sei.
(b.)
Für die DNA-Spur mit der Spurnummer 2.6.12.03 (Testament) sei mit 9 PCR-Systemen eine DNA-Merkmalsmischung dargestellt worden, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen liesse. Die Hauptkomponente stimme mit den DNA-Merkmalen des Opfers überein. Unter der Voraussetzung von „Allic drop out“ bei den Systemen VWA und D21S11, was bedeute, dass diese beiden Merkmale nicht darstellbar gewesen seien, könne die Person, die die Speichelprobe (S. 144) DAD-9168 entnommen worden sei, also der Angeklagte, als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Die Qualifizierung, der Angeklagte könne nicht ausgeschlossen werden, folge aus dem Umstand, dass das DNA-Muster nicht vollständig dargestellt werden könne. Der Ausdruck bedeute aber nicht, dass jede x-beliebige Person die DNA-Spur gesetzt haben könne und es nur nicht möglich sei, den Angeklagten aus der Unmenge der möglichen Verursacher auszuscheiden. Der Ausdruck „nicht-ausschliessbar“ besagte vielmehr, dass das DNA-Muster des Angeklagten bis auf die beiden nicht darstellbaren Systeme vorgelegen habe. Im Hinblick darauf könne nur nicht gesagt werden, ob die Spur wegen der vorhandenen Ähnlichkeiten im Verwandtenkreis nicht auch von der Verwandtschaft gesetzt worden sei. Hier sei allerdings anzumerken, dass die DNA-Muster des Vaters, der Mutter und des Bruders ihr vorgelegen hätten und diese Personen die Spur nicht verursacht hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass daneben noch eine dritte nicht-verwandte Person mit ihren Merkmalen an der Mischung beteiligt sei, liege lediglich bei 1:7 Millionen.
(c.)
Keiner der weiteren zahlreichen Abrieben am Büromaterial habe zur Sicherung eines für die Identifizierung genügenden DNA-Muster geführt.
(4.)
Die beiden Sachverständigen gehen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Ihre Gutachten sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Kammer macht sich das Ergebnis deshalb zu Eigen. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass ich im Hinblick auf die dargestellten spezifischen Umstände ohne vernünftigen Zweifel Fingerspuren oder DNA-Material des Angeklagten im durchsuchten Büro auf folgenden Geldbeutel und der darin befindlichen Kreditkarte, auf der auf den Boden geworfenen Klarsichthülle, auf dem Schreibtisch stehenden Umschlag, in dem das Testament aufbewahrt war, sowie auf dem im Umschlag befindlichen jüngsten und rechtlich relevanten Testament des Opfers. (S. 145)
(ii.)
Für die genannten Spuren gibt es, allerdings nur isoliert betrachtet, eine Erklärungsmöglichkeit, welche nicht auf die Tat hinweisen würde.
(1.)
Soweit die Spuren auf der Klarsichthülle, dem Umschlag und dem Testament betroffen sind, bestünde die theoretische Denkmöglichkeit, dass die Spuren vom Angeklagten gesetzt wurden, als er seine Tante zu deren Lebzeiten mit Büromaterial beliefert bzw. Büroarbeiten für sie tätigte. Diese Art der Spursetzung kann die Kammer allerdings im Wege einer Gesamtschau als fern liegend ausschliessen.
(a.)
Die Zeugen R. und K. berichteten übereinstimmend glaubhaft, das Büromaterial von Frau Böhringer sei ihr im Regelfall bei Bedarf aus dem Tankstellenbüro in die Wohnung hinaufgebracht worden. Es seien dann 10 bis 20 einzelne Briefbögen und Umschläge in Zellophan verpackt aber auch lose und unverpackt zu ihr hinauf getragen worden. Das habe derjenige gemacht, der gerade Zeit gehabt habe. Geliefert hätten R., V., der Angeklagte, M.T. und auch andere Angestellte. Der Zeuge M.T. ergänzte diese Angaben glaubhaft noch um den Aspekt, dass sowohl der Angeklagte, aber auch er – M.T. – von seiner Tante zu Schreibarbeiten in ihrem Büro in der Wohnung herangezogen worden seien.
(b.)
Die Möglichkeit, dass die Spuren auf dem Büromaterial beim Liefern und Arbeiten durch den Angeklagten gesetzt wurden, kann jedoch als fern liegend ausgeschlossen werden. Nur an Büromaterial, zu dem ein Tatbezug entweder durch die Bedeutung für die Erbfolge (Testament und Umschlag) nach der Tat oder durch Herunterwerfen bei der Durchsuchung (Klarsichthülle) hergestellt werden kann, finden sich Spuren des Angeklagten. Am gesamten sonstigen untersuchten Büromaterial (Papier, Schreiben, Mappen) finden sich weder Spuren vom Angeklagten noch von anderen in der Tankstelle beschäftigten Personen. Es ist nicht plausibel, dass nur der Angeklagte beim Liefern und Arbeiten eine Reihe von Spuren hinterlassen haben sollte, wohingegen die anderen Angestellten, die ebenso Material lieferten bzw. M.T., der auch Büroarbeiten für die Tante erledigte, nicht eine einzige Spur hinterlassen haben sollten. (S. 146)
(c.)
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ausserhalb des Tatgeschehens und ausserhalb eines Liefervorgangs z.B. bei einem Besuch bei seiner Tante das Kuvert mit dem Testament in der Hand gehabt, geöffnet und das Testament vom 20.11.02 dabei mit seiner DNA kontaminiert hat, sind nicht vorhanden.
(d.)
Die Spurenlage am Umschlag, in dem das Testament aufgefunden wurde, spricht nicht gegen den Schluss, dass der Täter im Zuge des Tatgeschehens den Umschlag öffnete und wieder verschloss. Der Umschlag wurde nämlich insgesamt mehrmals geöffnet und durch Verkleben erneut verschlossen. Eine Bestimmung der Zeitpunkte der Verklebung ist nicht möglich.
(i.)
Der Chemiesachverständige Dr. F. führte aus, an dem Umschlag habe er sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite noch Klebebandreste sichern können. Zusätzlich habe er auch geringe, farblose Reste von ausgehärtetem Klebstoff feststellen können. Dieser Klebstoff sei nicht materialgleich mit dem Klebstoff der Klebbandreste gewesen. Er habe von dem ausgehärteten Klebstoff das Infrarotspektrum bestimmt. Danach sei festzustellen, dass es sich dabei um ausgehärteten, handelsüblichen Alleskleber gehandelt habe.
(ii.)
Der Sachverständige für Formspuren Dip.-Ing D. gab an, er habe die Klebebänder im Hinblick auf die ursprüngliche Zusammengehörigkeit verglichen. Untersucht habe er die Klebebandreste, die sich auf dem Umschlag mit den Testamenten befunden hätten. Diese habe er dann verglichen mit dem Klebeband, welches sich auf den im Büro des Opfers sichergestellten Klebebandrollern befunden habe. Er habe den Risskantenverlauf der Klebebandroller mit den Risskanten der gesicherten Klebebandreste auf dem Umschlag verglichen. Es habe sich keine Übereinstimmung der Risskanten feststellen lassen, so dass auszuschliessen sei, dass das Klebeband auf dem Umschlag und das jeweilige Endstück auf den Rollern jemals in der Vergangenheit eine Einheit gebildet hätten. Aufgrund der unterschiedlichen Breite der sichergestellten Klebebänder und des Klebebandes sei auch aus- (S. 147) zuschliessen bzw. die Umstände sprächen in hohem Masse dagegen, dass die Reste überhaupt von dem Klebeband stamme, das derzeit in die Roller eingespannt sei.
(iii.)
Der urkundentechnische Sachverständige Dr. B. führte aus, die hier relevanten Klebebänder enthielten keine altersveränderlichen Bestandteile, deren Veränderung erfasst werden könne. Aufgrund dieser Materialbeschaffenheit der Klebebandstreifen könne daher überhaupt keine Aussage dazu getroffen werden, ob die auf dem Umschlag sichergestellten Klebebandreste älter oder gar weit älter seien als das Klebeband auf den Rollern. Es könne auch nichts dazu gesagt werden, ob die auf dem Kuvert zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgebrachten Klebestreifen deutlich vor dem 15.05.06, d.h. deutlich vor dem Tattag, aufgebracht worden seien. Zeitlich könne er überhaupt keine Eingrenzungen vornehmen. Er habe das Kuvert, das die Testamente enthalten haben, zudem optisch untersucht und Fotografien davon ausgewertet. Die selbstklebende Beschichtung der Lasche des Kuverts sei zum Zeitpunkt der Untersuchung ziemlich vertrocknet gewesen und habe seine selbstklebende Eigenschaft wohl inzwischen verloren. Er habe aber festgestellt, dass die Klebelasche des Umschlags Falten aufweise, die typischerweise entstünden, wenn Aufgeklebtes vom Papier heruntergerissen werde. Daneben seien auch so genannte „Schnitte“ zu erkennen, die für ein Ablösen von Klebeband vom Papier sprächen. Auf der Rückseite des Umschlags sei ein Stempelabdruck zu erkennen. Ein Teil des Stempels ist weder auf dem Papier noch auf dem darüber angebrachten Klebestreifen abgedruckt. Die erhaltenen Befunde würden daher sehr dafür sprechen, dass das Kuvert mit den Testamenten im Zustand der Auffindung nicht erstmals mit Klebestreifen verklebt gewesen sei, sondern dass ein bereits bestehender Klebestreifenverschluss geöffnet und dann mit Klebestreifen erneut verschlossen worden sei. Ob zum Verkleben der ursprüngliche Klebestreifen oder ein neuer zur Verwendung gekommen sei, könne nicht gesagt werden. (S. 148)

(iv.)
Die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen waren überzeugend. Sie gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Ihr jeweiliges Gutachten war schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Die Kammer schliesst sich daher den Sachverständigen in vollem Umfang an. Aus den gutachterlichen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der Umschlag mehrmals geöffnet und durch Verkleben wieder verschlossen wurde. Eine Bestimmung, wann das Kuvert letztmals verschlossen wurde und ob hierfür der bereits verwendete Klebestreifen nochmals in Einsatz kam, ist nicht möglich. Es kann zudem nicht gesagt werden, ob für das Verkleben en neuer, „frischer“ Klebestreifen eingesetzt oder der „alte“ nochmals verwendet wurde. Daher spricht auch der Umstand, dass die Klebestreifen auf dem Umschlag nicht von den Klebestreifenrollen, die sich zum Zeitpunkt der Tat auf den Spendern befanden, stammen, nicht gegen die Annahme, dass das Kuvert im Zuge der Tat geöffnet und wieder verklebt wurde.
(2.)
Soweit die Spuren auf der Geldbörse und der Kreditkarte betroffen sind, bestünde die theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte diese Gegenstände beispielsweise bei einem Besuch in der Wohnung seiner Tante oder auf einer gemeinsamen Reise einmal berührt und dabei die Spuren gesetzt hat. Hinweise dafür, dass der Angeklagte aber gerade eine Geldbörse mit Inhalt und offensichtlich nach dem Öffnen der Börse auch die darin aufbewahrte Kreditkarte berührt haben sollte. Existieren nicht. Eine derartige Handlung ist auch nicht naheliegend, da sie im Falle der Entdeckung durch die Tante Anlass zur Vermutung hätte geben können, der Angeklagte hätte gerade dazu angesetzt, Geldbeutel mit Inhalt zu stehlen. Zudem ist es nicht plausibel, dass der Angeklagte gerade die und ausgerechnet auch ausschliesslich nur die Gegenstände im Zuge eines harmlosen Vorgangs vor der Tat berührt haben sollte, die dann im Zuge des Tatgeschehens auf den Boden vor dem Schreibtisch geworfen und dort nach der Tat aufgefunden wurden. (S. 149)
(h.)
Aus der Spurenlage ist zu schliessen, dass der Täter mit Handschuhen an den Händen die Tat beging und am Sakko der Leiche hinten und seitlich rechts mehrere in Blut gesetzte Handschuhspuren hinterliess. Im Bereich dieser Handschuhspuren wurde eine DNA-Spur gesichert, die ohne vernünftigen Zweifel vom Angeklagten stammt. Dies weist darauf hin, dass die Leiche im Zuge des Tatgeschehens mit einem blutigen Handschuh berührt wurde, auf dem sich die DNA-Spur des Angeklagten befand. Dies wiederum weist auf den Angeklagten als Täter hin, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine DNA auf einen Handschuh vertragen wurde. Die eine von ihm personenverschiedener Täter bei der Tat dann benutzte. Es besteht zwar die theoretische Denkmöglichkeit, dass diese DNA-Spur im Zuge der Leichenauffindung durch den Angeklagten durch Berühren der Leiche, durch blosses Sprechen oder durch herabfallende Hautschuppen gesetzt wurde. Diese Erklärungsmöglichkeiten können jedoch im Wege einer Gesamtwürdigung als fern liegend ausgeschlossen werden.
(i.)
Die Spurenlage führt zu dem Schluss, dass der Täter bei der Tat zumindest zeitweise Handschuhe trug.
(1.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, am Sakko der Leiche seien seitlich rechts oberhalb des Taschenbereichs (4.3.04.04.) ein und an der Rückseite rechts zwei Bereiche (4.3.04.05+ 4.3.04.05) festgestellt worden, an denen Handschuhspuren in Blutgesetzt worden seien. An dem Tischchen direkt neben dem Auffindeort der Leiche sei am vorderen linken Eck ebenfalls eine in Blut gesetzte Handschuhspur (2.2.0.11) gesichert worden. Zusätzlich seien an der Wohnungseingangstür des Opfers aussen in Höhe des Spions (2.1.0.31), Büro auf dem Schreibtisch auf der dort abgelegten Armani-Schachtel (2.6.0.53) und im Badezimmer auf der Ablage zwischen den Waschbecken (2.11.0.10) je eine Handschuhspur gesichert worden.
(2.)
Der Sachverständige für Formspuren, Dipl. Ing (FH) E, führte überzeugend aus, er habe diese Handschuhspuren unter Einsatz von lupenvisuellen Hilfsmitteln untersucht. Dabei habe er feststellen können, dass alle genannten Spuren entweder von einem Strickhandschuh oder einem Haushaltshandschuh mit punktförmige oder quadratischen Noppen an der Greifflächen gesetzt worden seien. Lediglich bei der Spur im Badezimmer komme als drittes spurensetzendes Medium zusätzlich auch noch Textilmaterial in Frage. Da keine Spuren vorhanden seien, die den Handschuh einmalig individualisierbar machen würden, könne lediglich ausgesagt werden, dass „nicht ausgeschlossen“ werden könne, dass alle Spuren durch ein und denselben Handschuh verursacht worden seien. Die ebenfalls begutachteten (S. 150) Haushaltshandschuhen, die in der Wohnung des Opfers aufgefunden worden seine, würde jedoch als Spurenverursacher ausscheiden. Es seien zusätzlich auch noch die Gartenhandschuhe aus der Opferwohnung untersucht worden. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die erwähnten Spuren durch die Greifflächen dieser Gartenhandschuhe gesetzt worden seien. Lediglich wenn die Spuren mit dem Bund oder der Rückseite des Gartenhandschuhs gesetzt worden seien, könne er diese Handschuhe für die Spuren auf dem Sakko (4.3.04.04. + 4.3.04.05 + 4.3.04.05) nicht ausschliessen.
(3.)
Die gesicherten Handschuhspuren an Gegenständen, bei denen das Berühren durch den Täter naheliegt, d.h. der Wohnungstüre, der Leiche, dem Tischchen neben der Leiche und einer Schachtel auf dem Schreibtisch im durchsuchten Büro weisen die gleiche Struktur auf. Ein Teil dieser Spuren wurde in Blut gesetzt, was einen Zusammenhang mit der Tat indiziert, da ausserhalb des Tatgeschehens keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie an den genannten Stellen Handschuhspuren in Blut gesetzt werden könnten. Die gesicherten Gartenhandschuhe können als Spurenverursacher als fern liegend ausgeschieden werden, da eine Spurensetzung nur bei völlig lebensfremdem und ungewöhnlichem Einsatz – umgedreht oder am Bündchen – möglich gewesen wäre. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schliesst die Kammer, dass der Täter zumindest zeitweise während der Tatausführung Handschuhe getragen hat.
(ii.)
Im Bereich der in Blut gesetzten Handschuhspuren am Sakko der Leiche wurde eine DNA-Mischspur gesichert. Neben dem Opfer war der Angeklagte als Mitverursacher ohne vernünftigen Zweifel a dieser Misch-DNA-Spur beteiligt.
(1.)
Der Spurenversicherungsbeamte M.-S. berichtete glaubhaft, er habe den Bereich der in Blut gesetzten Handschutzspuren auf dem Sakko der Leiche mit einem einzigen Klebeband abgeklebt und auf diese Weise in dem gesamten Bereich der Handschuhspuren versucht, DNA-Spuren zu sichern. Insgesamt habe er mit diesem Klebeband einen Bereich von 5 cm x 5 cm, von 7 cm x 6 cm und 13 cm x 17 cm abgeklebt. Dieses Klebeband sei sodann ausgekratzt worden und die Auskratzung sei mit der Bezeichnung „Auskratzung der Folienabtastung, Sakko, Rückseite rechts, Handschuhspuren“ mit der Spurnummer 4.3.04.04. zur DNA-Untersuchung geschickt worden. (S. 151)
(2.)
Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A führte überzeugend aus, diese Spur sei in Institut für Rechtsmedizin untersucht worden. Für die DNA-Spur mit der Spurnummer 4.3.04.04 (Auskratzung Handschutzspuren) sei mit 9 PCR-Systemen eine DNA-Merkmalsmischung dargestellt worden, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen liesse. Die Hauptkomponente stimme mit den DNA-Merkmalen des Opfers überein. Unter der Voraussetzung von „Allelic drop out“ bei System D21S11, was bedeute, dass dieses Merkmal nicht darstellbar gewesen sei, könne die Person, der die Speichelprobe DAD-9168 entnommen worden sei, also der Angeklagte, als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Die Qualifizierung, der Angeklagte könne nicht ausgeschlossen werden, folge aus dem Umstand, dass das DNA-Muster nicht vollständig dargestellt werden könne. Der Ausdruck bedeute aber nicht, dass jede x-beliebige Person die DNA Spur gesetzt haben könne und es nur nicht möglich sei, den Angeklagten aus der Unmenge der möglichen Verursacher auszuschliessen. Der Ausdruck „nicht-ausschliessbar“ besage vielmehr, dass das DNA-Muster des Angeklagten bis auf das eine nicht darstellbare System vorgelegen habe. Im Hinblick darauf könne nur nicht gesagt werden, ob die Spur wegen der vorhandenen Ähnlichkeiten im Verwandtenkreis nicht auch von der Verwandtschaft gesetzt worden sei. Hier sei allerdings anzumerken, dass die DNA-Muster des Vaters, der Mutter und des Bruders ihr vorgelegen hätten und diese Personen die Spur nicht verursacht hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass daneben noch eine dritte nicht-verwandte Person mit ihren Merkmalen an der Mischung beteiligt sei, liege lediglich bei 1:6,6 Millionen.
(3.)
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass es sich bei der gesicherten humanbiologischen Spur um die Misch-DNA des Opfers und des Angeklagten handelt.
(iii.)
Hinweise darauf, dass Handschuhe, auf denen sich DNA-Spuren des Angeklagten befanden, von einem anderen Täter bei der Tat benutzt wurden, existieren nicht.
(iv.)
Für das Vorhandensein von DNA des Angeklagten im Bereich der blutigen Handschuhspuren gibt es, isoliert betrachtet, Erklärungsmöglichkeiten, welche nicht auf die Tat hinweisen würden. Diese Erklärungsmöglichkeiten sind allerdings im Wege einer Gesamtwürdigung wegen der dann nötigen Art der DNA-Übertragung, der Lage der Spuren und der betroffenen Flächenverhältnisse als fern liegend auszuschliessen. (S. 152)

(1.)
Zur Auffindesituation der Leiche führt der Angeklagte glaubhaft aus, er habe sich bei der Auffindung neben der Leiche hingekniet und seine Tante am Bein geschüttelt und an einer Hand kurt den Puls gefühlt. In dieser Position dürfte der Blutfleck am linken Knie seiner Hose entstanden sein. Er habe festgestellt, dass die Leiche ganz kalt und hart sei. Die Angaben des Angeklagten sind insoweit glaubhaft, da sie mit den ebenfalls glaubhaften Ausführungen des Zeugen W. im Wesentlichen übereinstimmen. Der Zeuge gab übereinstimmend mit und ergänzend zum Angeklagten an, er habe zusammen mit dem Angeklagten die Leiche im Eingangsbereich der Wohnung entdeckt. Der Angeklagte sei zur Leiche hingegangen, während er nur ganz wenig in die Wohnung hineingegangen sei. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, aber der Angeklagte habe die Leiche irgendwo - möglicherweise am Bei – angefasst. Darauf habe der Angeklagte noch an einer Hand, er wisse nicht, an welcher, den Puls gefühlt und gesagt: „Die ist ganz kalt, die ist ganz kalt.“ Der Zeuge KK B. der den Zeugen W. unmittelbar nach der Auffindung der Leiche vernommen hatte, berichtete glaubhaft, W. habe ihm im Rahmen seiner Vernehmung noch gesagt, der Angeklagt habe die Tante am Bein berührt.
(2.)
Denkbar ist eine nicht tat- bzw. auffindungsbezogene zeitlich zurückliegende Spurensetzung durch den Angeklagten auf dem Sakko des Opfers. Diese Art der Spurenübertragung kann aber als fern liegend ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte - anders als die Hausangestellte V. – keinen Kontakt zur Kleidung des Ofers im Rahmen der Kleiderpflege gehabt hatte, was eine „harmlose“ Spurensetzung plausibel gemacht hätte. Eine Spurensetzung durch den Angeklagten, was ebenfalls denkbar wäre, als er seiner Tante „in das Sakko half“, liegt ebenfalls fern, weil dabei das Kleidungsstück regelmässig an anderen Stellen angefasst worden wäre.
(3.)
Denkbar ist es, dass die Spur in der Auffindesituation durch den Angeklagten im Bereich der Handschutzspuren gesetzt wurde, indem er dort die Leiche berührte. Ebenso denkbar ist es, dass die DNA-Spur durch blosses Sprechen oder durch unwillkürliches Abschuppen der Haut des Angeklagten gesetzt worden ist. Alle diese theoretischen Möglichkeiten können aber im Wege einer Gesamtwürdigung als fern liegend ausgeschlossen werden: Diese DNA-Übertragungsarten sind schon unwahrscheinlich. Von Personen, die sich intensiver mit der Leiche beschäftigten, wären ebenfalls DNA-Spuren zu erwarten gewesen. Solche konnten aber nicht gefunden werden. Die Lage der Spuren (S. 153) und die betroffenen Grössenverhältnisse sprechen gegen eine derartige Spurensetzung.
(a.)
Bereits die Art der Übertragung, die angenommen werden müsste, um einen Tatbezug dieser Spur verneinen zu können, ist unwahrscheinlich.
(i.)
Eine Übertragung der DNA-Spur durch Berührung der Leiche durch den Angeklagten in diesem Bereich des Körpers in der Auffindesituation ist unwahrscheinlich. Eine Berührung der Leich durch den Angeklagten in dem Bereich der Handschutzspuren, also am Sakko der Leiche seitlich rechts oberhalb des Taschenbereichs und an der Rückseite des Sakkos rechts fand nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen W. in der Hauptverhandlung bzw. gegenüber KK B. im Ermittlungsverfahren, die der Beamte in der Hauptverhandlung glaubhaft darstellte, nicht statt.
(ii.)
Denkbar ist, dass die DNA-Spuren durch den Angeklagten in der Auffindesituation der Leiche übertragen worden sind, als er sich zu seiner Tante hinunterkniete und dabei ein paar Worte ausrief. Diese Art der DNA-Übertragung ist aber ebenfalls unwahrscheinlich.
(1.)
Die humanbiologische Sachverständige und sachverständige Zeugin PD R. A. führte in der Hauptverhandlung überzeugend und glaubhaft aus, im Anschluss an die Untersuchung von Prof. R. R. Universität L., England, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine DNA-Übertragung durch blosses Sprechen erfolge. Die Annahme einer Übertragung von DNA im konkreten Fall sie zwar möglich, aber problematisch. Der Angeklagte habe in der Auffindesituation nur sehr wenig gesprochen. Nach den Versuchen von Prof. R. würde das Sprechen eines einzigen Satzes für die Übertragung von DNA nicht ausreichen. Zudem sei die Sensitivität im Labor im vorliegenden Fall geringer gewesen als bei den projektierten Versuchsreihen von (S. 154) Prof. R. Hier sei mit der normalen Zyklenzahl gearbeitet worden, während R. von vornherein wegen seiner Versuchsanordnung gewusst habe, dass nur wenig DNA auffindbar sein würde und sich daher mit der Sensitivität darauf einstellte. In R. Reihen sei daher eher mit dem Nachweis von DNA zu rechnen gewesen als in den vom Institut für Rechtsmedizin im konkreten Fall durchgeführten Untersuchungen.
(2.)
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Übertragung von DNA durch den Angeklagten zwar möglich, aber doch nicht wahrscheinlich, weil die vom Angeklagten an der Leiche gesprochenen Worte wegen ihrer geringen Anzahl an der untersten Grenze der Übertragungsmöglichkeit lag und zudem im konkreten Fall trotz der geringen Sensitivität der durchgeführten Untersuchung noch DNA nachgewiesen werden konnte.
(iii.)
Denkbar ist auch, dass der Angeklagte durch unwillkürlichen „Hautschuppenverlust“ die DNA-Spur setzte. Diese Art der DNA-Übertragung ist aber ebenfalls unwahrscheinlich.
(1.)
Der dermatologische Sachverständige Prof. Dr. K. führte überzeugend aus, er habe den Angeklagten im Hinblick darauf untersucht, ob bei ihm Anhaltspunkte für Krankheiten vorhanden seien, die zu einer erhöhten Hauptschuppenbildung führten. Dafür hätten sich keinerlei Hinweise ergeben. Insbesondere lägen keine Schuppenflechte, keine Form der Fischschuppenerkrankungen und keine Kontaktdermatitis vor. Für eine erhöhte Schuppenbildung auf der Kopfhaut habe die Untersuchung ebenfalls keine Hinweise ergeben. Viele der mit erhöhter Hautschuppenbildung verbundenen Erkrankungen würden chronisch verlaufen. (S. 155)
Er habe aktuell keine Hinweise auf solche Erkrankungen feststellen können, so dass dies auch schon einen Rückschluss erlaube, dass auch bei Tatbegehung keine derartigen Krankheiten vorgelegen hätten. Bei der Exploration habe er den Angeklagten auch nach typischen Symptomen für „schuppende Krankheiten“ befragt. Diese seien vom Angeklagten allesamt verneint worden. Feststellbar sei lediglich atropisches Ekzem gewesen. Dieses gehe aber nicht mit erhöhter Hauptschuppenbildung einher. Er habe damit insgesamt keine Hinweise, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter einer Krankheit mit erhöhter Hautschuppenbildung gelitten habe. Die von grosser Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen waren plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer schliesst sich daher dem Sachverständigen in vollem Umfang an.
(2.)
Die humanbiologische Sachverständige PD R. A. führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, dass eine DNA- Übertragung durch Hautschuppenbildung nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings sei festzuhalten, dass derjenige, der durch erhöhte Hautschuppenbildung mehr Haut verliere als eine in dieser Hinsicht gesunde Person, auch schneller und wahrscheinlicher DNA-Spuren durch „verlorene“ Hautschuppen setze.
(3.)
Die Übertragung durch Hautschuppenverlust ist im konkreten Fall wenig wahrscheinlich, weil der Angeklagte nur ganz kurz beim Pulsmessen über die Leiche gebeugt war. Gerade in diesem kurzen Zeitraum hätte sich eine Hautschuppe lösen und auch die Leiche treffen müssen. Eine erhöhte Hautschuppenbildung mit vermehrter Schuppenausstreuung, was diese Art der DNA-Übertragung wahrscheinlicher gemacht hätte, liegt beim (S. 156) nach den überzeugenden Ausführungen des dermatologischen Sachverständigen nicht vor.
(b.)
Naheliegend wäre es bei Annahme einer derartigen DNA-Übertragung, wenn an der Leiche nicht nur die DNA-Spur des Angeklagten, sondern auch DNA-Spuren von Personen gefunden worden wären, die sich intensiver als der Angeklagte mit der Leich nach deren Auffindung beschäftigten. Der am Tatort anwende Gerichtsmediziner, Dr. B. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, er habe sich ca. 40-60 Minuten unmittelbar an der Leiche aufgehalten und die Leichenschau durchgeführt. Anschliessend sei die Leiche von zwei Bestattern berührt und abtransportiert worden. Die Bestatter hätten die Leiche dann aus der Tatortwohnung entfernt und ins Institut für Rechtsmedizin zur Obduktion verbracht. Weder von Dr. B. noch den beiden Bestattern wurde aber DNA-Spuren an der Leiche gefunden.
(c.)
Der Bereich des Leichenkörpers, in dem die DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wurden, ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der Leichenlage für eine Spurensetzung weder durch Berührung noch durch Sprechen oder Hautschuppung plausibel.
(i.)
Der Bereich im hinteren Teil des Sakkos hätte sich weder für eine Berührung beim Schütteln der Leiche noch für eine Berührung beim Pulsmessen angeboten. Für das Schütteln legen die gegebenen örtlichen Verhältnisse und die Leichenlage eine Berührung am Gesäss nahe. Genau dort wurden auch zwei DNA-Mischspuren mit den Komponenten des Opfers und des Angeklagten gesichert. Dieser Umstand wurde vom Spurensicherer KK F. glaubhaft und von der Sachverständigen PD R. A. überzeugend dargelegt. Diese Spuren lassen sich zwanglose mit der vom Angeklagten und dem Zeugen Weimer geschilderten Auffindesituation erklären. Der Angeklagte räumt eine Berührung in diesem Bereich ein, wenn er angibt, er habe die Tante am „Bein geschüttelt“. Die weiteren vom Angeklagten alternativ berührten Körperteile der Leiche, nämlich die rechte bzw. die linke Hand (S. 157) des Opfers, von denen eine vom Angeklagten beim Pulsmessen berührt wurde, sind beide von dem hier relevanten Bereich am rückwärtigen Sakko relativ weit entfernt. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso im Zuge des Pulsmessens der Sakkobereich vom Angeklagten berührt hätte werden sollen. Es gibt daneben keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte die Leiche nach dem Schütteln und Pulsmessen nochmals und dann am hinteren Sakko berührt haben sollte. Hierfür hätte es auch keinen nachvollziehbaren Anlass mehr gegeben.
(ii.)
Auch für eine Kontamination durch Sprechen bietet sich dieser Bereich nicht an. Der Angeklagte gab an, er sei gekniet, als er die Tante am Bein berührte und den Puls fühlte. Dabei dürfte der Blutfleck an seinem linken Knie entstanden sein. Die Gegebenheiten am Tatort und die dort vorhandenen Blutantragungen legen nahe, dass der Angeklagte sein Knie neben der Leiche auf dem Teppich zu Boden gesetzt hat. Nur dieser Bereich kommt für ein Knien örtlich in Frage und ist zugleich ausreichend mit Blut versehen und aus diesem Grund geeignet, die Jeans des Angeklagten im erfolgten Ausmass mit Blut zu kontaminieren. Der Ausspruch des Angeklagten, sie sei ganz kalt, erfolgte nach den Angaben des Zeugen Weimer beim Pulsmessen. Dies ist auch plausibel, da es naheliegt, dass dieser Ausspruch im Zusammenhang mit dem Messen des Pulses erfolgte, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt feststellen konnte, dass die Leiche nicht mehr warm war. Dann wäre aber die Sprechrichtung nicht über den kontaminierten Bereich gegangen, weil es ebenfalls nahe liegt, dass beim Pulsfühlen der Blick zur berührten Hand gerichtet ist und der Ausspruch sofort nach Feststellung der Leichenkälte getätigt wurde. Sollte der Angeklagte, was in der gegebenen Situation eher unwahrscheinlich ist, zum ebenfalls anwesenden Zeugen W. gesprochen haben, so würde die Sprechrichtung ebenfalls nicht über den kontaminierten Bereich auf dem Sakko gehen. (S. 158)
(iii.)
Eine Kontamination des Sakkobereichs durch Hautschuppe liegt ebenfalls nicht nahe, da sich der Angeklagte weder beim Schütteln des Opfers noch beim Pulsmessen bei lebensnaher Betrachtungsweise über diesen Bereich beugen und damit eine Kontamination durch eine dabei heruntergefallene Hautschuppe in diesen Bereich möglichen würde.
(d.)
Gegen diese Erklärungsmöglichkeiten ohne Tatbezug sprechen auch die betroffenen Grössenverhältnisse. Das Sakko des Opfers ist in der Leichenendlage grob geschätzt mit einer Fläche von 9 DIN-A-5 Blättern dem Betrachter zugewandt. Nach Angaben des Zeugen M. fand sich die Spur des Angeklagten ausschliesslich in dem Bereich der Handschuhspuren, der insgesamt eine Fläche von 288 qcm ausmachte. Ein DIN-A-5 hat eine Fläche von 310,8 qcm. Somit hätte sich dann auf einer Gesamtfläche von 9 DIN-A-.5 Blättern die DNA-Spur lediglich auf einer Fläche von weniger als einem DIN-A-5 Blatt konzentriert und gerade in diesem relativ begrenzten Bereich und auch nur dort hätte dann auch der Täter die Handschuhspuren in Blut gesetzt.
(e.)
Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände kann eine Kontamination im Wege der aufgeführten Übertragungsarten ohne Tatbezug als fernliegend ausgeschlossen werden. Nahe liegend ist, vor allem unter Berücksichtigung der Grössenverhältnisse, dass der Angeklagte die Handschuhe trug und entweder beim Anziehen oder beim Tragen, z.B. durch Reiben an der Nase, sein DNA-Muster auf den Handschuh brachte und dieses beim Berühren der Leiche im Zuge des Tatgeschehens wieder am Sakko abstreifte.
(4.)
Die DNA-Spur des Angeklagten im Bereich der blutigen Handschuhspuren auf der Leiche weist darauf hin, dass der blutige Handschuh mit DNA des Angeklagten kontaminiert war und mit diesem Handschuh dann die Leiche berührt wurde. Hinweise, dass DNA-Spuren des Angeklagten auf Handschuhe vertragen wurden, die dann ein vom Angeklagten personenverschiedener Täter bei der Tat benutzte, sind nicht ersichtlich. Somit weist diese Spur darauf hin, dass der Angeklagte mit einem von ihm während der Tat benutzten und von ihm mit seiner DNA kontaminierten Handschuh das Opfer im Zuge der Tatausführung berührte (S. 159).
Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat weist eine Reihe von Auffälligkeiten auf. Diese Verhaltensauffälligkeiten sind in ihrer Häufung nicht nachvollziehbar bei einer Person ohne Bezug zur Tat. Sie passen sich aber gerade in ihrer Gesamtheit in die Kenntnis- und Interessenlage des Täters ein. Sie weisen daher bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls auf den Angeklagten als Täter hin:
(i.)
Der Angeklagte brachte in seiner Vernehmung zum Ausdruck, sich an genaue Uhrzeiten nur schlecht zu erinnern, bezeichnet aber nahezu auf die Minute genau den Zeitpunkt, ab dem er am Tatabend über ein überprüfbares Alibi verfügte:
(1.)
Der Angeklagte führte in seiner Vernehmung am Donnerstag, den 18.05.06, auf die Frage, wie er am Dienstag, den 16.05.06, in die Arbeit gekommen sei, aus, er bringe solche Sachen generell schlecht auf die Reihe. Für Uhrzeiten sei seine Verlobte zuständig. Soweit es um Uhrzeitangaben zu einmaligen Ereignissen aus der Erinnerung geht, verwendet der Angeklagte durchwegs „Circa-Angaben“. So führte er aus, seine Verlobte sei am 16.05.06 „ca. um 06.15 Uhr oder 06.30 Uhr zu ihrem Arbeitsplatz gefahren“. Er habe „ca. um 08.30 Uhr das Haus verlassen“. Bei seinem Bericht über seine Tätigkeiten im zeitlichen Nahbereich der Tötung des Opfers führte er dann aus, er habe am Display des Telefons gesehen, dass die Mutter seiner Verlobten, d.h. die Zeugin S. „um 19.02 Uhr angerufen“ habe. Er habe „diese dann um 19.31 oder 19.32 Uhr“ zurückgerufen. Es sei dort aber besetzt gewesen. Der Zeuge KHK L. bestätigte glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass ein nicht angenommener Anruf der Mutter der Verlobten des Angeklagten auf dem Festnetz S. genau um 19.02 Uhr stattgefunden habe und ein erfolgloser Rückrufversuch vom Festnetz Toth/S. am 19.34 Uhr durchgeführt worden sei.
(2.)
In diesem Zusammenhang fällt dann auf, dass der Angeklagte sich, obwohl ihm Uhrzeiten sonst nicht exakt erinnerlich sind, auf die Minute genau an den während seiner tatbedingen Abwesenheit von seiner Wohnung erfolgten und daher von ihm nicht angenommenen Anruf der S. erinnert. Ebenso ist auffällig, dass er sich fast auf die Minute genau an die Uhrzeit erinnert, wann er am Tatabend vergeblich versuchte, die Mutter seiner Verlobten telefonisch zu erreichen. Diese Zeitangabe ist aber für den Angeklagten, der die Tat begangen hatte, als ein über die Verbindungsdaten überprüfbares und objektivierbares Alibi von herausragender Bedeutung. (S. 160)
(ii.)
Der Angeklagte gibt an, am Tattag erkältet gewesen zu sein. Er habe deshalb an diesem Tag die Wohnung nur zweimal verlassen. Einmal in der Früh, um die Post zu holen. Das zweite Mal ging er am Nachmittag aus der Wohnung, um an einem Zeitungskiosk noch eine Tageszeitung zu kaufen. Seine Verlobte sei zu diesem Zeitpunkt schon wieder weg und zu der Geburtstagsfeier unterwegs gewesen. Auffällig ist, dass der Angeklagte trotz seiner angeblichen Erkältung noch ausser Haus geht und am Nachmittag – im Hinblick auf die Aufbruchszeiten der Verlobten also gegen 17.00 Uhr – noch eine Tageszeitung kauft, obwohl ein paar Stunden später schon die neuen Exemplare erhältlich sind. Allerdings wäre ein behaupteter Zeitungskauf geeignet, eine vorweggenommene Erklärung für seine Anwesenheit ausserhalb der Wohnung zu liefern, falls ihn ein Nachbar aus seinem Wohnhaus bzw. dem dortigen Bereich auf dem Weg zum Tatort oder von dort zurück gesehen haben sollte.
(iii.)
Die Angestellten in der Parkgarage und auch M.T. der Bruder des Angeklagten, machen sich Sorgen um das Opfer, weil es sich am Auffindetag nicht meldete. Nicht plausibel ist bei dieser Sachlage, warum der Angeklagte nicht besorgt war. Sein Verhalten ist jedoch dann zwanglos zu erklären, wenn ihm der Tod der Tante bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
(1.)
Der Zeuge W. führte glaubhaft aus, der Umstand, dass sich Frau Böhringer nicht im Tankstellenladen meldete, sei nicht deren Art gewesen. Es sei in der Luft gelegen, dass etwas passiert sei. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen H. der glaubhaft ausführte, der Umstand, dass sich das Opfer nicht gemeldet habe, sei nicht normal gewesen. Der Zeuge P. führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, alle Mitarbeiter hätten sich gekümmert, als sich das Opfer nicht gemeldet habe.
(2.)
Auffällig ist vor diesem Hintergrund der allgemeinen Sorge um die Tante das Verhalten des Angeklagten. Der Zeuge P. führte glaubhaft aus, dass sich der Angeklagte – im Gegensatz zu den Angestellten -, keinerlei Sorgen gemacht habe. Er habe den Angeklagten sogar auf diesen Umstand hin angesprochen. Der Angeklagte habe nur gemeint, er habe einen Termin und keine Zeit für „so etwas“. Die Zeugin T. führt glaubhaft aus, sie habe von der Verlobten des Angeklagten erfahren, der Angeklagte habe noch am Abend des 16.05.06 vor der Auffindung der Leiche zu seinem Bruder am Telefon gesagt, er, der Bruder, solle „doch mal locker“ bleiben. Die Tante sei öfters verreist. Demnach war der Angeklagte also nicht besorgt und er äusserte (S. 161) auch, obwohl dafür keine Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Tante verreist sei. Diese Äusserung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes völlig unverständlich. Eine Reise der Tante war aus mehreren Gründen nicht plausibel: Sie hatte niemanden von ihren Reiseplänen informiert. Im Hinblick darauf, dass ihr die Reinigung der Wohnung extrem wichtig war, wäre im Falle einer Reise zu erwarten gewesen, dass sie Vorkehrungen getroffen hätte, um der bestellten Putzfrau, der Zeugin V. einen Zugang zur Wohnung in ihrer Abwesenheit zu ermöglichen. Sie hatte den Angeklagten angeblich mit der Vertretung des Geschäftsführers beauftragt, ihn aber nicht mit dem nötigen Büroschlüssel ausgestattet.
(iv.)
Der Angeklagte fuhr wenige Stunden vor der Auffindung der Leiche am Vormittag des 16.05.06, nach Augsburg. Er gibt an, er habe dort seinen besten Freund N., einen Rechtsanwalt, besuchen wollen. Der Angeklagte nimmt dann aber, als er sich schon in Augsburg befindet, davon Abstand, den Besuch durchzuführen. Er informiert niemanden von dieser Fahrt. Auch in der Vernehmung verschweigt er diese Fahrt nach Augsburg zunächst. Die Fahrt ist mit der gegebenen Begründung an sich und den besonderen Begleitumständen nicht plausibel. Die Fahrt liesse sich allerdings zwanglos erklären, wenn es für den Angeklagten einen Anlass gab, eine Überlandfahrt anzutreten, um auf dieser Tatmittel ohne realistische Chance der Auffindung durch die Ermittlungsbehörden zu beseitigen.
(1.)
Der Angeklagte berichtete in seiner Vernehmung zunächst, er sei am Morgen des 16.05.06 in die Parkgarage gekommen. Da er in der Früh nichts zu tun gehabt habe, sei er wieder nach Hause gefahren, weil er etwas dort liegen gelassen habe. Auf Frage, was er denn dort liegen lassen habe, meint er zunächst, er wisse es nicht mehr. Anschliessen korrigierte er dann seine Angaben und führte nunmehr aus, er sei entgegen seinen ursprünglichen Ausführungen doch nicht nach Hause gefahren, sondern nach Augsburg, um dort seinen Freund N.L. in der Arbeit zu besuchen. Diesem sei nämlich von seinem Arbeitsgeber gekündigt worden. Er habe Herrn L. von seinem Kommen jedoch nicht informiert. Er habe ihn erst von Augsburg aus anrufen wollen. Nachdem er bei Augsburg die Autobahn verlassen habe, habe er festgestellt, dass er wieder umkehren müsse, weil er um 12.00 Uhr wieder in der Garage hätte sein müssen, da der Angestellte P. um diese Zeit Mittag mache und er ihn währenddessen vertreten habe müssen. (S. 162)
(2.)
Die Fahrt des Angeklagten nach Augsburg fand nach dem Ergebnis der Ermittlungen tatsächlich statt, da festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte in der R-Tankstelle in Augsburg einen 500-€ Schein wechselte.
(a.)
Nicht verständlich ist der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrt nach Augsburg in den polizeilichen Vernehmungen ganz bzw. in der zweiten Vernehmung zunächst verschwiegen hat. In der ersten polizeilichen Vernehmung stellte der Angeklagte den Tagesablauf und auch den Vormittag des Auffindetages dar. Seine Augsburgfahrt erwähnte er mit keinem Wort. Auch in der zweiten Vernehmung verschwieg der die Fahrt zunächst und korrigierte sich dann aber. Ein Vergessen dieser Fahrt ist nicht plausibel. Die Fahrt hatte am Tag der ersten Vernehmung bzw. zwei Tage vor der zweiten Vernehmung stattgefunden und dauerte ca. 2-3 Stunden. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Vergessen der Fahrt lebensfremd, weil der Zeitablauf zur Fahrt nur kurz und die Fahrt an sich auch zeitintensiv war. Zudem will der Angeklagte sie, ohne den geplante Besuch durchgeführt zu haben, am Ziel, aber vor dem Besuch, abgebrochen haben. Gerade diese Besonderheit lässt ein Vergessen nach einem nur kurzen Zeitablauf nicht wahrscheinlich erscheinen.
(b.)
Nicht plausibel ist auch, dass der Angeklagte die Fahrt antrat, ohne vorher ein Treffen mit dem Zeugen L. vereinbart zu haben. Dem Angeklagten war bekannt, dass seinem Freund L. in der Anwaltskanzlei, in der er beschäftigt war, gekündigt worden war. Es war für den Angeklagten deshalb nicht naheliegend, dass er den Zeugen L. ohne Vereinbarung eines Treffens tatsächlich in den Räumen seines Arbeitgebers, einer Augsburger Rechtsanwaltskanzlei, die ihm gekündigt hatte, antreffen würde. Tatsächlich gab auch der Zeuge L. glaubhaft an, er sei an diesem Tag am Vormittag auf dem Arbeitsamt in München und nicht in Augsburg in der Arbeit gewesen. Im Übrigen ist es bei dem als Anwalt tätigen Zeugen L. ohnehin immer möglich, dass er Auswärtstermine wahrzunehmen hatte, so dass er in der Kanzlei nicht angetroffen werden konnte. (S. 163)
(c.)
Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, warum der Angeklagte, wenn er schon in Augsburg war, seinen Freund L. nicht wenigstens kurz anrief und ihm mitteilte, dass er ihn habe besuchen wollen, er bereits in Augsburg sei, aber nunmehr wegen Terminschwierigkeiten doch nicht komme könne. Der Zeuge L. berichtet glaubhaft darüber hinaus noch, dass er mit dem Angeklagten an diesem Tag noch am späten Nachmittag telefoniert habe. Der Angeklagte habe ihn zu sich nach Hause für den Abend eingeladen. Von der gescheiterten Besuchsfahrt nach Augsburg habe der Angeklagte nichts erwähnt.

Nach den Angaben des Angeklagten sollte er am 16.05.06, dem Auffindetag der Leiche, den Geschäftsführer R. im Auftrag seiner Tante vertreten. Auffällig ist, dass sein Verhalten an diesem Tag eine tatsächliche Vertretungstätigkeit des Geschäftsführers nicht erkennen lässt. Der Angeklagte verhielt sich nicht so, als ob er damit rechnete, als Vertreter des Geschäftsführers auf seine Tante zu treffen. Dieses Verhalten des Angeklagten ist vor dem Hintergrund der geradezu im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch ihre Mitarbeiter pedantischen Tante nicht nachvollziehbar. Es würde sich aber zwanglos erklären, wenn dem Angeklagten bereits am Morgen des 16.05.06 bekannt war, dass er seine Tante nicht treffen würde, weil sie nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. In der skizzierten Hinsicht sind eine ganze Reihe von Einzelaspekten im Verhalten des Angeklagten auffällig.
(1.)
Der Angeklagte, der am 16.05.06 nach seinen Angaben den Geschäftsführer im Büro der Parkgarage vertreten sollte, erschien unangemessen gekleidet zur Arbeit. Der Zeuge S. gab glaubhaft an, der Angeklagte sei zur Arbeit normalerweise immer korrekt gekleidet erschienen. Am Tag nach der Tat sei der Angeklagte aber in kurzer Hose und Hawaii Hemd in der Parkgarage erschienen.
(2.)
Obwohl zur Vertretung des Geschäftsführers vor allem auch Arbeiten im Büro der Firma gehörten, kümmerten sich der Angeklagte nicht um den Erhalt des Büroschlüssels. Er gab sich vielmehr damit zufrieden, dass er, nachdem er nach seinem eigenen Kenntnisstand nicht über einen Büroschlüssel verfügte, das Büro, also seinen Arbeitsplatz für die Geschäftsführertätigkeit, nicht betreten konnte. (S. 164)

(3.)
Der Angeklagte musste, wäre er nicht der Täter, am 16.05.06 jederzeit damit rechnen, dass seine Tante unangemeldet in der Tankstelle erscheinen würde. Ihm war bekannt, dass sie grossen Wert darauf legte, dass ihre Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben genauestens erledigten. Statt aber seine Pflichten als Vertreter des Geschäftsführers nachzukommen, verliess der Angeklagte das Gelände am frühen Vormittag und kehrte erst gegen 12.00 Uhr wieder zurück, um den Kassierer P. in dessen Mittagspause zu vertreten. Bereits am Nachmittag verliess er die Garage erneut und ging nach Hause. Der Angeklagte entfernte sich vom Parkgaragengelände jedenfalls vor 15.30 Uhr. Der Zeuge M.T. gibt hierzu glaubhaft an, er habe den Angeklagten bei seinem Eintreffen an der Garage um 15.30 Uhr, was kurz vor seinem Dienstbeginn war, nicht mehr angetroffen. Dem Angeklagten war aber, bevor er die Garage verliess, bekannt, dass sich die Tante bis dahin noch bei keinem der Mitarbeiter gemeldet hatte und dass somit die nötigen Bestellungen für den weiteren Geschäftsbetriebe nicht getätigt worden waren. Obwohl er also an diesem Tag aufgrund eines angeblichen ausdrücklichen Auftrags seiner Tante die Funktionen des Geschäftsführers wahrnehmen sollte, hielt sich der Angeklagte nur wenige Stunde in der Parkgarage auf und verliess diese sogar, obwohl nötige Geschäftsführertätigkeiten nicht erledigt worden waren.

Der Angeklagte reinigte am Morgen des Auffindetages der Leiche das von ihm genutzte Fahrrad mit einem Dampfstrahler Ein Fahrrad war für den Täter Toth das geeignetste Verkehrsmittel, um von seiner Wohnung zum Tatort und zurück zu kommen. Aufgrund des gesamten Tatbildes würde eine Kontamination des Rades mit Opfer-DNA nach der Tat durch den Täter in Betracht kommen. Er verschwieg sowohl die Nutzung des Fahrrads am 16.05.06 als auch dessen Reinigung bei der polizeilichen Vernehmung zunächst. All diese Umstände stellen sich als nicht recht nachvollziehbares Zusammentreffen verschiedener Auffälligkeiten dar.
(1.)
Dass für den Angeklagten das Fahrrad für die Tatbegehung das Verkehrsmittel der Wahl gewesen war, wurde bereits unter Teil e.9.d.ii dargelegt.
(2.)
In seiner Vernehmung führte der Angeklagte zunächst aus, er sei am Auffindetag, also zwei Tage vor seiner Vernehmung, am Morgen mit seinem Auto in die Parkgarage gefahren. Nachdem (S. 165) er aber im weiteren Verlauf der Vernehmung angegeben hatte, dass er sein Auto in der Regel im Parkhaus geparkt habe, weil er es für den alltäglichen Gebrauch nicht benötige, korrigierte er dann und gab an, er glaube nur, er sei am Auffindetag mit dem Auto zur Parkgarage gefahren. Er wisse es aber nicht mehr. Er stellte sich dann selbst die Frage, ob er nicht doch mit dem Fahrrad zur Garage gefahren sei. Der Angeklagte stellte im Übrigen seinen Tagesablauf am Auffindetag detailliert dar. Die Reinigung des von ihm genutzten Fahrrads mit einem Dampfstrahler in der Waschhalle der Parkgarage erwähnte er zunächst nicht. Erst als der Vernehmungsbeamte die konkrete Frage stellte, wie er seine Fahrräder reinige, räumte er ein, dass er dies mit einem Hochdruckreiniger mache und er am Auffindetag letztmals ein Rad auf diese Weise gereinigt habe. Auf Frage, warum er diesen Umstand, obwohl sein Tagesablauf detailliert abgefragt wurde, noch nicht erwähnt habe, meinte der Angeklagte, es sei ihm entfallen und man habe ihn nicht danach gefragt.
(3.)
Diese dargestellten Auffälligkeiten bleiben als solche bestehen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte die Gewohnheit besitzt, geliehene oder zu verschenkende Gegenstände nur einwandfrei, also gereinigt, aufgetankt etc. an den Verleiher bzw. den Beschenkte zurück bzw. weiterzugeben. Auch vor dem Hintergrund einer derartigen Übung bleibt die Auffälligkeit, dass gerade am Auffindetag eine Reinigung stattfand und die Nutzung des Rades, das als Transportmittel zum und vom Tatort weg am geeignetsten war, in der Vernehmung zunächst verschwiegen wurde.
(j.)
Der Angeklagte kannte als Neffe und langjähriger Beschäftigter in der Parkgarage die Gewohnheiten des Opfers. Er wusste daher, dass Frau Böhringer üblicherweise am Montag etwa um ca. 19.00 Uhr ihre Wohnung auf dem vierten Parkdeck ihres Parkhauses verliess und sich auf dem Weg zu ihrem Stammtisch im (…) machte. Es kann ihn auch nicht entlasten, dass er im Übrigen nicht detailliert über den Tagesablauf des Opfers am Montag der Tat Bescheid wusste. Gerade dem Angeklagten war es in spezifischer und unverdächtiger Weise möglich, zur Tat anzusetzen und bei möglichen Störungen oder unvorhergesehenen Umständen diese auch jederzeit wieder abzubrechen, ohne Verdacht zu erregen. So hätte er für den Fall, dass das Opfer an diesem Montag ausnahmsweise nicht zum Stammtisch gegangen wäre oder das Opfer die Wohnung in Begleitung verlassen hätte, seine Anwesenheit vor der Wohnung auf unauffällige Weise mit der Notwendigkeit eines Gesprächs mit der Tante erklären können. Selbst das Mitführen eines Werkzeugs und das Tragen von Handschuhen wäre mit nötigen Arbeiten an dem auf dem vierten Parkdeck abgestellten PKW Golf des Angeklagten erklärbar gewesen. (S. 166)
(k.)
Keine entlastenden Indizien stellen folgende Umstände dar:
(i.)
Der Angeklagte liess nach der Tat keinerlei Auffälligkeiten gegenüber seiner Verlobten erkennen. Er füllte am Tag nach der Tat einen Fussballtippplan aus, schreib einen Brief an die GEZ und verabredete sich mit seinem Freund L.N. Nach Auffindung der Leiche wirkte der Angeklagte nach den Angaben diverser Zeugen „schockiert“. Diese Verhaltensmuster stellen jedoch keine Umstände dar, welche die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel ziehen würden. Der Angeklagte belog über Jahr hinweg sein gesamtes Umfeld und gerade auch seine Verlobte und seine Familie über den angeblich erfolgreichen Abschluss des Jurastudiums und seine weitere Ausbildung als Referendar. Nach der Tat war er daher ebenso in der Lage und vor allem auch darin geübt, sein Umfeld überzeugend zu täuschen.
(ii.)
Der Angeklagte litt am Tattag an Erkältung und Schnupfen. Seine Verlobte besorgte ihm aus einer Apotheke diverse rezeptfreie Mittel und kochte ihm eine Suppe. Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte sei am 15.05.06 körperlich nicht in der Lage gewesen, die Tat zu begehen. Die Beschwerden waren nicht sehr gravierend, da der Angeklagte nicht einmal einen Arzt aufsuchte und am Folgetag auch nicht krank wirkte. Der Zeuge D. führte glaubhaft aus, der Angeklagte sei „gesund wie immer gewesen“; der Zeuge P. schilderte den Angeklagten als „vielleicht ein bisschen verschnupft“. Auch körperlicher Einsatz war ihm möglich. So reinigte er mit einem Dampfstrahler ein Fahrrad.
(1.)
Die festgestellte Spurenlage in der Tatortwohnung hinsichtlich nicht zuordenbarer Schuhspuren deutet nicht auf den oder die Schuhspurenverursacher als den oder die Täter hin. Personen, die in die Opferwohnung kamen, waren nicht in jedem Fall gehalten, ihre Schuhe auszuziehen. Besucher bzw. Gäste des Opfers konnten ihre Schuhe anbehalten. Lediglich Handwerker und eigene Angestellte mussten in vielen Fällen die Schuhe ausziehen. Bei dieser Handhabung verbietet sich aber der Schluss, dass eine gesicherte, nicht zugeordnete Schuhspur vom Täter oder den Tätern herrühren würde. Die gesicherten Schuhspuren unbekannter Herkunft weisen zudem weder einen unmittelbaren örtlichen noch einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat auf. Sie sind daher insgesamt kein Hinweis auf den oder die Täter. (S. 167)
(i.)
Besucher und Gäste des Opfers mussten beim Betreten ihrer Wohnung die Schuhe nicht ausziehen. Das Opfer liess lediglich Handwerker und Angestellte
aus der Tankstelle, die in ihre Wohnung kamen, in vielen Fällen die Strassenschuhe ausziehen. Diese Gewohnheit hielt sie jedoch nicht strikt durch.
(1.)
Der Geschäftsführer R. führte glaubhaft aus, Besucher und Gäste des Opfers hätten ihre Schuhe beim Betreten der Wohnung niemals ausziehen müssen. Lediglich Handwerker und Arbeiter, die in der Wohnung gearbeitet hätten, hätten die Schuhe ausziehen müssen. Er selbst habe nur in etwa 80% der Fälle seine Schuhe ausgezogen, jedenfalls dann, wenn er über Teppiche habe gehen müssen.
(2.)
Der als Zeuge gehörte Heizungsbauer M. und der Maler N. bestätigten glaubhaft, dass sie in der Wohnung die immer ausgezogen hätten. Der Heizungsbauer M. schränkte glaubhaft ein, er habe seine Schuhe nur ausgezogen, wenn das Opfer anwesend gewesen sei. Wenn er die Wohnung mit Herrn R. betreten habe, sei es möglich gewesen, dass er die Schuhe anbehalten habe. Der Rollladenbauer A. berichtete glaubhaft, er und seine Kollegen hätten ihre Schuhe grundsätzlich an gelassen. Lediglich wenn sie über Teppiche hätten gehen müssen, hätten sie Überschuhe angezogen. Diese hätten sie dann im eigentlichen Arbeitsbereich an den Fenstern wieder ausgezogen. Der Polsterer S. berichtete glaubhaft, er habe mit einem Kollegen einen Sessel in die Wohnung des Opfers geliefert. Er habe die Schuhe angelassen und das Opfer habe dies auch nicht kritisiert. Der Einrichtungsberater W. gab glaubhaft an, er habe seine Schuhe in der Wohnung definitiv niemals ausgezogen, weil er dies nirgendwo mache.
(3.)
Die Handhabung, dass Gäste und Besucher die Schuhe nie und Handwerker die Schuhe nur oft ausziehen mussten, führt dazu, dass Schuhspuren, die in der Wohnung des Opfers gesichert wurden, nicht auf den oder die Täter hindeuten, weil die Spuren ebenso von Gästen, Besuchern oder auch Handwerkern stammen können. (S. 168)
(ii.)
Die nicht zuordenbaren, gesicherten Schuhspuren weisen keinen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit der Tat auf. Örtlicher Zusammenhang würde bestehen bei Spuren im Tatraum oder im bzw. vor dem durchsuchten Büro. Im bzw. vor dem Büro konnte keine Schuhspur gesichert werden, die nicht zuordenbar gewesen wäre. Im Tatraum (Flur/Treppe 4. Stock) konnte nur eine einzige Spur aufgefunden werden, die nicht zuordenbar war. Diese Spur wurde aber nur ein einziges Mal gesichert und war zudem noch ca. 2 Meter von der Leiche entfernt:
(1.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. führte glaubhaft aus, in dem Raum in dem die Leiche aufgefunden worden sei, also im Flur und Treppenhaus im 4. Stockwerk, seien eine Reihe von Schuhspuren gesichert worden. Es habe sich dabei insgesamt um acht Schuhspuren gehandelt. Fünf Spuren seien im Tatortraum am Boden vor der Wohnungstür gesichert worden. Diese Spuren hätten einen Abstand von 39,5 cm (2.2.0.01), von 60 cm (2.2.0.02), von 95 cm (2.2.0.03) und 113 cm (2.2.0.04; 2.2.0.05) gemessen von der Schwelle nach innen aufgewiesen. Eine Spur (2.2.0.12) sei am Boden vor der Treppe, eine auf der 15. Treppenstufe (2.2.0.22) und eine am Boden auf Fliese 4 und 5 gezählt von der Nordwand (2.2.0.79). Im kleinen Esszimmer im 5. Stockwerk seien sechs Schuhspuren und eine weitere Formspur gesichert worden. Je eine Schuhspur sei gesichert worden im Gang im 5. Stock vor dem Büro (2.5.0.07), im Salon (2.13.0.07), im Wohnzimmer (2.14.0.03), in der Gästeküche (2.18.0.04) und im Gästeflur (2.19.0.18).
(2.)
Der Sachverständige für Formspuren, Dipl. Ing. (FH) E. vom kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamtes führte überzeugend aus, er habe die auf Schwarzfolie und Spurenkarten gesicherten Spuren hinsichtlich ihrer Musterstrukturen begutachtet. Dabei habe er folgende Feststellungen treffen können: Sichere Zuordnungen in dem Sinne, dass die Urheberschaft eines Schuhes, der von einer bestimmten Person getragen worden sei, für eine Spur sicher feststehe, könne er nicht durchführen. Grund hierfür sei, dass die jeweiligen Schuhe keine besonderen und einmaligen Kennzeichen aufgewiesen hätten, sondern lediglich das Sohlenbild der industriell gefertigten Modellreihe zeigten. Unter dieser Prämisse könne er aber folgende Zuordnungen machen: (S. 169)
(a.)
Der Abdruck im Gang des 5. Stockes vor dem Büro könne vom Schuh des Opfers der Marke Travagnaza verursacht worden sein. Die Abdrücke im Tatraum, 60 cm bzw. 113 cm (2.2.0.04) von der Türschwelle entfernt seien, könnten vom Schuh des Notarztes verursacht worden sein. Der Abdruck, der 95 cm von der Schwelle entfernt sei. Der Abdruck am Boden vor der Treppe und der Abdruck auf Fliese 4 und 5 könne von einem Schuh der Marke Adidas/Walkaday stammen. Einen derartigen Schuh mit Überziehern habe der Spurensicherungsbeamte KK F am Tatort getragen. Der zweite Abdruck, der 113 cm von der Schwelle entfernt sei (2.2.0.05), könne vom Haferlschuh des Angeklagten stammen. Die Spur auf der 15. Stufe der Treppe könne vom Schuh des Erstzugriffsbeamten POM J. stammen. Keine Zuordnung in diesem Sinne sei in diesem Raum lediglich hinsichtlich des Abdrucks möglich, der 39,5 cm von der Türschwelle entfernt gewesen sei (2.2.0.01). Hinsichtlich dieser Spur könne nur gesagt werden, dass als möglich spurenverursachender Schuh ein Modell der Marke Geox in Betracht komme.
(b.)
Die weiteren im oberen Stockwerk gesicherten Spuren seien ebenfalls zu einem grossen Teil Schuhen des Opfers zuordenbar gewesen. Die Schuhabdruckspur in der Toilette am Boden (2.7.0.04) und eine Abdruckspur im kleinen Esszimmer seien nicht zuordenbar gewesen und könnten von einem Schuh der Marke Diesel/Hugo und Diesel/Holger verursacht worden sein. Vier weitere Spuren im kleinen Esszimmer, nämlich 2.90.09, 2.14.0.03 einerseits und 2.9.0.16, 2.9.0.18 andererseits, seien nicht zuordenbar gewesen. Für die ersten Spuren habe isch auch keine Schuhmarke feststellen lassen, welche zu diesem Spurmuster habe führen können. Die letztgenannten Spuren könnten von einem Schuh der Marke Puma/Siro Allround verursacht worden sein. Die Spur in der Gästeküche könne entweder von einem Schuh eines unbekannten Fabrikats oder von einem Lederhandschuh gesetzt worden sein. Die Spur im Gästeflur könne von einem Sicherheitsschuh der Marke Otter verursacht worden sei. (S. 170)
(3.)
Der Spurensicherungsbeamte KHK M. gab glaubhaft an, alle Spuren im Tatraum seien nach optischen Eindruck in Blut gesetzt und daher auf dem Fliesenboden leicht erkennbar gewesen. Lediglich die Spur, die 39.5 cm von der Schwelle entfernt aufgefunden worden sei (2.2.0.01) sei dem blossen Auge nicht aufgefallen. Diese Spur sei vielmehr erst nach der Behandlung mit Adhäsionsmittel gut sichtbar geworden.
(4.)
Nach den Angaben des Spurensicheres KK F. und des Sachverständigen für Formspuren Dipl. Ing. E. befand sich demnach im Tatraum lediglich eine einzige Schuhspur, die nicht zugeordnet werden konnte. Diese nicht zuordenbare Schuhspur befindet sich nicht unmittelbar an der Leiche, sondern ca. 2 m davon entfernt. Die Spur weist daher keinen unmittelbaren örtlichen Bezug zur Leiche und damit zur Tat auf. Vielmehr ist sie nur 39.5 cm von der Türschwelle entfernt. Sie konnte in diesem Raum nur ein einziges Mal gesichert werden. Nahe liegt, dass diese Spur erst nach Auffindung der Leiche durch eine Person gesetzt wurde, die sich an der Wohnung befand und einen Schritt in die Wohnung machte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass diese Spur – anders als alle anderen Spuren im Tatraum - nicht in Blut gesetzt worden ist, sondern erst nach der Behandlung mit Adhäsionsmittel sichtbar wurde.
(iii.)
Die nicht zuordenbaren Schuhspuren in der Wohnung weisen zudem keinen engen zeitlich Zusammenhang mit der Tat auf:
(1.)
Die als Reinigungskraft beim Opfer beschäftigte Zeugin V. gab in ihrer Vernehmung glaubhaft an, sie habe in der Wohnung des Opfers am Dienstag und am Freitag jeweils ca. 3 Stunden geputzt. Zu ihrem Aufgabenbereich habe u.a. das Staubwischen, das Betten machen, das Ausräumen der Spülmaschine, das Bügeln der Bettwäsche, das Reinigen der Sanitäranlagen und die Bodenpflege gehört. Sie habe bei fast jedem Putztermin Bodenfliesen nass gewischt. Sie sei sich nicht sicher, ob sie auch am Freitag, den 12.05.06 – also 4 Tage vor der Tat – den Boden gewischt habe. Jedenfalls sei sie an diesem Freitag nur kurz in der Wohnung gewesen. Am Dienstag zuvor – also dem 09.05.06 – sei sie überhaupt nicht in der Wohnung gewesen. Es sei z viel Arbeit unten in der Tankstelle angefallen, so dass sie nicht in die Wohnung des Opfers hinaufgegangen sei. Die Woche davor habe sie allerdings den Boden gewischt. (S. 171)
(2.)
Der Spurensicherungsbeamte KHK M.-S. gab glaubhaft an, alle Schuhspuren im 5. Stock seien mit dem blossen Auge nicht erkennbar gewesen. Die Spurensicherer seien in den oberen Räumen „auf den Knien gerutscht“ und hätten die dortigen Bodenfliesen mit Adhäsionsmittel eingerieben. Dadurch seien die Formspuren im oberen Stockwerk insgesamt erst sichtbar geworden. Der Sachverständige für Formspuren Dipl. Ing. (FH) E. führte überzeugend aus, im Hinblick auf das Alter einer Schuhspur sei zu berücksichtigen, dass zwar Staubspuren durch ein nasses Bodenwischen entfernt würden. Handele es sich aber um Fettspuren, würden die Schuhspuren trotz Putzens monatelang „halten“ können.
(3.)
Die Zeugin V. gab an, sie habe fast bei jedem Putztermin den Boden nass herausgewischt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin V. neben dem Bodenwischen noch zahlreiche andere Aufgaben hatte und dass die Wohnung geschätzt eine Grundfläche von 450 Quadratmetern hat, wovon erhebliche Flächen aus Fliesenboden bestehen. Gleichwohl hat Frau V. nur zweimal 3 Stunden pro Woche in der Wohnung des Opfers gearbeitet. Am Freitag vor der Tat war die Zeugin nach eigenen Angaben nur kurz in der Wohnung. Die Kammer kann es vor diesem Hintergrund als fern liegend ausschliessen, dass Frau V. am 12.05.06 den gesamten Fliesenboden der Wohnung nass herausgewischt hat. Am Dienstag, den 09.05.06, war sie überhaupt nicht in der Wohnung, so dass auch an diesem Tag keine Reinigung des gesamten Fliesenbodens der Wohnung stattfand. Somit kann die letzte Bodenreinigung spätestens am 05.05.06 und damit 10.Tage vor der Tat stattgefunden haben. Bei dieser möglichen Reinigung ist dann noch zu berücksichtigen, dass fettige Schuhspuren den Putzvorgang überstehen können. Es besteht daher kein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Tat, so dass es nicht nahe liegt, den Schluss zu ziehen, sie würden von dem oder, weil es verschiedene Schuhspuren sind, von den Tätern stammen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Spuren dem blossen Auge auch nicht auffielen, liegt es vielmehr nahe, dass sie auch beim Putzen übersehen worden sein können und deshalb sogar noch älter als 10 Tage waren, was den zeitlichen Zusammenhang zur Tat noch weiter strecken würde. (S. 172)
(m.)
Die festgestellte Spurenlage in der Tatortwohnung hinsichtlich nicht zuordenbarer DNA-Spuren auf einem Glas und an einer Kommode deutet nicht auf den DNA-Spurenverursacher als Täter hin. Trotz Identität der genannten DNA-Spuren mit einer DNA-Spur auf einer Schraube aus der Kiste, in der 1981 das Mädchen Ursula Herrmann tot aufgefunden wurde, besteht kein Zusammenhang mit der Tat zulasten von Ursula Herrmann. Diese DNA-Spuren in der Wohnung des Opfers haben weder unmittelbaren örtlichen noch unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zulasten von CB.
(i.)
In der Wohnung von CB wurde auf einem Glas in der Spülmaschine und an einer Kommode im Wohnzimmer je eine DNA-Spur gesichert, die identisch ist mit einer DNA-Spur, die an einer Schraube festgesellt wurde, welche in die Kiste, in der 1981 das Mädchen Ursula Hermann tot aufgefunden wurde, eingedreht war.
(1.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F führte glaubhaft aus, die Küche der Wohnung, die am Ende des Ganges links vor dem Durchgang zum kleinen Esszimmer liege, sei spurentechnisch bearbeitet worden. In der dortigen Geschirrspülmaschine sei im oberen Spülkorb ganz hinten links ein geschliffenes Wasserglas mit rundem Boden aufgefunden worden. Es habe sich dabei um das einzige Glas dieser Art in der Spülmaschine gehandelt. Die anderen Gläser seien entweder Wein-, Bier oder ungeschliffene Wassergläser hauptsächlich mit eckigem Boden gewesen. Das Glas von hinten links und auch die anderen Gegenständen aus der Spülmaschine seien auf DNA-Spuren abgerieben worden. Die Spur des geschliffenen Wasserglases mit dem runden Boden sei mit 2.8.0.34 bezeichnet worden. Auch das Wohnzimmer, das nach dem sogenannten Salon liege, sei nach Spuren abgesucht worden. Im hinteren rechten Eck dieses Zimmers befinde sich eine Kommode. Die Griffe und die Schlösser der Kommode seien abgerieben worden. Der Abrieb der zweiten Schublade dieser Kommode sei mit 2.14.0.13 bezeichnet worden.
(2.)
Der im Verfahren „Hermann“ tätige Spurensicherungsbeamte KOK N. berichtet glaubhaft, er habe am 16.11.2005 von Beamten des Landeskriminalamtes Hermann-Asservate übergeben bekommen. Darunter habe sich ein Umschlag mit der Beschriftung „Deckel-E“ befunden. In einer offenen Tüte hätte sich neben anderen auch eine Sechskantschraube, bezeichnet mit „E-V“, befunden. Diese Schrauben seien in die Holzkiste aus dem Verfahren Herrmann eingedreht gewesen sei. Die Schrauben sei sichtlich „blank und sauber“ gewesen. Er habe (S. 173) weder Russ noch Magnabrush, was Anfang der 1980-iger Jahre zur daktyloskopischen Spurensicherung verwendet worden sei, an den Schrauben festgestellt. Auch in der Verpackungstüre seien keinerlei Rückstände von Russ/oder Magnabrush festzustellen gewesen. Er habe zunächst versucht, DNA mit dem sogenannten Waschverfahren zu sichern. Dafür habe er alle überbrachten Sechskantschrauben gemeinsam verwendet. Anschliessen habe er jede Schraube und damit auch die Schraube „E-V“ mit je einem Q-Tip noch im Gesamten, also Schraubenkopf und Gewinde, abgerieben. Für jeden Abrieb sei eine Spurnummer vergeben worden. Der Schraubenabrieb „E-V“ erhielt die Nummer J 73.03.3.
(3.)
Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte überzeugend aus, dass die vom Glas aus dem Geschirrspüler Böhringer und die von der Kommode aus dem Wohnzimmer Böhringer sowie die von der Sechskantschraube von der Kiste Herrmann gesicherten DNA-Muster ohne vernünftigen Zweifel von einer einzigen Person stammten, die mit keiner der in beiden Verfahren, also Herrmann und Böhringer, untersuchten Vergleichspersonen übereinstimme. Die Polizeibeamten KHK’in B. bzw. KK F. führten glaubhaft aus, dass aus dem Verfahren Herrmann von über 250 Personen bzw. aus dem hiesigen Vergleichsspurenentnahmen von fast 300 Personen Vergleichsspuren vorlägen.
(ii.)
Die Kammer kann es aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände als fern liegend ausschliessen, dass die DNA-Spur auf der Schraube im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Vergraben der Kiste angebracht wurde. Die fragliche Schraube mit der Bezeichnung „E-V“ wurde im Jahr 1981 mit daktyloskopischem Spurensicherungsmittel eingepinselt und auch abgeformt. Sie wurde nach den Untersuchungen im Jahr 1981 nicht als Spurenträger im heutigen Sinne behandelt und wurde im Jahr 2005 gesäubert, dem mit der erneuten Spurensicherung beauftragten KOK N. übergeben. Die DNA Untersuchungen weiterer Schrauben der Kiste sowie deren Abformungen und Bohrlöcher verliefen negativ, so dass die DNA-Spur auf der Schraube „E-V“ die einzige DNA-Spur auf den Schrauben darstellt. Aus den dargestellten Umständen schliesst die Kammer, dass durch die Behandlung der Schrauben im Ermittlungsverfahren das „Überleben“ von eventuell zunächst vorhandenen DNA-Spuren auf den Schrauben als fern liegend ausgeschlossen werden kann. Daher kann die aktuell (S. 174) aufgefundene DNA-Spur auf der Schraube „E-V“ nicht im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Vergraben der Kiste im Jahr 1981 auf die Schraube gesetzt worden sein, sondern erst nach Abschluss der kriminaltechnischen Untersuchungen im bayerischen Landeskriminalamt Anfang der 1980-iger Jahre. Wann genau die Spur gesetzt wurde, liess sich nicht feststellen. Dies ist für hiesigen Fall aber auch ohne Bedeutung.
(1.)
Der beim LKA als daktyloskopischer Spurensicherer und Auswerter tätige Kriminalbeamte B. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, die Holzkiste, in der Ursula Herrmann tot aufgefunden worden sei, sei kurz nach der Entdeckung zum LKA gebracht worden. Da es vor der Auffindung stark geregnet habe, sei die Kiste mit nassem Erdreich stark verschmutzt gewesen. Die Kiste sei daher zunächst gereinigt worden. Anschliessen seien u.a. alle Schrauben zur Sicherung von Werkezugspuren abgeformt worden. Nachdem das Drehmoment der Schrauben festgestellt worden sei, habe er die Schraubenköpfe im eingedrehten Zustand mit Spurensicherungsmittel zur Sichtbarmachung von Fingerabdrücken abgepinselt. An den Schraubenköpfen seien jedoch keine daktyloskopischen Spuren vorhanden gewesen. Anschliessend seien alle im Kistenkorpus befindlichen Schrauben entfernt und ihm zur daktyloskopischen Spurensicherung übergeben worden. Er habe sodann die Schrauben zunächst visuell nach Spuren abgesucht. Nachdem dies zu keinem Ergebnis geführt habe, habe er die Schrauben mit Spurensicherungsmittel überpinselt. Auch dies habe zu keiner Sicherung einer daktyloskopischen Spur geführt.
(2.)
Der ehemalige Sachverständige für Formspuren S. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft und überzeugend aus, die mit den Ermittlungen im Fall Herrmann beauftragten Personen hätten Anfang der 1980-iger Jahre die Schrauben natürlich als Spurenträger, aber eben im damaligen Sinne, behandelt. Es habe damals nur die Faserspurenuntersuchung, die Formspurenuntersuchung und die daktyloskopische Untersuchung gegeben. An DNA-Spuren habe damals noch niemand gedacht. Die damalige Behandlung als „Spurenträger“ habe natürlich nicht auf die Besonderheiten der DNA-Übertragung Rücksicht genommen. Nach Durchführung der genannten Untersuchung, insbesondere der Abformung aller Schrauben mit Mikrosil, seien die Schrauben eingeölt und eingetütet worden. Die Asservate und damit auch die Schrauben habe sein damaliger Chef Herr H. zunächst in seinem Zimmer und dann in einem Schrank auf dem Gang des Sachgebiets gelagert. Zugang hätten nur sein Chef, er und die Mitarbeiter des Sachgebiets sowie die Soko gehabt. Die Schrauben seien in der Regel beim LKA verblieben. Lediglich (S. 175) die Schraube „E-I“ und die hier relevante Schraube „E-V“ seien einmal im Original an die Soko in Fürstenfeldbruch ausgehändigt worden. Vermutlich habe man dort ein Muster benötigt. Im August 1988 seien die Ermittlungen und auch die Asservate an die Soko Herrmann des BLKA übergeben worden. Die Angaben von Herrn S. zur Behandlung der Schrauben nach Durchführung der damals üblichen Untersuchungen wurden durch eine Reihe von Zeugen bestätigt. So berichtete der für Physik sachverständige Zeuge Dr. P, der auch schon 1981 beim LKA beschäftigt war, dass damals die Reihenfolge der an der Kiste und ihren Teilen durchzuführenden Untersuchungen im Sachverständigenkreis besprochen worden sei. Nach Durchführung dieser Untersuchungen seien die Asservate dann „frei“ gewesen, d.h. es seine keine Schutzmassnahmen mehr nötig gewesen, da keine Untersuchungen mehr folgen sollten. Der Zeuge O., ein damaliger Mitarbeiter des kriminaltechnischen Instituts des BLKA führte glaubhaft aus, nach Durchführung der Untersuchungen habe auch er Kontakt zu den Schrauben gehabt. Man habe die Schrauben anfassen können, weil ja nach Abschluss der Untersuchungen „nichts mehr passieren“ habe können. Auch der Zeuge KHK a.D. B. von der Abteilung für Daktyloskopie berichtete glaubhaft, man habe nach Abschluss der Untersuchungen alle Asservate in die Hand nehmen können. Der sachverständige Zeuge S. erklärt glaubhaft, er habe damals im Nebenzimmer von Herrn H. und Herrn S. gearbeitet. Man habe als Mitarbeiter des Sachgebiets Zugang zu den Asservaten gehabt.
(3.)
Der Spurensicherungsbeamte KOK N. berichtete glaubhaft, die Schraube sei ihm geputzt übergeben worden. Spuren der bei der daktyloskopischen Spurensuche damals verwendeten Mittel seien weder auf der Schraube „E-V“ noch in der Verpackungstüte der Schraube vorhanden gewesen (vgl. oben Teil E.9.m.i.2.).
(4.)
Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte überzeugend aus, dass DNA-Spuren sehr empfindlich seien. Neben Feuchtigkeit würden auch mechanische Einwirkungen das Überleben der DNA als Spur verhindern. Auf die Untersuchungen im Fall Hermann bezogen führte sie überzeugend aus, dass insgesamt 17 Schrauben vom Deckel E – also dem Deckel, in dem sich die relevante Schraube befunden habe, auf DNA-Spuren untersucht worden seien. Lediglich an der Schraube „E-V“ sei eine DNA Spur feststellbar gewesen (Spur J. 73.03.3). Auf allen anderen 16 Schrauben sei keine DNA feststellbar gewesen. Weiter seien 33 Abformungen von Schrauben, die aus (S. 176) dem Deckel E stammten, und 28. Holzbohrungen mit jeweiliger Abformung untersucht worden. Sowohl die Untersuchungen der Abformungen als auch die Untersuchungen der Bohrungen seien bezüglich DNA negativ verlaufen. Sogar in der Abformung der Schraube „E.-V“ sei die DNA-Untersuchung negativ verlaufen.
(iii.)
Die DNA-Spuren in der Wohnung Böhringer an Kommode und Glas haben keinen unmittelbaren räumlichen Bezug zur Tag. Sie weisen daher mangels örtlichen Tatbezugs nicht auf den DNA-Verursacher als Täter hin.
(1.)
Die Tat wurde im Eingangsbereich der Wohnung im 4. Stock der Parkgarage begangen. Das Büro im 5. Stock der Wohnung weist Durchsuchungsspuren auf, so dass auch diesem Raum Tatrelevanz im engeren Sinne zukommt.
(2.)
Sowohl das Glas aus dem Geschirrspüler in der Küche als auch die Kommode im Wohnzimmer sind von diesen Orten in der Wohnung räumlich eindeutig getrennt.
(a.)
Um vom Leichenfundort zur Küche zu gelangen, müsste man die Treppe in den 5. Stock hinaufgehen. Sodann wäre das Foyer zu durchschreiten, der Gang entlangzugehen und dann die Küche zu betreten. Der Weg vom Büro in die Küche würde bis zum Ende des Gangs und dann zur Küche führen. Der Geschirrspüler, in dem das Glas gefunden wurde, befindet sich von der Küchentüre aus gesehen an der hinteren gegenüberliegenden Wand.
(b.)
Vom Leichenfundort zur Kommode im Wohnzimmer müsste man ebenfalls die Treppe in den 5. Stock hinaufgehen. Sodann wären das Foyer, der daran anschliessende Salon und das wiederum daran anschliessende grosse Wohnzimmer bis in dessen rechte hinter Ecke zu durchqueren. Vom Büro aus zur Kommode wäre zunächst der Gang zu überqueren und anschliessend wäre das Foyer sodann der Salon und darauf das daran anschliessende Wohnzimmer bis zur hinteren rechte Ecke zu durchqueren.
(3.)
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass vom Täter im Zuge des Tatgeschehens die Küche oder das Wohnzimmer betreten worden wäre. Weder im Wohnzimmer noch in der Küche finden sich Veränderungen, die auf eine Durchsuchung oder eine Anwesenheit des Täters in diesen Räumen hindeuten würden. (S. 177)
(iv.)
Ein zeitlicher Bezug der DNA-Spuren an der Kommode im Wohnzimmer zur Tat konnte nicht festgestellt werden. Die Spur weist daher mangels zeitlichen Bezugs nicht auf den DNA-Verursacher als Täter hin.
(1.)
Nach den überzeugenden Angaben der humanbiologischen Sachverständigen PD Dr. A. kann eine DNA-Spur ohne Einwirkung von Feuchtigkeit bzw. ohne mechanische Einwirkung jahrelang überleben.
(2.)
Die Zeugin V. die in der Wohnung Böhringer als Putzfrau beschäftigt war, gab glaubhaft an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann sie die Kommode letztmals mit einem Staublappen abgewischt habe. Sie reinige die Möbel im Wohnzimmer nicht jedes Mal, wenn sie in der Wohnung sei, aber doch immer wieder. Sie wisse auch nicht, was in der Kommode aufbewahrt worden sei. Daher denke sie, dass die Kommode nicht so oft geöffnet worden sei.
(3.)
Eine Reinigung der Kommode, die mit mechanischer Einwirkung verbunden ist, führt unter Zugrundelegung der Angaben der Sachverständigen Dr. A. im Regelfall zur Zerstörung der DNA-Spur. Die Zeugin V. kann die letzte Reinigung zeitlich aber nicht einordnen. Sie kann sich nicht mehr daran erinnern, wann dies gewesen war. Hieraus und aus ihren bereits dargestellten Angaben, dass sie in der Woche vor der Tat am Freitag nur kurz und am Dienstag überhaupt nicht in der Wohnung gewesen ist, schliesst die Kammer, dass die letztmalige Reinigung der Kommode spätestens am 05.05.06 stattgefunden hat. Im Hinblick auf die mangelnde Erinnerung der Zeugin, die sehr wohl noch weiss, dass sie in dieser Woche den Boden gewischt hat, liegt es nahe anzunehmen, dass die Reinigung der Kommode noch länger zurückliegt. Jedenfalls liegt kein zeitlicher Bezug zur Tat am 15.05.06 vor.
(v.)
Die DNA-Spur am Glas aus dem Geschirrspüler hat aufgrund ihres Fundortes lediglich einen gewissen zeitlichen Bezug zum Tattag. Eine unmittelbare zeitliche Nähe der Spurensetzung auf dem Glas zum Tatgeschehen kann nicht hergestellt werden. Die Spülmaschine wurde nicht täglich betrieben. Lediglich bei vier Geschirrteilen (Glas 2, 7 9, 10) lässt sich auf den Tattag als Nutzungstag schliessen. Der Nutzungszeitpunkt der zahlreichen anderen in der Spülmaschine befindlichen Geschirrteile kann nicht näher eingegrenzt werden. Die Lage der Gläser, deren Nutzungszeitpunkt bestimmt werden kann und die sich alle an vorderen Positionen in den Geschirrreihen der Maschine befanden, (S. 178) lässt den Schluss zu, dass das Opfer die Maschine von hinten nach vorne mit Gläsern bestückte. Das Glas Nr. 6 mit der nicht zuordenbaren DNA-Spur befindet sich jedoch auf der hintersten Position der linken Geschirrreihe. Dies spricht für eine Nutzung des Glases zeitlich vor den Besuchen der Zeugen B. und S. beim Opfer am Tattag und damit gegen eine zum Tatgeschehen zeitliche nahe Nutzung dieses Glases. Die Spurenlage der Tat, die einen Angriff auf das Opfer beim Verlassen der Wohnung nahe legt, deutet nicht auf eine vorangegangene Bewirtungssituation hin. Bei einer Gesamtschau all dieser Umstände liegt der Schluss fern, dass der Verursacher der Spur am Glas mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnte.
(1.)
Die Spülmaschine in der Küche des Opfers wurde nicht täglich betrieben. Daher kann das in der Maschine befindliche Geschirr nicht eindeutig als am „Tattag benutzt“ qualifiziert werden. Die Zeugin V. führte glaubhaft aus, sie könne nicht angeben, in welchen Tagesrhythmus die Spülmaschine gelaufen sei. Allerdings habe das Opfer in der Wohnung nur ganz selten gekocht, es sei daher täglich nur wenig Geschirr angefallen. In der Regel habe das Opfer gewartet, bis die Maschine voll gewesen sei und habe den Spülgang erst dann gestartet. Es sei natürlich gelegentlich auch vorgekommen, dass die Maschine eingeschaltet worden sei. Wenn sie nicht ganz voll gewesen sei. Jedenfalls habe das Ausräumen des gespülten Geschirrs aus der Maschine zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Sie sei regelmässig zweimal pro Woche, am Dienstag und am Freitag, in der Wohnung des Opfers tätig gewesen. Sie habe aber nicht jedes Mal die Maschine ausräumen müssen. Vor diesem Hintergrund gehe sie davon aus, dass die Spülmaschine nicht öfters als einmal pro Woche gelaufen sei. Allerdings sei es schon auch einmal vorgekommen, dass Frau Böhringer selbst die Spülmaschine geleert habe.
(2.)
Anhand der gesicherten DNA-Spuren kann nicht der Schluss gezogen werden, das in der Maschine befindliche Geschirr sei ausschliesslich am Tattag benutzt worden.
(a.)
Der Spurensicherungsbeamte KK F. erläuterte glaubhaft die in Augenschein genommenen Bilder vom befüllten Geschirrspüler. Er führte aus, im oberen Korb hätten sich insgesamt 12 Trinkgefässe befunden. In der linken Reihe hätten sich von hinten aus gesehen ein geschliffenes Wasserglas (Glas 6), dann in der nächst vorderen Position ein Pilsglas (Glas 5) und anschliessend bis zum vorderen Korbende vier ungeschliffene Wassergläser (Glas 4, Glas 3, Glas 2, Glas 1) befunden. IN der zweiten Reihe von links sei die hinterste Position durch ein aus der dritten Reihe herübersehendes grosse Wein- (S. 179) glas (Glas 8) zum Teil belegt gewesen. Auf der von hinten aus gesehen ersten freien Position in dieser zweiten Reihe, die sich im hinteren Drittel dieser Reihe befunden habe, sei ein ungeschliffenes Wasserglas (Glas 7) aufgefunden worden. In dieser Reihe, von vorne gesehen in der ersten Position, habe sich eine kleine Glasschale befunden. In der dritten Reihe seien von hinten aus gesehen ganz hinten zunächst das bereits erwähnte grosse Weinglas (Glas 8) und nach vorne anschliessend zwei gleichartige, kleinere Weingläser (Glas 9+10) gestanden. In der vierten Reihe sei auf der von hinten aus gesehen ersten frei benutzbaren Position ein weiteres Pilsglas (Glas 11) gefunden worden. In der fünften Reihe sei auf der von hinten aus gesehen ersten frei benutzbaren Position auf einem erhöhten Klappboden eine Tasse (bezeichnet als „Glas 12“) gestanden, mit einigem Abstand davor habe sich ein Plastikdeckel auf diesem Kappboden befunden. Vor allen Gegenständen seien DNA-Abriebe gefertigt worden. Die jeweilige Spurnummernvergabe wurde vom Zeugen im Einzelnen dargestellt.
(b.)
Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte zu den durchgeführten DNA-Untersuchungen hinsichtlich dieser Spuren überzeugend aus:
(i.)
An dem grossen und einem der kleinen Weingläser (Glas Nr. 8 und 10) sowie an einem der Pilsgläser (Glas Nr. 11) seien identische DNA-Spuren festgestellt worden. KK F. entschlüsselte glaubhaft den Code für die DNA-Vergleichsproben und führte aus, dass der von Dr. A. hier verwendete Code derjenige des Opfers sei.
(ii.)
An einem sehr kleinen Weinglas (Glas 9) sei eine DNA-Spur einer anderen Person festgestellt worden. KK F. entschlüsselte glaubhaft den Code für die DNA-Vergleichsproben und führte aus, dass der von Dr. A. hier verwendete Code derjenige des Opfers sei.
(ii.)
An einem der kleinen Weingläser (Glas 9) sei eine DNA-Spur einer anderen Person festgestellt worden. KK F. entschlüsselte glaubhaft den Code für die DNA-Vergleichsproben und führte aus, dass der von Dr. A hier verwendete Code derjenige der Zeugin M.S. sei.
(iii.)
Auf einem der ungeschliffenen Wassergläser (Glas 2) sei eine DNA-Spur einer weiteren Person festgestellt worden. KK F. entschlüsselte glaubhaft den Code für die DNA-Vergleichsproben und führte aus, dass der von (S. 180) Dr. A hier verwendeten Code derjenige des Zeugen B. sei.
(iv.)
Auf dem geschliffenen Wasserglas (Glas 6) sei ein DNA-Muster festgestellt worden, welches mit keiner der vorliegenden Vergleichsmuster identisch sei (vgl. oben Teil E.9.m.i.3).
(v.)
Bei den restlichen Gegenständen aus dem oberen Korb, also Glas 1, Glas 3, Glas 4, Glas 5, Glas 7 der Tasse, der Glasschüssel und dem Plastikdeckel sowie allen vier Gegenständen aus dem unteren Korb, also zwei Blumenvasen, einer Tasse und einer Plastikdose seien jeweils nur ungenügende DNA-Mengen zu sichern gewesen.
(c.)
Der daktyloskopische Sachverständige KHK P führte überzeugend aus, auf den Gläsern 7 und 9 sei eine für eine daktyloskopische Begutachtung ausreichende Anzahl von Bestimmungsmerkmalen gesichert worden. Nach den Grundsätzen der Daktyloskopie stehe daher fest, dass die vier Fingerspuren auf Glas 7 und die vier Fingerspuren auf Glas 9, wobei bei diesem Glas zwei Spuren nur bedingt brauchbar seien, von der Zeugin M.S. stammten. Auf Glas 2 habe sich nach diesen Grundsätzen mit einer bedingt brauchbaren Spur der Zeuge B. als der Verursacher der auf diesem Glas aufgefundenen daktyloskopischen Spur identifizieren lassen.
(d.)
Folgende Personen wurden am Tattag vom Opfer mit Getränken bewirtet:
(i.)
Der Zeuge B. führte glaubhaft aus, er habe das Opfer am 15.05.06 – also dem Tattag – in der Zeit von etwa 10.30 Uhr bis ca. 13.30 Uhr in deren Wohnung besucht. Er habe dort entweder Wasser oder Schweppes getrunken.
(ii).
Die Zeugin M.S. führte glaubhaft aus, sie habe das Opfer am 15.05.06 am Nachmittag in deren Wohnung besucht. Frau Böhringer habe zwei Gläser hingestellt und sie hätten zusammen Wein getrunken. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber sie habe das Opfer zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr wieder verlassen. (S 181)
(e.)
Im Hinblick auf die Angaben der Zeugen b. liegt es nahe, davon auszugehen, dass das Glas Nr. 2, auf dem die DNA Spur und die Fingerspur dieses Zeugen gesichert werden konnte, am Tattag benutzt worden ist. Gleiches gilt aufgrund der Angaben der Zeugin S. für das Weinglas Nr. 9 auf dem die DNA- und Fingerspuren der Zeugin M.S. gesichert wurden und das Wasserglas Nr. 7 auf dem ihre Fingerspuren gesichert wurden. Die drei Gläser, auf denen die DNA des Opfers gesichert wurde, besitzen isoliert betrachtet im Hinblick auf den Tag des Gebrauchs keine Aussagekraft, da sich das Opfer jeden Tag in seiner eigenen Wohnung aufgehalten hatte. Lediglich im Hinblick auf die Angaben der Zeugin S. die von einem gemeinsamen Weintrinken spricht, liegt es nahe, dass die beiden gleichartigen, kleineren Weingläser (Glas Nr. 9 +10) und das Wasserglas Nr. 7, auf denen sich entweder die Spuren der Zeugin S. oder die des Opfers befanden, am Nachmittag des 15.05.06 anlässlich des Besuches von Frau S. n der Opferwohnung benutzt wurden. Hinsichtlich der restlichen Trinkgefässe, auf denen keine ausreichenden DNA- oder Fingerspuren gesichert werden konnten, kann eine Eingrenzung des Nutzungszeitpunktes nicht erfolgen. Gleiches gilt für die weiteren Geschirrteile, die sich im oberen und unteren Korb der Spülmaschine befanden.
(3.)
Die Positionen v.a. der Gläser, deren Nutzungszeit sich relativ genau bestimmen lässt (Glas 2, 9, 10), in der Maschine legen nahe, dass das Opfer den Spülmaschinenkorb von hinten nach vorne belud. Die genannten Gläser befanden sich von vorne gesehen entweder an der zweiten Position (Glas 2) bzw. der ersten und zweiten Position (Glas 9+10) einer Geschirrreihe. Dahinter befinden sich entweder vier Gläser (nach Glas 2) bzw. ein weiteres Glas (nach Glas 9 + 109. Dies deutet darauf hin, dass das Glas mit der ungeklärten DNA-Spur vor den Besuchen B. und S. benutzt wurde und damit keinen unmittelbaren zeitlichen Bezug zur Tat besitzt.
(a.)
Das Glas mit der DNA-Spur des Zeugen B. wurde am Tattag bis zum frühen Nachmittag benutzt. Es befindet sich in der Spülmaschine in der ersten Geschirr- (S. 182) reihe von links. Von vorne gesehen befindet sich davor nur noch ein Glas, dahinter aber noch vier Gläser.
(b.)
Die kleinen Weingläser mit den DNA-Spuren des Opfers und der Zeugin S. die am Tattag bis zum späten Nachmittag benutzt wurden, befinden sich in der dritten Geschirrreihe von links. Von vorne gesehen befindet sich kein Geschirr mehr vor diesen beiden Gläsern, dahinter befindet sich ein weiteres grosses Weinglas.
(c.)
Die dritte Geschirrreihe ist von hinten beginnend mit drei Gläsern bestückt. Ca. 2-3 weitere Positionen nach vorne sind noch frei. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Opfer von hinten nach vorne ihren Geschirrspüler belud. Lebensfremd wäre es anzunehmen, das Opfer hätte mit dem Beladen einer Geschirrreihe in der Mitte begonnen. Diese Art des Beladens wäre ausgesprochen unpraktisch, weil sie immer wieder zu einem Umladen der eingestellten Gläser zwingen würde .wenn sowohl an der vordersten als auch an hinteren Position zwar noch Platz verbleibt, der aber nur in der Summe für ein Trinkgefäss ausreicht. Diese Situation würde beim Beladen von der Mitte aus immer wieder auftreten und könnte bei einem Beladen von vorne bzw. hinten beginnend immer vermieden werden. Die zweite Geschirrreihe von links belegt ebenfalls, dass das Opfer von hinten nach vorne belud. In dieser Reihe befindet sich nur Glas 7 und zwar auf der ersten von hinten aus gesehen freien Position. Die hinterste Position dieser Reihe belegt. Gestützt wird der Schluss auf die Beladerichtung auch durch den Umstand, dass die beiden kleinen Weingläser, die am Nachmittag des Tattages vom Opfer und der Zeugin S. benutzt worden sind, in den beiden vorderen belegten Positionen dieser (dritten) Reihe stehen. Die linke Geschirrreihe ist von der vorderen Position bis zur hinteren Position mit Geschirr bestückt. Über die Richtung des Beladens sagt diese Reihe daher zunächst nichts aus. Das Glas Nr. 2 mit der DNA des Zeugen B. wurde in relativer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen benutzt und befindet sich von vorne gesehen in der zweiten Position. Dahinter befinden sich noch vier Gläser, bei denen es unter Berücksichtigung der zeitlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass Hinweise auf vier weitere Besucher am Tattag fehlen, ferne liegt, (S. 183), dass sie nach dem Weggang des Zeugen B. benutzt wurden.
(4.)
Die Spurenlage des Eingangsbereichs der Wohnung lässt eine Bewirtungssituation, bei dem eine unbekannte Person das Glas mit der nicht zugeordneten Dann (Glas Nr. 6) benutzt haben könnte, fern liegend erscheinen. Die am Tatort im engeren Sinne vorgefundene Spurenlage, also das ausgehfertig bekleidete Opfer und vor allem die Blutspritzer beginnend von der Wohnungstüre bis zur Leichenendlage am Beginn der Treppe (vgl. oben Teil E. 7.b.) lässt den Schluss zu, dass das Opfer vom Täter überrascht wurde, als es die Wohnung verlassen wollte. In dieses Tatbild passt sich eine vorangegangene Bewirtungssituation, bei dem der Täter die ungeklärte DNA gesetzt haben sollte, bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht ein.
(5.)
Es gibt darüber hinaus keine Hinweise dafür, dass das Opfer an diesem Tag noch Besuch erwartete bzw. tatsächlich Besuch erhielt:
(a)
Aus den Angaben der Zeugin M.S. ergibt sich kein Hinweis auf einen „unbekannten Besucher“, weil in diesem Zusammenhang Frau S. ausschliesslich Vermutungen anstellte, die nicht auf Fakten beruhten.

(i.)
Die Zeugin S. führte aus, sie habe das Opfer am Tattag in dem Glauben verlassen, Frau Böhringer erwarte noch den Besuch ihres Anwalts (erg. = Rah). Als man der Zeugin in der polizeilichen Vernehmung mitteilte, dass der Anwalt den Termin bei Frau Böhringer abgesagt habe, meinte die Zeugin, dann hätte sie Frau Böhringer nicht heimgehen lassen. Das Opfer müsse deshalb noch jemand anderen erwartet haben. Die Verteidigung trägt vor, dass sich aus diesen Umständen ergebe, dass nach der Zeugin S. am Tattag noch ein weiterer unbekannter Besucher zu Frau Böhringer gekommen sei.
(ii.)
Bei der Äusserung der Zeugin handelt es sich jedoch um eine reine Vermutung, die jeglichen Tatsachenhintergrundes entbehrt. Sie hat keine eigenen Wahrnehmungen dazu gemacht, dass nach ihrem eigenen Aufbruch aus der Opfer- (S. 184) wohnung noch eine Person zu Frau Böhringer in die Wohnung gekommen ist. Die Zeugin hat auch das mit dem Opfer am Tattag zwischen ca. 17.38 Uhr und ca. 17.55 Uhr geführte Handytelefonat nicht aus dem örtlichen Nahbereich der Parkgarage geführt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK’in V., die ausführte, das Handy der Zeugin S. sei während dieses Gesprächs nicht in der Handyfunkzelle, die den Tatort abdecke, eingeloggt gewesen. Hieraus ergibt sich, dass es der Zeugin in diesem Zeitraum gar nicht möglich war, optische Wahrnehmungen an der Wohnung des Opfers hinsichtlich eventeuller Besucher zu machen. Die Zeugin S. hat hierüber auch nichts berichtet und auch keine Äusserungen des Opfers in diese Richtung vorgetragen. Reine Vermutungen, wie die vorliegende, sind nicht geeignet, einen Hinweis darauf zu geben, dass Frau Böhringer am Tattag, nachdem Frau S. die Wohnung verlassen hatte, noch einen weiteren „unbekannten“ Besucher erwartete.
(b.)
Der Umstand, dass in einer im Kühlschrank des Opfers nach der Tat aufgefundenen Weinflasche nur noch eine geringe Menge Wein sichergestellt werden konnte, ist ebenfalls kein Hinweis darauf, dass nach dem Besuch der Zeugin S. noch ein weitere Besucher bei Frau Böhringer war, der den Wein konsumierte. Es steht weder fest, dass tatsächlich Wein fehlt, noch, dass eventuell fehlender Wein auch konsumiert wurde. Im Übrigen konnten auf der Flasche weder daktyloskopische noch humanbiologische Spuren gesichert werden.
(i.)
Die Zeugin S. führte in der Hauptverhandlung aus, sie habe bei ihrem Besuch beim Opfer am Tattag mit Frau Böhringer Wein getrunken. Als sie gegangen sei, habe etwa ein „Viertel“ Wein aus der Weinflasche gefehlt. Prof. P. der gerichtsmedizinische Sachverständige, führte aus, im Dezember 2007 – also über 6 Monate nach der Tat – sei in der Flasche, die seit der Tat unverschlossen im Kühlschrank der Opferwohnung gestanden sei, noch ein Rest von ca. 30 ml Wein vorhanden gewesen. Die im Leichenblut festgestellte BAK von 0.55 Promille erreiche jedoch nicht den Wert, der zu erwarten sei, wenn (S. 185) das Opfer am frühen Nachmittag des Tattages im italienischen Lokal des Zeugen M. erst ein Viertel, also 0,25 Liter, Wein, dann gemeinsam mit Frau. S. aus der Flasche ein weiteres Viertel Wein du dann noch, falls die Flasche vorher voll gewesen war, alleine den Rest von fast 0,5 Liter Wein getrunken habe. Die Verteidigung meint, dass dies darauf schliessen lasse, dass noch ein Besucher bei Frau Böhringer war, der den Wein, den aufgrund ihres BAK Werts Frau Böhringer nicht getrunken haben konnte, wenigstens zum Teil konsumierte.
(ii.)
Dem genannten Umstand kommt jedoch keine indizielle Wirkung mit diesem Inhalt zu, weil die betroffenen Weinmengen schon nicht zuverlässig feststehen und zudem nicht sicher ist, dass eventuelle Weinfehlmengen tatsächlich auch, von wem auch immer, tatsächlich konsumiert wurden.
(1.)
Bei den Angaben der Zeugin S. von den gemeinsam mit dem Opfer konsumierten Weinmengen handelt es sich um eine reine Schätzung der Zeugin, die sie erstmals in der Hauptverhandlung im Juli 2007, also über ein Jahr nach der Tat, anstellte. Schon allein aus diesem Grund kommt dieser Schätzung keine grosse Verlässlichkeit zu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin nach dem Besuch bei Frau Böhringer mit ihrem Auto auf den Heimweg machte. Bei dieser Sachlage besteht die nahe liegende Möglichkeit, dass die Zeugin den gemeinsam konsumierten Alkohol im Hinblick auf ihre Fahrtüchtigkeit eher zu niedrig schätzt. Auf dieser von der Zeugin S. stammenden Schätzgrundlage baute Prof. P. seine Alkohol-Berechnungen auf. Aus diesen wiederum schlussfolgerte dann die Verteidigung, dass das Opfer nach der Zeugin S. noch einen weiteren unbekannten Besucher empfing. Da die Anknüpfungstatsachen für die Alkohol-Berechnungen von (S. 186) Prof. P. jedoch nicht feststehen, können hieraus auch keine zuverlässigen Schlüsse gezogen werden. Da nicht feststeht, dass tatsächlich „Wein fehlt“, verbietet sich auch der Schluss auf einen weiteren Wein konsumierenden Besucher.
(2.)
Aber selbst bei der Annahme einer Fehlmenge in der Weinflasche, aus der das Opfer und die Zeugin S. konsumierten, steht weiterhin nicht fest, dass dieser fehlende Wein auch tatsächlich, von wem auch immer, konsumiert wurde. Es besteht, ebenso die Möglichkeit, dass sich das Opfer, z.B. nachdem Frau. S. gegangen war, noch ein weiteres Glas einschenkte, diese aber dann nicht mehr trank, weil sie zum Stammtisch aufbrechen wollte. Beim Aufräumen der Wohnung vor ihrem eigenen Aufbruch hätte sie dann den Wein wegschütten können, die fast leere Flasche in den Kühlschrank und die benutzten Gläser in die Geschirrspülmaschine stellen können. Selbst Fehlmengen wären daher auch ohne den Konsum eines „unbekannten Besuchers“ plausibel.
(iii.)
Der Sachverständige für Daktyloskopie P. führte überzeugend aus, dass er wohl den Flaschenkörper als auch das Etikett auf daktyloskopische Spuren untersucht habe. Er habe aber keinerlei auswertbare Spuren auffinden können. Die humanbiologische Sachverständige PD Dr. A. führte überzeugend aus, auch ihre Untersuchung der Flasche auf DNA-Spuren seien negativ verlaufen.
(6.)
Dass keiner der berechtigten Personen (v.a. Ermittlungsbeamte aus beiden Verfahren) als Spurenverursacher identifiziert werden konnte, führt nicht zu der Annahme, der Spurenverursacher müsse, auf welche Weise auch immer, tatbeteiligt sein. Nicht berücksichtigt wurde nämlich bei diesem Gedankengang der Verteidigung die Möglichkeit der Kontamination der Spurenträger durch berechtigte Personen mit durch diesen vertragene „Fremd-DNA“ (S. 187)
(n.)
Der Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Linkshänder handelt und die Schläge nach den Feststellungen der Kammer ausnahmslos mit der rechten Hand, möglicherweise teilweise unterstützt mit der linken Hand geführt worden sind, spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Bei dem Angeklagten handelt es sich nämlich nicht um einen „extremen Linkshänder“, sondern um einen Linkshänder mit leichter Tendenz zur Beidhändigkeit, dem sowohl von der Kraft als auch von den motorischen Fähigkeiten her eine Tatbegehung mit der rechten Hand möglich gewesen ist.
(i.)
Der neuropsychologische Sachverständige Prof. Dr. J. führte überzeugend aus, er habe den Angeklagten ausführlich exploriert und eine Reihe von Testungen mit ihm gemacht. Zum Einsatz gekommen sei ein Test zur Feststellung der Handpräferenz (Edinburgh Handedness Inverntory), ein Verfahren zur Messung der Griffkraft beider Hände, ein klinisches Verfahren zur Feststellung diskreter neuromotorsicher Beeinträchtigungen, eine Untersuchung der manuellen feinmotorischen Koordinationsfähigkeit sowie ein Verfahren zur kinematischen Analyse der Schreibmotorik. Bei dem Test zur Ermittlung der Handpräferenz habe der Angeklagte insgesamt 10 Tätigkeiten ausführen müssen. Dabei wurde beobachtet, ob er die Tätigkeit mit der rechten oder der linken Hand verrichtete. Der Angeklagte habe dabei einen Lateralitätsquotienten von -80 erreicht. Damit sei der Angeklagte kein extremer Linkshänder, sondern ein so genannter typischer Linkshänder, bei dem eine leichte Tendenz zur Beidhändigkeit bestehe. Bei der Messung der Griffkraft beider Hände habe ich rechts ein Mittelwert von 45.3 kg und links ein Mittelwert von 50.0 kg ergeben. Diese Griffstärkendifferenz liege im Normbereich. Auch die Leistungen in den übrigen Tests seine ausnahmslos im Normbereich, überwiegend sogar im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Leistungsbereich, gelegen. Der besser ausgeprägt seinen als rechts. Auffallend sei, dass bei einigen zunächst links, dann rechts und schliesslich beidhändig durchgeführten Tätigkeiten, das Leistungsniveau der rechten Hand bei der beidhändigen Ausführung angestiegen sei. Aufgrund der erreichten Testleistungen sei zusammenfassend festzustellen, dass die motorischen Leistungen der rechten Hand des Angeklagten gut bis sehr gut seien. Dies wäre anhand des Lateralisierungsquotienten von -80 an sich nicht zu erwarten gewesen. Allerdings sei die gute Einsetzbarkeit der rechten Hand ein bei Linkshändern häufig anzutreffendes Phänomen. (S. 188)
(ii.)
Das Gutachten des Sachverständigen war überzeugend. Es ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, war widerspruchsfrei, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen des Sachverständigen voll umfänglich an. Ergänzend wurde das Ergebnis noch bestätigt durch folgende Zeugenangaben:

(1.)
Die Kammer vernahm eine Reihe von Zeugen (B.T. sen., M.T, J.P, M.B, Dr. G.H.) zur Frage der Händigkeit des Angeklagten. Alle Zeugen schilderten glaubhaft und übereinstimmend, der Angeklagte führe regelmässig alle Tätigkeiten, für die ein Rechtshänder die rechte Hand einsetze, mit der linken Hand aus. Genannt wurden dabei insbesondere Schreiben, Ballspielen, Tennis, Feuergeben, Trinkglashalten etc. Zusätzlich nahm die Kammer hierzu mit gleichem Ergebnis vorgelegtes Bildmaterial in Augenschein.
(2.)
Der Umstand, dass der Angeklagte aber neben seiner linken Hand auch seine rechte Hand sachgerecht und mit guter motorischer Leistungsfähigkeit einsetzen vermag, ergab sich aus den Angaben von M.T. und J.P.
(a.)
Der Zeuge M.T. führte glaubhaft aus, der Angeklagte mache „alles mit der linken Hand“. Allerdings den Schaltknüppel im Auto bestätige der Angeklagte „natürlich“ mit der rechten Hand.
(b.)
Der Zeuge J.P. gab an, er sei mit dem Angeklagten auf einem Festival an einem „Nagel“-Stand gewesen. Dort seien Nägel, die leicht in einen Balken eingetrieben gewesen seine, möglichst mit einem Hammerschlag ganz im Holz zu versenken gewesen. Erst hätten der Angeklagte mit links und er als Rechtshänder mit rechts geschlagen. Sie hätten dann nach einer Weile beide die Hand gewechselt. Der Angeklagte habe dann also rechts und er, der Zeuge, links geschlagen. Das Nageln sei zwar noch gegangen, aber nicht mehr gut. Es habe länger gedauert und sie hätten auch öfters als vorher daneben geschlagen. (S. 189)
(c.)
Die Ausführungen der letztgenannten Zeugen fügen sich die gutachterlichen Feststellungen Prof. J. zwangslos ein. Die Zeugen bestätigen ebenfalls, dass der Angeklagte mit der rechten Hand sowohl eher feinmotorische Tätigkeiten, wie das Schalten im Auto, als auch eher grobmotorische Tätigkeiten, wie das Hammerführen und – schlagen, durchführen kann. Seine Linkshändigkeit spricht daher nicht dagegen, dass er bei der Tat das Schlagwerkzeug angepasst an die räumlichen Gegebenheiten mit der rechten Hand geführt hat. (S. 190)
(10.)
Die Feststellungen zum Tatmotiv und zum Vorsatz beruhen auf folgenden Erwägungen:
(a.)
Das Motiv für die Tat ergibt sich aus der Zusammenschau der Umstände in der sich für den Angeklagten vor der Tat zuspitzenden Situation. Mit der Tötung des Opfers konnte der Angeklagte seine finanzielle Situation mit einem Mal grundlegend verbessern und auf eine solide Basis stellen. Durch die Tat erstrebte er eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbar Vermögensmehrung durch Aufstieg zum gut bezahlten Leiter der Parkgarage:
(i.)
Durch die Tötung seiner Tante konnte der Angeklagte seine lang gehegten Wünsche und Ziele verwirklichen. Nach dem Tod des Opfers würde er die Leitungsfunktion in der Parkgarage als natürlich dafür prädestinierter Nachfolger aus dem Kreis der Verwandtschaft einnehmen können. Damit würde er seine finanzielle Situation unmittelbar erhebliche verbessern, indem er nämlich von der schlecht bezahlten Aushilfe zum Geschäftsleiter mit lukrativem Gehalt aufsteigen würde. Auch die vom Angeklagten noch in seiner Vernehmung ausdrücklich vorgebrachte „finanzielle Abhängigkeit“ von der Tante würde damit der Vergangenheit angehören.
(ii.)
Mit der Tötung der Tante konnte er auch die Gefahr bannen, dass die Ausbildungslüge, das Scheitern im Studium und der massive Vertrauensbruch gegenüber dem Umfeld und der Tante offenbar werden würden und dies seine finanziellen Aussichten zerstören würde. Ohne die Tötung würde sein „Ausbildungsbetrug“ zwangläufig bekannt werden. Für den Angeklagten nahe liegend wären Reaktionen der Tante, die sowohl sofort als auch auf lange Sicht seine zukünftigen finanziellen Aussichten zerstören würden. Es würde das Risiko bestehen, dass er seinen Job in der Garage verlieren würde. Ein Aufstieg in die Firmenleitung wäre bei der Persönlichkeit des Opfers ausgeschlossen. Es wäre für den Angeklagten realistischerweise sogar zu befürchten, dass das Opfer Vorkehrungen treffen würde, nach denen er niemals – auch nicht mittelbar – in den Genuss einer Erbschaft kommen würde. All dies würde mit ihrem Tod verhindert. Der Angeklagte würde im Einverständnis mit der Familie die juristische Ausbildung abbrechen und sich voll der Leitung der Parkgarage widmen. Als willkommener Nebeneffekt war nach dem Tod der Tante zusätzlich ausgeschlossen, dass die Beziehungen zu seinen Verwandten, Freunden und v.a. zu seiner Verlobten durch das Bekanntwerden der Ausbildungslüge belastet oder gar zerstört würden. (S. 191)
(iii.)
Dass für den Angeklagten diese sich finanziell und wirtschaftlich positiv auswirkenden Beweggründe im Vordergrund standen, ergibt sich aus den Umständen. So hat der Angeklagte selbst seine „finanzielle Abhängigkeit“ von der Tante thematisiert und auch problematisiert. Dass für ihn eine lukrative Position im Berufsleben von Bedeutung war, ergibt sich aus dem Umstand, dass er gegenüber dem gesamten Umfeld schon berichtete, dass man ihm einen „Job in der Beraterbranche“ die im Regelfall gut dotiert sind, nach dem Zweiten Staatsexamen bereits sicher zugesagt habe.
(b.)
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Der direkte Tötungsvorsatz ergibt sich aus den Umständen der Tatausführung. Mindestens 24 wuchtige Schläge mit einem teils scharfkantigen Werkzeug auf den Kopf eines Menschen lassen nur den Schluss auf einen absoluten Vernichtungswillen und damit direkten Tötungsvorsatz zu. (S. 192)
(11.)
Die Feststellungen zu den zeitlich früheren Diebstählen des Angeklagten zulasten des Opfers im Februar 2006 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten sowie den Aussagen der glaubhaften Zeugen KHK Z., KHK M. und R.
(a.)
Die Feststellungen hinsichtlich der Daten, an denen der Kassenautomat zwischenentleert wurde und die jeweiligen Mankobeträge beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Z. der die Zahlungs- und Buchungsvorgänge der Firma Böhringer nachvollzog und auswertete. Der Zeuge führte aus, der Parkkassenautomat dokumentiere die Geldentnahmen. Üblicherweise wurde das aus dem Parkkassenautomaten der Garage Böhringer entnommene Geld im Parksystemcomputer als Sondereinnahme verbucht und in die Registrierkasse eingezahlt und dort auch als Einzahlung verbucht. Der Zeuge stellte sodann die Entnahmesummen und die jeweiligen Entnahmebeträge wie festgestellt dar und belegte dies anhand der sichergestellten Ausdrucke. Am Samstag, den 18.02.06, seien um 14.28 Uhr 1379 €, am Samstag, den 25.02.06, seien um 14.06 Uhr 1326 € und am Faschingsdienstag, den 28.02.06, seien 1141 € aus dem Kassenautomaten entnommen worden. Weder am 18.02.06 noch am 25.02.06 sei es zu einer Einbuchung bzw. Einzahlung des Betrages im Parksystemcomputer bzw. der Registrierkasse gekommen. Am Faschingsdienstag, den 28.02.06, sei ebenfalls keine Einzahlung der entnommenen 1141 € in die Kasse feststellbar gewesen. Genau dieser Betrag sei dann allerdings am 02.03.06 in die Kasse einbezahlt worden.
Der Angeklagte räumte zusammengefasst ein, 5-6 Zwischenentleerungen des Kassenautomaten durchgeführt zu haben. Er bestritt allerdings, das entnommene Geld für sich behalten zu haben. Vielmehr habe er im Auftrag der Tante gehandelt und habe ihr jeweils das entnommene Geld ausgehändigt. Dafür habe er jeweils 100 € erhalten. Grund für die mit der Tante abgesprochenen Zwischenentleerungen sei gewesen, dass die Tante den Geschäftsführer R. der Unterschlagung beschuldigen und ihn dann habe kündigen wollen. Speziell zur Tat vom 28.02.06 führte der Angeklagte aus, an diesem Tag habe Herr R. die Zwischenentleerung bemerkt. Er habe den entnommenen Betrag dann an R. ausgehändigt und ihm erläutert, dass er im Auftrag Tante handele. Diese wolle nämlich die entnommenen Gelder nicht als Einnahmen versteuern.
Dass der Angeklagte das bei den eingeräumten Entleerungen entnommene Geld ohne Kenntnis der Tante wegnahm und für sich behielt, schliesst die Kammer aus einer Gesamtschau folgender Umstände. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das entnommene Geld der Tante jeweils überbracht und im Einvernehmen mit ihr gehandelt ist unglaubhaft. Der Angeklagte wird diesbe-(S. 193) züglich widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK M., der jeweils eine zeitnahe Einzahlung eines Grossteils des entnommenen Betrags bzw. sogar eine etwas grössere als die entnommene Summe auf das Konto des Angeklagten feststellen konnte. Hinsichtlich der Erklärung gegenüber Herrn R., er habe das Geld für die Tante entnommen, weil diese für diese Einnahmen keine Steuern zahlen wollte, wird er widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R.
(i.)
Die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Angeklagten ergibt sich aus der Widersprüchlichkeit seiner Angaben. In seiner Vernehmung vom 16.05.06 schob er die Initiative für die angeblich gesponnene „Intrige“ gegen Herrn R. noch seiner Tante zu. So führte er aus, sie habe gesagt, sie würde ihn eher der Unterschlagung bezichtigen, bevor sie ihm eine Abfindung zahle. Sie habe diese Intrige aufgezogen, wobei er darin nur „eine Rolle“ spiele. Sie habe die Mankobeträge R. in die Schuhe schieben wollen. Das habe er nicht richtig gefunden und deshalb habe er die Zwischenentleerung am Faschingsdienstag so eingerichtet, dass R. sie habe bemerken müssen. In seiner zweiten Vernehmung stellte er dar, dass die Tante ihn gefragt habe, wie sie Herrn R. trotz seiner langen Firmenzugehörigkeit entlassen könne. Er – der Angeklagte – sei dann auf die Idee mit der Entleerung der Kassenautomaten gekommen. Auch hinsichtlich der Entdeckung der Tat am Faschingsdienstag durch Herrn R. erwähnte der Angeklagte in seiner zweiten Vernehmung nicht, dass er es auf die Entdeckung angelegt habe. Vielmehr führte er lediglich aus, R. sei die Zwischenentleerung aufgefallen und er habe ihn darauf angesprochen.
(ii.)
Die vom Angeklagten behauptete „Intrige“ zulasten des Geschäftsführers R. ist nicht plausibel:
(1.)
Hätte das Opfer im Einvernehmen mit dem Angeklagten einen Entlassungsgrund schaffen wollen, hätten die angeblichen Verfehlungen des Geschäftsführers, also die jeweiligen Zwischenentleerungen, dokumentiert werden müssen und Herrn R. entweder im Sinne einer Abmahnung vorgehalten werden müssen oder zu einer sofortigen fristlosen Kündigung führen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
(2.)
Eine fälschliche Belastung des Geschäftsführers R. wäre nur dann möglich gewesen, wenn er – R. als einziger für die Entleerungen als Täter in Frage gekommen wäre. Hierzu gab der Angeklagte zwar an, die Tante habe ihm den Büroschlüssel weggenommen. Ohne Büroschlüssel habe er nämlich keinen Zugang mehr zum Parkkassenautomatenschlüssel gehabt. Er sei dann als Entleerer nicht mehr in Frage gekommen. Diese geschilderten Aktion macht aber überhaupt kei- (S. 194) nen Sinn, weil durch die Schlüsselabgabe des Angeklagten nicht sichergestellt wurde, dass nur und ausschliesslich Herr R. als Entleerer in Betracht kommt. Zum Büro, wo der Automatenschlüssel aufbewahrt wurde, hatte nämlich auch der weitere Geschäftsführer W. noch einen Schlüssel. Somit hätte auch Herr W. die Möglichkeit zur Zwischenentleerung des Kassenautomaten gehabt. Eine Beschuldigung R. mit dem Ziel, ihn zu entlassen, wäre daher vernünftigerweise nicht möglich gewesen, weil noch ein anderer „Täter“ genauso in Betracht gekommen wäre.
(iii.)
Der Umstand, dass der Angeklagte das entnommene Geld nicht bei seiner Tante ablieferte, sondern – am Faschingsdienstag wenigstens zunächst – für sich selbst behielt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des mit den Finanzermittlungen betrauten Zeugen KHK M. Dieser führte aus, er habe die Konten, auf die der Angeklagte Zugriff hatte, überprüft. Dabei habe sich Folgendes ergeben:

(1)
Nachdem am Samstag, den 18.02.06, ein Betrag von f1379,-- € aus dem Parkkassenautomaten entnommen war, kam es zwei Tage später, also am Montag, den 20.02.06 zu einer Bareinzahlung von 995,.—€ auf das Konto (…) München. Kontoinhaber ist der Angeklagte.
(2.)
Nachdem am Samstag, den 25.02.06, ein Betrag von 1326,-- € aus dem Parkkassenautomaten entnommen worden war, kam es noch am selben Tag zu einer Bareinzahlung von 1000.—€ auf das Konto (…) München. Kontoinhaber de Angeklagte.
(3.)
Nachdem am Faschingsdienstag, den 28.02.06, ein Betrag von 1141,-- € aus dem Parkkassenautomaten entnommen worden war, kam es noch am selben Tag zu einer Bareinzahlung von 1200.—€ auf das Konto (…) München. Kontoinhaber ist der Angeklagte. Am 02.03.06 hob der Angeklagte an einem Geldautomaten in der Zweibrückenstrasse von seinem Konto bei der (…) – Nummer (…) einen Betrag von 1000,-- € ab.
(iv.)
Der Zeuge R. führte glaubhaft aus, er habe am Faschingsdienstag einen Fehlbetrag festgestellt. Er habe den Angeklagten darauf angesprochen. Dieser habe ihm nichts darüber erzählt, dass Frau Böhringer ihn mit einer Zwischenentleerung beauftragt habe. Vielmehr habe er erklärt, es seien Scheine im Schacht hängen geblieben und deshalb habe er eine Zwischenentleerung durchgeführt. (S. 195)
(12.)
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. Der Sachverständige führte aus, dass der Angeklagte eine Exploration durch ihn verweigert habe Gleichwohl stünden ihm aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung genügend Anknüpfungspunkte für eine psychiatrische Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Verfügung. Die medizinische Vorgeschichte des Angeklagten habe keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben. Schwere Unfälle oder eine Schädel-Hirn-Verletzung habe es nach den Angaben des Vaters des Angeklagten bei seinem Sohn nicht gegeben. Ein Drogen- oder Medikamentenmissbrauch sei ebenfalls nicht bekannt geworden. Alkohol trnke der Angeklagte im Rahmen des sozial Üblichen. Der Lebenslauf des Angeklagten sei ohne spektakuläre Auffälligkeiten verlaufen. Seine Beziehungen zu Freunden und Bekannten sowie seiner Verlobten seien ohne psychiatrische Auffälligkeiten geblieben. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Der Angeklagte habe mit Erfolg die Abiturprüfung abgelegt und habe sich auch in der Hauptverhandlung dergestalt präsentiert, dass das Vorliegen eines Schwachsinns ausgeschlossen werden könne. Der Angeklagte sei im Jahr 2006 in einer schwierigen Situation gewesen. Seine Studienlüge drohte aufzukommen, das Verhältnis zur Tante sei immer wieder angespannt gewesen. All dies biete aber keinen Anhalt für den Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung Das Befinden des Angeklagten in den Tagen vor und nach der Tat habe keine Besonderheiten aufgewiesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es vor der Tat zu einer Zermürbung oder depressiven Verstimmung des Angeklagten gekommen sei. Eine schwere Erkrankung z.B. mit Fieberwahn habe ebenfalls nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe am Tattag lediglich an Schnupfen und einer Erkältung gelitten. Am Auffindetag sei der Angeklagte nach den Schilderungen aller Zeugen normal handlungsfähig gewesen. Auch sein Verhalten sei situationsangepasst und ohne Auffälligkeiten gewesen. Zusammengefasst sei festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat erkennbar seien. Die von grosser Sachkunde getragenen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Das Gutachten war widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Die Kammer schliesst sich dem Gutachten in vollem Umfang an. (S. 196)
(13.)
Ablehnung von Anträge zur Beweisaufnahme
(a.)
Antrag gestellt im Hauptverhandlungstermin am 14.09.07 (Protokoll-Anlage 22.03.) mit Bedingung versehen im Hauptverhandlungstermin vom 2.0.11.07
(Protokoll-Anlage 31.01)
Zur Klarstellung:
Die Zeugeneinvernahme war nicht nötig, da die Kammer davon ausgeht, dass das genannte Treffen am 04.05.06 stattgefunden hat. Die Aufklärungspflicht drängt nicht zur Vernehmung der genannten (Auslands)-Zeugen.
(b.)
Antrag (datiert auf 27.06.08) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 03.07.08 (Protokoll-Anlage: 80.02)
Zur Klarstellung: Wie sich aus den Feststellungen im Hauptverhandlungstermin am 03.07.08 (Protokoll-Anlage: 80.02)
Zur Klarstellung: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, geht die Kammer entsprechend der Bedingung davon aus, dass mindestens 4-5 Schläge in Leichenendlage mit der rechten Hand von oben nach unten und von aussen nach innen geführt wurden.
(c.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 84.02) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 18.07.08:
Der Beweisantrag konnte insgesamt abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass ein Treffen zwischen dem Angeklagten und seine Tante am Sonntag, den 14.05.06, nicht stattgefunden hat (vgl. Teil E.9.e.ii.c). Es Wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst. Bei der Würdigung aller Umstände kommt diesen nunmehr vorgetragenen Beweistatsachen keine Bedeutung zu. Sie besitzen insbesondere weder einen zeitlichen Bezug noch einen tatsächlichen Bezug zu dem behaupteten Treffen.
(d.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 84.03) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 18.07.08:
(i.)
Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, weil die im Hinblick auf den Repetitorbesuch unter Beweis gestellte Tatsache durch die glaubhaften Angaben der Zeugin H. erwiesen ist. Die Zeugin führte aus, dass der Angeklagte im Jahr 2002 regelmässig einen Repetitor besucht habe. Die Bewegungen auf den Konten des Angeklagten ab dem Jahr 2005 wurden vom Zeugen KHK M. dargestellt und an- (S. 197) hand der Kontoauszüge erläutert. Hieraus ergaben sich jedoch keine Überweisungen mehr an einen Repetitor.
(ii.)
Der Beweisantrag auf Vernehmung von Petra H. vom Studentenwerk München konnte abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sind. Die Tatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, weil der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, da er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag. Die Kammer würde selbst in dem Fall, dass das Verschweigen des Studienabbruchs im persönlichen Umfeld ein häufiges Phänomen und ein Tötungsdelikt in diesem Zusammenhang nicht bekannt wäre, keine für die Entscheidung relevanten Schluss daraus ziehen. Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien und zusätzlicher Berücksichtigung der mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen, als seien sie erwiesen, würd die in diesem Fall gegebenen konkrete Beweislage hierdurch nicht in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst. Die behaupteten Tatsachen stellen empirisch festgestellte Umstände dar, denen bei der Gesamtwürdigung der Indizlage des konkreten Falles nur ganz untergeordnete Bedeutung und Aussagekraft zukommt. Sie sind daher nicht geeignet, sich relevant auf den Urteilsspruch auszuwirken.
(e.)
Antrag (Protokoll-anlag: 84.04) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 18.07.08:
Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Ausschliesslich aus dem beantragten Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergibt sich, dass sich mit ihm die behauptete Tatsache sicher nicht beweisen lässt. Es ist bereits vor Beweiserhebung offensichtlich, dass eine Sterbestatistik im konkreten Fall nicht vorhersagen kann, wann mit dem Tod einer Person, hier der Mutter des Angeklagten, zu rechnen ist.
(f.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 84.07) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 18.07.08:
Der Beweisantrag konnte insgesamt abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass sich der Angeklagte nach der Tat auffällig verhalten hat. Eine dieser Auffälligkeiten war das Reinigen des von ihm genutzten Fahrrades am Tag nach der Tat. Es wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilspruch relevanten Weise beeinflusst. Die Kammer sieht (S. 198) die Auffälligkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht in dem Umstand, dass er ein geliehenes Rad reinigt. Vielmehr besteht die Auffälligkeit darin, dass der Angeklagte ein Fahrrad, welches für den Angeklagten das Verkehrsmittel der Wahl gewesen war, gerade am Tag nach der Tat mit einem Dampfstrahler reinigte (vgl. Teil E.9.i.vi.3.)
(g.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 84.18) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 18.07.08:
Der Beweisantrag konnte insgesamt abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der beim Angeklagten bei der Festnahme sichergestellte Bargeldbetrag nicht zum Teil aus Sportwetten stammte (vgl. Teil e.9.ii.b.). Es wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die bisherige Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilspruch relevanten Weise beeinflusst. Bei der Würdigung aller Umstände kommt diesen nunmehr vorgetragenen Beweistatsachen keine Bedeutung zu. Dass es sich bei dem sichergestellten Geld nicht teilweise um Wettgewinne gehandelt hat, schliesst die Kammer in erster Linie daraus, dass der Angeklagte von dem angeblichen Wettgewinn jedenfalls nicht einmal seinen besten Freund L. informiert hatte, obwohl dies zu erwarten gewesen sei. Nur ergänzend wurde in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen N. gewürdigt, der in dem Wettbüro arbeitete, in dem der Angeklagte regelmässig seine Wetten abgab. Vor diesem Hintergrund hat dann aber der Umstand, dass es mindestens 41 Annahmestellen für Sportwetten in München gibt, die zumeist auch höhere Quoten angeboten haben als staatliche Annahmestellen, keine Bedeutung. Für die Beweiswürdigung in diesem Punkt kommt es nicht auf die Anzahl und die Quoten der Wettbüros an, sondern in erster Linie auf den Umstand, dass der Angeklagte dem Zeuge L. nichts von dem angeblichen Gewinn mitgeteilt hat.
(h.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.02) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
(i.)
Der Antrag hinsichtlich der Tatsachen im Zusammenhang mit den Schreibarbeiten war, soweit die Computerauswertung begeht wurde, als Beweisermittlungsantrag auszulegen. Es wurde lediglich die Auswertung der Computerdateien beantragt, weil es dem Antragsteller noch nicht möglich war, ein konkretes Beweismittel, also eine bestimmte Datei oder Dateien, zu benennen.
(1.)
Ob derartige Beweisermittlungsanträge nachzugehen ist entscheidet das Gericht im Rahmen seiner in § 244 Abs. 2 StPO (S. 199) angeordneten Amtsaufklärungspflicht. Die Aufklärungspflicht wäre dann verletzt, wenn das Gericht zu einer bestimmten Überzeugung unter Berücksichtigung der Beweislage noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare nicht verwendete weitere Beweismittel diese Überzeugung wieder erschüttern konnten.
(2.)
Gerade dies ist hier nicht der Fall: Zu den identischen Beweistatsachen wurden von der Verteidigung zusätzlich auch die Zeugen M.T. und L.K. benannt, die von der Kammer in Erledigung dieses Antrags auch gehört wurden. M.T. bestätigte glaubhaft dass das Opfer den Angeklagten neben ihrem Fachanwalt RA H. immer wieder mit der Abfassung von „heiklen“ Schreiben im Personalbereich beauftragt habe. Er habe dazu seinen Laptop benutzt, jedenfalls seien die diesbezüglichen Dateien auf dem Gerät gespeichert gewesen. Die Zeugin K. bestätigte ebenfalls, dass der Angeklagte immer wieder für besondere Aufgaben vom Opfer eingesetzt worden sei. Dazu hätten beispielsweise Chauffeurdienste, aber auch die Erledigung von Schriftverkehr gehört. Ergänzend hierzu berücksichtigte die Kammer auch die glaubhaft Aussage des Zeugen P. der den Angeklagten als „Berater“ des Opfers schilderte, der aktiv ihre Interessen vertreten habe. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht zur Auswertung der Dateien auf dem Laptop des Angeklagten gedrängt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mithilfe der Computerdateien über die Angaben der Zeugen hinausgehende Erkenntnisse im Sinne des gestellten Antrags gewonnen würden.
Der Antrag auf gerichtliche Augenscheinnahme des Büros der Tatortwohnung im Hinblick auf Tatsache, dass Büromaterial griffbereit war, konnte abgelehnt werden, weil er nach dem pflichtgemässen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Das Aufklärungsgebot erforderte den Augenschein nicht, weil das Gericht die erforderlichen Feststellungen zuverlässig durch den Augenschein von Lichtbildern und deren Erläuterung durch den Spurensicherungsbeamten KHK M. treffen konnte. Ein zusätzlicher Aufklärungserfolg war durch einen gerichtlichen Augenschein vor Ort nicht zu erwarten. (S. 200)
(i.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.03) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Beweisantrag konnte insgesamt abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die beweisen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Angriff auf das Opfer nach 18.15 Uhr und jedenfalls bis 19.10 Uhr begonnen hat (vgl. Teil E. 6.) Unmittelbar vor dem Beginn des Angriffs wollte das Opfer seine Wohnung in Richtung Gaststätte (…) verlassen. Es wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die bisherige Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst. Die Kammer würde auch unter der Voraussetzung, dass das Opfer regelmässig erst gegen 19.30 Uhr am Montagsstammtisch und damit grundsätzlich etwas später als die übrigen Stammtischmitglieder erschienen ist, keinen für die Entscheidung relevanten Schluss ziehen. Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien und zusätzlicher Berücksichtigung der mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen würde die in diesem Fall gegebenen konkrete Beweislage hierdurch nicht in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst. Die behaupteten Tatsachen beziehen sich nicht auf die hier allein relevante Konstellation am Todestag, an dem eine ausdrücklich mit Dr. R. getroffene Terminabsprache mit dem Inhalt vorlag, sich zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr in der Gaststätte zu treffen. „Regelmässige“ und „grundsätzliche“ Gewohnheiten sind bei einer speziellen Absprache nicht geeignet, sich indiziell relevant auszuwirken.
(j.)
Antrag (Protokoll-Anlage 85.05) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Antrag, näher bezeichnete Steuerakten beizuziehen, stellt einen Beweisermittlungsantrag dar, weil der Antrag der Vorbereitung von Beweisanträgen dient und der Antragssteller noch nicht in der Lage ist, die für einen Beweisantrag nötige genaue Bezeichnung von Beweisdokumenten vorzutragen. Dieser Beweisermittlungsantrag konnte abgelehnt werden, weil die Aufklärungspflicht nicht zur Beiziehung dieser Steuerakte drängt. Es konnten in der umfangreichen Beweisaufnahme keinerlei Hinweise dafür gewonnen werden, dass sich das Opfer durch ihren Umgang mit ihrem Vermögen Feinde geschaffen oder zum Todeszeitpunkt noch bestehende Konflikte begründet hätte. Die nach § 371 AO wirksame Selbstanzeige des Opfers (Schreiben vom 30.08.04, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde) war zudem auf steuerlich relevante Vorgänge der Jahre 1996 bis 2001 bezogen. Es handelte sich somit um Hand- (S. 201) lungen, die schon Jahre zurücklagen. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass sich hieraus oder aus dem Finanzgebaren des Opfers insgesamt für irgendjemanden ein Motiv für die Tat ergeben hätte. Somit drängt die Aufklärungsplicht auch nicht danach, mit Hilfe von Steuerakten zu versuchen finanzielle Transaktionen des Opfers o.ä. aufzuklären.
(k.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.06) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, weil die Tatsachen (Klimadaten am Tattag), die beweisen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellte Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Angeklagte in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit hatte, seine Tante zu töten. Es wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilspruch relevanten Weis beeinflusst. Bei der Würdigung aller Umstände kommt diesen nunmehr vorgetragenen Beweistatsachen keine Bedeutung zu. Relevant für die Beweiswürdigung sind nämlich nicht die klimatischen Details am Tattag. Diese Daten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt relevant, dass ein heller sommerlicher Tag zu einem Auffallen des Angeklagten geführt hätte. Der Vortrag der Verteidigung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat mit Blut kontaminiert worden wäre und dass er entweder wegen der sichtbaren Blutantragungen oder wegen einer Bedeckung dieser Antragungen durch die Jahreszeit „unübliche“ Kleidung aufgefallen wäre, berücksichtigt folgende Umstände nicht: Ob und in welchem Ausmass der Täter bei der Tat mit Blut kontaminiert wurde, ist nicht bekannt. Ein auffälliges Erscheinungsbild kann daher nicht einfach unterstellt werden. Selbst bei einer Kontamination ist ein Verbergen der Blutantragungen möglich, ohne auffällige Kleidung getragen werden muss. Zu denken ist dabei z.B. an einen Fahrrad-Overall, der schnell übergezogen zuverlässig jede Art von Blutflecken überdeckt. Zuletzt ist noch zu beachten, dass der Angeklagte auf dem vierten Parkdeck, also in unmittelbarer Nähe zur Wohnungstür des Opfers, seinen PKW geparkt hatte Es wäre im daher leicht möglich gewesen, eventuell kontaminierte Sommerkleidung dort zu deponieren und dort abgelegte frische Kleidung anzuziehen.
(l.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.07) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Zur Klarstellung: Die beantragte Inaugenscheinnahme der Notiz ist zum Beweis der beantragten Tatsache ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da ein Augenschien nur geben würde, dass auf einem Blatt Papier Schriftzeichen in bestimmter Anordnung vorhanden sind. Der Inhalt dieser Notiz, worauf es der Verteidigung ersichtlich ankommt, würde durch einen Augenschein nicht bewiesen. Die Kammer hat den Antrag daher nach dem Sinn und Zweck und der (S. 202) Interessenlage des Angeklagten in die Richtung ausgelegt, dass eine Verlesung der Notiz beantragt werde. Die Notiz wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Die Verteidigung widersprach weder diesem Vorgehen noch wies sie darauf hin, dass ein Augenschein der Notiz trotz Verlesung ihrer Ansicht nach noch nötig sei.
(m.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.08) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ein Augenschein der Telefonate war nach Ausübung des Ermessens der Kammer nicht erforderlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits auf andere Weise zuverlässig erwiesen sind. Die polizeiliche Sachbearbeiterin KHK’in. V. die die gesamte Telefonüberwachung ausgewertet hat, bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, die im Beweisantrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Da es sich um Negativtatsachen handelte, also kein Hinweis auf bestimmte Vermutungen etc., würde der Augenschein der Telefonate auch keine weitere Aufklärung erbringen, da Telefonate mit Gesprächsinhalten im Sinne der Beweisbehauptungen gerade nicht existieren. Weitere Erkenntnisse aus dem Tonfall etc. der miteinander telefonierenden Personen sind daher nicht zu gewinnen.
(n.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.09) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten. Tatsachen (Einkauf in Apotheke) bereits erwiesen sind. Die Zeugin F.S. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft die Beweisbehauptung bestätigt.
(o.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.10) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Beweisantrag konnte insgesamt abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind: Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass sich der Angeklagte am 15.05.06, also dem Tattag, im Bereich des Tatorts aufgehalten hat, weil er die Tat beging (vgl. v.a. Teil E 9.). Es wurden die hier vorgetragenen Beweistatsachen so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff eingefügt. Die bisherige Beweiswürdigung wurde durch die Einfügung nicht in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst. Es ist nicht naheliegend, dass der Angeklagte auf seinem Weg zum und vom Tatort weg von einem dortigen Nachbarn oder einer Person, die in diesem Bereich ihrer Berufstätigkeit nachgeht, gesehen wurde. Weder von den Nachbarn und schon gleich gar nicht von den (S. 203) dort berufstätigen Personen ist zu erwarten, dass sie ihre Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der im Stadtzentrum von München liegenden, belebten Baaderstrasse richten. Selbst unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte von diesen Personen als eine dort vorbeikommenden Person bemerkt worden wäre, bestünde immer noch die Möglichkeit, dass er aus vielen denkbaren Gründen, z.B. schlechte Sicht, kein Auffallen in der Menge der zahlreichen Passanten etc., etc., nicht erkannt wurde. Zudem ist nicht bekannt, ob der Angeklagte das Erkennen seiner Person durch Kleidung und Ausrüstung erschwerte. So wäre beispielsweise ein Radfahrer mit Helm auch bei sommerlichen Temperaturen im Bereich des Tatortwesens wegen des Helmtragens nicht aufgefallen, aber gleichwohl nicht zu erkennen gewesen. Bei Würdigung dieser Umstände erscheint es der Kammer plausibel, dass der Angeklagte im Bereich der Baaderstrasse auf dem Weg zur und von der Tat weg nicht bemerkt oder zumindest nicht erkannt wurde. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind daher für die Entscheidung ohne Bedeutung.
(p.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.11) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Der Beweisantrag auf Einnahme des Augenscheins der in der Tatwohnung aufbewahrten Fotoalben konnte abgelehnt werden, weil er nach Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Aufklärungspflicht drängt in diesem Fall nicht zum Augenschein der in der Tatortwohnung befindlichen Fotoalben. Der Umstand, dass der Memory-Ring („Ehering“) nicht bei der Leiche gefunden wurde, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. Teil E.9.c.iii.3.d.). Daher kommt der Frage, ob das Opfer diesen Ring bis zum Tage ihres Todes besessen hat, ebenso keine Bedeutung zu. Die Erforschung der Wahrheit erfordert daher keine Inaugenscheinnahme der Fotoalben.
(q.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.17) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
Den Beweisantrag (Vernehmung des für die Asservatenkammer des SG 625 verantwortlichen namentlich nicht bekannten Kriminalbeamten des BLKA) konnte nicht nachgegangen werden. Im Bayerischen Landeskriminalamt gibt es und gab es keine Asservatenkammer des Sachgebiets 625 und daher existiert und existierte auch kein für diese Kammer verantwortlicher Kriminalbeamter. Dieser Umstand wurde von dem als Zeugen gehörten ehemaligen Herrmann-Sachbearbeiter KHK W. glaubhaft berichtet. Der aktuelle Herrmann-Sachbearbeiter KHK M. vom BLKA wurde zusätzlich zu dieser Frage gehört. Er hat nochmals glaubhaft bestätigt, dass es weder eine Asservatenkammer des SG 625 noch eine dafür verantwortlichen Beamten gegeben habe noch gebe. (S. 204)
(r.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 85.18) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 19.07.08:
G. und S. konnte abgelehnt werden, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Die unter Beweis gestellten, Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die Kammer kommt aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass durch die festgestellte Behandlung der „Hermann“-Schrauben im Ermittlungsverfahren das „Überleben“ von eventuell auf den Schrauben zunächst vorhandenen DNA-Spuren als fern liegend ausgeschlossen werden kann (vgl. oben Teil E. 9. M. ii.). Die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen, die indiziell die Möglichkeit des Überlebens von DNA in und an der Kiste belegen sollen, sind vor diesem Hintergrund nicht relevant, weil die Kammer davon ausgeht, dass möglicherweise vorhandene DNA erst zeitlich nach der Bergung der Kiste durch die Behandlung im Ermittlungsverfahren zerstört wurde.
(s.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.02) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Zur Klarstellung: Die Angaben der Zeugin M. wurden dem Urteil nicht zugrunde gelegt. Die Aufklärungspflicht drängte im Übrigen nicht zur Vernehmung des Zeugen I, da nicht erkennbar ist, in welcher Hinsicht die in sein Wissen gestellten Tatsachen dann noch Relevanz gewinnen sollten.
(t.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.02) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Zur Klarstellung: Die Angaben der Zeugin P. wurden dem Urteil nicht zugrunde gelegt. Die Aufklärungspflicht drängte im Übrigen nicht zur Vernehmung des Zeuge O., da nicht erkennbar ist, in welcher Hinsicht die in seine Wissen gestellten Tatsachen dann noch Relevanz gewinnen sollten.
(u.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.03) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Der Antrag konnte abgelehnt werden, weil er, obwohl als Beweisantrag formuliert, nur die Anregung darstellt, eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme zum selben Thema mit denselben Zeugen zu wiederholen. Die Aufklärungspflicht drängt nicht danach, den Zeugen T.S. nochmals zu diesem Thema zu vernehmen. Der Zeuge T.S. wurde zu dieser Tatsache in der Hauptverhandlung am 18.07.2007 bereits befragt. Er gab dazu an, dass er (S. 205) nur eine Tüte mit Zeitungen an die Wohnungstür des Opfers gehängt hat. Wie viele und welche Zeitungen sich in der Tüte an diesem Tag befunden hätten, wisse er nicht. Es habe sich um eine (…) Tüte gehandelt. Die Tüte sei weiss und nicht durchsichtig gewesen. Soweit er wisse, habe das Opfer die Bildzeitung und die TZ bezogen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine erneute Vernehmung dieses Zeugen zu diesem Thema weitere Erkenntnisse erbringen würde. (Der ebenfalls benannte Zeuge M.T. wurde im Hinblick auf diesen Antrag zu diesen Tatsachen in der Hauptverhandlung vernommen.)
(v.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.04) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Der Antrag konnte abgelehnt werden, weil die behauptete Tatsache bereits durch die Einvernahme der Zeugen KHK B. und KOK H. erwiesen ist. Die Beamten schilderten glaubhaft ihre Wahrnehmungen bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die am 18.05.06 stattfand. Beide Beamten machten Ausführungen zu den dort aufgefundenen und teilweise sichergestellten Gegenständen. Dass es zur Auffindung einer „(…)Tüte“ in der Wohnung des Angeklagten gekommen wäre, wurde von den Zeugen übereinstimmend nicht berichtet.
(w.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.06) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Zur Klarstellung: Die Zeugeneinvernahme war nicht nötig, da die Kammer nicht von der Erfüllung der aufgestellten Bedingung, das Opfer habe zum Stammtischbesuch im (…) regelmässig Bargeldbeträge von über 500 € mit sich geführt, ausgeht. Die Aufklärungspflicht drängte auch nicht zur erneuten Vernehmung der genannten Zeugin.
(x.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90-07) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Zur Klarstellung: Die Erholung des beantragten Gutachtens war nicht nötig, da die Kammer nicht von der Erfüllung der aufgestellten Bedingung ausgeht. Zu einem bewusstseinsfernen Handwechsel kam es nicht. Wie dargestellt, geht die Kammer durchgehend von Schlägen mit der rechten Hand aus, wobei möglicherweise zeitweise die linke Hand unterstützend zu Hilfe genommen wurde. (S. 206)
(y.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 90.08) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 05.08.08:
Zur Klarstellung: Die Kammer geht nicht davon aus, dass die relevanten Schrauben im Zeitraum vom 02.08.88 bis zur Verbringung in Stahlschränke des BLKA im Jahr 2003 zur Klärung einzelner Spuren aus dem zur Aufbewahrung verwendeten Schrank entnommen wurden.
(z.)
Antrag (Protokoll-Anlage: 92.01) gestellt im Hauptverhandlungstermin am 08.08.08:
Zur Klarstellung. Die Durchführung der beantragten Messungen und die Erholung des beantragten Gutachtens waren nicht erforderlich, da die Kammer nicht von der Erfüllung der aufgestellten Bedingung, dass der Angeklagte als Linkshänder die letzten Schläge in Leichenendlage aus Ermüdung mit der rechten Hand geführt haben sollte, ausgeht. Von einem ermüdungsbedingten Handwechsel geht die Kammer nicht aus. Die Aufklärungspflicht drängt nicht zur Gutachtenserholung. (S. 207)
(F.)
(Rechtliche Würdigung)

Die unter Abschnitt B. zu den Taten getroffenen Feststellungen stellen sich für den Angeklagten strafrechtlich dar als Verbrechen des Mordes gemäss §§ 211 StGB in Tatmehrheit mit drei Fällen des Diebstahls gemäss § 242 StGB.
Der Angeklagte hat vorsätzlich einen Menschen aus Habgier und heimtückisch getötet. Durch drei weitere selbständige Handlungen hat der Angeklagte fremde, bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen.

Zum Verbrechen des Mordes:
(1.)
Der Angeklagte handelte in Tötungsabsicht (direkter Vorsatz). Dem Angeklagten war bei der Tat bewusst, dass er durch die massive Gewalt gegen den Kopf des Opfers dessen Tod herbeiführen würde. Dies beabsichtigte er auch.
(2.)
Der Angeklagte handelte aus Habgier, nämlich aus eine über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten, abstossenden Gewinnstreben um jeden Preis. Dieses Gewinnstreben war absolut tatbeherrschend und bewusstseinsdominant. Es stand im Mittelpunkt seines gesamten planmüssigen Verhaltens:
(a.)
Dem Angeklagten kam es bei der Tat darauf an, durch die Tat eine Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung zu schaffen. Er würde zwangsläufig nach dem Tod der Tante zum gut dotierten Leiter der Parkgarage aufsteigen. Mit deren Tötung wollte er verhindern, dass diese finanziell positive Aussicht durch das Aufkommen der Ausbildungslüge noch gefährdet wurde.
(b.)
Der Angeklagte hatte die Tat kühl geplant und durchgeführt. Gefühlsmüssige Regungen im Sinne von Ärger, Wut, etc. spielten bei ihm zum Tatzeitpunkt keine Rolle.
Der Angeklagte handelte heimtückisch, denn er hat die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt, um die Durchführung seines Tötungsvorhabens zu ermöglichen. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.W.Nachw.). (S. 208)
(a.)
Das Opfer, das sich ausgehfertig gemacht hatte, war arglos, als es unmittelbar vor der Tat seine Wohnungstüre öffnete und ins Treppenhaus hinausgehen wollte. In dieser Situation hat der Angeklagte das Opfer mit seinem Angriff überrascht. Einen Angriff auf ihr Leben hat die Getötete in dieser Situation nicht erwartet. Dies hat der Angeklagte ausgenutzt, indem er auf den Kopf des Opfers einschlug, als dieses nichtsahnend die Wohnungstür geöffnet hatte. Aufgrund ihrer Arglosigkeit war Frau Böhringer auch nicht in der Lage, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen bzw. diesen zu erschweren. Sie konnte nur vom Angeklagten und seinen Schlägen getrieben in die Wohnung zurückflüchten, wo sie dann nach wenigen Metern zu Boden ging und dort vom Angeklagten getötet wurde.
(b.)
Dass der Angeklagte die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er vor der geschlossenen Wohnungstüre ausgerüstet mit dem dann zum Einsatz gebrachten Schlagwerkzeug und mit Handschuhen an den Händen wartete bis das Opfer die Tür öffnete, um zum Stammtisch zu gehen.
(4.)
Der Angeklagte hat die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen.
Zu den drei Fällen des Diebstahls:
(1.)
Der Angeklagte hat in jedem der drei Fälle fremde bewegliche Sachen (das Geld der Tante aus dem Kassenautomaten) einem anderen (nämlich seiner Tante) in der Absicht weggenommen, sich das Geld rechtswidrig (er hatte keinen Anspruch darauf) zuzueignen.
(2.)
Eine tatbestandsausschliessende Einwilligung der Tante in die Wegnahme durch die vom Angeklagten behauptete Intrige zulasten des Geschäftsführers R. lag nicht vor. (S. 209)
(G.)
(Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung)

(1.)
Für die als Mord zu qualifizierende Tag war der Angeklagte zu
lebenslanger Freiheitsstrafe

zu verurteilen, einer durch § 211 Abs. 1 StGB angedrohten absoluten Strafe. Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Milderungsgrundes sind nicht vorhanden.
Aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise eine notstandsähnliche Lage des Angeklagten oder dessen schwere Kränkung durch das Opfer, sind nicht gegeben. Es bestand daher kein Anlass, eine Möglichkeit zum Abweichen von der absoluten Strafdrohung des § 211 zu prüfen.
(3.)
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren im Rahmen der Prüfung der besonderen Schuldschwere aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Die für die Entscheidung massgeblichen Umstände wurden im Wesentlichen darin gesehen:
(a.)
Zugunsten des Angeklagten wurde u.a. die lange Untersuchungshaft und Verfahrensdauer sowie der Umstand gewertet, dass der Angeklagte bislang nicht relevant vorbestraft ist.
(b.)
Für die besondere Schuldschwere sprach – nach Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles –der Umstand, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklichte und die Intensität der Tatausführung, also das gesamte Tatbild. Die massive und brutale Vorgehensweise des Angeklagten fand in der Anwendung der Vielzahl der dem Opfer zugefügten Verletzungen ihren Ausdruck Er ging gegen das Opfer mit mindestens 24 Schlägen gegen den Kopf vor. Insgesamt handelt es sich nach Wertung der Kammer hierbei um Umstände mit besonderem Gewicht. Im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kam das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB war daher festzustellen. (S. 210)
(4.)
Strafzumessung hinsichtlich der Diebstähle:
Bei der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Diebstähle zum Nachteil seiner Tante wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht relevant vorbestraft ist. Zulasten wurde die Höhe des Schadens gesehen. Im Hinblick auf die Tat vom 28.02.08 (Faschingsdienstag) wurde berücksichtigt dass der Angeklagte den entwendeten Geldbetrag von 1141 € der Geschädigten wieder zurückbezahlt hat.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Einzelgeldstrafe von
Je 90 Tagessätze zu je 1 Euro
für die Taten vom 18.02.06 und vom 25.02.06
und eine Einzelgeldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 1 Euro
für die Tat vom 28.02.06, bei der er zur Schadenswiedergutmachung kam
für schuld- und tatangemessen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war, da eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (S. 211)
(H.)
(Verfall)

(1.)
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall an, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. Der Begriff „Etwas“ umfasst die Gesamtheit des aus der Tat materiell Erlangten (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 73 Rdnr. 7), also die Gesamtheit aller erlangten wirtschaftlich messbaren Vorteile (Schmidt in Leipziger Kommentar, 11. Auflag, § 73 Rdnr. 19).
Dem Verfall unterliegt, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Massgeblich ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts des Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (BHHR, StGB § 73, Erlangtes 2).
Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird.
„Aus der Tat“ erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufliessen, insbesondere also eine Beute (BGH, 1 StR 169/02).
Vermögenswerte „aus der Tat“ lassen sich im Wesentlichen in zwei Arten von so genannten Tatfrüchten unterteilen: Zum einen die unmittelbar durch die Tag „verschobenen“ Sachen, also insbesondere z.B. die Diebesbeute. Zum anderen sind darunter aber auch die aus der Tag gezogenen Tatvorteile zu verstehen, wie zum Beispiel aus verbotenen Geschäften gemachte Gewinne (Schönke/Schröder, § 73 Rdnr 9). Ein lediglich mittelbarer Vermögenszuwachs, d.h. ein Vermögensvorteil, der durch entsprechende Verwendung des ursprünglich Erlangten dem Vermögen eines Täters zufliesst. Scheidet als Verfallsobjekt nach § 73 Abs. 1 StGB aus (Schmidt in Leipziger Kommentar, 11. Auflage, § 73 Rdnr. 17).
(S. 212)
(2.)
Im vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze:
Der Angeklagte hat unmittelbar aus der Tat eine Verbesserung seiner rechtlichen Position erlangt:
Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Grundsätze ist das Rechtsinstituts des Verfalls nicht nur nach einem Vermögensdelikt, sondern auch nach einer Straftat gegen das Leben anwendbar. Vom Verfall erfasst ist die Gesamtheit der materiellen Vorteile. Dass derartige Vorteile durch ein Vermögensdelikt erlangt sein müssen, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. hierzu: BGH, 5 StR 138/01 § 73 StGB anwendbar beim Amtsdelikt der Bestechung, BGH, 1 StR 127/03: § 73 StGB anwendbar beim BtM-Delikt). Mit dem Tod seiner Tante, als unmittelbare Folge der Tat, ist der Angeklagte gleichsam synchron in seine nunmehrige Stellung als Miterbe und damit Miteigentümer des Nachlasses eingetreten. Damit ergibt sich ohne jegliche rechtliche Zwischenschritte aus der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes eine werthaltige, rechtliche vorteilhafte Position – nämlich die des Miterben -.
Dieser wirtschaftliche Wert wird durch die Anordnung des Verfalls abgeschöpft und entspricht damit dem Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften. Diese Normen sollen gerade die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs vom Täter erlang wurden, erfassen und abschöpfen (BGH, Urteil vom 19.11.1993, 2 StR 468/93).
(3.)
Der Verfall ist nicht etwa deshalb nicht anzuordnen, weil dessen Anordnung aufgrund von Ansprüchen von Verletzten ausgeschlossen wäre, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nur darauf an, ob ein derartiger Anspruch eines Verletzten existiert (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 73 Rdnr. 18). Dies ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht der Fall. Ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Pflichtteilsberechtigten oder der Miterbe M.T. eine Anfechtung der Erbeinsetzung des Angeklagten betreiben werden, ist ungewiss. Der Angeklagte, ist jedenfalls derzeit Erbe des Opfers zu ein Halb.
(4.)
Die Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c StGB liegen ebenfalls nicht vor, weil es für den Angeklagten keine unbillige Härte wäre, wenn er als Mörder des Opfers dieses nicht beerben würde. (S. 213)
(l.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

München, den 19. Januar 2009 (Landgericht München I)








XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX










2.

Wiederaufnahmeantrag Benedikt Toth vom 1.10.2012 (Abschrift)

(A)
Einleitung 2-19
(B)
Belastungsindizien 19-138
(I)
„Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Tötung seiner Tante“
(Indiz 9a) 19-51
(1)
Von einer Zuspitzung der Lebenssituation für den Antragsteller
Durch eine drohende Aufdeckung seiner Ausbildungslüge kann
nicht die Rede sein. 21-29
(2)
Auch von einer Zuspitzung der Lebenssituation für den
Antragsteller durch die Einstellung des Zeugen W. in der
Parkgarage kann nicht die Rede sein. 29-36
(3)
Von einer Zuspitzung seiner Lebenssituation musste der Antragsteller auch angesichts einer drohenden Aufdeckung seiner Ausbildungslüge in seinem persönlichen Umfeld nicht ausgehen. 36-43
(4)
Eine Bedingung für die Übernahme der Leitung in der Parkgarage
Durch den Antragsteller gab es nicht. 44-49
(5)
Zwischenergebnis 49-51

(II)
„Das vom Angeklagten bei der Festnahme mitgeführte Bargeld
stammt zumindest in Höhe von € .2000 aus der Tat“ 52-70
(1)
Dass Charlotte Böhringer zum Tatzeitpunkt noch über € 2.500 in
Bar verfügt hätte, ist nicht festzustellen. 53-58
(2)
Der Antragsteller hatte am 14.5.2006 seine Tante in deren Wohnung
Aufgesucht. 58-66
(3)
Der Antragsteller hatte Anlass dazu, sich ein neues Fahrrad zu
Kaufen und zu diesem Zweck den bei ihm sichergestellten
Bargeldbeitrag bei sich zu führen 66-70
(4)
Zwischenergebnis 66-70

(III)
„Der Angeklagte hat die an die Wohnungstüre seiner Tante am
16.5.2006 verbrachten Zeitungen zur Auffindungsverzögerung
Entfernt (Indiz 9 f) 71-97
(1)
Dass am 16.05.2006 drei Zeitungen an die Wohnungstüre des Opfers
Gehängt worden wären, ist nicht festzustellen. 71-82
(2)
Der Antragsteller hatte keine Gelegenheit zur Wegnahme der
Zeitungen von der Wohnungstüre. 82-89
(3)
Die bei dem Antragsteller aufgefundenen Zeitungen stammen
Nicht von der Wohnungstüre seiner Tante. 89-96
(4)
Zwischenergebnis 96-97

(IV)
„Spuren im Büro“
(Indiz 9g) 98-107
(1)
Nicht nur an tatbezogenen Gegenständen finden sich Spuren des
Antragstellers im Büro. 98-104
(2)
Die in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht festgestellten
Spuren des Antragstellers erklären sich aus seiner Tätigkeit
für Charlotte Böhringern 104-107
(3)
Zwischenergebnis 107

V. „DNA-Spur am Sakko der Leiche“
(Indiz 9h) 108-124
(1)
Dass der vom Täter eingesetzte blutige Handschuhe mit der DNA
Des Antragstellers kontaminiert gewesen wäre,
ist nicht festzustellen. 109-111
(2)
Das Schwurgericht hat naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für
Eine Spurensetzung ausserhalb des Tatgeschehens nicht gesehen. 111-119
(3)
Auch eine Vertragung der Spur kommt in Betracht. 119-120
(4)
Tatsächlich konnten diverse DNA-Spuren des Antragstellers
Auch auf Kleidungsstücken seiner Tante ohne jeden Bezug
Zur Tat gesichert werden. 120-123
(5)
Zwischenergebnis 124

(VI)
„Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat weist eine Reihe von
Auffälligkeiten auf“
(Indiz 9i) 124-138
(1)
Die exakte Erinnerung des Antragstellers an ein überprüfbares
Alibi ist nachvollziehbar. 125-128
(2)
Der Antragsteller war am 15.5.2006 tatsächlich erkältet. 128-130
(3)
Tatsächlich hatte der Antragsteller im Verlauf des 16.5.2006
Wiederholt versucht, seine Tante zu erreichen und den Grund ihrer
Abwesenheit zu ergründen. 130-132
(4)
Die Augsburg-Fahrt des Antragstellers ist angesichts der seinerzeit
bestehenden Umstände in jeder Hinsicht nachvollziehbar. 132-136
(5)
Das Erscheinungsbild des Antragstellers am 16.5.2006 widersprach
Nicht den Üblichkeiten bei Vertretung des Geschäftsführers. 136-138
(6)
Zwischenergebnis 138

(VII)
„Der Angeklagte kannte die Gewohnheiten des Opfers“
(Indiz 9 j)


139-141
(C)
Entlastungsaspekte 142-166
(1)
„Der Angeklagte hatte die Gelegenheit, seine Tante zu töten, da
Er für den festgestellten Tatzeitraum kein Alibi hat“
(Indiz 9d) 142-155
(1)
Tatsächlich ist mit dem erfolglosen Anrufversuch von M.T.
Um 19:10 Uhr keineswegs die vom Schwurgericht zugrunde
Gelegte „Annahme der spätesten Angriffszeit“ belegt. 144-147
(2)
Der Antragsteller musste am 15.5.2006 mit einer vorzeitigen
Rückkehr seiner Verlobten bereits gegen 19.00 Uhr rechnen. 147-149
(3)
Tatsächlich konnte mit dem Lichtbildmaterial, das die in der
Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zugrunde gelegt
Hatten, die Frage, ob die Gegenstände neben der Leiche Kontakt mit
Blutspuren auf dem Boden gehabt haben, überhaupt nicht
beantwortet werden. 149-153
(4)
Tatsächlich ist eine Trocknung von Blut an Haushaltshandschuhen,
wie bei der Tat nach Spurenlage benutzt, in einem Zeitraum von
5-7 Minuten auszuschliessen. 153-155
(5)
Zwischenergebnis 155

(II)
„die festgestellten nicht zuordenbaren DNA-Spuren auf einem Glas
und einer Kommode deute nicht auf den DNA-Verursacher als
Täter hin“
(Indiz 9 m) 156-166
(D)
Polygraphische Untersuchung 166-170
(E)
Ergebnis hinsichtlich des Mordvorwurfs 166-170
(F)
Zu den angeglichen Diebstählen 175-185
(G)
Schluss 185-186
LG München 1
80097 München

Az. 1 Ks 128 Js 10979/06
Toth Benedikt
In vorbezeichneter Angelegenheit stelle ich unter Hinweis auf die im Verfahren bereits vorgelegte Vollmacht namens und im Auftrage des Verurteilten Benedikt Toth folgende

A n t r ä g e
(1)
Die Wiederaufnahme des mit Urteil des LG München I vom 12.08.2008 und Beschluss des BGH vom 28.04.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens für zulässig zu erklären.
(2)
Die laufende Strafhaft gem. § 360 Abs. 2 StPO mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen.
(3)
Vorab eine Entscheidung dazu herbeizuführen, dass die Sache zur Entscheidung über diese Anträge einem Landgericht ausserhalb des OLG-Bezirks München übertragen wird (siehe hierzu unten S. 185 f.).

(A)
Einleitung
(1)

(1)
Mit Datum 15.11.2006 hatte die Staatsanwaltschaft München I in diesem Verfahren Anklage gegen den Antragsteller wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sachlich zusammentreffend mit drei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls erhoben. So wurde ihm zur Last gelegt, seine Tante CB, vermögende Inhaberin einer Parkgarage in München, am 15.05.2006 heimtückisch und aus Habgier ermordet und in drei Fällen Parkkassenautomaten unbefugt entleert und die Entnahmen für sich behalten zu haben.
Nach einer vor der 1. Strafkammer des Landgerichts München I höchst streitig geführten Hauptverhandlung war der Antragsteller, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis heute entschieden zurückweist, am 12.08.2008 im Wege eines reinen Indizienbeweises wegen Mordes sowie Diebstahl in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere verurteilt worden. Zusätzlich hatte das Schwurgericht den Verfall seines Erbanteils in Höhe von ½ am Nachlass seiner Tante angeordnet.

Nach den schriftlichen Urteilsgründen war das Schwurgericht hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes der Überzeugung „dass zwar jedes in der Beweisaufnahme gewonnene Indiz (insgesamt werden 14 Indizien aufgezählt) alleine für sich nicht ausreiche, den vollen Beweis zu erbringen, (allerdings würden) alle Indizien unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf hinweisen und sich wie ein Ring um diesen schliessen“.
Die in der Gesamtschau gewichteten und in Beziehung zueinander gesetzten Indizien liessen „wegen ihrer grossen Zahl und ihrer Geschlossenheit einen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht mehr zu“ (vgl. UA S. 79, 81).
Im Übrigen erachtete das Schwurgericht die Erklärungen des Antragstellers aus dem Ermittlungsverfahren zum Vorwurf des Diebstahls als „nicht plausibel“ (UA S. 193 ff).

(2)
Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 21.1.2009 bleibt die Begründung dieses Rechtsmittels angesichts der Fülle der in der Hauptverhandlung aufgetretenen verfahrensrechtlichen Probleme zunächst nur auf die Verletzung formellen Rechts beschränkt. Allerdings wurde die Nachreichung einer Begründung zu der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge ausdrücklich (S. 2) angekündigt. Verstösse gegen sachliches Recht waren sodann im Einzelnen und ausführlich mit Schriftsatz vom 2.4.2009 gerügt worden. Insbesondere wurde dabei eingewandt, dass von einem „Indizienring“ oder einer „grossen Zahl von Indizien“ schon deshalb nicht die Rede sein könne, weil von den benannten 14 Indizien (vgl. UA E 9, S. 79 f.) allenfalls 7 überhaupt geeignet sein könnten, auf eine Täterschaft des Antragstellers hinzuweisen, wenn sie denn – wie geboten, aber vorliegend gerade nicht eingehalten – zweifelsfrei festgestellt worden wären. Bei den übrigen ‚Indizien‘ handele es sich hingegen sämtlich nur um Umstände, die allenfalls gegen eine Täterschaft des Antragstellers sprechen könnten, vom Schwurgericht aber nicht als entlastend gewertet worden waren. Hinweise auf eine Täterschaft des Antragstellers könnten damit jedenfalls denknotwendig nicht verbunden sein. Entsprechend könne schon ausdiesem Grund nicht von einem geschlossenen „Indizienring“ gesprochen werden. Sehr anschaulich lässt sich dies dem nachfolgend eingefügten und an der Kennzeichnung in den schriftlichen Urteilsgründen unter E 9 orientierten Schaubild entnehmen, das farblich zwischen den als nachgewiesen erachteten Belastungsindizien (rot) und den vom Schwurgericht jeweils als fernliegend bewerteten Entlastungsaspekten (grün) unterscheidet. (S. 3)
Seite vier Graphik.

(S. 4)
Eine Differenzierung in diesem Sinne ist schon deshalb unverzichtbar, weil das blosse fehlen von Entlastungsaspekten denknotwendig weder „unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf“, mithin auf die Täterschaft des Antragstellers, hinweisen noch Bestandteil eines Indizienringes sein kann, der sich um ihn geschlossen und mit grosser Zahl in belastender Wirkung schliesse. Dass etwa die ‚Feststellung‘ des Schwurgerichts, die Tat sei mit der rechten Hand begangen worden (‚Indiz 9n – vgl. UA A II (2), S. 17), nicht als ‚Indiz‘ für die Täterschaft des Antragsteller als Linkshänder (vgl. UA E 9n, S. 188) missverstanden werden kann, steht ausser Frage. Nichts anderes gilt für die übrigen vom Schwurgericht jeweils als fernliegend ausgeschlossene Entlastungsaspekte. So kann beispielsweise auch nicht ernsthaft mit indizieller Wirkung zu Lasten des Antragstellers gewertet werden, dass in der Wohnung festgestellte, nicht zuordenbare Schuhspuren nach Auffassung des Schwurgerichts nicht als Hinweis auf einen oder mehrere alternative Täter zu verstehen sein sollen (‚Indiz‘ ii – vgl. UA E 9l, S. 167).
Tatsächlich können die im vorangegangenen Schaubild grün gekennzeichneten Entlastungsaspekte sämtlich nicht Bestandteil eines Indizienrings um den Antragsteller sein, kann schon deshalb nicht davon die Rede sein, dass die vom Schwurgericht bemühten 14 ‚Indizien‘ „wegen ihrer grossen Zahl und ihrer Geschlossenheit einen Zweifel an der Richtigkeit an der getroffenen Feststellung nicht mehr zu(lasse). Entnimmt man dem vom Schwurgericht bemühten „Indizienring“ – wie geboten – die Aspekte, die bereits für sich genommen nicht geeignet sein können, auf den Antragsteller als Täter hinzuweisen (im nachfolgenden Schaubild hellgrün), wird deutlich, dass weder von einer „Geschlossenheit“ noch von einer „grossen Zahl“ von Indizien gesprochen werden kann: (S. 5)

Graphik Seite 6.
Noch bevor diese Einwände allerdings in Form einer ausführlichen Sachrüge erhoben waren, hatte der Vertreter der Bundesanwaltschaft bereits am 27.3.2009 – bezeichnender Weise innerhalb von nur 5 (!) Arbeitstagen nach Eingang der Revisionsbegründung in seiner Behörde – die Verwerfung der Revision beantragt und damit den Weg zu einer Entscheidung im Beschlusswege eröffnet. Ohne erkennbare Überprüfung war die Revision schliesslich am 28.4.2009 begründungslos verworfen worden. Dieses aussergewöhnliche Vorgehen in der Revisionsinstanz war Gegenstand einer von Rechtsanwalt E.B. Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. und ehemaliges berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, wegen Verdachts der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung erstatteten Strafanzeige gegen die an der Entscheidung vom 28.04.2009 beteiligten Mitglieder des 1. Strafsenats sowie den verantwortlichen Vertreter der Bundesanwaltschaft.
(3)
Eine mit Datum 3.6.2009 eingereichte Verfassungsbeschwerde bleibt erfolglos. Mit Beschluss vom 13.11.2009 (2 BvR 1188/09) wurde sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Daraufhin erhob der Antragsteller am 18.5.2010 noch eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Zum einen sei das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesichts der Tatsache verletzt, dass weder die Entscheidung des BGH noch die des BVerfG begründet worden sei. Dies allerdings sei bei der Verhängung einer nach nationalem Recht höchstmöglichen Strafe unverzichtbar. Zum anderen habe das Schwurgericht den Antragsteller in der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt auf die für sich bereits abwegige und erst in der mündlichen Urteilsbegründung mit einer pauschalen Bezugnahme auf die räumlichen Gegebenheiten am Tatort begründete Variante hingewiesen, dass er als Linkshänder die festgestellten. 24 Schläge gegen den Kopf seiner Tante ausschliesslich mit der rechten Hand geführt haben könnte. Ein solcher Hinweis sei allerdings erforderlich gewesen, nachdem die Verteidigung – angesichts des Inhalts zahlreicher Beweisanträge in diesem Zusammenhang eindeutig belegt – erkennbar davon ausgegangen war, dass auch für das Schwurgericht nur eine Tatbegehung des Antragstellers mit der linken Hand zur Diskussion stehen würde. Mit Unterlassen eines bei dieser aussergewöhnlichen Konstellation gebotenen Hinweises sei das Recht des (S. 7) Antragsteller auf angemessene Information gem. Art. 6 Abs. 3 lit. A EMRK verletzt. Über diese Beschwerde ist bis heute nicht entschieden.

(4)
Nur knapp einen Monat nach Verkündung des gegenständlichen Urteils hatte M.T. der Bruder des Antragstellers, mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter vom 10.9.2008 Klage beim LG München I eingereicht, verbunden mit dem Antrag, den Antragsteller hinsichtlich des Nachlasses von CB für erbunwürdig zu erklären (Aktenzeichen 4 O 15975/08). Zur Begründung dieses Antrags war vollumfänglich auf das Urteil der 1. Strafkammer des LG München I vom 12.08.2008 Bezug genommen. Diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung belege, dass der Antragsteller erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei. Mit Klageerwiderung vom 7.8.2009 nahm der Antragsteller zu sämtlichen Indizien aus dem Strafurteil Stellung. Zum Beleg dafür, dass diese Argumentation lediglich geeignet sei, über die Schwäche der im Einzelnen bemühten Indizien hinwegzutäuschen, wurde eine Vielzahl von Zeugen benannt und die Erholung diverser Sachverständigengutachten beantragt (Anlage 1).
Darüber hinaus beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Anwälte vom 2.10.2009 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens (Aktenzeichen 4 OH 18819/09) in der Wohnung der Getöteten, zum Nachweis dafür, dass an Gegenstände im Büro der Tatwohnung wie auch an in der Wohnung der Getöteten aufbewahrten Kleidungsstücken entgegen der wiederholten Behauptung des Schwurgerichts weitere humanbiologische Spuren des Antragstellers ohne jeden Bezug ich der ihm angelasteten Tat zu finden seien (Anlage 2). Mit Beschluss vom 15.10.2010 ordnete die zuständige 4. Zivilkammer des LG München 1 hierzu die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und erteilte einen entsprechenden Sachverständigenauftrag. Tatsächlich konnte in diesem Verfahren durch eingehende Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel nicht ausschliessbar das DNA-Muster des Antragstellers an verschiedenen in der Wohnung verwahrten Kleidungsstücken der Getöteten sowie an Gegenständen ohne Tatbezug in dem von dem/den Täter(n) durchsuchten Büro der Wohnung gefunden werden.
Auf Grund Beweisbeschlusses der 4. Zivilkammer des LG München I vom 21.01.2011 (Anlage 3) war sodann im April des gleichen Jahres eine mehrtätige (S. 8) Beweisaufnahme durchgeführt worden. Diverse Zeugen wurden gehört, sowie die bereits im Strafverfahren vernommene Sachverständige der Rechtsmedizin, Frau Dr. A Auch der Antragsteller hatte sich im Rahmen einer Parteieinvernahme an mehreren Tagen der Beweisaufnahme umfangreich zur Sache erklärt. In der nachfolgend eingefügten Erklärung (das handschriftliche Original findet sich in Anlage 4) benennt er ausführlich und nachvollziehbar die Gründe, die für ihn im Strafverfahren massgebend dafür gewesen waren, über die pauschlade Erklärung seines Verteidigers hinaus, er sei unschuldig, weder habe er seine Tante getötet noch bestohlen (UA C 1a i, S. 20), von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Auch die Gründe, die ihn veranlasst haben, sich im Gegensatz hierzu im zivilgerichtlichen Verfahren zur Sache zu erklären, sind nachvollziehbar erläutert. (S. 8)
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Zur Aussageverweigerung vor dem Schwurgericht München

Für einen neutralen Beobachter drängt sich naturgemäss die Frage auf, was die Motive eines schweigenden Angeklagten für sein Schweigen sein könnten, zumal wenn er, wie ich, auf seine Unschuld pocht. Man sollte meinen, dass es einem Unschuldigen unter den Fingernägeln brennt, auszusagen und seine Unschuld in die Welt hinauszuschreien.
Diese Überlegungen sind richtig, doch nur die halbe Wahrheit. Meine Entscheidung vor dem Schwurgericht München die Aussage zu verweigern, war nicht punktuell, sondern Ergebnis eines längeren Abwägungsprozesses.
Rückblickend begann dieser Entscheidungsprozess bereits am 18.05.2006, dem Tage meiner Verhaftung. Hier beginn die zweite Hälfte der Wahrheit.
Zwei Tage nachdem ich meine bestialisch getötete Tante gefunden hatte, begann bei der Mordkommission meine zweite Zeugenvernehmung. Durch das zwischenzeitlich ausgebrochene Chaos war ich wenig ausgeruht, doch hoch motiviert, die Ermittler bei der Aufklärung mit meinen Informationen zu unterstützen.
Was sich indes während der nun folgenden über elf Stunden abspielte, war sowohl aus der Situation heraus, als auch in der Rückschau, rechtsstaatlich zumindest überraschend. Ich versuchte mein Bestes zusammen mit den Ermittlern, ihren Vorgaben, also Fragen, gerecht zu werden. Schnell stellte sich aber heraus, dass nicht die wahrheitsgemässe Beantwortung gewünscht war, sondern eine Antwort entsprechend den Vorstellungen der Mordkommission. Mir wurde das Wort im Mund umgedreht, es wurden verschiedene Sachverhalte miteinander vermengt und so (absichtlich?) Widersprüche provoziert. Mir wurden im Laufe des Verhörs Deutungen untergeschoben, die so nie geäussert wurden.
Im Nachhinein sollen angebliche Widersprüche Ursache für meine Verhaftung gewesen sein. Die Widersprüche und Unklarheiten lagen und liegen aber bei den Ermittlern. Ich habe nur versucht, diese zum Teil durch unsystematisches Fragen begründete, Knoten zu lösen. Mitnichten habe ich mich an entscheidende Details erst auf Vorhalt erinnert, wie von KOK I behauptet wurde. Die Fahrt nach Augsburg, die Reinigung des Fahrrads, die genaue Kenntnis der Uhrzeiten von mir geführter Telefonate, waren allesamt unproblematisch aus der Situation von mir – und nicht auf Vorhalt! – ins Gespräch gebracht. Weiter soll verdächtig gewesen sein, dass ich zu keinem Zeitpunkt sagte, meine Tante nicht getötet zu haben. Richtig ist, dass ich dies nicht tat, bis es mir konkret vorgehalten wurde – warum auch?? (S. 9)
Selbstverständlich habe ich in der Folge vehement bestritten, meine Tante umgebracht zu haben, wie mir ja auch sehr detailliert vorgehalten wurde.
Kurz: mein Verhör bei der Mordkommission war ein regelrechter Schock, jede meiner Aussage wollte missverstanden werden. Meine uneingeschränkte, somit deckungslose, da nicht mit solchen Auswüchsen rechnende, Hilfsbereitschaft wurde nicht nur mit Füssen getreten, sie wurde verhöhnt und in ihr Gegenteil verkehrt. Beispielsweise wurde noch festgehalten, ich hätte die Frage, ob ich immer so viel Bargeld, wie bei der Verhaftung, bei mir habe, bejaht. Das genaue Gegenteil war der Fall. Dies ist aber nur eines von zahlreichen Beispielen. Tatsächlich fand nicht eine Seite des Vernehmungsprotokolls auf die niedergelegte Art statt.
Im weiteren „Ermittlungs“-Verlauf ruhte meine Hoffnung auf Aufklärung der Missverständnisse (seitens der Polizei) auf der Staatswirtschaft. Sowohl vor der Hat- als auch der Ermittlungsrichterin sagte ich zum angeblich problematischen Themenkreis von Schlüsseln (zu Geschäfts- und Privaträumen meiner Tante) aus, einem Themenkreis, der sich im Laufe der folgenden über zwei Jahre (naturgemäss) als nicht einmal für das letztendliche Schwurgerichtsurteil wert herausstellte, zitiert zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahmen verkehrte der Staatswald K. meine ihm gegenüber getätigte Aussage in ihr Gegenteil, obwohl (seine damalige Boshaftigkeit mir gegenüber bereits unterstellt) hierfür nie die Notwendigkeit oder ein Sinn bestand. Im Ergebnis ging es nur formal darum, mir einen Aussagenwechsel, einen Widerspruch oder gar eine Lüge unterschieden zu können.
Ungeprüft und ohne auf meine Argumente einzugehen, konnte dann aber auch die Ermittlungsrichterin R. nicht den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Wirrwarr lichten, und kam so zu der für sie nur einzig möglichen Konsequenz, ich hätte mich in Widersprüche verstrickt.
Obwohl ich nahe daran war, durchzudrehen, da mir, ausser meiner Verteidigung keiner zuhörte – und ich meine, dem zuhörte, was ich inhaltlich zu sagen hatte, und nicht, was angeblich ins „Ermittlungs“-Konzept passte, versuchte ich gebetsmühlenartig die, wie auch immer entstandenen, Missverständnisse auszuräumen. Es musste sich doch aufklären, dass es gegen mich nichts geben konnte – aber ich blieb in Haft, nichts klärte sich auf (zumindest für die Behörden), im Gegenteil: Es wurde schlimmer! Nunmehr vertraute ich notwendigerweise auf die Integrität eines deutschen Strafgerichts. Erneut wurde ich schnell eines Besseren belehrt; die Schriftsätze und Beschlüsse des Schwurgerichts vor Beginn der Hauptverhandlung, angefangen mit dem Beschwerdebeschluss vom 02.VIII.2006, in dem erneut unkritisch offensichtliche Ermittlungsfehler übergangen wurden, verströmten eine Befangenheit, welche ich in einem Rechtsstaat nie für möglich gehalten hätte. Eine tendenziöse Grundstimmung war überdeutlich. Es ging nur darum, jedwede „Erkenntnis“, ob Zeugenaussage oder Sachbeweis (den es ja gar nicht gab) vor dem Hintergrund meiner bereits feststehenden Täterschaft zu interpretieren. (S. 10)
Und diese Kammer sollte über mein Schicksal zu Gericht sitzen!? Es handelte sich hier ja nur mehr um mein Schicksal. Die Ermordung meiner Tante diente lediglich als Aufhänger – wirklich interessiert hat sich für dieses Verbrechen keiner mehr.
Hier wurde mir klar, dass das perfide Spiel, das mit meiner Verhaftung begann, sich nur qualitativ veränderte, auf eine Sachverhaltsaufklärung, sei sie nicht dem Zufall geschuldet, in keiner Weise gehofft werden konnte, es sei denn, das OLG stoppte diesen Irrsinn mit seinem Haftprüfungsbeschluss vom 29.XII.2006. Es stoppte diesen nicht, im Gegenteil. Erneut wurden unkritisch phantastische Behauptungen der Ermittlungsbehörden als Tatsachen vorgebracht, während dezidierte, handfeste und mit Fakten untermauerte Schriftsätze meiner Verteidigung verhallten. Bis heute sind es jedoch ausschliesslich diese Schriftsätze, die sich nach wie vor unverändert vortragen lassen und die Realität wiedergeben.
Als einzigneuen und somit nicht bereits von der Verteidigung widerlegten Grund für meine Täterschaft führte das OLG meine Körperstatur an, die das Führen der Tatwaffe erlaubt hätte (S. 4 des Beschlusses). Um Ungereimtheiten der Ermittler zu deckeln, begab man sich schamlos ins Reich der Spekulation. „Im Übrigen ist es nicht völlig fernliegend, dass Frau Böhringer sich aus nicht bekannten Gründen damals bereits etwas früher auf den Weg zum Stammtisch in der Gaststätte „Paulaner im Tal“ machen wollte.“ (S. 7 des Beschlusses). Kein Regelfall galt mehr, ein Ausnahmetatbestand wurde an den nächsten gereiht, nur um die Theorien gegen ich halten zu können, allgemein anerkannte Denkgesetze wurden negiert.
Im Laufe dieser gesamten Entwicklung, war ich stets bereit in Anwesenheit meiner Verteidigung zu einer eventuellen Aufklärung beizutragen. Im Rückblick ausschlaggebend für meine letztendliche Entscheidung, mich überhaupt nicht mehr zu äussern, war die Zustellung der Zeugenladungsliste für die Hauptverhandlung vom 07.II.2007. Aus dieser ging eindeutig hervor, dass das Schwurgericht nicht willens war Zeugen, die gemäss den Akten kraft ihrer Funktion oder Faktizität Gewinnbringendes zur Sachverhaltsaufklärung hätten beitragen können, entsprechend zu würdigen. Vielmehr wurden Zeugen, die augenscheinlich bestenfalls Gerüchtestreuer genannt werden dürften, zeitlich grosszügig bedacht. Beispielsweise wurden die einzigen drei Zeugen, die tatsächliche Kenntnis über für die Anklage augenscheinlich überauswichtige betriebliche Details hatten, wie auch über die tatsächlichen Pläne meiner Tante, RA H. StB B und der Bankberater K. jeweils mit nur einer halben Stunde Aussagezeit abgespeist. Hier hätte die Musik gespielt.
Was sollte ich also machen? Alles hatte ich versucht. Habe geholfen, dann mich verteidigt, habe alle erdenklichen Argumente vorgebracht, von denen mir bis heue nicht eines als unwahr nachgewiesen werden konnte (!), obwohl die Ermittlungsenergie der Polizei sich hierauf fokussierte. (S. 11)
Das einzige, was mir meine Aussagewilligkeit gebracht hatte, war eine stetige Verschlimmerung meiner Lage. Das einzige, was für die Ermittler stand, waren angebliche Widersprüchlichkeiten und meine Ausbildungslüge – das einzige, das ich mir moralisch vorhalten muss – belogen habe ich die Ermittler diesbezüglich auch nicht! Bis zum ersten Verhandlungstag war die in Rede stehende Entscheidung nicht gefallen, und bis heute bin ich heiss darauf auszusagen, da es so wie nur Korrekturen zur Anklageschrift – und vor allem zum späteren Urteil – gab und gibt.
Nach intensiver Erörterung der Vor- und vor allem der Nachteile meiner Aussageverweigerung mit meiner Verteidigung entschied ich mich, und bin trotz das Gegenteil vermuten lassenden Ergebnisses davon überzeugt, dass die Entscheidung vor diesem „Gericht“ die einzig richtige war.
Wie ich im Verlauf der Hauptverhandlung auch gegenüber dem Schwurgericht München erklärt habe, wäre ich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens willens und bereit gewesen, vollumfänglich auszusagen, hätte ich nur einen Hauch von Objektivität verspürt, hätte ich das Gefühl gehabt, es gilt selbst „im Zweifel gegen den Angeklagten“. Diese Objektivität indes hat es zu keiner Zeit gegeben.
Vollkommen anders habe ich die Situation vor der Zivilkammer des LG München I empfunden. Ich hatte das Gefühl, dass es endlich um den Sachverhalt geht, die richtigen Fragen wurden gestellt. Ich empfand dies als Chance mich endlich wieder zu öffnen und ohne Vorbehalte meiner Zeugenpflicht nachkommen zu können. Als das betrachte ich mich bis heute: als Zeuge.
Vor dem Schwurgericht München war dies aber nicht möglich.
gez. Benedikt Toth (S. 13)

In einem Zwischenresümee zu der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme machte das Zivilgericht mit Hinweisbeschluss vom 7.6.2011 in bemerkenswerter Weise deutlich, dass der Kläger mit blosser Bezugnahme auf das Strafurteil den klagegegenständlichen Nachweis nicht führen könne. So sei nicht im Wege des Urkundenbeweises nachgewiesen, dass „die auf dem Rücken des sog. Sakkos der Getöteten festgestellte DNA des Beklagten in einer verfänglichen Situation angetragen worden ist“. Auch seien „Ausführungen des Schwurgerichts“ mit den Aussagen von Zeugen vor der Zivilkammer „nicht in Einklang zu bringen“ (Anlage 5).
Parallel zu diesem Verfahren hatte sich der Antragsteller bereits am 20.4.2011 auf eigenen Wunsch einer forensisch-physiopsychologischen Untersuchung durch Diplom-Psychologin G. K. Rechtspsychologische Praxis in Köln, in der JVA München-Stadelheim unterzogen. Gegenstand der Untersuchung war die Frage, ob seine Behauptung, er habe seiner Tante CB weder die tödlichen Kopfverletzungen beigebracht, noch habe er irgendetwas mit ihrer Tötung zu tun, als wahrheitsgemäss zu beurteilen sei. Nach dem Ergebnis dieser nach aktuellem wissenschaftlichem Standard durchgeführten Untersuchung hatte der Antragsteller sämtliche Fragen zu angeblicher Täterschaft „mit einem aussergewöhnlich hohen Wert wahrheitsgemäss verneint“ (Anlage 6 – Original eingereicht im Zivilverfahren).
Nachdem auch eine auf Antrag des Klägers im November 2011 durchgeführte, ergänzende Beweisaufnahme erkennbar ohne Wirkung auf die bereits deutlich gemachte Einschätzung der 4. Zivilkammer geblieben und in Konsequenz mit einem klageabweisenden Urteil zu rechnen war, ohne dass seinen vielfältigen Beweisangeboten weiter nachgegangen würde, hatte sich der Antragsteller mit Blick auf die sich aus einer Klageabweisung für seine Familie ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen und in dem Bewusstsein, dass bereits in bisheriger Beweisaufnahme wesentliche Erkenntnisse zu einer Entlastung gewonnen werden konnten, dazu entschlossen, sich (in diesem Verfahren) nicht weiter zu verteidigen. Mit Schreiben vom 23.1.2012 wies er seine Anwälte an, das Verfahren durch Versäumnisurteil abzuschliessen (handschriftliches Schreiben mit Leseabschrift Anlage 7). Noch am gleichen Tage war letztlich ein entsprechendes Urteil ergangen und der Antragsteller hinsichtlich des Nachlasses von CB für erbunwürdig erklärt worden (Anlage 8). Diese rein prozessuale Entscheidung ist rechtskräftig. (S. 14)
Seine Beweggründe für diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der nachfolgend eingefügten handschriftlichen Erklärung im einzelnen dargelegt (das Original findet sich in der Anlage 9) (S. 15)
L e s e a b s c h r i f t
Zu meinem ausdrücklichen Wunsch das Zivilverfahren durch Versäumnisurteil abzuschliessen
Der mit dem Strafurteil gegen mich angeordnete Verfall hätte meine Familie zerstört. Um auf meinen Erbteil, der mittlerweile nur aus Betriebsvermögen besteht, verwertbar zugreifen zu können, hätten mein Bruder und ich als Erbengemeinschaft dieses gemeinsame Betriebsvermögen liquideren müssen, um allen Forderungen gerecht werden zu können.
Im Ergebnis wären an meiner Familie nichts als Verbindlichkeiten hängengeblieben. Deshalb war für mich diese Erbunwürdigkeitsklage nachvollziehbar.
Ich habe mich gewehrt, mit allem was möglich war. Ich wurde ursprünglich von einem bayrischen Gericht verurteilt. Nun konnte ich vor einem bayrischen Gericht und von ihm sowohl konkrete neue Tatsachen, die für meine Unschuld sprechen, als auch allgemein die Unbrauchbarkeit des verurteilenden Strafurteils feststellen lassen. Mit einer Klageerwiderung von über 120 Seiten habe ich dezidiert vorgetragen, warum das Strafurteil falsch ist und keinen Bestand haben darf.
Ich bin kein Mörder. Nichts anderes als diese Tatsache darzulegen wurde meine Aufgabe, nachdem es der Staatsanwaltschaft München mit dem Schwurgericht in jahrelanger verbissener Arbeit nicht gelang, das Gegenteil zu beweisen.
Ein Nichts ist nicht beweisbar, nicht einmal durch die Nichtexistenz des Ists. Allenfalls ein Ist – meine Schuld – wäre beweisbar gewesen. Diesen Beweis hat das mich verurteilende Urteil naturgemäss eindrucksvoll verfehlt. Selbst wenn es einem Angeklagten theoretisch nicht obliegt, seine Unschuld zu beweisen, liegt die Sache bei einem Verurteilten anders.
Im Zivilverfahren habe ich dann endlich Gehör gefunden. Es wurden die richtigen Fragen gestellt und ich habe das Gericht überzeugt. Mit dem Hinweisbeschluss war das erste Mal klar: Das Strafurteil überzeugt nicht. Aussagen vor der Zivilkammer lassen sich nicht mit der Darstellung des Schwurgerichts in Einklang bringen. Beispielsweise wurde endlich mit der gebotenen Nüchternheit klargestellt, dass die Sakkospur in keiner verfänglichen Situation angetragen ist.
Die erstrebten Ziele waren erreicht und konnten in amtlichen Urkunden, den Sitzungsprotokollen und Hinweisbeschluss festgehalten werden. Fakten sind nunmehr hoheitlich gesichert. Allein auf diese Fakten kam es aus meiner Sicht ankommen. (S. 16)
Mehr war unter diesen Umständen nicht zu erreichen. Nachdem die Vorsitzende deutlich machte, dass weitere Beweiserhebungen nicht mehr durchgeführt würden, auch der abschliessende Vortrag der Klägerseite hieran nichts mehr ändern könnte, war klar: die Klage wird abgewiesen. Klar war allerdings auch, dass meine Familie in die Insolvenz geht.

Vor diesem Hintergrund nun musste ich entscheiden: Entweder ein schriftliches Urteil bestätigt mich auf ganzer Linie und meine Familie wird finanziell zerstört, oder aber mein Bruder bekommt alles, meine Familie wird zumindest finanziell gerettet und ich nehme mit den festgestellten Fakten vorlieb.
In der klaren Vorstellung, dass die gefundenen Ergebnisse für eine beabsichtigte Wiederaufnahme meines Verfahrens genügen, traf ich meine Entscheidung, meine Verteidigung anzuweisen, diesen Zivilprozess mit Versäumnisurteil zu beenden. In keiner Weise wollte ich dadurch auch nur den Anschein einer Respektlosigkeit gegenüber der entscheidenden Zivilkammer entstehen lassen. Im Gegenteil hat mich die Vorsitzende durch ihre Eindeutigkeit in der Beurteilung der angebotenen Beweise in meiner Entscheidung bestärkt und meinen bereits verlorenen Glauben an die bayrische Justiz wieder aufkeimen lassen.
Indes möchte ich aber keine falschen Zweifel an meiner Verteidigungslinie entstehen lassen. Ein „Zugeständnis“ durch Versäumnis verstehe ich ausschliesslich formal und es wurde durch äusseren Zwang unumgänglich. Ich habe meine Tante nicht getötet, daran kann auch keine formale Spiegelfechterei etwas ändern. Ich konnte es nur nicht zulassen, dass über das bereits über unsere gesamte Familie hereingebrochene Unglück hinaus, eine faktische Enteignung der Lebensgrundlagen und die Vernichtung der Arbeitsleistung dreier Generationen hinzukomme.
Gez. Benedikt Toth (S. 17)

(5)
Wie bereits in dem vor der 4. Zivilkammer des LG München I geführten Rechtsstreit festgestellt, kann angesichts der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht länger davon die Rede sein, dass die im Strafurteil benannten ‚Indizien‘ in einer Gesamtschau geeignet wären, die Annahme einer Täterschaft des Antragstellers hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes zu begründen. Nicht zuletzt auch in Berücksichtigung weiterer von der Verteidigung nach Abschluss des Zivilverfahrens in Auftrag gegebener Sachverständigenvoten ist eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zwingend geboten. So lässt sich nunmehr belegen, dass sämtliche ‚Belastungsindizien‘ nicht nur durchgreifend in Frage gestellt sind, sondern in weiten Teilen als haltlose Spekulation entlarvt werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller durch mindestens zwei weitere Aspekte entlastet, wirkt auch das Ergebnis der durchgeführten polygraphischen Untersuchung indiziell zu seinen Gunsten.
Der in den schriftlichen Urteilsgründen behauptete Indizienring, der mit einer angeblich grossen Zahl von –Einzelindizien, über die offensichtliche Schwäche der vorgenommenen Beweiswürdigung hinwegtäuschen tollte, ist – abgesehen von der bereits eingangs monierten Einbeziehung reiner Entlastungsaspekte (!) – angesichts der hier vorzutragenden neuen Erkenntnisse nicht nur gesprengt, sondern vollständig zerstört. Entsprechend wird nun nicht weiter von einem ‚Indizienring‘ gesprochen werden können, der auf den Antragsteller und den festgestellten Geschehensablauf hinweisen und sich um ihn im Sinne eines begründbaren Tatnachweises schliessen würde. Auch lässt sich mit neuen Tatsachen belegen, dass die Darstellung des Antragstellers zu den ihm als Diebstahlstaten angelasteten Parkautomaten-entleerungen zutreffend ist. Das Urteil vom 12.08.2008 kann und darf vor diesem Hintergrund nicht länger Bestand haben. Der Antragsteller ist zur Vermeidung eines erkennbar widerrechtlichen Strafvollzugs sofort aus Haft zu entlassen.

Welche neuen Tatsachen und Beweismittel diese Forderungen im Einzelnen begründen, soll unter B) zunächst hinsichtlich der vom Schwurgericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Mordes angenommenen Belastungsindizien ausgeführt werden. Unter C) wird aufgezeigt, dass das Vorliegen diverser Entlastungsaspekte in diesem Zusammenhang vom Schwurgericht zu Unrecht mit der wiederkehrenden ebenso inhaltslosen wie unbegründeten Formulierung ‚als fernliegend ausgeschlossen‘ verneint worden war. Unter D) ist das Ergebnis und die indizielle Bedeutung der im Auftrag der Verteidigung zum Vorwurf des (S. 18) Mordes durchgeführten polygraphischen Untersuchungen näher erläutert. Eine abschliessende Bewertung des gesamten Sachvortrags hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes findet sich schliesslich unter E). Unter F) sind überdies noch neue Tatsachen zum Diebstahlvorwurf vorgetragen, die dem Schuldspruch des Schwurgerichts vom 12.8.2008 auch insoweit die Grundlage entziehen. Eine abschliessende Bewertung findet sich sodann unter G).

(B)
Belastungsindizien

„Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Tötung seiner Tante“
(Indiz 9a)

Die phantasiereiche Darstellung des dem Urteil zugrunde gelegten angeblichen Motivs des Antragstellers, der sich in der Hauptverhandlung wohlgemerkt schweigend verteidigt hatte, nimmt in der schriftlichen Urteilsbegründung breiten Raum ein (vgl. UA im Sachverhalt unter BI 4, B II I; in der Beweiswürdigung unter E 4, 5. 9a). Entsprechend hatte das Schwurgericht seiner Feststellung, dass das Verbrechen „in ganz besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Angeklagten“ zugeschnitten sei, auch „überragende Bedeutung“ beigemessen (vgl. UA E 9, S. 81).
Zusammengefasst war die 1. Strafkammer des LG München I zur Begründung dieses Indizes davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller, der im Rahmen seines Jurastudiums zum 30.9.2005 exmatrikuliert worden war, seine Lebenssituation im Mai 2006 derart zugespitzt habe, dass ihm aus seiner Sicht nur die Tötung seiner Tante verblieben sei, um die erstrebte Leitung der Parkgarage zu übernehmen und damit seine persönlichen Probleme zu lösten, wie auch seine finanziellen Wünsche zu erfüllen. Zum einen sei CB nach Einstellung des Zeugen W. Anfang 2006 als zusätzlichem Mitglied der Betriebsleitung nicht mehr auf den Antragsteller und seine Kenntnisse angewiesen gewesen, zumal sie mit W. Arbeitsleistung hoch zufrieden gewesen sei. Zum anderen hätten dem Antragsteller, der sein gesamtes Umfeld über den (S. 19) tatsächlichen Stand seiner Ausbildung belogen habe und für den eine realistische Chance darauf, das 1. Staatsexamen zum letztmöglichen Termin 2006/II doch noch mit Erfolg abzulegen, nicht mehr bestanden habe, mit Aufdeckung des wahren Sachverhalts Konsequenzen seiner Tante gedroht. So habe sie den erfolgreichen Abschluss des Jurastudiums zur Bedingung für eine Übernahme der Geschäftsführung in der Parkgarage durch den Antragsteller erhoben.

Die damit drohende Perspektive, allenfalls eine Aushilfsposition in der Parkgarage, auf die er nach Einstellung W. herabgestuft worden war, zu behalten, habe nicht seinem Selbstverständnis entsprochen. Als Lösung sei damit nur die Tötung seiner Tante verblieben, zumal er davon ausgehen durfte, dass ihm im Familienverband unabhängig davon, wer letztlich Erbe nach CB sein würde, automatisch die Rolle zufallen würde, die Geschäfte in der Parkgarage zu führen.
Tatsächlich entbehrt diese These an entscheidenden Stellen jeder tatsächlichen Grundlage, erweist sich das vom Schwurgericht behauptete Tatmotiv des Antragstellers letztlich als blosses Konstrukt. Dies lässt sich unter anderem mit eindeutigen Erkenntnissen aus dem beschriebenen Zivilverfahren unter folgenden Aspekten belegen:

⦁ Tatsächlich kann von einer Zuspitzung seiner Lebenssituation zum Tatzeitpunkt nicht die Rede sein, weil der Antragsteller - entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts – CB sehr wohl über seinen Studienabbruch informiert hatte (nachfolgend 1.) und trotz Einstellung des Zeugen W. keineswegs zu einer blossen Aushilfskraft herabgestuft war (nachfolgend 2.).
⦁ Tatsächlich musste der Antragsteller zudem – wie er wusste – bei Aufdeckung seiner Ausbildungslüge Konsequenzen aus seinem persönlichen Umfeld nicht befürchten (nachfolgend 3.).
⦁ Im Übrigen war entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts der erfolgreiche Abschluss des Jurastudiums zu keiner Zeit je Bedingung CB’s dafür, dass der Antragsteller die Führung der Parkgarage übernehmen durfte (nachfolgend 4.) (S. 20)
(1)
Von einer Zuspitzung der Lebenssituation für den Antragsteller durch eine drohende Aufdeckung seiner Ausbildungslüge kann nicht die Rede sein.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts hatte der Antragsteller „den Ausweg aus seinem Dilemma, sein Versagen hinsichtlich des Ersten Examens zu offenbaren und auch seine Tante mit der Wahrheit zu bedienen“ nicht gewählt (vgl. UA 9a iii 4, S. 84). Diese Behauptung ist schlicht und ergreifend falsch.
(1.1.)
Tatsächlich war CB über den Studienabbruch des Antragstellers informiert.
So hatte der Antragsteller seine Tante davon unterrichtet, dass er das erste juristische Examen nicht abgelegt und seine juristische Ausbildung ohne Abschluss abgebrochen hatte.

(1.1.1)
In eindeutiger Form ergibt sich dies aus den Angaben des ehemaligen Steuerberaters von CB des Zeugen X. der in dem bereits angesprochenen Zivilverfahren vor der 4. Zivilkammer des LG München I Folgendes erklärt hat:

„Ich entnehme meinen Aufzeichnungen für das 2. Halbjahr 2005 zwei Termine bei Frau Böhringer in der Privatwohnung, nämlich für den 30. August und den 4. Dezember. Für 2006 habe ich drei Termine vermerkt, den 7. Februar, den 25. April und den 15. Mai 2006. Bei diesen Terminen haben wir sehr breit steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen besprochen. Frau Böhringer hat mir auch von privaten Dingen berichtet. Ich kann nicht angeben, bei welchen der genannten Termine mir Frau Böhringer gesagt hat, dass Benedikt, der – wie ich wusste – Jura studierte, das Studium beendet habe. Ich weiss nicht, wie er es beendet hat, ob er es freiwillig beendet hat, ob er exmatrikuliert worden ist oder wie sonst …
Ich habe es so in Erinnerung, dass Frau Böhringer damals verärgert war über die Beendigung und dass damals in der Hauptverhandlung differenziert wurde zwischen den Möglichkeiten, ein Studium zu beenden …
Mein persönlicher Eindruck von der damaligen Verärgerung der Frau Böhringer war: Herr Benedikt (S. 21) Toth hat sein Ziel, Rechtsanwalt zu werden, aufgegeben, er will oder kann das Studium nicht mehr fortführen.
Wenn mir Rechtsanwalt Witting aus einer privaten Mitschrift des Hauptverhandlungstages 16. Juli 2007 vorhält, dass ich damals ausgesagt habe, dass Frau Böhringer es schade findet, dass Benedikt sein Studium nicht fortsetzt, ist dies richtig …
Frau Böhringer hätte sich ganz bestimmt nicht geärgert, wenn ihr Neffe das Studium erfolgreich abgeschlossen hätte, ganz im Gegenteil, dann hätte sie sich gefreut, das war ja ihr Ziel. Ich wundere mich, dass ich im Strafurteil so interpretiert worden bin. Das höre ich zum ersten Mal …
Das habe ich auch damals schon gesagt, dass CB nicht enttäuscht gewesen wäre, wenn sie mit beendet erfolgreich beendet gemeint hätte.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen –Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 13 f – Hervorhebung durch Verfasser)

(1.1.2.) Auch die Zeugin J.F. hatte anlässlich ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I am 6.4.2011 von einer entsprechenden Äusserung CB berichtet:

„Wenn ich mich richtig erinnere, äusserte sie über den Benedikt, dass er das Studium aufgegeben habe. Ich kann nicht genau sagen, bei welchem Gespräch Frau Böhringer sinngemäss äusserte, Beni habe das Studium hingeschmissen.“
(a.a.O. S. 21 – Hervorhebung durch Verfasser)

(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne der § 359 Nr. 5 StPO.
Voraussetzung für eine zulässige Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO ist zunächst der Vortrag neuer Tatsachen oder Beweismittel. Nicht vorausgesetzt ist damit allerdings, dass sowohl die vorgetragenen Tatsachen als auch die hierzu benannten Beweismittel neu sein müssen. Vielmehr reicht auch aus, wenn – wie (S. 22) hier – bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren benutzte Beweismittel angeboten werden, soweit nur die unter Beweis gestellte Tatschen neu sind.
Neu in diesem Sinne sind in erster Linie nur solche Tatsachen, die beim Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und damit zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht worden waren, die entsprechend dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren und deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Nachdem es allerdings auf die Kenntnis des erkennenden Gerichts ankommt, ist auch neu, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts – aus welchem Grund auch immer – nicht zugrunde gelegt worden ist, obwohl es ihr zugrunde gelegt hätte werden können.
„Entscheidend ist dabei allein, ob das Gericht die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis genommen und von ihnen Gebrauch und sie damit zum Gegenstand der real-tatsächlichen Urteilsbasis gemacht hat oder nicht. Deshalb ist es unerheblich, ob das Gericht irgendwelche Tatsachen oder Beweismittel etwa unter Verstoss gegen § 261 StPO oder sonst in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt, sich im angegriffenen Urteil damit nicht auseinandergesetzt oder verwertet (als nicht zur Kenntnis genommen oder davon Gebrauch gemacht) hat: welche Tatsachen und welches Beweismittel aus welchen Gründen auch immer vom Gericht unberücksichtigt blieb, ist neu i, S. d. § 359 Nr. 5.“
(Gössel in Löwe-Rosenberg StPO § 359 Rdnr. 93 m.w.N. – Unterstreichung durch Verfasser)

Tatsächlich kann es für die Frage der Novität nicht nur darauf ankommen, ob dem Gericht die Tatsachen bereits bekannt geworden waren. Entscheidend bleibt, dass der aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden Verpflichtung des Tatgerichts, alle zum Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung gemachten Tatsachen bei Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, die Pflicht aus § 261 StPO korrespondiert, auch alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem Urteil zugrunde zu legen (vgl. Meyer-Gossner, StPO, § 261 Rdnr. 6). In Konsequenz ist davon auszugehen, dass jedenfalls auch solche Tatsachen neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind, die zwar in der Hauptverhandlung erörtert, aber bei der Entscheidungsfindung (obwohl (S. 23) entscheidungserheblich) nicht oder in sinnentstellender Weise berücksichtigt worden sind.
Entsprechend sind auch die Tatsachen neu, die eine Beweisperson in der Hauptverhandlung zwar bekundet hat, die jedoch vom Gericht überhört, sonst nicht zur Kenntnis gekommen, oder missverstanden worden sind (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO § 359 Rdnr. 97 m.w.N.). In diesem Sinne hat u.a. auch da OLG Frankfurt zum Inhalt eines in der Hauptverhandlung erörterten, aber bei Urteilsfindung nicht berücksichtigten Sachverständigenvotums entschieden:

„… Jedoch sind – gerade bei umfangreichen Beweisaufnahmen – Irrtümer, Erinnerungsfehler, Missverständnisse und Verwechslungen möglich und kommen in der Praxis nicht selten vor. Es kann für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags keine entscheidende Rolle spielen, ob eine Tatsache nicht zur Kenntnis des Gerichts gekommen ist, weil sie das Gericht sie in der Hauptverhandlung infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.“

(OLG Frankfurt NJW 1978, 841 – Unterstreichung durch Verfasser)

Dass es in dem vorliegenden Verfahren, in dem sich die mehr als 15 Monate dauernde Hauptverhandlung über insgesamt 93 Tage erstreckt hatte, zu Wahrnehmungsfehlern des erkennenden Gerichts, zu Erinnerungsverlust oder auch zu groben Missverständnissen gekommen sein kann, liegt auf der Hand, zumal diverse Zeugen mehrfach vernommen werden mussten. Entsprechend sind angesichts der Argumentation des Schwurgerichts entscheidungserhebliche Tatsachen, die – obwohl zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht – in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung finden, grundsätzlich als neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu verstehen. Wird nämlich aus den schriftlichen Urteilsgründen nicht erkennbar, dass solche Tatsachen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind, wird regelmässig davon auszugehen sein, dass das Schwurgericht – soll nicht der Vorwurf der bewussten Verzerrung erhoben werden – diese Tatsachen nicht wahrgenommen, missverstanden oder im Verlauf des Verfahrens aus der Erinnerung verloren hat. (S. 24)

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des BVerfG vom 14.9.2006 (2 BvR 123/06) zu verstehen, wonach sich die Neuheit einer in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Tatsache danach beurteilt, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat oder nicht. Dies allerdings lässt sich nur nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe beurteilen. Finden dort – nach dem Inhalt der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungserhebliche – Tatsachen keine Erwähnung, ist deshalb regelmässig davon auszugehen, dass das Schwurgericht sie seiner Überzeugungsbildung – aus welchem Grund auch immer – nicht zugrunde gelegt hat. Solche Tatsachen sind dann aber grundsätzlich als neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu qualifizieren.

(1.2.1.)
Tatsächlich war der Zeuge G. bereits in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehört worden. Wie sich den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen lässt, hatte der Zeuge bereits anlässlich dieser Einvernahme davon berichtet, dass CB über eine „Beendigung“ des Jurastudiums unterrichtet gewesen war. Nach Überzeugung des Schwurgerichts waren diese Angaben allerdings zu der entscheidenden Frage, was unter einer „Beendigung“ zu verstehen sei, mehrdeutig geblieben:

„Der Zeuge B. der Steuerberater des Opfers, führte in der Hauptverhandlung aus, im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Eingruppierung des Angeklagten sei von Bedeutung gewesen, ob der Angeklagte noch studiere oder nicht. Bei einem Gespräch über den Status des Angeklagten habe das Opfer geäussert, der Angeklagte habe das Studium ‚beendet, abgebrochen oder nicht fortgeführt‘. Was das Opfer nun genau gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Die Angaben des Steuerberaters des Opfers in diesem Zusammenhang führen zu keiner Sachverhaltsklärung, weil sie mehrdeutig sind. Die Ausdrücke ‚abgebrochen‘ oder ‚nicht – fortgeführt‘ lassen den Schluss zu, dass kein erstes Examen gemacht wurde. Der Ausdruck ‚beendet‘ lässt wiederum den Schluss zu, das Studium sei erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen abgeschossen worden.“
(UA E 4d i, S. 64 – Unterstreichung durch Verfasser)

Auf Vorhalt dieser Passage aus dem Strafurteil hatte sich der Zeuge B. im Zivilverfahren über die Interpretation seiner Angaben – ‚Beendigung‘ auszulegen im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses – in der mündlichen (S. 25) Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht äusserst verwundert gezeigt. Im Protokoll der 4. Zivilkammer findet sich hierzu die bereits oben zitierte, durchaus bemerkenswerte Erklärung des Zeugen:
„Frau Böhringer hätte sich ganz bestimmt nicht geärgert, wenn ihr Neffe das Studium erfolgreich abgeschlossen hätte, ganz im Gegenteil, dann hätte sie sich gefreut, das war ja ihr Ziel. Ich wundere mich, dass ich im Strafurteil so interpretiert worden bin. Das höre ich zum ersten Mal.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 13 f – Hervorhebung durch Verfasser)
Dass seine Erklärungen in der Hauptverhandlung vom Schwurgericht als „mehrdeutig“ verstanden worden waren, vermag der Zeuge erkennbar nicht nachvollziehen. Hat sich Herr B. allerdings - wie von ihm ausdrücklich vor der 4. Zivilkammer zu Protokoll gegeben – im Strafverfahren bereits wie im Zivilverfahren erklärt, bleibt – soll der Vorwurf einer bewussten Entstellung des Aussageinhalts in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erhoben werden – nur, dass die Kammer den Zeugen missverstanden hat. Dann allerdings hätte das Schwurgericht den tatsächlichen Inhalt der Angaben dieses Zeugen infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zutreffend zur Kenntnis genommen. In Konsequenz sind die im Zivilverfahren protokollierten Angaben dieses Zeugen neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Dass dies auch erst Recht gelten muss, wenn sich der Zeuge in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht tatsächlich noch mehrdeutig erklärt haben sollte, liegt auf der Hand. Neu in klassischer Weise wäre dann die erläuternde Erklärung, der nunmehrige, nur in eindeutiger Weise zu verstehende Hinweis darauf, dass CB über die ‚Beendigung‘ des Studiums „verärgert“ gewesen war.

(1.2.2)
Die Zeugin D. war zwar bereits im Strafverfahren gehört worden, allerdings ist nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, in denen sie zum Thema ‚Tatmotiv‘ keine Erwähnung findet, davon auszugehen, dass sie nicht davon berichtet hatte, dass CB der Studienabbruch des Antragstellers bekannt gewesen war. Hiervon ist auszugehen, weil die geschilderten Tatsachen angesichts der zentralen Feststellung des Schwurgerichts, (S. 26) der Antragsteller habe sich seiner Tante nicht offenbart, entscheidungserheblich gewesen wäre. Die Tatsachenbehauptung der Zeugin aus dem Zivilverfahren ist deshalb ebenfalls als neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu werten.

(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. StPO.
Weitere Voraussetzung für ein zulässiges Wiederaufnahmebegehren nach § 359 Nr. 5 StPO ist, dass die vorgetragenen neuen Tatsachen auch geeignet sind, allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Antragstellers zu begründen. Auch hiervon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen, nachdem die hier vorgetragenen Tatsachen ersichtlich geeignet sind, dem vom Schwurgericht konstruierten und mit „überragender Bedeutung“ versehenen Indiz ‚Tatmotiv die tatsächliche Basis vollständig zu entziehen, damit den zur Überführung des Antragstellers bemühten „Indizienring“ an entscheidender Stelle zu sprengen und in Konsequenz seine Freisprechung zu begründen. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen.
Seite 27 fehlt!
Im Sachverhalt finden sich unter dem Aspekt „Tatentschluss“ folgende ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts:

„Er (der Angeklagte) hatte seine berufliche und wirtschaftliche Existenz und seinen Erfolg – verbunden damit auch sein Selbstwertgefühl – auf seine Tante und das Parkhaus Böhringer ausgerichtet. Er hatte dabei ihre Bedingung – den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung – für die Firmennachfolge bzw. Geschäftsführung und Erbschaft akzeptiert. Er hatte diese Bedingung nicht erfüllt.
Mit dem Herannahen der Termine für das Zweite Examen Ende Mai 2006 bestand die naheliegende Gefahr, dass diese Ausbildungslüge offenbar werden würde.
Eingestehen wollte er sein Scheitern nicht. Er fürchtete nach der Lüge und dem Vertrauensbruch die Schande vor seinen Freunden und Verwandten und insbesondere die Konsequenzen, die seine Tante ergreifen würde.“
(UA B II (I) ‚Tatentschluss‘, S. 15 – Hervorhebung durch Verfasser)

War CB – wie hier vorgetragen und vom Antragsteller von Beginn des Verfahrens an behauptet (vgl. UA C 1b v, S. 30) – allerdings tatsächlich darüber informiert, dass er seine juristische Ausbildung erfolglos beendet hatte, konnte für ihn nicht die vom Schwurgericht bemühte Gefahr bestehen, dass seiner Tante die Ausbildungslüge gegen seinen Willen offenbar werden könnte. Auch ist die ‚Feststellung‘ (besser: Vermutung) des Schwurgerichts schlicht falsch, dass er sein Scheitern nicht eingestehen wollte. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, Konsequenzen seiner Tante waren nach allem nicht zu befürchten.
Tatsächlich entziehen die hier vorgetragenen Tatsachen dem behaupteten Tatmotiv an zentraler Stelle die Grundlage. Von einer Zuspitzung seiner Lebenssituation kann unter diesem Aspekt sicher nicht die Rede sein. Durchaus bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, in welcher Weise sich der Antragsteller, der in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht geschwiegen hatte, im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der 4. Zivilkammer – unter Wahrheitspflicht stehend – hierzu erklärt hatte:

„Es trifft zu, dass ich zu meiner Familie und meiner Verlobten unaufrichtig in diesem Punkt (Anm.: die juristische Ausbildung) war.
Dies gilt aber nicht für Frau Böhringer, die Argumentation des Strafurteils mit der Zuspitzung trifft nicht zu. Ich weiss das genaue Datum nicht, es war ein Gespräch auf der Terrasse meiner Tante, die Thematik war zunächst irgendeine Kleinigkeit mit dem Oktoberfest, wir hatten eine Einladung gegeben oder wir waren eingeladen, ich weiss es nicht mehr. Der Aufhänger war unwichtig, stand aber auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Oktoberfest 2005.
Ich habe dann in einem Nebensatz zu meiner Tante gesagt: Ich werde Jura nicht zu Ende studieren.
Meine Tante ist dann, für sie typisch, sehr laut geworden, sie hat mich beschimpft als Versager, es war keine schöne Situation. Ihre Stimme hat sich überschlagen.
Ich habe mich dann bemüht, ihr sachlich klar zu machen, dass meine juristischen Kenntnisse ausreichen für den Betrieb, dass ich sowieso nicht Rechtsanwalt werden wollte, sie hat sich dann etwas beruhigt und ich bin gegangen. Es war wie immer bei meiner Tante: in zwei Sekunden von Null auf Hundert, danach war alles wieder normal.“ (S. 28)
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2001 – Anlage 11, S. 4)
Lediglich rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Erklärungen des Antragstellers im Zivilverfahren, die auch in nachfolgenden Punkten – soweit zur Einordnung der im Übrigen vorgetragenen neuen Tatsachen sinnvoll – Erwähnung finden sollen, grundsätzlich bereits für sich als neue und geeignete Tatsachen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen sind, nachdem er in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht selbst geschwiegen hatte und über seine Verteidigung lediglich pauschal erklären liess, dass er unschuldig sei und seine Tante weder getötet noch bestohlen habe (vgl. hierzu Löwe-Rosenberg § 359 Rdnr. 182). Daran ändert für den vorliegenden Zusammenhang auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller bereits anlässlich einer mündlichen Haftprüfung am 7.6.2006. nur wenige Tage nach seiner Festnahme, ohne weitere Details erklärt hatte, aus seinem Umfeld habe er ausschliesslich das Opfer darüber informiert, dass er nicht zur Ersten Juristischen Staatsprüfung angetreten sei (UA C Ib v, S. 30). So finden sich in der Erklärung des Antragstellers vor der 4. Zivilkammer des LG München I bedeutsame Einzelheiten zu den Umständen der Offenbarung gegenüber seiner Tante, die in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht bekannt geworden waren.

(2)
Auch von einer Zuspitzung der Lebenssituation für den Antragsteller durch die Einstellung des Zeugen W. in der Parkgarage kann nicht die Rede sein.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts hatte der Zeuge W. der in der Parkgarage Anfang 2006 als „zusätzliches Mitglied der Betriebsleitung“ eingestellt worden und mit dessen Arbeitsleistung CB „hoch zufrieden“ (vgl. UA E 9a iii l, S. 83) gewesen sei, auf Grund seines Könnens genau den Bereich abgedeckt, in dem der Zeuge R. als eher technisch versierter Geschäftsführer Defizite aufgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei CB auf den Antragsteller und seine Fähigkeiten nicht mehr angewiesen gewesen. Vielmehr sei für ihn „eine Lage entstanden, in der er sich nicht mehr – wie bisher – unentbehrlich für CB fühlen durfte. Seine Tante hatte sogar eine Konstellation geschaffen, in der sie mit den (S. 29) Angestellten R. und W. ganz ohne den Angeklagten auskommen konnte. Der Angeklagte sah sich deshalb ganz auf seine Funktion als Aushilfskraft mit ca. 1000 € im Monat zurückgeworfen“ (UA B I (4), S. 14). Auch diese Behauptung des Schwurgerichts ist an entscheidender Stelle schlicht falsch.
(2.1.)
Tatsächlich war der Antragsteller nach Einstellung des Zeugen W. nicht zur Aushilfskraft zurückgestuft.
Tatsächlich war der Zeuge W nicht als „zusätzliches Mitglied der Betriebsleitung“ eingestellt worden, auch war CB mit seiner Arbeitsleistung nicht „hoch zufrieden“, so dass sie auf den Antragsteller und seine Kenntnisse nicht mehr angewiesen gewesen wäre und ihn deshalb zur „Aushilfe“ herabgestuft hätte. Tatsächlich blieb der Antragsteller vielmehr bis zuletzt – und damit auch noch nach Einstellung des Zeugen W. an massgeblichen Entscheidungen im Unternehmen beteiligt.

(2.1.1)
Im Rahmen einer informatorischen Anhörung durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte M.T. als Kläger in dem bezeichneten Zivilprozess u.a. folgendes zu Protokoll gegeben:
„Ich hatte durchaus Kontakt zu Herrn W. ebenso zu den Damen K und R. Er hatte mehr drauf EDV-technisch, als die beiden genannten Damen. Ich habe es aber trotzdem so gesehen, dass er als Sekretär der Tante tätig war, nicht als stellvertretender Geschäftsführer.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 29.11.2011 – Anlage 12, S. 8 – Hervorhebung durch Verfasser)
(2.1.2.)
Anlässlich ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I berichtete die Zeugin J. F. auch von einem Telefonat mit CB am 14.5.2006, nur einen Tag vor ihrer Ermordung, in dem sie sich unzufrieden über den Zeugen W. gezeigt hätte:
„Sie sagte, er sei am Anfang sehr tüchtig und sehr fleissig gewesen, jetzt sei er das nicht mehr. Sie sagte, er würde ihr etwas verschweigen.“ (S. 30)
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 20)
(2.1.3.)
Dass der Antragsteller trotz Einstellung des Zeugen W. bis kurz vor Ableben seiner Tante an wesentlichen Entscheidungen der Unternehmungsführung nicht nur beteiligt gewesen war, sondern diese initiativ betrieben hatte, ergibt sich aus der nachfolgend eingefügten Erklärung des Zeugen D.B. (S. 31)

Kanzlei
Witting. Contzen. Degenhard
z.H. RA Peter Witting
Leopoldstr. 54
80802 München
München, 08.06.2012
Benedikt Toth/Ihr Schreiben vom 04.06.2012
Sehr geehrter Herr Witting,
zu den in Ihrem o.g. Schreiben gestellten Fragen darf ich Ihnen wie folgt antworten:
(1)
Die Gespräche zur Einführung des Produkt Bioethanol (E 85) begannen um die Jahreswende 2005/2006. Ford und Volvo hatten zu diesem Zeitpunkt die ersten Pkw-Modelle von „Flexible Fuel Cars (FFC) auf den Markt gebracht und zudem hatte der Gesetzgeber beschlossen, dieses Produkt bis zum Jahr 2015 Energiesteuer-frei zu belassen, da mit diesem Produkt bis zu 80% Co2 Ausstoss vermieden werden.
Für uns als Konzern unabhängigen Tankstellenbetreiber eine willkommene Marktnische gegen die Mineralölkonzerne, die wir gerne nutzen wollten.
(2)
Die ersten Gespräche im Januar, in der Baaderstrasse verliefen eher zäh, da Frau Böhringer gegen diesen modernen „Schnick-Schnack“ war. Ihr Neffe Benedikt allerdings war sehr schnell von den Vorzügen dieses Produktes überzeugt und an der Einführung dieses Produktes interessiert. Aus dem Gedächtnis heraus zogen sich fünf oder sechs Vierergespräche, also Frau Böhringer, Herr Toth, unser damaliger Leiter der Tankstellengeschäftes, Herr R.M. und ich, bis weit in den Februar hinein. Nicht zu vergessen etliche Telefonate mit Herrn Toth zu diesem Thema.
Seite 32 fehlt
Konkret das letzte Gespräch mit Herrn Toth zu diesem Thema wurde am 16. Oder 17.03. 2006 an der Station geführt. Dort begutachteten Herr M. und ich im Beisein des TÜV die Korrektheit der neu installierten Zapfsäule für das Produkt E 85, für dessen Installation etliche Sonderauflagen zu erfüllen waren. Alle Auflagen war erfüllt, der Verkauf konnte in der Folgewoche beginnen.
(3)
Nach einer dreizehnjährigen Tätigkeit in einem Mineralölkonzern betreibe ich seit 1984 in eigener Verantwortung das Geschäft Freier Tankstellen. Eine Tätigkeit, die besondere Sensibilität erfordert. Und ich denke, dass ich in diesen Jahren genügend Menschenkenntnisse gesammelt habe, dass ich den Einfluss von Herrn Toth auf Frau Böhringer in der gesamten Geschäftsbeziehung richtig einschätzen konnte.
(4)
Während Frau Böhringer allem Neuen eher skeptisch gegenüber trat, war ihr Neffe eher der Modernisierer in der Firma, der technischen Neuerungen gegenüber aufgeschlossen war. Auf das Produkt E 85 bezogen war es wohl so, dass Frau Böhringer auf Grund des ständigen Bohrens durch Herrn Toth letztlich ihren Widerstand gegen das Produkt aufgegeben hatte.

Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellen beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruss. (S. 33)
(2.2)
Die unter 2.1 vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Alle hier benannten Zeugen waren zwar bereits in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehört worden. Damit handelt es sich nicht um neue Beweismittel. Allerdings sind die hier vorgetragenen Tatsachen sämtlich neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

So hatte sich der Zeuge M.T. nach den schriftlichen Urteilsgründen zu der tatsächlichen Funktion des Zeugen W. vor dem Schwurgericht nicht geäussert. Nichts anderes gilt auch für die von der Zeugin J.E. im Zivilverfahren berichtete Einschätzung CB hinsichtlich der Arbeitsleistung des Zeugen W. Zu dem Zeugen D.P. findet sich in den schriftlichen Urteilsgründen keine zeitliche Einordnung der von ihm beschriebenen Vertragsverhandlungen (vgl. UA E 3c, S. 57). All dies allerdings wäre nach der Argumentation des Schwurgerichts für die Einschätzung der Lebenssituation des Antragstellers nach Einstellung des Zeugen W. zum 1.1.2006 von entscheidender Bedeutung und damit in den schriftlichen Urteilsgründen aufzunehmen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der hier vorgetragenen Angaben der benannten Zeugen als neu im Sinne der einschlägigen Wiederaufnahmevorschriften zu qualifizieren.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Zeugen bereits in der Hauptverhandlung in gleicher Weise erklärt haben sollten. So wäre nach den schriftlichen Urteilsgründen für diesen Fall nämlich davon auszugehen, dass das Schwurgericht entsprechende Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.

(2.3.)
Die unter 2.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Auch die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen sind ersichtlich geeignet, das vom Schwurgericht erkennbar konstruierte, gleichwohl mit „überragender Bedeutung“ versehene Indiz ‚Tatmotiv‘ durchgreifend in Frage zu stellen, damit den zur Überführung des Antragsteller bemühten „Indizienring“ (S. 34) zu sprengen und in Konsequenz seine Freisprechung zu begründen. So ist die Überzeugung des Schwurgerichts, CB sei „durch die Einstellung von Herrn W. nicht mehr auf den Angeklagten und seine Fähigkeiten angewiesen (gewesen). Vom ursprünglichen „Assistenten der Geschäftsleitung“ … wurde er (der Angeklagte) mehr und mehr wieder zur „Aushilfe“ im Tankstellenbereich herabgestuft.“ (UA E 9a iii l, S. 83) durch die vorgetragenen Tatsachen eindeutig widerlegt.
Tatsächlich hatte der Zeuge W. keinerlei betriebsleitende Aufgaben in der Parkgarage, entsprach seine Funktion nach den Angaben von M.T. vielmehr lediglich der einer Sekretärin mit erweiterten EDV-Kenntnissen. Auch kann nach den Angaben der Zeugin E. nicht davon die Rede sein, dass CB mit den fachlichen Leistungen von W. hoch zufrieden gewesen sei. Dass CB deshalb auf den Antragsteller und seine Fähigkeiten sehr wohl noch nach Einstellung des Zeugen W und nur wenige Wochen vor ihrem Tod angewiesen gewesen war, ergibt sich im Übrigen aus dem vom Zeugen P berichteten Umstand, dass sie den Antragsteller und nicht etwa den Zeugen W bei den Verhandlungen zur Umstellung der Parkgarage auf Bio-Ethanol, einer unternehmerischen Entscheidung mit weitreichender Konsequenz, hinzugezogen hatte. Diese Tatsache ist auch mit der Behauptung des Schwurgerichts, der Antragsteller habe sich nach dem Eintritt des Zeugen W. ganz auf die Funktion einer Aushilfskraft zurückgeworfen sehen müssen, erkennbar nicht in Deckung zu bringen. Vielmehr durfte sich der Antragsteller angesichts seiner Mitwirkung an diesen für die weitere Unternehmensführung wesentlichen Vertragsverhandlungen entgegen den ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts auch noch Monate nach Einstellung des Zeugen W. unverändert als „unentbehrlich für CB“ fühlen. (vgl. UA B I (4), S. 14).
Auch in diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, in welcher Weise sich der Antragsteller selbst im Zivilverfahren hierzu erklärt hat:

„Ich habe ihn (Anm.: W) wohl Ende 2005 kennengelernt, er wurde dann ab 1. Januar 2006 als Sekretär eingestellt. Es sollte sozusagen geschnuppert werden, ob es ihm im Betrieb gefällt. Ich betone, er wurde als Sekretär der Frau Böhringer eingestellt. Vorgängerinnen waren über lange Jahre hinweg Frau K, danach kürzer Fr. R. (S. 35)
Ich verweise auf seine Arbeitszeiten, drei Mal die Woche einen halben Tag …
Die Tante war zunächst gut auf ihn zu sprechen, sie war euphorisch und liebesblind. Wie bei ihr üblich, kam es danach zu Kritik, so hat sie sich beschwert, dass er nicht immer da sei. ..
Auf Vorhalt von Blatt 14, Mitte des Strafurteils durch den Beklagtenvertreter:
Die Herren R. und W. hätten mich mit Sicherheit nicht ersetzen können. Sie hatten keinen direkten Kontakt mit Geschäftspartnern.
Auf Nachfrage:
Sie hätten auch das –Thema vom März nicht lösen können. Sie haben allenfalls einen Mietvertrag für einen Dauerstellplatz abschliessen können…
Ich habe faktisch in der Parkgarage betriebsführende Aufgaben wahrgenommen, wenn ich auch aus steuerlichen Gründen zunächst als Werkstudent, später als Aushilfskraft geführt worden bin.
Meine Rolle kann insbesondere Herr P von unserem Geschäftspartner … bestätigen. Ich weiss nicht genau wann es war, es war auf alle Fälle im Frühjahr 2006, da hat er mit mir zusammen die Gespräche geführt, wir haben dann im Ergebnis wohl als erste innerhalb der Stadtgrenzen das E verkauft. Herr F. kann bestätigen, dass er mit mir verhandelt hat.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 7-9 – Hervorhebung durch Verfasser)
Tatsächlich entziehen auch die hier vorgetragenen Tatsachen dem behaupteten Tatmotiv an zentraler Stelle die Grundlage. So kann von einer Zuspitzung der Lebenssituation des Antragstellers durch Einstellung des Zeugen W. sicher nicht die Rede sein.

(3)
Von einer Zuspitzung seiner Lebenssituation musste der Antragsteller auch angesichts einer drohenden Aufdeckung seiner Ausbildungslüge in seinem persönlichen Umfeld nicht ausgehen.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Antragsteller das Bestehen des ersten Examens und das Bevorstehen des zweiten Examens im Mai und damit (S. 36) die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung nicht nur seiner Tante, sondern auch „gegenüber allen Verwandten und Freunden“ vorgetäuscht. „Er fürchtete (deshalb) nach der Lüge und dem Vertrauensbruch die Schande vor seinen Freunden und Verwandte“ (UA B II (1), S. 15).
(3.1.)
Tatsächlich musste der Antragsteller – wie er wusste – bei Aufdeckung seiner Ausbildungslüge Konsequenzen aus seinem persönlichen Umfeld nicht befürchten.
Das persönliche Umfeld des Antragstellers hatte bereits lange vor dem Mai 2006 in Frage gestellt, ob er sein Jurastudium mit dem ersten Examen tatsächlich erfolgreich abgeschlossen hatte. Dies war dem Antragsteller bekannt. Auch durfte er nach den in diesem Zusammenhang mit seiner Verlobten geführten Gesprächen davon ausgehen, dass ihm weder die insoweit verbreitete Lüge noch der Umstand des endgültigen Studienabbruchs in seinem persönlichen Umfeld zum Nachteil gereichen würde.

(3.1.1.)
Aus der nachfolgend eingefügten Erklärung der Zeugin F.S. ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar, dass sie bereits beginnend im Jahr 2004 daran zu zweifeln begann, dass der Antragsteller das erste Examen tatsächlich erfolgreich bestanden haben könnte. In welcher Weise sie ihre Zweifel dem Antragsteller kommuniziert hatte, ohne etwa an eine Beendigung der Beziehung zu denken oder dies gar für den Fall einer Bestätigung ihrer Zweifel in Aussicht zu stellen, ist in dieser Erklärung ebenfalls nachvollziehbar erläutert. (S. 37)
22. Juli 2012

Stellungnahme zum Thema Studium
Bences Jurastudium verlief nicht überaus erfolgreich, dennoch schrieb er in Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen regelmässig Hausarbeiten und Klausuren, die sich in unserer gemeinsamen Wohnung befinden (Hausarbeiten von 2000-2002, die mit 3-9 Punkten bewertet wurden).
Ich erinnere mich sehr gut, dass Bence Ende 2002 mit dem intensiven, nahezu tätlichen Lernen in der Bibliothek begann. Er lernte hier gemeinsam mit einem mit einem Kommilitonen. Die Erinnerung daran ist wohl auch wegen des heissen Sommers 2003 besonders genau erhalten. Ich selbst musste in dieser Zeit (Sommerferien) meine Zulassungsarbeit für das Zweite Staatsexamen schreiben, was ich in Bences damaliger Wohnung tat. Wir bewohnten in diesen sechs Wochen die Wohnung gemeinsam und ich bekam deshalb mit, wie viel Zeit Bence beim Lernen verbrachte. Während der Mittagspausen traf Bence sich des Öfteren mit seinem Freund N.: in einer Kantine. Herr L. war zu dieser Zeit in der Nähe beschäftigt. Im Herbst 2003 wollte Bence zum Examen antreten und besuchte deshalb auch einen Repetitoren Kurs. Er teilte mir aber kurz vor Termin mit, er fühle sich noch nicht sicher genug und wolle deshalb erst im Frühjahr 2004 die Prüfungen schreiben. Im Frühjahr 2004 (März) ging ich fest davon aus, er schreibe sein Examen. Ich lebte in dieser Zeit in Mindelheim und absolvierte gerade mein zweites Staatsexamen und war deshalb seltener in München. Auch während seiner Prüfungszeit war ich kaum in München, da ich mich selbst auf mein Examen vorbereitete. Im Juni berichtete mir Bence telefonisch davon, sein Examen mit 7 Punkten bestanden zu haben. Ich hatte zunächst keinen Anlass daran zu zweifeln. Erst als Bence zu einer mündlichen Prüfung nach Bayreuth fahren sollte, häuften sich Ungereimtheiten. Ich erreichte auf seinem Telefon eine italienische Ansage, auf seinem Motorrad war eine italienische Landkarte und ich fühlte, dass er mich anlog. Darauf angesprochen, beschwichtigte er mich immer wieder mit Erklärungen, die mich schliesslich beruhigten. Ende 2004 konkretisierte sich unser Wunsch in München eine gemeinsame Wohnung zu suchen. Bence kümmerte sich verstärkt darum, da ich nach wie vor in Mindelheim wohnte und arbeitete. Zum Jahreswechsel hatte ich massive Zweifel am bestandenen Examen und laufender Referendarstätigkeit. Diese teilte ich am Silvestertag auch N. in einem Café in der Nähe der Frauenkirche mit. Er hatte ebenfalls Bedenken diesbezüglich. In den nächsten Monaten ging es vornehmlich um die Wohnungssuche. In häufigen Diskussionen konfrontierte ich Bence immer wieder mit meinem Verdacht bezüglich seines Examens, versicherte ihm jedoch, dass es für mich nicht schlimm wäre, wenn er das Examen noch nicht bestanden haben sollte. Ohne ins Detail zu gehen, wehrte Bence meine Zweifel an seiner Aufrichtigkeit ab und ich hakte nicht weiter nach, spürend, dass ihm das unangenehm war. Ich erzählte auch meiner Mutter, meiner Schwester K und meiner Freundin P von meinen Befürchtungen. Einhellig meinten alle, das könne nicht sein. Meine Mutter meinte, wenn das wirklich stimmte, müsse ich ihm Zeit geben. Ich war verwirrt, aber in unserer Beziehung sehr glücklich. Es spielte keine Rolle, da unser Leben nicht so sehr davon beeinflusst war. Spätestens als wir im April den Mietvertrag für die Wohnung in der … unterschrieben, sprach ich das Thema nicht mehr an. Schliesslich verdiente ich nun genug, um die Wohnung auch allein finanzieren zu können, sollte sich mein Verdacht doch bewahrheiten. Erst Ende des Jahres 2005 versuchte ich erneut, die Wahrheit zu erfahren. Bence war sehr still und ich hatte das Gefühl, er stünde kurz davor (S. 38) sich zu öffnen, zumal ich ihm immer versicherte, dass ein Jura Examen für mich nicht entscheidend sei. Ich sagte ihm deutlich, dass ich hoffe, er werde mir irgendwann die Wahrheit sagen, dass ich immer zu ihm halten würde, dass wir gemeinsam derartige Schwierigkeiten meistern würden. Wir hatten auch mit Herrn L des Öfteren darüber gesprochen, wie belastend das Jura Examen ist, und wie viele es nicht geschafft haben. Auch von dieser Seite wurde ihm signalisiert, dass sein Umfeld für ein potentielles Scheitern Verständnis gehabt hätte. Da in unserem lange bestehenden gemeinsamen Freundeskreis Status, Geld und Berufsstand nicht wichtig waren, weil jeder jeden mit seinem familiären Hintergrund und Werdegang lange kannte, hätte Bences Lüge bezüglich des Studiums sicher zu langen Gesprächen, nicht aber zum Verlust der Freundschaft geführt. (S. 39)
(3.1.2)
Aus der nachfolgend eingefügten Erklärung des Zeugen N.L. ergibt sich, dass seitens F.S. geäusserten Zweifel zu dem angeblich erfolgreichen Studienabschluss des Antragstellers auch im Freundeskreis aufgegriffen und kommuniziert worden waren, ohne dass sich hieraus negative Konsequenzen für den Antragsteller ergeben hätten. (S. 40)

Rae Witting Contzen Degenhard
z.Hd. Herrn RA Peter Witting
Leopolstr. 54
80802 München
Augsburg, 24. Juli 2012
Wiederaufnahme Benedikt Toth
Ihr Zeichen: 38/06 W107 ng

Sehr geehrter Herr Kollege Witting,
Sie haben mich noch nach dem Thema „Staatsexamen Benedikt/Bence“ gefragt. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Bences Verlobte, F.S. hat lange vor Bences Verhaftung einmal zu mir gemeint, sie glaubt, Bence habe das erste Staatsexamen gar nicht geschrieben. Ich weiss nicht mehr genau, womit sie ihre Zweifel begründete, jedenfalls kam ich aber auch ins Grübeln. Mir kam beispielsweise im Nachhinein seltsam vor, dass Bence am Tag der letzten Klausur, als ich ihn beim TÜV abholen wollte (dort hatte er angeblich geschrieben), schon früher fertig war und wir uns deshalb nicht beim TÜV trafen, sondern unterwegs (an der Donnersberger Brücke, wenn ich mich richtig erinnere). Er meinte, er habe schon früher abgegeben. Nachdem ich damals nie darauf gekommen wäre, dass er gar nicht geschrieben hat, kam mir das damals nicht seltsam vor; als F. mir von ihren Zweifeln erzählte, aber natürlich schon.
F. meinte, sie habe Bence ihren Verdacht auch direkt vorgehalten und er solle es sagen, wenn er nicht geschrieben hätte. Sie beide würden ihr Leben auch ohne das Examen meistern. Bence habe aber gemeint, er habe das Examen geschrieben.
Nachdem mich das ganze ziemlich aufwühlte, hatte ich das Bedürfnis, mit jemandem darüber zu sprechen. Nachdem mir F. ihre Zweifel im Vertrauen mitgeteilt hatte, sprach ich das Thema „sicher aufgehoben“, da meine Eltern meine Freunde zwar alle kennen, aber kaum Kontakt mit ihnen haben. Ausserdem „tratschen“ sie nicht. An meinem Geburtstag auf der Wiesen waren aber wie immer neben meinen Freunden auch meine Eltern dabei. Bei dieser Gelegenheit sprach meine Mutter F. auf das Thema an. F. war – völlig zu Recht! – sauer auf mich und ich auf meine Mutter. (S. 41)
Zeitlich kann ich das Geschehen leider schlecht einordnen. Ich bin hier im Gegensatz zu F., die ein sehr gutes zeitliches Gedächtnis hat, sehr schlecht.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen. (S. 42)

(3.2.)
Die unter 3.1 vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach den schriftlichen Urteilsgründen haben sich die benannten Zeugen, die im Strafprozess bereits gehört worden waren, vor dem Schwurgericht nicht in der hier vorgetragenen Weise geäussert. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil nach der Argumentation des Schwurgerichts zur Lebenssituation des Antragstellers im Mai 2006 ein entsprechender Bericht von wesentlicher Bedeutung für die Beweiswürdigung und damit in den schriftlichen Urteilsgründen aufzunehmen gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der hier vorgetragenen Angaben der benannten Zeugen als neu im Sinne der einschlägigen Wiederaufnahmevorschriften zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zeugen bereits in der Hauptverhandlung in gleicher Weise erklärt haben sollten. So wäre nach den hierzu schweigenden schriftlichen Urteilsgründen für diesen Fall nämlich davon auszugehen, dass das Schwurgericht entsprechende Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
(3.3.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach den Erklärungen der benannten Zeugen ist davon auszugehen, dass Zweifel an einem erfolgreichen Studienabschluss im unmittelbaren persönlichen Umfeld des Antragstellers längst begründet und kommuniziert waren, ohne dass dies zu negativen Konsequenzen für den Antragsteller geführt hätte. Auch ist belegt, dass der Antragsteller zumindest durch seine Verlobte in eindeutiger Weise mit diesen Bedenken bereits lange vor dem Mai 2006 konfrontiert worden war, und dass er angesichts der hierzu abgegebenen Erklärungen seiner Verlobten keinerlei Konsequenzen aus seinem Umfeld befürchten musste.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Feststellung des Schwurgerichts, der Antragsteller habe die Schande vor seinen Freunden und Verwandten fürchten müssen, als haltlos. Damit ist ein weiteres Detail zur Begründung des behaupteten Tatmotivs durchgreifend in Frage gestellt. (S. 43)

(4.)
Eine Bedingung für die Übernahme der Leitung in der Parkgarage durch den Antragsteller gab es nicht.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war „die Übernahme der Funktion als Leiter oder Geschäftsführer der Parkgarage (Ergänzung: durch den Antragsteller) nach den Bedingungen des Opfers mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung verknüpft“ (UA B I (4), S. 14). Tatsächlich kann hiervon nicht ausgegangen werden.
(4.1.)
Tatsächlich hatte CB die Perspektive eines gut bezahlten Geschäftsführers für den Antragsteller nicht unter die Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses der juristischen Ausbildung gestellt.
Nach der Tat konnten auf dem Schreibtisch im Büro der Tatwohnung eine einem Umschlag insgesamt 3 Testamente der Getöteten und diverse Vollmachten aufgefunden werden, die jeweils unterschiedliche Daten tragen. Obwohl sich CB in diesen Testamenten und Vollmachten unter anderem auch mit der Übernahme der Geschäftsführung in der Parkgarage durch den Antragsteller befasst, ist an keiner Stelle die Bedingung eines erfolgreichen Studienabschlusses formuliert.

(4.1.1.)
(4.1.1.)
In der letztwilligen Verfügung der Getöteten vom 29.8.2000 findet sich zwar die Verknüpfung mit einem erfolgreichen Studienabschluss, allerdings ausschliesslich für den Fall eines im Erbfall beabsichtigten Verkaufs der Parkgarage:

„Das Parkhaus darf solange nicht verkauft werden, bis meine beiden Neffen ihre Ausbildung (Bence Jura) … nicht abgeschlossen haben!“
(Testament vom 29.8.2000, Bl. 1418 f. d.A. – Hervorhebung durch Verfasser – Anlage 13)

(4.1.2.)
Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.5.2001 erteilt CB dem Antragsteller
„im Falle meines Ablebens Generalvollmacht für alle Privaten und Geschäftskonten. (S. 44) Auch die Geschäftsführung soll er vollkommen übernehmen. (Mit Würzburger Häuser + Parkhaus)“
(Vollmacht vom 17.5.2001, BL. 1424 d.A. – Anlage 14)
(4.1.3.)
Überschrieben mit „Mein letzter Wille“ erklärt CB am 21.1.2002 das Folgende:

„Wenn ich ums Leben komme setzte ich Herrn Benedikt Toth mein allein-Erbe ein: für das Parkhaus, Baaderstr. 6 80469 München…
Für die Würzburger Häuser ist Alleinerbe Mate Toth..
Die ganze Abwicklung muss Benedikt Toth abwickeln, er hat Vollmacht für alle Konten..
Er ist verantwortlich für das Parkgarage Böhringer…“
(Testament vom 24.1.2002, Bl. 1416 f. – Anlage 15)
(4.1.4.)
Mit ihrem zeitlich letzten Testament vom 20.11.2002 setzt CB schliesslich ihre Neffen als Alleinerben ein und bestimmt zudem ohne jede Bedingung:
„Parkhaus muss weiter geführt werden nicht verkaufen!“
(Testament vom 20.11.2002, Bl. 1413 f. – Anlage 16)

(4.2.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Tatsächlich waren in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht lediglich die Kopie des Umschlags (Bl. 3377 d.A.), in dem die hier behandelten Urkunden aufgefunden werden konnten, und der Original-Umschlag aus der Nachlassakte sowie die Kopie des Testaments vom 20.11.2002 (Bl. 3376 d.A.) und das Original des Testaments aus der Nachlassakte am 25.2.2008 im Rahmen der Einvernahme des Spurensicherungsbeamten KHK F. in Augenschein genommen worden (vgl. HV-Protokoll vom 25.2.2008, Protokollband S. 310). Dabei hatte die erkennende Kammer den Umstand, dass darin ein erfolgreicher Studienabschluss leidglich mit einer Berechtigung zum Verkauf der Parkgarage im Erbfall verknüpft war, offensichtlich nicht zur Kenntnisgenommen. So ist diese (S. 45) angesichts der Argumentation des Schwurgerichts im Übrigen bedeutsame Tatsachen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt.
In Konsequenz ist deshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass das Schwurgericht den tatsächlichen Inhalt der in Augenschein genommenen Urkunden entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehler wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. Damit allerdings ist der hier hervorgehobene Inhalt der Urkunden als jeweils neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu verstehen.

(4.3.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Annahme eines Tatentschlusses des Antragstellers begründet das Schwurgericht im Sachverhalt explizit mit der Feststellung, dass er sich im Mai 2006 der Konsequenzen aus dem vollzogenen Studienabbruch bewusst geworden sei. So habe er „seine berufliche und wirtschaftliche Existenz und seinen Erfolg – verbunden damit auch sein Wertgefühl – auf seine Tante und das Parkhaus ausgerichtet. Er hatte dabei ihre Bedingung – den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung – für die Firmennachfolge bzw. Geschäftsführung und Erbschaft akzeptiert. Er hatte diese Bedingung nicht erfüllt.“ (UA B II (1), S. 15 – Hervorhebung durch Verfasser).
Tatsächlich ist eine solche „Bedingung“ in den letztwilligen Verfügungen CB’s wie auch in der von ihr am 17.05.2001 erstellten Vollmacht an keiner Stelle formuliert. Im Testament vom 29.8.2000 findet sich zwar eine Verknüpfung mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung des Antragstellers, dies allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen Verkaufs der Parkgarage im Erbfall. Ganz offensichtlich sollte damit sichergestellt werden, dass der Antragsteller im Falle eines Verkaufs der Parkgarage zumindest durch eine abgeschlossene Ausbildung abgesichert ist. Hätte CB für den Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Bedingung für die Übernahme der Geschäftsführung in der Parkgarage festlegen wollen, hätte nichts näher gelegen als gerade dies in dieser oder einer der nachfolgenden letztwilligen Verfügungen unmissverständlich festzulegen. So wäre gerade für eine letztwillige Verfügung zu erwarten, dass – wenn wirklich (S. 46) gewollt – nicht nur der Verkauf der Garage, sondern gerade die Übernahme der Geschäftsführung durch den Antragsteller bei Unternehmensfortführung an Bedingungen zur Ausbildung geknüpft sein soll.
Dass dies von CB allerdings gerade nicht gewollt war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der bedingungslosen Bevollmächtigung des Antragstellers vom 17.5.2001, für den Fall des Ablebens seiner Tante die Geschäftsführung auch des Parkhauses vollkommen zu übernehmen. Hervorzuheben ist im Übrigen auch, dass CB in ihrem zeitlich letzten Testament, das die Erbfolge nach ihrem Tod tatsächlich bestimmt hat, ausdrücklich und ohne jede Bedingung zur Ausbildung des Antragstellers verfügt hatte, das „Parkhaus muss weiter geführt werden“. Ersichtlich ging es der Getöteten auch mit der Bestimmung „nicht verkaufen“ allein und ausschliesslich um den Erhalt der Parkgarage. Hätte sie dies allerdings unter die Bedingung eines erfolgreichen Studienabschlusses stellen wollen, wäre eine Fortführung des Parkhauses unter der von ihr gewünschten Führung gerade nicht sichergestellt gewesen. Weitere schriftliche Erklärungen des Opfers waren nicht aufgefunden worden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich ihr Wille in diesem Zusammenhang auch bis zu ihrem Tod nicht verändert hatte. Das Gegenteil annehmen zu wollen, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine haltlose Spekulation.
Hätte das Schwurgericht den Inhalt dieser Urkunden auch unter dem hier hervorgehobenen Aspekt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wäre damit allenfalls festzustellen gewesen, dass der erfolgreiche Ausbildungsabschluss zu keiner Zeit je zur Bedingung für die Übernahme der Geschäftsführung durch den Antragsteller erhoben worden war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Inhalt der angesprochenen Urkunden als entscheidungserheblich und auch geeignet, diesen zusätzlich zur Begründung des Indiz ‚Tatmotiv‘ herangezogenen Teilaspekt durchgreifend in Frage zu stellen.
Dies steht auch im Einklang mit den Erklärungen des Antragstellers im Zivilverfahren, wonach ein erfolgreicher Studienabschluss zwar Wunsch seiner Tante gewesen sei, allerdings keinesfalls Bedingung für die Übernahme der Geschäftsleistung:

„Auf Vorhalt von Blatt 82, letzter Absatz des Strafurteils: (S. 47)
Es war der Wunsch meiner Tante, dass ich fertig studieren wolle, dies erklärt sich auch vielleicht aus ihrer eigenen Geschichte…
Die Parkgarage war ein „Bauchladen“, man benötigte keine grossen intellektuellen Fähigkeiten, es genügten grundlegende kaufmännische Fähigkeiten. Ich habe ja bewiesen, dass ich die Garage managen konnte. Bei schwierigen rechtlichen Problemen hat man einen Berater zugezogen. Auch die Tante hatte keine Zweifel an meinen Fähigkeiten …
Es war der Wunsch der Tante, dass ich fertig studiere, Bedingung war es nicht. Ich weise hin auf die Formulierung in einem früheren, für die Erbfolge nicht massgeblichen Testament. Damit meine ich das Testament vom 29.8.2000.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage ll, S. 6)

Es sei vorsorglich noch darauf hingewiesen, dass diese Erklärungen des Antragstellers auch dem Inhalt seiner Zeugenvernehmung vom 18.5.2006 entsprechen, auf die sich das Schwurgericht in diesem Zusammenhang bezieht (UA E. 3., S. 56). So hatte der Antragsteller in dieser Vernehmung auf die Frage, ob eine Übernahme der Geschäftsführung durch ihn im Gespräch gewesen sei, lediglich angegeben:

„Immer wieder temporär, aber nie konkret. Es hiess immer ‚Reiss Dir den Arsch auf, irgendwann bekommst Du es doch‘. Dies hat meine Tante so salopp dahingesagt.“

Auf die Frage, ob seine Tante mit Konsequenzen gedroht hätte, hatte der Antragsteller zudem ausdrücklich zu Protokoll gegeben:

„Sie hat so etwas durchblicken lassen, aber nie konkretisiert. Man hat stark gemerkt, dass dies ihr Wunsch war, dass ich Jura studiere.“
(ZV Benedikt Toth vom 18.5.2006, Bl. 264 d.A.)

Jedenfalls dem Antragsteller war danach nicht bekannt, dass seine Tante den erfolgreichen Studienabschluss zur „Bedingung“ für eine leitende Stellung in der Parkgarage erhoben hätte. Damit allerdings wird dem vom Schwurgericht (S. 48) angenommenen Tatmotiv auch zu diesem Teilaspekt die tatsächliche Grundlage entzogen.
(5.)
Zwischenergebnis
Nach allem ist das Gesamtgefüge für der vom LG München I zu einem angeblichen Tatmotiv des Antragstellers gewählten Argumentation mit den hier angebotenen neuen Tatsachen nicht nur in Frage gestellt, sondern vollständig in sich zusammengefallen.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass Benedikt Toth entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts seiner Tante bereits im Herbst 2005 seine „Ausbildungslüge“ offenbart hatte. Entsprechend kann sicher nicht davon die Rede sein, dass sich „die Situation, in der sich der Angeklagte befand, … für ihn im Jahr 2006 negativ zugespitzt“ hätte (vgl. UA E 9a iii, S. 83). Tatsächlich hatte seine Offenbarung, belegt durch die Beteiligung an den Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen I. auch keinerlei Konsequenzen im Hinblick auf seine Position in der Parkgarage zur Folge gehabt. Seine betriebsleitende Position bleibt zudem auch nach Einstellung des Zeugen W. vollkommen unverändert. Bis zuletzt war der Antragsteller in wichtige unternehmerische Entscheidungen eingebunden. Hinzu kommt, dass der Abschluss des juristischen Studiums erkennbar nicht zur Bedingung für die Übernahme der Geschäftsleistung erhoben war, für die Getötete vielmehr der Erhalt der Parkgarage absolut im Vordergrund gestanden hatte.
Bei allem darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem vom Schwurgericht behaupteten Tatmotiv des Antragstellers schon aus anderen Gründen um ein völlig unbrauchbares Konstrukt handelt. So soll es nach den Sachverhaltsfeststellungen des Schwurgerichts „für den Angeklagten nicht von entscheidender Bedeutung (gewesen sein), ob er selbst als Erbe durch ein Testament eingesetzt sein würde. Da er die Geschäfte der Parkgarage kannte, würde er aus dem Verwandtenkreis beim Tod seiner Tante selbstverständlich als derjenige gelten, der die Leitung der Parkgarage übernehmen würde.“ (UA B II (1), S. 15). Entsprechend habe er sich auch nach der Tat vom Eingangsbereich der Wohnung über die Treppe nach oben begeben und im Büro seiner Tante nur deshalb „nach einem Testament (gesucht), um Sicherheit hinsichtlich einer (S. 49) möglichen Erbeinsetzung zu haben“ (UA B II (2), S. 17 – Unterstreichung durch Verfasser). So hatte das Schwurgericht die nachfolgenden Angaben des Antragstellers als glaubhaft qualifiziert:

„… aus Äusserungen seiner Tante wisse er, dass sie ihn und seinen Bruder als Alleinerben habe einsetzen wollen. Da er aber denke, dass sie niemals ein gültiges Testament verfasst habe, rechne er mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Dann würden seine in Ungarn lebenden Grosseltern erben.“
(UA E 5e i, S. 67)

Zunächst stellt sich schon die Frage, warum der Antragsteller in der vom Schwurgericht unterstellten Vorstellung, sowohl eine mögliche Erbeinsetzung seiner Person, wie auch die gesetzliche Erbfolge bringe ihn an sein ZIle, die Leitung der Parkgarage zu übernehmen, nach der Tat mit blossen Händen (die ihm zuordenbare DNA-Spur auf dem Testament, Spur-Nr. 2.6.12.03, sowie auf dem Umschlag, Spur-Nr. 2.6.12.09, entstammen jeweils einer nicht auswertbaren daktyloskopischen Spur – Auszug aus Asservaten- und Spurenliste, Anlage 17) und damit höchstem Entdeckungsrisiko überhaupt noch nach einem Testament hätte such sollen. Hinzu kommt aber, dass der Wille der gesetzlichen Erben zu keiner Zeit je geklärt worden ist. Das Schwurgericht behilft sich an dieser Stelle mit einer blossen Spekulation. Feststellungen dazu nämlich, ob die Grosseltern des Antragstellers im Falle einer gesetzlichen Erbfolge tatsächlich beabsichtigt hätten, den Betrieb fortzuführen und dann noch unter der Leitung des Antragstellers, anstatt die Parkgarage mitsamt der im Erbgang dann zugleich erworbenen Würzburger Immobilien zu veräussern, sind gerade nicht getroffen worden.
Tatsächlich entspringt deshalb die Behauptung des Schwurgerichts

„Damit war es ohne Bedeutung, wer im Familienverband Erbe sein würde. Jedenfalls würde ihm aufgrund seines erworbenen Sachverstandes und seiner Erfahrungen automatisch die Rolle zufallen, die Geschäfte in der Parkgarage zu führen.“
(UA E 9a iv 1, S. 85 – Unterstreichung durch Verfasser)

schlicht der in nichts begründeten Phantasie der erkennenden Kammer. So ist Konstruktion zu den Vorstellungen des Antragstellers eine in jeder Hinsicht freie und letztlich erkennbar widersinnige Spekulation. Ersichtlich wäre der dem (S. 50) Antragsteller unterstelle Mord nämlich völlig sinnlos gewesen, wenn er nicht als Erbe eingesetzt gewesen wäre. Eine begründete Hoffnung, im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch seine Grosseltern zur Führung der Parkgarage bestimmt zu werden, ist gerade nicht belegt. Tatsächlich musste für den Antragsteller als Täter damit völlig offen bleiben, ob er von seinen Grosseltern nach Tatbegehung mit der Geschäftsführung in der Parkgarage betraut würde. Sollten sie sich aus welchen Gründen auch immer zum Verkauf der Parkgarage entschliessen, hätte er die Tat – die Hypothese des Schwurgerichts unterstellt – ‚umsonst‘ begangen.
Nicht zuletzt all dies berücksichtigt erweisen sich die hier angebotenen neuen Tatsachen insgesamt als geeignet, dem behaupteten Indiz „Tatmotiv“ vollständig die tatsächliche Grundlage zu nehmen. Angesichts der diesem Indiz von der Kammer in vorgenommener Gewichtung beigemessenen Bedeutung,

„In der Gesamtschau von überragender Bedeutung war auch der Umstand, dass das Verbrechen in ganz besonderer Weise auf die persönlichen Bedürfnisse des Angeklagten zugeschnitten war (Einrücken in die seit langem erstrebte und gut dotierte Position des Geschäftsführers nach dem Tod sowie die Lösung der „Studienlüge“ exakt zum für den Angeklagten passenden Zeitpunkt durch den Tod der Tante),“
(UA E 9, S. 81 – Unterstreichung durch Verfasser)

ist damit der unter Hinzuziehung diverser Entlastungsaspekte völlig unbegründet aufgeblähte Indizienring an entscheidender Stelle aufgebrochen. Abgesehen davon, dass sich das Schwurgericht ohne jeden tatsächlichen Hintergrund zu den „persönlichen Bedürfnissen“ des Antragstellers in blossen Spekulationen ergeht, erweist sich der nunmehrige Tatsachenvortrag zu diesem „überragenden“ Indiz bereits für sich als geeignet, die Freisprechung des Antragstellers zu begründen. (S. 51)

(II.)
„Das vom Angeklagten bei der Festnahme mitgeführte Bargeld stammt zumindest in Höhe von € 2.000 aus der Tat“
(Indiz 9e)

„Besondere Bedeutung“ hatte das Schwurgericht auch dem Umstand beigemessen, dass der Antragsteller anlässlich seiner Festnahme am 18.5.2006 eine erhebliche Bargeldmenge ungeklärter Herkunft mit sich führte (vgl. UA E 9, S. 81). Diesem Indiz liegen nach den schriftlichen Urteilsgründen folgende Überlegungen zugrunde.

Ausgehend davon, dass der Antragsteller am 16.5.2006, also am Tag nach der Tat, im Besitz von vier 500-€-Scheinen gewesen war, war das Schwurgericht auf zwei Argumentationsebenen zu der Überzeugung gelangt, dass diese Scheine vom Opfer stammen würden und der Antragsteller sie vor Verlassen der Wohnung am 15.5.2006 an sich genommen hätte (UA B II (2), S. 17). Zum einen seien die anlässlich der Festnahme abgegebenen Erklärungen des Antragstellers zur Herkunft des bei ihm sichergestellten Bargeldbetrages von 2.350 € (Erspartes Geschenk der Tante und Sportwetten) widerlegt, weil die von ihm bezeichneten Quellen sämtlich „als fernliegend“ ausgeschlossen werden könnten (UA E 9e ii l, S. 115-123). Zum anderen habe CB zum Zeitpunkt der Tat über Bargeld im Bereich von 2.500 € verfügt während nach der Tat bei ihr nur noch 58.38 € aufzufinden gewesen waren (UA E 9e ii 2, S. 124-129).
Nicht zuletzt angesichts der Erkenntnisse aus dem Zivilverfahren lässt sich belegen, dass auch dieses Indiz tatsächlich über eine tragfähige Grundlage nicht verfügt:
⦁ Dass CB zum Tatzeitpunkt noch über 2.500 € in bar verfügt hätte ist nicht festzustellen (nachfolgend 1.).
⦁ Entgegen der Überzeugung des Schwurgerichts hatte der Antragsteller seine Tante am 14.5.2006 in deren Wohnung aufgesucht (nachfolgend 2.)
⦁ Tatsächlich hatte der Antragsteller Anlass dazu, sich ein neues Fahrrad zu kaufen und zu diesem Zweck den bei ihm sichergestellten Bargeldbetrag bei sich zu führen (nachfolgend 3.). (S. 52)

(1)
Dass CB zum Tatzeitpunkt noch über € 2.500 in bar verfügt hätte, ist nicht festzustellen.

In der Hauptverhandlung konnte festgestellt werden, dass CB im Zeitraum vom 11.5 bis 15.5.2006 einen Bargeldzufluss in Höhe von 3.250 € gehabt hatte. Diesem Zufluss standen nach Auffassung des Schwurgerichts „an Ausgaben – für diesen Zeitraum 703.60 € sowie Angaben für einen Biergartenbesuch“ gegenüber (UA E 9e ii 2a, S. 124). Entsprechend war die Kammer davon ausgegangen, „dass das Opfer bei seinem Tod noch über Bargeld im Bereich von höchstens 2.500 € abzüglich ca. 750 €, verfügte“ (UA E 9e ii 2a ii 4, S. 125).
(1.1.)
Tatsächlich kann nicht festgestellt werden, dass CB zum Tatzeitpunkt noch über 2.500 € in bar verfügte.

(1.1.1.)
Anlässlich ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I hat die polizeiliche Sachbearbeiterin, KHKin V. in diesem Zusammenhang folgendes erklärt:
„Es konnte ermittelt werden, dass Frau Böhringer am Freitag vor der Tat bei dem Geschäft N. in der Theatinerstrasse ein Kostüm eingekaufte dass sie mit EC-Karte oder einer sonstigen Karte bezahlte. Bei der Firma Z. tätigte sie Einkäufe die sie bar bezahlte. Diese Einkäufe erfolgten nach unseren Ermittlungen im Zeitraum ab 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr.
Es kann auch ein bisschen später gewesen sein.
Am Abend begab sich Frau Böhringer mit ihren Freunden, dem Paar x. und deren Tochter in ein Fischrestaurant, wann, weiss ich nicht. Nach unseren Ermittlungen war sie gegen 23:00 Uhr zurück.
Am Samstag, den 13 Mai hat Frau Böhringer am Vormittag ihr Auto in der Garage waschen lassen.
Sie begab sich dann nach unseren Erkenntnissen ungefähr um 11:00 Uhr zu einer Einladung bei Freunden, deren Sohn Geburtstag feierte. Die Einladung lautet auf 12.00 Uhr.
Sie ist dann zu ihrer Freundin Frau P. und deren Lebensgefährten in die Wohnung gefahren. Man nahm dann ein Taxi, nach unseren Ermittlungen gegen 23:00 Uhr und begab sich ins … Nach Aussage von Frau X. ist man dort ca. 1 Stunde verblieben und nahm dann zwei getrennte Taxis nach Hause. (S. 53)
Es trifft zu, dass für den Freitagnachmittag keine
polizeiliche Erkenntnisse über Aktivitäten von Frau Böhringer vorliegen…
Es trifft zu, dass aus polizeilicher Sicht der Verbleib von ca. € 3.000.00 ungeklärt ist…
Es trifft zu, dass sich Frau Böhringer eine Sitzgruppe angeschafft hatte, dies im Januar 2006. Verkäufer war das Atelier P. Nach unseren Ermittlungen wurden € 21.000.00 in bar gezahlt. Dies war die Angabe des Verkäufers. Wir konnten feststellen, dass eine Überweisung an das Atelier P. über € 7.000.00 zeitnah erfolgt war. Im November 2005 erfolgte eine Barabhebung von € 18.000.00 durch Frau Böhringer. Wir sind der Angelegenheit nicht weiter nachgegangen.
Ich kann aus dem Gedächtnis nicht angeben, wann genau die Bargeldabhebung am 11. Mai 2006 erfolgte. Auf –Vorhalt von EA, Bl. 2188:
Ich gehe davon aus, dass die dortige Zeitangabe zutrifft, nämlich 12:38 Uhr. Ich weiss nicht, ob mein Kollege B. mit dem Bankmitarbeiter W. direkt gesprochen hat.
Wir haben ermittelt, dass am Abend des 11.5. ein Biergartenbesuch der Ermordeten stattfand.
Es trifft zu, dass ich keine Erkenntnisse zum Einkaufsverhalten der Ermordeten für den Nachmittag des 11. Mai angeben kann.
Ich habe schon ausgesagt, dass Frau Böhringer nach unseren Erkenntnissen am 12. Mai gegen 11:00 Uhr weggefahren ist.
Beim 14. Mai handelte es sich um den Muttertag. Nach unseren Erkenntnissen und der Auswertung der Verbindungsdaten hat Frau Böhringer länger telefoniert.
Erkenntnisse über Geldausgaben liegen nicht vor für diesen Tag. Ich weiss nicht, was Frau Böhringer am Abend unternommen hat. …
Es trift zu, dass der Verbleib einer Bargeldabhebung von Euro 10.000 am 27. April 2006 nicht geklärt ist.
Ich kann nicht ausschliessen, dass von den € 3.250 deutlich mehr bar ausgegeben wurde, als ermittelt worden ist.“ (S. 54)
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011, Anlage 10, S. 2 ff. – Hervorhebung durch Verfasser)
(2.)
Anlässlich seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I hat der Zeuge C.M. Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Es war so, dass am 15. Mai Frau Böhringer zusammen mit einer Dame bei mir ein bisschen Wein getrunken hat, die Damen haben Nudelgerichte gegessen und auch Wasser getrunken…
Als ich dann weg musste und abschliessen wollte, sagte mir Frau Böhringer, sie habe kein Geld dabei, sie komme abends vorbei zum Bezahlen.
Das war für mich nichts Besonderes, das kam öfters vor. Frau Böhringer hat mir keine Begründung gegeben, warum sie kein Geld dabei habe, ob sie etwas vergessen habe oder erst zur Bank müsse.
Ich weiss den genauen Betrag nicht mehr, um den es ging.
Ich kann wie folgt angeben:
Zwei Gläser Soave a Euro 4.20
Eine grosse Flasche Pellegrino zu Euro 4.70
Zwei Pastagerichte jeweils zu Euro 7.20.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4 Zivilkammer, vom 6.4.2011, Anlage 10, S. 19)

(1.1.3.)
Im Rahmen der im Strafverfahren durchgeführten polizeilichen Ermittlungen konnte durch KHK M., K ll – Mk l, Polizeipräsidium München, festgestellt werden, dass CB in den Monaten vor ihrem Tode (abgesehen von Privatentnahmen aus dem Kassenbestand in der Parkgarage) erhebliche Bargeldabhebungen von ihren Konten in kurzen Abständen vorgenommen hatte:
20.2.2006 3.000 €
24.2.2006 2.000 €
1.3.2006 2.000 €
24.3.2006 1.000 €
24.3.2006 3.000 € (S. 55)
28.3.2006 5.000 €
27.4.2006 10.000 €
11.5.2006 3.000 €

(Aktenvermerk KHK M. vom 23.7.2008 – Anlage 18)

(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Zeugin KHK in V. war im Verlauf der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wiederholt als Zeugin vernommen worden. Nach den schriftlichen Urteilsgründen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Zeugin im Sinne ihrer Angaben vor der 4. Zivilkammer erklärt hätte Allerdings hätten entsprechende Angaben angesichts ihrer Bedeutung für die Frage, ob nach den durchgeführten Ermittlungen tatsächlich gesichert davon ausgegangen werden kann, dass CB zum Tatzeitpunkt noch im Besitz von mindestens vier 500-Euro-Scheinen gewesen war, in der Beweiswürdigung des Tatgerichts Erwähnung finden müssen. Für den Fall, dass sich die Zeugin tatsächlich in gleichem Sinne bereits in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht geäussert haben sollte, wäre davon auszugehen, dass die erkennende Kammer dies infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. In beiden Fällen sind die Angaben der Zeugin vor der 4. Zivilkammer des LG München I als neu im Sinne der einschlägigen Wiederaufnahmebestimmungen zu qualifizieren.
Nichts anderes gilt auch für die Zeugen C.M. und KHK M. Beide waren im Strafprozess ebenfalls bereits als Zeuge vernommen worden. Zu beiden findet sich in den schriftlichen Urteilsgründen in diesem Zusammenhang nichts.

(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. StPO.

Die Überzeugung des Schwurgerichts, CB habe zur Tatzeit noch mindestens vier 500-€-Scheine besessen, die darauf gestützt war, dass „keine (S. 56) Anhaltspunkte dafür vorhanden (seien), dass das Opfer bis zu seinem Tod noch weitere Ausgaben hatte“ ist mit den hier vorgetragenen Tatsachen durchgreifend in Frage gestellt.
So ist nach der Aussage der polizeilichen Sachbearbeiterin V. vor dem Zivilgericht sehr wohl von Anhaltspunkten für weitere Ausgaben CB vor ihrem Tod auszugehen. Dies gilt zumindest für den von ihr berichteten Besuch eines Fischrestaurants am 12.5.2006 und die Taxifahrt vom 13.5.2006. Hinzu kommt, dass für den Nachmittag des 11.5.2006 keinerlei polizeiliche Erkenntnisse dazu vorliegen, welche Aktivitäten Frau Böhringer in dieser Zeit entfaltet hatte. Auch für den Freitagnachmittag vor der Tat, den 12.5.2006, liegen keine Erkenntnisse insoweit vor. Für beide Tage ist völlig offen, was CB tatsächlich unternommen und welche weitere Ausgaben wie gegebenenfalls für Einkäufe oder ähnliches getätigt hatte. Nichts anderes gilt auch für den Abend des 14.5.2006. Entsprechend musste die polizeiliche Sachbearbeiterin einräumen, dass CB nicht ausschliessbar deutlich mehr Geld aus ihrem Barbestand ausgegeben hatte, als vom Schwurgericht angenommen.
Hinzu kommt, dass CB nach Aussagen des Zeugen M. am Mittag des 15.5.2006 nicht in der Lage gewesen war, die Rechnung für das mit der Zeugin S. eingenommene Mittagessen zu bezahlen. Dies allerdings legt bereits für sich nahe, dass CB am 15.5.2006 tatsächlich nicht mehr über einen für die Bezahlung der Rechnung ausreichenden Bargeldbetrag verfügte. Ihre, von dem Zeugen berichtete, Erklärung, sie werde am Abend kommen und die Rechnung bezahlen, zwingt jedenfalls nicht zu dem Rückschluss, dass sie in ihrer Wohnung noch über entsprechende Barmittel verfügt hätte. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass sie noch vorgehabt hatte, etwa auf dem Weg zum Stammtisch im P. Geld abzuheben.
Dass es im Übrigen den Gewohnheiten des Opfers entsprach, vergleichbare Bargeldbeträge in vergleichbarer Zeit auszugeben, ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem hier berichteten Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen. Obwohl CB etwa mit Abhebung am 20.2.2006 3.000 € in bar zur Verfügung gehabt hatte, war offensichtlich eine weitere Bargeldabhebung über 2.000 € nur 4 Tage später erforderlich geworden. Trotz Barabhebung von insgesamt 4.000 € am 24.3.2006 war ebenfalls nur 4 Tage später eine weitere (S. 57) Abhebung über 5.000 € notwendig geworden. Hatte sie am 27.4.2006 gar 10.000 € abgehoben, war nur 14 Tage später auch dieser Betrag, dessen Verbleibt nach Aussage der polizeilichen Sachbearbeiterin im Zivilverfahren nicht geklärt werden konnte, am 11.5.2006, dem Tag der Abhebung der hier gegenständlichen 3.000 €, offensichtlich bereits wieder verbraucht.
Angesichts dieser eindeutigen Erkenntnisse, kann unabhängig von der Intensität und dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in nichts ausgeschlossen werden, dass CB die am 11.5.2006 abgehobenen 3.000 € bis zum 15.5.2006 bis auf den bei ihr aufgefundenen Bargeldbetrag von 58.38 € verbraucht hatte. Dies wäre mit den dokumentieren Ausgabegewohnheiten des Opfers ohne weiteres in Einklang zu bringen. Umgekehrt formuliert, handelt es sich bei der ‚Feststellung“ des Schwurgerichts, das Opfer habe zum Tatzeitpunkt noch über mindestens vier 500 €-Scheine aus der Abhebung vom 11.05.2006 verfügt um eine blosse Spekulation, die eine nach ständiger Rechtsprechung erforderliche, zweifelsfreie Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell zu Lasten des Antragstellers gewerteten Umstände sicher nicht ersetzen kann.
Die vorgetragenen Tatsachen sind daher insgesamt geeignet, bereits auf dieser Argumentationsebene dem mit „besonderer Bedeutung“ ausgestatteten Indiz die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass CB zum Tatzeitpunkt ihren Bargeldbestand bis auf den später aufgefundenen Betrag von 58,38 € bereits verausgabt hatte, kann es den für die dem Antragsteller angelastete Mitnahme notwendigen Bargeldbestand im Hause Böhringer nicht gegeben haben. In Konsequenz kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vier 500-€-Scheine, die der Antragsteller am 16.5.2006 zur Verfügung hatte, aus der Tat stammen würden. Alleine damit schon verliert das bei dem Antragsteller aufgefundene Bargeld vollständig die ihm zugedachte indizielle Bedeutung.

(2)
Der Antragsteller hatte am 14.5.2006 seine Tante in deren Wohnung aufgesucht.
Als „fernliegend“ ausgeschlossen erachtete die Kammer, dass ein relevanter Teil der am 18.5.06 beim Antragsteller sichergestellten Bargeldsumme von 2.350 € - wie von ihm anlässlich der Sicherstellung des Bargelds behauptet – ein Geschenk (S. 58) des Opfers gewesen war (UA E 9e ii lc, S. 117). So sei davon auszugehen, dass der von dem Antragsteller behauptete Besuch bei CB am 14.5.2006 gar nicht stattgefunden habe (UA E 9e ii lc iv, S. 119 ff.).

(2.1.)
Ein Treffen zwischen dem Antragsteller und CB am 14.5.2006 hat tatsächlich stattgefunden.
(2.1.1.)
Die Zeugin F.S. war an diesem Tag, dem Muttertag 2006, bei ihrer Mutter in G. gewesen, während der Antragsteller zunächst in der gemeinsamen Wohnung verblieben war. Als die Zeugin S. gegen 15.30 Uhr zurückgekehrt war, hatte ihr der Antragsteller von seinem Besuch bei seiner Tante berichtet. Dies ergibt sich aus der nachfolgend eingefügten Erklärung dieser Zeugin: (S. 59)
Stellungnahme zu meinem Wissen über Bences Besuch bei seiner Tante am 14.05.2006
Am 14.05.2006 (Muttertag) besuchte ich gemeinsam mit meiner Schwester meine Eltern in G. Bence blieb zu Hause, weil seine Mutter an diesem Tag nicht in Deutschland, sondern in Ungarn bei ihrer Mutter weilte. Bence sagte mir am Morgen, er wolle eventuell laufen gehen. Gegen 15. Uhr rief Bence mich an und fragte mich, wann ich heim käme, weil wir am Abend gemeinsam kochen wollten. Um 15.30 Uhr holte mich Herr L. der ebenfalls bei seinen Eltern in G. war, bei meinen Eltern ab und brachte mich nach Hause. Bence war gerade heimgekommen, duschte und wir kochten zusammen. Während des Essens erzählte er mir, dass er bei seiner Tante gewesen sei und nur kurz beim Laufen. In den vergangenen Jahren war es für ihn üblich gewesen, am Muttertag auch seine Tante zu sehen, da sie keine eigenen Kinder hatte und Bence schon als Kind ein sehr enges Verhältnis zu ihr hatte. (S. 60)
(2.1.2.)
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I hatte die polizeiliche Sachbearbeiterin, KHKin V. für den vorliegen Zusammenhang bedeutsam, erklärt:
„Für den 14.5 und 15.5 gibt es auch meiner Sicht keine belegbaren Kontakte des Herrn Toth zu Frau Böhringer.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 6)
(2.1.3.)
Dass es einen telefonischen Kontakt des Antragstellers mit seiner Tante weder am 14.5 och am 15.5.2006 gegeben hatte, ergibt sich darüber hinaus aus der Auswertung der erhobenen Verbindungsdaten durch KHK I, K (…) Polizeipräsidium München (vgl. Auswertungsvermerk vom 26.9.2006, Bd., Verbindungsdaten I Nr. 1-4‘, S. 1 ff – Anlage 19). Hieraus ergibt sich auch, dass sich der Antragsteller am 14.5.2006 um 15.00 Uhr tatsächlich in der Parkgarage aufgehalten hatte. So ist für diesen Zeitpunkt ein Anruf des Antragstellers von seinem Mobiltelefon, aus der Funkzelle Baaderstrasse bei seiner Verlobten. F.S. unter der Mobilnummer registriert (vgl. Anlage 19 S. 1).

(2.1.4.)
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer berichtete der Zeuge C.M. von folgender Äusserung CB:
„Es stimmt, dass Frau Böhringer einmal zu mir gesagt hat: ‚Es wäre besser, wenn der Beni öfters zu Dir ginge als zu Mc Donalds, der ist zu dick.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 19).
(2.2.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die polizeiliche Auswertung der Verbindungstaten dar bereits zum Zeitpunkt der vor dem Schwurgericht I geführten Hauptverhandlung Bestandteil der (S. 61) Verfahrensakten. Der Verfasser KHK V. war in der Hauptverhandlung gehört worden. Auch die Zeugen S. und M. waren bereits in der Hauptverhandlung vor der Grossen Strafkammer des Landgerichts München I vernommen worden.
Dennoch sind die im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln angeführten Tatsachen – wie oben bereits grundsätzlich erläutert – im Hinblick auf ein Wiederaufnahmeverfahren als neu zu beurteilen. Dass das Schwurgericht seiner Überzeugungsbildung die hier angeführten Tatsachen zugrunde gelegt hätte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts der Bedeutung dieser Aussagen für das zu Lasten des Antragstellers gewertete Bargeld-Indiz wäre dies allerdings erforderlich gewesen, wenn es entsprechende Erklärungen bereits in der Hauptverhandlungen gegeben hätte. Entweder haben die Zeugen sich nicht wie hier vorgetragen erklärt oder die Kammer hat entsprechende Angaben infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren. In jedem Fall sind die vorgetragenen Tatsachen neu im Sinne der einschlägigen Wiederaufnahmevorschriften.
(2.3)
Die unter 2.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Nach Überzeugung des Schwurgerichts hatte der Antragsteller seine Tante am 14.5.2006 nicht besucht (vgl. UA E 9e ii lc iv, S. 119 ff.). Hiergegen spreche unter anderem bereits der Umstand, dass der Antragsteller davon niemanden, auch nicht seiner Verlobte, erzählt habe (UA E 9e ii lc iv l, S. 119).
Dass der Antragsteller den Besuch bei seiner Tante am 14.5.2006 seiner Verlobten nicht berichtet hätte, ist durch die hier vorgelegte Erklärung F.S. widerlegt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller über den Aufenthaltsort seiner Tante am 14.5.2006 bereits im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 16.5.2006 (vgl. ZV Benedikt Toth vom 16.5.2006, Bi. 37 ff d.A.) nur deshalb berichten konnte, weil er tatsächlich bei ihr in der Wohnung gewesen war. Dies ergibt sich zwingend aus den erhobenen Verbindungsdaten und den Erklärungen der polizeilichen Sachbearbeiterin zum Ergebnis ihrer Ermittlungen. Danach ist nämlich ein über den behaupteten Besuch hinausgehender Kontakt des (S. 62) Antragstellers zu seiner Tante weder für den 14.5. noch für den 15.5.2006 belegt. Dass CB am 14.5.2006 zu der von ihm angegebenen Zeit in ihrer Wohnung gewesen war, konnte der Antragsteller deshalb nur dann wissen, wenn er sie an diesem Tag in ihrer Wohnung tatsächlich angetroffen hatte. Andernfalls hätte für ihn als Täter anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 16.5.2006 bei blosser Spekulation zum tatsächlichen Aufenthaltsort seiner Tante am 14.5.2006 das unkalkulierbare Risiko bestanden, durch nachfolgende Ermittlungen bei der Polizei etwa damit widerlegt zu werden, dass seine Tante nachweislich zur fraglichen Zeit an einem anderen Ort gewesen sei. Zu alldem passt, dass der Antragsteller bereits am 16.5.2006, noch vor Auffindung seiner Tante, dem Zeugen M.F. davon berichtet hatte, dass er von seiner Tante gebeten worden sei, am Dienstag und Freitag in Vertretung für die Herrn R. und W. Dienst zu machen (vgl. ZV P. vom 22.5.2006, Bl. 104 d.A.). Der Zeuge R. hatte anlässlich seiner Vernehmung vom 17.5.2006 sogar davon berichtet, dass der Antragsteller ihm ebenfalls noch am 16.5.2012 erklärt hatte, er sei in einem Gespräch am vorangegangenen Sonntag, mithin den 14.5.2006, von seiner Tante hierum gebeten worden. Das Gespräch habe in der Wohnung seiner Tante stattgefunden (vgl. ZV R… vom 17.5.2006, Bl. 105 d.A.).
Dass sich der Antragsteller am 14.5.2006 nachmittags tatsächlich in der Parkgarage aufgehalten hatte, ist – wie oben vorgetragen – zusätzlich auch über die zu seinem Mobiltelefon … erhobenen Geodaten belegt. Hinzu kommt, dass sich CB bemerkenswerterweise in Übereinstimmung mit dem Bericht des Antragstellers, seine Tante habe ihm 1.000 € für den Kauf eines Fahrrads mit dem Bemerken geschenkt, er sei „so fett geworden“, auch gegenüber dem Zeugen M. erklärt hatte.
Die vorgetragenen Tatsachen sind insgesamt geeignet, dem vom Schwurgericht mit „besonderer Bedeutung“ gewichteten Bargeld-Indiz auch unter dem hier angesprochenen Aspekt die tatsächliche Grundlage zu entziehen. So erweisen sich die übrigen in diesem Zusammenhang gegen die Behauptung des Antragstellers, er habe 1.000 € am 14.5.2006 von seiner Tante für den Kauf eines Fahrrads erhalten, bemühten Argumente (vgl. UA 9e ii lc, S. 117 ff.) keineswegs als zwingend. Warum der Antragsteller bereits anlässlich seiner Zeugenvernehmung von dem Geldgeschenk seiner Tante hätte berichten sollen (UA 9e ii lc i, S. 117), ist, abgesehen von den auch insoweit nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers im Zivilprozess, schon für sich nicht verständlich. (S. 63)

War doch zu diesen Zeitpunkten der fragliche Bargeldbetrag noch gar nicht sichergestellt und deshalb aus Sicht des Antragstellers eine Erklärung zur Herkunft nicht geboten.
Ebenso wenig vermag das Argument des Schwurgerichts zu überzeugen, dass gegen das behauptete Geldgeschenk auch der Umstand spreche, dass der Antragsteller dies seinem Freund L. nicht erzählt habe (UA 9e ii lc ii, S. 118). Abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, warum der Antragsteller hiervon seinem Freund überhaupt hätte berichten sollen, stellt sich die Frage, wann dies hätte geschehen sollen. Nach dem berichteten Besuch bei CB hat es vor Auffindung am 16.5.2006 lediglich zwei kurze telefonische Kontakte des Antragstellers zu L. gegeben, in denen lediglich ein Treffen für den Abend vereinbart worden war (vgl. ZV N … vom 22.5.2006, Bl. 856 f. d.A.). Dass das Geschenk nach Auffindung noch ein Thema zwischen beiden hätte sein können, bzw. müssen, ist weder vorstellbar noch gar zwingend.
Die Tatsache, dass sich CB in einem Telefonat mit der Zeugin B. darüber beklagt hatte, dass sie am Muttertag wieder alleine sei (UA 9e ii lc iv 2, S. 120), kann schon deshalb nicht gegen den vom Antragsteller berichteten Besuch sprechen, weil dieses Telefonat bereits um 10.31 Uhr geführt worden war, damit zeitlich vor dem vom Antragsteller berichteten Besuchskontakt. Dass die übrigen Telefonkontakte der Ermordeten einen Besuch des Antragstellers nicht widerlegen, liegt im Übrigen auf der Hand.
Hatte allerdings – wie vom Antragsteller von Anfang an seinem Verteidiger gegenüber erklärt (UA 9e ii lc, S. 177) – ein Treffen mit der Tante am 14.5.2006 tatsächlich stattgefunden, ist in nichts die Erklärung des Antragstellers zu widerlegen, er habe bei dieser Gelegenheit – wie im Zivilverfahren detailreich berichtet – zwei 500-€-Scheine von ihr erhalten:

„Ich habe meine Tante am Sonntag, 14 Mai auf deren Wunsch zum letzten Mal aufgesucht und auch zum letzten Mal gesehen. Am Dienstag zuvor war der sogenannte Reifenstreit; am 11. war ich kurz an der Tankstelle, weil es der letzte Tag von Herrn R. war. Ich habe diesen gefragt, ob es irgendetwas Besonderes gibt. Die Tante hat mich angesprochen, sie hat gefragt, ob ich mich wegen des Streits beruhigt hätte, ich solle mich jedenfalls nicht so haben. So kam es dazu, dass ich dann am 14. Bei ihr erschienen bin, wann genau weiss ich nicht, vielleicht am frühen Nachmittag. Ich habe geklingelt, sie war gut drauf. Sie hat mich in der ihr eigenen Art direkt angesprochen, ich sei so fett geworden, ich sei so aufgegangen. Dieser Spruch hat mir nicht gefallen. Hintergrund war, dass ihr Vorwurf in der Sache zutraf. Ich hatte Ostern 2005 eine Bandscheibenoperation, ich habe danach auch das Rauchen reduziert, in der Rehazeit sollte ich keinen Sport treiben.
Ich habe ihr gesagt, ich sei schon dabei, mir ein Rennrad zu besorgen. Sie fragte nach, was das koste, ich äusserte sinngemäss, dass es Minimum 1.000 Euro sein würden. Sie reagierte damit, dass sie das ausgeben würde. Ich habe wieder abgewiegelt, anders als es dargestellt wird, war meine Tante nämlich durchaus grosszügig.
Sie hat mir dann zwei 500 Euro-Scheine übergeben, die ich zunächst an den Körper nahm. Ich weiss nicht genau wohin.
Hauptthema, warum sie mich bestellt hat, war die Fortführung der „Intrige“ gegen Herrn P. Ich habe die übergebenen zwei 500 Euro-Scheine und zwei bereits in meinem Besitz befindlichen Scheine zusammen gelegt ich habe sie in das normale Scheinfach eingelegt, die Faltung habe ich vorgenommen, damit die Scheine bei einer Öffnung der Börse nicht gleich auffallen.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 17)
Seite 64 fehlt
„Auf Vorhalt von Blatt 117 Mitte des Strafurteils: War das ein Thema, ich hatte keinen Grund von dem Geldgeschenk zu berichten, ich wurde auch nicht gefragt. Ich habe mich in den Vernehmungen nicht komplett geöffnet. Es war nicht von Relevanz.
Auf Vorhalt von Blatt 118 oben:
Dito: ich hab e dem N. nicht alles berichtet, was mir so den ganzen Tag über widerfahren ist. Er umgekehrt übrigens auch nicht. Relevante Umstände haben wir uns mitgeteilt, z.B. das Fahrradgeschenkt der Eltern, L. auch mein Wettgewinn war deswegen relevant, weil er unmittelbar vor unserem Zusammentreffen eingetreten war.
Auf Vorhalt von Blatt 119 mittlerer Absatz:
Zu N. ist die Frage schon beantwortet. (S. 65)
Im Verhältnis zu Frau S. kommt hinzu, dass ich generell bemüht war, das Geschäftliche, insbesondere das Verhältnis zu meiner Tante aussen vor zu halten. Wäre ich gefragt worden, hätte ich darüber gesprochen. Ich habe durchaus mitbekommen, dass sich die beiden Damen nicht geliebt haben, das ist richtig. Da wird aber sehr viel jetzt hineininterpretiert.
Ausser dem geschilderten Besuch vom 14. Mai 2006 gab es weder am 14, noch am 15. Persönlichen oder auch telefonischen Kontakt zwischen mir und meiner Tante. Es kann sein, dass ich bei der Vernehmung am 18. Angegeben habe, gegen Mittag oder kurz nach 12:00 Uhr bei der Tante gewesen zu sein. Ich habe schon dargestellt, wie diese Vernehmung abgelaufen ist. Ich habe auch schon dargestellt, dass sich damals in der Birne etwas ausgeleiert war. Im Nachhinein konnte ich die genauen Zeitpunkte rekonstruieren, aus der Situation der Vernehmung waren sie für mich irrelevant.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 10 f.)

Nach allem fällt auch die zweite Argumentationsschiene des Schwurgerichts, die anlässlich der Festnahme abgegebenen Erklärung des Antragstellers, das bei ihm aufgefundene Bargeld sei (zum Teil) Geschenk seiner Tante, sei widerlegt, vollständig in sich zusammen. Ist so nahezu die Hälfte des bei ihm sichergestellten Geldbetrages nachvollziehbar erklärt, bleibt ohne indizielle Kraft, die aus welchen Quellen der verbleibende Teil entstammt.

(3.)
Der Antragsteller hatte Anlass dazu, sich ein neues Fahrrad zu kaufen und zu diesem Zweck den bei ihm sichergestellten Bargeldbetrag bei sich zu führen.
Die für das Schwurgericht offensichtlich verwunderliche Tatsache, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Festnahme mehr als € 2.000 bei sich geführt hatte, lässt sich ohne weiteres wie folgt erklären.

(3.1.)
N.L. hatte den Antragsteller am 13.5.2006 ausdrücklich gebeten, das ihm geliehene Fahrrad zurückzugeben. (S. 66)

(3.1.1.)
Anlässlich seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer der LG München I am 7.4.2011 hat der Zeuge N.L. Folgendes berichtet:

„Zum 13. Mai 2006 kann ich Folgendes angeben:
Wir zwei und F.S. waren im Biergarten am Chinesischen Turm, wir waren dann an der Leopoldstrasse wegen der Meisterfeier des FC Bayern, dann waren wir noch im Weissen Bräuhaus, dann sind wir heimgefahren. Entweder an diesem Tag oder kurz davor habe ich den Benedikt gebeten, mir das Fahrrad zurückzugeben. Ich hatte dieses Fahrrad im Herbst 2005 als Gebrauchtrad geschenkt bekommen, Hintergrund war, dass ich ein zweites Fahrrad für meine Arbeitsstätte in Augsburg haben wollte. Zeitnah ging Benedikts Fahrrad kaputt, deshalb habe ich dieses Gebrauchtrad, das ich im Herbst ja ohnehin nicht benötigte, verliehen. Im Mai war das Wetter dann besser, ich habe zu Benedikt gesagt: Kümmere Dich, ich mochte das Fahrrad wieder haben. In seiner Art wollte er es mir gleich zurückgeben, so: nimm es doch gleich. Ich hab gesagt, er solle sich um ein eigenes Fahrrad kümmern.
Ich habe im Zuge des Strafprozesses mitbekommen, dass Bence das Fahrrad wohl zur Reparatur gegeben hat. Das war typisch Bence. Als ich ihm einmal mein Auto geliehen habe, habe ich es vollgetankt zurückbekommen und blitzblank geputzt, so blitzblank, war es noch nie, bei der Ausleihe war der Tank auch nicht voll.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 2 f.)

(1.2.)
Ebenfalls im Rahmen des vor der 4. Zivilkammer des LG München I geführten Zivilverfahrens hat die Zeug F.S. Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Zum 13. Mai 2006 kann ich Folgendes angeben:
Wir sind mit dem Fahrrad zu Herrn L. gefahren, um diesen abzuholen. Mein Verlobter benutzte ein Fahrrad, das er sich seinerseits von Herrn L. ausgeliehen hatte. Herr L. wiederum hatte sein Fahrrad am Chinesischen Turm am Abend zuvor stehen lassen, und musste ein Fahrrad anmieten. Schon beim Hinradeln zum Chinesischen Turm haben die beiden Männer darüber gesprochen, dass mein Verlobter das Fahrrad so schnell als möglich zurückgeben solle. Herr L. wollte es (S. 67) nach Augsburg verbringen. Es wurde auch darüber gesprochen, dass das Fahrrad kaputt war. Die Aufforderung des Herrn L. war so, gibt mir das Fahrrad zurück, nicht heute, innerhalb der nächsten Zeit.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 10)
(3.2.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Zeugen F.S. und N.L. waren bereits in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts München I vernommen worden.
Dennoch sind die im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln angeführten Tatsachen im Hinblick auf ein Wiederaufnahmeverfahren als neu zu beurteilen. Dass das Schwurgericht seiner Überzeugungsbildung zu dem offensichtlich angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als auffällig hoch gewerteten Bargeldbetrag die hier angeführten Tatsachen zugrunde gelegt hätte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts der Bedeutung dieser Aussagen für das zu Lasten des Antragstellers gewertete Bargeld-Indiz wäre dies allerdings erforderlich gewesen, wenn es entsprechende Erklärungen bereits in der Hauptverhandlung gegeben hätte. Entweder haben die Zeugen sich demnach wie hier vorgetragen nicht erklärt oder die Kammer hat entsprechende Angaben infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren. In jedem Fall sind die vorgetragenen Tatsachen neu im Sinne der einschlägigen Wiederaufnahmevorschriften.
Seite 68 fehlt
(3.3.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
War der Antragsteller – wie von den benannten Zeugen im Zivilprozess berichtet – nur wenige Tage vor dem 16.5.2006 aufgefordert worden, das ihm von N. entliehene Fahrrad zurückzugeben, ist nicht nur nachvollziehbar, dass der Antragsteller – wie von ihm auch bei der Rückgabe entliehener Gegenstände in anderen Fällen praktiziert (vgl. UA E 9i vi 3, S. 166) – das Fahrrad am 16.5.2006 gewaschen und zur Reparatur gebracht hatte, sondern auch, dass er Bargeld bei sich hatte, um bei Gelegenheit ein Fahrrad für sich zu kaufen. Auch in diesem Zusammenhang soll auf die Angaben des Antragstellers im Zivilverfahren hingewiesen werden:

„In der Geschichte ist zu sagen, ich bin ein Bargeldmensch, wie übrigens jeder in meiner Familie. Ich habe immer mehr Bargeld bei mir als üblich sein mag. Ich hatte die Angewohnheit, grundsätzlich gut 1.000 Euro Bargeld bei mir zu führen, es ging darum, daraus Einkäufe für das Ladengeschäft zu bestreiten, wenn reguläre Lieferungen unvollständig waren. Ich musste auch für die Tante private Besorgungen erledigen, ich habe schon angesprochen, dass ich auch die Grabpflege übernehmen musste. Aus dem mitgeführten Bargeld wurden all diese Besorgungen bestritten, unabhängig davon, ob sie privat oder geschäftlich beindingt waren. Ich habe mich auch immer im Vorfeld eingedeckt und 100 oder 50 Euro abgehoben, um die Summe bei mir führen zu können. In meinem privaten Nachtkästchen ist eine Geldscheinbörse oder Geldscheintasche einer Raiffeisenbank aus dem Kleinwalsertal. Dort habe ich einen privaten Fundus, ich weiss nicht genau wie viel, vielleicht 1.000 Euro…
Ich hatte grundsätzlich einen Betrag in der Grössenordnung von 1.000 Euro dabei, ich hatte im Mai vielleicht ein – zwei Scheine mehr dabei, weil ich mich in Radlgeschäften nach einer spontanen Gelegenheit umsehen wollte. Ich habe in einem Geschäft an der Georgenstrasse, Ecke Nordendstrasse nachgesehen und in einem Geschäft in der Nähe des Elisabethmarktes; die Firma Z. visavis der Garage war mir zu teuer. Ich hatte mich auch umgesehen in einem separaten Outlet für Profigeräte, die schienen mir ebenfalls wiederum zu teuer. Ich habe mich auch im Internet umgesehen, interessanter Weise ist das gelöscht.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 16 f.) (S. 69)
Auch die Tatsache, dass für den Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt die Notwendigkeit bestand, sich um ein neues Fahrrad zu bemühen, und zu diesem Zweck einen ausreichenden Bargeldbetrag mit sich zu führen, erweist sich als nachvollziehbare Erklärung für das Beisichführen eines derartigen Betrages geeignet, dem Bargeld-Thema die ihm vom Schwurgericht zugedacht indizielle Wirkung zu nehmen.

(4.)
Zwischenergebnis
Insgesamt entziehen die hier vorgetragenen Tatsachen dem mit „besonderer Bedeutung“ gewichteten Bargeld-Indiz vollständig die tatsächliche Grundlage. So lässt sich weder zweifelsfrei behaupten, dass CB zur Tatzeit noch über einen Bargeldbestand von vier 500-€-Scheinen verfügt habe, noch dass es einen Besuch des Antragstellers bei seiner Tante am 14.5.2006 nicht gegeben habe und deshalb auch kein Geldgeschenk über 1.000 € in zwei 500-€-Scheinen für einen beabsichtigten Fahrradkauf. Dies allerdings wäre nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. grundlegend BGH NStZ 1983, 133; ferner BGH NstZ 1898, 220; 1988, 19; 1991, 596; 1998, 265) für die Beweiswürdigung von Indizien entwickelten Grundsätzen erforderlich. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Antragsteller bei Festnahme einen für seine Verhältnisse höheren Bargeldbetrag bei sich führte, vor dem Hintergrund eines mit Rückgabe des entliehenen Rades erforderlichen Fahrradkaufs nachvollziehbar und in keiner Weise auffällig.
Damit fällt auch dieses Indiz vollständig in sich zusammen, verliert der vom Schwurgericht behauptete Indizienring einen weiteren wesentlichen Teil. (S. 70)

(III.)
„Der Angeklagte hat die an die Wohnungstüre seiner Tante am 16.5.2006 verbrachten Zeitungen zur Auffindungsverzögerung entfernt“
(Indiz 9f)
Ausgehend davon, dass am Morgen des 16.5.2006 durch den Mitarbeiter X. drei Zeitungen an die Wohnungstüre des Opfers gehängt worden seien, die wenig später verschwunden waren, war das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese Zeitungen mit dem Ziel einer Verzögerung der Tatendeckung unbemerkt mitgenommen und in seine Wohnung verbracht habe, nachdem dort genau diese Kombination von Zeitungen mit den Stadtteilausgaben für die Baaderstrasse am 18.5.2006 sichergestellt worden sei (UA E 9f iv, S. 136 ff.).
Auch dieses von der Kammer in der vorgenommenen Gesamtschau zum Nachteil des Angeklagten bemühte Indiz ist durch die nachfolgenden neuen Tatsachen durchgreifend in Frage gestellt:
Seite 71 fehlt
⦁ Eine Feststellung dahin, dass am 16.5.2006 tatsächlich drei Zeitungen an die Wohnungstüre von CB verbracht worden wären, lässt sich nicht treffen (nachfolgend 1.)
⦁ Entgegen der Behauptung des Schwurgerichts hatte der Antragsteller am Morgen des 16.5.2006 keine Gelegenheit zur unbemerkten Wegnahme der Zeitungen (nachfolgend 2.)
⦁ Die nach seiner Festnahme in seiner Wohnung sichergestellten Zeitungen hatte der Antragsteller wie üblich am 16.5.2006 aus dem Tankstellen-Shop mitgenommen (nachfolgend 3.)
(1)
Dass am 16.5.2006 drei Zeitungen an die Wohnungstüre des Opfers gehängt worden wären, ist nicht festzustellen.

Das Schwurgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen F. So soll dieser Zeuge in der Hauptverhandlung davon berichtet haben, dass er am Morgen des 16.5.2006 wie üblich drei Zeitungen, die Bild, die Abendzeitung und die Süddeutsche Zeitung, in eine Tüte verpackt habe, die in der Folge von dem Zeugen T.S. an die Wohnungstüre CB’s verbracht worden seien. Eine entsprechende Feststellung ist tatsächlich nicht möglich.

(1.1.)
Sicher festzustellen ist nur, dass am 16.5.2006 zwei Zeitungen, eine Bild und eine Abendzeitung an die Wohnungstüre des Opfers gehängt worden waren.
(1.1.1.)
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I hat der M.F. hierzu Folgendes berichtet:

„Ich war der Erste, der zu der Tankstelle am Morgen kam. Es war meine Aufgabe, eine Tüte mit Zeitungen für Frau Böhringer zu packen. Der Kollege, es war damals der Kolleg X. hat sie dann an die Tür von Frau Böhringer hochgebracht, die Tüte wurde dort angehängt. Die Zeitungen, die Frau Böhringer wünschte, waren stets die BILD und die AZ. Bei der Süddeutschen Zeitung kam es darauf an. An der Süddeutschen Zeitung interessierte sie insbesondere der Immobilienmarkt, sie brachte sie dann fast neuwertig in der Mittagszeit wieder zurück.
Ich gehe davon aus, kann es aber nicht genau angeben, dass ich am 16. Mai auch die Süddeutsche dazu gepackt habe, ich würde lügen. Normalerweise sagte uns Frau Böhringer oder liess es über Herrn R. ausrichten, dass sie die Süddeutsche wünscht. Am 16. Mai gab es keinen solchen Auftrag.
Wenn die Süddeutsche eingepackt wurde, hat mir entweder Herr X. oder am Vortag gesagt: „M. tu bitte für Frau Böhringer eine Süddeutsche rein oder Frau Böhringer hat mich am Morgen angerufen und mich gebeten, die Zeitung mitzupacken. Was sie sich in der Süddeutschen angeschaut hat, das weiss ich nicht genau, ich meine den Immobilienmarkt. Herr Witting hat Recht, dass in der gegebenen Situation am 16. Mai morgens weder Herr R. noch Frau Böhringer die Süddeutschen angefordert haben konnten. Es war eine Zeit lang aber ganz typisch für Frau Böhringer, dass sie die Süddeutsche (S. 72) wollte. Sie hat sie dann eben mittags wieder zurückgegeben, weil sie sie nicht bezahlen wollte. Welchen Zeitraum wir gerade erwischt haben, das weiss ich nicht genau.
Es ist meine Meinung, die Süddeutsche damals miteingepackt zu haben.
Ich wiederhole:
Die Frage von Rechtsanwalt Witting, ob ich mir 100%ig sicher bin, drei Zeitungen eingepackt zu haben, kann ich nicht beantworten. Es ist meine Meinung, drei Zeitungen eingepackt zu haben. Ich kann es nicht zu 100% sagen.
Ich sage es Ihnen wie es ist: BILD und Abendzeitung hat sie gekauft, also haben wir eingebucht. Die Süddeutsche hat sie meist mittags wieder zurückgebracht, manchmal hat sie sie gekauft. Daher haben wir die Süddeutsche nicht eingebucht, so einfach ist das.
Auf neuerlichen Vorhalt:
Ich kann nur wiederholen, bei der BILD und der Abendzeitung bin ich mir 100%ig sicher, bei der Süddeutschen Zeitung bin ich mir nicht sicher.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 5 ff. – Hervorhebung durch Verfasser)
(1.1.2)
Nach einer auf den 1.6.2006 datierten Rechnung an CB, die nachfolgend eingefügt ist, war auf das Konto der Getöteten im Mai 2006 nur ein einziges Mal, nämlich am Samstag, den 6.5.2006, eine Süddeutsche Zeitung (erkennbar an dem Preis von 1.30 €) verbucht worden. Regelmässig waren hingegen die Bild- und Abendzeitung gebucht worden. So sind in dieser Kombination beide Zeitungen am 2., 3., 4., 8., 9., 10., 12., 15. und 16. Mai 2006 für CB verbucht (erkennbar an den Einzelpreisen 0,50 bzw. 0,60 €).
Seite 73 und 74 fehlt
Einfügung Rechnung (S. 75)
(1.1.3)
Die Süddeutsche Zeitung veröffentlichte im Jahr 2006 den Immobilienmarkt in den für Bayern erscheinenden Printausgaben ausschliesslich mittwochs und freitags. Nach der nachfolgend eingefügten Auskunft des Anzeigenverkaufsberaters der Süddeutschen Zeitung GmbH S.H. erschien der Immobilienmarkt im Mai 2006 dementsprechend bis zur Woche vom 15.5.2006 nur am 3. Und 5. Mai sowie am 10. und 12. Mai. In der hier massgeblichen Ausgabe vom 16.5.2006 war ein Immobilienteil nicht enthalten: (S. 76)
Einfügung: Beweismittel (S. 77-79)
(1.1.4.)

Anlässlich seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer hat der Zeuge T.S. ehemaliger Mitarbeiter in der Parkgarage, in diesem Zusammenhang Folgendes erklärt:

„Ich weiss aus der Erinnerung auch nicht, wie viele Zeitungen Frau Böhringer bekam, eine, oder zwei oder drei, ich weiss es nicht. Üblicherweise bekam sie nach meiner Erinnerung die TZ und die Bild.
Ich glaube, dass man eine SZ neben einer Bildzeitung und einer TZ in der Tüte wahrgenommen hätte, ich glaube es.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 12 f – Hervorhebung durch Verfasser)

(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragene Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Bei der Rechnung vom 1.6.2006 handelt es sich sowohl um eine neue Tatsache wie auch um ein neues Beweismittel gleiches gilt für die Auskunft des Zeugen P..
Die Zeugen M. und T. waren zwar im Rahmen der vor dem Schwurgericht München I geführten Hauptverhandlung wiederholt als Zeugen vernommen worden. Die von beiden Zeugen im Zivilverfahren berichteten Tatsachen sind dennoch neu. So sind entsprechende Angaben, die für eine Beweiswürdigung zu diesem Indiz von erheblicher Bedeutung gewesen wären, in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt. Im Übrigen wären auch solche Tatsachen als neu zu qualifizieren, die in der Hauptverhandlung zwar erörtert, der Entscheidungsfindung aber – aus welchem Grund auch immer – unter Verstoss § 261 StPO nicht zugrunde gelegt worden sind.

(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Die vorstehenden neuen Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, die Feststellung des Schwurgerichts, dass am Morgen des 16.5.2006 drei Zeitungen (S. 80) (eine BILD, eine AZ und eine SZ) an die Wohnungstüre von C.B. verbracht worden waren, durchgreifend in Frage zu stellen.
Nach den Angaben des Zeugen P. muss offen bleiben, ob am 16.5.2006 tatsächlich auch eine SZ an die Türe der Ermordeten verbracht worden war. Feststeht lediglich, dass am 16.5.2006 zwei Zeitungen, die AZ und die BILD, auf dem Konto CB’s gebucht und an die Wohnungstüre der Ermordeten verbracht worden waren, und dass an diesem Tag eine SZ weder von der zu diesem Zeitpunkt bereits Ermordeten noch von dem Geschäftsführer R. der sich am 16.5.2006 im Urlaub befunden hatte (vgl. UA E 9e ii lc iv 3b, S. 121), angefordert worden sein konnte. Dies allerdings war nach den Erklärungen des Zeugen I ‚normalerweise“ Voraussetzung für eine Verbringung der SZ an die Wohnungstür. Gab es am 16.5.2006 allerdings keine Anforderung einer SZ, kann mit Hilfe des Zeugen X. auch nicht festgestellt werden, dass am Morgen des 16.5.2006 drei Zeitungen an der Wohnungstüre von CB deponiert worden seien.
Hinzu kommt, dass sich auch in der vorgelegten Rechnung keine entsprechende Buchung finden lässt. Im Übrigen kann aus dieser Rechnung auch nicht etwa ersehen werden, dass die Mitarbeiter in der Zeit vom 1.5.2006 bis 16.5.2006 die Süddeutsche Zeitung regelmässig, etwa auch ohne entsprechende Aufforderung, an die Ermordete ‚geliefert‘ hätten. So ist in den beiden Wochen vor der Tat nur einmal, nämlich am 6.5.2006, eine Süddeutsche Zeitung gebucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Mai 2006 das Opfer die Süddeutsche Zeitung keinesfalls regelmässig, auch ohne Anforderung, erhielt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des Zeugen H. dass es am 16.5.2006 keinen Immobilienteil gegeben haben kann, der nach Erinnerung des Zeugen P. bevorzugter Anlass für eine Verbringung der SZ zu Frau Böhringer gewesen war.

Nach Angaben des Zeugen S. wäre ihm, der bereits zwei Tage nach Auffindung der Getöteten nur von zwei Zeitungen berichtet hatte (vgl. ZV .. vom 18.5.2006, Bl. 238 d.A.), schliesslich aufgefallen, wenn er am fraglichen Tag neben den zwei üblichen Zeitungen noch eine (deutlich schwerere) SZ an die Wohnungstüre verbracht hätte. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang durchaus beachtlich, weil nachvollziehbar gerade aus dem Volumen und Gewicht des Tüteninhalts durchaus auf die Anzahl der verpackten Zeitungen geschlossen werden kann. Der Irrtum des Zeugen darüber hingegen, (S. 81) dass er tatsächlich eine AZ und nicht eine TZ zur Wohnung getragen hatte, ist für die entscheidende Frage ob zwei oder drei Zeitungen verpackt worden waren, ob die bei dem Antragsteller nach Festnahme in seiner Wohnung getragen hatte, ist für die entscheidende Frage, ob zwei oder drei Zeitungen verpackt worden waren, ob die bei dem Antragsteller nach Festnahme in seiner Wohnung gefundene Kombination von Zeitungen tatsächlich identisch mit dem Tüteninhalt an der Wohnungstüre gewesen war, völlig bedeutungslos.
Insgesamt erweist sich die Annahme des Schwurgerichts, am Morgen des 16.5.2006 seien drei Zeitungen an die Tür CB verbracht worden, als blosse Spekulation, der durch die hier vorgetragenen neuen Tatsachen zudem die tatsächliche Grundlage entzogen ist.
(2.)
Der Antragsteller hatte keine Gelegenheit zur Wegnahme der Zeitungen von der Wohnungstüre.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Antragsteller erst an der Parkgarage (‚sichtbar‘) erschienen, nachdem ein Verschwinden der Zeitungen bemerkt worden war. Dass der Antragsteller bereits davor die Garage (unbemerkt) betreten hatte und damit in der Lage gewesen war, die fraglichen Zeitungen von der Wohnungstüre seiner Tante zu entfernen, erklärt das Schwurgericht ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aus eigener Phantasie in folgenden Sachverhaltsalternativen (UA 9f ii 5, S. 134 f).
Entweder sei der Antragsteller bereits vor dem Arbeitsbeginn des Zeugen I um 7.00 Uhr vor Ort erschienen und habe die Parkgarage über eine Dauerparkerauffahrt mit einem ihm zur Verfügung stehenden Schlüsselchip betreten oder (auch nach 7.00 Uhr) für den Zeugen F. nicht bemerkbar über eine präparierte Notausgangstüre. In beiden Varianten könne der Antragsteller dann, in seinem im 4. Parkdeck abgestellten Pkw versteckt, das Verbringen der Zeitungen zur Wohnungstüre seiner Tante abgewartet haben.
(2.1.)
Der Antragsteller konnte die Parkgarage nicht unbemerkt betreten haben.
(2.1.1.)
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der PKW des Antragstellers am Morgen des 16.5.2006 im 4. Parkdeck der Parkgarage (UA 9 f (S. 82) ii 3, S. 133). Tatsächlich setzt aber der Zugang Zur Parkgarage mittels eines Schlüsselchips über die Dauerparkerauffahrt die Benutzung eins Pkw oder Motorrads voraus. Dies ergibt sich aus der nachfolgend eingefügten Erklärung des Zeugen M. T. (S. 83)

Anfrage Rechtsanwälte Witting Contzen Degenhard vom 06.08.2012
Einfahrzeiten/-möglichkeiten in die Parkgarage
Stellungnahme
Das Parkhaus ist ausserhalb der Geschäftszeiten geschlossen und nicht von aussen betret- oder befahrbar. Die Öffnungszeiten sind von 07.00 Uhr bis 02.30 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen erst von 8.00 Uhr an. Zwischen 02.30 und 07.00 (bzw. 08.00 Uhr) ist das Parkhaus auf ‚besetzt‘ geschaltet. An der Einfahrt erscheint das rote „BESETZT“-Zeichen, das Rolltor ist herunter gelassen und die gesamte Einfahrt ist geschlossen.
Eine Einfahrt in dieser Zeit ist mittels Ticketanforderung für Kurzparker nicht möglich. Nur Dauermietern mit sogenannten Magnetkarten (tatsächlich RFID*-Karten) ist eine Einfahrt möglich. Hält ein Dauermieter seine RFID-Karte an das Lesegerät öffnet sich die Schranke und das Rolltor, auch während der Schliesszeit.
Da im Boden eine Magnetschleife eingebaut ist, die sowohl registriert, ob ein Fahrzeug am Kartenleser (also unmittelbar vor der Schrankenanlage) steht und auch wann es sich entfernt, ist eine Öffnung der Schranke und des Tors nur möglich, falls sich ein Fahrzeug über dieser Magnetschleife befindet. Die Schranke schliesst automatisch nach der Einfahrt, ausserhalb der Öffnungszeiten auch das Rolltor.
Eine Einfahrt während der Schliesszeit ohne RFID Karte ist unmöglich. Jede Ein- und Ausfahrt mit RFID-Karte wird im Parkhauscomputer protokolliert und kann sekundengenau nachvollzogen werden. Jede RFID-Karte hat ihre eigene Identität, jeder Kontakt mit dem Kartenleser ist nachvollziehbar.
Die Einrichtung in erwähnter Sache besteht seit mindestens dem Jahr 2001.
M.T.
*RFID = radio frequency identification, = Identifizierung mit Hilfe von Radio Wellen ist eine Methode zur kontaktlosen Identifizierung von Chipkarten. (S. 84)
(2.1.2)
Die Auswertung des für den Antragsteller ausgestellten Schlüsselchip hat überdies ergeben, dass dieser Chip für Ein- oder Ausfahrten am 16.5.2006 nicht genutzt worden war. In einem Aktenvermerk vom 18.5.2006 hat KHK Z. (…) K 311 – MK 1, Polizeipräsidium München, hierzu Folgendes festgehalten:
„Durch KHK B … K 111, wurde aus dem im 4. Obergeschoss abgestellten Pkw des Herrn Benedikt Toth mit dessen Einwilligung (Pkw VW, …) die Dauerparkkarte mit der handschriftlichen Nummer 101 entnommen.
Aktuelle Ein- und Ausfahrtbewegungen, vor allem für den Zeitraum 15.5.2006 bis heute lagen für diese Karte nicht vor.“
(Aktenvermerkt KHK Z. (…) vom 18.5.2006, B1. 910 d.A. – Anlage 22)

(2.1.3.)
Das Mobiltelefon des Antragstellers war am Morgen des 16.5.2006 um 7.27 Uhr noch im Bereich seiner Wohnung in der … eingeloggt. Dies ergibt sich aus der in den Akten abgelegten polizeilichen Auswertung der Verbindungsdaten, die von KHK L (…) K 311 – MK 1, Polizeipräsidium München, vorgenommen worden war (vgl. Auswertungsvermerkt vom 26.9.2006, Bd., Verbindungsdaten I Nr. 1-4‘, S. 12 – Anlage 19).

(2.1.4.)
Aufgabe des Parkgaragenpersonals war es, die Notausgangstüren regelmässig auf ordnungsgemässen Verschluss zu prüfen. Diese Kontrolle war nach Angaben des Zeugen M.T. im Rahmen seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I von T.S. durchzuführen:

„Es ist nicht meine Aufgabe, am Morgen die Notausgänge der Parkgarage zu kontrollieren. Der später kommende Kollege, 2006 war es Herr S., geht durchs Haus. Ich beschränke mich auf die Tätigkeit als Tankwart und Kassierer.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I 4. Zivilkammer vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 5) (S. 85)

Aus der nachfolgend eingefügten Erklärung des Zeugen M.T. gibt sich zudem, welche Anweisungen es hierzu seitens CB gegeben hatte: (S. 86)

Anfrage Rechtsanwälte Witting Contzen Degenhard vom 06.08.2012
Anweisungen von CB bezüglich der Notausgänge
Stellungnahme
Zu den Anweisungen meiner Tante CB an das Personal bezüglich der Notausgänge kann ich folgendes berichten:
Es gibt von den Parkdecks zwei Notausgangstreppenhäuser. Das Treppenhaus im Rückgebäude hat zum Hinterhof in der Rumfordstrasse einen kurzen Flur, das Treppenhaus des Vordergebäudes hat den Ausgang zur Baaderstrasse. Bei beiden Auslängen, dem Flur im Rückgebäude und auch im Keller des Vordergebäudes gab es bereits deutliche Anzeigen für Übernachtungen Obdachloser.
Meine Tante CB hat das Personal, beginnend mit dem leitenden Angestellten F. bis zu den Aushilfen am Wochenende stets und permanent das Problem aufgezeigt mit der Anweisung, die Türe der Ausgänge gewissenhaft zu kontrollieren. Diese Kontrolle beinhalteten sowohl das Schliessen der Türen als auch die Kontrolle der Türschlossschnapper, im Falle der Manipulation, um eine Öffnung von aussen auszuschliessen. Das Einhalten dieser Anweisung war ihr soweit sehr wichtig, dass Sie selbst nach Dienstschluss das Personal telefonisch befragt hat, ob es denn den Anweisungen gefolgt ist.
Die Notausgangstüre vom Rückgebäude hat zusätzlich einen Türbeschlag mit Türhaken und Öse an der Wand, um ein Öffnen von aussen selbst mit Schlüssel unmöglich zu machen.
M.T. (S. 87)

(2.2.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Auswertungen zur Chipkarte/Dauerkarte des Antragstellers waren ebenso wie die Auswertung der Verbindungsdaten für seinen Mobilfunkanschluss bereits im Verfahren vor dem Landgericht – Schwurgericht – München I Bestandteil der Verfahrensakten. Die Verfasser dieser Auswertungen waren in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht vernommen worden. Nach den schriftlichen Urteilsgründen hat das Gericht aber die sich hieraus ergebenden Tatsachen seiner Überzeugungsbildung offensichtlich nicht zugrunde gelegt. Eine Tatsache ist allerdings auch dann neu im Sinne des §359 Nr. 5 StPO, wenn das Gericht sie hätte zugrunde legen können.
Der Zeuge M.P wie auch der Zeuge M.T. waren in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht vernommen worden. In den schriftlichen Urteilsgründen finden sich jedoch keine Ausführungen zu etwaigen Angaben dieser genannten Zeugen, n dem hier vorgetragenen Sinne, obwohl dies für die Beurteilung dieser Indizes bedeutsam gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugen sich entweder in diesem Sinne nicht erklärt haben oder das erkennende Gericht sie sich hieraus ergebenden Tatsachen aus welchem Grund auch immer nicht zur Kenntnis genommen hat.
(2.3.)
Die unter 2.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Die vorgenannten Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, auch dieses Indiz durchgreifend in Frage zu stellen. War der Antragsteller – wie vom Schwurgericht festgestellt – erst nach Bekanntwerden der Zeitungswegnahme („sichtbar“) erschienen und kann er die Parkgarage – wie hier belegt – nicht auf den vom Schwurgericht angenommenen Wegen unbemerkt betreten haben, bricht das gesamte Zeitungs-Indiz in sich zusammen. Der Antragsteller kann es dann denknotwendig nicht gewesen sein, der die fraglichen Zeitungen von der Wohnungstüre weggenommen hat.
Tatsächlich war der Antragsteller nicht mit seinem Schlüsselchip in die Parkgarage gelangt. Weder ist dies ohne Benutzung eines Pkw ohne weiteres (S. 88) möglich, noch ist eine Einfahrt auf diesem Wege dokumentiert. Auch befand sich der Antragsteller um 7.27 Uhr noch im Bereich seiner Wohnung in der …. Dass sich der Antragsteller in die Parkgarage mittels einer durch Steine präparierten Notausgangstüre unbemerkt begeben hatte, scheidet schon deshalb aus, weil die Notausgangstüren entsprechend den Anweisungen der Getöteten stets auf ordnungsgemässen Verschluss überprüft worden waren.
Nichts anderes ergibt sich auch aus den Angaben des Antragstellers anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor der 4. Zivilkammer:

„Meine Verlobte ist eine sehr fürsorgliche Frau, sie hat allgemein die Übung, wenn sie am Morgen bei der Schule ankommt, mir eine SMS zu schicken, dass sie gut angekommen ist. Diese SMSen erreichen mich üblicherweise gegen 07.30 Uhr.
Auf Vorhalt durch Rechtsanwalt Witting:
An diesem Tag, nämlich dem 16., war es 07.217 Uhr, mein Handy war zuhause eingelogged. Ich gehe davon aus, die Parkgarage am 16. Nach 08.00 Uhr erreicht zu haben.
Die Erwägungen zu der Präparierung der Notausgangstüren sind für mich ein Schmarren. Sie sind hanebüchen. Wann soll ich das gemacht haben? Wir hatten einige Monate vor der Tat ein Problem mit Obdachlosen, die Spätschicht hatte die Anweisung, die Notausgänge zu kontrollieren. Dieselbe Anweisung hatte die Frühschicht. Wer ging kontrollierte, wer kam kontrollierte.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 10)

Nach allem erweist sich das Konstrukt des Schwurgerichts auch an dieser Stelle als haltlos.

(3)
Die bei dem Antragsteller aufgefundenen Zeitungen stammen nicht von der Wohnungstüre seiner Tante (S. 89)
Das Schwurgericht hatte die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Zeitungen aus dem Tankstellen-Shop ohne Bezahlung mitgenommen haben könnte, als fernliegend ausgeschlossen (UA 9f v, S. 138).
(3.1.)
Der Antragsteller hatte die in seiner Wohnung aufgefundenen Zeitungen am 16.05.2006 – wie üblich – aus dem Tankstellen-Shop der Parkgarage mitgenommen.

(3.1.1.)
Anlässlich seiner informatorischen Anhörung als Kläger vor der 4. Zivilkammer des LG München I hatte der Zeuge M.T. Folgendes berichtet.

„Es war und ist richtig, dass sich Angestellte der Parkgarage eine Zeitung entnehmen, diese wird dann nach einiger Zeit in die Retoure gegeben. Meine Tante wusste von dieser Übung. Es ist dadurch kein Schaden entstanden, allenfalls etwas weniger Gewinn.
Diese Übung war auf Vertrauensbasis, Belege oder Quittungen wurden nicht geschrieben. Ich habe solche jedenfalls nicht gesehen.
Der Beklagte erklärt:
Hierzu möchte ich ergänzen. Eine Wegnahme im Sinne eines Diebstahlt, im Sinne eines Nichtwiederbringens wurde natürlich nicht toleriert. Toleriert wurde lediglich die Ausleihe. Die Zeitung wurde am nächsten Tag entweder boniert oder zu den Retouren gegeben.
Der Kläger bestätigt dies.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 9)

(3.1.2.)
Aus der nachfolgend eingefügten Stellungnahme der Verlobten des Antragstellers F.S. ergibt sich, dass der Antragsteller zum einen die Gewohnheit hatte, sich mittels verschiedener Tageszeitungen zu informieren, zum anderen sich zu diesem Zweck Zeitungen aus dem Tankstellen-Shop der Parkgarage auszuleihen und zur Lektüre in die gemeinsame Wohnung zu bringen. (S. 90)
Stellungnahme zum Thema Zeitungen in unserem gemeinsamen Haushalt
Bence las – schon seit ich ihn 1995 kennenlernte – täglich mehrere Zeitungen. Auch in unsrer gemeinsamen Wohnung brachte er jeden Tag Zeitungen mit. Ich hatte nie Anlass, ihn zu fragen, woher diese stammten. Besonders an den Wochenenden fiel mir dann auf, dass er immer die gleichen Zeitungen mitbrachte, die SZ, die AZ und die Bild. Bence wählte immer diese drei aus: die SZ für den Kopf, die AZ für den Münchner und die Bild für die neuesten Informationen, über die andere noch nicht berichteten. Oftmals brachte er dazu noch eine „Frauenzeitschrift“ namens „woman“ (meines Wissens gibt es diese Zeitschrift heute nicht mehr) für mich mit, was mich wunderte. Deshalb fragte ich nach, wo er die Zeitungen gekauft hatte. Er sagte mir, dass er sie aus der Parkgarage mitgebracht habe und die Frauenzeitschrift, wenn ich sie nicht möge, gerne ungelesen zurück bringen könne.
Am 16.05.2006 fand ich ihn, wie immer mit diesen drei Zeitungen in der Küche vor. Gemeinsam füllten wir den WM Spiel – Tipp – Plan der Bild Zeitung aus und lasen gemeinsam in den Zeitungen. Das Altpapier sammelten wir in einem Korb in der Abstellkammer. Meist kümmerte Bence sich um dessen Entsorgung.
26. September 2012 (S. 91)
(3.1.3)
Auch der beste Freund des Antragstellers, der Zeuge N.L. der regelmässigen Kontakt zu dem Antragsteller unterhielt, bestätigt mit der nachfolgend eingefügten Erklärung, dass sich der Antragseller regelmässig mittels verschiedener Tageszeitungen über das aktuelle Tagesgeschehen zu unterrichten pflegte. So war es für den Antragsteller üblich, dass er sich verschiedene Tageszeitungen besorgte und hieraus für sich eine Art Pressespiegel erstellte. Sowohl die Süddeutsch Zeitung wie auch die Bildzeitung, aber auch die Abendzeitung bezog der Antragsteller dabei regelmässig ein. (S. 92)
Rae Witting Contzen Degenhard
z.Hd. Herrn RA Peter Witting
Leopoldstrasse 54
80802 München
Augsburg, 23. Juli 2012

Wiederaufnahme Benedikt Toth
Ihr Zeichen: 38/06 W107 ng
Sehr geehrter Herr Kollege Witting,
nach den Zeitungslesegewohnheiten von Bence/Benedikt Toth gefragt, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Bence brachte sich regelmässig neben der Süddeutschen Zeitung auch die Münchener Boulevardblätter aus der Parkgarage zum Lesen mit (AZ, tz, BILD); dies in der Form, dass er sich gleichzeitig mehrere Zeitungen vom selben Tag mitnahm. Ich fragte ihn einmal danach, warum er denn ausgerechnet auch die BILD-Zeitung lese. Er antwortete mit einem ironischen Unterton, in der BILD-Zeitung stehe nun mal die Wahrheit.
Meine diesbezüglichen Kenntnisse ergeben sich daraus, dass ich von 1998 bis 2001 mit Bence in einer WG zusammenwohnte. Anschliessend war ich aufgrund unserer engen Freundschaft regelmässig bei Bence zu Hause auf Besuch, zunächst in seiner Wohnung in der …. Und dann in seiner gemeinsamen Wohnung mit F.S. in der …. Ich schätze, dass ich bis zu Bences Verhaftung 2006 durchschnittlich ein-bis zweimal wöchentlich bei ihm daheim war. An der oben beschriebenen Gewohnheit hat sich über die Zeit nichts geändert, insbesondere fanden sich in Bences Wohnung durchgehend die vorgenannten Zeitungen.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen. (S. 93)

(3.2)
Die unter 3.1 vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Diese Zeugen M.T. und F.S. und N.L. waren bereits im Verfahren vor dem Schwurgericht als Zeugen vernommen worden. IN den schriftlichen Urteilsgründen finden sich jedoch keine Ausführungen zu etwaigen Angaben von ihnen zu den Zeitungs- und Lesegewohnheiten des Antragstellers und zu den Üblichkeiten in der Parkgarage bei der Ausleihe von Zeitungen. Wie bereits wiederholt dargelegt, sind schon deshalb die vorgetragenen Tatsachen als neu zu werten.
(3.3.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Hatte der Antragsteller die Gewohnheit, sich mittels mehrerer Tageszeitungen zu informieren und entsprach es auch den Gewohnheiten des Antragstellers hierfür Zeitungen – auch in der gegenständlichen Kombination – aus der Parkgarage mitzunehmen, ist dies nicht zuletzt angesichts der Erklärungen des Antragstellers im Zivilverfahren zum konkreten Geschehen vom 16.5.2006 geeignet, das Indiz 9f grundlegend zu erschüttern, zumal die übrigen Argumente des Schwurgerichts in diesem Zusammenhang nicht überzeugen können:
„Es ist richtig, dass ich am 16. Mai 2006 eine Bildzeitung, eine Abendzeitung und eine Süddeutsche in unsere Wohnung gebracht habe.
Ich weiss noch, dass ich aus dem Kassenbereich über die Fahrrampe hochging zu meinem Wagen, ich wollte die Fahrwege in der Garage überprüfen, die Lampen und ähnliches. Ich habe mit dem Autoschlüssel, den mir meine Tante ja angeblich abgenommen hat, mein Fahrzeug aufgesperrt, habe unten angehalten und Herrn P. Bescheid gegeben, dass ich bis Mittag wieder da sei. Es war zu diesem Zeitpunkt, dass ich die angesprochenen Zeitungen, also die Bild, die AZ und die SZ mitnahm, ich habe sie mir auf den Beifahrersitz gelegt.

Auf Nachfragen von Herrn Rechtsanwalt Witting: Auf Vorhalt von Seite 138 Abschnitt 3 des Strafurteils:
Meinte Tante wurde bestialisch ermordet, ich habe sie vorgefunden. Die Zeitungen haben mich – höflich (S. 94) ausgedrückt – überhaupt nicht interessiert, sie waren von überhaupt keiner Relevanz.
Die Ausführungen auf Seite 141 verstehe ich nicht. Wenn die Zeitungen weg sind, heisst das doch, sie sind in der Wohnung, die Chefin ist da. Wären die Zeitungen hängen geblieben, gäbe das einen Hinweis darauf, dass die Chefin nicht anwesend ist. Dann wäre der Wirbel entstanden.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 9, 11, 15)

Dass der Antragsteller den Zeugen I. „immer“ darüber informiert hätte, wenn er sich Zeitungen genommen habe, kann von dem Zeugen denknotwendig nur für die Fälle behauptet werden, in denen er von dem Antragsteller informiert worden war. Für die Fälle allerdings, in denen der Antragsteller Zeitungen aus dem Shop mitgenommen hatte, ohne den Zeugen darüber – aus welchen Gründen auch immer – zu informieren, hat diese Aussage keine Bedeutung. Dass die bei dem Antragsteller aufgefundenen Zeitungen vom 16.5.2006 nach Auffindung seiner Tante am gleichen Tag für ihn keinerlei Bedeutung mehr haben konnten. Hat der Antragsteller nachvollziehbar im Zivilverfahren berichtet. Im Übrigen findet die Darstellung des Antragstellers letztlich auch im Ergebnis der Auswertung von Liefer- und Remissionsscheine des Pressegrossisten sowie Kassenjournal der Tankstelle (vgl. UA E 9f v 4, S. 139 ff) Bestätigung.
Nach dem Inhalt dieser Unterlagen waren am 16.5.2006 in der Parkgarage zehn Exemplare der Bild-Zeitung angeliefert worden, fünf Zeitungen wurden verkauft (davon ein Exemplar auf den Namen Böhringer verbucht), vier Exemplare wurden an den Grossisten zurückgegeben. Des Weiteren wurden neun Exemplare der Abendzeitung angeliefert. Nach dem Kassenjournal wurden am gleichen Tag drei Zeitungen der entsprechenden Preisgruppe verkauft (davon ein Exemplar auf den Namen Böhringer verbucht) und sechs Abendzeitungen zurückgegeben. Nachdem allerdings in der gleichen Preisgruppe auch die Wochenzeitung „Frau im Trend“ verkauft wird, ist nicht festzustellen, wie viele Abendzeitungen an diesem Tag tatsächlich verkauft wurden. Im Übrigen wurden am 16.5.06 sechs Exemplare der Süddeutschen Zeitung angeliefert. Ein Exemplar wurde verkauft und vier zurückgegeben. Diese Feststellungen wären ohne weiteres mit einer Mitnahme von AZ, BILD und SZ durch den Antragsteller aus dem Tankstellen-Shop ohne Bezahlung vereinbar, nachdem durch nichts auszuschliessen ist dass (S. 95) statt drei AZ nur zwei verkauft worden waren, zusätzlich aber noch eine preisgleiche ‚Frau im Trend‘.
Die Feststellungen hingegen, dass eine AZ, eine BILD und eine SZ an die Wohnungstüre der Ermordeten verbracht und von dort von dem Antragsteller zur Auffindungsverzögerung (!?) mitgenommen worden waren, setzt an entscheidender Stelle Sachverhaltsunterstellungen zu Lasten des Antragstellers voraus, für die es keinerlei Belege gibt:
⦁ Eine BILD muss am 16.5.2006 durch einen Unbekannten aus dem Tankstellen-Shop ohne Bezahlung entwendet worden sein.
⦁ Entweder darf an diesem Tag keine „Frau im Trend“ verkauft worden sein (ausschliesslich dann nämlich wären alle drei Buchungen an diesem Tag über 0,60 € mit Verkäufen einer Abendzeitung zu erklären) oder eine Abendzeitung muss wiederum zusätzlich zur Bildzeitung durch einen Unbekannten aus dem Shop ohne Bezahlung entwendet worden sein.
(4)
Zwischenergebnis
Insgesamt sind die vorgetragenen Tatsachen geeignet, dem vom Schwurgericht angenommenen Zeitungs-Indiz an entscheidenden Stellen die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Damit bricht ein weiteres Indiz aus dem im Urteil vom 12.8.2008 bemühten „Indizienring“, erweisen sich die vorgetragenen Tatsachen schon deshalb geeignet, eine Freisprechung des Antragstellers zu begründen.
Dabei wird mit zu berücksichtigen sein, dass die Wegnahme durch den Antragsteller entgegen der Behauptung des Schwurgerichts sicher nicht geeignet sein konnte, eine Auffindung CB zu verzögern. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Auslöser für die Mitarbeiter der Garage, sich am 16.5.2006 Sorgen um den Verbleib CB zu machen, war nämlich ausschliesslich die Tatsache, dass der Putzfrau K.V. nicht die Türe geöffnet wurde, obwohl sich die Zeitungen nicht mehr an der Wohnungstüre befanden. (S. 96)
Waren die Zeitungen nämlich dort nicht mehr zu finden, war dies ein sicheres Zeichen dafür, dass CB sich zu sich in die Wohnungen genommen hatte, sie also anwesend war. Dann allerdings konnte in der Folge auch nicht verständlich sein, warum sie gleichwohl nicht erreichbar war.
Dem Antragsteller war – wie allen Mitarbeitern in der Parkgarage – bekannt, dass Frau V. zwei Mal wöchentlich, u.a. immer dienstags, in der Wohnung seiner Tante die dort anfallenden Putzarbeiten zu erledigen hatte (vgl. ZV V vom 18.05.2006, Bl. 488 d.A.). Der 16.5.2006 war ein Dienstag. Damit musste der Antragsteller als Täter kraft seiner Kenntnis der Verhältnisse vor Ort befürchten, dass sämtliche Mitarbeiter der Garage, sobald die Zeitungen verschwunden waren, davon ausgehen würden, seine Tante befände sich in der Wohnung und könne, weil nicht erreichbar, die Türe deshalb nicht mehr öffnen, weil ihr etwas passiert sei. Tatsächlich liegen nach den Feststellungen des Schwurgerichts zwischen der letzten Wahrnehmung der Zeitungen an der Wohnungstüre durch den Mitarbeiter S. und der Feststellung der Putzfrau K.V,, dass sich die Zeitungen nicht mehr an der Wohnungstüre befanden, gerade einmal 10 Minuten (UA E 9f ii 5c, S. 134 f.). Dieser Zeitraum genügte also, um mit der behaupteten Wegnahme der Zeitungen Sorgen in der Parkgarage um den Verbleibt CB auszulösen.
Der Antragsteller hätte damit mit Wegnahme der Zeitungen das Gegenteil dessen erreicht, was das Schwurgericht mit angeblicher Verzögerung der Tatendeckung (!?) im Blick hat. Dass dies bereits für sich keinen Sinn ergibt, sollte ausreichend deutlich sein. Tatsächlich hätte der Antragsteller als Täter vie mehr die Zeitungen an der Wohnungstüre seiner Tante belassen müssen, um damit den Mitarbeitern zu suggerieren, die Tante befände sich überhaupt nicht in der Wohnung, sie sei etwa spontan verreist. Nur dann hätte auch der Umstand, dass sie ihre Putzfrau V. nicht die Türe öffnet, ins Bild gepasst.
Nach allem erweist sich das Zeitungs-Indiz, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der hier vorgetragenen neuen Tatsachen nicht länger ernsthaft geeignet, eine indizielle Wirkung zu Lasten des Antragstellers zu begründen. (S. 97)
(IV.)
„Spuren im Büro“
(Indiz 9g)

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts konnten in dem vom Täter durchsuchten Büro der Opferwohnung auf „Gegenständen mit Bezug zur Tag“ daktyloskopische oder humanbiologische Spuren des Antragstellers gesichert werden. So war auf einer auf dem Boden liegenden Klarsichthülle eine daktyloskopische Spur des Antragstellers festzustellen, auf einem vor dem Schreibtisch am Boden liegenden Geldbeutel und einer darin befindlichen Kreditkarte sowie im Bereich nicht auswertbarer Fingerspuren auf einem auf dem Schreibtisch stehenden Umschlag (Spur-Nr. 2.6.12.09 – Auszug aus der Asservaten-Spurenliste, Anlage 17) und einem darin befindlichen Testament CB (Spur-Nr. 2.6.12.03) – a.a.O.) zudem DANN-Spuren des Antragstellers. Dies war nach Auffassung des Schwurgerichts als Hinweis auf die Anwesenheit des Antragstellers im Büro im Zuge der Tatbegehung zu verstehen. So gäbe es für diese Spuren zwar jeweils isoliert betrachtet theoretische Erklärungen ausserhalb des Tatgeschehen, diese seien jedoch weder plausibel, noch könnten sie den Umstand erklären, „dass die Spuren ausschliesslich auf Gegenständen mit Bezug zur Tag aufgefunden wurden“ (UA E 9g, S. 143 – Hervorhebung durch Verfasser). Das Schwurgericht wertete diese Feststellungen als weiteren „wesentlichen“ Hinweis für die Täterschaft des Antragstellers (vgl. UA 9, S. 81).
⦁ Im Büro der Tatwohnung sind auch Spuren des Antragstellers an Gegenständen ohne Bezug zur Tat festzustellen (nachfolgend 1.)
⦁ Tatsächlich kommt den vom Schwurgericht festgestellten Spuren des Antragstellers keinerlei indizielle Wirkung zu (nachfolgend 2.)
(1.)
Nicht nur an tatbezogenen Gegenständen finden sich Spuren des Antragstellers im Büro. (S. 98)
Ausdrücklich ist in den schriftlichen Urteilsgründen betont, dass Spuren des Antragstellers im Büro nur auf Gegenständen mit Bezug zur Tat zu finden seien und „sonst nirgendwo im Büro“ (UA Vorbem. S. 5; E9, S. 80). Diese Feststellung ist unzutreffend.

(1.1.)
Anlässlich einer Nachuntersuchung konnten auch DNA-Spuren des Antragstellers im Büro an Gegenständen ohne Tatbezug gefunden werden.

Wie eingangs bereits ausgeführt, hatte der Antragsteller im Rahmen des von seinem Bruder angestrengten Zivilverfahrens zu Beweissicherungszwecken u.a. beantragt, diverse Gegenstände und Kleidungsstücke aus der Wohnung CB auf DNA-Spuren zu untersuchen und einen Abgleich mit seinem DNA-Profil vorzunehmen. Mit Beschlüssen der 4. Zivilkammer des Landgerichts München) vom 15.10. und 03.12.2009 war hiermit Frau Dr. B.B. Institut für Rechtsmedizin der Universität … beauftragt worden.
Am 15.2.2010 war sodann eine Spurentnahme in der Tatwohnung durchgeführt worden, unter anderem auch an 18 Gegenständen, die im Büro in der Wohnung aufbewahrt waren. An diesen Gegenständen waren insgesamt 21 Abriebe vorgenommen worden. Dabei konnte u.a. auf einem auf dem Schreibtisch im Büro unter einer durchsichtigen Schreibauflage aufbewahrten Stoffwappen, sowie einem Buch „Nietzsche“ jeweils eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert werden, zu denen der Antragsteller als Spurenverursacher nicht auszuschliessen war.
⦁ Abrieb ab Wappen (FG 09 2061-99):
Es wurde eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert. Die Allele der Vergleichsperson können in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Die Vergleichsperson kann deshalb als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb ab Buch „Nietzsche“ (FG 09-2061-111):
„Es wurde eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert. Die Allele der Vergleichsperson können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allel 20 im vWA und da Alles 25 (S. 99) im D2Sl338. Ein methodischer bedingter Ausfall einzelner Allele („allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden.“
(vgl. Gutachten Dr. B. vom 21.4.2010 – Anlage 23, S. 9f. – Original eingereicht im Zivilverfahren)

(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die auf Betreiben des Antragstellers in der Tatwohnung nach Freigabe durch die Polizei durchgeführte Nachuntersuchung an diversen Gegenstände konnte dem Schwurgericht zu Zeitpunkt seiner Entscheidung im August 2008 noch nicht bekannt sein. Die sich aus dieser Nachuntersuchung ergebenden Tatsachen sind fraglos neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften. Neu ist auch das mit Dr. P. als Sachverständige angebotene Beweismittel.

(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Das Schwurgericht war nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe davon ausgegangen, dass im durchsuchten Büro der Tatwohnung „ausschliesslich“ auf Gegenstände mit Bezug zur Tat Spuren des Antragstellers gefunden werden konnten. Ausdrücklich findet sich hierzu folgende Formulierung identisch an zwei Stellen des schriftlichen Urteils:

„Nur an diesen Gegenständen und sonst nirgendwo im Büro befinde sich die Spuren des Angeklagten.“
(UA. S. 5 und 80 – Hervorhebung durch Verfasser)
Diese Behauptung ist durch die hier vorgetragenen Tatsachen zumindest in Frage gestellt. Die Tatsache, dass an weiteren Gegenständen im Büro, die erkennbar keinerlei Bezug zur Tat aufweisen, auch DNA-Spuren des Antragstellers gefunden werden konnten, ist geeignet, den Antragsteller zu entlasten. Mögen diese nahezu 4 Jahre nach der Tat unter den im Gutachten beschriebenen (S. 100) schlechten Bedingungen gesicherte Spuren qualitativ mit den übrigen im Büro festgestellten Spuren nicht vergleichbar sein, stützen sie angesichts der jahrelangen Bürotätigkeit des Antragstellers für seine Tante dennoch die These, dass eine zeitlich vorangegangene Spurensetzung nicht ausgeschlossen werden kann.
(1.3.1)
Die Behauptung, dass sich die Spuren des Antragstellers „ausschliesslich“ und „nur“ an Gegenständen mit Tatbezug und „sonst nirgendwo“ im Büro finden liessen, impliziert, dass sich auf keinen Gegenstand ohne Bezug zur Tat im Büro Spuren des Antragstellers hätten finden lassen. Eine solche Behauptung hätte das Schwurgericht allerdings nur aufstellen können und dürfen, wenn sämtliche Gegenstände im Büro auf humanbiologische und daktyloskopische Spuren des Antragstellers untersucht worden wären. Dies allerdings nicht der Fall.
Zwar wird in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, „im Büro des Opfers seien noch eine Vielzahl von Abrieben des Büromaterials, also von unbenutzten Briefbögen, Schriftstücken und Mappen gemacht worden“ (UA, E 9g i 2, S. 144). Damit soll offensichtlich suggeriert werden, das Büro sei umfassend auf mögliche Spuren des Antragstellers an Gegenständen ohne Tatbezug untersucht worden, allerdings führt dies Behauptung nur schlicht und ergreifend in die Irre.

Tatsächlich ist auf zahlreichen Lichtbildern, die Situation im Büro nach Tatentdeckung fotografisch festgehalten. Darauf ist erkennbar, dass im Büro des Opfers u.a. eine kaum überschaubare Vielzahl von Ordnern, Mappen, Kuverts und Papieren gelagert war (vgl. beispielsweise Libi-Bd. I Libi Nr. 151/152 – Anlage 24). Aus der Spuren- und Asservatenliste ergibt sich unter dem Gliederungspunkt „2.6 Büro“ hingegen eindeutig und nachvollziehbar, dass aus dem umfangreichen Büromaterial insgesamt lediglich 9 (!?) Briefbögen auf Spuren untersucht worden waren (vgl. Auszug aus der Spuren- und Asservatenliste – Anlage 25). Das auf den Bildern aus dem Büro abgebildete Büromaterial war also gerade nicht „zahlreich“, schon gar nicht vollständig, sondern nur zu einem sehr geringen Teil untersucht worden. Von den zahlreichen Ordnern wurden der Spuren- und Asservatenliste zur Folge nicht einziger auf Spuren untersucht, ebenso wenig sonstige Gegenstände aus dem Büro, vergleichbar der untersuchten Geldbörse nebst Kreditkarte. In der Konsequenz kann und darf dann aber nicht die Rede davon sein, dass in dem von dem/den (S. 101) Täter(n) offensichtlich durchsuchten Büro „ausschliesslich“ an tatbezogenen Gegenständen und „sonst nirgendwo“ Spuren des Antragsteller zu finden waren. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der hier vorgetragenen neuen Tatsachen verliert folgendes Argument des Schwurgerichts jede Bedeutung:
„Nur am Büromaterial, zu dem ein Tatbezug entweder durch die Bedeutung für die Erbfolge (Testament und Umschlag) nach Tat oder durch Herunterwerfen bei der Durchsuchung (Klarsichthülle) hergestellt werden kann, finden sich Spuren des Angeklagten. Am gesamten sonstigen untersuchten Büromaterials (Papier, Schreiben, Mappen) finden sich weder Spuren vom Angeklagten, noch von anderen in der Tankstelle beschäftigten Personen.“
(UA, E 9g ii 1b, S. 146)

Dies gilt umso mehr, als die Behauptung des Schwurgerichts, Spuren von anderen in der Tankstelle beschäftigten Personen hätten nicht festgestellt werden können, schlicht nicht dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen entspricht. So konnte im Büro etwa die DNA des Zeugen W. an der Tastatur des PC gefunden werden (vgl. Asservaten- und Spurenliste Nr. 2.6.0.45 – Anlage 25).
(1.3.2)
Hinzu kommt, dass das Schwurgericht im Zusammenhang mit einem Beweisantrag der Verteidigung, dem nicht nachgegangen worden war, von folgendem Tätigkeitsbereich des Antragstellers in der Parkgarage ausgegangen war:

„M.T. bestätigte glaubhaft, dass das Opfer den Angeklagten neben ihrem Fachanwalt Rechtsanwalt H. immer wieder mit der Erfassung von „heiklen“ Schreiben im Personalbereich beauftragt hat. Er habe dazu seinen Laptop benutzt, jedenfalls seien die diesbezüglichen Dateien auf dem Gerät gespeichert gewesen. Die Zeugin R. bestätigte ebenfalls, dass der Angeklagte immer wieder für besondere Aufgaben vom Opfer eingesetzt worden sei. Dazu hätten beispielsweise Chauffeurdienst, aber auch die Erledigung von Schriftverkehr gehört. Ergänzend hierzu berücksichtigt die Kammer die glaubhafte Aussage des Zeugen F., der den Angeklagten als ‚Berater‘ des Opfers schilderte, der aktiv ihre Interessen vertreten habe.“ (S. 102)
Angesichts dieser vom Schwurgericht selbst angenommenen Umstände lassen sich die an Klarsichthülle, Testament und Umschlag – sämtlich übliches Büromaterial – festgestellten Finger- bzw. DNA-Spuren des Antragstellers völlig unabhängig von dem hier vorgetragenen neuen Beweisergebnis mit der ständigen Tätigkeit des Antragstellers im Büro seiner Tante und ohne jeden Bezug zur Tat unproblematisch erklären. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 18.5.2006 davon berichtet hatte, dass seine Tante Testamentsentwürfe in seiner Gegenwart gefertigt hatte (vgl. ZV Benedikt Toth vom 18.5.2006, Bl. 298 d.A.). Dass das dabei verwendete Papier auch von ihm angefasst worden war, ohne dass ihm bekannt geworden wäre, dass er tatsächlich Als Erbe eingesetzt werden soll, ist alles andere als fernliegend. Im Übrigen hat das Schwurgericht selbst festgestellt, dass der Umschlag, in dem sich das mit DNA-Spuren des Antragstellers versehene Testament befand, offensichtlich bereits seit langem auf dem Schreibtisch des Büros gelagert und bereits mehrfach verklebt worden war (vgl. UA E 9g ii 1d, S. 147). Ob dieser Umschlag etwa in der Vergangenheit zu anderen Zwecken Verwendung gefunden hatte, in die der Angestellter kraft seiner Bürotätigkeit für seine Tanze eingebunden war, ist völlig offen, aber auch nicht fernliegend, zumal er auch mit der Lieferung von Büromaterial beauftragt war (vgl. UA E 9g II 1b, S. 146).
Hinzu kommt bei allem, dass an einer ebenfalls auf dem Schreibtisch im durchsuchten Büro abgelegten Armani-Schachtel eine Handschutzspur festgestellt werden konnte und zwar mit einem übereinstimmenden Spurenbild aus weiteren Handschutzspuren im unmittelbaren Tatortbereich, die das Schwurgericht dem Täter zugeordnet hatte (vgl. UA 9h i, S. 150 f.). Die Frage sei an dieser Stelle erlaubt, wie diese Handschutzspur im Büro mit den übrigen Spuren des Antragstellers in Einklang zu bringen sein soll. Dies wäre bei Tatbezug der vom Schwurgericht festgestellten Spuren des Antragstellers nur dann zu erklären, wenn er als Täter seine zunächst auch im Büro noch getragenen Handschuhe ausgezogen und sodann mit den blossen Fingern die fraglichen Spuren gesetzt hätte. Dass diese Variante nicht als „naheliegend“ qualifiziert werden kann, sollt eigentlich auf der Hand liegen.

(1.3.3.)
Im Zusammenhang mit den Spuren an Geldbörse und Kreditkarte darf schliesslich nicht übersehen werden, dass selbst das Schwurgericht keinen (S. 103) Zusammenhang zwischen diesen Spuren und dem Tatgeschehen herzustellen vermochte. Nachdem es der Antragsteller nach den Feststellungen im Strafurteil ausschliesslich auf das Testament abgesehen haben soll, erschliesst sich nicht, in welchem Tatzusammenhang er als Täter Spuren an diesen beiden Gegenständen insbesondere der Kreditkarte, hätte setzen können, es sei denn, er hätte die Geldbörse in Diebstahlabsicht in die Hand genommen. Dann allerdings ist nicht verständlich, warum er insgesamt immerhin 1.560 CHF in der Geldbörse belässt (vgl. UA, E 9 gi 2, S. 144). Dass das Belassen von 1.560 CHF nicht zuletzt auch im Widerspruch zu der Feststellung des Schwurgerichts steht, der Antragsteller habe vier 500-€-Scheine nach der Tat mitgenommen (vgl. UA, B II [2], S. 17), sei an dieser Stelle lediglich am Rande erwähnt.

(2.)
Die in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht festgestellten Spuren des Antragstellers erklären sich aus seiner Tätigkeit für CB.
„Erklärungsmöglichkeiten, welche nicht auf die Tat hinweisen würden“ hat das Schwurgericht für das festgestellte Spurenbild sämtlich als „fernliegend“ ausgeschlossen (vgl. UA 9g ii, S. 146 ff).

(2.1.)
Tatsächlich lassen sich die Spuren des Antragstellers ohne jeden Bezug zur Tat erklären.
(2.1.1.)
Dass Spuren des Antragstellers im Büro ohne weiteres aus seinen normalen sozialen Kontakten zu seiner Tante erklärbar sind, ergibt sich zunächst aus der nachfolgend eingefügten Erklärung von M.T. (S. 104)
Anfrage Rechtsanwälte Witting Contzen Degenhard vom 0.08.2012
Aufgefundene Geldbörse Mai 2006, Wohnung CB
Stellungnahme
Zur oben genannten Geldbörse meiner Tante CB kann ich folgendes berichten:
In dieser Geldbörse befanden sich nach meiner Erinnerung unter anderem Devisen und abgelaufene Kreditkarten von American Express meines im Mai 1995 verstorbenen Onkels Oskar Böhringer. Die Geldbörse war im privaten Büro meiner Tante am Schreibtisch aufbewahrt.
Noch vor der Euroeinführung hat sie diese für Devisen genutzt. Ob nun auch ungarische Forint enthalten waren, kann ich nicht mit Gewissheit sagen. Auf jeden Fall habe ich in dieser Geldbörse auch österreichische Schilling gesehen, zum Teil in der Menge jenseits der Tausend. Da unsere Tante oft in Hochgurgl/Tirol zum Urlaub gewesen ist, war das nichts Aussergewöhnliches.
Nach der Euroeinführung hat meine Tante weiterhin für die Geldbörse Verwendung gehabt, da sie oft in St. Moritz ihren Urlaub verbracht hat und ihre Schweizer Franken in der Geldbörse verwahrt hat.
Unsere Tante hat mich vor anstehenden Fahrten in die Schweiz manchmal das Geld zählen lassen um einen Überblick über den Betrag zu haben. So konnte sie abwägen, wann und wieviel Euro sie noch in Schweizer Franken tauschen müsse Da mein Bruder Bence mehr als ich in die Schweizer Fahrten informiert gewesen ist, bin ich mir sicher dass er ebenso regelmässig die besagte Geldbörse in Händen hielt.

(2.1.2.)
Dass sich auch im Übrigen die vom Schwurgericht festgestellten Spuren nachvollziehbar aus dem jahrelangen sozialen Kontakt des Antragstellers zu seiner Tante erklären, hat der Antragsteller anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I selbst erläutert:
Seite 105 fehlt
„Bei dem Portemonnaie, das in der Auffindungssituation am Boden aufgefunden wurde, handelte es sich um ein altes Portemonnaie meines Onkels. Es wurde als Devisenportemonnaie, nicht als alltägliches Portemonnaie benutzt. Bis zur Einführung des Euro waren darin Schweizer Franken, US-Dollar und Französische Franc. Danach waren darin wohl eher nur noch Schweizer Franken. Auch habe ich dieses Portemonnaie angefasst, etwa um die Geldbestände aufzufüllen. Ich war bei den Auslandsreisen der Tante teils dabei, ich war in der Schweiz dabei, ich war in Frankreich dabei.
Zu den DNA Spuren auf Testament und dem Umschlag ist zu sagen: Aus meiner Sicht alles unproblematisch. Ich habe schon dargestellt, dass ich im privaten Büro meiner Tante häufiger tätig war, ich möchte es nicht quantifizieren, aber ich habe überwiegend Büropapier, privates Papier und insbesondere Kuverts in das Büro gebracht. Unsere geschäftlichen Kuverts haben der Tante nicht zugesagt; sie wollte für private Korrespondenz weiss elegante Kuverts haben, die ich besorgt habe.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 11)

(2.2.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Der Antragsteller hatte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht geschwiegen. Dass vor diesem Hintergrund die Erklärungen des Antragstellers im Zivilverfahren als neu im Sinne der Wiederaufnahmebestimmungen zu qualifizieren sind, ist bereits oben unter BI 1.3. ausgeführt. Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, zumal es Erklärungen des Antragstellers zu den Spuren im Büro im gesamten Strafverfahren nicht gegeben hat. Aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich im Übrigen nicht, dass sich der Zeuge (S. 106) M.T im hier erklärten Sinne erklärt hätte. Angesichts der Bewertung der DNA-Spuren im Büro hätten entsprechend Angaben allerdings in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt werden müssen. In Konsequenz ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge entweder nicht wie hier vorgetragen erklärt hatte oder die Kammer entsprechende Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
In jedem Fall sind die Angaben des Zeugen als neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu bewerten.

(2.3.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Angesichts des von dem Antragsteller und seinem Bruder beschriebenen Umgangs mit Portemonnaie und Bürounterlagen erweist sich das Spurenbild im Büro der Tatwohnung als in jeder Hinsicht neutral. Als tragfähiges Indiz für eine Verwicklung des Antragstellers in das Tatgeschehen lässt sich dies jedenfalls nicht länger qualifizieren, zumal die mit den im unmittelbaren Tatortbereich gesicherten Spuren übereinstimmende, an der Armanischachtel auf dem Schreibtisch gesicherte Handschutzspur belegt, dass der Täter auch bei Durchsuchung des Büros Handschuhe getragen hatte. So ist die für eine Zuordnung des festgestellten Spurenbilds zum Tatgeschehen erforderliche Annahme, der Täter könnte im Zuge der Durchsuchung des Büros die bei der Tat getragenen Handschuhe ausgezogen haben, um (endlich) an Gegenständen mit Tatbezug Spuren zu hinterlassen, bereits für sich nicht nachvollziehbar.
(3.)
Zwischenergebnis
Insgesamt erweist sich der neue Tatsachenvortrag als geeignet, auch diesem Belastungsindiz die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Ein weiteres ‚Indiz‘ aus dem vielberühmten „Indizienring“ erweist sich damit als ungeeignet, auf den Antragsteller als Täter hinzuweisen. Entsprechend ist die Aussicht auf eine Freisprechung des Antragstellers auch hiermit begründet. (S. 107)
(V.)
„DNA-Spur am Sakko der Leiche“
(Indiz 9h)
Wie bereits ausgeführt, war das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Täter bei Tatbegehung (zunächst?) Handschuhe getragen hatte. So waren unter anderem auch am Sakko der Leiche hinten und seitlich rechts mehrere in Blut gesetzte Handschuhspuren festzustellen. Im Bereich dieser Spuren konnte schliesslich eine DNA-Mischspur gesichert werden. Diese Spur (Nr. 4.3.04.04. der Asservaten- und Spurenliste) liess sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen. Die Hauptkomponente stammt nach den Feststellungen des Schwurgerichts von CB. Unter der Voraussetzung eines „Allelic drop out“ war der Antragsteller als Mitverursacher mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:6.6 Mio. nicht auszuschliessen.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war diese Spur als Hinweis darauf zu verstehen, dass „die Leiche im Zuge des Tatgeschehens mit einem blutigen Handschuh berührt wurde, auf dem sich die DNA-Spur des Angeklagten befand“ (UA E 9h, S. 150). Auch diesem Indiz war vom Schwurgericht „wesentliche Bedeutung“ zugemessen worden (vgl. UA 9, S. 81).
Diesem Indiz ist jedoch spätesten mit Durchführung des Zivilverfahrens und den dabei gewonnenen Erkenntnissen die tatsächliche Grundlage entzogen.

⦁ Tatsächlich ist nicht zu differenzieren, ob die fragliche Spur des Antragstellers bei Spurensicherung in oder ausserhalb einer Blutantragung am Sakko festgestellt werden konnte (nachfolgend 1.).
⦁ Die Spur des Antragstellers ist ohne weiteres aus seinem regelmässigen sozialen Kontakt zu seiner Tante erklärbar (nachfolgend 2.).
⦁ Auch eine Vertragung der Spur kommt als naheliegende Möglichkeit in Betracht (nachfolgend 3.).
⦁ Tatsächlich sind auch auf anderen Kleidungsstücken CB’s DNA-Spuren des Antragstellers festzustellen (nachfolgend 4.). (S. 108)
(1.)
Dass der vom Täter eingesetzte blutige Handschuh mit der DNA des Antragstellers kontaminiert gewesen wäre, ist nicht festzustellen.

Nach Überzeugung des Schwurgerichts war die Leiche im Zuge des Tatgeschehens mit einem blutigen Handschuh berührt worden, auf dem sich die DNA-Spuren des Angeklagten befand.
„Die DNA-Spur des Angeklagten im Bereich der blutigen Handschuhspuren auf der Leiche weist darauf hin, dass der blutige Handschuh mit DNA des Angeklagten kontaminiert war und mit diesem Handschuh dann die Leiche berührt wurde.“
(UA, E 9h iii 4, S. 159)
Seite 109 fehlt
(1.1.)
Tatsächlich ist nicht zu differenzieren, ob die fragliche DNA-Mischspur in blutigem oder nichtblutigem Gewebe gesichert worden war.
(1.1.1.)
Anlässlich seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Spurensicherungsbeamte KHK M. …K 92, Polizeipräsidium München, zu der Frage, in welcher Weise die hier gegenständliche DNA-Mischspur gesichert worden war, Folgendes erklärt:

„Im Januar 2008 wurden die Handschuhspuren (Anm.: zu den Spuren 4.3.04.04; 43.04.05; 4.3.04.06 vergl. Lichtbild Anlage 26) abgeklebt. Ich habe wiederum eine Folie und zwar eine einzige Folie verwendet, ich habe die drei Handschuhspuren mit einer einzigen Folie abgeklebt …
Es trifft zu, dies ergibt sich auch aus den polizeilichen Lichtbildern und der Kopievorlage zur Anlage B 12, dass dabei blutiges und nichtblutiges Gewebe abgeklebt worden ist.
Die Weiterbehandlung des Klebebandes war wie folgt: Es wurde mit Ethanol abgelöst, das Abgelöste wurde in ein sog. Eppendorf-Gefäss, ein Reagenzgefäss, gesteckt. Es handelt sich dabei um die Spuren 4.3.04.05, 4.3.04.04 und 4.3.04.06. Man kann nicht differenzieren, ob die DNA-Spur des Beklagten im blutigen oder nichtblutigen Bereich aufgefunden worden ist.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 29.11.2011 – Anlage 12, S. 5 – Hervorhebung durch Verfasser)
(1.1.2.)
Im Rahmen ihrer Einvernahme im Zivilprozess hat die Sachverständige Dr. K.A. Institut für Rechtsmedizin der Universität … auf Vorhalt, dass mit einem einzigen Klebeband sowohl blutiges, wie auch blutfreies Gewebe abgeklebt worden sei, folgendes erklärt:

„Auf dieser Basis ist die Erklärung auf Seite 159 des Strafurteils, Abschnitt 4, Satz 1, nur eine Möglichkeit. Die Ausführung ist nicht zwingend.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 9 f)
(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Sowohl KHK M. wie auch die Sachverständige Dr. A. waren in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mehrfach gehört worden. Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe sind die hier vorgetragenen Tatsachen gleichwohl neu. Angesichts der Bedeutung dieser Tatsachen für die vom Schwurgericht vorgenommene Beweiswürdigung und angesichts des Umstands, dass entsprechende Angaben in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt sind, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. (S. 110)

Ist bereits für sich bemerkenswert, dass die fragliche Spur erst im Januar 2008 ‚gesichert‘ werden konnte, obwohl das Sakko bereits in 2006 noch vor Ort abgeklebt worden war, lässt sich nun mehr Folgendes feststellen:

Angesichts des von dem Spurensicherungsbeamten M. ausdrücklich bestätigten Umstands, dass aus den drei Handschuhspuren blutiges, wie nichtblutiges Gewebe mit einer einzigen Folie abgetastet worden war und deshalb nicht zu differenzieren sei, ob die fragliche DNA-Spur in blutigen Gewerbeteilen aufgenommen werden konnte oder nicht, ist die diesem Indiz vom Schwurgericht zugrunde gelegte Auffassung, dass „der blutige Handschuh mit DNA des Angeklagten kontaminiert war und mit diesem Handschuh dann die Leiche berührt wurde“ nicht länger haltbar.
(2.)
Das Schwurgericht hat naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für eine Spurensetzung ausserhalb des Tatgeschehens nicht gesehen.
In den schriftlichen Urteilsgründen sind diverse Erklärungsmöglichkeiten für eine Spurensetzung durch den Antragsteller ausserhalb des Tatgeschehens erörtert, die allerdings sämtlich „als fernliegend“ ausgeschlossen worden waren. Auch die Möglichkeit einer tat- bzw. auffindungsbezogen zeitlich zurückliegenden Spurensetzung durch den Antragsteller war mit dem schlichten Hinweis darauf verneint worden, dass er zum einen „keinen Kontakt zur Kleidung des Opfers im Rahmen der Kleiderpflege gehabt hatte“, zum anderen das Sakko bei einer denkbaren Ankleidehilfe „regelmässig an anderen Stellenangefasst worden wäre“ (UA, E 9h iv 2, S. 153). Diese Auffassung erweist sich angesichts der nachfolgend vorgetragenen Tatsachen als haltlos.

(2.1.)
Eine unverfängliche Spurensetzung ist ohne weiteres bereits durch die Art und Weise des von dem Antragsteller mit dem Opfer gepflegten sozialen Kontakts erklärbar.

(2.1.1.)
Anlässlich seiner informatorischen Anhörung als Kläger hatte der Zeuge M.T. vor der 4. Zivilkammer des LG München I u.a. angegeben: (S. 111)
„Wir haben uns in der Familie mit einer Umarmung und einem Kuss auf die Wange begrüsst. Es war nicht eine Umarmung in der Art, wie man sich nach langer Reise auf dem Flughafen wieder begrüsst, man hat sich kurz angefasst und auf die Wange geküsste. Es war eher die französische Begrüssung.
Ich habe gesehen, dass mein Bruder die ermordete Frau Böhringer in dieser Art und Weise begrüsst hat. Ich möchte klarstellen, wenn ich vorhin gesagt habe, wir haben uns in dieser Art und Weise in Gesellschaft begrüsst, meine ich in privater Gesellschaft.
Beispielsweise, die Tante hat in den Biergarten eingeladen, man ist nachgekommen, man hat sie auf diese Art und Weise begrüsst.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 8 – Hervorhebung durch Verfasser)
(2.1.2.)
Der Zeuge B.T. anlässlich vor der 4. Zivilkammer des LG München I in diesem Zusammenhang folgendes zu Protokoll erklärt:

„Mein Sohn Bence und die Tante haben sich mit Wangenküssen begrüsst, man hat sich auch umarmt.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 9)

(2.1.3.)
Auch diverse Bekannte aus dem persönlichen Umfeld des Antragstellers haben mit eigenständigen Erklärungen bestätigt, dass es ständige Übung des Antragstellers war, Damen, mit denen er sich in Gesellschaft befand, in oder aus der Oberbekleidung zu helfen und diese an die Garderobe verbracht bzw. von dort zurückgeholt zu haben. Die Erklärungen der Zeuginnen (…) sind nachfolgend eingefügt: (S. 112)
Stellungnahme zu Bences Verhalten in der Begrüssung seiner Tante und seinem Verhalten Damen gegenüber.

Bei den Gelegenheiten, an denen ich bei Treffen der Familie oder auch nur mit seiner Tante zugegen war begrüsste Bence seine Tante immer sehr herzlich mit einem Kuss auf beide Wangen und berührte sie dabei an den Oberarmen.
Ich kenne Bence seit dem 1. Juli 1995. Zu Beginn erschien mir seine Aufmerksamkeit zuweilen übertrieben und altmodisch. Egal, wann wir wo mit wem waren, stets rückte er den anwesenden Damen den Stuhl zurecht, hielt die Türe auf, begrüsste sie mit Wangenkuss und kümmerte sich um die Jacken, Mäntel etc. Er holte die Jacken der Damen – in Lokalen oder bei uns zu Hause – und half Ihnen hinein. Nicht nur mir, sondern allen (seiner Tante, seiner Mutter, meiner Mutter, meiner Oma, meiner Schwester, unseren Freundinnen und Bekannten). Wollte sich jemand selbst die Jacke anziehen, kam er stets zuvor. (S. 113)
Erklärung
Ich habe Bence wöchentlich, spätesten alle 2 Wochen gesehen. Entweder bei jemandem Zuhause, im Biergarten, Lokal oder Restaurant.
Als Gastgeber hat Bence die Jacken von Gästen beim Kommen abgenommen und beim Gehen geholt und den Frauen hineingeholfen.
Im Lokal oder Restaurant hat Bence das Gleiche für alle Frauen oder männliche Begleitung getan, selbstverständlich für Frauke. Dabei hat er bei Restaurantbesuchen, wo man gemeinsam gekommen und gemeinsam gegangen ist, die Jacken an den Tisch geholt und hineingeholfen. (S. 114)
Erklärung
Bence Toth ist sehr höflich und zuvorkommend in seiner gewohnt charmanten Art. Selbstverständlich hat er den Damen aus und in die Jacke oder den Mantel geholfen, genauso wie er einem immer die Tür aufgehalten oder einen Stuhl angeboten hat. Ebenso hat er sofort sein Feuerzeug gezückt, sobald man sich eine Zigarette anzünden wollte.
Wenn man beispielsweise gemeinsam ein Lokal oder Restaurant betreten hat, hat Bence in erster Linie natürlich F.S aus ihrer Jacke geholfen, aber im Anschluss natürlich auch den noch anwesenden Mädels, wenn deren Freunden/Männer nicht dabei waren. Die Jacken wurden dann an der Garderobe aufgehängt. Wenn man wieder gegangen ist, hat Bence die Jacken auch wieder gebracht und einem selbstverständlich in diese geholfen. (Natürlich, wenn er sie wieder erkannte: z.B. Winterjacken/-mäntel ähneln sich sehr häufig)
Leider ist mir keine konkrete Situation vor Augen. Es ist schwieriger sich vorzustellen, wann er einem nicht geholfen hat. Es gibt unendlich viele Situationen, in welchen Bence einfach sehr aufmerksam war, diese waren für ihn jedoch selbstverständlich und nicht ungewöhnlich.
Ich habe Bence nicht regelmässig getroffen (ca. 1-2 Mal im Monat – mal mehr, mal wenige), aber wenn wir uns gesehen haben, hat er sich immer freundlich und zuvorkommend höflich verhalten (OHNE AUSNAHME). (S. 115)
Sehr geehrter Herr Witting,
Ich kann bestätigen, dass es für Bence Toth vollkommen üblich war, sowohl mir als auch anderen Frauen, die sich in seiner Gesellschaft befanden, beim Abschied in die Jacke zu helfen. Die Situationen, in denen er einem nicht in die Jacke half, waren die Ausnahme und sind weitgehend damit zu begründen, dass ihm jemand zuvorkam (was angesichts seiner Fähigkeit, scheinbar jede Situation in der er einem diesbezüglich behilflich sein konnte, sofort zu erkennen, ausgesprochen selten der Fall war).
Dass Bence einem in die Jacke half, war eher die Regel als die Ausnahme, je „offizieller“ dabei der Anlass war, umso geringer die Wahrscheinlichkeit, dass er einem beim Anlegen der Jacke nicht behilflich gewesen wäre. Es wäre beispielsweise meiner Meinung nach undenkbar, mit Bence ein Essen im Kreis der Freunde verbracht zu haben oder sich von einer Einladung bei Bence und P. zu verabschieden und auf den Heimweg zu gemacht zu haben, ohne dass Bence einem beim Abschied in die Jacke geholfen hätte.
Wie oft ich Bence früher gesehen habe, ist schwer pauschal festzumachen. Es gab Zeiten, in denen man sich wöchentlich oder sogar mehrmals in einer Woche traf, bei verschiedensten Gelegenheiten wie gemütliche Treffen auf ein Getränkt, Grillabende, gemeinsame Essen, Biergartenbesuche, o.ä. Andererseits konnte es auch vorkommen, dass man anderweitig beschäftigt war (durch Studium, Arbeit, etc.) und sich mehrere Wochen nicht sahen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein!
Mit freundlichen Grüssen, (S. 116)
(2.1.4.)
Als Sachverständige hatte die im Zivilverfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I gehörte Privatdozentin Dr. K.A. Institut für Rechtsmedizin der … Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Die Frage, ob die hier interessierende Spur auch gesetzt werden konnte bei einer früheren unverfänglichen Umarmung durch den Beklagten, kann ich nicht beantworten. Grundsätzlich kann bei einer derartigen Umarmung mit Bussi-Bussi DNA übertragen werden, das muss aber nicht sein.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 9 – Hervorhebung durch Verfasser)

(2.2.)
Die unter 2.1 vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Zeugin S. war in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht gehört worden, ihre Erklärung ist damit zweifelsfrei neu. Sie ist zudem auch neues Beweismittel.
Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe haben die bereits in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehörten Zeugen M.T. und B.T. sen. Sowie S. und J hier neue Tatsachen bekundet, jedenfalls ist angesichts der Bedeutung der von ihnen bekundeten Umstände und angesichts der Tatsache, dass entsprechende Bekundungen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt sind, anzunehmen, dass die Kammer gegebenenfalls solche Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. Gleiches gilt auch für die Angaben der in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mehrfach vernommenen Sachverständigen Dr. A im Zivilprozess.

(2.3.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. (S. 117)
Angesichts der hier vorgetragenen neuen Tatsachen ist die ebenso schlichte, wie unbegründete Auffassung des Schwurgerichts, eine nicht tat- bzw. auffindungsbezogene zeitlich zurückliegende Spurensetzung durch den Antragsteller sei „als fernliegend“
Angesichts der hier vorgetragenen neuen Tatsache ist die ebenso schlichte, wie unbegründete Auffassung des Schwurgerichts, eine nicht tat- bzw. auffindungsbezogene zeitlich zurückliegende Spurensetzung durch den Antragsteller sei „als fernliegend“ auszuschliessen, in eindeutiger Weise widerlegt.
Belegt wird vielmehr ein enger und ständiger sozialer Kontakt des Antragstellers mit seiner Tante, der ohne weiteres bereits für sich zu DNA-Abtragungen an Kleidungsstücken, ausserhalb des Tatgeschehens auch an dem gegenständlichen Sakko, geführt haben kann. So konnten nach der Tat an in der Wohnung verwahrter Kleidung CB auch DNA-Spuren von männlichen Personen gefunden werden, die nicht annähernd einen vergleichbaren sozialen Kontakt zum Opfer gehabt hatten, wie der Antragsteller. An einem im Büro der Wohnung verwahrten Rock der Ermordeten war etwa die DNA-Spur eines Herrn Z. eines entfernten Bekannten CB, festzustellen (vgl. Spuren- und Asservatenliste Nr. 2.6.21.02 – Anlage 25). An der Vorderseite einer im Schlafzimmer der Wohnung verwahrten Jacke der Ermordeten konnte eine DNA-Spur des gleichen Verursachers (vgl. a.a.O. Nr. 2. 10.13.02 – Anlage 27) sowie an der Rückseite einer im Büro aufgefundenen Kimono-Bluse CB die DNA-Spur eines Herrn H.V eines nur entfernt Bekannten der Ermordeten, gefunden werden (vgl. a.a.O. Nr. 2.6.41.03 – Anlage 25).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nach seinen Angaben im Zivilprozess seine Tante bei Begrüssungen regelmässig zu umarmen pflegte.
„Mein Bruder hat es gestern richtig dargestellt, wie ich meine Tante begrüsst habe. Ich habe sicher nicht täglich so begrüsst, insbesondere nicht nach den berühmten Wortwechseln. Es war üblicherweise eine „Bussi-Bussi, Servus, wie geht’s“.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 9)

Entsprechendes Verhalten gegenüber dem weiblichen Geschlecht ist auch durch die vorgelegten Erklärungen aus dem Bekanntenkreis belegt. Vor diesem Hintergrund ist nur konsequent, dass die im Zivilverfahren gehörte Sachverständige Dr. eine Spurensetzung am Sakko aus nicht tat- bzw. (S. 118)
Auffindungsbezogenem Zusammenhang, im Rahmen eines solchen völlig unproblematischen und üblichen sozialen Kontakts, nicht ausschliessen wollte.
Bereits angesichts dieser Tatsachen ist auch diesem Indiz die tatsächliche Grundlage entzogen. Eine nicht tat- bzw. auffindungsbezogene zeitlich zurückliegende Spurensetzung, die bekanntermassen dem Alter nach nicht bestimmbar ist, kann schon vor diesem Hintergrund in nichts ausgeschlossen werden.
(3.)
Auch eine Vertragung der Spur kommt in Betracht.

Mit der Frage, ob die fragliche DNA-Spur auch vertragen worden sein kann, hat sich das Schwurgericht überhaupt nicht befasst. Hierzu ist Folgendes auszuführen.

(3.1.)
Tatsächlich kann eine Vertragung der Spur etwa auch durch das Opfer selbst aus einem unverfänglichen Kontakt mit dem Antragsteller nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen ihrer Anhörung vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Sachverständige Dr. K.A Institut für Rechtsmedizin (…) Folgendes erklärt:

„Ich kann grundsätzlich einen Sekundärtransfer bzw. wie vom Beklagtenvertreter formuliert, eine „Vertragung“ durch CB nicht ausschliessen. Ich weise nur darauf hin, dass dann noch ein Schritt mehr hinzu kommt, das Transfer wird noch schwieriger.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 9)
(3.2.)
Die unter 3.1. vorgetragene Tatsache ist neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. (S. 119)

Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe hat sich die Sachverständige Dr. A. in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht im hier vorgetragenen Sinne erklärt, jedenfalls aber wären die vorgetragenen Tatsachen auch dann neue, wenn sich die Sachverständige in diesem Sinne bereits im Strafprozess geäussert haben sollte. Dann nämlich wäre angesichts der Bedeutung dieser Aussage für die vom Schwurgericht vorgenommene Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die erkennende Kammer diese entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
(3.3)
Die unter 3.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Kann in nichts ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehende Spur auch vor der Tat gesetzt oder auch durch CB selbst „vertragen“ worden war, verliert das Indiz Sakkospur ohne weiteres vollständig die ihm zugedachte Bedeutung.
Seite 120 fehlt
(4.)
Tatsächlich konnten diverse DNA-Spuren des Antragstellers auch auf Kleidungsstücken seiner Tante ohne jeden Bezug zur Tat gesichert werden.

(4.1.)
Der Antragsteller kann als Verursacher von Spuren an Kleidungsstücken der Getöteten, die nach der Freigabe der Wohnung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt wurden, nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des bereits angesprochenen Zivilverfahrens hatte der Antragsteller – wie erläutert – zu Beweissicherungszwecken eine Nachuntersuchung von diversen Gegenständen und Kleidungsstücken aus der Wohnung seiner Tante beantragt. Mit Beschluss der 4. Zivilkammer vom 15.10.2009, ergänzt mit Beschluss vom 03.12.2009, war schliesslich Frau Dr. B.B. Institut für Rechtsmedizin der Universität X beauftragt worden, vom Antragsteller im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Bekleidungsstücke aus der Wohnung seiner Tante auf DNA-Spuren zu untersuchen und einen Abgleich mit dem DNA-Profil des Antragstellers vorzunehmen.
Anlässlich einer Spurentnahme konnten am 15.02.2010 insgesamt 125 Spuren in der Wohnung gesichert werden. 30 dieser Spuren waren im Anschluss durch die Sachverständige molekulargenetisch analysiert worden. Dabei konnte an insgesamt sechs im Schlafzimmer der Wohnung verwahrten Sakkos CB’s sowie an einem im Salon verwahrten Mantel der Ermordeten jeweils eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert werden, zu denen der Antragsteller als Spurenmitverursacher jeweils nicht ausgeschlossen werden kann. Im Einzelnen:

Gutachten Dr. P. vom 21.4.2010 (Anlage 23):

⦁ Abrieb an Damensakko grau (FG 09-2061-21):
Es wurde eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert. Die Allele der Vergleichsperson können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar warn das Allele 20 im vWA und das Allele 18 im DI8S51. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb am Damensakko schwarz mit Blumen (FG 09-2061-1).
Es wurde eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert. Die Allele der Vergleichsperson können in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Die Vergleichsperson kann damit als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb am Mantel blau (FG 09-2061-122)
Es wurde eine DNA-Mischspur mehrerer Personen detektiert. Die Allele der Vergleichsperson können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allele 18 im DL8S5I. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden. (S. 121)

Gutachten Dr. B. vom 14.10.2010 (Anlage 28 – Original eingereicht im Zivilverfahren):
⦁ Abrieb am Damensakko cremefarben (FG 09-2061-14)
Es wurde DNA-Mischspuren von mind. drei Personen detektiert. Die detektierten Allele konnten z.T. nicht reproduzierbar dargestellt werden. Die Allele der Vergleichspersonen können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allele 25 im D2Dl328, das Allele 16.2 im Dl9S433, das Allele 7 im TH01 und das Allele 18 in Dl8S5l. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb am Damensakko cremefarben (FG 09-2061-16)
Es wurde eine DNA-Spur von mind. drei Personen detektiert. Die detektierten Allele konnten z.T. nicht reproduzierbar dargestellt werden. Die Allele der Vergleichspersonen können
nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allele 14 im vWA und das Allele 18 im DI8S5l. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb am Damensakko grau (FG 09-2061-24)
Es wurde eine DNA-Spur von mind. drei Personen detektiert. Die detektierten Allele konnten z.T. nicht reproduzierbar dargestellt werden. Die Allele der Vergleichsperson können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allele 26.2 im Se33 und das Allele 18 im Dl8S5l. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden.
⦁ Abrieb am Damensakko dunkelgelb (FG 09-2061-36)
Es wurde eine DNA-Spur von mind. drei Personen detektiert. Die detektierten Allele konnten z.B. nicht (S. 122) reproduzierbar dargestellt werden. Die Allele der Vergleichspersonen können nicht in allen untersuchten STR-Systemen nachgewiesen werden. Nicht darstellbar waren das Allele 20 im vWA und das Allele 18 m Dl8S5l. Ein methodisch bedingter Ausfall einzelner Allele („Allelic drop out“) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vergleichsperson kann daher als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden.

(4.2.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Dass das Ergebnis der von der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I angeordneten Nachuntersuchung zu DNA-Spuren an Gegenständen und Bekleidungsstücken der Ermordeten neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften ist, ist eindeutig und muss an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Die Sachverständige Dr. E. ist darüber hinaus auch als neues Beweismittel zu verstehen.

(4.3.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Tatsache, dass an diversen Kleidungsstücken der Ermordeten, die sämtlich in den Schränken der Tatwohnung verwahrt waren und deshalb keinerlei Tatbezug aufweisen, auch DNA-Spuren des Antragstellers gefunden werden konnten, ist durchaus geeignet, den Antragsteller zu entlasten. Mögen diese nahezu 4 Jahre nach der Tat unter den im Gutachten beschriebenen schlechten Bedingungen gesicherten Spuren qualitativ mit der am Sakko gesicherten Spuren nicht vergleichbar sein, stützen sie angesichts des beschriebenen sozialen Kontakts zwischen Tante und Neffen dennoch, nicht zuletzt in ihrer Häufung, die These, dass eine zeitlich vorangegangene Spursetzung am Sakko der Leiche nicht ausgeschlossen werden kann. (S. 123)

(5)
Zwischenergebnis
Nach den hier vorgetragenen Tatsachen kann eine zeitlich vorangegangene, weder tat- noch auffindungsbezogene, Antragung dieser Spur ebenso wenig ausgeschlossen werden, wie eine blosse Vertragung etwa durch CB selbst. Im Übrigen kann der Nachweis dafür, dass die Spur mit dem blutigen Handschuh durch den Antragsteller gesetzt worden wäre, tatsächlich nicht geführt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht verwundern, dass die 4. Zivilkammer des LG München I in dem berichteten Zivilverfahren Anlass dazu gesehen hatte, darauf hinzuweisen, dass „der Kläger angesichts der Ausführungen der Sachverständigen Privatdozentin Dr. A. nicht im Wege des Urkundenbeweises zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nachweisen (könne), dass die auf dem Rücken des sog. Sakkos der Getöteten festgestellte DNA des Beklagten in einer verfänglichen Situation angetragen worden ist“ (vgl. Anlage 5).
Auch diesem Indiz fehlt erkennbar die tatsächliche Grundlage. Damit ist der vom Schwurgericht behauptete Indizienring an weiterer „wesentlicher“ Stelle aufgebrochen. Nach allem erweist sich auch der hier gewählte Tatsachenvortrag geeignet, die Freisprechung des Antragstellers zu begründen.

(VI.)
„Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat weist eine Reihe von Auffälligkeiten auf“

Nach Auffassung des Schwurgerichts war im Verhalten des Angeklagten nach der Tat eine Reihe von Auffälligkeiten feststellbar, die in ihrer Häufung bei einer Person ohne Bezug zur Tat nicht nachvollziehbar seien. In ihrer Gesamtheit würden sie vielmehr gerade in die Kenntnis- und Interessenalge eines Täters passen. Unter diesem Aspekt hatte das Schwurgericht u.a. folgende Umstände zu Lasten des Antragstellers gewertet, die sämtlich widerlegt werden können: (S. 124)

⦁ Nur für eine Person mit Bezug zur Tat sei nachvollziehbar, dass Benedikt Toth anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 18.5.2006 behauptet hatte, sich an genaue Uhrzeiten schlecht erinnern zu können, gleichwohl habe er aber den exakten Zeitpunkt benannt, ab dem er am Tatabend über ein überprüfbares Alibi verfügte (9 i.i.). Tatsächlich ist die auf Telefondaten bezogene Erinnerung des Antragstellers angesichts der besonderen Umstände nach Auffindung seiner Tante nachvollziehbar (nachfolgend 1.).
⦁ Auffällig sei, dass Benedikt Toth „trotz seiner angeblichen Erkältung“ noch ausser Haus gegangen war, um eine Tageszeitung zu kaufen (9 i.ii.). Dass der Antragsteller entgegen der Überzeugung des Schwurgerichts am 15.5.2006 tatsächlich erkältet gewesen war, lässt sich belegen (nachfolgend 2.).
⦁ Nicht plausibel sei auch, warum Benedikt Toth im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern der Parkgarage über die Abwesenheit seiner Tante am 16.5.2006 nicht besorgt gewesen war (vgl. 9 i.iii.). Tatsächlich hatte der Antragsteller im Verlauf des 16.5.2006 wiederholt versucht, seine Tante zu erreichen und den Grund ihrer Abwesenheit zu ergründen (nachfolgend 3.).
⦁ Weder sei der geschilderte Ablauf der Fahrt Benedikt Toths am 16.5.2006 nach Augsburg plausibel, noch sei nachvollziehbar, warum er exakt diese Fahrt in seinen Zeugenvernehmungen zunächst verschwiegen hatte (vgl. 9 i.iv.) Tatsächlich die fragliche Fahrt des Antragstellers angesichts der besonderen Umstände am 16.5.2006 nachvollziehbar (nachfolgend 4.).
⦁ Auffällig sei des Weiteren, dass das Verhalten Benedikt Toths am 16.5.2006 eine tatsächliche Vertretungstätigkeit des Geschäftsführers nicht erkennen liesse (vgl. 9. i.v.). Tatsächlich widersprach das Erscheinungsbild des Antragstellers am 16.5.2006 nicht den Üblichkeiten bei Vertretung des Geschäftsführers (nachfolgend 5.).
(1.)
Die exakte Erinnerung des Antragstellers an ein überprüfbares Alibi ist nachvollziehbar. (S. 125)
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war als auffällig zu werten, dass der Antragsteller sich anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 18.5.2006 „obwohl ihm Uhrzeiten sonst nicht exakt erinnerlich sind, auf die Minute genau an den während seiner tatbedingten Abwesenheit von seiner Wohnung erfolgten und daher von ihm nicht angenommenen Anruf der T.S. erinnert. Ebenso ist auffällig, dass er sich fast auf die Minute genau an die Uhrzeit erinnert, wann er am Tatabend vergeblich versuchte, die Mutter seiner Verlobten telefonisch zu erreichen“ (UA E 9i i 2, S. 160). Tatsächlich verliert dieser Umstand bei Berücksichtigung vollständig die ihm zugemessene Bedeutung.

(1.1.)
F.S. hatte den Antragsteller vor Vernehmungsbeginn darauf hingewiesen, dass er von der Polizei verdächtigt würde.
Im Rahmen ihrer Einvernahme im eingangs beschriebenen Zivilverfahren hat F.S. folgendes zu Protokoll gegeben:

„Bence kam dann von der Vernehmung (vom 16.05.2006), wir fuhren nach Hause. Er war immer noch total betroffen und entsetzt und sehr müde. Er sagte mir, dass auch ich mich in die Ettstrasse begeben solle, am besten gleich in der Früh. Ich erklärte, dass das aus beruflichen Gründen nicht gehe, nachdem ich jemanden zu vertreten hätte. Ich sagte, ich würde lieber am Nachmittag gehen und ganz bestimmt nicht zu dem betreffenden Beamten. Er fragte warum. Ich sagte: Bence ganz klar, dieser Beamte verdächtigt jetzt dich. Er reagierte damit, Quatsch, das kann nicht sein, die sind halt so. Da hast Du nicht richtig zugehört. Ich sagte, dass ich mich bestimmt nicht von dem betreffenden Beamten vernehmen lasse.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4. 2011 – Anlage 21, S. 13 f. – Hervorhebung durch Verfasser)
(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. (S. 126)
Die Zeugin F. S. ist zwar in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mehrfach gehört worden, allerdings hat sie sich nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe in der hier vorgetragenen Weise nicht geäussert, jedenfalls wäre angesichts der Bedeutung des von ihr berichteten Umstands auch an dieser Stelle davon auszugehen, dass die Kammer die Angaben dieser Zeugin entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Seite 126 fehlt
Das Schwurgericht war davon ausgegangen, dass für den Antragsteller eine präzise Zeitangabe zu den fraglichen Telefonanten „als ein über die Verbindungsdaten überprüfbares und objektivierbares Alibi von herausragender Bedeutung“ nur deshalb bedeutsam gewesen sein konnte, weil er seine Tante getötet hatte (UA, E 9i i 2, S. 160).
Der ausdrückliche Hinweis von F.S. an den Antragsteller vor seiner Vernehmung vom 18.5.2006, er werde von der Polizei verdächtigt, macht in jede Hinsicht plausibel, dass der Antragsteller auch (oder gerade) als Unschuldiger Anlass dazu hatte, sich zum Nachweis eines Alibis über die ihn entlastenden Telefondaten zu vergewissern. Der Antragsteller hat selbst hierzu im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Zivilverfahren Folgendes erklärt:
„Es trifft zu, dass ich gestern angegeben habe, dass meine Verlobte noch in der Nacht nach der Auffindung zu mir sagte: „Die verdächtigen Dich“.
Sie berichtete mir, dass ein Beamter, dessen Namen sie mir nicht nannte oder gar nicht kannte, sie überdurchschnittlich aggressiv angegangen sei, dass er ihr Fragen gestellt habe wie: „Trauen Sie ihrem Mann das zu, wo waren Sie, wo war Ihr Mann?“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 8)
„Auf Vorhalt von Blatt 160 des Strafurteils: (S. 127)
„Ich habe schon dargestellt, dass mir meine Verlobte noch in der Nacht nach Auffindung gesagt hat: „Die verdächtigen Dich“. Mit dem fraglichen Polizeibeamten habe ich am 17. Ja dann eine Hausbegehung unternommen. Mir war klar, dass es bei der regulären Aussage am 18. Auch um meinen Tagesablauf gehen würde. Ich habe ganz einfach am Terminal nachgesehen, um die exakten Uhrzeiten des Anrufversuches und des Anrufs meiner Schwiegermutter in spe zu ermitteln.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 11 f.)
Nachvollziehbar lässt sich einem aufgetretenen polizeilichen Tatverdacht durchgreifend und ohne weitere Schwierigkeiten am einfachsten und schnellsten mit einem Nachweis für den Tattag zu einem im Übrigen nicht belegbaren Aufenthalt in der eigenen Wohnung begegnen. Dass vom Antragsteller daneben die Geschehnisse vom 16.5.2006 nicht vergleichbar exakt erinnert worden waren, ist plausibel, weil diese für den Beleg eines Alibis naturgemäss ohne jeden Belang gewesen waren.
Entsprechend kann nicht als auffällig gesehen werden, dass sich der Antragsteller in Vorbereitung der Zeugenvernehmung vom 18.5.2006 über die in seinem Festnetztelefon registrierten Anrufe und Anrufversuche vergewissert hatte. Dies ist in klassischer Weise auch für eine Person ohne jeden Bezug zur Tag nachvollziehbar, die sich mit einem auch nur entfernt sichtbar gewordenen Tatverschat konfrontiert sieht.
Erkennbar sind deshalb die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen geeignet, diesem Teilaspekt des Indizies 9i die tatsächliche Grundlage zu entziehen.
(2.)
Der Antragsteller war am 15.5.2006 tatsächlich erkältet.
Erkennbar hat das Schwurgericht nicht geglaubt, dass der Antragsteller am Tattag tatsächlich erkältet gewesen wäre. Nur so lässt sich erklären, dass das Schwurgericht im Zusammenhang mit diesem Indiz von einer „angeblichen“ (S. 128) Erkältung spricht. Dass der Antragsteller allerdings am 15.5.2006 tatsächlich erkältet gewesen war, lässt sich wie folgt belegen:

(2.1.)
Die von F.S. zur Behandlung seiner organisierten Behandlungsmittel hatte der Antragsteller tatsächlich benutzt.

Im Rahmen ihrer Einvernahme im Zivilverfahren vor dem Landgericht München I hat F.S. in diesem Zusammenhang Folgendes erklärt:

„Bence sagte mir, er habe abgesagt, weil er krank sei. So kam es, dass ich in einer Apotheke und in einem Reformhaus Dine wie ein Nasenspray und ein Stift besorgte… Er (Anm.: der Antragsteller) sagte mir weiter, das Nasenspray und der Stift, die ich gekauft hatte, hätten geholfen. Aus der Tatsache, dass Nasenspray und Stift, die ich besorgt hatte, auf dem Nachtkastl standen, schiesse ich, dass er sie auch benutzt hat. Ich habe auch Lindenblütentee in Teebeuteln gekauft, weil er sehr fiebersenkend wirken soll. Ich selbst habe noch Tee zubereitet mit einem Teebeutel. Ich habe erst Monate später festgestellt, dass in dem Päckchen von 20 Teebeuteln nur noch 13 vorhanden sind. Da ich selbst keinen Lindenblütentee mehr zubereitet habe, muss sich Bence mit 6 Teebeuteln bereitet haben.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, Seite 11, 14)

(2.2.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 339 Nr. 5 StPO.
Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe hat sich F.S. wie in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht als Zeugin mehrfach vernommen worden war, zu den hier vorgetragenen Details nicht erklärt, jedenfalls wäre alternativ davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben dieser Zeugin entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur (S. 129) Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.

(2.3.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Hat der Antragsteller – wie von seiner Verlobten im Zivilverfahren vor der 4. Zivilkammer des LG München I ausdrücklich erklärt – diverse Mittel zur Bekämpfung der von ihm am Tattag erklärten Erkältung ge- bzw. verbraucht, erweist sich die Behauptung des Schwurgerichts, der Antragsteller habe eine Erkältung lediglich vorgespielt und dies sei nur bei einem Bezug zur Tat nachvollziehbar, als falsch. Entsprechend entziehen die hier vorgetragenen Tatsachen auch diesem Teilaspekt aus dem vom Schwurgericht angenommenen Indiz 9i die tatsächliche Grundlage.

(3.)
Tatsächlich hatte der Antragsteller im Verlauf des 16.5.2006 wiederholt versucht, seine Tante zu erreichen und den Grund ihrer Abwesenheit zu ergründen.

Nach Überzeugung des Schwurgerichts hatte sich der Antragsteller am 16.5.2006 über die Abwesenheit seiner Tante „nicht besorgt“ gezeigt (UA, E 9I iii, S. 161).
3.1. Der Antragsteller war um seine Tante sehr wohl bemüht.

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte der Antragsteller hierzu folgendes angegeben:
„Ich habe dann mehrfach und auf mehrere Weise versucht, die Tante telefonisch zu erreichen, auf der internen Nummer, auf der offiziellen Geschäftsnummer, auf der persönlichen Nummer und auf Handy. Ich habe ihr auch auf die Mailbox gesprochen. Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich keinen Schlüssel zum Büro hätte, dass ich diesen aber bräuchte, um Bestellungen und Zahlungen zu veranlassen.
Ich habe letztlich mit den Schultern gezuckt und mit „mir Wurscht“ reagiert. Ich habe war aber leicht verärgert, (S. 130) nachdem die Tante mich extra gebeten hatte, am Dienstag, den 16. Und am 19. In der Parkgarage anwesend zu sein. Herr R. war ja in Urlaub, Herr W war an diesen Tagen nicht da. Ich habe mit der Tante noch einmal zu telefonieren versucht, ich habe ihr auch den Grund genannt im Sinne von: „Ich brauche die Schlüssel, weil …“… Jetzt im Nachhinein kann man es so darstellen, als seien die Gebrüder Toth nicht übermässig besorgt gewesen. Leute, die an dem Tag pünktlich nach Hause gegangen sind, massen sich an, das so darzustellen. Ich weise darauf hin, dass ich mich bemüht habe, später mit meinem Bruder abzuklären, wo die Tante sein könnte. Eine Mutmassung war, dass sie mit ihren Freunden, den F. eventuell einen Tagesausflug machte, um in der beginnenden warmen Jahreszeit an einem See zu sitzen. Es gab auch einen Italiener in Bogenhausen, wo sie öfters in fröhlicher Runde versucht ist. Es stimmt, ich habe mir damals am Nachmittag keine richtige Sorge gemacht. Mit so was rechnet doch keiner …
Als ich von meinem Bruder schliesslich hörte, dass die H. verreist waren, hat sich die Situation für ich weniger dramatisch dargestellt; wie gesagt, ging ich davon aus, dass die Tante mit den H. ein paar Schoppe an einem See trinken würde. So etwas ist öfters vorgekommen.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, Seite 10 ff.).

(3.2.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 339 Nr. StPO.
Dass die Erklärungen des Antragstellers im Zivilverfahren als neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu qualifizieren sind, ist bereits dargetan.

(3.3.)
Die unter 3.1 vorgetragenen Tataschen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Erklärungen des Antragstellers sind ohne jede Einschränkung geeignet, die Behauptung des Schwurgerichts, er habe sich am 16.5.2006 nicht um den Verbleib seiner Tante gekümmert, zu widerlegen. Dabei wird mit zu (S. 131) berücksichtigen sein, dass es die polizeilichen Ermittler versäumt hatten, rechtzeitig die Mailbox der Getöteten zu überprüfen. Obwohl der Antragsteller bereits anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 18.5.2006 darauf hingewiesen hatte, seiner Tante am 16.5.2006 auf Mailbox gesprochen zu haben, war eine dann erfolglose Auswertung erst nach Ablauf der Speicherfrist versucht worden (vgl. Aktenvermerkt KHKin V. vom 1.6.2006, Verbindungsdatenordner „Handy und PC“, S. 5/6).
(4.)
Die Augsburg-Fahrt des Antragstellers ist angesichts der seinerzeit bestehenden Umstände in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war „die Fahrt … mit der gegebenen Begründung an sich und den besonderen Begleitumständen nicht plausibel. Die Fahrt liesse sich allerdings zwanglos erklären, wenn es für den Angeklagten einen Anlass gab, eine Überlandfahrt anzutreten, um auf dieser Tatmittel ohne realistische Chance der Auffindung durch die Ermittlungsbehörden zu beseitigen“ UA, E9i iv, S. 162).
4.1. Die Fahrt nach Augsburg am 16.05.2006 ist nachvollziehbar begründet.

(4.1.1.)
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgericht München I hatte die Zeugin F.S. über Gespräche mit dem Antragsteller nach ihrer Rückkehr von der Geburtstagsfeier am 15.5.2006 in die gemeinsame Wohnung wie folgt berichtet:

„Schon als ich die Tür aufgesperrt habe, hat mir mein Verlobter zugerufen: Ich wollte Dich schon anrufen, wo bleibst Du? Er lag mit einem Buch im Bett, ich habe ihm von dem Fest erzählt, ich habe ihm auch erzählt, was mir N. (Anm.: der Zeuge L.) berichtet hatte, dass nicht gut drauf sah. Wir sprachen darüber, dass die Situation für N. nicht gut sein, einerseits war seine Arbeitsstelle in Gefahr, andererseits ist es unschön, wenn die persönliche Beziehung zu einem Chef nicht stimmt. Ich sagte zu Bence, er solle sich doch kümmern, er sagte, er werden ihn am nächsten Tag anrufen, ob man sich nicht treffen kann.“ (S. 132)
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4 Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 11)
(4.1.2.)
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte der Zeuge N.L. folgendes berichtet:

„Im Rahmen seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte der Zeuge N. L. folgendes berichtet:

„Der Bence wusste, dass ich Strafverteidiger werden wollte. Er wusste auch, dass ich über den Wechsel nach Augsburg froh und glücklich war. Ich musste halt das Zwischenmenschliche zurückstellen, um Strafrecht machen zu können. Am Abend des 15. War ich selbst schon beunruhigt, es war aus meiner Sicht eine ziemlich unsichere Situation, nachdem Herr R. die 3-Monats-Frist ja nicht erwähnt hatte. Ich war also nicht happy, das wird die F. mitbekommen haben, ich habe die Sache aber auch nicht in den düstersten Farben gemalt. …
Für mich war es auch nichts Besonderes, dass Bence mir nicht davon berichtet hat, dass er am 16. Eine Fahrt nach Augsburg übernommen hat. Ich weiss zum Beispiel noch, dass er einmal spontan in Bremen eine Freundin besuchen wollte, um die zu überraschen. Die Distanz nach Bremen ist deutlich länger als die nach Augsburg.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 3 f.)

(4.2.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
In diesem Zusammenhang gilt das für die Zeugin S. bereits wiederholt Ausgeführte. Auch die von dem Zeugen L geschilderten Tatsachen sind neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften. Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründen hatte sich auch der Zeuge insoweit in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht erklärt, jedenfalls aber wäre angesichts der Bedeutung der von ihm berichteten Umstände für die Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben des Zeugen L. entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur (S. 133) Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.

(4.3.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts liesse sich diese Fahrt nach Augsburg nur damit „zwanglos erklären wenn es für den Angeklagten einen Anlass gab, eine Überlandfahrt anzutreten, um auf dieser Tatmittel ohne realistischer Chance der Auffindung durch die Ermittlungsbehörden zu beseitigen“ (UA, ç9i iv. S. 162).
Abgesehen davon, dass eine Entsorgung von Tatwerkzeug anlässlich der wohlgemerkt vom Antragsteller selbst bzw. seiner Verteidigung nachgewiesenen Fahrt nach Augsburg (selbstverständlich) nicht ermittelt werden konnte, ist nach den hier vorgetragenen Tatsachen davon auszugehen, dass F.S. ihren Verlobten am Abend des 15.5.2006 nachdrücklich auf die schwierige berufliche Situation von N.L. hingewiesen und eingefordert hatte, dass sich der Antragsteller um seinen besten Freund kümmern sollte. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt angesichts der Erklärung des Antragstellers im Zivilverfahren ist die Fahrt des Verurteilten nach Augsburg sehr wohl nachvollziehbar:

„In dieser Situation kam mir der spontane Einfall, nach Augsburg zu fahren. Hintergrund war, dass mir Frau S. am Abend des 15. Mitgeteilt hatte, dass Her L. Probleme mit seinem Chef in Augsburg hätte. Sie sagte wörtlich, die Chemie stimme nicht mehr, man würde sich trennen. Sie stellte es so dar, als sei die Trennung unmittelbar bevorstehend. Ich möchte zum Verständnis erklären: Ich wusste, dass diese Stelle meinem Freund viel bedeutete. Er hatte als gut bezahlte Stelle in einer Grosskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht angenommen. Er hatte mir erzählt, dass das Büro wunderschön sei, dass er gut verdiene. Diese Stelle hat er aufgegeben, um die Stell in Augsburg anzunehmen, die verbunden war mit mehr Arbeit und den Fahrten. Er wollte seinem Traum nachgehen, Strafrecht zu praktizieren. Ich wusste, dass er ihn mitnehmen würde, wenn dieser Lebenstraum zerplatzen würde. Es ging mir darum, spontan zu sein, ihm beizustehen, vielleicht ein Bier mit ihm zu trinken. Ich habe mich ziemlich verplant: (S. 134)
Ich habe als Reisezeit eine halbe Stunde angesetzt das stimmte nicht ganz… Die Reise nach Augsburg dauerte eine Ewigkeit, mal war die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 120, mal bei 80, dann ab es eine Baustelle. Ich wusste, dass die Kanzlei im Zentrum lag. Ich wusste den Strassennamen, wenn ich mich nicht täusche, die Nummer, ich hatte jedenfalls mal auf einer Unterlage oder im Internet ein Bild des Kanzleigebäudes gesehen, ich traute mir zu, es zu finden. Ich bin in Augsburg-West herausgefahren, geriet dann auf eine Art Mittlerer Ring. Irgendwann habe ich realisiert, dass ich es nie im Leben schaffen würde, mit dem N. eine halbe Stunde zuzubringen und dann die Herren P. und S. in der Mittagspause zu vertreten. Es war eine „Schnapsidee“. Bei der Polizei bin ich immer gefragt worden, wie ich diese Fahrt beweisen könne; mir ist dann der Tankvorgang eingefallen. Zu der Situation bei der polizeilichen Vernehmung muss ich auch noch sagen, die Umstände waren so, dass ich „Matsch in der Birne“ hatte. Mir ist dann am 16. Mai wieder eingefallen, dass ich einen Termin bei meinem Urologen hatte für den 19. Mai. Die Visitenkarte dieses Urologen lag zu Hause. Ich wollte ihn aber wegen der Vorgaben der Tante absagen. Ich bin zuerst nach Hause gefahren, habe die Visitenkarte geholt, bin wieder in die Garage gefahren.
Auf Nachfrage und Vorhalt der Arbeitsweise in der Anwaltskanzlei:
Ich bin nun mal spontan, es mag kitschig klingen, ich wollte aber Herrn L. überraschen, auf das Risiko hin, dass er nicht abkömmlich sei. Ich wollte ihm vermitteln, dass er in seiner Situation nicht allein ist. Die zeitlichen Bedürfnisse hatte ich vollkommen überschätzt, ich bin von einer halben Stunde Fahrzeug ausgegangen… Ich habe bei der ersten Vernehmung am 16. Mai die Augsburg-Fahrt nicht erwähnt, eben weil sie nichts Strukturelles war. Die Situation bei der zweiten Vernehmung am 18. War sehr laut. „2-Meer-Polizeibeamte“ hatte sich vor mir aufgebaut. Ich präzisiere, einer davon hatte 2 Meter, die anderen waren nach meiner Einschätzung noch böser. Ich habe versucht, zu visualisieren, cih wusste, ich bin rechtsrum aus der Parkgarage ausgefahren, meine erste Überlegung war, die Tante war ja nicht da: Bin ich vielleicht zum Ostfriedhof zum Grab des Onkels gefahren? Es hätte ein Riesenproblem gegeben, wäre da Abwesenheit der Tante eine Kerze ausgegangen. In der gegebenen Vernehmungssituation, so wie ich sie (S. 135) empfunden habe, ist es ein Wunder, dass mir die Sache mit der Augsburg-Fahrt eingefallen ist. Ich bin von selbst darauf gekommen. Die Polizeibeamten haben es mir nicht geglaubt. Herr L. sagte wörtlich, es sei ein Scheissdreck, was ich erzähle. Ich habe dann nach der Inhaftierung Nachweismöglichkeit gesucht, mir ist die Sache mit dem Tankvorgang eingefallen.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, S. 11 ff. – Hervorhebung durch Verfasser)
Dass es im Übrigen der Persönlichkeit des Antragstellers entspricht, spontan ohne grosse Vorüberlegung überraschende Besuche durchzuführen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem hier wiedergegebenen Angaben des Zeugen I im Zivilverfahren. Damit ist auch diesem Teilaspekt des Indizes 9i die tatsächliche Grundlage entzogen.
(5)
Das Erscheinungsbild des Antragstellers am 16.5.2006 widersprach nicht den Üblichkeiten bei Vertretung des Geschäftsführers.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war der Antragsteller am 16.5.2006 in auffälliger Weise „in kurzer Hose und Hawaiihemd in der Parkgarage“ erschienen (UA, E9i v I, S. 164).

(5.1.)
Der Antragsteller verfügt weder über eine kurze Hose, noch über ein Hawaiihemd.
Die Zeugin F.S. hat anlässlich ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hierzu folgendes erklärt:
„Als ich am 16. Aufgestanden bin, schlief Herr Toth noch. Auch als ich weggefahren bin, schlief Herr Toth noch. Ich kann aus eigener Kenntnis daher nicht sagen, wie Herr Toth am Vormittag bekleidet war. Als ich von meinem Mittagsschlaf aufstand, trug Herr Toth eine hellblaue Jeans, er trug weiter ein Poloshirt, grau-grün-beige, ich meine, der Kragen war beige, es ist ganz dezent mit Blumen durchsetzt. Capys trug er ganz (S. 136) früher, wenn er laufen gegangen ist, mit ganz früher meine ich Mitte der 90iger Jahre. Meines Wissens besass Herr Toth kein Poloshirt mit Zick-Zack-Muster gelb, orange oder rot …
Bence hat einmal eine kurze Hose besessen, das war in dem Zeitraum, in dem ich vorher angedeutet habe, Mitte der 90iger Jahre, das war der Zeitraum, in dem sie Inlinehockey gespielt haben. Bence hat generell keine kurzen Hosen getragen, auch nicht etwa im Sommerurlaub. Es erscheint ihm nicht angemessen, es erscheint ihm unästhetisch. Für mich ist ein Hawaiihemd ein buntes Hemd mit gossen Blumenmotiven. Ein solches Hemd besitzt Bence nicht. Für mich war die von mir wahrgenommene Bekleidung am 16. Die übliche Bekleidung, solche Kleidung hat er immer angehabt, auch wenn er in die Parkgarage gegangen ist.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, Seite 12, 14 f.)
(5.2.)
Die unter 5.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu den Angaben der Zeugin im Zivilverfahren das bislang schon Ausgeführte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen als neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu qualifizieren sind.
(5.3.)
Die unter 5.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Wie bereits ausgeführt, war das Schwurgericht ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe davon ausgegangen, dass der Angeklagte „unangemessen gekleidet“, in kurzer Hose und Hawaiihemd zur Arbeit erschienen sei (vgl. UA, 19i v i, S. 164). Nach den hier vorgetragenen Tatsachen kann dies nicht richtig sein. Weder pflegte der Antragsteller kurze Hosen zu tragen noch besass er je ein Hawaii-Hemd. Der Antragsteller selbst hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung vor der 4. Zivilkammer des LG München I Folgendes erklärt: (S. 137)
„Ich habe am 16. Mai über den gesamten Tag dieselben Kleider angehabt, es handelte sich um Haferlschuhe, eine Jeans und ein kurzes Polohemd mit grün-blauem Muster, es gibt dort weisse Einsprenkelungen, es sieht aus, wie eine Bourbonrose. Das Muster ist ein wenig verschwommen. Der einzige Kleiderwechsel, den ich vorgenommen habe ist, dass ich mir zu Hause die Schuhe ausgezogen habe.
Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen X. zu unangemessener Kleidung:
Es ist völlig grotesk, es ist undenkbar, dass ich im Betrieb mit einer kurzen Hose erschienen wäre, das würde ich nicht mal machen um 3.00 Uhr nachts. Der einzige Ansatz für Herrn S. könnte sein, dass ich üblicherweise eine Jacke dabei habe, an diesem Tag aber nicht, es war sehr warm.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 5.4.2011 – Anlage 11, Seite 16).

Dass sich der Antragsteller am 16.5.2006 – wie vom Schwurgericht im Zusammenhang mit diesem Indiz unter 9i v 2 behauptet – nicht um den Erhalt des Büroschlüssels gekümmert hätte, ist zudem bereits durch die oben unter 3. Vorgetragenen Tatsachen widerlegt. In der Gesamtschau ist damit auch diesem Teilaspekt aus dem Indiz 9i die tatsächliche Grundlage entzogen.

(6.)
Zwischenergebnis
Angesichts der hier vorgetragenen Tatsachen erweisen sich die unter dem Indiz 9i in den schriftlichen Urteilsgründen zusammengefassten „Auffälligkeiten“ entgegen der Einschätzung des Schwurgerichts durchaus als „nachvollziehbar bei einer Person ohne Bezug zur Tat“. Damit ist der vom Schwurgericht unter Hinzuziehung diverser Entlastungsaspekte konstruierte Indizienring auch an dieser Stelle aufgebrochen. Entsprechend erweist sich der Tatsachenvortrag auch an dieser Stelle als geeignet, eine Freisprechung des Antragstellers zu begründen. Tatsächlich ist auch das Indiz 9i vor dem hier geschilderten Hintergrund vollständig in sich zusammengebrochen. (S. 138)
(VII.)
„Der Angeklagte kannte die Gewohnheiten des Opfers“
(Indiz 9j)

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kannte der Antragsteller die Gewohnheiten seiner Tante, damit auch die von Zeugen berichtete Tatsache, dass CB – bei einer in 7 Minuten und 20 Sekunden zu bewältigenden Wegstrecke (vgl. UA E 6b ii 2, S. 71) – regelmässig erst gegen 19.30 Uhr und damit später als die übrigen Stammtischmitglieder bei ihrem Stammtisch erschien (vgl. UA E 6b iii l, S. 72). Für den Tattag war das Schwurgericht allerdings angesichts der Tatsache, dass sich CB am 15.5.2006 mit dem Zeugen Dr. x. früher als sonst üblich zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr für den Stammtisch verabredet hatte, davon ausgegangen, dass „zeitlichen Gewohnheiten an Tagen ohne spezielle Verabredung keine Aussagekraft zukommt“ (vgl. UA E 6b iii, S. 72 – Unterstreichung durch Verfasser).

(1.)
Dass CB ihre Wohnung früher als üblich verlassen würde, war dem Antragsteller nicht bekannt.
Im Rahmen des vor der 4. Zivilkammer des LG München I geführten Zivilverfahrens hat die polizeiliche Sachbearbeiterin, KHKin V. im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin ausdrücklich erklärt:
„Für den 14.5 und 15.5 gibt es aus meiner Sicht keine belegbaren Kontakte des Herrn Toth zu Frau Böhringer.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2001, - Anlage 10, S. 6)

(2.)
Die unter 1. vorgetragene Tatsache ist neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe sind die Angaben der Zeugin KHKin V. neu, jedenfalls aber wäre angesichts der Bedeutung dieser (S. 139)
Aussage für die Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben der Zeugin entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.

(3.)
Die unter 1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Hatte der Antragsteller nach dem 14.5.2006 keinen Kontakt zu seiner Tante, konnte ihm nicht bekannt sein, dass sich CB für den Stammtisch an diesem Tag früher als üblich verabredet hatte. Entsprechend hätte er in Kenntnis sonstiger Gewohnheiten seiner Tante in diesem Zusammenhang davon ausgehen müssen, dass seine Tante erst gegen 19.23 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um sich zum Stammtisch zu begeben. So hatte Dr. R. bereits anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.5.2006 erklärt, dass er die fragliche Verabredung mit CB erst am 15.5.2006 gegen 16.30 Uhr getroffen hatte (vgl. Zv Dr. X. vom 17.5.2006, Bl, 167 d.A.). Die Auswertung der Telefonverbindungsdaten hatte im Übrigen einen Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tante für den 15.5.2006 nicht ergeben (vgl. Aktenvermerkt KHK I vom 26.9.2006, Bd., Verbindungsdaten I Nr. 1-4 – Anlage 19).

Der Antragsteller selbst hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor der 4. Zivilkammer hierzu folgendes erklärt:

„Ich habe meine Tante am Sonntag, 14. Mai auf deren Wunsch zum letzten Mal aufgesucht und auch zum letzten Mal gesehen.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011, - Anlage 10, S. 17)

War dem Antragsteller damit nicht bekannt, dass sich seine Tante am 15.5.2006 angesichts ihrer Verabredung mit Dr. R. früher als üblich auf den Weg um „P.“ machen würde, kann auch nicht indiziell zu Lasten des Antragstellers gewertet werden, dass er die sonstigen Gewohnheiten, mithin die grundsätzlich späteren Aufbruchzeiten seiner Tante (gegen 19.23) kannte. Ist (S. 140) angesichts der selbst festgestellten Art der Tatausführung schon die Behauptung des Schwurgerichts abenteuerlich, der Antragsteller habe bei möglichen Störungen oder unvorhergesehenen Umständen die Tat jederzeit problemlos abbrechen können, kann sicher nicht unterstellt werden, dass sich der Antragsteller, als Täter mit Handschuhen und Tatwerkezeug bewaffnet, trotz Kenntnis sonstiger Gewohnheiten des Opfers ‚sicherheitshalber‘ mindestens eine halbe Stunde früher als zu erwarten in dem öffentlich zugänglichen Durchgang vor der Wohnungstüre seiner Tante positioniert, nur um nicht zu spät vor Ort zu sein.
War der Antragsteller über den vorgesehenen und tatsächlich praktizierten Tagesablauf seiner Tante vom 15.5.2006 nicht informiert, musste für ihn als Täter zudem das unüberschaubare Risiko bestehen, dass seine Tante früher oder auch später als erwartet, unter Umständen vielleicht sogar überhaupt nicht ihre Wohnung verlassen würde, oder schlimmer noch, gar in Begleitung von Besuchern. Dass bei dieser Kenntnislage der angenommene, überraschende Angriff auf das Opfer bei Öffnung der Wohnungstür erfolgen könnte, dass der Antragsteller als Täter etwa das Risiko eingehen wollte, bei Öffnen der Tür sofort zuzuschlagen, um dann erst einen aus der einen Stock höher liegenden Wohnung nachfolgenden Besuchern zu entdecken, ist schlicht absurd.

(4)
Zwischenergebnis.

Insgesamt sind die vorgetragenen Tatsachen geeignet, auch diesem Indiz die tatsächliche Grundlage zu entziehen, den angenommenen Indizienring ein weiteres Mal zu sprengen und damit die Freisprechung des Antragstellers zu begründen. Tatsächlich erweisen sich die phantasiereichen Überlegungen des Schwurgerichts auch in diesem Zusammenhang als völlig unbrauchbar. (S. 141)

(C) Entlastungsaspekte
(I.)
„Der Angeklagte hatte die Gelegenheit, seine Tante zu töten, da er für den festgestellten Tatzeitraum kein Alibi hat“
(Indiz 9d)

Die Tatzeit hatte das Schwurgericht ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe für den 15.5.2006 zwischen ca. 18.15 Uhr und 19.10 Uhr eingegrenzt (vgl. UA E 6, S. 69 ff.).
Zum einen hatte der Zeuge W. angegeben, mit CB am 15.5.06 noch in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 18.15 Uhr telefoniert zu haben (UA E 6a i, S. 69). Zusätzlich konnte auch noch ein Anrufversuch vom Privatfestnetz CB um 18.15 Uhr bei einem Immobilienmakler in Würzburg nachvollzogen werden, der der Getöteten zugeordnet worden war (UA E 6a ii, S. 70). Zum anderen war es dem Zeugen M.T., der am 15.5.2006 in der Parkgarage an der Kasse Dienst hatte, gegen 19.10 Uhr nicht gelungen, seine Tante in ihrer Wohnung telefonisch zu erreichen (UA E 6a iii 2., S. 72). Nachdem als fernliegend ausgeschlossen werden könne, dass CB diesen Anruf absichtlich nicht entgegengenommen habe, war das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Angriff gegen CB spätestens um 19.10 Uhr erfolgt sei (UA E 9d ii e, S. 101).
Unter Berücksichtigung dieser Eckdaten soll es dem Antragsteller nach Überzeugung der Kammer möglich gewesen sein, die Tat zu begehen. So sei er am 15.5.2006 jedenfalls ab ca. 17.00 Uhr allein zuhause gewesen und habe erst um 19.34 Uhr einen Anrufversuch vom Festnetztelefon seiner Wohnung getätigt (UA E 9d i, S. 98). In diesem Zeitraum habe er sich zur Wohnung seiner Tante begeben und dort die Tat begehen können, um bis 193.4 Uhr wieder in seiner Wohnung zu sein. Hiervon könne selbst bei Annahme der spätesten Angriffszeit um 19.10 Uhr noch ausgegangen werden, nachdem für das gesamte Tatgeschehen allenfalls ein Zeitraum von 5-7 Minuten (UA E 9d ii 54, S. 101) und für den Rückweg zu seiner Wohnung eine Zeitspanne von nicht mehr als 17 Minuten zugrunde zu legen sei (UA E 9d ii 3., S. 100). (S. 142)
Diesem Ergebnis stünde auch die am Tatort festgestellte Spurenlage nicht entgegen. Zwar hätten sich neben der Leiche eine Vielzahl von Blutspritzern auf dem Boden und ebenfalls eine Vielzahl von Gegenständen befunden (vgl. Libi-Bd. I, Libi Nr. 32, Anlage 29), allerdings liesse sich aus der Tatsache, dass an keinem Gegenstand – ausgenommen ein Mercedesmäppchen – Blutkontaktspuren festzustellen waren, keine – Blutkontaktspuren festzustellen waren, keine Entlastung für den Antragsteller ableiten. So seine alle „neben der Leiche liegenden Gegenstände in Positionen aufgefunden worden, bei denen sie nicht zwingend Kontakt zu Blutspritzern auf dem Boden gehabt haben müssen“ (UA E 9d iii 7b, S. 113). Entsprechend könne aus dem Umstand der fehlenden Kontaktspuren auch nicht darauf geschlossen werden, dass „zwischen Entstehen der Blutspritzer und dem zu Boden fallen der Gegenstände mehr Zeit vergangen“ (vgl. UA a.a.O.) sei, als die dem Antragsteller mindestens für die Tatbegehung zur Verfügung stehenden 5 bis 7 Minuten. Vielmehr sei das Spurenbild nach den Erläuterungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. P., des photogrammetrischen Sachverständigen I. wie auch des biomechanischen Sachverständigen Dr. A. mit einer nur wenige Minuten dauernden Anwesenheit des Täters am Tatort durchaus vereinbar (UA E 9d iii, S. 101 ff.).

Abgesehen davon, dass bei Zugrundlegung von lediglich 5-7 Minuten für das gesamte Tatgeschehen die tatsächliche Zeitdauer für eine Durchsuchung des Büros, das Studium der insgesamt drei Testamente und die Mitnahme der vier 500-€-Scheine ebenso wenig berücksichtig sein kann, wie die für eine Entsorgung des Tatwerkzeugs und der Tatkleidung erforderliche Zeitdauer, erweisen sich die Überlegungen des Schwurgerichts bei näherer Betrachtung als blosse Spekulation.
⦁ Tatsächlich ist keineswegs auszuschliessen, dass CB zum Zeitpunkt des Anrufversuchs von M.T. um 19.10 Uhr noch gelebt hat (nachfolgend 1.).
⦁ Des Weiteren konnte der Antragsteller nicht sicher sein, dass seine Verlobte nicht bereits gegen 19.00 Uhr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren würde (nachfolgend 2.)
⦁ Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass die neben der Leiche aufgefundenen Gegenstände zwingend Kontakt zu Blutspritzern im Bodenbereich unter ihnen gehabt haben (nachfolgend 3.). (S. 143)
⦁ Tatsächlich spricht die Handschutzspur an der auf dem Schreibtisch im Büro abgestellten Armani-Schachtel (Asservaten-und Spurenliste Nr. 2.6.0.53) gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass die Tat auch in einem Zeitraum von nur 5-7 Minuten begangen worden sein kann. (nachfolgend 4.).
(1)
Tatsächlich ist mit dem erfolglosen Anrufversuch von M.T. um 19.10 Uhr keineswegs die vom Schwurgericht zugrunde gelegte „Annahme der spätesten Angriffszeit“ belegt.

Das Schwurgericht war davon ausgegangen, dass der Angriff auf CB spätestens um 19.10 Uhr stattgefunden hatte, nachdem zu dieser Zeit ein
externer Anruf für das Opfer durch M.T. nicht mehr zu ihr durchgestellt werden konnte (vgl. UA E 9d ii 4, S. 101).

(1.1.)
Tatsächlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer den fraglichen Verbindungsversuch auf ihr Telefon schlicht überhört hat.
Anlässlich seiner Anhörung als Kläger im Hauptverhandlungstermin vor der 4. Zivilkammer des LG München I vom 29.11.2011 hatte M.T. zu diesem Anruf u.a. folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich habe mir… den Anruf notiert und habe dann über die Standleitung mit der Nummer 14 versucht, die Tante zu erreichen. Das ist mir nicht gelungen, was mich in keiner Weise verwundert hat. Sie hätte unter der Dusche sein können, sie hätte erkennen können, dass nur ich der Anrufer war … Über diese Standleitungsnummer 14 war die Tante zu erreichen an einem festen Apparat in ihrem kleinen Büro, weiter an einem schnurlosen Telefon. .. Die Tante hat grundsätzlich Wert auf ihr Äusseres gelegt. Gerade zum Stammtisch wäre sie nicht mit Klamotten aufgebrochen, die sie schon fünf Stunden anhatte. Sie hat sich sicherlich frisch gemacht und sich neu eingekleidet. Es ist durchaus möglich, dass die (S. 144) Tante in ihrem eigenen Badezimmer meinen Anruf über Standleitung nicht gehört hat. Sie hatte auch die Gewohnheit, den Fernseher laufen zu lassen, wenn dazu noch Wasser läuft, ist es möglich dass sie den Anruf nicht wahrgenommen hat … Ich selbst habe erlebt, dass Frau Böhringer Telefonate von solchen internen Anrufern nicht annahm. Ich habe auch erlebt, dass sie auf ihrem Handy Anrufe nicht angenommen hat.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 29.11.2011 – Anlage 12, S. 19 f. – Hervorhebung durch Verfasser)
(1.2.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe hatte sich der Zeuge M.T. insoweit in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht erklärt, jedenfalls aber wäre angesichts der Bedeutung dieser Angaben für die Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben des Zeugen M.T. entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat.
Seite 145 und 146 fehlt
(1.3.)
Die unter 1.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Angesichts der hier vorgetragenen neuen Tatsachen lässt sich die zentrale Behauptung des Schwurgerichts, spätestens um 19.10 Uhr sei mit dem Angriff gegen CB begonnen worden (vgl. UA E 9d ii 4, S. 101) nicht weiter aufrechterhalten. So hatte sich das Schwurgericht lediglich mit der Möglichkeit befasst, dass CB den Anruf dieses Zeugen „absichtlich nicht entgegengenommen“ haben könnte, und diese als fernliegend ausgeschlossen. Weitere nach den Feststellungen am Tatort allerdings naheliegende Möglichkeiten hat das Schwurgericht nicht in seine Überlegungen aufgenommen. (S. 147)
Von einer solchen alternativen und nachvollziehbaren Möglichkeit hat M.T. im Rahmen des eingangs angegebenen Zivilverfahrens gesprochen. Danach lässt sich sein erfolgloser Anrufversuch um 19.10 Uhr ohne weiteres mit der angesichts der Feststellungen in der Tatwohnung naheliegenden Möglichkeit erklären, dass CB diesen Anruf schlicht und ergreifend überhört hatte.
Tatsächlich hatte sich CB nach Verlassen der letzten bekannten Besucherin in ihrer Wohnung, der Zeugin M.S. umgezogen (vgl. Vermerk KHK I vom 19.5.2006 zur Tatortbegehung mit der Zeugin S. Bl. 348, 349 d.A.). Im Badezimmer der Tatwohnung konnte zudem bei einer fotografisch festgehaltenen Wohnungsbegehung durch die ermittelnde Polizeidienststelle folgendes festgestellt werden:
„Vor dem linken Waschbecken liegt auf der Arbeitsfläche ein eingesteckter Fön. Neben dem rechten Waschbecken befindet sich links ein offenbar benutztes weisses Handtusch, im Becken selbst lagen diverse Waschutensilien wie z.B. eine Seifen/Shampooflasche.“
(vgl. Lichtbildband II, Lichtbilder 185, 186 – Anlage 30)
In dem polizeilichen Auswertebericht zu den Telekommunikationsanlagen in der Parkgarage und Wohnung CB’s ist zu dem von M.T. im Rahmen seiner Anhörung im Zivilverfahren berichteten Schnurlostelefon, das über die Standleitung 14 neben dem Festanschluss im Büro erreichbar gewesen war, festgehalten:

„Unter der Ablage, rechts neben dem PC-Monitor, befand sich die Basisstation eines Schnurlostelefons der Firma Siemens, Typ Gigaset CC 340 ISDN (s. Punkt 1.3.3). Das Mobilteil befand sich nicht in diesem Raum, sondern im kleinen Esszimmer auf dem Tisch (mit aufgeklebten Herzchen auf der Oberschale s. Punkt 1.2.3).“
(vgl. Auswertungsbericht vom 14.12.2006 – Anlage 31)
Auch dieser Umstand ist in der polizeilichen Lichtbildmappe (Bd. II, Libi Nr. 174/175 – Anlage 32) festgehalten. (S. 146)

Nach allem steht fest, dass CB sich im Bad – wie von ihrem Neffen M.T. – vor dem Aufbruch zum Stammtisch offensichtlich frischgemacht, jedenfalls geföhnt hatte, dass weiter das über die Standleitung 14 erreichbare Mobiltelefon ausserhalb des Bades deponiert gewesen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von M.T. im Zivilverfahren angesprochene Möglichkeit, dass seine Tante den Anruf um 19.10 Uhr schlicht nicht gehört haben könnte, als naheliegend. Hat allerdings CB den Anruf um 19.10 Uhr lediglich überhört, dient dieser Anrufversuch nicht als Beleg dafür, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Angriff gegen sie bereits begonnen haben muss. Entsprechend kann auch in nichts ausgeschlossen werden, dass sie gegenständliche Tat erst nach 19.10 Uhr begangen worden war.

Dies liegt im Übrigen auch schon deshalb nahe, weil im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht festgestellt werden konnte, dass CB zum Montagsstammtisch im P. regelmässig erst gegen 19.30 Uhr und damit grundsätzlich etwas später als die übrigen Stammtischmitglieder erschienen war (vgl. UA E 6b iii l, S. 72). Dass die Verabredung mit dem Zeugen Dr. V.R. an diesem Abend nicht zu einer Abweichung von sonstiger Gewohnheit zwingen musste, ergibt sich schon daraus, dass dieser Zeuge selbst keine Notwendigkeit gesehen hatte, pünktlich, geschweige denn überhaupt, zum Stammtisch zu erscheinen (vgl. UA, S .70, 71, 87; ZV Dr. V.R. vom 17.5.2006, Bl. 168 d.A.). War CB allerdings erst wie üblich zum Stammtisch aufgebrochen, wollte sie entsprechen ihrer sonstigen Gewohnheiten ihre Wohnung erst gegen 19.23 Uhr verlassen und war sie erst zu diesem Zeitpunkt auf den Täter an der Wohnungseingangstüre gestossen, ist eine Täterschaft des Antragstellers schon aus zeitlichen Gründen schlicht und ergreifend auszuschliessen.

(2)
Der Antragsteller musste am 15.5.2006 mit einer vorzeitigen Rückkehr seiner Verlobten bereits gegen 19.00 Uhr rechnen
Das Schwurgericht war davon ausgegangen, dass der Antragsteller angesichts der Teilnahme seiner Verlobten an einer Geburtstagsfeier bei einer gemeinsamen Bekannten, ausreichend Zeit für eine unbemerkte Tatbegehung gehabt hatte. (S. 147) (2x Seite 147)
(2.1.)
Tatsächlich hatte F.S. bei Verlassen der Wohnung gegen 17.00 Uhr ausdrücklich erklärt, dass sie nicht so lange auf der Geburtstagsfeier bleiben wolle.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG. München I am 07.04.2011 hat F.S. Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich hatte Bence eben wegen der Erkrankung versprochen, früh nach Hause zu kommen, als ich fertig war mit meinem Getränk, sagte ich zu Herrn X. lass mich gehen, ich möchte nach Hause…
Meine ursprüngliche Zeitplanung war so, dass ich um 17.00 Uhr am Chinesischen Turm eintreffen würde, ich wollte zwei, drei Stunden bleiben bis ca. 20.00 Uhr… Herrn Toth hatte ich gesagt, dass ich auf der Feier nicht solange bleiben wollte, die Uhrzeit hatte ich offengelassen.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 7.4.2011 – Anlage 21, S. 10 ff. – Hervorhebung durch Verfasser)

(2.2.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. StPO.

Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu den Angaben der Zeugin F.S. im Zivilverfahren das bislang schon Ausgeführte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen neu im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften zu qualifizieren sind.

(2.3.)
Die unter 2.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Aus den neuen Tatsachen ergibt sich zwingend, dass der Antragsteller keineswegs sicher sein konnte, dass seine Verlobte nicht bereits vor ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehren würde. Dieses für einen Täter bestehende Risiko ist mit (S. 148) der unterstellen planvollen Begehensweise (Benutzung von Handschuhen bei der Tatbegehung, geschickte Entledigung von Tatwerkzeug und Tatkleidung) in keiner Weise vereinbar.
So hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung im Zivilverfahren erklärt:

„Natürlich ist es der F.S. zuzutrauen, dass sie früher kommt, nach einer Stunde oder einer halben Stunde. Natürlich wäre ihr auch ein Anruf zuzutrauen gewesen des Inhalts, wie es mir geht. Ich weise darauf hin, dass mein Handy die ganze Zeit in der …. eingeloggt war. Ich hätte ein Riesenproblem bekommen, wäre ich nicht erreichbar gewesen, nachdem ich ja schon bei der Geburtstagsfeier abgesagt hatte.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 12 – Hervorhebung durch Verfasser)
Vor diesem Hintergrund musste für den Antragsteller als Täter angesichts der angeblich ‚vorgespielten‘ akuten Erkältung sichergestellt sein, dass er für seine Verlobte unter dem Festnetzanschluss in der gemeinsamen Wohnung oder auf Mobil jederzeit telefonisch erreichbar und für den Fall der angekündigten vorzeitigen Rückkehr seiner Verlobten von der Geburtstagsfeier auch persönlich in der gemeinsamen Wohnung anzutreffen war. Weder das eine, noch das andere war für einen Täter Benedikt Toth für die Zeit nach 19.00 Uhr gewährleistet. Nach den Erklärungen von F.S. im Zivilverfahren bestand allerdings das Risiko, dass sie bereits gegen 19.00 Uhr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren könnte.
(3)
Tatsächlich konnte mit dem Lichtbildmaterial, das die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zugrunde gelegt hatten, die Frage, ob die Gegenstände neben der Leiche Kontakt mit Blutspuren auf dem Boden gehabt haben, überhaupt nicht beantwortet werden.
Nach den in der Hauptverhandlung von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. P, dem photogrammetrischen Sachverständigen X. und dem biomechanischen Sachverständigen Dr. Y. (…) statteten Gutachten war das Schwurgericht davon ausgegangen, dass – ausgenommen das (S. 149) Mercedesmäppchen – „alle anderen neben der Leiche liegenden Gegenstände in Positionen aufgefunden worden (sind), bei denen sie nicht zwingend Kontakt zu Blutspritzern im Bodenbereich unter ihnen gehabt haben müssen.“ (UA E 9d iii 7b, S. 113). Damit war der Einwand der Verteidigung aus Sicht der Kammer widerlegt, der Antragsteller scheide schon deshalb als Täter aus, weil aus den fehlenden Kontaktspuren zu schliessen sei, dass zwischen Entstehen der Blutspritzer und dem zu Boden fallen der Gegenstände mehr Zeit vergangen sei, als dem Antragsteller für die gesamte Tatausführung zur Verfügung gestanden hätte. Tatsächlich war die Feststellung der Kammer anhand des von den Sachverständigen zugrunde gelegten Lichtbildmaterials gar nicht zu treffen.

(3.1.)
Das photogrammetrische Gutachten I war zur Beantwortung der in diesem Zusammenhang massgeblichen Fragestellung völlig ungeeignet.
Mit der Fragestellung, ob sich anhand des nach Aktenlage zur Verfügung stehenden Bildmaterials klären lassen, dass die Gegenstände neben der Leiche entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts Kontakt zu den Bodenblutspuren gehabt hatten, durch die Verteidigung beauftragt, war der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. med. G.S. zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom Schwurgericht zugrunde gelegte „photogrammetrische Gutachten für die gewählte Fragestellung ungeeignet ist, da eine modifizierte Situation untersucht wurde“. So habe der photogrammetrische Sachverständige I seiner Analyse mit den Lichtbildern 38a und 38b (vgl. Anlage 33) Bilder aus einer Lichtbildserie des K 311 zugrunde gelegt, die eine vom ursprünglicher Lage deutlich veränderte Position der Gegenstände neben der Leiche aufweisen. Dies sei anhand eines Vergleichs mit einer ersten, vom KDD ab 20.30 Uhr gefertigten Bildserie nachzuweisen:

„Bewertung des Vorgutachtens:
Für die Bildsuperposition wurden Bilder aus der Serie mit dem Zeitstempel 22:30 Uhr verwendet. Die Frage, ob die Blutspuren unter den Objekten liegen und ob diese allenfalls Kontakt mit dem Tascheninhalt bzw. der Tasche hatten oder nicht, kann damit nicht beantwortet werden. Die Objekte wurden in der Zeit zwischen 20:30 Uhr (ursprüngliche Lagesituation des Objekts) und (S. 150) 22:30 Uhr (Aufnahmezeit K311) eindeutig in ihrer Lage manipuliert.
Für eine zweifelsfreie Blutspurdarstellung mit Superpositionsverfahren müssten die Bildserie KDD von 20:30 verwendet werden. Nur so ist sichergestellt, dass Blutspuren und Handtascheninhalt die Situation unmittelbar nach Auffinden der Leiche zeigt. Eine solche Bildüberlagerung mit der Lichtbildserie KDD wurde nicht durchgeführt.“
(Gutachten Dr. S. vom 5.7.2012 – Anlage 34)
(3.2.)
Die unter 3.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Das vorgelegte Gutachten des in der Hauptverhandlung zu einem gänzlich anderen Thema (vgl. UA E 7c, S. 74) gehörten Sachverständigen Dr. S. wurde erst in diesem Jahr im Auftrag der Verteidigung erstellt und konnte damit dem Schwurgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt sein. An der Novität des Tatsachenvortrags können schon deshalb keine Zweifel bestehen.
(3.3.)
Die unter 3.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Wie bereits ausgeführt, war das Schwurgericht nach dem Ergebnis der hierzu erholten Gutachten davon ausgegangen, dass – ausgenommen das Mercedesmäppchen – alle Gegenstände neben der Leiche „in Positionen aufgefunden worden waren, die nicht zwingend Kontakt zu Blutspritzern unter ihnen gehabt haben müssen“ (UA E 9d iii 7b, S. 113) und in Konsequenz eine Entlastung des Antragstellers durch die Spurenlage auszuschliessen sei:

„Folglich kann aus dem Umstand der fehlenden Blutkontaktspuren bei den Gegenständen auch nicht darauf geschlossen werden, zwischen Entstehen der Blutspritzer und dem zu Boden Fallen der Gegenstände sei gewisse Zeit vergangen, was die Täterschaft des Angeklagten ausschliesse.“
(UA a.a.O.) (S. 151)
Nach dem nun vorgelegten Sachverständigengutachten Dr. S. steht fest, dass die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen ihren Gutachten eine nach Auffindung der Leiche veränderte Lage der Gegenstände neben der Leiche zugrunde gelegt hatten und das Schwurgericht damit gar nicht in die Lage versetzt war, die von der Verteidigung in zahlreichen Beweisanträgen thematisierte Frage zu klären, ob sich aus einem Kontakt der neben der Leiche aufgefundenen Gegenstände mit Blutspuren auf dem Boden angesichts langer Bluttrocknungszeiten (der Sachverständige Dr. A. war von einer Trocknungszeit von 60 bis 75 Minuten ausgegangen, vgl. UA E 9d iii 5. S. 108) der Nachweis dafür führen lässt, dass der Antragsteller als Täter auszuschliessen ist.
Nach dem hier vorgelegten Gutachten, das zu einem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, war das ‚Gutachten‘ des photogrammetrischen Sachverständigen L. für die aufgeworfene Fragestellung schlicht und ergreifend ungeeignet. Dass nichts anderes für das ‚Gutachten‘ des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. I gelten kann, ergibt sich im Übrigen schon aus der Tatsache, dass dieser Sachverständige für sein Gutachten vom 10.4.2008 (Bl. 5764 ff. d.A. – Anlage 35) gar ein Lichtbild (Libi-Bd. I, Libi Nrs. 32 – Anlage 29) verwendet hatte, das nach einer Bilddatenaufstellung der Polizei (Anlage 36) erst einen Tag nach Auffindung der Leiche und deren Abtransport am 17.5.2006 um 16.25 Uhr gefertigt worden war. Dass dieses Lichtbild allerdings weitere, schon auf den ersten Blick erkennbare, deutliche Verschiebungen der Gegenstände dokumentiert, ergibt sich aus einem schlichten Vergleich mit den von dem Sachverständigen L. schon fehlerhaft zugrunde gelegten Lichtbildern aus der Serie des K 311. Getrost kann an dieser Stelle davon gesprochen werden, dass den Feststellungen des Schwurgerichts zu diesem wesentlichen Entlastungseinwand der Verteidigung blosse Kaffesatzleserei zugrunde liegt, zumal dem Gutachten Dr. A. das nach den schriftlichen Urteilsgründen ausschliesslich auf die Auswertung des Sachverständigen L. aufgesetzt war (vgl. UA E 9d iii5, S. 108 ff), keine eigenständige Bedeutung zukommen kann.
Völlig unerheblich bleibt in diesem Zusammenhang, dass der von der Verteidigung beauftragte Sachverständige nicht in der Lage gewesen war, anhand der allein massgeblichen Bildmaterials aus der Lichtbildserie des KDD eine photogrammetrische Analyse zu der Frage eines möglichen Kontakts der (S. 152) Gegenstände mit Bodenblutspuren durchzuführen. Damit kann zwar (vorläufig) ein positiver Nachweis dafür, dass der Antragsteller aufgrund des Spurenbilds neben der Leiche als Täter auszuschliessen ist, nicht geführt werden, allerdings – und dies ist an dieser Stelle entscheidend – lässt sich entgegen der Überzeugung des ‚sachverständig‘ beratenen Schwurgerichts kein Beweis dafür führen, dass sich aus der Spurenlage keine Entlastung für den Antragsteller ergebe. Die vom Schwurgericht zum Ausschluss einer möglichen Entlastung des Antragstellers bemühten Aspekte beruhen sämtlich auf einer fehlerhaften Positionsbestimmung der neben der Leiche aufgefundenen Gegenstände. In Konsequenz lebt damit das Entlastungsargument der Verteidigung wieder auf, kann jedenfalls ein ‚positiv belegtes‘ Fehlen möglicher Entlastung nicht länger gar als ‚Indiz‘ für die Täterschaft des Antragstellers gewertet werden.
(4)
Tatsächlich ist eine Trocknung von Blut an Haushaltshandschuhen, wie bei der Tat nach Spurenlage benutzt, in einem Zeitraum von 5-7 Minuten auszuschliessen.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts konnten am Sakko der Leiche sowie auf der Oberfläche eines neben der Leiche abgestellten Tischchens Handschuhspuren gesichert werden, die in Blut gesetzt waren (Spur-Nr.: 4.3.04.04; 4.3.04.05; 4.3.04.06 sowie 2.2.0.11). Eine Spur mit gleichem Muster, allerdings nicht in Blut gesetzt, war darüber hinaus an einer auf dem Schreibtisch in dem von dem/n Täter/n durchsuchten Büro abgelegten Armani-Schachtel (Spur-Nr.: 2.6.0.53) festzustellen (vgl. UA E 9h i, S. 150 f. – ergänzend Aktenvermerkt KHK M vom 5.12.2007, Bl. 5112 f. d.a. – Anlage 37).

(4.1.)
Die Bluttrocknungszeit an gängigen Haushaltshandschuhen ist mit einem Tatzeitraum von 5-7 Minuten nicht vereinbar.
Angesichts der Feststellung des Schwurgericht, dass selbst bei Annahme der spätesten Angriffszeit um 19.10 Uhr eine Täterschaft des Antragstellers bei Annahme einer Zeitdauer von 5-7 Minuten nicht auszuschliessen sei (UA E 9d ii4, S. 101), hat die Verteidigung zwischenzeitlich ein eigenes Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, welche Zeitspanne für die (S. 153) Trocknung von Blutantragungen an einem Haushaltshandschuh zugrunde zu legen sei.

Der beauftragte Sachverständige Dr. med. G.S. kommt in seinem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „eine reine Bluttrocknungszeit von 5-7 Minuten, bis keine in Blut gesetzten Spuren mehr sichtbar sind, klar auszuschliessen“ ist (Anlage 38)
(4.2.)
Die unter 4.1. vorgetragene Tatsache ist neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Zur Frage der Novität gilt das oben bereits unter 3.2. Ausgeführte. Das vorgelegte Gutachten des in der Hauptverhandlung zu einem gänzlich anderen Thema (vgl. UA E 7c, S. 74) gehörten Sachverständigen Dr. S. wurde erst in diesem Jahr im Auftrag der Verteidigung erstellt und konnte damit dem Schwurgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt sein. An der Novität des Tatsachenvortrags können schon deshalb keine Zweifel bestehen.
(4.3.)
Die unter 4.1 vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. StPO.
Nach dem Ergebnis des erholten Gutachtens ist davon auszugehen, dass der/die Täter sich jedenfalls länger als 5-7 Minuten am Tatort aufgehalten haben müssen, nachdem anderenfalls eine in Blut gesetzte Handschuhspur auch an der Armani-Schachtel im Büro zu erwarten gewesen wäre. Dann allerdings ist ausgeschlossen, wovon das Schwurgericht noch zu Lasten des Antragstellers ausgegangen war:

„Selbst bei Annahme der spätesten Angriffszeit – also 19.10 Uhr – reichte die verbliebene Zeit für den Angeklagten aus, um seinen Rückweg spätesten um ca. 19.17 Uhr anzutreten. Die Tötung des Opfers war kein zeitaufwändiger Vorgang, weil ca. 24 Schläge auf den Kopf sehr schnell gesetzt werden können. Danach begab sich der Täter nur noch ins Büro. Er riss vor und im Büro ein paar Schubläden heraus, kippte den Stuhl um, überprüfte das Vorhandensein und den Inhalt des kurz gefassten Testaments, steckte vier 500 € Scheine (S. 154) ein und verliess die Wohnung wieder. All dies ist innerhalb ganz weniger Minuten durchführbar. 5-7 Minuten sind dafür allemal ausreichend.“
(UA E 9d ii 4. S. 101)

(5.)
Zwischenergebnis.

Insgesamt sind die hier angebotenen neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet, die Behauptung des Schwurgerichts, Benedikt Toth habe zwischen 17:00 Uhr und 19.34 Uhr die Gelegenheit dazu gehabt, seine Tante zu töten, durchgreifend in Frage zu stellen. Kann die Tat auch erst nach 19.10 Uhr begangen worden sein, kann nicht weiter angenommen werden, der Antragsteller habe die Gelegenheit gehabt, seine Tante zu töten. Musste er befürchten, dass seine Verlobte bereits gegen 19.00 Uhr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren könnte, spricht dies als gewichtiges Argument gegen die Annahme seiner Täterschaft. Ist ungeklärt, ob eine Täterschaft des Antragstellers nach der Spurenlage ausgeschlossen werden kann, kann dies jedenfalls nicht länger indiziell zu seine Lasten gewertet werden. Der Annahme, die Tat könnte noch um 19.10 Uhr begangen worden sein, steht die Trocknungsdauer von Blutantragungen auf wie bei der Tat verwendeten Haushaltshandschuhen entgegen.
Ein ‚Indiz‘, das bei zutreffender Tatsachenbewertung zumindest die Möglichkeit offen lässt, das die Tat nicht von dem Antragsteller begangen worden ist, ist nicht geeignet, auf dem im Übrigen ‚festgestellten‘ Geschehensablauf hinzuweisen. Auch diesem ‚Indiz‘ ist die vom Schwurgericht zugedachte Wirkung vollständig genommen und kann nicht weiter Bestandteil eines Ringes um den Antragsteller sein. Tatsächlich haben die vorgetragenen Tatsachen ausschliesslich entlastenden Charakter. (S. 155)

(II.)
„Die festgestellten nicht zuordenbaren DNA-Spuren auf einem Glas und einer Kommode deuten nicht auf den DNA-Verursacher als Täter hin“
(Indiz 9m)

An einem in der Spülmaschine in der Küche der Tatwohnung abgestellten Glas und an einer Kommode im Wohnzimmer der Tatwohnung sowie an einer Schraube aus dem Kapitalverbrechen Ursula Herrmann konnten identische DNA-Spuren einer unbekannt gebliebenen männlichen Person gefunden werden. Das Schwurgericht wertete diesen bemerkenswerten Spur-Spur-Treffer allerdings nicht als Hinweis auf einen möglichen Alternativtäter. So habe zwar insbesondere die Spur am Glas einen gewissen zeitlichen Bezug zum Tattag, allerdings könne eine unmittelbare zeitliche Nähe zum Tatgeschehen nicht hergestellt werden. So könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass aus einer nach der Ermordung CB im Kühlschrank in der Küche der Tatwohnung aufgefundenen Weinflasche (vgl. Aktenvermerk vom 28.7.2008, Bl. G500 f. d.A. – Anlage 39), in der nur noch eine auffällig geringe Menge Wein sichergestellt werden konnte, durch einen unbekannt gebliebenen Besucher Wein konsumiert worden sei.
„Es steht weder fest, dass tatsächlich Wein fehlt, noch, dass eventuell fehlender Wein auch konsumiert wurde.“
(UA, E 9m v 5b, S. 185)
Auch diese ‚Feststellung‘ des Schwurgerichts erweist sich schlicht als falsch:
⦁ Tatsächlich hatte CB der Zeugin S. am Nachmittag des 15.5.2006 nur einen Probierschluck aus der von ihr eröffneten Weinflasche eingeschenkt (nachfolgend 1.1.)
⦁ Tatsächlich fasst das von CB benutzte Weinglas nicht die nach Angaben der Zeugin Schulz verbleibende Differenz von mind. 0,5 l (nachfolgend 1.2.)
⦁ Tatsächlich kann aus der Weinflasche die nach Angaben der Zeugin S. verbleibende Differenz von mind. 05 l bis zur Messung des (S. 156) Restinhalts in der Flasche durch die Polizei im Jahr 2007 auch nicht verdunstet sein (nachfolgend 1.3.)
(1.)
Tatsächlich muss die in der Weinflache festgestellte Volumendifferenz von einer unbekannt gebliebenen Person konsumiert worden sein.
In der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte die Zeugin X. die letzte bekannt gewordene Besucherin bei der Ermordeten, davon berichtet, dass bei Verlassen der Wohnung gegen 17:20 Uhr etwa ein Viertel Wein aus der Weinflasche gefehlt habe, die CB in ihrem Beisein eröffnet hatte. Das Schwurgericht war den Angaben dieser Zeugin nicht gefolgt. Zum einen handele es sich um eine reine Schätzangabe der Zeugin ohne grosse Verlässlichkeit, zum anderen bestünde die naheliegende Möglichkeit, dass die Zeugin den gemeinsamen konsumierten Alkohol im Hinblick auf ihre Fahrtüchtigkeit eher zu niedrig geschätzt habe. Im Übrigen könne CB vor ihrem Tod noch Wein weggeschüttet haben (vgl. UA, E 9m v 5b ii1, S. 186).
(1.1.)
Anlässlich ihrer Einvernahme im Zivilverfahren hat die Zeugin M.S. vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts I folgendes zu Protokoll gegeben:
„Ich habe doch schon tausend Mal gesagt, dass ich mit hoch in die Wohnung ging, um Malerarbeiten abzunehmen. Ich habe mich dann mit dem Handwerker, der die Fussbodenheizung richten sollte, befasst. Frau Böhringer war in einem anderen Raum. Sie hat mir auf der Terrasse Wein eingeschenkt, sie wollte, dass ich diesen probiere, ich habe einen kleinen Probierschluck genommen und damit reagiert: Der schmeckt mir nicht, den will ich nicht …
Es war so, dass Frau Böhringer zwei Weingläser auf die Terrasse stellte, sie hat mir nur einen Probierschluck eingeschenkt, der Wein war mit zu sauer…Ich weiss nicht, wie viel Wein Frau Böhringer aus dieser Flasche getrunken hat… (S. 157) Ich hatte keinerlei Veranlassung, im Strafprozess meinen Weinkonsum geringer anzugeben als er war. Um Gottes Willen, ich war doch mit dem Auto da. Auf Vorhalt von Blatt 186 des Strafurteils (im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit der Zeugin zu niedrige Schätzung):Ne, das ist eine lächerliche Unterstellung, was soll denn das …Ich habe nie erlebt, dass CB Böhringer Wein weggeschüttet hat … Die Darstellung auf Bl. 187 des Strafurteils, die mir vorgehalten wird, ist aus meiner Sicht nicht plausibel. Es gab keinen gemeinsamen Alkoholkonsum. Ich für meine Person kann erklären, ich hätte nie in meinem Leben ein Vergehen m Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr. Wenn es mir zu viel wird, lass ich mein Auto stehen. Es wird noch klargestellt, um ein hin- und herspielen zu vermeiden, dass die Zeugin im Zusammenhang mit dem Vorhalt Blatt 186 Strafurteil vorhin gesagt hat: „Was soll denn das?“ Es ist richtig, dass ich vorhin angegeben habe, dass CB die besagte Weinflasche vor mir aufgemacht hat. Ich wiederhole: Ich habe nicht einmal ein Glas von diesem Wein getrunken, ich habe einen Schluck probiert. Ich habe vorhin allgemein angegeben, dass man Wein wegschüttet, wenn das Glas oder die Flasche kaputt ist oder der Wein gekippt ist. Das ist richtig. Ich wiederhole, ich habe nicht erlebt, dass Frau Böhringer in meinem Beisein Wein wegschüttete.“

(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011, Anlage 20, S 4 f. – Hervorhebung durch Verfasser)

(1.2.)
In der in der Küche der Tatwohnung untergebrachten Spülmaschine konnten nach der Tat insgesamt 12 ungespülte Trinkgefässe festgestellt werden (vgl. UA E 9m v 2a, S. 179 und Libi-Bd. II Libi Nr. 165 – Anlage 40). Dabei handelte es sich um eine Tasse (Nr. 12), zwei Pilsgläser (Nr. 5 und 11), ein grosses Weinglas (Nr. 8), 6 Wassergläser (Nr. 1, 2, 3, 4, 6, und 7) sowie zwei „gleichartige, kleinere Weingläser“ (Nr. 9 und 10). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war (S. 158) lediglich zu vier Geschirrteilen auf den Tattag als Nutzungstag zu schliessen, nämlich die Wassergläser Nr. 2 und 7 sowie die beiden „gleichartigen, kleineren Weingläser“ mit den Nummer 9 und 10 (vgl. UA E 9m v, S. 178). Tatsächlich konnte das Weinglas Nr. 9 anhand von DNA-Spuren der Zeugin S. zugeordnet werden, die – wie oben ausgeführt – als letzte bekannt gewordene Besucherin von einem gemeinsamen Weinkonsum berichtet hatte, das Weinglas Nr. 10 CB (vgl. UA E 9m v 2b i und ii, S. 180).
Der Haushalt der Getöteten ist bis heute noch nicht vollständig aufgelöst. In der Wohnung sind nach wie vor sämtliche Weingläser von CB deponiert. Aus dem Bestand von 6 Weissweingläsern hat der Bruder des Antragstellers, M.T. die beiden Gläser, die offensichtlich spurenkundlich untersucht worden waren und die augenscheinlich den Gläsern 9 und 10 aus der dem polizeilichen Libi Nr. 165 entsprechen, entnommen und Frau Rechtsreferendarin X gereinigt zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe einer gefärbten Flüssigkeit im Gesamtvolumen von 50 cl hat Frau A sodann in einer Bilderreihe das Fassungsvermögen beider Gläser dokumentiert. Aus den gefertigten Bildern (Anlage 41) ist Folgendes zu ersehen:
⦁ Libi I zeigt die beiden Weissweingläser ohne Befüllung, links daneben einen Messbecher mit 50 cl blauer Flüssigkeit.
⦁ Libi 2 zeigt auf der linken Seite ein mit 25 cl befülltes Weissweinglas und auf der rechten Seite den verbliebenen Rest von 25 cl im Messbecher.
⦁ Libi 3 zeigt auf der linken Seite beide Weissweingläser, jeweils befüllt mit 25 cl, auf der rechten Seite beide Gläser mit dem nun leeren Messbecher.
⦁ Libi 4 zeigt auf der linken Seite ein randvoll gefülltes Weissweinglas und auf der rechten Seite die Füllmenge von 32 c.
Daraus ergibt sich, dass keines der beiden in der Spülmaschine deponierten und nach den Feststellungen des Schwurgerichts für den Tattag dem Opfer und der Zeugin M. zugeordneten Weingläser mit der zur Diskussion stehenden Fehlmenge von mind. 50c. befüllt werden kann. Die Einzelheiten zu der durchgeführten Dokumentation ist den nachfolgend eingefügten Erklärungen der Zeugen C.A. und M.T. zu entnehmen. (S. 159)

Stellungnahme zu den Lichtbildern der Weingläser
Von Herrn Rechtsanwalt Witting erhielt ich den Auftrag, Lichtbilder von den Weissweingläsern aus der Spülmaschine der Wohnung Böhringer anzufertigen und festzustellen, welche Füllmenge die von Frau Böhringer benutzten Weissweingläser maximal haben bzw. ob diese eine Menge von 500 ml fassen können.
Zu diesem Zweck fertigte ich am 21.08.2012 im Beisein von Herrn M. in einem Büro der Parkgarage Böhringer mehrere Lichtbilder.
Die beiden Weissweingläser befanden sich bei meinem Eintreffen bereits im Büro von Herrn M. Seiner Auskunft nach handelte es sich bei den beiden mir übergebenen Weingläsern um die beiden Weissweingläser Nummer 9 und 10 aus der Spülmaschine der Wohnung Böhringer. Da die Gläser bereits gereinigt und der Maschine entnommen worden waren, bevor ich in der Parkgarage eingetroffen bin, konnten Herr M.T. und ich nicht mehr klären, welches Glas welcher Nummerierung (9 und 10) entsprach.
Die beiden mir übergebenen Gläser wiesen keinerlei Eichstriche auf, auch einen Hersteller konnte ich nicht erkennen. Rein optisch hatte ich nach längerer Betrachtung der Gläser den Eindruck, dass die beiden Gläser geringfügig voneinander abweichen (der Rand des einen Glases erschien mir etwas abgerundeter, auch empfand ich eines der beiden Gläser minimal bauchiger), auch wenn ich keine eindeutigen Abweichungen feststellen konnte.
Zum Zweck einer fotografischen Dokumentation färbte ich zunächst eine Wassermenge von 50cl Wasser mit blauer Tinte ein Dieses verteilte ich im Anschluss so gut bzw. genau es mir vor Ort möglich war nach Augenmass auf die beiden Weingläser. In das erste Glas füllte ich 25 cl (die Hälfte des Inhalts meines Messbechers) ein, den Rest goss ich in das zweite Glas. Die beiden Gläser waren mit dieser Flüssigkeitsmenge jeweils deutlich über ¾ des Gesamtfassungsvermögens gefüllt.
Anschliessend änderte ich meine Vorgehensweise. Ich füllte nunmehr beide Gläser „randvoll“ und goss diesen Inhalt zur Messung zurück in den Messbecher. Dabei ergaben sich für beide Gläser Füllmengen von ca. 32 cl. Eine vollkommen exakte Angabe hierzu ist mir nicht möglich, da ich beim Umschütten der nunmehr randvollen Gläser – trotz grösstmöglicher Sorgfalt – einige Tropfen verschüttete. Nach Fertigung der Lichtbilder kann ich jedoch (S. 160) ausschliessen, dass eines der beiden mir übergebenen Weingläser eine Flüssigkeitsmenge von 50cl (dies entspräche der gesamten Flüssigkeit meines Messbechers) fassen kann. (S. 161)

Anfrage Rechtsanwälte Witting Contzen Degenhard
Fotostrecke der Weissweingläser bezüglich Inhalt und Volumen
Stellungnahme
Die beiden Frau A. genutzten Weissweingläser stammen aus der Spülmaschine aus der Wohnung von Frau Böhringer.
Das Set besteht aus 6 gleichen Gläsern, wobei 4 Gläser ungenutzt und sauber im Küchenschrank verwahrt waren.
Die beiden anderen Gläser sind von der Spurensicherung mit schwarzem Pulver behandelt und untersucht worden. In diesem schmutzigen Zustand sind sie in die Spülmaschine zurückgelegt worden.
Genau diese beiden Gläser sind von Frau A. für ihre Fotostrecke mit der bläulichen Flüssigkeit verwendet worden. (S. 162)
(1.3.)
Rein vorsorglich hat die Verteidigung zwischenzeitlich noch ein Gutachten zu der Frage erholt, ob aus einer im Kühlschrank der Tatwohnung bei gängiger Temperatur offen deponierten Flasche Weisswein, Della Casa, Bianco, Ibottigliato da Giuseppe Campagnola s.p.a – Valgatara, Italia, 750 ml, 11,5% vol (vgl. Libi-Mappe M. Anlage 38), in einem Zeitraum von gut 18 Monaten ein Volumen von ca. 0,5 l verdunsten kann. Zudem war die Staatsanwaltschaft München I von der Verteidigung um nähere Auskünfte zur Auffindung der Weinflasche in der Wohnung gebeten worden. In einem Aktenvermerk vom 18.6.2012 hatte KHK M. hierauf mitgeteilt, dass die offene Flasche lediglich einmal aus dem in Betrieb befindlichen Kühlschrank entnommen worden war und zwar zu einem Zeitpunkt ab dem 7.8.2007, um den Restinhalt von ca. 30 ml zu messen. Danach sei die Flasche wieder in den Kühlschrank zurückgestellt und dort bis zur Sicherung und Asservierung des Restinhalts am 22.7.2008 belassen worden (vgl. Anlage 42). Nach dem schriftlichen Urteil des Schwurgerichts hatte zudem der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof P. in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass im Dezember 2007 in der Flasche noch ein Rest von ca. 30 ml vorhanden gewesen sei (UA E 9m v 5b i, S. 185).
Vor diesem Hintergrund kommen die Sachverständigen Dr. med. G. und Dr. med. E. ausweislich ihres Gutachtens vom 2.8.2012 zu dem eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnis, dass „ein Volumenverlust von ca. 0,5 l (oder auch nur annähernd so viel) aus der fraglichen Flasche im Kühlschrank über den beobachteten Zeitraum nicht stattgefunden haben“ kann (Anlage 43).
(2.)
Die unter 1. Vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Was die Zeugin M. auf Vorhalt des schriftlichen Strafurteils erst im Zivilverfahren erklärt hat, ist denknotwendigerweise neu und war dem Schwurgericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht bekannt, ebenso wenig das von der Verteidigung beauftragte Sachverständigengutachten Dr. S. und die diesem Gutachten zugrundeliegende Auskunft des KHK M. insbesondere soweit damit der Zeitpunkt, zu dem die Restmenge von 0,3 l gemessen worden war, näher eingegrenzt und die Frage (S. 163) beantwortet ist, ob der Kühlschrank zu dieser Zeit in Betrieb gewesen war. Auch ist die Tatsache aus dieser Auskunft neu, dass noch im Juli 2008 ein Restinhalt aus der Flasche asserviert werden konnte. Neu ist schliesslich auch der von den Zeugen M. und C. bestätigte Umstand, dass in keinem der am 15.5.2006 von CB und der Zeugin S. benutzten Weingläser die zur Diskussion stehende Restmenge von 0,5 l einzufüllen ist.

(3)
Die unter 1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts konnte im Dezember 2007 in der besagten Weinflasche, die seitdem im Kühlschrank der Opferwohnung abgestellt war, noch ein Rest von ca. 30 ml Wein festgestellt werden, nach den Ausführungen des in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehörten Sachverständigen der Rechtsmedizin, Prof. P war auszuschliessen, dass die damit nach den Angaben M.S. festzustellende Volumendifferenz von mind. 0,5 l durch CB selbst konsumiert worden war. Dies wäre mit der im Leichenblut festgestellten BAK von 0,55% nicht in Deckung zu bringen (vgl. UA E 9m v 5b i, S. 185). Die Behauptung des Schwurgerichts, es habe nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich Wein fehlt, wie auch die hierfür rein spekulativ gewählten Erklärungen des Schwurgerichts sind angesichts des nunmehrigen Tatsachenvortrags eindeutig widerlegt.
(3.1)
Nach den Angaben der im Zivilverfahren gehörten Zeugin M. kann von einer bewusst falschen Schätzangabe der Zeugin, die das Schwurgericht bemerkenswerterweise noch ohne jeden Anhalt bemüht hatte (vgl. UA E 9m v 5b ii l, S. 186), sicher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass es auf die Verlässlichkeit ihrer Schätzung von „einem Viertel“ schon deshalb nicht ankommen kann, weil sie nach ihren Angaben im Zivilverfahren sicher zu erinnern weiss, dass CB lediglich einen Probierschluck in ihr (der Zeugin) Glas eingeschenkt hatte. Damit müsste CB völlig unabhängig von der Richtigkeit der Schätzung der Zeugin, dass bei Verlassen der Wohnung „ein Viertel“ aus der Flasche gefehlt habe, nahezu den gesamten Flascheninhalt (750 ml abzüglich ein Probierschluck, abzüglich Restinhalt 30 ml) selbst konsumiert haben. Dies ist nach den Darlegungen des bereits in der (S. 164) Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehörten Sachverständigen der Rechtsmedizin sicher auszuschliessen.

(3.2.)
Dass CB sich – wie vom Schwurgericht wiederum bezeichnenderweise ohne jeden Anhalt spekuliert - „nachdem Frau S. gegangen war, noch ein weiteres Glas einschenkte, dies aber dann nicht mehr trank, wie sie zum Stammtisch aufbrechen wollte“ und deshalb „hätte … wegschütten können“ (vgl. UA E 9m v 5b ii 2, S. 187), ist unabhängig davon, dass ein solches Verhalten nicht nur angesichts der Angaben der Zeugin S. im Zivilverfahren für das Opfer tatsächlich als fernliegend zu werten ist, schon deshalb als Erklärung für den Verbleib einer Differenzmenge von mind. 0,5 l sicher auszuschliessen, weil in das von CB benutzte Glas – wie vorgetragen – bei üblicher Befüllung allenfalls 0,25 l, keinesfalls aber 0,5 l eingefüllt werden kann. Dass CB aber nicht nur ein Glas des von ihr der Zeugin S. angepriesenen Weins, sondern gleich deren zwei weggeschüttet haben könne, steht wohl nicht ernsthaft zur Diskussion.
(3.3.)
Der Verbleibt der nach den Angaben der Zeugin S. verbleibenden Differenz wäre – ausgenommen der Konsum durch eine unbekannt gebliebene Person, die nach der Zeugin S. noch in der Wohnung gewesen sein muss (vgl. UA E 9m v 5, S. 184) – nur noch mit einer schlichten Verdunstung des Flascheninhalts zu erklären, dies ist nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten eindeutig auszuschliessen.
(4.)
Zwischenergebnis
Damit steht fest, dass entgegen der Behauptung des Schwurgerichts tatsächlich Wein fehlt, den weder die Zeugin S. noch CB konsumiert oder sonst ‚vernichtet‘ haben können, der sich zudem auch in anderer Weise nicht verflüchtigt haben kann. In Konsequenz muss die festgestellte Differenz von zumindest 0,5 l in der Wohnung von einer (?) unbekannt gebliebenen Person konsumiert worden sein. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Zeugin S. die – konfrontiert mit der Erkenntnis, dass CB den von ihr angekündigten Anwalt nicht mehr erwartet haben kann – in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erklärt hatte, dann müsse das Opfer „noch jemand anderen erwartet haben“ (vgl. UA E 9m v 5a i, S. 184): (S 165)

Vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass die an einem Glas in der Spülmaschine in der Küche der Tatwohnung gesicherte DNA-Spur eines unbekannt gebliebenen männlichen Verursachers auf einen alternativen Täter hinweist, der die fehlende Weinmenge konsumiert haben muss. Damit allerdings ist ein wesentlicher Entlastungsaspekt, der die Täterschaft des Antragstellers vollständig in Frage stellt, sehr wohl begründet und keinesfalls als fernliegend auszuscheiden.

(D)
Polygraphische Untersuchung

Zum Beweis seiner Unschuld hatte sich der Antragsteller am 20.4.2011 aus eigenem Antrieb einer forensisch-physiologischen Untersuchung in Form eines Kontrollfrageverfahrens durch Diplom-Psychologin C.K. der JVA München-Stadelheim unterzogen. Gegenstand der Untersuchung war die Frage, ob seine Behauptung, er habe seiner Tante CB weder die tödlichen Kopfverletzungen beigebracht noch habe er irgendetwas mit ihrer Tötung zu tun, als wahrheitsgemäss zu beurteilen sei. Nach dem Ergebnis dieser aktuellen wissenschaftlichen Standard durchgeführten Untersuchung hatte der Antragsteller sämtliche Fragen zu angeblicher Täterschaft „mit einem aussergewöhnlich hohen Wert wahrheitsgemäss verneint“ (vgl. Anlage 6).
Abstrakt reicht die Bewertung von Testfragen im Kernbereich von +3 bis -3. Minus 3 und schlechter bedeutet, die Frage wurde wahrheitswidrig beantwortet; plus 3 und besser bedeutet, die Frage wurde wahrheitsgemäss beantwortet. Die Ergebnisse der bei dem Antragseller durchgeführten Untersuchung summieren sich nach 4 Durchgängen zu folgenden Gesamtwerten:

⦁ Bei Verneinung der Frage: „Haben Sie Ihrer Tante die tödlichen Verletzungen beigebracht?“ erzielte der Antragsteller einen Gesamtwert von + 20, was bedeutet, dass er die Frage wahrheitsgemäss beantwortet hat. (S. 166)
⦁ Bei Verneinung der Frage: „Haben Sie Ihrer Tante am 15.05.2006 auf den Kopf geschlagen?“ erreichte der Antragsteller einen Gesamtwert von + 17, was bedeutet, dass auch diese Frage wahrheitsgemäss beantwortet wurde.
⦁ Bei Verneinung der Frage: „Haben Sie irgendetwas mit der Tötung Ihrer Tante zu tun?“ erzielte der Antragsteller einen Gesamtwert von +22 was bedeutet, dass er nicht zuletzt auch diese Frage wahrheitsgemäss beantwortet hat.
Nach diesem aussergewöhnlich hohen Ergebnis der vergleichenden quantitativen Auswertung ist der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Täter auszuschliessen.
Dass die sich aus dem Ergebnis dieser Untersuchung ergebenden Tatsachen neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind, die Sachverständige K. zudem grundsätzlich als neues Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung zu werten ist, liegt schon angesichts der Tatsache, dass dieses Gutachten erst nach der vor dem Schwurgerichten geführten Hauptverhandlung erholt worden ist, auf der Hand. Im Übrigen ist das Ergebnis der Begutachtung auch geeignet, indiziell zu Gunsten des Antragstellers und gegen die Annahme seiner Täterschaft zu wirken und in Verbindung mit den übrigen hier vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismitteln die Freisprechung des Antragstellers zu begründen. Hierzu ist angesichts der bislang in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Folgendes auszuführen.
(1)
Die mit Entscheidung vom 16.2.1954 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 5, 332 ff), durch eine polygraphische Untersuchung werde die durch Art. 1 Abs. 1 GG und § 136 a StPO geschützte Freiheit der Willensentschliessung und –bestätigung eines Beschuldigten verletzt, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Grundsatzentscheidung vom 17.12. 1998 (BGHSt 44, 308 ff) zwar für den Fall nicht aufrechterhalten, dass sich ein Beschuldigter mit dem Einsatz eines Polygraphen einverstanden erklärt. Allerdings sei – so der BHG – diese Untersuchungsmethode ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO. Tatsächlich handele es sich bei dem sog. Kontrollfragenverfahren nämlich um eine in den massgebenden Fachkreisen nicht allgemein und zweifelsfrei als richtig und (S. 167) zuverlässig eingestufte Methode, ihr komme nach dem (Anm. des Verfassers: seinerzeit) erreichten Forschungsstand auch unter Berücksichtigung der erholten Validitätsstudien keinerlei Beweiswert zu (vgl. a.a.O. S. 319).
Mit Entscheidung vom 24.6.2003 hatte sich der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Bedenken ohne weitere eigenständige Argumentation zu Eigen gemacht. Damit war die in der Vergangenheit gewachsene obergerichtliche Rechtsprechung in Zivilsachen, wonach jedenfalls zum Teil das Ergebnis eines polygraphischen Gutachtens als zulässiges Beweismittel im Zivilverfahren angesehen worden war (vgl. etwa OLG München FamRZ 1999, 674; ferner OLG Bamberg NJW 1995, 1684; OLG Oldenburg, Beschl. V. 15.6.1998 [Az. IV UF 60/96]), unterlaufen.

Nach den Grundsätzen dieser Entscheidungen soll dem Ergebnis eines Polygraphentests nur dann indizieller Beweiswert zukommen, wenn der Zusammenhang von mittels des Polygraphen gemessenen Körperreaktionen mit einem bestimmten Verhalten (hier: wahre oder unwahre Äusserung) durch eine hinreichend breite Datenbasis zu belegen ist. Dass hiervon nach wie vor nicht ausgegangen werden könne, hat zuletzt wiederum der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Entscheidung vom 13.11.2010 (1 StR 509/10) behauptet. Tatsächlich blieben bei dieser Entscheidung allerdings die seit 1998 durchgeführten Forschungsergebnisse völlig unberücksichtigt, wurde auf eine Anhörung von Sachverständigen gänzlich verzichtet. Schon deshalb vermag die jüngste Entscheidung des. 1. Strafsenats nicht zu überzeugen. So darf sicher unterstellt werden, dass den an der Entscheidung beteiligten Richtern die für die Beurteilung des Validität dieser Untersuchungsmethode erforderliche Sachkunde fehlt. Die Frage, ob aufgrund einer neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Validität einer polygraphischen Untersuchung anders als noch im Jahr 1998 angenommen zu beurteilen wäre, kann damit nicht als geklärt gewertet werden.
(2.)
Tatsächlich war bereits nach dem Gutachten von Prof. U das im Rahmen des Verfahrens BGHSt 44, 308 ff. eingeholt worden war, beim Polygraphentest von einer Trefferquote von 70 bis 90% auszugehen (vgl. bei Meyer-Mews NJW 2000, 916, 917). Seitdem hat sich die Datenbasis und damit einhergehend die Validität des Polygraphentests noch weiter gesteigert. (S. 168)
Angesichts der von Raskin/Honts (Raskin/Honts, Polygraph Techniques for Detection of Deseption, in; Kleiner (Hrsg.), Handbook of Polygraph Testing, 2002, S. 1, 33) und Offe/Offe (MschrKkrim 2004, 86 ff) durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass das Kontrollfragenverfahren inzwischen hinreichend validiert ist (vgl. Putzke/Scheinfeld/Klein/Undeutsch, Polygraphische Untersuchungen im Strafprozess“, ZStW 2009, 607 ff). Tatsächlich existiert längst eine Datenbasis, die – im Zusammenspiel mit den zuvor bereits vorliegenden zahlreichen Untersuchungen – die Validität des Testverfahrens ausreichend belegt. Dabei verdient der Umstand besondere Beachtung, dass Prof. U auch einer der Gutachter war, den der BGH seinerzeit im Verfahren BGHSt 44, 308 ff. als Sachverständigen zu Rate gezogen hatte. Nachvollziehbar kann er aus erster Hand beurteilen, dass sich die Situation seit dieser Entscheidung entscheidend verändert hat.

(3)
Vor diesem Hintergrund ergibt sich verfassungsrechtlich besehen aus dem allgemeinen Freiheitsgrundsatz und Persönlichkeitsrecht im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip für den Antragsteller ein Anspruch darauf, dass ein entlastendes und polygaphie-gestütztes Sachverständigengutachten mit indizieller Wirkung in die hier anstehende Entscheidung einzustellen ist (vgl. Putzke/Scheinfeld/Klein/Undeutsch a.a.O. S. 640 ff). Dies ist schon deshalb geboten, weil das vorgelegte Gutachtenergebnis grundsätzlich zur Entlastung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten geeignet ist.
Dem stehen die oben angesprochenen Entscheidungen des BGH schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich nämlich nicht zu der Frage verhalten, ob der Polygraphentest nicht „in dubio pro reo“, mithin ausschliesslich zur Entlastung eines Verurteilten, eingesetzt werden kann (vgl. auch Meyer-Mewes NJW 2000, 916, 917 zu BGHSt 44, 308 ff.) Tatsächlich spricht im Falle des Bestehens des Polygraphentest bereits unter Zugrundelegung der schon im Jahre 1998 nachweisbaren Trefferquote von mindestens 70 bis 90% eine grössere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Testperson die Wahrheit sagt (so auch Meyer-Mews NJW 2000, 916, 917, Anmeldung NStZ 1982, 38, 38; Scherer, StraFo 1998, 16). Wie angesprochen haben zwischenzeitlich Raskin und Honts Untersuchungen an realen Verdächtigen durchgeführt, bei denen das weitere Strafverfahren mit Sicherheit Täterschaft oder Nichttäterschaft erwiesen hat. Die Trefferquote betrug bei den später als Täter erwiesenen Personen durchschnittlich 95% und 97% bei (S. 169) den tatsächlich unschuldigen Personen. Bei den aussergewöhnlich hohen Werten, die der Antragsteller erreicht, entwickelt sich aus dem Polygraphentest deshalb ein gewichtiges Entlastungsindiz, das bei der hier anstehenden Entscheidung nicht ausgeblendet werden darf.
Soweit vom BGH bemängelt wird, dass aus solchen Studien nicht auf die Treffsicherheit des Verfahrens im Einzelfall geschlossen werden könne, legt der BHG einen offensichtlich zu strengen Massstab an. Bei keinem Verfahren, das weniger als 100% Sicherheit bietet, kann festgestellt werden, ob auch im Einzelfall das richtige Ergebnis erzielt wurde (Offe/Offe Praxis RPsych 11 (1) (2001), S. 5, 12). Die Qualität eines Verfahrens bestimmt sich auch nicht danach, ob im Einzelfall Fehlentscheidungen möglich sind oder nicht, sondern ob die Fehlerquote bei der Anwendung möglichst gering gehalten werden kann. Über diese Fehlerquote geben aber gerade die Ergebnisse der Feldstudien Aufschluss.
Tatsächlich ist dem Ergebnis der physiopsychologischen Untersuchung eines Verdächtigen ein höherer Beweiswert zuzuerkennen als etwa dem Ergebnis eines in der Rechtsprechung als taugliches Beweismittel anerkannten aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens. Die begründet nicht nur Prof. U. damit, dass „die Methode der physiologischen Verdachtsabklärung sowohl objektiver als auch hinsichtlich der Richtigkeit der mit ihr gewonnenen Ergebnisse erwiesenermassen sehr viel zuverlässiger als die aussagepsychologische Beurteilung ist“ (so im Anhang zur Anlage 6; vgl. im Übrigen: Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2005, S. 26; Berning, MschrKrim 1993, 242, 254; Endres/Scholz, NStZ 1994, 457, 473; Meyer-Mews, NJW 2000, 916, 917 f.; Steller/Dahle, Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 1999, 127, 168).

Entsprechend ist der Polygraphentest bekanntermassen etwa in unseren Nachbarländern Belgien und Polen, wie auch in Teilen des aussereuropäischen Auslands längst als taugliches Beweismittel anerkannt. Erst am 12.9.2012 hat etwa die Süddeutsche Zeitung darüber berichtet, dass in Israel aktuell der Chef des Inlandgeheimdienstes wie auch der Generalstaatsanwalt von Ministerpräsident Netanjahu beauftragt sind, dem Verdacht eines die Staatsicherheit Israels bedrohenden Geheimnisverrats aus dem Kreis der amtierenden Minister durch Einsatz eines Polygraphen nachzugehen (vgl. SZ vom 7.9.2012, ‚Netanjahu ermittelt?). (S. 170)
(E)
Ergebnis hinsichtlich des Mordvorwurfs.
Nach den schriftlichen Urteilsgründen hatte das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Antragstellers in dem Bewusstsein, dass nicht jedes in der Beweisaufnahme gewonnene Indiz für sich alleine gesehen ausreiche, den vollen Beweis zu erbringen (vgl. UA E 9, S .79), in einer Gesamtschau auf insgesamt 14 Indizien gestützt, die angeblich
⦁ „unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf“ hinweisen,
⦁ sich „wie ein Ring um diesen schliessen“
⦁ und deshalb „wegen ihrer grossen Zahl und ihrer Geschlossenheit“ einen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht mehr zulassen würden.
(UA E 9, S. 81)

Tatsächlich begegnet diese Argumentation – wie eingangs bereits angesprochen – schon für sich und ohne Berücksichtigung der hier vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel durchgreifenden Bedenken. So kann sicher nicht davon die Rede sein, dass alle 14 ‚Indizien‘ jeweils im Sinne eines Belastungsindizes auf die Täterschaft des Verurteilten hinweisen würden. Zumindest 7 ‚Indizien‘ können schon nicht geeignet sein, „unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf“, mit hin auf die Täterschaft des Antragstellers hinzuweisen. Die Feststellungen, dass
⦁ die Familienangehörigen des Antragstellers oder andere Personen kein Motiv gehabt hätten (UA E 9b und c),
⦁ oder dass der Antragsteller für den angeblichen Tatzeitraum kein Alibi gehabt hätte (UA E 9d),
⦁ oder dass der Antragsteller nach Tatentdeckung nicht schockiert gewesen sei (UA E 9k),
⦁ oder dass nicht zugeordnete Schuhspuren nicht auf den oder die Täter hinweisen würden (UA E 9l),
⦁ oder dass auch die Spurenidentität mit einem anderen Kapitalverbrechen nicht auf einen anderen Täter weisen würde (UA E 9m),
⦁ oder dass die Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Linkshänder handele, die Tat allerdings mit der rechten Hand begangen worden sei, nicht gegen seine Täterschaft spreche (UA E 9n) (S. 171) sind von vorneherein weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet, indiziell auf die Täterschaft des Antragstellers hinzuweisen. Tatsächlich handelt es sich bei diesen ‚Indizien‘ sämtlich um Aspekte, die allenfalls geeignet sein könnten, den Antragsteller zu entlasten. Wie etwa das Scheitern des Alibibeweises eines Angeklagten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Beweisindiz für seine Täterschaft liefert (BGH StV 82, 158; BGHSt 25, 285; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; BGHSt 41, 153; BGH NStZ 04, 392), kann das in diesen Zusammenhängen angebliche Fehlen von Entlastungsumständen grundsätzlich nur bedeuten, dass eine schon anderweitig gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird, Eine indizielle Wirkung zur Bildung eben dieser Überzeugung können sie jedenfalls nicht entwickeln (BGHSt 41, 153, 155).
Hinzu kommt nun angesichts des gegenständlichen Tatsachenvortrags, dass nicht nur den als wesentlich erachteten (Spuren im Büro und Spuren am Sakko – hier B IV und V) oder mit besonderer Bedeutung (Bargeld – hier B ll) oder gar überragender Bedeutung (Tatmotiv – hier B I) gewichteten Belastungsindizien an entscheidenden Stellen schon die tatsächliche Grundlage fehlt, sondern auch den übrigen Belastungsindizien (hier B III, VI und VII). Darüber hinaus liegen tatsächlich entlastende Umstände (hier CI und II und D) vor, die der Annahme, der Antragsteller könnte seine Tante getötet haben, unüberbrückbar gegenüberstehen.
Abgesehen von allen übrigen Aspekten: Ein Täter ohne Motiv ist nicht denkbar. Das vom Schwurgericht behauptete Motiv kann der Antragsteller allerdings nicht gehabt haben. So war CB über den Abbruch seines Jurastudiums sehr wohl informiert. Die phantasiereiche Konstruktion des Schwurgerichts zu diesem die Beweiswürdigung dominierenden Indiz ist damit vollständig zusammengebrochen. Dem stehen die vorliegend herausgearbeiteten Entlastungsaspekte, etwa der Umstand, dass aus der in der Wohnung nach Beschreibung der Zeugin C. aufgefundenen Weinfalsche ausser CB noch eine Person getrunken haben muss sowie das eindeutige Ergebnis der forensisch-physiologischen Untersuchung entgegen.
Insgesamt ist der vom Schwurgericht mit willkürlich verneinten Entlastungsaspekten aufgeblähte „Indizienring‘ um den Antragsteller nicht nur an (S. 172) allen Stellen aufgebrochen, sondern vollständig zerstört. Das von Anfang an fragile Beweisgebäude des Schwurgerichts ist durchgreifend in Frage gestellt. Dass vor diesem Hintergrund die Verurteilung des Antragstellers wegen Mordes nicht länger Bestand haben kann, steht ausser Frage. Das vom Schwurgericht festgestellte Tatgeschehen hat es nicht gegeben. Dies lässt sich mit dem nachfolgenden Schaubild auch optisch deutlich machen: (S. 173)

Einfügung Graphik:


(S. 174)
(F)
Zu den angeblichen Diebstählen
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Schwurgerichts hatte der Antragsteller im Februar 2006 den Parkkassenautomaten der Parkgarage „unbefugt und ohne Wissen seiner Tante“ in drei Fällen entleert und die aus dem Automaten entnommenen Barmittel für sich behalten (vgl. UA A III, S. 18).
Nach den schriftlichen Urteilsgründen hatte sich der Antragsteller, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebraucht gemacht hatte, zu den letztlich als Diebstahlshandlungen qualifizierten Automatenentleerungen bereits anlässlich seiner Zeugenvernehmungen vom 16. und 18.5.2006, also am Tag der Auffindung seiner Tante und zwei Tage danach, erklärt (vgl. UA C 1b i, S. 22 und ii 5, S. 25 f). Seiner Darstellung, diese Entleerungen seien mit seiner Tante abgesprochen gewesen, um den langjährigen Geschäftsführer der Parkgarage, R. vor dem Hintergrund eines Unterschlagungsvorwurfs ohne eine Abfindungszahlung entlassen zu können, war das Schwurgericht nicht gefolgt. So sei die vom Angeklagten behauptete ‚Intrige‘ zu Lasten des Geschäftsführers R. „nicht plausibel“ (UA E 11 c ii, S. 194).
Entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts lässt sich wie folgt belegen, dass im Frühjahr 2006 eine Intrige zum Nachteil R. gesponnen war.

(1.)
Tatsächlich war CB im Frühjahr 2006 daran interessiert, den Geschäftsführer R. über eine mit dem Antragsteller abgesprochene Intrige ‚elegant‘ loszuwerden.
Aus den nachfolgenden Tatsachen ergibt sich in eindeutiger Weise, dass CB noch bis kurz vor ihrem Tod geplant hatte, R. mit Manipulationsvorwürfen ohne Abfindungszahlung loszuwerden.

(1.1.)
Der Zeuge C.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, hatte anlässlich seiner Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I am 6.4.2011 davon berichtet, dass mit Mandatserteilung durch (S. 175) CB der Geschäftsführer F. und die Frage, wie sie ihn ‚preiswert‘ loswerden könnte, wie folgt Thema gewesen sei:

„Frau Böhringer hatte mich am 11. Mai angerufen, es handelte sich um ein Gespräch zwischen Tür und Angel, sie hätte etwas aufgedeckt sie werde betrogen. Namen nannte sie mir nach meiner Erinnerung nicht. Wir haben uns dann vereinbart auf den 15. Mai, 15.00 Uhr bei ihr in der Wohnung …
Soweit ich meiner Akte entnehme, war das Thema R. Anlass für den Mandatsbeginn 2001. Es gab permanent Besprechungen zwischen mir und Frau Böhringer, bei denen sie ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck brachte. Ich entnehme meinen Unterlagen weiter, dass ich mit Herrn R. bei mir in der Kanzlei am 7. November 2005 gesprochen habe. Frau Böhringer hatte mir eine Aufstellung vom 17. Oktober 2005 übergeben, die 17 Punkte enthielt, in deren Rahmen Herr R. nach Auffassung von Frau Böhringer Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäss erledigt habe. Diese Aufstellung bin ich mit Herrn R. in der Besprechung detailliert durchgegangen und habe zum Ausdruck gebracht, dass Herr R. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse, falls die Punkte nicht besser erledigt werden. …
Auf Vorhalt von Blatt 205 der Ermittlungsakte:
Ich habe das heute nicht in Erinnerung, dass anlässlich der Vereinbarung des Besprechungstermins (Anm. des Verfassers: am 15.5.2006) der Name R. gefallen ist. Die Vernehmung war aber viel zeitnaher, das kann sein…
Das Ziel der Frau Böhringer war, den Herrn R. möglichst preiswert loszuwerden, wie immer halt …
Meine arbeitsrechtliche Beratung ging natürlich dahin, dass Herr R. schon sehr lange im Betrieb war. Auch hatte der Steuerberater einmal eine Aufstellung mit zu zahlenden Abfindungen erstellt.
Diese Aufstellung liegt mir vor, bei R. waren 21.815 eingetragen, wenn ich das Gehalt gegenüberstelle, nehme ich an, dass es sich um Euro handelte …
Ich dagegen habe Frau Böhringer dahin beraten, dass es unmöglich sei, Herrn R. zu kündigen, dass (S. 176) ein dauerhafter gravierender Vertragsverstoss vorliegen müsse, dass die Abfindung mit Sicherheit höher liege. Damit meinte ich deutlich höher. Diese Beratung hat Frau Böhringer auch abgehalten, die Kündigung auszusprechen.
Ich habe schon gesagt:
Ihr Ziel war, Herrn R. zu entfernen und ihm möglichst wenig oder nichts zahlen zu müssen. Ich habe mehrfach mit ihr besprochen, dass da, was sie mir an Beanstandungen vorgetragen hat, nichts als Kündigungsgrund ausreichen würde.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4.2011 – Anlage 10, S. 17 f – Hervorhebung Verfasser)
(1.2.)
Die Zeugin F.S. bestätigte ausweislich der nachfolgend eingefügten Stellungnahme, dass ihr der Antragsteller Anfang 2006 von dem Plan seiner Tante berichtet hatte, Herrn R. mit fingierten, illegalen Automatenentleerungen endlich legal kündigen zu können. (S. 177)

Stellungnahme zu meinem Wissen über die Intrige gegen Herrn R.
Zu Beginn des Jahres 2006 fiel mir bei Bence eine Geldtasche der Parkgarage auf. Er wollte damit zur Bank (Stadtsparkasse) in der Görresstrasse. Als mir kurz darauf im Februar 2006 die Geldtasche erneut bei Bence auffiel, sprach ich ihn darauf an. Bence erzählte mir vom Plan seiner Tante, Herrn R. mit fingierten, illegalen Automatenentleerungen eines angeblichen Diebstahls zu überführen, um ihm endlich legal kündigen zu können. Dieser Plan überraschte mich keineswegs. Schon einige Jahre hatte sie Bence gebeten, ihr dabei zu helfen, ihren Geschäftsführer möglichst ohne die Zahlung einer hohen Abfindung loszuwerden. Bence hatte über diesen Umstand auch mit Herrn L in seiner Funktion als Experte für arbeitsrechtliche Fragen beraten, ihm dabei sogar geschäftliche Unterlagen gezeigt. Ich äusserte Bence gegenüber mein Unverständnis für einen solch gemeinsamen Plan und bat ihn, sich nicht länger an der Intrige seiner Tante zu beteiligen, bei der er sich letztlich selbst strafbar mache. Am Faschingsdienstag 2006 versicherte Bence mir in einem Gespräch, er wird sich nicht weiter am Plan seiner Tante beteiligen. Da es in meiner Familie üblich ist, offen zu sprechen und gemeinsam Lösungen zu suchen, berichtete ich auch meinen Eltern und meiner Schwester K. von Bences unglücklicher Beteiligung an der Intrige seiner Tante. Auch sie äusserten ihr Unverständnis für diesen Plan.
(1.3)
Der Zeuge X., Vater der Zeugin f. hat ausweislich der ebenfalls nachfolgend eingefügten Erklärung bestätigt, im März 2006 von seiner Tochter über eine Intrige CB zum Nachteil des Geschäftsführers der Parkgarage informiert worden zu sein:
S. 177/178/179 fehlt
Gedächtnisprotokoll vom März 2006
Im März 2006 hatte ich ein Gespräch mit meiner Tochter F. auf dem Balkon unserer Wohnung. Unter anderen Themen gab es auch eine Nachfrage von meiner Seite nach Bences Arbeit in der Parkgarage? In diesem Zusammenhang erzählte mir Frauke, dass Ihr Bence berichtet habe, seine Tante habe ihn aufgefordert, durch Manipulation der Abrechnung der Kassenautomaten dem derzeitigen Geschäftsführer eine Unterschlagung unterzuschieben. Ziel sei eine fristlose Kündigung. Ich war darüber sehr betroffen, konnte ich mir doch nicht vorstellen, dass Bence sich dazu bereit erklärt.
Ich sagte meiner Tochter sinngemäss, dass aus meiner Sicht eine solche Vorgehensweise unseriös und nicht zu akzeptieren ist. Die Geschichte ist mir wegen Ihrer Gemeinheit dem Betroffenen gegenüber, den ich nicht persönlich kenne, deutlich in Erinnerung geblieben. (S. 180)
(2.)
Die unter 1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die benannten Zeugen waren – ausgenommen der Zeuge X. in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gehört worden. Allerdings gilt zu den vorgetragenen Tatsachen erneut das bereits wiederholt Ausgeführte. Nach dem Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe hatten sich die Zeugen insoweit in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht erklärt, jedenfalls aber wäre angesichts der Tatsache, dass Angaben der benannten Zeugen hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung finden, davon auszugehen, dass die Kammer entsprechende Angaben entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen, oder aber infolge eines Erinnerungsfehlers wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. Eine Aufnahme entsprechender Angaben in die schriftlichen Urteilsgründe wäre nämlich angesichts der Tatsache, dass das Schwurgericht die Darstellung des Antragstellers, seine Tante habe mit dem Ziel, X. ‚preiswert‘ loszuwerden zu können, eine Intrige gesponnen, für widerlegt erachtet hatte, geboten gewesen.

(3.)
Die unter 1. Vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Nach Angaben des Zeugen H war erklärtes Ziel von CB, den Geschäftsführer R. mit dem sie unzufrieden gewesen war, „zu entfernen und ihm möglichst wenig oder nichts zahlen zu müssen“. Gerade dies allerdings, nämlich eine hohe Abfindung, hatte der Zeuge jedoch CB als Konsequenz einer ‚ordentlichen‘ Kündigung beschrieben. Ausdrücklich hatte er in den Gesprächen mit ihr deshalb auch darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer solchen Abfindungszahlung „ein dauerhafter gravierender Vertragsverstoss vorliegen müsse“. Vor diesem Hintergrund gewinnt besondere Bedeutung, dass CB ihn zu dem Gespräch am 15.5.2006 gebeten hatte, weil sie „betrogen“ werde. So wusste Rechtsanwalt X. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.5.2006 noch im Einzelnen zu berichten, was das Anliegen CB für die Besprechung an ihrem Todestag gewesen war:

„Ich möchte vorwegnehmen, dass Probleme um den Herrn R. auch der Grund dafür waren, dass (S. 181) mich Frau Böhringer am 15.05. dieses Jahres zu einem Gespräch gebeten hatte …
Frage:
Als Sie letzte Woche mit Frau Böhringer den Beratungstermin für den 15.05.2006 vereinbart hatte, wussten Sie da, um welche Angelegenheit es gehen würde?
Antwort:
Ja
Frage:
Was war das für ein Vorgang?
Antwort:
Es ging wieder um eine Angelegenheit in Bezug auf den Herrn R. Frau Böhringer hatte nur ganz vage angedeutet, dass wir uns dringend treffen müssten, im Parkhaus. Sie würde mir dort etwas zeigen. Es bestünde der Verdacht oder die Möglichkeit, dass Herr R. im Zusammenhang mit der Erfassung oder Registrierung von Fahrzeugen, die in die Garage einfahren, ev. Manipulationen vorgenommen haben könnte und sie deutete an, dass – sollte sich diese Manipulation nachweisen lassen – dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könnte.“
(ZV F. vom 17.5.2006, Bl. 199 und 205 d.a. – Hervorhebung durch Verfasser)

Vor diesem Hintergrund wird im Zusammenhang mit den Angaben dieses Zeugen vor der 4. Zivilkammer entgegen der Behauptung des Schwurgerichts (vgl. UA E 11 c ii, S. 194) sehr wohl „plausibel“, was der Antragsteller nicht nur anlässlich seiner Zeugenvernehmungen am 16. und 18.5.2006, sondern – wie vorgetragen – bereits Anfang 2006 auch seiner Verlobten zu einer Intrige seiner Tante zulasten von R. berichtet hatte. Nicht übersehen werden darf dabei, dass den Ermittlungsbehörden weder zu der Zeit, zu der der Antragsteller als Zeuge vernommen worden war, etwas von Manipulationen an den Parkkassenautomaten bekannt gewesen war, noch ohne die Erklärungen des Antragstellers selbst bekannt geworden wäre. So hatte der Zeuge W. auf Frage der Polizei, ob er irgendwann einmal Unregelmässigkeiten in der Kassenführung oder bei Kassenautomatenentleerungen festgestellt habe, noch am 22.5.2006 erklärt:
„Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist mir nichts aufgefallen. Ich habe keine Kassenfehlbestände festgestellt. Mir ist nicht bekannt, dass es irgendwie im Zusammenhang mit der Entleerung des Kassenautomaten zu Problemen oder zu Vorentleerungen gekommen wäre… (S. 182)
So wie es sich jetzt herausstellt, wäre man nicht darauf gekommen. Bisher hatte man auch nicht auf die Reihenfolge der Belegnummern der Abrechnungstickets gesehen. Einziger Anhaltspunkt wäre gewesen, wenn unüblich wenig Geld, zum Beispiel nach dem Wochenende, im Kassenautomaten gewesen wäre. So aufwendige Recherche wie heute hätte man ganz bestimmt nicht gemacht“
(ZV W. vom 22.5.2006, BI. 1004, 100 d.A. – Hervorhebung durch Verfasser)

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, in welcher Weise sich der Antragsteller, erstmals seitdem Vorwürfe in diesem Zusammenhang gegen ihn erhoben worden sind, zum Thema ‚Intrige‘ anlässlich seiner Anhörung vor der 4. Zivilkammer erklärt hatte:

„Der Beweggrund (Anm. des Verfassers: für die Intrigen) war die geplante Entlassung des Herrn R. Meine Tante hatte bereits allgemeine Ideen dahin in den 90er Jahren. ..
Sie hat mit mir erörtert, wie die Trennung vonstattengehen könne.
Der erste Gedanke war, dass er freiwillig gehen könnte, er war ja kränklich, hatte Probleme am Herz und inneren Organen, er könnte sich arbeitsunfähig scheiben lassen. In diesem Zusammenhang wurde Dr. R. hinzugezogen der aber feststellte, es reicht nicht, der ist nicht krank.
Es gab dann Gespräche mit der Tante, ich favorisierte die Möglichkeit einer ordentliche Kündigung, ich sagte ihr, sie mögen Herrn P doch abmahnen und nochmals schriftlich abmahnen und dann eine Abfindung bezahlen, wenn sich der Arbeitsprozess ergäbe. Die Tante vertrat zu diesem Zeitpunkt den Standpunkt, sie zahle nichts.
Gegen Abmahnungen war sie auch, wobei sie äusserte, der schreibe sich dann krank, der sei doch bei der Gewerkschaft.
Dann habe ich abstrakt die Möglichkeiten der ausserordentlichen Kündigung aufgezeigt, insbesondere schwere Straftaten, Unterschlagungen, Beleidigungen …
Die Idee mit der Unterschlagung hat der Tante gefallen. Ich habe sie dann konkret technisch ausgearbeitet, die Tante (S. 183) hatte hinsichtlich der Kassenautomaten nicht den Überblick.
Ich wusste, wie es technisch machbar sei. Ich war von der Idee nicht begeistert, meine Tante äusserte, mit Proleten verhandele man nicht, ich sagte dagegen, ihr Verhalten sei kriminell. Im Ergebnis habe ich mich loyal zur Tante verhalten. Ich sollte dann naturgemäss als Automatenentleerer ausscheiden, mir mussten die Schlüssel abgenommen werden.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 6.4 2011 – Anlage 10, S. 11)

„Ich habe das Geld dann bei der Tante abgeliefert, sie hat mich finanziell profitieren lassen, sie gab mir nicht 100 Euro wie fälschlich festgehalten, sie gab mir Hunderter, sie hat mich entlohnt mit mehreren hundert Euro.
Wie oft das passiert ist, weiss ich nicht, es mag sein, dass ich einmal gesagt habe, fünf- oder sechsmal, ich schätze aber zehnmal. Es ging letztlich darum, Schwarzgeld zu generieren. Ich berichtige dahin, das war der Nebeneffekt, die Generierung von Schwarzgeld. Aus meiner Sicht handelte es sich nicht um Unterschlagung, es war ja das Eigentum der Frau Böhringer, es war wohl Steuerhinterziehung.“
(Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 12.4.2011 – Anlage 20, S. 7)
Tatsächlich fügt sich die von dem Antragsteller behauptete Intrige, von der er seiner Verlobten wohlgemerkt bereits Anfang 2006 berichtet hatte, in das von Rechtsanwalt F. gezeichnete Bild von CB, die offensichtlich mit allen Mitteln bemüht gewesen war, ihren Geschäftsführer ‚preiswert‘ loszuwerden, die noch an ihrem Todestag ein Gespräch mit ihrem Anwalt zu angeblichen Manipulationen R. führen wollte. Dass es allerdings andere ‚Manipulationen’ R. als die nach Darstellung des Antragstellers mit CB abgesprochenen Parkautomatenentleerungen gegeben haben könnte, war in den durchgeführten Ermittlungen nicht festzustellen. Insgesamt erweist sich der Tatsachenvortrag deshalb auch als geeignet, die Feststellung des Schwurgerichts, die Behauptung des Antragstellers, die gegenständlichen Entleerungen seien in einer Intrige seiner Tante begründet, sei „nicht plausibel“, (S. 184) durchgreifend in Frage zu stellen. Entsprechend kann auch die Verurteilung des Antragstellers wegen Diebstahl in 3 Fällen nicht Bestand haben.

(G)
Schluss
Nach allem kann das Urteil des LG München I vom 12.8.2008 nicht Bestand haben. Angesichts des schlüssigen Sachvortrags kann und darf der Antragsteller zudem nicht länger in Strafhaft verbleiben. Ersichtlich ist angesichts der vorgetragenen neuen Tatsachen die Grundlage für eine weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe entfallen, so dass kurzfristig auch eine Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen sein wird. Die Entscheidung zu den gestellten Anträgen ist allerdings aus folgenden Gründen einem Landgericht ausserhalb des OLG-Bezirks München zu übertragen.
Die Einführung des § 140 a GVG im Zuge des 1. StVRG 1974, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts im Wiederaufnahmeverfahren, soll nach den Gesetzesmaterialien dazu dienen, das Wiederaufnahmeverfahren aus der möglicherweise ungünstigen Atmosphäre des Gerichts, dessen Urteil mit dem Wiederaufnahmeantrag angefochten wird, herauszunehmen und so im Interesse der Rechtspflege auch nur den Eindruck zu vermeiden, das Gericht könne dem Wiederaufnahmebegehren nicht gänzlich unbefangen gegenüberstehen (vgl. BT-drucksache 7/2600, S. 11). Dieser Intention des Gesetzgebers kann mit Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des LG Augsburg oder eines anderen Landgerichts im OLG-Bezirk München aus folgenden Gründen im vorliegenden Fall nicht entsprochen werden.

Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht München I war von Beginn an durch den sog. Spur-Spur-Treffer, die Übereinstimmung der DNA-Spur eines unbekannt gebliebenen männlichen Verursachers an einer Schraube der Tatkiste im Fall Ursula Herrmann mit DNA-Spuren in der Wohnung Böhringer an einem Glas und einer Kommode, belastet. Die nach der geltenden Präsidialanordnung in dieser Sache zur Entscheidung wohl örtlich und nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG Augsburg sachlich zuständig 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg war – teilweise identisch mit der aktuellen Besetzung – als Schwurgericht mit dem Fall Ursula Herrmann befasst. Als Täter war dort W.M. verurteilt worden, der nachweislich als Verursacher der (S. 185) fraglichen Spur auszuschliessen war. Auch sein angeblicher Mittäter kommt als Spurenverursacher nicht in Betracht. Weitere Tatbeteiligte hatte das LG Augsburg nicht festgestellt. Die hieraus ersichtliche Haltung des Schwurgerichts Augsburg zu der Bedeutung des Spur-Spur-Treffers verträgt sich ersichtlich nicht mit dem beschriebenen Willen des Gesetzgebers und steht einer Befassung mit dem hier vorliegenden Antrag entgegen.
Unabhängig davon kommt hinzu, dass bei jeder gerichtlichen Entscheidung im OLG-Bezirk München gegebenenfalls als Beschwerdegericht eben dieses OLG zuständig wäre, das bereits mit Haftentscheidungen in dieser Sache befasst gewesen war. Im Rahmen der Haftprüfung gem. §§ 121, 122 stopp hatte der 2. Strafsenat noch vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Einwände des Antragstellers mit einer das weitere Verfahren massgeblich bestimmenden Entscheidung vom 29.12.2006 zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet (vgl. Bi. 3323 ff d.A.). Eine parallel zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht eingereichte Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss der 1. Strafkammer des LG München I hatte der gleiche Senat mit Entscheidung vom 31.3.2008 zurückgewiesen (vgl. Bl. 5757 d.A.). Darüber hinaus gehören die an der Entscheidung gegen den Antragsteller vom 12.8.2008 beteiligten Berufsrichter zwischenzeitlich sämtlich jeweils dem 5. Wie auch dem 6. Strafsenat des OLG München an, die zudem nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan in bestimmten Fällen Entscheidungen auch unter der Mitwirkung eines Mitglieds des im Falle einer Beschwerde zuständigen 3. Strafsenat zu fällen haben.
Dem bösen Anschein einer Solidarisierung der gegebenenfalls im Falle einer Beschwerde zur Entscheidung berufenen Richter des lediglich mit 7 Strafsenaten besetzten OLG München mit ihren Kollegen aus dem 5./6. Strafsenat die für das gegenständliche Urteil vom 12.8.2008 verantwortlich zeichnen, kann nur durch eine Übertragung der anstehenden Entscheidung auf ein Gericht ausserhalb des OLG-Bezirks München in gebotener Weise begegnet werden. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Prozess gegen den Antragsteller hohes Aufsehen in München erregt hatte und über eine aussergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen war.

Peter Witting
Rechtsanwalt
Zuletzt bearbeitet von jaska am 10.01.2022