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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

94 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Frauen, Kinderpornografie, Bestechlichkeit ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 12:07
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Die Bundesregierung macht die 2021 in Kraft getretene Strafverschärfung für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie teilweise rückgängig.(...)
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:ie Hochstufung, das hatte ich auch schon einmal in einem anderen Thread thematisiert, war purer Populismus einer Justizministerin, die sich auch in späteren Verwendungen nicht gerade durch Sachverstand und Instinkt für Angemessenheit hervorgetan hat.(...)
Gründe der neuen Abänderung des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte):
Es gab z. B. die Anklage gegen eine Lehrerin, die nur die Eltern über Inhalte auf dem Smartphone ihres Kindes informieren wollte.
Weiterhin (inzw. eingestellte) Ermittlungen gegen den Neffen eines Trierer Priesters, der Beweismaterial im Haus seines verstorbenen Onkels fand und zwecks Aufarbeitung sicherstellte. Die Aufarbeitung im Fall des Priesters war durch die vorzeitige Vernichtung der Fotos, Videos, Tagebücher usw. durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht mehr möglich.

Zur Änderung des § 184b und den 2 o. g. Bsp., erläuterte ich am 05.10.23 (in einem anderen thread):
Zitat von watnuwatnu schrieb am 05.10.2023:Dass § 184b StGB dringend überarbeitet werden muss, sieht auch die Bundesregierung. Das Gesetz sei gut gemeint, aber schlecht gemacht, konstatierte Bundesjustizminister Marco Buschmann. Die Bundesregierung wolle das Gesetz noch in diesem Jahr anpassen.
Der Koblenzer Oberstaatsanwalt Mannweiler fordert, dass zwar weiterhin die wirklichen Täter bestraft werden sollen, aber die Staatsanwaltschaften für Ausnahmefälle mehr Handlungsspielraum benötigen.
Auch die Justizministerkonferenz hat bemängelt, dass das Gesetz keine Ausnahmen zulasse, treffe vor allem diejenigen, die verantwortungsvoll handeln wollten. Dass dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, erkennt man auch ohne juristische Bildung.
Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/lehrerin-kinderpornografischer-inhalte-konfisziert-deswegen-angeklagt-100.html

2021 hat der Gesetzgeber den Besitz von Kinderpornografie zum Verbrechen hochgestuft (Mindeststrafe 1 Jahr).

Die Anhebung zum Verbrechenstatbestand (ohne Regelung eines minder schweren Falls) bedeutet zugleich, dass keine Einstellung im Ermittlungsverfahren mehr möglich ist und auch kein Strafbefehlsverfahren.

Quelle: https://community.beck.de/2023/08/30/wenn-gesetzgeber-und-justizminister-in-fehler-machen-dann-gibt-es-kein-pardon-besitz-von-kinderpornographie

Gegen den Neffen des Priesters wurde wegen geringer Schuld eingestellt. Laut Staatsanwaltschaft Mainz habe er die Bilder ohne erkennbare sexuelle Motivation besessen, um sie für eine Aufarbeitung des vermuteten Missbrauchs zur Verfügung stellen zu können.
Quelle: https://www.domradio.de/artikel/kein-verfahren-gegen-dillinger-neffen


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 12:30
@sallomaeander
@watnu

Die Bekannte dieses ehemaligen Spitzensportlers hatte das Fotomaterial einem Polizisten gezeigt, zunächst "informell", um zu wissen, was zu tun ist.

Nachdem sie den ersten Strafbefehl, von - aus meiner Erinnerung - 300 Euro nicht akzeptiert hatte, wurden es letztendlich 1.000 Euro.
(eigene Anwaltskosten on top)

Nachzulesen im Thread hier:

Metzelder - Verdacht auf Besitz und Weitergabe von Kinderpornographie (Seite 183) (Beitrag von Interested)

Aber: Wie verhält man sich richtig und trotzdem beweisstark? Sofort Löschen des Materials und sofortige Anzeige aufgrund nur von eigenen Schilderungen des Materials?


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 12:50
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Wie verhält man sich richtig und trotzdem beweisstark? Sofort Löschen des Materials und sofortige Anzeige aufgrund nur von eigenen Schilderungen des Materials?
Der Gesetzgeber hat ja unmissverständlich geregelt, dass Beweiserhebung oder -sicherung durch Privatleute nicht möglich ist, ohne sich selbst strafbar zu machen. Also kann es nur bedeuten: Sofort nach Kenntnisnahme löschen. Wenn der Absender bekannt ist, wird die Polizei dann bei diesem ihrerseits Beweise sichern müssen.

Der Sinn dieser rigiden Regelung besteht eben darin, dass sich niemand auf legitime Gründe berufen können soll, bei dem solches Material aufgefunden wird.

Es gibt eine ähnliche Situation, wenn man irgendwo Waffen oder Munition auffindet, etwa aus dem II. Weltkrieg. Man muss die Polizei hinzurufen, um den Fund zu sichern und abtransportieren zu lassen; wer in bester Absicht ein MG42 im Kofferraum zur Polizei fährt, macht sich ggf. strafbar.

Gut gemeint ist eben nicht immer gut gemacht.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 13:59
Bitte Kinderpornografie u. a. Verbrechen anzeigen und nicht einfach löschen. Das Gesetz wurde ja gerade deshalb geändert.
Nun können Staatsanwaltschaften z. B. die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit einstellen:
Hintergrund [der neuen Gesetzesänderung] ist, dass mit der seit 2021 geltenden Regelung auch solche Menschen bestraft werden konnten, die sich nichts Strafwürdiges haben zuschulden kommen lassen – etwa Menschen, die das Material besaßen, um es zu melden und aufzuklären.
Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundeskabinett-macht-strafverschaerfung-bei-kinderpornografie-teilweise-rueckgaengig-a-80917917-eb7c-4376-b555-8cc3cce736a3

Ich habe, meine AW der u. g. Frage bzw. dem Rat von @sallomaeander vorangestellt, damit nun nicht durch voreilige, ängstliche Löschung Strafverfolgung ausbleibt.
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Aber: Wie verhält man sich richtig und trotzdem beweisstark? Sofort Löschen des Materials und sofortige Anzeige aufgrund nur von eigenen Schilderungen des Materials?
In u. g. Erläuterungen aus 2023 sind Menschen gemeint, die solche Verbrechen anzeigen.
Zitat von watnuwatnu schrieb am 05.10.2023:Oberstaatsanwalt Mannweiler fordert, dass zwar weiterhin die wirklichen Täter bestraft werden sollen, aber die Staatsanwaltschaften für Ausnahmefälle mehr Handlungsspielraum benötigen.
Auch die Justizministerkonferenz hat bemängelt, dass das Gesetz keine Ausnahmen zulasse, treffe vor allem diejenigen, die verantwortungsvoll handeln wollten.
Die Hauptbelastungs-Zeugin im Metzelder-Fall hatte den Fall nicht sofort angezeigt, sondern zunächst BILD informiert. BILD informierte die Ermittler. Die Zeugin ging zuvor (zum Schein?) auf Metzelders Neigungen ein, anstatt sich gleich an die Ermittler zu wenden.
Dem vorausgegangen war einige Wochen zuvor[25] ein Hinweis an die Behörde durch die Bild-Zeitung.
Quelle: Wikipedia: Christoph Metzelder - mit weiteren Verweisen

Der Fall ist also anders gelagert und es galt eine andere Rechtslage als jetzt.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 14:43
@watnu

Keine Sorge, meine Frage ist Prophylaxe, für den Fall, wenn dann, der hoffentlich nie eintritt.

Im Fall des Neffen des 2022 verstorbenen Priesters in Trier war der Neffe selbst beim BKA, als Biologe tätig. Am 26.01.2024 erzählte der Neffe als Gast in der Talkshow "Nachtcafé" im SWR darüber, Thema war "Verbrechen, die man nicht vergisst".

Es ist davon auszugehen, dass er beste rechtliche Beratung hatte, denn das Material im "Nachlass" seines Onkels war umfangreich, Jahrzehnte umfassend.

Leider erzählte er zu der Sicherstellung keine Details, wie das abgelaufen ist.
Zitat von watnuwatnu schrieb:Weiterhin (inzw. eingestellte) Ermittlungen gegen den Neffen eines Trierer Priesters, der Beweismaterial im Haus seines verstorbenen Onkels fand und zwecks Aufarbeitung sicherstellte. Die Aufarbeitung im Fall des Priesters war durch die vorzeitige Vernichtung der Fotos, Videos, Tagebücher usw. durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht mehr möglich.



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09.02.2024 um 15:07
@watnu Ich bin selbstverständlich ohne Einschränkung dafür, derartiges ggf. anzuzeigen. Ein Ermittlungsverfahren wegen so etwas möchte ich gegen mich dennoch nicht erleben. Mit so etwas möchte ich, wie die große Mehrheit der Bevölkerung, nicht in Verbindung gebracht werden.

Wo es einen Empfänger gibt, gibt es auch einen Absender, bei dem regelmäßig etwas zu finden sein wird. Strafverfolgung ist Sache der Behörden, und wenn das Gesetz keine Ausnahmen beim unerwünschten Empfang solcher Dinge macht, dann wird eben gelöscht.

Ich würde aber, wie gesagt, nicht zögern, denjenigen anzuzeigen.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 16:18
Nochmal:
Damit Bürger Kinderpornografie usw. anzeigen können, ohne rechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen, wurde das StGB geändert. Die Änderung hatten u. a. Staatsanwälte, Richter und Justizminister so gefordert.**

Vermutlich wird also gar kein Ermittlungverfahren gegen Anzeigeerstatter eröffnet:
(...)Es ist daher möglich, dass die Staatsanwaltschaft bereits nach der sorgfältigen Prüfung einer Anzeige entscheidet, keine Ermittlungen durchzuführen.(...)
Quelle: https://www.hilfe-info.de/WebS/hilfeinfo/DE/Merkblaetter/02-merkblatt_ermittlungsverfahren.html
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Ein Ermittlungsverfahren wegen so etwas möchte ich gegen mich dennoch nicht erleben.
Das Leid der abgebildeten Säuglinge, (Klein-)Kinder und Jugendlichen, die missbraucht und gequält werden, ist unermesslich größer als die unbegründete Angst vor einem Ermittlungsverfahren.

**Hier steht es doch:
Zitat von watnuwatnu schrieb:Hintergrund [der neuen Gesetzesänderung] ist, dass mit der seit 2021 geltenden Regelung auch solche Menschen bestraft werden konnten, die sich nichts Strafwürdiges haben zuschulden kommen lassen – etwa Menschen, die das Material besaßen, um es zu melden und aufzuklären.
Zitat von watnuwatnu schrieb:watnu schrieb am 05.10.2023:
Oberstaatsanwalt Mannweiler fordert, dass zwar weiterhin die wirklichen Täter bestraft werden sollen, aber die Staatsanwaltschaften für Ausnahmefälle mehr Handlungsspielraum benötigen.
Auch die Justizministerkonferenz hat bemängelt, dass das Gesetz keine Ausnahmen zulasse, treffe vor allem diejenigen, die verantwortungsvoll handeln wollten.



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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 17:20
Der Begriff "Kinderpornographie" ist aus verschiedenen Punkten unangebracht. Man sollte diesen Begriff in dieser Form nicht verwenden.
Unter Pornographie verstehen wir vor allem Videos und Fotos, die Sex zeigen. Die Aufnahmen dazu entstehen normalerweise freiwillig, die Herstellung ist erlaubt und der Kauf auch.
Bei „Kinderpornographie“ trifft nichts davon zu. Der Duden definiert den Begriff lapidar als „Pornographie, deren Darstellungsobjekte Kinder sind“. Dabei geht es nicht um Sex, sondern um körperliche und seelische Gewalt an Kindern, von denen keines freiwillig mitmacht. Alles daran ist illegal.
Verharmlosender Begriff
Deswegen ist der Begriff „Kinderpornographie“ verharmlosend, auch wenn er sogar in Gesetzen auftaucht. Etwa, wenn darin die Rede von „kinderpornographischen Schriften“ ist. Es gibt keine Sexualität mit Kindern, denn sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer Gewalt.

Der Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs spricht deshalb so davon: „Missbrauchsabbildungen, sogenannte Kinderpornographie“.
Wer klar machen möchte, worum es geht, kann von „Abbildungen von sexuellem Missbrauch“ reden, von „Missbrauchsfotos und -videos“, oder einfach beschreiben: „Bilder und Filme, auf denen sexuelle Gewalt an Kindern zu sehen ist“.
Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/sagen-meinen-kinderpornographie-kein-porno-sondern-100.html

Ich probiere immer diesen Begriff nicht zu verwenden sondern spreche eher von "Mißbrauchsdokumentationen" oä.


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09.02.2024 um 18:01
@Registrierung2


Danke dir für den wertvollen Hinweis.

Ich hatte das tatsächlich schon mal neu gelernt und jetzt nicht parat.

Selbst der Spiegel ist nicht gut darin:

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundeskabinett-macht-strafverschaerfung-bei-kinderpornografie-teilweise-rueckgaengig-a-80917917-eb7c-4376-b555-8cc3cce736a3

In Gedanken lese ich das Wort schon lange nicht mehr aus, sondern als KP.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 19:23
Zitat von watnuwatnu schrieb:Damit Bürger Kinderpornografie usw. anzeigen können, ohne rechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen, wurde das StGB geändert. Die Änderung hatten u. a. Staatsanwälte, Richter und Justizminister so gefordert.**

Vermutlich wird also gar kein Ermittlungverfahren gegen Anzeigeerstatter eröffnet:
Nur um das klarzustellen: § 184B StGB (um den es hier geht) sieht aktuell noch eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich somit um ein Verbrechen, dass eben NICHT von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden kann. Dies ist nur bei Vergehen möglich, vgl. §§ 153 StPO ff. Das Bundesjustizministerium PLANT, die Mindeststrafe zu senken. Das ist aber noch nicht beschlossen. Für den Besitz ist es ausreichend, dass man entsprechendes Material zB auf dem eigenen Mobiltelefon hat.
Zitat von watnuwatnu schrieb:unbegründete Angst vor einem Ermittlungsverfahren.
Diese Angst ist aktuell nicht unbegründet. Kannst Dich dazu gerne mal bei Staatsanwaltschaften und Gerichten erkundigen.


https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html
Es gibt bislang lediglich einen Referentenentwuf. Keine Gesetzesänderung.

Also ist aktuell die beste Empfehlung, derartiges Material sofort von eigenen Geräten zu löschen und dann erst Anzeige zu erstatten, da man ansonsten selbst wegen Besitzes strafbar ist. Und dann muss die Staatsanwaltschaft einschreiten und die Tat verfolgen.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

09.02.2024 um 20:21
@Juris019
Ja, im Ausgangspost, auf den sich mein erster darauf folgender Post bezog, steht auch ausdrücklich "Gesetzentwurf", siehe meine u.g. Hervorhebung:
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Dazu passt folgende Nachricht von gestern.

Die Bundesregierung macht die 2021 in Kraft getretene Strafverschärfung für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie teilweise rückgängig. Die Mindeststrafen sollen von einem Jahr auf drei oder sechs Monate gesenkt werden, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, welcher der Nachrichtenagentur AFP vorlag. Mit der Neufassung reagiert die Bundesregierung auf entsprechende Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Der Deutsche Richterbund begrüßte daher den Kabinettsbeschluss.

Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundeskabinett-macht-strafverschaerfung-bei-kinderpornografie-teilweise-rueckgaengig-a-80917917-eb7c-4376-b555-8cc3cce736a3
Hier begann meine 1. AW (bitte anklicken, um vollständigen Inhalt zu lesen):
Zitat von watnuwatnu schrieb:Gründe der neuen Abänderung des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte):
Meine 2 folgenden Posts bezogen sich auf den o. g. bzw. waren teilweise Wiederholungen. Ich versuchte klarzustellen, was schon in meiner 1 AW stand, aber m. E. noch nicht richtig angekommen war.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

10.02.2024 um 19:11
Zusatzinfo zum gestrigen Thema § 184b StGB:

Nach Auffassung von Prof. Dr. Dominik Brodowski müssen deutsche Strafgerichte sich nicht an die Mindeststrafe des o. g. § halten (1 Jahr). Sie müssten sogar "naive Täter"* zu einer niedrigeren, verhältnismäßigen Strafe verurteilen (*Beispiele im Post). Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Saar-Uni. Er meint, bereits jetzt könnten Gerichte mildere Strafen verhängen. Seine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Artikels erschien im April 2023 in der LTO:
Europarecht und Kinderpornografie: Deutsche Gerichte müssen verschärfte Mindeststrafen ignorieren
(...)
Im März 2022 entschied der EuGH, Konfliktfällen zwischen Verhältnismäßigkeit und Mindeststrafe jedes Gericht eigenständig die angemessene, niedrigere Strafe bestimmen und verhängen darf. Gerichte müssten nicht warten, so der EuGH, bis die problematische "nationale […] Regelung […] auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren" beseitigt worden ist.
Übertragen auf § 184b StGB bedeutet diese klare Rechtsprechung des EuGH: Amts- und Landgerichte müssen der Verhältnismäßigkeit zum Durchbruch verhelfen und dürfen hierzu die in § 184b StGB enthaltene Mindeststrafe ignorieren – auch ohne vorherige Richtervorlage zum BVerfG. Das gibt den Gerichten die nötige Flexibilität in Strafverfahren gegen "naive Täter" wie die Mutter, die nur andere Eltern warnen wollte,(…).
Quelle: Europarecht und Kinderpornografie: Deutsche Gerichte müssen verschärfte Mindeststrafen ignorieren Legal Tribune Online, 24.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51610/

Deutschland ist also bei der eigenen Strafgesetzgebung an die EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Kinderpornografie gebunden. Gem. deren Erwägungsgrund 12 müssen Strafen wirkungsvoll und abschreckend, aber auch verhältnismäßig sein. Zudem ergebe sich die Pflicht zur Verhältnismäßigkeit von Strafen aus der EU-Grundrechtecharta. Die EU-Richtlinie entfalte unmittelbare Wirkung, da diese nicht richtig in nationales Recht umgesetzt wurde, in Worten des Autors: "Anwendungsvorrang schlägt Mindeststrafandrohung"

Aus dem Vorlagebeschluss des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht. Auch dabei geht es um die Unverhältnismäßigkeit der Mindeststrafe:
Zur Unterscheidung: Absatz 1 des § 184b betrifft die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung. Absatz 3 betrifft den Besitz.
Die Mindeststrafe des § 184b Abs. 3 StGB von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist ein Verstoß gegen das (…) Schuldprinzip (Übermaßverbot), wenn diese auch dann zu verhängen ist, wenn es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von 3 Bilddateien (Stickern) mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von 11 Sekunden handelt, der von der nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war.
Quelle: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7644.htm

Gesetzentwurf zur Unverhältnismäßigkeit der Mindeststrafe in Fällen wie den hier im Post genannten Beispielen:
Die verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe ist zudem im Fall des § 184b Absatz 3 StGB zur Sicherstellung einer tat- und schuldangemessenen Reaktion im Einzelfall erforderlich, zum Beispiel wenn der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfängerin oder des Empfängers gelangt war.
Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Gesetzesentwurf nimmt Bezug auf den o. g. Fall des AG Buchen:
Das Strafverfahren richtet sich dort gegen eine junge Frau, auf deren Mobiltelefon unbeabsichtigt durch automatischen Download schweres kinderpornographisches Material gespeichert und von ihr nur aus Nachlässigkeit nicht gelöscht wurde; das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass die Frau das Material ablehnt, und hält die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
ohne die Regelung eines minder schweren Falls für verfassungswidrig, da sie gegen das Schuldprinzip verstoße. Fachverbände, die zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht öffentlich Stellung genommen haben, teilen übereinstimmend die Einschätzung des
vorlegenden Gerichts und halten die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in § 184b Absatz 3 StGB für unverhältnismäßig (…)
Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2
B. Lösung
Der Entwurf behält die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Erhöhung des Strafrahmens auf zehn Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB und
auf fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 3 StGB bei und macht nur die Heraufstufung zum Verbrechen durch Absenken der Mindeststrafen in Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Absatz 3 von einem Jahr auf
drei Monate rückgängig. Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten nach
§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB angemessen sanktioniert werden können.
Quelle wie oben: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (S. 2 f)

Bei Interesse oder Fragen bitte in o. g. Quellen lesen, aus denen ich nur einen Bruchteil wiedergegeben habe.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

10.02.2024 um 19:32
Es scheint aktuell einen weiteren Fall gegen einen Polizeibeamten in Mölln in Schleswig-Holstein zu geben. Einem älteren Polizisten wird vorgeworfen, sich über Jahre fremdenfeindlich, rassistisch sowie mit Bezug zur Nazi-Ideologie geäußert zu haben. Die Polizei in SH geht damit offensiv in die Öffentlichkeit, um die Missbilligung solchen Verhaltens zum Ausdruck zu bringen:
Ein Polizeibeamter aus Mölln soll sich mehrfach ausländerfeindlich geäußert und mit nationalsozialistischem Gedankengut aufgefallen sein. Auch gegen weitere Beamte und Führungskräfte gibt es Vorwürfe.
Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Verfassungsfeindlich-Ermittlungen-gegen-Polizeibeamten-in-SH,polizei6980.html

Es geht in dem genannten Fall nicht um KP, aber es wurde auf der PK geäußert, dass hier auch gruppendynamische Prozesse vorgelegen haben. Ins Rollen soll der Fall gekommen sein, weil sich ein jüngerer Beamter an die Antirassismusbeauftragte der Polizei gewandt hat.

Zunächst stand auch der Vorwurf der Volksverhetzung gegen den älteren Polizisten im Raum, der aber mangels "Öffentlichkeit" seiner Äußerungen nicht angeklagt wurde.

Es sind auch disziplinarische Maßnahmen gegen mehrere Führungskräfte ergriffen worden, teils wurden sie an Dienstplätze ohne Führungsaufgaben versetzt.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

11.02.2024 um 11:27
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Zunächst stand auch der Vorwurf der Volksverhetzung gegen den älteren Polizisten im Raum, der aber mangels "Öffentlichkeit" seiner Äußerungen nicht angeklagt wurde.
"Erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue", erhob der Leiter der Polizeidirektion Ratzeburg.
3 Führungskräfte der Polizeistation Mölln sollen sein Verhalten mindestens geduldet, in einem Fall mitgemacht oder Zeuginnen und Zeugen beeinflusst haben.
Der Beamte hatte mindestens 7 Jahre lang jedenfalls Gelegenheit, z. B. (jüngere) Polizisten zu indoktrinieren. NDR-Reporter Philip Schröder schließt nicht aus, dass andere Polizisten in ihrem Berufsbild von ihm geprägt wurden. Derzeit wisse man das jedoch noch nicht. Schröder glaubt, die Polizei sei noch dabei, entsprechend zu ermitteln (Video der u. g. Quelle).

"Mangelnde Öffentlichkeit" im Dienst ist m. E. ein Hohn.

Aus der Quelle, die @sallomaeander schon verlinkt hat:
Weitere Vorwürfe - wegen Betrugs, Indiskretion und Verstößen gegen den Datenschutz - ergaben sich gegen ihn nach Auswertung von Datenträgern, die bei dem Polizisten sichergestellt wurden.
Mindestens zwischen 2015 und 2022 soll er sich im Dienst immer wieder rassistisch, herabwürdigend und diskriminierend gegenüber Ausländerinnen und Ausländern geäußert haben.
(...)
Insgesamt laufen nun also gegen zehn von insgesamt 29 Polizeibeamten der Station Mölln Disziplinar- und Strafverfahren.
Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Verfassungsfeindlich-Ermittlungen-gegen-Polizeibeamten-in-SH,polizei6980.html


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11.02.2024 um 14:47
Aus der Quelle, die @sallomaeander schon verlinkt hat:

Hartmut Kunz, der stellvertretende Landespolizeidirektor des Bundeslandes Schleswig-Holstein,
sagt bei Minute 29:21, dass es um eine „Informationspflicht an die Öffentlichkeit“ geht, „proaktiv sich an die Öffentlichkeit zu wenden“, um zu belegen, dass genug „Selbstreinigungskräfte“ vorhanden sind, um solchen Verhaltensweisen zu begegnen.

Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Verfassungsfeindlich-Ermittlungen-gegen-Polizeibeamten-in-SH,polizei6980.html

So ein proaktives Vorgehen der Polizei Niedersachsen, klipp und klar der Öffentlichkeit Rede und Antwort zu stehen, wünsche ich mir auch im Fall des angeschuldigten Polizeibeamten aus Leer.


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11.02.2024 um 14:53
Zitat von JustreadingJustreading schrieb am 07.02.2024:(...) Bitte verstehe mich nicht falsch aber meiner Meinung nach sind viele Äußerungen pures rungeblödel. (...)
Zitat von JustreadingJustreading schrieb am 07.02.2024: (..) Nein ist nicht nett, aber hat auch absolut nichts mit Rassismus o.ä. zutun. (..)
Danke für deine Offenheit @Justreading. Ich kann nachvollziehen, dass schwarzer Humor usw. helfen, Manches zu verarbeiten. Und ich finde es genauso abstoßend, wenn Einsatzkräfte behindert, beleidigt und/oder tätlich angegriffen werden. Aber in Anbetracht dessen, was überhaupt an die Öffentlichkeit gelangt, erinnert mich o. G. an, "keine Angst, der will nur spielen", bevor der Hund kräftig zubeißt oder gar sein Opfer zerfleischt.

Allgemein:
Wenn z. B. Leichen-Fotos des eigenen Kindes, der eigenen Mutter, Schwester, Partnerin in Verbindung mit Vergewaltigungsfantasien verbreitet werden, wenn z. B. eigene Verwandte oder Vorfahren von (Neo-)Nazis getötet wurden, wenn man selbst bzw. Angehörige Opfer von Morddrohungen ist, wenn man (wie im Fall des Leerer Polizisten) als Opfer von Kinderpornografischen Inhalten oder in Sexvideos zur Schau gestellt wird, kann man vermutlich nicht so leicht abtun,
(…) worüber sich hier Menschen amüsieren, die zuvor einen Eid auf das Grundgesetz geschworen haben, die Waffen tragen und Menschen auf der Straße kontrollieren dürfen oder Anzeigen von Vergewaltigungsopfern und Betroffenen rassistischer Gewalt aufnehmen sollen.
Quelle: https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei-chat/

Und nicht vergessen: Die Frankfurter Chatgruppe wurde während der Ermittlungen zu den "NSU 2.0"-Drohschreiben aufgedeckt. Eine Frankfurter Rechtsanwältin und ihre Familie
waren im August 2018 mit dem Tode bedroht und rassistisch beleidigt worden. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass persönliche Daten der Juristin, die öffentlich nicht zugänglich waren, kurz vor Eintreffen des ersten Drohschreibens von einem Polizeicomputer in einem Frankfurter Revier abgerufen worden waren. Bei den Nachforschungen waren die Ermittler auf die Chatgruppe gestoßen.
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-nsu-chat-rechtsextremismus-polizei-staatsanwaltschaft-sta-rechtsextrem-nazi-polizist-hessen/

Falls nicht Jede(r) alles gelesen hat: Ausgangspost ist dieses Mal mein Idiotentreff-Post, auf den @Justreading antwortete:
Zitat von watnuwatnu schrieb am 07.02.2024:Ab ca. Min. 8 wird in der Sendung "Was deutsche Polizisten lustig finden", ein Auszug der Chat-Inhalte gezeigt, z. B. : (...)



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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

11.02.2024 um 18:05
Zitat von watnuwatnu schrieb:"Mangelnde Öffentlichkeit" im Dienst ist m. E. ein Hohn.
Das ist aus Sicht eines Bürgers so. Hier scheiterte aber eine Verfolgung an der mangelnden Tatbestandsmäßigkeit. Der § 130 StGB (Volksverhetzung) setzt eine Geeignetheit der Störung des öffentlichen Friedens bzw. eine öffentlich getätigte Äußerung voraus.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

Das ist bei einer Äußerung, die inhaltlich die Voraussetzungen des § 130 StGB verwirklicht, in einem Zwiegespräch im Streifenwagen auch dann nicht der Fall, wenn es sich dabei um zwei Polizisten im Dienst handelt.

Um bestraft zu werden, muss eine Tat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

Anders hätte es mMn schon ausgesehen, wenn anwesende Bürger die Äußerungen hätten vernehmen können, oder entsprechende Äußerungen im Sprechfunk der Polizei getätigt worden wären, wo idR mehrere Teilnehmer mithören.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

11.02.2024 um 18:09
Zitat von JustreadingJustreading schrieb am 07.02.2024:Nein ist nicht nett, aber hat auch absolut nichts mit Rassismus o.ä. zutun.
Achso, rassistische Äußerungen haben also absolut nichts mit Rassismus zu tun!?!? 😵‍💫
Mich wundert gar nichts mehr...
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb am 07.02.2024:wer solche Einstellungen nicht teilt, findet auch soöche dummdreisten Sprüchen nicht lustig.
Wir reden hier über erwachsene Menschen, nicht über ein paar pubertäre Mittelstufenschüler.
THIS!


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

11.02.2024 um 20:30
Hm. Irgendwie merkwürdiger Threadverlauf hier.
Zusammengefasst könnte man glatt den Eindruck gewinnen, dass hier versucht wird, die Leraner Geschichte via Gewichtung auf Frankfurt und die bösen Nazipolizisten aus dem Itiotenchat zu relativieren.
Nicht, dass ich diese Chatgeschichte nun nicht übel oder verwerflich finde, aber zwischen dem ganzen Krempel, auch den Spirituosenfans usw. und Leer da ist jetzt doch schon nochmal ein riesiger Unterschied zum Vorwurf Vergewaltigung hilfloser Personen (k.o.Tropfen)
Käuflichkeit und Kinderpornografie.


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Polizeibeamter angeklagt: Kinderpornografie und Bestechlichkeit

11.02.2024 um 21:38
@Zeralda Nachvollziehbar, was Du meinst. Man kann aber schon im Thread über das Fehlverhalten von Polizisten diskutieren, und wie damit von Seiten des Dienstherrn und der Justiz umgegangen wird, und ähnlich gelagerte Fälle aus anderen Bundesländern zum Vergleich heranziehen, ohne darüber hinwegzusehen, dass die Tatvorwürfe im hier eigentlich diskutierten Fall z.T ganz andere, ungleich schwerere sind.

Was die Fälle verbindet, ist zum einen die berufliche Tätigkeit der mutmaßlichen Täter, wobei das bei Polizisten schon anders zu bewerten und einzuordnen ist, als bei anderen Menschen. Zum anderen geht es auch um den Umgang der Disziplinarvorgesetzten und den Führungskräften vor Ort mit dem vorgeworfenen Fehlverhalten.

Polizisten im Dienst haben mehr und andere Rechte als der Normalbürger, das bedingt ihre Aufgabenstellung als Teil der Exekutive, welche eben auch mit Macht verbunden ist, die ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert. Zugleich müssen die Bürger auf die Integrität der Beamten vertrauen dürfen - hier steht bei allen genannten Tatvorwürfen allerhand auf dem Spiel.

Im Eingangspostvwurden ja einige Fragen aufgeworfen, die, so scheint es, im Fall aus S-H bislang klarer und rückhaltloser beantwortet worden zu sein scheinen. Ich zitiere beispielhaft aus dem Eingangspost:
Zitat von FüchschenFüchschen schrieb am 30.01.2024:1) Wird die Öffentlichkeit im gleichen Maße über diesen Prozess bezüglich Kinderpornografie informiert werden wie in Kinderpornografie-Fällen, in denen es nicht um die Verletzung des Dienstgeheimnisses und Bestechlichkeit eines Polizeibeamten geht?
Hier hat die Polizeiführung im Möllner Fall durch einen klaren und bewussten Schritt in die Öffentlichkeit eine deutliche Botschaft gesendet. Schon deshalb war es wichtig, diesen Fall (mit anderen Tatvorwürfen, gewiss) in diesem Thread zu benennen.


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