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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

64 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wissen, Denken, Staat ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

29.04.2005 um 17:54
gsb23, es ist keineswegs ein Zeichen von Demokratie, wenn Schily den Datenschutzbeauftrageten herunterputzt, weil der sein Amt ausübt und wegen der Sicherheitshysterie, mit der gegenwärtig die demokratische Freiheit ausgehebelt wird, mehr als besorgte Töne von sich gibt.
Ist es vielleicht ein Zeichen von Demokratur?
Aber Du scheinst Dir sowenig Sorgen darüber zu machen wie die meisten, das zeigt die lahme Diskussion hier.
In meinen Augen ist das, was gegenwärtig in Sachen Sicherheit passiert, vergleichbar mit Hitlers Ermächtigungsgesetz. Im angeblichen Kampf gegen selbst erzeugte Terroristen werden auf dem Erlasswege die Grundrechte Meinungsfreiheit, Postgeheimnis und Pressefreiheit ausgehebelt. Man hat Hitlers Ermächtigungsgesetz als Verfassung des NS-Regimes bezeichnet. Wir sind nicht weit davon weg, unsere Bürgerrechte einer Handvoll selbsternannter "Experten" zu überlassen.
In der EU-Verfassung steht (Art.41 Abs.1, Entwurf, Vertrag über eine Verfassung für Europa, vom Europäischen Konvent im Konsensverfahren angenommen am 13.Juni und 10.Juli 2003):

„Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und Rechts“

Ganz harm-, arg- und zwanglos in einem Satz.
Als ob Freiheit und Sicherheit keinen Gegensatz bildeten. Sie schließen einander grundsätzlich aus.
In Frankreich scheint diese Entwicklung mehr öffentliche Beachtung zu finden. In der Presse und in der Öffentlichkeit wird darüber mit einem hohen Maß an Bewusstsein für die Bürgerrechte diskutiert, unter anderem deshalb ist die bei uns völlig unbekannte Verfassung dort ein Politikum. Hier ist anscheinend noch niemandem aufgefallen, dass er selbst noch keinen Blick rein werfen konnte. Man lässt lesen und ist mit den mageren Brocken zufrieden, die die selbst ernannten Vorleser darüber preisgeben, was drinsteht.
Man ist halt gläubiger hierzulande.

Auch Zweifeln hat sein Gutes,
nicht weniger als Wissen. (Dante Alighieri)



qui tacet consentire videtur

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

29.04.2005 um 18:21
@Barney
<"Bleibt außerdem die Frage, inwiefern diese totale Überwachung auch zur Ausschaltung ungern gesehener "Subjekte" benutzt werden könnte/würde.

DAS ist für mich keine Frage, sondern schon sehr berechtigte Vermutung.

Es ist für mich sonnenklar, daß im Zuge der Terroristenbekämpfung der Rechtsstaat ausgehölt werden wird. Das "Angstmacherprogramm" funktioniert - die Strategie der "Umverteiler" greift. Selbstverständlich sind die Maßnahmen und technischen Möglichkeiten auch in Fällen sozialer Unruhen nutz- und einsetzbar.

Ich halte es nicht für sehr sinnvoll nun auf diejenigen einzuschlagen, die sich dem allen passiv duldend oder uninteressiert abseitsstehend verhalten. DA greift nun das jahrzehntelange Verteufeln der "Linken" die als veraltet "klassenkämpferisch" denunzierten Methoden des Widerstands des "Kleinen Mannes" dessen stärkste Waffe einst die Solidarität gewesen ist. Und DIE wurde ihm ja auch schon lange genug vermiest.

Aber - der Mensch ist erfindungsreich! Jede "Zwingburg" ist in der Vergangenheit gestürmt worden und jede Kontrolle des Freiheitswillens war letztlich zum Scheitern verurteilt....

Der Akademikergeist neigt immer dazu, an einmal aufgenommenen Meinungen festzuhalten und sich dabei als Hüter der Wahrheit vorzukommen.
Claude Henri Saint-Simon, Graf de Rouvroy (1760 - 1825),



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30.04.2005 um 02:45
Das Problem sehe ich weniger bei den Machern solch eines Systems sondern beim dummen Volk, mit dem man's machen kann, ja, das letztlich solch ein System unterstützt. Die Mehrheit befürwortet solche Maßnahmen in erstaunlichem Ausmaß. Bring so hohle Sätze ein wie "Sicherheit für Euch und Euere Kinder und Familien", dann bekommst Du von der Masse alles - auch die Demokratie im Tausch. Eigentlich ist es eher verwunderlich, dass unsere Demokratie so ist, wie sie gegenwärtig ist, denn sie scheint mir bislang ohnehin viel weiter fortgeschritten, als das Bewusstsein der Masse es ist. Das sieht man nicht zuletzt sogar bei Grundsatzfragen und Diskussionen über Todesstrafe oder Geständniserpressungen mit Hilfe von Folter.

Im Fernsehen war kürzlich zu sehen, wie sich Journalisten hierzulande einen Jux gemacht haben, Passanten auf der Straße einen Gentest via Speichelprobe abzuverlangen - einfach so, ohne große Begründung. Es hat sich kein einziger dagegen gestellt - alle gaben bereitwillig eine Probe ab. Immer das gleiche Motto "Ich hab nichts zu verbergen...." oder "Der Anständige hat nichts zu fürchten". Bei sowas dreht's mir viel mehr den Magen um als bei einem Bush, Stoiber oder Schilly, die sich dergleichen Maßnahmen bei solch einem dumpfen Volk sogar noch erfolgsverprechend auf's Wahlplakat schreiben können.

Aber da kann der kleine Bürger ja doch nichts gegen tun! Was man tun kann? Sehr viel meine ich, nämlich sein eigenes persönliches Umfeld dafür zu sensibilisieren - das kann jeder einzelne tun, denn dort sitzt der eigentliche Trieb zur Unfreiheit.

Das einzige kosmische Gesetz, das es gibt, ist, dass es kein Gesetz gibt, und das einzig absolute, das es gibt, ist, dass es nichts absolutes gibt!


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30.04.2005 um 11:43
Ich kan mir denken das gleich was schlimmes passieren wird, das z. B. Gebeude und eine neus 11.6 geben wird, also terroranschlæge von der Regirung!

Dann bekommen wir nur noch mehr angst und dann wollen alle nur noch sichherheit und kaufen sich Alarmanlagen das schon viele Reiche haben und sich schutzen denn jeder glaubt einen keiner!!!

...und wir leben in dem angst.....

...aber die regirung sagt sie werden noch mehr fur uns tun und wir sind geschutzt...

ALso ich selber habe kein angst von terror weil das nur schwachsinn ist!!

Ist auch egal aber das fængt schon mit den kindern an, sie haben ja handys und co.

Sie scheisen auf die erwachsene und æltere aber die jugendlichen werden uberwacht werden..galube ich und sind schon...


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

30.04.2005 um 13:12
Jafrael, da hast Du wohl recht!
In den U.S.A. konnte man ja derartigen Missbrauch von "Überwachungseinrichtungen" schon mitverfolgen und die Wahrscheinlichkeit, dass das in anderen Ländern, nach entsprechender Ausweitung der sicherheitsschützenden Mittel, anders sein wird ist wohl nicht sehr hoch.
Aber wie Du schon sagtest, bislang hat der Mensch sich schließlich jeder Freiheitsbeschränkung früher oder später entgegengestellt - mit Erfolg.

Und da kommt dann das Argument von Geraldo mit ins Spiel, dass wir solche Entwicklungen eben nicht nur resignierend mitverfolgen sollten, sondern durch entsprechendes Handeln uns und unser Umfeld "wach rütteln".


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30.04.2005 um 22:37
Hauptargument ist, dass unter dem Zeichen des Kampfs gegen den Terrorismus... würg kotz!!!


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02.05.2005 um 14:21
Grausige Vorstellung....Sience Fiction life !!! Erinnert mich auch an die ehemalige DDR....Kontrolle über alles. ....hinein in die Diktatur!!! Und ich denke, dass das erst der Anfang ist. Was man dagegen tun kann??? Sich irgendwie wehren...nicht einfach alles hinnehmen.... sich nicht von den Medien verarschen lassen - sich und seiner Einstellung treu bleiben.....


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gsb23 ehemaliges Mitglied

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 01:35
Cassiel,

lahme Diskussion? - na ja, hast schon recht.

Demokratur - diese Einschätzung kann ich teilweise unterschreiben, wenn man betrachtet, wie sich die Träger der Demokratie (das Volk) wehrt gegen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht. Da kommt nicht viel. Mit ohnmächtigem Staunen wird zugesehen, wie sich unsere Volksvertreter immer weiter entfernen vom Volk. Und das Totschlagsargument, "Ihr habt sie doch gewählt", folgt auf dem Fuße, so wie dieses, "Die anderen können es auch nicht besser"...Tja, wen soll man also wählen? Wen will man im Auge behalten? Wächst dem Volk die Demokratie über den Kopf? Politikverdrossenheit, Gängeltum, Ruf nach Ordnung, scheinen dies zu belegen. Was dagegen tun? "Ein Volk hat immer die Regierung, die es verdient" - auch so ein kringeliges Wort....Woher kommen diese Wortkeulen und wer verbreitet sie?

Staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken - der Versuch wird gemacht, wurde schon immer gemacht. Kannst du dir vorstellen, dass in unserer Handy-Gesellschaft mal jemand auf sein Bimmelding verzichtet? Ich nicht. Chip-Karten, Pay-back, Tankkarten, ja sogar der Bäcker verkauft über Kundenkarten...das holländische System der Kundenkarten schwappt auch bei uns..."Haben Sie eine Payback-Karte", werde ich zuerst gefragt, bevor ich mein Geld geben kann...Seit Einführung des Euros werden zwei Drittel der Käufe über Kartenzahlung abgewickelt...Und da willst du nun versuchen, den Menschen mitzuteilen, was sich hinter all dem Datendrang verbirgt? Unmöglich! Bequemlichkeit ist Trumpf! Und diejenigen, die sich diesem System des Datenklau verweigern, werden nicht vom "Staat" scheel angesehen, sondern von ihren Mitmenschen (->Staat im Staat)....Wenn ich sage, dass Schilys Runterputzen des Datenbeauftragten ein Zeichen für unsere Demokratie ist, so meine ich dies nicht im positiven Sinn.

Also, was tun?

Gruß

Die Reihenfolge ist:
Regnerisch kühl, Schaufensterbummel, Hundekot.



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03.05.2005 um 01:46
Thema EU-Verfassung/Referendum


Cassiel,

hast du mal gehört, dass sich das Volk darüber aufregte, dass es nicht über die EU-Verfassung abstimmen darf? Ja gut, vereinzelt kamen in den Medien kleine Informationen...aber, welcher Volksvertreter hat versucht, in seinem Wahlkreis darüber zu informieren? Hier gehts doch immer nur um das eine, seinen Hintern möglichst lange auf einem Sessel festzukleben...siehe Schleswig-Holstein-Wahl...18 Jahre in der Hand einer Partei, einer Person...Bequemlichkeit! Jeder zweite Deutsche hat Angst um seinen Arbeitsplatz - wie willst du also die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung von ihren privaten Sorgen auf die Sorge, dass unser Staat ein wenig zuviel von seinen Bürgern wissen will und ihnen ein wenig zuwenig Wissen zugesteht, lenken? Wenn sie es selbst nicht merken wollen, dass sie eigentlich nicht gefragt werden, wie will man sie aufrütteln? Frankreich ist politisch gesehen unser Freund aber kein Beispiel für unsere Bürger.

Gruß

Die Reihenfolge ist:
Regnerisch kühl, Schaufensterbummel, Hundekot.



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03.05.2005 um 02:01
@gsb23

Eben dieses Land und seine Bürger hat sich über längere Zeit hinweg immer mehr einlullen und mundtot machen lassen. Nach dem Motto so lang ich eine warme Wohnung habe und meinen Fernseher wieso soll ich da auf die Straße gehen. Es ist wirklich glaub ich diese Wohlstandsbequemlichkeit gemischt mit den von wem auch immer geleiteten Werbeslogans ala Sorge Dich nicht lebe. Und die Menschen die eben in dieser "wer schweigt der bleibt" Linie festgefahren sind meine ich wollen sich auch erst gar nicht aufrütteln lassen.


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03.05.2005 um 02:11
@Barney
<"Und da kommt dann das Argument von Geraldo mit ins Spiel, dass wir solche Entwicklungen eben nicht nur resignierend mitverfolgen sollten, sondern durch entsprechendes Handeln uns und unser Umfeld "wach rütteln". ">

Jep! Genau das! DEnn Demokratie ist nicht nur wählen, sonder aktiv mitgestalten. Tun wir das nicht, haben wir die Politiker, und die Politik die wir dann auch verdienen. Im Großen und Ganzen haben wir nach 1945 bis in die 80-er Jahre dank einer klugen Integrations- und Sozialpolitik das Glück gehabt, das die Deutschen so lange nicht hatten.

Jetzt lässt sich das Volk leider verarschen. Lässt sich Angst machen und ausplündern. Damit war nach dem Zusammenbruch des Ostblocks zu rechnen - das die sog. Kleinen Leute aber SO willig alles aufgeben, was einmal ihre Rechte und ihre Stärke war, DAS verwundert doch.

Aber die "Wortverdreher", die "Gesinnungsmanipulateure" haben ganze Arbeit geleistet. Das böse Erbe die Saat der Technokraten ohne Moral, die in den 30-er Jahren ihr Instumentarium entwickelten ist aufgegangen. Es waren ja nicht die Hitlers und Himmlers - es waren SIE die das ermöglichten was im Nachhinein die ganze Welt infizierte. Machbarkeitswahn und rücksichtslose Manipulation.

Nun feiern deren Nachahmer und Epigonen Triumphe. Aber ich bin mir sicher, auch dieser Krug geht nur solange zum Brunnen bis er bricht!

Der Akademikergeist neigt immer dazu, an einmal aufgenommenen Meinungen festzuhalten und sich dabei als Hüter der Wahrheit vorzukommen.
Claude Henri Saint-Simon, Graf de Rouvroy (1760 - 1825),



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gsb23 ehemaliges Mitglied

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 02:16
"Auch Zweifeln hat sein Gutes,
nicht weniger als Wissen. (Dante Alighieri)"

Cassiel,

sehr gut gewählt!

Im Zweifel bilden sich Fragen. Nun wirds interessant! Geht der Denkprozess in die Richtung, "Ich kann eh nichts dagegen machen", so ändert sich die Gesellschaft ebenso, als würde sie fragen, " Das muss ich nicht hinnehmen"...Welches Hütchen nehmen wir? ;)

Gruß



Welches Hütchen nehmen wir? ;) - Zum besseren Verständnis:

GRUNDGESETZ (GG)
für die Bundesrepublik Deutschland

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht.
Zur Inhaltsübersicht Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Zur Inhaltsübersicht I. Die Grundrechte
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7
[Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11
[Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a
[Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15
[Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a
[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
Zur Inhaltsübersicht II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20a
[Umweltschutz]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 21
[Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Artikel 22
[Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 23
[Europäische Union]
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs.2 und 3.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 24
[Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 25
[Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 26
[Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; Kriegswaffenkontrolle]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
[Handelsflotte]

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
[Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern (Homogenitätsgebot); Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29
[Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Artikel 30
[Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 32
[Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher Dienst; Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 35
[Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 36
[Personal der Bundesbehörden]
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Artikel 37
[Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Zur Inhaltsübersicht III. Der Bundestag
Artikel 38
[Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
[Wahlperiode; Einberufung der Sitzungen]

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40
[Präsident; Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 41
[Wahlprüfung]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 42
[Verhandlung, Abstimmung]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 43
[Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 44
[Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 45 [Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union]
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

Artikel 45a
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 45b
[Wehrbeauftragter]
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45c
[Petitionsausschuß]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Artikel 47
[Zeugnisverweigerungsrecht]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 48
[Ansprüche der Abgeordneten; Diäten]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 49 [aufgehoben]

Nachzulesen: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg1_de.htm (Archiv-Version vom 07.05.2005)

Weitere Informationen, Rechtsprechung: http://dejure.org/gesetze/GG/3.html

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 02:29
"„Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und Rechts“

Ganz harm-, arg- und zwanglos in einem Satz.
Als ob Freiheit und Sicherheit keinen Gegensatz bildeten. Sie schließen einander grundsätzlich aus. "

Cassiel,

das Recht steht auf der Seite des Staates. Den Staat bilden die Menschen. Fällt ihnen dies nicht ein, was tun?

"Die Freiheit, die ich meine..." - geht von der persönlichen Freiheit in die unpersönliche, allgemeine. Wer sich darüber nicht im klaren ist, kann nicht auf Sicherheit bauen.

Gruß

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 03:13
Anhang: Kafka_Franz_Vor_dem_Gesetz_+_Mat_Kant_Duerr.doc (26 KB)
Liebe Diskussionsteilnehmer, nun ist ja doch noch etwas Schwung in die Debatte gekommen.
Danke, liebe gsb23, dass Du uns mal wieder an die Grundrechte erinnerst. Wenn wir sie nicht einfordern, sind sie nämlich so gut wie nicht verfasst.
Erlaube mir aber, dass ich Dir in einem Punkt widerspreche. Das Recht steht nicht allein auf der Seite des Staates, das Recht steht über den Parteien. Es ist das, was nach Auslegung der Gesetze durch Gerichte, die dem Postulat nach unabhängig sein sollen, Klägern und Beklagten zuteil wird.
Aber seine Rechtsprechung ist der Ausdruck der realen Verfassung eines Staates.

Ich finde, hier gebe ich besser das Wort an Kafka. Mit seiner Parabel Vor dem Gesetz hat er über das Verhältnis des Recht Fordernden zu den Institutionen, die es für ihn verwalten, alles schon gesagt. Ich habe noch diesbezügliche Zitate aus Schriften von Kant und Dürrenmatt drangehängt. Vgl. Dateianhang.



qui tacet consentire videtur


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 03:29
"Erlaube mir aber, dass ich Dir in einem Punkt widerspreche. Das Recht steht nicht allein auf der Seite des Staates, das Recht steht über den Parteien. Es ist das, was nach Auslegung der Gesetze durch Gerichte, die dem Postulat nach unabhängig sein sollen, Klägern und Beklagten zuteil wird. "


Cassiel,

wenn ich sage, "das Recht steht auf der Seite des Staates. Den Staat bilden die Menschen. Fällt ihnen dies nicht ein, was tun? " - so meine ich dies genau so, wie ich schrieb. Eine "Partei" wird zwar durch ihre Mitglieder geformt, aber dies sind ebenfalls "nur" Menschen, die den Staat ausmachen. Ich setze also die Institutionen gleich mit den Menschen. Ohne Menschen kein Staat. Ohne gleiches Zutun aller Parteien kein Recht. Das Recht dient den Menschen und nicht umgekehrt. - Darum auch mein Hinweis auf unser Grundgesetz. Wenn ich hier Recht einklage, so tue ich dies also im Namen und Wollen aller Parteien. Habe ich andere Beweggründe, so bin ich fehl am Platz, siehe dein Hinweis ->Ermächtigungsgesetz...

Beste Grüsse

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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 03:31
Aber ist es nicht wirklich so das es in heutigen Zeit sich mittlerweile so darstellt das über Parteien und Recht die Wirtschaft steht. Ich finde zum Beispiel nicht das unser Bundeskanzler der mächtigste Mann im Staate ist, das Sagen haben doch die großen Bosse die durch die Androhung von Arbeitsplatzverlagerungen etc. die nötigen Druckmittel in der Hand haben.

Schene Griße


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 04:01
Link: www.zeit.de (extern)

Ja, ikir, das ist so. Die Beraterverträge und Vorstandsgehälter, mit denen die Parlamentarier sich nur allzu gern ködern lassen, gegen den eigenen Wohlstand jetzt und in ihrem Alter für unser Unrecht zu sorgen, geben Dir recht. Schröder ist ein gutes Beispiel: Allzu eilfertig dient er der Vorstandsetage unser Gemeinwohl an. Druckmittel haben die insoweit, als Schröders Horizont eben nicht weit genug reicht. Dass er selbst bei übervollen Rücklagekassen in den Bilanzen und stagnierender Investitition in die Volkswirtschaft den Konzernen und Banken noch immer weitere Steuererleichterungen zu den bereits gewährten andient, trifft selbst bei denen auf Spott und Unverständnis. Siehe beiliegenden Link mit einem Gespräch der zeit mit dem Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG.

qui tacet consentire videtur


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 04:29
Durch diese ständig verbreitete Existenzangst und notorische schlecht machen durch sogenannte Wirtschftsexperten finde ich wird eben auch mit zu dieser Kontrolle über Wissen und Denken beigetragen. Schließlich ist es ja so das auf der einen Seite wie dem Fernsehen und der Werbung eine ach so heile Welt vorgegauckelt wird und andererseits durch diese negative Bewertung der Bevölkerung das Selbstwertgefühl entzogen wird.


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 12:16
gsb23,

Wir sind vielleicht das Volk. Aber "Wir sind der Staat" ist doch eine reichlich naive Anschauung.
Den Staat bilden nicht die Menschen. Wenn die Wähler Glück und eine Wahl haben, können sie sich eine Regierung wählen, an die sie ihren politischen Willen delegieren. Dem politischen Mandat steht jedoch, wie Du weißt, das Gewissen der Abgeordneten entgegen, dem allein sie verpflichtet sind.
Sofern sie denn über eines verfügen, heißt das.
Was die Regierung jedoch aus dem Mandat der Wähler in den drei Gewalten macht, ist aber idR Glückssache. Meist muss sie sich mit dem begnügen, was sie vorfindet. Sie handelt politisch in den engen Grenzen der Lobbies - und dessen, was wir die öffentliche Meinung nennen... Veröffentlichte Meinung wäre ein genauerer Ausdruck. Vor allem, was die Exekutive angeht, aber eben auch in der Judikative und in der Legislative.
Die Kontrolle über Wissen und Denken fällt der Exekutive zu, deren Vorsteher der Bundes-Innenminister ist. Und wie der zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung steht, hat er kürzlich, wie Du ja wohl auch sagst, an seiner Stellung zur Ausspähung des Denkens der Bürger ablesbar gemacht: Er will, im Namen der Sicherheit, die Kontrolle erweitern und duldet noch nicht mal das institutionalisierte Quentchen Kontrolle, das der offizielle Datenschutzbeauftragte des Staates amtlich wahrzunehmen hat.
Um wessen Sicherheit geht es nun eigentlich?
Kafka ist hier also schon der richtige Gewährsmann für Realität.

qui tacet consentire videtur


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staatliche Kontrolle über das Wissen und Denken

03.05.2005 um 21:35
Cassiel, ja gut - meinetwegen naiv gedacht von mir...Wie naiv darf man sein, wenn man von Ist-Zustand auf den Soll-Zustand kommen will??? Wer ist nicht schon alles vor mir naiv gewesen und hat das Ideal herbeigesehnt? War Roussau naiv, als er genau dies schrieb: "Die Menschen bilden den Staat, und der Erdboden ernährt die Menschen". [...] "Ich weiß sehr wohl, dass gerade während solcher Stürme viele Regierungen gegründet worden sind, aber dann sind es eben die Regierungen selbst, die den Staat zerstören. Stets führen Thronräuber solche Zeiten der Verwirrung herbei oder benutzen sie wenigstens, um unter dem allgemeinen Schrecken zerstörende Gesetze einzuführen, die das Volk mit kaltem Blute nie annehmen würde."..."Um wessen Sicherheit geht es eigentlich?", fragst du. Es geht um die Sicherheit des Staates! ;-)....Weiter schrieb Rousseau: "Welches Volk ist denn aber zur Annahme von Gesetzen fähig? Ein durch irgendeine Einheit des Ursprungs, des Interesses oder der Übereinkunft verbundenes, das noch nicht das wahre Joch der Gesetze getragen hat; ein noch nicht von Gewohnheiten und Aberglauben behaftetes; ein Volk, das nicht zu befürchten braucht, durch irgendeinen plötzlichen Einfall erdrückt zu werden; das, ohne sich in die Streitigkeiten seiner Nachbarn einzulassen, einem jeden derselben allein zu widerstehen oder den einen unter Beistand des anderen zurückzutreiben vermag. Ein Volk, in dem jedes Glied allen bekannt sein kann und man niemandem eine schwerere Last aufzulegen gezwungen ist, als ein Mensch zu tragen imstande ist...." - Was in unserem Staat schief läuft, ist offenkundig. Solange das Volk nicht am Staat mitarbeitet, steht zu befürchten, dass Thronräuber aus jeder politischen Ecke dem Staat, alsu unserem Volk, uns, den menschen, den Garaus machen. Wenn das Volk bereit ist, Widerstand zu leisten und unbequeme Fragen zu stellen, sich der aktuiellen Datensammelwut zu verweigern, was bleibt der Regierung dann an Maßnahmen gegen das Volk? Sowas wie der grosse Lauschangriff...?....Lächerlich! Nur, wie rüttelt/klärt man die Masse auf? Vielleicht mit Massen-SMS?...Hm, mal Frau Künast fragen, die kennt sich mit Handyverträgen bestens aus...;-) Gefährlich für den Bürger wirds immer, wenn sich Regierung und Opposition zusammentun. Kein Zweifel, das Shakehands in punkto "Innere Sicherheit" von Schily und Beckmann ist sehr bedenklich! Und wie wir sehen, macht Beckmann im Bayern das, was in anderen Bundesländern wohl nicht so einfach über die Bühne zu bringen ist, Überrraschungsangriff auf islamistische Vereinigungen. Wenn wir also das Desaster der Nichterkennung der Hamburger Islamisten-Zelle betrachten, ist der Vorstoss Schilys nachzuvollziehen....Aber NUR darum!! Dass ein grob fahrlässiges Selbstverschulden der aktuellen Regierung am Terrorsyndrom in Deutschland vorliegt, steht ausser Zweifel!! Nun muss die Regierung in Berlin den Krempel wieder aufräumen - zu Lasten der Bürger?, mit neuen Gesetzen? - nein!

Siehe: Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) und sein bayrischer Amtskollege Günther Beckstein (CSU) sind in Fragen der inneren Sicherheit gar nicht so weit voneinander entfernt.
http://www.wiesbadener-kurier.de/politik/spanien/objekt.php3
?artikel_id=1406628


Gruß


Die Reihenfolge ist:
Regnerisch kühl, Schaufensterbummel, Hundekot.



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