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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

1.046 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Sex, Gesetz, Geschlechtsverkehr ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:32
@UffTaTa

Wo dein Problem liegt, würd ich auch mal gern wissen. Warst du nicht zu diesem Thema total fehlinformiert. Was ist denn die sogenannte "Kinderpornographie"?

So langsam wirst du mir weltfremd.


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:38
Zitat von myselfmyself schrieb:Was ist denn die sogenannte "Kinderpornographie"?
Eine 18järige Pornodarstellerin mit Zöpfen?

Bilder von der FKK-Jugendgruppe?

Bilder vom stolzen Vater mit seinem Kind, blöderweise in der Badewanne aufgenommen?

....
Zitat von myselfmyself schrieb:Warst du nicht zu diesem Thema total fehlinformiert
Ja, ich bin so fehlinformiert das ich schon vor 2 Jahren wusste das dieses Thema als Aufhänger für eine neue Zensurwelle missbraucht wird. Die wir ja nun seit einigen Tagen alle bewundern können.


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:42
Gemäß §180 StGB muss ein Darsteller volljährig sein[40]. Dies konnte allerdings nicht den Vertrieb von im Ausland produzierter Pornografie mit minderjährigen oder auch nur scheinbar minderjährigen (sogenannten scheinjugendlichen) Darstellern verhindern. Daher wurde aufgrund einer Rahmenrichtlinie der EU von 2003 das Strafgesetzbuch mit Wirkung zum 5. November 2008 durch Änderung von §184b[41] und Neuaufnahme von §184c[42] dahingehend ergänzt, dass auch die Verbreitung solcher pornographischer Schriften (und damit nach §11 StGB auch Filmen, Bildern und dergleichen) strafbewehrt ist, die sexuelle Handlungen an Kindern und Jugendlichen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen. Das bedeutet, dass Pornodarsteller nicht nur tatsächlich volljährig sein müssen, sondern auch deutlich als solche erkennbar sein sollten.[43]. Abgesehen von dieser Regelung für Scheinjugendliche ist entsprechend zur Verbreitung auch der bloße Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften strafbar.

Quelle : Wikipedia: Pornodarsteller#Deutschland







EU-Recht

Durch den dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.

Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.

Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.




Deutsches Strafrecht

Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In eine separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer,der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.


Die Strafbarkeiten zur Jugendpornografie traten erst am 5. November 2008 in Kraft, daher gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung oder andere Erfahrungen. Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Verschärfungen und Erweiterungen des Sexualstrafrechts im Bezug zu Minderjährigen vorgenommen.[2]

Unter Schriften wird der erweiterte Schriftenbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB verstanden. Darunter fallen neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Echtzeitdarstellungen, zum Beispiel Telefongespräche, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen vom den Begriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen.

Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen sind nicht ohne Weiteres pornografisch. Nach bisheriger Rechtsprechung ist Pornografie, auch in der Ausprägung als Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“[3]. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB (Kinderpornografie) genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme, stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne[4].

Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kindern beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Da es sich dann um einen Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird; dabei kann auch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Cache des Browsers ausreichen. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist hingegen nicht als Besitz zu qualifizieren.[5]

Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot der Kinder- und Jugendpornografie mit dem Jugendschutz. Das geschützte Rechtsgut sei die ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, das sich aus Art. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Bei den strafbaren Handlungen handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, das heißt, es ist unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung gekommen ist oder nicht.

Zumindest in einigen Ausprägungen des Verbotes ist es wissenschaftlich unklar, ob der unterstellte Gefährdungszusammenhang existiert. In der Mutzenbacher-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Verbot auch bei einer wissenschaftlich ungeklärter Situation und nur aufgrund der eigenen Einschätzung, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aussprechen darf.[6] In einer umstrittenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Geschwister-Inzests hat das Bundesverfassungsgericht 2008 darüber hinaus entschieden, dass Strafnormen keinen strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen und sich solche insbesondere auch nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutlehre ableiten lassen.[7]

In der schon genannten Mutzenbacher-Entscheidung wurde außerdem festgestellt, dass auch Kinderpornografie Kunst sein und damit dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegen kann.[8]

Eine weitere Strafvorschrift findet sich im Jugendschutzgesetz. Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden. Als Elternprivileg ist die Überlassung solcher und anderer jugendgefährdender Medien an Kinder und Jugendliche durch die jeweiligen personensorgeberechtigten Personen explizit von der Strafbarkeit ausgenommen.

Die Verbreitung, sowohl von Kinderpornografie als auch von Jugendpornografie, gilt nach § 100a StPO als schwere Straftat, wodurch die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation eines Verdächtigen begründet werden kann.



Quelle : Wikipedia: Kinderpornografie


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:43
Scheinminderjährigkeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Scheinminderjährigkeit oder Scheinjugendlichkeit ist ein juristischer Begriff aus dem Bereich der Jugendpornographie und bezeichnet Darsteller, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten.[1] Eine jugendpornographische Schrift im Sinne der Scheinminderjährigkeit liegt nach Auffassung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bereits dann vor, wenn „aus Sicht eines verständigen Betrachters nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Darsteller Jugendliche sind“.[2]

Dieser Ansicht widerspricht jedoch das Bundesverfassungsgericht, welches im Dezember 2008 die Verfassungsbeschwerde eines Videothekenbesitzers gegen die Gesetzesänderung zurückgewiesen hat. Nach Auffassung des Gerichts fallen Scheinminderjährige nur dann unter die Regelungen des § 184c StGb.[3], "wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen".[4]

Wikipedia: Scheinminderjährigkeit


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:43
@UffTaTa

Du kannst dich nicht mehr an deine falschen Behauptungen erinnern? Die du als Tatsachen verkauft hast? Ich weiss nicht warum du so scharf darauf bist Bilder von nackten Kindern sehen zu wollen, aber die Perversionen in diese Richtung sind derart Abartig, das da jeder mögliche Schutz gefragt ist. Es gibt kein Gesetz das Sex unter 18 verbietet. Somit gibts topictechnisch doch nicht mehr viel zu sagen.


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:46
Kontroversen


Kontroverse zur Strafbarkeit von nicht-realer Kinderpornografie

Während manche Menschen „virtuelle Kinderpornografie“ als opferlose Straftat und deren Verbot als Angriff auf die Kunstfreiheit ansehen, wird deren gesetzliche Gleichstellung zu kinderpornografischem Foto- und Filmmaterial damit begründet, dass solches Material zu realem Kindesmissbrauch anstiften oder diesen verharmlosen könne. Die Medienwirkungsforschung gelangt dabei zu keinem eindeutigen Ergebnis, auch wenn der Zugang zu regulärer Pornografie als verhindernder Faktor von Kindesmissbrauch gesehen wird.[25]

Manche Sexualforscher vermuten in der aggressiven Gesetzgebung gegen Kinderpornografie den Versuch sexualfeindlicher, moralkonservativer Gruppen, Pornografie allgemein zu kriminalisieren. Da dies aber wegen des politischen Klimas in westlichen Staaten oftmals nicht möglich sei, würden stattdessen Gesetze gegen Kinderpornografie forciert, die auf eine Weise geschrieben werden können, die nicht nur Kinderpornografie, sondern auch viele andere Medien mit pornografischem Inhalt, oder bloßer Nacktheit, kriminalisieren. [26]

So wurden beispielsweise in den USA mit dem Child Pornography Prevention Act of 1996 die rechtlichen Maßnahmen zur Verfolgung von Kinderpornografie so weit verschärft, dass jede pornografische Darstellung durch reale Menschen, die als sexuelle Handlungen von unter 18-Jährigen interpretiert werden könnte, so auch mit 30-jährigen Darstellern mit Zöpfen, rechtlich bereits als Kinderpornografie eingestuft werden muss. Dieses Gesetz wurde 2002 durch eine Klage der Pornoindustrie, unterstützt von US-Bürgerrechtsbewegungen, als verfassungswidrig vor dem Supreme Court zu Fall gebracht.[27] 2003 wurde mit dem PROTECT Act in den USA aber eine ähnliche Gesetzesvorlage in Kraft gesetzt, der Rechtsstreit dauert noch an.




Jugendpornografie

Bisher wurde in Deutschland im Rahmen der Strafgesetze lediglich Kinderpornografie durch § 184b StGB geregelt. Am 5. November 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in Kraft. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde der neue § 184c StGB eingeführt, der erstmals die Strafbarkeit von Jugendpornografie („jugendpornographische Schriften“) regelt. Außerdem wurde der Begriff der Kinderpornografie in § 184b StGB von sexuellem Missbrauch an Kindern auf alle sexuelle Handlungen mit Kindern ausgeweitet. Die beiden Paragraphen lauten nun weitestgehend wortgleich und unterscheiden sich im Wesentlichen nur noch im Alter der potentiellen Opfer dieser Straftaten (Kinder vs. Jugendliche) und in der Strafhöhe.[2]



Vorgeschichte


In Deutschland brachte die Bundesregierung erst Ende 2006 einen Gesetzentwurf ein, der die Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses umsetzen sollte. Auf Betreiben der Oppositionsparteien führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Juni 2007 zunächst aber eine Expertenanhörung durch, bei der Juristen Gelegenheit bekamen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen[28]. Aufgrund der Kritik, die nun auch bei dieser Anhörung geäußert wurde[29], verzögerte sich die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Deutschland zunächst weiter und mündete in einem Konflikt zwischen den Politikern der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD einerseits und denen der Oppositionsparteien FDP, GRÜNE und DIE LINKE andererseits, die im Dezember 2007 dann die Öffentlichkeit suchten, um das Gesetz in dieser Form doch noch zu verhindern[30][31][32]. Nachdem so auch in der Öffentlichkeit Kritik an der geplanten Ausweitungen des Sexualstrafrechts aufgekommen war, stellte die große Koalition den Gesetzentwurf erneut zurück und willigte in mehrere Formulierungsänderungen ein, die die Kritik berücksichtigen sollten. Die Politiker der Oppositionsparteien lehnten den Gesetzentwurf auch in dieser gemäßigten Fassung weiterhin entschieden ab [33].

Das Gesetz wurde jedoch, nur mit den Stimmen der Regierungsmehrheit und gegen die Stimmen aller Oppositionsparteien, am 20. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Man verzichtete dabei auf eine öffentliche Debatte im Plenum und gab die Reden lediglich zu Protokoll[34].



Kritik

Kritisch an dieser neuen Regelung ist, dass nun zum Beispiel auch alle pornografischen Bild- und Filmwerke, in denen ausschließlich Volljährige zum Einsatz kommen, als jugendpornografisch eingestuft werden könnten, wenn man sie so interpretieren kann, dass sie sexuelle Handlungen mit Jugendlichen lediglich zum Thema („zum Gegenstand“) haben. Das wäre immer schon dann möglich, wenn die Volljährigen wie Jugendliche erscheinen – sog. Scheinjugendliche.

Die durch den EU-Rahmenbeschluss nahegelegte Ausdehnung des Begriffes Kinderpornografie auf Darstellungen von sexuellen Handlungen von Jugendlichen wurde bereits 2001 von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung heftig kritisiert, es handele sich um eine „massive, weit gehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher“[35].

Insbesondere wird die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit „jugendlichen Erscheinungsbild“ zu sehen sind, scharf kritisiert. Hierbei stützt sich die Kritik vor allem auf eine fehlende Rechtssicherheit für Anbieter von Pornografie mit erwachsenen Darstellern, weshalb der Erotikanbieter Hustler Verfassungsbeschwerde eingereicht hat.[36]

Während es im Rahmen von Kinderpornografie wegen des altersmäßigen Abstandes von Kindern (unter 14) und Volljährigen (über 18) eher unwahrscheinlich ist, dass die Darstellungen Volljähriger (wegen ihres jüngeren Aussehens) so interpretiert werden, als stellten sie die Handlungen von Kindern dar, könnte dies im Bereich der Jugendpornografie für einen diffusen Kreis junger Erwachsener zum Regelfall werden. Hypothetisch würde im Extremfall jemand, der am selben Tage 18 Jahre alt geworden ist, stets als eine unter-18-jährige (zum Beispiel 17 Jahre und 365 Tage alte) Person interpretiert werden. Ab welchem Abstand zum Alter von genau 18 diese Interpretation dann sicher ausgeschlossen werden kann, wird im Einzelfall sowohl von Rechtsgelehrten wie auch von Laien häufig schwer zu bestimmen sein. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Produzenten von pornografischem Bild- und Filmmaterial, wenn sie Darsteller für ihre Produktionen auswählen sollen.

Privatpersonen machen sich hingegen nicht strafbar, wenn sie etwa (bisher legale) Pornofilme und -bilder, auf denen Pornografie mit Scheinjugendlichen gezeigt wird, lediglich besitzen, jedoch nicht verbreiten, öffentlich vorführen etc.[37] Die (bisher legale) Neubeschaffung oder Weitergabe solcher Materialien kann aber unter Umständen nun strafbar sein.





Folgen

Die deutsche Justizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Problematik einige Monate vor Verabschiedung des Gesetzes im Abgeordnetenwatch noch folgendermaßen: „Auf die Kategorie ‚Scheinjugendlicher‘ bezogen bedeutet das, eine jugendpornografische Schrift liegt vor, wenn aus der Sicht eines verständigen Beobachters nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Darsteller Jugendliche sind.“[37]

Dem hat das Bundesverfassungsgericht später widersprochen, wobei es die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Kinderpornographie (nach § 184b StGB alter Fassung) auf den neuen Straftatbestand der Jugendpornographie prinzipiell für übertragbar hielt. Es hat mehrere Klagen gegen den neuen Paragraphen nicht zur Entscheidung angenommen, weil es es für unwahrscheinlich hielt, dass ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko von dem Begriffe „Scheinminderjährigkeit“ ausgehe. [38]

Im Gegensatz zur deutschen Justizministerin geht es davon aus, dass es nach der neuen Strafvorschrift nicht genügt „dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“ Das Gericht führt ganz konkret als ein mögliches hinreichendes Kriterium – in Bezug auf die Darsteller – an, „wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“ Damit schließt es die Strafbarkeit bezüglich Darstellern aus, die ihrem Aussehen nach lediglich noch jugendlich sein könnten, genauso gut aber auch bereits volljährig, und beschränkt sie auf (höchstens) die Fälle, in denen es unmöglich erscheint, Darsteller als erwachsen anzusehen – auch wenn ihr tatsächliches Alter bekannt und sie volljährig sind. Auch diese Fälle schränkt es noch weiter hinsichtlich der Vorsätzlichkeit – seitens der Hersteller – ein, und lässt nur jene Fälle als strafbar gelten, in denen die Fiktion der Scheinjugendlichkeit vorsätzlich geschieht. [38]


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 07:49
Wer kann mir das mal bitte erklären ?
Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In eine separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer,der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.
der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar

Nicht strafbar ?

Aber wir lesen doch hier AUCH; dass wenn eine erwachsene Frau juegndlich wirkt, als Jugendporno gelten kann.


Oder verstehe ich das jetzt falsch ?


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 08:04
Wurde gestoppt.


Das stimmt doch überhaupt nicht. Lies doch mal die letzten Gesetze gegen die sogenannte "Kinderpornographie" durch. Da ist der Müll nun drin gelandet.
Ja schon, aber nicht in der ganz so extremen Form oder doch ?


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23.04.2009 um 08:55
Tja, manchmal ist es schon von Nachteil, wenn man/frau jünger aussieht.


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23.04.2009 um 10:16
@warneverends
Zitat von warneverendswarneverends schrieb:Nicht strafbar ?

Aber wir lesen doch hier AUCH; dass wenn eine erwachsene Frau juegndlich wirkt, als Jugendporno gelten kann.


Oder verstehe ich das jetzt falsch ?
Wenn eine Frau über 18 Jahre alt ist kann sie machen was sie will, egal ob sie wie 16 aussieht und in Schuluniform einem Lehrer die Nudel lutscht (im Porno).

Das Gesetz ist Schwachsinn.


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23.04.2009 um 10:17
@Bukowski


Sicher ist das Gesetzt schwachsinn, doch am Ende kommt es darauf an, wie es der Gutachter sieht und ob der Richter der gleichen Meinung ist.


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23.04.2009 um 10:22
@warneverends
Zitat von warneverendswarneverends schrieb:doch am Ende kommt es darauf an, wie es der Gutachter sieht und ob der Richter der gleichen Meinung ist.
Das stimmt wohl.

Ich frage mich nur wie das klassifiziert werden soll.
Man kann ja nicht, vor allem nicht heutzutage, immer recht gut erkennen ob die Person nun 16 oder 18 jahre alt ist.

Und es gibt ja auch durchaus noch Frauen über 18 Jahren die die Schule besuchen, also dürfte die Schuluniform auch nicht ausschlaggebend sein. llachen spass


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 10:44
Zitat von warneverendswarneverends schrieb:Sicher ist das Gesetzt schwachsinn, doch am Ende kommt es darauf an, wie es der Gutachter sieht und ob der Richter der gleichen Meinung ist.
Und genau deshalb ist das Gesetz Schwachsinn.
Wikipedia: Wildwasser (Verein)


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23.04.2009 um 11:12
@myself
Zitat von myselfmyself schrieb:Ich weiss nicht warum du so scharf darauf bist Bilder von nackten Kindern
genau da habe ich drauf gewartet. Muss ja so kommen, schließlich sind wir in Deutschland. Und jetzt wissen wir endlich das jeder der gegen Zensur, Überwachung, Rechtsunsicherheit und Willkür ist in wirklichkeit nichts weiter als ein Kinderschänder ist.

Wunderbar, genau das was erreicht werden sollte, wurde auch erreicht. Auf die deutsche Schlafmütze kann man sich halt verlassen.


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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

23.04.2009 um 11:28
@UffTaTa

Dann lies dir das doch mal durch was du hier von dir gibst. Du bist nur gegen die Zensur? Das liest sich in deinen Beiträgen inzwischen ein wenig anders. Statt darüber zu mosern, das evtl andere Seiten zensiert werden könnten, hälst du an diesen Kinderbildern fest wie sonstwas. Und dann wunderst du dich, das jemand diese Frage stellt... Alles Schlafmützen in Deutschland? Hast Recht, sonst wäre der Missbrauch von Kindern wohl nicht so hoch.


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23.04.2009 um 11:39
@UffTaTa

Und dann mach dir doch die Mühe und lies den ganzen Satz und such dir nicht nur einen Teil raus, der dir wohl am besten als Aufhänger gefällt.


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23.04.2009 um 11:42
Ja, klar sind wir gegen Zensur.

Ausser bei Sex mit Kindern.
Ausser bei Sex mit Tieren.
Ausser bei Sex mit Gewalt.
Ausser bei Sex, der Frauen erniedrigt.
Ausser bei Sex mit Gleichgeschlechtlichen.
Ausser bei Sex überhaupt.
Ausser bei Politik, die rechtsradikal ist.
Ausser bei Politik, die linksradikal ist.
Ausser bei Politik, die radikal ist.
Ausser bei Politik überhaupt.
Ausser bei Religion, die fundamentalistisch ist.
Ausser bei Religion, die intolerant ist.
Ausser bei Religion, die die falsche ist.
Ausser bei Religion überhaupt.
Ausser bei Werbung für Waffen.
Ausser bei Werbung für illegalisierte Drogen.
Ausser bei Werbung für legalisierte Drogen.
Ausser bei Werbung für Dickmacher.
Ausser bei Werbung für Dünnmacher.
Ausser bei Werbung, die sich an Kinder richtet.
Ausser bei Werbung, die Frauen diskriminiert.
Ausser bei Werbung überhaupt.
Ausser bei allen Themen, die als eines der o.g. ausgelegt werden könnten.

Aber sonst sind wir gegen Zensur.
Allemal.
Vorausgesetzt, die Zensur lässt das noch zu.


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23.04.2009 um 11:45
Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast

unter 18 was?
Zentimeter? IQ? Menschenmenge? Jungfrauen?


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23.04.2009 um 11:45
so unrecht hat @UffTaTa aber nicht, Gesetze sollen klar definierbar sein und nicht von der Auslegung eines Richters abhängig sein.

Sonst haben wir bald Scheinterroristen, Scheinbankräuber, und besonders gefährliche Scheinkillerspielspieler.


Das ist wie in einem Witz, als ein Mann wegen seines Alkoholselbstbraugeräts verhaftet wird.
Der Richter sagt: "sie haben zwar keinen Alkohol gebrannt, aber das Inhaben des Geräts allein ist schon strafbar"
"Dann verhafftet mich auch wegen Vergewaltigung"-sagt der Mann.
"Wieso haben sie etwa jemanden vergewaltigt?"
"Nein, aber das Gerät dazu ist ja vorhanden!?!"


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23.04.2009 um 11:56
bei Einführung wurde noch scheinheilig der Datenschutz hochgehalten...

http://www.zeit.de/online/2007/16/bildergalerie-sicherheitsplaene?4

Daten aus der LKW-Maut:
Was ist geplant? Die Daten sollen zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen.

Stand der Umsetzung: Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet, die Große Koalition ist sich einig.

Was ist schon möglich? Auf den Autobahnen in Deutschland gibt es rund 300 Kontrollbrücken. Jedes Fahrzeug wird zwei Mal fotografiert. Einmal nur das Kennzeichen, einmal insgesamt. Das Gesicht des Fahrers ist nicht zu erkennen. Gespeichert werden nur Fahrzeuge, die mautpflichtig sind.

Rechtliche Schranken: Alle Daten dürfen laut Gesetz ausschließlich zur Mauterhebung verwendet werden. Die Ermittlungsbehörden haben bislang kein Zugriffsrecht.


Sobald die Möglichkeit geschaffen wird, wird sie auch Ausgebaut und über den zugesicherten Ramen auch genutzt. Jeder der das immer noch nicht kapiert hat, hat den Titel Schlafmütze wirklich verdient.


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