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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

1.604 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Anschlag, Weihnachtsmarkt, Magdeburg ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 10:34
PS: Und natürlich ist ein Einblick in die Daten grundrechtsrelevant (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Computergrundrecht). Auch Tatverdächtige sind nicht rechtlos.

Und das kann sehr wohl relevant sein: So könnten z.B. andere Straftaten aufgedeckt werden, die keinen Zusammenhang mit der Anlasstat haben. Sog. Zufallsfunde, Kinderpornos z.B. (so wurde der Tatverdächtige im Fall Maria Baumer belangt).

D.h. Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung müssen verhältnismäßig sein. Und das erfordert Kriterien bei der Auswahl. Da reicht es sicher nicht zu sagen: "theoretisch kann alles einen Bezug zur Tat haben - also sichten wir alles". Ich denke, Tatnähe muss positiv belegt und begründbar sein. Es muss - noch vor einer Auswertung und währenddessen - eine Güterabwägung vorgenommen werden.

Da gibt es sicher Rechtsprechung.

Ja, hier vom BVerfG aufgedröselt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2005/bvg05-047.html?nn=148438
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Warum war man deiner Meinung nach in der Wohnung?
Weil das bei solchen Taten Routine ist. Die wesentlichen persönlichen Umstände des Täters sind natürlich zu ermitteln. Da sollte man mal in die Wohnung kucken. Zudem ist bei einer solchen Tat und der potentiellen Gefährlichkeit des Verdächtigen auch zu prüfen, ob sich nicht Waffen oder Vorbereitungshandlungen für weitere Straftaten finden.

Wird dort bei der Gelegenheit zufällig 1 Kg Kokain gefunden, darf der Verdächtige belangt werden. Aber es ist unzulässig, die Wohnung gezielt nach Drogen zu durchsuchen (da kein Verdacht) oder die Daten nach Kontakten zu "Koks-Taxis" zu flöhen.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 10:48
Zitat von OriginesOrigines schrieb:PS: Und natürlich ist ein Einblick in die Daten grundrechtsrelevant (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Computergrundrecht). Auch Tatverdächtige sind nicht rechtlos.
Gutes Argument, teile ich. Nur wie erkennt man ob es sich um jene handelt ohne zu wissen um was es sich handelt?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:D.h. Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung müssen verhältnismäßig sein
Aber "das Verhältnis" offenbart sich doch erst, wenn man konkret weiß mit was man es zu tun hat.
Sind auf liegen gebliebenen Datenträgern Verbindungen zu Schläfern, diese Betrachtung wäre schonmal verhaltensmäßig weil man die Charakteristik der Tat schon kannte, wäre es verhaltensmäßig sich ein Gesamtbild der Datenlage zu machen.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die wesentlichen persönlichen Umstände des Täters sind natürlich zu ermitteln.
Ja nur "wesentlich" setzt voraus das man das Ausmaß des "Wesens" kennt - das kann man aber erst behaupten wenn man im Rahmen der Verfügbarkeit existierender Daten diese bewertet hat.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Zudem ist bei einer solchen Tat und der potentiellen Gefährlichkeit des Verdächtigen auch zu prüfen, ob sich nicht Waffen oder Vorbereitungshandlungen für weitere Straftaten finden.
Sehe ich auch so und das schließt für mich definitiv Datenträger ein, solche Informationen können auf solchen Datenträgern sein.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aber es ist unzulässig, die Wohnung gezielt nach Drogen zu durchsuchen (da kein Verdacht) oder die Daten nach Kontakten zu "Koks-Taxis" zu flöhen.
Das wäre dann schon einen Schritt weiter, man hat die Daten(Träger) in diesem Fall schon und sichtet die Daten. Darum ging es aber nicht. Aber ja, gehe ich mit.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 13:12
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Sehe ich auch so und das schließt für mich definitiv Datenträger ein, solche Informationen können auf solchen Datenträgern sein.
Es kann immer alles Mögliche möglich sein.

Die Frage ist, ob es erforderlich und angemessen ist, alle Datenträger auszulesen - und in welcher Intensität. Letztlich bedarf es eines konkreten Verdachts der Relevanz eines Datenträger xy - und der hängt a) von der aufzuklärenden Straftat, b) von der Person des Täters und c) von der Identifizierbarkeit bzw. das Potential einer Prüfung/Differenzierung vor Ort ab.

Das BVerfG hat das schön aufgedröselt (s.o.).

Die generelle Annahme, alles könnte relevant sein, würde die Befugnis grenzenlos werden lassen.

Aber noch mal: Wir wissen nicht, um welche Datenträger es geht. Insofern kann man nicht seriös über den Sachverhalt urteilen, ob Versagen vorliegt oder nicht.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 13:20
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Letztlich bedarf es eines konkreten Verdachts der Relevanz eines Datenträger xy - und der hängt a) von der aufzuklärenden Straftat, b) von der Person des Täters und c) von der Identifizierbarkeit bzw. das Potential einer Prüfung/Differenzierung vor Ort ab.
Und das ist in diesem Fall gegeben oder nicht gegeben?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die generelle Annahme, alles könnte relevant sein, würde die Befugnis grenzenlos werden lassen.
Darum geht es nicht. Datenträger nicht auszuwerten und damit eine Nichtrelevanz anzunehmen, darum geht es und da fehlen mir bei dieser Tat und ihren Umständen erstmal die Fakten warum das so sein soll.
Nicht generell, aber bei dieser Tat.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 13:48
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Und das ist in diesem Fall gegeben oder nicht gegeben?
Weiß ich nicht! Kommt drauf an. Das hängt davon ab, was weshalb an "Datenträgern" zurück gelassen wurde.
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Datenträger nicht auszuwerten und damit eine Nichtrelevanz anzunehmen, darum geht es und da fehlen mir bei dieser Tat und ihren Umständen erstmal die Fakten warum das so sein soll.
Das geht nicht. Du drehst die Begründungslast bzw. das Regel-Ausnahme-Verhältnis unzulässig um. Die Beschlagnahme eines Datenträgers muss gerechtfertigt sein, nicht dessen Nichtbeschlagnahme.

Du magst der Ansicht sein, hier hätte jeder Datenträger lückenlos auf Inhalt und Relevanz geprüft werden müssen. Aber dieser Grundrechtseingriff ist anhand des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Das BVerfG deutet z.B. an, dass Datenträger auf ihre Relevanz schon vor Ort geprüft werden sollten, damit eine möglichst grundrechtsschonende Differenzierung in verfahrensrelevante und nichtrelevante Daten vor einer Sicherstellung und Auswertung vorgenommen werden kann (siehe a.a.O. Rn. 117).

https://www.bverfg.de/e/rs20050412_2bvr102702

Wir haben kein Wissen, ob vor Ort eine solche Differenzierung vorgenommen worden ist. M.E. wären die Ermittlungsbehörden schon gesetzlich dazu verpflichtet, weil die Beschlagnahme immer nur auf verfahrensrelevante Beweismittel gerichtet ist (§§ 94 ff. StPO, vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 97 ff.). Also kurze Sichtung des Dateiverzeichnisses von Datenträgern und entsprechende Auswahl verfahrens- sprich tatrelevanter Datenträger. Und das ist nie alles (s.o.).


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 13:55
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das geht nicht. Du drehst die Begründungslast bzw. das Regel-Ausnahme-Verhältnis unzulässig um. Die Beschlagnahme eines Datenträgers muss gerechtfertigt sein, nicht dessen Nichtbeschlagnahme.
Na genau darum geht es doch. Was konkret spricht dafür, daß in diesem Fall ein Datenträger - ohne Kenntnis des Inhaltes - als nicht gerechtfertigt zur Kenntnisnahme des Inhaltes angenommen wird. Ganz konkret.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Du magst der Ansicht sein, hier hätte jeder Datenträger lückenlos auf Inhalt und Relevanz geprüft werden müssen. Aber dieser Grundrechtseingriff ist anhand des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Das "Verhältnis" erschließt sich erst mit Kenntnisnahme von Informationen.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das BVerfG deutet z.B. an, dass Datenträger auf ihre Relevanz schon vor Ort geprüft werden sollten,
Richtig, dies bedeutet aber nicht, daß man dies tun könnte ohne den Inhalt zu sichten. Wo das passiert ist erstmal nicht relevant. Es ist schlicht unmöglich eine Relevanz zu bewerten ohne den Inhalt zu kennen.
Bei ihm hat man ja im Nachgang auf Datenträger Kinderpornographie entdeckt. Wie geht das? Nun es folgt schlicht o.g. Argumentation das man Daten kennen muss. In diesem Fall ist dieser Fund nicht relevant für den Fall, wir wissen erst nach Sichtung ob und welche Relevanz Daten haben.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Wir haben kein Wissen, ob vor Ort eine solche Differenzierung vorgenommen worden ist. M.E
Wir wissen es nicht, richtig aber wenn alles konform gelaufen ist, dann muss dies der Fall sein oder aber jetzt wurden dort Datenträger gefunden die sich niemand vorher mal angeschaut hat und sie aufgrund dessen nicht zu kategorisieren sind in relevant oder nicht relevant.
Den Äußerungen nach ist der Inhalt vermutlich unbekannt, sie lagen halt einfach nicht bereit.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 14:28
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:aber jetzt wurden dort Datenträger gefunden die sich niemand vorher mal angeschaut hat und sie aufgrund dessen nicht zu kategorisieren sind in relevant oder nicht relevant.
Den Äußerungen nach ist der Inhalt vermutlich unbekannt, sie lagen halt einfach nicht bereit.
Das ist Spekulation.

Keine Spekulation ist:

Es ist strafprozessual und verfassungsrechtlich unzulässig, (auch bei Mordverdacht) "ins Blaue hinein" alle in der Wohnung befindlichen Datenträger zu beschlagnahmen, in eine Kiste zu werfen und erst mal Alles mitzunehmen.

Wäre Deine Auffassung Gesetz, wäre die Beschlagnahmebefugnis in der Praxis ohne Grenzen.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 14:31
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es ist strafprozessual und verfassungsrechtlich unzulässig, (auch bei Mordverdacht) "ins Blaue hinein" alle in der Wohnung befindlichen Datenträger zu beschlagnahmen, in eine Kiste zu werfen und erst mal Alles mitzunehmen.
So pauschal nicht haltbar, zumal es hier nicht nur um einen Mordverdacht ging sondern auch um zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen in Rede stehende politische Motivation. Das man hier verfassungsrechtlich Datenträger ohne Kenntnis des Inhaltes als nicht relevant einordnen sollte, ist nicht herleitbar.
Ich schließe also aus, daß dies der Grund ist, es muss einen anderen, Stand jetzt nicht bekannten, Grund geben.


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gestern um 14:44
Zitat von MettMaxMettMax schrieb:Eine Bankrotterklärung unserer Ermittlungsbehörden?
Warum nicht nur für die Beteiligten, statt gleich alle Behörden mit reinzuziehen?


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 14:57
@Origines
Hier:
Ermittler müssen bei der Durchsuchung die vorgefundenen Datenträger durchsehen und entscheiden, was davon gesichert werden soll.
Quelle: https://www.tsambikakis.com/aktuelles/beschlagnahme-von-daten#:~:text=Das%20Bundesverfassungsgericht%20hat%20den%20Grundsatz,Strafverfahren%20relevanten%20und%20irrelevanten%20Daten:

Das ist genau das was ich meine. Nur mit Kenntnis der Daten kann eine Relevanz erhoben werden.

Die vorgefundenen Datenträger wurden also entweder durchgesehen und als nicht relevant angesehen oder schlicht übersehen, konnten also nie einer Relevanz zugeordnet werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft geht davon aus, daß der Inhalt nie gesichtet wurde, weil:
Klaus Tewes von der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte der Zeitung gegenüber den Vorfall. Der Inhalt der Datenträger soll schnellstmöglich auf Beweiserheblichkeit geprüft werden, hieß es.
Quelle: https://www.tag24.de/magdeburg/crime/beweise-uebersehen-datentraeger-von-magdeburg-attentaeter-beim-entruempeln-entdeckt-3400149#google_vignette

Das LKA nimmt nun Stellung, man hat jetzt wohl alles gesichtet und sagt:
Vermeintliche neue Hinweise, die in der Wohnung des Tatverdächtigen des Anschlags in Magdeburg gefunden wurden, haben sich als irrelevant herausgestellt. Wie die Volksstimme berichtet, sind die vermeintlichen USB-Sticks Computerkomponenten ohne Speicherfunktion
Für den Rest der Funde ergab die Sichtung jetzt wohl:
Die übrigen Datenträger hätten keinen Bezug zum laufenden Ermittlungsverfahren, wird ein LKA-Sprecher zitiert.
Quelle: https://www.google.com/amp/s/www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/anschlag-weihnachtsmarkt-beweise-in-wohnung-uebersehen-100~amp.html
Fazit: Es wurden Datenträger gefunden deren Inhalt jetzt (erst) bewertet wurde und somit eine Ermittlung der Relevanz möglich wurde.
Weiterhin waren nicht alle gefundenen Objekte Datenträger.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 15:51
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Hier:
Das zitiert eine Webseite, die die von mir zitierte Entscheidung des BVerfG zitiert. Ich hatte darauf verlinkt. Daraus ergeben sich auch detailliert die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeitserfordernisses (Rn. 116 ff. a.a.O.). Das "Durchsehen" im Sinne einer äußeren Betrachtung ist im Übrigen etwas anderes als "Daten auslesen" bzw. "verarbeiten" ("Durchsicht" nach § 110 StPO).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rs20050412_2bvr102702
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Es wurden Datenträger gefunden deren Inhalt jetzt (erst) bewertet wurde und somit eine Ermittlung der Relevanz möglich wurde.
Weiterhin waren nicht alle gefundenen Objekte Datenträger.
Nun denn. Ein Aufreger ohne Grund.

Der MDR-Artikel

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/anschlag-weihnachtsmarkt-beweise-in-wohnung-uebersehen-100.html

bleibt nur in einem unwesentlichen Punkt unklar:

Es bleibt offen, ob die vom Entrümpler aufgefunden Computerteile erstmals aufgefunden wurden oder ob sie bereits bei der Durchsuchung als Datenträger ohne Speicherfunktion gesichtet, erkannt und in der Wohnung belassen wurden. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll dürften insofern im Regelfall nicht lückenlos sein.

Aber das ist nicht wirklich wichtig.


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Anschlag auf Weihnachtsmarkt Magdeburg

gestern um 15:56
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das zitiert eine Webseite, die die von mir zitierte Entscheidung des BVerfG zitiert. Ich hatte darauf verlinkt. Daraus ergeben sich auch detailliert die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeitserfordernisses (Rn. 116 ff. a.a.O.). Das "Durchsehen" im Sinne einer äußeren Betrachtung ist im Übrigen etwas anderes als "Daten auslesen" bzw. "verarbeiten" ("Durchsicht" nach § 110 StPO).
Alles richtig, aber nach wie vor gilt: ohne Durchsicht, ohne Kenntnis der Daten keine Einordnung der Relevanz möglich. Erst danach käme die Betrachtung der Einordnung, bzw ist sie überhaupt erst dann möglich.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Nun denn. Ein Aufreger ohne Grund.
Tja, Glück gehabt ;-)


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