Ist Stalking in der BRD strafbar?
Ja, am 31. März 2007 ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach welchem gemäß § 238 StGB die „Nachstellung” unter Strafe steht.
Nach bisheriger Rechtslage (bis zum 31. März 2007) wurde das so genannte „Stalking” nicht durch einen gesonderten Straftatbestand unter Strafe gestellt.
Vielfach verwirklichte der Täter jedoch durch sein Verhalten Tatbestände des StGB wie etwa Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Körperverletzung (§ 223 ff StGB) bis hin zu Tötungsdelikten (§§ 211 ff StGB). Seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1. Januar 2002 kommt darüber hinaus eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG in Betracht.
Die bisherige Rechtslage führte dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihr Hauptaugenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen richtete. Dabei wurde nicht selten das Gefährdungspotential einer fortwährenden Verfolgung unterschätzt. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Gesetzgeber, einen Straftatbestand im Kernstrafrecht aufzunehmen, der dem Gesamtbild der Taten gerecht wird. Damit verbunden ist die Erwartung, den Opferschutz zu verbessern und Strafbarkeitslücken zu schließen.
Der Gesetzeswortlaut des neuen § 238 StGB lautet wie folgt:
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält
@ChrisHanno nur mal so nebenbei