@DoorsEs heisst ja nicht ohne Grund Notarzt. Wohl dem, der Sonntags NICHT in die Notaufnahme muss.^^
Hier mal Wiki:
>>Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Ruhezeit des Arbeitnehmers muss sich mit dem Kalendersonntag decken und für jeden Sonntag mindestens 24 Stunden betragen. Von diesem Grundsatz sieht § 10 ArbZG jedoch Ausnahmen vor, etwa für Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Schichtarbeiter oder Krankenhausbedienstete, die für ihren Dienst an diesen Tagen einen Lohnzuschlag erhalten. Gleiches gilt für die Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG, denn obwohl diese gesetzlich nicht so stark reglementiert ist, werden auch hierfür häufig Zuschläge gezahlt.
Die Zuschläge werden gezahlt als Ausgleich für die mit dieser Arbeit verbundenen Belastungen, für die Störungen im Lebensrhythmus des Arbeitnehmers und für gesellschaftliche Nachteile, die wegen der Arbeitszeiten entstehen, während derer die Mehrheit der Bevölkerung frei hat.<<
>>für die Störungen im Lebensrhythmus des Arbeitnehmers und für gesellschaftliche Nachteile, die wegen der Arbeitszeiten entstehen, während derer die Mehrheit der Bevölkerung frei hat<<
Und das ist die Frage die man hier stellen sollte. Muss man das ganze unbedingt noch weiter und weiter aufweichen, bis diese Störung, dieser Nachteil keiner mehr ist, weil dann letztendlich eh alle gefickt sind? ^^