@dragon46 PS
Die erfolglose, lediglich versuchte Teilnahme an fremder Haupttat (d.h. die versuchte Anstiftung
oder versuchte Beihilfe) ist nach den allgemeinen Versuchsregeln nicht strafbar, denn § 22 StGB
verlangt das Ansetzen zur Verwirklichung des „Tatbestandes“. Hiermit sind die Tatbestände des BT
gemeint, nicht die Voraussetzungen der Anstiftung bzw. Beihilfe als solcher (§§ 26, 27 StGB).
Bestimmte Formen erfolgloser Beteiligung bedroht indessen § 30 StGB unter der Voraussetzung
mit Strafe, dass sich die Beteiligungshandlungen auf Verbrechen beziehen.http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/31__Uebersicht_19_Versuch_der_Beteiligung.pdfWenn ers nicht macht, mach ich mich nicht strafbar. Noch dazu sind Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Vergehen und keine Verbrechen, also mach ich mich auch dann nicht strafbar, wenn ers nicht macht. Noch dazu muss man jemanden dazu bestimmen...wenn ers nicht macht sondern jemand anders, ders gelesen hat, kann man ja wohl kaum davon ausgehen, dass ich ausgerechnet denjenigen dazu bestimmt habe, das zu machen.
Dazu ist überhaupt noch fraglich, ob so eine flachsige Forenbemerkung überhaupt in Betracht gezogen wird, denn ich kenne den Täter nicht mal, er hat immernoch das, was man Mündigkeit nennt. Ernsthaft zu zweifeln ob mir einer nen Strick dreht, weil ich irgendjemandem gesagt hab "geh doch mal rein". Da muss schon mehr kommen. Zumal ich ja nicht mal Nutzen davon hab.
Da kann ich ihn auch fragen, ob er aus dem Fenster springt, wenn ich ihm das sag. Was ist das dann? Anstiftung zum Suizid?