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Autofahrer prügelt Fußgänger tot

22 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Totschlag, Bremen Neustadt ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Autofahrer prügelt Fußgänger tot

um 02:04
Zitat von ZaunköniginZaunkönigin schrieb:Wie will man das feststellen?
Hinterher, wenn Täter erwischt werden, heulen sie doch sowieso alle rum, dass es natürlich nicht beabsichtigt war.
An sich wie mit Allem im Strafrecht: Anhand von Anzeichen und Grundsätzen. Eine Garantie, dass man sicher richtig liegt, gibt es da kaum.

Person A schlägt Person B nieder und tritt ihm mit 15 Mal stampfend mit den Fuß gegen den Kopf und tritt dann mit Anlauf wie beim Fußball dem Bewusstlosen gegen den Kopf.

In dem Beispiel wird fast immer mindestens auf bedingen Tötungsvorsatz erkannt werden, auch wenn A sagt, er wollte nicht töten. Weil es offensichtlich ist, dass man sich mit dem Tod abfindet.


Person A schlägt Person B nieder und tritt ihn schnell darauf mit voller Wucht mit dem Schuh gegen den Kopf.

Gibt Fälle, da wird auf Tötungsvorsatz erkannt und bei fast identischen Fällen, wird der Tötungsvorsatz verneint. Es kommt eben immer auf den Einzelfall an.
Zitat von LanzaLanza schrieb:Da gab es bei KV mit Todesfolge immerhin 10 Jahre.

Mancher Totschlag wird geringer geahndet
Genau, weil sowohl der Strafrahmen bei Totschlag als auch bei Körperverletzung mit Todesfolge sehr groß ist.

Wenn jemand natürlich so abnorm und grundlos zuschlägt, ist der natürlich weit oben im Rahmen anzusiedeln.

Wenn aber jemand der sonst kreuzbrav ist und spontan einmal in einem aufgeladenen Streit in eine lebenswichtige Region sticht, ist das ziemlich „normal“(hört sich blöd an) für einen Totschlag.

Aber das zeigt es vllt ganz gut auf. Der Täter im Zug hat sogar mit größerer krimineller Energie gehandelt, aber es ist halt aufgrund der Situation und der Vorgehensweise schon glaubhaft, dass er nicht damit gerechnet hat, dass der Zugbegleiter stirbt.

Während jemand der mit einem Messer zusticht, in der Sekunde sich schon mit dem Tod abfindet.


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Autofahrer prügelt Fußgänger tot

um 05:32
Natürlich kann das Gericht nicht in den Kopf des Angeklagten hineinsehen, was er oder sie in dem Moment gedacht haben, als sie die Tat begangen haben. Es orientiert sich also erst einmal an den Fakten, die ermittelt sind, und an dem, was wir Juristen "den billig und gerecht denkenden Menschen" nennen: was würde ein "normaler" Mensch in der Situation wissen und wahrscheinlich denken.

Bei dieser Frage kommt es zum Beispiel oft darauf an, was für eine Waffe verwendet wurde. Schiesst der Täter auf das Opfer und behauptet dann, ich wollte ja nur ihn erschrecken, oder "nur" ihn am Bein verletzen, dann wird man meist sagen: die Benutzung einer an sich töflichen Waffe deutet darauf hin, dass der Täter gewusst haben muss, dass die Gefahr besteht, das Opfer tödlich zu verletzen - und wäre damit beim dolus eventualis, also dem bedingten Tötungsvorsatz. Bei Stichwaffen trifft das oft ebenfalls zu.

Dann kann es eine Rolle spielen, wie und vor allem wo das Opfer verletzt wurde: sticht der Täter in die Herzgegend... das sollte ein "normaler" Mensch ebenfalls wissen, dass das tödlich sein kann.

Geht es, wie hier, um Schläge, ist es oft glaubwürdiger, dass der Täter nicht mit dem Tod des Opfers gerechnet hat, und es "nur" verletzen wollte.

Tritt aber der Tod ein, ist der Unrechtsgehalt der Handlung eben sehr hoch: daher hat der Gesetzgeber die "KV mit Todesfolge" sanktioniert und mit einem Strafmass belegt, das durchaus in den Bereich kommt, das auch bei vorsätzlichem Totschlag verhängt werden kann. Das Gericht hat also eine Möglichkeit, das Unrecht zu ahnden, ohne die Frage des Vorsatzes abschliessend zu klären.


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