@Chefdecuisine
2. Wer muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen?
Dies regelt § 7 I JMStV.
Verpflichtet zur Bestellung ist danach,
-wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet (dies betrifft sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Fernsehveranstalter, unabhängig vom tatsächlichen Programminhalt),
-wer geschäftsmäßige allgemein zugänglichen Telemedien anbietet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten oder
wer Anbieter von Suchmaschinen ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung (§ 7 II JMStV)
Anbieter von Telemedien
- mit weniger als 50 Mitarbeitern oder
- nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres
- sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
Quelle: linksandlaw
Sieht aus, als betrifft das Allmy nicht
;)Unabhängig davon werden hier eh alle jugendgefährdenden Inhalte gelöscht, sowie gewaltverherrlichende Beiträge, Aufrufe zu Straftaten, Aufrufe zur Gründung einer kriminellen Vereinigung, üble Nachreden, Beleidigungen, Verleumdungen, Pietätlosigkeit, Volksvehetzung, etc...
Also alles im Lot
;)@.lucy. Man kann auch heillos übertreiben