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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

390 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: AUF, Anspruch, Sozialleistungen ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:57
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Das Bundessozialgericht hat eine sozialpolitische Wende eingeleitet: Jeder Ausländer aus einem EU-Land, der länger als sechs Monate in Deutschland lebt, hat künftig Anspruch auf Sozialhilfe.
Es haben nur die Anrecht auf Sozialhilfe, die sich hier unrechtmäßig aufhalten.
Und selbst die müssen nachweisen, dass sie eine besondere Verbindung zu Deutschland aufweisen.
Mit seinem Urteil wollte das Bundessozialgericht auf Widersprüche in der Gesetzgebung aufmerksam machen.
Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen.
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151202743&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Ist doch positiv, dass die Widersprüche jetzt schon aufgefallen sind und nicht erst in ein paar Jahren wo der Staat vielleicht noch viel mehr zahlen müsste

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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:57
@stereotyp

Naja in aller Regel holt die Pragmatik die Ideologie wieder ein...


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:59
@jeremybrood
Zitat von jeremybroodjeremybrood schrieb:Es haben nur die Anrecht auf Sozialhilfe, die sich hier unrechtmäßig aufhalten.
Das wären dann solche, die sich nicht mal bemühen, Arbeit zu finden, oder wie?
Und eben Rentner ohne krankenversicherung und genügeng Mittel?


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:04
@jeremybrood
Eigentlich kann das verständlicherweise doch nur heissen: auch solche EU-Ausländer, die nicht über die normalen EU-Mechanismen an ihre Kohle kommen, haben auch dann einen Anspruch auf Sozialleistung.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:08
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Und eben Rentner ohne krankenversicherung und genügeng Mittel?
Es dürfen auch keine Leute sein, die extra hierhergekommen sind um Sozialhilfe zu bekommen.
Insofern gehören da Rentner vermutlich nicht dazu.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:10
@jeremybrood
Zitat von jeremybroodjeremybrood schrieb:Es dürfen auch keine Leute sein, die extra hierhergekommen sind um Sozialhilfe zu bekommen.
Damit wären die
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Das wären dann solche, die sich nicht mal bemühen, Arbeit zu finden, oder wie?
dann auch raus. Wer zum Henker soll das denn dann sein?


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:14
@stereotyp
Obdachlosenzeitschriftverkäufer beispielsweise.
Vielleicht trifft es auch auf Leute zu, die durch einen Freund oder einen Freundin finanziert wurden.
Wenn sie dazu noch ein Kind haben, das in Deutschland zur Schule geht, haben sie eine "besondere Verbindung" zu Deutschland.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:26
@jeremybrood
Ist auch sauber durchgeprüft.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die sind Leistungsberechtigt. Mit der EU-Freizügigkeit ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu beanstanden.
Ausgenommen sind

1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
Aber genau diesen Passus - Nr. 2 - hat das DSG nach deinem Jurislink in dem behandelten Fall nicht als Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen anerkannt. Aber der zieht doch gerade bei der von Dir beschriebenen Gruppe.

Edit: whupps. Fehler.
Also: Wenn ich Arbeit Suche, hab ich kein Anrecht auf Leistung, wenn nicht, dann ja???


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:31
Da kann man echt nur Faust zitieren:
Zur Rechtsgelehrsamkeit kann ich mich nicht bequemen.

Mephistopheles:

Ich kann es Euch so sehr nicht übel nehmen,
Ich weiß, wie es um diese Lehre steht.
Es erben sich Gesetz' und Rechte
Wie eine ew'ge Krankheit fort;
Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte,
Und rücken sacht von Ort zu Ort.
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage;
Weh dir, daß du ein Enkel bist!



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18.12.2015 um 21:33
@stereotyp
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Wenn ich Arbeit Suche, hab ich kein Anrecht auf Leistung, wenn nicht, dann ja???
genauso fasse ich das auch auf. Recht widersinnig oder paradox finde ich.


NIcht-Arbeitswille wird also belohnt....


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:35
@Optimist
Ja. Ist aber die §§ sauber durchgeprüft. Das hat der Gesetzgeber vermasselt, so wie ich das sehe. Das kommt vor. Die letzte Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung war ähnlich vermurkst. Man konnte erstmal ewig rumrätseln, wie das denn anzuwenden sei. Und bis zur Abschaffung war das unter den Gerichten höchst umstritten. Und das hier.... ist echt bekloppt. Aber so scheint es wohl zu sein. Faktisch wird Nicht-Arbeitswille belohnt. Aber da müsste man doch eigentlich schon mit Radbruch gegen argumentieren.


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18.12.2015 um 21:36
@stereotyp
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Ja. Ist aber die §§ sauber durchgeprüft. Das hat der Gesetzgeber vermasselt
Durchgeprüft? Wenn es vermasselt ist, dann kann es doch gar nicht durchgeprüft sein? :)


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:38
@Optimist
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Durchgeprüft? Wenn es vermasselt ist, dann kann es doch gar nicht durchgeprüft sein? :)
Der Fall war sauber vom DSG durch die vom Gesetzgeber erlassenen §§ geprüft. Und das ergab dieses absurde Ergebnis. Obwohl: In dem Fall ging es um einen Mann, der schon mal gearbeitet hatte.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:41
@stereotyp
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Der Fall war sauber vom DSG durch die vom Gesetzgeber erlassenen §§ geprüft. Und das ergab dieses absurde Ergebnis.
Die wussten doch VOR dem Urteilsspruch sicher auch wie blödsinnig das ist (Arbeitsunwille wird belohnt...).
Hätte man da nichts machen können oder sagen können, die Paragraphen geben kein gescheites Urteil her, wir müssen das vertagen oder was weiß ich?


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:43
interessant für Insider: Interessant, wie das DSG es begründet:
Zur Begründung seiner Entscheidung hatte es ausgeführt, der Ausschluss von der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II finde bei dem Kläger keine Anwendung, obgleich er sich nicht (mehr) auf den Arbeitnehmerstatus nach dem FreizügG/EU berufen könne. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kollidiere mit der VO (EG) 883/2004, weil das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. Art. 70 VO (EG) 883/2004 eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausschließe.
Mit dem Gleichbehandlungsgebot?


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18.12.2015 um 21:50
@Optimist
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Die wussten doch VOR dem Urteilsspruch sicher auch wie blödsinnig das ist (Arbeitsunwille wird belohnt...).
Das ist halt die Frage. Ich les das aus dem Urteil eigentlich gar nicht raus. Und sie begründen es ja auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Hätte man da nichts machen können oder sagen können, die Paragraphen geben kein gescheites Urteil her, wir müssen das vertagen oder was weiß ich?
Das haben sie ja letztlich gemacht. Gesetze nicht anzuwenden, weil das zu absurden Ergebnissen führt, ist nicht soo easy. Und vor allem ewig Begründungsaufwand. :) Und im Einzelfall betrachtet ist das Ergebnis ja auch nicht absurd. Und Gerichte entscheiden über Fälle.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:52
also ich bin klar der Meinung das ALLE Menschen die in ihrem Land für ca.160 Stunden knüppeln im Monat weniger bekommen als unseren Hartz4 Satz sollten umgehend hier einreisen und es hier beantragen!!!Und es sollten auch Alle vom ersten Tag an bekommen!!!Deutschland ist ein extrem wohlhabendes und reiches Land,da bleibt genug für alle übrig!!!


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:55
@Erdwurm
Das ist Polemik. Man kann sich doch eigentlich nur darüber unterhalten, wie man es denn machen will. Und wie wir gesehen haben, ist einen EU-Ausländer nach gegenwärtiger Rechtslage seine Bezüge verweigern, schwierig. Ihn daran hindern, nicht nach D zu kommen, auch. Bei EU- Ausländern ist das echt schon schwierig, ohne die Verträge zur Markulatur zu machen.


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18.12.2015 um 21:57
edit, sorry


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 21:58
Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform.
Das gilt es zu schnallen.


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