Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole
06.01.2025 um 11:10weil bei einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts nur der BGH über die Revision entscheidetgagitsch schrieb:Wieso geht es immer ums BGH?
weil bei einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts nur der BGH über die Revision entscheidetgagitsch schrieb:Wieso geht es immer ums BGH?
Ich fragte abschließend:Tussinelda schrieb:was wird hier eigentlich diskutiert, wenn es gar keine Revision gäbe? Die theoretische Möglichkeit?
Mir ist dort noch nichts bekannt.gagitsch schrieb:Bzw ist die Revision zugelassen worden?
Ok, das ist mir neu.Tussinelda schrieb:weil bei einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts nur der BGH über die Revision entscheidet
wie auch, es gibt ja auch offenbar noch kein schriftliches Urteil. Außerdem wird nur geprüft, ob alles rechtzeitig eingereicht wurde, die Fristen eingehalten wurden, bevor es dann an den BGH geht.gagitsch schrieb:Mir ist dort noch nichts bekannt.
13 Wochen Zeit zur BegründungQuelle: https://taz.de/Erschossener-Gefluechteter-Mouhamed-Drame/!6054353/
Unklar bleibt, wann der BGH den Dortmunder Richterspruch prüft. Allein für die schriftliche Urteilsbegründung hat Richter Kelm 13 Wochen Zeit. Danach stehen Staatsanwaltschaft und Nebenklage weitere vier Wochen zu, um ihre Revisionen zu begründen.
Strafprozeßordnung (StPO)Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__275.html
§ 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
Google ist nicht kaputt aber es gibt halt so viel verschiedenes.Tussinelda schrieb:hier, noch mehr Info, offenbar ist bei Dir ja Google kaputt:
13 Wochen Zeit zur Begründung
Unklar bleibt, wann der BGH den Dortmunder Richterspruch prüft. Allein für die schriftliche Urteilsbegründung hat Richter Kelm 13 Wochen Zeit. Danach stehen Staatsanwaltschaft und Nebenklage weitere vier Wochen zu, um ihre Revisionen zu begründen.
nein, die Revision als solches muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Begründung der Revision dann einen Monat später, nach Ablauf der Einlegungsfrist. Die Einlegung sorgt dafür, dass der Eintritt der richterlichen Entscheidung gehemmt ist.gagitsch schrieb:Wenn der Richter keine offizielle Begründung zum Urteil abgegeben hat, was über die Feiertage und bei der Länge des Prozesses nicht zu erwarten ist, und lediglich die Äußerungen bei Urteilsverkündung im Raum stehen, dann gibt es ja gar keine Begründungslage für die Revision die aber bereits eingereicht wurde......?
Dass ist ja taktisch ggf sogar unklug jetzt bereits Revision einzulegen diese noch nicht begründen zu können, da keine Urteilsbegründung steht.
Ok, eine Woche für die Einlegung und 4 zur Begründung, wieder was gelernt. DankeTussinelda schrieb:nein, die Revision als solches muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Begründung der Revision dann einen Monat später, nach Ablauf der Einlegungsfrist. Die Einlegung sorgt dafür, dass der Eintritt der richterlichen Entscheidung gehemmt ist.
das passiert ja nicht. Die Revisionsbegründung ist erst nach Erhalt des begründeten Urteils fällig.gagitsch schrieb:aber unsinnig, wenn man eine Begründung zur Revision liefern muss ohne Grundlage einer Urteilsbegründung.
bekannt und wurde so gemacht.Lento schrieb:
wird es wohl selten sein, und es bleiben sicher immer viele Fragen offen im DetailLento schrieb:StA, Verteidigung & Nebenklage prüfen, ob diese knappe Urteilsbegründung für sie ausreichend ist
wurde getan ohne mMn ausreichend Infos zur Begründung zu haben, das finde ich unsinnig, kostet dem Staat und den Klägern viel Geld, falls die Begründung zum Urteil schlüssig und Rechtskonform ist.Lento schrieb:Wenn nein, müssen sie innerhalb von 1 Woche Revision einlegen
wo der unterschied zwischen ausführlich und knapp bei der Sachlage zu dem Urteil ist, kann ich persönlich nicht abgrenzen. Wichtig ist immer, das es schlüssig und Rechtstreu ist, was und warum geurteilt wurde. Daran habe ich keine Zweifel.Lento schrieb:Nun muss das Gericht eine ausführliche Begründung des Urteils erstellen andernfalls wäre nur eine deutlich knappere Begründung ausreichend gewesen, das spart Zeit
Diese Frist war mir bekannt und wurde in den Medien auch kommuniziert.Lento schrieb:Nach Erhalt dieser schriftlichen Urteilsbegründung haben StA, Verteidigung & Nebenklage 4 Wochen für die Begründung der Revision Zeit. Innerhalb dieser 4 Wochen muss die Begründung beim BGH eingegangen sein.
Du missverstehst ggf meine Intention.Tussinelda schrieb:das passiert ja nicht. Die Revisionsbegründung ist erst nach Erhalt des begründeten Urteils fällig.
dann wurde das Urteil aber doch geprüft....darum geht es doch.gagitsch schrieb:Der Richter begründet nun sinnvoll, schlüssig und rechtskonform. Revision wird nicht zugelassen weil es keine Rechtsbeanstandungen gibt. Geld und Zeit für die Katz.
Nun, die StA hat nunmal Zweifel und sie kennt den Fall sicher besser als Du.gagitsch schrieb:wo der unterschied zwischen ausführlich und knapp bei der Sachlage zu dem Urteil ist, kann ich persönlich nicht abgrenzen. Wichtig ist immer, das es schlüssig und Rechtstreu ist, was und warum geurteilt wurde. Daran habe ich keine Zweifel.
Das sieht man erst in der schriftlichen Urteilsbegründung, das kann man nie einfach voraussetzen.gagitsch schrieb:Der Richter begründet nun sinnvoll, schlüssig und rechtskonform. Revision wird nicht zugelassen weil es keine Rechtsbeanstandungen gibt. Geld und Zeit für die Katz.
Es gibt durchaus Fälle, wo auf die Revision verzichtet wird, das trifft auch meist auf den sogenannten Kuhhandel zu. Daher ist die aktuelle Reihenfolge schon im Bezug auf die Kosten vernünftig.gagitsch schrieb:Der bessere Weg wäre doch die Urteil -> Urteilsbegründung -> 1-Wo Frist zur Revision -> 4 Wochen First zur Revibegründung.
Aber damit wir uns nicht falsch verstehen, das Urteil wird durch die Revision nicht geprüft durch den BGH, sondern die Revision mit dessen Begründung und dann wird erstmal entschieden ob diese zugelassen wird. Erst danach im Revisionsprozess kommt das alte Urteil auf den Prüfstand.Tussinelda schrieb:dann wurde das Urteil aber doch geprüft....darum geht es doch.
Ich bin jedenfalls gespannt, denn lt Definition kann die Revision ja nur bei Rechtsfehlern zugelassen werden. Ob das so ist, erschließt sich mir heute nicht.Lento schrieb:Nun, die StA hat nunmal Zweifel und sie kennt den Fall sicher besser als Du.
Es kann sein, dass ein schriftliches Urteil mehrer hundert Seiten umfasst. Allein daran erkennt man, dass es doch große Unterschiede zwischen der mündlichen und schriftlichen Urteilsbegründung gibt.
Ich spreche hier schon seit Urteilsverkündung über den geringen Abstand der Beamte (wohl nur 3m) zum Getöteten. Laut Presse gibt es dazu kein Statement des Gerichts. Wenn es bzgl. dieses wichtigen Punktes sich auch im schriftlichen Urteil nicht auseinander gesetzt hat, dann kann der BGH genau aus diesem Grund das Urteil aufheben und an eine andere Kammer zurückverweisen.
Davon gehe ich immer aus, da er Richter ist, und genau das sein Job ist, wenn ein Urteil gesprochen wird. Das kann und will ich nicht anzweifeln, sonst würde ich jede Rechtsprechung anzweifeln müssen.Lento schrieb:Das sieht man erst in der schriftlichen Urteilsbegründung, das kann man nie einfach voraussetzen.
Das wäre ein sinnvoller Weg der zwar die Urteilsverkündung verzögert aber sofort klar macht, warum so geurteilt wurde. Dann wären auch unrechtmäßige oder gerechtfertigte Revision sofort erkennbar für die Profis.Lento schrieb:Ich persönlich würde sogar weiter gehen als Du. M.E. wäre es besser, wenn die schriftliche Urteilsbegründung schon mit dem Urteil vorliegt. Denn dann weiß man, dass das Urteil wirkich auf diesen schriftlichen Gründen basiert. Ich bin zwar "nur" ITler, aber das kenne ich aus Erfahrung. Gedankliche Fehler erkennt man häufig bei der Dokumenation, daher wird ein Projekt bei sauberer Dokumentation meist besser, als wenn man zu früh losentwickelt hat und die Dokumentation nur oberflächlich erfolgte.
die Revision geht an den BGH, wenn geprüft wurde, ob die Fristen eingehalten wurden.gagitsch schrieb:Aber damit wir uns nicht falsch verstehen, das Urteil wird durch die Revision nicht geprüft durch den BGH, sondern die Revision mit dessen Begründung und dann wird erstmal entschieden ob diese zugelassen wird. Erst danach im Revisionsprozess kommt das alte Urteil auf den Prüfstand.
ich schrieb es schon.Tussinelda schrieb:Außerdem wird nur geprüft, ob alles rechtzeitig eingereicht wurde, die Fristen eingehalten wurden, bevor es dann an den BGH geht.
Das ist rechtliche Voraussetzung und dann gilt mein Text von eben....Tussinelda schrieb:die Revision geht an den BGH, wenn geprüft wurde, ob die Fristen eingehalten wurden.
und mein Text von gestern:gagitsch schrieb:Das ist rechtliche Voraussetzung und dann gilt mein Text von eben....
aber weißt Du was? Lass uns doch einfach mal abwarten, was hältst Du davon? Dann wissen wir, was genau geschieht :)Tussinelda schrieb:dann wurde das Urteil aber doch geprüft....darum geht es doch.
So tun wir es. :)Tussinelda schrieb:aber weißt Du was? Lass uns doch einfach mal abwarten, was hältst Du davon? Dann wissen wir, was genau geschieht :)
Im Strafverfahren muss die Revision nicht zugelassen werden; es kommt allein auf die Frist-/Formwahrung und Begründung an. Bei verspäteter oder formwidriger Einlegung ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, § 346 StPO. Das ist aber etwas anderes als eine Entscheidung darüber, ob zugelassen wird. Ohne Begründung wird die Revision dann als unbegründet verworfen. Das kommt im Übrigen relativ häufig vor, weil das Rechtsmittel eingelegt wird und sich dann bei der Prüfung der Urteilsgründe herausstellt, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Oder die StA die Revision nur eingelegt hat, um das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 II StPO) zu umgehen. Die meisten Revisionen werden durch den BGH per Beschluss und nicht in einer Revisionshauptverhandlung entschieden.gagitsch schrieb:Aber damit wir uns nicht falsch verstehen, das Urteil wird durch die Revision nicht geprüft durch den BGH, sondern die Revision mit dessen Begründung und dann wird erstmal entschieden ob diese zugelassen wird. Erst danach im Revisionsprozess kommt das alte Urteil auf den Prüfstand.
§ 333Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/333.html
Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Warum? Das muss man nüchtern betrachten, Richter sind keine Götter. Die Rechtssprechung macht Fehler (wie sonst überall auch) und sie darf es auch. Solange die Fehlerrate nur gering ist, muss man Fehlurteile hinnehmen.gagitsch schrieb:Davon gehe ich immer aus, da er Richter ist, und genau das sein Job ist, wenn ein Urteil gesprochen wird. Das kann und will ich nicht anzweifeln, sonst würde ich jede Rechtsprechung anzweifeln müssen.