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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

390 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: AUF, Anspruch, Sozialleistungen ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:05
@Laucott
Zitat von LaucottLaucott schrieb:selbst meine Frau als Eu-Ausländerin( seit 2001 in Deutschland) schämt sich für jeden Ihresgleichen der versucht hier in Deutschland das Sozialsystem auszunutzen und davon zu profitieren. Auch sie würde ganz klare Unterschiede in der Verteilung zu Gunsten der Deutschen Harzer befürworten auch wenn sie dabei gegen Ihre Landsleute spricht.
Darum geht es genau in dem "Zitat". Da geht es um Rentner, die aus einem EU-Land nach D kommen. Die müssen Krankenversicherung und genügend finanzielle Mittel haben. Aber: was passiert denn jetzt, wenn sie das nicht haben, aber trotzdem kommen? Das geht da nicht klar draus hervor. Und das ist doch die eigentliche Frage.

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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:08
Ein Staat darf Arbeit suchenden EU-Bürgern „Hartz IV“-Leistungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) an diesem Dienstag entschieden. Dabei müsse der Staat auch nicht den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden (Rechtssache C-67/14). Dies betreffe Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu-buerger-haben-kein-recht-auf-hartz-iv-laut-eugh-urteil-13803857.html
Soso. Aber, wird das in D gemacht? Ich denke mal, eher nicht. Oder doch? keine Ahnung.
Ich meine, in dem Fall wurde es gemacht.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:14
Zitat von stereotypstereotyp schrieb: Aber: was passiert denn jetzt, wenn sie das nicht haben, aber trotzdem kommen?
Ganz ehrlich, die Frage kann ich Dir nicht beantworten. Aber ich denke ohne (schon in Deutschland) lebende Verwandschaft oä. haben sie doch kein Anrecht auf irgendwas oder? Ein einfacher Rentner aus Bulgarien kann doch nicht einfach ins Sozialamt marschieren und Kohle fordern ohne einen Nachweis auf irgendwas. Ich denke mal so einfach ist das jetzt auch nicht. Wie gesagt, meine Vermutung, wenn es anders ist bin ich wohl hier eher unwissend.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:21
@Laucott
Zitat von LaucottLaucott schrieb: Aber ich denke ohne (schon in Deutschland) lebende Verwandschaft oä. haben sie doch kein Anrecht auf irgendwas oder?
Naja. Das ist mal wieder so: diesen Fall sieht das Gesetz nicht vor. (Ob Verwandtschaft ist egal). Wenn sie kommen, müssen sie Krankenversichert sein, und genügend finanzielle Mittel haben. Und damit können sie ja erst mal nach D kommen. Nehmen wir das Rumänen_rentnerpaar. Verkauft dort sein Haus, da kommen 20000 Euro zusammen, damit kommen sie nach D, mieten sich ne Wohnung, leben naja, ein? Jahr vor sich hin, und dann ist die Kohle alle und sie latschen zum Amt. Wenn ich das richtig sehe, müssten sie eigentlich dann ausgewiesen werden. Aber: das glaub ich ehrlich gesagt nicht. Und selbst wenn: bis das Verfahren durch ist, dauert. Sie können auch Einspruch einlegen, blabla. Und bis dahin haben sie auf jeden ein Anrecht auf Existenzminumingeld, das dem Hartz 4 Satz entspricht. Das hat das BSG auch entschieden. Mann. Ist aber auch echt ne blöde Situation.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:23
@stereotyp
Zitat von stereotypstereotyp schrieb:Aber, wird das in D gemacht? Ich denke mal, eher nicht
Natürlich wird dies gemacht...wer hier einreist aus der EU und keine Arbeit findet hat erstmal für 6 Monate keinen Anspruch...dann wird wieder geprüft.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:25
@canales
Und was muss er nach 6 Monaten nachweisen, um einen Anspruch bekommen zu können?


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:27
@stereotyp

Es wird geprüft ob er immer noch arbeitssuchend ist...dann verlängert sich die Ablehnung der Leistungen.


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18.12.2015 um 20:28
@canales
Ich zitier mal den Spiegel dazu:
Das Bundessozialgericht hat eine sozialpolitische Wende eingeleitet: Jeder Ausländer aus einem EU-Land, der länger als sechs Monate in Deutschland lebt, hat künftig Anspruch auf Sozialhilfe. Die Attraktivität Deutschlands dürfte das Urteil weiter steigern.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-seid-umarmt-ihr-rumaenen-kolumne-a-1066611.html#js-article-comments-box-pager


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18.12.2015 um 20:30
@stereotyp

So ist es bislang...also mit der erneuten Prüfung.
Ob und wie sich das ändert steht m.E. noch nicht fest.
Allenfalls für die Gruppe, deren Aufenthalt sich verfestigt hat, was immer man auch darunter versteht. Zunächst mal geht es ja an das darunter liegende Gericht zurück, die müssen nach den Vorgaben des BSG neu entscheiden.


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18.12.2015 um 20:33
@canales
JA gut. Aber was ist denn mit EU-Ausländern, die über keine krankenversicherung verfügen, und keine Mittel haben. Haben sie denn ein Aufenthaltsrecht in D, auch wenn sie keine Bezüge bekommen? Wobei die Frage natürlich im Raum steht, wovon die denn wohl leben. Aber das gibt es doch durchaus, oder nicht?


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18.12.2015 um 20:35
@stereotyp

Klar haben sie ein Aufenthaltsrecht...aber keine Ansprüche auf Leistungen, zumindest bislang.


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18.12.2015 um 20:36
@canales
Aber nach welchem Gesetz denn? Ich meine, das AufenthaltG gilt für sie ja nicht, und das EU-Freizügigkeitsrecht sieht diesen Fall nicht vor. Oder gilt das AufenthalG da "subsidiär"? Vermutlich.


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18.12.2015 um 20:37
@stereotyp

Du musst die Freizügigkeit vom Anspruch auf Leistungen trennen.


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18.12.2015 um 20:39
@canales
Das geht ja gerade nicht.
Zitat von canalescanales schrieb:Gemäß
§
2 Abs.
2 Nr.
5 genießen nicht erwerbstätige Uni
-
onsbürger nur dann Freizügigkeit, wenn sie zusätzlich die
Voraussetzungen erfüllen, die in
§
4 genannt sind. Für
diese Personengruppe verlangt das Gesetz daher, dass sie
über
ausreichenden Krankenversicherungsschutz
und
aus
-
reichende Existenzmittel
verfüg



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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:41
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.



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18.12.2015 um 20:43
@stereotyp

Unter Nicht-Erwerbstätig werden aber m.W. diejenigen verstanden, die bereits aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, also überwiegend Rentner.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:44
@canales
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei

1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Und wozu zählt die von Dir beschriebene Gruppe?


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18.12.2015 um 20:45
@canales
Verstehe. 1a) Sprich sie halten sich zur Arbeitssuche hier berechtigt auf, haben aber kein Anrecht auf Leistungen. Das ist auch echt irgendwo bescheuert. Ich meine, wovon sollen sie denn dann leben, wenn sie keine Arbeit finden? Das ist mal wieder ein Beispiel für eine völlig inkongruente Regelung. Entweder ganz oder gar nicht. Ging aber nicht anders. Seh ich ein. Man musste EU-Recht durchsetzen.


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18.12.2015 um 20:47
@stereotyp

Genau...und die Rentner sind ja nicht aufgeführt...es sei denn sie erhalten Leistungen in Höhe der Grundsicherung, einschl. der Krankenversicherung.


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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015

18.12.2015 um 20:54
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/21.html
Ich meine, das zu einer Grundfreiheit der europäischen Union zu machen, ohne die sozialsysteme wesentlich mehr gleichzuschalten, war wohl auch eher der Ideologie und weniger der Pragmatik geschuldet...
Obwohl es auch ok ist. Sind ja Schranken eingebaut. Also nur schlecht in D umgesetzt?


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